VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 4 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 12. Februar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Gorfer, Beigeladene betreffend Quartierplan D._____ (Einleitungsbeschluss)

  • 2 - 1.Am 4. April 1980 erfolgte die Publikation, wonach der damalige Gemeinde- rat der Gemeinde X._____ den Quartierplan D._____ genehmigt habe. Am
  1. November 1984 beschloss die Gemeindeversammlung der Gemeinde X._____ eine Ortsplanungsrevision. Das Beizugsgebiet des Quartierplans D., ausgenommen Teilbereich der (damaligen) Parzellen 22 und 23, wurden als Wohnzone, 2. Etappe, festgesetzt. Gemäss Generellem Er- schliessungsplan (GEP) bzw. Strassenplan vom 18. November 1984, von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt am 15. Juli 1985, wur- den die E.-strasse, die F.-strasse und der G.-weg als (bestehende) öffentliche Quartierstrassen festgesetzt. Das Quartierplange- biet wurde in den folgenden Jahren bis auf einige Teilbereiche überbaut. 2.Am 9. Dezember 2012 beschloss die Gemeindeversammlung der Ge- meinde X._____ erneut eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Diese wurde am 7. Juli 2015 von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt. Das Quartierplangebiet D._____ verblieb grösstenteils in der Wohnzone und die Erschliessungsstrassen im Quartierplangebiet wurden als (beste- hende) private Erschliessungsstrassen festgesetzt. Die Gesamtrevision umfasste neben dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan und den Generellen Erschliessungsplänen auch das Baugesetz. Gemäss Art. 57 Abs. 1 und 4 des revidierten, kommunalen Baugesetzes (BG) ist die Erstellung und der Unterhalt privater Erschliessungsstrassen Sache der Grundeigentümer. 3.Am 24. Juni 2015 stellte die C._____ AG ein Gesuch zum Umbau des C._____ auf der Parzelle 129 (Grundbuch X.) sowie für einen Erwei- terungsbau auf der durch die E.-strasse getrennten Parzelle 136. Es war eine Verbindung der beiden Baukörper durch eine (mehrfache) Unter- tunnelung der E.-strasse vorgesehen. Gegen das Bauprojekt wurden Einsprachen erhoben, welche die Bauherrschaft zum (vorläufigen) Rück- zug des Baugesuches veranlasste. Ende Oktober 2015 reichte die C. AG ein modifiziertes Baugesuch ein. Auch gegen das modifizierte Bauvor-
  • 3 - haben wurde eine zwischenzeitlich gegenstandslos gewordene Einsprache erhoben. Dieses modifizierte Baugesuch ist immer noch bei der Gemeinde X._____ hängig. In der Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 zur Ein- sprache beantragte die C._____ AG bei der Baubehörde der Gemeinde X., dass die Baubehörde zu verpflichten sei, die erforderlichen behördlichen Massnahmen zwecks zukünftiger Realisierung der geplanten Unterführung der E.-strasse im Bereich der Parzellen 129 und 136 zu ergreifen, etwa durch Einleitung einer Quartierplanrevision oder mittels Anwendung von Art. 57 Abs. 2 oder Art. 57 Abs. 3 BG. 4.Am 14. September 2016 erfolgte eine Mitteilung der Gemeinde X._____ an die Grundeigentümer im Quartierplangebiet D.. Der Gemeindevor- stand erwäge, der C. AG als Bauherrin mit der Baubewilligung das Recht zur Untertunnelung der E.-strasse ([Strassen-]Parzelle 111) im Bereich der Parzellen 129 und 136 zu erteilen. Dabei wurde auf Art. 57 Abs. 2 BG Bezug genommen. Den Adressaten wurde eine Frist zur Stel- lungnahme zu dem Vorhaben des Gemeindevorstandes gesetzt. 5.Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 wandte sich B. gegen die Recht- seinräumung an die Bauherrschaft für eine solche Untertunnelung. 6.Am 19. Juli 2017 gab der Gemeindevorstand der Gemeinde X._____ den Quartierplanbeteiligten gegenüber die Absicht zur Einleitung des Verfah- rens zur Änderung des Quartierplanes D._____ bekannt. Das Quartierplan- verfahren werde mit einer Landumlegung verbunden und der Gemeinde- vorstand stellte die Publikation des entsprechenden Einleitungsbeschlus- ses in Aussicht. Am 3. August 2017 erfolgte die Publikation der Beschluss- fassung des Gemeindevorstandes vom 20. Juni 2017 über die Absicht auf "Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Quartierplans D._____ in Verbindung mit einer Landumlegung (Übernahme Strassenparzelle durch die Gemeinde X._____)".

  • 4 - 7.Am 25. August 2017 erhoben unter anderem A._____ und B._____ Ein- sprache gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens auf Änderung des Quartierplanes D.. Sie beantragten jeweils von einer Revision des Quartierplans D. mit Landumlegung abzusehen. 8.Der Gemeindevorstand orientierte die Quartierplanbeteiligten am 24. Okto- ber 2017 über die eingegangenen Einsprachen. Dabei vertrat dieser auch die Ansicht, dass bei fortwährender Qualifikation dieser Erschliessungs- strassen als "Privatstrassen" es zukünftig nicht mehr zulässig sei, dass die Gemeinde den Unterhalt dieser Strassen, insbesondere die Schneeräu- mung auf der E.-strasse, weiterhin übernehme. Dazu wurde auf die Zuständigkeitsregelung von Art. 57 BG verwiesen. Es wurde erneut eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und mittels eines beigelegten Formulars danach gefragt, ob eine Quartierplanrevision gewünscht werde oder nicht. Falls keine Revision des Quartierplanes gewünscht werde, wurde zudem noch danach gefragt, ob eine Weiterführung des Unterhalts durch die Gemeinde gegen Verrechnung der anfallenden Kosten an die Grundeigentümer gewünscht werde. Die Auswertung dieser Umfrage er- gab, dass über 70 % der Grundeigentümer im Quartierplangebiet sich für eine Quartierplanrevision aussprachen. 9.Am 13. Dezember 2017 fasste der Gemeindevorstand den Einleitungsbe- schluss zur Revision des Quartierplans D.. Dieser wurde A._____ und B._____ eröffnet. Konkret beschloss der Gemeindevorstand, dass das Verfahren zur Änderung des Quartierplans D._____ in Verbindung mit ei- ner Landumlegung eingeleitet werde. Über die Verteilung der mit dem Quartierplanrevisionsverfahren verbundenen Kosten werde im Quartierpla- nentscheid entschieden. Die beabsichtigte Änderung des Quartierplans D._____ ziele im Wesentlichen in zwei Richtungen, einerseits die Schaf- fung der Voraussetzungen für die Realisierung des geplanten Hotelprojek- tes der C._____ AG auf den (unterirdisch – unter Inanspruchnahme der Parzelle 110 [E._____-strasse] – zu verbindenden) Parzellen 129 und 136.

  • 5 - Anderseits sollten die Eigentumsverhältnisse an den Erschliessungsstras- sen sowie auch deren Unterhalt geregelt werden. Unter verschiedenen Ge- sichtspunkten lägen geänderte Verhältnisse vor, welche eine Änderung des Quartierplanes rechtfertigten und die Änderung des Quartierplanes sei im Hinblick auf eine umfassende Lösung bezüglich eines Regimes über das Eigentum und den Unterhalt der Erschliessungsstrassen besonders geeignet. Soweit die beabsichtige Revision des Quartierplanes das Bau- vorhaben der C._____ AG betreffe, handle es sich dabei um eine projekt- bezogene Sondernutzungsplanung. An der Realisierung des Hotelausbau- projektes der C._____ AG und an der Förderung der Hotellerie im Allge- meinen bestehe ein überaus grosses öffentliches Interesse. Ferner fehlten beim geltenden Quartierplan auch die nach Art. 52 KRG erforderlichen Quartierplanbestimmungen und es fehlten Regelungen bezüglich Unterhalt und Erneuerung dieser Quartiererschliessung sowie auch hinsichtlich der Verteilung von Planungs- und Erschliessungskosten. Art. 57 BG besage klar, dass die Ausführung, Finanzierung und der gebührende Unterhalt von privaten Erschliessungsanlagen Sache der Grundeigentümer sei. Art. 57 Abs. 3 BG biete der Gemeinde neu auch die Möglichkeit, auf Antrag hin eine private, dem Gemeingebrauch dienende Erschliessungsstrasse zu übernehmen. Einen entsprechenden Antrag hätten sowohl die Bauherr- schaft als auch ein Teil der Quartierplanbeteiligten gestellt. Soweit die Ein- sprecher das Quartierplanverfahren per se als ungeeignetes Instrument qualifizierten und die darin beabsichtigte Übernahme der (Quartier-)Er- schliessungsstrassen im Widerspruch zum höherrangigen GEP stünde, wobei eine Änderung des GEP anlässlich einer Volksabstimmung be- schlossen werden müsste, könne ihnen nicht gefolgt werden. Denn die Quartierplanbeteiligten hätten durch die Übernahme der Erschliessungs- strassen im Quartierplangebiet nur Vorteile und Art. 57 BG, welcher auf gleicher Stufe wie der GEP stehe, lasse die Übernahme von im GEP als private Erschliessungsstrassen festgesetzten Quartierstrassen zu. Während keine schützenswerten Interessen der Einsprecher gegen die ge- plante Revision sprächen, sei unter anderem das (öffentliche) Interesse an

  • 6 - der Realisierung des geplanten Hotelbauprojektes sowie an einer Rege- lung des Kostentragungsregimes bezüglich der Erschliessungsstrassen im Beizugsgebiet als erheblich zu betrachten, womit die Interessenabwägung klar zu Gunsten der geplanten Quartierplanrevision ausfalle. 10.Am 25. Januar 2018 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) gegen den Einleitungsbeschluss vom 13. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie be- antragten, der Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 13. De- zember 2017, mitgeteilt am 14. Dezember 2017, betreffend Einleitung der Revision des Quartierplans D._____ sei aufzuheben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begrün- dung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgebrachten raumpla- nerischen Gründe für die Quartierplanrevision bloss vorgeschoben seien. Die beabsichtigte Änderung des Quartierplanes sei für die beabsichtigten Zwecke untauglich, atypisch und nicht erforderlich. Ferner wurde das von der Gemeinde angeführte öffentliche Interesse an der Förderung der Ho- tellerie infolge eines bestehenden Überangebotes relativiert. Zudem wird bestritten, dass keine Gewähr dafür bestehe, dass die Grundeigentümer der Strassenparzellen im Beizugsgebiet zukünftig nicht ihren gesetzlichen Verpflichtungen zum Unterhalt nachkämen, wobei der Gemeinde gemäss Art. 57 Abs. 1 BG ohnehin eine unmittelbare Handhabe dagegen zu Verfü- gung stünde. Art. 57 (Abs. 3) BG statuiere ein von bestimmten Vorausset- zungen abhängiges Übernahmerecht der Gemeinde, welche vorliegend aber nicht erfüllt seien. 11.In der Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde vollumfäng- lich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Beschwerdefüh- rer brächten keine sachlichen Gründe gegen die Ziele vor, welche die Be- schwerdegegnerin zur Einleitung des Verfahrens auf Änderung des Quar-

  • 7 - tierplanes bewogen habe. Die Beschwerdeführer seien durch die strittige Untertunnelung in keiner Weise beeinträchtigt und die (kostenfreie) Weiter- ausführung des Unterhaltes dieser Quartierstrassen durch die Beschwer- degegnerin liege auch im Interesse der Beschwerdeführer. Ferner wird den beschwerdeführerischen Einwendungen begegnet, wonach eine projektbe- zogene Nutzungsplanung nicht erst nach dem Vorliegen von bereits einge- reichten Baugesuchen durchgeführt werden könne. Neben der für das Bau- projekt der C._____ AG erforderlichen Untertunnelung, sei auch eine Kos- tenregelung für den Unterhalt der Quartierstrassen im Gebiet D._____ not- wendig, sofern die Übernahme der Strassenparzelle durch die Beschwer- degegnerin nicht gelinge. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auch auf den Standpunkt, dass hinreichende Gründe bzw. erhebliche veränderte Ver- hältnisse für die Einleitung einer Quartierplanrevision sprächen. 12.Bereits am 27. Februar 2018 reichte die C._____ AG (nachfolgend Beige- ladene) eine Vernehmlassung als Quartierplanbeteiligte ein. Sie beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung wird im We- sentlichen ausgeführt, dass sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhält- nisse seit Erlass des Quartierplanes erheblich verändert hätten und keine öffentlichen oder privaten Interessen gegen eine Revision des Quartierpla- nes sprächen. So widerspreche die aktuelle Handhabung hinsichtlich Er- neuerung und Unterhalt der Erschliessungsstrassen in diesem Gebiet dem neuen Baugesetz, es sei eine planerisch sinnvolle Untertunnelung der E.-strasse bezogen auf ein touristisch genutztes Bauvorhaben sowie zwecks Verkehrsberuhigung geplant und es sei zwischenzeitlich auch eine Neufestlegung des Quartierplangebietes nötig geworden. Der Gemeinde- vorstand der Gemeinde X. habe zu Recht einen Bedarf für die Revi- sion des bestehenden, veralteten und unvollständigen Quartierplanes aus dem Jahre 1980 bejaht.

  • 8 - Neben der Vernehmlassung der Beigeladenen gingen infolge der Aufforde- rung zur Stellungnahme des Gerichts an weitere Grundeigentümer im Quartierplangebiet noch 13 Schreiben beim Verwaltungsgericht ein. Davon unterstützten neun Eingaben das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und vier das Vorgehen der Beschwerdeführer. 13.Mit Eingabe vom 4. April 2018 replizierten die Beschwerdeführer, wobei sie an ihren Anträgen festhielten. Die eingeleitete Revision des bestehenden Quartierplanes sei weder geeignet noch erforderlich. Denn für die Über- nahme dieser Quartierstrassen stehe das Verfahren nach Art. 57 Abs. 2 (recte: Abs. 3) BG, evtl. das Enteignungsverfahren zu Verfügung. Die Kos- tenverteilung des Unterhalts dieser Strassen sei direkt gestützt auf Art. 57 Abs. 1 und 4 BG möglich. 14.Am 19. April 2018 duplizierte die Beschwerdegegnerin, wobei auch sie an ihren Anträgen festhielt. Sie führt aus, dass die Beschwerdeführer zu Un- recht nur von einer Übernahmemöglichkeit der Beschwerdegegnerin in An- wendung von Art. 57 Abs. 3 BG ausgingen. Denn diese Bestimmung regle lediglich ein Anspruch der Eigentümer auf Übernahme der Strasse durch die Beschwerdegegnerin bei gegebenen Voraussetzungen, nicht hingegen ein Übernahmerecht der Gemeinde. Die Beschwerdegegnerin sei hinge- gen berechtigt, im Rahmen einer Quartierplanung mittels Landumlegung Strassenflächen auszuscheiden und diese ins Gemeindeeigentum zu über- führen, weil so am ehesten die reibungslose Funktion der Anlage gesichert sei. Dies gelte für die vorliegend zur Diskussion stehenden Quartierstras- sen in besonderem Masse. Neben der vorgesehenen Übernahme der Strassenparzelle solle mit der geplanten Quartierplanrevision auch die Vor- aussetzung für die Untertunnelung der E._____-strasse gemäss Baupro- jekt der Beigeladenen ermöglicht werden. Dafür genüge die Übernah- memöglichkeit nach Art. 57 Abs. 3 BG nicht, weil dann von den Beschwer- deführern immer noch gerügt würde, dass eine solche Untertunnelung we- der im GEP noch im Quartierplan vorgesehen sei. In jedem Fall müsse aber

  • 9 - zwingend der Kostenverteiler für Unterhalt und Erneuerung der (Quartier- )Erschliessungsstrassen festgelegt werden. Art. 57 Abs. 4 BG enthalte le- diglich eine im Ermessen der Beschwerdegegnerin stehende Ersatzreg- lung. Denn gemäss Art. 52 Abs. 1 KRG müsse der Quartierplan bzw. die Quartierplanvorschiften "die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie die Aufteilung der Planungs- und Er- schliessungskosten (Verteilschlüssel)" regeln und Art. 57 Abs. 4 in fine BG sei nur subsidiär, also ausserhalb eines Quartierplanverfahrens, anwend- bar. Um im Rahmen eines Quartierplanes für die Parzellen im Beizugsge- biet optimale Nutzungsvoraussetzungen zu schaffen, könnten auch Instru- mente der Landumlegung in Anspruch genommen werden, wozu auch (un- ter- und oberirdische) Durchgangs- und Zufahrtsrechte gehörten. Das Ver- hältnismässigkeitsprinzip stehe nicht zur Diskussion, weil gar kein schüt- zenswertes Interesse an der Verhinderung der Untertunnelung bestehe und schliesslich rechtfertige sich eine Überprüfung des bestehenden, rudi- mentären Quartierplanes auch angesichts seines Alters von über 30 Jah- ren. 15.Am 19. April 2018 duplizierte auch die Beigeladene, welche ebenfalls an ihren Anträgen festhielt. Im Ergebnis gelangte diese zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin durch den Erlass des angefochtenen Einleitungsbe- schlusses keine Rechtsverletzung oder einen Ermessenmissbrauch be- gangen habe. Zudem wurde erneut auf das Alter des bestehenden Quar- tierplanes hingewiesen sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdegeg- nerin überzeugend aufgezeigt habe, dass Plananpassungen, -ergänzun- gen und -aktualisierungen im vorliegenden Fall notwendig seien. 16.Am 25. April 2018 nahmen die Beschwerdeführer die Gelegenheit zur frei- gestellten Stellungnahme zu den Dupliken von 19. April 2018 wahr. Darin wurden die, nach Ansicht der Beschwerdeführer, unzureichenden Kon- taktaufnahmebemühungen der Verantwortlichen der Beigeladenen im Zu-

  • 10 - sammenhang mit der von dieser gewünschten Untertunnelung gemäss de- ren Bauprojekt mit den Miteigentümern der E._____-strasse thematisiert. 17.Am 4. Mai 2018 nahm die Beigeladene ebenfalls noch einmal im vorliegen- den Verfahren Stellung zur beschwerdeführerischen Eingabe vom 25. April

18.Am 8. Mai 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine freiwillige Stellungnahme zur beschwerdeführerischen Eingabe vom 25. April 2018. 19.Auf Aufforderung des Instruktionsrichters, reichte die Beschwerdegegnerin am 30. August 2018 die Amtsblattpublikation bezüglich der vom Gemein- devorstand am 20. Juni 2017 beschlossenen Absicht zur Einleitung des Verfahrens auf Änderung des Quartierplans D._____ beinhaltend eine Landumlegung sowie, nach eigener Darstellung, den aufgelegten Plan mit der Abgrenzung des Planungsgebietes ein. Mit Schreiben vom 3. Septem- ber 2018 wurde klargestellt, dass der dem Gericht am 30. August 2018 zu- gestellte Plan nicht öffentlich aufgelegt worden sei. Öffentlich aufgelegt worden sei nur der nun diesem Schreiben beiliegende Plan betreffend die Übernahme der fraglichen Strassenparzellen durch die Gemeinde, welcher aber keine Abgrenzung des Beizugsgebietes enthalte. 20.Die Beschwerdeführer liessen sich am 10. September 2018 zu den edier- ten Unterlagen vernehmen. Die Beschwerdegegnerin wiederum liess sich am 4. Oktober 2018 zur erwähnten Eingabe der Beschwerdeführer verneh- men. Darauf folgte die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 16. Ok- tober 2018. 21.Auf erneute Nachfrage des Instruktionsrichters hinsichtlich einer im Wider- spruch zu den Akten stehenden Aussage in der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die E.-strasse, die F.-strasse sowie der G._____-weg im

  • 11 - fraglichen Quartierplangebiet mindestens vom 15. Juli 1985 bis zum 7. Juli 2015 als öffentliche Quartierstrasse und ab dem 7. Juli 2015 als private Quartierstrasse klassifiziert gewesen seien. Der Grund für die Umklassifi- zierung anlässlich der Ortsplanungsrevision 2012/2015 sei nicht mehr klar eruierbar. Dazu äusserten sich am 3. Januar 2019 wiederum die Beschwer- deführer. Zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2019 nahm die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2019 auch wieder Stellung. Zur Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2019 äusserten sich am
  1. Januar 2019 auch die Beschwerdeführer noch einmal. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einleitungsbeschluss vom 13. Dezember 2017 sowie die übrigen Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorliegend ist der Entscheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 13. Dezember 2017 angefochten, worin dieser erkannte, dass das Verfahren zur Änderung des Quartierplans D._____ in Verbin- dung mit einer Landumlegung eingeleitet werde (Ziffer 1). Damit wurde auch der in den Einsprachen der Beschwerdeführer vom 25. August 2017 gemäss Art. 53 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 21 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) gestellte Antrag, auf die Revision des Quartierplanes D._____ mit Landumlegung gänzlich zu verzichten, implizit abgewiesen. Es handelt sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Ge- biet des öffentlichen (Bau- und Planungs-)Rechts, welcher von der zustän- digen Planungsbehörde getroffen wurde (siehe Art. 53 Abs. 1 KRG, Art. 16 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 2 KRVO). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kanto-
  • 12 - nalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) un- terliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können, noch nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Beschwerde vom 25. Januar 2018 wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 38, Art. 39 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.1.Gemäss Art. 16 Abs. 2 KRVO bzw. Art. 21 Abs. 2 KRVO mit sinngemäs- sem Verweis auf die Bestimmungen des Quartierplanverfahrens kann während der öffentlichen Auflage der Unterlagen hinsichtlich der beabsich- tigten Einleitung des Verfahrens auf Erlass, Änderung oder Aufhebung ei- nes Quartierplans gegen die Einleitung des Verfahrens an sich sowie die Abgrenzung des Plangebietes Einsprache erhoben werden. Einwendun- gen gegen das Verfahren an sich sowie die Abgrenzung des Quartierplan- gebietes können später nicht mehr erhoben werden. Für die Legitimation zur Einsprache gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungs- beschwerde im Sinne von Art. 101 Abs. 2 KRG an die Regierung. Demnach sind Personen zur Einsprache berechtigt, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Der Gemeindevorstand gab seinen Beschluss vom 20. Juni 2017 über die Absicht zur Einleitung der Änderung des Quartierplanes D._____ im Kantonsamtsblatt vom 3. August 2017 öf- fentlich bekannt und legte gleichzeitig auch einen Plan (siehe beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 15) mit den zur Übernahme durch die Ge- meinde vorgesehenen Strassenparzellen 111 (E.-strasse), 115 (F.-strasse) und 121 (G._____-weg) öffentlich auf, wobei in der Kan- tonsamtsblattpublikation vom 3. August 2017 (Bg-act. 14) von einem "Plan mit der Abgrenzung des Planungsgebiets" gesprochen wurde. Ein Plan mit einer hervorgehobenen Abgrenzung des (Quartier-)Planungsgebietes (Bg- act. 13), wurde aber nach eigener Darstellung der Beschwerdegegnerin nie öffentlich aufgelegt. Allerdings findet sich in der Kantonsamtsblattpublika-

  • 13 - tion auch noch der Hinweis, dass das Planungsgebiet identisch mit der Um- grenzung des geltenden Quartierplanes sei. Dagegen erhoben die heuti- gen Beschwerdeführer und damaligen Einsprecher am 25. August 2017 frist- und formgerecht Einsprache, welche mit dem vorliegend angefochte- nen Einleitungsbeschluss vom 13. Dezember 2017 implizit abgewiesen wurde. Diese Vorgehensweise im Hinblick auf die Änderung des Quartier- planes D._____ entspricht somit grundsätzlich den Vorgaben von Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 KRVO (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 15 94 vom 2. Februar 2016 E.2a). 2.2.Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhe- bung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu er- mächtigt ist. Die Beschwerdeführer haben sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher konstituiert und sind mit ihren Anträgen unterle- gen. Ferner sind sie als Grundeigentümer im Quartierplangebiet (u.a. Par- zellen 782 und 1004) sowie Miteigentümer des Strassengrundstücks 111 mehr als jedermann von der Einleitung des Verfahrens auf Änderung des Quartierplanes D._____ betroffen, welche gemäss öffentlich aufgelegtem Plan hinsichtlich der durch die Gemeinde zu übernehmenden Strassenpa- rzellen (Bg-act. 15) anscheinend eine Eigentumsübertragung an die Ge- meinde in Erwägung zieht, um neben der Klärung der Eigentumsverhält- nisse der Erschliessungsstrassen sowie die Zuständigkeit und Kostentra- gung für den Unterhalt auch das Bauprojekt der C._____ AG zu ermögli- chen. Aus formeller Sicht ist ein schutzwürdiges eigenes Interesse der Be- schwerdeführer zumindest hinsichtlich der von Gemeinde beabsichtigten Übernahme des Strassengrundstückes 111 zu bejahen. Dies auch dann, wenn dem Verlust des Miteigentumsanteils die Befreiung von Unterhalts- kosten gegenübersteht, mit welchen aber die Beschwerdeführer anschei- nend bereits heute faktisch nicht belastet werden. Hinsichtlich einer eben- falls im Raum stehenden Errichtung einer Dienstbarkeit für die Untertunne- lung der Strassenparzelle 111 im Rahmen des zu ändernden Quartierpla-

  • 14 - nes im Bereich der Parzellen 129 und 136 ist ein faktischer Nachteil für die Beschwerdeführer eher fraglich, weil das aus dem Miteigentumsanteil flies- sende Benutzungsrecht der Strassenparzelle 111 dadurch in keiner Weise beeinträchtigt wird und sich somit die Frage stellten könnte, ob auf einer im GEP eingetragenen Strassenparzelle das Interesse an der Ausübung des (Mit-) Eigentumsrechts überhaupt so weit in die Tiefe reicht (vgl. dazu Art. 667 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Soweit die Bauherrschaft des die Untertunnelung beanspruchenden Bau- projektes die vollen Kosten dafür übernimmt, droht den Beschwerdeführern durch die projektierte Untertunnelung auch kein Kostenrisiko. Der für den Fall einer Nichtübernahme der Strassenparzelle durch die Gemeinde im Raum stehende Erlass eines Verteilschlüssels für die Kosten der Erneue- rung und Unterhalt der Erschliessungsstrassen tangiert die Beschwerde- führer hingegen wiederum in schutzwürdigen eigenen Interessen, weil da- mit in Umsetzung einer Kostenpflicht für den durch die Gemeinde geleiste- ten Unterhalt der im privaten Eigentum stehenden Strassenparzellen Kos- tenfolgen für die Beschwerdeführer absehbar sind. Im Bereich des Bau- und Planungsrechts dürfen aber bei der Prüfung der Legitimation Fragen hinsichtlich der zulässigen Beschwerdegründe aber ohnehin nicht mit der- jenigen nach der Legitimation vermengt werden (siehe BGE 137 II 30 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.5). Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.1.Die Beschwerdeführer rügen, dass die Beschwerdegegnerin es unterlas- sen habe, einen Plan mit der Abgrenzung des Quartierplangebietes öffent- lich aufzulegen. Stattdessen sei im Rahmen der am 3. August 2017 publi- zierten öffentlichen Auflage einzig ein Plan bezüglich der von Gemeinde- vorstand schon längst beschlossenen Übernahme der privaten Strassen- parzellen aufgelegt worden. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demge- genüber auf den Standpunkt, dass der in Art. 16 und 29 KRVO erwähnten Plan über die Abgrenzung des Planungs-/Beizugsgebietes im vorliegenden Fall nicht notwendigerweise öffentlich aufzulegen war. Denn das Beizugs-

  • 15 - gebiet sei schon durch den im Jahr 1980 erlassenen Quartierplan definiert gewesen und gehe es vorliegend nur um eine Revision des Quartierplans. Zudem sei in der Kantonsamtsblattpublikation vom 3. August 2017 explizit auf eine identische Abgrenzung des Quartierplangebietes hingewiesen worden. Unter den gegebenen Umständen käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, wenn der Einleitungsbeschluss infolge der Nichtauflage des Plans mit der vorgesehenen Abgrenzung des Quartierplangebietes aufgehoben würde. Dieser Ansicht wiedersprechen wiederum die Be- schwerdeführer. Denn die Rückweisung biete der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit, nach den zahlreichen rechtlichen Ausführungen im Schriften- wechsel vor Verwaltungsgericht nochmals zu überdenken, ob eine Quar- tierplanänderung tatsächlich das richtige rechtliche Instrument für die Ent- eignung einer privaten Strasse in einem, in keiner Weise revisionsbedürfti- gen, Quartierplan darstelle. 3.2.Art. 21 Abs. 2 KRVO verweist für die Änderung und Aufhebung eines Quar- tierplans sinngemäss auf die Bestimmungen für das Quartierplanverfahren und somit auf Art. 51 ff. KRG sowie Art. 16 ff. KRVO. Mit der Publikation bzw. Kundgabe der Absicht auf Erlass eines Quartierplanes ist gemäss Art. 16 Abs. 1 KRVO der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Pla- nungsgebietes öffentlich aufzulegen. Diese Vorschrift ist insbesondere im Zusammenhang von Art. 16 Abs. 2 KRVO zu sehen, wonach Einwendun- gen gegen das Planungsgebiet mit Einsprache gegen die Bekanntgabe der Absicht zur Einleitung eines Quartierplanverfahrens vorzubringen sind und im Einleitungsbeschluss über allfällige Einwendungen zu befinden ist (siehe Art. 16 Abs. 4 KRVO; vgl. auch Art. 16 Abs. 3 KRVO, wonach eine Änderung des Planungsgebietes grundsätzlich erneut öffentlich aufzulegen ist). Der entsprechende Plan soll also den potenziell von einem Quartier- plan betroffenen Grundeigentümern Gewissheit darüber verschaffen, ob die Planungsbehörde den Einbezug ihrer Parzellen in den zu erlassenden Quartierplan beabsichtigt. Dies ist beim erstmaligen Erlass eines Quartier- planes von besonderer Bedeutung, weil das Grundstück dann noch nicht

  • 16 - mit einer entsprechenden Grundbuchanmerkung versehen ist (vgl. dazu Art. 19 Abs. 3 KRVO). Vorliegend ist aber ohnehin nicht die Abgrenzung des Quartierplangebietes streitig, sondern die Zulässigkeit des mit der Än- derung des Quartierplanes beabsichtigten Zweckes bzw. die Frage, ob die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens auf Änderung des Quartierplanes überhaupt gegeben sind. Zudem wurde im Publikationstext des Kantonsamtblattes vom 3. August 2017 (siehe Bg-act. 14) explizit dar- auf hingewiesen, dass die Abgrenzung des fraglichen Quartierplanungsge- bietes identisch mit der Umgrenzung des geltenden Quartierplanes sei. Dass der aufgelegte Plan (Bg-act. 15) anstelle der expliziten Darstellung des betroffenen Planungsgebiets lediglich die Strassenparzellen 111, 115 und 121 farblich hervorhob und diese Hervorhebung mit der Beschriftung "Übernahme Strassenparzelle durch die Gemeinde" versehen war, ist in der vorliegenden Angelegenheit nicht entscheidend. Der aufgelegte Kar- tenausschnitt gibt im Übrigen das ursprüngliche Quartierplangebiet D._____ fast vollständig wieder. Im Rahmen der Einsprachen der Be- schwerdeführer vom 25. August 2017 (beschwerdeführerische Akten [Bf- act.] 12 f.) war der Inhalt des öffentlich aufgelegten Plans bzw. die nicht eindeutige, kartografische Darstellung des von der Änderung des Quartier- planes betroffenen Planungsgebietes denn auch kein Thema. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass das Planungsgebiet hinsichtlich der Änderung des Quartierplanes nicht mit dem ursprünglichen Quartierplan- gebiet übereinstimme, weil Parzelle 766 aus dem Quartierplanungsgebiet entfallen soll, kann ihnen so nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der im vorliegenden Verfahren am 30. August 2018 eingereichte Plan mit der Abgrenzung des Quartierplangebietes, welcher entgegen der ersten Dar- stellung der Beschwerdegegnerin nicht öffentlich aufgelegt wurde, bezüg- lich der Parzelle 766 darauf hinweist, dass diese Parzelle aus dem Quar- tierplangebiet entfallen solle. Auch im angefochtenen Einleitungsbeschluss vom 13. Dezember 2017 (Bf-act. 4) wurde angemerkt, dass im Rahmen dieser Quartierplanrevision auch noch darüber zu befinden sein wird, ob die mit der Ortsplanungsrevision 1984/1985 ausgezonten Teile der damals

  • 17 - neu zugeteilten (vormaligen) Parzellen 22 und 23 (heute [teilweise] Par- zelle 766 und Parzelle 106; siehe Bg-act. 1 S. 10 und Bg-act. 13) im Quar- tierplangebiet verblieben. Soweit das von der Änderung betroffene Quar- tierplangebiet überhaupt strittig wäre, würde dieser Plan das von der Ände- rung betroffene Planungsgebiet im Wesentlichen zutreffend darstellen, auch wenn die Hervorhebung nicht exakt das betroffene Planungsgebiet darstellt, sondern im Wesentlichen den Bereich innerhalb der Bauzone so- wie die beabsichtigte Entlassung der Parzelle 766 (Landwirtschaftszone) aus dem Planungsgebiet (vgl. auch Art. 51 Abs. 1 KRG, wonach der Quar- tierplan grundsätzlich nur Gebiete innerhalb der Bauzone umfasst). Denn eine solche Darstellung würde die jeweiligen Eigentümer von Parzellen, welche sich zukünftig nicht mehr im Quartierplanperimeter befänden, ge- nau auf diesen Umstand aufmerksam machen und für die Eigentümer von Grundstücken im fraglichen Gebiet wäre somit klar, ob sie zukünftig vom Quartierplanperimeter erfasst wären oder nicht. 3.3.Den Beschwerdeführern ist somit aus dem Umstand, dass die Beschwer- degegnerin (lediglich) den Planausschnitt – welcher das ursprüngliche Quartierplangebiet jedoch fast vollständig abbildete – mit Hervorhebungen der Strassenparzellen, aber ohne spezielle Hervorhebung des von der be- absichtigten Änderung des Quartierplanes betroffenen Planungsgebietes, aufgelegt hat, keinerlei Nachteil entstanden und ihnen war neben der Ein- spracheerhebung auch die Beschwerdeerhebung ohne weiteres möglich. Die Quartierplanbeteiligten wurden im Übrigen bereits im Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 19. Juli 2017 (Bg-act. 9; siehe auch Bg-act. 8) über die Hauptanliegen und Zusammenhänge bei der beabsichtigten Änderung des Quartierplanes informiert. Dass eine Streitigkeit über die Abgrenzung des Planungsgebietes entstünde, sofern die Beschwerdegegnerin das ge- samte ursprüngliche Quartierplangebiet als Planungsperimeter bezeichnen würde, war infolge der Hauptstossrichtung für die beabsichtigte Änderung des Quartierplanes nicht zu erwarten. In der vorliegenden Situation er- scheint eine präzisere Darstellung des von der Änderung betroffenen Pla-

  • 18 - nungsgebietes, auch in Anbetracht des bloss sinngemässen Verweises in Art. 21 Abs. 2 KRVO auf die Bestimmungen über das Quartierplanverfah- ren, nicht als zwingend. Denn auf dem öffentlich aufgelegten Planauszug (Bg-act. 15) wurde das von der Änderung betroffene Planungsgebiet fast vollständig dargestellt und in der Publikation vom 3. August 2017 war auch noch der Hinweis auf einen unveränderten Umfang des Planungsgebietes enthalten. Damit ist nicht davon auszugehen, dass das von der beabsich- tigten Quartierplanänderung betroffene Gebiet unklar war. Selbst wenn man von einer allfälligen, sinngemäss geltend gemachten Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehörs bzw. des Mitwirkungsrechts nach Art. 16 Abs. 2 KRVO ausginge, rechtfertigte sich keine Aufhebung des Ein- leitungsbeschlusses vom 13. Dezember 2017 aus formellen Gründen. Dies in Abweichung vom Grundsatz, wonach etwa eine Verletzung des Anspru- ches auf rechtliches Gehör als Fehler formeller Natur ungeachtet der Er- folgsaussichten in der Sache zur Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz führt. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen auch VGU R 17 36 vom 27. September 2017 E.3b ff. m.H.a. BGE 138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.2 und E.2.3.2 sowie PVG 2011 Nr. 31 E.2a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1174 ff.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURN- HERR/ BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, § 4 Rz. 270 ff. und § 5 Rz. 314). Denn formelle Verfahrensfehler, wozu insbe- sondere die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gehört, kön- nen durch die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden, wobei es sich dabei (in der Regel) nicht um eine schwerwiegende Verletzung han- deln darf und die Rechtsmittelinstanz über eine umfassende Prüfungsbe- fugnis der Rechts- und Sachlage verfügen muss, mithin die Kognition für
  • 19 - die zu beurteilende Frage nicht eingeschränkt ist (siehe VGU R 16 72, R 16 73 vom 11. Mai 2017 E.13d m.H.a. BGE 126 I 68 E.2 und PVG 2008 Nr. 1 E.1b). Infolge von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raum- planung (RPG; SR 700) verfügt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Bereich des Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine volle Kognition. Hinsichtlich einer eigentlichen Ermessenskontrolle hat es sich aber seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz bewusst zu sein (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 33 Rz. 64; VGU R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.2.1; R 17 63 vom 14. November 2017 E.4a; R 16 68 vom 8. Juni 2017 E.2b; R 16 26 vom 22. März 2017 E.3c). Im Anschluss an die Einreichung des nicht öffentlich aufgelegten Planes am 30. August 2018, welcher gemäss der Beschwerdegegnerin die Ab- grenzung des Planungsgebietes darstellt, konnten sich die Beschwerde- führer anlässlich von vier weiteren Möglichkeiten zur Stellungnahme dazu äussern. Damit wäre infolge des ausgiebigen Schriftenwechsel, der für die massgebende Frage vollen Kognition des Verwaltungsgerichts sowie des Umstandes, dass den Beschwerdeführern aus der Nichtauflage des fragli- chen Planes kein Nachteil erwachsen ist, ein allfälliger, nicht besonders schwer wiegender formeller Verfahrensmangel in jedem Fall als geheilt zu betrachten. 4.1.Gemäss den Beschwerdeführern spricht gegen die Zulässigkeit zur Einlei- tung des Verfahrens auf Änderung des Quartierplanes D._____ auch der planerische Stufenbau. Denn ein detailliert ausgearbeitetes Bauvorhaben, im vorliegenden Fall dasjenige der C._____ AG, könne nicht die Grundlage für eine projektbezogene Nutzungsplanung bilden. Eine projektbezogene Nutzungsplanung erfolge vor Ausarbeitung eines Bauprojektes und ohne den für ein Baubewilligungsverfahren vorgeschriebenen Detaillierungs- grad. Eine projektbezogene Nutzungsplanung sei weder als taugliches noch typisches Instrument für die Festlegung von (noch) nicht geregelten privaten Erschliessungsverhältnissen zu Gunsten eines einzigen Privaten zu bewerten, welcher für seine Grundstücke bereits über eine mehr als

  • 20 - rechtsgenügliche strassenmässige Erschliessung im Sinne von Art. 19 und 22 Abs. 2 lit. b RPG verfüge. Ferner sei dieses Planungsinstrument auch nicht für die Enteignung einer privaten Quartierstrasse durch das Gemein- wesen oder für die Regelung von Unterhaltspflichten unter privaten Stras- senmiteigentümern geeignet. Projektbezogene Nutzungsplanungen beträ- fen jeweils vornehmlich (projektspezifische) Bauabmessungen, Baufor- men, zugelassene Nutzung sowie weitere nutzungsplanerischen und sied- lungsgestalterischen Festlegungen. Vorliegend gehe es lediglich um die Übernahme/Enteignung der privaten Strassenparzelle durch die Beschwer- degegnerin. Dies auf Verlangen eines interessierten Privaten und unter dem vorgeschobenen Titel einer Landumlegung, wobei weder Grunds- tücksflächen für eine bessere Überbaubarkeit umgelegt noch Grundstück- grenzen verschoben würden. Die Beschwerdegegnerin dagegen vertritt die Ansicht, dass es ihr nicht verboten sei, einem bereits detailliert erarbeiteten Bauprojekt mittels einer Änderung der Nutzungsplanung zum Durchbruch zu verhelfen. Quartierplanungen könnten auch nur zugunsten einer einzi- gen Liegenschaft durchgeführt werden, wenn sich dies als geeignetes In- strument für eine einwandfreie Erschliessung oder die optimale Nutzung von Bauland darstelle. Die beabsichtigte Quartierplanrevision erfolgte im Übrigen nicht alleine im Hinblick auf die Liegenschaft der C._____ AG, son- dern auch hinsichtlich einer Kostenregelung für den Unterhalt der Quartier- strassen im Bereich D._____, sofern sich deren Übernahme durch die Ge- meinde als unzulässig erweisen sollte. 4.2.Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, dass die Zulässigkeit einer projektbezogenen Nutzungsplanung an sich, bei gegebenen allge- meinen Voraussetzungen wie beispielsweise hinreichenden raumplaneri- schen Gründen für die beabsichtigte Planungsmassnahme, grundsätzlich nicht davon abhängen kann, ob die interessierten Grundeigentümer bzw. die Bauherrschaft schon ein detailliertes Projekt ausgearbeitet haben oder nicht. Zudem erscheint eine projektbezogene Sondernutzungsplanung auch auf unterschiedlichen Planungsstufen möglich. So kann etwa auf-

  • 21 - grund einer konkreten Projektabsicht, welche aus planerischer Sicht eine Anpassung der massgeblichen raumordnungsrelevanten Vorschriften rechtfertigen würde, die Anpassung der Grundordnung bedingen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_13/2012, 1C_25/2012 vom 24. Mai 2012 E.3.1 ff. und 1C_118/2011 vom 15. September 2011 E.4.3; vgl. auch BGE 136 II 204 E.7.2). Ferner kann eine Projektabsicht aber auch lediglich die Erstellung oder Anpassung einer Folgeplanung bedingen, welche sich noch im Rahmen der Grundordnung bewegt bzw. entsprechende Abwei- chungsmöglichkeiten im Rahmen der Folgeplanung von der Grundordnung bereits festgelegt wurden (vgl. dazu AEMISEGGER/KISSLING, in AEMISEG- GER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungs- planung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 18 Rz. 19, Art. 21 Rz. 59 ff. und 64 ff.). Der Begriff des Sondernutzungsplans wird vornehmlich in Abgrenzung zur Rahmennutzungsplanung verwendet und kann auch (einzig) sachspe- zifische raumplanungrechtliche Festlegungen wie etwa die Lage von (Grob-)Erschliessungsanlagen enthalten (z.B. Genereller Erschliessungs- plan gemäss Art. 22 Abs. 2 und Art. 45 KRG; vgl. generell zum Begriff der Sondernutzungsplanung und Rahmennutzungsplanung: AEMISEGGER/KISS- LING, in AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], a.a.O., Vorbemer- kungen zur Nutzungsplanung Rz. 59 ff.). Ein Bedarf zur Anpassung der pla- nerischen Grundlagen im massgebenden Verfahren, sofern die nötigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann sich somit sowohl aus einer Pro- jektidee als auch einem bereits detailliert erarbeiteten Projekt ergeben, wo- bei ein gewisser Detaillierungsgrad für eine projektspezifische Anpassung der massgebenden, raumordnungsrelevanten Vorschriften wohl in der Re- gel vorausgesetzt werden muss. Entscheidend kann aber nur sein, ob die Voraussetzung zur Anpassung der raumordnungsrelevanten Vorschriften und Pläne erfüllt sind und somit dem projektierten Vorhaben, nach Anpas- sung der Vorschriften, die nötigen Bewilligungen erteilt werden können. Selbstverständlich erscheint natürlich, dass die entsprechenden raumor- dungsrelevanten Bewilligungen, wie insbesondere die Baubewilligung, nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Planungsverfahrens erteilt werden

  • 22 - dürfen. Denn für die Beurteilung eines Baugesuches sind prinzipiell dieje- nigen gesetzlichen Bestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt des Verwaltungsaktes Geltung haben (Art. 89 Abs. 2 KRG, vgl. auch VGU R 11 90 vom 13. Dezember 2011 E.4a und Urteil des Bundesgerichts 1A.71/2001 vom 17. Dezember 2001 E.2 m.H.a. BGE 127 II 209 E.2b). 5.1.Der Generelle Erschliessungsplan (GEP) gemäss Art. 45 KRG legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zur Er- schliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest. Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und, wo keine Folgeplanung festgelegt ist, auch Anlagen der Feinerschliessung, die meh- reren Grundstücken dienen (vgl. auch die per 1. April 2019 in Kraft getre- tene, leicht abweichende Umschreibung des Inhaltes eines GEP in Abs. 1 der erwähnten Bestimmung). Die E.-strasse, der G.-weg sowie die F._____-strasse sind im aktuell gültigen GEP Verkehr (genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden am 7. Juli 2015; [nachfolgend GEP Verkehr 2015]), als (bestehende) private Erschliessungsstrasse im Sinne von Art. 43 des kommunalen Baugesetzes (BG) festgesetzt. Art. 43 Abs. 3 BG bestimmt unter dem Titel "Sammel- und Erschliessungsstras- sen" dass derart festgesetzte Sammel- und Erschliessungsstrassen samt Ausstattung öffentlich sind und im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden können (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 BG). 5.2.Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Quartierplans richtet sich seit dem Inkrafttreten des (revidierten) KRG am 1. November 2005 ausschliesslich nach kantonalem Recht (VGU R 08 34 vom 19. September 2008 E.4a m.H.a. R 07 65 vom 29. Januar 2008 E.2; siehe auch Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 5 Abs. 1 KRG). Gemäss Art. 51 KRG regelt der Quar- tierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bau- zone im Detail. Er besteht aus den Quartierplanbestimmungen und allen-

  • 23 - falls dem Quartiergestaltungs- und Quartiererschliessungsplan (Art. 51 Abs. 2 KRG). Die Quartierplanbestimmungen enthalten gemäss Art. 52 Abs. 1 KRG Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschlies- sung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Der Quartiergestaltungsplan bestimmt insbesondere die Situierung von Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Flächen (Art. 52 Abs. 2 KRG). Der Quartiererschliessungsplan enthält im Wesentli- chen die notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers (Art. 52 Abs. 3 KRG). Das Quartierplanverfahren bezweckt als (fakultatives) Pla- nungsmittel der Gemeinde, ohne regierungsrätliche Genehmigung, im Rahmen der Grundordnung die Erschliessung und/oder Gestaltung eines Teils der Bauzone detaillierter zu regeln (siehe Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision] vom 11. Mai 2004, Heft 3/2004-2005, S. 329 f.). Der bestehende Quartierplan D._____ vom 4. April 1980 umfasste fol- gende Auflageakten: "Alter Besitzstand Juni 1978", "Neuzuteilung 1979 II", "Werkleitungen", "Quartierstrasse Längenprofil", "Güterzettel" und "Vertei- lung der Planungskosten". Aus den aktenkundigen Plänen, welche den ur- sprünglichen Besitzstand und die Neuzuteilung zeigen (siehe Bg-act. 1), und den weiteren Auflageakten ergibt sich, dass der Kern der Quartierpla- nung D._____ eine Landumlegung sowie die (räumliche) Festlegung der notwendigen Erschliessungsanlagen (Strasse/Werkleitungen) war. Mit der Erstellung dieser Erschliessungsanlagen und der Neuzuteilung und Neu- parzellierung der Grundstücke hat der Quartierplan D._____ seinen ur- sprünglichen Hauptzweck erfüllt. Weitere raumordnungsrelevante Anord- nungen hat er gemäss den vorliegenden Akten nicht getroffen. Das Quar- tierplangebiet ist unbestritten auch zu einem grossen Teil bereits überbaut und die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, dass die Quartierplan- revision (auch) angezeigt sei, weil der Quartierplan beispielsweise auf Ba- sis eines kommunalen räumlichen Leitbildes und in Nachachtung des revi- dierten kantonalen Richtplanes, Kapitel 2 und 5 (Raumordnungspolitik und

  • 24 - Siedlung) vom 20. März 2018 sowie der per 1. Mai 2014 erfolgten Revision des RPG (u.a. Auftrag zur Förderung der Siedlungsentwicklung nach In- nen) eine entsprechende Anpassung des Quartierplanes in Abweichung von der Regelbauweis (Art. 13 ff. BG) gemäss Art. 51 BG bedinge oder überhaupt beabsichtigt sei. 6.Der Erlass oder die Änderung einer Nutzungsplanung tangiert potentiell die Rechtsstellung der von der Planungsmassnahme betroffenen Grundei- gentümer. Planungs- und andere raumordnungsrelevante Massnahmen sind somit geeignet, in die verfassungsmässig gewährleistete Eigentums- garantie im Sinne von Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) einzugreifen und müssen sich an den Vorgaben von Art. 36 BV messen lassen. Sie erfordern somit insbesondere eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerecht- fertigt sein und sich als verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und angemessen, erweisen (vgl. zum Ganzen VGU R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.4.6 m.H.a. JEANNERAT/MOOR, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHAN- NEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 14 Rz. 41 ff. und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514 und 2343 ff.). 7.Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt die Einleitung des Verfahrens auf Änderung des Quartierplans D._____ im Hinblick auf die folgenden Haupt- punkte. Zum einen die (Eigentums-)Übernahme der E.-strasse, der F.-strasse und des G.-weges von der privaten Strassen(mit- )eigentümerschaft im Quartierplangebiet D., die Ermöglichung einer Berechtigung bzw. Dienstbarkeit zur Untertunnelung und somit zu Lasten der im Miteigentum der Quartierplanbeteiligten stehenden Strassenparzelle 111 im Bereich der Parzellen 129 und 136 zur Realisierung des Bauprojek- tes der C._____ AG sowie im Fall des Nichtzustandekommens der Über- nahme der Strassenparzellen 111 (E.-strasse), 115 (F.-

  • 25 - strasse) und 121 (G.-weg), die Erstellung eines (Kosten-)Verteil- schlüssels bzw. die Reglung für die Erneuerung und den Unterhalt der Strassen. Es stellt sich nun primär die Frage, ob sich dafür die Einleitung eines Verfahrens auf Änderung des Quartierplanes als verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und angemessen, erweist bzw. ob nicht auch mildere (Planungs-)Mittel der Beschwerdegegnerin zur Erreichung von ge- setzmässigen und legitimen Zielen zu Verfügung stünden. Anders formu- liert ist also insbesondere die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemes- senheit der beabsichtigten Quartierplanrevision zu prüfen. Daneben könnte sich aber auch noch die Frage stellen, ob überhaupt hinreichende Gründe im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG und Art. 21 Abs. 1 KRVO für die beab- sichtigte Änderung des Quartierplanes sprechen. 8.Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich im Rahmen der Ausarbeitung des revidierten Quartierplanes die Prüfung der Übernahme der Strassenparzellen 111, 115 und 121 bzw. wird eine solche nach Ansicht des Gerichts durch die Beschwerdegegnerin primär angestrebt. Denn da- mit liesse sich die Problematik der ungeregelten Unterhalts- und Erneue- rungskosten der Erschliessungsstrassen sowie auch die seitens der C. AG von der Beschwerdegegnerin implizit verlangte Einräumung einer Dienstbarkeit oder öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Untertunnelung der E._____-strasse bewerkstelligen. Dementsprechend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2017 und der Duplik vom 19. April 2018 aus, dass die Opposition der Be- schwerdeführer gegen die in Erwägung gezogene Übernahme der Stras- senparzellen in keiner Weise nachvollziehbar sei, resultierten doch daraus nur Vorteile für die Miteigentümer der Strassenparzellen. Denn durch die Übernahme käme die Beschwerdegegnerin sowohl für den Unterhalt als auch eine spätere Erneuerung der Erschliessungsstrassen auf. Daran än- dere nichts, dass die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Erstellung der Erschliessungsstrassen sowie bisher auch den Unterhalt der im Miteigen- tum der Quartierplanbeteiligten stehenden Strassenparzellen übernommen

  • 26 - habe. Infolge des klaren Art. 57 Abs. 1 BG bestehe diese Möglichkeit nicht mehr. 8.1.Mit der von der Beschwerdegegnerin im Ergebnis primär beabsichtigten Übernahme der Strassenparzellen 111, 115 und 121 zu Eigentum würden also sowohl die Fragen nach der Kostentragung für den Unterhalt und die Erneuerung der Erschliessungsstrassen sowie auch hinsichtlich der Mög- lichkeit zur Einräumung einer Berechtigung bzw. Dienstbarkeit zur Unter- tunnelung der Parzelle 111 bezüglich des Bauprojektes der C._____ AG beantwortet. Und zwar in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin (wie bis anhin bereits) für den Unterhalt und nach ihren eigenen Angaben auch für die Erneuerung der Erschliessungsstrassen im Beizugsgebiet aufkäme und die Befugnis zur Einräumung einer (zivilrechtlichen) Dienstbarkeit auf Untertunnelung der Parzelle 111 im Bereich der Parzellen 129 und 136 dem für die Einräumung von Dienstbarkeiten an gemeindeeigenen Grund- stücken zuständigen Gemeindeorgan im Rahmen eines nach pflichtgemäs- sen Ermessens zu fällenden Entscheides zukäme. Weiterer Anpassungs- bedarf des Quartierplanes, wie insbesondere die Erstellung von zusätzli- chen oder geänderten Quartiererschliessungsstrassen oder auch eine Siedlungsverdichtung nach innen wird nicht geltend gemacht und ist man- gels konkret erarbeiteter Planungsgrundlagen momentan auch noch nicht ersichtlich, zumal grundsätzlich alle Parzellen im Quartierplangebiet eine Anbindung an das übergeordnete Strassennetz aufweisen bzw. dies auf- grund der Eigentumsverhältnisse oder bestehenden Zufahrtsmöglichkeiten als unproblematisch erscheint (siehe Bg-act. 3, 4, 13 und 15). 8.2.Art. 57 BG hat folgenden Wortlaut: Art. 57 Private Erschliessungsanlagen 1 Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sa- che der Grundeigentümer. Die Anlagen sind dauernd in gutem und funktions- fähigem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen. So- fern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an.

  • 27 -

    2

    Die Baubehörde kann die Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter

    Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen oder

    auch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die

    Baubehörde legt in solchen Fällen die Entschädigungen und den Kostenanteil

    für jedes angeschlossene Grundstück fest. Für grössere Gemeinschaftsanla-

    gen sind Quartierplanverfahren durchzuführen.

    3

    Die Baubehörde hat auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Ge-

    meingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu über-

    nehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten

    werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf

    dem Enteignungsweg.

    4

    Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-,

    Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privat-

    strassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn

    1. es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer beantragt, oder
    2. die Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise

    nachkommen.

    Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die Grun-

    deigentümer aufgeteilt.

    8.3.Ursprünglich waren die fraglichen Erschliessungsstrassen gemäss dem im

    Jahre 1985 genehmigten GEP als (bestehende) öffentliche Quartierstras-

    sen festgesetzt worden (siehe Bg-act. 2), womit die Beschwerdegegnerin

    in der Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 unpräzise ausgeführt hat,

    dass die Erschliessungsstrassen im Gebiet D._____ im Rahmen der Ge-

    samtrevision der Ortsplanung 2012/2015 "nach wie vor" als private Er-

    schliessungsstrassen klassifiziert worden seien. Sie hielt dann später in

    den Eingaben vom 8. November 2018 und 10. Januar 2019 auch fest, dass

    nicht mehr genau zu eruieren sei, weshalb anlässlich der Gesamtrevision

    der Ortsplanung 2012/2015 die E.-strasse, die F.-strasse so-

    wie der G._____-weg von öffentlichen Quartierstrassen in private Quartier-

    strassen (gemeint wohl: private Erschliessungsstrassen gemäss Art. 43

    BG) umklassifiziert worden seien. Man habe (wohl) aufgrund der Eigen-

    tumsverhältnisse an den Verkehrsanlagen die Planung und Wirklichkeit zur

    Deckung bringen wollen, was aber kein "bewusster" Entscheid gewesen

    sei. Dabei wäre übersehen worden, dass auch private Erschliessungsanla-

    gen öffentlich sein können. Anlässlich der Abstimmung über die Gesamtre-

    vision der Ortsplanung im Jahre 2012 sei das Hotelbauprojekt noch kein

  • 28 - Thema gewesen und die Problematik bezüglich Unterhalt der privaten Quartierstrassen habe sich erst aufgrund der Klarstellung in Art. 57 BG er- geben, wonach der Unterhalt von privaten Erschliessungsstrassen Sache der Eigentümer sei. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass bei gegebenen Vor- aussetzungen auch private Erschliessungsstrassen gestützt auf Art. 57 Abs. 3 BG von der Gemeinde übernommen werden könnten. 70 % der Quartierplanbeteiligten, welchen eine Landfläche von 21'956.28 m 2

gehöre, hätten die Quartierplanrevision und somit die Übernahme der er- wähnten Verkehrsanlage beantragt. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 57 Abs. 3 BG erfüllt. Dazu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 3 des kommunalen Bau- gesetzes in der (ursprünglichen) Fassung vom 15. Juli 1985 (BG 1985) zu- treffend vorbrachten, dass bereits das alte Baugesetz ausdrücklich festge- halten habe, dass der Unterhalt von privaten Erschliessungsanlagen Sache der Grundeigentümer sei. Ferner kann noch ergänzt werden, dass von der Beschwerdegegnerin die Hintergründe nicht dargelegt wurden, warum sie gemäss ihren eigenen Angaben die Erschliessungsanlagen gemäss Quar- tierplan D._____ auf eigene Kosten erstellt und seither unterhalten hat, ob- wohl diese sich eigentlich in privatem (Mit-)Eigentum der Quartierplanbe- teiligten befinden. Anderseits wurde anlässlich der Ortsplanungsrevision 1984/1985 die Verkehrserschliessung im Gebiet D._____ als (bestehende) öffentliche Quartierstrassen festgesetzt (siehe Bg-act. 2). Ab dem 15. Juni 1985 bestand zudem eine entsprechende gesetzliche Grundlage, welche die Eigentümer von privaten Quartierstrassen zu deren Unterhalt verpflich- tete, sofern es sich um private Erschliessungsanlagen handelte (vgl. auch bereits 10 f. des Reglements der Gemeinde X._____ betreffend die Erstel- lung von Erschliessungsanlagen und die Erhebung von Erschliessungsbei- trägen und Benützungsgebühren; beschlossen von der Gemeindever- sammlung am 4. März 1979). Ebenfalls konnten die in der zweiten (Bauzo- nen-)Etappe von privaten errichteten Verkehrsanlagen bei einer Umteilung in die erste Etappe oder anlässlich einer Quartierplanung von der Ge- meinde (ohne Kostenfolge für diese) übernommen werden (Art. 21 Abs. 2

  • 29 - BG 1985), wobei gemäss Art. 20 BG 1985 in der zweiten Bauetappe, worin sich im Jahre 1985 auch das Quartierplangebiet D._____ befand, Baube- willigungen nur zu erteilen waren, wenn genehmigte Quartierpläne vorla- gen und die Erschliessung nach diesen Plänen sichergestellt war. Die An- sicht der Beschwerdegegnerin, wonach Art. 57 BG erstmals und neu expli- zit eine Kostenpflicht für die Grundeigentümer einer privaten Erschlies- sungsanlage festhalte, trifft somit nicht zu. 8.4.Der Beschwerdegegnerin ist aber immerhin zuzustimmen, wenn sie Art. 57 Abs. 3 BG als Spezialfall zur Festlegung im GEP für in privatem Eigentum stehende Erschliessungsstrassen betrachtet und somit die Zulässigkeit der Beeinflussung des GEP durch die Anwendung von Art. 57 Abs. 3 BG hin- sichtlich der darin wiedergegebenen Besitzverhältnisse und öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bejaht. Denn sowohl Art. 57 BG als auch der GEP stehen beide auf der Stufe der Grundordnung, welche grundsätzlich durch den Souverän zu beschliessen ist bzw. der Abstim- mung durch die Stimmberechtigten unterliegt (siehe Art. 48 Abs. 1 KRG). Infolge einer Anwendung von Art. 57 Abs. 3 BG durch die dafür zuständige Baubehörde (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 BG) erführe der GEP in der vorliegen- den Konstellation zwar indirekt eine (materielle) Änderung, wobei aber zu beachten ist, dass Änderungen des GEP nicht zwingend und unübertrag- bar in der Kompetenz des Souveräns stehen. Art. 48 Abs. 1 KRG liesse es zu, dass für den Generellen Erschliessungsplan oder Teile davon die Ge- meinden (im Baugesetz) den Gemeinderat (Gemeindeparlament) dafür zu- ständig zu erklären. Gemäss Art. 48 Abs. 3 KRG können untergeordnete (Plan-)Änderungen vom Gemeindevorstand beschlossen werden, sofern bei der Mitwirkungsauflage keine Einsprachen erhoben werden. Gemäss dem per 1. April 2019 revidierten Abs. 3 von Art. 48 KRG können Änderun- gen (der Grundordnung) von untergeordneter Bedeutung nach Anhören von Betroffenen vom Gemeindevorstand beschlossen werden, wobei die Durchführung einer Mitwirkungsauflage fakultativ ist (siehe Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des kantonalen Raumpla-

  • 30 - nungsgesetzes vom 26. Juni 2018, Heft 5/2018-2019, S. 441). Insofern ist die primäre Zuständigkeit des Souveräns für Erlass und Änderung der Grundordnung nicht absolut, sondern kann insbesondere mit einer entspre- chenden Delegation im Baugesetz und somit der ebenfalls vom Souverän beschlossenen Grundordnung in klar umrissenen (Sach-)Bereichen an ein anderes Gemeindeorgan übertragen werden. Im GEP Verkehr 2015 wird hinsichtlich des Gemeingebrauches aufgrund von Art. 43 Abs. 3 BG nicht zwischen den Erschliessungsstrassen (Gelb) und privaten Erschliessungs- strassen (Grün) unterschieden (siehe Bg-act. 4; siehe auch vorstehende Erwägung 5.1). Die Unterscheidung in private und der öffentlichen Hand gehörigen Erschliessungsanlagen ist somit bezüglich Sammel- und Er- schliessungsstrassen im Wesentlichen hinsichtlich der Kostentragung für Bau und Unterhalt dieser Strassen gemäss Art. 57 BG relevant. Weil nun aber gemäss Art. 57 Abs. 3 BG die Baubehörde (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 BG) private Erschliessungsanlagen, welche dem Gemeingebrauch dienen, die technischen Anforderungen erfüllen, sich in gutem Zustand befinden und unentgeltlich abgetreten werden nur auf entsprechenden Antrag hin zu übernehmen hat, erscheint die entsprechende baugesetzliche Regelung, notabene auf gleichrangiger und zeitgleich beschlossener Stufe der (ge- nehmigten) Grundordnung (siehe Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 7. Juli 2015; Protokoll Nr. 642), als mit dem übergeord- neten Recht vereinbar und zulässig. Denn die Übernahme einer privaten Erschliessungsstrasse setzt zwingend den Antrag der Grundeigentümer voraus, womit die von der (Eigentums-)Übernahme primär betroffenen Per- sonen ihr Einverständnis mittels eines Antrages erteilen und sich die Be- nennung "Private ..." im GEP Verkehr 2015 somit in erster Linie in der Kennzeichnung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich einer allfälligen Un- terhalts- und Erneuerungspflicht erschöpft, welche aber zusammen mit dem (Strassen-)Grundstück nach Massgabe von Art. 57 Abs. 3 BG durch die Grundeigentümer bei gegebenen Voraussetzungen an die Gemeinde übertragen werden kann. Im Übrigen entspricht Art. 57 Abs. 3 BG wortwört- lich dem Abs. 2 von Art. 112 des von der Bündner Vereinigung für Rau-

  • 31 - mentwicklung (BVR) herausgegebenem Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG 14 vom 18. Juni 2014), womit Art. 57 Abs. 3 BG keine einzigartige Regelung darstellt. 8.5.Damit ist aber auch gesagt, dass als Alternative zur Einleitung einer Ände- rung des Quartierplanes ein ebenso geeignetes Verfahren zur Übernahme der Erschliessungsstrassen im Quartierplangebiet D._____ zu Verfügung stünde, wobei die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass (auch) alle Voraussetzungen von Art. 57 Abs. 3 BG erfüllt seien. Wenn nun aber eine Übernahme der Strassenparzellen in diesem Verfahren gelänge, erübrigte sich diesbezüglich eine Quartierplanrevision. Wenn die Beschwerdegegne- rin vorbringt, dass die Übernahmemöglichkeit nach Art. 57 Abs. 3 BG nicht genüge um die von der Beigeladenen geplante Untertunnelung der E._____-strasse zu ermöglichen, weil die Beschwerdeführer dann rügen würden, dass eine solche Untertunnelung weder im GEP noch im Quartier- plan vorgesehen sei, erscheinen diese Bedenken unberechtigt. Dem Ge- richt erschliesst sich nämlich nicht, warum diese unterirdische Verbindung zwischen zwei Parzellen, welche durch die Strassenparzelle 111 getrennt sind, zwingend im GEP festzusetzen wäre. Denn Art. 45 Abs. 1 KRG legt fest, dass (lediglich) Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung in den GEP aufzunehmen sind, wenn diese einer Mehrzahl von Grundstücken die- nen und keine Folgeplanung vorgeschrieben ist. Gemäss dem ab dem

  1. April 2019 gültigen Abs. 1 von Art. 45 KRG wird die Aufnahme der Fei- nerschliessung in den GEP neu als "Kann-Vorschrift" formuliert, wobei sich die Aufnahme insbesondere in Fällen aufdränge, wenn eine Feinerschlies- sungsanlage nur einer begrenzten Anzahl von Grundstücken diene (vgl. dazu Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des kan- tonalen Raumplanungsgesetzes vom 26. Juni 2018, Heft 5/2018-2019, S. 440). In Anbetracht dieser Rechtslage erscheint vorliegend ein GEP-Ein- trag für die im Baugesuch der Beigeladenen vorgesehenen Untertunnelung nicht als zwingend, womit kein fehlender GEP-Eintrag beanstandet werden könnte. Zudem ist überhaupt fraglich, ob es sich bei dieser Untertunnelung
  • 32 - überhaupt um eine eigentliche Anlage der Feinerschliessung handelt, wel- che (zumindest) im Quartierplan festzusetzen wäre. Vielmehr erscheint sie in der vorliegenden Konstellation mit einer grundstücksinternen Zufahrt (unter einem im Miteigentum der Bauherrschaft stehenden Grundstück) vergleichbar und somit ohne planerische Mittel möglich. 8.6.Ferner behält Art. 57 Abs. 3 BG die Übernahme privater Erschliessungs- strassen auf dem Enteignungsweg vor (vgl. dazu Art. 1 ff. des Enteignungs- gesetzes des Kantons Graubünden [BR 803.100; KEntG] und Art. 6 ff. der Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden [BR 803.110; KEntV]). Dass gemäss Beschwerdegegnerin das Enteignungsverfahren nach KEntG nur zum Zuge komme, wenn die planerischen Mittel versagten, än- dert an der alternativen Übernahmemöglichkeit nach Art. 57 Abs. 3 BG grundsätzlich nichts. Denn eine in einem Quartierplan vorgesehene Eigen- tumsübertragung von Strassenparzellen auf die Gemeinde, welche auch im Miteigentum der interessierten Bauherrschaft steht, würde in der vorlie- genden Konstellation einer (formellen) Enteignung von dinglichen Rechten an einem Grundstück im Hinblick auf ein zu erstellendes Werk gleichkom- men, wobei dies im vorliegenden Fall eine private Untertunnelung wäre, welche nach Ansicht der Gemeinde im überwiegenden öffentlichen Inter- esse der Hotelförderung liege. Die Übertragung des (vollständigen) Eigen- tums an einer Strassenparzelle an die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines raumplanungsrechtlichen Verfahrens, welche (auch) im Miteigentum der Bauherrin dieser Untertunnelung sowie der Beschwerdeführer steht, setzt in der vorliegenden Angelegenheit auch die zivilrechtlichen Vorschrif- ten über die Verfügungsmacht von Miteigentümern gemäss Art. 646 ff. ZGB ausser Kraft und tangiert die zivilrechtlich geregelten (Mit-)Bestimmungs- rechte über gemeinschaftliches Eigentum. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von der Intention einer (zwangsweisen) Ei- gentumsübertragung im Rahmen eines (Quartier-)Planungsverfahrens, al- lenfalls kombiniert mit einer tatsächlichen Neuparzellierung und/oder Grenzbereinigung (Landumlegung) um dem Zweck der Nutzungsplanung

  • 33 - zum Durchbruch zu verhelfen bzw. um die (rechtliche) Erschliessung si- cherzustellen (vgl. zu einer solchen Konstellation PVG 2004 Nr. 23 E. 1 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 1P.512/2002 vom 26. Juni 2003, welche aber noch vor der Geltung des aktuellen, per 1. November 2005 in Kraft gesetzten KRG ergangen sind). Denn vorliegend steht nicht allgemein die Schaffung der Voraussetzungen für eine anzustrebende bzw. im Rahmen der Grundordnung detaillierter ausgestaltete, zweckmässige und zonen- konforme Überbauung von Bauland und der Sicherstellung einer bundes- rechtskonformen Erschliessung zur Diskussion, sondern die unterirdische Verbindung von zwei privaten, bereits bundesrechtskonform erschlosse- nen Parzellen aufgrund eines konkreten Bauprojektes. In diesem Zusam- menhang kann auch noch darauf hingewiesen werden, dass gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 KRG für projektierte und im GEP zur Enteignung vorgesehene Strassen und Wege (erst) mit der Genehmigung der Grund- ordnung durch die Regierung des Kantons Graubünden das Enteignungs- recht erteilt wird. Im Anwendungsbereich des KEntG entscheidet über das Enteignungsrecht für kommunale Werke zudem das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden (Art. 2 Abs. 3 KEntG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2018 vom 21. November 2018), womit jeweils die Kompetenz zur Erteilung des Enteignungsrechtes einer kantonalen Stelle zukommt. 9.Für die zur Realisierung des Bauprojektes der C._____ AG notwendige, zwangsweise Einräumung einer Berechtigung bzw. Dienstbarkeit zur Un- tertunnelung der Strassenparzelle 111 im Bereich des Anstosses der Par- zellen 129 und 136 und alternativ zu einer allfällig zulässigen öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Rahmen eines Quartierplanes kommt allenfalls ein (formelles) Enteignungsverfahren auf Entzug und Übertragung von dinglichen Rechten in Frage. Bezogen auf dieses Ziel, welches nach Ansicht der Beschwerdegegnerin in überwiegenden öffentli- chen Interesse (Förderung der Hotellerie) sei, wäre eine allfällige Enteig- nung (des Eigentumsrechts an sich bzw. die zwangsweise Einräumung ei-

  • 34 - ner entsprechenden [Untertunnelungs-]Dienstbarkeit) auf den notwendigen Bereich der Strassenparzelle 111 gemäss Bauprojekt der C._____ AG von Ende Oktober 2015 zu beschränken. Weiter wären natürlich noch die all- gemeinen Voraussetzungen für eine formelle Enteignung von dinglichen Rechten hinsichtlich der Werkerstellung (wie insbesondere eine gesetzli- che Grundlage, ein überwiegendes öffentliches Interesse und die Verhält- nismässigkeit) sowie auch vorgängig die Prüfung von einvernehmlichen Lösungen zu prüfen. In Anbetracht der Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 8.1 käme dies aber auch nur dann in Betracht, wenn eine Über- nahme der Strassenparzelle 111 (E._____-strasse) durch die Gemeinde nicht gelänge. 10.Die Beschwerdegegnerin scheint die Übernahme der Strassenparzellen gemäss Publikation vom 3. August 2017 als eine Ausprägung der Landum- legung nach Art. 65 ff. KRG zu verstehen. Die Landumlegung gemäss Art. 65 ff. KRG und Art. 28 ff. KRVO, welche auch mit Nutzungsplanungs- verfahren verbunden werden kann, ist darauf ausgerichtet dem Zweck der Nutzungsplanung zum Durchbruch zu verhelfen. Das öffentliche Interesse an der "Verwirklichung einer festgelegten Nutzungsordnung" bedingt dann eine Landumlegung bzw. Grenzbereinigung, wenn die Erschliessung und Überbauung eines Gebietes oder die Siedlungserneuerung wegen ungüns- tiger Grundstücksgrössen und/oder -formen verunmöglicht oder (zumin- dest) erschwert ist. Im Rahmen einer Landumlegung können somit neben Neuzuteilungen von Grundstücken auch deren Grenzverläufe geändert werden, um eine sachgerechte Erschliessung und Überbauung eines Ge- bietes zu ermöglichen (siehe Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision] vom 11. Mai 2004, Heft 3/2004-2005, S. 339 ff.). Das heisst somit, dass im Rahmen einer Landumlegung zur Verwirklichung der festgelegten Nutzungsordnung Neuzuteilungen und Grenzbereinigungen möglich sind, um die im öffentlichen Interesse liegende Erschliessung und Überbauung eines Gebietes oder eine Siedlungserneuerung trotz ungüns-

  • 35 - tiger Grundstücksgrössen und/oder –formen zu ermöglichen. Vorliegend geht es aber nicht um die Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Er- schliessung von Bauparzellen. Insbesondere die in diesem Zusammen- hang besonders hervorzuhebenden Parzellen 129 und 136 verfügen offen- sichtlich bereits über eine hinreichende Zufahrtsmöglichkeit, liegt doch die noch unüberbaute Parzelle 136 ebenerdig zur E._____-strasse und grenzt an diese. Damit ist aber auch gesagt, dass durch die Untertunnelung der Strassenparzelle 111 nicht eine erstmalige, bundesrechtskonforme Er- schliessung der Parzellen 129 und 136 sichergestellt werden soll, sondern das von der privaten Bauherrschaft ausgearbeitete Bauprojekt nach deren Wünschen ermöglicht werden soll. Inwiefern also durch die beabsichtigte Übernahme der Strassenparzellen, insbesondere der Parzelle 111, durch die Gemeinde in der Hauptsache dem Zweck der Nutzungsplanung zum Durchbruch verhelfen soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und es soll auch keine eigentliche Neuverteilung von Grundstücken oder Änderung von Parzellengrenzen stattfinden. Das im Übrigen auch selbständig durch- führbare Landumlegungsverfahren nach Art. 65 ff. KRG, für welches die Zuständigkeit zur Einleitung und Durchführung beim Gemeindevorstand liegt (Art. 66 Abs. 1 KRG; vgl. aber noch Art. 66 Abs. 2 KRG bezüglich des Vorbehalts für den Neuzuteilungsentscheid im Rahmen eines Nutzungs- planungsverfahren, wo ein anderes Beschlussorgan zuständig ist), erweist sich in der vorliegenden Konstellation als nicht einschlägig, weil es lediglich um die Eigentumsübertragung von drei der Erschliessung eines grösseren Gebietes dienenden, bestehenden und im GEP Verkehr 2015 bereits fest- gesetzten Erschliessungsstrassen und nicht um eine eigentliche Neupar- zellierung und Neuzuteilung, um dem Zweck der Nutzungsplanung zum Durchbruch zu verhelfen, geht. Insbesondere steht keine unzureichende und/oder rechtlich ungesicherte Erschliessungssituation für ein grösseres Baugebiet zur Diskussion bzw. bestehen keine Probleme bei den Baupar- zellen im fraglichen Gebiet, dass diese aufgrund ihrer Grösse oder Situie- rung keine zweckmässige und zonenkonforme Überbauung erlaubten.

  • 36 - 11.Für die im Falle eines Verzichts auf die Übernahme der Erschliessungs- strassen im Gebiet D._____ oder des Scheiterns dieser Intention aktuell werdende Frage nach der Verteilung von Unterhaltskosten der Erschlies- sungsanlagen, stehen ebenfalls Alternativen zu Verfügung. So wird im KRG sowie der KRVO das Beitragsverfahren für die Finanzierung der Er- stellung, Änderung und Erneuerung von (durch das Gemeinwesen erstell- ten) Erschliessungsanlagen mittels Beiträgen geregelt, wobei die grundsätzlich durch das Gemeinwesen auszuführende Verkehrserschlies- sung mittels Beiträgen zu finanzieren sind (siehe Art. 60 ff. KRG und Art. 22 ff. KRVO; vgl. auch VGU A 18 58 vom 19. März 2019 E.5.1 f.). Zudem sieht Art. 57 Abs. 1 BG auch vor, dass private Erschliessungsanlagen auf eigene Kosten der Grundeigentümer dauernd in guten und funktionsfähigen Zu- stand zu halten und rechtzeitig zu erneuern sind. Bei Vernachlässigung die- ser Verpflichtung trifft die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen. So- fern es sich als notwendig erweist, wird die Ersatzvornahme angeordnet. Den ebenfalls den Grundeigentümern obliegenden (periodischen) Unter- halt und die Reinigung sowie der Winterdienst bei privaten Erschliessungs- strassen kann die Gemeinde gemäss Art. 57 Abs. 4 BG unter Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn dies die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer beantragt oder wenn die Grundeigentümer ihrer Unter- haltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen. Die der Gemeinde durch den (periodischen) Unterhalt sowie die Reinigung und den Winter- dienst der im privaten Eigentum stehenden Erschliessungsstrassen ent- standenen Aufwendungen, werden von der Baubehörde nach dem Vorteil- sprinzip auf die Grundeigentümer aufgeteilt (vgl. zur Kostenverteilung nach dem Vorteilsprinzip: Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 ff. des Perimetergesetzes des Kantons Graubünden [PmG; BR 803.200]). Damit ist aber auch gesagt, dass im Falle des Nichtgelingens der Übernahme der Strassenparzellen 111, 115 und 121 kein Kostenverlegungsproblem für die Beschwerdegeg- nerin hinsichtlich des (periodischen) Unterhalts, der Reinigung, des Winter- dienstes sowie auch einer zukünftigen Erneuerung der in privatem Grun- deigentum stehenden Erschliessungsstrassen im Quartierplangebiet

  • 37 - D._____ entstehen würde. Denn, wie vorstehend ausgeführt, steht der Be- schwerdegegnerin ein umfassendes gesetzliches Instrumentarium zur Ver- fügung, um die entsprechenden Grundeigentümer für den (ordentlichen) Unterhalt sowie eine allfällige, zukünftige Erneuerung der fraglichen Er- schliessungsstrassen finanziell haftbar zu machen. Dass gemäss Art. 52 Abs. 1 KRG die Quartierplanbestimmungen (ergänzende) Vorschriften über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartierer- schliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungs- kosten (Verteilschlüssel) enthalten, ändert entgegen der Ansicht der Be- schwerdegegnerin nichts an der Unverhältnismässigkeit der Einleitung ei- ner Quartierplanrevision im Gebiet D., weil die bestehenden Rege- lungen im Baugesetz sowie dem KRG der Beschwerdegegnerin bereits eine entsprechende Handhabe bieten und der aus dem Jahre 1980 stam- mende Quartierplan seinen Zweck bereits weitgehend erfüllt hat und zu- mindest momentan nicht akut anpassungsbedürftig erscheint. 12.Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zum heu- tigen Zeitpunkt primär die Übernahme der Strassenparzellen 111, 115 und 121 in ihr Eigentum anstrebt. Lässt sich dieses Ziel über Art. 57 Abs. 3 BG erreichen, erweisen sich weitere, das verfassungsrechtlich geschützte Ei- gentumsrecht der Grundeigentümer im Gebiet D. tangierende, Mass- nahmen als nicht notwendig bzw. erforderlich. Damit erweist sich aber bei dieser Sachlage die Einleitung eines Quartierplanverfahrens, in Anbetracht der von der Beschwerdegegnerin verfolgten Zwecke und deren Priorisie- rung als unverhältnismässiges Vorgehen. Denn auch ein vorgängiges Vor- gehen nach Art. 57 Abs. 3 BG ist geeignet, dieselben Zwecke wie die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Revision der Quartierplanung zu erreichen bzw. stünden auch weitere, unter Berücksichtigung des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes vorgängig durchzuführende Alternativen zur Erreichung der sekundären Ziele der beabsichtigten Quartierplanrevision zur Verfügung. Die im Bauprojekt der C._____ AG vorgesehene Untertun- nelung der Strassenparzelle 111 im Bereich der Parzellen 129 und 136 be-

  • 38 - trifft im Kern ohnehin ein zivilrechtliches Verhältnis der Miteigentümer der Parzelle 111 untereinander, welches im Streitfalle der materiellen Klärung durch die zuständige Zivilgerichtsbarkeit bedarf. Denn sowohl die Be- schwerdeführer, als auch die Beigeladene bzw. Bauherrin sind Miteigentü- mer dieser Parzelle. So wies die Beigeladene auch bereits in ihrer Stellung- nahme vom 21. Dezember 2015 zur eingegangenen Baueinsprache (Bg- act. 7) darauf hin, dass die damalige Einsprecherin, welche ebenfalls Mit- eigentümerin der Strassenparzelle sei, sich als einzige Eigentümer von ei- nem der 40 Miteigentumsanteilen dieser Parzelle gegen die Unterführung ausspreche. Im Privatrecht könne ein einziger Miteigentümer weder not- wendige noch nützliche bauliche Massnahmen verhindern. Selbst der Ver- schönerung und der Bequemlichkeit dienende Bauarbeiten könnte gemäss Art. 647e ZGB gegen den Willen eines nicht zustimmenden Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser nicht dauernd in seinem Nutzungs- und Gebrauchsrecht beeinträchtigt werde. Die Einsprecherin habe eine Beein- trächtigung durch die Unterführung in keiner Weise aufgezeigt. Zudem könne gemäss Art. 648 ZGB jeder Miteigentümer die Sache insofern ge- brauchen, wie es mit den anderen Rechten verträglich sei. Dies sei hier (mit der Unterführung) offensichtlich der Fall, womit die Einsprecherin auch bei Anrufung des Zivilgerichtes mit ihrem Einwand nicht durchdringen würde. Nicht anders liegt die Konstellation hinsichtlich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren. Wenn nun also die Beigeladene ursprünglich selbst davon ausging, dass sie die zivilrechtliche Berechtigung zur Erstel- lung einer unterirdischen Verbindung zwischen den Parzellen 129 und 136 auf der Strassenparzelle 111 aufgrund ihres Miteigentumsanteils auch ge- gen den Widerstand von einzelnen Miteigentümern im Zivilverfahren durch- setzen könne, ist nicht nachvollziehbar, warum eine entsprechende Be- rechtigung über die Gemeinde im Rahmen einer Quartierplanrevision ein- geholt werden soll. Dies, zumal Feststellungen über den Bestand und die Verfügungsmacht zivilrechtlicher Ansprüche prinzipiell der zivilen Gerichts- barkeit unterliegen. Unter diesen Umständen erweist sich die Einleitung ei- nes Verfahrens auf Änderung eines Quartierplanes, welcher bereits gross-

  • 39 - mehrheitlich umgesetzt wurde, als nicht erforderliche und unangemessene Vorkehrung zur zwangsweisen Änderung von dinglichen Rechten an einem Grundstück, an dem der interessierte Bauherr selbst Miteigentum besitzt bzw. zur Umgestaltung eines zivilrechtlichen Innenverhältnisses zwischen Miteigentümern. Auch die weiteren, mit der Quartierplanrevision beabsich- tigten Zwecke erscheinen gestützt auf alternative, geeignete und weniger aufwendige Instrumente und somit mittels verhältnismässigeren Vorkeh- rungen realisierbar. Somit ist den Beschwerdeführern beizupflichten, wenn diese die Einleitung einer Quartierplanrevision im jetzigen Zeitpunkt als un- verhältnismässiges bzw. nicht erforderliches Vorgehen der Beschwerde- gegnerin rügen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefoch- tene Einleitungsbeschluss vom 13. Dezember 2017 aufzuheben. 13.Bei diesem Ausgang des Verfahrens, gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 sowie Art. 40 Abs. 2 VRG zulasten der Beschwer- degegnerin und der Beigeladenen. Insbesondere in Anbetracht des um- fangreichen Schriftenwechsels sowie der Interessenlage der Kostenpflich- tigen, rechtfertigt sich die Staatsgebühr auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und diese zuzüglich Kanzleiauslagen jeweils zur Hälfte der Beschwerdegegne- rin und der sich am Verfahren beteiligenden Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. für die Bemessung der Verfahrenskosten: Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG). Hinsichtlich der Grundeigentümer, welche sich auf Aufforderung des Ge- richts zu einer Stellungnahme zur Beschwerde hin lediglich mit einer Un- terstützungsbekundung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin im vorliegen- den Verfahren äusserten und sich später nicht mehr daran beteiligten, rechtfertigt sich hingegen aufgrund ihres fehlenden Beitrages zum weiteren Verfahrensablauf keine Auferlegung von Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 40 Abs. 2 VRG. 14.Die unterliegenden Parteien werden gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG in der Re- gel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Be-

  • 40 - schwerdeführer reichte keine Kostennote ein, womit in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) die Entschädi- gung ermessensweise festzusetzen ist. Infolge des umfangreichen Schrif- tenwechsels ist diese pauschal auf Fr. 5'000.-- (MWST und Auslagen ent- halten) festzulegen, wobei die Beschwerdegegnerin sowie die Beigeladene diese je zur Hälfte an die gemeinsam vertretenen Beschwerdeführer zu leisten haben. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einleitungsbeschluss des Ge- meindevorstandes der Gemeinde X._____ vom 13. Dezember 2017 betref- fend Einleitung des Verfahrens auf Änderung des Quartierplanes D._____ wird aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.2‘871.-- zusammenFr.6‘871.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ und der C._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanz- verwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ und die C._____ AG entschädigen A._____ und B._____ aussergerichtlich und zu gleichen Teilen mit insgesamt Fr. 5'000.-- (inkl. MWST und Auslagen).

  • 41 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Januar 2020 teilweise gutgeheissen (BGU-Nr. 1C_289/2019, 1C_293/2019).

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