VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 2 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi Aktuar ad hocVital URTEIL vom 30. Oktober 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Beschwerdeführerin und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Weber, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellungs- und Bussverfügung
3 - 2012 bzw. vom 13. Februar 2013 schriftlich an und wies sie darauf hin, dass gemäss Art. 7 BG und Art. 86 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) Bauten und Anlagen nur mit schriftlicher Bewilligung der kommunalen Baubehörden geändert werden dürften. Eine solche Bewilligung liege nicht vor, weshalb davon auszuge- hen sei, dass die Baubehörde wegen Verletzung von baugesetzlichen Vor- schriften und Bestimmungen die Aussprechung einer Busse in Betracht zie- hen müsse. Zeitgleich wurde der Bauherrschaft Gelegenheit gegeben, sich innert 10 Tagen schriftlich zu den genannten Abweichungen zu äussern. 4.Zu den von der Gemeinde festgestellten Abweichungen nahm die Bauherr- schaft am 21. März 2017 Stellung. Im Wesentlichen brachte die Bauherr- schaft vor, sie habe keine baugesetzlichen Vorschriften verletzt. Die von der Gemeinde X._____ angeführten Einwände beträfen rein ästhetische Details, die in Material und Form nicht anders ausgeführt worden seien, als die Gemeinde es in ihrem Bewilligungsschreiben 2012.38 empfohlen habe und es in der Gemeinde üblich sei. Insbesondere sei ein von der Bauherr- schaft unlängst gezeichnetes Umbauprojekt einer Scheune mit demselben Geländerbild vor der Fensterfront bewilligt worden. 5.Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 übermittelte die Gemeinde X._____ der Bauherrschaft den Bericht ihrer Bauberatung vom 10. Mai 2017 zur Kennt- nisnahme und forderte die Bauherrschaft zugleich auf, ihr Terminvor- schläge zu unterbreiten, damit die gesamte Problematik besprochen wer- den könne. Die Bauberatung der Gemeinde X._____ gelangte im vorge- nannten Bericht zum Ergebnis, dass es sich beim fraglichen Stall um eine für das Ortsbild sehr wichtige Baute handle. Damit der ehemalige Stallteil auch künftig als solcher erkennbar sei, müsse eine massgebende Fläche in Holz belassen werden. Dies sei an der Ostfassade mehr oder weniger erreicht. Anders sei dies bei der Südfassade. Durch die leichte, durchläs- sige Brüstung und das Weglassen der Holzflächen erscheine die Fassade
4 - als gläserne Fläche. Dieser Schritt gehe aus gestalterischer Sicht zu weit und sei nicht akzeptabel. 6.In ihrem Brief vom 9. August 2017 unterbreitete die Gemeinde X._____ der Bauherrschaft infolge deren Versäumnis, einen Terminvorschlag für eine Besprechung mit der Androhung, dass sie aufgrund der Aktenlage verfü- gen werde, wenn die Bauherrschaft diesen Termin versäume. 7.Am 17. August 2017 ging bei der Gemeinde X._____ das Schreiben der Bauherrschaft vom 24. Juni 2017 ein. Die Bauherrschaft führte darin aus, sie habe ihre Ansichten hinsichtlich der Vorwürfe der Gemeinde X._____ bereits dargelegt. Auf ihre Argumentation sei jedoch nicht eingegangen worden, sondern sie werde mit neuen Vorwürfen konfrontiert, welche eine Diskussion völlig ausschliesse. Zudem habe die Gemeinde Punkt für Punkt darzulegen und zu beweisen, dass die von ihr gestellten Anforderungen nicht erfüllt worden seien. 8.Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017, mitgeteilt am 23. November 2017, verfügte die Gemeinde X., die Holzlamellen vor dem Fenster an der Südfassade seien so wie in den Plänen vom 13. Februar 2013 bewilligt, bis spätestens am 1. Juni 2018 auszuführen; die übrigen erfolgten Projektän- derungen würden nachträglich bewilligt; wegen Missachtung des Bauge- setzes werde B. mit einer Busse von Fr. 3'000.00 gebüsst und die Busse sei innert 30 Tagen zahlbar; die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 gingen zu Lasten der A._____ GmbH und seien gleichzeitig mit der Busse zu bezahlen. 9.Dagegen erhoben die Bauherrschaft (nachfolgend Beschwerdeführerin) und deren einziger Gesellschafter B._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) am 11. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und beantragten was folgt:
5 -
6 - zu den gestalterischen Vorgaben gemäss Art. 37 Abs. 3 BG. Die Vorin- stanz verletze den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht schwer. Auch habe die Vorinstanz nicht begründet und es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die der Beschwerdeführerin auf- erlegten Kosten sich zusammensetzten. In Bezug auf die ausgesprochene Busse brachten die Beschwerdeführer insbesondere vor, gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts habe die Behörde dem Beschuldigten vorzuhal- ten, welche Norm er nach ihrer Ansicht verletzt haben solle. Zudem sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu ge- ben. Vorliegend sei dem Beschwerdeführer weder der gesetzliche Straf- rahmen mitgeteilt worden, noch sei er aufgefordert worden, über seine per- sönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Auch insofern sei das rechtliche Gehör verletzt worden. In materieller Hin- sicht rügen die Beschwerdeführer die unrichtige Sachverhaltsfeststellung, denn es handle sich bei den realisierten Projektänderungen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, lediglich um geringfügige Änderungen. Ferner sei Art. 37 Abs. 3 BG unrichtig angewendet worden, da die vorgenomme- nen Projektanpassungen entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz den gestalterischen Vorgaben gemäss Art. 37 Abs. 3 BG nicht widersprächen. Abgesehen davon wäre die angeordnete Anbringung von Holzlamellen vor dem Fenster an der Südfassade unverhältnismässig. Weiter seien die Be- schwerdeführer nicht Eigentümer des 3. Obergeschosses, weshalb sie nicht befugt seien, Änderungen ohne Zustimmung der Eigentümer vorzu- nehmen. Im Übrigen sei Art. 95 Abs. 1 und 2 KRG nicht richtig angewendet worden, denn vorliegend sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. 10.In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abwei- sung der Beschwerde unter solidarischer Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe im angefochtenen Ent-
7 - scheid sehr wohl begründet, weshalb die nachträgliche Projektänderung nicht nachträglich bewilligt werden könne. In Erwägung 3 werde auf die ge- stalterischen Vorgaben von Art. 37 Abs. 2 (recte: Abs. 3) BG verwiesen. Zudem schliesse sich die Baubehörde den den Beschwerdeführern be- kannten Ausführungen der Bauberaterin im Bericht vom 10. Mai 2017 an, worin ausgeführt werde, dass die vormalige Nutzung des Stalls auch nach dem Ausbau erkennbar bleiben müsse, weshalb eine massgebende Fläche zumindest auf der Südseite in Holz belassen werden müsse. Hinsichtlich der Baubusse führte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich aus, sie habe davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer habe als Architekt, welcher in Graubünden tätig sei und nicht zum ersten Mal in Y._____ gebaut habe, das BG und auch die einschlägigen Strafnormen des KRG gekannt, wes- halb der nicht explizit erfolgte Hinweis auf Strafnorm und Strafrahmen nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nicht zur Aufhebung des Bussen- bescheids führen könne. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2017 ausdrücklich auf Art. 86 KRG hingewiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe zudem die Steuerfaktoren des Be- schwerdeführers direkt beim Gemeindesteueramt beschafft, weshalb sich eine Aufforderung zur Rechenschaftsablage erübrigt habe. Die Verfahrens- kosten setzten sich aus den Kosten für die Bauberatung, aus Kosten für die juristische Beratung sowie aus dem Aufwand des Bauamtes zusam- men. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne unter diesen Um- ständen nicht die Rede sein. Selbst allfällige Gehörsverletzungen könnten geheilt werden, da die Beschwerdeführer in jedem Fall das Recht hätten, sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu äussern. In materi- eller Hinsicht brachte die Beschwerdegegnerin vor, in der Zone, in welcher die betroffene Liegenschaft stehe, müssten alle Renovierungen und Um- bauten der traditionellen Art des Bauens in der Gemeinde hinsichtlich Ma- terial, Grösse, Proportionen, sowie Dachform und Farben angepasst wer- den. Die fragliche Baute sei für das Ortsbild prägend, weshalb ihre äussere Erscheinung auch beim Um- und Ausbauen beibehalten werden müsse. Die Funktion des vormaligen Stalles müsse auch nach dem Umbau noch
8 - erkennbar bleiben. Abgesehen davon stehe der Gemeinde bei der Prüfung der Frage, ob sich ein Bauteil in die bauliche Umgebung einfüge und das Ortsbild nicht beeinträchtige ein erheblicher, durch die Gemeindeautono- mie geschützter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Ferner sei die verfügte Verpflichtung, die Holzlamellen nachträglich anzubringen, in jeder Hinsicht verhältnismässig. Auch sei Art. 95 Abs. 1 und 2 KRG korrekt an- gewendet worden, zumal der objektive Tatbestand gemäss Art. 89 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 KRG vom Beschwerdeführer mehrfach und of- fensichtlich vorsätzlich verletzt worden sei. Im Übrigen könnten auch im
12 - zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist den Entscheid zu be- einflussen (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 13 171 vom 1. April 2014 E.3 m.w.H.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Min- destanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungs- pflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kanto- nalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher aus- drücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent- scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (PVG 2011 Nr. 31 m.w.H.). Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Die betreffende Behörde darf sich in der Regel aber nicht damit begnügen, die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, sondern hat in erkennbarer Weise aufzuzeigen, aus wel- chen Gründen sie den Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E.3.3). Es genügt mithin nicht, wenn die Behörde das Ergebnis, die an- wendbaren Rechtsnormen sowie den massgebenden Sachverhalt wieder- gibt (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Zbl 9/2010, S. 481, 489). Die Begründung muss jedoch nicht im Entscheid selber enthalten sein (vgl. BGE 113 II 204 E.2; UHLMANN/SCHIKKUBG-SCHWANK in: WALDMANN/WEISSENBERGER
13 - [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 35 Rz. 13). Findet beispielsweise zwischen dem Adressa- ten und der Behörde eine umfassende Korrespondenz statt, darf die Behörde auf diese Korrespondenz verweisen. Dabei muss sich aber aus der Verfügung bzw. aus dem Entscheid zweifelsfrei ergeben, welche Argu- mente für die Behörde letztlich entscheidend waren. Dies gilt insbesondere auch für Dokumente, welche die Behörde nicht selbst verfasst hat, wie etwa Gutachten, Stellungnahmen Dritter etc. Unzulässig ist in jedem Fall ein pauschaler Verweis auf andere Schriftstücke (UHLMANN/SCHIKKUBG- SCHWANK a.a.O., Art. 35 Rz. 13). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. 4.4.Dem angefochtenen Entscheid ist unter Erwägung 3 zu entnehmen, dass die beanstandeten Projektabweichungen am Äusseren des Gebäudes im Widerspruch zu den gestalterischen Vorgaben gemäss Art. 37 Abs. 3 BG stünden, wie dies auch der in jeder Hinsicht überzeugenden Stellung- nahme der Bauberatung vom 10. Mai 2017 (Bg-act. 11) entnommen wer- den könne. Materiell vorschriftswidrige Zustände seien auf Anordnung der zuständigen Baubehörde zu beseitigen. Von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes könne vorliegende zumindest teilweise aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden. Demgemäss habe die Beschwerdegegnerin nachträglich die Abänderung in der Raumeintei- lung, die zwei Türen an der Nordfassade, die abgeänderte Fenstereintei- lung an der Ostfassade, die abgeänderte Fenstereinteilung an der Südfas- sade sowie die Staketen am Geländer an der Ostfassade und Südfassade bewilligt. Die übrigen Ausführungen an den Fassaden wichen dagegen sehr stark von den bewilligten Plänen ab. Aus gestalterischer Sicht könne hier nicht von kleinen Abweichungen gesprochen werden. Die Abänderung bewirke eine völlig neue Gestaltung der Fassaden, weshalb die Holzlamel-
14 - len vor dem Fenster an der Südfassade gemäss den bewilligten Plänen vom 13. Februar 2013 angepasst werden müssten. 4.5.Dem Bericht der Bauberaterin vom 10. Mai 2017 (Bg-act. 11) ist insbeson- dere zu entnehmen, dass die Stallbauten von einer durch die Landwirt- schaft geprägte Lebensweise und Kultur vergangener Zeit zeugten. Mit den dazugehörenden Wohnbauten bildeten sie bauliche Ensembles, welche für das Ortsbild der Dörfer bis heute prägend seien. Aus diesem Grund müsse auch laut Bund und Kanton bei ortsbildprägenden Stallbauten die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur erhalten werden. Beim Stall handle es sich auf jeden Fall um eine für das Ortsbild sehr wichtige Baute. Damit der ehemalige Stallteil auch in Zukunft als zum Wohnteil gehörender Stallteil zu erkennen sei, sei es wichtig, eine massgebende Fläche in Holz zu belassen. Dies sei bei der Ausführung an der Ostfassade mehr oder weniger erreicht, jedoch nicht an der Südfassade. Durch die leichte, durch- lässige Brüstung und das Weglassen der Holzflächen erscheine die Fas- sade als gläserne Fläche. Aus gestalterischer Sicht gehe dieser Schritt deutlich zu weit, was inakzeptabel sei. 4.6.Der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angeführte Art. 37 Abs. 3 BG schreibt vor, dass in der Zona dal cumün vegl Umbauten und Renovierungen sich der traditionellen Bauweise der Gemeinde hin- sichtlich Material, Grösse, Proportionen, Positionen, Form des Daches und der Farbe anzupassen haben. Im angefochtenen Entscheid führt die Be- schwerdegegnerin pauschal aus, die beanstandeten Projektabweichungen am Äusseren des Gebäudes stünden im Widerspruch zu den gestalteri- schen Vorgaben gemäss Art. 37 Abs. 3 BG und verweist im Übrigen auf den Bericht der Bauberaterin vom 10. Mai 2017 (Bg-act. 11). Weder der Begründung im angefochtenen Entscheid noch dem genannten Bericht lässt sich jedoch entnehmen, welche in Art. 37 Abs. 3 BG genannte ästhe- tische Vorgabe die Beschwerdeführer an der Südfassade der fraglichen Liegenschaft mit den Projektabweichungen verletzt haben sollen. Die Be-
15 - schwerdegegnerin beschränkt sich vorliegend mithin auf die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der aus ihrer Sicht verletzten materiellen Baurechtsnorm sowie des Ergebnisses. In Anbetracht des zuvor Ausge- führten (vgl. E.4.3) wäre es jedoch an der Beschwerdegegnerin gewesen, im angefochtenen Entscheid darzulegen, welche ästhetische Vorgabe von Art. 37 Abs. 3 BG die getätigten Projektabweichungen aus welchen im Be- richt der Bauberaterin (Bg-act. 11) genannten Gründen sie als verletzt er- achtet hat. Insbesondere vermag der pauschale Verweis auf den Bericht der Bauberaterin eine Begründung nicht zu ersetzen, fehlt es vorliegend doch an einer Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin mit den darin gemachten Aussagen. Unter diesen Umständen ist mit den Beschwerde- führern deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen ist und damit eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen ist. 5.1.Ferner rügen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Beschwerdegegnerin vor Er- lass des angefochtenen Entscheids dem Beschwerdeführer weder den ge- setzlichen Strafrahmen mitgeteilt habe noch ihn dazu aufgefordert habe, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aus- kunft zu geben. 5.2.Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, dass nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts der nicht explizit erfolgte Hinweis auf Straf- norm und Strafrahmen nicht zur Aufhebung des Bussenbescheids führen könne und verweist hierzu auf die Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 11 36 vom 15. November 2011 E.4 und R 14 25 vom 21. Oktober 2014 E.3h. 5.3.Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) be- sitzt der Angeschuldigte das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer für
16 - ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Damit soll er in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung wirk- sam vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten bekannt zu geben, die begangen zu haben er verdächtigt wird, sondern es sind auch Angaben über die juristische Einordnung derselben zu machen (VGU R 13 171 E.4c m.w.H.; VEST in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Dies Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 32 Rz. 25). In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die umschriebene Praxis mit Blick auf den Inhalt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und festgehalten, Minimalanforderung sei, dass die Behörde dem Beschul- digten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensver- hältnisse Auskunft zu geben. 5.4.Bei der Bemessung der Busse ist Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) sinngemäss anwendbar (Art. 2 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; vgl. VGU R 13 171 E.4e). Diese Bestimmung verlangt, dass die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch das Einkommen und das Vermögen des Angeschuldigten. 5.5.Mit Schreiben vom 9. März 2017 (Bg-act. 9) zeigte die Beschwerdegegne- rin dem Beschwerdeführer an, dass Bauten und Anlagen nach Art. 7 BG und Art. 86 KRG nur mit schriftlicher Bewilligung der kommunalen Bau- behörde geändert werden dürften und die Beschwerdeführer für die im Schreiben aufgeführten Abweichungen von den Plänen über keine solche
17 - Bewilligung verfügten, weshalb sie die Aussprechung einer Busse in Be- tracht ziehen müsse. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer damit wohl vorgehalten, welche Norm dieser ihrer Ansicht nach verletzt ha- ben soll. In Bezug auf die Busse wurde dem Beschwerdeführer demge- genüber überhaupt kein Vorhalt gemacht. Ihm wurde weder der Bussen- rahmen erläutert noch konnte er Angaben zu seinen persönlichen Verhält- nissen machen. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die Be- schwerdegegnerin den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ver- letzt hat. Daran vermag das beschwerdegegnerische Vorbringen - der Ge- meindevorstand habe die Angaben betreffend die finanziellen Verhältnisse direkt beim Gemeindesteueramt beschafft und bei der Strafzumessung berücksichtigen können, weshalb sich eine diesbezügliche Aufforderung an den Angeschuldigten zur Rechenschaftsablage über sein Einkommen und Vermögen erübrigt hätte - nichts zu ändern. Denn wie gezeigt (vgl. E.4.3) ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV das Recht des Beschuldigten, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Unter diesen Umständen wäre die Be- schwerdegegnerin zumindest verpflichtet gewesen, dem Beschwerdefüh- rer Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen beim Gemeindesteueramt durch die Beschwerdegegnerin selbständig eingeholten Steuerunterlagen (Bg-act. 20) einzuräumen. Weil sie dies unterlassen hat, wurde der An- spruch auf rechtliches Gehör auch diesbezüglich verletzt. 5.6.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerde- gegnerin zitierten Urteile des Verwaltungsgerichts - wie nachstehend dar- gestellt - vorliegend nicht einschlägig sind. Zwar wurde in beiden Fällen eine mangelhafte Eröffnung des Strafverfahrens verneint, weil der jeweils betroffenen Partei die zur Diskussion stehenden formellen wie materiellen Baurechtsverletzungen bekannt gewesen waren und die nicht gerade mus- tergültige kommunale Einleitung des Strafverfahrens deshalb nicht zu be- anstanden war. Jedoch wurden die jeweiligen Parteien in beiden Fällen von der Behörde aufgefordert, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt zu geben. Im vorliegend streitigen Fall wurde dem Beschwerde-
18 - führer - wie gezeigt - aber keine Vernehmlassung dazu ermöglicht. Die Be- schwerdegegnerin vermag mithin aus VGU R 11 36 und R 14 25 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.1.In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer im Übrigen eine Verlet- zung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, weil die Be- schwerdegegnerin die Zusammensetzung der Verfahrenskosten nicht be- gründet habe und diese deshalb nicht nachvollziehbar sei. 6.2.Wie gezeigt, ergibt sich der Anspruch auf Begründung aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. E.4.3). Dabei variiert der geschuldete Umfang der Begründung je nach Art des Entscheids. So un- terliegen namentlich Kostenentscheide nur einer beschränkten Begrün- dungspflicht (PLÜSS in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 30). Die Begründung muss aber in jedem Fall so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 126 I 97 E.2b und VGU A 13 62 vom 9. April 2014 E.2a). Aus Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Verfahrenskosten (inkl. Kosten für juristische Abklärungen sowie für die Stellungnahme der Bauberaterin) von CHF 2'000.-- gemäss Art. 96 KRG zulasten der Beschwerdeführerin gehen. Es ist für die Beschwerde- führerin unter diesen Umständen jedoch nicht ersichtlich, wie sich die Ver- fahrenskosten im Detail zusammensetzen. Weder lässt sich dem ange- fochtenen Entscheid entnehmen, wie hoch die Verfahrensgebühr, die Kos- ten der juristischen Beratung und die Kosten für die Bauberaterin im Ein- zelnen sind noch ist ersichtlich, wie sich diese zusammensetzen. Der Be- schwerdeführerin ist es in Anbetracht dieser Umstände nicht möglich, mit den Rügen, die Aufwendungen seien weder notwendig, noch in ihrer Höhe angemessen, an das Verwaltungsgericht zu gelangen. Mithin konnte der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Verfahrenskosten nicht sachge- recht angefochten werden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihrer Begrün-
19 - dungspflicht nicht nachgekommen ist und auch diesbezüglich eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen ist. 7.1.Gemäss vorstehend Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. 7.2.Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch geheilt werden, wenn die Kognition der urteilen- den Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer darauf auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte han- delt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E.2 m.w.H.; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuhe- ben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfah- rens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen. Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitier- ten Praxis zuzulassen (PVG 2011 Nr. 31). Es geht aber nicht an, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit dazu verwendet wird, anstelle der an sich zu- ständigen Vorinstanz ganze Verwaltungsverfahren durchzuführen bzw. diese für die Verwaltungsbehörden nachzuholen. Dies widerspräche dem Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, deren Aufgabe darin besteht, als unabhängige, ausserhalb der Verwaltung stehende Instanz Verwaltungs- akte auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 7.3.Wie dargetan, hat die Beschwerdegegnerin es unterlassen, den angefoch- tenen Entscheid sowie die Zusammensetzung der Verfahrenskosten hin- reichend zu begründen und dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
20 - dessen Steuerunterlagen (Bg-act. 20) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dementsprechend ist aufgrund der vorgenannten Gehörsverletzun- gen und unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung die vor- liegend zu beurteilende Angelegenheit zur Weiterführung des Wiederher- stellungs- und Bussenverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen, zumal es - wie gezeigt - nicht Aufgabe des streitbe- rufenen Gerichts ist, Verwaltungsverfahren für die Vorinstanz durchzu- führen. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin hin- sichtlich der Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren zwar ausgeführt hat, dass die Kosten für die Bauberatung sich auf Fr. 529.20 (Bg-act. 17) und diejenigen für die juristische Beratung auf Fr. 810.-- (3 Std. à Fr. 250.-- zzgl. MWST.) belaufen, nichts zu ändern. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs wäre mit diesem Hintergrund und in Anbe- tracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen ihrer Replik zu diesen Angaben hat äussern können, denkbar, fällt aber aus nachstehender Überlegung dennoch ausser Betracht: Der Gebührenord- nung der Beschwerdegegnerin lässt sich entnehmen, dass für das Baube- willigungsverfahren, die Baukontrolle sowie die Bauabnahme angemes- sene Gebühren erhoben würden. Für eine Baubewilligung werde eine Ge- bühr von 1.5 ‰ der effektiven Kosten gemäss offizieller Schätzung, aber mindestens Fr. 150.--, erhoben. Für Bauten und Anlagen, welche nicht der offiziellen Schätzung unterstünden, würden die effektiven Kosten, aber mindestens Fr. 150.--, in Rechnung gestellt. Wie die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen zu einer Gebühr von Fr. 660.80 gelangt - wie dies von ihr in ihrer Vernehmlassung auf Seite 9 ausgeführt wird - ist nicht nach- vollziehbar und wird von ihr auch nicht näher dargelegt. 8.1.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegeg- nerin den den Beschwerdeführern zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Dispositivziffer 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides aufzuhe- ben. Die Beschwerdegegnerin hat das Wiederherstellungs- und Bussen-
21 - verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen und neu zu entschei- den. 8.2.Unter diesen Umständen sind die materiellen Vorbringen der Parteien nicht weiter zu behandeln. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beweisanträge der Be- schwerdeführer betreffend Edition Vorakten des Gemeindevorstandes der Gemeinde X., die Parteibefragung mit den Beschwerdeführern, die Durchführung eines Augenscheins und das Einholen eines Fachberichts bzw. Gutachtens. Ebenso obsolet wurde bei diesem Ausgang des Verfah- rens der beschwerdegegnerische Antrag, F., Bauamtsleiter der Ge- meinde X._____, als Zeugen zu befragen. 9.1.Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. 9.2.Nach der bisherigen Praxis hat das Verwaltungsgericht, falls die Anwalts- rechnung trotz Fehlens einer Honorarvereinbarung für die Festsetzung der Parteientschädigung beigezogen wurde, jeweils auf die in der Kostennote geltend gemachten Stundenansätze abgestellt, soweit sie den von Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) festgelegten Rahmen von Fr. 210.-- bis und mit Fr. 270.-- nicht sprengten. Das Verwal- tungsgericht hat indessen am 5. September 2017 (vgl. auch VGU U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b) um der Vereinheitlichung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen folgende Praxisänderung bei der Festle- gung der aussergerichtlichen Entschädigungen beschlossen: Bei Einrei- chung einer Honorarvereinbarung mit einem geltend gemachten Stunden- ansatz von über Fr. 270.-- wird dieser auf Fr. 270.-- gekürzt; bei in der Kos- tennote geltend gemachtem Stundenansatz bis und mit Fr. 270.-- wird der Stundenansatz entsprechend der Honorarvereinbarung übernommen. Bei
22 - Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung wird der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber der Stundenansatz von Fr. 240.--, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Ho- norarvereinbarung nicht verifiziert werden kann. Geltend gemachte Pau- schalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Hono- rars nach Zeitaufwand zugesprochen. 9.3.Im vorliegenden Fall macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ei- nen Aufwand von 27.37 Stunden à Fr. 250.-- zzgl. Spesen in Höhe von Fr. 169.70 und damit ein Gesamtaufwand in Höhe von Fr. 7'012.20 (exkl. MWST) geltend. Eine entsprechende Honorarvereinbarung fehlt, weshalb der Stundenansatz der vorstehenden Praxis folgend Fr. 240.-- beträgt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bringt hinsichtlich des Zeitauf- wandes vor, der geltend gemachte Stundenaufwand von 27.37 Stunden sei offensichtlich übersetzt, insbesondere, weil der beschwerdeführerische Rechtsvertreter das Baurecht an erster Stelle seiner bevorzugten Rechts- gebiete nenne und deshalb davon auszugehen sei, dass Fragen des for- mellen und materiellen Baurechts, der Wiederherstellung des gesetzmäs- sigen Zustandes und Baubussen zu seinen Kernkompetenzen gehörten. Diese Argumentation geht - wie nachstehend dargestellt - fehl. Einen we- sentlichen Arbeitsaufwand verursachte die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Vorgehens im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb sich die be- schwerdeführerischen Vorbringen weniger auf Fragen des formellen und materiellen Baurechts, der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des und Baubussen bezogen, sondern mehrheitlich die Verletzung von ver- fassungsmässigen Rechten zum Gegenstand hatten. In Anbetracht dieser Umstände erscheint der geltende gemachte Arbeitsaufwand des be- schwerdeführerischen Rechtsvertreters als angemessen. Die Beschwerde- gegnerin hat daher die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ausserge- richtlich mit Fr. 6'738.50 (inkl. Spesen und exkl. MWST) zu entschädigen.
23 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziff. 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und die Gemeinde X._____ wird angewiesen, das Wiederherstellungs- und Bussenverfahren im Sinne der Erwägungen wei- terzuführen und neu zu entscheiden. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.464.-- zusammenFr.1‘964.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ entschädigt die A._____ GmbH und B._____ aus- sergerichtlich mit Fr. 6'738.50 (inkl. Spesen und exkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]