VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 104 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterMeisser, von Salis AktuarOtt URTEIL vom 15. Januar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., C., D., alle vertreten durch B., Beschwerdeführerinnen gegen Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Enteignungsrecht (Kostenentscheid)
2 - Mit Urteil 1C_326/2018 vom 21. November 2018 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten von A., B., C._____ und D._____ (Beschwerdefüh- rerinnen) die Dispositivziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 4 vom 26. April 2018 betreffend die Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten auf. Das Bundesgericht wies die An- gelegenheit zur Neuregelung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wurde die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neube- urteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]); vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H. DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/ WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bun- desgericht nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die (Kosten-)verteilung entscheidet oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WI- PRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichts- gesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer
3 - Rückweisung sind die Vorgaben, insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen, des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCH- TIGER/KNEUBÜHLER, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1). 2.Somit sind nach verbindlicher Anordnung des Bundesgerichts die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und unter Mitberücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_255/2017 vom
4 - liegenden Fall die Beschwerdeführerinnen nur deshalb (vollständig) unter- lagen, weil das Verwaltungsgericht einen von den Beschwerdeführerinnen erkannten Verfahrensmangel geheilt habe. Der geheilte Verfahrensmangel im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bau-, Verkehrs- und Forstdeparte- ment Graubünden (BVFD; Beschwerdegegner) betraf die Nichtprotokolli- erung des Augenscheines vom 8. September 2016 durch den Beschwer- degegner. Dabei handelte es sich aber nach Ansicht des Verwaltungsge- richts um eine leichte Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, welcher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren infolge eines durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheines mit Zustellung dieses Protokolls an die Parteien, des durchgeführten doppelten Schriftenwechsel sowie der uneingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts in dieser Sache und des Umstandes, dass eine Rückweisung lediglich zu einem for- malistischen Leerlaufes führte, als (ausnahmsweise) geheilt betrachtet werden könne (Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [VGU] R 17 4 vom 26. April 2018 E.3d). Dass den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG überhaupt Kosten auferlegt wurden, erachtete das Bundesgericht aber weder als willkürlich noch als bundes- rechtswidrig. Weil aber die Beschwerdeführerinnen im verwaltungsgericht- lichen Beschwerdeverfahren nur infolge der Heilung dieses Verfahrens- mangels (vollständig) unterlagen, müsse diesem Umstand bei der Kosten- verlegung Rechnung getragen werden, weil Art. 73 Abs. 2 VRG ein Abwei- chen von der dort statuierten Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelver- fahrens an die unterliegende(n) Partei(en) zulasse. 5.Die Beschwerdeführerinnen brachten im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren R 17 4 neben formellen Rügen hinsichtlich der Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch die Nichtzustellung eines vermutungsweise erstellen Protokolls des Augenscheins vom 8. September 2016 auch materielle Ein- wände gegen die Departementsverfügung vom 13. Dezember 2016 vor. Somit war die durch die Beschwerdeführerinnen vermutete Verletzung des
5 - rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem BVFD nicht der einzige Beweg- grund für die Beschwerdeerhebung mit Aufhebungs- und Rückweisungs- antrag und in der unterlassenen Protokollierung des Augenscheins sah das Verwaltungsgericht keine schwerwiegende Gehörsverletzung. Ferner wies das Verwaltungsgericht auf einen gewissen Wiederspruch im Verhalten der Beschwerdeführerinnen bezüglich eines Augenscheines durch das Verwal- tungsgericht hin (siehe VGU R 17 4 vom 26. April 2018 E.3d f.). Anderer- seits wurde in der angefochtenen Departementsverfügung vom 13. De- zember 2013 auf Erkenntnisse des Augenscheins Bezug genommen. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, die den Beschwerdefüh- rerinnen im Verfahren R 17 4 anteilsmässig auferlegten Kosten um einen Drittel auf insgesamt Fr. 2'402.65 zu reduzieren. Diese gehen weiterhin un- ter solidarischer Haftbarkeit zu je einem Viertel zulasten von A., B., C._____ und D._____. 6.Bei vergleichbaren Kostenverlegungen infolge der Heilung eines Verfah- rensmangels auferlegte das Verwaltungsgericht jeweils den komple- mentären Teil der Gerichtskosten denjenigen Verfahrensbeteiligten, wel- che den Verfahrensmangel zu verantworten hatten (vgl. beispielsweise VGU R 17 40 vom 6. Juni 2018 E.7; R 14 39 vom 8. März 2016 E.6a; R 13 128A vom 2. September 2014 E.2; U 14 27 vom 16. Juli 2014 E.7). Denn es könne in solchen Konstellationen (ausnahmsweise und teilweise) auf das Verursacherprinzip (vgl. dazu PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 48 und 59), anstelle des in Art. 73 Abs. 1 VRG für Rechtsmittelverfahren im Regelfall vorgesehene Unterliegerprinzip abgestellt werden (siehe VGU R 14 39 vom 8. März 2016 E.6a). Im Ergebnis sind somit dem Beschwerdegegner, welcher durch die Nichtprotokollierung des Augenscheins vom 8. September 2016 zum ge- heilten Verfahrensmangel Anlass gab, die übrigen Gerichtskosten von Fr. 1'201.35 zu überbinden.
6 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens R 17 4 von Fr. 3'604.-- ge- hen zu je einem Sechstel, insgesamt also im Betrag von Fr. 2'402.65, und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten von A., B., C._____ und D._____. Die übrigen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1'201.35 gehen zu Lasten des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 2.[Rechtsmittelbelehrung] 3.[Mitteilungen]