VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 87 5. Kammer VorsitzAudétat RichterRacioppi, von Salis Aktuar ad hocVital URTEIL vom 5. Oktober 2018 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Baurecht / Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

  • 2 - 1.Am 11. Dezember 2012 erteilte das Bauamt der Gemeinde X._____ (nach- folgend Bauamt) dem Eigentümer der Parzelle Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde X., Herrn A. (nachfolgend Bauherr) die Bewilli- gung für einen Garagenabbruch sowie für einen Um- bzw. Anbau der auf vorgenanntem Grundstück stehenden Wohn- und Geschäftsliegenschaft B.. 2.Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 ersuchte der Bauherr das Bauamt um die Bewilligung verschiedener Projektänderungen. Unter anderem sollten an der Ostfassade zusätzlich vier einzelne Dachfenster eingebaut werden. Der Gemeindevorstand der Gemeinde X. (nachfolgend Gemeinde- vorstand) bewilligte die Projektänderung mit Entscheid vom 25., mitgeteilt am 26. November 2014 und wies den Bauherren darauf hin, dass die Dach- fensterfläche maximal 1.20 x 1.20 m pro Fenster betragen dürfe. 3.Der Bauherr teilte dem Bauamt mit E-Mail vom 24. Mai 2016 mit, er habe die Bauvollendungserklärung am selben Tag der Post übergeben. Zudem wurde das Bauamt vom Bauherrn dahingehend orientiert, dass eines der Dachfenster im Dachgeschoss das gesetzlich festgelegte Höchstmass von 1.44 m 2 überschreite. Daraufhin hat das Bauamt am 3. November 2016 an Ort und Stelle eine Baukontrolle vorgenommen. 4.In der Folge stellte der Bauherr mit Schreiben vom 17. November 2016 beim Bauamt ein Gesuch um Ausnahmebewilligung für das bereits einge- baute Dachfenster. Zudem beantragte der Bauherr mit Projektänderungs- gesuch vom 16. Januar 2017 unter anderem die nachträgliche Bewilligung des vorgenannten Dachfensters bei der Ostfassade mit einer Grösse von 2.00 x 2.18 m.

  • 3 - 5.Mit Bauentscheid bzw. Feststellungsverfügung vom 26., mitgeteilt am

  1. September 2017 wies der Gemeindevorstand das Projektänderungs- gesuch des Bauherrn betreffend das Dachfenster an der Ostfassade mit einer Fläche von 2.00 x 2.18 m ab und stellte fest, dass das besagte Dach- fenster materiell baurechtswidrig sei. Begründend führte der Gemeindevor- stand im Wesentlichen aus, es seien weder ausserordentliche Verhältnisse noch eine unverhältnismässige Härte gegeben, weshalb die Voraussetzun- gen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 82 Abs. 1 des Raumpla- nungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) vorliegend nicht gegeben seien. 6.Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 erhob der Bauherr (nachfolgend Be- schwerdeführer) gegen diesen Bauentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
  2. Ziff. III 1. a des Bauentscheids der Gemeinde X._____ vom 26.09.2017 (Baugesuch Nr. Z.2._____) sei aufzuheben und das Gesuch um Ausnah- mebewilligung vom 17. November 2016 und das Projektänderungsgesuch vom 17. Januar 2017 betreffend das erstellte Dachfenster an der Ostfas- sade mit einer Fläche von 2.00 x 2.18 m sei gutzuheissen.
  3. Eventualiter: Ziff. III 1. a des Bauentscheids der Gemeinde X._____ vom 26.09.2017 (Baugesuch Nr. Z.2._____) sei aufzuheben und das Gesuch um Ausnahmebewilligung vom 17. November 2016 und das Projektände- rungsgesuch vom 17. Januar 2017 betreffend das erstellte Dachfenster an der Ostfassade mit einer Fläche von 2.00 x 2.18 m sei mit der Auflage gut- zuheissen, dass die Dachfensterfläche, soweit 1.20 m x 1.20 m überstei- gen, reflexionsarm auszuführen sei.
  4. Subeventualiter: Ziff. III 1. a des Bauentscheids der Gemeinde X._____ vom 26.09.2017 (Baugesuch Nr. Z.2._____) sei aufzuheben und die Ange- legenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  5. Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei vorsorglich die auf- schiebende Wirkung zuzuerkennen.
  6. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, zzgl. 8% MWST. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durch- führung eines Augenscheins sowie die Edition der Vorakten der Gemeinde
  • 4 - X., insbesondere die Korrespondenz einschliesslich des E-Mail-Ver- kehrs zwischen der Gemeinde und ihres Rechtsvertreters mit der C. AG. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Voraus- setzungen für eine Ausnahmebewilligung seien vorliegend gegeben. 7.Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 wurde die Gemeinde X._____ vom streitberufenen Gericht zur Stellungnahme betreffend Antrag um aufschie- bende Wirkung aufgefordert. 8.Am 7. November 2017 teilte die Gemeinde X._____ dem Gericht mit, dass sie gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwen- den hätte, weshalb der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde vom
  1. Oktober 2017 mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2017 die aufschiebende Wirkung erteilte. 9.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2017 unter gesetzlicher Kosten- folge die Abweisung der Beschwerde. Sie führte insbesondere an, die Vor- aussetzungen einer Ausnahmebewilligung seien vorliegend nicht gegeben, weshalb sie in einem weiteren Schritt prüfen werde, ob eine Wiederherstel- lungsverfügung erlassen werden müsse. Diese bilde jedoch nicht Gegen- stand dieses Verfahrens. 10.Replicando brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die Be- schwerdegegnerin mehrere Verfahrensfehler zu verantworten habe. Na- mentlich sei das rechtliche Gehör, der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Zudem seien vorlie- gend Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 4 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) verletzt worden.
  • 5 - 11.In ihrer Duplik vom 23. Februar 2018 wendete die Beschwerdegegnerin hauptsächlich ein, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen betref- fend Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes sowie betreffend die unterlassene Anwendung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes seien nicht zu hören, da diese im vorliegenden Verfahren irre- levant seien, zumal sie das Wiederherstellungs- / Duldungsverfahren be- treffen würden, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens sei. Dasselbe gelte für die Rügen hinsichtlich einer Verletzung des EnG. Abgesehen davon, führte die Beschwerdegegnerin aus, der Be- schwerdeführer habe seine Rechtsbegehren in unzulässiger Weise erwei- tert, weshalb er hinsichtlich der Rügen im Zusammenhang mit den Kosten nicht zu hören sei. Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin an ihren An- trägen und Argumenten fest. 12.Mit Schreiben vom 6. März 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers seine Honorarnote ein. Eine entsprechende Honorarvereinba- rung wurde bereits mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 ins Recht gelegt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid bzw. die Feststellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26., mitgeteilt am 27. September 2017. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen

  • 6 - Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Bauentscheid bzw. die Feststellungsverfügung ist weder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz an- gefochten werden, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt. Angefochten ist vorliegend lediglich die Dispositivziffer 1. a des angefoch- tenen Entscheides, weshalb ausschliesslich die Frage nach der Rechtmäs- sigkeit der Bewilligungsverweigerung Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bildet. Hingegen nicht zu beurteilen sind Fragen be- treffend das noch nicht durchgeführte Wiederherstellungsverfahren. Dem- entsprechend sind Ziff. 12. ff. der Erwägungen des angefochtenen Ent- scheides sowie Dispositivziffer 4. des angefochtenen Entscheides nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Infolgedessen sind Vorbringen, welche das Widerherstellungsverfahren nach Art. 94 KRG be- treffen, vorliegend nicht weiter zu behandeln. 2.Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefoch- tenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Auf- hebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu er- mächtigt ist. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochte- nen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerdeerhebung legi- timiert. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf diese einzutreten.

  • 7 - 3.In formeller Hinsicht gilt es zunächst auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie auf das beschwerdegegnerische Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seine Rechtsbegehren erweitert, einzugehen. 3.1.Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich insbesondere vor, die Be- schwerdegegnerin stütze den angefochtenen Entscheid auf zwei ohne Mit- wirkung und ohne Anhörung des Beschwerdeführers eingeholte Privatgut- achten der Firma C._____ AG. Zudem sei ihm vor Eröffnung des angefoch- tenen Entscheids keine Gelegenheit gegeben worden, zum Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 5) Stellung zu nehmen. Bereits der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer die Kosten für das Gutachten auferlegt worden seien, spreche für die Ent- scheidrelevanz des Gutachtens der C._____ AG. Weil das vorgenannte Gutachten sich als entscheidrelevant erwiesen habe und der Beschwerde- führer keine Gelegenheit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen, stelle dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb der angefoch- tene Entscheid bereits deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurück- zuweisen sei. 3.2.Nach Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei auf das Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht einzutreten, da sie entgegen der Annahme des Be- schwerdeführers den angefochtenen Entscheid nicht auf die Stellung- nahme der Firma C._____ AG abstütze. Diese Stellungnahme sei lediglich im Hinblick auf das Wiederherstellungsverfahren eingeholt worden. Dass aus der Stellungnahme der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) nicht mit aller Deutlichkeit zu entnehmen sei, dass diese im Zusammenhang mit den sich im Wiederherstellungsverfahren stellenden Fragen eingeholt wor- den sei, rühre daher, dass die C._____ AG den telefonisch erteilten Auftrag missverstanden habe, weshalb die Beschwerdegegnerin eine zweite Stel- lungnahme habe einholen müssen, konkret jene vom 14. August 2017 (Bf- act. 6).

  • 8 - 3.3.Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleis- tete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren. Er vermittelt den Parteien unter anderem das Recht, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 f.; BGE 121 I 225 E.2a). Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Ver- fahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden In- stanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst (BGE 127 V 431 E.3d/aa; BGE 126 I 68 E.2). Eine Hei- lung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bilden (BGE 126 I 68 E.2 m.w.H.). Verfügungen oder Ent- scheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungs- gemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörde zurückzu- weisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrens- ökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis aus- nahmsweise zuzulassen. 3.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, wes- halb das Dachfenster an der Ostfassade nicht bewilligungsfähig ist. So führt die Beschwerdegegnerin im hier angefochtenen Entscheid aus, dass gemäss Art. 47 Abs. 6 des kommunalen Baugesetzes (BauG) die maxi- male Dachfensterfläche pro Fenster 1.20 x 1.20 m betrage. Gemäss Praxis

  • 9 - seien abweichende Masse zulässig, sofern die durch 1.20 x 1.20 m defi- nierte Fläche von 1.44 m 2 nicht überschritten werde. Das bereits realisierte Dachfenster an der Ostfassade weise eine Fläche von 2.00 x 2.18 m (4.35 m 2 ) auf, weshalb das gesetzlich zulässige Mass überschritten sei. Gemäss Praxis lägen ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 82 Abs. 1 KRG dann vor, wenn die generalisierenden und schematisierenden Nor- men der Bauordnung den besonderen Gegebenheiten des konkreten Ein- zelfalles nicht gerecht würden und deren korrekte Anwendung zu einem unbeabsichtigten und unbilligen Ergebnis führten. Demnach sei vorausge- setzt, dass die tatsächlichen Verhältnisse im gegebenen Fall wesentlich von denjenigen abwichen, welche der Gesetzgeber beim Erlass der betref- fenden Norm vor Augen gehabt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb keine aussergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen. Weil der Bau- herr bereits den Dachboden habe ausbauen und die Wohnung im 3. Ober- geschoss um die dadurch gewonnene Fläche habe vergrössern können, habe er eine Optimierung herbeigeführt. Anspruch auf höchstmöglichen Profit stehe dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu, weshalb der Umstand, dass der Ausbau nicht optimal belichtet sei, kein Härtefall darstelle. Auch, dass vier kleinere Dachfenster die Aussicht verderben würden, führe nicht zu einem Härtefall. Weil weder aussergewöhnliche Verhältnisse noch ein Härtefall vorlägen, könne offen bleiben, ob überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Ausnahmebewilligung entgegenstünden. Zusam- menfassend hält die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid fest, dass das bereits realisierte Dachfenster an der Ostfassade mit einer Fläche von 2.00 x 2.18 m Art. 47 Abs. 6 BauG verletze und die Vorausset- zungen einer Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien, das Dachfenster sich deshalb als materiell baurechtswidrig erweise und damit nachträglich nicht bewilligt werden könne. 3.3.2. Demgegenüber ist dem Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf- act. 5) hauptsächlich zu entnehmen, dass die maximal zulässige Dachfens- terfläche gemäss Art. 47 Abs. 6 BauG der Beschwerdegegnerin 1.20 x

  • 10 - 1.20 m betrage. Abweichende Masse seien gemäss Praxis zulässig, sofern die durch 1.20 x 1.20 m definierte Fläche von 1.44 m 2 nicht überschritten werde. Das bereits realisierte Dachfenster an der Ostfassade weise eine Fläche von 2.00 x 2.18 m (im Ergebnis 4.36 m 2 ) auf und sei somit nicht baurechtskonform. Die in Art. 47 Abs. 6 BauG formulierte Regelung stelle eine ästhetische Regelung im Interesse der einheitlichen Gestaltung der Dachlandschaft dar, welcher vor dem Hintergrund des Ortsbildschutzes eine besondere Bedeutung zukomme. Wesentliche Änderungen der ur- sprünglichen respektive ortsüblichen Dachgestaltung, wie sie die erwähnte Überschreitung der zulässigen Fenstermasse darstelle, führe zu einer er- heblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes. Dies umso mehr, als es sich bei dem betreffenden Objekt um ein ortsbildprägendes Gebäude handle. Darü- ber hinaus widerspreche die bauliche Massnahme den Zielen des Denk- malschutzes, wonach der Charakter und die Gestalt schützenswerter Ge- bäude weitgehend zu erhalten seien. Das grosse Dachfenster an der Ost- fassade des B._____ entspreche nicht der ursprünglichen Gestaltung des Gebäudes und bedinge eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Dachcharakters. Zusammenfassend wird im Gutachten festgehalten, dass das realisierte Dachfenster materiell baurechtswidrig sei und vor dem Hin- tergrund des Denkmalschutzes sowie des Ortsbildschutzes dem aktuellen

  1. Projektänderungsgesuch in Bezug auf die nachträgliche Bewilligung des bereits realisierten Dachfensters an der Ostfassade nicht zuzustimmen sei. 3.3.3. Es ist festzuhalten, dass das Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) sich ausschliesslich zur materiellen Baurechtswidrigkeit des strit- tigen Dachfensters an der Ostfassade äussert. Dass das Dachfenster nicht den materiellen Bauvorschriften entspricht, wird jedoch bereits durch den Beschwerdeführer selber in seinem Gesuch um Ausnahmebewilligung (Bf- act. 3) eingestanden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung ei- ner Ausnahmebewilligung äussert sich das Gutachten jedoch mit keinem Wort. Das Gesuch um Bewilligung des fraglichen Dachfensters wird aber gerade wegen den fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Aus-
  • 11 - nahmebewilligung abgelehnt. Offenkundig war das Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) für die Ablehnung der Ausnahmebewilli- gung nicht entscheidrelevant. Dementsprechend ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer von diesem Kenntnis hatte bzw. sich dazu hat äussern können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach vorstehend Ge- sagtem damit nicht gegeben und eine Edition der Vorakten der Beschwer- degegnerin nicht angezeigt (vgl. E.5.3). Daran vermag der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Kosten für die beiden Gutachten der C._____ AG im Ausnahmebewilligungsverfahren auferlegt wurden, nichts zu än- dern. 3.3.4. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Um- ständen dem Beschwerdeführer die Kosten für die beiden Gutachten der C._____ AG korrekterweise nicht im Ausnahmebewilligungsverfahren auf- erlegen hätte dürfen, sondern erst im Wiederherstellungsverfahren, da beide Gutachten ausschliesslich in Bezug auf dieses eingeholt wurden. Weil es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat, die Aufhebung der Dispositivziffer 2, welche die Gebühren betrifft, zu beantragen, kann die Kostenauferlegung in Anwendung des Dispositionsgrundsatzes nicht korri- giert werden. Wenn der Beschwerdeführer die Entscheidrelevanz des Gut- achtens der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) aber damit begrün- det, dass ihm die Kosten für dieses auferlegt worden seien, so kann darin entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine Erweiterung der Rechtsbegehren gesehen werden. Die diesbezügliche beschwerdegegne- rische Rüge ist damit unzutreffend. 3.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid nicht auf das Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) ab- stützt, dieses damit nicht entscheidrelevant ist und deshalb insofern eine Gehörsverletzung zu verneinen ist.

  • 12 - 3.5.Selbst wenn vorliegend die gerügte Gehörsverletzung bejaht werden würde, wäre der Mangel nachträglich geheilt worden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten höchstens um eine leichte Verletzung der Par- teirechte handeln würde und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines zweifachen Schriftenwechsels zum Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) hat äussern können. Gegen eine Rückweisung sprächen folglich auch verfahrensökonomische Überle- gungen. 4.In formeller Hinsicht ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt hat, indem sie keinen Augenschein durchgeführt hat, obschon dies vom Beschwerdeführer begehrt worden ist. 4.1.Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, ein Augenschein sei an- gesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die zentrale Tat- sachenbehauptung - die Verkleinerung eines kaum sichtbaren Dachfens- ters erscheine als unverhältnismässige Härte, wenn in unmittelbarer Nach- barschaft die Einheitlichkeit der Dachlandschaft nachhaltig ruiniert worden sei - nicht bereits aufgrund der eingereichten Fotos akzeptieren wolle, un- erlässlich gewesen. Ferner hätte auch die Tatsache, dass die Beschwer- degegnerin den grossen Wohn- und Schlafraum im Dachgeschoss mit dem fraglichen Dachfenster fälschlicherweise bloss als Schlafraum bezeichnet habe und sie deshalb einen Härtefall verneint habe, einen Augenschein erfordert. Weil die Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe, hätte die Beschwerdegeg- nerin zur Beurteilung des Gesuchs um Ausnahmebewilligung einen ordent- lichen Augenschein durchführen müssen. 4.2.Nach Auffassung des Beschwerdegegners sei ein Augenschein für die Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit nicht erforderlich gewesen. Die

  • 13 - Beschwerdegegnerin habe diese Beurteilung aufgrund der eigenen Sach- und Fachkenntnisse hinreichend beurteilen können. 4.3.Nach Art. 11 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermit- teln. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beiziehen, wo- bei ihr bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz. 8). Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht umfasst, Beweisanträge zu stellen, und die Behörde zur Beweisabnahme verpflichtet. Beweise sind im Rahmen dieses verfas- sungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzuneh- men, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Festste- hendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwal- tung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheb- lich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizu- führen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der da- mit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E.1d). 4.4.Die Beschwerdegegnerin hat das Vorleigen eines Härtefalls mit der Be- gründung verneint, ein solcher dürfe dort angenommen werden, wo eine sinnvolle Ausnützung unter Einhaltung der Bauvorschriften überhaupt nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Dachboden aus-

  • 14 - bauen können und die Wohnung im 3. Obergeschoss um die dadurch ge- wonnene Fläche vergrössern können. Dass dieser Ausbau nicht optimal belichtet sei, stelle keinen Härtefall dar, da ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen sei, wenn eine optimale Ausnützung nicht erreicht werden könne. Für diese Schlussfolgerung standen der Beschwerdegegnerin die Fotografien des Beschwerdeführers, welche dieser in seinem Gesuch um Erlass einer Ausnahmebewilligung (Bf-act. 3) integriert hat sowie der Grundrissplan für das 3. Obergeschoss und das Dachgeschoss (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 15 und 13) zur Verfügung. Ob der Be- schwerdeführer den Dachboden sinnvoll nutzen kann oder nicht, konnte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres aufgrund der ihr bekannten Baupläne sowie der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien und damit auch in Kenntnis der Funktion des fraglichen Raumes beurteilen. Ferner durfte die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich der einheitlichen Dach- landschaft auf einen Augenschein verzichten, ist doch davon auszugehen, dass dem Gemeindevorstand der Beschwerdegegnerin die Dachlandschaft im fraglichen Dorfgebiet sehr wohl bekannt ist. Wenn die Beschwerdegeg- nerin unter diesen Umständen keinen Augenschein durchgeführt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach vorstehend Gesagtem hat die Beschwer- degegnerin damit weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Beweisanträge gilt es Folgendes festzuhalten. 5.1.Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Einerseits solle damit aufgezeigt werden, dass bereits heute zahlreiche Glasflächen auf den Dächern von X._____ vorhanden seien. Andererseits solle dadurch verdeutlicht werden, dass die Beschwerdegegnerin in den vergangenen Jahren zahlreiche Ausnahmebewilligungen für Flachdächer erteilt habe und damit die Einheitlichkeit der Dachlandschaft nachhaltig ru- iniert worden sei. Abgesehen davon solle der Augenschein der Verdeutli-

  • 15 - chung dienen, dass bei der Dachneigung des fraglichen Daches von 84 % ein Dachfenster optisch wie ein entsprechendes (und zulässiges) Fenster in der Fassade erscheine. 5.2.Sowohl die in X._____ auf verschiedenen Dächern bereits vorhandenen Glasflächen sowie die Wirkung des fraglichen Dachfensters ergeben sich hinreichend aus den Fotodokumentationen (Bf-act. 10, 12 und 13) sowie aus den im Gesuch um Ausnahmebewilligung enthaltenen Bildern (Bf- act. 3). Hinsichtlich der angeblich erteilten Ausnahmebewilligungen betref- fend Flachdächer in unmittelbarer Nähe zum vorliegend interessierenden B._____ und der damit verbundenen nachhaltigen Ruinierung der Einheit- lichkeit der Dachlandschaft ist die Situation mit der ins Recht gelegten Fo- todokumentation (Bf-act. 11) hinreichend dargelegt. Von einem Augen- schein sind keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines sol- chen verzichtet werden kann. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik (Rz. 70) selber dahingehend äussert, dass die Aktenlage die Gutheissung des Gesuchs um Ausnahme- bewilligung erlaube. Demnach erachtet auch der Beschwerdeführer sämt- liche entscheidwesentlichen Grundlagen als aktenkundig. Wenn die Akten- lage für eine Gutheissung des Gesuches um Ausnahmebewilligung aus- reicht, dann reicht sie auch aus um das Gesuch allenfalls abzulehnen, da sowohl bei einer Gutheissung als auch bei einer Ablehnung sämtliche we- sentlichen Tatsachen zu berücksichtigen sind. Demgemäss wird der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen. 5.3.Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer die Edition der Vorakten der Beschwerdegegnerin, insbesondere die Korrespondenz einschliesslich des E-Mail-Verkehrs der Beschwerdegegnerin und ihres Rechtsvertreters mit der C._____ AG. Die beantragte Edition solle Aufschluss darüber ge- ben, ob die Beschwerdegegnerin das Ergebnis des Gutachtens des C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf-act. 5) bereits in ihrer Anfrage vorge-

  • 16 - spurt habe. Da das Gutachten der C._____ AG vom 24. Juli 2017 (Bf- act. 5) nach vorstehend Ausgeführtem für die Ablehnung des Gesuches um Ausnahmebewilligung nicht entscheidrelevant war, ist es vorliegend uner- heblich, ob die Beschwerdegegnerin das Ergebnis des Gutachtens mit ihrer Anfrage bereits vorgespurt hat oder nicht. Dementsprechend wird der Be- weisantrag auf Edition abgewiesen. 6.In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob vorliegend die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 82 Abs. 1 KRG gegeben sind und damit das Projektänderungsgesuch vom

  1. Januar 2017 hinsichtlich des Dachfensters an der Ostfassade hätte ge- nehmigt werden müssen. Unbestritten ist demgegenüber, dass das fragli- che Dachfenster an der Ostfassade mit einer Fläche von 2.00 x 2.18 m (4.35 m 2 ) das gemäss Art. 47 Abs. 6 BauG zulässige Mass von 1.20 x 1.20 m (1.44 m 2 ) überschreitet. 6.1.Nach Art. 82 Abs. 1 KRG kann die kommunale Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren, wenn (kumulativ) ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeutet und wenn da- durch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden. Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und of- fensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Es geht um offensichtlich ungewollte Wir- kungen einer Regelung. Dass Ausnahmeregelungen schliesslich restriktiv zu handhaben sind, liegt im Wesen der Sache, denn solche bedeuten im- mer ein Abweichen von dem, was der Gesetzgeber grundsätzlich angeord- net hat (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 12 69 vom 16. Oktober 2012 E.4.b/bb m.w.H.). Dementsprechend darf die Ausnahmeermächtigung nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen. Auf diesem
  • 17 - Weg würde das Gesetz abgeändert werden (BGE 117 Ib 125 E.6d; Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2012 vom 23. Dezember 2013 E.8). 6.2.Zunächst gilt es zu klären, ob neben tatsächlichen auch rechtliche Verhält- nisse aussergewöhnliche Verhältnisse im Sinne von Art. 82 Abs. 1 KRG zu begründen vermögen. 6.2.1. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, Art. 82 KRG spreche nur von ausserordentlichen Verhältnissen, ohne diese auf tatsächliche Verhält- nisse einzuschränken. Entsprechend gebiete Art. 82 KRG die Berücksich- tigung aller Arten von Gründen und müsse auch angewendet werden, wenn dieselbe Situation bei vielen weiteren Bauten im Geltungsbereich des Ge- setzes gegeben sei. Es gebe auch keinen Grund vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene tatsächliche Verhältnisse anders zu beurteilen als nicht vorausgesehene rechtliche Neuerungen. Unvorhergesehenes beider Arten könne deshalb Ausnahmebewilligungen erforderlich machen. Ausseror- dentliche rechtliche Verhältnisse seien vorliegend darin begründet, dass mit dem im Jahre 2007 eingeführten Artikel 18a RPG ein Paradigmenwech- sel stattgefunden habe. Weil Solaranlagen üblicherweise mit Glas abge- deckt seien und sich optisch kaum von Dachfenstern unterscheiden liessen und weil der Bund seit Jahren die Nutzung von Sonnenenergie fördere, würden die Mehrzahl der Dächer eines Tages mit Glas bedeckt sein, so- dass das Gebot der Einheitlichkeit dann grosse Glasflächen fordern würde. Bereits heute gäbe es zahlreiche Glasflächen auf den Dächern von X._____. Die Absicht des kommunalen Gesetzgebers, die Grösse von Glasflächen auf Dächern zum Zweck der Einheitlichkeit zu limitieren, werde damit überholt. Alleine der Umstand, dass eine Vorschrift durch übergeord- netes Recht verdrängt werde und nicht mehr geeignet sei, die vom Gesetz- geber beabsichtigte Wirkung herbeizuführen, erscheine als klassischer ausserordentlicher Umstand im Sinne von Art. 82 KRG.

  • 18 - 6.2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass Ausnahmebewilligun- gen nicht dazu eingesetzt werden dürften, rechtliche Neuerungen zu berücksichtigen, zumal sich solche (generelle) Gründe praktisch in jedem Einzelfall anführen liessen. Massgebend für die Beurteilung der Rechts- frage, ob ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 82 Abs. 1 KRG vorliegen würden, seien demnach die tatsächlichen Verhältnisse. 6.2.3. Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von Art. 82 Abs. 1 KRG liegen gemäss Praxis dann vor, wenn die Allgemeinordnung den besonderen Ge- gebenheiten des konkreten Einzelfalles nicht gerecht wird und die korrekte Anwendung der Bauordnung zu einem ungewollten und unbilligen Ergebnis führen würde (VGU R 07 91 vom 13. Dezember 2007 E.2b m.w.H.). Vor- ausgesetzt wird demnach, dass die tatsächlichen Verhältnisse im gegebe- nen Falle wesentlich von denjenigen abweichen, welche der Gesetzgeber beim Erlass der betreffenden Norm vor Augen hatte. In der Regel liegen die ausserordentlichen Verhältnisse in der besonderen Form, Lage oder Beschaffenheit des Baugrundstückes, dem Zweck des Bauvorhabens so- wie in technischen oder planerischen Besonderheiten begründet (VGU R 07 91 E.2b m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2012 vom 4. Juli 2013 E.8.1; LANTER in: GRIFFEL/LINIGER/ RAUSCH/THURNHERR [Hrsg.], Fach- handbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3.505). Aus- nahmegründe müssen objektiver Natur sein. Persönliche oder finanzielle Gründe, wie der individuelle Raumbedarf oder der Wunsch nach einer mög- lichst gewinnbringenden Nutzung des Grundstücks, können dagegen in der Regel die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht rechtfertigen (LANTER, a.a.O., Rz. 3.505; Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2012 vom 23. De- zember 2013 E.8). Ferner darf die Ausnahmeermächtigung - wie gezeigt - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dazu eingesetzt wer- den, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer an- führen liessen (vgl. E.6.1).

  • 19 - 6.2.4. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass alleine der Umstand, dass eine Vorschrift durch übergeordnetes Recht verdrängt werde und nicht mehr geeignet sei, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung herbeizu- führen, als klassischer ausserordentlicher Umstand im Sinne von Art. 82 KRG erscheine, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere verkennt er, dass die Einführung von Art. 18a RPG eine Rechtsänderung darstellt, die (in ihrem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Anwendungsbereich) alle Pa- rzellen gleichermassen betrifft. Dementsprechend beruft sich der Be- schwerdeführer auf einen generellen Grund, der gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen ver- mag (vgl. E.6.1). Demnach können einzelne Bauvorhaben nicht gestützt auf Art. 18a RPG durch Erteilung von Ausnahmebewilligungen von den gel- tenden Bestimmungen des kommunalen Rechts befreit werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2012 vom 4. Juli 2013 E.8.2). Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil Art. 18a RPG den fraglichen Art. 47 Abs. 6 BauG in dessen Anwendung nicht einzuschränken vermag, zumal Ersterer So- laranlagen betrifft und Letzterer Dachfenster und Dachfenster nicht mit So- laranlagen gleichgesetzt werden können (vgl. E.7.3). Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen ausserordentlicher rechtlicher Verhältnisse berufen. 6.3.Nach vorstehend Ausgeführtem wird an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts festgehalten, wonach lediglich ausserordentliche tatsächliche Verhältnisse im Rahmen der Prüfung einer Ausnahmebewilli- gung nach Art. 82 KRG Berücksichtigung finden, nicht jedoch ausseror- dentliche rechtliche Verhältnisse (vgl. VGU R 12 69 E.4.b/bb). 6.3.1. Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers lägen in tatsächlicher Hinsicht ausserordentliche Verhältnisse vor, weil das bereits 1928 erstellte Steil- dach des betroffenen Gebäudes B._____ die gemäss Art. 47 Abs. 2 BauG zulässige Maximalneigung überdeutlich überschreite, weshalb die Einheit- lichkeit von Anfang an gefehlt habe. Zudem sei die Einheitlichkeit der Da-

  • 20 - chlandschaft aber auch durch die Gemeinde selber nachhaltig ruiniert wor- den, weil sie in der unmittelbaren Nähe des zur Diskussion stehenden Hau- ses in den letzten Jahren zahlreiche Ausnahmebewilligungen für Flach- dächer erteilt habe. Ferner erscheine bei der vorliegenden Dachneigung von 84 % ein Dachfenster optisch ähnlicher wie ein zulässiges Fenster in der Fassade. Abgesehen davon verhindere die ungewöhnliche Dachform, dass - wie bei ortsüblichen Dächern häufig - im Obergeschoss Dachaus- bauten oder Dacheinschnitte mit Fenstern für genügend Tageslicht gesorgt werden könne. Im Übrigen sei aussergewöhnlich, dass ein Dachdecker zu kleine Fenster einbaue und die vorgesehene Ersatzlösung (optische Unter- teilung mit Folien) sich aus technischen Gründen nicht wie vorgesehen re- alisieren liesse. 6.3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen hauptsächlich vor, dass Art. 47 Abs. 6 BauG für jeden Bauherrn eine starke Einschränkung hinsichtlich Be- lichtung von Räumen in Dachgeschossen bedeuten würde. Eine wesentlich vom Regelfall abweichende Sachlage sei nicht auszumachen. Daran ver- möge auch der Umstand, dass die Einheitlichkeit der Dachlandschaft auf- grund zahlreicher Flachdächer angeblich ruiniert worden sei und Art. 47 BauG seinen Zweck nicht mehr erreichen könne, nichts zu ändern. Abge- sehen davon könne der Beschwerdeführer aus der Dachneigung von 84 % nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn das fragliche Dachfenster könne nicht als zulässiges Fenster in der Fassade betrachtet werden. Das Vorlie- gen ausserordentlicher Verhältnisse sei damit zu Recht verneint worden.

  • 21 - 6.3.3. Art. 47 BauG lautet wie folgt: 1 Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materi- alien Bezug zu nehmen. 2 Zulässig sind Giebeldächer mit einer Neigung von 32 bis 45 %. 3 Bei An- und Nebenbauten gemäss Art. 46 können Abweichungen gestattet werden, sofern die Zielsetzungen von Art. 44 erreicht werden. 4 Einzelne Dachaufbauten oder Dacheinschnitte sind nur bis zu einem Drittel der jeweiligen Fassadenlänge gestattet. 5 Pro Dachfläche sind auch mehrere Dachaufbauten oder Dacheinschnitte mög- lich, wobei deren Längen zusammengezählt maximal die Hälfte der Fassa- denlänge betragen dürfen. 6 Die maximale Dachfenster-Fläche beträgt pro Fenster 1.20 x 1.20 m. 7 Installationstechnisch bedingte Dachaufbauten (Aufzüge, Lüftungsschächte, Kamine etc.) dürfen den First um 1.00 m bzw. die restliche Dachfläche um 1.50 m überragen. 6.3.4. Die Argumentation des Beschwerdeführers - Art. 47 Abs. 6 BauG könne seinen Zweck nur mit Art. 47 Abs. 2 BG erreichen - vermag nicht zu über- zeugen, denn Art. 47 Abs. 6 BauG regelt ausschliesslich die Einheitlichkeit der Dachfläche in Bezug auf die Dachfenster. Art. 47 Abs. 2 BauG regelt demgegenüber die Dacheinheitlichkeit ausschliesslich hinsichtlich der Dachneigung. Jede der vorgenannten Bestimmung regelt mithin ein von- einander unabhängiges Element der Dachgestaltung. Demnach kann Art. 47 Abs. 6 BauG die Einheitlichkeit der Dachlandschaft in Bezug auf die Dachfenster unabhängig von Art. 47 Abs. 2 BauG erreichen. Ob die Ein- heitlichkeit der Dachlandschaft aufgrund der Dachneigung am fraglichen Objekt von 84 % von Anfang an nicht gegeben gewesen ist und durch um- liegende Flachdächer nach Auffassung des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigt wurde, ist vorliegend ohne Bedeutung, zumal diese Um- stände lediglich die Einheitlichkeit der Dachlandschaft hinsichtlich der Dachneigung betreffen. Die Einheitlichkeit in Bezug auf die Fläche der Dachfenster in unmittelbarer Umgebung des zur Diskussion stehenden

  • 22 - Hauses ist jedoch nach wie vor gegeben, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht nicht vorbringt, die Dachlandschaft sei bereits durch andere Dach- fenster oder Glasflächen in unmittelbarer Umgebung des zur Diskussion stehenden Hauses ruiniert worden. Demgemäss ist auch das beschwerde- führerische Argument - das Kreuzgiebeldach des fraglichen Hauses weiche auch von der heute gemäss Gesetz ausschliesslich zulässigen Gestaltung als Giebeldach ab und unterscheide sich somit gleich zweifach von den ortsüblichen Dachformen - unbeachtlich. Aus der Uneinheitlichkeit betref- fend die Dachneigung und Dachform vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.3.5. Die Tatsache, dass Art. 47 Abs. 2 BauG von Dachneigungen zwischen 32 % und 45 % spricht und gemäss Art. 47 Abs. 6 BauG die Dachfenster- fläche pro Fenster maximal 1.20 x 1.20 m betragen darf, macht deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der maximalen Dachfenster- fläche von Dächern mit einer Neigung bis zu maximal 45 % ausgegangen ist. Weil die Dachneigung am fraglichen Objekt unbestrittenermassen 84 % beträgt, ist offenkundig, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der ma- ximalen Dachfensterflächen derart steile Dächer nicht berücksichtigt hat. Dies ist jedoch vorliegend aus folgenden Gründen unbeachtlich: Ein Dach- fenster mit einer maximalen Fläche von 1.44 m 2 lässt unabhängig von der Dachneigung gleich viel Tageslicht in ein Dachgeschoss eindringen. Das heisst ein Dach mit einer Neigung von 84 % und einem Dachfenster von 1.44 m 2 lässt nicht weniger Tageslicht in das Dachgeschoss eindringen als ein Dach mit einer Neigung von 45 % und einem gleich grossen Fenster. Dementsprechend kann nicht auf den Standpunkt abgestellt werden, auf- grund der Dachform sei ein grösseres Fenster erforderlich, damit das Da- chgeschoss mit genügend Tageslicht versorgt werden könne, weshalb aus- sergewöhnliche Verhältnisse gegeben wären. Demnach ist unter diesem Aspekt das vorliegen aussergewöhnlicher tatsächlicher Verhältnisse zu verneinen.

  • 23 - 6.3.6. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Dach sei derart steil, dass ein Dachfenster optisch ähnlicher wie ein entsprechendes und zuläs- siges Fenster in der Fassade erscheine, vermag keine aussergewöhnli- chen Verhältnisse zu begründen. Bereits aus den im Recht liegenden Bil- dern (Bf-act. 3) ist das fragliche Dachfenster als solches erkennbar und es wirkt nach Auffassung des Gerichts trotz der erheblichen Dachneigung nicht als zulässiges Fenster in der Fassade. Dementsprechend geht diese Argumentation des Beschwerdeführers ebenfalls fehl. 6.3.7. Im Übrigen vermag auch die Entstehungsgeschichte des Fensters keine aussergewöhnlichen Verhältnisse zu begründen. Dem Beschwerdeführer war es im Zeitpunkt der Bauausführung ohne weiteres möglich, das fragli- che Dachfenster baurechtskonform zu gestalten. Wenn dann der Dachde- cker das Fenster in der geplanten Grösse nicht verbaut, so steht der Bau- herr nach wie vor in der Pflicht, allfällige Korrekturarbeiten unter Beachtung der geltenden Baugesetze durchführen zu lassen. Andernfalls könnten die kommunalen Bauvorschriften mit dem Argument fehlerhafter Auftragserfül- lung durch die Handwerker beliebig umgangen werden. 6.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder in der besonderen Form, der Lage oder Beschaffenheit des Baugrundstückes, dem Zweck des Bau- vorhabens noch in technischen oder planerischen Besonderheiten ausser- gewöhnliche Verhältnisse gegeben sind und eine Ausnahmebewilligung damit nicht erteilt werden kann. 6.5.Selbst wenn das Vorliegen von aussergewöhnlichen Verhältnisse bejaht werden würde, scheitert die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an der fehlenden unverhältnismässigen Härte, was nachfolgend zu zeigen ist. 6.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Wort "unverhältnismässig" nach einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Bauherrn verlange. Ob etwas unverhältnismässig sei, könne nur durch Ge-

  • 24 - genüberstellung der im Spiel stehenden Interessen beurteilt werden. Eine Härtesituation liege namentlich dann vor, wenn die Abweisung des Ge- suchs in Anbetracht der gegenüberstehenden Interessen unverhältnismäs- sig wäre. Eine Ausnahmebewilligung erfordere somit eine Abwägung der sich wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden habe die absolute Geltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sogar bei einer schwerwiegenden Überschreitung von Bauvorschriften ausserhalb der Bauzone bestätigt (VGU R 05 100 vom 28. Juni 2006). Die im angefochtenen Entscheid un- terlassene Interessenabwägung stelle deshalb einen weiteren schweren Rechtsmangel dar. 6.5.2. Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdefüh- rer habe keinen Anspruch auf höchstmöglichen Profit und Realisierung von architektonischen Ideallösungen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrach- ten Argumente vermögen keinen Härtefall zu begründen. Abgesehen da- von sei vorliegend und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung mit einhergehender Durchsetzung der Zwangs- massnahmen und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzeswid- rigen Zustand vorzunehmen. Eine solche Interessenabwägung erfolge erst im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens gemäss Art. 94 KRG. 6.5.3. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts darf eine Härtesituation dort an- genommen werden, wo eine sinnvolle Ausnützung unter Einhaltung der Bauvorschriften überhaupt nicht mehr möglich ist (vgl. VGU R 12 69 E.4b/bb; VGU R 12 33 vom 3. Juli 2012 E.7b; vgl. CHARLOTTE GOOD-WEIN- BERGER, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Aachen 1996, S. 107). Ist einem Bauherrn trotz Vorhandenseins besonderer Verhältnisse zumutbar, sein Bauvorhaben baurechtskonform umzuprojektieren, liegt kein Härtefall vor. Die Verhältnisse sind also stets an ihren Auswirkungen zu messen, um

  • 25 - zu entscheiden, ob eine Ausnahmesituation vorliegt. Dabei liegt denn auch kein Härtefall vor, wenn eine optimale Ausnützung nicht erreicht werden kann, denn niemand hat Anspruch auf höchstmögliche Ausnützung (CHAR- LOTTE GOOD-WEINBERGER, a.a.O., S. 107; VGU 07 91 E.2b). Ob ein Härte- fall vorliegt, ist aufgrund der Umstände im Zeitpunkt vor Ausführung der fraglichen Bauvorhaben zu beurteilt. Andernfalls könnte regelmässig nach Bauvollendung angeführt werden, es liege eine Ausnahmesituation vor und eine Umprojektierung sei unter diesen Umständen unzumutbar, wodurch die Baurechtsordnung beliebig umgangen werden könnte. 6.5.4. Ob im Einzelfall eine unverhältnismässige Härte zu bejahen ist oder nicht, bestimmt sich nach vorstehend Ausgeführtem ausschliesslich danach, ob eine sinnvolle Nutzung der fraglichen Baute unter Einhaltung der Bauvor- schriften überhaupt möglich ist. Eine Interessenabwägung ist hierzu entge- gen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers jedoch nicht erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 KRG, gemäss welchem die kommunalen Baubehörden Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren kann, wenn dadurch keine überwiegen- den öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden. Mithin findet eine Interessenabwägung erst dann statt, wenn sowohl aussergewöhnliche Ver- hältnisse als auch ein unverhältnismässiger Härtefall vorliegen. Eine dop- pelte Interessenabwägung ist jedoch nicht erforderlich. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte eine Interessensabwä- gung vornehmen müssen, geht damit fehl. Die Beschwerdegegnerin wäre unabhängig davon bereits deshalb nicht zu einer Interessensabwägung verpflichtet gewesen, weil sie bereits das Vorliegen aussergewöhnlicher Verhältnisse verneint hat und damit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 82 Abs. 1 KRG ohnehin ausser Betracht gefallen ist. Wenn die Be- schwerdegegnerin unter den zuvor genannten Umständen hinsichtlich der Ausnahmebewilligung keine Interessenabwägung vorgenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere kann aus vorstehenden Gründen darin auch kein Verstoss gegen das verfassungsmässige Verhältnismäs-

  • 26 - sigkeitsprinzip gesehen werden. Dementsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die entgegenstehenden Interessen (vgl. Rz. 48 bis 52 sowie Rz. 152 bis 165) nicht weiter zu behandeln. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdefüh- rer zitierte Entscheid des streitberufenen Gerichts (VGU R 05 100 vom

  1. Juni 2006) das Wiederherstellungsverfahren betraf und nicht das Ver- fahren um Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Da die Wiederherstellung nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, ist auch dieser Hinweis des Beschwerdeführers unbehelflich. 6.5.5. Vorliegend kann der Beschwerdeführer das Dachgeschoss auch dann als Wohnraum, und damit in seinem Sinne nutzen, wenn er die Dachfenster baurechtskonform gestaltet hätte. Ihm kann zwar durchaus beigepflichtet werden, dass die Aussicht mit einem grossen Fenster besser zur Geltung kommt als mit kleinen, jedoch hat er - wie gezeigt - keinen Anspruch auf eine aus seiner Optik optimale Ausnützung. Nach vorstehend Gesagtem ist vorliegend auch keine unverhältnismässige Härte gegeben, zumal eine sinnvolle Ausnützung des Dachbodens auch mit Dachfenstern von einer Fläche von 1.44 m 2 möglich ist. Ob überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 6.6.Somit ist erstellt, dass vorliegend weder aussergewöhnliche Verhältnisse noch eine unverhältnismässige Härte gegeben sind und damit die Voraus- setzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 82 Abs. 1 VRG nicht er- füllt sind. Dementsprechend kann offen bleiben, ob bei Vorliegen von aus- serordentlichen Verhältnissen und unverhältnismässiger Härte ein An- spruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung besteht oder aber ob die Erteilung einer solchen dann im pflichtgemässe Ermessen der Behörde liegt, wie dies die Beschwerdegegnerin vorbringt.
  • 27 - 7.1.Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung von Art. 18a RPG. Insbe- sondere führt er aus, es gäbe zwei Arten, erneuerbarer Energien zu nutzen. Einerseits könne die Sonnenergie mittels Photovoltaik-Anlagen indirekt ge- nutzt werden. Mit Fenstern könne die Sonnenenergie aber auch direkt ge- nutzt werden, indem die Sonne direkt durch das Dachfenster scheine und die elektrische Beleuchtung ersetze. Demnach bestehe zwischen Solarpa- nels und Dachfenstern hinsichtlich der technischen Funktion des Glases kein Unterschied, weshalb eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Es verstosse vielmehr gegen Art. 18a Abs. 4 RPG, wenn die Be- schwerdegegnerin ästhetische Gesichtspunkte höher gewichte als die In- teressen an der Nutzung der Sonnenstrahlung. Denn der Wortlaut von Art. 18a Abs. 4 RPG beschränke sich nicht auf die indirekte Nutzung von Solarenergie, sondern lege grundsätzlich fest, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie ästhetischen Anliegen vorginge. 7.2.Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Farben und Oberfläche der Kollektoren würden die technische Funktion der Anlagen widerspie- geln. Die Kollektoren seien nicht mit grossen Fensterflächen gleichzuset- zen. Auch wenn Art. 18a RPG von einem umfassenden Begriff der Solaran- lagen ausgehe, könne ein Dachfenster nicht ernsthaft als solche qualifiziert und unter Art. 18a Abs. 4 RPG subsumiert werden. Eine solche extensive Auslegung von Art. 18a Abs. 4 RPG lasse sich mit Blick auf den schweren Eingriff in die Raumplanungshoheit des Kantons und der Gemeinden nicht rechtfertigen. 7.3.Art. 18a RPG steht unter dem Titel "Solaranlagen". Der Wortlaut von Art. 18a RPG äussert sich jedoch nicht zu diesem Begriff. Auch die Materi- alien geben darüber keine Auskunft (JÄGER, in: AEMISSEGGER/KUTTLER- /MOOR/RUCH [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 18a Rz. 15; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutz- recht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 236). Im Zusammenhang mit Solaranlagen werden aber regelmässig und soweit ersichtlich ausschliesslich Photovol-

  • 28 - taikanlagen und Sonnenkollektoren genannt (vgl. Leitfaden für Solaranla- gen des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Graubünden, Chur 2014, S. 5 f. [abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/bvfd/aev/dokumentation/ StromversorgungDokumente/Merkblatt%20Solaranlagen.pdf, zuletzt be- sucht am 5. Oktober 2018]; JÄGER, a.a.O., Art. 18a Rz. 15). Photovoltaikan- lagen erzeugen mittels Sonneneinstrahlung elektrische Energie während dem Sonnenkollektoren bei Sonneneinstrahlung Wärme erzeugen (vgl. Leitfaden für Solaranlagen des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Graubünden, Chur 2014, S. 5 f. [abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/bvfd/aev/dokumenta- tion/StromversorgungDokumente/Merkblatt%20Solaranlagen.pdf, zuletzt besucht am 5. Oktober 2018]; JÄGER, a.a.O., Art. 18a Rz. 15). Mithin wer- den unter dem Begriff Solaranlagen ausschliesslich solche Anlagen bzw. Vorrichtungen verstanden, welche die Sonnenenergie mittels eines techni- schen Vorgangs nutzbar machen. Zwar vermag ein Dachfenster sehr wohl die Sonnenenergie passiv zu nutzen, weil dabei aber die Sonnenenergie nicht mittels eines technischen Vorgangs nutzbar gemacht wird, kann ein solches nicht unter den Begriff der "Solaranlage" subsumiert werden, wes- halb Art. 18a RPG auf Dachfenster nicht anwendbar ist und damit auch keine Verletzung desselben gerügt werden kann. Abgesehen davon ver- mag das Argument des Beschwerdeführers - angesichts der in nächster Umgebung und im ganzen Quartier bereits verschandelten Dachlandschaft könne die vom fraglichen Dachfenster ausgehende und kaum wahrnehm- bare Spiegelung nicht ernsthaft ins Gewicht fallen - nicht zu überzeugen, zumal in unmittelbarer Umgebung des fraglichen Wohnhauses keine Ver- schandelung der Dachlandschaft mit spiegelnden Dachfenstern oder So- laranlagen ersichtlich ist und eine solche überdies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. 7.4.Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag aber auch aus nachfol- gendem Grund nicht zu überzeugen. So bringt er vor, dass unter Solaran-

  • 29 - lagen auch Dachfenster zu verstehen seien und dass für reflexionsarme Solaranlagen in der hier zur Diskussion stehenden Grösse gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) nicht einmal mehr eine Baubewilligung erforderlich wäre. Dennoch reichte er einerseits für das vorliegend streitige Dachfenster ein Baubewilligungsgesuch (Bg-act. 13) sowie ein Ausnahmebewilligungs- gesuch (Bf-act. 3) ein. Auch für andere Dachfenster reichte der Beschwer- deführer bei der Beschwerdegegnerin jeweils Planunterlagen zur Geneh- migung ein (Bg-act. 3a und 6). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der Überzeugung wäre, dass Dachfenster als Solaranlagen im Sinne von Art. 18a RPG zu betrachten wären, dann hätte der Beschwerdeführer kon- sequenterweise kein Baubewilligungsgesuch bzw. kein Ausnahmebewilli- gungsgesuch einreichen müssen. 7.5.Zusammenfassend steht für das streitberufene Gericht fest, dass Dach- fenster nicht als Solaranlagen im Sinne von Art. 18a RPG qualifiziert wer- den können, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gegen Art. 18a RPG verstossen hat, wenn sie ästhetischen Anliegen hinsichtlich der Dachfens- ter Vorrang zugestanden hat. 8.1.Ferner rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Energiege- setz und bringt insbesondere vor, es widerspreche der sparsamen und ef- fizienten Energienutzung, wenn ein mit erheblichem Energieaufwand her- gestelltes Dachfenster entsorgt werden und durch vier kleine Fenster er- setzt werden müsse, welche nicht mehr genügend Tageslicht in den Raum hineinliessen und zu vermehrter künstlicher Beleuchtung zwinge. Der Be- schwerdeführer zitiert hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_270/2008 vom 6. Februar 2009, in welchem das Bundesgericht die Anwendbarkeit des Energiegesetzes in Fällen der vorliegenden Art und das überwiegende Interesse an sparsamer Energienutzung bestätigt habe.

  • 30 - 8.2.Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass das vom Beschwerde- führer zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_270/2008 vom 6. Februar 2009 das Widerherstellungsverfahren und nicht ein Verfahren hinsichtlich der Er- teilung einer Ausnahmebewilligung betraf. Da vorliegend die Entfernung des fraglichen Dachfensters und damit die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ist die Rüge der Verletzung des Energiegesetzes nicht weiter zu behandeln. 9.1.Im Übrigen führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin spre- che in ihrem hier angefochtenen Entscheid wiederholt von "voraussichtli- cher Bösgläubigkeit" des Bauherrn und gehe dann gar von vorhandener Bösgläubigkeit aus und gebe deswegen den öffentlichen Interessen bei ih- rer Abwägung der Interessenlage mehr Gewicht. 9.2.Die Beschwerdegegnerin bezieht sich im angefochtenen Entscheid ledig- lich unter den Erwägungen 17., 18.4, 18.5, 18.6, 18.8 auf die Bösgläubig- keit des Beschwerdeführers. Diese Erwägungen beschlagen jedoch aus- schliesslich das Wiederherstellungsverfahren, welches jedoch - wie gezeigt

  • nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Entspre- chend ist diese Rüge nicht weiter zu behandeln. 10.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend weder aussergewöhn- liche Verhältnisse noch eine unverhältnismässige Härte gegeben sind, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 82 Abs. 1 KRG damit nicht erfüllt sind und die Abweisung des Projektänderungsgesuches vom 16. Januar 2017 betreffend das Dachfenster an der Ostfassade zu Recht erfolgt ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit in allen Punkten als Rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11.Die Staatsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG voll- umfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Nach Art. 78

  • 31 - Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.608.-- zusammenFr.3‘608.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. März 2019 abgewiesen (1C_583/2018).

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05.10.2018
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