VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 80 5. Kammer Einzelrichter Meisser und Muratovic als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 8. Juni 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wyler, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baubusse
3 - fernen und das natürliche Gewässer und die Ufervegetation seien wieder- herzustellen. Aus Ziff. III./2. der Verfügung vom 22. Februar 2016 geht zudem hervor, dass der Gemeindevorstand beabsichtige, eine Verfügung zu erlassen, wo- nach die Bauherren E._____ und F._____ (solidarisch) zur Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet werden. Das Verwaltungs- strafverfahren (Baubusse, Art. 95 KRG) würde in einem separaten Verfah- ren durchgeführt werden. 3.Am 18. Juli 2016 fand vor Ort eine Besprechung statt, an der das weitere Vorgehen betreffend Rückbau der Bachverbauung festgelegt wurde. Daran nahmen unter anderem die Bauherrschaft E._____ und F., das Bau- amt und Vertreter der D. GmbH teil. Im entsprechenden Protokoll wurde festgehalten, dass die D._____ GmbH gegenüber der Gemeinde schriftlich erklären werde, sie trage die Verantwortung für die auf der Par- zelle 628 baurechtswidrig ausgeführte Bachverbauung. Diese Erklärung habe das Ziel, die Bauherrschaft vollumfänglich zu entlasten (Ziff. 2.3 ff. des Protokolls). 4.Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte die D._____ GmbH dem Gemeinde- vorstand wörtlich mit: "Die Wiederherstellung des Bachverlaufs erfolgte ohne Auftrag der Bauherrschaft und wurde durch einen Vertreter der Firma D._____ GmbH in Eigenentscheidung ausgeführt. Die Verantwortung für die Handlungen unseres Mitarbeiters liegt bei der Firma D._____ GmbH. Somit ersuchen wir die Gemeinde X., die Bau- herrschaft von der Verfügung vom 22. Februar 2016 zu entlasten und das Verwal- tungsverfahren an die Firma D. GmbH zu richten." Dieses Schreiben wurde von B., COO (Chief Operating Officer) und A., CFO (Chief Financial Officer) unterzeichnet. 5.Der Gemeindevorstand stellte mit Verfügung vom 9., mitgeteilt am 10. Au- gust 2016, fest, dass die D._____ GmbH allein für die Baurechtswidrige
4 - Bachverbauung verantwortlich sei, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren (Baubusse, Art. 95 KRG) in einem separaten Verfahren einzig gegen sie durchgeführt werde. Damit werde die Bauherrschaft entlastet, weshalb Ziff. III./2. der Verfügung vom 22. Februar 2016 aufgehoben wurde. Darüber hinaus wurde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. 6.In der Folge beseitigte die D._____ GmbH auf eigene Kosten und nach den Vorgaben der Baubehörde die Bachverbauung am C.. Die Arbeiten wurden am 11. Oktober 2016 durch das AJF und am 19. Oktober 2016 durch das Bauamt X. abgenommen. 7.Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 informierte die Gemeinde die D._____ GmbH bzw. B._____ und A., dass gegen sie ein Baubussverfahren geführt werde. Sie wurden dabei insbesondere auf den gesetzlichen Straf- rahmen hingewiesen und es wurde ihnen mitgeteilt, welche Normverlet- zung ihnen vorgeworfen werde. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit, zum Vorwurf schriftlich Stellung zu nehmen, gewährt und sie wurden dazu aufgefordert, über ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhält- nisse Auskunft zu geben. 8.Die nun anwaltlich vertretene D. GmbH nahm mit Schreiben vom
5 - ohne Baubewilligung in den Bachverlauf eingegriffen habe. Das gelte auch für die Beauftragung des Subunternehmers. Nach Ablehnung der Baube- willigung habe die D._____ GmbH mit Schreiben vom 21. Juli 2016 die fi- nanzielle Verantwortung für die gesetzmässige Wiederherstellung des Bachverlaufs übernommen. Das Schreiben sei vom Betriebsleiter B._____ und für den Finanzchef A._____ von I._____ unterzeichnet worden. Weder sie noch weitere Personen der D._____ GmbH seien aber direkt oder indi- rekt in die baurechtswidrige Bauchverbauung involviert gewesen. 9.Mit Verfügung vom 21. August 2017, mittgeteilt am 25. August 2017, sprach der Gemeindevorstand X._____ B._____ und K._____ des fahrläs- sigen Verstosses gegen das formelle und materielle Baurecht schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von je Fr. 1'500.--. B._____ und K._____ hät- ten es pflicht- und sorgfaltswidrig unterlassen, dafür besorgt zu sein, dass vor Baubeginn ein entsprechendes Baugesuch eingereicht werde. Als Ver- antwortliche der D._____ GmbH hätten sie wissen müssen oder zumindest wissen können, dass eine Bachverbauung bewilligungspflichtig sei. Sie hätten sicherstellen müssen, dass kein Angestellter ohne entsprechende Bewilligung baulich tätig werde. Im konkreten Fall habe die Bachverbauung auch nachträglich nicht bewilligt werden können und es habe der ursprüng- liche Zustand wiederhergestellt werden müssen. 10.Dagegen erhoben B._____ und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 und 2) am 27. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, es sei die Baubussenverfü- gung der Gemeinde X._____ vom 21. August 2017 gegen die Beschwer- deführer 1 und 2 vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Gemeinde. Es werde weder von der D._____ GmbH noch von den Beschwerdeführern 1 und 2 bestritten, dass G._____ den C._____ im Bereich der Parzelle 628 ohne Bewilligung korrigiert habe. G._____ hätte nicht in das Gewässer eingreifen dürfen.
6 - Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien weder direkt noch indirekt in Einzel- projekte involviert und hätten aufgrund ihrer Funktion keine Überwachungs- pflicht gegenüber den Bauleitern. Der Betriebsleiter (COO) bzw. Beschwer- deführer 1 sei für die interne Organisation der Unternehmungen und der Finanzchef (CFO) bzw. Beschwerdeführer 2 für die Einnahmen und Aus- gaben der D._____ GmbH verantwortlich. Aufgrund ihrer Funktion seien sie nicht Arbeitgeber von G._____ und es sei auch nicht in ihrer Hand ge- wesen, den widerrechtlichen Eingriff durch G._____ in den Bachverlauf zu vermeiden. Beide hätten keine Beaufsichtigungspflicht gegenüber den Bauleitern. Wäre es anders, müsste jeder Geschäftsführer einer grösseren Unternehmung sich das Wissen jedes subalternen Mitarbeiters anrechnen lassen, was nicht sein könne. Die D._____ GmbH habe einen Geschäfts- führer sowie sechs andere Zeichnungsberechtigte und beschäftige mehr als 200 Arbeitnehmer. Schreiben würden, wie im vorliegenden Fall, häufig von Mitgliedern der Geschäftsleitung unterzeichnet, ohne dass diese in die einzelnen Geschäfte direkt oder indirekt involviert sein müssten. Hätte die Gemeinde den Sachverhalt differenziert und vollständig abgeklärt, hätte sie feststellen können, dass ihr Entscheid nicht auf dem vorliegenden Sach- verhalt basiere und somit willkürlich sei. Des Weiteren sei G._____ wegen des fahrlässigen Vergehens gegen Art. 70 Abs. 2 GSchG von der Staats- anwaltschaft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft worden. Die Gemeinde habe der Bussverfügung gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 eine andere gesetzliche Grundlage zu Grunde gelegt, nämlich Art. 86 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 KRG. Das KRG dürfe bei einem Eingriff in ein Gewässer keine Anwendung finden, da es sich hier nicht um eine Baute handle. Weil hier das GSchG anstelle des KRG zur Anwendung komme, sei die Bussverfügung wegen der fehlenden gesetzli- chen Grundlage aufzuheben. 11.Mit Vernehmlassung vom 10. November 2017 (Poststempel) beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung
7 - der Beschwerde. Für die behauptete interne Organisation der D._____ GmbH seien keine Beweise vorgelegt worden. Die interne Organisation könne zudem keine Rolle spielen und wäre von der Gemeinde auch nicht abzuklären gewesen, weil aufgrund der ausdrücklichen Erklärung der Be- schwerdeführer festgestanden habe, wer die Verantwortung im vorliegen- den Fall trage. Es könne offen bleiben, ob die Beschwerdeführer in das konkrete Projekt von Anfang an involviert gewesen seien oder nicht. Sie hätten die Pflicht gehabt, die Tätigkeit der Mitarbeiter zu überwachen. Für den Eingriff in den Bach habe es zu keinem Zeitpunkt eine Bewilligung ge- geben und dass dieser baurechtswidrig war, habe spätestens mit der rechtskräftigen Verfügung der Gemeinde vom 22. Februar 2016, mitgeteilt am 30. Juni 2016, festgestanden. Es werde bestritten, dass die D._____ GmbH ihren Angestellten genügend überwacht und kontrolliert habe, weil es sonst aufgefallen wäre, dass der Bauleiter mit Bauarbeiten ohne Bewil- ligung begonnen habe. Ein Verstoss gegen formelles und materielles Bau- recht liege vor. Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin für die Bestra- fung zuständig. Sie könne eine Busse aussprechen, wenn das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt würden (vgl. Art. 95 KRG). Hingegen sei die Gemeinde nicht zuständig für Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz. Die Gemeinde sei überzeugt, vorlie- gend die korrekten gesetzlichen Grundlagen angewandt zu haben. Es seien beide Uferseiten des C._____ sowie die Bachsohle mit grossen Steinblöcken und –platten befestigt und eine Art Kaskade geschaffen wor- den. Dabei handle es sich um eine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden stehe und sowohl den Raum äusserlich verändere als auch die Umwelt beeinträch- tige. Bereits von Bundesrechts wegen unterstehe eine solche Baute einer Bewilligungspflicht und könnte auch aufgrund kantonalen Rechts nicht da- von ausgenommen werden. Zudem sei die Verfügung der Gemeinde vom
8 - Umstand, dass auch das GSchG alle ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Eingriffen schütze, nichts zu ändern. 12.Mit Replik vom 11. Dezember 2017 hielten die Beschwerdeführer unter Vertiefung ihrer Argumentation an ihren Anträgen fest. Dabei betonten sie insbesondere, dass sie im Schreiben vom 21. Juli 2016 und auch sonst nicht persönlich die strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verantwor- tung übernommen hätten. Vielmehr hätten sie ausschliesslich im Namen der Gesellschaft gehandelt und nur diese hafte für die Verpflichtungen. 13.Am 29. Januar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren An- trägen fest und führte keine neuen, entscheidwesentlichen Vorbringen an. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel und den angefochtenen Einspra- cheentscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), ebenso die funktionale Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als Adressaten des Einspracheentscheids ohne Weiteres zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 50 VRG). Die Beschwerdeeingabe vom 27. September 2017 (Poststempel) entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzli- chen Anforderungen (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
9 - 2.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Bussverfügung vom 21., mitgeteilt am
10 - beide Uferseiten des C._____ sowie seine Bachsohle mit grossen Stein- blöcken und Steinplatten befestigt und eine Art Kaskade geschaffen. Eine solche Baute unterstehe bereits von Bundesrechts wegen eine Bewilli- gungspflicht und könnte auch aufgrund des kantonalen Rechts nicht davon ausgenommen werden. Zudem stehe mit Verfügung vom 30. Juni 2016 un- angefochten fest, dass die Bachverbauung materiell rechtswidrig gewesen sei. Der Umstand, dass auch das Gewässerschutzgesetz alle ober- und unterirdischen Gewässer vor nachteiligen Eingriffen schütze, ändere daran nichts. Die Beschwerdeführer replizieren, die Beschwerdegegnerin habe sogleich selber anerkannt, dass es sich um einen Eingriff in eine Bachsohle und somit in ein kleines Fliessgewässer gehandelt habe und nicht um eine Baute. Daher käme das KRG nicht zur Anwendung. 3.2.Wie die Beschwerdeführer 1 und 2 richtig festhalten, bezweckt das GSchG ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schüt- zen. Hingegen ermöglicht die Baubewilligungspflicht für Bauten und Anla- gen den Behörden, die Erstellung oder Änderungen derselben – mit Blick auf die damit verbundenen räumlichen Folgen – vor der Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der üb- rigen einschlägigen Gesetzgebungen zu überprüfen. Dementsprechend sieht auf kantonaler Ebene Art. 86 Abs. 1 KRG vor, dass Bauten und Anla- gen (Bauvorhaben) – abgesehen von einigen Ausnahmen – nur mit schrift- licher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, ab- gebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden dürfen. Es kann daher durchaus sein, dass eine Handlung mehrere Tatbestände, in diesem Fall des KRG und des GSchG, verwirklicht, die selbständig bestraft werden können. Nach Auffassung des Gerichts konsumieren die Tatbestände gemäss GSchG aufgrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter nämlich nicht die Widerhandlungen gegen die Bau- und Planungsordnung
11 - (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 16 80 und R 16 81 vom 24. Oktober 2017 E.4f). Zuständig für die Bestrafung von Verletzungen gegen das KRG oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder Gemeinden ist die kommunale Baubehörde (Art. 95 Abs. 1 und 3 KRG). Somit können sowohl der Staatsanwaltschaft bzw. dem Departement (vgl. Art. 37 des Ein- führungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [kan- tonales Gewässergesetz, KGSchG; BR 815.100]) als auch der Gemeinde Strafkompetenzen zukommen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 steht rechtskräftig fest, dass die Bachverbauung formell und materiell rechtswid- rig war und damit gegen das KRG verstösst. Die Beschwerdegegnerin ist daher für die Ahndung der vorgeworfenen Taten gestützt auf das KRG zu- ständig. 4.1.Den Beschwerdeführern wird die fahrlässige Begehung eines Unterlas- sungsdelikts vorgeworfen. Sie hätten es pflicht- und sorgfaltswidrig unter- lassen, dafür besorgt zu sein, dass vor Baubeginn ein entsprechendes Baugesuch eingereicht wird. Mit dem angefochtenen Entscheid sprach sie die Beschwerdegegnerin schliesslich des fahrlässigen Verstosses gegen formelles und materielles Baurecht schuldig. Nachfolgend gilt es insbeson- dere die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer zu unter- suchen. 4.2.1. Gemäss Art. 357 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen einge- setzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1), wobei sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2) richtet. Gemäss Art. 4 und Art. 44 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von kommunalen Straftatbeständen – wie vor Inkrafttreten der StPO – nach
12 - dem VRG. Besondere Verfahrensvorschriften – wie hier diejenigen des KRG – bleiben vorbehalten. Gleiches gilt, wenn die Gemeinden wie im vor- liegenden Fall durch Gesetz zur Verfolgung und Beurteilung von kantona- len Straftatbeständen ermächtigt werden. Auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen finden zudem gemäss Art. 2 Abs. 1 EGzStPO die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sinn- gemäss Anwendung. 4.2.2Die Bestrafung mit einer Baubusse setzt voraus, dass die beschuldigte Per- son über die ihr gemachten Vorwürfe Kenntnis hat. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die formellen Voraussetzungen für die Verhängung der Baubussen vorliegend gegeben sind. Obwohl nicht aktenkundig, ist deshalb erstellt, dass die Beschwerdeführer über die gegen sie erhobenen Vorwürfe sowie den Strafrahmen informiert wurden und ihnen die Gelegen- heit gegeben wurde, dazu im Sinne eines rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen und aufgefordert wurden, ihre persönlichen finanziellen Verhält- nisse bekannt zu geben. 4.3.Nach Art. 93 Abs. 1 KRG sind Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorha- ben beauftragten Personen für die Beachtung der gesetzlichen Vorschrif- ten, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Ne- benbestimmungen verantwortlich. Gemäss Art. 95 Abs. 2 KRG sind an- stelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesell- schaft, einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtsper- sönlichkeit die natürlichen Personen strafbar, die für die gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung (Art. 95 Abs. 2 KRG, vgl. auch Art. 2 Abs. 2 EGzStPO).
13 - 4.4.1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen diesbezüglich eine unrichtige und un- vollständige Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid. Sie bringen vor, die Beschwerdegegnerin habe sich mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht differenziert auseinandergesetzt, sondern einfach ge- stützt auf Art. 93 Abs. 1 KRG geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 gehörten dem Personenkreis an, die den ei- genmächtigen Eingriff von G._____ in den Bachverlauf des C._____ im Be- reich von der Parzelle 628 zu verantworten hätten, da sie ihn als Arbeitge- ber nicht angemessen kontrolliert hätten. Das Organigramm der D._____ GmbH zeige jedoch auf, dass der Geschäftsführer dem Betriebsleiter, dem Finanzchef und der Leiterin Kommunikation und Marketing vorstehe. Der Finanzchef bzw. der Beschwerdeführer 2 sei für die Buchhaltung, das Per- sonal, Marketing und den Kundendienst verantwortlich. Der Betriebsleiter bzw. Beschwerdeführer 1 ist hingegen dafür verantwortlich, dass die Ab- läufe und die damit verbundenen Prozesse zwischen den einzelnen Abtei- lungen funktionieren. Beide hätten keinerlei Beaufsichtigungspflicht ge- genüber den Bauleitern. Vor diesem Hintergrund sei das Argument der Be- schwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführer G._____ hätten kontrollie- ren müssen, nicht stichhaltig und abwegig. Würde die Sachverhaltsfeststel- lung der Beschwerdegegnerin zutreffen, hätte dies zur Folge, dass dem Geschäftsführer jeder grösseren Unternehmung das Wissen jedes ihm un- terstellten Mitarbeiters anzurechnen wäre. Dementsprechend würde er für jede Verfehlung eines Mitarbeiters, selbst solche, die nicht im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zu verrichten wären, bestraft werden, was nicht sein könne. Dieser Argumentation widersprechend, hielt die Beschwerdegegnerin in ih- rer Vernehmlassung fest, dass die D._____ GmbH mit Schreiben vom
15 - wortung der D._____ GmbH gegenüber der Bauherrschaft sei indes sehr scharf von der Übernahme der persönlichen und strafrechtlichen Verant- wortung der Beschwerdeführer zu trennen. Letzteres werde von der Be- schwerdegegnerin tatsachen- und aktenwidrig behauptet. Zudem bleibe sie jeden Beweis schuldig, dass die Beschwerdeführer überhaupt eine Kon- troll- und Überwachungspflicht gehabt hätten, was bestritten wird. 4.4.2. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihren Ent- scheid hauptsächlich damit begründet, dass die Beschwerdeführer mit dem von ihnen unterzeichnetem Schreiben vom 21. Juli 2016 die strafrechtliche Verantwortung für den widerrechtlichen Eingriff in den C._____ übernom- men hätten. Insbesondere hätte sie die interne Organisation und die Rege- lung der Verantwortlichkeit im Betrieb der D._____ GmbH nicht kennen und auch nicht abklären müssen, weil mit obgenannten Schreiben klar gewesen sei, dass der Betriebsleiter und Finanzchef, also die Beschwerdeführer, die strafrechtliche Verantwortung im vorliegenden Fall trügen. Dieser Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerde- führer in ihren Rechtsschriften richtig festhalten, ergibt sich bereits aus be- sagtem Schreiben, dass die D._____ GmbH die Verantwortung für die Handlungen ihrer Mitarbeiter übernehme. Als Zeichnungsberechtigte ha- ben die Beschwerdeführer selbstredend ausschliesslich im Namen und für Rechnung der D._____ GmbH gehandelt, weshalb sie nicht allein aufgrund ihrer Unterschrift persönlich belangt werden können. Selbst wenn die Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des Schreibens vom 21. Juli 2016 an die Beschwerdegegnerin die strafrechtliche Verant- wortung für den widerrechtlichen Eingriff in den Bach übernommen hätten – was wie dargelegt nicht zutrifft – ist dies bedeutungslos. Im Verwaltungs- verfahren gilt gestützt auf Art. 37 VRG die Offizialmaxime, d.h. die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln und ist dabei ebenso wenig wie beim Entscheid in der Sache selber an die Anträge der Parteien gebunden. Aufgrund dessen hätte die Beschwerdegegnerin ohnehin eine
16 - Strafuntersuchung vornehmen müssen. Eine Bestrafung kann nicht einfach per se erfolgen, weil jemand die Verantwortung übernimmt. Dafür muss von der zuständigen Behörde eins strafbares Verhalten nachgewiesen werden. 4.4.3. Des Weiteren begründet die Beschwerdegegnerin in keiner Weise, wes- halb die Beschwerdeführer die Pflicht gehabt hätten, ihren Mitarbeiter zu überwachen und seine Tätigkeit zu kontrollieren. Vielmehr leitet sie erneut aus der Unterzeichnung des Schreibens vom 21. Juli 2016 durch die Be- schwerdeführer ab, dass diese nicht die Verantwortung für etwas übernom- men hätten, das nicht ihren Aufgabenbereich betrifft. In jedem Fall hätten die Beschwerdeführer durch ihr Vorgehen gezeigt, dass es zumindest ihre Aufgabe gewesen sei, ihren Mitarbeiter von einer rechtswidrigen Hand- lungsweise abzuhalten. Indem sie dem nicht nachgekommen seien, hätten sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt und sich damit fahrlässig verhalten. Dazu entgegneten die Beschwerdeführer, dass sie als Betriebsleiter bzw. Fi- nanzchef keine Instruktionsberechtigung und Überwachungspflicht ge- genüber den Bauleitern in der Planung und/oder Ausführung von Einzel- projekten hätten. Die D._____ GmbH hätte mehrere verbundene Unterneh- mungen in der Schweiz und nahestehende Gesellschaften in New York und Miami. Diese Unternehmungen würden vom Betriebsleiter und vom Finanz- chef koordiniert und geführt. Der Betriebsleiter und der Finanzchef seien für die Strukturierung, die Einführung und das Einhalten von Prozessen und Abläufen verantwortlich, aber nicht für die einzelnen Gartenprojekte. Die zuständigen Personen bei der D._____ GmbH, insbesondere die Abtei- lungsleiter Planung und Bau, hätten keine Veranlassung zu vermuten und zu unterstellen, dass G._____ seine Kompetenzen eigenmächtig über- schreiten und ohne Bewilligung den C._____ umbauen würde. Der Abtei- lungsleiter Bau habe G._____ stets ordnungsgemäss überwacht und kon- trolliert. Es habe keinen Grund gegeben daran zu zweifeln, dass G._____, als bestens ausgebildeter, sehr erfahrener und seit ca. siebeneinhalb Jah-
17 - ren tätiger Bauführer den Bau auf der Parzelle 628 plan- und bewilligungs- gemäss ausführen würde. Die hier vorgeworfene Tathandlung ist unmittelbar auf das Handeln von G._____ und nicht direkt auf eine Handlung der Beschwerdeführer zurück zu führen. Die Verantwortung der Beschwerdeführer kann sich aber aus einer Garantenstellung ergeben. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines be- stimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohende Gefahren, und Überwa- chungspflichten, d.h. Garantenstellung zur Überwachung bestimmter Ge- fahrenquellen zum Schutz unbestimmt vieler Rechtsgüter. Eine Garanten- stellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Ge- fahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (vgl. BGE 141 IV 249 E.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_908/2009 vom 3. No- vember 2010 E.6; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0]). Aus der Bussverfügung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Überwachungspflicht der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass diese das Schreiben vom 21. Juli 2016 unterzeich- net haben, ableitet. Die Beschwerdeführer haben das Schreiben aber im Namen der D._____ GmbH unterzeichnet. Inwiefern sie dennoch aufgrund ihrer damaligen Stellung im Betrieb Überwachungspflichten treffen, wird von der Beschwerdegegnerin nicht dargelegt bzw. stützt sie sich auf blosse Mutmassungen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin den Sachver- halt ungenügend abgeklärt. Selbst wenn die Beschwerdeführer eine Überwachungspflicht treffen würde, ist in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bauleiters zu beachten, dass sie nicht für sämtli- che Missachtungen von Vorschriften strafrechtlich zur Verantwortung ge- zogen werden können. Der Verantwortungsbereich reicht nur soweit wie der Aufgabenkreis, was in jedem Einzelfall abzuklären ist. Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter besteht nicht (vgl. Urteil
18 - des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.5.3). Die strafrechtli- che Verantwortung der Beschwerdeführer hätte gemäss der im Verwal- tungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. VRG) von der Bau- behörde (Gemeindevorstand) als für die Bestrafung zuständige Behörde untersucht werden müssen. 5.1Sind wichtige, entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts von den Vor- instanzen nicht bzw. nicht hinreichend abgeklärt worden, kann das Verwal- tungsgericht eine Rückweisung vornehmen. Im vorliegenden Fall rechtfer- tigt es sich, in Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdegegners. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG hat der Beschwerdegegner als unterliegende Partei den Beschwerdeführern zudem die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerde- führer keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Parteientschädigung durch das Gericht ermessensweise auf Fr. 3'000.-- (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung über die Be- messung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Hono- rarverordnung, HV; BR 310.250]). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Bussverfügung des Gemeindesvorstandes X._____ vom 21./25. August 2017 aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zu neuem Entscheid zurück- gewiesen.
19 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.392.-- zusammenFr.3‘392.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit ge- samthaft Fr. 3'000.-- (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]