VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 8 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterStecher, Meisser Aktuarin ad hocLenz URTEIL vom 8. Juni 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer und B., vertreten durch Rechtsanwalt A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin 1 und Enteignungskommission VI, Beschwerdegegnerin 2 betreffend materielle Enteignung
4 - ler Enteignung und für erlittenen Schaden mit mindestens CHF 90'000.-- zu entschädigen". Das Rechtsbegehren betreffend formelle Enteignung wurde nicht aufrechterhalten. Bezüglich der Frage des Entschädigungs- schuldners teilten die Gesuchsteller mit, dass sie zwar dafür halten wür- den, dass die Gemeinde Enteigner sei. Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 ZWG seien sie sich dessen aber keineswegs sicher und würden die Enteig- nungskommission um einen Meinungsaustausch mit den kantonalen und eidgenössischen Behörden ersuchen. Sollte die Gemeinde nicht zustän- dig sein, würden sie um Überweisung an die zuständige Stelle ersuchen. 8.Nach einem zweifachen Schriftenwechsel zwischen der Gemeinde und den Gesuchstellern, worin sich die Parteien insbesondere zu der Frage des Entschädigungsschuldners bzw. der Passivlegitimation der Gemeinde äusserten, fand am 20. Dezember 2016 ein Augenschein auf dem Grund- stück Nr. 9792 in Y._____ statt. 9.Mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 wies die Enteignungskommission das Gesuch vom 20./27. Juli 2016 um Zusprechung einer Enteignungs- entschädigung wegen materieller Enteignung durch Art. 75b BV und ZWG durch die Gemeinde an die Gesuchsteller für das Grundstück Nr. 9792 ab. 10.Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 26. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Sie beantragten dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde und Enteig- nungskommission sowie die Entschädigung mit mindestens Fr. 90'000.-- wegen materieller Enteignung bzw. Sonderopfer und für erlittenen Scha- den.
5 - 11.Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1), die Beschwerde sei abzuweisen oder die Entschädigungsforderung an die Verursacher der reduzierten Nutzungsmöglichkeit zu richten. Die Enteignungskommission (nachfol- gend Beschwerdegegnerin 2) verzichtete am 7. Februar 2017 unter Hin- weis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 20. Dezem- ber 2016 auf eine Stellungnahme. 12.Die Beschwerdeführer hielten am 20. Februar 2017 replicando an ihren Anträgen sowie an ihrer Sachverhaltsdarstellung fest. Die Beschwerde- gegnerin 2 verzichtete am 22. Februar 2017 auf eine Duplik, während die Beschwerdegegnerin 1 mit Duplik vom 27. Februar 2017 ihre Argumenta- tion vertiefte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid vom 20. Dezember 2016 wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - stelle eine offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Folglich sei der Entscheid ungeachtet des materiellen Ergebnisses aufzuheben (vgl. Beschwerde S. 5). b)Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat al- so den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1001 und 1003). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im engeren Sinne um- fasst unter anderem die Möglichkeit des Betroffenen, sich zu allen rele- vanten Gesichtspunkten zu äussern und Beweisanträge zu stellen, bevor die Anordnung ergeht, sowie den Anspruch auf Orientierung über die we- sentlichen entscheidrelevanten Grundlagen und Vorgänge (vgl. HÄFELIN/ HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, N 838). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensman- gel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil er- wächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angele- genheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Be- gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, Zbl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Partei- rechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1 sowie 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines
8 - ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung ei- ner allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitier- ten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. c)Offen gelassen werden kann, ob es sich bei dem Grundstückswert über- haupt um einen "relevanten Gesichtspunkt" handelt, der unter den Schutzbereich von Art. 29 Abs. 2 BV fällt, und ob den Beschwerdeführern damit überhaupt das Recht auf eine vorgängige Äusserung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV zugestanden hätte. Denn selbst wenn die Beschwerde- gegnerin 2, so wie die Beschwerdeführer argumentieren, ihr rechtliches Gehör verletzt hätte, wöge dieser Mangel nicht schwer und könnte im vor- liegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Das Verwaltungsgericht hat sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht dieselbe Kogni- tion wie die Beschwerdegegnerin 2. Ausserdem erwächst den Beschwer- deführern kein Nachteil, wenn sie sich erst im Beschwerdeverfahren zum Grundstückswert äussern. Die Beschwerdeführer hätten deshalb vorlie- gend dazu Stellung nehmen können, was sie jedoch weder in ihrer Be- schwerde noch in ihrer Stellungnahme getan haben. Sie bestreiten ledig- lich pauschal, dass der Grundstückswert vor und nach der Zweitwoh- nungsinitiative/-gesetzgebung noch derselbe sei (vgl. Beschwerde S. 5), nehmen aber nicht dazu Stellung, inwiefern die vorinstanzliche Feststel- lung falsch sein soll. Da sie im Beschwerdeverfahren zur Frage des Grundstückwertes hätten Stellung nehmen können, wäre auch ein allfälli- ger Mangel geheilt. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Beschwerde- gegnerin 2 habe ihr rechtliches Gehör verletzt, ist somit unbegründet.
9 - schwerdegegnerin 1 einzugehen. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 oder der Kanton Enteigner ist und damit die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf Art. 22 (recte: 20) Abs. 2 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) zuständig sein könnte (vgl. Ergänzung des Entschädigungsgesuchs vom 27. Juli 2016 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 1). Die Beschwerdegegnerin 1 ist demgegenüber der Auffassung, dass sie sich mit der Erteilung der Baubewilligung vom 27. Dezember 2012 hinter das geplante Bauvorha- ben gestellt habe. Dass das Bauwerk als Folge der neuen, übergeordne- ten Gesetzgebung nicht in der geplanten Art, respektive mit der geplanten Nutzung, erstellt werden könne, liege nicht in ihrer Verantwortung, wes- halb sie auch nicht für Entschädigungsforderungen belangt werden könne (vgl. Stellungnahme vom 3. Februar 2017). Nach Ansicht der Beschwer- degegnerin 2 erfolge die Prüfung, ob eine Baubewilligung für eine Zweit- wohnung nach Art. 75b Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV und seiner Ausführungsbestimmungen erteilt werden dürfe, gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung entweder im ordentlichen Baubewilligungsverfahren (innerhalb der Bauzone) oder im Ausnahmebewilligungsverfahren nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über Raumplanung (RPG; SR 700) (aus- serhalb der Bauzone). Die Gemeinde erteile Baubewilligungen für Bauten sowohl innerhalb der Bauzone (Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgeset- zes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) wie auch ausserhalb der Bauzone (Art. 87 Abs. 1 KRG), wobei letztere zusätzlich einer kanto- nalen BAB-Bewilligung bedürften. Die Prüfung, ob eine Baubewilligung für eine Wohnbaute nach Art. 75b BV bzw. nach den Bestimmungen des ZWG erteilt werden dürfe, sei somit alleine Sache der Gemeinde. Damit seien die bündnerischen Gemeinden nach Art. 20 Abs. 2 ZWG letztlich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den Vollzug des RPG wie auch des ZWG zuständig. Ebenfalls Bundesrecht vollziehe die Gemeinde beispielsweise bei einer Nichteinzonung eines Grundstücks bzw. einer Auszonung eines Baugrundstückes. Für allfällige daraus resultierende
10 - Entschädigungen aus materieller Enteignung würden nach ständiger Pra- xis die Gemeinden als Planungsbehörden entschädigungspflichtig, ob- schon sie durch ihre Planung Bundesrecht bzw. bundesrechtliche Eigen- tumsbeschränkungen vollzögen. Enteignungsrechtlich kann nach Auffas- sung der Beschwerdegegnerin 2 nun kein Unterschied bestehen, ob eine Gemeinde eine Eigentumsbeschränkung des Bundesrechts als Pla- nungsbehörde oder aber als Baubehörde zu vollziehen habe. Die Frage der Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin 1 müsse vorliegend aber nicht abschliessend geklärt werden, weil die Beschwerde bereits aus an- deren Gründen abzuweisen sei (vgl. E.4 f. des angefochtenen Entschei- des in Bf-act. 1). b)Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin 2 festzuhalten, dass die Plafo- nierung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV eine Bundesaufga- be darstellt (vgl. BGE 139 II 271 E.11). Nach Ansicht von MÖSCHING ist der Bund entschädigungspflichtig, da die Verfassung selbst die Be- schränkung eigentümerverbindlich anordne, ohne dass die Kantone oder Gemeinden handeln müssten. Anders sei nur zu entscheiden, wenn sich zusätzliche Massnahmen der Kantone und Gemeinden enteignungsähn- lich auswirken (vgl. MÖSCHING, Öffentlichrechtliche Aspekte der schweize- rischen Zweitwohnungsinitiative, INR-Institut für Notariatsrecht und Nota- rielle Praxis Band/Nr. 15, Bern 2014, S. 119 m.w.H. auf DERS., Massnah- men zur Beschränkung von Zweitwohnungen, ASR-Abhandlungen zum Schweizerischen Recht Band/Nr. 803, Bern 2014, S. 263 f.). Auch WALD- MANN/HÄNNI gehen im Zusammenhang mit der Umsetzung des verfas- sungsrechtlichen Schutzauftrags zugunsten der Moore und Moorland- schaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV) von einer Zuständigkeit des Bundes aus: Die konse- quente Anwendung des Grundsatzes, wonach entschädigungspflichtig ist, wer die Eigentumsbeschränkungen eigentümerverbindlich anordnet, führe dazu, dass Entschädigungsforderungen aus materieller Enteignung für
11 - moorschutzrechtliche Eigentumsbeschränkungen in der Regel vom Bund zu begleichen seien. Denn Art. 78 Abs. 5 BV sei grundsätzlich unmittelbar eigentümerverbindlich und allfällige kantonale oder kommunale Pla- nungsmassnahmen würden nur konkretisieren, was sich bereits aus der Verfassung ergebe (WALDMANN/HÄNNI, Kommentar zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), Bern 2006, N 92 zu Art. 5 RPG). Diese Ansicht erscheint auch für den vorliegenden Fall der Zweitwohnungen überzeugend, zumal sich eine allfällige Eigentumsbe- schränkung direkt aus der Verfassung, nämlich Art. 75b BV, ergibt (vgl. dazu BGE 139 II 243). Auch wenn die Gemeinde, wie die Beschwerde- gegnerin 2 richtig anführt, zwar auch nach Inkrafttreten der Zweitwoh- nungserlasse für die Erteilung von Baubewilligungen zuständig ist und damit Bundesrecht vollzieht, erscheint dennoch der Bund aufgrund der di- rekten Anwendbarkeit von Art. 75b BV als Entschädigungsschuldner. Die Frage der Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin 1 braucht indessen vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Beschwer- de auch aus anderen Gründen (vgl. nachstehend Erwägungen 4 und 5) abzuweisen ist.
12 - öffentlichen Interessen, deren Wahrung diese Verfassungsnormen for- dern, sind der Gewährleistung des Eigentums grundsätzlich gleichgestellt. Die Eigentumsgarantie hindert den Gesetzgeber nicht, die objektive Ei- gentumsordnung im Rahmen der Bedürfnisse der Gemeinschaft festzule- gen. Die Zulässigkeit eigentumsbeschränkender raumplanerischer und umweltschützender Massnahmen basiert auf einer Interessenabwägung mit der Eigentumsgarantie (vgl. BGE 105 Ia 330 E.3c und d). b)Die Eigentumsgarantie als Wertgarantie gewährleistet die ungeschmäler- te und dauernde Beibehaltung einer einmal eingeräumten bestimmten baulichen Nutzungsmöglichkeit nicht; im öffentlichen Interesse liegende Änderungen des zulässigen Nutzungsmasses mit Erhaltung einer sinnvol- len Überbauungsmöglichkeit lösen keine Entschädigungspflicht des Ge- meinwesens aus (vgl. ZBl 98/1997 S. 368 E.4c.bb). Entsprechend kann kein Eigentümer damit rechnen, dass die gegebenen Nutzungsmöglich- keiten auf alle Zeiten bestehen bleiben (vgl. BGE 105 Ia 330 E.3d). Das Bundesgericht entschied deshalb in BGE 105 Ia 330, dass der Bundes- gesetzgeber die nach dem Recht mehrerer Kantone gegebene Möglich- keit, unter bestimmten Voraussetzungen ausserhalb der Bauzonen bzw. des Gebietes des generellen Kanalisationsprojekts nicht nur landwirt- schaftliche und sonst standortgebundene Bauten zu errichten, beseitigen durfte, ohne damit eine der wesentlichen aus dem Eigentum fliessenden Befugnisse zu entziehen. Mit der in den Art. 19 und 20 des Bundesgeset- zes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verun- reinigung (Anmerkung der Unterzeichneten: das Gesetz in dieser Fas- sung wurde per 1. November 1992 aufgehoben) getroffenen Regelung habe er auch nicht im Sinne des Regelfalls der Enteignung dingliche Rechte an Grundstücken zugunsten des Gemeinwesens entzogen oder beschränkt. Er habe vielmehr für das ganze Gebiet der Eidgenossen- schaft einheitlich den Inhalt des Grundeigentums ausserhalb der Bauzo- nen bzw. des Gebietes des generellen Kanalisationsprojekts festgelegt,
13 - ohne hierfür allgemein eine Entschädigungspflicht auszulösen (vgl. BGE 105 Ia 330 E.3d). In ähnlicher Weise hat der Verfassungsgeber in Art. 78 Abs. 5 BV für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft den Inhalt des Grundeigentums innerhalb von Mooren und Moorlandschaften von be- sonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung neu umschrieben, oh- ne dafür eine allgemeine Entschädigungspflicht auszulösen (vgl. WALD- MANN/HÄNNI, N 51 zu Art. 5 RPG). c)Die vorliegend interessierende Volksinitiative "Schluss mit dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen" wurde am 11. März 2012 angenommen. Gemäss Art. 75b Abs. 1 BV ist der Anteil von Zweitwohnungen am Ge- samtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 % beschränkt. Diese Verfassungsbestimmung enthält damit ein Baubewilligungsverbot für Zweitwohnungen in Gemeinden, in denen der 20 %-Anteil erreicht oder überschritten ist und ist seit dem 11. März 2012 unmittelbar an- wendbar (vgl. BGE 139 II 243 E.9 und 10). Die Beschwerdeführer argu- mentieren, dass die Eigennutzung der Kern des Eigentums (vgl. Be- schwerde S. 6) sei und sie durch Art. 75b BV materiell enteignet worden seien. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden: Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Eigentum, wie das Bundesgericht in ständiger Recht- sprechung festhält, nur innert den Schranken, die im öffentlichen Interes- se durch die Rechtsordnung festgelegt werden (vgl. vorstehend Erwä- gung 4b). Der Eigentümer kann die aus dem Eigentumsrecht fliessenden Rechte – wie insbesondere das Überbauen von Bauland – nach wie vor in der durch Art. 75b BV definierten Grenze ausüben. Das gewichtige öffent- liche Interesse, die Zersiedelung der Schweizer Landschaft zu stoppen, überwiegt ein Interesse der Beschwerdeführer am Bau ihrer Zweitwoh- nung, zumal der Kerngehalt des Eigentums gewahrt wird: So können die Beschwerdeführer ihre Parzelle beispielsweise nach wie vor verkaufen oder Erstwohnungen darauf errichten. Dass sie selbst nicht als Zweitwoh-
14 - nungsbesitzer auf ihrem Grundstück werden wohnen können, tangiert den Kerngehalt der Eigentumsfreiheit nicht. Im Weiteren kann, wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Erwägung 4b) kein Eigentümer damit rech- nen, dass die gegebenen Nutzungsmöglichkeiten auf alle Zeiten bestehen bleiben; der Inhalt des Grundeigentums wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere durch die verfassungsrechtliche Ordnung, welche sich ändern kann, geprägt.
15 - Die materielle Enteignung bedingt damit zwei Voraussetzungen: Die Ein- schränkung eines bisherigen oder eines in naher Zukunft sehr wahr- scheinlich realisierbaren Gebrauchs einer Sache (erste Voraussetzung) sowie die besondere Intensität der Massnahme oder die Erfüllung des Tatbestandes des Sonderopfers (zweite Voraussetzung). b)Die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache (erste Vor- aussetzung) ist nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeit- punkt, d.h. beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung, anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirk- lichen. Unter besserer Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel die Möglichkeit seiner Überbauung zu verstehen (vgl. GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich 2017, N 443 mit Hinweis auf BGE 131 II 151 E. 2.1). Zu berücksichtigen und gewichten sind alle rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, welche die Über- bauungschance beeinflussen können, vor allem die im fraglichen Zeit- punkt geltenden Bauvorschriften, der Stand der kommunalen und kanto- nalen Planung, die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, die Er- schliessungsverhältnisse sowie die bauliche Entwicklung in der Umge- bung (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., N 609 f. mit Hin- weisen auf BGE 131 II 72 E.3.3 sowie 112 Ib 105 E.2b; vgl. auch GRIFFEL, a.a.O., N 443). Die Eigentumsgarantie gewährleistet weder die unge- schmälerte und dauernde Beibehaltung einer einmal eingeräumten Nut- zungsmöglichkeit, noch verleiht sie einen Anspruch auf maximale Nut- zung bzw. maximale Rendite (GRIFFEL, a.a.O., N 444). c)Im Zusammenhang mit der Umzonung von Grundstücken von der Wohn- in die Gewerbezone hielt das Bundesgericht mit Blick auf die geforderte "besondere Intensität" (zweite Voraussetzung) Folgendes fest (BGE 123 II 481 E.6d):
16 - "Selbst wenn im Übrigen von der Neuordnung des Bodenrechts abgese- hen und davon ausgegangen würde, dass die fraglichen Grundstücke von der Wohnzone in die Gewerbezone umgeteilt worden wären, wäre in dieser Umzonung keine materielle Enteignung zu erblicken, da es an der hierfür erforderlichen Intensität des Eingriffs mangelt. Ein Entschädi- gungsanspruch besteht wie dargelegt nur dann, wenn eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis aufgehoben wird, also etwa, wenn eine Überbauungsmöglichkeit vollkommen entzogen wird. Dagegen gelten nach ständiger Rechtsprechung selbst massive Nutzungsbe- schränkungen regelmässig nicht als besonders schwerer und daher gemäss Art. 22ter BV entschädigungspflichtiger Eingriff, falls auf den fraglichen Liegenschaften noch eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt. Die Eigentumsgarantie als Wertgarantie gewähr- leistet nicht, dass eine Baulandparzelle dauernd bestmöglich ausgenutzt werden kann; mit Änderungen im zulässigen Nutzungsmass und in der Art der baulichen Nutzung muss der Eigentümer grundsätzlich rechnen, solange er vom Grundstück noch einen bestimmungsgemässen Ge- brauch machen kann." d)Mit Bezug auf den vorliegenden Fall sind beide Voraussetzungen der ma- teriellen Enteignung (Einschränkung eines bisherigen oder eines in naher Zukunft sehr wahrscheinlich realisierbaren Gebrauchs einer Sache sowie besondere Intensität oder Sonderopfer) nicht erfüllt: Bezüglich der ersten Voraussetzung ist festzuhalten, dass die Beschwer- deführer gemäss ihren eigenen Angaben das Grundstück Nr. 9792 am
17 - gen der vorinstanzlichen Auffassung nicht damit rechnen mussten, dass sie nicht mehr bauen durften. Gemäss Statistik des Bundesamtes für Sta- tistik habe es von 1848 bis 2016 exakt 209 Volksinitiativen gegeben. Da- von seien 22 angenommen, der Rest sei abgelehnt worden. Es habe da- mit eine Wahrscheinlichkeit von fast 90 % bestanden, dass auch die Zweitwohnungsinitiative abgelehnt werden würde (vgl. Beschwerde S. 7). Mit Botschaft vom 4. Juli 2007 schlug der Bundesrat eine Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vor, welche die Kantone dazu verpflichten sollte, in ihren Richtplänen Gebiete mit hohen Zweitwoh- nungsbeständen zu bezeichnen und für diese lenkende Massnahmen zu entwickeln (vgl. BBl 2007 5765 ff. S. 5766). Der gestützt darauf vom Par- lament erlassene Art. 8 Abs. 2 und 3 RPG trat am 1. Juli 2011 in Kraft. Art. 8 Abs. 3 lit. a RPG sah ausdrücklich vor, dass die zu ergreifenden Massnahmen insbesondere eine Beschränkung der Zahl neuer Zweit- wohnungen bezwecken. Im Weiteren wurde am 18. Dezember 2007 die hier interessierende Volksinitiative "Schluss mit dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen" mit der erforderlichen Mindestanzahl gültiger Stimmen bei der Bundeskanzlei eingereicht. Die Beschwerdeführer mussten bereits beim Kauf des Grundstücks Nr. 9792 am 20. April 2010 wissen, dass die Entwicklung im Landschafts- und Siedlungsraum der Tourismusgebiete und die damit zusammenhängende Problematik der "kalten Betten" ein Politikum ist. Insofern konnten auch allfällige zukünftige Gesetzesände- rungen und damit verbundene Nutzungseinschränkungen nicht ausge- schlossen werden. Dies gilt umso mehr, als dass der eine Beschwerde- führer als Anwalt tätig ist und damit über das notwendige Fachwissen ver- fügt. Die Beschwerdeführer vermögen sodann aus der ins Recht gelegten Statistik (vgl. Bf-act. 3) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Es ist nicht er- sichtlich, weshalb der Umstand, dass die meisten Volksinitiativen in der Vergangenheit abgelehnt wurden, den Schluss zuliesse, dass auch die Zweitwohnungsinitiative abgelehnt werden würde. Das eine hat mit dem andern nichts zu tun, denn entscheidend dafür, ob eine Volksinitiative an-
18 - genommen wird oder nicht, ist nicht der Umstand, dass es sich um eine solche handelt, sondern das dahinter stehende Interesse der Stimmbe- rechtigten. Das öffentliche Interesse am Schutz der Schweizerischen Landschaft vor Zersiedelung war bereits im Jahre 2010 gross (vgl. die seit dem Jahr 2007 aufgezählten politischen Bestrebungen) und resultierte schliesslich in der Annahme der Initiative im Jahr 2012. Im Weiteren zeigt die vom Beschwerdeführer angeführte Statistik gerade auch, dass Volks- initiativen nicht nur abgelehnt, sondern auch angenommen werden. e)Mit Bezug auf die zweite Voraussetzung (besondere Intensität, erste Tat- bestandsvariante) ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern aufgrund von Art. 75b BV nicht die vollständige Überbauungsmöglichkeit entzogen wurde. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Erstwohnungen oder als einer Erstwohnung gleichgestellte Wohnungen oder touristisch bewirt- schaftete Wohnungen zu bauen (vgl. Art. 7 Abs. 1 ZWG). Wie das Bun- desgericht bereits im die Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1C_289/2013 vom 28. Oktober 2013 (E.3.2) festgehalten hatte, könnte eine Baubewilligung mit Auflagen (insbesondere mit Nutzungsbeschrän- kungen) erteilt werden, die eine Nutzung der Baute als Zweitwohnung ausschliessen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten selbst massive Nutzungsbeschränkungen regelmässig als nicht besonders schwer, falls auf den fraglichen Liegenschaften noch eine wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt (vgl. vorstehend Erwägung 5c). Da nach dem Gesagten die Überbauungsmöglichkeit nicht vollkommen entzogen wurde und die Beschwerdeführer ihr Grundstück weiterhin nut- zen können, sind die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung nicht gegeben. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass der Markt für unbebautes Bauland zusammengebrochen sei (vgl. Be- schwerde S. 4) und dass der Grundstückswert nach Annahme der Initiati- ve tiefer ist (vgl. Beschwerde S. 5), nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass diese Behauptungen nicht substantiiert wurden, verleiht die Eigen-
19 - tumsgarantie keinen Anspruch auf maximale Nutzung bzw. maximale Rendite. Ebenfalls nicht näher begründet oder belegt ist die beschwerde- führerische Behauptung, die Eigennutzung sei der Kern des Eigentums (vgl. Beschwerde S. 6). Wie soeben aufgezeigt wurde, wird der Kernge- halt der Eigentumsgarantie durch Art. 75b BV nicht tangiert und die Be- schwerdeführer haben weiterhin zahlreiche Möglichkeiten, ihr Grundstück unter Auflagen zu nutzen. Sie sind ebenfalls nicht gezwungen, nach Y._____ zu ziehen, weshalb entgegen ihrer Ansicht auch keine Verlet- zung der Niederlassungsfreiheit oder eine "Schollenbindung" (vgl. Be- schwerde S. 6) vorliegt. f)Im Weiteren ist anzumerken, dass auch die Voraussetzung des Sonde- ropfers (zweite Voraussetzung, zweite Tatbestandsvariante) nicht gege- ben ist. Das Bundesgericht hielt bereits im die Beschwerdeführer betref- fenden Urteil 1C_289/2013 vom 28. Oktober 2013 (E.4) fest, dass es zwar für den Beschwerdegegner stossend sein möge, dass lokal nur sei- ne Baubewilligung angefochten worden sei; eine verfassungswidrige Un- gleichbehandlung seitens der Gemeinde liege dagegen nicht vor. Die Be- schwerdeführer können sich damit auch nicht auf den Tatbestand des Sonderopfers stützen. 6.Zusammenfassend kann festgehalten, dass Art. 75b BV die Grenze des Grundeigentums definiert und die Voraussetzungen der materiellen Ent- eignung vorliegend nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist damit abzuwei- sen. Da keine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV vor- liegt, erübrigen sich weitere Erhebungen zur Höhe der geltend gemachten Entschädigungsforderung. Entsprechend braucht ebenfalls nicht mehr auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Änderung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführer (vgl. Rechtsbegehren in Beschwerde bzw. im ab- geänderten Entschädigungsgesuch vom 27. Juli 2016 lautend auf Ent- schädigung wegen materieller Enteignung bzw. Sonderopfer in Höhe von
20 - Fr. 90'000.-- [anstatt Fr. 80'000.--, vgl. Entschädigungsgesuch vom