VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 78 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi Aktuar ad hocVital URTEIL vom 18. Dezember 2018 in der Streitsache A._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
der Parzelle 2 in den Rebbaukataster, mit der Begründung, dass sie Wein für den Eigengebrauch und zur Abgabe an Kunden produzieren wolle. Mit Verfügung vom 14., mitgeteilt am 16. Februar 2012, wies die Fachstelle Weinbau des Plantahofs das Gesuch ab, wogegen D._____ sel. beim De- partement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend DVS) Beschwerde führte. Das DVS hiess die Beschwerde mit Departe- mentsverfügung vom 19., mitgeteilt am 21. März 2013, gut und wies die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Fachstelle Weinbau des Planta- hofs zurück. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013, mitgeteilt am 1. Juli 2013, wies die Fachstelle Weinbau des Plantahofs dieses Begehren erneut ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass mit der gegebenen Han-
3 - grichtung und –neigung der betroffenen Fläche keine genügende Sonnen- einstrahlung gegeben sei. Nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens wies das DVS die Beschwerde der A._____ GmbH mit Entscheid vom 28., mitgeteilt am 30. Januar 2015 ab. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 4.Am 12. Januar 2016 wurde die A._____ GmbH aufgefordert, der Baukom- mission der Gemeinde X._____ gestützt auf den bekannten Sachverhalt innert 10 Tagen schriftlich mitzuteilen, bis wann die ohne Baubewilligung erstellte Terrainveränderung auf der Parzelle 2, B.-gasse/C.- gasse in X._____ in den ursprünglichen Zustand - das heisst in denjenigen vor der Realisierung der Überbauung auf Parzelle 3 - zurückversetzt werde. 5.Die nun anwaltlich vertretene A._____ GmbH beantragte mit Schreiben vom 13. April 2016 von der Anordnung einer Wiederherstellung des gesetz- mässigen Zustandes abzusehen und an deren Stelle eine Duldungsverfü- gung zu erlassen. Begründend wurde auf Art. 94 Abs. 2 KRG hingewiesen und ausgeführt, dass die Terrainveränderung auf Parzelle 2 nicht dermas- sen schwerwiegend sei und eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- standes unverhältnismässig wäre. 6.Die Baukommission X._____ beriet am 24. Mai 2016 über das weitere Vor- gehen in dieser Angelegenheit und beantragte dem Gemeindevorstand, gegen die A._____ GmbH als Grundeigentümerin der besagten Parzelle ein Wiederherstellungsverfahren im Zusammenhang mit der darauf vorge- nommenen Terrainveränderung einzuleiten. Gestützt auf diesen Antrag be- schloss der Gemeindevorstand X._____ am 31. Mai 2016 ein entsprechen- des Wiederherstellungsverfahren einzuleiten. Auf die nachträgliche Durch- führung eines Baubewilligungsverfahrens inklusive BAB-Verfahrens ver- zichtete der Gemeindevorstand, da das Amt für Raumentwicklung (nach- folgend ARE) bereits mit Schreiben vom 20. September 2012 mitgeteilt habe, dass eine BAB-Bewilligung nicht in Aussicht gestellt werden könne.
4 - 7.Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 bot der Gemeindevorstand X._____ der A._____ GmbH im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, zur beabsichtigten Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens sowie zum konkreten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom
6 - Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Duldung des gesetzwidrigen Zustandes sei unter Beachtung des Vertrau- ensschutzes sowie der Verhältnismässigkeit angezeigt. Insbesondere be- züglich der zulässigen Schütthöhe sei sie im Glauben gelassen worden, dass bei Bejahung der Fläche als Rebberg keine Abtragung erfolgen müsse und der Zustand im Rahmen einer Duldungsverfügung belassen werden könne. Sollte die Frage des Vertrauensschutzes verneint werden, so sei darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Nutzung und die heutige Situation der Landwirtschaftsfläche klar gegen eine Abtragung von Material sprächen. Durch einen solchen Eingriff werde die Umgebung verunstaltet und das Land erscheine während Jahren als Brache. Ein Eingriff sei dem- nach unverhältnismässig, weshalb der Erlass einer Duldungsverfügung an- gezeigt erscheine. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens begründete die Beschwerdefüh- rerin mit der beabsichtigten Kontaktaufnahme mit dem Amt für Landwirt- schaft und Geoinformation (nachfolgend ALG) und dem Amt für Natur und Umwelt (nachfolgend ANU). 11.Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abwei- sung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei jedoch abzulehnen. Begründend brachte die Beschwerdegegnerin insbe- sondere vor, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Vertrauens- schutz berufen, zumal der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit den Erlass einer Duldungsverfügung in Aussicht gestellt worden sei. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit führte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich aus, eine landwirtschaftliche Nutzung der fraglichen Parzelle 2 sei vor der wi- derrechtlichen Terrainaufschüttung möglich gewesen und müsse somit auch nach erfolgter Wiederherstellung wieder möglich sein, sei dies als
7 - Wiesland, als (Intensiv-)Obstkultur oder gar teilweise als Rebfläche. Es ob- liege der Beschwerdeführerin die vom Rückbau betroffene Fläche nicht über Jahre als Brache in Erscheinung treten zu lassen. Zudem sei ein Ab- transport des Erdreichs problemlos möglich und erscheine weder umfang- noch kostenmässig als unverhältnismässig. Überdies habe die widerrecht- lich erstellte Terrainaufschüttung eine wesentliche Änderung des Land- schaftsbildes zur Folge. Eine Duldung des vorliegenden Zustandes komme auch deshalb nicht in Frage. Hinsichtlich der Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens führte die Beschwerdegegnerin aus, dass mit der von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Anrufung des ALG und des ANU in unnötiger Weise ein zusätzliches Verfahren ange-stossen werden würde. Abgesehen davon habe sich das ANU bereits in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2012 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Sachen Rebbaukataster klar gegen einen möglichen Fortbestand der Aufschüttung bei einer Nichtaufnahme des Geländes in den Rebbaukataster ausgespro- chen. 12.Mit prozessleitender Verfügung vom 1. November 2017 gewährte der zu- ständige Instruktionsrichter der Beschwerde vom 26. September 2017 die aufschiebende Wirkung und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an. 13.Am 1. Dezember 2017 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt hinsichtlich des Vertrauens- schutzes und der Unverhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des ur- sprünglichen Zustandes. Ferner wies sie darauf hin, dass das Schreiben des ANU vom 22. Oktober 2012 als überholt bezeichnet werden müsse, da es im Zusammenhang mit der Anlage einer Rebbaufläche verfasst worden sei und es im damaligen Beschwerdeverfahren vor dem DVS um die Frage gegangen sei, ob auf der aufgeschütteten Fläche ein Rebberg von mehr als 400 m 2 zulässig sei oder nicht.
8 - 14.Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2018 an ihren An- trägen fest und verdeutlichte ihren Standpunkt. Insbesondere brachte sie in Bezug auf die Stellungnahme des ANU vom 22. Oktober 2012 vor, das ANU habe sich darin klar gegen einen möglichen Fortbestand der Aufschüt- tung bei einer Nichtaufnahme des Geländes in den Rebbaukataster ausge- sprochen. An dieser Sachlage habe sich seither nichts geändert. 15.Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 forderte der Instruktionsrichter das ARE auf, einen Amtsbericht einzureichen. Am 2. Juli 2018 reichte das ARE sei- nen Amtsbericht zusammen mit den Berichten des ALG vom 15. Juni 2018 und des ANU vom 26. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht ein und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Im Wesentlichen führte das ARE aus, dass sich die Parzelle Nr. 2 - auf welcher die Beschwerdeführerin Materialaufschüttungen im Volumen von rund 3'900 m 3 bzw. im Flächenmass von 4'150 m 2 vorgenommen habe - gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde X._____ in der Intensivlandschafts- zone (LWZ 2) befinde. Die Terrainveränderung könne aber in der Intensiv- landwirtschaftszone nicht als zonenkonform betrachtet werden. Diesbezüg- lich bezog sich das ARE auf den Mitbericht des ALG vom 15. Juni 2018 sowie den Mitbericht des ANU vom 26. Juni 2018. Der gesetzmässige Zu- stand lasse sich vorliegend nicht mehr anders als durch eine Beseitigung der widerrechtlichen Materialaufschüttung wiederherstellen. In Anbetracht der Tatsachen, dass die Abweichung vom Erlaubten keinesfalls als gering- fügig bezeichnet werden könne, generell ein gewichtiges öffentliches Inter- esse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung bestehe, die getätigten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch ein schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin gedeckt seien und pekuniäre Interessen der Bauherrschaft (wenn überhaupt) eine untergeordnete Rolle spielten, er- weise sich der angefochtene Entscheid in jeder Hinsicht als rechtens. Die Materialaufschüttung sei deshalb zu beseitigen und das Boden- und Aus-
9 - hubmaterial auf einer Deponie des Typus A abzulagern bzw. dieses wieder zu verwenden. 16.Am 21. August 2018 nahm die Beschwerdeführerin zum Amtsbericht des ARE vom 2. Juli 2018 Stellung und brachte hauptsächlich vor, der Amtsbe- richt sei von formaljuristischen Würdigungen geprägt, welche einer sach- gerechten Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht gerecht würden. Es sei Sache des Gerichts, über die Anwendung von Art. 94 KRG zu befinden. Ferner habe die Beschwerdegegnerin zwar die Wiederherstellung verfügt, jedoch keine konkreten Weisungen erlassen. Sie müsse aber genaue Ko- ten oder ähnliches erlassen. Auch der Bericht des ARE führe zur Klärung dieser Frage nichts bei. Zudem hätte ein Eingriff in Form einer Abtragung von Material massive negative Auswirkungen, da der nun gut bewirtschaf- tete Oberboden entfernt werden müsste. Zurück bliebe der Unterboden als unfruchtbare Fläche, zumal keine Anordnung getroffen worden sei, Humus aufzutragen. Auf diese Problematik sei das ARE im Bericht vom 2. Juli 2018 nicht eingegangen. Die Abtragung hätte zudem unerträgliche Immis- sionen für die Anwohner zur Folge. Abgesehen davon habe das ARE in seinem Bericht die Frage nach dem Sinn der Massnahme völlig ausgeblen- det. Es gehe vorliegend nicht darum, dass völlig fremdes Material illegal abgelagert worden sei, sondern es sei lediglich das Aushubmaterial der Nachbarparzelle verteilt worden. 17.Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 äusserte sich die Beschwerde- gegnerin zum Amtsbericht des ARE vom 2. Juli 2018 sowie zur diesbezüg- lichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Ausführungen zum Amts- bericht des ARE erübrigten sich, zumal darin zu Recht festgehalten werde, dass die Materialaufschüttung nicht zonenkonform sei und damit weder eine ordentliche noch eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes als verhältnismässig zu erachten sei. Hinsichtlich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin
10 - brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass bereits das ARE in seinem Amtsbericht vom 20. September 2012 festgehalten habe, dass die maximal zulässige Schütthöhe vorliegend deutlich überschritten worden sei und deshalb keine BAB-Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Das er- stellte digitale Geländemodell der Parzelle 2 gebe bestmöglichst die Mo- dellierung des Geländes vor dem Jahre 2010 wieder. Dieser seinerzeitige Geländeverlauf sei im Rahmen der Wiederherstellung bestmöglichst wie- derherzustellen. Eine landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle 2 sei bereits vor der Terrainaufschüttung möglich gewesen, weshalb diese auch nach der Wiederherstellung möglich sei. Die Wiederherstellungsverfügung stehe einem qualifizierten Bodenaufbau mit Ober- und Unterboden zudem nicht entgegen. Massgebend sei einzig die Einhaltung der vor dem Jahr 2010 vorherrschenden Geländehöhen. Hinsichtlich der Belastung der Nachbarn durch die Abtragung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Ab- transport der Terrainaufschüttung die unmittelbaren Anwohner nur während einer sehr kurzen Dauer beeinträchtigen würde. 18.Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung eines Augenscheins. Dieser solle wenn möglich nicht im Spätherbst oder Winter durchgeführt werden. Für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte, beantragte die Beschwerde- führerin die Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis zum Jahr 2021 zu erstrecken. Dadurch könne gewährleistet werden, dass allfällige Planungsänderungen noch berücksichtigt werden könnten. 19.Am 23. Oktober 2018 forderte der Instruktionsrichter beim ARE einen zu- sätzlichen Amtsbericht betreffend die von der Beschwerdegegnerin einge- reichten digitalen Geländemodelle (DGM) ein. 20.In seinem zusätzlichen Amtsbericht vom 30. Oktober 2018 führte das ARE aus, dass nicht genau datiert werden könne, bis wann der Zustand, wie er
11 - im DGM vor der Abgrabung dargestellt werde, angedauert habe. Nach ei- gener Kenntnis seien die Abgrabungen im Zusammenhang mit der Erstel- lung der Gewächshäuser vorgenommen worden. Deren Entstehungszeit- raum lasse sich auf die Jahre zwischen 1956 und 1979 eingrenzen. Wer die Abgrabungen vorgenommen habe und ob hierfür eine Bewilligung er- teilt worden sei, sei dem ARE nicht bekannt. Ferner entziehe es sich der Kenntnis des ARE, wann die Gewächshäuser abgebrochen worden seien. Der Abbruch müsse jedoch aufgrund der Aktenlage zwischen den Jahren 1997 und 2006 erfolgt sein. Das DGM 2010 stelle den Zustand des Gelän- deverlaufes nach dem Abbruch dar. Ferner könne das ARE bestätigen, dass das DGM 2012 den Zustand des Geländeverlaufs nach der vorliegend strittigen Aufschüttung darstelle. 21.Mit Stellungnahme vom 12. November 2018 stimmte die Beschwerdegeg- nerin den Ausführungen des ARE in dessen zusätzlichen Amtsbericht be- züglich DGM 2010 und DGM 2012 zu. Ferner führte die Beschwerdegeg- nerin aus, dass F._____ sel. im Jahre 1963 ein Baugesuch für das erste grosse Treibhaus auf der damaligen Parzelle 1 eingereicht habe. In den Jahren 1967, 1969, 1971 und 1979 seien weitere Baugesuche für die je- weilige Errichtung zusätzlicher Treibhäuser auf der Parzelle 1 eingereicht worden. Der Rückbau der Treibhäuser auf der damaligen Parzelle 1 sei in den Jahren 2005 und 2006 vorgenommen worden. Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die dem zusätzlichen Amtsbericht des ARE beigelegten Luftbildaufnahmen der Jahre 1956, 1967, 1979, 1997 und 2006 ihre bisherigen Ausführungen belegen, wonach das Areal E._____ seit vielen Jahrzenten eine Terrassierung auf der Ostseite des Geländes aufweise. 22.Am 14. November 2018 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem die Beschwerdeführerin vertreten durch deren Gesellschafter und Vorsitzenden der Geschäftsführung G._____ so-
12 - wie ihr Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer anwesend waren. Die Beschwerdegegnerin war durch die Gemeindepräsidentin und den Ge- meindeschreiber vertreten. Das eingeladene ARE war durch den Leiter Nutzungsplanung Nord sowie einen Rechtspraktikanten vertreten. Auf Be- gehren der Beschwerdeführerin und nach Rücksprache mit der Beschwer- degegnerin war ferner H._____ von der Pensionskasse Graubünden als unbeteiligter Zuhörer anwesend. Der Augenschein fand an einem Standort (Übergang Strasse / Parzelle 2 an nordöstlicher Grundstücksgrenze) statt, wobei die Parteien und die Vertreter des ARE Gelegenheit erhielten, sich zur ganzen Sache zu äussern. Die Beschwerdeführerin hob insbesondere die Gründe hervor, aufgrund welcher eine Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes unverhältnismässig erscheine. Die Beschwerdegeg- nerin wies ihrerseits im Wesentlichen darauf hin, dass die frühere Terras- sierung auch heute noch aufgrund der Mauern erkennbar sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
13 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit dies nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kan- tonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2016, mitgeteilt am
14 - hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG. Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so ab- gefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmitte- linstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigsten kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (PVG 2011 Nr. 31 m.w.H.). Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, son- dern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch geheilt werden, wenn die Kognition der urteilen- den Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte han- delt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E.2 m.w.H.; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuhe- ben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfah- rens an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen. Wenn es sich jedoch
15 - aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitier- ten Praxis zuzulassen (PVG 2011 Nr. 31). 2.2.Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungs- pflicht - wie nachstehend dargestellt - in hinreichendem Masse nachgekom- men. So führt sie im angefochtenen Entscheid aus, dass der Abtransport des aufgeschütteten Materials ohne Weiteres über die B.-gasse und/oder gegebenenfalls die C.-gasse erfolgen könne, weshalb auch die Verhältnismässigkeit des für die Wiederherstellung notwendigen Ein- griffs ohne Weiteres gegeben sei (vgl. S. 5 des angefochtenen Entscheids). Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung hat sich die Beschwer- degegnerin im angefochtenen Entscheid somit mit dem Argument der Ver- hältnismässigkeit - wenn auch nicht besonders ausführlich - auseinander- gesetzt. Abgesehen davon war die Beschwerdeführerin zudem ohne Wei- teres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten, was bereits deren Beschwerdeeingabe vom 26. September 2017 zeigt. Nach vorstehend Gesagtem ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begrün- dungspflicht hinreichend nachgekommen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist. 2.3.Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden würde, wäre der Mangel nachträglich geheilt worden, weil es sich aufgrund des vorstehend Ausgeführten höchstens um eine leichte Verletzung der Parteirechte han- deln würde und sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Rahmen des mehrfachen Schriftenwechsels sowie des durchgeführten Au- genscheins ausführlich und mehrfach zur Frage der Verhältnismässigkeit hat äussern können. Gegen eine Rückweisung sprächen folglich auch ver- fahrensökonomische Überlegungen.
16 - 3.In materieller Hinsicht strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu Recht angeordnet hat. 3.1.Nach dem – gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) direkt anwendbaren – Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anord- nung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowohl den Eigentümerinnen und den Eigentümern als auch Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Unabdingbare Voraus- setzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsverfügung ist mithin das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Dies bedeu- tet, dass dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorauszugehen hat, in dessen Rahmen vorab die Rechtswidrigkeit des fraglichen Zustandes zu prüfen ist. Von einem separaten Sachentscheid über die nachträgliche Bewilligungs- verweigerung kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch abgesehen werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von ma- teriellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E.2.2.5; Urteile des Verwal- tungsgerichts [VGU] R 14 65 vom 6. Oktober 2015 E.3a; R 13 227 vom
17 - 3.2.Im angefochtenen Entscheid führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe hinsichtlich der erstellten Terrainveränderung auf die nachträgliche Durch- führung eines Baubewilligungsverfahrens (inkl. BAB-Verfahren) verzichtet, weil seitens des ARE bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Ablehnung eines entsprechenden Baugesuches kommuniziert worden sei und infolge- dessen keine Baubewilligung hätte in Aussicht gestellt werden können. 3.3.Dem Schreiben des ARE vom 20. September 2012 zu Handen des DVS ist zu entnehmen, dass im Falle einer zulässigen Materialverwertung gemäss Richtplan (RIP 2000) Schüttungen eine Höhe von maximal 0.8 m umfassen dürften. In der Annahme, dass das DGM vor der Abgrabung 2010 den tatsächlichen Geländeverlauf darstelle, werde die maximal zulässige Schütthöhe deutlich überschritten, weshalb keine BAB-Bewilligung in Aus- sicht gestellt werden könne. Zudem wies die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar 2016 darauf hin, dass gemäss ARE keine nachträgliche Baubewilligung für die ausgeführte Ter- rainveränderung in Aussicht gestellt werde, da die Parzelle 2 nicht in den Rebbaukataster aufgenommen worden sei und die entsprechende Verfü- gung des DVS in Rechtskraft erwachsen sei. Abgesehen davon hat die Be- schwerdeführerin ihr Bau- sowie BAB-Gesuch vom 20. September 2011 betreffend Terrainveränderung am 18. November 2011 zurückgezogen. Aus prozessökonomischen Gründen ist es nach Vorstehendem nicht zu be- anstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die nachträgliche Durch- führung eines Baubewilligungsverfahrens verzichtet hat. Abgesehen da- von, wird die materielle Baurechtswidrigkeit von der Beschwerdeführerin auch nicht zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahrens gemacht, beantragt diese doch die Aufhebung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung sowie den Verzicht auf die Anordnung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Dementsprechend erüb- rigen sich weitere Ausführungen bezüglich der materiellen Baurechtswid- rigkeit.
18 - 4.Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG ist die Beschwerdegegnerin dem- nach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswidri- gen Zustand mittels einer Wiederherstellungsanordnung zu beseitigen. Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung indes noch nicht. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Falle einer rechtswidrig errichteten Baute im Einzelfall nämlich unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfas- sung- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 9 BV festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (Urteil des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E.5.1; BGE 136 II 359 E.6). In Einklang mit dieser Rechtsprechung statuiert Art. 94 Abs. 4 KRG, dass von der Anordnung einer Wiederherstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes angezeigt ist. Anhand dieser beiden Aspekte wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die Wiederherstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen ist oder ob diese – dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend – aufzuhe- ben und auf eine Wiederherstellungsanordnung zu verzichten wäre. 4.1.1. Das in Art. 9 BV enthaltende Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zu- sicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver- halten der Behörden. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf den Vertrauens- schutz berufen kann. Zunächst bedarf es eines Anknüpfungspunktes. Es muss mithin eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (HÄFELIN/
19 - MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2016, Rz. 624 und 627). Eine wichtige Kategorie von Vertrauensgrund- lagen bilden (unrichtige) Auskünfte und Zusagen der Behörden. Dabei taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 636 und 668). Erforderlich ist gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung, dass es sich dabei um eine vorbehaltlose Aus- kunft der Behörden handelt, sich die Auskunft auf eine konkrete, den Bür- ger berührende Angelegenheit bezieht und die Amtsstelle, welche die Aus- kunft erteilt hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (BGE 137 II 182 E.3.6.2). Ferner kann auch die behördliche Untätigkeit eine Vertrauensgrundlage begrün- den, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn die Behörde den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet hatte, obschon ihr die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der ge- botenen Sorgfalt hätte kennen müssen (Urteile des Bundesgerichts 1A.19/2001 vom 22. August 2001 E.4b und 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E.2.2.1). Neben der Vertrauensgrundlage setzt der Vertrauensschutz voraus, dass sich die Person, welche sich darauf beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte, also gutgläubig ist. Hinsichtlich einer behördlichen Untätigkeit als Vertrauensgrundlage gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass sich die Betroffene selbst bei langjähriger behördlicher Duldung nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, wenn sie selbst über den rechtswidrigen Zustand in bösem Glauben war (BGE 136 II 359 E.7.1). Für die Annahme bösen Glaubens ist nicht erforderlich, dass dem Betroffenen die Nutzung ausdrücklich untersagt worden ist. Vielmehr genügt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes, wenn der Betrof- fene wusste oder bei zumutbarer Sorgfalt wissen musste, dass der Zustand unrechtmässig war (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2013 vom 9. Oktober 2013 E.6.1). Weiter setzt der Vertrauensschutz voraus, dass die Betroffene gestützt auf die Vertrauensgrundlage nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Vertrauensgrundlage
20 - muss mithin kausal für nachteilige Disposition gewesen sein. Ferner wird vorausgesetzt, dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE 129 I 161 E.4.1; BGE 137 II 182 E.3.6.2). Doch selbst wenn die Voraussetzungen des Ver- trauensschutzes erfüllt sind, können sich Private nicht darauf berufen, so- fern ein überwiegendes öffentliches Interesse dem entgegensteht. Die In- teressenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664; BGE 129 I 161 E.4.1). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe gutgläubig dar- auf vertraut, dass die Aufschüttung des Aushubmaterials geduldet werde, nachdem im Verfahren betreffend Aufnahme einer Teilfläche in den Reb- baukataster keine Beanstandungen vorgebracht worden seien. Das ARE habe mit Schreiben vom 20. September 2012 zur Frage der Aufschüttung detailliert Stellung bezogen und darauf hingewiesen, dass Terrainaufschüt- tungen in der Landwirtschaftszone nur dann zonenkonform seien, sofern eine Materialverwertung vorliege. Dabei dürften Schüttungen eine Höhe von maximal 0.8 m umfassen. Ferner bedürfe eine Terrainaufschüttung von mehr als 10'000 m 3 einer Nutzungsplanung. Das ARE sei davon aus- gegangen, dass die Volumenobergrenze im konkreten Fall nicht überschrit- ten werde, jedoch die maximal zulässige Schütthöhe deutlich überschritten werde. In seiner Verfügung vom 19., mitgeteilt am 21. März 2013, habe das DVS festgehalten, es müsse geprüft werden, ob das Grundstück Nr. 2 nach der Aufschüttung für den Rebbau geeignet sei und in den Rebbaukataster aufgenommen werden könne. Danach werde über die Zulässigkeit der Auf- schüttung befunden. Für die Beschwerdeführerin sei damit festgestanden, dass die Volumenobergrenze von 10'000 m 3 nicht überschritten gewesen sei. Bezüglich der zulässigen Schütthöhe sei sie im Glauben gelassen wor- den, dass bei Bejahung der Fläche als Rebberg keine Abtragung erfolgen müsse. Damit sei sie im Glauben bestärkt worden, dass auch bei einer Ab-
21 - weichung der zulässigen Schütthöhe von 0.8 m der Zustand im Rahmen einer Duldungsverfügung belassen werden könne. - Weder der Verfügung des DVS vom 19., mitgeteilt am 21. März 2013 noch dem Schreiben des ARE vom 20. September 2012 kann die Beschwerdeführerin - wie nach- stehend dargestellt - etwas zu ihren Gunsten ableiten. 4.1.3. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass bezüglich der Aufschüttung von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht wird, sie habe die fragliche Aufschüttung auf eine entsprechende Auskunft oder ein anderes vertrauenbegründendes Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin, des ARE oder des DVS vorgenommen, zumal kein vertrauenbegründendes Verhalten ersichtlich ist. Mithin fehlt es an einer Vertrauensgrundlage. Ab- gesehen davon handelte die Beschwerdeführerin vorliegend nicht gutgläu- big. Sie wusste oder hätte bei der gebotenen Sorgfalt wissen müssen, dass es sich bei einer Terrainveränderung ausserhalb der Bauzone um eine be- willigungspflichtige bauliche Massnahme handelt und sie nicht über eine entsprechende Bewilligung verfügte. Dass dem so ist, verdeutlicht die Be- schwerdeführerin bereits dadurch, dass sie am 20. September 2011 für die fragliche Terrainveränderung ein Bau- und BAB-Gesuch bei der Beschwer- degegnerin einreichte. Die Beschwerdeführerin kann sich hinsichtlich der Aufschüttung somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 4.1.4. Weil die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufschüttung nicht gutgläubig war, kann sie sich - wie gezeigt (vgl. E.4.1.1) - auch nicht auf eine vertrau- enbegründende behördliche Untätigkeit berufen. Mithin kann die Be- schwerdeführerin aus dem Umstand, dass im Verfahren betreffend Auf- nahme einer Teilfläche in den Rebbaukataster hinsichtlich der fraglichen Aufschüttung keine Beanstandungen vorgebracht worden seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon gilt es festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin angerufenen Departementsverfügung vom 19., mitgeteilt am 21. März 2013 zu entnehmen ist, dass sich die hiesige
22 - Beschwerdegegnerin, das ARE, das ANU, der Plantahof sowie D._____ sel., welcher damals zugleich auch die hiesige Beschwerdeführerin vertre- ten hat, darauf geeinigt haben, dass zunächst geprüft werden solle, ob die Parzelle 2 im Zustand nach der Aufschüttung in den Rebbaukataster auf- genommen werden könne und erst danach über die Zulässigkeit der Auf- schüttung befunden werden solle. Bereits zuvor hielt die Beschwerdegeg- nerin in ihrer Abschreibungsverfügung vom 13., mitgeteilt am 14. Dezem- ber 2011, betreffend des zurückgezogenen Baugesuches für die Terrain- veränderung fest, dass der gesetzmässige Zustand auf der Parzelle 2, wel- che als Erdmaterialzwischenlager diene, nach Beendigung des Bauvorha- bens Nr. 2010-0061 auf der benachbarten Parzelle 3 wiederherzustellen sei. Offensichtlich wurde die Terrainveränderung zu keiner Zeit geduldet. Auch wurde der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin die Duldung der Terrainveränderung nicht in Aussicht gestellt. Zudem sind we- der der Departementsverfügung vom 19., mitgeteilt am 21. März 2013, noch dem Schreiben des ARE vom 20. September 2012 Anhaltspunkte für eine Duldung der unterechtmässigen Terrainveränderung zu entnehmen. Dementsprechend fehlt auch bezüglich der Erwartung auf Erlass einer Dul- dungsverfügung eine entsprechende Vertrauensgrundlage. Demgemäss kann sich die Beschwerdeführerin selbst dann nicht auf den Vertrauens- schutz berufen, wenn sie hinsichtlich der Aufschüttung gutgläubig gewesen wäre. 4.2.1. Sodann bleibt zu prüfen, ob die angefochtene Wiederherstellungsverfü- gung auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Das Verhältnis- mässigkeitsprinzip besagt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie erforder- lich und dem Betroffenen zumutbar sein muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.3). Die Notwendigkeit eines Eingriffs ergibt sich dabei aus dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der ver- letzten Bauvorschriften. Sodann besagt das Übermassverbot, dass ein Ein-
23 - griff nicht weiter gehen darf, als es der Zweck erheischt, mithin das mildeste Mittel zur Erreichung des gesetzmässigen Zustandes zu wählen ist. Dem- entsprechend ist beispielsweise auf einen umfassenden Abbruch zu ver- zichten, wenn der gesetzmässige Zustand durch einen Teilabbruch erreicht werden kann. Wenn die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit im so verstandenen Sinne zu bejahen sind, hat schliesslich eine Abwägung zwi- schen den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmass- nahme und den privaten Interessen an der Erhaltung des gesetzeswidrigen Zustandes zu erfolgen. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass sich auch ein Bauherr auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen kann, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Dies erhellt aus dem Umstand, dass auch der Bösgläubige vor nicht notwendigen und unverhältnismässigen Verwal- tungshandlungen geschützt werden soll. Anders zu entscheiden führte dazu, dem Abbruchbefehl Strafcharakter zukommen zu lassen, was jedoch einer allfälligen Baubusse vorbehalten ist. Bösem Glauben wird mit ande- ren Worten erst bei der Interessenabwägung Rechnung getragen, wobei ein bösgläubiger Bauherr alsdann in Kauf nehmen muss, dass die Behörde aus grundsätzlichen Erwägungen - namentlich zum Schutz der Rechts- gleichheit und der baulichen Ordnung - dem Interesse an der Wiederher- stellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und dem Bauherrn allenfalls erwachsende Nachteile nicht oder nur in verringer- tem Masse berücksichtigen werden (vgl. Urteil des Bundesgericht 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.1 m.w.H. sowie VGU R 15 58 vom
24 - von Steinen und Grobmaterial befreit, um damit eine Verbesserung in der Bewirtschaftung herbeizuführen. Die tatsächliche Nutzung und die heutige Situation stünden einer Abtragung von Material entgegen. Ein solcher Ein- griff würde die Umgebung verunstalten und während Jahren als Brache er- scheinen lassen. Im Ergebnis wäre ein Eingriff deshalb unverhältnismäs- sig. 4.2.3. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Baugesetzgebung ist bekanntlich gross. Zum einen soll verhindert werden, dass die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften honoriert wird und damit letztlich die Glaub- würdigkeit von Raumplanung und Rechtsstaat gewahrt werden (vgl. BGE 111 1b 213 E.6b). Die im öffentlichen Interesse liegende rechtsgleiche An- wendung und Durchsetzung der Bauvorschriften sowie des Raumpla- nungsrechts soll mittels der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung sichergestellt werden. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung ist hierzu offensichtlich eine geeignete sowie erforderliche Massnahme, zumal ein milderes Mittel als die Abtragung der rechtswidrig vorgenommenen Auf- schüttung zur Erreichung des gesetzmässigen Zustandes nicht ersichtlich ist. Weil die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit insofern zu bejahen sind, hat schliesslich eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzeswidrigen Zustand zu erfolgen. Hierzu sind die mit den Wiederherstellungsarbeiten verbundenen Nachteile den öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen, welche für die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands sprechen. Ein Wiederherstel- lungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abwei- chung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 1b 213 E.6b).
25 - 4.2.4. Die von der Beschwerdeführerin ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung getätigte Aufschüttung verletzt den Grundsatz der Trennung des Bauge- bietes vom Nichtbaugebiet. Dabei handelt es sich um ein grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts. Die Abweichung vom Gesetz kann nicht als geringfügig eingestuft werden, zumal gemäss Rechtsprechung das öf- fentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbau- gebiet als sehr stark zu gewichten ist, wenn es darum geht, diesem Grund- satz Geltung zu verschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_555/2013 vom 28. März 2014 E.8.3 und 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.3.2). Zu- dem ist das öffentliche Interesse an einem ordentlichen Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts durch die Kantone und den Bund gebührend zu berücksichtigen. Das Raumplanungsrecht kann aber nur dann ord- nungsgemäss vollzogen werden, wenn in Fällen wie dem vorliegenden die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet wird. Andern- falls würde die Landwirtschaftszone in unkontrollierbarer Weise zur Entsor- gung von aus Ab- und Ausgrabungen stammendem Erdmaterial zweckent- fremdet werden. Dem öffentlichen Interesse an der Anordnung des rechtmässigen Zustan- des stehen vorwiegend pekuniäre Interessen der Beschwerdeführerin ent- gegen, da die Entfernung des aufgeschütteten Materials mit Kosten ver- bunden ist und auch die Pachteinnahmen durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes betroffen sein könnten. Abgesehen davon bringt die Beschwerdeführerin vor, die Parzelle 2 werde durch die Abtragung über Jahre hinweg als Brache in Erscheinung treten. Die tatsächliche Nutzung und die heutige Situation der Landwirtschaftsfläche stehe einer Abtragung entgegen. Anlässlich des Augenscheins vom 14. November 2018 liess sich die Beschwerdeführerin dahingehend vernehmen, dass die Pächterin die Parzelle 2 als Weide für ihre Pferde nutze (vgl. Augenscheinprotokoll vom