VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 63 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser, Racioppi und Pritzi AktuarOtt URTEIL vom 14. November 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Beschwerdegegner Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Beschwerdegegnerin betreffend Ortsplanungsrevision
3 - 3.Nach erfolgter Mitwirkungsauflage vom 4. August bis 2. September 2016, der Vorprüfung durch das kantonale Amt für Raumentwicklung sowie ei- ner Stellungnahme des kommunalen Gestaltungsberaters, beschloss die Gemeindeversammlung am 24. Oktober 2016 die vorliegend strittige Teil- revision der Ortsplanung. Vom 22. November bis 21. Dezember 2016 er- folgte durch die Gemeinde X._____ die Beschwerdeauflage. 4.Am 21. Dezember 2016 erhoben A._____ und B., Miteigentümer einer Stockwerkeigentums-Einheit in der Liegenschaft C., welche sich unweit der strittigen Einzonung befindet, Planungsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden und beantragten, dem Be- schluss der Gemeindeversammlung vom 24. Oktober 2016 betreffend die Teilrevision der Ortsplanung (Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan Werkhof 1:1000) die Genehmigung zu verweigern. In der Begründung stellten sie insbesondere die Notwendigkeit der Erweiterung der Kernzone nach Westen für die Realisierung eines zweiten Restaurants in X._____ in Frage. Mit einem zweiten Restaurant werde eine unnötige Konkurrenz- situation zum bestehenden Restaurant geschaffen und es wurden über- mässige Lärmimmissionen befürchtet sowie die Beeinträchtigung der Aussicht geltend gemacht. Schliesslich wurden auch der Grundsatz der Planbeständigkeit sowie das Gleichbehandlungsgebot als verletzt und ei- ne Missachtung des bundesrechtlichen Einzonungsmoratoriums gerügt. Am 8. Februar 2017 beantragte die Gemeinde X._____ die Abweisung der Planungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führte dazu aus, dass ein zweites Restaurant in X._____ mit anderer Kundenausrichtung erforderlich sei und das Restaurantprojekt das beste- hende Restaurant, aufgrund des unterschiedlichen Zielpublikums, nicht konkurrenziere. Des Weiteren werde die Aussicht der Liegenschaft C._____ durch das vorgesehene Restaurant bzw. die geringfügige Erwei- terung der Kernzone in Richtung Westen nur minim tangiert und es sei auch nicht mit unzulässigen Lärmimmissionen zu rechnen. In Anbetracht
4 - der seit der letztmaligen Festlegung der Bauzonen vergangenen Zeit, falle der Grundsatz der Planbeständigkeit nicht mehr gross ins Gewicht und es handle sich sowieso um eine unbedeutende Zonenanpassung im Umfang von 104 m 2 , wobei ein wesentlicher Teil dieser Fläche bereits mit einem Anbau überbaut sei, welcher eine Heizungsanlage beinhalte. Die beiden Beschlüsse der Gemeindeversammlung dokumentierten ein erhebliches öffentliches Interesse an der strittigen Raumplanungsmassnahme. Schliesslich seien auch die weiteren Rügen unzutreffend. Am 27. Februar 2017 äusserte, im Rahmen der hängigen Planungsbe- schwerde bzw. des Genehmigungsverfahrens im Sinne von Art. 101 bzw. 49 KRG, die kantonale Denkmalpflege keine Einwände gegen die vorlie- gende Teilrevision der Ortsplanung. Das Richtprojekt "Restaurant Werk- hof" vom 13. April 2016 schätzte sie allerdings bezüglich der volumetri- schen Konzeption der Baute ihrer Ansicht nach bzw. auf Basis der Aus- sagen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) noch nicht als optimal hinsichtlich des Ortsbildes ein, was im Bau- genehmigungsverfahren noch zu überprüfen sei. 5.Am 27., mitgeteilt am 28. Juni 2017, wies die Regierung die Planungsbe- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Aufgrund einer ausführlichen Aus- einandersetzung mit den in der Planungsbeschwerde vom 21. Dezember 2016 vorgebrachten Rügen kam die Regierung zum Ergebnis, dass sich die Ausscheidung der Kernzonenflächen im Umfang von 60 m 2 auf der Parzelle 253 bzw. 44 m 2 auf der (Strassen-)Parzelle 376 sich als recht- und zweckmässig erweise. Dabei setzte sich die Regierung mit den vor- gebrachten Rügen hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit eines zweiten Restaurants in X._____ sowie der geltend gemachten Konkurrenzierung des bereits bestehenden Restaurationsbetriebes auseinander. Zudem äusserte sie sich auch hinsichtlich der Beeinträchtigung der Aussicht, zu den von den Beschwerdeführern befürchteten Lärmimmissionen, zur feh- lenden Kompensation der strittigen Einzonung, zur Verletzung des
5 - Gleichbehandlungsgebotes sowie zur Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit. Gleichentags genehmigte die Regierung auch die strittige Ortsplanungs- revision im Sinne der Erwägungen. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Ausweitung des Bereiches mit Gestaltungsbera- tung im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan Werkhof 1:1000 si- cherstelle, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens diesen An- liegen Rechnung getragen werde. Der Bericht der Gestaltungsberatung vom 11. Juli 2016 gehe vor allem auf die konkrete Gestaltung des Um- und Anbaues samt Betriebsabläufen ein und weniger auf die Einfügung des Anbaus in das Ortsbild. In diesem Sinne sei das Richtprojekt vom
6 - wirtschaftsbetrieb D._____ direkt und gefährde dessen Existenz. Die von der Gemeinde X._____ zur Begründung der Notwendigkeit eines zweiten Restaurants angeführte Argumentation sei willkürlich. Zudem sei das frag- liche Restaurationsangebot auch in der bestehenden Bausubstanz in der Zone für öffentliche Bauten (recte: Kernzone) realisierbar. Die Abwei- chung von Grundsatz der Planbeständigkeit sei vorliegend nicht nachvoll- ziehbar und auch die Interessenabwägung sei nicht bzw. völlig unzurei- chend erfolgt. 7.Am 11. September 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (Beschwer- degegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zusammenfassend brachte sie vor, dass die Situation in X._____ mit nur noch einem Restaurant im höheren Preissegment unbe- friedigend sei und es ein legitimes Anliegen der Beschwerdegegnerin sei, ein einfaches kostengünstiges Restaurant für die ortsansässige Bevölke- rung und weniger zahlungskräftige Gäste zur Verfügung zu halten. Die beschwerdeführerischen Vorbringen hinsichtlich der Konkurrenzierung des bestehenden Restaurationsbetriebes seien unbegründet. Bezüglich der vorgenommenen Interessenabwägung habe die Regierung detailliert dargelegt, dass sich die Zonenplanänderung aus wirtschaftlichen Grün- den sowie zur Gewährleistung des Ortsbildschutzes rechtfertige, was von den Beschwerdeführern nicht widerlegt werde. Hinsichtlich der geltend gemachten Tangierung der Aussicht sei festzuhalten, dass die geplante Terrasse über 30 m von der C._____ entfernt liege. Die Beeinträchtigung der Aussicht durch die neue Terrasse sei marginal. 8.Am 20. September 2017 beantragte der Kanton Graubünden (Beschwer- degegner), vertreten durch die Regierung, ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den angefoch- tenen Entscheid verwiesen, wo sich die Regierung detailliert mit der um- strittenen Planung sowie den Rügen und Rechtsstandpunkte der Be- schwerdeführer auseinandergesetzt habe. Dabei sei sie zum Schluss ge-
7 - kommen, dass die Planung korrekt und rechtens sei. Die vorliegen zu be- urteilende Revision der Ortsplanung sei aus raumplanerischer Sicht von untergeordneter Bedeutung, weil davon bloss eine marginale Fläche von 104 m 2 betroffen sei, welche auf ein stimmiges und bedarfsgerechtes Pro- jekt abgestimmt sei. Durch die Kompensation der betroffenen Fläche aus der kantonalen Kompensationsreserve sei die Vereinbarkeit der Planung mit Art. 38a Abs. 2 RPG gegeben und auch die übergeordneten Interes- sen am Ortsbildschutz seien berücksichtigt worden. 9.Am 21. September 2017 informierte der Instruktionsrichter die Beschwer- deführer hinsichtlich des Verzichts auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Innert der Frist für eine freigestellte Stellungnahme zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 20. September 2017 so- wie derjenigen der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2017 ging keine weitere Rechtsschrift der Beschwerdeführer ein. Ebenso ging, trotz Aufforderung an die Beschwerdeführer, keine Kostennote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den Regie- rungsbeschluss vom 27., mitgeteilt am 28. Juni 2017, betreffend die Be- schwerdeangelegenheit PB9/16, welcher die Teilrevision der Ortsplanung in der Gemeinde X._____ gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. Oktober 2016 zum Gegenstand hat. Im angefochtenen Be- schwerdeentscheid wies die Regierung des Kantons Graubünden den in der Planungsbeschwerde vom 21. Dezember 2016 gestellten Antrag der Beschwerdeführer auf Nichtgenehmigung der fraglichen Teilrevision der
8 - Ortsplanung in der Gemeinde X._____ ab, soweit darauf eingetreten wur- de. Mit separatem Genehmigungsbeschluss vom 27, mitgeteilt am
11 - setzt von der Bauzone für ein spezifisches Projekt die planungsrechtli- chen Grundlagen schaffen soll und aufgrund seiner Auswirkungen auf Raum und Umwelt der Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG unterliegt. In einem solchen Fall wäre es unabdingbar, dass eine gewisse Koordination im Sinne von Art. 25a RPG zwischen der (Sonder-)Nutzungsplanung und dem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren, insbesondere bezüglich umweltrechtlicher Aspekte, vorgenommen wird und das Projekt müsste zumindest in den Grundzügen bekannt sein (siehe WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 2 Rz. 27 ff. und Art. 25a Rz. 70 ff.; BGE 131 II 103 E.3.3, 123 II 88 E.2d; Urteile des Bundesgerichts 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E.4.4 und 1A.230/2005 vom 4. April 2006 E.4). Mit vergleichbar ge- wichtigen Auswirkungen ist beim geplanten Restaurantprojekt und der damit zusammenhängenden Teilrevision der Ortsplanung aber nicht zu rechnen. Vielmehr steht im vorliegenden Fall eine kleinflächige Einzonung am Bauzonenrand zur Diskussion, welche eine attraktivere Umsetzung des Restaurantprojektes ermöglichen soll. Somit ist kein vergleichbarer Koordinationsbedarf gegeben. c)Aufgrund der vorstehenden Ausführung, ist also die konkrete Realisierung des Projektes "Restaurant Werkhof" in der vorliegend strittigen Ortspla- nungsrevision noch nicht endgültig festgelegt, sondern diese erfolgt zulässigerweise erst im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren. Die konkrete architektonische Ausgestaltung des geplanten Restaurantprojek- tes ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.In beweisrechtlicher Hinsicht ist noch auf den beantragten Augenschein einzugehen. Die Beschwerdeführer beantragen diese Beweiserhebung insbesondere hinsichtlich der drohenden Beeinträchtigung ihrer Aussicht durch die geplante Erweiterung des Werkhofgebäudes im Zusammen- hang mit der teilweisen Umnutzung zu einem Restaurant bzw. der Aus- wirkungen der projektierten Erweiterung auf das Ortsbild. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer erweist sich ein Augenschein hingegen als
12 - entbehrlich. Denn, soweit relevant, ergeben sich die massgebenden Ver- hältnisse aus den Akten. Dazu ist insbesondere auf die Belege 9 und 10 der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren vom 8. Februar 2017 (siehe Bg-act. 2), eine von der Regierung eingereichte Flugaufnahme von X._____ (Bg-act. 5) und die Stellung- nahmen der kantonalen Denkmalpflege vom 18. Mai 2016 und 27. Febru- ar 2017 (Bg-act. 4, "Anhang 1") zu verweisen. Aus der Flugaufnahme (Bg-act. 5) sowie der Fotoaufnahme des westlichen Dorfeinganges von X._____ (Bg-act. 2, Beleg 9) ergibt sich ein guter Überblick über den vor- liegend interessierenden Bereich von X._____. Der Beleg 10 in Bg-act. 2 zeigt auf einen Planausschnitt 1:500 im Hinblick auf eine potenzielle Be- einträchtigung der Aussicht die verschiedenen Sichtlinien bei Berücksich- tigung der rechtskräftigen Bauzonengrenze, unter Mitberücksichtigung des nordwestlichen Anbaus des Werkhofgebäudes sowie des Richtpro- jektes vom 13. April 2016, wobei auch die (neue) Bauzonengrenze gemäss Teilrevision vom 24. Oktober 2016 dargestellt wird. Zudem liegt, soweit vorliegend überhaupt schon relevant, hinsichtlich der Ortsbildver- träglichkeit der strittigen Einzonung eine Einschätzung durch die kantona- le Denkmalpflege vor. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) festgehaltene An- spruch auf rechtliches Gehör räumt Verfahrensbeteiligten zwar ein Recht darauf ein, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (siehe BGE 138 V 125 E.2.1). Das Gericht darf aber einen beantragten Beweis als unerheblich ablehnen, wenn es aufgrund der bereits erhobenen Beweise willkürfrei davon ausgehen darf, dass sich seine Überzeugung durch wei- tere Beweiserhebungen nicht mehr ändern werde (siehe BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). Aufgrund der vorliegenden Akten, welche eine ausreichende Beurteilung der Situation ermöglichen, kann in antizipierter Beweiswürdigung von einem Augenschein abgesehen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1C_570/2016 vom 22. August 2017 E.3). Dementsprechend erweist sich auch die von den Beschwerdeführern gel- tend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwer-
13 - degegner infolge des Verzichts auf einen Augenschein im Rahmen der Planungsbeschwerde als unbegründet.
16 - handenen Restaurants im Trattoria-Stil, welches sich ebenfalls im Gast- wirtschaftsbetrieb D._____ befand, darauf hin, dass dieses bereits seit längerer Zeit geschlossen sei und die Schliessung infolge einer Neuaus- richtung des gastgewerblichen Betriebes in der D._____ erfolgt sei. Nicht ausschlaggebend sei hingegen eine mangelnde Nachfrage gewesen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Willkür der Beschwerdegegnerin im Bezug auf ihre Begründung, für die Förde- rung des geplanten Restaurants den Planungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 3 lit. d RPG heranzuziehen, ist daran zu erinnern, dass ein Ent- scheid erst dann willkürlich ist, wenn er sich als offensichtlich unhaltbar erweist. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn ein Entscheid zur tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen un- umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 605 ff.; BGE 141 I 70 E.2.2, 140 III 16 E.2.1). Die von den Beschwer- deführern vorgebrachte Diskrepanz hinsichtlich der (touristischen) Kom- munikation auf der Homepage gegenüber Bewohnern und Gästen von X._____ sowie des geltend gemachten Bedarfes nach einem weiteren Restaurationsbetrieb mit einem breiteren Zielpublikum in Nachachtung des Planungsgrundsatzes von Art. 3 Abs. 3 lit. d RPG, begründet keine Willkür hinsichtlich des strittigen raumplanungsrechtlichen Entscheides. Denn mangels weiterer Restaurationsbetriebe in X._____ selbst, ist nach- vollziehbar, dass im Hinblick auf die touristische Positionierung das kuli- narische Angebot in der Region hervorgehoben wird. Zudem wird in dem von den Beschwerdeführern eingereichten Ausdruck der Homepage der Beschwerdegegnerin (siehe Bf-act. 3) prägnant die Spitzengastronomie hervorgehoben. Dies ändert zudem nichts daran, dass in X._____ mit dem Gastwirtschaftsbetrieb D._____ nur ein Restaurationsbetrieb im ge- hobenen Segment vorhanden ist und Alternativen dazu vor Ort fehlen. Wie die Regierung schlüssig erläutert hat, ist es entgegen der Ansicht der
17 - Beschwerdeführer auch nicht abwegig, dass ein öffentlich zugängliches und auf ein breites Zielpublikum ausgerichtetes Restaurant in einem klei- nen Dorf zur Förderung bzw. Erhaltung der Eigenständigkeit und Lebens- qualität beizutragen vermag. Ein entsprechendes Bedürfnis wiederspie- gelt sich auch in den beiden Beschlüssen der Gemeindeversammlung, welche am 4. Juli 2016 dem Projektkredit und am 24. Oktober 2016 der Teilrevision der Ortsplanung zustimmte. Der angefochtene Entscheid ist also nicht zu beanstanden, soweit der Beschwerdegegner in der gerügten Schaffung einer Konkurrenzsituation zum bestehenden Restaurationsbetrieb bzw. im geltend gemachten feh- lenden Bedarfes für ein zweites Restaurant in X._____ keinen Grund für die Nichtgenehmigung der stritten Ortsplanungsrevision erblickte, sondern die strittige, kleinflächige Einzonung im Hinblick auf den beabsichtigten Restaurationsbetrieb für ein breites Publikum als zweckmässig erachtet hat.
18 - bildschutzes werde durch die strittige Planung und das geplante Bauvor- haben resp. Restaurantprojekt nicht bzw. völlig unzureichend Rechnung getragen. b)Die Regierung setzte sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit den entsprechenden Rügen auseinander und legte dar, dass in Anbe- tracht der zwischenzeitlich vergangenen Zeit seit der Totalrevision der Ortsplanung von X._____ im Jahre 2009 (genehmigt durch die Regierung des Kantons Graubünden im Jahre 2011) dem Grundsatz der Plan- beständigkeit nicht mehr die volle Wirkung zukomme. Dieser Grundsatz wirke im Übrigen bei Kleinstein- und -umzonungen nur sehr beschränkt, womit an die Erheblichkeit der veränderten Verhältnisse nicht zu hohe An- forderungen zu stellen seien. Beim Erlass der rechtskräftigen Ortsplanung habe die Beschwerdegegnerin insbesondere die sich verändernden Ver- hältnisse bezüglich des Restaurationsangebotes in X._____ sowie die geplante (teilweise) Umnutzung des kommunalen Werkhofes in ein Re- staurant noch nicht voraussehen können. Dementsprechend sei von ver- änderten Verhältnissen auszugehen und der Anpassungsbedarf (Erweite- rung der Kernzone auf der Parzelle 253 um 60 m 2 resp. maximal im Um- fang von 104 m 2 ) sei ausgewiesen. Auch die erforderliche Interessenab- wägung falle zugunsten der strittigen Ortsplanungsrevision aus. Die Be- schwerdegegnerin habe nämlich darlegen können, dass an einem öffent- lichen Restaurant für ein breites Publikum ein grosses öffentliches Inter- esse bestehe, was durch zwei Beschlüsse der Gemeindeversammlung dokumentiert sei (Projektkredit vom 4. Juli 2016 sowie die Teilrevision der Ortsplanung vom 24. Oktober 2016). Für kleinere Gemeinden seien An- gebote wie eine Schule, ein Dorfladen, eine Poststelle sowie ein Restau- rant als Treffpunkt für Einheimische für ein prosperierendes Dorfleben zentral. Dagegen möchten die geltend gemachten privaten Interessen nicht anzukommen.
19 - Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern gerügten Beeinträchtigung der Aussicht sowie den Bedenken wegen allfälliger Lärmbelästigungen, wurde festgehalten, dass die endgültige Beurteilung des Restaurantpro- jektes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu klären sei. Zudem sei die geplante Terrasse (gemäss Richtprojekt vom 13. April 2016) we- sentlich weniger hoch als der bestehende Werkhof mit dem Giebeldach, wobei auch bereits im Rahmen der rechtskräftigen Bauzonengrenze ein kürzerer Terrassenanbau möglich wäre. Insgesamt erscheine die Beein- trächtigung der Aussicht als marginal. Aufgrund der recht grossen Distanz (rund 30 m) zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und des vorgesehenen Terrassenanbaues seien auch keine übermässigen Lärm- immissionen zu erwarten, wobei in der Kernzone ohnehin mässig stören- de Betriebe wie Restaurants zulässig seien. Die kommunale Baubehörde habe aber natürlich übermässigen Lärm im entsprechenden Verfahren mittels geeigneter Auflagen zu verhindern. Es treffe auch nicht zu, dass das Richtprojekt vom 13. April 2016 nur un- zureichend Rücksicht auf die Anforderungen des Ortsbildschutzes neh- me. Das fragliche Richtprojekt sei sowohl vom Gestaltungsberater als auch von der kantonalen Denkmalpflege begrüsst worden, wobei letztere die Überprüfung der volumetrischen Konzeption im Rahmen des Baube- willigungsverfahrens verlangt habe. Dem sei im Genehmigungsbeschluss der Regierung vom 27. Juni 2017 Rechnung getragen worden. Zudem hätten die Beschwerdeführer ihrer Liegenschaft bereits 1995 er- worben. Insofern hätten sie ihre Liegenschaft nicht im Vertrauen in den Bestand der rechtskräftigen Totalrevision im Jahre 2009 erworben. In Würdigung sämtlicher Umstände und nach umfassender Prüfung der In- teressenlage könne festgehalten werden, dass keine Gründe der Plan- beständigkeit der strittigen Ortsplanungsrevision entgegenstünden.
20 - c)Die von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren vorgebrach- ten Rügen lassen diese Beurteilung durch die Regierung nicht als rechts- widrig erscheinen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG sind Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse er- heblich geändert haben. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen ob sich Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungspla- nung zu überprüfen ist. Ob sich eine Plananpassung aufgrund veränder- ter Verhältnisse rechtfertigt, beurteilt sich dann nach einer Interessenab- wägung. Neben der Notwendigkeit einer gewissen Stabilität von nut- zungsplanerischen Festlegungen, ist auch der Anpassungsbedarf an ver- änderte Verhältnisse zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer der Nutzungsplanung sowie das Gewicht eines Änderungsgrundes sowie der Umfang der beabsichtigten Planänderung sowie das öffentliche Interesse daran wesentliche Aspekte (vgl. dazu BGE 140 II 25 E.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_40/2016 vom 5. Ok- tober 2016 E.3.1 ff.). Der Grundsatz der Planbeständigkeit steht ferner der nachträglichen geringfügigen Erweiterungen des Baugebietes nicht entgegen, sofern dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in un- tergeordneten Punkten ergänzt wird und keine gesamthafte Überprüfung der Planung erforderlich erscheint (BGE 124 II 391 E.4b). Zudem hat die Regierung schlüssig dargelegt, warum sie von veränderten Verhältnissen ausgegangen ist, dass der entsprechende (geringfügige) Anpassungsbe- darf zur Schaffung eines im öffentlichen Interesse liegenden Restaurati- onsbetriebes für ein breites Publikum mit einer ausreichend dimensionier- ten Terrasse im Hinblick auf einen betrieblich und wirtschaftlich zweck- mässigen Betrieb ausgewiesen sei und auch die Interessenabwägung, gesamtheitlich betrachtet, zugunsten der Planänderung ausfalle. Vorlie- gend ist also davon auszugehen, dass der Grundsatz der Planbeständig- keit der strittigen Einzonung nicht entgegensteht, wobei die rechtskräftige Planung auch schon etwa die Hälfte des massgeblichen Planungshori- zontes erreicht hat (vgl. dazu Art. 15 Abs. 1 RPG) und es sich nur um ei- ne untergeordnete Änderung der Ortsplanung handelt.
21 - d)Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht hat die Regierung den geltend gemachten legitimen Interessen der Beschwerdeführer sowie dem Ortsbildschutzes ebenfalls Rechnung getragen, soweit es überhaupt im Rahmen der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung bereits möglich und erforderlich war. Bezüglich der tangierten Aussicht wies die Regierung zu Recht darauf hin, dass erst im Baubewilligungsverfahren geklärt werde, ob das Richt- projekt vom 13. April 2016 wie vorgesehen realisiert werden könne, wobei sie das Richtprojekt grundsätzlich als bewilligungsfähig erachtete, weil sich die zulässige (Gebäude-)Länge aus dem Einordnungsprinzip ergebe. Trotzdem ist gemäss Genehmigungsbeschluss vom 27. Juni 2017 das Restaurantprojekt vom 13. April 2016 im Hinblick auf das Baubewilli- gungsverfahren noch zusammen mit der Gestaltungsberatung zu über- prüfen und allenfalls anzupassen. Jedenfalls könne die Beeinträchtigung der Aussicht als marginal eingestuft werden und es bestehe für die Lie- genschaft der Beschwerdeführer – die sich in der Kernzone befindet – auch kein Recht auf eine bestimmte Aussicht beziehungsweise Freihal- tung des umliegenden Gebietes. Dies wird im Übrigen von den Be- schwerdeführern auch gar nicht fundiert in Abrede gestellt. Aus der von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Skizze (Bg-act. 2, Beleg 10) bezüglich der ursprünglichen bzw. voraus- sichtlich verbleibenden Sichtlinie geht darüber hinaus schlüssig hervor, dass die Abweichung der Sichtlinie bezüglich der bestehenden Bauzo- nengrenze sich nicht gravierend verändert. Zudem liegt die Liegenschaft der Beschwerdeführer im Vergleich zum kommunalen Werkhof und der strittigen Erweiterung der Kernzone auf der Parzelle 253 leicht erhöht. Des Weiteren hat die Regierung bezüglich der befürchteten Lärmimmis- sionen darauf hingewiesen, dass die Baubewilligungsbehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür zu sorgen habe, dass keine rechts-
22 - widrigen Lärmimmissionen entstünden. Diesbezüglich ist auch darauf hin- zuweisen, dass das geplante Restaurantprojekt in der Kernzone zu liegen kommt, welche der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) zugeordnet ist (siehe "Legende Zonenplan" im Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 vom 14. Dezember 2009, genehmigt durch die Regierung des Kantons Graubünden am 14. Februar 2011) und worin neben Wohnbauten auch (mässig störende) Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig sind (Art. 16 Abs. 2 BauG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_499/2014, 1C_503/2014 vom 25. März 2015 E.4.3). Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird die zuständige Bau- behörde dementsprechend dafür zu sorgen haben, dass unter Berück- sichtigung der in der Kernzone zulässigen Nutzungen und den lärm- schutzrechtlichen Vorgaben bei Bedarf Massnahmen getroffen werden um rechtswidrige Lärmimmissionen zu verhindern. Hinsichtlich der geltend gemachten unzureichenden Rücksichtnahme auf das Anliegen des Ortsbildschutzes durch das geplante Restaurantprojekt, ist in der vorliegenden Angelegenheit noch einmal darauf hinzuweisen, dass die konkrete Ausgestaltung der Terrasse und des Zugangsbereiches unter Beizug der Gestaltungberatung zu überprüfen sein wird. Damit wird den entsprechenden Schutzanliegen Rechnung getragen. Für die vorlie- gend strittige Einzonung hingegen ist bezüglich des Ortsbildschutzes ins- besondere auf die Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege vom
8.Der Beschwerdegegner durfte im Ergebnis also insbesondere einen Ver- stoss gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit verneinen und hat im Rahmen der Interessenabwägung bezüglich der stritten Ortsplanungsre- vision neben dem nachvollziehbaren öffentlichen Interesse an einem sol- chen Restaurant mit breitem Gästesegment auch die weiteren relevanten öffentlichen und privaten Interessen mitberücksichtigt. Dabei ist nicht er- sichtlich, dass Rechtsvorschriften verletzt worden wären oder das Ermes- sen rechtsfehlerhaft gehandhabt wurde. Wenn der Beschwerdegegner dementsprechend die Teilrevision der Ortsplanung vom 24. Oktober 2016 genehmigt und die Planungsbeschwerde vom 21. Dezember 2016 abge- wiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Damit ist der angefochtene Entscheid vom 27. Juni 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 VRG unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuer- legen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 3'000.-- festgelegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78