VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 31 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarinParolini URTEIL vom 17. April 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin 1 Kanton Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally und Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici, Beschwerdegegner 2 und Gemeinde Y._____, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Baueinsprache
2 - 1.Der Kanton Graubünden (nachfolgend: Kanton) ist Eigentümer der Par- zelle 21067, B., in der Gemeinde X.. Die Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Bauten (ZöBA). Am 15. Juli 2016, eingegangen bei der Gemeinde am 25. Juli 2016, reichte der Kanton ein Gesuch für den Neubau eines dreigeschossigen Erstaufnahmezentrums für Asylsuchende (EAZ) mit einer Gebäudegrundfläche von 846 m 2 und einer anrechenba- ren Geschossfläche von 2'340 m 2 auf der Parzelle 21067 ein. Das Bau- gesuch wurde vom 29. Juli bis zum 18. August 2016 öffentlich aufgelegt. 2.A._____ ist Eigentümer der Parzellen 11963, 6495 und 3926 sowie Mitei- gentümer der Parzellen 6182, 6326 und 6382 in der Nachbarschaft zum geplanten EAZ. 3.Am 18. August 2016 erhob A._____ öffentlich-rechtliche Einsprache ge- gen das Baugesuch mit dem Begehren um vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung, eventualiter Rückweisung des Ge- suchs zur Überarbeitung. Er rügte die fehlende Zonenkonformität des Projekts, das Fehlen eines Quartierplans, den unzureichenden Einbezug der Gemeinde Y._____ als betroffene Nachbargemeinde (fehlende regio- nale Zusammenarbeit), den fehlenden Strassenabstand, die unzulässigen Dimensionen des geplanten Gebäudes, die zu geringe Anzahl Parkplätze, das Fehlen von Abstellplätzen für Fahrräder und Motorfahrräder sowie die ungenügende Erschliessung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er den Beizug sämtlicher Verfahrensakten im Baubewilligungsverfahren Nr. 2016-124 aus Händen der Gemeinde X.. 4.Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 beantragte der Kanton die kos- tenfällige Abweisung der Einsprache und die Bewilligung des Bauge- suchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er verschiedene Anträge, insbesondere mit Blick auf den zwischenzeitlich beschlossenen Arealplan B. vom 25. August 2016, das nachgereichte Brandschutzkonzept und das nachgereichte Sanierungs- und Entsorgungskonzept.
3 - 5.Nach durchgeführtem zweitem Schriftenwechsel (Stellungnahme A._____ vom 12. Januar 2017, Verzicht des Kantons auf eine Stellungnahme mit Schreiben vom 23. Januar 2017) erliess die Gemeinde X._____ am 2. Februar 2017, mitgeteilt am 20. März 2017, den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid, mit dem sie das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen bewilligte und die dagegen erhobene Einsprache vollum- fänglich abwies. Unter anderem verfügte die Gemeinde, dass vor Baube- ginn die entsprechenden Fusswegrechte über die drei Grundstücke 11795, 11010 und 6885 nachzuweisen seien. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3'979.60 (inkl. Kosten für den Rechtsberater der Gemeinde) wur- den A., die Baubewilligungs- und weiteren Gebühren dem Kanton auferlegt. 6.Mit Beschwerde vom 13. April 2017 (Eingang am 18. April 2017) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A. (nach- folgend: Beschwerdeführer) die vollumfängliche kosten- und entschädi- gungsfällige Aufhebung des angefochtenen Baubewilligungs- und Ein- spracheentscheids vom 2. Februar 2017, eventualiter die Rückweisung zur Vervollständigung und Neuausschreibung des Baugesuchs, sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 7.Nachdem weder die Gemeinde Y._____ (Schreiben vom 20. April 2017), die Gemeinde X._____ (Schreiben vom 3. Mai 2017) noch der Kanton (Schreiben vom 3. Mai 2017) dagegen etwas einzuwenden hatten, erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Mai 2017 die aufschiebende Wirkung. 8.In der Sache selbst reichte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 1) mit Eingabe vom 31. Mai 2017 (Eingang am 1. Juni
5 - nämlich die Varianten 1.3, 2.1, 3.3 und 5.2, zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit auch für den Langsamverkehr (insbesondere Fuss- gänger) auf der ganzen Strecke zwischen Abzweiger H.- weg/I.-brücke und dem neu zu erstellenden EAZ B._____ realisiert seien. Ferner beantragte er, dass die aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens aufrechtzuerhalten sei. In ver- fahrensmässiger Hinsicht verlangte er die Beiladung der Rhätischen Bahn. 13.Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Eingang am 30. Oktober 2017) reich- te die Beschwerdegegnerin 1 ihre Duplik mit unveränderten Rechtsbegeh- ren ein. 14.Mit Eingabe vom 13. November 2017 (Eingang am 14. November 2017) reichte die Beschwerdegegnerin 3 ihre Duplik mit unveränderten Rechts- begehren ein. 15.Mit Eingabe vom 23. November 2017 (Eingang am 24. November 2017) reichte der Beschwerdegegner 2 seine Duplik mit unveränderten Rechts- begehren ein. 16.Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 legte die Beschwerdegegnerin 1 auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin die Baubewilligungsunterlagen ins Recht. 17.Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 legte die Beschwerdegegnerin 3 zwei Dienstbarkeitsverträge vom 21. Februar 2018, jeweils zwischen der Gemeinde Y._____ einerseits sowie der Parzelle 11795 und der über Pa- rzelle 11010 andererseits betreffend Fuss- und beschränktes Fahrweg- recht für die Öffentlichkeit, sowie mit Schreiben vom 15. März 2018 die Baubewilligung der Gemeinde X._____ vom 19. Januar 2018 betreffend Erneuerung Werkleitungen bzw. Verlegung Abwasserleitung (Schlusse-
6 - tappe der Erschliessung ab der Brücke über die F._____ bis zum EAZ) inkl. Situationsplan ins Recht. 18.Am 12. März 2018 fand der mit Verfügung vom 6. Februar 2018 festge- legte Augenschein statt, wobei die Verkehrssituation ab dem G._____ bis zum Parkplatz des bestehenden Zivilschutzzentrums besichtigt wurde. Bezüglich des Ablaufs des Augenscheins wurde ein Protokoll erstellt und am 13. März 2018 den Parteien ausgefertigt. Dazu nahm der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 16. März 2018 Stellung. 19.Mit Schreiben vom 28. März 2018 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers seine Honorarnote ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die Erwägungen im angefochtenen Baubewilligungs- und Ein- spracheentscheid vom 2. Februar 2017 wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017, mitgeteilt am 20. März 2017, der Beschwerdegegnerin 1 stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 92 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG]; BR 801.100; Art. 46 der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO];
7 - BR 801.110; Art. 66 und Art. 102 Baugesetz der Gemeinde X._____ [BauG]), und der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid ist auch kein endgültiger Entscheid (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG]; SR 700). Die örtliche und sachliche Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben. Die funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 43 Abs. 1 VRG, wonach das Verwaltungsgericht in der Regel in Dreierbesetzung entscheidet, zu- mal vorliegend weder eine Konstellation im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRG (Fünferbesetzung) noch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 VRG (Einzelrichter) vorliegt. 1.2.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer bzw. Miteigentümer verschiedener Parzellen im Raum B._____ und er hat als Einsprecher am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen. Er wird durch das zu beurteilende Baupro- jekt zufolge der räumlichen Nähe seiner Parzellen stärker als die Allge- meinheit betroffen. Damit ist neben der formellen Beschwer auch eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben, weshalb der Be- schwerdeführer zur Beschwerdeerhebung angesichts der dafür massge- blichen Bestimmungen und der dazu entwickelten Rechtsprechung legiti- miert ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 RPG, Art. 50 VRG sowie Urteil des Verwal- tungsgerichts R 13 51 / R 14 99 vom 19. Mai 2015 E.1b mit Hinweis auf R 14 52 vom 13. Januar 2015 E.2 u.a.; PVG 2003 Nr. 34; vgl. auch AEMI- SEGGER/HAAG, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 N 57 ff.). 1.3.1. Gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. 1.3.2. Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2017 nebst der Abweisung der Beschwerde die Ergänzung des angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheids vom 2. Fe-
8 - bruar 2017 mit der Auflage, dass bis zur Inbetriebnahme des EAZ min- destens ein Ausbau der einzelnen Strassenabschnitte (D.-strasse, E.-strasse) gemäss Projektstudie Langsamverkehrskonzept mit den Variantenvorschlägen 1.1., 2.1., 3.1. und 5.3. erfolgt sei. Denselben An- trag stellte der Beschwerdeführer – subeventualiter – in seiner Replik vom
9 - verfügt würden. Auf die entsprechenden mit Vernehmlassung vom 7. Au- gust 2017 der Beschwerdegegnerin 3 bzw. subeventualiter mit Replik vom 13. Oktober 2017 des Beschwerdeführers gestellten Anträge kann somit nicht eingetreten werden. 1.4.Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. dazu Art. 52 und Art. 38 VRG) eingereicht, weshalb darauf, soweit die Rechts- begehren zulässig sind, einzutreten ist. 2.1.Gemäss Art. 40 Abs. 1 VRG lädt die Instruktionsrichterin oder der Instruk- tionsrichter Dritte, die durch den Entscheid in ihren schutzwürdigen Inter- essen berührt werden, von Amtes wegen oder auf Antrag zur Teilnahme am Verfahren ein. Nimmt die beigeladene Person am Verfahren teil, ste- hen ihr die gleichen Rechte zu wie den Hauptparteien; es können ihr auch Kosten auferlegt werden (Art. 40 Abs. 2 VRG). Durch die Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich (Art. 40 Abs. 3 VRG). 2.2.In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer in sei- ner Replik vom 13. Oktober 2017 die Beiladung der Rhätischen Bahn als Betroffene im Sinne von Art. 40 VRG, damit diese mögliche, betrieblich bedingte Anliegen in die Überlegungen betreffend bauliche Massnahmen für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit (Projektstudie Langsam- verkehrskonzept) einbringe. Er begründete den Antrag damit, dass gemäss Art. 54 VRG die Beschwerde "weiteren Betroffenen" zuzustellen und diese in den Rechtsschriftenwechsel miteinzubeziehen seien. Immer- hin sei das Bahntrassee der RhB von allfälligen baulichen Massnahmen für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auch für den Langsamver- kehr entlang eines erheblichen Teils des Erschliessungsstrangs zum pro- jektierten EAZ auch betroffen. 2.3.Das Gericht lehnt diesen Verfahrensantrag ab. Vorliegend geht es nicht um die Beurteilung der Projektstudie Langsamverkehrskonzept und somit
10 - nicht um die allfällige Anordnung von baulichen Massnahmen entlang der D.-strasse/E.-strasse, welche die RhB tangieren könnten, sondern um die Beurteilung, ob das geplante EAZ den baugesetzlichen Vorschriften entspricht. Dies heisst durchaus, dass die Erschliessungssi- tuation zu beachten ist, jedoch im Hinblick darauf, ob das EAZ realisiert werden kann oder nicht. Das Gericht wird keine baulichen bzw. verkehrs- technischen Massnahmen anordnen, die nicht vom vorinstanzlichen Bau- bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 abgedeckt sind. Die RhB ist insofern vom angefochtenen Entscheid betroffen, als die Frage der Erschliessung auch sie etwas angeht. Sollte das Gericht die Erschliessung jedoch als ungenügend ansehen, wird es den angefochte- nen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 auf- heben und zur Ergänzung bzw. zum Neuentscheid zurückweisen, sodass die RhB in diesem Fall, sofern notwendig, am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt werden könnte. Abgesehen davon war die RhB durchaus ins Ver- fahren einbezogen worden, wie aus dem Protokoll des Hochbauamts Graubünden über eine Sitzung vom 6. April 2016 betreffend Erschlies- sung B._____ hervorgeht. An dieser Sitzung waren Vertreter der RhB, des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerdegegnerin 3 vertreten. Der Vertreter der RhB führte dort in Kenntnis der Problematik aus, die RhB habe den betroffenen Gleisabschnitt vor wenigen Jahren saniert und es stünden mittel- bis langfristig keine Projekte an (Akten Beschwerdegeg- ner 2 [Bg-act. 2] 5). 3.1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Baubewilligungs- und Einspra- cheentscheid vom 2. Februar 2017, mitgeteilt am 20. März 2017, mit dem die Beschwerdegegnerin 1 die Bedingungen für die Erteilung der Baube- willigung als gegeben beurteilte und die Einsprache abwies. Insbesondere erachtete sie die Zonenkonformität des Bauprojekts gemäss Art. 28 KRG als gegeben. Die Unterbringung von Flüchtlingen sei eine öffentliche Auf- gabe, die im öffentlichen Interesse liege. Die bundesgerichtliche und ver- waltungsgerichtliche Rechtsprechung lasse zu, dass Bauten, die solche
11 - Zwecke erfüllten, auch in der ZöBA erstellt würden (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_395/2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts R 00 117 vom 14. Dezember 2000). Der Einwand des fehlenden Areal- bzw. Quartierplans sei gegenstandslos, zumal in der Zwischenzeit der Arealplan B._____ am 25. August 2016 beschlossen und am 8. Novem- ber 2016 von der Regierung genehmigt worden sei. Was die Frage der regionalen Zusammenarbeit betreffe, werde keine Rechtsverletzung gel- tend gemacht, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen sei. Zum gerügten Strassenabstand sei festzuhalten, dass das geplante Gebäude innerhalb des mit Baulinien umgrenzten Baubereichs realisiert werde, weshalb die Abstandsvorschriften gemäss Art. 7 der Arealplanvor- schriften (APV) denjenigen von Art. 55 Abs. 2 KRG vorgingen und einge- halten seien. Das Gebäude entspreche auch den maximal zulässigen Gebäudeabmessungen gemäss Art. 7 APV, von einer überdimensionier- ten Baute könne keine Rede sein. Was die Parkplätze betreffe, so seien gestützt auf Art. 84 BauG nach der Berechnung des Hochbauamts für das Zivilschutz-Ausbildungszentrum 68 und für das EAZ zehn Parkplätze not- wendig. Gebaut würden 93 sowie drei behindertengerechte Parkplätze, was ausreichend sei. Für Fahrräder und Motorfahrräder stünden gestützt auf Art. 84 Abs. 3 BauG und Art. 9 Abs. 2 APV genügend zweckmässige Abstellplätze zur Verfügung. Für den motorisierten Verkehr bestehe be- reits eine gemäss Art. 72 KRG genügende Erschliessung. Durch den Be- trieb des EAZ werde keine gefährliche Überlastung durch Mehrverkehr bzw. kein polizeilicher Notstand hervorgerufen, da die Asylbewerber kaum über Motorfahrzeuge verfügten und somit gemäss Bericht des Amtes für Migration und Zivilrecht mit Mehrfahrten von max. 20 pro Tag zu rechnen sei. Eine sichere Fussgängerwegführung sei vorhanden, zudem bestehe auch eine Busverbindung. Die Frage der Sicherheit sei nicht primär The- ma des Baubewilligungsverfahrens. 3.2.Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 13. April 2017 und in der Replik vom 13. Oktober 2017 die fehlende Zonenkonformität des
12 - Projekts. In diesem Zusammenhang verweist er auf ein Merkblatt des kantonalen Amtes für Raumplanung vom Oktober 1990, wonach der öf- fentliche Wohnungsbau in einer ZöBA ausgeschlossen sei. Ferner bean- standet er die fehlende regionale Zusammenarbeit und macht diesbezüg- lich geltend, die Nachbargemeinde, nämlich die Beschwerdegegnerin 3, sei ungenügend miteinbezogen worden, ohne diese könne die Frage der Erschliessung nicht beurteilt werden. In Bezug auf die Berechnung der Anzahl (Pflicht-)Parkplätze wiederholt der Beschwerdeführer seine Rüge, diese sei falsch berechnet worden, es müssten insgesamt 173 Parkplätze bereitgestellt werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Erschliessung ungenügend sei, insbesondere im Bereich der E.- und D.-strasse ab Höhe G._____ in Richtung EAZ. Dort sei das gefahrlose Kreuzen von Fahrzeugen schon jetzt nicht möglich, für Fussgänger und Radfahrer sei der Freiraum zu gering und es sei keine Beleuchtung vorhanden. Mit dem Betrieb des EAZ würden der motorisier- te und der Langsamverkehr stark zunehmen, was nicht tragbar sei. Der Beschwerdeführer rügt auch die Kostenverteilung vor der Vorinstanz, ins- besondere den Umstand, dass die Entschädigung für den Rechtsberater der Beschwerdegegnerin 1 in den ihm auferlegten Kosten enthalten sei. Nicht mehr Inhalt seiner Beschwerde sind das Fehlen eines Quartier- plans, der ungenügende Strassenabstand, die unzulässigen Dimensionen des geplanten Gebäudes und das Fehlen von Abstellplätzen für Fahrrä- der und Motorfahrräder. In der Replik vom 13. Oktober 2017 zitiert der Beschwerdeführer zudem die von der Beschwerdegegnerin 3 ins Recht gelegte Projektstudie Lang- samverkehrskonzept und erwähnt, ohne Einreichung eines entsprechen- den Dokuments, einen eigens beigezogenen Verkehrsplaner, um darzu- legen, dass die Erschliessung nicht ausreichend sei. Auch soll dieser Verkehrsplaner das vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Gutachten C._____ bemängeln.
13 - 3.3.Die Beschwerdegegnerin 1 verweist in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 und in der Duplik vom 27. Oktober 2017 auf den angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 und hält an den dort gemachten Ausführungen zur Zonenkonformität fest. Sie führt auch aus, dass auf die Rüge der fehlenden regionalen Zusammenarbeit nicht weiter einzugehen sei, weil im Baubewilligungsverfahren einzig über die fragliche Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Vorgaben zu befinden sei. Die Frage der hinreichenden Erschliessung des EAZ sei nicht mit dem Projekt zur Optimierung der Erschliessungssi- tuation des Areals B._____ zu verknüpfen. Die Berechnung der Pflicht- parkplätze sei korrekt, die ausgewiesenen 96 Parkplätze seien genügend, zumal die Bewohner des EAZ über keine Fahrzeuge verfügen würden. Bezüglich der Frage der hinreichenden Erschliessung verweist die Be- schwerdegegnerin 1 auf die im angefochtenen Baubewilligungs- und Ein- spracheentscheid vom 2. Februar 2017 gemachten Ausführungen. Was die Frage des motorisierten Mehrverkehrs durch das EAZ betreffe, könne auf die Schätzung des Amtes für Migration und Zivilrecht (nachfolgend: AFM) abgestellt werden, somit sei von rund 20 Fahrten pro Tag auszuge- hen, was keinesfalls zu einem polizeilichen Notstand führen werde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die nicht motorisier- ten Benutzer der Strasse zielten an der entscheidenden Fragestellung vorbei. Es gehe lediglich darum, ob der mit dem EAZ einhergehende Langsamverkehr von der bestehenden Erschliessung aufgenommen wer- den könne, ohne einen polizeilichen Notstand hervorzurufen, was vorlie- gend gewährleistet sei. Im Übrigen sei der Antrag des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 3, die Baubewilligung dürfe nur mit der Auf- lage erteilt werden, dass bis zur Inbetriebnahme des EAZ ein Ausbau ein- zelner Strassenabschnitte gemäss der von der Beschwerdegegnerin 3 ins Recht gelegten Projektstudie Langsamverkehrskonzept abzuweisen. In Bezug auf die Kostenverteilung führt die Beschwerdegegnerin 1 aus, die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten würden die mit der Ausarbei- tung und Begründung des Einspracheentscheids in Zusammenhang ste-
14 - henden und unumgänglichen Aufwendungen des Rechtsberaters betref- fen, weshalb deren Überbindung rechtmässig und nicht zu beanstanden sei. 3.4.Der Beschwerdegegner 2 hält in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 und in der Duplik vom 13. November 2017 in Bezug auf die Frage der Zonenkonformität fest, dass es bei der Erstellung des EAZ klarerwei- se um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gehe. Was die regionale Zusammenarbeit betreffe, so bilde diese zum grössten Teil nicht Gegen- stand eines Baubewilligungsverfahrens. Im vorliegenden Fall entspreche die Realisierung des EAZ sämtlichen Regeln des Bau-, Planungs- und Umweltrechts und sei nicht mit dem Optimierungsprojekt "Erschliessung B." zu verknüpfen. Bezüglich der Frage der genügenden Erschlies- sung hält der Beschwerdegegner 2 fest, dass es nicht um die Beurteilung einer neu zu erstellenden Erschliessungsanlage, sondern um die Nutzung einer bestehenden Anlage gehe. Der durch den Bau des EAZ zu erwar- tende motorisierte Mehrverkehr dürfte kaum Auswirkungen auf die beste- hende Erschliessungssituation haben. Auch sei eine sichere Fussgänger- Wegführung ab Höhe G. abseits der Strasse gewährleistet, die als hinreichende Erschliessungsstrasse für Fussgänger zu qualifizieren sei. Im Übrigen müssten die erforderlichen dinglichen Fusswegrechte bis vor Baubeginn vorliegen, die entsprechende Auflage im angefochtenen Bau- bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 sei zulässig und verhältnismässig. 3.5.Die Beschwerdegegnerin 3 äussert sich in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2017 und in der Duplik vom 23. November 2017 nicht zu den Themen Zonenkonformität, regionale Zusammenarbeit und Anzahl Pflichtparkplätze, sondern beschränkt sich auf die Frage der Erschlies- sung, zumal diese auch über das Gebiet der Beschwerdegegnerin 3 er- folge. Die Beschwerdegegnerin 3 erachtet die Erschliessung sowohl in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht als unzureichend, der aktuelle Zu-
15 - stand stelle – entgegen dem Gutachten C._____ – für den Langsamver- kehr eine gefährliche und ungenügende Erschliessung dar. Die Situation werde sich mit der Inbetriebnahme des EAZ verschärfen, zumal die Asy- lantinnen und Asylanten vornehmlich zu Fuss oder mit dem Fahrrad un- terwegs seien. Zur Verbesserung des Langsamverkehrs müssten die Va- riantenvorschläge 1.1, 2.1, 3.1 und 5.3 der von ihr eingereichten Projekt- studie Langsamverkehrskonzept umgesetzt werden. Unbestritten sei, dass beim motorisierten Individualverkehr nicht mit einer wahrnehmbaren Steigerung zu rechnen sei. Die vom Beschwerdeführer favorisierten Vari- anten 1.3, 3.1 sowie 5.2 seien "nice to have", jedoch viel kostenintensiver und gingen weit über eine "hinreichende" Zufahrt hinaus. 4.1.In seiner Beschwerde vom 13. April 2017 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz seine Beweisan- träge (Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens und Durch- führung eines Augenscheins) abgelehnt habe. In der Replik vom 13. Ok- tober 2017 hielt der Beschwerdeführer diesbezüglich fest, dass der Man- gel der Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt würde, wenn das Ver- waltungsgericht die abermals gestellten Beweisanträge gutheisse. 4.2.Vorliegend reichte der Beschwerdegegner 2 mit Schreiben vom 26. Juni 2017 das Gutachten C._____ ins Recht. Zwar kommt dieses Gutachten von einer Partei, nämlich der Baugesuchstellerin, doch ist zu beachten, dass es vom zuständigen Hochbauamt der Bauherrschaft/des Beschwer- degegners 2 in Auftrag gegeben wurde, mithin von einer Fachstelle des Kantons, es hinsichtlich seiner Beweiskraft somit nicht einem von einer privaten Person/Partei in Auftrag gegebenen Gutachten, das in der Regel v.a. deren Interessen unterstreichen soll, gleichgesetzt werden kann. Das Gutachten setzt sich im Einzelnen mit der fraglichen Verkehrssituation auseinander, es erscheint schlüssig und überzeugend (vgl. auch hinten Erwägung 8.4.1. ff.). Unter den gegebenen Umständen erachtet das Ge- richt die Einholung eines verkehrstechnischen Gerichtsgutachtens bezüg-
16 - lich Verkehrssicherheit, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, als nicht erforderlich. Das Gericht ist aufgrund der Akten (inkl. Gutachten C._____), der Erkenntnisse anlässlich des Augenscheins und seiner ei- genen Fachkenntnisse in der Lage, über die Frage der hinreichenden Er- schliessung und in diesem Zusammenhang auch über die Verkehrssi- cherheit, soweit sie die Frage des polizeilichen Notstands betrifft, ohne Einholung eines weiteren Gutachtens selbst zu entscheiden. Der entspre- chende Antrag des Beschwerdeführers wird daher abgelehnt. 4.3.Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 ordnete das Verwaltungsgericht die Durchführung eines Augenscheins an, der am 12. März 2018 auch durch- geführt wurde. Damit wurde diesem Beweisantrag des Beschwerdefüh- rers Genüge getan, weshalb – wohl auch nach seiner Ansicht (vgl. die Ausführungen in der Replik vom 13. Oktober 2017) – eine allfällige Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin 1 geheilt ist und dieser Rüge nicht mehr weiter nachzugehen ist. 5.Art. 13 BauG verweist für die Umschreibung der Zone für öffentliche Bau- ten und Anlagen (ZöBA) auf das KRG. Gemäss Art. 28 KRG ist eine Zö- BA bestimmt für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen, wobei untergeordnete private Nutzungen zulässig sind, wenn sie mit zonenkonformen Bauten baulich verbunden sind (Abs. 1). 5.1.Im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, zwar gehörten Asyl- unterkünfte typischerweise in eine Bauzone (Wohnzone), jedoch sei die Erstellung eines EAZ in einer ZöBA nicht ausgeschlossen, wenn damit öf- fentliche Interessen verfolgt würden. Sie verwies in diesem Zusammen- hang auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (R 00 117 vom 13. Dezember 2000), in dem die Zonenkonformität einer Wohn- und Beschäftigungsstät- te für geistig Behinderte in der ZöBA bejaht worden war. Gesamthaft ge- sehen sei die Erfüllung öffentlicher Interessen auch beim vorliegenden
17 - Baugesuch zu bejahen, zumal im EAZ Asylsuchende auf ihren Aufenthalt im Kanton Graubünden vorbereitet würden, was eine ganzheitliche Be- treuung – ähnlich wie bei der Betreuung geistig Behinderter – erfordere. 5.2.1. Das Bundesgericht schützte im Urteil 1C_395/2015 vom 7. Dezember 2015 (E.3.3.1), das von der Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 zitiert wird, den Schluss der dortigen Vorinstanz, die Asylunterkunft (Mehrfamili- enhaus mit zwölf 3½- und zwei 5½-Zimmerwohnungen, das zum Zwecke der Unterbringung von Asylsuchenden dem zuständigen Departement vermietet wurde) sei in der Wohn- und Gewerbezone zonenkonform. In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht aus, Asylunterkünfte gehörten typischerweise in die Bauzone, üblicherweise in eine Wohnzone (vgl. Urteil 1C_109/2014 vom 4. März 2015 E.6.7 mit Hinweisen). In je- nem Streitfall ging es allerdings nicht darum, zu prüfen, ob die Unterbrin- gung von Asylsuchenden eine öffentliche Aufgabe sei oder nicht, weshalb sich aus dem zitierten bundesgerichtlichen Entscheid für den vorliegen- den Fall nichts Substantielles ableiten lässt. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, gemäss Bundesgericht dürften Asylunterkünfte allein in einer Bau- bzw. Wohnzone erstellt werden, so ist dies so nicht zutreffend. Nebst diesem Entscheid hat sich das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht weiter zur Zonenkonformität einer Asylunterkunft in einer ZöBA geäussert. 5.2.2. Das Verwaltungsgericht hatte in dem von der Beschwerdegegnerin 1 zi- tierten Urteil R 00 117 vom 14. Dezember 2000 auf den Zweckartikel des damaligen kantonalen Gesetzes über die Förderung von Kindern und Ju- gendlichen mit Behinderungen (aBR 440.000, aufgehoben mit Volksbe- schluss vom 26. November 2000, neu: Gesetz über die Förderung Behin- derter; BR 440.000) abgestellt und festgehalten, dass zu den entspre- chenden kantonalen Förderungsmassnahmen auch Wohnmöglichkeiten mit oder ohne Beschäftigungsangebot sowie geschützte Werk-, Arbeits-
18 - und Beschäftigungsstätten gehörten. Es leitete daraus auch ab, dass nicht nur an der Förderung der sozialen Integration Behinderter ein öffent- liches Interesse bestehe, sondern auch an der Erstellung von Einrichtun- gen, die zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe notwendig seien (E.2b). Diese Aufgabe bleibe eine öffentliche, auch wenn sie von privaten Orga- nisationen ausgeführt werde (E.2b). Zu den öffentlichen Interessen, die im Übrigen schwierig zu umschreiben seien, gehörten auch soziale und so- zialpolitische Interessen, z.B. die Unterstützung kranker oder behinderter Personen oder eben auch die Errichtung von Wohn- und Beschäftigungs- stätten für geistig behinderte Menschen (E.2b), zumal das Wohnen und die Beschäftigung der behinderten Personen nicht völlig isoliert betrachtet werden dürften. Das Verwaltungsgericht entschied im fraglichen Urteil, dass die Vorinstanz zu Recht von einer gesamtheitlichen Beurteilung der geplanten Wohn- und Beschäftigungsstätte für geistig Behinderte ausge- gangen sei (E.2b), dass diese der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe diene und daher in der ZöBA zonenkonform sei (E.2b). 5.2.3. Die Integration Asylsuchender in Graubünden basiert auf den Bestim- mungen des Eidgenössischen Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) und des kantonalen Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100). Dass die Erstellung und Führung einer Asylunterkunft und damit auch eines EAZ keine öffentliche Aufgabe wäre, bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht ernsthaft (vgl. Be- schwerde vom 13. April 2017 Ziff. B.1. und Replik vom 13. Oktober 2017 Ziff. III.4.). Dies zu Recht nicht, zumal die Öffentlichkeit ein Interesse dar- an hat, dass den Asylsuchenden Kollektivunterkünfte zur Verfügung ste- hen, in denen sie betreut und auf den Aufenthalt im Kanton vorbereitet werden können, wie der Beschwerdegegner 2 in nachvollziehbarer Weise ausführt (vgl. Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 Rz. 11). 5.2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein EAZ sei entgegen den Aus- führungen im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid
19 - vom 2. Februar 2017 nicht vergleichbar mit einer Wohn- und Beschäfti- gungsstätte für geistig Behinderte bzw. einem Alters- und Pflegeheim. Die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, eine Asylunterkunft weise keine Beschäftigungsstätte auf, ist unzutreffend, werden doch die im geplanten EAZ wohnenden Asylsuchenden auf die hiesigen Lebens- gewohnheiten vorbereitet, was nicht allein das blosse Wohnen umfasst, sondern auch die Betreuung über die täglichen Abläufe hinweg, die Be- schäftigung mit der Sprache, den Verhaltensregeln und weiteren Rechten und Pflichten der hiesigen Gesellschaft. Dies alles erfordert eine ganzheit- liche Betreuung unter fachlicher Aufsicht, wie sie auch in einem Alters- und Pflegeheim oder in einer Wohn- und Beschäftigungsstätte für geistig Behinderte angeboten wird. Sind aber solche Heime und Stätten in der ZöBA zonenkonform (vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, N 461 ff., N 479; Urteil des Verwaltungs- gerichts R 00 117/00 129 vom 14. Dezember 2000 E.2b), so kann dem geplanten EAZ die Zonenkonformität ebenfalls nicht abgesprochen wer- den. 5.2.5. Auch aus dem von ihm ins Recht gelegten "Merkblatt zur Ortspla- nung/Ausscheidung von Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen" des damaligen kantonalen Amtes für Raumplanung vom Oktober 1990 (Akten Beschwerdeführer [Bf-act.] 3) kann der Beschwerdeführer nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer hebt die darin enthaltene Aussage hervor, der öffentliche Wohnungsbau falle für die Einteilung in eine ZöBA nicht in Betracht. Im Merkblatt wird als Grund dafür angege- ben, dass Wohnbauten die Voraussetzungen für die Einteilung in eine ZöBA im Allgemeinen nicht erfüllten, es fehle insbesondere das Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit (vgl. Bf-act. 3, S. 2 f.). Man habe mit dem im Jahr 1987 revidierten KRG, mit dem der Zweck der ZöBA erweitert wor- den sei, nicht den öffentlichen oder sozialen Wohnungsbau realisieren bzw. fördern wollen, denn Solches hätte den Erlass weitergehender posi- tiv-rechtlicher Bestimmungen erfordert (Bf-act. 3, S. 2 f.). Zwar enthält das
20 - Merkblatt keine Definition bzw. keine Umschreibung dessen, was genau unter den öffentlichen Wohnungsbau fallen sollte. Aufgrund der Formulie- rungen im Merkblatt (keine Allgemeinzugänglichkeit, Hinweis auf den so- zialen Wohnungsbau) dürfte aber das individuelle Wohnen gemeint ge- wesen sein, allenfalls die Unterstützung von Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen (vgl. z.B. das Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet; BR 950.250). Jedenfalls leuchtet es nicht ein, dass vorliegend auch das geplante EAZ als Kollektivunterkunft unter den Begriff des öf- fentlichen Wohnungsbaus fallen sollte, wie der Beschwerdeführer dies geltend macht. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern das fragli- che, noch dazu aus dem Jahr 1990 stammende Merkblatt, dem weniger Verbindlichkeit als einer innerdienstlichen oder organisatorischen Anord- nung bzw. einer eigentlichen Weisung (vgl. dazu HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 874) zukommt – eine Rechtswirkung zu entfalten vermöchte. 5.2.6. Das Verwaltungsgericht kommt damit zum Schluss, dass das vom Be- schwerdegegner 2 geplante EAZ den Vorschriften der ZöBA nicht wider- spricht, somit als zonenkonform zu beurteilen ist, und dass das Argument des Beschwerdeführers, im angefochtenen Baubewilligungs- und Ein- spracheentscheid vom 2. Februar 2017 sei die Zonenkonformität zu Un- recht bejaht worden, nicht überzeugt. 6.Eine gesetzliche Grundlage nannte der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit seiner Rüge, die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht mit der Nachbargemeinde, der Beschwerdegegnerin 3, zusammen gearbeitet, nicht. 6.1.Im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 führte die Beschwerdegegnerin 1 bezüglich der Rüge der fehlenden regionalen Zusammenarbeit aus, dass diese für sie durchaus
21 - von Bedeutung sei. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtsverlet- zungen geltend gemacht habe, werde auf dessen Ausführungen nicht weiter eingegangen. 6.2.1. Der Beschwerdeführer nennt auch in seiner Beschwerde vom 13. April 2017 keine Gesetzesartikel, die seiner Meinung nach verletzt sein sollten. Er beruft sich zur Erhärtung seines Standpunktes auf eine Besprechung vom 6. April 2016. Diese fand, wie aus dem entsprechenden Protokoll hervorgeht (Bg 2-act. 5), zwischen Vertretern der Beschwerdegegnerin 3, der RhB und des Beschwerdegegners 2 statt und hatte die "Erschliessung B." zum Thema. Demnach war das Ziel der Sitzung, mit allen an der D.- und E.-strasse Beteiligten ein Gesamtbild über die derzeitige verkehrs- und bautechnische Situation und über laufende oder geplante Projekte zu erhalten. Im Fokus stand gemäss Protokoll der Fussgängerverkehr, zumal durch die neue Nutzung im Zusammenhang mit dem EAZ kein erhöhtes motorisiertes Verkehrsaufkommen und nur ein unproblematischer Baustellenverkehr erwartet würden. Der Be- schwerdeführer erwähnt in diesem Zusammenhang ein Verkehrskonzept, das die Beschwerdegegnerin 3 erstellen sollte, und behauptet, es sei ver- einbart worden, dass zuerst eine Lösung mit den involvierten Parteien ge- funden werden müsse, bevor dem Baugesuch entsprochen werden kön- ne. Was das Verkehrskonzept betrifft, so geht schon aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang hervor, dass während der Bauphase des EAZ alle an der D.- und E._____-strasse beteiligten Nutzer koordiniert und informiert werden müssten, wofür das beauftragte Bauunternehmen ein Verkehrskonzept mit Terminplan ausarbeiten sollte (vgl. auch bestäti- gend das Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 8. August 2016, Bg 2-act. 7). Dies hat nichts mit der Frage der regionalen Zusammenar- beit oder der genügenden Erschliessung (vgl. dazu nachfolgende Erwä- gung 8) zu tun, sondern mit den Abläufen während der Bauphase. Im Pro- tokoll werden auch keine Fragen und Bedingungen bezüglich der Ertei- lung der Baubewilligung besprochen, was denn auch einleuchtet, zumal
22 - die Standortgemeinde, welche die Baubewilligung zu erteilen hatte, näm- lich die Beschwerdegegnerin 1, an der Sitzung gar nicht vertreten war. Aus diesem Dokument kann der Beschwerdeführer somit keine baubewil- ligungsrelevante Verletzung der regionalen Zusammenarbeit oder Koordi- nation ableiten. Auch die Rüge, es liege kein Verkehrskonzept vor, wofür mehrheitlich die Beschwerdegegnerin 3 zuständig sei, greift ins Leere. 6.2.2. In seiner Beschwerde vom 13. April 2017 verweist der Beschwerdeführer auch auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 vom 16. Juni 2016, in dem der Präsident der Beschwerdegegnerin 3 die Bauherrschaft, nämlich den Beschwerdegegner 2, darauf hingewiesen habe, die Verkehrser- schliessung müsse zwingend verbessert werden, zumal überhaupt keine Erschliessung für den Langsamverkehr vorhanden sei und die mangelnde Strassenbreite auch ein Kreuzen für den Buslinienverkehr oder motori- sierten Verkehr nicht zulasse. Das erwähnte Schreiben, das seitens der Beschwerdegegnerin 3 an den Beschwerdegegner 2 (Bauherrschaft) ge- richtet ist und als Betreff die "Begleitgruppe für den Betrieb des Erstauf- nahmezentrums (EAZ) K., B." nennt, wirft im Wesentlichen die Frage der ausreichenden Erschliessung und der Geeignetheit des Standorts des EAZ auf, auf die im Nachfolgenden (vgl. Erwägung 8) ein- gegangen wird. Darüber hinaus wird erwähnt, dass die verschiedenen Be- teiligten in Bezug auf die Verbesserungsmassnahmen für die Fussgänger (vorhandene Projekte für Fussgänger-Wegführung mit Hilfe von Fussgän- gerstegen) gemeinsam vorgehen müssten. Dies zeigt gerade auf, dass die verschiedenen Akteure durchaus miteinander kooperieren, wie dies der Beschwerdeführer auch verlangt. Was jedoch nicht aus dem Schrei- ben hervorgeht, ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Baubewilligung für das EAZ von der Lösung der dort aufgewor- fenen Verkehrsfragen abhänge. Dementsprechend betont auch der Be- schwerdegegner 2 in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 und in der Duplik vom 13. November 2017, dass das laufende Projekt betreffend die
23 - Optimierungsmöglichkeit der "Erschliessung B." nicht mit dem Bau- projekt EAZ verknüpft sei. 6.2.3. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Einwand des Be- schwerdeführers, es mangle an der regionalen Zusammenarbeit, nicht zu hören ist. Die Frage der Erschliessung wird im Nachfolgenden geprüft (vgl. Erwägung 8), eine Rückweisung zur Vervollständigung des Bauge- suchs und zum Neuentscheid, wie der Beschwerdeführer beantragt, ist in Bezug auf die gerügte, angeblich fehlende regionale Zusammenarbeit ab- zulehnen. 7.Das Areal, das für die Erstellung des EAZ benötigt wird, ist heute eine Parkfläche, die dem bestehenden Zivilschutzausbildungszentrum (nach- folgend: ZAC) mit dem Restaurant B. im Erdgeschoss, mit Unter- kunftsmöglichkeiten im Ober- und Dachgeschoss, Büro- und Konferenz- räumen, zwei Wohnungen und einer Schiessanlage dient (vgl. Bg 2-act. 2 mit Anhängen). Für diese Anlagen stehen heute 106 Parkplätze und zwei behindertengerechte Parkplätze, total 108 Parkplätze, zur Verfügung (Bg 2-act. 2). Mit dem Bau des EAZ sollten insgesamt 96 Parkplätze, nämlich 93 "normale" und 3 behindertengerechte, erstellt werden (vgl. Bg 2-act. 3). Ob dies der erforderlichen Anzahl Pflichtparkplätze ent- spricht, beurteilt sich anhand von Art. 84 BauG, der folgendermassen lau- tet: Art. 84 1. Pflichtparkplätze 1 Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, hat die Bauherrschaft auf eigenem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze (Abmessungen gem. VSS-Norm) für Motorfahrzeuge zu erstel- len und dauernd für die Parkierung offen zu halten. Werden Abstellplätze auf fremden Boden bereitgestellt, sind entsprechende, dauernde Dienstbarkeiten einzutragen. 2 Grundsätzlich sind bereitzustellen bei
Wohnbauten 1 Platz pro Wohnung bis 70 m² anrechenbare Geschossfläche, darüber 2 Plätze
24 -
Bürobauten/Gewerbebauten 1 Platz pro 25 m² anrechenbare Geschossfläche
Verkaufslokale 1 Platz pro 20 m² Ladenfläche
Pensionen, Hotels 1 Platz pro 4 Fremdenbetten
Restaurants 1 Platz pro 5 Sitzplätze (ohne Hotelspeisesäle) Für weitere Bauten bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze gemäss den VSS-Normen. Sie kann in besonderen Fällen die Anzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen. 3 (...) 4 (...) 5 (...) 7.1.Die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin 1 gab im angefochtenen Baubewilli- gungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 an, dass das Bau- gesetz die Anzahl der Pflichtparkplätze für ein EAZ nicht regle, womit auf Art. 84 Abs. 2 Satz 2 BauG abzustellen und die Anzahl der Pflichtpark- plätze anhand der VSS-Normen zu bestimmen sei. Weil nicht davon aus- zugehen sei, dass die Asylsuchenden über eigene Fahrzeuge verfügten, könne man sich auf die Bereitstellung von genügend Parkplätzen für die Mitarbeitenden des Betreuungspersonals beschränken. Die Beschwerde- gegnerin 1 stellte dabei auf die Berechnung des Hochbauamtes der Bau- herrschaft/des Beschwerdegegners 2 ab, wonach die Pflichtparkplätze für das Zivilschutzzentrum 68 und diejenigen für das EAZ zehn betragen würden, total also 78. Bereits jetzt, also vor dem Bau des EAZ, seien dort 106 Parkplätze und zwei behindertengerechte Parkplätze vorhanden, nach Errichtung des EAZ würden es 93 Parkplätze und drei behinderten- gerechte Parkplätze sein, total also 96. Diese Zahlen seien aufgrund der Anzahl Sitzplätze im Restaurant und der Anzahl Fremdenbetten im Zivil- schutzzentrum korrekt ermittelt worden. 7.2.Der Beschwerdeführer bestritt die Richtigkeit der ermittelten Anzahl Pflichtparkplätze und führte in seiner Beschwerde vom 13. April 2017 und in der Replik vom 13. Oktober 2017 aus, allein das Hotel/Restaurant B._____ mit 200 und nicht nur 100 Sitzplätzen und 80 vermieteten Betten
25 - im UG benötige mindestens 60 Parkplätze und das geplante EAZ mindes- tens weitere 47, nämlich pro vier der bestehenden 186 Fremdenbetten ein Parkplatz. Hinzu kämen die Vereine, die auf dem B._____ tätig seien. Auch der Schiesstand habe einen Restaurationsbetrieb mit ca. 40 Sitz- plätzen, was einem Bedarf von weiteren acht Parkplätzen entspreche. To- tal seien 173 Parkplätze bereitzustellen. 7.2.1. Der Beschwerdegegner 2 sprach dem Beschwerdeführer in seiner Ver- nehmlassung vom 2. Juni 2017 die Beschwerdelegitimation bezüglich der Rüge der ausreichenden Pflichtparkplätze ab, weshalb vorab, ergänzend zu Erwägung 1.2 und 1.4 auf diese Eintretensfrage einzugehen ist. 7.2.2. Gemäss Art. 33 Abs. 3 RPG und Art. 50 VRG ist, wie bereits vorne aus- geführt (vgl. Erwägung 1.2), abgesehen von besonders geregelten Be- schwerderechten, zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochte- nen Entscheid berührt ist (formelle Beschwer/Beteiligung am vorinstanzli- chen Verfahren) und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Eine materielle Beschwer liegt vor, wenn der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Bezie- hung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014 R 13 160 E.1b). Massge- bend ist demnach in Bausachen, ob vom Bauvorhaben Beeinträchtigun- gen ausgehen, die sich auf das Grundstück des Nachbarn spürbar in ei- ner Weise negativ auswirken, dass er mehr als die Allgemeinheit betrof- fen ist (PVG 2010 Nr. 29 E.5a). Ein schützenswertes Interesse setzt so- dann voraus, dass die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf die Liegenschaft nach Art der Intensität so beschaffen sind, dass sie
26 - auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden (PVG 2010 Nr. 29 E.5a mit Hinweis auf PVG 1997 Nr. 56, PVG 2003 Nr. 34; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 51 / R 14 99 vom
27 - BG gleichgesetzt werden. Die Beschwerdegegnerin 1 hingegen geht da- von aus, dass kein Asylsuchender über ein Fahrzeug verfügen werde, die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers sei lebensfremd. Ange- sichts der speziellen Situation müsse von Art. 84 BauG abgewichen wer- den können. Auch der Beschwerdegegner 2 geht angesichts der notori- schen Mittellosigkeit von Asylsuchenden davon aus, dass diese nicht über ein Fahrzeug verfügten, weshalb auch keine Parkplätze zur Verfügung gestellt werden müssten. 7.3.2.Das Gericht kann der Ansicht der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 in diesem Punkt folgen. Art. 84 Abs. 2 BG führt kein EAZ auf, weshalb die Baubehörde gemäss Art. 84 Abs. 2 Satz 2 BG die Anzahl der Pflichtparkplätze gemäss den VSS-Normen zu be- stimmen hat. Allerdings enthalten auch diese keine konkreten Zahlen für diese Art Anlage (vgl. VSS-Norm SN 640 281 [Parkieren/Angebot an Parkfeldern für Personenwagen], gültig ab 2013, vgl. insbesondere D, vereinfachtes Verfahren). Daher wird es der Sachkenntnis und Erfahrung der Fachleute überlassen, im Zweifelsfall bzw. im konkreten Einzelfall das zweckmässige Angebot an Parkfeldern zu ermitteln (Ziff. 3 VSS-Norm SN 640 281). Die Überlegung, dass Asylsuchende keine eigenen Fahrzeuge besitzen würden, zumal sie nicht über die Mittel zu deren Anschaffung noch deren Betrieb verfügten, ist nachvollziehbar, stehen ihnen doch nur wenige Franken pro Tag zur Verfügung. Diese Annahme deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung und den Erfahrungswerten des AFM (Bg 2- act. 4). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, bei dieser Einschät- zung handle es sich um eine reine Parteibehauptung, die auch noch be- schönigt sei, die Beschwerdegegnerin 1 habe diese Angaben nicht über- prüft. Das Gericht hat vorliegend keinen Anlass, an den Angaben des AFM zu zweifeln. Einerseits beanstandet der Beschwerdeführer diese nicht substantiell, mithin ohne überzeugendes Gegenargument, anderer- seits ist nicht einzusehen, dass ein Amt, das tagtäglich mit Asylsuchen- den zu tun hat, seine Erfahrungswerte nicht einbringen sollte, und dass es
28 - ein (parteiisches) Interesse daran hätte, nicht korrekte Zahlen in Umlauf zu bringen. Das AFM bezifferte in seinem Papier "EAZ B._____ - erwarteter Mehrver- kehr" (ohne Datum) – abgesehen von den Fahrten der Mitarbeiter und sonstigen dienstlichen Fahrten –, diejenigen Fahrten, die allein die Be- wohner des EAZ betreffen, auf zwei bis vier pro Monat für Wohnungsbe- treuung und eine pro Monat für medizinische Untersuchungen, womit die- se Fahrten bei der Berechnung der Anzahl Parkplätze tatsächlich ver- nachlässigt werden können (vgl. Bg 2-act. 4, S. 2). Zwar äussert sich das AFM nicht dazu, wer diese Fahrten durchführt, doch erscheint es tatsäch- lich gerechtfertigt, von der Annahme auszugehen, dass die Bewohner über keine eigenen Fahrzeuge verfügten, sondern für die erwähnten Fahrten von Mitarbeitern des AFM gefahren werden. Damit beschränkt sich der zu erwartende Mehrverkehr gemäss den Angaben des AFM auf die dienstlichen Fahrten, die Mitarbeiter, Polizei, Besucher und Zulieferer, vornehmen werden. Folglich rechtfertigt es sich tatsächlich nicht, das EAZ einer Pension (vgl. Art. 84 Abs. 2 BG) gleichzusetzen und pro vier Frem- denbetten einen Parkplatz anzurechnen, vielmehr können die vom Be- schwerdeführer verlangten zusätzlichen Parkplätze für die Bewohner des EAZ unberücksichtigt bleiben. 7.3.3. Der Beschwerdegegner 2 korrigiert in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 die Anzahl Pflichtparkplätze für das EAZ auf 12 (Bg 2-act. 2) und zeigt auf, dass – wie anhand der Baupläne ersichtlich – 12 Parkplätze für die Mitarbeitenden des EAZ auch projektiert sind (Bg 2-act. 3, Situations- plan 1:500), womit für das EAZ trotz dieser kleinen Korrektur insgesamt genügend Parkplätze vorhanden sein würden. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BauG muss ein Parkplatz pro 25m 2 Bürofläche ausgewiesen werden. Geht man von einer vorgesehenen Fläche für die
29 - Verwaltung von 300m 2 (antstatt ursprünglich 250m 2 ) aus, ergibt dies 12 Pflichtparkplätze. Für den Bewohnerbereich wurden keine Pflichtplätze berücksichtigt, was, wie erwähnt, nicht zu beanstanden ist, womit das To- tal von 12 Pflichtparkplätzen (einer davon behindertengerecht) für das EAZ korrekt ermittelt wurde. Wie der Beschwerdegegner 2 darlegt, sind auch genauso viele Parkplätze für das EAZ geplant (vgl. Bg 2-act. 3). 7.4.Die ursprünglich berechneten 68 Pflichtparkplätze für das ZAC basieren auf der Annahme, dass dieses nicht jederzeit voll belegt ist. Der Be- schwerdegegner 2 stellt im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 eine Berechnung aufgrund einer hypothetischen (nicht realistischen) Maximalbelegung an und kommt damit auf 86 Pflichtparkplätze, nämlich:
33 für das Restaurant mit 162 Sitzplätzen (ein Parkplatz pro fünf Sitzplätze),
11 für die Unterkunft mit 44 Betten (ein Parkplatz pro vier Fremden- betten),
20 für das Büro mit 500m 2 anrechenbarer Geschossfläche (ein Park- platz pro 25m 2 anrechenbarer Geschossfläche)
19 für die Konferenzräume mit 216 Sitzplätzen (Faktor x 0.12 für Personalparkplätze, Faktor 0.7 bei entsprechender ÖV-Erschlies- sung, gemäss VSS-Norm SN 640 281)
3 für die beiden Wohnungen (ein Parkplatz pro Wohnung bis 70m 2 )
0 für die Schiessanlage mit vier Scheiben (Nutzung nur ausserhalb der Betriebszeiten der Zivilschutz-Ausbildung) 7.4.1.Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde vom 13. April 2017 davon aus, dass das Restaurant B._____ 200 Sitzplätze aufweise anstatt
30 - Auf dem Grundrissplan des Restaurants (Bg 2-act. 2, S. 2) sind tatsäch- lich 162 Sitzplätze aufgeführt, nämlich 25 für den kleineren Essraum, 85 für den grossen Essraum und 52 für den Garten. Wenn man die Home- page des Restaurants konsultiert, ergeben sich mit maximal 180 Sitzplät- zen nur leicht höhere Angaben, was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass diese sich auf eine maximal mögliche Gesamtauslastung beziehen. Gerechnet wird dort für Restaurant und Garten mit 50 Sitzplätzen, für den kleinen Esssaal mit bis zu 30 Sitzplätzen und für den grossen Esssaal für besondere Anlässe mit bis zu 100 Sitzplätzen (vgl. www.B..ch, letztmals besucht am 12. Juli 2017). Aufgrund all dieser Umstände ist nicht einzusehen, weshalb vorliegend in Bezug auf die Sitzplätze des Re- staurants B. nicht auf die Angaben der Bauherrschaft/des Be- schwerdegegners 2 abgestellt werden könnte. Dies gilt umso mehr, als nicht klar ist, auf welcher Basis der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Bauherrschaft/Vorinstanz habe lediglich mit 100 Sitzplätzen gerechnet. Tatsächlich hat sie die Rechnung mit 162 gemacht, weshalb die Differenz zu den vom Beschwerdeführer angegebenen 200 Sitzplätzen weniger gross ist als von ihm angegeben. 7.4.2. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, das Restaurant vermiete auch 80 Betten im Untergeschoss, was zusätzliche 20 Pflichtparkplätze ergebe. Der Beschwerdegegner 2 führt in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 aus, dass Fremdenbetten lediglich im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss angeboten würden, nicht jedoch 80 Betten im Unterge- schoss, bei diesen handle es sich lediglich um unterirdische Zivilschutz- räume, die für den Kriegsfall und zu Übungszwecken für die Zivilschützer vorgesehen seien. Tatsächlich geht aus dem Grundrissplan des Unterge- schosses (Bg 2-act. 2, S. 2) hervor, dass zwei Schutzräume vorhanden sind, "normale" Unterkünfte sind jedoch nicht angegeben. Für diese sind, wie e contrario aus Art. 84 BauG hervorgeht, keine Pflichtparkplätze zur Verfügung zu stellen, was auch deshalb einleuchtet, als diese nach den
31 - glaubhaften Angaben des Beschwerdegegners 2 nur sporadisch benutzt werden. 7.4.3. Darüber hinaus will der Beschwerdeführer für den Schiessstand und den dazugehörigen Restaurationsbetrieb mit angeblich 40 Sitzplätzen weitere 8 Parkplätze angerechnet haben, während der Beschwerdegegner 2 in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 ausführt, dieser werde nur aus- serhalb der Betriebszeiten der Zivilschutz-Ausbildung genutzt. Die Park- plätze würden deshalb zeitlich gestaffelt von verschiedenen Nutzungska- tegorien gebraucht und seien daher gemäss Art. 10.3 VSS-Norm SN 640 281 von der Gesamtzahl der Parkplätze wieder abzuziehen. Dem hielt der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegen, weshalb vorliegend von den Angaben des Beschwerdegegners 2 ausgegangen werden kann und keine Korrektur seitens des Gerichts erforderlich ist. 7.4.4. Da die Berechnung der Pflichtparkplätze für die übrigen Positionen des ZAC (Büroräume, Konferenzräume und Wohnungen) vom Beschwerde- führer nicht bzw. nur in globo, jedoch nicht substantiell, beanstandet wird, ergeben sich für das ZAC gesamthaft gesehen, bei einer hypothetischen Maximalbelegung die vom Beschwerdegegner 2 angegebenen 86 Pflicht- parkplätze (33 für das Restaurant, 11 für die Unterkunft, 20 für Büroräu- me, 19 für die Konferenzräume, 3 für die beiden Wohnungen und keine für die Schiessanlage). Vorgesehen sind für das ZAC 84 Pflichtparkplätze (zwei davon behindertengerechte Parkplätze) (vgl. Bg 2-act. 3), womit die für den Fall einer Maximalbelegung errechnete Anzahl Pflichtparkplätze eigentlich nicht erreicht wird. Da diese Berechnung jedoch, wie der Be- schwerdegegner 2 plausibel ausführt, von einer theoretischen, mithin nicht realistischen Maximalauslastung des ZAC ausgeht, bei der also gleichzeitig Restaurant, Kurs- und Konferenzsäle und alle Fremdenbetten voll ausgelastet sein müssten, was tatsächlich kaum je der Fall sein dürf- te, erweist sich die so berechnete Anzahl Pflichtparkplätze als zu hoch bzw. die Anzahl von 84 Pflichtparkplätzen als ausreichend und der kon-
32 - kreten Situation angepasst. Darüber hinaus rechtfertigt es sich, wie der Beschwerdegegner 2 zu Recht ausführt, das extensiv genutzte ZAC als Spezialanlage im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BauG ("weitere Bauten") anzu- sehen und es nicht mit einer Pension oder einem Hotel im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BauG, die im Allgemeinen intensiver genutzt werden, gleichzusetzen. Die in solchen Fällen anzuwendenden VSS-Normen (hier: VSS-Norm SN 640 281) enthält keine konkreten Richtwerte für ein ZAC (D, vereinfachtes Verfahren), vielmehr belässt sie den Fachleuten im kon- kreten Einzelfall die angemessene Berechnung aufgrund ihrer Sach- kenntnisse und Erfahrungswerte (vgl. Ziff. 3 [Zweckartikel] VSS-Norm SN 640 281) und lässt zu, dass in Spezialfällen von tieferen Richtwerten aus- gegangen wird (Ziff. 9.2 VSS-Norm SN 640 281). Wenn nun die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Bau- bewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 zum Schluss gekommen ist, dass die geplanten 96 (12 + 84) Parkplätze genügend sind, so hat sie das ihr bei der Auslegung des kommunalen Rechts zuste- hende Ermessen ohne Zweifel nicht überschritten (Art. 84 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 3 und Art. 9.2 VSS-Norm SN 640 281). Das Gericht kommt damit zusammenfassend zum Schluss, dass die für das Bauvor- haben vorgesehenen 96 Parkplätze mit dem BauG der Beschwerdegeg- nerin 1 konform sind, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuwei- sen ist. Insofern muss auf das Eventualbegehren und die Eventualbe- gründung des Beschwerdeführers 2 (allfällige Ergänzung der Baubewilli- gung mit der Auflage, die fehlenden Parkplätze zusätzlich zu erstellen bzw. abzugelten) nicht eingegangen werden. 8.Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betref- fende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Was- ser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Im kantonalen Recht sieht Art. 58 Abs. 1 KRG vor, dass die Gemeinden für die Planung der
33 - Grund-, Grob- und Feinerschliessung ihres Gebietes zuständig sind. Gemäss Art. 72 Abs. 1 KRG können Neubauten sowie wesentliche Um- bauten und Erweiterungen nur bewilligt werden, wenn das Grundstück baureif ist. Ein Grundstück gilt gemäss Art. 72 Abs. 2 KRG dann als bau- reif, wenn seine Form und Grösse eine zonengemässe und zweckmässi- ge Überbauung gestatten und das Grundstück für die beabsichtigte Nut- zung vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird. 8.1.Unter dem Begriff der hinreichenden Zufahrt wird praxisgemäss eine für die betreffende Nutzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gesicher- te Zufahrt verstanden. Die Anforderungen, die an eine Zufahrt zu stellen sind, hängen wesentlich von der Art der zu erschliessenden Gebäude bzw. deren Nutzung ab. Faktisch entspricht eine Zufahrt dann den gesetz- lichen Anforderungen, wenn aufgrund ihres Ausbaugrades und der kon- kreten Verhältnisse und Bedürfnisse ihre Benützung durch die Anstösser gefahrlos möglich ist und darüber hinaus auch eine genügende Zugäng- lichkeit für Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr usw. besteht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts R 05 130 vom 21. März 2006 E.2 mit zahlreichen Hinweisen; HÄNNI, a.a.O., S. 251 ff.). Die Frage des Aus- masses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügen- den Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts. Mit anderen Worten steht es den Kantonen zu, den unbestimmten Rechtsbegriff der hinrei- chenden Zufahrt innerhalb des vom RPG und dem übrigen Bundesrecht vorgegebenen Rahmens zu konkretisieren (Konkretisierungs- und Beur- teilungsspielraum) (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 39 und 17 71 vom 26. Juni 2018 E.5.1 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 1C_290/2011 vom 1. Februar 2012 E.3.2 sowie 1C_ 271/ 2011 vom 27. September 2011 E.2.5). Bei der Beurteilung der Erschliessung steht der kommunalen Baubehörde nach Lehre und Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zu (vgl. Urteil
34 - des Verwaltungsgerichts R 17 39 und 17 71 vom 26. Juni 2018 E.5.1 mit Hinweis auf HÄNNI, a.a.O., S. 282, sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.4.1 und 1C_273/2014 vom 13. Novem- ber 2014 E.4.3.2). Bei einem geplanten Bauvorhaben mit bereits beste- hender Erschliessungsanlage kann die Baubewilligung gemäss Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts nur dann mit der Begründung, die Er- schliessung sei (hinsichtlich Ausbaugrad, Dimensionierung, Verkehrssi- cherheit) ungenügend, verweigert werden, wenn der Mehrverkehr zu ei- ner gefährlichen Überlastung bzw. gar zu einem eigentlichen polizeilichen Notstand führen würde (Urteil des Verwaltungsgerichts R 05 130 vom 21. März 2006 E.3f mit Hinweis auf PVG 1979 Nr. 38 sowie Urteile des Ver- waltungsgericht R 04 76/77/78 vom 26. Oktober 2004 E.3b, R 04 42/45 vom 26. August 2004 E.3c, R 00 117/129 vom 14. Dezember 2000 E.4a, R 00 106 vom 18. Januar 2001 E.3a). Ein polizeilicher Notstand liegt vor, wenn die polizeilichen Güter – mithin die öffentliche Ordnung und Sicher- heit – in so hohem Masse unmittelbar bedroht oder verletzt sind, dass die gesetzlich vorgesehenen polizeilichen Massnahmen zum Schutz nicht mehr genügen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 2633 ff). 8.2.Im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 führte die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin 1 aus, dass eine Erschliessung des Areals B._____ für den motorisierten Verkehr bereits bestehe. Deshalb könne die Baubewilligung, so die verwaltungsgerichtli- che Rechtsprechung, aus erschliessungsrechtlichen Gründen nur dann verweigert werden, wenn der Mehrverkehr zu einer gefährlichen Überlas- tung führen würde. Die Beschwerdegegnerin 1 ging davon aus, dass die Bewohner des EAZ keinen motorisierten Verkehr verursachen werden und dass die durch das EAZ generierten Mehrfahrten (Mitarbeiter, Dienst- fahren, Lieferanten, Polizei, Besucher, etc.), gemäss der plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung des AFM, voraussichtlich je zwanzig Fahrten pro Tag ausmachen würden. Gestützt darauf und auch auf die allgemeine Lebenserfahrung dürfe davon ausgegangen werden, dass der
35 - Mehrverkehr nicht zu einer gefährlichen Überlastung oder gar zu einem polizeilichen Notstand führen werde, auch wenn die Strasse zum B._____ gewisse Engstellen aufweise. Was die Fussgängerverbindung betreffe, so sei zwar zutreffend, dass die D.- und die E.-strasse über kein Trottoir verfügten, jedoch seien diese Strassen nicht die einzigen Verbin- dungswege zum EAZ. Zu allenfalls kritischen Zeiten (im Winter oder bei Hochwasser, während denen die Fusswege schlecht oder nicht begangen werden könnten), könne auch die Busverbindung bis zur Haltestelle B._____ genutzt werden. Es könne auch diesbezüglich nicht von einer unzumutbaren Situation für die Fussgänger ausgegangen werden, wes- halb sich das Areal B._____ erschliessungsmässig als baureif erweise. 8.3.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 13. April 2017 und in der Replik vom 13. Oktober 2017 eine ungenügende Erschliessung und somit die fehlende Baureife des neu zu erstellenden EAZ geltend. Dieses sei über die D.- und E.-strasse sowie über den L._____ erreichbar, wobei für die Strasse über den L._____ ein Fahrver- bot für Unberechtigte bestehe. Die Zufahrt über die D.- und E.-strasse sei nur bis zum G._____ genügend, danach fehle ein Trottoir, sodass die Fussgänger auf die Strasse gezwungen würden. Auch sei ein Kreuzen von zwei Fahrzeugen grösstenteils nicht möglich und die Strasse sei sehr schlecht beleuchtet. Es bestehe bereits heute ein eigent- licher polizeilicher Notstand, umso weniger könnten die Erschliessungs- anlagen den Mehrverkehr (motorisierter Verkehr und Langsamverkehr) des EAZ aufnehmen. Zudem müssten Fusswege, wenn immer möglich, vom rollenden Verkehr getrennt, und Radwege auf eigenen Spuren ange- legt werden. Ferner müsse auch der Baustellenverkehr beachtet werden. Bei der Fussgängerverbindung über den H.-weg und dann weiter auf der linken Flussseite über einen Wanderweg zum B. fehlten das Licht, die Rollstuhl- und Kinderwagengängigkeit sowie auch die Winter- tauglichkeit. Der Hinweis auf die Möglichkeit, den Bus zu benützen, genü- ge nicht, niemand könne gezwungen werden, den Bus zu nehmen. Dies
36 - entspreche keiner genügenden ganzjährigen Erschliessung. Schliesslich müsse auch der Abschnitt ab Höhe E.-brücke als äusserst gefähr- lich eingestuft werden, weil er wegen der Bodenmarkierung den Anschein von Sicherheit erwecke, was auch die Polizeiorgane bestätigten. Die Fussgänger müssten vom motorisierten Verkehr abgegrenzt werden. 8.4.Das Areal "B." wird über die bestehende Strassenverbindung D.-strasse – E.-strasse erschlossen. Wie im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 ausge- führt, ist im Generellen Erschliessungsplan die Verbindung bis zur F.-Brücke (auch als E.- oder M.-brücke bezeichnet) als kantonale Verbindungsstrasse, ab der F.-Brücke als Erschlies- sungs-, Quartier- und Privatstrasse ausgeschieden (vgl. auch Vernehm- lassung Beschwerdegegner 2 vom 2. Juni 2017, Abbildung S. 13). Dass die bereits bestehende Erschliessungsstrasse ab dem G._____ relativ eng und nicht überall komfortabel befahr-/begehbar ist, ist unbestritten (vgl. auch Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 E.26). Die Fahrbahnbreite beträgt, so das Gutachten C., ab Einmündung H.-weg zwischen jeweils ca. 4.60m bis 5.00m bzw. ca. 5.40m bis 5.00m ab der M.-brücke. Engstellen befinden sich im Be- reich vor dem Restaurant M.-fall (Fahrbahnbreite ca. 3.50m), nach der N._____ (Fahrbahnbreite ca. 3.50m) und kurz vor der M.- brücke (Fahrbahnbreite ca. 3.20m). Zudem fährt die Bahn entlang der D.-strasse bis zur M._____-brücke, wobei die Schienen teils in die Strasse integriert sind, teils nicht (Schottergleis). Zu beachten ist, dass verschiedene Ausweichstellen für Fahrzeuge und alternative Verbindun- gen für Fussgänger vorhanden sind. Im Nachfolgenden ist daher zu prü- fen, ob die bestehende Erschliessung genügend ist, mithin ob kein eigent- licher Polizeinotstand besteht bzw. durch den zu erwartenden Mehrver- kehr von und zum EAZ entstehen könnte. Dabei ist die Beurteilung so- wohl in Bezug auf den motorisierten Verkehr als auch auf den Langsam- verkehr vorzunehmen.
37 - 8.4.1. Der Beschwerdegegner 2 reichte mit Schreiben vom 26. Juni 2017 das Gutachten C._____ vom Juni 2017 ins Recht. Dieser zog darin folgenden Schluss: "In Berücksichtigung ihres heutigen Ausbaustandards mit ab- wechslungsweiser ein- und zweistreifiger Fahrbahn auf dem Teil D.-strasse, der grossen Übersichtlichkeit in den einstreifigen Ab- schnitten, des heutigen und zukünftigen sehr kleinen Verkehrsaufkom- mens, der bestehenden alternativen Fusswegverbindungen zwischen H.-weg und M.-brücke, des Angebots an halbstündlichen Busverbindungen zwischen Bahnhof und B. sowie der hohen Ver- kehrssicherheit sind wir der Meinung, dass die Strassenverbindung D.-strasse – E.-strasse – B._____ auch mit realisiertem EAZ den Raum B._____ in hinreichendem Masse erschliesst." Der Gutachter gab zusätzlich einige Empfehlungen ab, wie die bereits genügende Er- schliessung noch verbessert bzw. optimiert werden könnte. In seiner Re- plik vom 13. Oktober 2017 zitiert der Beschwerdeführer einen von ihm beigezogenen Verkehrsplaner, der die Ausführungen im Gutachten C._____ teilweise in Frage stellt, ohne jedoch Namen und Umstände (Auftrag, Aktenkenntnis, Fachkenntnisse, etc.) preiszugeben. Solche Aus- führungen stellen reine Parteibehauptungen dar, die zu prüfen sind, je- doch, sofern damit fachliche Aussagen gemacht werden sollten, mit Vor- sicht zu geniessen sind. Im Nachfolgenden wird das Gericht, soweit erforderlich, sowohl auf die Ausführungen im Gutachten C._____ als auch auf die Einwände des Be- schwerdeführers dazu (insbesondere in seiner Replik vom 13. Oktober
38 - einer polizeilichen Notsituation – die verantwortlichen Behörden längst hätten handeln müssen, und insbesondere das betreffende Areal nicht der Öffentlichkeit hätte zugänglich gemacht bzw. im ZAC keine Ausbil- dungs- und Wiederholungskurse hätten durchgeführt werden dürfen, was aber seit Jahren der Fall ist. Gemäss dem Gutachter C., der an zwei Tagen im Mai 2017 Verkehrserhebungen durchführte (vgl. Bg 2- act. 9, Anhang IIa und IIb), beträgt das Verkehrsaufkommen zur Spitzen- stunde (jeweils ca. zwischen 17:00 und 18:00 Uhr) im Mittel ca. 40-45 Fahrzeuge – d.h. nicht einmal jede Minute ein Fahrzeug. Wie bereits oben ausgeführt (Erwägung 7.3.2) kann bei der Berechnung des durch das EAZ zu erwartenden motorisierten Mehrverkehrs von den Angaben des AFM (Bg 2-act. 4) ausgegangen werden. Mit den erwarteten zusätzlichen ca. 20 Autofahrten pro Tag, somit gemäss Gutachten C. mit höchs- tens ca. fünf Autofahrten in der Spitzenstunde – d.h. in der Spitzenstunde jede 12 Minuten ein Fahrzeug mehr als bisher –, erhöht sich das Ver- kehrsaufkommen maximal um knapp 10 %, mithin moderat. Im Gutachten C._____ wird die Verbindungsstrasse – angesichts des geringen Geschwindigkeitsniveaus und der grossen Übersichtlichkeit auch in den drei Abschnitten mit schmalerer Fahrbahn und der alternati- ven Wegverbindung für sicherheitsbedachte Fussgänger – als Erschlies- sungsstrasse des Typs Zufahrtsweg (nach VSS-Norm SN 640 045, vgl. Bg 2-act. 9, Gutachten C., Anhang III) eingestuft. Solche Zufahrts- wege erschliessen gemäss VSS-Norm SN 640 045 bis zu 30 Wohneinhei- ten, können bis zu 50 Fahrzeuge in der massgebenden Stunde aufneh- men, weisen einen Fahrstreifen von reduzierter Breite und keine Gehwe- ge auf und sind üblicherweise nicht länger als 40-80m lang (vgl. Bg 2- act. 9, Gutachten C., Anhang III). Gemäss dem Gutachter müsste die erforderliche Breite für den Begegnungsfall Personenwagen/Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit (Annahme 30 km/h) und ohne bahnseitigen Sicherheitszuschlag mindestens 3.40m bzw. gemäss den entsprechenden Anforderungen der Stadt Bern (vgl. Bg 2-act. 9, Gutach-
39 - ten C., Anhang IV) 3.25m betragen, was auf der D.- und E.-strasse mit einer einzigen Ausnahme (vor der M.-brücke: 3.20m) überall erfüllt sei. Was diese Engstelle bei der M.-brücke angehe, so weist der Gutachter auf die VSS-Norm SN 640 213 hin, wo- nach auf Erschliessungsstrassen verkehrsberuhigende Einengungen oh- ne Kreuzungsmöglichkeit von 10-15m Länge und mit 3.00m Fahrbahn- breite erlaubt seien. Der vom Beschwerdeführer zitierte, anonyme Ver- kehrsplaner wendet in diesem Zusammenhang ein, die Überlegungen im Gutachten C. würden nur bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h und ohne Zuschlag (bei seitlicher Fahrbahnabgrenzung durch Parkplätze, Geländer, etc.) gelten, nicht jedoch bei der auf der D.- und E.-strasse signalisierten Geschwindigkeit von 50 km/h, in letzterem Fall müsse die Fahrbahnbreite inkl. Sicherheitszuschläge (innerhalb der Fahrbahn) 4.00m (3.50m + 0.50m) betragen. Vorliegend ist dazu festzu- halten, dass die erwähnte VSS-Norm SN 640 045 als Entscheidungshilfe zur Festlegung des geeigneten Strassentyps gedacht ist (vgl. Ziff. 3 [Zweckartikel]), sie beschreibt die technische Dimensionierung und Ge- staltung von Erschliessungsstrassen und teilt Erschliessungsstrassen in verschiedene Typen ein, womit die Norm für die vorliegende Streitfrage als Vergleichsbasis beigezogen werden, jedoch für die raumplanungs- rechtliche Frage der hinreichenden Erschliessung nicht einzig und ohne weiteres massgebend sein kann. D.h. es kann nicht gesagt werden, dass eine Erschliessung nicht hinreichend sei, wenn die Masse nach der VSS- Norm SN 640 045 nicht exakt eingehalten sind. Der Beschwerdeführer kann also aus den Präzisierungen seitens des von ihm beigezogenen Verkehrsplaners nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn nach wie vor ist von der Situation auszugehen, dass fast auf der gesamten Strecke eine Fahrbahnbreite zwischen 4.60m bis 5.40m gegeben und damit für den Begegnungsfall Personenwagen/Velo genügend ist, und dass nur drei Abschnitte mit einer Länge zwischen 30m und 130m eine Breite von le- diglich ca. 3.50m bis 3.20m aufweisen. Im Übrigen äussert sich der vom Beschwerdeführer beigezogene Verkehrsplaner nicht zu der vom Gutach-
40 - ter C._____ aufgeführten Ausnahmemöglichkeit (verkehrsberuhigende Einengungen ohne Kreuzungsmöglichkeit von 10-15m Länge und mit 3.00m Fahrbahnbreite gemäss VSS-Norm SN 640 213). In Bezug auf die Sicherheit verweist Gutachter C._____ auf die Unfallsta- tistik des Bundesamtes für Strassen, wonach sich auf der Strasse südlich des H.-wegs zwischen 2011 – 2016 kein einziger Verkehrsunfall mit Personenschaden ereignet habe. Schliesslich führt der Gutachter auch aus, selbst wenn man die Verbindung D.-strasse – E.-strasse – B. wegen seiner Länge (nicht nur max. 40-80m) nach VSS-Norm SN 640 045 nicht als Zufahrtsweg, sondern als Zufahrtsstrasse typisieren würde – Erschliessung von bis zu 150 Wohneinheiten, Belastbarkeit von bis zu 100 Fahrzeugen in der massgebenden Stunde –, könne man sie, unter Berücksichtigung der alternativen Fusswegverbindungen, des sehr kleinen Verkehrsaufkommens sowie der Möglichkeit, Zufahrtsstrassen als gehweglose "Mischverkehrsfläche" zu gestalten, doch als hinreichende Erschliessung für den Raum B._____ bei realisiertem EAZ betrachten. Nichts Gegenteiliges geht aus dem bereits erwähnten (vgl. Erwägung 2.3 und 6.2.1) Protokoll des Hochbauamts des Beschwerdegegners 2 über eine Sitzung vom 6. April 2016 zwischen Vertretern der RhB, des Be- schwerdegegners 2 und der Beschwerdegegnerin 3 zum Thema Er- schliessung B._____ (Bg 2-act. 5) hervor. Man rechnete dort nicht mit ei- nem erhöhten Aufkommen von motorisiertem Verkehr, und der Baustel- lenverkehr wurde als unproblematisch bezeichnet, da die Anlieferung der Elemente des modularen Holzbaus terminiert werden könne und wenig Beton verbaut werde. Insbesondere wird auch nicht aufgeführt, dass die Ist-Situation oder die Situation nach der Erstellung des EAZ – trotz teil- weise nur einseitiger Befahrbarkeit der Verbindungsstrasse – unhaltbar wäre oder dass eine gefährliche Überlastung oder gar ein polizeilicher Notstand bestehen würden. Im Fokus des Gesprächs standen vielmehr die Fussgänger-Wegführung und deren Verbesserungsmöglichkeiten.
41 - Dies entspricht denn auch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2017, wonach sie in Bezug auf den motorisierten Individualverkehr nach Erstellung des EAZ nicht mit ei- ner wahrnehmbaren Steigerung rechne. Was die von ihr ins Recht geleg- te Projektstudie Langsamverkehr betrifft (Bg 3-act. 1), äussert sich diese gerade nicht zum motorisierten Verkehr, sondern hat die Verbesserung und den Komfort der langsamen Verkehrsteilnehmer zum Ziel (vgl. S. 4, Ziff. 1.2, und S. 6, Ziff. 1.4.7). Schliesslich zeigte sich auch anlässlich des Augenscheins vom 12. März 2018, dass zwar die gesamte Strecke ab dem G._____ bis zum geplanten EAZ B._____ erschliessungsmässig nicht gerade ideal ist, zumal Eng- pässe vorhanden sind und das Kreuzen von Fahrzeugen bzw. von Perso- nenwagen und Bus auf weiten Teilen, jedoch nicht überall möglich ist. Das Gericht konnte sich jedoch davon überzeugen, dass – gerade auch im Hinblick auf das sehr geringe Verkehrsaufkommen – nicht von einer gefährlichen Situation im Sinne eines polizeilichen Notstands für den mo- torisierten Verkehr die Rede sein kann. Damit wird auch der nach Erstel- lung des EAZ erwartete, relativ geringe Mehrverkehr – zur Spitzenstunde im Durchschnitt alle 12 Minuten ein Fahrzeug mehr – zu keiner gefährli- chen Überlastung für die Motorfahrzeuge führen. Die entsprechende Be- urteilung durch die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Baubewilli- gungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 ist nicht zu bean- standen. 8.5.1. Was den Langsamverkehr betrifft (insbesondere die Fussgänger), so be- steht für diese bis zur Einmündung des H.-wegs ein Trottoir von 2.00m Breite. Danach können Fussgänger und Fahrradfahrer zwar auf der D.-strasse weitergehen/-fahren, doch bestehen kein Trottoir und mehrheitlich (ausser beim Gebäude der N.) keine Abgrenzun- gen zur Strasse hin. Alternativ führt eine Verbindung über den H.- weg und den Fussweg über die Parzelle 2647 wiederum zur D._____-
42 - strasse, von dort können Fussgänger (allenfalls auch Fahrradfahrer) den Weg entlang des Bahntrassees bis zum O.-brüggli nehmen und von dort linksseitig der M. über einen Fuss- bzw. Wanderweg entlang der M._____ zur M.-brücke und so zur E.-strasse gelangen. Auf der E.-strasse zeigen Bodenmarkierungen den Fussgängerbe- reich an (Fussgängerlängsstreifen). 8.5.2. Für den Langsamverkehr bestehen damit zwei Möglichkeiten: entweder gehen bzw. fahren Fussgänger/Radfahrer entlang der D.- und E.-strasse oder sie – insbesondere sicherheitsbedachte Fussgän- ger (und Fahrradfahrer) – benützen die alternative Wegverbindung über den H.-weg und den Fussweg linksseitig der M.. Die D.-strasse weist Engstellen auf, ist jedoch sehr übersichtlich, und entlang der E.-strasse, die weniger übersichtlich ist, sind Boden- markierungen für die Fussgänger angebracht. Die Alternative über den H.-weg mag einen Umweg bedeuten, auch sind einige Meter Höhendifferenz zu bewältigen und der Fuss- bzw. Wanderweg linksseitig entlang der M._____ ist schmal und weist Waldbodenqualität auf, doch ist diese Fussverbindung bei guten Witterungs- und Umweltverhältnissen problemlos begehbar. Dass im Gutachten C._____ Verbesserungsvor- schläge gemacht werden, ist nicht als Hinweis für eine nicht hinreichende Erschliessung zu werten, was auch der Gutachter explizit ausführt. Problematisch könnte sich die alternative Fusswegverbindung lediglich bei schlechten Witterungsbedingungen, mithin bei Regen, Hochwasser und eventuell bei (viel oder schmelzendem) Schnee sowie im Dunkeln erweisen. Für solche Situationen steht allerdings die Busverbindung zur Verfügung. Diese ergänzt das Fusswegangebot und gewährleistet auch eine sichere Verbindung für Personen mit Behinderung (insbesondere mit Rollstuhl, aber nicht nur) (vgl. dazu Art. 80 Abs. 1 KRG; vgl. auch die Stel- lungnahme der Fachstelle Hindernisfreies Bauen vom 21. November 2016, die allerdings bezüglich der Fusswegverbindung keine Ausführun-
43 - gen macht [Bg 1-act. 6]), für Personen mit kleinen Kindern und/oder mit Kinderwagen. Dies gilt auch für den Abschnitt E.-strasse ab der M.-brücke, den der Beschwerdeführer gerade wegen der Boden- markierungen als gefährlich bezeichnet, weil sie den Anschein von Si- cherheit erweckten. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammen- hang ausführt, die betroffenen Personen dürften nicht gezwungen wer- den, den Bus zu nehmen, so muss darauf hingewiesen werden, dass ge- rade Personen, die nicht gut zu Fuss sind, auf den Rollstuhl angewiesen oder mit Kinderwagen unterwegs sind, selbst dann den Bus nehmen dürf- ten, wenn die D.- und E.-strasse breit ausgebaut und mit Trottoir versehen wäre, zumal die Strecke vom Dorfzentrum bis ins ge- plante EAZ mehr als zwei Kilometer lang ist und gerade im Bereich nach der M.-brücke eine diskrete Steigung aufweist. Der Beschwerde- gegner 3 wird selbstverständlich dafür zu sorgen haben, dass auch die Bewohner des EAZ in die Lage gebracht werden, den Bus zu benutzen, mithin dass dieser Möglichkeit nicht deren notorische Mittellosigkeit ent- gegenstehen wird bzw. dass diese den Bus ohne gültiges Ticket benützen müssten. Wie auch die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 richti- gerweise ausführen, darf die Frage der hinreichenden Erschliessung nicht mit derjenigen einer optimalen Erschliessung bzw. mit den eingeleiteten Massnahmen zur Verbesserung des Langsamverkehrs im Bereich B. verknüpft werden (vgl. Bg 3-act. 1), zumal sich die Erschies- sungsanforderungen des RPG und des KRG auf das – unter polizeilichen Gesichtspunkten – Erforderliche beschränken (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_273/2014 vom 13. November 2014 E.4.3.2). In diesem Sinne kann auch nicht verlangt werden, wie dies der Beschwerdeführer tut, dass auf der gesamten Wegstrecke ein Trottoir angebracht sei, dass die Fahr- zeuge überall sollten kreuzen können und dass Fuss- und Radwege gänzlich von der Fahrbahn abgetrennt wären.
44 - 8.6.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beurteilung der Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Baubewilligungs- und Ein- spracheentscheid vom 2. Februar 2017, wonach bereits die bestehende Erschliessung sowohl für den motorisierten als auch für den Langsamver- kehr hinreichend sei, nicht zu beanstanden ist. Die D.- und die E.-strasse bis auf den B._____ erweist sich hinsichtlich des Aus- baugrades und der konkreten Verhältnisse und Bedürfnisse der Anstösser zwar nicht gerade als optimal, deren Benützung ist aber bei genügender Aufmerksamkeit auch seitens der Teilnehmer des Langsamverkehrs, ge- fahrlos möglich. Darüber hinaus besteht auch genügender Zugang für Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr usw. Ebensowenig hat die Beschwer- degegnerin 1 im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheent- scheid vom 2. Februar 2017 ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten, wenn sie feststellte, dass auch mit der Erstellung des EAZ die Erschliessung hinreichend sei und angesichts des geringen motori- sierten Mehrverkehrs und ausreichender Ausweichmöglichkeiten für den Langsamverkehr kein polizeilicher Notstand entstehen werde. Letzteres gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der D.- und E.-strasse nicht um eine Durchgangsstrasse handelt, dass eine Busverbindung vom Zentrum bis zum Areal B._____ besteht und dass je- denfalls seitens der im EAZ unterzubringenden Bewohner und der Mitar- beiter des AFM sowie weiteren durch das EAZ induzierten Mehrverkehrs keine gefährliche Verkehrssituation geschaffen wird. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der zu erwartende Mehrverkehr (motorisierter und Langsamverkehr) einen eigentlichen polizeilichen Notstand mit sich bringen werde (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts R 04 42/45 vom
46 - Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten (Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG). Kostenpflichtig ist gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einspra- chen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, wobei in diesem Fall die Einsprechenden auch zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden können (Art. 96 Abs. 2 Satz 2 und 3 KRG). Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverord- nung (Art. 96 Abs. 3 KRG). 10.1.Im angefochtenen Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017, mit dem die Einsprache des Beschwerdeführers vollum- fänglich abgewiesen wurde, auferlegte die Vorinstanz/Beschwerde- gegnerin 1 dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 3'979.60 (inkl. Rechtsberatungskosten der Gemeinde). 10.2.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 13. April 2017 geltend, der entsprechende Entscheid sei unbegründet, verletze das rechtliche Gehör und sei willkürlich. Einem Einsprecher könne lediglich derjenige Aufwand in Rechnung gestellt werden, den dieser durch sein Verhalten verursacht habe. Der Gemeindevorstand habe bereits am 2. Februar 2017 über die Baueinsprache entschieden. Der Aufwand für den Rechtsberater der Gemeinde sei jedoch erst vom 21. Februar bis 14. März 2017 angefallen. Somit habe die Gemeinde am 2. Februar 2017 oh- ne den Aufwand des Rechtsberaters entscheiden können, weshalb die Kosten nicht durch seine Einsprache verursacht worden sein könnten. Die gehörige Erschliessung müsse zudem von Amtes wegen geprüft werden und der entsprechende Aufwand dürfe ohnehin nicht ihm auferlegt wer- den.
47 - 10.3.Das Gericht hat mit dem vorliegenden Urteil entschieden, dass die Vorin- stanz/Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Folglich durfte sie dem Einspre- cher/Beschwerdeführer, so der klare Wortlaut von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG, die sich aus der Behandlung seiner Einsprache ergebenden Kosten auferlegen. Dabei ist der Entscheid der Vorinstanz/Beschwerdegeg- nerin 1, dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 3'979.60 zu überbin- den, nicht zu beanstanden. Einerseits dürfen dem Einsprecher die Kos- ten, die sich aus der Einholung von Leistungen Dritter ergeben (hier die Rechtsberatung), überbunden werden (Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG). Dem steht auch BGE 143 II 467 (ergangen im abstrakten Normenkontrollver- fahren über eine kantonale jurassische Regelung) nicht entgegen, wo- nach Einsprechern die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei of- fensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung, die einer widerrechtli- chen Handlung gleichkommt, grundsätzlich nicht aufzuerlegen sind (E.2). Im Urteil R 17 55 vom 10. April 2018 (E.9b) hat das Verwaltungsgericht nämlich entschieden, dass dieser Entscheid nicht zur Unanwendbarkeit von Art. 96 KRG führe, mithin die Mitwirkungsrechte von Einsprechern gewahrt sind, solange die Gemeinden von den unterliegenden Einspre- chern angemessene (vernünftige) Gebühren für die reine Behandlung der – sich letztlich als unbegründet erweisenden Einwände in der Einsprache – erheben, und zwar nicht nur in Fällen, in denen die Einsprecher ihre ei- genen subjektiven Ansichten vertreten (z.B. im Zusammenhang mit Äs- thetikvorschriften) oder in denen sie in unbegründeter Weise die Taug- lichkeit von Beweismitteln kritisieren, sondern auch in solchen, in denen ihre Einwände zu einer besseren rechtlichen Würdigung der Baubewilli- gung beitragen. Denn die Erhebung einer angemessenen Gebühr diene lediglich der Abdeckung der amtlichen Kosten (Urteil R 17 55 vom 10. April 2018 E.9b). Andererseits ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Auslagen des Rechtsvertreters seien nach der Entscheidfällung angefallen, nicht zu
48 - hören. Obwohl der Beschwerdeführer von der Leistungserfassung des Rechtsvertreters der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin 1 spricht (die ihm wohl mit der Rechnung zugestellt worden sein dürfte, vgl. Mitteilung, Ziff. 26 des Dispositivs des Baubewilligungs- und Einspracheentscheids vom 2. Februar 2017), reicht er diese nicht zu den Akten, noch befindet sich diese bei den Akten der Beschwerdegegnerin 1. Dass, wie behaup- tet, der Aufwand des Rechtsvertreters somit nach dem 2. Februar 2017 angefallen wäre, ist nicht ausgewiesen. Doch selbst wenn dies richtig wä- re, überzeugt das Argument des Beschwerdeführers nicht. In diesem Fall wäre der Rechtsvertreter nämlich offensichtlich zur schriftlichen Begrün- dung und Ausfertigung des von der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin 1 ge- fällten Entscheids beigezogen worden, was von der Beschwerdegegne- rin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 denn auch so bestätigt wird. Es ist also nur folgerichtig und somit nicht zu beanstanden, dass der Aufwand erst nach dem 2. Februar 2017 angefallen ist. Im Übrigen durf- ten die Kosten auch den Aufwand für die Begründung der zwar von Am- tes wegen zu prüfenden Erschliessungsfrage umfassen, wurde diese doch nebst anderen strittigen Punkten vom Beschwerdeführer auch aus- drücklich bestritten, was eine vertiefte Auseinandersetzung auch mit die- sem Streitgegenstand erforderte. Nicht gehört werden kann auch die Rü- ge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin 1 habe die Kostenauferlegung nicht begründet. Dies trifft zwar zu, doch bedarf diese sich aus der Abweisung der Einsprache ergebende Rechtsfolge keiner besonderen Ausführungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, war doch der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer in der Lage, auch diese Punkte des Baubewilligungs- und Einspra- cheentscheids vom 2. Februar 2017 in seiner Beschwerde vom 13. April 2017 ohne weiteres und mit entsprechender Begründung zu rügen. Damit kommt das Gericht zum Schluss, dass der angefochtene Baubewilli- gungs- und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2017 auch bezüglich der Kostenauferlegung zu schützen ist.
49 - 11.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kos- ten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts ande- res entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staats- gebühr beträgt höchstens Fr. 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 11.2.Die aufzuerlegende Staatsgebühr wird im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Da er im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegt, wird die Staatsgebühr zusammen mit den Kanzleiausgaben vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. 11.3.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Es besteht vor- liegend kein Anlass, von dieser Bestimmung abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde X.), dem Beschwerdegegner 2 (Kanton Graubünden) und der Beschwerdegegnerin 3 (Gemeinde Y.) keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
50 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.1‘084.-- zusammenFr.4‘084.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug ans Bundesgericht hängig.