BGE 134 I 140, 1A.174/2003, 1A.9/2007, 1C_115/2011, 1C_434/2012
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 17 23 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Racioppi Aktuar ad hocSpecchia URTEIL vom 4. Juli 2017 in der Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
3 - mit Heustall Nr. 1-45 in der Dorfzone und zudem im Erhaltungsbereich liege. Das Baugesuch wurde vom Gemeindevorstand mit der Begründung gemäss der von der Bauberaterin abgegebenen Stellungnahme vom 10. Februar 2017 abgelehnt. Dieser Entscheid wurde am 1. März 2017 den Parteien mitgeteilt. 7.Am 8. März 2017 erhob A._____ (Beschwerdeführer) gegen den Ent- scheid vom 27. Februar 2017 Beschwerde. Der Beschwerdeführer bean- tragte in seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Entscheides und die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des Laubendaches. Er wolle vom bestehenden Balkon das Dach entfernen, um so einen hel- len Sitzplatz mit Sonneneinstrahlung zu erhalten. Ausserhalb des Hauses habe er ansonsten keine Möglichkeit, sich auf eigenem Terrain aufzuhal- ten. Im Gemeindeteil Y._____ seien mehrere Balkone ohne Dach und weitere Ausbauten in der Dorfzone bewilligt worden. Diese hielten der im Bauentscheid zugrunde gelegten Begründung des Erhaltens des Ortsbil- des nie stand. Die durch die beabsichtigte Dachentfernung eintretende Veränderung des Hauses liege an der von der Strasse abgewandten Sei- te und sei deshalb von Besuchern nicht zwingend einsehbar. Die ganze Hausfassade und der Balkon bleibe in seiner Art mit altem Holz erhalten, entgegen anderen bewilligten Objekten. Der Balkon sei klar der Neuzeit zuzuordnen. Nur das unpassende und keineswegs erhaltenswerte Blech- dach solle entfernt werden und der Balkon bleibe erhalten. Ein genereller Veränderungsstopp sei nicht angebracht. Wichtig sei, ganz gezielt schüt- zenswerte Bausubstanz zu erhalten. Dazu gehöre sein Haus nicht zwin- gend. Die zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Baugesetzes über erhaltenswerte Bausubstanzen, seien keine zwingenden Vorschrif- ten, welche durch eine Entfernung des Balkondaches verletzt würden. 8.Am 21. März 2017 reichte die Bauberaterin der Gemeinde eine Präzisie- rung ihres Berichts ein, worin sie Folgendes ausführte:
4 - • Bei Y._____ handle es sich um ein Haufendorf am Hang. Die meisten Häuser seien ehemalige Bauernhausanlagen mit massivem Hausteil und in Holz erstellten Stallscheunen. Das abgelegene Dorf sei sehr gut erhalten, das Ortsbild nach wie vor schützenswert und laut ISOS von nationaler Bedeutung. • Das Haus übernehme eine sehr wichtige Stellung im Dorf. Es liege di- rekt an der Hauptstrasse. Die talseitige Fassade des Heustalles bilde gleichzeitig mit anderen Gebäuden den Dorfrand und präge damit die Dorfansicht auf direkte Art und Weise. • Die auskragenden Lauben, meist auf der Südseite der Stallscheunen angebracht, seien für Y._____ typisch. Sie prägten das Ortsbild und seien ein wichtiger Bestandteil der heutigen Stallscheunen auch wenn sie später angebracht wurden. Die Lauben selbst seien in Holz erstellt, mehr oder weniger verziert, aber immer gleich aufgebaut. Tragkon- struktion, Boden, Brüstung und Dach bildeten eine Einheit. Auskra- gende Balkone an ehemaligen Stallscheunen seien in Y._____ völlig fremd und in den allermeisten Fällen falsch. So auch im vorliegenden Umbauprojekt. Aus gestalterischer und architekturhistorischer Sicht könne die Laube nicht durch den Abbruch des Daches auf einen Bal- kon reduziert werden. Des Weiteren nehme die bestehende Laube di- rekten Bezug zur bereits bewilligten Öffnung hinter der Laube. Da die Laube eine sehr grosse Fläche der Stallscheunenfassade einnehme, wäre die Öffnung, auch wenn der Abbruch bewilligt werden könnte, zu gross und zu wenig auf die Tragkonstruktion der bestehenden Stall- scheune abgestimmt. 9.Die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 24. April 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungspflicht. Zur Begründung werden folgende Punkte aufgeführt:
5 - • Y._____ figuriere im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS. Die vorliegende Parzelle Nr. 6366 befinde sich in der Dorfzone von Y.. Gemäss Art. 46 des Baugesetz von Y. (BG) sei in der Dorfzone die bestehende Bauweise zu erhalten. Weiter dürfte in der Dorfzone ein Ökonomiege- bäude, welche nicht mehr in der Landwirtschaft diente, umgenutzt werden, wobei Form und Volumen nicht verändert werden dürften und es sei bei Umbauten und Erneuerungen in der Dorfzone die bestehen- de Bausubstanz, welche erhaltenswert sei, zu bewahren. Gemäss dem Generellen Gestaltungsplan (GGP) liege das Grundstück nach- weislich im Erhaltungsbereich. Nach Art. 69 BG gehörten dazu Bau- gruppen, Bauten und Anlagen, welche aufgrund ihrer Gesamtform, Stellung und äusseren Erscheinung von erheblicher räumlicher, archi- tektonischer oder ortsbaulicher Bedeutung seien. Für Bauvorhaben im Erhaltungsbereich könne die Baubehörde die Bauberatung beiziehen, was vorliegend geschehen sei. Die Bauberaterin sei in ihrer Stellung- nahme zum klaren Schluss gekommen, dass aus gestalterischen und architekturhistorischen Gründen das Laubendach nicht entfernt wer- den dürfe. Art. 20 Abs. 1 BG schreibe generell vor, Bauten müssten architekto- nisch eine gute Gestaltung haben und zur Umgebung Bezug nehmen. Gleiches sehe das Raumplanungsgesetz vor. • Auskragende überdachte Holzlauben seien, obwohl oft erst nachträg- lich im vorigen Jahrhundert angebracht, in Y._____ typisch und orts- bildprägend. Nicht überdachte Balkone an ehemaligen Stallscheunen seien dagegen völlig untypisch. Die Entfernung des Laubendaches verstosse in grundsätzlicher Weise gegen das Erhaltungsgebot. • Die bestehende Laube beanspruche rund die Hälfte der Fassaden- fläche. Mit der Dachentfernung ginge die Volumetrie des Anbaus verlo- ren und es träte an dessen Stelle ein überdimensionierter Balkon, wel- cher nicht bewilligungsfähig wäre. Die Laube sei entgegen der Be-
6 - hauptung des Beschwerdeführers von der Quartierstrasse gut einseh- bar. Dieser Befund sei auch in der zweiten Stellungnahme der Baube- raterin festgehalten worden. Es bestünden keine triftigen Gründe die ein Abweichen von der plausiblen Beurteilung der Bauberaterin recht- fertigen würde. • Gemäss bundesrechtlicher und kantonaler Rechtsprechung komme den Gemeinden bei der Prüfung, ob sich eine Baute in die bauliche Umgebung einfüge und das Ortsbild nicht beeinträchtige, ein beträcht- licher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. • Es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn die zuständige Behörde gewillt sei, in Zukunft rechtskonform zu entschei- den und zum Schutz des Ortsbildes Veränderungen an traditionellen Lauben bei Heuställen nur in absoluten Ausnahmefällen aufgrund ganz besonderer Gründe zuzulassen. Solche Gründe seien hier nicht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin beantragte zudem die Durchführung eines ge- richtlichen Augenscheins. 10.Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 3. Mai 2017 sinngemäss an seinem Antrag fest. Er versuche ausserdem mit der Beschwerdegeg- nerin eine aussergerichtliche Lösung zu finden (Vorschlag einer Projek- tänderung: Anheben des Laubendaches auf das Niveau des Stalldaches). 11.Am 10. Mai 2017 nahm die Bauberaterin zum Vorschlag des Beschwer- deführers Stellung. Sie führte aus, dass die verschiedenen Elemente der Laube eine Einheit bildeten. Es sei leider nicht möglich, das Dach der Laube bis in den Bereich des Stalldachs zu erhöhen ohne die bestehen- den Proportionen stark zu deren Nachteil zu verändern. Aus diesem Grund sei der skizzierte Vorschlag aus gestalterischer Sicht nicht möglich.
7 - 12.Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 23. Mai 2017 an ihren Anträgen fest. Sie habe die zur Diskussion gestellte Projektänderung ge- prüft und der Bauberatung vorgelegt. Zusammen sei man übereinstim- mend zum Schluss gelangt, dass durch die vorgeschlagenen Verände- rungen die Charakteristik der traditionellen Konstruktion völlig verloren gehe. Deshalb sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig, auch des- halb nicht, weil es eine präjudizierende Wirkung auf andere Bauvorhaben hätte. Überwiegende Interessen für ein Abweichen von diesem Schutzziel seien nicht gegeben. Der Wunsch, auf die Laube, welche als Sitzplatz genutzt werde, mehr direkten Sonneneinfall zu erzielen, vermöge vorlie- gend jedenfalls eine Schmälerung des Holzlaubenschutzes in Y._____ nicht zu rechtfertigen. 13.Auf die weiteren Argumente und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der kommunale Bauentscheid der Gemeinde X._____ vom 27. Februar 2017, mitgeteilt am 1. März 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Baugesuch des Beschwerdeführers für den Abbruch des Balkondachs an der Südfas- sade des Gebäudes Nr. 1-45, Parzelle 6366 im Gemeindeteil Y._____ abgewiesen hat. Dieser Bauentscheid stellt ein taugliches Anfechtungsob- jekt dar, da er weder endgültig ist noch bei einer anderen Instanz ange- fochten werden kann. Der Beschwerdeführer ist als materieller und for-
8 - meller Verfügungsadressat beschwert und folglich zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Nach Art. 51 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde geltend gemacht werden: a) Rechtsverletzungen einsch- liesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Rechtsverletzung und somit ei- nen Beschwerdegrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG. Das Verwaltungs- gericht ist zudem örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mittei- lung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzurei- chen. Die am 8. März 2017 der Schweizerischen Post übergebene Be- schwerde wurde demzufolge frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf vollumfänglich einzutreten ist. 2.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass sich der Sachverhalt einerseits sich hinreichend aus den Akten ergibt und ander- seits es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten gilt, wel- che sich anhand der Aktenlage ohne Weiteres beurteilen lassen. Vor die- sem Hintergrund erweist sich die Durchführung eines Augenscheins zur Beantwortung der vorliegend zu entscheidenden Frage als nicht notwen- dig, weshalb das Gericht in Anwendung der antizipierten Beweiswürdi- gung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b) auf des- sen Durchführung verzichtet. 3.Das vorliegend massgebende Baugesetz der ehemaligen Gemeinde Y._____ (Ledscha da fabrica / Baugesetz Y._____ [BG]) teilt das Gebiet der Fraktion Y._____ systematisch in Bauzonen, Art. 42ff. BG, und übrige Zonen, Art. 53ff. BG, auf. Die Bauzonen werden weiter in die Dorfzone (Art. 46 BG), die Zone für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe (Art. 47 BG), die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 48 BG) und die Mischzone (Art. 49 BG) aufgeteilt. In Art. 69ff. BG wird die vorgenomme- ne Zoneneinteilung unter dem Titel "Fuormaziun" mit zusätzlichen Gestal-
9 - tungsvorschriften konkretisiert. Darunter fällt gemäss Art. 69 BG auch der Erhaltungsbereich. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass "die Erhal- tungszone in dieser Form keinen Bestandteil der Zonenordnung" bilde. Korrekt ist, dass der Erhaltungsbereich keine eigenständige Zone gemäss dem Baugesetz von Y._____ bildet. Art. 69 BG legt aber weitere Gestal- tungsvorschriften in der Dorfzone fest und bildet daher einen integralen Bestandteil der Zonenordnung. 4.Gemäss dem vorliegend massgeblichen Generellen Gestaltungsplan der ehemaligen Gemeinde Y._____ (GGP) liegt die Liegenschaft Assek.-Nr. 1-45, Parzelle 6366 in der Dorfzone nach Art. 46 BG sowie in einem Er- haltungsbereich nach Art. 69 BG. 5.Die für die vorliegend zu entscheidende Frage der Bewilligungsfähigkeit des vom Beschwerdeführer beantragten Abbruchs des Balkondaches massgeblichen Bestimmungen sind somit Art. 46 BG und Art. 69 BG und lauten wie folgt: Art. 46Zona da cumün 1 La zona da cumün es destinada per chasas d'habitar, per intrapraisas da servezzan e da mansteranza. Interpraisas agriculas nouvas nu vegnan admissas. 2 Illa zona da cumün es da mantgnair e da cumplettar la structura da l'abitadi e'l stil architectonic existent. Ingio cha lingias da fuormaziun per fabrichar mancan, sun da mantgnair las lingiadas da chasas existentas in connex cun la construcziun d'edifizis nouvs e cun müdamaints. Las otezzas dals edifizis e da las culmainas sco eir la fuorma dal tet as drizzan seguond ils edifizis in vicinanza, nu pon pero in ingün cas surpassar l'otezza da l'edifizi dad 8 m e l'otezza da culmaina dad 12 m. 3 Edifizis d'economia (stallas e tablats) das-chan gnir reütilisats i'l rom da las prescripziuns da zonas, schi's cumprova chi nu servan plü a l'ütilisaziun agricula. La fuorma e'l volüm dals fabricats nu das-chan gnir modifichats i'l rom da la recostrucziun. Resalvadas restan disposiziuns divergiaintas dal plan general da fuormaziun.
10 - 4 Pro restoraziuns e renovaziuns illa zona da cumün sto gnir mantgnüda la substanza da fabrica originala chi'd es degna da gnir conservada. Elemaints da construcziun nouvs ston correspuonder reguard fuorma, construcziun, material e culur a l'architectura existenta. Resalvas vegnan fattas pro uordens plü rigurus cuntgnüts i'l plan general da fuormaziun. 5 Pro edifizis nuovs, müdamaints essenzials ed ingrandimaints illa zona da cumün po gnir consultà il cusgliader da fabrica avant co elavurar il proget da fabrica. Art. 69Areal da mantegnimaint 1 Sco areal da mantegnimaint indicha il plan general da fuormaziun parts dal cumün cun gruppas d'edifizis, edifizis ed implants sco eir spazis libers chi sun pervi da lur fuorma generala, lur posiziun e lur apparentscha exteriura d'importanza essenziala in reguard al spazi, l'architectura o'l möd da fabrichar local. 2 Stabilimaints principals, chi as rechattan i'l areal da mantegnimaint, das-chan gnir sbodats be sch'els vegnan reconstruits as besond sün lur fuorma e sün lur posiziun originarias. Renovaziuns e restructuraziuns sun pussiblas, premiss cha'ls uordens da zona vegnan observats. Edifizis nouvs vegnan admiss, sch'els s'adattan in reguard a la grondezza, la fuorma, la posiziun e'l möd da fabrichar existent i'ls contuorns. 3 Progets da fabrica i'l areal da mantegnimaint ston gnir comunichats a l'instanza da fabrica ant co gnir elavurats. Quella po consultar il cussgliader da fabrica. 6.Gemäss Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ist die Gesetzgebung des Bauwesens grundsätzlich Sache der Gemeinden, soweit das KRG oder die Spezialgesetzgebung nichts ande- res bestimmen (Art. 85 Abs. 1 KRG). Bauten und Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde abgebrochen werden (Art. 86 KRG). Y._____ ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS aufgeführt. Die rechtliche Grundlage bildet hierfür die Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12).
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12 - Dach instand zu halten. Das Haus nimmt laut der Bauberaterin eine sehr wichtige Stellung im Dorf ein, da es an der Hauptstrasse liegt. Die Lauben prägen das Ortsbild mit und sind - auch wenn später angebracht - ein wichtiger Bestandteil der heutigen Stallscheunen. Auskragende Balkone an ehemaligen Stallscheunen sind in Y._____ völlig fremd und in den al- lermeisten Fällen falsch. c)Die Beschwerdegegnerin konnte, gestützt auf die Darlegungen der Bau- beraterin, aus Sicht des Gerichts überzeugend darlegen, dass der vorlie- gend nachgesuchte Dachabbruch nicht dem Ortsbild von Y._____ ent- spricht. Einerseits verändert sich durch den Abbruch des Daches die be- stehende Bauweise wie auch Form und Volumen, was gegen Art. 46 BG verstösst, anderseits entspricht eine solche Veränderung dem architek- turhistorisch belegten Ortsbild von Y._____ nicht und verstösst gegen Art. 69 BG. Auch gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sind Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies wäre mit einem Abbruch des Daches der in Frage stehenden Laube nicht mehr gegeben. d)Im Übrigen sei noch auf die gefestigte Rechtsprechung des streitberufe- nen Gerichts hingewiesen, wonach den mit den lokalen Verhältnissen und den historischen Gegebenheiten am besten vertrauten Gemeinden in Äs- thetikfragen grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt wird, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift bzw. nur bei Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung einschreitet (vgl. VGU R 16 5 vom 8. Sep- tember 2016 E.2r, R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19/20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18; Urteile des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3, 3.2 und 3.3, 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 3.1-3.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2, 3.4 am Ende, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). Vorliegend wurde mit
13 - der angefochtenen Bewilligungsverweigerung das Ermessen von der Be- schwerdegegnerin weder missbraucht noch überschritten.