VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 72 und R 16 73 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarOtt URTEIL vom 11. Mai 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und Erbengemeinschaft B., bestehend aus: A., C., D., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72 und E., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdeführer im Verfahren R 16 73 gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Clavadetscher, Beschwerdegegnerin 1 und F. AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Reto Crameri, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

  • 2 - 1.Mit Entscheid vom 13. Juli 1993, mitgeteilt am 23. August 1993, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einen Rekurs des damali- gen Eigentümers der Parzellen 6 und 7 in der Gemeinde X._____ gegen den im Einleitungsbeschluss des Quartierplanverfahrens G._____ vorge- sehenen Einbezug dieser Parzellen ab (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden [VGE] 661/92 vom 13. Juli 1993). 2.Gegen die an den Gemeindeversammlungen vom 11. und 26. November 1997 sowie 29. Juni 1998 der Gemeinde X._____ beschlossenen Teilre- visionen der Ortsplanung erhob B._____ als Eigentümer der Parzel- le 1736 im Gebiet G._____ in der Bauzone der Gemeinde X._____ eine Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden. Die Planungsbeschwerde richtete sich insbesondere gegen die Festlegung einer privaten Erschliessungstrasse im Generellen Erschliessungsplan westlich seiner Parzelle auf der Parzelle 1065. Er beantragte die Nichtge- nehmigung dieser Festlegung im Bereich seiner Parzelle, eventualiter sei die Erschliessungsplanung gemäss bisherigem Strassenplan oder in einer anderen Variante festzulegen. Mit Entscheid vom 1. Juni 1999, mitgeteilt am 4. Juni 1999, wies die Regierung des Kantons Graubünden die Pla- nungsbeschwerde ab (Beschluss der Regierung des Kantons Graubün- den vom 1. Juni 1999, Prot.-Nr. 1014) und genehmigte auch die Teilrevi- sion der Ortsplanung am gleichen Tag (Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 1. Juni 1999, Prot.-Nr. 1002). 3.Am 16. Februar 2006 erwarb E._____ die Parzelle 44, welche ausserhalb des Quartierplangebietes G._____ in nördlicher Richtung liegt. Später wurde davon die Parzelle 2529 abparzelliert. 4.Am 19. resp. 20. April 2006 unterzeichneten die Eigentümer der Parzel- len 1736-1739, 1065 und 5 den Quartierplan (QP) G._____, welcher ne- ben den Parzellen 1736-1739 teilweise auch die anderen oben erwähnten

  • 3 - Parzellen miteinbezog. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 28. April bis

  1. Mai 2006 und der QP G._____ erwuchs am 30. Mai 2006 aufgrund einer umfassenden Einigung der Beteiligten in Rechtskraft. In Art. 2 der Quartierplanbestimmungen vom 19. April 2006 wurde insbesondere auch die Erschliessung des Baugebietes über die Parzellen 1065 und 5, wel- che der Landwirtschaftszone zugewiesen seien, vorgesehen. 5.Am 9. November 2010 beschloss die Gemeindeversammlung der Ge- meinde X._____ eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Diese umfasste insbesondere auch den Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, vom 9. November 2010 (GEP 1:2000 Verkehr; genehmigt durch die Re- gierung des Kantons Graubünden am 5. Juli 2011, Prot.-Nr. 615). Dabei wies die Regierung des Kantons Graubünden hinsichtlich der in den GEP 1:2000 Verkehr aufgenommenen Sammelstrasse West zwischen der I.-strasse und der K.-strasse darauf hin, dass bei der Linien- führung gemäss kommunalem Baugesetz auf eine hohe Weinbergmauer Rücksicht zu nehmen resp. diese zu erhalten sei. Für den vorliegenden relevanten Planperimeter sind dem Regierungsbeschluss keine Bemer- kungen zu entnehmen. 6.Am 7. Februar 2014 bewilligte das Tiefbauamt Graubünden (TBA) die Zufahrt zum Quartier G._____ ab der I.-strasse. 7.Die Ortsplanungsrevision vom 25. Juni 2015, von der Regierung des Kan- tons Graubünden am 24. November 2015 genehmigt, berührte das Gebiet G. nicht. 8.Am 23. Februar 2016 reichte die F._____ AG ein Baugesuch für die Er- stellung von vier Mehrfamilienhäusern A - D und einer unterirdischen Ein- stellhalle auf den Parzellen 1737 - 1739 ein. Dieses sah insgesamt 26 Wohnungen von unterschiedlicher Grösse und 39 Fahrzeugabstellplätze
  • 4 - vor. Davon waren sieben als Besucherparkplätze vorgesehen (vier als Aussen- und drei als Innenabstellplätze). 9.Gegen dieses Bauvorhaben erhoben B._____ und A._____ sowie E._____ in getrennten, aber praktisch gleichlautenden Eingaben vom 8. resp. 13. April 2016 Einsprache. Darin wurde beantragt, dass das Bau- vorhaben der F._____ AG abzuweisen sei. Zur Begründung wurden ins- besondere die Verletzung von Vorschriften über den Grenzabstand, eine unzureichend dimensionierte Zufahrt zur Tiefgarage sowie die Unverein- barkeit der geplanten Erschliessung mit übergeordnetem Recht vorge- bracht. 10.Die F._____ AG nahm zu den Einsprachen am 2. Mai 2016 Stellung und beantragte die Abweisung der Einsprachen. Sie brachte insbesondere vor, dass die Strassenerschliessung zu den Parzellen in Übereinstim- mung mit dem rechtskräftigen GEP 1:2000 Verkehr vorgesehen sei. Im Übrigen sei der QP G._____ rechtskräftig und auch die Zufahrt zur Ein- stellhalle richte sich nach den Vorgaben des QP G._____. Ausserdem seien auch die notwendigen Grenzabstände eingehalten. 11.Mit Entscheid vom 3. Juni 2016/5. September 2016, mitgeteilt am
  1. September 2016, lehnte der Gemeinderat X._____ die Einsprachen ab. Die Kosten von je Fr. 2'220.50 wurden den Einsprechern B._____ und A._____ resp. E._____ auferlegt. Zur Begründung führte die Gemeinde X._____ unter anderem aus, dass insbesondere die Verkehrsführung über die Erschliessungsstrasse westlich und südlich der Parzelle 1736, die Abtretung von Land hinsichtlich der Erstellung der Einmündung auf die Parzelle 1737 sowie die Klarstellung des kleinen Grenzabstandes von 4 m bei Massivbauweise Gegenstand des QP G._____ gewesen sei. B._____ und A._____ hätten den Quartierplan unterzeichnet. E._____ habe gegen den QP G._____ anlässlich der öffentlichen Auflage keine
  • 5 - Einsprache erhoben, obwohl er schon zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der Parzellen 44 und 29 (wohl die später abparzellierte Parzelle 2529 gemeint) gewesen sei. Diese habe er nämlich bereits am 16. Februar 2006 erworben. Ausserdem sei auch die Erschliessungsstrasse, welche im rechtskräftigen QP G._____ vorgesehen sei, bereits im GEP 1:2000 Verkehr festgelegt worden. Im Regierungsentscheid vom 1. Juni 1999 über die Planungsbeschwerde habe die Regierung des Kantons Graubünden dargelegt, warum diese Festlegung nicht zu beanstanden sei. Weitere Ausführungen betrafen die Einhaltung der anwendbaren Grenzabstände, die Regelung über die Beanspruchung und Abgeltung der Parzelle 1736 und die Feststellung, dass die Aussenabstellplätze kei- ne übermässigen Lärmimmissionen verursachen würden. 12.Die Gemeinde X._____ erteilte der F._____ AG ebenfalls am 23. Sep- tember 2016 die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Diese wurde auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eröffnet. Gemäss der aufgeführten Rechtsmittelbelehrung, könne dagegen innert 20 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde eingereicht werden. 13.Gegen die Einspracheentscheide des Gemeinderates X:_____ vom
  1. September 2016, zugestellt am 27. September 2016, erhoben sowohl B._____ und A._____ (Verfahren R 16 72) als auch E._____ (Verfahren R 16 73), jeweils vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, am
  2. Oktober 2016 mit getrennt eingereichten Eingaben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. B._____ und A._____ so- wie E._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragten jeweils die Abweisung des angefochtenen Entscheides sowie des im Bezirksamts- blatt publizierten Bauvorhabens Nr. _____ der F._____ AG auf den Par- zellen 1737, 1738 und 1739, Grundbuch der Gemeinde X.. Dazu führten sie insbesondere aus, dass anlässlich der Ortsplanungsrevision vom 9. November 2010 im fraglichen Gebiet G. sowohl der Zonen-
  • 6 - plan als auch der Generelle Erschliessungsplan geändert worden seien. Ausserdem weise das Quartier H._____ zwischenzeitlich einen ganz an- deren Überbauungsstand auf als früher. Somit hätten sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des Quartierplanes G._____ wesentlich geändert. Die Erschliessungsstrasse über die Parzellen 1065 und 5 sei zonenwidrig und auch in verkehrstechnischer Hinsicht ungenü- gend. Im Übrigen halte das vorgesehene Bauvorhaben im Bereich der Zu- fahrt zur Einstellhalle den erforderlichen Grenzabstand zur Parzelle 1736 nicht ein. Schlussendlich wurde auch die Verletzung der Begründungs- pflicht sowie des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips hinsichtlich der Kostenauflage in den beiden Einspracheverfahren gerügt. Weiter bean- tragten sie die Vereinigung beider Verfahren, weil sich die gleichen Rechts- und Sachverhaltsfragen stellten und überdies die Vertretung durch denselben Rechtsanwalt erfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2016 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren R 16 72 und R 16 73. 14.Am 1. Dezember 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerden, soweit über- haupt darauf eingetreten werden könne. Dazu brachte sie insbesondere vor, dass die Baubewilligung gleichzeitig mit den Einspracheentscheiden eröffnet worden sei und die Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen die Bewilligung ergriffen hätten. Somit sei die Baubewilligung in Rechts- kraft erwachsen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. In materiel- ler Hinsicht schilderte die Beschwerdegegnerin 1 die Vorgeschichte zum QP G._____ inklusive den erfolgen Ortsplanungsrevisionen. Weiter äus- serte sie sich zu den seitens der Beschwerdeführer gerügten Mängeln der Erschliessung, der bemängelten rechtsungleichen Behandlung, der Ein- haltung der Grenzabstände und den im Vorverfahren auferlegten Kosten. Ausserdem beantragte sie für das vorliegende Verfahren eine Parteien- tschädigung zu Lasten der Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72.

  • 7 - 15.Am 5. Dezember 2016 beantragte die F._____ AG (nachfolgend Be- schwerdegegnerin 2), dass auf die Beschwerden nicht einzutreten sei. Eventualiter seien diese abzuweisen. Die Argumentation deckte sich weitgehend mit derjenigen der Beschwerdegegnerin 1. 16.Auf das Gesuch der Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2016 hin, er- kannte der Instruktionsrichter am 5. Dezember 2016 der Beschwerde zunächst superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu. Nach Eingang der Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung der Be- schwerdegegnerin 1 vom 6. Dezember 2016 und der Beschwerdegegne- rin 2 vom 16. Dezember 2016, verfügte der Instruktionsrichter am 23. De- zember 2016 definitiv die aufschiebende Wirkung der Beschwerden in den Verfahren R 16 72 und R 16 73. Im Rahmen der Vernehmlassung hatte die Beschwerdegegnerin 1 keine Einwände gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte hingegen die Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung in den Beschwerdeverfahren R 16 72 und R 16 73 beantragt. 17.In der Replik vom 18. Januar 2017 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest resp. fassten Ihren Anträge wie folgend neu: "Der angefoch- tene Entscheid der Gemeinde X._____ vom 23. September 2016, einge- gangen am 27. September 2016, sei aufzuheben und das im Bezirks- amtsblatt publizierte Bauvorhaben Nr. _____ der F._____ AG auf den Grundstücken Nr. 1737, 1738 und 1739, Grundbuch der Gemeinde X._____, sei abzuweisen.". Dabei räumten sie ein, dass das Rechtsbe- gehren Ziff. I.1 in den Beschwerdeschriften sprachlich nicht ganz korrekt resp. unvollständig gewesen sei. Selbstverständliche hätten die Be- schwerdeführer den Antrag im vorstehenden Sinne kundgeben wollen und die gewählte Formulierung sei bloss auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen. Insofern seien die seitens der Beschwerdegegnerinnen gestellten Nichteintretensanträge nicht stichhaltig. Weiter habe sich die

  • 8 - rechtliche Situation mit den Änderungen des Zonenplanes und des GEP 1:2000 Verkehr im Jahre 2010 grundlegend geändert. Die gemäss QP G._____ vorgesehene Erschliessung des Gebietes G._____ sei auch unter den Gesichtspunkt des Schonungsgebotes für Kulturland verfehlt und nicht sachgerecht. 18.Am 30. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte dazu aus, dass die Ortsplanungsrevision im Jahre 2010 keinen Einfluss auf das Quartierplangebiet G._____ ge- habt habe. Die neue Sammelstrasse zwischen der Strasse "H." und der K.-strasse, welche im Rahmen dieser Ortsplanung vorgesehen worden sei, sei bisher noch nicht verwirklicht und ändere an der Er- schliessung des Gebiets G._____ gemäss QP G._____ sowieso nichts. Denn das Ziel müsse es sein, dass der Verkehr des Gebietes G._____ auf dem kürzestmöglichen Weg auf die Kantonsstrasse geleitet werde. Im Übrigen sei auch der GEP 1:2000 Verkehr wie der Zonenplan ein gleich- rangiger Bestandteil der Grundordnung. Der QP G._____ halte sich an diese Grundordnung und auch das Baugesuch halte sich an alle Vorga- ben. Weitere Ausführungen betrafen das Fuss- und Fahrwegrecht für die Erschliessungsstrasse auf der Parzelle 5 im Bereich der Parzellen 1736 und 1737 sowie die vom GEP 1:2000 Verkehr abweichende Lage resp. Verschiebung des Fussweges im Quartierplanperimeter. An der Forde- rung nach einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72 wurde festgehalten. 19.Am 1. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Duplik eben- falls an ihren Anträgen fest. Sie verwies im Wesentlichen auf ihre Ver- nehmlassung vom 5. Dezember 2016. Ausserdem stimmte die Argumen- tation wiederum im Wesentlichen mit derjenigen der Beschwerdegegne- rin 1 überein.

  • 9 - 20.Am 20. Februar 2017 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass B._____ am 20. Januar 2017 verstorben sei. Die Witwe A._____ sowie seine Kinder C._____ und D._____ seien die Er- binnen und Erben und träten an Stelle des Verstorbenen in das Verfahren ein. 21.Amt 6. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht seine Honorarnote über Fr. 5'479.90 ein. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 reichte seine Honorarnote über Fr. 8'508.85 am 7. Februar 2017 ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den angefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Sowohl ein Einspracheentscheid wie auch eine Baubewilligung einer kommunalen Baubehörde gelten als kommunale Entscheide im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) und unterliegen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Im vorlie- genden Fall sind sowohl die Einspracheentscheide wie auch die Baube- willigung, jeweils am 23. September 2016 durch den Gemeinderat X._____ als zuständige Baubehörde beschlossen worden (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ [BG]). Die Regelung be- züglich Rechtsmittel in Art. 80 BG ist in der vorliegenden Angelegenheit nicht anwendbar, weil sich dieses Einspracheverfahren vor der Bau-

  • 10 - behörde nur auf Verfügung und Anordnungen der Baukommission, des Bauamts oder einzelner Gemeindefunktionäre bezieht. Somit steht gegen die Entscheide der kommunalen Baubehörde kein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Verfügung und es ist auch kein endgültiger Entscheid (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG]; SR 700). Die örtliche und sachliche Zu- ständigkeit ist somit gegeben. Im Bezug auf die funktionale Zuständigkeit ist festzuhalten, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG das Verwaltungsgericht in der Regel in Dreierbesetzung entscheidet. Im vorliegenden Fall liegt weder eine Konstellation im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRG vor, welche zu einer Fünferbesetzung führt, noch sind die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 3 für einen Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz erfüllt.

  1. a)Die Beschwerdegegnerinnen brachten in ihren Vernehmlassungen von
  2. resp. 5. Dezember 2016, die Beschwerdegegnerin 2 ausserdem in der Duplik vom 1. Februar 2017, vor, dass die Beschwerdeführer die Baube- willigung nicht angefochten hätten und diese demzufolge in Rechtskraft erwachsen sei. Somit könne auf die Beschwerden gar nicht eingetreten werden. Die Baubewilligung vom 23. September 2016 sei dem Rechtsver- treter der Beschwerdeführer zusammen mit den beiden Einspracheent- scheiden eröffnet worden. Die Beschwerdegegnerin 2 brachte auch noch vor, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer fehlerhaft gewesen seien, weil nur verlangt worden sei, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 abzuweisen sei und den Beschwerden die Bau- bewilligung nicht beigelegen habe. Ein angefochtener Entscheid könne nur aufgehoben, aber nicht abgewiesen werden. In der Replik könne dies gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den nicht mehr nachgeholt werden. b)Gemäss Art. 46 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) i.V.m. Art. 92 Abs. 3 des Raumpla-
  • 11 - nungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ist die kommunale Baubehörde verpflichtet, über ein Baugesuch und allfällige Einspracheentscheide zusammen resp. gleichzeitig in einem Bauent- scheid zu entscheiden. Die Bauentscheide sind den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen (Art. 46 Abs. 2 KRVO). Ausserdem sind abschlägige Entscheide über ein Baugesuch oder eine Einsprache zu begründen. Als formelles Baurecht im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Ziffer 6 KRG ist diese Bestimmung unmittelbar anwend- bar. Die beiden Einspracheentscheide vom 23. September 2016 wurden durch den Gemeinderat als kommunale Baubehörde erlassen (vgl. Art. 4 Abs. 1 BG) und zeitgleich mit der ebenfalls durch den Gemeinderat be- schlossenen Baubewilligung den Beschwerdeführern separat eröffnet. Im Hinblick auf die gemeinsame Entscheidung und gleichzeitige Eröffnung entspricht diese Vorgehensweise den gesetzlichen Anforderungen und berücksichtigt das im Raumplanungsrecht zentrale Planungsziel zur ma- teriellen und formellen Koordination von raumwirksamen Tätigkeiten, worunter auch die Erteilung einer Baubewilligung zu subsumieren ist (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 1 Rz. 56 und Art. 2 Rz. 11; Art. 1 Abs. 1 RPG; Art. 1 Abs. 2 lit. c der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]). Die Rechtsschriften haben gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Weiter sind sie zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel sowie des angefoch- tenen Entscheides einzureichen (Art. 38 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde- führer stellten in den Beschwerden vom 24. Oktober 2016 unter anderem folgenden Antrag: "Der angefochtene Entscheid der Gemeinde X._____ vom 23. September 2016, einge- gangen am 27. September 2016 und das im Bezirksamtsblatt Nr._____ vom _____ pu- blizierte Bauvorhaben Nr. _____ der F._____ AG auf den Grundstücken Nrn. 1737, 1738 und 1739, Grundbuch der Gemeinde X._____, sei abzuweisen."

  • 12 - Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren bestimmt sich grundsätzlich durch den angefochtenen Entscheid (Anfechtungsgegen- stand) und die Rechtsbegehren. In erster Priorität sind die gestellten Be- gehren und nicht die Begründung für die Bestimmung des Streitgegen- standes massgebend. Allerdings dürfen für die Konkretisierung des Streitgegenstandes auch die Begründungen zu den Anträge herangezo- gen werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 243; Urteil des Bundesgerichts 1C_860/2013, 1C_864/2013 vom 18. Sep- tember 2014 E. 5). c)Nicht zutreffend ist das in der Duplik der Beschwerdegegnerin 2 vom

  1. Februar 2017 geäusserte Argument, wonach die Baubewilligung durch die Beschwerdeführer auch deshalb nicht angefochten worden sei, weil die Baubewilligung der Beschwerde nicht beigelegen habe. Die Frage, ob gegen einen Entscheid Beschwerde erhoben worden ist, ist unabhängig davon zu beantworten, ob die Verfügung zu den Akten gegeben wurden oder nicht (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen − dargestellt an den Verfahren vor Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003, S. 465 Rz. 929; GRIFFEL, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 54 Rz. 1 mit Verweis auf § 23 Rz. 24). Ent- scheidend ist vielmehr die Bestimmung des Streitgegenstandes, wobei auf den benannten Anfechtungsgegenstand und die Rechtsbegehren ab- zustellen ist. Bereits in den Einsprachen vom 8. resp. 13. April 2016 bean- tragten die Beschwerdeführer die Abweisung des strittigen Baugesuches (vgl. Beleg Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 9 und 10). Diese Begehren wurden mit den Einspracheentscheiden vom 23. September 2016 vollständig abgewiesen, was in der Konsequenz zur gleichzeitigen Ertei- lung der Baubewilligung führte. Soweit die Beschwerdegegnerin 2 geltend macht, dass jeweils explizit auch eine separat eröffnete Baubewilligung
  • 13 - angefochten werden muss, verkennt sie die Tragweite des von ihr zitier- ten Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 14 84. Dort wurde lediglich festgehalten, dass eine Verletzung der Vor- schriften von Art. 46 Abs. 2 KRVO nicht per se zur Gutheissung einer Be- schwerde gegen einen Einspracheentscheid führt. Dabei führte das Ver- waltungsgericht aus, dass dieses Bestimmung den Zweck verfolge, dass ein Einsprechender seine allfällige Beschwerde in Kenntnis der Begrün- dung von beiden Entscheiden erheben könne (vgl. VGU R 14 84 vom
  1. März 2015 E.2b). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass in einem Ein- spracheverfahren ein Bauvorhabe hinsichtlich der Rügen einer zur Ein- sprache legitimierten Person auf die Übereinstimmung mit dem anwend- baren öffentlichen Recht zu überprüfen ist (vgl. Art. 92 Abs. 2 KRG). Die- se enge Verknüpfung mit dem Baubewilligungsverfahren, welches das eingereichte und öffentlich aufgelegte Bauvorhaben von Amtes wegen auf die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften prüfen soll (vgl. Art. 89 Abs. 1 KRG), erlaubt es unter dem Gesichtspunkt des raumplanungsrechtlichen Koordinationsgebotes nicht, die Gültigkeit die- ser Entscheide unabhängig von einander zu betrachten. Denn die Bau- bewilligung hätte nicht in dieser Form erteilt werde dürfen, wenn bei- spielsweise die Einsprachebehörde die gegen das Bauvorhaben erhobe- nen Einwendungen zu Unrecht abgewiesen hat. Im vorliegenden Verfah- ren ist auch auf Ziffer 5 "Mitteilung" der angefochtenen Entscheide vom
  2. September 2016 (vgl. Beleg Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72 [R 16 72/Bf-act.] 1 und Beleg Beschwerdeführer im Verfahren R 16 73 [R 16 73/Bf-act.] 1 hinzuweisen, wo festgehalten wurde, dass die Mittei- lung des Entscheides "zusammen mit dem Baubewilligungsentscheid" je- weils an die Beschwerdeführer erfolgte. Diese Formulierung konnte den Eindruck erwecken, dass die Baubewilligung als Beilage zum Einspra- cheentscheid zu verstehen ist. Im Übrigen trug die abweichende Rechts- mittelbelehrung der Baubewilligung, wonach eine Beschwerde an die Baubehörde möglich sei, nicht gerade zur Klarheit bezüglich des Rechts-
  • 14 - mittelzuges bei, weil bei den Einspracheentscheiden zutreffend auf den Rechtsmittelweg an das Verwaltungsgericht hingewiesen wurde (vgl. zum koordinationsrechtlichen Erfordernis eines einheitlichen Rechtsmittelzu- ges WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a Rz. 65). Dass die Beschwerdefüh- rer nicht explizit die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, sondern, gemäss Wortlaut des Antrages, dessen Abweisung beantragten, schadet ihnen im vorliegenden Verfahren nicht. Dieser Antrag kann in einer Ge- samtbetrachtung der Beschwerdeschriften vom 24. Oktober 2016 nur da- hingehend verstanden werden, dass mit diesem Rechtsbegehren das bewilligte Bauvorhaben Nr. _____ verhindert werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_860/2013, 1C_864/2013 vom 18. September 2014 E. 3). Damit war also sowohl die Anfechtung der Einspracheentscheide als auch die Aufhebung der Baubewilligung beabsichtigt. Eine andere Be- trachtungsweise hinsichtlich der nicht ganz korrekt formulierten Rechts- begehren erwiese sich im Übrigen auch als zu formalistisch. Es sind keine sachlichen Gründe erkennbar, welche eine entsprechende Formstrenge und ein Ausschluss der Beschwerdeführer vom Rechtsmittelweg rechtfer- tigen würden, da die Einspracheentscheide insbesondere fristgerecht an- gefochten wurde. Der Beschwerdegegnerin 2 war hingegen seit der Er- greifung eines Rechtsmittels gegen die Einspracheentscheide klar, dass sich die Beschwerdeführer weiterhin gegen das Bauvorhaben stellen wol- len. Wie vorstehend dargelegt, lässt sich die Intention der Beschwerde- führer klar eruieren. Dementsprechend wurden die Rechtsbegehren in der Replik vom 18. Januar 2017 auch nicht in unzulässiger Weise ausgewei- tet wie dies die Beschwerdegegnerin 2 annimmt. Bei der Anfechtung ei- nes abschlägigen Einspracheentscheides, welche auf die Nichtbewilli- gung des fraglichen Bauvorhabens hinausläuft, muss aufgrund der vor- stehenden Ausführung im Normalfall von einer allenfalls impliziten Mitan- fechtung einer separat eröffneten Baubewilligung ausgegangen werden. Aus diesen Gründen ist festzuhalten, dass sich somit der Streitgegen- stand sowohl auf die Einspracheentscheide wie auch die Baubewilligung

  • 15 - vom 23. September 2016 erstreckt und diese Entscheide innert der Rechtsmittelfrist angefochten worden sind.

  1. a)Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Für die Legitimation in raumplanungsrechtlichen An- gelegenheiten ist auch Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG zu beachten und dement- sprechend auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). b)Der Beschwerdeführer im Verfahren R 16 73 ist Eigentümer der Parzel- len 44 und 2529. Diese Parzellen sind nur durch die I.-strasse von den Bauparzellen getrennt. Somit ist die geforderte spezifische Bezie- hungsnähe zur Streitsache, insbesondere auch in räumlicher Hinsicht, ohne weiteres gegeben. Im Übrigen hat er auch am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen und ist somit formell beschwert (vgl. VGU R 13 202 vom 3. Oktober 2013 E.2a). c)Dasselbe galt auch für den zwischenzeitlich verstorbenen B.. Die- ser war Eigentümer der Parzelle 1736, welche direkt an die Parzellen des beabsichtigten Bauvorhabens angrenzt und auch Teil des Quartierplan- gebietes G._____ ist. Dem Einwand der Beschwerdegegnerin 2, wonach die Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72 sich widersprüchlich verhal- ten würden und somit das Rechtsschutzinteresse fehlen würde, weil sie dazumal den Quartierplan unterzeichnet hätten, kann unter dem Ge- sichtspunkt der Legitimation nicht gefolgt werden. Mit dieser Argumentati- on kann ihnen die Legitimation nicht abgesprochen werden, weil die Legi- timation nicht in Abhängigkeit von bestimmten Rügen zu prüfen ist. Sofern die Legitimation von Einsprechenden resp. Beschwerdeführern bejaht
  • 16 - wird, sind diese mit allen Rügen zuzulassen die sich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf ihre Stellung auswirken, sofern ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entstünde (vgl. BGE 133 II 249 E.1.3.2). Dementsprechend verfängt auch der verschiedentlich durch die Beschwerdegegnerin 2 vorgebrachte Einwand nicht, wonach dem Be- schwerdeführer im Verfahren R 16 73 für bestimmte Rügen das Rechts- schutzinteresse fehlen würde. Die sogenannte rügespezifische Betrach- tungsweise gilt als überholt (vgl. BGE 137 II 30 E.2.3). Ein schutzwürdi- ges Interesse ist im vorliegenden Fall ausgewiesen, indem die erteilte Baubewilligung auf die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (inkl. der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vor- gaben des Quartierplanes G.) überprüft werden soll, die allenfalls zu einer Abänderung oder Ablehnung des Bauvorhabens führen kann. Würden die Beschwerdeführer, mit einer Rüge durchdringen, könnte das Bauvorhaben nicht wie beabsichtigt realisiert werden. d)Am 20. Januar 2017 ist der Beschwerdeführer indes im Laufe des Verfah- rens verstorben. An die Stelle eines im Verlaufe des Verfahrens verstor- benen Person treten (zufolge Universalsukzession) − sofern es bei der Streitigkeit nicht um höchstpersönliche Rechte geht − grundsätzlich die Erben, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben (vgl. VGU S 14 111 vom 17. November 2015 E.1; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., S. 185 Rz. 347; SCHWANDER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN- BERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 83 Rz. 40). Die Ehegattin des verstorbenen Beschwerdeführers im Verfahren R 16 72 beziehungsweise die heutige Witwe A. beteiligte sich ursprünglich bereits in eigenem Namen an der Beschwerde und es ist aufgrund des Zusammenlebens auf der Parzelle 1736 von einer parallelen Interessenlage zu derjenigen ihres verstorbenen Ehemannes auszugehen (vgl. Basellandschaftliche Verwal- tungsgerichtsentscheide [BLVGE] 2002/2003, S. 174). Ausserdem ist

  • 17 - dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 20. Februar 2017 zu entneh- men, dass die Erben von B., nämlich A., C._____ und D._____, in das Verfahren eintreten. Das Gericht nimmt dementspre- chend davon Vermerk, dass die oben genannten Erben in das Verfahren eingetreten sind.

  1. a)In formeller Hinsicht ist noch zu ergänzen, dass auf die in der Replik
  2. Januar 2017 enthaltenen Passage, wonach die Beschwerdegegne- rin 1 angewiesen werden soll, den Quartierplan (QP) G._____ zu überar- beiten, nicht eingetreten werden kann. Zum einen fehlt es diesbezüglich effektiv an einem Anfechtungsobjekt, denn die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang gar nichts verfügt. Ausserdem wäre dieses Begehren, sofern es überhaupt als entsprechendes Rechtsbegehren zu verstehen ist, im vorliegenden Verfahren verspätet vorgebracht worden, weil es erst in der Replik geäussert wurde. Denn im Verlaufe des Schrif- tenwechsels kann zwar der Streitgegenstand verengt bzw. um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden, nicht aber eine Erweiterung oder quali- tative Veränderung des Streitgegenstandes vorgenommen werden. Das VRG regelt zwar das Verbot der Erweiterung der Rechtsbegehren im zweiten Schriftenwechsel nicht explizit. Die Gerichtspraxis leitet es aber aus Art. 55 Abs. 1 des per 1. Januar 2007 durch das VRG abgelöste Ver- waltungsgerichtsgesetz (aVVG) ab (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden [VGE] 252/74 vom 9. Juli 1974; VGE 254/73 vom 4. Juni 1974). Infolge der Kongruenz von Art. 52 Abs. 1 VRG mit Art. 55 Abs. 1 aVVG, muss dies weiterhin gelten (vgl. VGU U 14 77 vom 13. Januar 2015 E.1b). Den Beschwerdeführern steht es natürlich frei, bei der Beschwerdegegnerin einen derartigen Antrag zu stellen (vgl. Art. 21 Abs. 1 KRVO). Es ist aber zu berücksichtigen, dass im vorliegen- den Verfahren einem solchen Antrag auch aus materiellen Gründen nicht hätte gefolgt werden können. Wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. nachfolgend E.7), haben sich die Verhältnisse sei dem Erlass des QP
  • 18 - G._____ nicht erheblich geändert. Insbesondere entspricht der teilweise noch nicht ausgeführte Quartierplan nach wie vor den Vorschriften der Grundordnung, weil sich dort hinsichtlich der Erschliessung zwischenzeit- lich nichts geändert hat. b)Somit ist, gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und unter dem Vorbehalt gemäss E.4a, auf die form- und fristgerechten Beschwerden einzutreten. 5.In den Beschwerden vom 24. Oktober 2016 beantragten die Beschwerde- führer einen Augenschein. Beispielsweise im Hinblick auf die geltend ge- machte Abweichung der Zufahrt zur Tiefgarage vom Generellen Er- schliessungsplan und zu den verkehrstechnischen Mängeln der Tiefgara- genzufahrt sowie der rechtsungleichen Behandlung hinsichtlich des Ab- bruchs von Wingertmauern. In der Replik vom 18. Januar 2017 stellten sie die Durchführung eines Augenscheins ins Ermessen des Gerichtes. In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen ist das Gericht zu Schluss ge- kommen, dass die umfangreichen Akten eine Beurteilung der Angelegen- heit erlauben resp. die aktuelle Situation bezüglich der Zufahrt gar nicht massgebend ist. Somit ist auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten. 6.In materieller Hinsicht stellen die Erschliessung sowie die geltend ge- machte Verletzung von Abstandsvorschriften die Hauptstreitpunkte dar. Es ist somit im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob das am 23. Februar 2016 eingereichte Baugesuch den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht oder ob die Beschwerdegegnerin 1 die Einspra- chen zu Unrecht abgewiesen resp. zu Unrecht die Baubewilligung erteilt hat.

  • 19 -

  1. a)Vorweg ist die Frage zu beantworten, ob mit der Ortsplanungsrevision vom 9. November 2010 mit den jeweiligen Änderungen im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 und dem Generellen Erschliessungs- plan 1:2000 Verkehr (GEP 1:2000 Verkehr) in diesem Gebiet eine erheb- liche Änderung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 KRVO erfolgt ist. b)Die Beschwerdeführer führten aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 die rechtlich und tatsächlich veränderten Verhältnisse gegenüber dem Zeit- punkt des Erlasses der Quartierplanung ausser Acht gelassen habe. So hätten die Stimmbürger von X._____ am 9. November 2010 sowohl den Zonenplan als auch den GEP 1:2000 Verkehr geändert. Die Genehmi- gung durch die Regierung sei am 5. Juli 2011 erfolgt. So sei die Parzel- le 5 der Zone für künftige bauliche Nutzung (ZKBN) im Sinne von Art. 40 KRG anstelle des übrigen Gemeindegebiets (üG) zugewiesen worden. Der aktuelle GEP 1:2000 Verkehr sei ebenfalls wesentlich geändert wor- den. So sei vorgesehen, dass die Strasse "H." auf dem ersten Stück nach der Abzweigung von der I.-strasse als Sammelstrasse ausgebaut und talabwärts verlängert werden solle. Diese neue Sammel- strasse führe dann über den Bach und die SBB-Geleise und münde schliesslich in K.-strasse. Somit werde der Verkehr des Quartiers H. nicht mehr über die I.-strasse weggeführt und dieses sei heute auch viel dichter überbaut als früher. Die Beschwerdegegnerin 1 hielt diesen Ausführungen der Beschwerdeführer entgegen, dass die Ortsplanungsrevision im Jahre 2010 keinen Einfluss auf die Erschliessung der Parzellen im Quartierplanperimeter des QP G. gehabt habe. Die neu aufgenommene Sammelstrasse von der I.-strasse zur K.-strasse berühre die Erschliessung innerhalb des Quartierplan- gebietes G._____ nicht. Ob die Parzellen 2 – 5 nun dem üG zugeordnet seien oder der ZKBN, sei in der vorliegenden Angelegenheit unerheblich, da beide Nichtbauzonen seien. Dieser Argumentation schloss sich im Wesentlichen auch die Beschwerdegegnerin 2 an.
  • 20 - c)In ihrem Entscheid vom 1. Juni 1999 betreffend die vom ursprünglichen Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72 erhobene Planungsbeschwerde führte die Regierung aus, dass sich die von der Beschwerdegegnerin 1 gewählte Erschliessungsvariante des Gebietes G., welche nachfol- gend dann die Grundlage für den QP G. bildete, im Vergleich zu anderen vorgebrachten Alternativen als gesamthaft eindeutig vorteilhafter erweise. Dies insbesondere im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und Verkehrsimmissionen. Dem Regierungsbeschluss vom 5. Juli 2011 sind hinsichtlich des GEP 1:2000 Verkehr (Bg1-act. 14) für das betreffende Quartierplangebiet, umfassend die Parzellen 1736 - 1739 sowie teilweise die Parzellen 1065 und 5 (vgl. Plan Beizugsgebiet des QP G._____ vom
  1. Oktober 2003 [Bg1-act. 5b]), keinerlei Bemerkungen zu entnehmen. Ausserdem stimmt der GEP 1:2000 Verkehr für die Erschliessungsstrasse im fragliche Gebiet mit dem Plan "Erschliessung Verkehrsanlagen" des QP G._____ vom 12. April 2005 (vgl. Bg1-act. 5d) überein. Dementspre- chend wurde im Rahmen der Ortsplanungsrevision die im Jahre 1997/1998 festgelegte Erschliessung für das Gebiet G._____ auch mit der Teilrevision 2010 bestätigt. Der Planungsbericht vom 10. November 2010 führte zur planerischen Festlegung der Sammelstrasse zwischen der Strasse "H." bzw. der I.-strasse (bei Berücksichtigung ih- res nördlichen Endpunktes) und der K.-strasse aus, dass damit die Gebiete westlich des Kerns des Osten der Gemeinde an die Hauptver- kehrsachsen angebunden werden sollen und somit das "Zentrum" entlas- tet werden solle (vgl. Bg1-act. 3, S. 37). Dementsprechend und entgegen der Meinung der Beschwerdeführer hatte die neu festgelegte Sammel- strasse keinen Einfluss auf die bestätigte Erschliessungssituation für das Gebiet G.. Die bestätigte Festsetzung der privaten Erschliessungs- strasse für das Gebiet G._____ über die Parzellen 1065 und 5 erweist sich, auch unter Berücksichtigung eines erheblichen Ermessens bei pla- nerischen Festsetzungen durch die Beschwerdegegnerin 1, als sachlich begründet. Es entsprach dem Ziel, eine kürzestmöglichen Anbindung an
  • 21 - die Kantonsstrasse zu realisieren, welche auch von der Topografie her geeignet ist. Den gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machen, dass die kürzeste Ver- bindung über die Strasse "H." erfolgen könne. Denn wenn man sich die gesamte Wegstrecke bis zum übergeordneten Strassennetz betrach- tet (I.-strasse resp. zur neuen Sammelstrasse) stehen sich eine Wegstrecke von knapp 100 m zu ca. 200 m gegenüber. Ebenso wenig hatte die Änderung der Zonenzuteilung gemäss Zonenplan einen mass- gebenden Einfluss auf das Quartierplangebiet. Die Zuweisung der Parzel- le 5 zur ZKBN anstelle des üG änderte nichts an der Klassifikation als Nichtbauzone, da beide Zonen als Zonen mit unbestimmter oder später zugelassener Zone im Sinne von Art. 18 Abs. 2 RPG zu qualifizieren sind (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision], Heft Nr. 3/2004 - 2005, S. 67 f.; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 18 Rz. 42 ff.). Dies wird nachfolgend unter E.9b. noch ausführlicher erläutert.
  1. a)Die Beschwerdegegnerin 1 hielt in ihrem Einspracheentscheid vom
  2. September fest, dass die (ursprünglichen) Beschwerdeführer im Ver- fahren R 16 72 den QP G._____ selbst unterzeichnet und somit zuge- stimmt hätten. Auch der Beschwerdeführer im Verfahren R 16 73 habe bei der öffentlichen Auflage des Quartierplanes im Mai 2006 keine Ein- sprache erhoben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer der Parzelle 44 gewesen sei, nämlich ab dem 16. Februar 2006. In der Be- schwerde vom 24. Oktober 2016 führten die Beschwerdeführer im Verfah- ren R 16 72 aus, dass sie damals zwar den Quartierplan unterzeichnet hätten, zwischenzeitlich aber entscheidende rechtliche Änderungen der Ortsplanung beschlossen worden seien (vgl. vorstehend E.7b). Der Be- schwerdeführer im Verfahren R 16 73 wies den Vorwurf des widersprüch- lichen Verhaltens zurück. Er habe zwar die Parzelle 44 im Februar 2006 erworben, sei aber erst im August 2006 von einem anderen Kanton nach
  • 22 - X._____ gezogen. Die Genehmigung des Quartierplanes sei aber schon am 30. Mai 2006 erfolgt. Somit habe er keine Möglichkeit gehabt, sich am Quartierplan zu beteiligen oder ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen als das Planungsverfahren durchgeführt worden sei, weil er zu diesem Zeit- punkt weder Grundeigentümer noch Stimmbürger von X._____ gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin 1 erläuterte die langwierige Entstehungsge- schichte des QP G._____ und der Einbezug der betroffenen Grundei- gentümer, was dann schlussendlich in einer umfassenden einstimmigen Einigung aller Quartierplanbewohner gemündet hätte, welche rechtskräf- tig geworden sei. Bestandteil des QP G._____ seien dabei nicht nur die Quartierplanbestimmungen gewesen, sondern auch alle Pläne, insbeson- dere auch der Erschliessungsplan. Die Beschwerdegegnerin 2 betonte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 die Rechtskraft des QP G., welcher notabene von den (ursprünglichen) Beschwerdeführern im Verfahren R 16 72 selbst unterzeichnet worden sei. b)Die akzessorische Überprüfung von nutzungsplanerischen Festlegungen ist im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht besondere Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGE 135 II 209 E.5.1). Aufgrund des besonderen Charakters einer nutzungsplanerischen Festlegung geht das Bundesgericht davon aus, dass entscheidend sei, ob sich die Betroffenen schon bei Planerlass Rechenschaft über die daraus folgenden Beschränkungen geben konnten und ob sie die Möglichkeit zur Verteidigung ihrer Interessen hatten. Ausserdem kann eine solche plane- rische Anordnung auch dann in Zweifel gezogen werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erheblich geändert haben (vgl. BGE 106 Ia 310 E.3). c)Am 30. Mai 2006 erwuchs der QP G. in Rechtskraft. Dabei stützte er sich auf die Zustimmung aller Quartierplangenossen, welche sämtliche Unterlagen unterzeichnet haben. So hat auch der Eigentümer der Parzel-

  • 23 - le 1736, welcher ursprünglich als Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72 auftrat, seine Zustimmung zur vorgesehenen Erschliessung gegeben. Darüber hinaus wurde die bestehende Zufahrt der Parzelle 1736 zur I.-strasse aufgehoben und erfolgt heute auch über den vorderen Abschnitt der bereits erstellten Erschliessung gemäss QP G. (vgl. Bg1-act. 6). Weiter liegt das Projekt der Erschliessungsstrasse vor und auch die Einfahrt resp. Zufahrt zur I._____-strasse (Kantonsstrasse) wur- de bereits im Jahre 2014 durch das Tiefbauamt des Kantons Graubünden (TBA) bewilligt. Weil der Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72 zum damaligen Zeitpunkt bereits die Möglichkeit gehabt hätte, gegen diese Festsetzungen vorzugehen und in Anbetracht der unveränderten Verhält- nisse (vgl. vorstehend E.7), kommt eine akzessorische Prüfung der plane- risches Festsetzungen nicht in Frage und das Verhalten des Beschwerde- führers im Verfahren R 16 72 ist als widersprüchlich zu taxieren, was als Verletzung des Grundsatzes des Verhaltens nach Treu und Glauben auf- gefasst werden kann. Diese muss aber nicht abschliessend geklärt wer- den, weil sich in der vorliegenden Angelegenheit eine akzessorische Prü- fung der rechtskräftigen planerischen Festsetzungen im Baubewilligungs- verfahren als unzulässig erweist. d)Der Einwand des Beschwerdeführers im Verfahren R 16 73, wonach er sich nicht am Quartierplanungsverfahren habe beteiligen können und auch kein Rechtsmittel dagegen zu Verfügung gestanden habe, ist eben- falls nicht stichhaltig. Während der öffentlichen Auflage vom 28. April 2006 bis zum 29. Mai 2006 wurde seinerseits keine Einsprache dagegen erhoben, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt Grundeigentümer eines nahegelegenen Grundstücks war. Das Quartierplanverfahren ist in Art. 16 ff. KRVO geregelt. Zuerst wird mittels eines Einleitungsbeschlusses, wel- cher nach einer öffentlichen Auflage mit Einsprachemöglichkeit gefällt wird, die Einleitung und die Abgrenzung des Planungsgebietes festgelegt (Art. 16 KRVO). Nach der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses wird

  • 24 - der Quartierplan erarbeitet (Art. 17 Abs. 1 KRVO) und erneut als Entwurf öffentlich aufgelegt, wobei dies im amtlichen Publikationsorgan bekannt zu geben ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 KRVO). Gegen diesen Quartierpla- nentwurf kann während der Auflagefrist beim Gemeindevorstand Einspra- che erhoben werden. Die Legitimation richtet sich dabei nach den Voraus- setzungen für die Zulässigkeit einer Planungsbeschwerde im Sinne von Art. 101 KRG, welche ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der An- fechtung oder eine Legitimation nach Bundesrecht voraussetzt. Dem Be- schwerdeführer im Verfahren R 16 73 wäre somit als Eigentümer einer an das Quartierplangebiet angrenzenden Parzelle die Erhebung einer Ein- sprache gegen den QP G._____ ohne weiteres möglich gewesen (vgl. VGU R 09 107 vom 20. April 2010, wo der Beschwerdeführer ebenfalls nicht Grundeigentümer einer Quartierplanparzelle war und BGE 141 II 50 E.2 betreffend die Legitimation zur Anfechtung von Bau- und Planungs- entscheiden).

  1. a)Die Beschwerdeführer rügten unter Hinweis auf einen Internet- Planauszug (R 16 72/Bf-act. 7 und R 16 73/Bf-act. 8), dass gemäss GEP 1:2000 Verkehr das Fuss- und Fahrwegrecht (gelb gepunktet) für die Er- schliessungsstrasse zwar bei der I.-strasse beginne, aber ca. einen Meter vor der Parzellengrenze zwischen Parzellen 1736 und 1737 enden würde. Weiter erfolge eine unrechtmässige Beanspruchung von Nicht- baugebiet für die Erschliessung des Gebietes G.. Die geplante Zu- fahrt auf der Parzelle 5 zur Einstellhalle liege zudem nicht im Quartier- plangebiet und sei der ZKBN zugeteilt. Dies im Gegensatz zum bereits erstellten Abschnitt der Erschliessungsstrasse auf der Parzelle 1065 im Bereich der I.-strasse, welche zum üG gehöre. Bei der ZKBN hand- le es sich um Nichtbaugebiet, wo gemäss Art. 40 Abs. 2 KRG nur diejeni- gen Bauvorhaben zulässig seien, welche die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone erfüllen wür- den. Die für das Gebiet G. vorgesehene Erschliessung, stehe wei-
  • 25 - ter im Widerspruch zum Grundsatz, wonach die Erschliessung von Bau- zonen durch das Baugebiet zu erfolgen habe. Der vorgesehenen Er- schliessung mangle es an der erforderlichen relativen Standortgebunden- heit und auch eine entsprechende kantonale Zustimmung für Bauvorha- ben ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 25 Abs. 2 RPG bzw. Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 KRVO liege nicht vor. Die Beschwerdegegnerinnen entgegneten, dass gemäss Kopie des originalen GEP 1:2000 Verkehr (Bg1-act. 14) klar erkennbar sei, dass die Erschliessungsstrasse bis an die Parzelle 1737 heranführe. Diese Erschliessung sei eigens für das Quartierplangebiet konzeptioniert worden. Auch wenn auf den Plänen eine Lageabweichung festzustellen wäre, könnte diese allfällige Differenz mit der üblichen, massstabsbeding- ten Planungenauigkeit aufgrund des Massstabes 1:2000 erklärt werden. Die gemäss QP G._____ vorgesehene Erschliessung sei im GEP 1:2000 Verkehr vorgesehen und dementsprechend zonenkonform, weil Generelle Erschliessungspläne Sondernutzungspläne seien. Dies hänge auch nicht vom Typ der Nichtbauzone ab. Ausserdem sehe Art. 27 Abs. 2 KRG vor, dass Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzone als Bauzonen gälten. Weiter könne sich das Planungsgebiet für einen Quar- tierplan gemäss Art. 51 Abs. 1 KRG auch auf Grundstücke ausserhalb der Bauzone erstrecken. Ausserdem wurde festgehalten, dass das Quartier- plangebiet neben den Parzellen 1736 - 1739 auch die Teile der Parzelle 5 umfasse, wo die Erschliessungsstrasse zu liegen komme. b)Gemäss Art. 22 Abs. 2 KRG besteht die Grundordnung aus dem Bauge- setz, dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan und dem Gene- rellen Erschliessungsplan. Festlegungen in einem Generellen Erschlies- sungsplan werden praxisgemäss als zonen- resp. nutzungsplanungskon- form im Sinne von Art. 22 RPG betrachtet (vgl. VGU R 16 27 vom 30. Au- gust 2016 E.3). Der Generelle Erschliessungsplan nach Art. 45 KRG als Bestandteil der Grundordnung, welcher auch im selben Verfahren wie ein

  • 26 - Zonenplan (Art. 26 ff. KRG) zustande kommt, kann grundsätzlich ebenso nutzungsplanerische Festlegungen treffen wie der Zonenplan im Zusam- menspiel mit dem Baugesetz. Ausserdem wird auch der Generelle Er- schliessungsplan im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Art. 49 KRG durch die Regierung auf die Einhaltung der massgebenden Vor- schriften hin überprüft. Aus diesem Grund gehen die Beschwerdegegne- rinnen in diesem Fall zu Recht davon aus, dass die Frage der Standort- gebundenheit der Erschliessungsstrasse im Nichtbaugebiet in der vorlie- genden Angelegenheit keine Rolle spielt. Weiter bestimmt Art. 27 Abs. 2 KRG, dass Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzone als Bauzonen gälten. Somit kommt hinsichtlich des Bewilligungsverfah- rens Art. 25 Abs. 2 RPG resp. Art. 87 Abs. 1 KRG nicht zum Zug und dementsprechend ist keine kantonale BAB-Bewilligung nötig. Somit war die Beschwerdegegnerin zur Erteilung der Baubewilligung auch ohne kan- tonale BAB-Bewilligung befugt (vgl. Art. 86 KRG). Warum die Beschwer- deführer die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 2 KRG auf das üG be- schränken wollen und argumentieren, dass für den Erschliessungsstras- senabschnitt in der ZKBN die Voraussetzungen der Standortgebunden- heit im Sinne von Art. 24 RPG nicht gegeben seien sollen ist nicht nach- vollziehbar. Wie bereits dargelegt, entspricht die im QP G._____ vorge- sehene Erschliessung sowohl auf der Parzelle 1065 (im üG) wie auch der Parzelle 5 (in der ZKBN) dem GEP 1:2000 Verkehr und somit der Grund- ordnung. Dementsprechend ist sie als zonenkonform im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG zu betrachten. Weil sowohl das üG wie auch die ZKBN gemäss KRG als Nichtbaugebiet gelten (vgl. Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 2 KRG; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision], Heft Nr. 3/2004 - 2005, S. 67 f.), ist kein Grund ersichtlich warum gestützt auf Art. 27 Abs. 2 KRG die Bewilligung von Erschliessungsflächen inner- halb oder am Rand der Bauzone ohne ein BAB-Verfahren gemäss Art. 87 KRG nur im üG möglich sein soll. Wenn solche Erschliessungsflächen am

  • 27 - Rand der Bauzone liegen und im Rahmen der Grundordnung festgelegt sind, ist unabhängig von der Art der Nichtbauzone für das Bewilligungs- verfahren das Verfahren für Bauten innerhalb der Bauzone anzuwenden und eine Bewilligung nach Art. 22 RPG zu erteilen. Schlussendlich ist auch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 zustimmen, wonach eine allfällige Lagedifferenz der Erschliessungsstrasse im Bereich der Pa- rzellengrenze der Parzellen 1736 und 1737 im GEP 1:2000 Verkehr bis zu einem bestimmten Grad auf die massstabsbedingte Planungenauigkeit zurückzuführen ist. Denn 1 mm Distanz auf einem Plan im Massstab 1:2000 entsprechen in Wirklichkeit 2 m. Ausserdem ist in diesem Zusam- menhang auf Art. 45 Abs. 4 KRG zu verweisen, wonach bei der Projektie- rung von geplanten Anlagen sogar geringfügige Abweichungen gegenü- ber dem GEP 1:2000 Verkehr zulässig sind, wenn die konzeptionellen Vorgaben gewahrt sind. Insofern ist also die exakte Lage einer Verkehrs- anlage im GEP 1:2000 Verkehr im Rahmen der Projektierung gar nicht zwingend erforderlich. Die im vorliegenden Fall vorgebrachte Abweichung wäre klarerweise noch im Rahmen der konzeptionellen Vorgaben. c)Es trifft nicht zu, dass die Erschliessungsstrasse auf der Parzelle 5 nicht im Quartierplangebiet liegt. Massgebend dafür ist der Plan "Beizugsge- biet" des QP G._____ vom 9. Oktober 2003 (Bg1-act. 5b). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus Art. 2 der Quartierplanbestimmungen (QPB) vom 19. April 2006 (Bg1-act. 5a), wonach das Quartierplangebiet die Parzellen 1736, 1737, 1738, 1739 und Teile der Parzellen 1065 und 5 umfasse. Im letzten Satz von Art. 2 QPB wird explizit festgehalten, dass die genaue Lage der einzelnen Parzellen und die Abgrenzung des Quartierplangebietes aus dem Plan "Beizugsgebiet" ersichtlich seien. Dort ist klar ersichtlich, dass sich das Quartierplangebiet ca. 5.5 m auf die Parzellen 1065 und 5 er- streckt. Somit ist diese Rüge unbegründet.

  • 28 -

  1. a)Ausserdem brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Zufahrt unzurei- chend sei und es dementsprechend an einer genügenden Erschliessung mangle. Insbesondere sei die Strasse zu schmal, womit sich Fahrzeuge, welche heute üblicherweise über 2 m breit seien, nicht kreuzen könnten und auch die engen Kurven auf dem Weg zur Tiefgarage für Liefer- und Lastwagen nicht befahrbar seien. Ausserdem sei die Einfahrt in die I.-strasse problematisch. Die Sicht werde nach Osten hin durch ei- ne Mauer und eine Garage eingeschränkt und die Einfahrt in die I.- strasse sei leicht ansteigend. Zudem befinde sich diese Abzweigung resp. Einfahrt am Dorfeingang bzw. -ausgang, kurz vor den Signalen "Höchst- geschwindigkeit 50 generell" bzw. "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell". Demensprechend sei die Einfahrt gefährlich und für ein grösse- res Verkehrsaufkommen ungeeignet im Vergleich zur doppelspurigen Einmündung der Strasse "H._____", die sich im Übrigen in einer "Tempo- 30-Zone" befinde. Die Beschwerdegegnerinnen hielten dem entgegen, dass ein Kreuzen von Fahrzeugen auf der Erschliessungsstrasse zur Tiefgarage an zwei Orten problemlos möglich sei. Dies sei bereits durch die Regierung in ihrem Genehmigungs- resp. Beschwerdeentscheid vom
  2. Juni 1999 sowie durch das TBA im Jahre 2014 bei der Bewilligung gemäss Art. 52 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) geprüft worden. Ausserdem werde die Parzelle 1736 der Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72 ebenfalls durch den vorderen Teil dieser Zufahrt erschlossen, wobei dort auch die früher bestehende Zufahrtsmöglichkeit geändert worden sei. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers im Verfahren R 16 73, werde durch dieses Projekt auch keine Wingertmauer beeinträchtigt, sondern das Projekt sehe lediglich ei- ne einzige Öffnung in einer Trockensteinmauer vor. Somit sei das vorlie- gend umstrittene Vorhaben nicht vergleichbar mit demjenigen, welches dazumal auf der Parzelle 2529 hätte realisiert werden sollen, womit auch keine rechtsungleiche Behandlung vorliege.
  • 29 - b)Die Erteilung einer Baubewilligung für ein Baute und Anlage setzt gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 72 Abs. 2 KRG als Bestandteil der Bau- reife eine ausreichende Erschliessung voraus. Zur Erschliessung eines Baugrundstückes im Sinne einer bundesrechtlichen Minimalvorschrift gehört gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG neben den Ver- und Entsorgungslei- tungen auch eine hinreichende Zufahrt (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 Rz. 18; VGU R 12 115 vom 27. November 2012 E.3). Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff einer hinreichenden Zufahrt zu verste- hen ist, muss aufgrund des vorgesehenen Nutzungszwecks, den weiteren massgeblichen Verhältnissen sowie allfälligen Konkretisierungen des kan- tonalen Rechts bzw. der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- stimmt werden (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 Rz. 21; VGU R 12 115 vom 27. November 2012 E.3c). c)Zuerst einmal ist festzuhalten, dass ein Grundstück bereits dann als bau- reif gilt, wenn die erforderlichen Erschliessungsanlagen bis zum Ab- schluss der Bauvorhabens ausgeführt sind (vgl. Art. 72 Abs. 2 KRG). In- sofern ist also insbesondere vom Zustand gemäss Quartiererschlies- sungsplan "Erschliessung Verkehrsanlagen" vom 14. April 2005 (Bg1- act. 5d) auszugehen. Daraus lässt sich entnehmen, dass im Endausbau eine Breite der Strasse zwischen 3.5 m und 5 m vorgesehen ist (vgl. auch Bg1-act. 7a). Ausserdem sieht Art. 11 QPB vor, dass vor der Einfahrt zur Tiefgarage ein Kehrplatz für Lieferanten zu erstellen ist. Gemäss Auflage- plan "Grundriss Einstellhalle + UG MFH A-D" vom 18. Februar 2016 ist dieser im Bereich der Zufahrt zur Einstellhalle im Anschluss an die vier Besucherparkplätze ausserhalb der Tiefgarage auch vorgesehen (vgl. den benannten Auflageplan gemäss BG1-act. 17). Die Zufahrt über die Erschliessungsstrasse wird durch eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Öf- fentlichkeit gesichert (vgl. Art. 5, 14 und 21 QPB). Bei der Einfahrt von der I._____-strasse her beträgt die Breite der Erschliessungsstrasse 5 m und

  • 30 - dies auf einer Länge von 10 m. Bei einer Strassenbreite von 5 m ist ein Kreuzen von zwei Personenwagen problemlos möglich und somit auch ein gefahrloses Einbiegen von der I._____-strasse auf die strittige Zufahrt. Dementsprechend wurde diese Zufahrt auch durch das TBA im Jahre 2014 bewilligt. Auf dem nachfolgenden, geraden Teilstück von ca. 30 m beträgt die Strassenbreite 3.5 m. Im Bereich vor der Kurve bei der süd- westlichen Ecke der Parzelle 1736 befindet sich dann im Anschluss an das gerade Teilstück erneut ein ca. 10 m langer Abschnitt mit einer Breite von 5 m, womit eine zweite Ausweichstelle für den nächsten geraden Strassenabschnitt (Breite: 4 m) bis zur Einfahrt zur Tiefgarage besteht. Spezifische Anforderungen bezüglich der geforderten Mindestbreite der Zufahrtsstrasse lassen sich im vorliegenden Fall weder dem kantonalen noch dem kommunalen Recht entnehmen. Allenfalls können bezüglich der technischen Anforderungen für Zufahrtsstrassen im Sinne einer Richt- linie die Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) beigezogen werden. Der Richtliniencharakter bedeutet aber auch, dass diese Normen nicht unbesehen der spezifischen Verhältnisse anzu- wenden sind (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 Rz. 21; Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 E.3.4). Die SN 640 050 "Grundstückszufahrten" ist grundsätzlich anwendbar für die Verbindung einer vortrittsberechtigten Strasse und einem anliegenden Grundstück. Die anliegenden Grundstücke dürfen maximal 40 Abstellplätzen für Per- sonenwagen aufweisen. In Abhängigkeit von den vorhandenen Parkplät- zen und der Art der angrenzenden öffentlichen Strasse ist für eine Zufahrt mit Gegenverkehr eine Breite von 3 - 5.5 m vorsehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau VG.2014.254/E vom 19. Au- gust 2015 E.2.4.3, auszugsweise wiedergegeben, in: Thurgauische Ver- waltungsrechtspflege [TVR] 2015 Nr. 13). Nach der SN 640 045 "Projek- tierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrassen" gilt für die Er- schliessung von Siedlungsgebieten bis zu 30 Wohneinheiten der Typ "Zu- fahrtsweg", welchem eine stündliche Verkehrsbelastung von maximal 50

  • 31 - Fahrzeugen zu Grunde liegt. Dafür wird ein Fahrstreifen in reduzierter Ausbaugrösse als ausreichend erachtet. Der Grundbegegnungsfall stellt die Begegnung Personenwagen/Fahrrad dar (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen B 2011/110 vom 20. März 2012 E.4). Die Wohnzone W3, welche die Grundnutzungszone darstellt, ist gemäss Art. 25 BG für Wohnzwecke bestimmt. Die vorgesehene Nut- zung der Parzellen 1737 - 1739 im Quartierplangebiet G._____ durch die vier projektierten Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 26 Wohnungen las- sen die vorgesehene Verkehrsführung mit einer Fahrbahnbreite von 3.5 - 5 m nicht als unzureichend erscheinen (vgl. Verwaltungs- und Verwal- tungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden [VVGE] 1997 und 1998 Nr. 44 E.5b/cc und 6b). Insbesondere sind keine besonders publikumsin- tensiven Nutzungen ersichtlich, womit sich der Fahrzeugverkehr tenden- ziell in Grenzen halten wird und für allfällige Kreuzungsmanöver immerhin zwei Ausweichstellen vorhanden sind. Zudem besteht auch noch ein Kehrplatz vor der Einstellhalle. Somit ist in Übereinstimmung mit den Be- schwerdegegnerinnen, welche mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist, davon auszugehen, dass eine ausreichende Erschliessung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG resp. die Baureife im Sinne von Art. 72 Abs. 2 KRG gegeben ist und diese den Vorgaben der Grundordnung entspricht.

  1. a)Die Beschwerdeführer machten ausserdem geltend, dass der im QP G._____ vorgesehene Fussweg nicht mit den Festsetzungen des GEP 1:2000 Verkehr übereinstimme. Die Beschwerdegegnerin 1 entgeg- nete, dass die Fusswege der Verbindung innerhalb des Baugebietes dien- ten. Wenn ein Baugebiet noch nicht überbaut sei, könne die Lage von Fusswegen nicht für alle Zeiten verbindlich festgelegt werden. Vielmehr seien diese nach der erfolgten Planung mit den Überbauungen zu koordi- nieren. Im vorliegenden Fall habe diese Koordination im Rahmen des QP G._____ stattgefunden. Der Fussweg gemäss Bauprojekt habe sich
  • 32 - an die Festsetzung gemäss Quartierplan zu halten, wobei dieser nach wie vor im Einklang mit dem GEP 1:2000 Verkehr stehe. b)Wie bereits erwähnt, ist bei der Projektierung von Erschliessungsanlagen eine geringfügige Abweichung von GEP 1:2000 Verkehr gemäss Art. 45 Abs. 4 KRG zulässig, sofern die konzeptionellen Vorgaben gewahrt blei- ben (vgl. vorstehend E.9b). Art. 5 Abs. 2 QPB sieht als konzeptionelle Vorgabe die Führung eines öffentlichen und möglichst kurzen Fussweges über die drei zu bebauenden Grundstücke vor. Die im QP G._____ und dem Bauprojekt vorgesehene Verschiebung des Fussweges an die Süd- grenze der Parzellen 1737 - 1739 um durchschnittlich 15 m, ist mit den konzeptionellen Vorgaben des GEP 1:2000 Verkehr noch vereinbar. Zum einen bleibt die Weglänge ungefähr gleich und die Verlegung in südlicher Richtung lässt sich sachlich rechtfertigen. So werden die Parzellen 1737 - 1739 bei dieser Variante nicht durchschnitten und die Anbindung an die Strasse "H." bzw. die neu zu erstellende Quartiererschliessungs- strasse G. wird ebenfalls optimal gewährleistet. Aufgrund der ge- wählten Baustandorte, erscheint auch keine kürzere Wegverbindung rea- lisierbar, um die drei Bauparzellen mit einem Fussweg zu queren. Im Rahmen der Genehmigung des QP G._____, wo diese Lage des Fuss- weges bereits prädisponiert wurde, stand es aufgrund der nachvollziehba- ren sachlichen Gründe im Planungsermessen der Beschwerdegegnerin 1 von der Lage des Fussweges gemäss GEP 1:2000 Verkehr geringfügig in südlicher Richtung abzuweichen, da wie bereits erläutert, die konzeptio- nellen Vorgaben weiterhing gewahrt sind. Somit dringen die Beschwerde- führer auch mit dieser Rüge nicht durch.
  1. a)Die Beschwerdeführer berufen sich weiter auf den Umstand, dass das strittige Bauvorhaben die Abstandsvorschriften gemäss kantonalem und kommunalem Recht nicht einhalte. Insbesondere mehrere Gebäudeteile im Bereich der Tiefgarageneinfahrt hielten die Abstandsvorschriften ge-
  • 33 - genüber der Parzelle 1736 nicht ein. Diese bereits in den Einsprachen vorgebrachte Beanstandungen habe die Beschwerdegegnerin 1 in ihren Einspracheentscheiden verworfen und in nicht nachvollziehbarer Weise auf Art. 76 BG verwiesen. Vermutlich handle es sich um einen Verschrieb, weil dieser nicht einschlägig sei. Allenfalls sei Art. 76 Abs. 2 KRG gemeint gewesen, welche aber nicht für Gebäude und Gebäudeteile gelte. Viel- mehr sei es so, dass gemäss Art. 75 Abs. 1 KRG gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten sei, sofern die Bauteile den gewachsenen Boden überragten und keine grösseren Abstände gemäss kommunalem Baugesetz eingehalten werden müssten. Die beanstandeten Objekte seien Gebäudeteile, welche den gewachse- nen Boden überragten und keine freistehenden Mauern. Die Beschwer- degegnerin 1 entgegnete, dass der minimale Grenzabstand von 4 m in der Wohnzone W3 nach Anmerkung 5 zu Art. 13 BG nicht für Grenzmau- ern gelte. Für solche Mauern sei Art. 76 Abs. 2 KRG anwendbar. Somit müssten die beanstandeten Bauteile resp. Mauern keinen Grenzabstand einhalten. Im Übrigen hätten die (ursprünglichen) Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72 anlässlich der Unterzeichnung des QP G._____ der Lage der Zufahrt zur Tiefgarage selbst zugestimmt. Auch die Beschwer- degegnerin 2 stellte sich auf den Standpunkt, dass das vorgesehene Bauvorhaben die erforderlichen Grenzabstände nicht verletze. Mit Ver- weis auf Art. 8 QPB führte sie aus, dass die Gebäude- und Grenzabstän- de, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden können. Weiter werde bestimmt, dass zwischen den zwei Quartierplangestaltungsbereichen die ordentlichen kommunalen Grenzabstände einzuhalten seien. Bei Massiv- bauweise betrage dieser 4 m und sei vorliegend eingehalten. Für weitere Bauten und Anlagen seien die Grenzabstände nach Massgabe von Art. 76 Abs.1 und 2 KRG einzuhalten. Ausserdem brachte auch sie vor, dass die (ursprünglichen) Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72 den

  • 34 - Quartierplan in Kenntnis der Lage der Zufahrt zur Tiefgarage unterzeich- net hätten und ihnen das Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei. b)Die Abstandsvorschriften von Art. 75 ff. KRG sind gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziffer 5 KRG als kantonale Bauvorschriften unmittelbar anwendbar und gehen entgegenstehenden kommunalen Vorschriften grundsätzlich vor. Ausnahmen sind dort möglich, wo das KRG ergänzende oder abwei- chende kommunalen Vorschriften zulässt. Im Übrigen bleiben auch stren- gere kommunale Vorschriften vorbehalten. Die kantonalen Abstandsvor- schriften gemäss Art. 75 ff. KRG sind somit als Mindestabstände zu ver- stehen. Zudem ist auch der Vorbehalt von Art. 77 Abs. 2 KRG zu beach- ten, wonach die kantonalen und kommunalen Bauabstände nicht gelten, sofern die Grundordnung oder ein Quartierplan eine bestimmte Lage ei- ner Baute oder Anlage vorsieht und die ordentlichen Bauabstände dieser Planung entgegenstehen würden. Dabei unterscheiden die kantonalen Bauvorschriften hinsichtlich der Thematik Bauabstände zwischen denje- nigen für Gebäude (Art. 75 KRG) und weiteren Bauten und Anlagen (Art. 76 KRG). Als Gebäude wird landläufig eine ortsfeste Baute verstan- den, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Über- dachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Diese Definition entstammt dem Anhang 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe von 22. September 2005 (IVHB; Beitritt des Kantons Graubünden am 23. Mai 2006 und in Kraft seit 26. Novem- ber 2010). Weiter bestimmt Art. 36 Abs. 2 KRVO, dass die Definitionen gemäss den Anhängen und Erläuterungen zur IVHB unmittelbar gelten, sofern das kantonale Raumplanungsrecht Begriffe oder Instrumente ver- wendet, welche Gegengenstand der IVHB bilden. Somit ist grundsätzlich vom vorstehend erwähnten Gebäudebegriff auszugehen. Bei den weite- ren Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 76 Abs. 2 KRG werden freiste- hende Mauern, hinterfüllte Mauern sowie Böschungen aufgezählt, die bis zu einer Höhe von 1 m keinen Grenzabstand einhalten müssen. Art. 76

  • 35 - Abs. 3 KRG befasst sich mit Grabungen, welche grundsätzlich einen Grenzabstand von 0.5 m ab Oberkante der Grabenböschung einzuhalten haben, ausser wenn das Nachbargrundstück durch eine Stützmauer oder vergleichbare bauliche Massnahme gesichert wird. In solchen Fällen ist kein Grenzabstand bei Grabungen einzuhalten. c)Es ist unbestritten dass die geplanten Hauptbauten in massiver Bauweise erstellt werden und somit bei den Mehrfamilienhäuser A - D der kleine Grenzabstand 4 m anstatt der ordentlichen 5 m beträgt (vgl. Anmerkung 5 zu Art. 13 BG). Im Übrigen sieht bereits der QP G._____ im Plan "Er- schliessung Verkehrsanlagen" vom 14. April 2005 den kleinen Grenzab- stand gemäss kommunalen BG an der West-, Nord- und Ostseite des Quartierplangestaltungsgebietes 2 (Parzellen 1737 - 1739) vor (vgl. Bg1- act. 5d). Der von 5 m auf 4 m reduzierte kleine Grenzabstand wird von Haus D, welches klarerweise ein oberirdisches Gebäude darstellt, ge- genüber der Parzelle 1736 beansprucht. Dort beträgt nämlich der Abstand 4.05 m (vgl. Auflageplan Grenz-/Gebäudeabstände 1:200 vom 23. Febru- ar 2016 gemäss Bg1-act. 17). Aus dem Schnitt EH1 auf dem Auflageplan "Schnitte Einstellhalle" 1:100 vom 23. Februar 2016 (vgl. entsprechender Plan gemäss Bg1-act. 17) ergibt sich, dass der Einfahrtsbereich zur Tief- garage unter dem gewachsenen Terrain liegt (vgl. auch Auflageplan "Um- gebung/Gartengestaltung" 1:200 vom 23. Februar 2016 mit den von Geometer aufgenommenen Höhen verschiedener Geländepunkte des bestehenden Terrains gemäss Bg1-act. 17). Somit sind die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach im Bereich der Einfahrtsrampe im rele- vanten Abstandsbereich Gebäudeteile über dem gewachsenen Terrain lägen, nicht nachvollziehbar. Die östliche Mauer der Zufahrt mit Geländer (vgl. Schnitt EH1 auf dem Auflageplan "Schnitte Einstellhalle" 1:100 vom

  1. Februar 2016 gemäss Bg1-act. 17) liegt von der Parzelle 1736 min- destens 7 m entfernt. Die 1 m von der Grundstücksgrenze zur Parzel- le 1736 entfernt zu stehen kommende westliche Mauer der Einfahrtsram-
  • 36 - pe kann als Stützmauer für eine Abgrabung im Sinne von Art. 76 Abs. 3 KRG betrachtet werden, welche überhaupt keinen Grenzabstand einzu- halten hätte (vgl. VGU R 11 18 vom 15. November 2011 E.3b), weil aus der Sicht der Nachbarparzelle das Terrain abgesenkt resp. ein Aushub vorgenommen wird. Aus den Planunterlagen ergeben sich keine Hinwei- se, dass diese Mauer, welche die Funktion einer Stützmauer für die abfal- lende Einfahrt erfüllt, über das Erdreich bzw. gewachsene Terrain hinaus- ragt. Dasselbe gilt auch für die humusierte Überdeckung des Kehrplatzes resp. beim Rolltor (vgl. Schnitt EH4 auf dem Auflageplan "Schnitte Ein- stellhalle" 1:100 vom 23. Februar 2016 gemäss Bg1-act. 17). Auch diese liegt unter dem gewachsenen Terrain und bildet zusammen mit ihrer westlichen Seitenwand eine stützende, unterirdische Konstruktion, welche im Sinne einer nicht vertikal über das gewachsene Terrain in Erscheinung tretenden, gestützte Abgrabung keinen Grenzabstand einzuhalten hat. Diese Beurteilung steht auch mit der Rechtsprechung in Einklang, wo- nach nur bei oberirdisch in Erscheinung tretenden Gebäuden im Sinne von Art. 75 Abs. 1 KRG der ordentliche Grenzabstand gemäss KRG oder der grössere gemäss kommunalem Baugesetz einzuhalten ist (vgl. VGU R 11 18 vom 15. November 2011 E.3b). Somit ist es also im Ergebnis gar nicht entscheidend, ob die Zufahrt zur Tiefgarage als unterirdischer Ge- bäudeteil oder eine Abgrabung mit Stützmauer zu qualifizieren ist, da im Ergebnis beiden Konstellationen keinen Grenzabstand einzuhalten ha- ben. Ausserdem ist die Lage der Einfahrtsrampe zur unterirdischen Ein- stellhalle bereits im QP G._____ entsprechend angelegt, so bestimmt et- wa Art. 11 QPB, dass die Einfahrt zur Tiefgarage möglichst nahe des im Quartiererschliessungsplan festgelegten Zuganges zur Parzelle 1737 (sprich am Ende der Erschliessungsstrasse bei Parzelle 1737) zu erstel- len sei. Damit hätte insbesondere den (ursprünglichen) Beschwerdefüh- rern in Verfahren R 16 72 bereits bei der Unterzeichnung des QP G._____s klar sein müssen, dass auch eine entsprechende Stützkon- struktion gegenüber ihrer Parzellengrenze für die Einfahrtsrampe in die-

  • 37 - sem Bereich zu stehen kommen wird und demensprechend nur geringe oder gar keine Grenzabstände für diese Bauteile möglich sein werden. Eine allfällige Abweichung von den ordentlichen Bauabständen bezüglich der Zufahrt zur Tiefgarage wäre somit bereits in der Quartierplanung vor- gesehen gewesen. Ordentliche Grenzabstände gemäss KRG oder kom- munalem Baugesetz gelten aber gemäss Art. 77 Abs. 2 KRG in diesen Fällen nicht, sofern sie den vorgängig getroffenen planerischen Festle- gungen in der Grundordnung oder dem Quartierplan entgegenstehen. Somit erweisen sich auch die Einwendungen bezüglich der Nichteinhal- tung von Bauabständen als unzutreffend.

  1. a)Die Beschwerdeführer rügten auch die Überbindung der Verfahrenskos- ten in der Höhe von je Fr. 2'220.50 durch die Beschwerdegegnerin 1. Zwar werde nicht bestritten dass juristische Beratungskosten gestützt auf Art. 96 KRG den Einsprechenden belastet werden könnten, sofern der Beizug eines Anwalts notwendig gewesen wäre. Dies sei aber von der Beschwerdegegnerin 1 gar nicht geltend gemacht worden und zudem wä- re der verrechnete Aufwand auch nicht gerechtfertigt. Zudem sei die Kos- tenüberbindung gar nicht begründet worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Ausserdem widerspreche die Kostenhöhe dem abgaberechtlichen Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip, die auch im Baubewilligungsverfahren zu beachten seien. Für die zwei je 9 A4- Seiten langen Einspracheentscheide, wobei die rechtlichen Erwägungen bloss rund drei A4-Seiten umfassten, erscheine der Gesamtbetrag für die Behandlung der beiden Einsprache von Fr. 4'445.-- als völlig unangemes- sen. Die aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen hätten im Baubewilli- gungsverfahren durch das Bauamt sowieso geprüft werden müssen und der Beizug eines Anwaltes sei gar nicht notwendig gewesen. Insgesamt sei kein erheblicher, zusätzlicher Aufwand durch die Einsprachebehand- lung entstanden. Die Beschwerdegegnerin 1 nahm in ihrer Vernehmlas- sung vom 1. Dezember 2016 dazu Stellung. Sie führte dazu aus, dass die
  • 38 - auferlegten Kosten auf die Kostennote vom 11. Mai 2016 ihres Rechtsver- treters für die geleistete Rechtsberatung zurückzuführen seien. Dieser habe einen angemessenen Aufwand von 16 h à Fr. 250.-- in Rechnung gestellt. Für die Behandlung der beiden Einsprachen der Beschwerdefüh- rer habe die Erschliessungsplanung und die Baugesetzgebung bis in die 90er-Jahre zurückverfolgt werden müssen, um den Beschwerdeführern nachzuweisen, dass ihrer jetzigen Argumente bereits früher behandelt worden seien. Die Beschwerdegegnerin 2 stellte sich auf den Standpunkt, dass die im Einspracheverfahren auferlegten Kosten nicht zu beanstan- den seien. Dazu verwies sie auf Art. 96 KRG und stufte den verursachten Aufwand in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin 1 als erheblich ein, was die auferlegten Kosten rechtfertige. b)Gebühren für die Behandlung einer baurechtlichen Einsprache sind als Verwaltungsgebühren des Baubewilligungsverfahrens den Kausalabga- ben zuzuordnen. Somit hat die Gebührenerhebung den Vorgaben des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips zu genügend, wobei bei der Ab- gabebemessung dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eine wich- tige Rolle zukommt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, § 42 Rz. 2762 und § 43 Rz. 2778 ff.). Gemäss Art. 96 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren Gebühren. Auslagen für Leistun- gen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten (Abs. 1). Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Abs. 2). Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung (Abs. 3). Der Gemeinderat X._____ hat ein entsprechendes Gebührenreglement für Baubewilligun- gen, Quartierplanverfahren und Benützung von öffentlichem Grund am
  1. November 2014 erlassen und per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt (nachfolgend GebR). Art. 9 GebR sieht vor, dass bei Einsprachen die Ver-
  • 39 - rechnung der Aufwendungen erfolge. Interne Kosten des Bauamts seien mit Fr. 100.-- pro Stunde zu vergüten und Drittkosten nach effektivem Aufwand. Gemäss dem Kostendeckungsprinzip darf bei kostenabhängi- gen Kausalabgaben der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kos- ten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig Überschreiten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 43 Rz. 2778 und 2781; GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtspre- chung, Zürich/Basel/Genf 2017, § 21 Rz. 483 f.). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert hingegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und Willkürverbot bei der Gebührenbemessung. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall muss dementsprechend in einem vernünftigen Verhältnis zu demjenigen Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 43 Rz. 2785 f.). Es darf also kein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen der geforderten Abgabe und dem ob- jektiven Wert der staatlichen Leistung bestehen (GRIFFEL, a.a.O., § 21 Rz. 488). Der Wert der staatlichen Leistung bestimmt sich entweder nach dem Nutzen, welcher sich aus dieser Leistung für den Privaten ergibt oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemein- wesens im Verhältnis zum gesamten entsprechenden Verwaltungszweig, wobei die nutzenorientierte Betrachtungsweises tendenziell im Vorder- grund steht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 43 Rz. 2788; GRIFFEL, a.a.O., § 21 Rz. 489). c)Es ist unbestritten dass für die Festsetzung eines Kostenentscheides im Rahmen der Einsprachebehandlung eine genügende, formell-gesetzliche Grundlage gegeben ist und diese auch die Abwälzung von Rechtsbera- tungskosten erlaubt (vgl. VGU R 12 131 vom 21. November 2012 E.3). Die Kostennote vom 11. Mai 2016 des Rechtsvertreters der Beschwerde- gegnerin 1, welcher im Einspracheverfahren die Einspracheentscheide erarbeitet hat, beläuft sich auf Fr. 4'441.-- (inkl. MWST und pauschale Barauslagen). Der Zeitaufwand wird mit 16 h beziffert und zu Fr. 250.--

  • 40 - pro Stunde verrechnet. Insofern sind die extern entstandenen Beratungs- kosten in der fraglichen Höhe ausgewiesen und es ist nicht davon auszu- gehen, dass durch die Erhebung der Gebühren in der umstrittenen Höhe der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des betref- fenden Verwaltungszweiges übersteigen (vgl. VGU A 10 21 vom 4. Mai 2010 E.4b). Denn die erhobenen Gebühren, werden fast vollständig durch die ausgewiesene Kostennote konsumiert. Das Kostendeckungsprinzip ist also nicht als verletzt zu betrachten. Neben dem Verfassen der Einspra- cheentwürfe, sind auf der Kostennote auch noch das Studium der Ein- sprachen und der planerischen Vorgeschichte, insbesondere bezüglich des Erlasses des Generellen Erschliessungsplanes und des Erlasses des Quartierplanes ab dem Zeitpunkt der Einleitung, aufgeführt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer einen grösseren Abklärungsaufwand bei der Beschwerdegegnerin 1 resp. dem durch sie mandatierten Rechtsberater verursachten. Um die vorge- brachten Einwendungen bezüglich der Unzulässigkeit der projektierten Erschliessungsstrasse wiederlegen zu können, sind die Vornahme von vertieften Abklärungen über die Vorgeschichte der planerischen Mass- nahmen im Gebiet G._____ nachvollziehbar. Somit vermögen die Be- schwerdeführer mit dem Einwand, wonach das zuständige Bauamt das Baugesuch sowieso hätte prüfen müssen, nicht zu überzeugen und die aufgewendeten 16 h erscheinen dem Gericht insgesamt für die Erarbei- tung der zwei Einspracheentscheide inkl. Recherche und Besprechungen als angemessen. Dass der Beizug eines Rechtsberaters nicht geboten gewesen wäre, kann so nicht gesagt werden. Denn der Einwand, wonach die im Quartierplan vorgesehene Erschliessungsstrasse mit dem überge- ordneten Bundesrecht nicht vereinbar sei, stellt keine alltägliche Frage- stellung bei einem kommunalen Bauamt dar. In Anbetracht der berechtig- ten, ausgewiesenen externen Rechtsberatungskosten und der Interessen- lage der Beschwerdeführer an der eingereichten Einsprache, welche die Abweisung des Baugesuches bezweckte, erscheinen die auferlegten Ver-

  • 41 - fahrenskosten von Fr. 2'220.50 pro Einspracheentscheid mit dem Äquiva- lenzprinzip vereinbar. Somit ist die Auferlegung dieser Kosten an die Be- schwerdeführer nicht zu beanstanden. d)Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach durch die fehlende Begründung des Kostenentscheides das rechtliche Gehör verletzt worden sei, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar fliesst aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ebenfalls ein Mindestanspruch auf die Begründung eines hoheitlichen Aktes (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 VRG; VGU R 10 55 vom 2. September 2010 E.2b). Die Be- schränkung der Begründung auf die wesentlichen Punkte ist allerdings zulässig (vgl. BGE 129 I 232 E.3.2). Aber auch wenn von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen wäre, könnte trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine nicht beson- ders schwer wiegende Verletzung im Rahmen eines Rechtsmittelverfah- rens vor einer Rechtsmittelbehörde geheilt werden, wenn dieser eine um- fassende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage zusteht, mithin die Kognition nicht eingeschränkt ist (vgl. BGE 126 I 68 E.2; PVG 2008 Nr. 1 E.1b). Diese Voraussetzung ist im Bereiche des Raumplanungsrechts in- folge von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG aufgrund von Bundesrecht auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gegeben (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 33 Rz. 64; vgl. auch VGU R 16 26 vom 22. März 2017 E.3c). Die feh- lende Begründung zum Kostenentscheid hinderte die Beschwerdeführer nicht an einer sachgerechten Anfechtung, welche insbesondere eine Ver- letzung der abgaberechtlichen Bemessungsgrundsätze rügten. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Rügen durch die Beschwerdeführer hätten vorgebracht werden können, wenn die Einspracheentscheide, die nun in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 nachgereichte Begründung (inkl. Kostennote vom 11. Mai 2016), bereits enthalten hätte. Darüber hinaus wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • 42 - nach doppeltem Schriftenwechsel infolge der umfassenden Kognition des Verwaltungsgerichts in Angelegenheit des Raumplanungsrechts als ge- heilt zu betrachten. 14.Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass den Beschwerdeführer mit ihren Einwendungen gegen die angefochtenen Einspracheentscheide sowie die erteilte Baubewilligung kein Erfolg beschieden ist. Die Beschwerdegegne- rin 1 hat zu Recht die Einsprache abgewiesen, den Beschwerdeführern die entsprechenden Kosten überbunden und folglich auch die Baubewilli- gung zu Recht erteilt. Die Beschwerde ist also kostenpflichtig abzuwei- sen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

  1. a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Be- schwerdeführer, gestützt auf Art. 73 VRG, die Gerichtskosten. Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unter- liegenden Beschwerdeführern im Verfahren R 16 72 und dem Beschwer- deführer im Verfahren R 16 73 je zur Hälfte und unter solidarischer Haf- tung untereinander auferlegt. b)Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstan- denen Kosten zu ersetzten. Gemäss Abs. 2 diese Bestimmung wird Bund, Kanton und den Gemeinden oder anderen mit öffentlich-rechtlichen Auf- gaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Durch die Abweisung der Beschwerden sind die Beschwerdeführer somit zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechnung des Rechtsvertreters
  • 43 - der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Februar 2017 beläuft sich auf Fr. 8'508.85, bestehend aus einem Honoraraufwand von 28.33 h à Fr. 270.-- (Fr. 7'649.10), eine Auslagenpauschale in der Höhe von 229.45 und 8 % MWST auf den Betrag von Fr. 7'878.55 (Fr. 630.30). Zudem er- klärte die Beschwerdegegnerin 2 unter Hinweis auf ihre Jahresrechnung 2015, dass sie nicht der MWST-Pflicht unterliege, wobei dies auch für das laufende Geschäftsjahr gelte. Demensprechend ist, aufgrund einer feh- lenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug, die Parteientschädigung inklu- sive der MWST zuzusprechen (vgl. PVG 2015 Nr. 19; VGU U 16 91 vom
  1. November 2016 E.4). Die Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72 und der Beschwerdeführer im Verfahren R 16 73 haben somit die Be- schwerdegegnerin 2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung unter- einander im Gesamtbetrag von Fr. 8'508.85 (inkl. MWST) zu entschädi- gen. c)Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin 1 beantragten Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1'890.-- zu Ihren Gunsten und zu Lasten der Beschwerdeführer im Verfahren R 16 72, welche trotz ursprünglicher Un- terzeichnung des Quartierplanes jetzt dieses Verfahren angestrengt hät- ten, ist folgendes zu bemerken: Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 78 Abs. 2 ausnahmeweise auch einer Gemeinde, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig ist, eine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte. Dies wird aber praxisgemäss nur sehr zurückhaltend angewen- det. Auch wenn die Verhaltensweise der ursprünglichen Beschwerdefüh- rer im Verfahren R 16 72 durch die damalige Unterzeichnung des QP G._____ widersprüchlich erscheint (vgl. vorstehend E.8c), rechtfertigt dies für sich alleine noch keine Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig war. So wurde im vorliegenden Verfahren nicht nur die Rechtmäs- sigkeit des Quartierplanes in Frage gestellt, sondern es war unter ande- rem war auch die Qualifikation von Bauteilen bei der Tiefgarageneinfahrt
  • 44 - strittig, die eventuell einen Einfluss auf die einzuhaltenden Bauabstände gehabt hätten. Insofern erscheint es nicht angebracht von der allgemei- nen Regel von Art. 78 Abs. 2 VRG, wonach den Gemeinwesen in ihrem amtlichen Wirkungskreis in der Regel keine Parteientschädigung zusteht, abzuweichen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.5'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.922.-- zusammenFr.5'922.-- gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten der Erbengemeinschaft B., bestehend aus A., C._____ und D._____ einerseits sowie von E._____ anderseits und sind innert 30 Ta- gen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Erbengemeinschaft B., bestehend aus A., C._____ und D._____ einerseits und E._____ anderseits haben die F._____ AG im Gesamtbetrag von Fr. 8'508.85 (inkl. MWST) je zur Hälfte und unter soli- darischer Haftung untereinander aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Gericht
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Entscheidungsdatum
11.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026