VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 61 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser Aktuarin ad hocLenz URTEIL vom 5. Januar 2017 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

  • 2 - 1.A._____ ist Eigentümerin von Parzelle 47 in der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde), welche in der Hotel- und Kurzone liegt. Auf der Parzelle 47 steht das Wohn- und Geschäftshaus B.. 2.Nachdem A. am 3. April 2014 um Bewilligung für den Umbau einer Schaukastenfront und des Geschäftseingangs im Haus B._____ ersucht hatte, erteilte die Gemeinde diese am 3. Juni 2014 unter Bedingungen, Auflagen und Feststellungen. Aufgrund der Anzeige eines Nachbarn stell- te die Gemeinde am 18. November 2014 anlässlich eines Augenscheins fest, dass die abgebrochenen Schaukästen zur benachbarten Liegen- schaft 3000 hin entgegen der Auflage im Baubescheid vom 3. Juni 2014 wieder erstellt worden waren. Ausserdem seien – hier von Belang –auf der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses B._____ Skischränke so- wie ein Vordach angebracht worden. Da dies ohne Bewilligung gesche- hen war, verfügte die Gemeinde am 25. November 2014 einen Baustopp. 3.Nach durchgeführtem nachträglichem Baubewilligungsverfahren, während welchem der Nachbar C._____ Einsprache erhob, verweigerte die Ge- meinde mit Bau- und Einspracheentscheid vom 23. Februar 2015 die nachgesuchte Baubewilligung für die Arbeiten auf der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses B.. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 22. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) und beantragte die Aufhe- bung des angefochtenen Bauentscheides sowie die Anweisung der Ge- meinde, die Baubewilligung für die nachgesuchte Projektänderung für die Schaukästen sowie die Skischränke und das Vordach zu erteilen. C._____ verzichtete mit Schreiben vom 6. Mai 2015 auf die Einreichung einer Stellungnahme sowie auf die Teilnahme am Verfahren. Die Ge- meinde schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2015 auf Abwei- sung der Beschwerde.

  • 3 - 4.Mit Entscheid R 15 39 vom 25. August 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid der Gemeinde vom 23. Februar 2015 insofern auf, als darin die Baubewilli- gung für die errichteten Schaukästen zur benachbarten Liegenschaft 3000 hin verweigert wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 5.A._____ und C._____ wurden zur Absicht der Durchführung eines Wie- derherstellungsverfahrens für die Skischränke und das Vordach zur Stel- lungnahme eingeladen. A._____ teilte mit Schreiben vom 17. März 2016 mit, dass sich ein Abbruch der vorschriftswidrig erstellten Bauten auf der Ostseite des Hauses B._____ als nicht notwendig erweise, sodass vom Erlass einer Abbruchverfügung abgesehen werden könne. C._____ ver- zichtete am 29. März 2016 auf eine Stellungnahme. Die Gemeinde ver- fügte am 8. August 2016 was folgt: "1.A._____ wird verpflichtet, innert 2 Monaten seit Eröffnung dieses Entscheides die auf der Ostseite des Hauses B._____ angebrachten Skischränke, die Verkleidung unter dem Balkon und das Vordach zu beseitigen. 2.A._____ wird mit einer Busse von Fr. 900 bestraft. 3.(Kosten) 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung)." 6.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) am 14. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: "1.Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der Baubehörde vom 8.08.2016 sei aufzuhe- ben, soweit A._____ verpflichtet wurde, innert 2 Monaten seit Eröffnung des Ent- scheides die auf der Ostseite des Hauses B._____ angebrachten Skischränke und die Verkleidung unter dem Balkon zu beseitigen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

  • 4 - Zusammenfassend machte sie geltend, dass sie gutgläubig gewesen sei und ein Abbruch der betreffenden Gebäudeteile dem Verhältnismässig- keitsprinzip widerspreche. 7.Die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in der Ver- nehmlassung vom 6. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Begründend führte sie an, dass die Skischränke, die Blechverkleidung und das Vordach materiell rechtswidrig errichtet worden seien, was das Verwaltungsgericht mit Ent- scheid vom 25. August 2015 rechtsverbindlich festgestellt habe. Das Ver- hältnismässigkeitsprinzip und der Vertrauensschutz seien im Übrigen ein- gehalten. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin duplizierte in der Folge am 10. November 2016 und verzichtete mit Verweis auf die An- träge und Ausführungen in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Argumente und Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Wiederherstel- lungsverfügung vom 8. August 2016, mit welcher die Beschwerdegegne- rin die Beschwerdeführerin verpflichtete, innert zwei Monaten seit der Eröffnung des Entscheides die auf der Ostseite des Hauses B._____ an-

  • 5 - gebrachten Skischränke, die Verkleidung unter dem Balkon und das Vor- dach zu beseitigen und eine Busse von Fr. 900 anordnete, ist weder end- gültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folg- lich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formelle und materielle Adressatin der ange- fochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Die an- gefochtene Wiederherstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2016 zugestellt. Diese reichte am 14. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, womit die dreissigtägige Be- schwerdefrist gewahrt wurde (Art. 52 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG). Auf die überdies formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden kann. Einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten (insbe- sondere aus den Fotos vor und nach dem Umbau in den beschwerdefüh- rerischen Beilagen [Bf-act.] 2 und 3) und andererseits gilt es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der Aktenlage ohne Weiteres beurteilen lassen. 3.Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2016 sei aufzuheben, soweit sie verpflichtet werde, innert zwei Monaten seit Eröffnung des Ent- scheides die auf der Ostseite des Hauses B._____ angebrachten Skisch- ränke und die Verkleidung unter dem Balkon zu beseitigen. Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Busse in Höhe von Fr. 900.-- (vgl. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung in Bf-act. 1) sowie der Abbruchbefehl für das Vordach werden damit nicht beanstandet und bilden entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Be-

  • 6 - schwerde richtet sich einzig gegen den Abbruchbefehl für die auf der Ost- seite des Hauses B._____ angebrachten Skischränke und die Verklei- dung unter dem Balkon (vgl. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung in Bf- act. 1).

  1. a)Gemäss dem – gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsge- setzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) direkt anwendba- ren – Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen (Bau-)Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt worden ist. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes sowohl dem Eigentümer als auch den Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Unabdingbare Voraus- setzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsverfügung ist also das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Dies bedeutet, dass dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorauszugehen hat, in dessen Rahmen vorab die Rechtswidrigkeit des fraglichen Zustandes zu prüfen ist. Von einem separaten Sachentscheid über die nachträgliche Bewilli- gungsverweigerung kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch ab- gesehen werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein fest- steht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.4c mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber führt eine bloss formelle Baurechtswidrigkeit nicht zur Wiederherstellung bzw. Restitution (vgl. VGU R 09 26 vom 17. November 2009 E.2a sowie PVG 2007 Nr. 30 E.4a). b)Vorliegend ergeben sich die sowohl formellen als auch materiellen Bau- rechtsverletzungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts R 15 39 vom
  • 7 -
  1. August 2015, in welchem das Gericht über die Bewilligungsfähigkeit des nachträglichen Projektänderungsgesuchs der Beschwerdeführerin - insbesondere bezüglich der bereits erstellten Skischränke, der Verklei- dung unter dem Balkon und des Vordachs - zu befinden hatte. Darin wur- de rechtskräftig festgestellt, dass die Umbauarbeiten an der Ostseite des Wohn- und Geschäftshauses B._____ von der Beschwerdegegnerin zu Recht als nicht bewilligungsfähig qualifiziert wurden (vgl. VGU R 15 39 vom 25. August 2015 E.9a). Damit hat das nachträgliche Baubewilli- gungsverfahren, welches dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich vorauszugehen hat, stattgefunden und im Baubescheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2015 resp. im erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts seinen Abschluss gefunden. An diesen in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einschätzungen des Verwal- tungsgerichts vermag auch die appellatorische Kritik der Beschwerdefüh- rerin nichts zu ändern (vgl. nachstehend Erwägung 6). c)Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG ist die Beschwerdegegnerin dem- nach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswid- rigen Zustand mittels einer Wiederherstellungverfügung zu beseitigen. Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Er- lass einer Wiederherstellungsverfügung indes noch nicht. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Falle einer rechtswidrig errichteten Bau- te im Einzelfall nämlich unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören na- mentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 der Schweizerischen Bun- desverfassung (BV; SR 101) festgehaltenen Grundsätze der Verhältnis- mässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens. So kann die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes etwa unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist, die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn der Bauherr in gutem
  • 8 - Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öf- fentliche Interessen entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.1 m.w.H.). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung statuiert Art. 94 Abs. 4 KRG, dass von der Anordnung einer Wiederherstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen des Vertrau- ensschutzes oder der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Anhand der ge- nannten Aspekte wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die Wiederherstel- lungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen oder ob Ziff. 1 derselben – dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend – teilwei- se aufzuheben ist. Dabei ist festzuhalten, dass es entsprechend dem Ausnahmecharakter einer Duldungsverfügung der Beschwerdeführerin obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer solchen - wie etwa die Elemente des Vertrauensschutzes oder allenfalls überwie- gende private Interessen - nachzuweisen.
  1. a)Die Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bau- herrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.1 m.w.H.). Wenn es darum geht, ob eine bestimmte behördliche Zusicherung oder eine behördliche Verhal- tensweise geeignet war, berechtigtes Vertrauen zu erwecken, werden in dieser Hinsicht in der Regel keine strengen Anforderungen gestellt; es genügt, dass die Unrichtigkeit der erhaltenen Auskunft für den Betroffe- nen nicht offensichtlich erkennbar war und dass er in guten Treuen an- nehmen durfte, die betreffende Behörde sei zuständig (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Februar 1979 in: ZBl 80 [1979] S. 312 f. E.4b sowie 1C_40/2015 vom 18. September 2015 E.5.2). Vorliegend geht es jedoch nicht um diese Frage, denn die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, dass seitens der Beschwerdegegnerin in Bezug auf
  • 9 - die in Frage stehenden Skischränke sowie die Verkleidung unter dem Balkon irgendwelche Zusicherungen gemacht oder eine sonstwie geartete Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei. Vielmehr geht es vorliegend darum, ob die Beschwerdeführerin davon ausgehen durfte, die fraglichen Gebäudeteile seien nicht bewilligungspflichtig. aa)Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung, ob eine Abbruchverfügung zu erlassen sei, einem Irrtum erlegen bzw. von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Tatsächlich seien die Arbeiten für die auf der Ostseite angebrachten Skischränke zum Zeitpunkt, als der Baustopp ergangen sei, längst abgeschlossen gewesen. Die Skischränke seien zu- dem nicht von ihr angebracht worden. Auch sei sie davon ausgegangen, dass der Ersatz der acht alten Skischränke durch sechs neue nicht bewil- ligungspflichtig sei. Sie habe sich damit in jedem Fall nicht absichtlich über bestehende Bauvorschriften hinweggesetzt. Auch betreffend die Verkleidung unter dem Balkon, welche im Übrigen ebenfalls nicht von ihr angebracht worden sei, sei anzumerken, dass diese im Zeitpunkt des Baustopps bereits seit über fünf Jahren bestanden habe und bis dann weder seitens der Nachbarn noch der Beschwerdegegnerin irgendwelche diesbezügliche Beanstandungen ergangen seien. Sie bestreitet damit, dass sie - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - nicht gut- gläubig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bemerkt im Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin in Ziff. 3 ihrer Erwägungen (vgl. die angefochte- ne Verfügung in Bf-act. 1) die Rechtswidrigkeit der auf der Ostseite des Hauses B._____ angebrachten Skischränke, der Verkleidung unter dem Balkon und des Vordachs als "nicht allzu schwer" bezeichnet und die Passage "trotz erlassener Baueinstellungsverfügung" unterstrichen habe. Diese Hervorhebung zeige, dass "vor allem die Missachtung des Bau- stopps [...] die Gemeinde dazu bewogen habe, eine Abbruchverfügung zu

  • 10 - erlassen" (vgl. Beschwerde S. 5; vgl. auch Stellungnahme der Beschwer- deführerin vom 28. Oktober 2016 S. 2). bb)Die Beschwerdegegnerin stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass das Verwaltungsgericht am 25. August 2015 (VGU R 15 39) rechtsver- bindlich festgestellt habe, dass die angebrachten Skischränke, die Ver- kleidung unter dem Balkon und das Vordach selbst materiell rechtswidrig seien mit der Konsequenz, dass diese Gebäudeteile zu beseitigen seien. Dies gelte unabhängig davon, ob der rechtswidrige Zustand gut- oder bösgläubig herbeigeführt worden sei, weshalb es irrelevant sei, ob dieser Zustand vor oder nach der Baueinstellungsverfügung vom 25. November 2014 geschaffen worden sei. Im Weiteren ergebe es sich aus Art. 86 KRG

  • und sei mittlerweile auch jedem bekannt, was namentlich für die ge- schäftserfahrene Beschwerdeführerin gelte -, dass Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) grundsätzlich nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden dürfen. Bei den vorliegend zur Diskussion ste- henden Gebäudeteilen handle es sich offensichtlich nicht um nichtbaube- willigungspflichtige Bauvorhaben i.S.v. Art. 40 der Raumplanungsverord- nung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Im Übrigen spie- le es keine Rolle, ob diese Gebäudeteile durch A._____ oder ihren Vater angebracht worden seien, da für die Gut- bzw. Bösgläubigkeit in der Re- gel die Absicht des Erstellers und nicht diejenige eines allfälligen Rechts- nachfolgers entscheidend sei (vgl. Vernehmlassung S. 4 ff.). cc)Obwohl der Nachweis der Gutgläubigkeit vorliegend der Beschwerdefüh- rerin obliegt (vgl. vorstehend Erwägung 4c), vermag sie diesen nicht zu erbringen und beruft sich lediglich auf Nichtwissen. Mit der Beschwerde- gegnerin ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, ob die betreffenden Gebäudeteile bereits vor Erlass der Baueinstellungsverfügung vom

  1. November 2014 erstellt worden sind, da die Beschwerdeführerin de-
  • 11 - ren Bewilligungspflicht hätte abklären müssen. Auch ihre Behauptung, dass die Gebäudeteile nicht von ihr erstellt worden seien, ist unbehelflich, da sie - auch wenn dies zutreffend wäre, was im Übrigen nicht erstellt ist - verpflichtet gewesen wäre, sich zu erkundigen, ob dafür eine Baubewilli- gung vorliegt bzw. es keiner solchen bedarf. Die Baubewilligungspflicht wurde im Urteil des Verwaltungsgerichts R 15 39 vom 25. August 2015 denn auch verbindlich bejaht. Vor dem Hintergrund des vorstehend Ge- sagten bleibt der Beschwerdeführerin die Berufung auf eine allenfalls vor- liegende Gutgläubigkeit folglich schon deshalb verwehrt, weil sie nicht die nötige Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Demzufolge kann sie sich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen, weshalb der Erlass einer Duldungsverfügung gemäss Art. 94 Abs. 4 KRG unter die- sem Aspekt nicht angezeigt gewesen wäre. Damit kann an dieser Stelle auch offen bleiben, ob eine schwerwiegende Verletzung von öffentlichen Interessen vorliegt, welche einer Duldungsverfügung selbst im Falle einer erfolgreichen Berufung auf Treu und Glauben hätte entgegenstehen kön- nen. b)Sodann bleibt zu prüfen, ob der Erlass einer Duldungsverfügung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit angezeigt gewesen wäre. Das Ver- hältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet so- wie erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.3). Die Notwendigkeit eines Eingriffs ergibt sich dabei aus dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der verletzten Bauvorschriften. Sodann besagt das Übermass- verbot, dass ein Eingriff nicht weiter gehen darf, als es der Zweck er- heischt, mithin das mildeste Mittel zur Erreichung des gesetzmässigen Zustandes zu wählen ist. Beispielsweise ist auf einen umfassenden Ab- bruch zu verzichten, wenn der gesetzmässige Zustand durch einen Teilabbruch erreicht werden kann. Wenn die Notwendigkeit und die Ver-

  • 12 - hältnismässigkeit im so verstandenen Sinne zu bejahen sind, hat schliesslich eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme und den privaten Interessen an der Erhaltung des gesetzeswidrigen Zustandes zu erfolgen. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle der Bösgläubigkeit zur Rüge, der Abbruchbefehl sei nicht notwendig oder unverhältnismässig, zugelassen ist. Dies erhellt aus dem Umstand, dass auch der Bösgläubige vor nicht notwendigen und unverhältnismässigen Verwaltungshandlungen ge- schützt werden soll. Anders zu entscheiden führte dazu, dem Abbruchbe- fehl Strafcharakter zukommen zu lassen, was jedoch einer allfälligen Baubusse vorbehalten ist. Bösem Glauben wird mit anderen Worten erst bei der Interessenabwägung Rechnung getragen, wobei ein bösgläubiger Bauherr alsdann in Kauf nehmen muss, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen – namentlich zum Schutz der Rechtsgleich- heit und der baulichen Ordnung – dem Interesse an der Wiederherstel- lung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in ver- ringertem Masse berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.1 m.w.H. sowie etwa BGE 132 II 21 E.6.4 m.w.H. auf BGE 111 Ib 213 E.6b; vgl. auch VGU R 13 227 vom

  1. Juli 2014 E.4d/aa mit Verweis auf VGU R 04 8 vom 13. Mai 2004 E.3a und PVG 2007 Nr. 30 E.4a). aa)Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie sich - auch wenn sie nicht gutgläubig gehandelt hätte - auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen könne. Auch wenn ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung aus Gründen der Rechtsgleichheit gegeben sei, dürfe nicht übersehen werden, dass der Nachbar den vorgenomme- nen baulichen Veränderungen nicht opponiert habe, da die Situation
  • 13 - durch die vorgenommenen Massnahmen aus ästhetischer Sicht wesent- lich verbessert worden sei. Diesen Aspekt habe die Beschwerdegegnerin völlig ausser Acht gelassen und nicht gewichtet, dass unter diesen Um- ständen das öffentliche Interesse alleine - da zugestandenermassen kei- ne schwerwiegende Rechtswidrigkeit vorliege - einen Abbruch nicht zu rechtfertigen vermöge. Zwar seien die Skischränke für die Beschwerde- führerin nicht unverzichtbar, doch würde eine Beseitigung den Betrieb oh- ne Not doch erheblich erschweren. Im Zusammenhang mit der Rechts- gleichheit sei die Beschwerdegegnerin an ihre Praxis zu erinnern, wonach sie die Bauvorschriften im Rahmen ihres Ermessens grosszügig auslegen und beispielsweise das Anbringen von Skischränken auch ohne Durch- führung eines Baubewilligungsverfahrens tolerieren würde, wenn die Nachbarn nicht opponierten (vgl. Beschwerde S. 8). Die Beschwerdefüh- rerin macht weiter geltend, dass selbst die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung von einem "nicht allzu schwer" wiegenden Verstoss gegen ma- terielle Bauvorschriften ausgegangen sei (vgl. Beschwerde S. 5; vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2016 S. 2). bb)Zu beantworten bleibt damit die Frage, ob der vollständige Abbruch der Skischränke und der Verkleidung unter dem Balkon mit dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip vereinbar ist. Es ist offensichtlich, dass diese Mass- nahme zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendig und ge- eignet ist. Die beiden Gebäudeteile lassen sich mit minimalem Aufwand entfernen und es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Einlagerung der Ski auf andere Weise zu ermöglichen, zumal sie selbst die Skischrän- ke und die Verkleidung unter dem Balkon als "nicht unverzichtbar" erach- tet (vgl. Beschwerde S. 8). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin überwiegt das nicht etwa geringe öffentliche Interesse an der Durchset- zung der baurechtlichen Vorschriften ihr privates Interesse an der Nut- zung der beiden Gebäudeteile. Dies gilt umso mehr, als dass die Be- schwerdeführerin nicht gutgläubig war (vgl. vorstehend Erwägung 5a/cc)

  • 14 - und sie deshalb bei der Interessenabwägung in Kauf nehmen muss, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen - wie z.B. zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung - dem Interesse an der Wie- derherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimes- sen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. vorstehend Erwä- gung 5b). Ausserdem ist der vollständige Abbruch der beiden Gebäude- teile auch mit dem Übermassverbot vereinbar, zumal keine milderen Massnahmen ersichtlich sind.

  1. a)Abschliessend ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin am Urteil des Verwaltungsgerichts R 15 39 vom 25. August 2015 einzugehen. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, dass das Verwaltungsgericht irrtümli- cherweise davon ausgegangen sei, die sechs Skischränke stellten "allsei- tig umschlossene, überdeckte und zugängliche Räumlichkeiten" (vgl. VGU R 15 39 vom 25. August 2015 E.8a/bb) dar. Tatsächlich handle es sich bei den Skischränken jedoch um eine Nebennutzfläche nach Art. 37a Abs. 3 Ziff. 3 KRVO, welche keine anrechenbare Geschossfläche darstel- le und somit nicht ausnützungszifferpflichtig sei (vgl. Beschwerde S. 7). Zugegebenermassen präsentiere sich die Ausgangslage bei der unter dem Balkon angebrachten Blechverkleidung anders als bei den Skisch- ränken, da es sich dabei um einen allseits umschlossenen Raum handle. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im zitierten Urteil sei die- ser jedoch bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht anrechenbar. Auch wenn der Grenzabstand von 2.50 Meter knapp nicht eingehalten werde, erweise sich der Abbruchbefehl auch in Bezug auf die angebrach- te Blechverkleidung als unverhältnismässig (vgl. Beschwerde S. 8). In ih- rer Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 präzisiert die Beschwerdeführe- rin sodann, dass sie keine Kritik am zitierten verwaltungsgerichtlichen Ur- teil übe, sondern dass sie von der Beschwerdegegnerin verlange, dass diese ihm Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens dem Verhältnis-
  • 15 - mässigkeitsprinzip Rechnung trage und sich nicht einfach hinter dem verwaltungsgerichtlichen Urteil "verstecke" (vgl. Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 28. Oktober 2016 S. 3). b)Die in der Replik vorgenommene Präzisierung ändert indessen nichts daran, dass es sich bei den Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Urteil R 15 39 lediglich um appellatorische Kritik handelt, welche unbehelflich ist. Im angeführten Urteil wird rechts- verbindlich festgehalten, dass sowohl die Skischränke als auch die Ver- kleidung unter dem Balkon rechtswidrig seien. Dem Argument der Be- schwerdeführerin, dass C._____ im Wiederherstellungsverfahren keine Beseitigung dieser Bauteile verlangt habe (vgl. Beschwerde S. 6) ist ent- gegenzuhalten, dass dieser bereits am 29. Dezember 2014 im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens Einsprache erhoben und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass er mit den fraglichen Gebäude- teilen nicht einverstanden sei. In diesem Zusammenhang bleibt anzumer- ken, dass es, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, ohnehin un- beachtlich ist, ob sich Nachbarn gegen die Gebäudeteile zur Wehr set- zen, da die Gemeinde das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Auch die - rein subjektive - Behauptung der Beschwerdeführerin, dass durch die Bauvorhaben an der Ostseite namentlich die Ästhetik verbes- sert worden sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.), spielt keine Rolle. Schliesslich vermag auch ihr Argument, die Beschwerdegegnerin verfolge bei der An- wendung der Bauvorschriften eine grosszügige Linie, wenn keine Nach- barn opponierten (vgl. Beschwerde S. 8), nicht zu überzeugen, da dies eine blosse Behauptung ist und ein irgendwie gearteter Nachweis fehlt.
  1. a)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu Recht angeord- net hat. Die Beschwerdeführerin hat deshalb die Skischränke, die Ver- kleidung unter dem Balkon sowie das Vordach zu beseitigen, wofür ein
  • 16 - Monat als ausreichend erachtet wird. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat ab Rechtskraft des vorlie- genden Urteils einzuräumen. b)Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgelegt. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisa- tionen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschä- digung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.A._____ wird verpflichtet, innert eines Monats seit Rechtskraft des vorlie- genden Urteils die auf der Ostseite des Hauses B._____ angebrachten Skischränke, die Verkleidung unter dem Balkon und das Vordach zu be- seitigen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.338.-- zusammenFr.3'338.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  • 17 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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05.01.2017
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25.03.2026