VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 59 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarPaganini URTEIL vom 12. September 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, und B._____ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdeführerinnen gegen Stadt Chur, Beschwerdegegnerin 1 und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
2 - 1.Am 29. Juli 2015 stellte die C._____ das Baugesuch zur Sanierung und Erweiterung des Einkaufszentrums (EKZ) D._____ in Chur. Das dreige- schossige Gebäude soll zukünftig die schon heute bestehenden Ver- kaufsflächen für Lebensmittel und Sportfachmarkt sowie neu einen Bau- markt beinhalten. Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) datiert vom 28. Juli 2015. Die öffentliche Auflage dauerte vom 21. August bis zum 10. September 2015. 2.Am 28. August 2015 nahm die Fachstelle Hindernisfreies Bauen zum Bauvorhaben Stellung und beanstandete die Trottoirführung. 3.Gegen das Baugesuch erhoben unter anderem die A._____ AG, Ei- gentümerin der Parzellen 7297, 7298, 7299 und 4058 und die B._____ AG, Eigentümerin diverser Stockwerkeinheiten auf der Stammparzelle 6161, am 10. September 2015 Einsprache und beantragten, die Bauein- sprache sei gutzuheissen und es sei die Bewilligung für das Baugesuch betreffend Sanierung und Erweiterung EKZ D._____ sei zu verweigern. 4.Mit Amtsverfügung vom 11. November 2015 stimmte das Amt für Natur und Umwelt (ANU) als Fachstelle der Errichtung der Anlage aus Sicht der LRV zu, wenn die von ihm vorgeschlagenen Auflagen in die Baubewilli- gung aufgenommen würden. 5.Der UVB vom 28. Juli 2015 wurde am 16. November 2015 revidiert. 6.Am 19. November 2015 stellte das ANU zudem dem Stadtrat von Chur Antrag, den UVB als Bericht im Sinne von Art. 8 KVUVP anzuerkennen und zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Es beantragte die Zustimmung des Baugesuchs samt UVB unter anderem mit folgenden Auflagen: (2.1 und 2.2) Die im UVB definierten Massnahmen und die Auflagen in der Amtsverfügung seien zu berücksichtigen und umzusetzen.
3 - (2.3) Der Güterumschlagplatz sei so zu gestalten, dass im nördlich an- grenzenden Wohngebiet gegenüber dem heutigen Zustand keine Zunah- me der Lärmimmissionen entstehe. Hierfür sei die Verladerampe wie im heutigen Zustand überdacht und eingehaust zu realisieren. 7.Am 4. Dezember 2015 beantragte die C._____ die Abweisung der Bau- einsprache. 8.Am 13. April 2016 nahm das ANU zum von der Bauherrschaft am 16. November 2015 eingereichten Nachtrag "Lärmgutachten Anlieferung und haustechnische Anlagen" Stellung. Das ANU führte insbesondere aus, dass die Immissionsgrenzwerte zwar eingehalten seien. Indessen seien Lärmemissionen so weit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Deshalb bestätigte es seinen in der Stellungnahme vom 19. November 2015 bereits gestellten Antrag, die Verladerampe sei wie heute überdacht und eingehaust vorzusehen. Zu den haustechnischen Anlagen gab es keine Bemerkungen. 9.Mit Beschluss vom 5. Juli 2016 wies der Stadtrat von Chur die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen ab und erteilte der C._____ die Bau- bewilligung für das Bauvorhaben unter Bedingungen und Auflagen, unter anderem folgende: (5.1.4) Vor Baubeginn müssten dem Bausekretariat die Projektpläne für die Überdachung und die Einhausung der Verladerampe auf der Nordsei- te zur Genehmigung vorgelegt werden. (5.3.2) Vor Baubeginn müsse dem Bausekretariat ein überarbeiteter Um- gebungsplan mit allen detaillierten Angaben über die Erschliessung sowie über die Bepflanzung zur Genehmigung vorgelegt werden. Dabei müsse u.a. Folgendes beachtet und erfüllt werden: (-) der Platzbereich vor dem Haupteingang bis und mit Fuss-/Radweg müsse mit Anrampung/Schwelle als Begegnungszone ausgestattet wer-
4 - den (Anhebung des gesamten Fussgängerbereichs; Durchfahrt für Motor- fahrzeuge nur im Schritttempo); (-) Die Fuss-/Radweg Nebenverbindung gemäss GGP entlang der Süd- fassade müsse zulasten der Parkplatztiefe auf 3.5 m verbreitert werden. Die Rabatte zu den Parkfeldern sei als Trennelement beizubehalten. Das Sichtfeld bei der Gebäudeecke Anlieferung Gartencenter müsse eingehal- ten werden; (-) eine klare optische/taktile Trennung (Führung Sehbehinderte) sei zwi- schen der Fahrbahn und dem Fussgängerbereich entlang der gesamten Westfassade vorzusehen. (5.3.4) Die flächenmässig nachgewiesene aber nicht zusammenhängen- de minimal erforderliche Grünfläche müsse mit zusätzlichen Bäumen, welche auch die Qualität der Parkierungsanlage bezüglich Beschattung verbesserten, ergänzt bzw. kompensiert werden. Der Stadtrat führte im Wesentlichen aus, betreffend die Rüge des man- gelhaften UVB, so habe sich das ANU mit dem UVB auseinandergesetzt und eine umfassende Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen vorgenommen. Die von ihm beantragten Auflagen würden in die Baube- willigung übernommen. Was die gerügte Verletzung der Erstellungspflicht der Parkplätze anbelangt, hielt der Stadtrat insbesondere fest, bei einer realistischen Annahme sei vorliegend mit einem Anteil des Fuss- und Ve- loverkehrs zwischen 25 % und 50 % aller Einkaufenden (Standorttyp B) zu errechnen. Gemäss der VSS-Norm SN 640 281 könne beim Standort- typ B die Zahl der bereits bestehenden Parkplätze auf 40-60 % des Richtwert-Angebots reduziert werden Dies entspreche einem minimal er- forderlichen Angebot von insgesamt 216 Parkplätzen, das die Baubehör- de hier als angemessen erachte. Geplant seien 218 Parkplätze, so dass die Vorgaben erfüllt seien. Zur Rüge der Verletzung der Grünflächenziffer führte sie namentlich aus, gemäss Art. 45 Abs. 2 BG sei hier eine minima- le zusammenhängende Grünfläche von 15 % der Grundstücksfläche an- zulegen. Die nachgewiesene Grünfläche von 2'411 m 2 ergebe 15.1 % der
5 - Grundstücksfläche. Diese könne hier erstellt werden und dazu komme, dass das Manko an Grünfläche des bestehenden Baus kompensiert wer- de, weil bei der Erstellung des damaligen EKZ noch kein Erfordernis an Grünflächen bestanden und es auch keine entsprechende gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung zur Schaffung solcher Grünflächen ge- geben habe. Schliesslich stellte sie hinsichtlich des Einwands der Verlet- zung der Verkehrssicherheit im Wesentlichen fest, dass mit den entspre- chenden Auflagen im Baubescheid die Verkehrssicherheit gewährleistet werde. 10.Dagegen erhoben die A._____ AG sowie die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 9. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhe- bung des angefochtenen Baubescheids. Die beantragte aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde vom Instruktionsrichter am 27. Septem- ber 2016 zuerkannt. Die Beschwerdeführerinnen machten im Wesentlichen geltend, schon 1993 habe der Stadtrat ein Gesuch zum Bau eines I._____ Marktes auf Parzelle 4058 insbesondere wegen der überlasteten D._____-strasse ab- gewiesen. Auf diese Erwägungen sei der Stadtrat auch heute noch zu behaften. In der Zwischenzeit seien neue Wohnüberbauungen dazuge- kommen, die Verkaufsfläche des EKZ sei gewachsen und der Verkehr habe auch zugenommen. Nach wie vor würden aber der überwiegende Teil der Kunden ein Fahrzeug zum Einkaufen benutzen. Das minimal erforderliche Parkplatzangebot werde nicht eingehalten. Die Annahme im UVB, wonach lediglich 50 % der Kunden mit dem Fahrzeug kämen sowie diejenige des Stadtrats, wonach diese Zahl zwischen 25 und 50 % liege, seien tatsachenwidrig. Zur Feststellung dieses Ver- hältnisses werde eine Expertise beantragt. Es dürfe nicht auf den Bericht "Mobilität in Graubünden" abgestellt werden. Gemäss VSS-Norm SN 640 281 sei der Standorttyp C massgebend und nicht der Standorttyp A
6 - gemäss UVB und der Standorttyp B gemäss Baubewilligung. Dies ergebe ein realistisches Angebot von 65 %, also 352 Parkplätze. Im angefochte- nen Baubescheid werde das minimal erforderliche Parkplatzangebot auf insgesamt 216 Parkplätze festgelegt. Die Berechnungen der Bauherr- schaft und im UVB stützten sich aber nur auf 199 Parkplätze. Selbst damit fehlten dem Bauprojekt daher 17 Parkplätze. Der Nachweis der Einhaltung der Grünflächen sei für die gesamte Grund- stückfläche zu erbringen. Die von der Bauherrschaft angegebene Grün- fläche sei weder zusammenhängend noch mit Sträuchern und Bäumen durchsetzt. Selbst wenn nur auf die Erweiterung des Gebäudes abzustel- len wäre, wären die baugesetzlichen Voraussetzungen somit nicht erfüllt. Die im UVB angenommene Anzahl LKW-Fahrten (acht am Tag und zwei in der Nacht) seien auch angesichts der fünf geplanten Andockstationen für die Anlieferung unrealistisch. Der UVB müsste mit nachvollziehbaren Angaben über den Güterumschlag überarbeitet werden. Zudem sei das Verkehrspotential im UVB mit einer tatsachenwidrigen Begründung ver- kleinert worden. Die Bebauungsdichte rund um das EKZ sei überdurch- schnittlich hoch und das Einzugsgebiet weder klein noch endlich. Es re- sultiere eine zusätzliche Verkehrsbelastung von 1'620 Fahrten pro Tag. Ein Nachweis zur Einhaltung der LRV und der LSV fehle. Aufgrund der mangelhaften Angaben über den Güterumschlag und den nicht nachvoll- ziehbaren Lärmschutznachweis könne die Verhältnismässigkeit der Auf- lage, wonach vor Baubeginn die Projektpläne für Überdachung und Ein- hausung der Verladerampe zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, nicht beurteilt werden. Durch die Einhausung werde die Grünflächenziffer reduziert und es fehle der Übergangsstreifen von 12 Parkfeldern, was zu deren Gesetzeswidrigkeit und damit deren Verlust führe. Zudem werde die Befahrbarkeit der Anlieferung und die Fussgängersicherheit bei der Trottoirüberfahrt verschärft. Das rechtliche Gehör sei im Übrigen verletzt worden, indem die Projektpläne für die Anlieferung ohne Publikation zur
7 - Genehmigung vorgelegt worden wären. Zudem sei das Bausekretariat gar nicht zuständig dafür. Die Verkehrssicherheit werde auch durch die Auflagen im Baubescheid nicht gewährleistet. Das Schrägparkieren und die Trottoirüberfahrt bei der Anlieferung hätten zugunsten der Verkehrs- und Fussgängersicherheit nicht bewilligt werden dürfen. Der Verzicht auf die Schrägparkplätze führe zu einer Reduktion der Anzahl Parkplätze um 19 auf 172. Zur Abmessung der Schrägparkplätze müsste zudem nicht die Komfortstufe A, sondern B verwendet werden. Der Konfliktbereich auf der Nordseite, wo die Lastwagen der Anlieferung mit den zu den Parkplätzen fahrenden Autos kollidieren könnten, sei nicht verkehrssicher. Auch die Trottoirüberfahrt sei nicht verkehrssicher. Bei gewerblichen Grundstücknutzungen sei gemäss VSS-Norm SN 640 242 Art. 14.1 sowieso auf eine Trottoirüberfahrt zu verzichten. Die zur Trennung des Fahrstreifens und des Trottoirs vorgesehene Rigole entspreche nicht dem hindernisfreien bzw. behindertengerechten Bauen. Das Trottoir entlang des EKZ sei entgegen der VSS-Norm SN 640 070 zu schmal konzipiert. 11.Am 27. Oktober 2016 beantragte die Stadt Chur (nachfolgend: Beschwer- degegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne. Sie führte im Wesentlichen aus, die Erwägun- gen des Stadtrates im Entscheid vom 1./8. März 1993 zum Verkehrsauf- kommen seien heute nicht massgebend. Die Erschliessungsverhältnisse hätten sich seit 1993 stark verbessert. Es brauche kein Gutachten zur Mobilitätsart, Verkehrsdichte und der da- mit zusammenhängenden Umweltbelastung. Das ANU habe sich mit dem UVB auseinandergesetzt und eine umfassende Beurteilung der umweltre- levanten Auswirkungen vorgenommen. Die damit zusammenhängenden Auflagen seien in den Baubescheid aufgenommen worden.
8 - Die verlangte Grünfläche von 15 % der Grundstückfläche könne mit der Dachbegrünung und der Umgebung erstellt werden. Das Manko der be- stehenden Überbauung an Grünflächen könne verbessert werden. Weil hier ein Fuss- und Veloverkehrsanteil von 50 % und mehr grundsätz- lich möglich sei, könnte der Standorttyp A angenommen werden. Das Projekt liege an einem zentralen städtischen Standort und habe eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr (öV). Vorsichtigerweise sei hier vom Standorttyp B (mit 25-50 % Fuss- und Veloverkehrsanteil) und damit von 216 Parkplätzen ausgegangen. Die 199 Parkplätze gemäss bewilligten Plänen liessen sich dadurch begründen, dass die Emissionen an der Quelle begrenzt würden. So könne eine Verringerung der Luftbe- lastung bewirkt werden. Die VSS-Normen entbänden den Stadtrat nicht davon, auch die Umweltgesetzgebung und das Vorsorgeprinzip zu beach- ten. Die verlangte Erweiterung der Parkplatzanzahl um beinahe das Drei- fache sei geradezu absurd, weil die Verkaufsfläche mit der geplanten Er- weiterung nur um ca. 20 % erhöht werde. In Sachen Lärmschutz habe das ANU ausgeführt, dass die Anforderun- gen der LSV bezüglich Mehrverkehr erfüllt seien. Zur Bewilligung der Einhausung der Verladerampe werde das ordentliche Verfahren durchgeführt. Auch die Lärmsituation werde dannzumal noch- mals zu beurteilen sein. Was zur Sicherstellung der Verkehrs- und Fussgängersicherheit von der Bauherrschaft beim noch einzureichenden Umgebungsplan insbesondere beachtet werden müsse, sei in der Baubewilligung festgehalten. Eine Ge- fährdung der Einkaufenden sei auszuschliessen. Auf die gestützt auf den nicht bewilligten Plan "Verkehrsregelung/Trottoir Westfassade" vom 4. November 2015 erhobene Begründungen betreffend Trottoirbreite und schräger Parkierung sei nicht einzugehen. Mit Ziff. 5.3.2 des Baube- scheids werde die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Trottoirbrei- te von 2.65 m eingehalten. Die Rigole werde nach den Vorgaben der Fachstelle Hindernisfreies Bauen erstellt. Schliesslich habe die Fachstelle
9 - das Schrägparkieren nicht bemängelt. Für diesen Einwand fehle den Be- schwerdeführerinnen zudem die Legitimation. 12.Am 26. Oktober 2016 beantragte die C._____ (nachfolgend: Beschwer- degegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie argumentierte ähnlich wie die Beschwerdegegnerin 1. Ergänzend führte sie insbesondere aus, dass gemäss Baubehörde und ANU zur Im- missionsbeschränkung nur eine massvolle Erweiterung der Verkaufs- fläche (von 7'175 m 2 um 1'978 m 2 auf 9'153 m 2 ) in Frage gekommen sei. Somit habe sich die Beschwerdegegnerin 2 entschlossen, nur 11 weitere Parkplätze vorzusehen. Das Erfordernis der zusammenhängenden Grünfläche in Art. 45 Abs. 2 BG sei so zu verstehen, dass ein zusammenhängendes Begrünungskon- zept bestehen müsse, was der Praxis der Baubehörde entspreche. Vorschriften über die minimale Parkplatzanzahl lägen nicht im nachbarli- chen, sondern im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführerinnen als Nachbarn seien somit zu entsprechenden Rügen nicht legitimiert. Dass eine Beschränkung des Parkraums als Vorsorgemassnahme die durch den Individualverkehr verursachten Emissionen verringern könne, sei auch die Meinung des BAFU und des ARE des Bundes. Für die durch Auflage angeordnete Einhausung würden ein Baugesuch und ein revidierter UVB eingereicht. Bei einem Ist-Zustand von 1'850 Fahrten pro Tag gemäss den Beschwer- deführerinnen würden durch die 11 zusätzlichen Parkplätze 109 zusätzli- che Fahrten pro Tag generiert. Dies mache rund 2 % des gesamten Ver- kehrsaufkommens aus. Die Auswirkungen durch die 11 zusätzlichen Parkplätze seien somit so oder so marginal. Weder die Grünfläche noch die Anzahl Parkplätze würden durch die Ein- hausung der Verladerampe reduziert. Im Übrigen werde diesbezüglich ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Betreffend Ver- kehrssicherheit müssten aufgrund der Auflage Änderungen erfolgen. Vor
10 - Baubeginn werde ein entsprechender Umgebungsplan eingereicht. Soll- ten sich publikationspflichtige Änderungen ergeben, würden diese publi- ziert (ordentliches Baubewilligungsverfahren). Somit mache es keinen Sinn, zu den Vorwürfen betreffend Rigole, Flächen, Trottoirüberfahrt etc. Stellung zu nehmen. 13.Am 29. November 2016 hielten die Beschwerdeführerinnen replicando an ihren Anträgen unverändert fest und vertieften ihre in der Prozesseingabe eingenommenen Standpunkte. 14.Mit Duplik vom 8. Dezember 2016 hielt die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Standpunkte. Die Beschwerdegeg- nerin 2 verzichtete am 20. Dezember 2016 mit Verweis auf die Aus- führungen in der Vernehmlassung auf die Einreichung einer Duplik. 15.Am 10. Juli 2017 fand beim EKZ D._____ ein Augenschein statt, woran die Vertreter der Beschwerdeführerinnen sowie der Beschwerdegegnerin 1 und 2 teilnahmen. Auf Einladung des Instruktionsrichters hin, äusserten sich die Parteien insbesondere auch über die Praxis der Beschwerdegeg- nerin 1 betreffend Grünflächen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen
11 - Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Bau- und Einspracheentscheid vom 5. Juli 2016, mitgeteilt am 11. Juli 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache der heutigen Be- schwerdeführerinnen abwies und die von der Beschwerdegegnerin 2 nachgesuchte Baubewilligung unter Auflagen erteilte, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatinnen des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführe- rinnen berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten.
13 - Verkehrsfachleute (VSS) SN 640 281 (Angebot an Parkfeldern für Perso- nenwagen) und SN 640 283 (Verkehrsaufkommen von Parkierungsanla- gen von Nicht-Wohnnutzungen) einschlägig (vgl. Art. 11 lit. c Aus- führungsverordnung zum Baugesetz der Stadt Chur [AV zum BG]). c)Die Beschwerdegegnerin 1 ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die geplanten 218 (recte: 199) Parkplätze die Vorgaben erfüllten. Sie stützte sich dazu auf die Untersuchungen im UVB resp. auf den ihm hier- zu vorliegenden Bericht "Mobilität in Graubünden, Ergebnisse des Mikro- zensus Mobilität und Verkehr 2010" (nachfolgend: "Mobilität in Graubün- den") vom August 2012. Sie wich von der Annahme der Beschwerdegeg- nerin 2 und des Amts für Natur und Umwelt (ANU) gemäss Umweltver- träglichkeitsbericht (UVB), wonach ein Modalsplit (Unterteilung des moto- risierten Individualverkehrs [MIV] und des Langsamverkehrs [Fuss- und Veloverkehrs]) von 50 % vertretbar sei, ab und sah einen Anteil des Fuss- und Veloverkehrs zwischen 25 % und 50 % als realistischer an. Die Be- schwerdeführerinnen sind mit dieser Annahme nicht einverstanden und bezeichnen sie als tatsachenwidrig. Zur Feststellung dieses Verhältnisses wird zudem eine Expertise beantragt. Gemäss VSS-Norm SN 640 281 sei der Standorttyp C massgebend und nicht der Standorttyp A gemäss UVB und der Standorttyp B gemäss Baubewilligung. Dies ergebe ein realisti- sches Angebot von 65 %, also 352 Parkplätze. Nachfolgend wird auf die einzelnen Argumente der Beschwerdeführerinnen eingegangen. d/aa)Wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen, hatte der Stadtrat am 1. März 1993 ein Baugesuch für den Bau eines I._____ Marktes auf Parzelle 4058 abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, das bestehende D._____-center habe durch den stetigen Ausbau der Verkaufsfläche ein erhebliches Ausmass angenommen, ohne dass die Infrastruktur den ver- änderten Verhältnissen angepasst worden sei. Ausserdem dürften Ein- kaufscenter nur in der Innenstadt gebaut werden (vgl. Bf-act. 10).
14 - Gemäss den Beschwerdeführerinnen sei schon damals mit mehr Lärm- und Abgasimmissionen und einer zusätzlichen Erschwerung des Ver- kehrsablaufs zu rechnen gewesen, was auch heute noch zutreffe. In der Zwischenzeit seien im Quartier neue Wohnüberbauungen dazugekom- men und weitere würden dazu kommen. Die Verkaufsfläche des EKZ D._____ sei in der Zwischenzeit von 4'195 m 2 auf 7'175 m 2 angewachsen und der Verkehr habe auch allgemein drastisch zugenommen. Nach wie vor würden aber der weit überwiegende Teil der Kunden ein Fahrzeug zum Einkaufen benützen. d/bb)Zwar treffen die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zu den dama- ligen Erwägungen des Stadtrates zu, wie die Beschwerdegegnerinnen in- dessen zu Recht ausführen haben sich die Sachlage und die gesetzlichen Grundlagen inzwischen geändert. Einkaufszentren ausserhalb der Innen- stadt sind jetzt im Gegensatz zu früher (vgl. Art. 50 bis aBG) erlaubt. Zu- dem hat sich die Erschliessung seit 1993 entwickelt, namentlich durch Bus- und Bahnverbindungen. Durch die Erstellung eines Kreisels an der Kreuzung der D.-strasse mit der stark befahrenen E.-strasse hat sich auch die Zufahrt für den motorisierten Individualverkehr entschei- dend verbessert, ebenso für den Langsamverkehr durch Fuss- und Fahr- wegverbindungen. Aus den Erwägungen des Stadtrates im Entscheid vom 1. März 1993 können die Beschwerdeführerinnen deshalb nichts zur Untermauerung ihrer Rüge, die Annahme eines Fuss- und Veloverkehrs- anteils zwischen 25 % und 50 % sei realitätsfremd, ableiten. e/aa)Der im UVB wiedergegebene Modalsplit mit einem MIV-Anteil von 50 % basiert, wie oben erwähnt, auf den Ergebnissen des Berichts "Mobilität in Graubünden" vom August 2012. Die Beschwerdeführerinnen sind der An- sicht, es dürfe nicht auf diesen Bericht abgestellt werden, insbesondere nicht auf das Kapitel 5.3 "Einkaufsverkehr". Befragungen, welche die Be- nutzung von Autos zum Gegenstand hätten, seien mit Zurückhaltung zu
15 - würdigen. Befragte würden zum Zweck einer positiven Selbstdarstellung nicht immer wahrheitsgetreu antworten, was zu einer Verfälschung des Ergebnisses führe. e/bb)Für den Bericht "Mobilität in Graubünden" wurde nach 2000 und 2005 zum dritten Mal 2010 im Rahmen des vom Bund durchgeführten "Mikro- zensus Mobilität und Verkehr" 2010 eine Befragung durchgeführt. Nach den Ausführungen auf S. 5 des Berichts wurden ca. 1'600 Interviews (Ag- glomeration Chur ca. 700, Stadt Chur ca. 350, Agglomeration St. Moritz ca. 250 Interviews) durchgeführt. Schweizweit wurden insgesamt rund 60'000 Haushalte bzw. 63'000 Personen befragt. Die Auswertung erfolgte durch die Firma, welche auch die gleichzeitig vorgenommene gesamts- chweizerische Befragung auswertete. Gemäss S. 5 des Berichts hängt die Genauigkeit unter anderem vom Umfang der Stichprobe und der Streuung des betrachteten Materials ab. Bei der Interpretation der Aussa- gen in diesem Bericht ist daher immer auch das in den zugehörigen Ta- bellen im Anhang aufgeführte Vertrauensintervall zu beachten, insbeson- dere bei Aussagen zu den Teilräumen Agglomeration Chur, Stadt Chur und Agglomeration St. Moritz mit kleiner Befragungsbasis. e/cc)Selbst wenn die Aussagen des Berichts mit der vorbeschriebenen Zurückhaltung zur Kenntnis zu nehmen sind, kann dieser durchaus als Grundlage für das Verkehrsverhalten herangezogen werden. Die gegen die Berücksichtigung des Berichtes "Mobilität in Graubünden" und insbe- sondere gegen dessen Kapitel 5.3 erhobenen Bedenken der Beschwer- deführerinnen sind unzutreffend. Zwar ist eine Verfälschung namentlich aufgrund der Tatsache, dass Befragte zum Zweck einer positiven Selbst- darstellung nicht immer wahrheitsgetreu antworten, in Kauf zu nehmen. Dennoch bleibt fraglich, wie anders als mit Befragungen gutachterlich die Anzahl der zu Fuss, mit dem Velo, mit dem öV und mit dem Auto einkau- fenden Kunden pro Ladengeschäft in Bezug auf heute und die Zukunft
16 - unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterung des EKZ D._____ er- hoben werden könnte. e/dd)Wenn die Beschwerdeführerinnen auf die "Weiteren Richtwerte" auf S. 21 der VSS-Norm SN 640 283 als auf den Bericht "Mobilität in Graubünden" abstellen wollen, so erweist sich dies als falsch. Hier liegen mit dem Be- richt "Mobilität in Graubünden" nämlich ortsspezifische Werte vor, wes- halb die in der Tabelle 2 auf S. 21 der SN 640 283 zusammengestellten Werte nicht für den Modalsplit herangezogen werden dürfen (vgl. Art. 19 SN 640 283). e/ee)Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die in der Abbildung 5.3a auf S. 23 des Berichtes "Mobilität in Graubünden" aufgeführten An- teile Etappe nach Verkehrsmittel und Einkaufstyp im Einkaufsverkehr im Inland gäben keine verlässliche Aussage zum effektiven Anteil des moto- risierten Individualverkehrs und des Langsamverkehrs. Dazu bedürfte es in einem ersten Schritt der korrekten Unterscheidung zwischen den Be- griffen "Weg" und "Etappe". Ein Weg, der mit einem Privatauto zurückge- legt werde, setze sich mindestens aus zwei Etappen zusammen, sofern die Etappe zum Auto oder die Etappe vom Auto zum Ziel länger als 25 m sei. In den in der Abbildung 5.3a beim Langsamverkehr aufgeführten Pro- zentsätzen seien auch Etappen für den Fussweg zum Auto und vom Auto zum Einkaufsort enthalten. Diese Prozentanteile seien nicht für die Be- stimmung des Modalsplits zu verwenden, da sie nicht den effektiven An- teilen des Langsamverkehrs und des motorisierten Individualverkehrs entsprächen. Dies gelte insbesondere für das EKZ D._____, wo zwei Drit- tel aller Parkplätze mindestens 25 m vom Eingang des Einkaufsladens entfernt seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein Teil der Fahrzeug- halter von der Wohnungstüre bis zum Auto mehr als 25 m zu Fuss gehen müsse. Diese Wegabschnitte müssten bei den Etappen des Langsamver- kehrs in Abzug gebracht werden, wodurch sich der effektive Anteil des
17 - Privatautos für den Einkaufsverkehr erhöhe. Die Unterteilung gemäss Ab- bildung 5.3a sei somit untauglich und nicht aussagekräftig. e/ff)Dem Umstand, dass gewisse Fahrzeughalter von ihrer Wohnungstüre bis zum Auto bzw. vom Auto bis zum EKZ 25 m oder mehr zu Fuss gehen müssen und diese Strecken im Anteil des im strittigen Bericht ermittelten Langsamverkehrs enthalten sind (vgl. Glossar des Berichts), kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die bei Benutzung des Privatautos zum Einkaufen zu Fuss zurück- gelegten Etappen von marginaler Bedeutung sind und jedenfalls am dar- gestellten Ergebnis (Anteil Langsamverkehr zwischen 25 und 50 %) nichts ändern. Dass die Beschwerdegegnerinnen zur Ermittlung des Mo- bilitätsverhaltens auf den Bericht "Mobilität in Graubünden" abstellten, kann somit nicht beanstandet werden. f)Gemäss dem Bericht "Mobilität in Graubünden", Kapitel 5.3, S. 23, liegt der Anteil des Langsamverkehrs beim Einkaufsverkehr für Lebensmittel bei 57.9 %, für Konsumgüter bei 47.6 % und für Investitionsgüter bei 39.4 %, durchschnittlich also bei 45-50 %. Die Beschwerdegegnerin 1 ging, wie gesagt, aber von einem realistischen Anteil des Langsamver- kehrs zwischen 25-50 % aus. Bei einem solchen Anteil an Langsamver- kehr kann aufgrund der zentralen, mit dem öV sehr gut erschlossenen städtischen Lage des EKZ, auf den Standorttyp B gemäss Tabelle 2 (Be- dienungshäufigkeit des öV gleich oder mehr als 4-mal pro Stunde) VSS- Norm SN 640 281 abgestellt werden. Denn selbst wenn der öV nach dem Bericht "Mobilität in Graubünden" beim alleinigen Verkehrszweck "Einkau- fen" keine Rolle spielt – was angesichts der nach der Bedienungshäufig- keit des öV ermittelten Standorttypen der VSS-Normen in dieser Absolut- heit wohl kaum zutreffen kann – ist doch festzuhalten, dass das EKZ D._____ mit dem öV ausgezeichnet erschlossen ist: Die Buslinie 1 des Stadtbusses fährt zu den Geschäftszeiten ca. alle 10 min, also ca. 6 Mal
18 - pro Stunde. Die RhB hält an der Haltestelle D._____ zu den Geschäfts- zeiten ca. 2 Mal pro Stunde. Hinzu kommt, dass gerade hier, wo das EKZ in Fussdistanz zu den beiden grossen Quartieren F._____ und G._____ liegt (300-500 m Fussweg), von einem hohen Anteil des Langsamver- kehrs ausgegangen werden kann. Somit ist die in einem ersten Schritt er- rechnete, grundsätzlich erforderliche Parkplatzanzahl von 216 korrekt (vgl. Tabelle 1 und 3 SN 640 281 und Berechnung der Beschwerdegeg- nerin 2 vom 25. November 2015). g)Nachfolgend gilt noch zu klären, ob die gemäss bewilligten Plänen ange- nommene Anzahl von 199 Parkplätze rechtens ist. Hinzuweisen ist dar- auf, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Vernehmlassung anerkannt hat, wie sie im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise von 218 an- statt 199 Parkplätzen ausgegangen ist. Auch wenn die Beschwerdegeg- nerin 1 das Minimum des Parkfeldangebotes in Prozent der Richtwerte gemäss Tabelle 1 und 2 der VSS-SN 640 281 von 40 % mit der Annah- me, dass 199 Parkplätze ausreichen, unterschreitet, so kann darin noch keine Überschreitung ihres Ermessens erblickt werden. Einerseits wird das Minimum beim Standorttyp B mit 199 Parkplätzen bloss um 3.15 % unterschritten. Anderseits kommt der Baubehörde diesbezüglich entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen und trotz des Wortlauts von Art. 24 BG ("[...] wobei sie sich an die anerkannten Normen hält") ein Er- messensspielraum zu, sind doch bei der Ermittlung des Parkfeldangebo- tes gemäss SN 640 281 Art. 6.1 die Zielsetzungen der Raumplanung, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der gesellschaftlichen Solida- rität zu berücksichtigen. Wichtiger Aspekt ist dabei auch die Belastbarkeit des angrenzenden Strassennetzes und Umfeldes. Wenn sodann der Stadtrat bei der Interessenabwägung aus sachlichen Gründen, insbeson- dere in Anwendung des Vorsorgeprinzips, dazu kommt, die minimale Parkplatzzahl gemäss bewilligten Plänen auf 199 festzusetzen, so ist dar- an nichts auszusetzen. Dies auch deshalb, weil das ANU der Baubehörde
19 - beantragte, den UVB als Bericht im Sinne von Art. 8a der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) anzuerken- nen und im zustimmenden Sinne zur Kenntnis zu nehmen (vgl. S. 9 Ziff. 1 des Beurteilungsberichts vom 19. November 2015), was bedeutet, dass der im UVB vorgenommene qualitative Modalsplit auch aus Sicht des fachkundigen ANU zutrifft. h)Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerinnen, es sei der Standorttyp C massgebend und gemäss Tabelle 3 auf S. 16 der VSS-Norm SN 640 281 müssten deshalb minimal 50 % und maximal 80 % des spezifischen Parkfeldangebotes (542 Parkplätze) realisiert werden, was ein realisti- sches Angebot von 65 %, also 352 Parkplätze anstatt 199 Parkplätze er- gebe, erweist sich demnach als falsch. Aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilung der Fachstelle und der Baubehörde kann im Übrigen auf die Einholung der zur Feststellung der Verhältnisse von den Beschwerdefüh- rerinnen beantragten Expertise verzichtet werden.
20 - c)Gemäss Rechtsprechung ist nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung der kantonalen Umweltfachstelle abzuweichen. Im gericht- lichen Rechtsmittelverfahren ist in erster Linie zu prüfen, ob der UVB über den wesentlichen Sachverhalt vollständig Aufschluss gibt, ob seine Beur- teilung durch die Fachstelle den Anforderungen einer amtlichen Expertise genügt und ob die für den Entscheid im Hauptverfahren zuständige Behörde aus dem Umweltverträglichkeitsbericht und dessen Beurteilung durch die Fachstelle die zutreffenden Folgerungen gezogen hat (BGE 131 II 470 E.3.1, 119 Ib 254 E.8a je mit Hinweisen). d/aa)Die Beschwerdeführer bemängeln zunächst, im UVB fehlten unter ande- rem relevante Angaben zum Güterumschlag, wie Anzahl Fahrten oder Tageszeiten der Anlieferungen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe den UVB vom 28. Juli 2015 in der Folge am 16. November 2015 mit Angaben über den Güterumschlag ergänzt. Die dort angenommene Anzahl LKW- Fahrten von acht am Tag und zwei der Nacht seien unrealistisch. Es müsse mit mehr als zehn LKW-Fahrten gerechnet werden, allein schon deswegen, weil fünf Andockstationen für die Anlieferung mit Lastwagen geplant seien. Auch das ANU habe am 13. April 2016 die Richtigkeit der Annahmen zum Güterumschlag nicht verifizieren können. Somit müsste der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerdegegnerin 2 angewiesen werden, den UVB mit nachvollziehbaren Angaben über den Güterumschlag zu überarbeiten. Daran ändere auch die Auflage nichts, wonach vor Baubeginn die Projektpläne für die Überdachung und Einhau- sung der Verladerampe auf der Nordseite zur Genehmigung vorgelegt werden müsse. Ob die Auflage geboten oder verhältnismässig sei, könne aufgrund der mangelhaften Angaben über den Güterumschlag und den nicht nachvollziehbaren Lärmschutznachweis im revidierten UVB nicht beurteilt werden. Die Lärmprognose der Beschwerdegegnerin 2, wonach auf der Nordseite eine Reduktion von ca. 15 dB erzielt werden könne,
21 - entbehre jeder Grundlage. Offen bleibe auch, ob die LRV eingehalten werden könne. d/bb)Laut der Beschwerdegegnerin 2 könne der Lärmnachweis gemäss UVB auch ohne Einhausung der Verladerampe erbracht werden. Denn heute würden für den C._____ vor 7.00 Uhr nur ein bis zwei LKW-Anlieferungen pro Tag gemacht, nach 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr drei bis vier. Daran ändere sich nichts, weil der Lebensmittelbereich minimal verkleinert werde und das Angebot gleich bleibe. Für das H._____ erfolgten ein bis zwei LKW- Anlieferungen pro Woche, daran ändere sich nichts. Für den I._____ Markt würden vier LKW-Fahrten pro Tag angenommen. Somit sei insge- samt mit 6-8 LKW-Fahrten pro Tag zu rechnen. d/cc)Wie die Beschwerdegegnerin 1 ausführt, hat das ANU im Beurteilungsbe- richt vom 19. November 2015 und in der Stellungnahme vom 16. April 2016 verlangt, dass der UVB bezüglich des Güterumschlags ergänzt wer- den muss. Das ANU hat diesbezüglich empfohlen, der Güterumschlag- platz sei so zu gestalten, dass im nördlichen angrenzenden Wohngebiet gegenüber dem heutigen Zustand keine Zunahme der Lärmimmissionen entstehe. Dazu sei die Verladerampe wie im heutigen Zustand überdacht und eingehaust zu realisieren. Dies wurde als Auflage in den Baube- scheid aufgenommen. Aus dem Baubescheid resp. der darin aufgenom- menen Auflage in Ziff. 5.1.4 ergibt sich, dass die vorgesehene Einhau- sung vor Baubeginn bewilligt werden muss. Der entsprechende revidierte Projektplan und der UVB und damit die Lärmsituation werden im ordentli- chen Verfahren somit nochmals beurteilt. Der Antrag der Beschwerdefüh- rerinnen, der UVB sei aufzuheben und hinsichtlich der Anlieferungen zu überarbeiten, zielt somit ins Leere. e/aa)Die Beschwerdeführerinnen wenden ferner ein, dass der UVB auf fal- schen Angaben zum induzierten Verkehr beruhe. Die Mehrverkehrsmen-
22 - ge auf der D.-strasse werde höher sein als im UVB angenommen. Somit sei der Beurteilungsbericht des ANU vom 19. November 2015 un- vollständig und tatsachenwidrig. Richtig sei Folgendes: Im UVB sei der Leitfaden "Fahrtenmodell, eine Planungshilfe der Stadt Zürich" beigezogen worden. Das Verkehrspotential sei sodann mit einer tatsachenwidrigen Begründung verkleinert worden. Die Bebauungsdichte rund um das EKZ D. sei überdurchschnittlich hoch und das Ein- zugsgebiet weder klein noch endlich. Somit müsse von 1'850 Fahrten pro Tag ausgegangen werden und nicht 1'450. Es resultiere eine realistische zusätzliche Verkehrsbelastung von 1'620 Fahrten pro Tag. Die 86 Fahrten pro Tag gemäss UVB seien unrealistisch. Das EKZ D._____ werde total 3'470 Fahrten pro Tag generieren, was gegenüber heute (1'850) einer Verkehrszunahme von 88 % entspreche. Damit werde das vertretbare und zulässige Mass weit überschritten. Wegen der Verkehrszunahme von rund 88 % oder 1'620 mehr Fahrten pro Tag sei mit zusätzlichen Luft- schadstoffimmissionen in einer bereits vorbelasteten Umgebung zu rech- nen. Ein Nachweis zur Einhaltung der LRV fehle. Dasselbe gelte für die LSV. e/bb)Dem kann nicht gefolgt werden. Mit den Beschwerdegegnerinnen ist vielmehr davon auszugehen, dass der induzierte Verkehr mit den (redu- zierten) Werten des Fahrtenmodells der Stadt Zürich korrekt eingeschätzt wurde. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend geltend macht, ist dies aber irrelevant, da ohnehin nur 11 neue Parkplätze oder 5.9 % mehr er- stellt würden. Dies ergibt gemäss UVB eine Zunahme von 86 Fahrten pro Tag, unter der Annahme, dass die heutigen 188 Parkplätze 1'450 Fahrten pro Tag generieren. Bei einem Ist-Zustand von 1'850 Fahrten pro Tag gemäss den Beschwerdeführerinnen werden durch die 11 zusätzlichen Parkplätze 109 zusätzliche Fahrten pro Tag generiert. Dies macht rund 2.2 % des gesamten Verkehrsaufkommens (bei 1'450 Fahrten 1.8 %, bei 1'850 Fahrten 2.2 %) aus, womit die Auswirkungen durch die 11 zusätzli-
23 - chen Parkplätze so oder so marginal sind. Schliesslich hat auch das ANU auf S. 6 seines Beurteilungsberichts vom 19. November 2015 der unter Kapitel 4.3 des UVB gemachten Aussage zugestimmt, dass aufgrund der nur geringfügig um 14 (recte: 11) erhöhten Parkplatzzahl mit einer Ver- kehrszunahme von 2 % zu rechnen sei und dass aufgrund dieser gerin- gen Verkehrszunahme keine weiteren Abklärungen erforderlich seien und die Anforderungen der LSV bezüglich Mehrverkehr erfüllt seien. f)Betreffend die Rüge des mangelhaften UVB ist somit festzuhalten, dass sich das ANU mit dem UVB auseinandergesetzt und eine umfassende Beurteilung der umweltrelevanten Auswirkungen vorgenommen hat. Eine Beurteilung der relevanten Umweltbelange war aus Sicht des ANU ge- stützt auf diese Unterlagen möglich. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Argumente vermögen die Prüfung des Bauprojekts durch das ANU nicht in Frage zu stellen. Es gibt somit keinen Grund, an den Feststellungen der – fachkundigen – Fachstelle zu zweifeln.
24 - D.. Der Stadtbus blockiere zeitweise den Verkehr. Zudem herrsche grosser und quartierübergreifender Fussgängerverkehr. Die neu vor dem Eingang des EKZ D. vorgesehene Bushaltestelle werde erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Die heute bestehende Grünfläche entlang der D.-strasse vor dem EKZ D. und das Trottoir soll- ten zugunsten von schräg angelegten Parkplätzen verschwinden. Schräg angelegte Parkplätze seien nicht verkehrssicher. Mit dem korrekten Brei- ten für den Gehweg könnten diese nicht gebaut werden. Zudem öffneten die Türen des Treppenhauses und der sanitären Anlagen gegen aussen auf das Trottoir. Der Verzicht auf die Schrägparkplätze vergrössere das Angebotsdefizit an Parkplätzen um 19 auf 172 Parkplätze. Die im Plan "Verkehrsregelung, Trottoir Westfassade" vom 4. November 2015 enthal- tenen minimalen Angaben zur Abmessung der Schrägparkierung zeigten, dass diese der Komfortstufe A entsprächen. Es dürfe hier aber nicht die Komfortstufe A verwendet werden, weil die Komfortstufe A nicht auf öf- fentlich zugängliche Parkierungsanlagen anzuwenden sei. Hier müsse die Komfortstufe B verwendet werden. Das Trottoir solle direkt vor dem EKZ D._____ angeordnet werden. Bei rückwärts ausfahrenden Fahrzeugen seien Fussgänger auf dem Trottoir ungeschützt. Die Ausfahrt der dort parkierten Autos und der Zufahrtsverkehr zu den im Westen gelegenen ca. 90 Hauptparkplätzen kreuzten den Fussgängerzugang zum EKZ D.. Dies könne zu Kollisionen mit den auf den Bus wartenden Per- sonen führen. Dies widerspreche Art. 19 BG und der VSS-Norm SN 640 291a. Die auf der Nordseite des EKZ vorgesehenen 25 Parkplätze kolli- dierten mit den zu- und abfahrenden Lastwagen der Anlieferung, die hier ebenfalls an der D.-strasse ein- und ausführen. Hier bögen auch die Autos zu den 20 Parkplätzen entlang der D._____-strasse und zu den 90 Hauptparkplätzen auf der Westseite ein. Dieser Konfliktbereich sei nicht verkehrssicher. Eine korrekt geplante Trottoirüberfahrt minimierte den Konfliktbereich auf die Breite der Fahrbahn der von den Fussgängern zu kreuzenden Strasse, also auf einer Länge von rund 6 m. Gemäss Plan
25 - "Verkehrsregelung, Trottoir Westfassade" vom 4. November 2015 sei zur Trennung des Fahrstreifens und des Trottoirs eine Rigole von 30 cm Brei- te nach VSS-Norm SN 640 481 vorgesehen. Rigolen seien nur mit einer Breite von 40-45 cm und einer Tiefe von 2-3 cm mit dem Rollstuhl über- fahrbar. Somit entspreche die Rigole nicht dem hindernisfreien bzw. be- hindertengerechten Bauen. Das Trottoir entlang des EKZ sei zu schmal konzipiert. Gemäss Plan "Verkehrsregelung, Trottoir Westfassade" vom 4. November 2015 sei das Trottoir maximal 1.94 m breit, im nördlichen Be- reich des Gebäudes sogar noch schmaler. Es müsste aber gemäss VSS- Norm SN 640 070 eine lichte Breite von 2.25 m aufweisen. Hinzu komme ein Umfeldzuschlag, was eine Breite von 2.65 m (ohne Schaufenster, SN 640 201) bzw. 3.65 m (mit Schaufenstern) erfordere. Hier sei genügend Raum für den Bau eines Trottoirs mit der notwendigen lichten Breite vor- handen und deshalb müsse ein Gehweg von 2.65 m Breite realisiert wer- den. Heute messe das bestehende Trottoir entlang der D.-strasse auf beiden Seiten 2.5 m. Es gebe keinen Grund für die Verschlechterung der heutigen Situation, auch nicht für eine Reduktion auf eine Breite von 1.8 m. Hier werde eine Trottoirüberfahrt im Sinne von VSS-Norm SN 640 242 erstellt. Sie erfülle die Anforderungen an die Strassenverkehrssicher- heit nicht. Sie sei nicht mit einer Niveaudifferenz von der Fahrbahn abge- grenzt. Sie müsse quer und nicht diagonal über die einmündende Strasse verlaufen. Sie müsste eine Mindestbreite von 2.5 m aufweisen. Die Fahr- bahnränder der einmündenden Strasse müssten geradlinig, also ohne Einmündungsradius, auf das Trottoir bzw. die D.-strasse treffen. Dies stehe im Widerspruch zu den benötigten Schleppkurven des Schwerverkehrs. Die Befahrbarkeit der Ein- und Ausfahrt für Lastwagen sei in Frage gestellt. Die grossen Schleppkurven der Lastwagen seien für Fussgänger nur schwierig einzuschätzen. Bei gewerblichen Grundstücks- nutzungen sei sowieso auf eine Trottoirüberfahrt zu verzichten (SN 640 242 Art. 14.1). Solange darauf nicht verzichtet werde, nützten die von der Baubehörde verfügten Auflagen betreffend Anrampung bzw. Schwelle als
26 - Begegnungszone, Schritttempo, taktil-visuelle Trennung zwischen Fahr- bahn und Fussgängerbereich nichts. Dasselbe gelte auch beim Übergang der Zu- und Wegfahrt der Anlieferung über das Trottoir. c)Den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen kann nicht gefolgt wer- den. Mit der Beschwerdegegnerin 1 ist vielmehr festzuhalten, dass die D._____-strasse breit und übersichtlich ist und nicht stärker frequentiert wird als andere Sammelstrassen auf Stadtgebiet. Sicherheitsrelevante Auflagen zu den Zu- und Wegfahrten, den Parkplatzausfahrten, den Sichtzonen, den Signalisation und der Bodenmarkierung ergeben sich aus Ziff. 6.3 des Baubescheides. Die Personalparkplätze auf der Nordsei- te behindern die zu- und wegfahrenden Lastwagen der Anlieferung und die Nutzer der übrigen Parkplätze nicht, denn die als Personalparkplätze genutzten 22 Parkfelder dürften nur wenige Bewegungen nach sich zie- hen. Die Anlieferung mit Lastwagen erfolgt nur wenige Male pro Tag und nicht während der Stosszeiten, in der Regel in den frühen Morgenstun- den. Der Einmündungsbereich ist grosszügig und übersichtlich gestaltet. Zudem sieht Ziff. 6.3.2 des Baubescheides vor, Zu- und Wegfahrten so- wie Parkplatzausfahrten müssten gemäss VSS-Norm SN 640 050 zu ge- stalten sei. Die Anliegen der Menschen mit Handicap wurden mit Auf- nahme als integrierender Bestandteil der Baubewilligung der Auflagen der Fachstelle Hindernisfreies Bauen vom 28. August 2015 sichergestellt. Die Fachstelle Hindernisfreies Bauen hielt am 28. August 2015 fest, alle Que- rungen durch Ein- und Ausfahrten über die Haupttrottoirerschliessungen müssten als Trottoirüberfahrt ausgebildet werden. Damit ist der VSS- Norm SN 640 242 (Querungen für den Langsamverkehr, Trottoirüberfahr- ten) Genüge getan. Zudem wurde im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 5.3.2 verfügt, der Platzbereich vor dem Haupteingang sei mit einer An- rampung bzw. Schwelle als Begegnungszone auszugestalten und der ge- samte Fussgängerbereich sei hier anzuheben. Die Durchfahrt für Motor- fahrzeuge sei nur im Schritttempo zugelassen. Ausserdem sei eine taktil-
27 - visuelle Trennung zwischen Fahrbahn und Fussgängerbereich entlang der Westfassade vorzusehen. Damit kann mit der Beschwerdegegnerin 1 festgestellt werden, dass ein gefahrloses Nebeneinander von Fussgän- gern und Motorfahrzeugen beim Betrieb des EKZ sichergestellt und eine Gefährdung der Einkaufenden auszuschliessen ist. Ausserdem wird in Ziff. 5.3.2 des Baubescheids verfügt, der Fuss- und Radweg entlang der Südfassade müsse auf 3.5 m erweitert werden. Damit wird die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Breite von 2.65 m eingehalten (im Üb- rigen hatte die Fachstelle Hindernisfreies Bauen in der Stellungnahme vom 28. August 2015 nur höchstens 1.8 m Trottoirbreite verlangt). Das Schrägparkieren wird von der Fachstelle nicht bemängelt, was verständ- lich ist, zumal damit ein einfacheres Ein- und Ausfahren ermöglicht wird. Zur gerügten Breite der Rigole ist mit der Beschwerdegegnerin 1 auf das von der Fachstelle Hindernisfreies Bauen am 28. August 2015 gestellte Erfordernis hinzuweisen, das Trottoir dürfe nicht unterbrochen werden und es müsse eine stufen- und schwellenlose Erschliessung sichergestellt sein. Da die Rigole nach diesen hinreichenden Vorgaben der Fachstelle auszuführen ist, ist der diesbezügliche Einwand unberechtigt. Zuletzt ist noch zu bemerken, dass in Ziff. 5.3.2 des Baubescheides unter der Überschrift "Auflagen Erschliessung und Umgebung" festgehalten wurde, dass vor Baubeginn (neben dem bewilligten Baueingabeplan Erd- geschoss) ein Umgebungsplan mit detaillierten Angaben über die Er- schliessung und die Bepflanzung zur Genehmigung einzureichen sei. Der von der Baubehörde nicht genehmigte Plan "Verkehrsregelung/Trottoir Westfassade" vom 4. November 2015 ist rechtlich somit ohne Bedeutung. Auf die gestützt auf diesen nicht bewilligten Plan erhobenen Begründun- gen in der Beschwerde betreffend Trottoirbreite und schräger Parkierung wäre daher gar nicht einzugehen gewesen. Die Verkehrssicherheit wird nämlich noch im Rahmen der Beurteilung des gemäss Auflagen geänder- ten Umgebungsplans überprüft werden.
28 - d)Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 als Baubehörde den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Anwen- dung von Art. 19 BG überschritten oder missbraucht hätte. Schliesslich ist noch anzufügen, dass die Festlegung der von der Baubehörde gewünsch- ten Änderungen in den betreffenden Auflagen nicht beanstandet werden kann, zumal bei grossen Bauprojekten wie dieses die Festlegung von Ausführungspunkten in Nebenbestimmungen (Art. 90 Abs. 1 des Raum- planungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) ohne Weiteres üblich und zulässig ist.
zulässig ist bzw. ob es sich dabei um eine zusammenhängende Fläche handeln muss oder nicht. d)Die Beschwerdeführerinnen sind der Meinung, die Grünfläche diene städ- tebaulich der Sicherstellung eines natürlichen attraktiven Freiraums als Kontrapunkt zum überbauten Siedlungsbereich. Dies sei nur gewährleis- tet, wenn die Grünfläche am Boden zusammenhänge und als solche auch als unbebauter natürlicher Freiraum wahrgenommen werde. Hier sei die Grünfläche nicht zusammenhängend, sondern bestehe aus einer Vielzahl nicht zusammenhängender Kleinstflächen. Damit könne dieser Zweck nicht erfüllt werden. Die Beschwerdegegnerinnen halten dafür, dass nur ein entsprechendes Grünflächenkonzept (bzw. Begrünungskonzept), jedoch nicht eine zu- sammenhängende Grünfläche vorliegen müsse. Sie berufen sich auf die Praxis der Beschwerdegegnerin 1. Nach dieser Praxis sei der Zusam- menhang der Grünfläche auch gegeben, wenn mehrere Grünflächen auf dem gleichen Grundstück angelegt werden, welche durch befestigte Flächen (wie z.B. Parkplätze, Zufahrten, Fusswege, Sitzplätze, Wasser- flächen) getrennt sind (vgl. Stellungnahme des Bausekretariats vom 2. Mai 2017). e)Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichti- gung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren Wortlaut eines Rechts- satzes darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen,
30 - dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Grün- de können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ih- rem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vor- schriften ergeben (BGE 139 V 66 E.2.2, 138 V 98 E.5.1, 134 V 208 E.2.2; vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 92). Das Bundesgericht befolgt einen prag- matischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzel- nen Auslegungselemente (grammatikalisches, teleologisches, systemati- sches und historisches Element) einer hierarchischen Ordnung zu unter- stellen (BGE 137 V 410 E.4.1, 136 III 23 E.6.6.2.1, 136 V 195 E.7.1). f)Für die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerinnen spricht unzwei- deutig der Wortlaut von Art. 45 Abs. 2 BG, wonach eine minimale zu- sammenhängende Grünfläche anzulegen ist. Das Adjektiv "zusammen- hängend" kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Grünfläche nicht aufteilbar ist. Auch nach einer teleologischen Auslegung kann die betreffende Bestimmung nicht anders gedeutet werden, sind doch be- grünte Dachflächen dieser zufolge bis zur Hälfte der erforderlichen Grün- fläche anrechenbar, was ja nur bedeuten kann, dass die am Boden zu le- gende Grünfläche zusammenhängend sein muss. Der Gesetzgeber wollte offenbar auch in der Gemischten Zone eine zusammenhängende Grün- fläche, wohl wissend, dass sich diese Bestimmung mit der Parkplatzpflicht beissen könnte. Weitere Ausführungen zum historischem sowie systema- tischem Auslegungselement erübrigen sich damit. Die Bodengrünfläche muss gemäss Baugesetz folglich zusammenhängend sein, was hier un- bestrittenermassen nicht der Fall ist. Sofern die Beschwerdegegnerin 1 die Auffassung vertritt, der Gesetzeswortlaut verlange keine nahtlos zu- sammenhängende Grünfläche, sondern er liesse ein Zusammenhang der Grünflächen bzw. ein Begrünungskonzept genügen, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Allerdings ist nachfolgend zu prüfen, ob in dieser Hinsicht eine (gesetzeswidrige) Praxis der Beschwerdegegnerin 1 be-
31 - steht, welche ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht der Beschwer- degegnerin 2 begründet. g)Nur ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un- recht, nämlich dann, wenn dieselbe Behörde in ähnlichen Fällen bisher in ständiger Praxis vom Gesetz abwich und ausserdem zu erkennen gibt, dass sie auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden wolle. Eine Ab- weichung in einem oder wenigen vereinzelten Fällen begründet jedoch noch keine Praxis. Überdies dürfen der Gleichbehandlung im Unrecht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der An- wendung des Gesetzes entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2016 vom 30. August 2016 E.7; BGE 136 I 65 E.5.6; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 599; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 23 Rz. 19). h)Anlässlich des Augenscheins vom 10. Juli 2017 erläuterte der Leiter des Bausekretariats der Beschwerdegegnerin 1 die bereits in der Stellung- nahme vom 19. Juni 2017 dargelegte Praxis des Bausekretariats (vgl. da- zu auch die Stellungnahme des Bausekretariats vom 2. Mai 2017, Beilage 3 BG) betreffend Grünflächen gestützt auf bereits bewilligte Bauvorhaben (Beilagen 4-6 BG). Dagegen wandten die Beschwerdeführerinnen ein, damit werde keine Praxis nachgewiesen. Wie im vorliegenden Fall so fehlten dazu Pläne und ein Begrünungskonzept. Die Realisation von 199 Parkplätzen sei weder im Einklang mit der betreffenden Norm im Bauge- setz noch mit den VSS-Normen möglich. Die Praxis der Stadt könne nicht weitergeführt werden. i)Aus den von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Beilagen zu den ebenso in der Gemischten Zone liegenden Anlagen an der K.- strasse und an der E.-strasse ergibt sich eindeutig, dass beim
32 - Nachweis der erforderlichen Grünfläche auch verstreute Grüninseln mit- gezählt wurden. Zudem haben die Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 unmissverständlich kundgegeben, dass sie an ihrer Praxis festhalten möchten. Schliesslich stehen der Anwendung dieser Praxis keine über- wiegenden Interessen an der wortlautreuen Anwendung des betreffenden Gesetzesartikels entgegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weswegen auf dem hier strittigen Grundstück ein natürlicher zusammenhängender Frei- raum entstehen soll, befindet sich doch an dieser Stelle bereits heute ein Parkplatz. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2017 ausserdem vortrug, bezweckt die Grünfläche etwa nicht, einen natürlichen unbebauten Freiraum als Kontrapunkt zum überbauten Sied- lungsbereich sicherzustellen. Diesen Zweck erfüllen vielmehr die Grünzo- nen. Damit ist der Nachweis der nötigen Grünfläche gestützt auf die so- eben dargelegte Praxis der Beschwerdegegnerin 1 erbracht. 7.Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 5. Juli 2016 als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dage- gen erhobenen Beschwerde führt.
33 - anwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nach Ermessen fest. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Ver- fahrens mit doppeltem Schriftenwechsel und durchgeführtem Augen- schein wird die von den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haft- barkeit zu leistende Parteientschädigung pauschal auf Fr. 6'000.-- festge- setzt. Diese ist ohne MWST geschuldet, da die Beschwerdegegnerin 2 durch die Holding vorsteuerabzugsberechtigt ist. Bund, Kanton und Ge- meinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisatio- nen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 keine aussergerichtliche Entschädigung zuzu- sprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.5'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.694.-- zusammenFr.5'694.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der A._____ AG und B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die A._____ AG und die B._____ AG haben die C._____. aussergericht- lich unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]
34 - 5.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.