VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 52 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 6. Dezember 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, und B., beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Gorfer, Beschwerdeführerinnen gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Bauvollendungsfrist (Verlängerung)
2 - 1.B._____ ist seit dem 30. Mai 2011 Eigentümerin der in der Gemeinde X._____ gelegenen Parzelle 2793. Zugleich ist sie Alleinaktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der A._____ AG mit Sitz in Y.. Am 15. März 2011 reichte die A. AG beim Gemeindevor- stand der Gemeinde X._____ ein Baugesuch zur Überbauung des Grundstücks Nr. 2793 mit zwei Einfamilienhäusern (Haus A und B) und einer Tiefgarage ein. Für das Haus A war eine Zweitwohnungsnutzung, für das Haus B eine Erstwohnungsnutzung projektiert. Während der Pu- blikation des Bauvorhabens reichte die A._____ AG ein Abänderungsge- such ein, das eine auf einen längeren Abschnitt gedeckte Garagenein- fahrt (Rampe) sowie die Realisierung der beiden Einfamilienhäuser in zwei Etappen vorsah. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 22. August 2011, mitgeteilt am 1. September 2011, bewilligte der Gemeindevorstand von X._____ (nachfolgend: Gemeindevorstand) dieses geänderte Bau- vorhaben unter Bedingungen und Auflagen. 2.Im Jahr 2012 begann die A._____ AG mit der Realisierung des fraglichen Bauvorhabens. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 machte der Gemeindevor- stand die A._____ AG darauf aufmerksam, dass es schwierig sein dürfte, das fragliche Bauvorhaben innert der zweijährigen Bauvollendungsfrist fertigzustellen. Mit einer Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilli- gung könne nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative und den jüngst ergangenen bundesgerichtlichen Leitentscheiden jedenfalls in Bezug auf das Haus A nicht gerechnet werden. Für den Fall, dass die Bauarbeiten nicht bis zum 21. Juli 2013 mit der klar erkennbaren Absicht, das Bauvor- haben zu Ende zu führen, wieder aufgenommen würden, erwäge der Gemeindevorstand, die definitive Baueinstellung, die Anordnung der Ent- fernung der unvollendeten Bauteile und die Wiederherstellung des ur- sprünglichen Zustandes anzuordnen. In der Folge führte die A._____ AG die Bauarbeiten fort und liess die bewilligten Einfamilienhäuser bis zum Rohbau erstellen.
3 - 3.Am 25. August 2015 teilte der Gemeindevorstand der A._____ AG mit, die zweijährige Frist zur Vollendung des begonnenen Bauvorhabens sei abgelaufen, ohne dass die A._____ AG ein Gesuch um Verlängerung der Bauvollendungsfrist eingereicht habe. Im Sinne eines Entgegenkommens gewähre der Gemeindevorstand der A._____ AG eine letzte, nicht er- streckbare Frist bis zum 30. Juni 2016, um das bewilligte Bauvorhaben fertigzustellen. Vor Ablauf dieser Frist teilte der Gemeindevorstand der A._____ AG mit Schreiben vom 13. Mai 2016 in der Folge mit, nach dem
4 - Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwer- de die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Gemeinde habe mit der angefochtenen Verfügung einen willkürlichen, pauschalen, nicht genü- gend abgewogenen und auf die konkrete Situation nicht zugeschnittenen Entscheid gefällt. Der begehrten Verlängerung der Bauvollendungsfristen stünden keine überwiegenden Interessen entgegen, weshalb die Ge- meinde X._____ bei pflichtgemässer Ausübung des Ermessens gehalten gewesen wäre, der beantragten Verlängerung der Bauvollendungsfrist stattzugeben. 6.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in der Vernehmlassung vom 20. September 2016 auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 7.Mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2016 lehnte es der Instruktionsrichter ab, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 8.Am 14. Oktober 2016 hielten die Beschwerdeführerinnen replicando an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - Bauherrin bzw. den heutigen Beschwerdeführerinnen der Fall sei. Um das Projekt vollenden zu können, sei die Baubehörde um eine Fristerstre- ckung bis Ende Dezember 2016 ersucht worden. Eine Erstreckung um sechs Monate ab dem 30. Juni 2016 sei angesichts der Umstände, so et- wa aufgrund der nur kurzen und erstmaligen Fristerstreckung für die Zweitwohnung und angesichts des fortgeschrittenen Baustadiums, zu- mutbar. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 sei den Beschwerdeführerinnen überdies mitgeteilt worden, der Entscheid der Baubehörde über die er- suchte Erstreckung werde vertagt und über das Erstreckungsgesuch wer- de unter Berücksichtigung der Entwicklung bis zu jenem Zeitpunkt Ende Juni 2016 entschieden. Im Vertrauen auf diese Mitteilung hätten die Be- schwerdeführerinnen alle Auflagen der Gemeinde erfüllt. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin sich geweigert, die Frist für die Bauvollendung bis Ende 2016 zu verlängern. Damit habe sie einen willkürlichen, pau- schalen, nicht genügend abgewogenen und auf die konkrete Situation un- zureichend zugeschnittenen Entscheid gefällt, der durch das Verwal- tungsgericht zu korrigieren sei. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, sich be- reits im Sommer 2015 wegen verschiedenen Bauunterbrüchen veranlasst gesehen zu haben, der A._____ AG für die Vollendung des Bauvorha- bens eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 30. Juni 2016 zu setzen. Diese Fristansetzung sei für die Vollendung beider Häuser erfolgt und sei von der Bauherrschaft nicht beanstandet worden. Im Gegenteil habe sich die Rechtsvertreterin für die gewährte Fristerstreckung ausdrücklich be- dankt. Bereits aus diesem Grunde bleibe kein Raum für eine weitere Fris- terstreckung. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Baufreigabe für das Haus A erst für Frühjahr 2014 erteilt worden sei. Ganz abgesehen davon, dass die Bauherrschaft bereits im 2012 mit dem Bau des Hauses A begonnen habe, werde in der die Kontingentierung und Baufreigabe betreffenden Auflage des Bau- und Einspracheent-
8 - scheids vom 1. September 2011 klargestellt, dass aufgrund der klimati- schen Verhältnisse als Baubeginn der 1. Mai zu gelten habe. Wenn im erwähnten Entscheid die Baufreigabe für das Jahr 2014 erteilt worden sei, dann sei damit für den möglichen Baubeginn für das der Kontingentierung unterliegende zweite Haus jedenfalls kein Datum nach dem 1. Mai 2014 gemeint. So gesehen stelle eben bereits die am 25. August 2015 neu an- gesetzte Frist eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist dar. Die Bau- herrschaft habe unter diesen Umständen und aufgrund der Tatsache, dass sie wiederholt zur Aufnahme der Bauarbeiten angehalten und auf die möglichen Konsequenzen des schleppenden Baufortschritts aufmerk- sam gemacht worden sei, nicht mehr in guten Treuen erwarten können, dass die Frist für die Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens noch- mals um ein halbes Jahr erstreckt würde. Einer solchen Verlängerung stünden insbesondere auch gewichtige öffentliche Interessen entgegen. In der Zwischenzeit sei die Zweitwohnungsinitiative (Art. 75 und Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) angenommen worden und das Bundesgesetz über Zweitwoh- nungen (ZWG; SR 702) in Kraft getreten, welche beide die Erstellung neuer Zweitwohnungen verböten. Die geltend gemachten privaten In- teressen vermöchten nicht gegen diese gewichtigen öffentlichen Interes- sen aufzukommen. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich fast mutwillig in die heutige Situation hineinmanövriert. Ihren eigenen Angaben zufolge habe die Bauherrschaft nämlich erst Ende April und zum Teil erst Mitte Mai 2016 die Detailprojektierung in Angriff genommen. Das Bauprogramm sei der Behörde sogar erst am 30. Mai 2016 unterbreitet worden. Dieses Vorgehen sei in keiner Weise vereinbar mit der für 30. Juni 2016 gesetz- ten Frist, welche von der Bauherrschaft akzeptiert und von der Beschwer- degegnerin als nicht erstreckbar qualifiziert worden sei. 3.Gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG erlöschen Baubewilligungen und BAB- Baubewilligungen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit
9 - zulässigem Baubeginn begonnen worden ist. Bauvorhaben sind innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die für die Bewilligung zu- ständige Behörde kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin ange- messen verlängern. Diese unter dem Marginale Baubeginn, Erlöschen der Baubewilligung, Bauvollendung stehende Regelung gehört zum for- mellen Baurecht. Als solche gelangt sie gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG unmittelbar zur Anwendung und geht kommunalen Vorschriften vor, sofern diese nicht über die kantonalen Vorgaben hinausgehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2014 vom 22. April 2015 E.4.3; PVG 2014 Nr. 10). Dass im Baugesetz der Beschwerdegegnerin sowie den zugehö- rigen Ausführungsbestimmungen eine kürzere Bauvollendungsfrist vorge- sehen ist, wird von den Parteien nicht geltend gemacht und ist nicht er- sichtlich. Ob die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, die Frist für die Vollendung des mit Bau- und Einspracheentscheid der Beschwer- degegnerin vom 22. August 2011 bewilligten Bauvorhabens über den
10 - Sachverhalt und Rechtsordnung. Die zweijährige Bauvollendungsfrist dient insofern der Rechtssicherheit und erleichtert Gesetzesrevisionen (Urteil R 08 93 vom 10. März 2009 E.1). Läuft sie ab, erlischt die Baube- willigung von Gesetzes wegen. Will ein Bauherr das in Frage stehende Bauvorhaben nach dem Ablauf der Bauvollendungsfrist dennoch realisie- ren, muss er ein neues Baugesuch einreichen, über welches die Bau- behörde auf der Grundlage der dazumal geltenden Regelungen zu ent- scheiden hat (vgl. Arbeitshilfe des Departements für Volkswirtschaft und Soziales [DVS] zum KRG, Kommentar zu Art. 91 Abs. 2 KRG). b)Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann die zweijährige Bauvollen- dungsfrist freilich auf begründetes Gesuch hin verlängern (Art. 91 Abs. 2 KRG). Der Verlängerungsentscheid muss nicht vor Ablauf der zweijähri- gen Bauvollendungsfrist gefällt werden. Bei rechtzeitiger Einbringung ei- nes Verlängerungsgesuch wird der Fristablauf bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt (BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N. 99). Fraglich ist, ob eine einmal verlängerte Frist abermals er- streckt werden kann. Der Wortlaut von Art. 91 Abs. 2 Satz 2 KRG schliesst ein solches Vorgehen nicht aus, schreibt es aber auch nicht vor. Der Entscheid darüber ist folglich, wie bei der erstmaligen Verlängerung der Bauvollendungsfrist, der zuständigen Baubewilligungsbehörde an- heimgestellt. Insofern bietet Art. 91 Abs. 2 Satz 2 KRG bereits die Mög- lichkeit, die Bauvollendungsfrist in Abweichung von der im Normalfall gel- tenden Regelung festzulegen, um unverhältnismässige Härten zu vermei- den. Die fragliche Regelung beinhaltet demnach eine gesetzliche Konkre- tisierung des allgemeinen Ausnahmetatbestands von Art. 82 KRG, wes- halb sie diesem als lex specialis vorgeht. aa)Ersucht ein Bauherr um Verlängerung der zweijährigen Bauvollendungs- frist, hat die Baubehörde deshalb vorderhand zu prüfen, ob tatsächlich ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die ein Abweichen von der ge-
11 - setzlichen Bauvollendungsfrist rechtfertigen. Naturgemäss ist davon nur in wirklichen Ausnahmefällen auszugehen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 44 N. 49; BERNER, in: WALDER [Hrsg.], Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, S. 374). In Betracht fallen dabei objektive Besonderheiten (Lage der Parzelle, technische Situation), aber auch besondere Verhältnisse, die in der Person des Gesuchstellers begründet sind (z.B. Bedürfnisse ei- ner behinderten Person). Hingegen genügen wirtschaftliche Motive nicht, um eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu erwirken, da sich sol- che Gründe praktisch immer anführen lassen, weshalb bei deren Zulas- sung die zweijährige Bauvollendungsfrist im Ergebnis verlängert würde (BGE 117 Ia 141 E.4; WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 23 N. 4). Kommt eine Baubehörde in Würdigung der massge- blichen Umstände des Einzelfalls zum Schluss, es läge eine Ausnahmesi- tuation vor, so kann sie die Bauvollendungsfrist angemessen erstrecken, wenn die Einhaltung der zweijährigen Bauvollendungsfrist für die betrof- fene Bauherrschaft eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde und dadurch keine überwiegenden öffentlichen sowie privaten Interessen ver- letzt werden. Hierfür hat die Baubehörde alle sachdienlichen und -erheblichen Interessen zu ermitteln, zu bewerten und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Urteil des Verwaltungsgerichts R 08 93 vom
15 - schwerdeführerinnen das Gericht im Weiteren ersuchen, C._____ und D._____ als Zeugen einzuvernehmen, ist einzuräumen, dass die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen im angefochtenen Ent- scheid vorhält, das durch die Leitungsverlegung und Ablagerung von Aushub beanspruchte Kulturland nicht, wie verschiedentlich gefordert, in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt zu haben. Dadurch soll indes- sen nicht ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerinnen belegt werden, sondern dargelegt werden, dass sich das Baugrundstück nach wie vor als unvollendete Baustelle präsentiert, die das Dorfbild beeinträchtigt. Diese Aussage trifft ungeachtet dessen zu, ob der Gemeindeschreiber im Juni 2016 vorderhand auf die Wiederherstellung des Kulturlandes verzichtet hat oder nicht. Es ist deshalb nicht erforderlich, durch die Einvernahme der als Zeugen aufgerufenen Personen zu ermitteln, ob den Beschwerde- führerinnen insofern ein pflichtwidriges Verhalten anzulasten ist. Die ent- sprechenden Beweisanträge sind daher abzuweisen. Dass die Be- schwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt im Übrigen hinrei- chend abgeklärt hat, bestreiten die Beschwerdeführerinnen nicht. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist denn auch nicht erkennbar (Art. 11 VRG). Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ist nachfolgend demnach zu untersuchten, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der A._____ AG vom 27. Mai 2016 um Erstreckung der Bauvollendungsfrist im angefochtenen Entscheid zu Recht abgewiesen hat. c)Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse bejaht und die für die be- gehrte Verlängerung der Bauvollendungsfrist massgeblichen Aspekte er- mittelt, bewertet und gegeneinander abgewogen. Gestützt auf dieser In- teressenabwägung hat sie eine abermalige Verlängerung der Geltungs- dauer der in Frage stehenden Baubewilligung abgelehnt. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern sie dadurch die Grenzen des ihr zuzubilligenden Er- messensspielraums überschritten haben sollte oder sich bei ihrer Ent-
16 - scheidung von Motiven hat leiten lassen, die dem Zweck von Art. 91 Abs. 2 KRG nicht Rechnung tragen oder Umstände ausser Betracht ge- lassen hat, die sie hätte berücksichtigen müssen. Ebenso wenig erscheint die angefochtene Ablehnung offensichtlich unbillig. Freilich ist nicht von der Hand zu weisen, dass die verweigerte Erstreckung der Bauvollen- dungsfrist die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerinnen erheb- lich beeinträchtigen dürfte, da es in der Gemeinde X._____, die über ei- nen Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % verfügt, aufgrund der zwi- schenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen kaum mehr möglich sein dürfte, den Neubau nicht bewirtschafteter Zweitwohnungen, wie des Hau- ses A, zu bewilligen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzliche Bauvollendungsfrist bereits am 25. August 2015 bis zum 30. Juni 2016 verlängert hat, wobei sie da- mals klar zum Ausdruck brachte, nicht gewillt zu sein, die Bauvollen- dungsfrist ein weiteres Mal zu erstrecken. Dass sie hiermit die ursprüngli- che Bauvollendungsfrist für das Haus A nur um zwei Monate verlängerte, dürfte zutreffen, spielt jedoch keine Rolle. Zu beachten ist nämlich, dass am 25. August 2015 die Bauvollendungsfrist für das Haus B mit Baube- ginn ab Mai 2012 bereits seit über einem Jahr abgelaufen und die Bau- bewilligung zumindest für das Haus B bereits erloschen war. Gleichwohl hat die Beschwerdegegnerin die Bauvollendungsfrist für das gesamte Bauvorhaben bis zum 30. Juni 2016 erstreckt. Durch diesen Entscheid hat sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum im Interesse der Be- schwerdeführerinnen voll ausgeschöpft, wenn nicht gar überschritten. Denn abgesehen davon, dass durchaus fraglich ist, ob eine solche An- ordnung nach dem Ablauf der Bauvollendungsfrist für das Haus B über- haupt zulässig gewesen ist, sind keine besonderen Verhältnisse akten- kundig, welche im Sinne eines Ausnahmetatbestandes die Verlängerung der Bauvollendungsfrist erheischt hätten. So haben die Beschwerdeführe- rinnen die Bauverzögerung nicht mit technischen Schwierigkeiten oder der Lage des Baugrundstückes begründet. Auch die Witterungsverhält-
17 - nisse haben, soweit ersichtlich, nicht zu einer unerwarteten Bauverzöge- rung geführt. Der Bau der Einfamilienhäuser dürfte sich vielmehr verzö- gert haben, weil es den Beschwerdeführerinnen nicht gelang, die hierfür erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen. Insofern ist es durchaus frag- lich, ob bei der erstmaligen Fristerstreckung überhaupt eine Ausnahmesi- tuation vorlag, die eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu rechtfer- tigen vermochte (vgl. dazu vorstehende Ausführungen in Erwägung 4b/aa). Wenn die Beschwerdegegnerin die am 25. August 2015 gewährte Verlängerung der Bauvollendungsfrist als Entgegenkommen wertet, trifft dies folglich zweifellos zu. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, wenn sie dieser Tatsache bei ihrer Interessenabwägung im Hinblick auf eine neuer- liche Verlängerung der Bauvollendungsfrist Rechnung trägt. Ohnehin er- läutern die Beschwerdeführerinnen weder in ihrem Gesuch vom 27. Mai 2016 (Bg-act. 11) noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welche ausserordentlichen Verhältnisse eine fristgerechte Fertigstellung des Bauvorhabens bis zum 30. Juni 2016 verhindert haben. Finanzielle Schwierigkeiten sowie der mangelnde Wille, das Bauvorhaben zu vollen- den, genügen hierfür nicht. Andere Gründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, zumal sich die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerinnen im Schreiben 15. September 2015 für die gewährte Erstre- ckung der Bauvollendungsfrist bis zum 30. Juni 2016 ausdrücklich be- dankte (Bg-act. 8), woraus zu schliessen ist, dass eine fristgerechte Fer- tigstellung des interessierenden Bauvorhabens im August 2015 ohne wei- teres möglich gewesen wäre. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund eine abermalige Verlängerung der Bauvollendungsfrist abge- lehnt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die verfügte Ablehnung der be- gehrten Verlängerung der Bauvollendungsfrist erweist sich demnach als rechtens. 6.Soweit die Beschwerdeführerinnen im Übrigen den Vertrauensschutz anrufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der in Art. 9 BV verankerte
18 - Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person unter anderem ei- nen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zu- sicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver- halten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrau- ensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwie- gende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E.2.5.1, 131 II 627 E.6.1, Urteil des Bundesgerichts E.5.2). Die Beschwerdeführerin- nen vermögen nicht aufzuzeigen, weshalb die Schreiben vom 25. August 2015 (Bg-act. 7) und 15. September 2015 (Bg-act. 9) geeignet gewesen sein sollten, eine besondere Vertrauensgrundlage zu schaffen. Die Be- schwerdegegnerin hat im Schreiben vom 25. August 2015 (Bg-act. 7) eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 30. Juni 2016, um das in Frage stehen- de Bauvorhaben fertigzustellen gegeben. Damit hat sie deutlich signali- siert, nicht bereit zu sein, die Bauvollendungsfrist ein weiteres Mal zu ver- längern. Daran ändert die Tatsache nichts, dass zum damaligen Zeitpunkt die Frist für die Realisierung des Hauses B noch nicht abgelaufen war, was die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. September 2015 (Bg-act. 8) mitteilte. Dieses Schreiben hat die Beschwerdegegnerin am 25. September 2015 mit der Zustellung des Pro- tokollauszugs der Sitzung vom 21. September 2015 beantwortet. Danach zeige sich der Gemeindevorstand – so denn die Fristen auch tatsächlich eingehalten würden – zufrieden mit der Erklärung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, dass erstens die Bauarbeiten spätestens am
19 - missverständlich und lässt keinen Interpretationsspielraum offen. Die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten, anderslautenden Stellungnah- men seitens diverser Mitglieder der Baubehörde und des Bauamtes, die dem von der Beschwerdeführerinnen geplanten Vorgehen mit Wohlwollen entgegengetreten seien, sind nicht belegt (Bg-act. 11), womit dahinge- stellt bleiben kann, ob solche Aussagen vor dem Hintergrund des vorzi- tierten Protokollauszugs überhaupt geeignet wären, eine Vertrauens- grundlage der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen zu begrün- den. Nichts anderes lässt sich sodann aus dem E-Mail vom 2. Juni 2016 ableiten (Beilagen der Beschwerdeführerinnen [Bf-act.] 12), das im vorlie- genden Zusammenhang bereits deshalb nicht als Vertrauensgrundlage taugt, da zum damaligen Zeitpunkt eine Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens ausgeschlossen war. Die Aussagen der Beschwerdegeg- nerin im E-Mail vom 2. Juni 2016 vermochten die Beschwerdeführerinnen folglich nicht zu einem Verhalten zu veranlassen, welches sie an der frist- gerechten Fertigstellung gehindert hat. Im vorliegenden Fall fehlt es dem- nach an einem vertrauensbegründenden Tatbestand hinsichtlich der abermaligen Verlängerung der Geltungsdauer der mit Bau- und Einspra- cheentscheid vom 22. August 2011 erteilten Baubewilligung. Die ange- fochtene Verfügung ist folglich auch unter dem Blickwinkel von Art. 9 BV nicht zu beanstanden. 7.Aus den vorangehend Ausgeführten folgt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen vom 27. Mai 2016 den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten und keine Tatsachen berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder Umstände ausser Betracht liess, die sie zwingend hätten berücksich- tigen müssen. Ebenso wenig erweist sich die verfügte Ablehnung der Ver- längerung der Bauvollendungsfrist als offensichtlich unbillig. Die ange- fochtene Verfügung steht demnach im Einklang mit Art. 91 Abs. 2 KRG. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen im Übrigen auf den Vertrauens-
20 - schutz gemäss Art. 9 BV berufen, fehlt es bereits an einem vertrauensbe- gründenden Tatbestand, der die Beschwerdegegnerin verpflichten könn- te, die Bauvollendungsfrist in Abweichung zu Art. 91 Abs. 2 KRG aber- mals zu erstrecken. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen er- hobenen Beschwerde führt. 8.Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens je zur Hälfte unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.410.-- zusammenFr.3'410.-- gehen je zur Hälfte zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ AG und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]
21 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 1. No- vember 2017 abgeschrieben (1C_93/2017).