Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 50 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser Aktuar ad hocPeng URTEIL vom 1. Februar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin 1 und C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Bauvollendungsfrist (Verlängerung)
2 - 1.Am 9. August, mitgeteilt am 9. November 2012, erteilte die Gemeinde X._____ der C._____ AG die Bewilligung zum Abbruch eines Stalls und zum Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Restaurant auf Parzellen 3862 und 2863 in Y.. Eine beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 6. Dezember 2012 dagegen erhobene Beschwerde von Dritten wurde vom Gericht am 3. September 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Verfügung des Verwaltungsgerichts R 12 182 vom 3. September 2013). 2.Am 2. Mai 2016 zeigte Rechtsanwalt Luzi Bardill der Gemeinde an, er sei von D. und A._____ seitens der E._____ AG im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf Parzelle 3862 mandatiert worden. Die Baube- willigung sei infolge des unbenutzten Ablaufs der Zweijahresfrist respekti- ve wegen fehlenden Verlängerungsgesuchs hinfällig geworden. Somit müsse das Baugesuch nochmals neu aufgelegt und ausgeschrieben wer- den, andernfalls er eine anfechtbare Verfügung erwarte. 3.Am. 25. Mai 2016 schrieb die C._____ AG der Gemeinde in ihrer Stel- lungnahme, der Aushub sei am 21. Oktober 2013 begonnen worden. Die Bauarbeiten seien vom 22. Dezember 2013 bis 1. April 2014 gemäss Art. 111 BG (kommunale Bausperre in der Gemeinde X.) eingestellt und bis im Mai 2014 vollendet worden. 2014 seien die Arbeiten im August und September aufgrund des zivilrechtlichen Bauverbots des Bezirksge- richts F. stillgestanden. Im September 2014 seien diese wieder aufgenommen und bis 22. Dezember 2014 fortgesetzt worden. 2015 sei die Baustelle aufgrund des zwischenzeitlich bekräftigten Bauverbots des Bezirksgerichts F._____ während des ganzen Jahres eingestellt gewe- sen. Ende März 2016 nach Ostern seien die Bauarbeiten wieder aufge- nommen worden. Die Zweijahresfrist nach Art. 91 Abs. 2 KRG sei somit noch nicht abgelaufen. Gleichen Datums reichte die C._____ ein Gesuch
3 - um Verlängerung der Frist für die Fertigstellung der Arbeiten bis Ende Ju- ni 2017 ein. 4.Am 14. Juli 2016 hiess der Gemeindevorstand X._____ das Gesuch um Verlängerung der Fertigstellungsfrist der Bauten auf Parzelle 3862 gut. Begründend führte er an, dass die Bausperren während der Wintersaison gemäss Art. 111 BG bei der Berechnung der Bauzeit zu berücksichtigen seien. Ohne Berücksichtigung der privatrechtlichen Bausperren betrage die Bauzeit etwas weniger als 21.5 Monate. Damit sei das Verlänge- rungsgesuch rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Frist gestellt worden und der Entscheid aufgrund einer Interessenabwägung zugunsten einer Verlängerung ausgefallen. A._____ und die B._____ AG (einzelzeich- nungsberechtigter Verwaltungsratspräsident D.) seien als Eigentü- mer von direkt an die Bauparzelle angrenzenden Stockwerkeinheiten be- rechtigt, einen anfechtungsfähigen Entscheid betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu erhalten. 5.Dagegen erhoben A. und die B._____ AG (nachfolgend Beschwer- deführer) am 15. August 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragten, die im angefochtenen Ent- scheid des Gemeindevorstands X._____ vom 14. Juli 2016 verlängerte Frist zur Fertigstellung der Bauten auf Parzelle 3862 sei aufzuheben. Die Gemeinde X._____ sei anzuweisen, das Bauvorhaben auf Parzelle 3862 nochmals gesetzesform auszuschreiben. Es stelle sich vorliegend einzig die Rechtsfrage, wie die Zweijahresfrist gemäss Art. 91 KRG zu berech- nen sei, respektive, ob die kommunalen Sperrzeiten von diesen 24 Mona- ten abzuziehen seien, womit sich die Bauvollendungsfrist entsprechend verlängere. Art. 91 KRG zeige vorbehältlich eines fristgerechten Verlän- gerungsgesuchs keine Ausnahmeregelung, die Frist von zwei Jahren zu verlängern. Insofern sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetz- gebers auszugehen, zumal bei Erlass der Norm die saisonalen winterli-
4 - chen Sperrfristen in den Tourismusgemeinden bereits statuiert gewesen seien. 6.Am 1. September 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Sie argumentier- te, dass kommunale Sperrzeiten nicht zu überlangen Bauzeiten führten und Rücksicht auf die Anliegen des Fremdenverkehrs nähmen. Mit der Beachtung dieser Sperrzeiten werde eine Gleichbehandlung von Bau- herrschaften in touristischen und nichttouristischen Gemeinden gewähr- leistet. Vorliegend liege somit eine echte Gesetzeslücke vor. 7.Am 26. September 2016 beantragte die C._____ AG (nachfolgend Be- schwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- getreten werden könne. Weder A._____ noch die B._____ AG hätten am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sondern die E._____ AG. Zudem seien die Beschwerdeführer nicht stärker als irgendein Dritter von der angefochtenen Verfügung betroffen. Betreffend die Frage, ob die kommunalen Sperrzeiten von den 24 Monaten in Abzug zu bringen seien, führte die Beschwerdegegnerin 2 – unter Verweis auf das Urteil des Ver- waltungsgerichts [VGU] R 13 235 – aus, dass die kommunalen Sperrfris- ten gleich wie in Bezug auf die Einjahresfrist für den Baubeginn auch für die zweijährige Bauvollendungsfrist anzuwenden seien. Ausserdem sei für die Auslegung von Art. 91 Abs. 2 KRG die Entstehungsgeschichte zu betrachten, wonach auch früher kommunale Sperrfristen nicht als Versto- ss gegen Art. 10 Abs. 4 aKRG 1973 gegolten hätten. Ferner hielt die Be- schwerdegegnerin 2 fest, dass bezüglich der zweijährigen Bauvollen- dungsfrist keine Verwirkungsfolge im Gesetz angedroht werde und es sich daher um eine Ordnungsfrist handle. 8.Am 31. Oktober 2016 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Sie hielten darüber hinaus fest, dass ihr Interesse als be-
5 - nachbarte Grundeigentümer schutzwürdig und mehr als nur ein faktisches sei. Ausserdem sei die Zweijahresfrist eine Verwirkungsfrist, zumal in Art. 91 Abs. 3 KRG explizit eine Rechtsfolge bei deren Ablauf vorgesehen sei. 9.Am 1. Dezember 2016 hielt die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Anträgen fest. Sie führte an, dass einem Fristerstreckungsgesuch auch nach Ablauf der zweijährigen Vollendungsfrist Erfolg beschieden sein könne, wenn anerkennenswerte Gründe für das Nichteinhalten der Frist geltend gemacht werden könnten. 10.Am 5. Dezember 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin 2 duplicando an ihren Anträgen fest. Sie führte aus, dass die Beschwerdelegitimation weiterhin bestritten werde, zumal die Beschwerdeführer nicht darlegen könnten, inwiefern sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hätten und überdies ein praktischer Nutzen und damit ein besonderes In- teresse an der Beschwerde fehle. Materiell benachteilige eine einheitliche Regelung von zwei Jahren ohne Berücksichtigung der Sperrfristen die Bauherrschaften im Berggebiet offensichtlich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - bewilligte Bauvorhaben gutgeheissen hat. Gegen solche in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangenen, individuell–konkreten Entscheide, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG, BR 370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. b)Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführer als formelle und materielle Adressaten der angefochtenen Verfügung davon berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung ha- ben (Art. 50 VRG). Die Beschwerdegegnerin 2 wendet ein, dass die Be- schwerdeführer weder am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hätten noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfü- gung haben. Dass die Beschwerdeführer nicht am Verfahren vor der Vor- instanz teilnahmen, sondern die E._____ AG vor Erlass der angefochte- nen Verfügung mit der Gemeinde korrespondierte, spielt in dieser Kon- stellation – kein förmliches Beschwerdeverfahren – keine Rolle, zumal die Beschwerdeführer Verfügungsadressaten waren und benachbarte Grund- eigentümer sind. Ein schutzwürdiges Interesse ist nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht gegeben, wenn Beschwerdegründe vorge- bracht werden, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird und ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.4; BGE 133 II 249 E.1.3.2; BGE 137 II 30 E.2.2.3). Die Beschwerdeführer halten in ihrer Re- plik fest, dass es "vielmehr auch um die korrekte Rechtsanwendung sei- tens der Gemeinde respektive um die Einhaltung der kommunalen und kantonalen Bauvorschriften" gehe, was als alleiniger Beschwerdegrund
7 - gerade unzulässig wäre. Bei Gutheissung der Beschwerde haben die Be- schwerdeführer jedoch offensichtlich einen praktischen tatsächlichen Nut- zen und somit ein schutzwürdiges Interesse, würde nämlich nach Ablauf der zweijährigen Bauvollendungsfrist die Baubewilligung von Gesetzes wegen erlöschen (VGU R 16 52 E.4a m.w.H.). Gemäss Bundesgericht wird ein besonderes Berührtsein als Erfordernis für die Beschwerdelegiti- mation in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn un- mittelbar an das Baugrundstück angrenzt (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2009 vom 1. Februar 2010 E.2.3). Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer folglich zur Beschwerde- führung berechtigt (Art. 50 VRG). Auf die von ihnen zudem frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde ist damit ein- zutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die zweijährige Bauvollendungs- frist gemäss Art. 91 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) zum Zeitpunkt des Fristerstreckungsge- suchs der Beschwerdegegnerin 2 vom 25. Mai 2016 abgelaufen war. Der Verlängerungsentscheid selbst muss nicht vor Ablauf der zweijährigen Bauvollendungsfrist gefällt werden. Bei rechtzeitiger Einbringung eines Verlängerungsgesuchs wird nämlich der Fristablauf bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt (BERNER, in: WALDER (Hrsg.). Luzerner Pla- nungs- und Baurecht, Bern 2012, N. 99). Demnach stellen sich für das vorliegende Verfahren die Fragen, wann die zweijährige Bauvollendungs- frist zu laufen begann, ob die winterlichen Bausperrfristen gemäss Art. 111 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG; 791) und ob behördlich verfügte privatrechtliche Bauhindernisse die zweijährige Bau- vollendungsfrist zu hemmen vermögen. Sicherlich keine Unterbrechung der zweijährigen Bauvollendungsfrist zur Folge hatte die am 6. Dezember 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen den Bau- entscheid vom 9. August 2012 erhobene und am 3. September 2013 als
8 - gegenstandlos geworden abgeschriebene Beschwerde, da dieser keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. Verfügung des Instruktions- richters vom 9. Januar 2013, VGU 12 182a). Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet indes die Frage, ob die Beschwerdegeg- nerin 1 die Bauvollendungsfrist rechtens verlängerte, falls die Frist noch nicht abgelaufen ist.
10 - Bauherrn gelockert werden sollte, wonach mit den Bauarbeiten erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist begonnen werden durfte (Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2014 vom 22. April 2015 E.4.3; VGU R 13 235 bestätigend und schützend). Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass man die Bauherrschaft auch bezüglich des Beginns des Fristenlaufs gemäss Art. 91 Abs. 2 Satz 1 KRG privilegieren wollte. Jedenfalls enthält die Botschaft der Regierung zu Abs. 2 keinerlei Hinweise für eine Son- derbehandlung der Bauherrschaft. Vielmehr ist anzunehmen, dass man mit der Abkehr vom Fristenlaufbeginn ab Rechtskraft den Fristenlaufbe- ginn an die geänderte Vorschrift von Art. 91 Abs. 1 KRG anpassen wollte, womit eben konsequenterweise der Fristenlauf grundsätzlich mit dem Vorliegen der schriftlichen Baubewilligung beginnt. Andernfalls hätte – wie bereits erwähnt – die bisherige Formulierung (Beginn ab Rechtskraft der Baubewilligung) unverändert beibehalten werden müssen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die einjährige Baufrist nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 KRG nicht erst bei der Rechtskraft der Baubewilligung, sondern grundsätzlich bereits früher bei der schriftlichen Eröffnung bzw. Mitteilung der Baubewilligung an die Bauherrschaft zu laufen beginnt (vgl. dazu PVG 2014 Nr. 25 E.3c); dies allerdings unter Berücksichtigung u.a. von saisonalen Baubeschränkungen, die den "zulässigen Baubeginn" zu ver- schieben vermögen. Art. 91 Abs. 2 Satz 2 KRG schreibt sodann vor, dass Bauvorhaben innert zwei Jahren "nach Baubeginn" zu vollenden sind. Mit einer systematischen Auslegung könnte man zum Schluss kommen, dass "nach Baubeginn" als fristauslösende Voraussetzung für den Beginn der zweijährigen Bauvollendungsfrist ebenfalls "seit zulässigem Baubeginn" bedeute. Vorliegend liegt jedoch eine grammatikalische Auslegung näher, weil es wiederum nahegelegen hätte (analog dem Verhältnis Art. 91 Abs. 1 mit Art. 91 Abs. 2 Satz 1 KRG), wenn der Gesetzgeber für die zweijährige Bauvollendungsfrist die gleiche Formulierung wie für die ein- jährige Baufrist gebraucht hätte ("seit zulässigem Baubeginn"), wenn er dies denn so gewollt hätte. Es bestehen durchaus sachliche Gründe, den
11 - fristauslösenden Zeitpunkt unterschiedlich zu normieren, zumal die bei- den Fristen auch unterschiedliche Zwecke verfolgen. Nach dem Gesagten ist also festzuhalten, dass nicht das Mitteilungsdatum des Bauentscheids vom 9. November 2012 die zweijährige Bauvollendungsfrist auslöste, sondern gemäss dem Wortlaut "nach Baubeginn" der tatsächlich erfolgte Baubeginn mit den Aushubarbeiten am 21. Oktober 2013 (so auch ent- schieden in VGU R 15 53 E.5d, E.6b; zum Baubeginn s. auch BERNER, N. 94 ff. m.w.H.). Das Datum des Beginns der Aushubarbeiten, mit wel- chem gleichermassen die einjährige Baufrist eingehalten worden ist, ist aktenkundig unbestritten. b)Sodann stellt sich nachfolgend die Frage, ob die winterlichen Bausperr- fristen gemäss Art. 111 BG die zweijährige Bauvollendungsfrist (Art. 91 Abs. 2 Satz 2 KRG) zu hemmen vermögen. Allfällige Bauhindernisse können nicht nur nach Vorliegen der schriftlichen Baubewilligung eintreten (so wie bei Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2014 vom 22. April 2015 E.4.3; VGU 13 235 bestätigend und schützend), sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt. Beispielsweise kann, wie vorliegend, die zweijährige Bauvollendungsfrist ab dem 21. Oktober 2013 zu laufen beginnen, die saisonale Baubeschränkung der Gemeinde aber erst ab Dezember Wir- kung entfalten. Dies bedeutet, dass die Frist zunächst läuft, dann aber stillsteht, sobald ein Bauhindernis eintritt. Es besteht diesbezüglich kein Grund die einjährige und die zweijährige Frist nach Art. 91 Abs. 2 KRG ungleich zu behandeln. Auch für die Berechnung der zweijährigen Bau- vollendungsfrist muss eine "vorbehaltlose Baufreiheit" (vgl. dazu PVG 2014 Nr. 25 E.3d) vorliegen. aa)Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die kantonale Zweijahresfrist durch die kommunalen Sperrfristen in unzulässiger Weise gelockert wer- de und von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszuge- hen ist. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Es gilt vorweg fest-
12 - zuhalten, dass das bestehende kommunale Recht weiterhin Anwendung findet, wo das KRG ergänzende oder abweichende kommunale Vorschrif- ten zulässt (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG in fine). Bei der saisonalen Bau- einschränkung gemäss Art. 111 BG handelt es sich nicht um eine Locke- rung der zweijährigen Bauvollendungsfrist, sondern sie wird unter Berücksichtigung der lokalen Bedürfnisse und Gegebenheiten lediglich konkretisiert. Die Gleichbehandlung von Bauherrschaften im Talgebiet mit solchen in Berggebieten und insbesondere in Gemeinden mit entspre- chenden Bauverboten während der Wintersaison gebietet es, dass ent- sprechend objektiv unterschiedliche Sachverhalte auch entsprechend un- terschiedlich gehandhabt werden. Eine solch ergänzende Vorschrift sieht das KRG zwar nicht ausdrücklich vor, schliesst eine solche allerdings auch nicht aus. Angesichts der traditionell weitreichenden Autonomie der Bündner Gemeinden im Bauwesen kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das KRG öffentlich-rechtliche Bauhindernisse des kommu- nalen Rechts, welche die Bauvollendungsfrist für eine begrenzte Zeit zu hemmen vermögen, als ergänzende kommunale Vorschrift zulässt. Eine einheitliche Regelung von zwei Jahren ohne Berücksichtigung der Sperr- fristen benachteiligt die Bauherrschaften in Berggebieten offensichtlich; dies umso mehr, als dass für eine Verlängerung einer Baubewilligung kein vorbehaltloser Anspruch besteht (Art. 91 Abs. 2 Satz 3 KRG; Kann- Vorschrift). bb)Dass eine saisonale Baueinschränkung die Bauvollendungsfrist unter- bricht, lässt sich ausserdem auch aufgrund der Entstehungsgeschichte von Art. 91 Abs. 2 Satz 2 KRG herleiten. Die im KRG 1973 (Art. 10 Abs. 4) enthalten gewesene Wendung "ohne erhebliche Unterbrechung" wurde mit "zwei Jahre" ersetzt. Unterbrechungen, welche auf kommunale Sperrfristen zurückzuführen waren, galten unter dem alten Regime nicht als Verstoss gegen Art. 10 Abs. 4 KRG 1973. Weil mit der Frist von zwei Jahren die Bauvollendung ohne wesentliche Unterbrechung konkretisiert
13 - werden sollte (vgl. Arbeitshilfe des Departements für Volkswirtschaft und Soziales [DVS] zum KRG, Kommentar zu Art. 91 Abs. 2 KRG), sind kommunale Sperrfristen nach wie vor zulässig und dürfen bei der Berech- nung der Bauvollendungsfrist nicht der Bauherrschaft angelastet werden; dies umso mehr sie nicht in die Risikosphäre derselben fallen. Das Bun- desgericht hat im Übrigen in Bezug auf die Bauvollendungsfrist entschie- den, dass die Annahme der Verwirkung durch eine längere Unterbre- chung der Bauausführung einer ausdrücklichen Grundlage im Gesetz be- darf (BGer vom 15. Dezember 1994, in: ZBl 1995, S. 517 [Steckborn]; dies allerdings in der Konstellation, wo das kantonale Recht vorschreibt, dass Bauvorhaben ohne erhebliche Verzögerung zu Ende zu führen sind und das Gesetz die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht nicht regelt). c)Damit ist klargestellt, dass allfällige Bauhindernisse des kommunalen Rechts bei der Berechnung der zweijährigen Bauvollendungsfrist zu berücksichtigen und mit dem KRG vereinbar sind. Dies gilt ebenfalls für behördlich verfügte privatrechtliche Bauhindernisse. Wenn also, wie vor- liegend, aufgrund der durch das Bezirksgericht F._____ verfügten Bau- verbote (vorsorgliche Massnahmen) nicht gebaut werden kann, steht die Frist auch deswegen still. Analog zur Erteilung der aufschiebenden Wir- kung in einem Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. dazu VGU R 14 40 = PVG 2014 Nr. 25 E. 3e) lassen auch behördlich verfügte privatrechtliche Bauhindernisse die Bauvollendungsfrist stillstehen. Es mag zwar stimmen, dass es sich bei der zweijährigen Bauvollendungsfrist – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – um eine Verwirkungsfrist handelt (in diesem Sinne auch VGU R 08 93; R 16 52) und eine solche grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden kann (vgl. dazu BGE 119 II 434 E.2a; 114 V 123 E.3b; 113 V 69 E.1c; GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1/1995 S. 47 ff., insb. S. 56 ff. sowie Fn. 138 m.w.H.). Vorliegend besteht hinge-
14 - gen aus oben genannten Gründen Anlass genug, bei der zweijährigen Bauvollendungsfrist von diesem Grundsatz abzuweichen. d)Aus dem vorangehend Gesagten folgt, dass vorliegend gemäss der Be- rechnung im angefochtenen Entscheid vom 14. Juli 2016 die zweijährige Bauvollendungsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Frist begann nach tatsächlich erfolgtem Baubeginn am 21. Oktober 2013 zu laufen. Sie stand wegen des Verfahrens R 12 182 nicht still, weil das Gericht der Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Vom 22. Dezem- ber 2013 bis zum 31. März 2014 standen die Bauarbeiten wegen der Win- tersperre still, im August und September 2014 wegen des durch das Be- zirksgericht F._____ verfügten Bauverbotes. Vom 22. Dezember bis 31. März 2015 galt die Wintersperre, im ganzen Jahr 2015 das durch das Be- zirksgericht F._____ verfügte Bauverbot. Wiederum vom 22. Dezember bis 28. März 2016 (Ostermontag) waren die Bauarbeiten wegen der Win- tersperre eingestellt. Die zweijährige Bauvollendungsfrist war folglich zum Zeitpunkt des Fristerstreckungsgesuchs der Beschwerdegegnerin 2 vom
15 - verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von ge- samthaft Fr. 3'761.65 (inkl. MWST) gemäss der am 7. Dezember 2016 vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten und nicht zu beanstandenden Honorarnote zu bezahlen (Art. 78 Abs. 1 VRG), wie- derum je zur Hälfte unter solidarischer Haftung. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 steht keine ausserge- richtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.352.-- zusammenFr.4'352.-- gehen je zur Hälfte zulasten der dafür solidarisch haftenden A._____ und B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.A._____ und die B._____ AG haben die C._____ AG je zur Hälfte unter solidarischer Haftung mit total Fr. 3'761.65 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]
16 - Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Juli 2017 nicht eingetreten (1C_137/2017).