VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 48 5. Kammer VorsitzAudétat RichterInMoser, Racioppi AktuarDecurtins URTEIL vom 18. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., und Alpgenossenschaft X._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 betreffend Ausschluss aus Alpgenossenschaft / Busse (Prozessbe- schwerde gegen Entscheid um vorsorgliche Massnahmen)
3 - Gemeinde ausserhalb einer Mitgliedschaft in der Alpgenossenschaft zu gewährleisten. Die auferlegte Busse von Fr. 2‘500.-- sei vollumfänglich aufzuheben, eventuell sei diese vom Gericht auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren. Ausserdem sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Gemeinde und die Alpge- nossenschaft im Sinne einer superprovisorischen Massnahme richterlich anzuweisen, ihm für die Dauer des Verfahrens die Nutzung der Ge- meindealpweiden zu gewährleisten. 5.Am 27. Juni 2016 erteilte der Instruktionsrichter dieser Beschwerde su- perprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Ausserdem wurden die Ge- meinde und die Alpgenossenschaft superprovisorisch angewiesen, dem Beschwerdeführer für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die Nut- zung der Alpweiden der Gemeinde im Umfang der ihm gemäss Art. 12 des Reglements der Alpgenossenschaft zustehenden Weiderechte zu gewährleisten bzw. ihm eine dementsprechende Fläche der Alpweiden zur eigenen Nutzung zu überlassen. Das Verfahren wurde für dringlich erklärt. 6.In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2016 beantragten die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) und die Alpgenossenschaft (nach- folgend Beschwerdegegnerin 2, gemeinsam die Beschwerdegegnerinnen) die Aufhebung der superprovisorischen Massnahme. Zur Begründung legten sie dar, inwiefern der Beschwerdeführer seine missliche Lage durch sein passives Verhalten selbst zu verantworten habe, dass ihre Al- pen inzwischen keine Kapazitäten mehr aufweisen würden und dass die angeordnete Massnahme negative Konsequenzen für die übrigen Land- wirte habe, welche gegenwärtig ihr Vieh mit Bewilligung der Alpverwal- tung auf den Gemeindealpen sömmerten.
4 - 7.Am 2. Juli 2016 bestiess der Beschwerdeführer die gemeindeeigene Alp B._____ mit 27 Kühen à 1 raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RG- VE) und 14 Kälbern unter 160 Tagen à 0.13 RGVE, insgesamt also 28.82 RGVE. 8.Dies teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht in seiner Stel- lungnahme vom 6. Juli 2016 mit. Darin legte er unter Bezugnahme auf den Normalbesatz resp. die Normalstösse (NST) ausserdem dar, dass die Alpweiden der Gemeinde entgegen der beschwerdegegnerischen Dar- stellung nicht "bereits voll beladen" seien resp. seine Bestossung nicht zu einer Überschreitung von 110 % des Normalbesatzes führte. Des Weite- ren sei es überspitzt formalistisch, wenn sich die Beschwerdegegnerinnen – trotz seines erfolgten Ausschlusses aus der Genossenschaft – auf die Nichteinhaltung des Reglements beriefen, zumal ihm gestützt auf das kantonale Gemeindegesetz zwingend Weiderechte zustünden. Schliess- lich zeigte er auf, inwiefern die Abweisung der vorsorglichen Massnahme für ihn erhebliche betriebliche und finanzielle Nachteile zur Folge hätte. Aus diesen Gründen sei die superprovisorische Massnahme nun als vor- sorgliche Massnahme zu erlassen. 9.Am 14. Juli 2016 beantragten die Beschwerdegegnerinnen, der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Zuweisung von Weiderechten an den Beschwerdeführer sei abzuweisen und dieser sei zu verpflichten, sein ohne Bewilligung der Alpgenossenschaft gealptes Vieh unverzüglich von den belegten Weiden zu entfernen. Nebst einer Vertiefung ihrer bis- herigen Argumentation betreffend das Selbstverschulden des Beschwer- deführers und die Überbeanspruchung der Alpweiden wiesen sie insbe- sondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht etwa seine aus der superprovisorischen Verfügung fliessenden Ansprüche gegenüber ihr gel- tend gemacht und die Einräumung eines Sömmerungsrechts verlangt,
5 - sondern vielmehr sein Vieh ohne Anmeldung und Leistung einer Ein- schreibegebühr auf die Alp getrieben habe. 10.Nach dieser Anhörungsrunde wies der Instruktionsrichter die vom Be- schwerdeführer im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beantragte – und am 27. Juni 2016 noch superprovisorisch gewährte – Nutzung der Alpweiden für die Dauer des Verfahrens mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2016 (R 16 40a) ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdefüh- rer unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB verpflichtet, sein ohne Bewilligung der Alpgenossenschaft gealptes Vieh unverzüglich von den belegten Weiden zu entfernen. In Bezug auf die ebenfalls beantragte Aufhebung des Ausschlusses aus der Alpgenossenschaft und die Aufhe- bung resp. Reduktion der verhängten Busse wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Kostenregelung dem Haupt- verfahren vorbehalten. Begründet wurde diese Verfügung im Wesentli- chen damit, dass die fraglichen Alpweiden bereits vor der unbefugten Al- pung der Tiere des Beschwerdeführers beinahe zu 100 % ausgelastet, mithin 233.25 der zugelassenen 233.53 RGVE ausgenützt gewesen sei- en. Die zusätzlichen Tiere des Beschwerdeführers würden zu einer Über- stossung der Alpweiden führen, was gegen die Statuten der Alpgenos- senschaft verstossen und die Gefahr einer Kürzung der Sömmerungsbei- träge bergen würde. Weil das private Interesse des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der nachhaltigen Nutzung der Alpen sowie den privaten Interessen der rechtmässigen Bestösser auf das Vorhandensein von ausreichendem Futter unterliege, müsse dieser die Nachteile, welche sich aus der von ihm zu verantwortenden Tatsache ergäben, dass für sein Vieh auf der Alp nun kein Platz mehr vorhanden sei (keine Sömmerungsbeiträge, weniger Futter im Heimgebiet), selber tragen. Ausserdem rügte der Instruktionsrichter das eigenmächtige Ver- halten des Beschwerdeführers nach Ergehen der superprovisorischen Verfügung vom 27. Juni 2016 explizit.
6 - 11.Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 eine Prozessbeschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte was folgt:
7 - 12.Am 26. Juli 2016 verfügte der Instruktionsrichter, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Prozessbeschwerde jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten. 13.In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 beantragten die Beschwerde- gegnerinnen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dabei mach- ten sie im Wesentlichen geltend, die eigenmächtige Inbesitznahme der Alpweiden durch den Beschwerdeführer verdiene von vornherein keinen Rechtsschutz. Mit jedem Tag, an welchem sich dessen Herde unbefug- terweise auf diesen Weiden befinde, werde die Futterbasis für das übrige Alpvieh weiter geschmälert, weshalb dieser Zustand durch die Wegwei- sung der Tiere unverzüglich zu beseitigen sei. Der Beschwerdeführer ha- be sein Vieh bislang unbestrittenermassen nicht vorschriftsgemäss zur Sömmerung angemeldet, weshalb für sie bislang keine Veranlassung be- standen habe, über allfällige Weiderechte des Beschwerdeführers zu be- finden. Des Weiteren stützten sie die NST-Berechnungen des Vorrichters und führten aus, dass lediglich ein kleiner Teil der gemolkenen Kühe vor- zeitig von der Alp genommen werde, was hinsichtlich der NST jedoch durch auf der Alp geborene Kälber kompensiert werde. Ausserdem treffe es nicht zu, dass die vom Beschwerdeführer derzeit belegte Alp B._____ am Ende der Sömmerungszeit nicht mehr abgeweidet würde. Es könne nicht angehen, dass korrekt handelnde Landwirte wegen dem Verhalten des Beschwerdeführers Nachteile zu gewärtigen hätten. Schliesslich hiel- ten die Beschwerdeführerinnen dafür, dass es in Anbetracht des treuwid- rigen Verhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei, diesen aus- nahmsweise mit amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu belasten und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. 14.Am 29. Juli 2016 reichten die Beschwerdegegnerinnen ein Schreiben der Gemeinde Y._____ an die Gemeinde X._____ zu den Akten, in welchem Letztere aufgefordert wurde, Massnahmen zur Absicherung der stark be-
8 - nutzten Wanderwege zu verlassen, da sich das unberechtigterweise ge- alpte Vieh des Beschwerdeführers im betreffenden Gebiet frei bewege und dadurch eine Gefahr für die sich dort aufhaltenden Wanderer darstel- le. 15.In seiner Stellungnahme vom 15. August 2016 vertiefte der Beschwerde- führer seine Ausführungen zur beantragten Erteilung der aufschiebenden Wirkung, zur vorderrichterlichen Berechnung der NST resp. GVE und zum Vorwurf der nicht eingehaltenen Formalitäten und bezichtigte die Be- schwerdegegnerin 2 insofern eines treuwidrigen Verhaltens, als diese ihm die Einschreibegebühr nie in Rechnung gestellt habe, ihm seine Weide- rechte nun unter anderem aber deshalb abspreche, weil er diese Gebühr nicht bezahlt habe. Ausserdem sei seine TVD-Anmeldung rechtzeitig er- folgt und stützten sich die Reklamationen der Gemeinde Y._____ nach- weislich auf Fehlinformationen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
11 - des vorsorglichen Rechtsschutzes). Je zweifelhafter der Verfahrensaus- gang erscheint, desto höhere Anforderungen sind an den für die Verfah- rensdauer zu beseitigenden Nachteil, die Dringlichkeit und die Verhält- nismässigkeit der Anordnung zu stellen (vgl. BGE 130 II 149 E.2.3). b)Gegenstand des Hauptverfahrens bildet die Frage nach der Rechtmäs- sigkeit des Ausschlusses des Beschwerdeführers aus der Alpgenossen- schaft sowie der gegen diesen verhängten Busse. Sollte sich der Aus- schluss aus der Alpgenossenschaft als rechtmässig erweisen, wird in je- nem Verfahren alsdann das Verhältnis zwischen dem Weidenutzungs- recht gemäss Art. 31 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG; BR 175.050) und den Statuten und Reglementen der Alpgenossenschaft zu erörtern sein. Dabei würde sich weisen, wo und unter welchen Voraus- setzungen der Beschwerdeführer – ausserhalb einer Mitgliedschaft in der Alpgenossenschaft – sein Vieh in Zukunft zu sömmern berechtigt wäre (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsbegehren des Beschwerdefüh- rers in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2016). c)Aus einer summarischen Prüfung der vorhandenen Akten kann nun aber weder hinsichtlich des Ausschlusses noch des Verhältnisses zwischen dem kantonalrechtlichen Weidenutzungsrecht und den alpgenossen- schaftlichen Vorschriften eine eindeutige Hauptsachenprognose abgelei- tet werden. Die Entscheidprognose kann bei der Beurteilung der vorlie- genden Massnahme demnach nicht ausschlaggebend sein. Ausserdem ist die mit der zu beurteilenden vorsorglichen Massnahme beantragte Nutzung der Alpweiden auf die aktuelle Sömmerungszeit beschränkt und deshalb gar nicht geeignet, die in der Hauptsache umstrittenen Weidnut- zungsrechte und die Genossenschaftszugehörigkeit in irgendeiner Weise zu präjudizieren oder vorwegzunehmen. Für die kommende Sömme- rungszeit wird über die Weidnutzungsberechtigung des Beschwerdefüh- rers – wohl gestützt auf den ausstehenden Entscheid in der Hauptsache –
12 - zu gegebener Zeit ohnehin erneut zu befinden sein. Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) ist es demnach auch nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung nicht eingehender mit der Hauptsachenprognose befasst hat.
13 - dazuzukaufen hätte (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Die beantragte Nutzung der Alpweiden für die Dauer des Hauptverfahrens lässt sich also durchaus auf überzeugende Gründe stützen. Ausserdem besteht unbestrittenermassen insofern eine zeitliche Dringlichkeit, als die Alpsömmerung schon von der Natur der Sache her nur in den Sommermonaten und längstens bis Mitte September möglich ist (vgl. Beschwerde S. 8). Überdies erscheint der Eintritt dieser Nachteile vom Kausalverlauf her als überwiegend wahr- scheinlich. c)Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung sind darin jedoch kei- ne Nachteile zu erblicken, welche "nicht wiedergutzumachen" sind (so Beschwerde S. 7). Die geltend gemachten Nachteile erschöpfen sich nämlich im Ausbleiben von Direktzahlungsbeiträgen (vgl. hierzu nachfol- gend Erwägung 5b) resp. in der Vorfinanzierung von Futtermitteln und sind demnach letztlich allesamt finanzieller Natur. Auch die betrieblichen Nachteile in Form einer zwangsläufigen Reduktion seines Viehbestandes zufolge unzureichender Wintervorräte, welche allenfalls als nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der vorerwähnten Rechtspre- chung zu beurteilen gewesen wäre, liessen sich – wie der Beschwerde- führer selber aufzeigt – durch den Zukauf von entsprechenden Futter- mengen, d.h. ebenfalls durch den Einsatz finanzieller Mittel, abwenden. Geldwerte Ansprüche können aber im Nachhinein immer ohne grössere Probleme wieder ausgeglichen werden. Finanzielle Nachteile gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb nur dann als nicht leicht ersetzbar, wenn die Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei zu Zweifeln Anlass gibt (vgl. BGE 108 II 228). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die finanziellen Einbussen gegebenenfalls gegenüber dem Ge- meinwesen geltend zu machen wären. Andere Nachteile nicht monetärer Natur – etwa dass sein Vieh durch die verunmöglichte Alpsömmerung ir- gendwelche Schäden davontragen würde – macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
14 - d)Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Nichtgewährung der zu beurteilenden vorsorglichen Massnahme nicht leicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne der erwähnten Rechtsprechung drohten, weshalb das Vorliegen eines Anord- nungsgrundes zu verneinen ist. Schon aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die in Form einer vorsorglichen Massnahme beantragte Nutzung der Alpweiden für die Dauer des Haupt- verfahrens nicht gewährt hat.
15 - rektzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13]) vollumfänglich erhalten (vgl. angefochtene Verfügung E.4). c)Die umstrittene Berechnung des Vorderrichters hinsichtlich der NST und RGVE (vgl. angefochtene Verfügung E.2) resp. die umfangreichen dies- bezüglichen Vorbringen der Parteien (vgl. Beschwerde S. 6 f. sowie Stel- lungnahme S. 3) können und müssen im vorliegenden (lediglich summari- schen) Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Ebenfalls kann of- fenbleiben, in welchem Verhältnis die Zahl des vom Beschwerdeführer gealpten Viehs zum derzeitigen Viehbestand auf der Alp steht, und wie viel Prozent am Gesamtbestand die vorzeitige Alpentladung trächtiger Kühe ausmacht resp. inwieweit diese hinsichtlich der NST durch auf der Alp geborene Kälber kompensiert wird. Nach einer summarischen Prü- fung der momentanen Aktenlage erscheint es jedenfalls als wahrschein- lich, dass die fraglichen Alpweiden zufolge der seit dem Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Alpgenossenschaft getroffenen Dispositionen der Beschwerdegegnerin 2 und insbesondere durch die eigenmächtige Bestossung durch den Beschwerdeführer derzeit zu mehr als 100 % der verfügten NST bestossen sind. Dies würde eine Beeinträchtigung des öf- fentlichen Interesses an einer nachhaltigen Nutzung der Alpweiden und ein Verstoss gegen Art. 2 der Statuten der Alpgenossenschaft bedeuten (vgl. hierzu auch angefochtene Verfügung E.3). Ausserdem erscheint es prima vista auch nicht völlig abwegig, dass die eigenmächtige Inan- spruchnahme der Alp B._____ durch den Beschwerdeführer gar eine Be- stossung von mehr als 110 % des Normalbesatzes zur Folge hätte. Eine derartige Überbestossung wäre für die Alpgenossenschaft und letztlich auch für deren Mitglieder insofern mit einschneidenden Nachteilen ver- bunden, als der Sömmerungsbeitrag gemäss Art. 49 Abs. 2 DZV diesfalls um 25 % reduziert würde. Ebenfalls bestritten, aber aufgrund der momen- tanen Aktenlage auch nicht auszuschliessen, ist das Bestehen der Ge- fahr, dass das Vieh des Beschwerdeführers den anderen Bestössern auf
16 - der Alp B._____ Futter wegfrisst, welches diesen bei der Rückkehr aus den höhergelegenen Sömmerungsgebieten alsdann fehlen wird (vgl. hier- zu Beschwerde S. 3 sowie Stellungnahme S. 4). d)Mit anderen Worten würden die öffentlichen und privaten Interessen an einer Vermeidung einer Überbestossung gefährdet, wenn der Beschwer- deführer sein Vieh in Gewährung der vorliegend zu beurteilenden vor- sorglichen Massnahme (weiterhin) auf der Alp B._____ sömmern dürfte. Demgegenüber ist das Interesse des Beschwerdeführers an einer vor- sorglichen Bealpung seines Viehs insofern weniger stark zu gewichten, als dieses – wie vorstehend in Erwägung 4c dargelegt – ausschliesslich finanzieller Natur ist und ihm demnach kein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht. Folglich überwiegen die Interessen an der Einhal- tung des status quo – oder besser gesagt an der Wiederherstellung des rechtmässigen status quo ante (vgl. sogleich Erwägung 6) – und damit im Ergebnis der Schutz der sich rechtmässig verhaltenden übrigen Bestös- ser der Alpweiden die finanziellen Einzelinteressen des Beschwerdefüh- rers. Hinzu kommt, dass dieser die derzeitige Situation widerrechtlich herbeigeführt hat (vgl. sogleich Erwägung 6, wobei auf die gegenseitigen Vorwürfe der Parteien bezüglich der ursprünglichen Verantwortlichkeit für die derzeitige Lage nicht näher einzugehen ist). Mit anderen Worten fiele auch eine – auf einer summarischen Prüfung der Rechtslage beruhende – Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, wes- halb sich die vorsorgliche Massnahme als unverhältnismässig erweisen würde und auch aus diesem Grunde zu Recht nicht gewährt worden ist (vgl. hierzu auch angefochtene Verfügung Ziff. 6).
18 - le Einbussen drohen, weshalb es bereits an einem hinreichenden Anord- nungsgrund gebricht. Ausserdem erweist sich die beantragte vorsorgliche Nutzung der Alpweiden für die Dauer des Hauptverfahrens im Rahmen einer summarischen Interessenabwägung als nicht verhältnismässig. Oh- nehin verdient das eigenmächtige Verhalten des Beschwerdeführers, mit welchem dieser den derzeitigen widerrechtlichen Zustand geschaffen hat, keinen Rechtsschutz. Die Abweisung des beschwerdeführerischen Ge- suchs um vorsorgliche Massnahmen im Verfahren R 16 40 sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur unverzüglichen Entfernung dessen ohne Bewilligung gealpten Viehs durch den Vorderrichter ist des- halb zu Recht erfolgt, weshalb die vorliegende Prozessbeschwerde ab- zuweisen ist. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird für dieses Verfahren separat ausgefällt und auf Fr. 1'000.-- festge- setzt. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG steht den Gemeinden sowie mit öffent- lich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen (wie hier die Alpge- nossenschaft) in der Regel zwar keine Parteientschädigung zu, wenn sie – wie vorliegend – in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen jedoch abgewichen werden (vgl. etwa PVG 2015 Nr. 20), was im vorliegenden Fall angezeigt erscheint. Mit der eigenmächtig und ohne Bewilligung erfolgten Bealpung seines Viehs hat der Beschwerdeführer – in Abweichung von der superprovisorischen Ver- fügung vom 27. Juni 2016 – einen widerrechtlichen Zustand geschaffen, den er mit der vorliegenden Prozessbeschwerde nun bis zum Ende der Sömmerungszeit zu perpetuieren versucht. Durch sein treuwidriges Ver- halten und die in erster Linie auf Zeitgewinn abzielende Prozessbe- schwerde hat der Beschwerdeführer auf Seiten der Beschwerdegegnerin- nen unnötigen Aufwand verursacht. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, dem entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerinnen zu folgen
19 - und ihnen ausnahmsweise eine Umtriebsentschädigung zulasten des Be- schwerdeführers zuzusprechen. Diese wird pauschal auf ebenfalls Fr. 1'000.-- festgesetzt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.392.-- zusammenFr.1'392.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.A._____ hat die Gemeinde X._____ sowie die Alpgenossenschaft X._____ aussergerichtlich pauschal mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]