VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 45 und 46 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 20. Februar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer im Verfahren R 16 45 und Eheleute B., Beschwerdeführer im Verfahren R 16 46 alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Anton Hidber, gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin und Eheleute C., Beschwerdegegner alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, betreffend Baueinsprache
Die Eheleute C._____ haben das erforderliche Näherbaurecht gegenüber Parzelle 965 nachzuweisen und im Grundbuch der Gemeinde X._____ vollziehen zu lassen.
Die Treppen und Zugänge haben überall eine Mindestbreite von 1.20 m aufzuweisen.
Die Eheleute C._____ haben vor der Erstellung der Erdsondenwärmepumpe die er- forderliche Bewilligung einzuholen.
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Die Eheleute C._____ werden verpflichtet, das Meteorwasser auf ihrem Grundstück 892 versickern zu lassen. 5.Dagegen erhoben A._____ und die Eheleute B._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 6. Juli 2016 in separaten, praktisch identischen Ein- gaben (Beschwerdeverfahren R 15 46 und R 15 46) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Der Bau- und Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 betreffend Baugesuch von den Eheleuten C., betreffend Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle 892, Grundbuch X., sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Das Baugesuch von den Eheleuten C._____ vom 20. Oktober 2015 sei abzu- weisen. 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegeg- nerinnen.“ Die Beschwerdeverfahren R 15 45 und R 15 46 wurden mit prozessleiten- der Verfügung vom 14. Juli 2016 entsprechend dem beschwerdeführeri- schen Antrag vereinigt. Die beantragte aufschiebende Wirkung der Be- schwerden erkannte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 30. August 2016 zu. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen was folgt aus: • A.s Parzelle 976 grenze zwar nicht unmittelbar an Parzelle 892, doch betrage die Distanz von der einen zur anderen Parzelle rund 7.5 m. Dies komme in etwa einem Unterbruch durch eine Strasse gleich. Zudem werde ihm Licht und Sonne entzogen. Den Eheleuten B. wird ebenfalls Licht und Sonne sowie Aussicht entzogen. Ihre Liegenschaft sei so im Quartier platziert, dass die Hauptaussichtsrich- tung zwischen Parzelle 892 und Parzelle 965 liege. • Beim gedeckten Sitzplatz handle es sich um ein Gebäude, weil dieser Menschen und Sachen gegen Regen und Wind zu schützen vermöge. Demnach sei ein Mindestabstand von 5 m vom gedeckten Sitzplatz bis zum projektierten Neubau einzuhalten. Zudem müsse in einer WI das Ortsbild bewusst mehr Freiräume aufweisen als in einer WII. Damit ha- be sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und insofern das recht- liche Gehör respektive die Begründungspflicht verletzt. Zwar könnten Unterschreitungen des Gebäudeabstands bewilligt werden. Die Unter-
4 - schreitung dürfe aber nicht rechtsmissbräuchlich sein, was hier der Fall sei. • Bezüglich des Grenzabstands zu Parzelle 965 sei das Näherbaurecht bis heute nicht im Grundbuch eingetragen. Die gemäss Art. 77 KRG ge- forderte Vereinbarung fehle. Auch wenn durch die Eigentümer der Par- zelle 965 ein Näherbaurecht eingeräumt würde, müsste der gesetzlich geforderte Gebäudeabstand von 8 m eingehalten werden. • Der natürlich gewachsene Geländeverlauf gelte als massgebliches Ter- rain. Die Vorinstanz habe den natürlich gewachsenen Geländeverlauf nicht ermittelt. Der Sachverhalt sei nicht abgeklärt. Vorliegend seien gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführer Aufschüttungen mit einer Überhöhe von mindestens einem halben Meter erfolgt. Die Traufhöhen talseits seien deutlich überschritten. Im Fassaden- und Schnittplan 311 vom 23. Februar 2016 fehle die Vermassung, ebenso wie die Höhen- angaben samt Höhenkoten. Die Erhöhung im südwestlichen Bereich des Dachs stelle eine Verletzung der Gebäudehöhe und nicht einen Dacheinschnitt gemäss Art. 31 Abs. 4 BG dar. Der Dacheinschnitt diene missbräuchlich zur Rechtfertigung der unzulässig hohen Traufe. Er ent- spreche nicht der vorgeschriebenen Länge gemäss Art. 31 Abs. 4 BG. • Die Treppe im Erdgeschoss weise an der schmalsten Stelle immer noch eine Breite von 1.1 m auf. Es sei nicht klar, weswegen die mehr- fach korrigierten Pläne die Mindestbreite der Treppen immer noch nicht einhielten. Das Baugesuch verletze Art. 48 Abs. 1 BG uns sei nicht be- willigungsfähig. Durch die Einhaltung der Mindestbreite sei letztlich eine Projektänderung erforderlich. • Es könne nach wie vor nicht geprüft werden, ob die Ausnützungsziffer eingehalten sei. Trotz der eingereichten Berechnung vom 11. Januar 2016 fehlten immer noch Angaben. • Die Vorinstanz hätte betreffend die vorgesehene Erdsondenwärme- pumpen prüfen müssen, ob die Umwelt- und Feuerpolizeigesetzgebung eingehalten sei. Die entsprechende Auflage könne nicht genügen. • Auch bezüglich Meteorwasser und dessen Ableitung hätte nicht eine Auflage verfügt, sondern das Baugesuch abgewiesen werden müssen. • Betreffend Ortsbildschutz werde ein Gutachten der kantonalen Denk- malpflege zur Frage der Ästhetik der geplanten Neubaute im Kontext zur bestehenden Bebauung aus den Achtzigerjahren beantragt. Der geplante Neubau weiche stark von den bisherigen Bebauungen ab. Die geplante Baute beeinträchtige das Quartierbild infolge Überhöhe und nicht architektonischer Integration massiv. Zudem erfolge eine Bau-
5 - massierung, welche das Quartierbild negativ beeinträchtige. Es handle sich vorliegend um ein architektonisch einheitliches Quartier mit den ty- pisch vorgesetzten weissen Betonsäulen. Dies sei auf einen privaten Quartierplan zurückzuführen, der in Zusammenarbeit mit der Gemeinde in den Achtzigerjahren entstanden sei. Die entsprechenden Akten der Quartierplanung seien beizuziehen. • Hinsichtlich der Fristen im Baubewilligungsverfahren herrsche in X._____ eine unterschiedliche Behandlungsweise respektive Praxis. Die rechtsungleiche Behandlung innerhalb der gleichen Gemeinde sei stossend. 6.Am 5. September 2016 beantragten die Eheleute C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) und die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwer- degegnerin) die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. • A._____ fehle die Beschwerdelegitimation. Er sei nicht unmittelbarer Nachbar des Baugrundstückes und die beiden Grundstücke seien auch nicht nur durch einen Verkehrsträger voneinander getrennt. • Der Sitzplatz der Beschwerdegegner bilde keinen geschlossenen Raum und sei zum dauernden Verweilen für Menschen nicht geeignet. Mass- gebend sei somit der Abstand zwischen den beiden Wohnhäusern. Letztlich spiele die Frage, ob der Sitzplatz als Gebäude qualifiziert wer- de, keine Rolle. Gestützt auf Art. 77 KRG könne die Gemeinde nämlich Unterschreitungen der Bauabstände bewilligen, wenn eine Vereinba- rung der Betroffenen vorliege und keine überwiegenden öffentlichen In- teressen entgegenstünden. Das Projekt halte gegenüber allen Be- schwerdeführern die in der WI geltenden Gebäude- und Grenzabstände ein. Nur die Beschwerdegegner selber wären durch die Unterschreitung eines allfällig zu beachtenden Gebäudeabstandes tangiert. Mit sich sel- ber müssten die Beschwerdegegner keine Vereinbarung treffen, in wel- cher sie der Unterschreitung des Gebäudeabstandes auf ihrer eigenen Parzelle zustimmten. Auch eine Verletzung überwiegender öffentlicher Interessen sei nicht erkennbar. Der Gartensitzplatz bestehe aus Beton, das neu zu bauende Haus aus Mauerwerk. Beide Bauten seien somit feuerfest. Im Übrigen könne die Feuerwehr von der Westseite her tätig werden. Die Brandschutzbewilligung sei von der GVG erteilt worden. • Die Summe der beiden Grenzabstände müsse nicht als Gebäudeab- stand eingehalten werden. Art. 28 Abs. 4 BG erlaube, Gebäude auf Nachbargrundstücken an der gemeinsamen Grenze aneinander zu
6 - bauen. Vorliegend liege das Zugeständnis des Nachbarn schriftlich vor. Die Auflage im Baubescheid genüge. • Im Plan Fassaden/Schnitt vom 23. Februar 2016 sei das gewachsene Terrain korrekt eingetragen. Das heutige Terrain entspreche im Bereich der Ostfassade des Bauprojekts dem ursprünglich gewachsenen Ter- rain. Der damalige Geländeverlauf von 1991 sei mit dem heutigen prak- tisch identisch. Einzig im mittleren Bereich der Ost-West-Ausrichtung des geplanten Hauses sei das Gelände leicht abgesenkt worden. Eine Aufschüttung habe nie stattgefunden. Die zulässige Traufhöhe sei unter Berücksichtigung des Hangbonus von 2 m auch talseits eingehalten. Ein Dacheinschnitt bedeute die Unterbrechung der Dachtraufe. Das Projekt halte die 50%-Regel gemäss Art. 31 Abs. 4 BG mit einer Abwei- chung von 1.6 % ein, was innerhalb der Toleranz liege. Im Notfall liesse sich diese Abweichung noch beheben. • Im Grundrissplan EG vom 23. Februar 2016 sei die Treppe im Erdge- schoss an der schmalsten Stelle mit 1.225 m vermasst. Die betreffende Auflage in der Bewilligung sei bereits erfüllt. • Die AZ-Berechnung sei nachvollziehbar und korrekt. • Die Auflage betreffend Erdsondenwärmepumpe stelle sicher, dass vor der Errichtung die entsprechende Bewilligung für die Erdsonden- Wärmepumpe einzuholen sei. Im Rahmen derselben werde die Bau- behörde die massgebenden Vorschriften prüfen. • Bereits am 11. Mai 2016 sei der revidierte Plan betreffend Kanalisation „Leitungskataster“ eingereicht worden. Dieser sehe vor, dass das Me- teorwasser versickere. Zudem sei der Schlammsammler eingefügt wor- den. Die entsprechende Beilage sei von der Beschwerdegegnerin über- sehen worden und die entsprechende Auflage somit bereits erfüllt. • Hier gebe es keine schützenswerten Gebäude und es seien auch keine ISOS-Vorgaben zu beachten. Beim Quartier handle es sich um eine neuzeitliche, nach individuellen Gesichtspunkten erfolgte Überbauung. Auch die Ästhetiknorm von Art. 31 Abs. 3 BG helfe nicht weiter, da sich diese auf andere Dachformen als Firstdächer beziehe und das vorlie- gende Bauvorhaben ein Firstdach aufweise. Die Denkmalpflege sei nicht beizuziehen. Ein privater Quartierplan existiere nicht. Zudem seien in der Wohnzone I verschiedene Baustile anzutreffen. • Bei Art. 46 Abs. 3 KRVO handle es sich um eine Ordnungsfrist. Zudem hätten die Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens durch Fristver- längerungen ebenfalls beeinflusst. Der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung werde nicht substantiiert.
7 - • Das rechtliche Gehör sei von der Beschwerdegegnerin nicht verletzt worden. Aufgrund der Begründung der angefochtenen Entscheide hät- ten die Betroffenen deren Tragweite beurteilen und in voller Kenntnis der Umstände weiterziehen können. Dies sei hier der Fall. Ein allfälliger Mangel wäre zudem im Rechtsmittelverfahren geheilt worden. 7.Am 30. September 2016 hielten die Beschwerdeführer replicando an ih- ren Anträgen fest und wiederholten im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation. Dabei wiesen sie bezüglich der Legitimation von A._____ insbesondere noch darauf hin, dass dieser durch den Lichtentzug, die Sonneneinstrahlung und den Entzug der Aus- sicht als Folge der Verletzung der Traufhöhe rechtswidrig eingeschränkt werde. Die unzulässige Gebäudehöhe und die damit verbundenen Ein- schränkungen der Sicht bildeten ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Nichtbewilligung oder Änderung des Bauprojekts. 8.Am 12. Oktober 2016 hielten auch die Beschwerdegegnerin und die Be- schwerdegegner duplicando an ihren Anträgen fest. Sie ergänzten ihre Argumentation insofern, als nur die Legitimation des Beschwerdeführers A., nicht aber diejenige der Beschwerdeführer der Eheleute B. bestritten sei. Sollte das streitberufene Gericht die Toleranz von 1.6 % bei der Bemessung des Dacheinschnitts nicht für bewilligungsfähig betrachten, verpflichte sich die Beschwerdegegnerin, die Baubewilligung mit der entsprechenden Auflage zu ergänzen und die Beschwerdegegner, den Dacheinschnitt entsprechend um 17 cm auf 5.25 m zu verkleinern. Dies hätte im Gebäudeinnern keine bauliche Änderung zur Folge. Die Baubewilligung wäre deswegen nicht aufzuheben. 9.Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2016 gestattete der In- struktionsrichter den Beschwerdegegnern die vorübergehende Entfernung des Baugespanns auf Parzelle 892.
8 - 10.Am 16. Dezember 2016 führte die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführer die Ehefrau des Beschwerdeführers A._____ sowie die Eheleute B._____ in Begleitung ihres gemeinsamen Rechtsanwaltes lic. iur. Anton Hidber anwesend waren. Von Seiten der Beschwerdegegner waren die Eheleute C._____ und von Seiten der Beschwerdegegnerin die Vizepräsident der Baukommission, vertreten durch deren gemeinsame Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, zugegen. Allen Anwesenden wurde an sechs verschiedenen Standorten die Möglichkeit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zur Streitsache zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Seitens des Gerichtes wurden insgesamt noch 18 Fotografien von den örtlichen Verhältnissen erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Ebenso wurde eine CD mit der Kopie der Audioaufnahmen des Augenscheins ins Dossier aufge- nommen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde den Parteien das Augenscheinprotokoll (Ereignisprotokoll) mitsamt der CD vor der Urteils- fällung zugestellt. Dazu liessen sich die Beschwerdeführer sowie die Be- schwerdegegnerin und die Beschwerdegegner am 24. Januar 2017 bzw. am 2. Februar 2017 vernehmen. Am 13. Februar 2017 reichten die Be- schwerdeführer zudem noch eine weitere Stellungnahme ein. Auf das Ergebnis des Augenscheins sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Bau- und Ein- spracheentscheid vom 24. Mai, mitgeteilt am 8. Juni 2016, wird, soweit er- forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde die Verfahren im Inter-
9 - esse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfü- gung bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand ver- einigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Ein- gaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechts- fragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft vorliegend offensichtlich zu, weshalb der Instruktionsrichter die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren R 16 45 und R 16 46 bereits mit prozesslei- tender Verfügung vom 14. Juli 2016 zusammengelegt hat. Folglich wer- den die Beschwerden auch mit einem Urteil entschieden. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet der kommunale Bau- und Einspracheentscheid vom
11 - bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E. 2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; Beusch/Moser/Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Heinz Aemisegger, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 14. Juli 2010).“ c)Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Die Argumentation des Beschwerdeführers A._____, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren von seiner Legitimation ausgegangen sei und es nicht rechtens und nachvollziehbar sei, dass ihm im Nachhinein vor der nächsten Instanz die Legitimation durch die Beschwerdegegnerin abgesprochen werde, ist deshalb unbehelflich. Richtig ist hingegen, dass sämtliche der heutigen Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Einspracheverfahren teilgenommen haben. Diesbezüglich erfüllen folglich sämtliche Beschwerdeführer die Legitimationsvoraussetzungen. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
12 - Änderung besitzen, mithin, ob die bei Bauprojekten vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. d)Es stellt sich somit die Frage, ob das Kriterium der räumlichen Nähe der Beschwerdeführer zum Bauprojekt vorliegend erfüllt ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es zwar nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte an (BGE 136 II 281 E.2.3.1). Dennoch hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Nachbarn bis im Abstand von rund 100 Metern zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sind, sofern darüber hinaus auch eine besondere Betroffenheit gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.117/2007 vom 6. September 2007 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer A._____ richtig ausführt und der Augenschein vom 16. Dezember 2016 gezeigt hat, be- trägt die Distanz zwischen der Parzelle 892 der Beschwerdegegner und seiner Parzelle 976 rund 7.5 m. Zudem hat der Augenschein zutage ge- bracht, dass der Beschwerdeführer A._____ von seiner Liegenschaft Blickkontakt zum geplanten Neubau auf Parzelle 892 hat. Damit sind die vorausgesetzte Nähe zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht sowie die besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers A._____ offensicht- lich gegeben. Dass bezüglich der Legitimation der weiteren Beschwerdeführer die Eheleute B._____ die Legitimationsvoraussetzun- gen erfüllt sind, ist zwischen den Parteien angesichts der Tatsache, dass deren Parzelle 444 unmittelbar an die beschwerdegegnerische Parzelle 892 angrenzt, zu Recht unbestritten geblieben. Nach dem Gesagten sind sowohl der Beschwerdeführer A._____ als auch die weiteren Beschwerdeführer die Eheleute B._____ zur Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 4.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es sodann was folgt festzuhalten:
13 - a)Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2016 sowie in ihrer Replik vom 30. September 2016 die Einvernahme von Zeu- gen, ohne diese zu benennen oder den Antrag zu begründen. Des Weite- ren beantragen sie − ebenfalls ohne entsprechende Begründung − die Einholung eines Fachgutachtens, einer Parteibefragung und einer Be- weisaussage. Weiter beantragen sie die Edition von Unterlagen über eine angebliche private Quartierplanung aus den Achtzigerjahren, welche aber gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner gar nicht existiert. Mangels namentlicher Nennung der einzuvernehmen- den Zeugen sowie mangels Begründung der weiteren Beweisanträge sind die Beweisanträge abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b). Zudem beantragen die Beschwerdeführer noch die Einholung eines Amtsberichts der kantonalen Denkmalpflege zur Frage der Ästhetik der geplanten Neubaute im Kontext zur bestehenden Bebauung aus den Achtzigerjahren. Wie nachstehend dargestellt (vgl. E.14) lassen sich die strittigen Fragen bezüglich Ästhetik − nachdem sich das streitberufene Gericht anlässlich des Augenscheins vom 16. Dezember 2016 einen Eindruck an Ort und Stelle verschaffen konnte − auch ohne Einholung des ersuchten Amtsberichts beantworten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auch diesem Antrag nicht statt- gegeben wird. Dies zumal vorliegend keine Ortsschutzzone mit schüt- zenswerten Gebäuden zur Diskussion steht und das fragliche Quartier auch nicht Teil des Bundesinventars über schützenswerte Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist. b)Die Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin beantragen betref- fend Feststellung des gewachsenen Terrains die Einvernahme dreier na- mentlich genannter Nachbarn als Zeugen. Auch auf diese Zeugeneinver- nahmen kann verzichtet werden, da die bei den Akten liegenden Unterla- gen genügend Aufschluss über das gewachsene Terrain geben. Zudem konnte sich das streitberufene Gericht anlässlich des Augenscheins vom
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15 - Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat al- so den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Be- gründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wis- sen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. c)Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungs- pflicht in hinreichendem Masse nachgekommen. So lässt sich dem ange- fochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 24. Mai, mitgeteilt am
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17 - Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) um reine Ordnungsvorschriften handelt, deren Verletzung keine negativen Rechtsfolgen nach sich zieht. Im konkreten Fall kann − entgegen der beschwerdeführerischen Auffas- sung − umso weniger von einer Missachtung der Erledigungsfrist von Art. 46 Abs. 3 KRVO gesprochen werden, als die heutigen Beschwerde- führer durch das Beantragen von Fristverlängerungen im Einsprachever- fahren die Dauer des Verfahrens zumindest mitbeeinflusst haben. Im Üb- rigen dient die Erledigungsfrist von Art. 46 Abs. 3 KRVO in erster Linie den Interessen der Baugesuchsteller als Bauherrschaft und nicht etwa der Nachbarschaft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] R 08 77 und R 08 110 vom 28. April 2009 E.2a). Mit- hin haben die Einsprecher gar kein erkennbares eigenes Interesse an der möglichst raschen Erledigung des Verfahrens um Erhalt einer Baubewilli- gung. Dementsprechend erweist sich die Rüge betreffend zu langer Dau- er des Einspracheverfahrens als unbegründet und ist abzuweisen. b)Ebenfalls als haltlos erweist sich die beschwerdeführerische Rüge, wo- nach im Baubewilligungsverfahren in der Gemeinde X._____ verschieden vorgegangen werde; einmal werde das Baugesuch publiziert, obschon dieses (wie hier) unvollständig sei, während in anderen Fällen das Bau- gesuch erst publiziert werde, nachdem das Gesuch vollständig sei. Einer- seits bleibt es bei den beschwerdeführerischen Ausführungen nämlich bei blossen Behauptungen, welche durch nichts belegt sind, und anderseits legen die Beschwerdeführer auch mit keinem Wort dar, inwiefern dies für sie einen Nachteil darstellen könnte. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen. c)Schliesslich können die Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren auch aus der von ihnen behaupteten angeblich falschen Profilierung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme
18 - zum Augenscheinprotokoll vom 2. Februar 2017 zu Recht ausführen, soll die Profilierung primär Private auf das hängige Baugesuch hinweisen. Ferner sollen Behörden und Nachbarn eine räumliche Vorstellung vom Projekt und seiner Beziehung zur Umgebung erhalten, was für dessen Beurteilung bzw. für die Prüfung eines Rechtsmittels unerlässlich ist (vgl. zum Ganzen VGU R 14 31 vom 9. September 2014 E.2 mit weiteren Hin- weisen). Vorliegend sind die Beschwerdeführer durch die Profilierung un- strittig auf das Bauvorhaben aufmerksam geworden und haben in der Folge in die aufgelegten Baugesuchsakten Einsicht genommen. Ihre Be- schwerdeschriften zeigen denn auch, dass sie ihre Einwände und Überle- gungen sachgereich einbringen konnten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern durch die von ihnen be- hauptete falsche Profilierung ein Nachteil entstanden sein soll. Dies zumal vorliegend gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerde- gegnerin ein Vertreter der Baukommission die Profilierung vor der Aus- schreibung vom 27. November 2015 begutachtet und für rechtens befun- den habe und die Rechtmässigkeit der Profilierung auch von den Be- schwerdeführern vor dem Augenschein vom 16. Dezember 2016 nie in Frage gestellt wurde. Abgesehen von der Parteibehauptung der Be- schwerdeführer liegen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Profilierung falsch gewesen sein soll. Dementsprechend können die Beschwerdeführer auch aus der Rüge betreffend angeblich falscher Profilierung nichts für sich ableiten.
19 - Mindestabstand von 5 m vom gedeckten Sitzplatz zum projektierten Neu- bau einzuhalten. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die erforderliche Würdigung, ob mit dem Unterschreiten des Gebäudeabstands öffentliche Interessen wie Feuerschutz verletzt würden, unterlassen. Ausserdem müsse in einer Wohnzone WI das Ortsbild bewusst mehr Freiräume auf- weisen als in der Wohnzone WII. Zwar könnten Unterschreitungen des Gebäudeabstands bewilligt werden. Die Unterschreitung dürfe aber nicht rechtsmissbräuchlich sein, was hier der Fall sei. Die Unterschreitung des Gebäudeabstands ergäbe eine Baumassierung auf Parzelle 892. Das Gebäude erscheine, von Westen nach Osten betrachtet, zusammen mit dem bestehenden Gebäude rund 28 m lang, weswegen gemäss Art. 29 BG ein erhöhter Grenzabstand von 1 / 5 der Mehrlänge einzuhalten sei. Dem halten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner entge- gen, dass der nördlich an das bestehende Wohnhaus angrenzende und im Osten eine Rückwand aufweisende, ansonsten aber offene Sitzplatz kein Gebäude im Sinne der Rechtsprechung darstelle. Massgebend sei daher der Abstand zwischen den beiden Wohnhäusern. Die Frage, ob der Sitzplatz als Gebäude qualifiziert werde, spiele aber ohnehin keine Rolle, weil die Gemeinde gestützt auf Art. 77 KRG Unterschreitungen der Bau- abstände bewilligen könne, wenn eine Vereinbarung der Betroffenen vor- liege und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Das Projekt halte gegenüber allen Beschwerdeführern die in der Wohnzo- ne WI geltenden Gebäude- und Grenzabstände ein. Nur die Beschwerde- gegner selber wären durch die Unterschreitung eines allfällig zu beach- tenden Gebäudeabstandes tangiert. Mit sich selber müssten die Be- schwerdegegner keine Vereinbarung treffen, in welcher sie der Unter- schreitung des Gebäudeabstandes auf ihrer eigenen Parzelle zustimmten. Zudem sei hier auch keine Verletzung öffentlicher Interessen erkennbar.
20 - b)Vorliegend kann die Frage, ob es sich beim bestehenden Sitzplatz auf Parzelle 892, welcher südlich an das bestehende Wohnhaus Nr. 408 an- grenzt, um ein Gebäude im Sinne von Art. 75 Abs. 2 KRG handelt, − wie nachstehend dargestellt − offen gelassen werden. Art. 75 Abs. 2 KRG be- stimmt unter dem Titel Bauabstände, dass zwischen Gebäuden ein Ge- bäudeabstand von 5 m einzuhalten ist, sofern das Baugesetz der Ge- meinde nicht grössere Gebäudeabstände vorschreibt. Dieser Minimalab- stand ist gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG unmittelbar anwendbar und geht abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Das Baugesetz der Gemeinde X._____ sieht keine von Art. 75 Abs. 2 KRG abweichende Vorschriften bezüglich Gebäudeabstands vor. Vielmehr nimmt Art. 28 Abs. 6 die Regelung von Art. 75 Abs. 2 KRG wörtlich auf. Art. 77 Abs. 1 KRG hält sodann fest, dass die kommunale Baubehörde Unterschreitun- gen der im KRG und im kommunalen Baugesetz festgelegten Bauabstän- de bewilligen kann, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenste- hen. Die kommunale Baubehörde verfügt die Anmerkung der Unterschrei- tung im Grundbuch. Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den bereits mehrfach festgelegt hat, unterliegt eine Vereinbarung nach Art. 77 Abs. 1 KRG keiner Formvorschrift − auch nicht der einfachen Schriftlichkeit − und kann demnach grundsätzlich auch mündlich ge- schlossen werden (vgl. VGU R 14 78 vom 16. Dezember 2014 E.5a mit weiteren Hinweisen). Obschon die einfache Schriftlichkeit zur Begründung eines Näherbaurechts − wie gesehen − keine Gültigkeitsvoraussetzung ist, dürfte diese Form im Hinblick auf eine Anmerkung im Grundbuch so- wie zur Vermeidung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge für eine Vereinbarung über die Unterschreitung der kan- tonalen bzw. kommunalen Bauabstände i.S.v. Art. 77 Abs. 1 KRG natur- gemäss und aus Praktikabilitäts- sowie Beweisgründen die Regel sein.
21 - c)Vorliegend beträgt die Distanz zwischen dem fraglichen Sitzplatz und dem Bauprojekt gemäss den massgebenden und bewilligten Plänen vom
22 - tigen Beschwerdeführer als Nachbarn und Eigentümer benachbarter Lie- genschaften, gegenüber denen die massgebenden Bauabstände allesamt eingehalten sind. Dass die Beschwerdegegner nicht mit sich selbst eine Vereinbarung treffen mussten, wonach sie der Unterschreitung des Ge- bäudeabstandes auf ihrer eigenen Parzelle zustimmen, ist selbstverständ- lich und bedarf keiner weiteren Darlegungen (vgl. VGU R 09 63 und 67 vom 12. Januar 2010 E.2d mit Hinweis auf die Botschaft der Regierung zur Revision des Kantonalen Raumplanungsgesetzes, Heft Nr. 3/2004- 2005, S. 348). e)Zu prüfen bleibt, ob der Unterschreitung des Gebäudeabstandes zwi- schen den beiden auf derselben Parzelle liegenden Gebäuden überwie- gende öffentliche Interessen entgegenstehen. Solche sind, wie die Be- schwerdegegnerin nachvollziehbar ausführt, keine ersichtlich. Insbeson- dere stehen der Unterschreitung des Gebäudeabstands − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − angesichts der entsprechenden Brandschutzbewilligung der Gebäudeversicherung vom 27. November 2015 keine feuerpolizeilichen Gründe entgegen. Ebenso wenig ist ersicht- lich, dass die Unterschreitung des Gebäudeabstands aus wohnhygieni- schen Überlegungen nicht bewilligt werden dürfte. Der Augenschein hat sodann auch bestätigt, dass sich die Unterschreitung des Gebäudeab- stands sowohl unter dem Aspekt der zweckmässigen Erschliessung als auch der Gestaltung der bestehenden Bebauung wie auch dem ästheti- schen Gesamtbild des Wohnquartiers ohne Weiteres vertreten lässt. Letz- teres umso mehr, als gemäss geltenden Zonenvorschriften auf der Par- zelle 892 in der Wohnzone WI selbst ein 30 m langes Gebäude erstellt werden dürfte. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer geltend, das projektierte Wohnhaus stelle zusammen mit dem Sitzplatz und dem auf der gleichen Parzelle befindlichen Haus Nr. 408 von Westen betrachtet eine einzige Baute mit einer Länge von 28 m dar und müsse dementspre- chend einen Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 29 BG einhalten. Dabei
23 - verkennen die Beschwerdeführer indes, dass zwei Gebäude gemäss Art. 28 Abs. 3 BG bloss dann als zusammengebaut gelten, wenn sie sich gegenseitig auf einer Länge von mindestens 1.5 m berühren. Dies ist vor- liegend offenkundig nicht der Fall (vgl. Katasterplan 1:500 vom 11. No- vember 2015), berühren sich die Gebäude doch an keiner einzigen Stelle. Zudem sind die Gebäude auch versetzt angeordnet. Dementsprechend kann vorliegend nicht von einem Bau gesprochen werden, weshalb die Bestimmung von Art. 29 BG betreffend Mehrlängen vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. f)Selbst wenn es sich beim südlich des bestehenden Wohnhauses Nr. 408 gelegenen Sitzplatz somit um ein Gebäude handeln würde, stünde dies einer Baubewilligungserteilung − wie gesehen − nicht entgegen, da so- wohl der Sitzplatz als auch das geplante Bauprojekt auf Parzelle 892 der Beschwerdegegner liegen und dementsprechend nur die Beschwerde- gegner durch die Unterschreitung des Gebäudeabstandes tangiert sind. Dass die Beschwerdegegner nicht mit sich selbst eine Vereinbarung tref- fen mussten, wonach sie der Unterschreitung des Gebäudeabstandes auf ihrer eigenen Parzelle zustimmen, wurde vorstehend aufgezeigt. Da einer Unterschreitung des Gebäudeabstands überdies − wie gesehen − auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist der Ab- stand zwischen dem Sitzplatz und dem Bauprojekt von rund 0.8 m als ausreichend zu betrachten. Diesbezüglich erweist sich der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 24. Mai, mitgeteilt am 8. Juni 2016, somit als rechtens.
24 - ten werden. Dies wäre nur möglich, wenn auf der zu belastenden Nach- barparzelle 965 der Grenzabstand 5.5 m betrüge. Indessen weise die be- stehende Baute dort nur einen Grenzabstand von 5 m auf. Entsprechend könne das Näherbaurecht höchstens auf 3 m erteilt werden. Das Bauge- such sehe aber einen effektiven Grenzabstand von 2.5 m vor, was fak- tisch und rechtlich nicht zulässig sei. Demgegenüber argumentieren die Beschwerdegegner und die Be- schwerdegegnerin, dass sich die Eigentümer der Parzelle 965 am 16. Ja- nuar 2016 bereit erklärt hätten, ein Näherbaurecht zu erteilen. Es treffe nicht zu, dass die Summe der beiden Grenzabstände als Gebäudeab- stand eingehalten werden müsse. Vielmehr erlaube Art. 28 Abs. 4 BG, Gebäude auf Nachbargrundstücken an der gemeinsamen Grenze anein- ander zu bauen. b)Gemäss Art. 75 Abs. 1 KRG ist bei der Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Ge- meinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde X._____ Gebrauch gemacht und in Art. 28 Abs. 1 BG festgelegt, dass bei der Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überragen, gegenüber jedem Nachbargrundstück in der Wohn- und Wohn-Gewerbe-Zone ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten ist. Wie vorstehend bereits dargestellt kann die kommunale Baubehörde gemäss Art. 77 Abs. 1 KRG indes Unterschreitungen der im KRG und im kommu- nalen Baugesetz festgelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine Ver- einbarung zwischen den Betroffenen vorliegt, wobei diese − wie vorste- hend dargestellt (vgl. E.7b) − keiner Formvorschrift unterliegt, und sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
25 - c)Die Beschwerdegegner bestreiten nicht, dass das strittige Bauprojekt den Grenzabstand von 4 m gegenüber der benachbarten Parzelle 965 nicht einhält. Sie berufen sich indes auf eine bei den Akten liegende Absichts- erklärung der Eigentümer der benachbarten Parzelle 965 vom 16. Januar 2016, wonach diese die Absicht hätten, den Beschwerdegegnern ein Näherbaurecht von 2.5 m zur Parzelle 965 zu gewähren und die rechts- verbindliche Eintragung des Näherbaurechts erfolge, sobald die Baube- willigung im Grundsatz vorliege. Vor dem Hintergrund dieser Absichtser- klärung vom 16. Januar 2016 sowie unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 1 KRG, wonach mit der Baubewilligung die gebotenen Nebenbe- stimmungen zu verknüpfen sind, wenn inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des recht- mässigen Zustands aufdrängen, erweist sich das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin, welche das Baugesuch unter anderem mit der Aufla- ge, wonach die Beschwerdegegner das erforderliche Näherbaurecht ge- genüber Parzelle 965 nachzuweisen und im Grundbuch der Gemeinde X._____ vollziehen zu lassen hätten, ohne Weiteres als rechtens. Dies zumal vorliegend einer Unterschreitung der Bauabstände − wie vorste- hend bereits dargestellt (vgl. E.7e) − keine überwiegenden öffentlichen In- teressen entgegenstehen und überdies die beschwerdeführerische Auf- fassung, wonach die Summe der beiden gesetzlichen Grenzabstände von 4 m (gesamthaft somit 8 m) zwingend als Gebäudeabstand einzuhalten sei, nicht zutrifft. Die Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin weisen zu Recht darauf hin, dass in dem von den Beschwerdeführern er- wähnten Fall, welcher dem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 14 106 vom 14. April 2015 zugrunde lag, bereits das kommunale Baugesetz − im Gegensatz zum vorliegenden Fall − explizit vorsah, dass zwischen Gebäuden die Summe der beiden gesetzlichen Grenzabstände als Gebäudeabstand einzuhalten ist. Dies im Gegensatz zum Baugesetz der Gemeinde X._____, welches in Art. 28 Abs. 4 BG
26 - ausdrücklich erlaubt, in allen Bauzonen Gebäude auf Nachbargrundstü- cken an der gemeinsamen Grenze aneinander zu bauen. Im Übrigen fehl- te im erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 14 106 vom 14. April 2015 bezüglich des massgebenden Grenzbereichs − wiederum im Gegensatz zum vorliegenden Fall − auch ein Näherbaurecht. Dementsprechend kann aber im vorliegenden Fall der in Art. 28 Abs. 1 BG festgelegte Grenzabstand von 4 m mittels eines Näherbaurechts ohne Weiteres reduziert werden, sofern keine überwie- genden öffentlichen Interessen entgegenstehen, was vorliegend − wie gesehen − nicht der Fall ist. Nach dem Gesagten erweist sich auch der beschwerdeführerische Einwand bezüglich Verletzung des Grenzab- stands als unbegründet und ist abzuweisen.
27 - Westfassade dazu rechnen würde, wäre der vermeintliche Dacheinschnitt immer noch mindestens 34 cm zu breit. Dem halten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner entge- gen, dass das Terrain auf Parzelle 892 während mehr als zehn Jahren nicht verändert worden sei. Das in den Bauplänen eingezeichnete Terrain sei korrekt. Talseits werde die maximal zulässige Traufhöhe in der Wohn- zone WI von 8.5 m nicht überschritten. Die Höhenangaben seien im Plan vom 23. Februar 2016 vorhanden. Die Beschwerdeführer mässen die Traufhöhen vom abgegrabenen Untergeschoss aus bis zum höchsten Punkt des Dacheinschnitts, was falsch sei. Ein Dacheinschnitt bringe es mit sich, dass dort das Ende des Daches erhöht werde. Dieses Ende sei aber für die Bestimmung der Traufhöhe unbeachtlich. Massgebend für die Ermittlung der talseitigen Traufhöhe sei der tiefste Punkt des Daches an der Westfassade, über welchen die Dachfläche entwässert werde. An die- sem Punkt weise die Traufhöhe 7.41 m auf. Unter Berücksichtigung des Hangbonus von 2 m sei die Traufhöhe auch talseitig allseits eingehalten. Zudem halt das Projekt auch die 50%-Regel gemäss Art. 31 Abs. 4 BG mit einer Abweichung von 1.6 % ein. Die Fassadenlänge betrage 10.505 m, 50 % entsprächen 5.25 m, der Einschnitt betrage 5.42 m, die Überschrei- tung der 50 % somit 17 cm. Dies liege innerhalb der Toleranz. Sollte das streitberufene Gericht die Toleranz von 1.6 % bei der Bemessung des Dacheinschnitts nicht tolerieren, verpflichte sich die Beschwerdegegnerin, die Baubewilligung mit der entsprechenden Auflage zu ergänzen und die Beschwerdegegner, den Dacheinschnitt entsprechend um 17 cm auf 5.25 m zu verkleinern. b)Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in seiner früheren Rechtspre- chung eingehend mit dem Begriff und der Auslegung des gewachsenen Terrains auseinandergesetzt und festgestellt, dass dessen eigentlicher Zweck es sei, die Umgehung von Bauhöhenbeschränkungen sowie von
28 - Grenz- und Gebäudeabständen durch Terrainveränderungen zu verhin- dern (VGE 473/83 vom 27. September 1983). In PVG 1992 Nr. 10 hat es in Auslegung einer kommunalen Bestimmung diesbezüglich unter ande- rem festgehalten, dass mehr als zehn Jahre zurückliegende Terrainver- änderungen grundsätzlich als gewachsener Boden zu betrachten seien, es sei denn, es könne nach so langer Zeit noch eine Umgehungsabsicht nachgewiesen werden. Diese Rechtsprechung wurde seither wiederholt bestätigt (letztmals in VGU R 14 112 vom 19. Mai 2015 E.2b). Vorliegend wurde für die Bemessung der Traufhöhen an der Ost- sowie an der West- fassade auf den heutigen Geländeverlauf abgestellt (vgl. Plan Fassa- den/Schnitte 1:100 vom 11. November 2015 bzw. vom 23. Februar 2016). Dies ist nicht zu beanstanden. Einerseits zeigen bereits die bei den Akten liegenden Fotos betreffend des ursprünglichen Geländes im Erstellungs- zeitpunkt des Wohnhauses Nr. 408 auf Parzelle 892 (vgl. Beilage 7 der Stellungnahme der heutigen Beschwerdegegner vom 21. Januar 2015 [recte: 2016] im Einspracheverfahren sowie Beilage 3 der Stellungnahme der heutigen Beschwerdeführer die Eheleute B._____ vom 15. April 2016 im Einspracheverfahren), dass das heutige Terrain im Bereich der Ost- fassade des geplanten Neubaus dem ursprünglich gewachsenen Terrain im Wesentlichen entspricht bzw. dass der damalige Geländeverlauf nahe- zu identisch mit dem heutigen ist. Anderseits wurde das bestehende Wohnhaus Nr. 408 auf Parzelle 892 bereits im Jahr 1991 erstellt. Allfällige in diesem Zusammenhang erfolgte Aufschüttungen lägen somit weit mehr als zehn Jahre zurück. Da ein Umgehungstatbestand weder ersichtlich ist noch von den Beschwerdeführern behauptet wird und das gewachsene Terrain in den letzten zehn Jahren unbestritten nicht verändert worden ist, wurde für die Ermittlung des gewachsenen Terrains zu Recht auf den heutigen Geländeverlauf abgestellt. c)Wie gesehen beanstanden die Beschwerdeführer lediglich eine Verlet- zung der Traufhöhe, nicht aber der Firsthöhe. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BG
29 - gilt als Traufhöhe die Schnittlinie zwischen Gebäudeaussenwand und Dachfläche. Die Traufhöhe wird bergseits gemessen, wobei die Höhen talseits um 2 m überschritten werden dürfen (Art. 26 Abs. 2 BG). Gemäss Zonenschema der Gemeinde X._____ beträgt die maximal zulässige Traufhöhe in der Wohnzone WI bergseits 6.5 m. Die bergseitige Fassade ist vorliegend die Ostfassade, wo die Traufhöhe gemäss Plan Fassa- den/Schnitt 1:100 vom 23. Februar 2016 bzw. vom 11. November 2015 („Ostfassade“) sowohl an der nordöstlichen als auch an der südöstlichen Ecke jeweils 6.5 m beträgt. Die Beschwerdeführer anerkennen, dass die Traufhöhen bergseits korrekt ermittelt wurden und die gesetzliche Vorga- be von 6.5 m gemäss Zonenschema eingehalten wird. Wie gesehen ma- chen sie indes geltend, dass die Traufhöhen talseits deutlich überschritten seien. Diese Rüge ist − wie nachstehend dargestellt − unbegründet. Gemäss Art. 26 Abs. 2 BG in Verbindung mit dem Zonenschema der Gemeinde X._____ beträgt die maximal zulässige Traufhöhe in der Wohnzone WI talwärts 8.5 m. Als talseitige Fassade ist vorliegend unbe- strittenermassen die Westfassade zu qualifizieren. Dort beträgt die Trauf- höhe gemäss Plan Fassaden/Schnitt 1:100 vom 23. Februar 2016 bzw. vom 11. November 2015 („Westfassade“) an der südwestlichen Ecke an der höchsten Stelle des Dacheinschnitts rund 8.3 m. Maximal beträgt die Traufhöhe an der Westfassade 8.5 m (gemessen an der höchsten Stelle des Dacheinschnitts bis zum tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains). An der tiefsten Stelle des Dacheinschnitts beträgt die Traufhöhe rund 7.4 m, während die Traufhöhe an der nordwestlichen Ecke rund 8 m be- trägt. Dementsprechend ist talseits aber die maximal zulässige Traufhöhe von 8.5 m an der Westseite eingehalten, selbst wenn man − wie die Be- schwerdeführer − den höchsten Punkt des Dacheinschnitts als massge- blich betrachtet. Die Beschwerdeführer weisen zwar zu Recht darauf hin, dass im Plan Fassaden/Schnitt 1:100 vom 23. Februar 2016 bzw. vom
30 - Nachmessung zeigt indes, dass die talseits zulässige Traufhöhe von 8.5 m an der gesamten Westfassade eingehalten wird. Die Beschwerde- führer verkennen in ihrer Argumentation, dass für die Berechnung der Traufhöhe nicht das abgegrabene Untergeschoss, sondern das gewach- sene Terrain massgebend ist. Dass die von den Beschwerdeführern an- gewandte Messweise zu falschen Ergebnissen führt, liegt auch der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten jedenfalls festhalten, dass neben den bergseitigen auch die talseitigen Traufhöhen eingehalten sind. d)Die Beschwerdeführer weisen indes zu Recht darauf hin, dass der Dacheinschnitt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Länge gemäss Art. 31 Abs. 4 BG entspricht, wonach die Summe der Länge der Dachein- schnitte höchstens der Hälfte der Fassadenlänge entsprechen darf. Die gesamte Fassadenlänge der Westfassade beträgt vorliegend gemäss Plan Grundrisse 1:100 vom 23. Februar 2016 bzw. vom 11. November 2015 10.505 m. 50 % davon entsprechen 5.2525 m. Der Dacheinschnitt beträgt indes 5.42 m und damit 16.75 cm zu viel. Dass der Dacheinschnitt Art. 31 Abs. 4 BG widerspricht bzw. dieser um rund 17 cm zu lang ist, an- erkennen grundsätzlich auch die Beschwerdegegner und die Beschwer- degegnerin. Sie stellen sich indes auf den Standpunkt, dass die Abwei- chung bloss 1.6 % ausmache und damit noch innerhalb der Toleranz lie- ge. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Denn Art. 31 Abs. 4 BG sieht − etwa im Gegensatz zu Art. 31 Abs. 2 BG, wonach in der Kernzone bei Hauptbauten grundsätzlich nur Firstdächer zulässig sind, der Gemeinde- vorstand indes bei Vorliegen wichtiger Gründe nach Anhörung der Bau- kommission Ausnahmen gestatten kann − keine Einräumung von Aus- nahmebewilligungen bezüglich Länge von Dacheinschnitten vor. Im Übri- gen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Ausnahmesitua- tion vorliegen sollte, welche ein Abweichen von der gesetzlichen Rege- lung von Art. 31 Abs. 4 BG rechtfertigen würde. Dementsprechend er-
31 - weist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und ist diesbe- züglich gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, von den Beschwerdegegnern entsprechend korrigierte Pläne einzuverlangen und den Beschwerdeführern hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. 10.Zudem machen die Beschwerdeführer noch geltend, dass die Mindest- treppenbreite gemäss Art. 48 Abs. 1 BG von 1.2 m nicht überall eingehal- ten seien. Insbesondere weise die Treppe im Erdgeschoss an der schmalsten Stelle bloss eine Breite von 1.1 m auf. Die Mindestbreite von 1.2 m könne nicht eingehalten werden, ohne dass Mauern verändert wür- den. Eine Heilung des Mangels mittels einfacher Auflage in der Baubewil- ligung sei nicht möglich, weil durch die Einhaltung der Mindestbreite eine Projektänderung erforderlich sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner in de- ren Vernehmlassung vom 5. September 2016 zu Recht ausführen, haben die Parteien im Einspracheverfahren offensichtlich übersehen, dass die Treppe im Erdgeschoss im Plan Grundriss 1:100 vom 23. Februar 2016 an der schmalsten Stelle mit 1.225 m vermasst ist. Dementsprechend hät- te sich die in der Baubewilligung gemachte Auflage, wonach die Treppen und Zugänge überall eine Mindestbreite von 1.2 m aufzuweisen haben, grundsätzlich erübrigt. Da im Übrigen auch sämtliche anderen Treppen im Plan Grundriss 1:100 vom 23. Februar 2016 mindestens mit einer Breite von 1.2 m vermasst sind, ist die im Bau- und Einspracheentscheid vom
35 - oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a, R 13 187 vom 4. Februar 2014 E.7a). c)Beanstandet wird seitens der Beschwerdeführer die angebliche Überhöhe der Baute. Das Bauvorhaben sieht ein dreigeschossiges Gebäude vor. Der Eingang ist talseits zur D._____-strasse gerichtet und befindet sich im Untergeschoss. Darüber liegen das Erdgeschoss, das Obergeschoss und das Dachgeschoss. Aus den Plänen erschliesst sich der Eindruck, dass weder der Grundriss noch die Höhe übermässig dimensioniert sind, was vermuten lässt, dass das Gebäude nicht überproportioniert. Dieser Ein- druck wurde anlässlich des Augenscheins vom 16. Dezember 2016 bestätigt. Die Firsthöhe von rund 10 m erscheint, verglichen mit den um- liegenden Gebäuden, nicht überdimensioniert. Vielmehr finden sich im fraglichen Quartier verschiedene weitere Bauten mit ähnlichen Firsthöhen, weshalb sich die geplante Baute bezüglich Höhe mehr oder weniger nahtlos in das Quartierbild einfügt. Damit wird dem Vorwurf, die geplante Baute beeinträchtige das Quartierbild infolge Überhöhe massiv, der Boden entzogen. d)Weiter beanstanden die Beschwerdeführer den fremdartigen Baukörper und die Baumassierung. Das geplante Gebäude ist nicht ganz rechteckig und weist auf der Westfassade einen Dacheinschnitt auf. Im Übrigen er- scheint die geplante Gebäudeform aber nicht weiter spektakulär. Anläss- lich des Augenscheins vom 16. Dezember 2016 hat sich überdies gezeigt, dass in der Umgebung ein sehr heterogener Baustil vorherrscht und sich die bestehenden Gebäude hinsichtlich Dimensionierung, Gestaltung und Dachform zum Teil wesentlich unterscheiden. Es kann daher nicht gesagt werden, dass das geplante Gebäude von einem vorherrschenden Baustil abweiche. Auch von einer Baumassierung, wie dies die Beschwerdefüh- rer geltend machen, kann vorliegend keine Rede sein. So weisen gerade auch die Parzellen 444 und 976 der Beschwerdeführer eine relativ dichte
36 - Bebauung auf. Bereits vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass das geplante Bauprojekt bzw. die dadurch entstehende angebliche Baumassierung das Quartierbild negativ beeinflusse. Vor diesem Hinter- grund erscheint die relativ dichte Bebauung der Parzelle 892, verglichen mit den umliegenden Parzellen, denn auch als vertretbar. Aus diesen Überlegungen ist das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass das auf Parzelle 892 geplante Einfamilienhaus zu keinen erheblichen äs- thetischen Beeinträchtigungen führt, welche das gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG zulässige Mass überschreiten. In Anwendung ihres weiten Ermes- sensspielraums in Ästhetikfragen durfte die Beschwerdegegnerin daher das Neubauprojekt bewilligen. 15.Abschliessend sei an dieser Stelle noch festgehalten, dass der Energie- nachweis sowie der bauliche Zivilschutz in den Rechtsschriften der Be- schwerdeführer im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren nicht mehr thematisiert werden, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer diese Argumentation fallen gelassen haben. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich vor diesem Hinter- grund. 16.Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die Beschwerde einzig in Bezug auf den nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Länge von Art. 31 Abs. 4 BG entsprechenden Dacheinschnitt als begründet, was zur teilwei- sen Gutheissung derselben führt. Die Beschwerdegegnerin ist anzuwei- sen, von den Beschwerdegegnern entsprechend korrigierte Pläne einzu- verlangen und den Beschwerdeführern hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
37 - lasten der zum überwiegenden Teil unterliegenden Beschwerdeführer und zu einem Zehntel − je zur Hälfte − zulasten der Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin. b)Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegend gilt es speziell zu beachten, dass Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder sowohl die In- teressen der Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdegegner ver- tritt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufga- ben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Re- gel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Demgegenüber sind die Beschwerdegegner gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG entschädigungsberechtigt. Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder hat am 19. Oktober 2016 und am 16. Februar 2017 zwei Honorarnoten in der Höhe von gesamthaft Fr. 13'367.-- (47.98 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- [= Fr. 11'995.--] zuzüglich Spesen von Fr. 381.85 und 8 % MWST von Fr. 12'376.85 [= Fr. 990.15]) eingereicht, aufzuteilen auf die Beschwerdegegner mit Fr. 8'911.35 und die Be- schwerdegegnerin mit Fr. 4'455.65. Da indes nicht ausgewiesen ist, wor- aus sich diese Aufteilung auf die Beschwerdegegner bzw. die Beschwer- degegnerin ergibt, erscheint es angemessen, die gesamthaft geltend ge- machte Parteientschädigung von Fr. 13'367.-- − entsprechend dem Aus- gang des Beschwerdeverfahrens − auf Fr. 12‘000.-- zu reduzieren und den Beschwerdegegnern hiervon die Hälfte, ausmachend Fr. 6‘000.-- (in- kl. MWST) als Parteientschädigung zuzusprechen. In diesem Umfang ha- ben die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat keine Hono- rarnote eingereicht. Vor diesem Hintergrund setzt das Gericht die ent-
38 - sprechende Parteientschädigung ermessensweise fest, wobei es vorlie- gend − unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs − eine gesamt- hafte Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWST) als angemessen erach- tet. Diesen Betrag haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerde- gegner − je zur Hälfte − noch an die Beschwerdeführer zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Gemeinde X._____ wird angewiesen, von den Eheleuten C._____ korrigierten Pläne bezüg- lich Dacheinschnitt einzuverlangen und A._____ sowie den Eheleuten B._____ hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.734.-- zusammenFr.3'734.-- gehen zu neun Zehntel unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und den Eheleuten B._____ und zu einem Zehntel − je zur Hälfte − zulas- ten der Gemeinde X._____ und der Eheleute C._____. Die entsprechen- den Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.