1A.174/2003, 1A.9/2007, 1C_115/2011, 1C_434/2012, 1C_526/2015
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 35 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarGross URTEIL vom 4. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
2 - 1.Am 22. Oktober 2013 erwarb A._____ Parzelle 10297 in Y._____ im Halte von 96 m² Gebäudegrundfläche und Umschwung mit dem darauf stehen- den Einfamilienhaus. Das Haus bildet zusammen mit dem auf Parzelle 10'298 stehenden Einfamilienhaus ein Doppelhaus. Die Parzelle liegt in der Dorfzone/Gefahrenzone 2/Gewässerraum am Dorfplatz. 2.Am 3. Januar 2016 stellte A._____ das Gesuch, vor dem Dachgeschoss auf der Haupt- respektive Südwestfassade einen Balkon aus Altholz, 1.5 m tief und 4.75 m breit, anzubauen. 3.Die Gemeinde X._____ unterbreitete das Baugesuch darauf der Denk- malpflege Graubünden. Diese nahm am 29. April 2016 dazu Stellung. Das 1801 erbaute Doppelwohnhaus am Platz im Ortskern von Y._____ besitze nicht nur aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe der unter Bundes- und Kantonsschutz stehenden Pfarrkirche, sondern auch wegen seines noch heute intakten äusseren Erscheinungsbildes grosse Bedeu- tung für das Ortsbild von Y._____. Entsprechend würdige das Inventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) den Ortskern mit dem Erhaltungs- ziel A. Das Projekt sehe einen Balkonaustritt an der Südfassade vor, wofür aus dem Kantholzstrick eine entsprechende Öffnung herausge- schnitten werden müsste. Neben diesem beträchtlichen Substanzverlust spreche auch die Verunstaltung der malerischen Hauptfassade durch ei- nen an Walserbauten untypischen Balkonvorbau gegen das Vorhaben. Im Sinne des Ortsbildschutzes empfehle sie der Gemeinde, das Vorhaben zurückzuweisen. Zudem widerspreche das Vorhaben Art. 18 Abs. 1 BG, wonach Bauten und Anlagen architektonisch gut zu gestalten seien und sich ihrer Umgebung anzupassen hätten. Eine alternative Lösung, etwa den Ausbau des bereits bestehenden Sitzplatzes vor dem Haus, der frontseitig bereits über einen ebenerdigen Eingang (vermutlich ehemalige Kellertür) verfüge, sei jedoch aus denkmalpflegerischer Sicht denkbar.
3 - 4.Am 10., mitgeteilt am 12. Mai 2016, lehnte die Gemeinde X._____ das Baugesuch ab. Sie erwog, die minimalen Grenzabstände von 1.5 m sowie von 3.5 m gemäss Art. 46 BG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 3 KRG würden nicht eingehalten und es seien entsprechende Näherbaurechte zu den Nachba- rparzellen 10273, 10296 und 10298 einzuholen bzw. im Grundbuch einzu- tragen. Der Eigentümer von Parzelle 10196 habe sich mit dem Bauvorha- ben einverstanden erklärt. Der benötigte Grundbucheintrag sei noch ausstehend. Das Bauvorhaben befinde sich im Gewässerraum. Das ANU habe am 31. März 2016 das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet. Dem könne sich die Baubehörde anschliessen. Ausstehend sei der Vor- prüfungsentscheid des zuständigen Prüfingenieurs betreffend der Lage des Bauvorhabens in der G2. Das Gebäude liege gemäss ISOS in einem Ortsbild von regionaler Bedeutung mit höchstem Erhaltungsziel. Zudem sei es im Inventar der Denkmalpflege Graubünden aufgelistet und sei auf- grund der prominenten Lage von grösster Bedeutung für das Ortsbild. Die beigezogene Denkmalpflege habe empfohlen, das Bauvorhaben zurück- zuweisen. Das Erbauungsjahr sei auf 1801 datiert worden. Um die Jahr- hundertwende seien Laubengänge oder Balkone unter der Traufe üblich gewesen. Den Hauptfassaden seien repräsentative Aufgaben zugekom- men. So seien Balkone an den Hauptfassaden zur damaligen Zeit unüb- lich. Des Weiteren würde der Balkon die Symmetrie der Baute beeinflus- sen und diese aus dem Gleichgewicht bringen. Das Vorhaben sei mit dem Walserbaustil aus der Jahrhundertwende nicht vereinbar, somit würde dieses die Gestaltung sowie die Architektur des Gebäudes stören. Das Bauvorhaben erfülle die hohen Anforderungen, die an die Gestaltung so- wie an die Architektur gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 18 Abs. 1 BG gestellt würden, nicht. Somit könne es bezüglich Gestaltung und Architektur nicht bewilligt werden. Die feuerpolizeiliche Bewilligung sei noch ausstehend. Diese sei von der Gemeinde nicht ein- geholt worden, um der Bauherrschaft weitere Kosten zu ersparen. Das
4 - Departement Hochbau habe das Bauprojekt am 29. April 2016 geprüft. Die gesetzlichen Bestimmungen seien nicht eingehalten. 5.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 11. Juni 2016 Einspra- che (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde X._____ vom 10./12. Mai 2016. Die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Begründungen seien nicht nachvollziehbar und beruhten auf Vermutungen und Widersprüchen. Die Ausführungen betreffend Vorprüfungsentscheid G2 sei nicht nachvollzieh- bar. Es sei nicht bewiesen, dass das Haus im Inventar der Denkmalpflege Graubünden aufgelistet sei. Es stehe nicht unter Schutz. Die Begründun- gen im Schreiben der Denkmalpflege vom 29. April 2016 seien nicht nachvollziehbar. Für den Ausschnitt der Balkontüre im Kantholzstrick benötige er ca. 0.55 m², was in keinem Verhältnis zur gesamten Fassade stehe. Sie seien auch nie zur Architektur befragt worden. Der Balkon wür- de in Altholz gebaut, um der alten Fassade Rechnung zu tragen. Für das Nachbargebäude seien von der Denkmalpflege und vom Gemeindevor- stand sogar zwei übereinanderliegende Balkone bewilligt worden. Es fra- ge sich, ob hier nicht mit gleichen Ellen gemessen werde. Das Bauamt habe ihnen schriftlich mitgeteilt, es solle eine Begehung stattfinden. Sie hätten darum gebeten, an dieser teilzunehmen. Sie hätten nie eine Einla- dung dazu erhalten. Es seien schon früher Balkone an Walserhäuser an- gebaut worden, wie die beiliegende Fotodokumentation zeige. Sie seien nie aufgefordert worden, eine architektonische Darstellung abzugeben. Bei der Nichteinholung der feuerpolizeilichen Bewilligung liege ein Ver- säumnis oder eine Bevormundung vor. Sie könnten nicht feststellen, wel- che gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden seien. Es fehle die schriftliche Zustimmung des einen Nachbarn. Indessen seien keine Einsprachen eingegangen, weswegen eine stillschweigende Zustimmung vorliege. Zudem sei die Erteilung der Bewilligung unter Auflage, die Zu-
5 - stimmung des Nachbarn einzuholen, möglich. Bei ihren Nachbarn sei die Fassade komplett abgeändert worden, ohne Baubewilligung. 6.Am 27. Juni 2016 schrieb die Denkmalpflege, der historische Dorfkern von Y., wo sich das fragliche Wohnhaus befinde, sei im ISOS in der Aufnahmekategorie AB mit Erhaltungsziel A aufgenommen worden. Für Gebiete mit Erhaltungsziel A empfehle das ISOS, alle Bauten, Anlagentei- le und Freiräume seien integral zu erhalten und störende Eingriffe zu be- seitigen. In der noch immer gültigen Ortsplanung der Gemeinde Y. befinde sich das Doppelwohnhaus in der Dorfzone. Gemäss Art. 39 Abs. 2 BG hätten sich Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen. Art. 18 BG sage, Bauten und Anlagen seien architektonisch gut zu gestalten und müssten auf ihre Umgebung Bezug nehmen. Auch Art. 73 KRG mache eine Aussage in diesem Sinn. Das Objekt befinde sich auf der Inventarliste der Denkmalpflege. Auf- grund seiner Lage in unmittelbarer Nähe der unter Bundes- und Kantons- schutz stehenden Pfarrkirche und wegen seines noch heute intakten äus- seren Erscheinungsbildes habe das Doppelwohnhaus grosse Bedeutung für das Ortsbild von Y.. Das Projekt sehe einen Balkonaustritt an der Südfassade vor, wofür aus dem Kantholzstrick eine entsprechende Öffnung herausgeschnitten werden müsste. Neben diesem Substanzver- lust werde die malerische Hauptfassade durch einen das 1801 erbaute Doppelwohnhaus im Ortskern von Y. mit einem für Walserbauten untypischen Balkonvorbau verunstaltet. Balkone befänden sich bei sol- chen Wohnbauten typischerweise traufseitig, vom Dachgeschoss her zugänglich. Die typischen Lauben seien auch bei diesem Gebäude vor- handen. Weil es sich um ein Doppelwohnhaus handle, finde man hier so- gar zwei, je eine an der Ost- und eine an der Westfassade. Vorbauten an der Giebel-, Haupt- oder Platzfassade seien unüblich gewesen und seien es noch. Durch die Erstellung eines Balkons ergänzte man das Gebäude
6 - mit einem neuen, untypischen und störenden Element aus Altholz. Das Projekt entspreche weder den Vorgaben des geltenden Baugesetzes noch den Empfehlungen des ISOS. Der Balkonvorbau verändere das Er- scheinungsbild des Doppelwohnhauses stark und verunstalte vor allem dessen Hauptfassade. Deswegen habe die Denkmalpflege im Sinne des Ortsbildschutzes empfohlen, das Bauvorhaben zurückzuweisen. Der Ausbau des bestehenden Sitzplatzes vor dem Haus als Alternativlösung wäre indessen denkbar. 7.Am 5. Juli 2016 verzichtete die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegne- rin) auf die Einreichung einer Vernehmlassung und teilte mit, sie halte an ihrem ablehnenden Beschluss fest. Weiter verweise sie auf die Stellung- nahmen der Denkmalpflege vom 29. April 2016 und vom 27. Juni 2016, mit welchen der Beschwerdegegnerin deutlich die Ablehnung des Vorha- bens empfohlen worden sei. 8.Am 18. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine nicht unterzeich- nete Replik ein. Zur Einreichung einer korrigierten Replik aufgefordert, reichte der Beschwerdeführer am 24. August eine unterzeichnete Replik ein. Er ergänzte, er habe beim Kauf der Liegenschaft den Grundbuchver- walter gefragt, ob Haus oder Kaufparzelle denkmalgeschützt seien. Die- ser habe das verneint. Er gehe davon aus, dass der Denkmalschutz für sein Haus im Grundbuch erwähnt sein müsste. Die Nutzung der Fläche vor dem Haus sei als Sitzplatz nicht möglich. Alle Häuser um den Dorf- platz wiesen in ihrer Front Balkone auf. Das Verwaltungsgericht solle klären, ob es für Eingriffe in die Fassadenkonstruktion und den Einbau von neuen Fenstern beim Nachbarn eine Baubewilligung brauche. Wenn es eine brauche, müsste er wohl sein Einverständnis dazu geben. Die Bewilligung sei unter dem Vorbehalt der Einwilligung seines Nachbarn und den Einträgen der beiden Nachbarsliegenschaften und dem entspre- chenden Grundbucheintrag zu erteilen.
7 - 9.Am 6. September 2016 verzichtete die Denkmalpflege auf die Einreichung einer Duplik. Von der Beschwerdegegnerin ging innert gesetzter Frist kei- ne Duplik ein. 10.Am 12. Oktober 2016 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Be- gleitung seiner Ehefrau teilnahm. Die Beschwerdegegnerin war durch den Departementsvorsteher ‚Hochbau und Planung‘ und einen Vertreter des Bauamtes vertreten. Als Auskunftsperson war ein Vertreter der Denkmal- pflege Graubünden eingeladen worden und vor Ort auch präsent. Allen Anwesenden wurde sodann vor dem Doppelhaus auf der Parzelle 10297 (Hausteil des Beschwerdeführers) im Dorfkern die Möglichkeit geboten, sich zu den gegenwärtig bestehenden und den bauhistorisch gewachse- nen Baustilen bei Walserhäusern (massive und grossvolumige Kantholz- strickbauten) sowie den umliegenden Wohnbauten samt Dorfplatzgestal- tung zu äussern. Seitens des Gerichts wurden überdies noch vier Farbfo- tos vom Bauprojekt (profilierter Anbau Balkon bei Hausteil Parzelle 10297 auf der Südfassade des Doppelhauses) und den Nachbarhäusern auf der Parzelle 10291 (Dorfladen mit Kreuzgiebeldach und Balkonen beidseits) und der Parzelle 10303 (Südfassade Haupthaus ohne Balkonvorrichtun- gen entlang Kantonsstrasse) erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde das Protokoll des Augenscheins noch allen Parteien zur Kenntnisnahme und (freiwilligen) Stellungnahme zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
8 - Das Gericht zieht in Erwägung:
10 - b)Laut Art. 4a der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswer- ten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) haben die Kantone das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne nach den Art. 6-12 des Bundes- gesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu berücksichtigen (s. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 14 103 vom 30. August 2016 E.4a). Dies ist hier noch nicht geschehen. Der Dorf- kern von Y._____ ist noch nicht in den Kantonalen Richtplan (KRIP 2000) eingeflossen (vgl. dazu Auszug aus dem KRIP 2000, Kapitel 5.6.1). Das ISOS entfaltet hier somit keine unmittelbare Schutzwirkung. Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Unterscheidung zwischen bereits eingetragenen Inventarobjekten und Inventarkandidaten jedoch insofern zu relativieren, als die bereits bestehenden Verhältnisse bis zum Abschluss des Inventarisierungsverfahrens grundsätzlich nicht verschlechtert werden dürfen. Es gilt somit ein generelles Verschlechte- rungsverbot, unabhängig davon, ob der Eintrag im ISOS schon erfolgt ist oder erst noch erfolgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2015, 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E.5.5 S. 19 und E.5.6 S. 20). c)Nach Art. 4 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000) erstellt und führt der Kanton nach An- zeige an die betreffenden Körperschaften kantonale Inventare der schutz- würdigen Objekte (Schutzobjekte). Die Inventare werden periodisch nach- geführt und den veränderten Verhältnissen angepasst (Abs. 1). Die Auf- nahme eines Objektes in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Vielfalt, Gefährdung, Eigenart, ästhetische Werte, Lage, Grösse, ökologische Funktion und wissenschaftliche Bedeutung (Abs. 2). Die Inventare enthalten eine Umschreibung der Objekte, der Schutzziele, der massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung sowie ihres Schutzstatus (Abs. 3). Allerdings entfalten die Inventare ausschliesslich amtsinterne Wirkung und bilden die Grundlagen im Sinne der Raumplanungsgesetz- gebung (Art. 6 Abs. 1 KNHG). Im Baubewilligungsverfahren entfalten sie
11 - keine Wirkung (Art. 6 Abs. 2 KNHG). Der rechtlich verbindliche Schutz der inventarisierten Objekte, die Abwägung mit entgegenstehenden Interes- sen und der individuelle Rechtsschutz der betroffenen Grundeigentüme- rinnen und Grundeigentümer erfolgen im Rahmen der planerischen Ver- fahren (Art. 6 Abs. 3 KNHG). Das Inventar der Denkmalpflege Graubün- den entfaltet daher auch hier - unter Vorbehalt des höchstrichterlichen "Verschlechterungsverbots" (s. E.2b, hievor) - keine Rechtswirkungen. d)Das umstrittene Bauvorhaben ist demnach – unter Vorbehalt dieses Ver- schlechterungsverbots - auf der Basis der bestehenden Bestimmungen über die Ästhetik zu beurteilen. Art. 18 des kommunalen Baugesetzes (BG) bestimmt unter dem Titel 'Architektur' in Absatz 1 was folgt: "Bauten und Anlagen sind architektonisch gut zu gestalten und haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen." Zur Bauweise in der Dorfkernzone wird in Art. 39 Abs. 2 BG bestimmt: "Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dach- form und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen." Diese kommunalen Gestaltungsvorschriften sind nicht strenger bzw. gehen nicht über die kantonale Vorschrift bezüglich Ästhetik hinaus, weshalb das ge- plante Balkonprojekt hier den Anforderungen laut Art. 73 Abs. 1 KRG zu genügen hat, welcher vorschreibt: "Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht." Zur Frage der Ästhetik des nicht bewilligten Balkonanbaus in der fragli- chen Dorfkernzone bzw. seiner (guten) Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild hat der gerichtliche Augenschein vom 12. Oktober 2016 gezeigt, dass die Stellungnahmen der Denkmalpflege Graubünden vom 29. April 2016 und 27. Juni 2016 ein zutreffendes Bild über die sub- stantielle Schutzwürdigkeit und die besondere Charakteristik der vor Ort typischen Walserhäuser vermittelt haben, weil im Grundsatz tatsächlich keine Balkonvorrichtungen an den Haupt- und Südfassaden der grossvo-
12 - lumigen Kantholzstrickbauten auf dem Gemeindegebiet üblich sind, son- dern allfällige Lauben und Balkone – historisch bedingt – jeweils nur auf den West- und Ostseiten der Häuser unterhalb der Dachtraufen erstellt wurden. Sind Frontbalkone bei solchen Walserhäusern bzw. Holzstrick- bauten aber tatsächlich bauhistorisch völlig ortsuntypisch und artfremd, so ist auch nicht einzusehen, wieso ausgerechnet an derart exponierter Stel- le am Dorfplatz – wie auf der Südfassade am Hausteil des Beschwerde- führers auf Parzelle 10297 – bei einem entsprechenden Gebäude (Bau- jahr 1801) eine Ausnahme von der bisher seit Jahrhunderten bestehen- den Bautradition balkonfreier Haupt-/Südfassen bei Walserhäusern ge- macht werden sollte. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als der geplante Aussenbalkon im 1. Stock (Breite 4.75 m; Tiefe 1.5 m) bloss auf der einen Fassadenseite des Doppelhauses (Parzelle 10297) erstellt wer- den soll und damit die Harmonie und Einheitlichkeit der Südfassade un- terbrochen bzw. massiv gestört würde, da dadurch optisch ein unschönes Ungleichgewicht zwischen den beiden Hälften des Doppelhauses ge- schaffen und so ein Symmetriebruch entstehen würde. Der geplante Bal- kon würde damit offensichtlich die Wirkung eines störenden Fremdkör- pers mit asymmetrischer Hausfront erlangen (vgl. dazu die Gerichtsfotos 1 und 2). An den soeben gemachten Feststellungen ändert auch nichts, dass im Westen des Dorfplatzes auf Parzelle 10291 (mit Dorfladen) be- reits ein ähnliches, dreistöckiges Holzgebäude besteht, welches sowohl gegen Osten über zwei Balkone (1./2. OG) verfügt sowie auf der Südseite unterhalb des Dachgiebels (3. OG) ebenfalls noch einen Balkon aufweist, da dieses Gebäude mit einem Kreuzgiebeldach gebaut wurde und folglich nicht eindeutig bestimmt werden kann, welche Fassadenseite bei diesem Wohnhaus ursprünglich die Hauptfront war (vgl. Gerichtsfoto 3). Aufgrund der identischen Gebäudeausrichtung ist der Hausteil des Beschwerdefüh- rers auf Parzelle 10297 denn auch korrekterweise viel eher mit dem öst- lich davon auf Parzelle 10303 gelegenen Haupthaus am Dorfplatz unmit- telbar entlang der Kantonsstrasse zu vergleichen, welches ortstypisch
13 - ebenfalls absolut ohne Balkonvorrichtungen auf der gegen Süden ausge- richteten Hauptfassade dasteht (vgl. Gerichtsfoto 4). Bei einer umfassen- den und objektiven Betrachtungsweise muss deshalb gesagt werden, dass sich das geplante Bauvorhaben nicht gut ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügt und daher zu Recht nicht bewilligt wurde. Der nur für eine Doppelhaushälfte geplante Balkon passt nicht in die historisch gewachsene Umgebung und der Kantholzstrick des Doppelhauses mit zahlreichen Fenstern (insgesamt 10 Stück auf der Südfrontseite) würde zweifelsfrei stark leiden. Daran vermag auch die Berufung des Beschwer- deführers auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Hauseigentümer vor Ort nichts zu ändern, da die Beschwerdegegnerin – mit Unterstützung der Denkmalpflege Graubünden – keinen Zweifel aufkommen liess, dass sie inskünftig solche Frontbalkone in vergleichbaren Lagen bestimmt nicht (mehr) dulden werde und ihre Bewilligungspraxis diesbezüglich einheitlich und beständig sein werde. Allfällig früher gemachte Zugeständnisse oder Fehler würden sich damit aus baugestalterischer Sicht nicht wiederholen. Das Gericht hat keine Veranlassung an diesen Beteuerungen zu zweifeln. Im Übrigen sei noch auf die gefestigte Rechtsprechung des streitberufe- nen Gerichts hingewiesen, wonach den mit den lokalen Verhältnissen und den historischen Gegebenheiten am besten vertrauten Gemeinden in Ästhetikfragen grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt wird, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift bzw. nur bei Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung einschreitet (vgl. statt vieler: VGU R 16 5 vom 8. September 2016 E.2r, R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19/20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18; Urteile des Bundesge- richts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3, 3.2 und 3.3, 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 3.1-3.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2, 3.4 am Ende, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). Vorlie- gend ist dies nicht der Fall, weshalb auch keine Korrekturen notwendig sind.
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