VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 10 5. Kammer Einzelrichter Meisser und Meier-Künzle als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 28. April 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Eheleute A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Postfach 101, Beschwerdegegnerin betreffend Gesuch um Durchführung nachträglicher Baupolizeiverfahren
2 - 1.Die Eheleute A._____ als Eigentümer der Parzelle 634 in X._____ haben sich mit Schreiben vom 30. Juli und 21. August 2015 aufgrund nach ihrer Ansicht baurechtswidriger Zustände auf den angrenzenden Parzellen 632, 633 und 635 an die Gemeinde X._____ gewandt. Die Parzelle 632 steht im Eigentum von B., Parzelle 633 befindet sich im Eigentum von C. und die Parzelle 635 steht im Eigentum von Eheleute D.. Die betroffenen Parzellen sind wie folgt bebaut worden: -Parzelle 632 Am 30. März 1976 reichte B. das Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage ein. Am 28. Mai 1976 bewilligte die Gemeinde das Gesuch, worauf das Gebäude erstellt wurde. -Parzelle 633 Am 15. Mai 1976 reichte C._____ das Baugesuch für den Neubau ei- nes Wohnhauses ein. Am 30. Juni 1976 bewilligte die Gemeinde das Gesuch, worauf das Gebäude erstellt wurde. -Parzelle 635 Am 2. Juni 1976 stellte der damalige Bauherr auf Parzelle 635 die Pro- file und ersuchte die Gemeinde, ein Baugesuch für ein Einfamilien- haus neu auf Parzelle 635 auszuschreiben. Nach erfolgter neuer Aus- schreibung des Baugesuchs bewilligte die Gemeinde unter Bezug- nahme auf das vorerwähnte Baugesuch vom 2. Juni 1976 das Gesuch am 7. Juli 1976, worauf das Gebäude erstellt wurde. 2.Nach einer mündlichen Aussprache mit Vertretern der Gemeinde forder- ten die Eheleute A._____ die Gemeinde X._____ mit Eingabe vom 11. November 2015 auf, auf den Parzellen 632, 633 und 635 sinngemäss nachträgliche Baubewilligungs- respektive Baupolizeiverfahren durchzu- führen. 3.Am 30. November, mitgeteilt am 1. Dezember 2015, trat der Gemeinde- vorstand X._____ auf das Gesuch betreffend Durchführung nachträglicher
3 - Baupolizeiverfahren zufolge nach Ansicht der Gesuchsteller unrichtiger Grundbuchpläne nicht ein. Zudem stellte er fest, dass die derzeit beste- henden Gebäude auf Parzellen 632, 633 und 635 den rechtskräftigen Baubewilligungen entsprächen. Deshalb werde das Gesuch betreffend Durchführung nachträglicher Baubewilligungsverfahren bzw. anderer nachträglicher baupolizeilicher Verfahren betreffend diese Parzellen ab- gewiesen, soweit darauf einzutreten sei. 4.Daraufhin erhoben die Eheleute A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rer) am 20. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom 30. November 2015 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eventualiter seien die streitbetroffenen Parzellen 632 und 633 in X._____ durch einen neu- tralen Geometer nach den massgeblichen Quadratmeterangaben gestützt auf die Baueingabepläne und die Kaufverträge von 1976 neu zu vermes- sen. Es seien die für die Bebauung der Grundstücke von B._____ (Parzelle 632), C._____ (Parzelle 633) sowie der Eheleute D._____ (Parzelle 635) massgebenden und behördlich bewilligten Pläne, insbesondere die Grundbuch- und Situationspläne gemäss dem damals geltenden Art. 68 der Bauordnung der Gemeinde X._____ vom 19. Dezember 1972 von der Gemeinde X._____ dem Verwaltungsgericht zu edieren. Die Beschwerdeführer machten geltend, aus den Baugesuchsakten der Parzelle 635 gehe nicht hervor, ob überhaupt ein Baugesuch eingereicht worden sei. Aus den Baugesuchsakten der Parzellen 632 und 633 gehe hervor, dass vor Baubeginn vermutlich keine Schnurgerüstkontrolle statt- gefunden habe. Erschwerend komme hinzu, dass sich in den fraglichen Baugesuchsakten lediglich von Hand gezeichnete Situationspläne im Massstab 1:200 befänden. Für ein späteres Durchfahrtsrecht würde so- dann die Unterschrift der damaligen Grundeigentümerin des Stamm-
4 - grundstücks fehlen, weshalb sich die Frage stelle, ob die betreffenden Durchfahrtsrechte zur Erschliessung der Parzellen 632, 633 und 635 überhaupt rechtsgenügend erteilt worden seien. Allenfalls hätten die Bau- bewilligungen bereits deshalb nicht erteilt werden dürfen. Sodann würden die Planskizzen in den Baubewilligungsunterlagen erhebliche Flächendi- vergenzen zu den Planskizzen der Kaufverträge respektive deren Flächenangaben in den Kaufverträgen aufweisen. Eine Verpflockung und Vermessung der fraglichen Grundstücke sei schliesslich erst anfangs der Achtzigerjahre erfolgt, so dass die Abweichungen von der ehemaligen Grundeigentümerin nicht erkannt hätten werden können und sie entspre- chend keine Einwendungen erhoben hätten. Die fehlende Schnurgerüst- und Rohbaukontrolle erhärte den Verdacht, dass nach dem Kauf der Par- zellen 632 und 633 abweichend von den Baueingabeplänen gebaut wor- den sei. Im Situationsplan 1:200 in den Baugesuchsunterlagen der Par- zellen 632 und 633 seien die Flächeninhalte jeweils mit 520m 2 angege- ben worden. Für beide Grundstücke würden die Planabweichungen – gemessen an den amtlichen Grundbuchplänen – für Parzelle 632 (mit 537m
+17m 2 und für Parzelle 633 (mit 575m 2 ) +55m 2 ) betragen. Die bei- zuziehenden Baugesuchsakten betreffend der Bebauung der Parzellen 632, 633 und 635 würden ergeben, dass die Grenzen der drei abparzel- lierten Grundstücke gemäss den in den Kaufverträgen von 1976 zugrunde gelegten Quadratmeterangeben im Zeitpunkt der Baubewilligungsverfah- ren im Gelände gemäss dem damaligen Willen der Vertragsparteien of- fensichtlich richtig verpflockt und auch vermessen worden seien. Offen- sichtlich seien jedoch die streitbetroffenen Grundstücke nach der Ver- tragsunterzeichnung nicht gemäss den bewilligten Plänen überbaut wor- den, was zu den erwähnten Flächendivergenzen geführt habe. 5.Am 24. Februar 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Es könne nicht bestritten werden, dass die in den 70er Jahren eingereichten Bauge-
5 - suchsunterlagen nicht dem heutigen Standard entsprächen. Trotzdem seien diese für die Beurteilung der Baugesuche genügend klar. Für sämt- liche Gebäude der betroffenen Parzellen lägen rechtskräftige Baubewilli- gungen vor und die durchgeführten Nachkontrollen hätten ergeben, dass die realisierten Gebäude den Baubewilligungen, namentlich bezüglich der Grenzabstände und der Gebäudegrundfläche, entsprächen. Die Be- schwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, wenn hier rechtskräftige Baubewilligungen vorlägen, könnten diese nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Widerrufs (Art. 25 VRG) und der Revision (Art. 67 VRG) aufgehoben werden. Indessen bestehe ohnehin nur solange ein In- teresse der Gemeinde an der Durchführung eines nachträglichen Baube- willigungsverfahrens, als die Verwirkungsfrist bezüglich der allenfalls nicht bewilligten baulichen Massnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Pra- xis noch nicht abgelaufen sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sei die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidri- gen Gebäudes oder Gebäudeteils anzuordnen, grundsätzlich auf 30 Jah- re beschränkt. Vorliegend sei diese Frist abgelaufen, denn die hier zur Diskussion stehenden Gebäude/Bauten bestünden unbestrittenermassen seit mehr als 30 Jahren. Selbst, wenn die vorliegend betroffenen Gebäu- de wie behauptet den rechtskräftigen Baubewilligungen nicht ent- sprächen, könnte die Beseitigung nach über 30 Jahren nicht mehr ange- ordnet werden. Die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungs- verfahrens wäre unter diesen Umständen zwecklos, zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nicht geeignet und somit unverhältnismässig. Aus Gründen der Rechtssicherheit seien die fraglichen Bauten durch ein solches Verfahren gar nicht erst in Frage zu stellen. Es seien ferner auch keine schwerwiegenden polizeilichen Missstände erkennbar, die ein Ein- schreiten trotzdem rechtfertigten. Deswegen rechtfertige sich die Einlei- tung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens hier nicht.
6 - 6.Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Eingabe vom 10. März 2016 an ihren Anträgen fest und beantragten prozessualiter noch, weitere Akten zu edieren. Betreffend der dreissigjährigen Wiederherstellungsfrist waren sie der Ansicht, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zielten an der Sache vorbei, zumal die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes der fraglichen Bauten gestellt hät- ten. Die geltend gemachten Präjudizien seien nicht einschlägig. Die Bau- behörde habe somit nicht unbesehen der nachträglichen Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich den rechtmässigen Zu- stand wieder herzustellen. 7.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 23. März 2016 auf die Einreichung einer Duplik. 8.Am 7. März 2016 schrieben die Beschwerdeführer erneut der Beschwer- degegnerin betreffend Akteneditionen. Dieses Schreiben leitete die Be- schwerdegegnerin am 14. März 2016 an das Gericht weiter, welches die Eingabe als Stellungnahme im hängigen Beschwerdeverfahren betrachte- te und den Parteien zur Kenntnisnahme zustellte. Darauf reagierten diese nicht mehr. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den ange- fochtenen Nichteintretensentscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.
7 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
8 - 30 Jahren unangefochtene Nutzung des Grundeigentums voraus (vgl. BGE 136 II 359 E. 8 S.367 f.; 107 Ia 121 E. 1b S. 123 f.). Dieser Grundsatz wurde zunächst für das Forstrecht entwickelt (vgl. BGE 105 Ib 265), und in BGE 107 Ia 121 auf den Abbruch einer Baute inner- halb der Bauzone übertragen (Galerie von 21 m 2 in einem Wohnzimmer). 4.Die Bauten auf den Parzellen 632, 633 und 635 wurden allesamt im Jahr 1976 bewilligt und anschliessend erstellt. Die dreissigjährige Wiederher- stellungsfrist ist damit bereits vor ca. 10 Jahren abgelaufen, so dass ein Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt ist. Offensichtlich liegen auch keine schwerwiegenden polizeilichen Miss- stände vor, die ein Einschreiten trotz Ablauf der Frist rechtfertigen wür- den. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, die auf den fraglichen Parzellen erstellten Gebäude und Bauten entsprächen der je- weiligen Baubewilligung. Kann aber die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht mehr erwirkt werden, besteht kein rechtserhebliches Interesse betroffener Dritter wie den Beschwerdeführern an der Durchführung eines nachträgli- chen Baubewilligungsverfahrens, auch nicht in der Form eines Widerrufs (Art. 25 VRG) oder einer Revision (Art. 67 VRG) der rechtskräftigen Bau- bewilligungen. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht direkt die Behe- bung angeblicher Mängel und Verstösse verlangen, so hat das Baubewil- ligungsverfahren keinen Selbstzweck, sondern würde vorliegend nur als Grundlage für die Durchführung eines nachträglichen Wiederherstellungs- /Duldungsverfahrens einen Sinn ergeben. Dies ist hier offensichtlich infol- ge der eingetretenen Verwirkung nicht mehr möglich. Somit sind auch alle Anträge, die die 1976 erteilten Baubewilligungen auf Parzellen 632, 633 und 635 in Frage stellen, obsolet, weil mit ihnen letztlich eben die rechts- kräftigen Baubewilligungen in Frage gestellt werden sollen.
9 - 5.Die Beschwerdegegnerin ist auf die Anträge der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung zum Teil eingetreten und hat sie abgewiesen, zum Teil ist sie darauf nicht eingetreten. Richtig wäre ein Nichteintreten zufolge fehlender Aktivlegitimation der Beschwerdeführer gewesen, wie sie es nun selber in ihrer Vernehmlassung dargelegt. Dies ändert aber materiell nichts, da die Beschwerdeführer mit ihren Begehren auf jeden Fall nicht durchdringen. 6.Auf die Beschwerde wird deshalb mangels Aktivlegitimation – Fehlen ei- nes rechtserheblichen Interesses der Beschwerdeführer an der Durch- führung nachträglicher baupolizeilicher Verfahren und Akteneditionen etc.) nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zulasten der Be- schwerdeführer (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Argumentation der Beschwer- deführer, die fehlende Edition von Baugesuchsakten durch die Beschwer- degegnerin sei bei der Kostenverteilung entsprechend zu würdigen, ist nicht zu hören. Die Herausgabe von Baugesuchsakten hatte auf die Ent- scheidfindung des Verwaltungsgerichts keinen Einfluss, so dass ein allfäl- liges Zurückhalten von Unterlagen vorliegend nicht von Belang ist. So- dann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ein Verfahren auch unter Berücksichtigung sämtlicher nun vorliegender Beweismittel angestrengt hätten. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.212.-- zusammenFr.1'212.-- gehen zulasten der dafür solidarisch haftenden Eheleute A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwal- tung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Januar 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_286/2016).