VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 90 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 17. Mai 2016 in der Streitsache A._____ und B., C., Erben D., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Beschwerdegegnerin 1 Hotel E._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Quartierplan "F._____ 2" 1.Am 14. Juni 2005 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde X._____ eine Totalrevision der Ortsplanung. Ziele der Änderung der Orts-
3 - sollten die Ansprüche der Nutzungsberechtigten im Planungsgebiet F._____ 2 basierend auf der Ortsplanungsrevision 2005/2006 abgegolten werden. 3.Am 29. November 2013 fand eine Informationsveranstaltung statt, an welcher die Quartierplanbeteiligten umfassend über den Stand der Arbei- ten orientiert wurden und sich zum Entwurf des Quartierplans F._____ 2 äussern konnten. Zudem wurden die Quartierplanbeteiligten am 29. Sep- tember 2014 über die öffentliche Auflage orientiert. Die Auflage des Quar- tierplans erfolgte vom 30. September bis zum 31. Oktober 2014. 4.Im Auflageverfahren ging von A._____ und B., C. und den Erben D._____ am 31. Oktober 2014 eine Einsprache mit zahlreichen Begehren ein. Beantragt wurde unter anderem, dass die Zurverfügung- stellung von Miteigentumsanteilen auf der Parzelle 284 erneut zu überprü- fen sei. Die realisierbare BGF sei zu 100 % abzugelten, und die öffentli- che Interessenz für alle vier Verteilschlüssel sei auf 30 % anzuheben. Auf die Freihaltung von Parzellen 604 der Gemeinde und 605 der Hotel E._____ AG sei zu verzichten. Ausserdem sei eine zusätzliche Erschlies- sung des Quartiers F._____ 2 über die Via I._____ herzustellen. 5.Nachdem erneute Einigungsversuche gescheitert waren, genehmigte der Gemeindevorstand den Quartierplan F._____ 2 am 2. September 2015, mitgeteilt am 4. September 2015. Unter anderem hiess er die Einsprache von A._____ und B., C. und den Erben D._____ teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit er darauf eintrat. Begründend wurde ausgeführt, dass Art und Umfang der BGF-Zuweisungen, der Standort für die Realisierung der BGF-Ansprüche und die Qualität des zuzuweisenden Baulands in der Ortsplanungsrevision 2005/2006 rechtskräftig geregelt worden sei, womit im Rahmen des Quartierplansverfahrens keine Mög- lichkeit bestehe, auf diese endgültige Regelung zurückzukommen. Die
4 - Gemeinde habe nur den Nutzungsberechtigten die zur Realisierung ihrer BGF erforderliche Landfläche auf der Parzelle 598 der Gemeinde (bisher Teil von Parzelle 284) zuzuweisen. Aufgrund der besonderen Zielsetzun- gen in der Grundordnung für das Quartier F._____ 2 sowie der durch- wegs geringen BGF-Anteile sei auch klar, dass die Gemeinde nicht acht verschiedene Parzellen und/oder Baufelder ausscheiden könne, sondern dies auf einer einzigen Miteigentumsparzelle mit einem einzigen Baufeld tun müsse. Die Zufahrt zum Quartier F._____ 2 über die Via I._____ ste- he bereits heute zur Verfügung. Diese sei im Generellen Erschliessungs- plan (GEP) denn auch als bestehende Sammelstrasse bezeichnet. Eine Änderung oder Ergänzung des Quartierplans im Sinne der Einsprechen- den dränge sich nicht auf. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid vom 2. September 2015 erhoben A._____ und B., C. und die Erben D._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 7. Oktober 2015 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren:
6 - zu einer substantiellen Wertverminderung geführt. Bezüglich der Via I._____ sei darauf hinzuweisen, dass im GEP zur Erschliessung die Via I._____ sowie die Dorfdurchfahrt vorgesehen sei, womit der Verkehr auf- geteilt werde. Würde die Via I._____ durch einen Ausbau gefördert, wür- de dies zu einer inakzeptablen Mehrbelastung entlang dem Grundstück 292 führen. 8.Am 25. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Zum Zweck der Freihaltung der historischen Dorfansicht sei in der Ortsplanungsrevision 2005/2006 beschlossen worden, einige Parzellen teilweise mit einer Frei- haltezone zu überlagern und die dadurch entstehenden Wertverminde- rungen durch Zuweisung einer entsprechenden Bodenfläche durch die Gemeinde zu kompensieren. Diese Nutzungsverlegung habe somit die Grundlage nicht in der angefochtenen Quartierplanung, sondern basiere auf der Ortsplanungsrevision 2005/2006. Die Quartierplanung habe nur die Nutzungsverlegungen zu vollziehen. Die Modalitäten der Nutzungs- verlegungen seien den Grundeigentümern bekannt gewesen. Der Ge- meindevorstand habe am 22. April 2005 die Landeigentümer mittels Nut- zungskonzept und dem Bericht des Ortsplaners vom 20. April 2005 infor- miert. Die Gemeinde sei zu Recht davon ausgegangen, dass die histori- schen Gebäude in H._____ und G._____ durch die Freihaltung des Um- schwungs erheblich aufgewertet worden seien, womit ein BGF-Abzug von 40 % gerechtfertigt gewesen sei. In der Ortsplanungsrevision 2005/2006 hätten keine Unklarheiten über die Nutzungsverlegungen bestanden. Der strittige Vor- und Nachteilsausgleich sei bereits auf Stufe Grundordnung im Jahr 2005/2006 vorgenommen worden und sei längst in Rechtskraft erwachsen. Aus der Botschaft der Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2005 ergebe sich klar, dass gemäss Gemeindevorstand die Nutzungsbe- schränkungen der beschwerdeführerischen Parzellen durch die in der Grundordnung neu festgelegten und nach F._____ transferierten Nut-
7 - zungsansprüche von 39 m² BGF (A._____ und B.), 136 m² BGF (Erben D.) und 124 m² BGF (C.) abgegolten seien. Neben diesen im Generellen Gestaltungsplan (GGP) festgelegten BGF- Ansprüchen hätten die betroffenen Grundeigentümer zudem Anspruch auf eine Landfläche zur Realisierung der baulichen Nutzung gehabt, wel- che ihnen gemäss Art. 58 Abs. 2 BG im Rahmen der Quartierplanung zu- gewiesen werden sollte, was bereits geschehen sei. Die Beschwerdefüh- rer hätten die Beschlüsse der Gemeindeversammlung vom 14. Juni 2005 anfechten müssen, wenn sie den für die Nutzungsbeschränkungen fest- gelegten Ausgleich als unangemessen erachtet hätten. Bezüglich der Via I. sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Sammelstrasse handle und es sachfremd gewesen wäre, diese in den Quartierplan auf- zunehmen. 9.Mit Replik vom 14. Januar 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Zusätzlich führten sie aus, dass die Reduktion der BGF der Beschwerdegegnerin 2 um 21 % der von ihnen verlangten Reduktion von 20 % entspreche. Zudem müsse die Beschwerdegegnerin 2 keinen Transfer mit Ausnützung an einem Ort mit einer unflexiblen Miteigentums- lösung akzeptieren, und das zugewiesene Land sei auch qualitativ hoch- stehender. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegne- rin 2 bereits ein Gesuch um Umzonung zurück in die Dorfkernzone ge- stellt habe, welches gutgeheissen worden sei, woraufhin das Umzo- nungsverfahren in die Wege geleitet worden sei. Ein entsprechender Ver- lust sei somit bereits neutralisiert. Bezüglich der Nutzungsverlegung sei anzumerken, dass das Nutzungskonzept kein amtliches Dokument dar- stelle. Erst im Quartierplanverfahren seien die Details festgelegt worden, das Konzept sei als irrelevant zu betrachten. In der Botschaft zur Ortspla- nungsrevision 2005/2006 sei vom Abzug von 40 % keine Rede, dieser er- scheine erstmals im Rahmen des Quartierplanverfahrens. Die Frage des Ausgleichs sei ausdrücklich auf die Quartierplanung verschoben worden.
8 - Weder das Protokoll der Gemeindeversammlung noch der Genehmi- gungsbeschluss der Regierung vom 28. Februar 2006 enthalte einen Hinweis auf den Abzug von 40 %. In Bezug auf die Via I._____ anerkenne die Beschwerdeführerin 1, dass Verbesserungen notwendig seien. Eine Verbesserung sei zu planen und durchzuführen. 10.Mit Duplik vom 1. Februar 2016 hielt die Beschwerdeführerin 2 an ihren Anträgen fest. Zusätzlich führte sie aus, dass die Rückumzonung bean- tragt sei, die Beurteilung durch die Gemeindeversammlung aber noch ausstehe, womit die erneute Umzonung vorliegend irrelevant sei. 11.Mit Duplik vom 18. Februar 2016 hielt auch die Beschwerdeführerin 1 an ihren Anträgen fest. Zusätzlich wies sie darauf hin, dass an der Orientie- rungsversammlung vom 22. April 2005 sowie in der öffentlichen Auflage auf die Reduktion von 40 % hingewiesen worden sei. Sämtliche An- sprüche betreffend Vorteils- und Nachteilsausgleich seien bereits abge- golten. Der Gemeindevorstand habe in der Botschaft der Gemeindever- sammlung vom 15. Juni 2005 klar festgehalten, dass Eigentümer für die ihnen auferlegten Nutzungsbeschränkungen mit dem vorgeschlagenen Transfer von insgesamt 831 m 2 BGF entschädigt würden. Art. 12 Abs. 3 BG habe dabei gemäss Ortsplanungsrevision 2005/2006 für die Folge- planung für das Quartier nur die Zuweisung der zur Realisierung der Nut- zungsverlegung erforderlichen Landflächen an die Nutzungsberechtigten vorgesehen. Ein nachträglich durchzuführender Vorteils- /Nachteilsausgleich sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen. Eben- so könne die Situation der Beschwerdeführer nicht mit derjenigen der Be- schwerdegegnerin 2 verglichen werden. Die beantragte erneute Umzo- nung habe vorliegend keine Relevanz, da noch vollkommen offen sei, ob diese überhaupt beschlossen und genehmigt werde. Ausserdem sei dar- auf hinzuweisen, dass Massnahmen für ein Verkehrskonzept im Bereich der Via I._____ dem Souverän vorzulegen und nicht im Quartierplanver-
9 - fahren zu beschliessen seien, da es sich bei der Via I._____ um eine Sammelstrasse handle. 12.Mit Stellungnahme vom 9. März 2016 ergänzten die Beschwerdeführer, dass in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2005 kein Hinweis vorhanden war, dass ein Vorteils- oder Nachteilsausgleich aus- geschlossen sei. Die behauptete Aufwertung der Parzellen durch die Freihaltezone werde ebenfalls nirgends erwähnt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
11 - die Planungs- und Erschliessungskosten seien zu überarbeiten, konkret sei die Gemeinde X._____ zu verpflichten, den Beschwerdeführern 20 % der bisherig zur Verfügung stehenden BGF im Altbestand finanziell zu entschädigen. Vorgängig ist zu klären, ob der Vor- und Nachteilsausgleich und die damit verbundenen Nutzungsverlegungen auf dem vorliegend massgeblichen Genehmigungsentscheid vom 2. September 2015 oder - wie von der Beschwerdegegnerin 1 behauptet - direkt auf der Ortspla- nungsrevision 2005/2006 basiert. b)Ziele der Ortsplanungsrevision 2005/2006 waren gemäss Nutzungskon- zept vom 20. April 2005 einerseits die Freihaltung der historischen Orts- bildansichten M., G. und H., und andererseits die Überbauung und Nutzung der Gemeindeparzelle 248 in F. zu Wohnzwecken mit grösseren, gut eingeordneten Baukuben. Um die histo- rische Ortsbildansicht zu gewährleisten, wurde vorgesehen, das Teilge- biet G._____ sowie die Parzellen 250 und 254 in H._____ mit einer Frei- haltezone zu überlagern. Als Entschädigung für diese Änderung sollte ein Nutzungstransport der diesbezüglichen BGF in das Gebiet F._____ erfol- gen. Da die Grundeigentümer das mit der Freihaltezone belegte Land als Garten mit freier Aussicht behalten durften, wurde eine Reduktion der zu übertragenden AZ vorgesehen. Die Reduktion war damals gemäss Nut- zungskonzept nötig, um die Aufwertung der jeweiligen Liegenschaften aufgrund der Unverbaubarkeit der Umgebung zu kompensieren. Die gemäss gültiger Grundordnung zulässige AZ von 0.5 im Gebiet G._____ und von 0.3 im Gebiet H._____ wurde um jeweils 40 % reduziert den ein- zelnen Parzellen zugewiesen. Weiter wurde festgehalten, dass die zuge- wiesene AZ anschliessend durch Festlegung in der Grundordnung auf die Parzelle 284 der Gemeinde verlegt werde. Im Plan zum Nutzungskonzept vom 20. April 2005 wurde dargestellt, wie die Nutzungstransfers ablaufen sollten und wie die zu transferierende Fläche zu berechnen war. Die be- troffenen Flächen im Gebiet H._____ der Parzellen 250 (A._____ und
12 - B.) und 254 ergaben damals gemäss dem Plan 765 m 2 , die BGF auf diesen Parzellen ergab 230 m 2 . Ebenso im Plan zum Nutzungskon- zept eingetragen wurde die um 40 % dieser BGF reduzierte neue BGF von 138 m 2 . Beide Unterlagen wurden durch die Beschwerdegegnerin 1 mit den betroffenen Grundeigentümern anlässlich einer Orientierungsver- sammlung am 22. April 2005 besprochen, was auch in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 14. Juni 2005 festgehalten wurde. Die Be- schwerdeführer anerkennen in der Replik vom 14. Januar 2016 (S. 3), dass dieses Treffen inkl. der Besprechung der genannten Dokumente stattgefunden hat, behaupten jedoch, die genannten Unterlagen nicht ge- kannt zu haben. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann offengelassen wer- den. Die fragliche Reduktion der BGF um 40 % ist nämlich nicht nur im Nutzungskonzept vom 20. April 2005, sondern auch im von der Gemein- deversammlung der Gemeinde X. am 14. Juni 2005 angenomme- nen und von der Regierung am 28. Februar 2006 genehmigten GGP ent- halten, welcher vom 12. Mai bis zum 31. Mai 2005 öffentlich aufgelegt wurde. Der Einfachheit halber wurde im GGP nur noch die um 40 % auf 60 % reduzierte BGF für die betreffenden Parzellen eingetragen, nament- lich für die Parzellen 250 und 254 gesamthaft 141 m 2 (39 m 2 und 102 m 2 ). Diese Fläche weist gegenüber dem Plan Nutzungskonzept vom 20. April 2005 einen Fehler von 3 m 2 auf. Die betroffenen Flächen im Gebiet G._____ ergaben gemäss dem Plan Nutzungskonzept gesamthaft 1‘911 m 2 , die BGF 956 m 2 , die reduzierte BGF wurde mit 574 m 2 angegeben. Im GGP wurden analog zum Gebiet H._____ bereits die um 40 % auf 60 % reduzierten BGF von 575 m 2 (61 m 2
124 m 2 ) angegeben. Diese Fläche weist ebenfalls einen geringen Fehler von 1 m 2 gegenüber dem Plan Nutzungskonzept vom 20. April 2005 auf. Die Regelung im GGP erfolgte somit sehr detailliert und mit unwesentli- chen Abweichungen gegenüber dem Plan Nutzungskonzept. Nachdem die den einzelnen Stammparzellen zugeordneten und letztlich auf die Pa- rzelle 603 zu transportierenden Flächen im GGP enthalten sind und be-
14 - den Vorgaben des Generellen Gestaltungsplans in die Dorf- zone L._____ verlegt. Die Zuweisung der zur Realisierung der baulichen Nutzung erforderlichen Landfläche erfolgt im Rah- men der Quartierplanung F..“ In der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 14. Juli 2005 steht wie folgt: „Mit diesem Nutzungstransport könnte der Eindruck entstehen, dass die Gebiete G. und F._____ erneut miteinander ver- knüpft werden. Dies „Verknüpfung“ ist aber einzig und allein Mittel zum Zweck, um anstelle eines direkten finanziellen Realersatzes an die betroffenen Landeigentümer, eine Abgeltung in Form einer Ab- tretung von Bruttogeschossfläche leisten zu können. Eine Entschä- digung wird somit nicht direkt geleistet, sondern von einer Über- bauung von F._____ abhängig gemacht.“ „Aus diesen Gründen schlagen wir Ihnen vor, die Parzelle 292 der Hotel E._____ AG und den Teilbereich der Parzelle 284 der Politi- schen Gemeinde, der sich zurzeit in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen befindet, in die Dorfzone umzuzonen (wie Ihnen be- reits anlässlich der ersten Versammlung zur Ortsplanung vorge- schlagen) und mit einer Quartierplanpflicht mit besonderen Zielset- zungen zu belegen. Mit der Quartierplanpflicht mit besonderer Ziel- setzungen und der Teilumzonung der Parzelle 284 der politischen Gemeinde X._____ in die Dorfzone, wird Gewähr geboten, dass ei- ne gute Gestaltung und insbesondere eine Mitsprache der Politi- schen Gemeinde bei der Planung des Quartiers gegeben ist. Dem Hotel E._____ wird einerseits die Möglichkeit gegeben, mit einer Überbauung oder Veräusserung von Land, Mittel für eine Refinan- zierung und Erweiterung des Hotels zu schaffen und andererseits
15 - können mit der Umzonung der Parzelle 284 der Politischen Ge- meinde von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Dorfzone, die Entschädigungen in Bruttogeschossfläche für die Landeigentümer in G., M. und H._____ sichergestellt werden.“ Aus diesen Formulierungen geht klar hervor, dass die Beschwerdegegne- rin 1 die Entschädigung nicht in Geld, sondern in BGF leisten wollte (mit Ausnahme bezüglich der Parzelle 248, welche kostenlos zwecks Über- bauung zur Verfügung gestellt wurde) und durch die erwähnten Nutzungs- transporte auch geleistet hat. Weitere Entschädigungen in BGF sind auf- grund des GGP in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 BG nicht möglich. Der Beschwerdegegnerin 1 ist beizupflichten, dass der vorliegende Quartier- plan den Nutzungsberechtigten einzig ein Grundstück aus dem Bodenbe- sitz der Gemeinde zuzuweisen hatte, auf welchem die Realisierung ihrer BGF-Ansprüche aus den Nutzungstransfers gemäss Grundordnung er- möglicht wurde. Sämtliche über diesen Punkt hinausgehende Fragen wurden bereits in der Ortsplanungsrevision 2005/2006 geregelt, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Im Quartierplanverfahren wurde die zunächst der Parzelle 248 zustehende BGF auf die im Quar- tierplanverfahren neu geschaffene Parzelle 603 konzentriert. Er handelt sich dabei nur noch um Vollzugshandlungen, namentlich um Eigentums- zuweisungen (vgl. Art. 8-10 QPV). In Art. 9 Abs. 3 QPV wird zudem fest- gehalten, dass mit dem Akt der Eigentumszuweisung auch sämtliche An- sprüche aus den Nutzungsverlegungen gemäss Art. 35 Abs. 2 Ziff. 1 BG abgegolten seien, was weiter bestätigt, dass, abgesehen von der Eigen- tumszuweisung, sämtliche Punkte bereits abschliessend in der Ortspla- nungsrevision 2005/2006 geregelt wurden. Demnach ist klar, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine weitergehende Entschädi- gung haben, als bereits durch den Transport der reduzierten BGF von ih-
16 - ren Stammparzellen auf die Parzelle 603 sowie die kostenfreie Zurverfü- gungsstellung der Parzelle 603 erfolgt ist. 5.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2015 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gen. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen haben. Dabei kann die am 2. März 2016 vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote von gesamthaft Fr. 764.80 (2.45 h x Fr. 250.-- [= Fr. 687.50], zuzüglich Barauslagen [Fr. 20.65] sowie 8 % MWST von Fr. 708.15 [= Fr. 56.65]) übernommen werden. Die Beschwerdeführer ha- ben die Beschwerdegegnerin 2 somit unter solidarischer Haftung zu je ei- nen Drittel aussergerichtlich mit Fr. 764.80 (inkl. MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber keine Parteientschädi- gung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Demnach erkennt das Gericht: