VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 76 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarGross URTEIL vom 12. April 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Postfach 474, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Curdin Conrad, Beschwerdegegnerin 1 Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner und B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baugesuch (BAB)
2 - 1.Die B._____ AG ist heute Eigentümerin von Parzelle 125 mit dem darauf gelegenen Hotel- und Restaurationsgebäude (Assek.-Nr. 110) in der heu- tigen Gemeinde X.. 2.Am 4. April 1977/4. Juni 1977 erwarb C. Parzelle 125 in der dama- ligen Gemeinde Y.. Gleichzeitig wurde zugunsten der Gemeinde Y. und zu Lasten von Parzelle 125 ein selbständiges und dauern- des Baurecht zum Zwecke der Erstellung eines Schützenhauses errichtet. 3.Am 2. Mai 1977 erteilte die Baubehörde Y._____ C._____ die Baubewilli- gung zur Überbauung von Parzelle 125 mit einer Schiessanlage, einem Restaurant und Unterkunftsräumen. 4.Nach Vorliegen der betreffenden Zustimmungen des damaligen Amtes für Gewässerschutz (AFG; heutiges Amt für Natur und Umwelt; ANU) für die Abwasserentsorgung bewilligte die Gemeinde mit Baubescheid vom 27. Januar 1978 den Bar- und Dancingbetrieb mit den dazu erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen. 5.Mit BAB-Gesuch vom 20. Dezember 1985 ersuchte C._____ um die Ertei- lung einer Bewilligung zur Erweiterung der offenen Gartenterrasse sowie für den Anbau eines offenen Balkons im 3. Obergeschoss auf der West- seite resp. zur Überdachung (Schutz vor Schneemassen) und eines offe- nen Balkons auf der Ostseite des Hotels. Mit Verfügung vom 8. Januar 1986 stimmte das damalige Departement des Innern und der Volkswirt- schaft (DIV; heutiges Departement für Volkswirtschaft und Soziales; DVS) dem Vorhaben gestützt auf die Besitzstandsregel von Art. 24 Abs. 2 (al- tes) RPG (heutiger Art. 24c RPG) zu.
3 - 6.Gemäss Angaben der B._____ AG wurde das Hotel in den 1990er Jahren vorübergehend - ohne bauliche Änderungen - von der Gemeinde als Asy- lunterkunft genutzt. 7.Mit Kaufvertrag vom 27. Juli 2004 erwarb die D._____ AG das Eigentum an Parzelle 125 mit dem Hotel- u. Restaurantkomplex und führte diesen unter dem Namen „K.“ weiter. Schliesslich ging das Eigentum an der Liegenschaft im Rahmen der Fusion der D. AG mit der B._____ AG am 28. Mai 2014 auf letztere über. 8.Mit BAB-Gesuch vom 17. Februar 2014 beantragte die B._____ AG (nachstehend Gesuchstellerin) die Bewilligung für den Bau eines 3-stöck- igen Gebäudes auf Parzelle 125 mit 16 bewirtschafteten Zweitwohnungen im Stockwerkeigentum, einem Restaurationsbetrieb sowie einer Tiefgara- ge unter der bestehenden Parkfläche. Der Grundriss des Projekts orien- tiert sich am bestehenden Gebäude (Assek.-Nr. 110), wodurch das 2. Un- tergeschoss sowie ein Teil des 1. Untergeschosses erhalten werden kön- nen. Zudem beinhaltet das Vorhaben eine Erweiterung des Gebäudevo- lumens auf der Nord- und Südseite. Dabei soll die bewilligte, seit dem ur- sprünglichen Bau in den 80er Jahren gleich gebliebene bestehende, zo- nenwidrig genutzte Fläche von 1‘742 m 2 um knapp 30 % nach aussen auf 2‘264 m 2 erweitert werden. Das Bauvorhaben sieht im Einzelnen eine Konstruktion aus geschosshohen, kreuzweise gestapelten Elementen vor, die gegenüber den benachbarten Geschossen auskragen und dadurch Balkone bilden. Die Gestaltung der Aussenwände soll durch eine Holz- verkleidung erfolgen. Die Dacheindeckung ist mit Naturstein vorgesehen. Das Gebäude soll giebelständig zum Tal errichtet werden. Das primär auf Familien ausgerichtete Projekt „E._____ Lodge“ umfasst 16 bewirtschaf- tete Zweitwohnungen bestehend aus 2-, 4- und 6-Bett-Apartments sowie 2-Bett-Studios; insgesamt 60 Betten. Der Gastronomiebetrieb im Erdge- schoss soll in die Bereiche Restaurant, Tapas-Bar, Lounge/Bar sowie
4 - Fondue/Raclette-Stübli aufgeteilt werden und auch für externe Gäste (Fe- riengäste und Einheimische) zugänglich sein. Im 1. Untergeschoss sind die Kühlräume sowie Räumlichkeiten für Lager, Keller und Skiräume vor- gesehen. Rund ein Drittel der Fläche steht dort für Wellness und Fitness zur Verfügung. Damit der bestehende Parkplatz zur Terrasse und Kinder- spielfläche umgenutzt werden kann, ist darunter auf der Ebene des 1. Un- tergeschosses eine Tiefgarage geplant. Als Begründung für die baulichen Massnahmen machte die Gesuchstel- lerin die schlechte Bausubstanz des bestehenden Gebäudes, wie etwa den ungenügenden Schallschutz und die geringe Raumhöhe von 2.25 m geltend, die eine blosse Renovation ausschlössen. Ferner habe sie das Hotel seit dessen Übernahme im Jahr 2004 niemals finanziell selbsttra- gend bewirtschaften können, was auf die schlechte Auslastung von Früh- ling bis Herbst zurückzuführen sei. Die wirtschaftlichen Rahmenbedin- gungen in der Tourismusregion X._____ machten daher eine Umstruktu- rierung des Betriebs unumgänglich. Das vorliegend erarbeitete Betriebs- konzept mit bewirtschafteten Zweitwohnungen („E._____ Lodge“) habe sich nach einer Standortanalyse als die beste Lösung erwiesen. Um die vorgesehenen hotelmässigen Dienstleistungen (u.a. Gastronomie beste- hend aus Restaurant, Tapas Bar, Lounge-Bar mit Rezeption, Fondue- und Raclette-Stübli, Terrassenrestaurant, Outdoor-Spielmöglichkeiten im Sommer und Winter, Wellness und Fitnessangebot) anbieten zu können, sei allerdings ein gewisses Mindestgebäudevolumen erforderlich, das nur durch die projektierte Erweiterung erreicht werden könne. Das Gebäude werde nach den Richtlinien von Minergie-Standard ausgerichtet. 9.Mit Schreiben vom 29. April 2014 reichte die Gesuchstellerin ein Gutach- ten betreffend bewirtschaftete Zweitwohnungen der Schweizerischen Ge- sellschaft für Hotelkredit (SGH-Gutachten) vom 16. Oktober 2013 nach. Neben einer generellen Standortanalyse der betreffenden Region enthält das SGH-Gutachten eine Beurteilung des Vorhabens auf seine Überein-
5 - stimmung mit den Anforderungen an bewirtschaftete Zweitwohnungen re- sp. dessen wirtschaftliche Nachhaltigkeit. Die Standortanalyse kommt zum Schluss, dass die Hotels in der Region speziell in den Sommermona- ten eine geringe Zimmerauslastung aufweisen. Neue touristische Angebo- te müssten sich vor allem auf das Gästesegment von Familien ausrichten, um rentabel zu sein. Die Studienverfasserin erachtet die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des vorliegenden Vorhabens zudem als gegeben. Bei den geplanten Apartments handelt es sich nach ihrer Einschätzung um qualifi- ziert touristisch bewirtschaftete Wohnungen im Rahmen einer strukturier- ten Beherbergungsform nach damaliger Zweitwohnungsverordnung. 10.Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2014 hielt das Amt für Natur und Umwelt (ANU) dazu Folgendes fest: Unter dem Aspekt des Landschafts- und Ortsbildschutzes sei festzuhal- ten, dass der geplante Neubau aufgrund seiner exponierten Hanglage und der nur vereinzelten Bebauung der näheren Umgebung von weither- um sichtbar sei. Die geplante, rund 50 m lange Abschlussmauer der Ter- rasse wirke deshalb wie ein Riegel im Gelände. Auch deren Materialisie- rung (Steinmauer) sei in einer von Wiesen geprägten Landschaft nicht ortstypisch. Eine Bepflanzung der Mauer oder eine Anböschung dersel- ben würde die beanstandete optische Riegelwirkung vermindern und zu einer besseren landschaftlichen Einpassung der Mauer führen. 11.Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 nahm der Verein A._____ zum Vor- haben Stellung und beantragte das BAB-Gesuch nicht bzw. dieses nur unter Auflagen zu bewilligen. In formell-rechtlicher Hinsicht verlangte A., das Verfahren bis zum Inkrafttreten des Zweitwohnungsgeset- zes zu sistieren. Unter Berufung auf den Entwurf zum Zweitwohnungsge- setz (E-ZWG) stellte sich A. auf den Standpunkt, dass das Vorha- ben die einschlägigen Bewilligungsvoraussetzungen nach E-ZWG nicht erfülle. So müsse die Gesuchstellerin nach Massgabe von Art. 7 E-ZWG
6 - bei der touristischen Bewirtschaftung von Zweitwohnungen seinen Hauptwohnsitz an den Ort der Zweitwohnungen verlegen. Dieser Nach- weis fehle. Zudem müsse der von der Gesuchstellerin eingereichte Ver- trag durch weitere „Auflagen“ im Sinne der Zweitwohnungsgesetzgebung ergänzt werden. Im Weiteren handle es sich bei dem zur Debatte stehen- den Hotelgebäude um eine zonenwidrige Baute, deren rechtmässige Er- stellung bezweifelt werden müsse. Da die Gesuchstellerin kein ununter- brochenes Interesse am Umbau des Hotels darzulegen vermöge, könne die fragliche BAB-Bewilligung auch nicht gestützt auf die Bestimmungen zur Besitzstandsgarantie erteilt werden. Laut dem bei den Akten liegen- den SGH-Gutachten vom 16. Oktober 2013 sei die Wirtschaftlichkeit des geplanten Vorhabens nicht hinreichend belegt, weshalb auch eine Be- gründung für die projektierte Erweiterung von über 100 m 2 fehle. Die Rea- lisierung des Vorhabens erfordere die Schaffung einer Punktbauzone, die im Widerspruch zum raumplanerischen Konzentrationsprinzip stünde. Schliesslich verletzten verschiedene Gestaltungselemente (Tiefgaragen- mauer, Steindach, Giebelausrichtung) des Vorhabens auch noch das landschaftsschutzrechtliche Einordnungsgebot. 12.Am 9. Oktober 2014 bewilligte das Tiefbauamt Graubünden (TBA) den betreffenden Anschluss an die Kantonsstrasse, d.h. den Bau der Zufahrt von der Kantonsstrasse auf Parzelle 124 zur Parzelle 125. Die Bewilli- gung umfasst eine Strasse, die nordwestlich des Gebäudes parallel zum Hang verläuft, und eine Einfahrrampe zur geplanten Tiefgarage. 13.Am 17. November 2014 nahm die Gesuchstellerin Stellung zur Eingabe von A._____ und führt im Wesentlichen Folgendes aus: Aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der betreffenden Region sei eine Umstrukturierung des bestehenden Hotelbetriebs in be- wirtschaftete Zweitwohnungen unumgänglich. Das Vorhaben liege auch im Interesse der Gemeinde. Weiter stellte die Gesuchstellerin klar, dass
7 - eine Verlegung ihres Wohnsitzes für den vorgesehenen Hotelbetrieb mit qualifiziert bewirtschafteten Zweitwohnungen weder vorgesehen noch er- forderlich sei. Zur Realisierung des Projekts sei auch keine Umzonung oder Schaffung einer Punktbauzone notwendig. Es seien sowohl die ar- chitektonische Ausgestaltung als auch die Ausrichtung des Gebäudes un- ter Berücksichtigung der ortsüblichen Architekturformen und den vorherr- schenden Landschaftselementen erfolgt. Einzig die auch vom ANU bean- standete Ausgestaltung der Tiefgaragenmauer bedürfe einer Überarbei- tung. Wie aus dem SGH-Gutachten hervorgehe, sei die Rentabilität des Vorhabens ausgewiesen, weshalb die diesbezüglichen Einwände von A._____ und dessen Zweifel an der fehlenden Familienfreundlichkeit des Betriebskonzepts unbegründet seien. Schliesslich leiste das Vorhaben ei- nen innovativen Beitrag zur erforderlichen Neuausrichtung der Tourismus- region und halte sich an die Vorgaben der Zweitwohnungsregelung. 14.Entsprechend der Stellungnahme des ANU vom 26. Mai 2014 beantragte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. November 2014 eine Reihe von Projektergänzungen. Sie reichte Dokumente betreffend Energie- nachweis, ein hydrogeologisches Gutachten sowie die Bewilligung des Tiefbauamtes zum Bau der Zufahrt nach. Zur Begründung ihrer Eingabe führte die Gesuchstellerin Folgendes aus: Die Gebäudekonstruktion solle nach den Richtlinien des Minergie-Stand- ards erfolgen, wobei die gesetzlichen Vorgaben mit verschiedenen Mass- nahmen (Dämmung/Lüftung/Erdwärmeheizung, Haushaltsgeräte mit Ener- gieeffizienzklasse A) umgesetzt würden. Die vom ANU vorgebrachte Kritik betreffend Riegelwirkung der Tiefgaragenmauer sei hauptsächlich auf die dem Baugesuch beigelegte Visualisierung zurückzuführen und im Ergeb- nis nachvollziehbar. Die Gesuchstellerin schlage daher eine stärkere An- böschung der fraglichen Mauer vor, die zu einer Reduktion der sichtbaren Wandhöhe um ca. 1 m führe. Zudem könne die Mauer aus Sichtbeton mit grober Textur oder Magerbetonoberfläche erstellt werden, die nicht reflek-
8 - tiere und eine Bepflanzung erlaube. Schliesslich werde eine Bepflanzung der Tiefgaragenmauer etwa z.B. mit einer Hagebutten-Hecke oder ähnli- chen Gewächsen geprüft. Die angepasste Gestaltung werde auf Wunsch nach Erhalt der Baubewilligung und vor Ausführung dem ANU vorgelegt. 15.Am 13. Januar 2015 nahm das ANU - nach Einsicht in die Projektergän- zung der Gesuchstellerin vom 18. November 2014 - erneut Stellung zum Vorhaben und äusserte sich dazu wie folgt: Die Gesuchstellerin sei mittels Auflage zu verpflichten, die von ihr in der Projektergänzung vorgeschla- gene Mauergestaltung mit dem ANU abzusprechen. 16.Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 erklärte sich die damalige Gemein- de E._____ mit dem Vorhaben bzw. den Projektergänzungen einverstan- den und beantragt sinngemäss deren Bewilligung. 17.Mit BAB-Gesamtentscheid vom 2. April 2015 in Anwendung von Art. 16ff., 22, 24ff. und 25 Abs. 2 RPG, Art. 34ff. RPV, Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG und Art. 49 KRVO erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) dem Vor- haben im Sinne der Erwägungen gemäss Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV die BAB-Bewilligung mit folgenden Auflagen (Art. 90 KRG): "Zweitwohnungsnutzung und -bewirtschaftung (vgl. Ziff. 2.1 im Dispositiv) a) Die Wohnungen müssen dauernd und ausschliesslich im Rahmen des hotelmässigen Betriebskonzeptes genutzt werden. b) Die Wohnungen dürfen nicht individualisiert ausgestaltet werden. c) Die Wohnungen müssen zu marktüblichen Konditionen dauerhaft – insbesondere auch während der Hauptsaisonzeiten – angeboten wer- den. d) Die Wohnungen dürfen ausschliesslich der kurzzeitigen Beherbergung von Gästen dienen. e) Die hotelmässigen Leistungen müssen von der Mehrheit der Gäste ef- fektiv in Anspruch genommen werden. f) Eine Nutzung durch den Eigentümer, dessen Familienmitglieder sowie durch Freunde und Bekannte, entgeltlich oder unentgeltlich, ist pro Hauptsaison höchstens während drei Wochen statthaft. g) Der Baubehörde sind bis Nutzungsbeginn Verträge mit der Vertriebs- organisation vorzulegen.
9 - h) Die Eigentümerschaft hat periodisch, erstmals nach Ablauf eines Jah- res seit Rechtskraft der Baubewilligung, nachzuweisen, dass das ho- telmässige Betriebskonzept, die branchenübliche Lösung zur Finanzie- rung von Erneuerungsinvestitionen sowie die Verträge, die Vorausset- zung für die Erteilung der Baubewilligung bilden, weiter bestehen. Landschaftsschutz (vgl. Ziff. 2.4 im Entscheid-Dispositiv) Die Gesuchstellerin hat die Gestaltung der talseitigen Tiefgaragenmauer vor Baubeginn mit dem ANU abzusprechen." Das ARE erteilte die Bewilligung zur Erstellung von Bauten in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 GSchV sowie Art. 7 lit. d und Art. 9 Abs. 1 KGschV und die Bewilligung des Anschlusses an die Kantonsstrasse nach Art. 52 StrG in Anwendung von Art. 88 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 und Art. 59 KRVO. Diese lä- gen dem BAB-Gesamtentscheid vom 2. April 2015 bei. Die Gemeinde wurde gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRVO angewiesen, den BAB-Gesamt- entscheid zusammen mit der Bewilligung zur Erstellung von Bauten in be- sonders gefährdeten Bereichen vom 12. Januar 2015 und der Bewilligung des Anschlusses an die Kantonsstrasse vom 9. Oktober 2014 resp. zu- sammen mit der kommunalen Baubewilligung der Gesuchstellerin und der A._____ mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Zudem wurde das zu- ständige Grundbuchamt angewiesen, die Auflagen betreffend Zweitwoh- nungsbau unter dem Stichwort 'qualifizierte touristisch bewirtschaftete Wohnung' als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Parzelle 125 anzumerken. Die Verfahrenskosten für das durchgeführte BAB- Bewilligungsverfahren von Fr. 3'356.-- wurden nach Art. 96 Abs. 4 KRG der Gesuchstellerin auferlegt. Das ARE begründete dabei den BAB- Gesamtentscheid vom 2. April 2015 (vgl. S. 10-25) einlässlich. 18.Am 26. Juni 2015 erteilte die damalige Gemeinde E._____ dem Bauvor- haben die Bewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Unter anderem verfügte sie, dass der BAB-Gesamtentscheid, die Verfügung des TBA be- treffend Anschluss an die Kantonsstrasse und die Brandschutzbewilligung
10 - der Gebäudeversicherung Graubünden, Feuerpolizei, integrierende Be- standteile der Baubewilligung bildeten. 19.Am 30. Juni 2015 verfügte die damalige Gemeinde E., der BAB- Gesamtentscheid des ARE werde der Bauherrschaft und der A. eröffnet. 20.Am 1. September 2015 erhob A._____ (Beschwerdeführer), gegen die kommunale Baubewilligung sowie den BAB-Gesamtentscheid Beschwer- de beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte de- ren Aufhebung. Es sei die nachgesuchte Baubewilligung für einen Neu- bau auf Parzellen 124 (Zufahrt) und 125 (Gebäudekomplex) zu verwei- gern. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vom Instruktionsrichter am 15. September 2015 zuerkannt). Auf Parzelle 125 sei 1977/1978 ein Gebäude von 1‘426 m² BGF und 316 m² BNF erstellt worden. Jetzt solle der bestehende Gebäudekomplex ab- gerissen und danach in veränderter Form mit erweiterten Abmessungen (1‘909 m² BGF und 355 m² BNF) erstellt werden. Nach dem ARE liessen Art. 37a RPG und Art. 43 RPV das Bauvorhaben zu. Diese Bestimmungen spezifizierten Art. 24c RPG. Der Anwendungsbereich von Art. 37a RPG unterscheide sich vom Grundtatbestand Art. 24c RPG insbesondere darin, dass Art. 37a RPG bloss für gewerbliche Bauten und Anlagen gelte, dass die Bestandesgarantie von Art. 37a RPG und Art. 43 RPV auf Zweckän- derungen und Erweiterungen beschränkt bleibe und Art. 37a RPG insbe- sondere jene Bauten und Anlagen erfasse, die vor dem 1. Januar 1980 rechtmässig erstellt worden seien, während Art. 24c RPG diesbezüglich in erster Linie auf den 1. Juli 1972 abstelle. Art. 37a RPG und Art. 43 RPV seien vorliegend nicht anwendbar. Danach seien nur Zweckänderungen und Erweiterungen zulässig, nicht aber Erneuerungen und Wiederaufbau- ten. Dies ergebe sich aus dem Sinn dieser Bestimmungen. Auch das ARE des Bundes sei der Ansicht, Erneuerungen und Wiederaufbauten bei zo-
11 - nenwidrig gewordenen Gewerbebauten seien nach Art. 24c RPG bzw. Art. 42 RPV und nicht nach Art. 43 RPV zu beurteilen. Im Anwendungsbe- reich von Art. 42 RPV dürfe aber keine Erweiterung von mehr als 100 m² bewilligt werden. Art. 43 RPV finde für den geplanten Wiederaufbau keine Anwendung und eine andere Bestimmung, die den Wiederaufbau zulies- se, gebe es nicht. Fraglich sei, ob das bestehende Hotel eine gewerbliche Baute nach Art. 37a RPG sei. Eine Wohnnutzung falle jedenfalls nicht un- ter diesen Begriff. Wäre der bisherige Hotelbetrieb ein Gewerbe im Sinne von Art. 37a RPG, wäre festzustellen, dass die vorgesehene Änderung in touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen von Art. 37a RPG nicht ge- deckt würde. Deshalb sei auch die Umwandlung von Gewerbe- in Wohn- raum nicht zulässig. Zwar sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass mit einer Änderung der gewerblichen Nutzung neu eine Wohnnutzung eingeführt werden dürfte. Dies müsse sich jedoch aus einem Erfordernis der neuen betrieblichen Ausrichtung ergeben und dürfe im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nicht im Vordergrund stehen. Die Baute müsse je- denfalls ihren gewerblichen Charakter wahren. Indem geplant sei, im Neubau neben einem Gastronomie- und Fitness-/Wellnessbereich zusätz- lich 16 Zweitwohnungen zu erstellen, könne jedenfalls beim Neubau nicht mehr von einer gewerblichen Baute ausgegangen werden, die Wohnnut- zung stehe im Vordergrund. Dies laufe der Zwecksetzung von Art. 37a RPG diametral zuwider. Art. 24c RPG beziehe sich in erster Linie auf Bauten, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden seien. Nachher erstellte Bauten fielen nur dann unter Art. 24c RPG, wenn sie entweder aufgrund einer Zonenplanänderung von der Bauzone in eine Nichtbauzone gelang- ten oder infolge unbenutzten Ablaufs der Frist nach Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG als Nichtbaugebiet gälten. Art. 24c RPG finde somit auch auf jene Bauten Anwendung, die zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Januar 1980 in einem Gebiet errichtet worden seien, für das keine Bauzone aus- geschieden gewesen sei, das aber innerhalb eines Generellen Kanalisati- onsprojekts (GKP) gelegen habe. Art. 24c RPG sei aber nicht anwendbar
12 - auf Bauten, die gestützt auf das RPG ausserhalb der Bauzone infolge ge- gebener Zonenkonformität oder Standortgebundenheit erstellt worden sei- en. Das bestehende Gebäude sei 1977/1978 errichtet worden. Die Bau- parzelle sei damals nicht innerhalb eines GKP gelegen gewesen. Ausser- dem sei die Baute am 2. Mai 1977 als standortgebundene Zweckbaute er- richtet worden. Somit scheide auch die Berufung auf die Bestandsgaran- tie (Art. 24c RPG) aus. Es könnten daher nur ohne Baubewilligung zuläs- sige Vorkehren für den Unterhalt des Gebäudes vorgenommen werden. Die Auflagen betreffend die Zweitwohnungsnutzung und -bewirtschaftung im BAB-Gesamtentscheid (s. Ziff. 2.1) sei mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Es reiche nicht, als Auflage zu verfügen, dass vor Baubeginn Verträge mit einer Vertriebsorganisation vorzulegen seien. Vielmehr müs- se anlässlich des Baubewilligungsverfahrens und vor Fällung des Baube- scheids überprüft werden, ob die dauerhafte Nutzung der Ferienwohnun- gen durch Gäste zu marktüblichen Bedingungen sichergestellt sei. Dies sei Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, womit ei- ne Auflage gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG nicht möglich sei. Zudem müsse nachgewiesen werden, dass die hotelmässigen Leistungen von einer Mehrheit der Gäste tatsächlich beansprucht würden und vom Eigentümer/ Betreiber sei eine branchenübliche Lösung zur Finanzierung von Erneue- rungsinvestitionen nachzuweisen. Weiter müssten die Wohnungen aus- schliesslich zur kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu marktüblichen Be- dingungen angeboten werden. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, lägen keine touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen vor, was zur Nichtigkeit der angefochtenen Bewilligung führte. Sogar eine Belegung von drei Wochen pro Hauptsaison durch den Eigentümer, seine Familie oder allfällige Freunde sei rechtswidrig. Die Eigennutzung sei gerade ausgeschlossen. Hier werde sie aber zugelassen (vgl. Ziff. 2.1 lit. f). Die Prüfung der Voraussetzungen dafür sei nicht erfolgt, sondern es seien le- diglich Auflagen formuliert worden.
13 - 21.Am 14. September 2015 beantragte das ARE (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den ange- fochtenen BAB-Gesamtentscheid vom 2. April 2015 (vgl. S. 10-25). 22.Am 14. Oktober 2015 beantragte die B._____ AG (Beschwerdegegnerin
14 - werbliche Baute (Art. 43 Abs. 1 RPV). Ein Hotelbetrieb sei ein Gewerbe im Sinne von Art. 37a RPG, weshalb hier ein Gewerbe nach Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV vorliege. Nach dem Beschwerdeführer lie- ge eine Zweckänderung vor, die nicht mehr von Art. 37a RPG erfasst sei, weil es sich neu nicht mehr um eine gewerbliche Baute handle, sondern eine Baute, bei der die Wohnnutzung im Vordergrund stehe. Dies stimme nicht. Trotz der Erweiterung mit Gastronomie, Fitness-/Wellness und 16 touristisch bewirtschafteten Wohnungen liege immer noch eine gewerbli- che Nutzung vor sowie eine Anpassung der betrieblichen Ausrichtung an die aktuellen Bedürfnisse. Heute existierten verschiedene Formen von Hotels. Insbesondere fielen auch strukturierte Beherbergungsbetriebe laut Art. 8 ZWG darunter. Mit dem Begriff des strukturierten Beherbergungs- betriebs werde der Übergang der ursprünglichen Hotellerie mit Zimmer- vermietung zur Parahotellerie erfasst. Solche Betriebe gewännen zuneh- mend an Bedeutung und ersetzten die traditionelle Hotellerie, was der Gesetzgeber erkannt habe. Er habe den strukturierten Beherbergungsbe- trieb in der Zweitwohnungsgesetzgebung ausdrücklich als Überbegriff für verschiedene Formen von Hotels benutzt. Mit der Erweiterung seien auch ein Restaurantbetrieb, eine Fitness- und Wellnessanlage und ein Semi- narraum geplant, womit die Anforderungen an die Infrastruktur für einen strukturierten Beherbergungsbetrieb erfüllt seien. Laut ZWG (Botschaft, BBl S. 2304) sei die Nutzung durch den Eigentümer für drei Wochen pro Hauptsaison zulässig. Es würden Wohnungen erstellt, welche nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Eigentümers zugeschnitten seien und der kurzzeitigen Beherbergung von Gästen dienten. Dies werde hier er- füllt. Bei der Erweiterung zu einem strukturierten Beherbergungsbetrieb mit touristisch bewirtschafteten Wohnungen handle es sich nicht um eine komplette Zweckänderung. Das Gebäude beherberge nach wie vor einen gewerblichen Hotelbetrieb, allerdings mit zeitgemässen Strukturen. Hier handle es sich um eine Erweiterung und nicht um einen Wiederaufbau. Die Erweiterung werde zwar von Art. 37a RPG nicht explizit genannt. Der
15 - Gesetzgeber lasse Erweiterungen aber im Rahmen von Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV zu. Hier solle bei der Umstrukturierung die Bruttogeschossfläche erweitert werden, wobei der Grundriss des Projekts mit Ausnahme der Erweiterung unverändert bleibe. Das 2. Untergeschoss und ein Teil des 1. Obergeschosses blieben bestehen. Somit lägen eine Aufbaute und eine Anbaute vor, welche beide vom Sinn und Zweck der Erweiterung erfasst seien. Die Beschwerdegegnerin 2 könnte den beste- henden Betrieb auch erweitern, ohne zuvor einen Teil des Gebäudes ab- zubrechen, was aber nicht sinnvoll sei. Die Sanierung von Grund auf sei besser, sowohl aus ökologischer als auch betriebswirtschaftlicher Sicht. 23.Am 14. Oktober 2015 beantragte auch die damalige Gemeinde E._____ (Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. In der Gemeinde existierten heute noch genau zwei Hotelbetriebe, ausser der "E._____ Lodge" noch das Hotel F._____ in Y.. In K. sei- en Angebote für Bikefahrer- und Familientourismus gefragt und die E._____ Lodge solle mit der geplanten Erweiterung diese Nachfrage ab- decken. Das Projekt entspreche den lokalen Tourismusbedürfnissen. Für die Gemeinde bestehe ein eminentes öffentliches und lokal wirtschaftli- ches Interesse an der Realisierung des Projekts. Hotel- und Restaurant- betriebe seien gewerblichen Charakters. Auch die Umnutzung des beste- henden Hotel- und Restaurantbetriebs zu einem Betrieb mit bewirtschaf- teten Zweitwohnungen sowie einem Gastronomie- und Fitness-/Wellness- bereich sei gewerblichen Charakters. Geplant seien bewirtschaftete Zweit- wohnungen im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs, was nach Art. 75b BV zulässig sei. Bewirtschaftete Zweitwohnungen seien insbesondere deshalb zulässig, weil dort eben der bewirtschaftende und damit gewerbliche Charakter im Vordergrund stehe. Auch ohne Aus- führungsgesetzgebung zu den strukturierten Beherbergungsbetrieben seien darunter professionelle Gastwirtschaftsgewerbe zu verstehen, die Gastronomie, Fitness, Wellness und weitere touristische Dienstleistungen
16 - anböten. Hier seien die bewirtschafteten Zweitwohnungen in die Betriebs- struktur integriert, mit ergänzenden Angeboten. Nicht das Wohnen stehe im Vordergrund, sondern die vorübergehende Anwesenheit von Gästen zu Ferienzwecken. Dies sei viel näher bei einem Hotelbetrieb als nicht bewirtschaftete Zweitwohnungen. Der gewerbliche Charakter des Projekts überwiege. Gewerbe bleibe Gewerbe. Der seit 1977 bestehende, gewerb- lich genutzte Hotelbetrieb sei zur Fortführung eines wirtschaftlichen Be- triebs auf eine Erweiterung von mehr als 100 m² angewiesen. Für die Be- richtigung der eingereichten Beschwerde komme es nicht darauf an, ob sich der Beschwerdeführer an einem Hotelbetrieb ausserhalb der Bauzo- ne störe, sondern ob das Bundesrecht das geplante Vorhaben zulasse. Dies sei konkret der Fall, indem der Gesetzgeber auch eine zeitgemässe Weiterentwicklung gestattet habe. 24.In der Replik vom 11. Januar 2016 (Poststempel) hielt der Beschwerde- führer an seinen Anträgen fest. In Ergänzung (Ziff. 20) wurde vorgebracht: Die Beschwerdegegnerinnen blendeten die zentrale Frage, Problematik des Abbruchs und Wiederaufbaus aus, wohl im Wissen darum, dass bei einem Wiederaufbau Art. 37a RPG und Art. 43 RPV nicht anwendbar sei- en. Das bestehende Gebäude verfüge über ein mit 48 m² BGF sehr klei- nes 2. Untergeschoss, ein 1. Untergeschoss, ein Erdgeschoss, ein 1. und
17 - Konstruktion aus geschosshohen, kreuzweise gestapelten Elementen und der Drehung der Firstrichtung (neue giebelständige Ausrichtung des Ge- bäudes). Es sei daher nicht von einer Erweiterung, sondern von einem Abbruch und Wiederaufbau auszugehen. Mehr als konkret geplant, könne man kaum abbrechen. Dies sei keine Erweiterung. Art. 24c RPG enthalte eine Besitzstandsgarantie zu Gunsten bestehender, zonenwidrig gewor- dener Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Die Bewilligungsvor- aussetzungen würden in Art. 42 RPV konkretisiert. Die Besitzstandsga- rantie von Art. 37a RPG und Art. 43 RPV bleibe aber auf Zweckänderun- gen und Erweiterungen beschränkt, während Erneuerungen und Wieder- aufbauten für gewerbliche Bauten und Anlagen gemäss Art. 24c RPG und Art. 42 RPV zu beurteilen seien. Zweck der Bestimmungen sei, dass getätigte Investitionen geschützt werden sollten. Bei Abbruch gehe der Investitionsschutz unter. Diese Möglichkeit stehe im Gegensatz zum öf- fentlichen Interesse an der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Eine weitergehende Privilegierung der Eigentümer bestehender zonen- widriger Bauten ausserhalb der Bauzonen durch kumulierte Anwendung von Art. 42 und Art. 43 RPV sei mit dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung zentraler Anliegen der Raumplanung unvereinbar. Zum gewerblichen Charakter sei zu bemerken, dass die Wohnungen durch die jeweiligen Eigentümer während rund neuneinhalb Monaten pro Jahr un- beschränkt genutzt werden könnten, wobei sich - abgesehen von der dreiwöchigen Nutzung in der Hauptsaison – die Eigentümer einfach selbst die Miete bezahlen müssten. Damit stehe die Wohnnutzung im Vorder- grund. Der angefochtene Entscheid genüge weder dem ZWG noch der ZWV. 25.Am 22 Januar 2016 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einrei- chung einer Duplik und verwies auf seine Vernehmlassung vom 14. Sep- tember 2015 inkl. BAB-Gesamtentscheid vom 2. April 2015 (vgl. Ziff. 21).
18 - 26.Am 25. Januar 2016 hielt die Beschwerdegegnerin 2 duplicando an ihren Anträgen fest. In Präzisierung (von Ziff. 22) machte sich noch geltend: Für die Ansicht, dass das Projekt als Wiederaufbau zu taxieren sei, berufe sich der Beschwerdeführer auf eine Lehrmeinung, die in der Rechtspre- chung bislang keine Stütze gefunden habe. Zwischen einem Wiederauf- bau und einer Erweiterung bestehe nämlich kein rechtlich relevanter Un- terschied. Faktisch seien die Grenzen zwischen Erweiterung und Wieder- aufbau fliessend. Hier blieben die Untergeschosse des geplanten Neu- baus bestehen und der Unterbau werde anschliessend um die restliche Fläche erweitert. Würde bloss ein Obergeschoss abgebrochen und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erweitert, käme niemand auf die Idee, das Vorgehen als Wiederaufbau zu bezeichnen. Zutreffend sei, dass Art. 37a RPG und Art. 43 RPV Anwendung fänden, da es sich hier um eine von Art. 43 RPV gedeckte Erweiterung handle. Eine Differenzie- rung zwischen Wiederaufbau und Erweiterung sei rechtlich nicht relevant, solange die Identität der Baute gewahrt werde. Es könne nicht angehen, dass die Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG restriktiver gehand- habt werde als diejenige nach Art. 24c RPG. Die Materialien verlangten eine flexible Lösung zur Vornahme von Strukturanpassungen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb der Investi- tionsschutz aufhören sollte, falls ein Bauwerk abgebrochen oder zerstört werde. Es könne keine Rolle spielen, wann und wie Investitionen getätigt würden, solange dem Sinn und Zweck von Art. 37a RPG, nämlich der Er- haltung des Gewerbes, nachgelebt werde. Ökologische und raumplaneri- sche Auswirkungen seien durch das gewählte Vorgehen nicht grösser, als wenn in Etappen vorgegangen würde. Es könne darum in Anwendung von Art. 43 RPV die zonenwidrig genutzte Fläche um 30 % erweitert wer- den, ohne Erweiterungsbegrenzung von 100 m². Konkret sei hier Art. 25 Abs. 1 ZWG anwendbar. Der strukturierte Beherbergungsbetrieb könne ohne Personal nicht geführt werden. Die Beherbergung übernehme Ver- marktung und Vermietung der Apartments. Mit einem allfälligen Gewinn
19 - würden zunächst die Aufwände gedeckt und Investitionen getätigt. Es werde eine umfangreiche gemeinschaftliche Infrastruktur betrieben, die unterhalten werden müsse und von der Gemeinschaft finanziert werde. Somit gehe ein solcher Beherbergungsbetrieb weit über das blosse Ver- mieten von Wohnungen hinaus. Eine Eigennutzung der Wohnungen sei für drei Wochen pro Hauptsaison möglich. Dies sei mit den Vorgaben des ZWG vereinbar. Die Wohnungen dürften in der Hauptsaison nicht allein von den Eigentümern genutzt werden, sondern müssten dem strukturier- ten Beherbergungsbetrieb zur Vermietung zur Verfügung gestellt werden. Hier sei in der Bewilligung die Auflage gemacht worden, die Wohnungen zu marktüblichen Konditionen dauerhaft anzubieten. Bereits aus dem Konzept, der geplanten Infrastruktur und den Räumlichkeiten gehe her- vor, dass das Bauprojekt den Anforderungen an einen strukturierten Be- herbergungsbetrieb genüge. Die Gewährleistung als strukturierter Beher- bergungsbetrieb sei durch die zahlreichen Auflagen im Rahmen der Bau- bewilligung sichergestellt, insbesondere durch die Avisierung des Grund- buchamtes. Das Bauprojekt habe keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Raumplanung. Architektonisch behalte es Charakter und Identität der bisherigen Baute bei und füge sich bestens ins Landschaftsbild ein. Eine zusätzliche Erschliessung sei nicht notwendig und die Erweiterung der Fläche sei betrieblich für eine rentable Führung des Beherbergungsbe- triebs notwendig. 27.Am 29. Januar 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Anträ- gen fest (vgl. Ziff. 23). Sie schloss sich den Ausführungen der Beschwer- degegnerin 2 (Ziff. 22/26) an und verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Sie machte einzig darauf aufmerksam, dass die Gemeinde E._____ per 1. Januar 2016 mit der früheren Gemeinde zur neuen Ge- meinde X._____ fusioniert habe. Die neue Gemeinde trete in bestehende Rechtsverhältnisse der fusionierten Gemeinden ein, somit auch in das laufende Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegnerin 1.
20 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Beurteilung von Bedeutung, im Zuge der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 30. Juni 2015, worin die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) die zuvor erteilte Bewilligung vom
22 - Art. 3 RPG – Planungsgrundsätze 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze: 2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen (lit. b) und na- turnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (lit. d). Art. 24 RPG – Ausnahmen für Bauten ausserhalb der Bauzonen (BAB) Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: (lit. a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfor- dert; und (lit. b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Art. 24c RPG – Bestehende zonenwidrige Bauten ausserhalb Bauzonen 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich ge- schützt. 2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. 3 Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomie- bauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffen- de Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden. 4 Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. 5 In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumpla- nung vorbehalten. Art. 37a RPG – Zonenfremde gewerbliche Bauten ausserhalb Bauzonen Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen ge- werblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind.
23 - Art. 42 RPV (Raumplanungsverordnung; SR 700.1) - Änderung altrechtlicher Bauten 1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentli- chen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. 2 Massgebender Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zu- stand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand. 3 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln: a. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Brut- togeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt. b. Unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Er- weiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttoge- schossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechen- barer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m 2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Ge- bäudevolumens werden nur halb angerechnet. c. Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ur- sprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen. 4 Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeit- punkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevo- lumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Abs. 3 zuläs- sige Fläche umfassen kann. Abs. 3 lit. a ist nicht anwendbar. Sofern dies objek- tiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder –anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen. Art. 43 RPV – Altrechtliche gewerbliche Bauten/Anlagen (Art. 37a RPG) 1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerbli- chen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn: a. die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist; b. keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen; c. die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
24 - 2 Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweite- rungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte an- gerechnet. 3 Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevo- lumens um mehr als 100 m 2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt wer- den, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist. Art. 43a RPV – Gemeinsame Bestimmungen Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn: a. die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt; b. die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist; c. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung not- wendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer über- wälzt werden; d. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht ge- fährdet ist; e. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Art. 73 Abs. 1 KRG (Kantonales Raumplanungsgesetz; BR 801.100) 1 Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu ge- stalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Art. 88 Abs. 2 Satz 2 KRG Koordination Zusatzbewilligung (BAB-Verfahren) 2 [...] Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone entscheidet die BAB-Behörde über kantonale Zusatzbewilligungen selbst, wenn ein Gesamtentscheid zur Verbesse- rung der Koordination beiträgt, der Verfahrensbeschleunigung dient oder unter den Parteien vereinbart wurde. Art. 90 Abs. 1 KRG – Nebenbestimmungen 1 Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder drängen sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands auf, sind mit der Bewilligung die ge- botenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüp- fen.
25 - Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG – Übergangsbestimmungen 2 Unmittelbar anwendbare Bestimmungen dieses Gesetzes (KRG) gehen abwei- chenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten [u.a. insbesondere] die kantonalen Bauvorschriften (Art. 72-84 KRG). Art. 52 StrG (Kantonales Strassengesetz; BR 807.100) - Bewilligung von An- schlüssen 1 Die Erstellung und die Änderung von Zugängen und Zufahrten an Kantonsstras- sen bedürfen nebst der Baubewilligung einer Bewilligung des Tiefbauamtes. 2 Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn ein bestehender Anschluss einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr dienen soll. 3 Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage eines Erschliessungsplanes abhängig gemacht werden. 4 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn der Anschluss die Verkehrssicherheit der Kantonsstrasse wesentlich beeinträchtigt. Art. 75b BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR
Art. 3 ZWV (Zweitwohnungsverordnung; SR 702.1) - Grundbuchanmerkung 1 Die Nutzungsauflage, die bei Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung gemäss Gesetz im Grundbuch angemerkt werden muss, lautet wie folgt:
27 -
wohnung); oder
c. touristisch bewirtschaftete Wohnung nach Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG (Wohnung
im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebs).
2
[...]
3
Die Gemeinde kann die Nutzungsbeschränkung im Gebäude- und Wohnungsre-
gister (GWR) eintragen.
Art. 4 ZWV – Strukturierter Beherbergungsbetrieb
Ein strukturierter Beherbergungsbetrieb im Sinne des Gesetzes (vgl. ZWG) liegt
vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Betrieb umfasst hotelmässige Dienstleistungen und Infrastrukturen, die ty-
pischerweise von der Mehrheit der Gäste beansprucht werden.
b. Er weist ein hotelähnliches Betriebskonzept auf.
c. Die Bewirtschaftung im Rahmen eines einheitlichen Betriebs ist sichergestellt.
b)Die herrschende und einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts
hat sich zum Geltungsbereich von Art. 37a RPG und zum Begriff des
"Gewerbes" im Sinne der Planungs- und Bauvorschriften bereits im Urteil
1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 (= BGE 140 II 509 ff.) ausführlich und
wegleitend wie folgt geäussert:
➢ Die eidgenössischen Räte verfolgten mit Art. 37a RPG das Ziel, den
sich ausserhalb der Bauzonen befindlichen Gewerbetreibenden jene
Umstrukturierungen und Strukturbereinigungen zu ermöglichen, die
zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind. Um nach-
teilige Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu vermeiden, dürften
solche Zweckänderungen aber nur innerhalb des von Art. 43 Abs. 1
RPV abgesteckten Rahmens bewilligt werden (E.2.2 am Schluss).
Das Bundesgericht ging davon aus, Art. 37a RPG und Art. 43 RPV er-
laubten bei gewerblichen Bauten auch vollständige Zweckänderungen
(Urteil 1A.186/2004 vom 12. Mai 2005 E.2.5). Es liess jedoch offen, ob
Art. 37a RPG die Umwandlung von Gewerbe- in Wohnraum gestatte
(E.2.3, Satz 1).
Gemäss seinem Wortlaut betrifft Art. 37a RPG Zweckänderungen ge-
werblich genutzter Bauten und Anlagen. Da diese Delegationsnorm
28 - auch vollständige Zweckänderungen zulässt, schliesst ihr Wortlaut die Umwandlung von Gewerbe- in Wohnraum nicht aus (E.2.7, Satz 1). Zum Begriff des Gewerbes wurde in E.3.3 klargestellt: Der Gesetzge- ber beabsichtigte mit Art. 37a RPG, im ländlichen Raum Gewerbebe- triebe zu erhalten, worunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kleine und mittlere (produzierende) Betriebe verstanden werden. [...] ... das Vermieten von Wohnungen als blosses entgeltliches Überlas- sen von Räumen ohne gewerbliche, d.h. dem Erwerb dienende beruf- liche Tätigkeit fällt nicht unter den Begriff des Gewerbes bzw. ist kein Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 37a RPG. Darunter ist jedoch der Betrieb eines Hotel-/Restaurants zu subsumieren (Urteil 1C_328/2010 vom 7. März 2011 E.4.3, in URP 2011 S. 209). ➢ Bereits im Urteil 1A.289/2004 vom 7. Juni 2005 führte das Bundesge- richt aus: Art. 37a RPG privilegiert gewerblich genutzte Bauten ge- genüber anderen altrechtlichen Bauten ausserhalb der Bauzone inso- fern, als er - im Gegensatz zu Art. 24c Abs. 2 RPG - nicht nur eine teilweise, sondern auch eine vollständige Zweckänderung zulässt. Der Gesetzgeber wollte damit bestehenden Gewerbebetrieben ausserhalb der Gewerbezone die nötige Flexibilität für Modernisierungen und Um- strukturierungen einräumen. Damit sollte deren Konkurrenzfähigkeit gesichert und eine Fortführung des Betriebs durch die nächste Gene- ration ermöglicht werden (E.2.2.1). ➢ Im Urteil 1C_842/2013 vom 25. August 2014 hielt das Bundesgericht sinngemäss fest, dass die Umnutzung eines Hotel- und Gastronomie- betriebs zur Unterbringung von Asylanten nicht als erhebliche Zweckänderung, die mit unzulässigen Auswirkungen auf Raum, Um- welt und Erschliessung einherginge, zu taxieren sei (E.2.2). ➢ Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hielt im Urteil BRKE II Nr. 0130/2007 E.5 fest, dass die Rechtsprechung im Laufe der Jahre ver- schiedene Kriterien zur Abgrenzung erlaubter baulicher Massnahmen von der nicht mehr erlaubten neubauähnlichen Umgestaltung entwi- ckelt habe. Dabei sei zwischen Umbauten und baulichen Erweiterun- gen zu unterscheiden. Die Zulässigkeit von Umbauten entscheide sich vor allem danach, ob sich das Bestehende (oder zumindest wesentli- che Teile davon) in der inneren Einteilung, Organisation oder Kon- struktion des Gebäudes noch erkennen lasse. Die Frage, in welchem Umfang bauliche Erweiterungen erlaubt seien, beurteile sich haupt- sächlich nach der Flächen- bzw. Volumenausdehnung im Verhältnis zur bestehenden Baute. Seien verschiedene, konstruktiv voneinander unabhängige oder zeitlich gestaffelte bauliche Massnahmen zu beur- teilen, sei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.[..] Auch bei weitge- henden baulichen Änderungen sei es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Schutz der bestehenden Investitionen und nicht die Umge- hung der Neubauvorschriften im Vordergrund stehe. Entscheidend sei,
29 - ob sich der Bauherrschaft durch die Änderung oder Erweiterung des Bestehenden wesentlich bessere Baumöglichkeiten bieten würden, als dies bei einem Neubau der Fall wäre. ➢ Zur Problematik und Qualifikation von „touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen“ hat sich das streitberufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits in mehreren Urteilen geäussert, worauf hier stellvertretend z.B. auf die Urteile [VGU] R 13 215 E.3a sowie R 13 222 + 223 E.5c vom 14. Juli 2015 verwiesen werden kann. Im Üb- rigen kann dazu auch auf die sachdienlichen Dokumente des Bundes- amtes für Raumentwicklung (ARE) hingewiesen werden (Erläuternder Bericht zur Verordnung über Zweitwohnungen vom 17. August 2012, S. 11 ff. samt Merkblatt für die Erteilung von Baubewilligungen; sowie Praxishilfe für die Anwendung der eidgenössischen Verordnung über Zweitwohnungen vom 20. Dezember 2012 des Departements für Volkswirtschaft und Soziales [DVS]), wonach eine strukturierte Beher- bergungsform nach Art. 4 lit. b Ziff. 1 ZWV dann vorliegt, wenn die Wohnungen nicht individualisiert ausgestattet sind und ein hotelmäs- siges Betriebskonzept (inkl. im Regelfall dazu gehörige minimale In- frastrukturen wie etwa eine Rezeption) das Erbringen der nötigen ho- telmässigen Dienstleistungen ermöglicht. Dazu gehören neben den eigentlichen Hotels mit Zimmervermietung auch hotelmässige Resi- denzen ohne oder mit Stockwerkeigentum. Im Weiteren ist nachzu- weisen, dass die betreffenden Dienstleistungen von der Mehrheit der Gäste effektiv in Anspruch genommen werden. Zudem ist vom Ei- gentümer/Investor bzw. vom Betreiber eine branchenübliche Lösung zur Finanzierung von Erneuerungsinvestitionen nachzuweisen. Die Wohnungsnutzung durch den Eigentümer (bzw. Familienmitglieder, Freunde und Bekannte) ist während der Hauptsaison nur während drei Wochen zulässig. Sofern der Eigentümer seine Wohnung über die im Voraus fix vereinbarte Eigennutzung hinaus mieten möchte, hat er dies nach den Modalitäten zu tun, die für einen gewöhnlichen Gast gelten. Der Vertrieb und die Vermarktung der Wohnungen haben zu marktüblichen Bedingungen und über bestehende Vertriebskanäle zu erfolgen. Eine minimal notwendige Belegungsdauer wird von der ZWV nicht gefordert. Als Grundsatz gilt, dass die Belegung die ortsüblichen Werte für qualifiziert touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen errei- chen muss (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b u. Abs. 5 lit. a, Art. 8 und Art. 9 Abs. 2 ZWG). c)Im Lichte der zitierten Raumplanungs- und Bauvorschriften auf Gesetzes- und Verordnungsstufe sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie kantonaler Baurekurs- und Verwaltungsgerichte ist nun im Detail zu untersuchen, ob die Einwände des Beschwerdeführers
30 - für eine Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung für den Umbau, die Erweiterung und die Umstrukturierung des bisherigen Hotels auf Parzelle 125 (in 16 touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen, mit Restaurati- onsbetrieb und einer Tiefgarage mit 44 Autoabstellplätzen; s. Beilage 28 [Verzeichnis der 16 Wohneinheiten mit Stockwerk- und Flächenangaben] sowie Beilagen 20, 21 und 22 des Beschwerdegegners [mit Grund- rissplänen für 1.-2.UG/Tiefgarage, Erdgeschoss und 1.-3. Obergeschoss) berechtigt sind und die Beschwerde deshalb gutzuheissen wäre.
32 - ge ist daher, ob es sich beim Gesamtprojekt um eine Erweiterung oder um einen Wiederaufbau handelt. Rein bautechnisch gesehen geht es selbstverständlich um einen Abbruch und einen Wiederaufbau, weil der bestehende Hotelkomplex abgerissen und wieder aufgebaut wird, aller- dings in der Grösse und Nutzungsart wie die ursprüngliche Hotelbaute. Die künftige Gebrauchsverwendung entspricht der ursprünglichen dabei vollständig und ist damit identisch, während die Gebäudegrösse zumin- dest ungefähr der bereits 1977 erstellten Ursprungsbaute entspricht. Beim beabsichtigten Gesamtprojekt sollte die Erweiterung mittels Abbruchs und Wiederaufbaus in einem Zug – also nicht gestaffelt in mehreren Bauetap- pen – realisiert werden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei rechtlich um eine Erweiterung und nicht um einen Abbruch und Wiederaufbau. Bewilligt worden ist das Resultat (Erweite- rung der bestehenden Baute um höchstens 30 %) und nicht die gewählte Vorgehensweise (nicht Schritt für Schritt, sondern alles in einem Zug oh- ne Unterbrüche). Letztere wurde gar nicht vorgeschrieben. Die gegenteili- ge Argumentation des Beschwerdeführers ist zu formalistisch; vielmehr ist für das Gericht nachvollziehbar, dass es sowohl bautechnisch als auch ökonomisch Sinn macht, das bestehende Gebäude in einem Zug abzu- reissen und danach zeitnah wieder aufzubauen. Die bewilligte Erweite- rung kann objektiv betrachtet gar nicht ohne Eingriffe in die bauliche Sub- stanz der noch existierenden Ursprungsbaute vollzogen werden. Eine Projektrealisation in Raten wäre demgegenüber sowohl aus bautechni- schen Gründen (keine Baukonzentration; komplexere Verfahrensabläufe), aus ökonomischen Gründen (Mehrkosten bei Zeitverzögerungen) als auch aus ökologischen Gründen (kein Minergie-Standard mit verbesserter Dämmung, Lüftung und umweltfreundlicher Erdwärmeheizung) eindeutig weniger sinnvoll und effizient, als die Gesamtrealisation in einem Zug. Auf eine solche suboptimale Lösungsvariante muss sich die Beschwerdegeg- nerin 2 deshalb hier auch nicht behaften lassen. Anders wäre im konkre- ten Fall nur zu entscheiden, wenn nicht die massvolle flächenmässige
33 - Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, sondern der Ersatz verschie- dener Bauten durch das zu sanierende Gebäude zur Diskussion stünde oder sonst das gewählte Vorgehen dazu führen würde, dass gegenüber einem Neubau – der nach Art. 24 RPG beurteilt werden müsste – ein grösseres Bauvolumen zur Verfügung stünde. Letzteres liefe darauf hin- aus, dass faktisch die Bewilligungspflicht gestützt auf Art. 24 RPG zu- gunsten jener von Art. 37a RPG umgangen würde. Gerade dies ist mit dem hier gewählten Vorgehen nicht der Fall, ist die geplante Erweiterung im Resultat – und nur darauf kommt es an – doch bewilligungsfähig. Für die Rechtmässigkeit des umstrittenen Bauprojekts kann es mit anderen Worten nicht darauf ankommen, ob die Realisation in einem Zug oder in Etappen oder durch partielle Eingriffe erfolgen wird. Diese Betrachtungs- weise hat zur Konsequenz, dass das neu erstellte Gebäude hier haupt- sächlich der flächenmässigen Erweiterung des bestehenden Hotelkom- plexes dient. d)Zu klären bleibt noch die Frage, ob die bestehende Baute seit ihrer Erstel- lung zonenwidrig geworden ist. In den Geltungsbereich von Art. 37a RPG und Art. 43 RPV fallen grundsätzlich jene Bauten und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Raumplanung am 1. Ja- nuar 1980 rechtmässig erstellt worden sind. Darüber hinaus sind davon auch Bauten erfasst, die nach dem 1. Januar 1980 bewilligt worden und im Rahmen der erstmaligen Schaffung einer RPG-konformen Nutzungs- ordnung zonenwidrig geworden sind. Der Beschwerdeführer argumentiert, Art. 24c RPG beziehe sich in erster Linie auf Bauten, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden seien. Nachher erstellte Bauten fielen nur dann unter Art. 24c RPG, wenn sie entweder aufgrund einer Zonenplanänderung von der Bauzone in eine Nichtbauzo- ne gelangten oder wenn sie infolge unbenutzten Ablaufs der Frist nach Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG als Nichtbaugebiet gälten. Art. 24c RPG gelte somit insbesondere für jene Bauten, die zwischen dem 1. Juli 1972 und
34 - dem 1. Januar 1980 in einem Gebiet errichtet worden seien, für das keine Bauzone ausgeschieden gewesen sei, welches aber innerhalb eines Ge- nerellen Kanalisationsprojektes (GKP) gelegen habe. Art. 24c RPG sei hingegen nicht anwendbar auf Bauten, die gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung ausserhalb der Bauzonen infolge gegebener Zo- nenkonformität oder Standortgebundenheit erstellt worden seien. Das be- stehende Gebäude sei 1977 erstellt worden. Die Parzelle 125 sei damals nicht innerhalb des GKP situiert gewesen. Zudem sei die damalige Baute als standortgebundene Zweckbaute errichtet worden, womit die Berufung auf die Bestandsgarantie laut Art. 24c RPG ausscheide. Es könnten hier deshalb nur noch ohne Baubewilligung zulässige Vorkehren für den Un- terhalt des Gebäudes vorgenommen werden. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts stellt die rechtmässige Er- stellung der neuen Hotel- und Restaurationsbaute auf Parzelle 125 in An- betracht der zuvor gewährten Baubewilligung vom 2. Mai 1977 und der Zustimmung des damals für BAB-Verfahren zuständigen Departementes für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) vom 9. Januar 1986 zum Umbau des bisherigen Hotelkomplexes kein Problem dar. Jener Umbau hat näm- lich die Wesensgleichheit mit der altrechtlichen Hotelbaute gewahrt (vgl. Beilagen 11-13 des Beschwerdegegners), womit Art. 37a RPG auch aus diesem Grunde anwendbar ist (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 37a N 3 am Ende, S. 891 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.176/2002 vom 28. Juli 2003 E.5, 5.1-5.2.1). Art. 37a RPG gilt für gewerbliche Bauten und Anlagen, die nach der Ein- führung der Trennung von Bauzonen und Nichtbauzonen durch das frühe- re Gewässerschutzgesetz per 1. Juli 1972 entweder innerhalb des Gene- rellen Kanalisationsprojekts (GKP) oder aufgrund eines sachlich begrün- deten Bedürfnisses ausserhalb dieses Abwasserkonzepts erstellt wurden. Im konkreten Fall ist erwiesen, dass die im Jahre 1977 erteilte Bewilligung für den Betrieb einer Schiessanlage mit dem Kriterium der Standortge- bundenheit begründet wurde. Der zeitgleich erstellte Restaurationsbetrieb
35 - mit Unterkunftsräumen wurde hingegen als im öffentlichen Interesse lie- gend qualifiziert und nicht mit der Standortgebundenheit begründet (vgl. Beilage 2 des Beschwerdegegners). Wegen dieser Sachlage darf ange- nommen werden, die damalige Bewilligung sei – falls sie einen Standort ausserhalb des GKP betroffen hätte – aufgrund eines sachlichen Bedürf- nisses erteilt worden. Die Frage kann aber letztlich sogar offen gelassen werden, weil das heutige Amt für Natur und Umwelt (ANU) am 6./21. De- zember 1977 der Einleitung des Abwassers aus dem Hotel- und Restau- rantbetrieb inkl. Schiessanlage in die Gemeindekanalisation zustimmte und demzufolge offensichtlich ist, dass der Gebäudestandort damals in- nerhalb des GKP lag (vgl. Beilagen 5-9 des Beschwerdegegners), was aktuell einer 'Bauzone' gleichzusetzen ist. Allein aufgrund der Tatsache - dass die Baute heute in der Landwirtschaftszone und nicht in der Bauzo- ne liegt - ist die Ursprungsbaute also erst zonenwidrig geworden. e)Weiter können auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 lit. a-c RPV (altrechtli- che Gewerbebauten) bzw. mit Art. 43a Abs. 1 lit. a-e RPV (gemeinsame Bestimmungen) als erfüllt betrachtet werden. Unwiderlegt steht dazu fest, dass es hier um einen bereits existierenden und stets gewerblich genutz- ten Hotel- und Restaurationsbetrieb geht, welcher als solcher schon seit seiner Errichtung im Jahre 1977 geführt wurde (s. Beilagen 1-15 des Be- schwerdegegners). Allein der Umstand, dass der betreffende Betrieb in den 1990er Jahren zeitweise als Asylunterkunft verwendet wurde (vgl. Ziff. 6 im Sachverhalt), stellt noch keine rechtserhebliche Aufgabe der gewerblichen Nutzung dar, weil das Hotelgebäude deshalb nicht in einem Ausmass umgebaut oder zweckentfremdet wurde, der die Wesensgleich- heit der ursprünglichen Baute in Frage gestellt hätte. In diesem Sinne hielt die hiesige Gerichtspraxis unlängst fest, dass die Umnutzung eines Hotel- und Gastronomiebetriebs zur Unterbringung von Asylanten aufgrund der damit verbundenen Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung
36 - nicht als wesentliche Zweckänderung zu taxieren sei (vgl. Verfügung R 14 110a vom 22. Dezember 2014 E.3b), welche die Identität der ursprüngli- chen Baute in Frage stellen würde (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_842/2013 vom 25. August 2014 E.2.2). Als massgeblicher Referenz- zustand hat die ursprünglich bewilligte Nutzungsart zu gelten. Im Übrigen stellt die geplante qualifiziert touristische Bewirtschaftung von insgesamt 16 Zweitwohnungen gleichermassen eine gewerbliche Nutzung im Sinne von Art. 37 a RPG dar, da das Bundesgericht in den Urteilen 1A.186/2004 vom 12. Mai 2005 E.3.3 und 1C_328/2010 vom 7. März 2011 E.4.3 noch ausdrücklich festhielt, dass der Betrieb eines Hotels als Gewerbe im Sin- ne von Art. 37a RPG zu betrachten sei. Der hier zur Diskussion stehende Hotel- und Restaurantbetrieb kommt daher in den Genuss der erweiterten Besitzstandsgarantie nach Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV. Richtig ist zwar, dass räumliche Erweiterungen in Art. 37a RPG nicht ausdrücklich erwähnt werden. Lehre und Praxis sind sich aber darin einig, dass diese Vorschrift die Möglichkeit der nötigen Umstrukturierungen für bestehende Gewerbebetriebe zwecks Erhalts der Wettbewerbs- und Kon- kurrenzfähigkeit mitumfassen sollte. Der Bundesrat liess daher unter dem Rechtstitel von Art. 43 RPV konsequenterweise nicht nur reine Zweckän- derungen, sondern auch massvolle Erweiterungen zu (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O, Art. 37a N 3; sowie Bundesgerichtsurteil 1A.289/2004 vom 7. Juni 2005 E.2.2.1). Das streitgegenständliche Vorhaben sieht die Umstruktu- rierung eines bestehenden Hotel- und Restaurationsbetriebs in einen Be- trieb mit bewirtschafteten Zweitwohnungen vor, wobei es im Zuge des Neubaus zu einer Erweiterung der bisherigen Bruttogeschossfläche (BGF) kommt (vgl. Beilage 12 des Beschwerdegegners mit Grundrissplan 1:1'000 des bisherigen Sporthotels K._____ aus dem Jahre 1985 samt Fassaden-Ansichtsplänen West, Ost, Nord und Süd), die von Art. 43 Abs. 2 RPV – der eine Flächenerweiterung um 30 Prozent explizit erlaubt – aber noch gedeckt wird, zumal die innerhalb des bestehenden Gebäude- volumens zonenwidrig genutzten Flächen lediglich zur Hälfte angerechnet
37 - werden (vgl. Beilage 17 des Beschwerdegegners – Projektbeschrieb vom
39 - korrekte und detaillierte Vorgehensweise ist damit bereits im ZWG sowie in der ZWV selbst vorgeschrieben, weshalb die dagegen erhobenen Ein- wände des Beschwerdeführers zum vorneherein ins Leere stossen. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 150 vom 11. Dezember 2013 in E. 2 ff. – gestützt auf die zuvor geltende Zweitwohnungsverordnung [ZwVO] gemachten Erwägungen – sind durch das neue Zweitwohnungsgesetzes und die seither vorrangig zu beachtende Gesetzgebung überholt worden. b)Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer trifft es nicht zu, dass die Wohnungen durch die jeweiligen Eigentümer während rund neuneinhalb Monaten pro Jahr unbeschränkt genutzt werden können. Vielmehr ist nur eine dreiwöchige Eigennutzung – ohne Zahlung eines Mietzinses – mög- lich. Im bereits zitierten Gerichtsurteil R 13 150 wurde in E.5a zwar noch kategorisch eine derartige Eigenbelegung ausgeschlossen. Dieses Urteil erging aber unter dem Regime der zuvor gültigen ZwVO, die in Art. 4 lit. b vorsah, dass solche Wohnungen "dauerhaft und ausschliesslich zur kurz- zeitigen Nutzung durch Gäste zu marktüblichen Bedingungen angeboten werden", wogegen das heute gültige ZWG eine andere – etwas offenere und grosszügigere – Formulierung enthält, indem dort unter Art. 7 Abs. 2 ZWG neu stipuliert wird: "Eine Wohnung gilt als touristisch bewirtschaftet, wenn sie dauerhaft zur ausschliesslich kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu markt- und ortsüblichen Bedingungen angeboten wird." Aus der neuen Formulierung darf aber ohne Zwang geschlossen werden, dass das ZWG eine zeitlich strikt terminierte und limitierte Eigenbelegung – im Gegensatz zur [altrechtlichen] ZwVO – zulässt und nicht mehr absolut ausschliesst. Richtig ist allerdings, dass der jeweilige Eigentümer seine Wohnung während der restlichen Zeit nicht selber nutzen oder für sich reservieren kann. Deshalb wurde im angefochtenen Entscheid auch eine entspre- chend verbindliche Auflage (Ziff. 2.1 lit. f; Ziff. 17) gemacht. Die zuvor formulierten "Bedingungen für den Bau, die Benutzung und den Betrieb der Ferienwohnungen in der E._____ Lodge in Abstimmung mit der Bun-
40 - desverordnung über Zweitwohnungen" (vgl. Beilage 30 des Beschwerde- gegners) – im Besonderen die Ziff. 3 und 4 – sind demzufolge nicht in die Baubewilligung aufgenommen worden und deshalb vorliegend auch nicht weiter zu beachten. Der durch die Fremdvermietung erzielte Ertrag ist zu- dem dem strukturierten Beherbergungsbetrieb zu bezahlen. Wie aus dem SGH-Gut-achten vom 16. Oktober 2013 hervorgeht (vgl. Beilage 1 der Beschwerdegegnerin 2 sowie Beilage 41 des Beschwerdegegners, Ziff. 5.4 [Mietaufwand/Rendite Eigentümer] S. 18 unten), könnten die Instand- setzungskosten zwar finanziert werden; es werde jedoch nur ein geringer Überschuss resultieren, der in Form einer Mietabgabe an die Wohnungs- eigentümer fliessen könne. Hingegen würden die Instandsetzungskosten gedeckt bzw. geäufnet werden können. Das bemängelte Betriebskonzept ist somit nicht rechtswidrig (vgl. zum Ganzen auch: Bauauflagen gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG zur kontrollierten und gesetzeskonformen 'Zweitwoh- nungsnutzung' unter Ziff. 2.1 lit. a-h im BAB-Gesamtentscheid; Ziff. 17). c)Soweit der Beschwerdeführer dem zur Diskussion gestellten Gesamtvor- haben schon im Grundsatz die Qualität eines "touristisch bewirtschafteten Beherbergungsbetriebs" nach Art. 4 ZWV absprechen möchte, kann sich das Gericht dieser Auffassung ebenfalls nicht anschliessen. Wie die Be- schwerdegegnerinnen in ihren Vernehmlassungen vom 14. Oktober 2015 bereits ausführlich und inhaltlich überzeugend darlegten (vgl. Ziff. 22 und 23 im Sachverhalt) handelt es sich beim besagten Gesamtvorhaben quasi um einen Hotelbetrieb mit Restaurant und Wellnessanlagen, womit klar der gewerbliche Aspekt und nicht die Wohnnutzung im Vordergrund steht. Im Bundesgerichtsurteil 1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 ging es da- gegen um die Frage, ob ein Gewerberaum in Wohnraum umgenutzt bzw. umfunktioniert werden dürfe, während im konkreten Fall überhaupt keine Umnutzung stattfindet, da eine frühere Gewerbetätigkeit bloss durch eine den heutigen Gegebenheiten angepasste Form der Gewerbetätigkeit ab-
41 - gelöst wird (Beilagen 21 u. 20 des Beschwerdegegners mit gästeorientier- ten Infrastrukturanlagen – Pläne Grundriss Erd- und 1./2. Untergeschoss).
44 - schädigen. Ausgangspunkt dafür ist hier die Honorarnote vom 10. Febru- ar 2016 (bestehend aus Honorarnote Nr. 99043025 vom 18. November 2015 [Fr. 4'976.15] und Honorarnote Nr. 99043330 vom 9. Februar 2016 [Fr. 1'349.70]) der Anwaltskanzlei der Beschwerdegegnerin 2, wobei die (Gesamt-) Honorarnote vom 10. Februar 2016 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'325.85 (inkl. MWST) allerdings noch in dreifacher Hinsicht zu kürzen ist. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt – ohne Honorarvereinbarung nach Art. 4 HV – üblicherweise ein Höchststunden- ansatz von Fr. 270.-- als Entschädigung für Anwälte/-Innen. Das Honorar für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beträgt nach Art. 6 HV 75 % des gewählten Ansatzes, hier also Fr. 202.50 (0.75 x Fr. 270.--) pro Stunde. In der Leistungsbeilage zur Honorarnote vom 18. November 2015 wird ein Zeitaufwand von 26.25 Std. durch die Rechtspraktikantin und 15 Minuten durch den vorgesetzten Anwalt und in der Leistungsbeilage zur Honorarnote vom 9. Februar 2016 durch die Rechtspraktikantin 1.00 Std. und durch einen Anwalt 7.20 Std. geltend gemacht. In der erstgenannten Honorarnote wurden bei der Rechtspraktikantin Stundenansätze zwischen Fr. 200.-- (à 9.55 Std.) und Fr. 220.-- (à 11 Std.) angeführt, was einer Kor- rektur auf Fr. 202.50 pro Std. (x 20.55 Std.) bedarf bzw. neu Fr. 4'235.65 (anstatt Fr. 4'403.35) zzgl. 15 Minuten à Fr. 270.--/Std. = Fr. 67.50 (nicht 15 Minuten à Fr. 280.-- = Fr. 70.--), zusammen also Fr. 4'303.15 (nicht Fr. 4'473.35), ergibt. Bei der zweitgenannten Honorarnote vom 9. Februar 2016 drängt sich einzig eine Korrektur bezüglich des anwaltlich zu hoch veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 280.-- (statt Fr. 270.-- pro Std.) auf, was neu ein Guthaben von Fr. 1'170.-- (4.20 Std. à Fr. 270.--; statt 4.20 Std. à Fr. 280.-- = Fr. 1'213.35) ergibt. Bei den Entschädigungsforde- rungen ist die Mehrwertsteuer (plus 8 %) bereits mitenthalten, da die Be- schwerdegegnerin 2 im UID-Register als MWST-pflichtig vermerkt ist (vgl. Leiturteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 2014 87 vom 14. April 2015 E.4). Die Anwaltskanzlei der Beschwerdegegnerin 2
45 - ist deshalb berechtigt, die Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug geltend zu machen, weshalb die Entschädigungen vorliegend ohne Mehrwertsteuer zu gewähren sind. Ausgehend von den reduzierten Ansätzen (und ohne MWST) sind hingegen noch die Spesen/Kleinauslagen (3.00 %) wie folgt hinzuzurechnen: Honorarnote vom 18. November 2015: Fr. 4'303.15 + Fr. 129.10 Spesen (3 %); (Zwischen-) Total Fr. 4'432.25; Honorarnote vom 9. Februar 2016: Fr. 1'170.-- + Fr. 35.10 Spesen (3 %); (Zwischen-) Total Fr. 1'205.10. Die (Gesamt-) Honorarnote vom 10. Februar 2016 beläuft sich demnach korrekt auf Fr. 5'637.35 (Fr. 4'432.25 + Fr. 1'205.10) ohne Mehrwertsteuer (statt auf Fr. 6'325.85 inklusive MWST). Die Beschwerde- führer haben die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG also noch in diesem Umfange aussergerichtlich zu entschädigen. Der Be- schwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner stehen demgegenüber nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigungen zu, da sie jeweils lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.1'046.-- zusammenFr.4'046.-- gehen zulasten des Vereins A._____, und sind innert 30 Tagen seit Zustel- lung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
46 - 3.Aussergerichtlich hat der Verein A., die B. AG mit insgesamt Fr. 5'637.35 (ohne MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. April 2017 gutgeheissen (1C_382/2016).