VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 7 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 1. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin und Stockwerkeigentümer von Grundstück 1752, nämlich:
B._____,
C._____ und D._____,
E._____,
F._____ und G._____,
H., I., K._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch
2 - 1.Am 27. September 2010 reichte A._____ ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage und Autolift-Gebäude auf Parzelle 1751 (Wohnzone B) ein (Baugesuch 2010-0088). Am 13. Ok- tober 2010 ersuchte A._____ um Bewilligung eines Nebengebäudes auf Parzelle 1751 (Baugesuch 2010-0099). Nachdem verschiedene Einspra- chen dagegen eingegangen waren, wies die Gemeinde am 1. Februar 2011 die Baugesuche ab. 2.Am 28. September 2012 reichte A._____ bei der Gemeinde X._____ das Baugesuch Nr. 2012-0098 (Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Un- terniveaugarage auf Parzelle 1751 in X.) ein. Dagegen reichten die Stockwerkeigentümer von Parzelle 1752, I. und K., Einspra- che ein und beantragten die Verweigerung der Baubewilligung. Eventuali- ter sei ein Quartierplanverfahren einzuleiten und eine Planungszone zu erlassen. 3.Am 19. Oktober 2012 reichte A. bei der Gemeinde X._____ die Baugesuche Nr. 2012-0110 (Errichtung einer Unterniveaugarage), 2012- 0111 (Neubau Mehrfamilienhaus B und Wärmepumpenanlage mit Erd- wärmesonden), 2012-0112 (Neubau Mehrfamilienhaus C und Wärme- pumpenanlage mit Erdwärmesonden), 2012-0121 (Neubau Mehrfamilien- haus A und Wärmepumpenanlage mit Erdwärmesonden) und 2012-0128 (Neubau Einfamilienhaus D und Wärmepumpenanlage mit Erdwärme- sonden), alles auf den Parzellen 1739 und 1742 in X., ein. Dagegen reichten 13 Personen Einsprache ein. 4.Am 13./15. November 2012 erliess der Gemeindevorstand eine Planungs- zone für das Gebiet L. (Parzellen 1625, 1713, 1739, 1741, 1742, 1751, 1752, 1758, 3318, 3319, 3983, 4276) zwecks Erarbeitung einer Quartierplanung im Raum L._____ für die Dauer von zwei Jahren oder
3 - längstens, bis der Quartierplan rechtskräftig sei und fasste gleichentags den Einleitungsbeschluss für die Quartierplanung L.. 5.Am 11./12. Dezember 2012 unterstellte der Gemeindevorstand X. die vorerwähnten Baugesuche und die Einsprachen mit jeweils separatem Entscheid der Planungszone L._____ und sistierte sie. 6.Gegen den Erlass der Planungszone durch den Gemeindevorstand vom 13./15. November 2012 erhob A._____ am 17. Dezember 2012 bei der Regierung Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieses Beschlus- ses. Mit Entscheid vom 8., mitgeteilt am 9. Oktober 2013, wies die Regie- rung diese Beschwerde ab. 7.Gegen die Einleitung des Quartierplanes mit Landumlegung erhob A._____ am 18. Dezember 2012 Einsprache und beantragte, der Einlei- tungsbeschluss sei aufzuheben und es sei das Quartierplanverfahren mit Landumlegung L._____ ersatzlos einzustellen. Eventuell seien die Parzel- len 1739 und 1742 aus dem Beizugsgebiet des vorgesehenen Quartier- plans und aus der Planungszone zu entlassen. Subeventuell seien die Parzellen 1739 und 1742 bezüglich je einer 40 m tiefen Teilfläche ab Strassengrenze Via M._____ aus dem Beizugsgebiet des Quartierplans und der Planungszone zu entlassen. Am 10., mitgeteilt am 17. April 2013, sistierte der Gemeindevorstand X._____ das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Planungszone für das Gebiet L.. 8.Gegen den Unterstellungs-/Sistierungsbeschluss des Gemeindevorstan- des vom 11./12. Dezember 2012 erhob A. am 14. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerden (Verfahren R 13 39 und R 13 40) und beantragte, (a) die Unterstellung des Baugesuchs 2012-0098 und (b)
4 - der Baugesuche 2012-0110, 2012-0111, 2012-0112, 2012-0121 und 2012-0128 unter die Planungszone im Gebiet L._____ und deren Sistie- rung seien aufzuheben und es sei die Gemeinde richterlich anzuweisen, die Baugesuche materiell zu behandeln. Am 27. Februar 2013 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren R 13 39 und am 25. März 2013 das Beschwerdeverfahren R 13 40 bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides über die Gültigkeit der Planungszone L._____. Diese prozessleitende Verfügung blieb unangefochten. 9.Gegen die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 10., mitgeteilt am
6 - Die geplanten Erker seien Bauteile der Fassaden. Sie könnten in dieser Form nicht bewilligt werden. Sie vergrösserten die Räume und die Haupt- fassade nach aussen und verursachten eine Grenzabstandsverletzung. Das Bauvorhaben lasse sich nicht mit Art. 43 Abs. 1 BG respektive Art. 73 Abs. 1 KRG vereinbaren. Die Fassade vermittle ein unharmonisches, un- ruhiges Bild. Die Gestaltungsmängel seien dermassen gravierend, dass sie nicht mit irgendwelchen Auflagen geheilt werden könnten. Das Bau- vorhaben müsse gestalterisch überarbeitet werden. Zudem müssten an der Ost- und Westfassade die unzulässigen Erker weggelassen werden. Es seien zehn Pflichtparkplätze zu erstellen, vorgesehen seien 19 Plätze. Gemäss Rechtsprechung müssten im Rahmen einer zonenplanmässigen Überbauung für die zu erstellenden Parkplätze keine zusätzlichen Lärm- schutzabklärungen erfolgen. Weil heute in der Regel pro Wohnung fast zwei Parkplätze benötigt würden und noch etwa 2-3 Besucherparkplätze hinzukämen, seien die 19 Parkplätze als zonenkonform und somit als zulässig zu betrachten und es seien keine zusätzlichen Lärmprognosen zu erstellen. Die bestehende Grundstücksfläche von Parzelle 1751 betrage 1‘330 m². Am 31. August 2010 sei zulasten der benachbarten Parzelle 1742 199.5 m² anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF) übertragen worden. Somit stehe Parzelle 1751 für das vorliegende Baugesuch 1‘529.5 m² aGSF zur Verfügung, was bei einer vorgesehenen Bruttogeschossfläche (BGF) (recte: anrechenbaren Geschossfläche [aGF]) von 809.8 m² inklusive Zu- gang im UG eine Ausnützung von 0.53 ergebe, zulässig wären 0.55. Da- mit sei die AZ im Sinne von Art. 36 BG eingehalten. Durch diesen AZ- Transport werde auch die Vorschrift von Art. 38 Abs. 2 BG eingehalten, wonach bei solchen Vorgängen die für die betreffende Bauzone geltende AZ auf der Bauparzelle nicht um mehr als 15 % erhöht werden dürfe. Die Grundstücksfläche von Parzelle 1751 im Ausmass von 1‘330 m² ergebe eine zulässige aGF von 731.5 m², die um 129.5 (recte: 199.5) m² Land-
7 - fläche erhöhte aGSF von 1‘529.5 m² ergebe eine zulässige aGF von 841.23 m², somit exakt 15 % mehr. Hier stelle sich die Frage, ob Parzelle 1742 zu Recht mit diesen Ausnützungstransporten belastet worden sei. Parzelle 1742 sei am 12. April 2010 zulasten der nördlich benachbarten Parzelle 3598 mit 433.6 m² aGSF belastet worden. Das Ausmass von Pa- rzelle 1742 betrage 2‘068 m². Die Belastungen zu Gunsten von Parzelle 3598 und neu von 1751 betrügen insgesamt 633.1 m² aGSF, weswegen für Parzelle 1742 noch 1434.1 m² aGSF verbleibe. Dabei seien die vorge- nommenen AZ-Transporte zu Gunsten von Parzelle 1742 und zulasten von Parzelle 1739 nicht berücksichtigt. Ob letztere Transporte mit Art. 38 BG noch vereinbar seien oder nicht, müsse hier nicht überprüft werden. Auch bei der künftigen Landumlegung für die neue öffentliche Quartier- strasse L._____ verbleibe auf Parzelle 1742 auch ohne Baubewilligung dieser AZ-Transporte zulasten Parzelle 1739 noch genügend aGSF. Aus all diesen Gründen erweise sich der AZ-Transport zu Gunsten von Parzel- le 1751 und zulasten von Parzelle 1742 für das vorgesehene Bauvorha- ben auf Parzelle 1751 als rechtmässig und müsste allenfalls vor Baube- ginn durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zulasten Parzelle 1742 im Grundbuch eingetragen werden. Die Gemeinde gehe davon aus, dass die vorhandene Erschliessung für die geplante Überbauung auf Parzelle 1751 genüge. Das Verwaltungsge- richt habe die geplante Änderung des geltenden Strassen- und Fussweg- planes abgelehnt, dies wegen mangelnder Planbeständigkeit. 16.Am 23. Januar 2015 erhob A._____ (Beschwerdeführerin) dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantrag- te
Das Autoliftgebäude enthalte Nebennutzflächen und sei eingeschossig. Der Autolift könne gleichzeitig nur an einem Ort sein. Nicht das Gebäude über dem Autolift diene als Zufahrt zur Tiefgarage, der Zugang zu dieser Garage erfolge alleine über dem Autolift selber,
9 - welcher aber das gewachsene Terrain nicht überrage. Das darüber lie- gende Gebäude bezwecke nur, die Autoliftanlage und die Technik vor Witterungseinflüssen zu schützen und die Abschrankung und Absturzsi- cherung zu gewährleisten. Auch bestehe eine klare konstruktive Trennung von Haupt- und Neben- bau. Das Gebäude über dem Autolift sei optisch und technisch vom Hauptbau abgesetzt. Es werde nicht anders wahrgenommen als eine an- gebaute Autogaragenbox oder ein eingewandeter Carport, wie er heute auf Parzelle 1751 schon bestehe. Gemäss Art. 40 Abs. 2 BG sei für die Berechnung des Mehrlängenzu- schlags gemäss Art. 40 Abs. 1 BG die gesamte Fassadenlänge massge- bend. Gegenüber dem Nebenbau wird der Zuschlag jedoch zum Grenz- abstand gemäss Art. 39 BG hinzugerechnet. Nur die West- bzw. Ostfas- saden könnten allenfalls durch die 7.32 m bzw. 7.77 m zurückgesetzte Nebenbaute über dem Autolift als um 2.5 m verlängert betrachtet werden. Damit wäre gegenüber Parzellen 3319 und 1752 gemäss Art. 26 BG in Verbindung mit Art. 39 und 40 BG ein Grenzabstand von maximal 5.5 m erforderlich. Dies sei hier beidseitig erfüllt. Die Nordfassade werde hinge- gen durch das Autoliftgebäude nicht verlängert, so dass das Hauptge- bäude bei einer Fassadenlänge von 22 m einen Grenzabstand von 6.4 m aufweisen müsse, dieser sei mit 6.56 m eingehalten. Hingegen müsse das Autoliftgebäude als Nebenbaute gemäss Art. 39 Abs. 2 BG einen mi- nimalen Grenzabstand von 2.5 m einhalten, welcher hier mit 4.06 m Ab- stand zu den Grenzen von Parzelle 1713 und 1742 eingehalten sei. Für das Autoliftgebäude sei ein Flachdach zulässig (Art. 42 Abs. 4 BG). Die vorspringenden Gebäudeteile seien von der Gemeinde zu Recht als Erker qualifiziert worden. Die mit den Erkern versehenen Räume funktio- nierten grundsätzlich auch ohne Erker. Die Erker seien somit ein Element von Luxus. Die Räume würden besser belichtet und es werde ein Aus-
10 - guck in die L._____ geschaffen. Die Fassaden würden spielerisch aufge- brochen. Auch Erker dürften gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG bis 1 m in den Grenzab- stand hineinragen. Die hier vorgesehenen Erker ragten maximal 1 m in den baugesetzlichen Grenzabstand hinein. Gegenüber dem ersten Projekt sei das jetzige durch Verkürzung der Ge- bäudelänge reduziert worden. Zudem sei auf den damals als Sockelge- schoss der Unterniveaugarage vorgelagerten Nebengebäudetrakt ver- zichtet worden. In der hier befindlichen Bauzone BG könnten Ein- und Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser, Gewerbebauten und Hotels er- stellt werden. Man habe vor allem Mehrfamilienhäuser mit Zweitwohnun- gen gebaut. Das Bauvorhaben ordne sich sowohl in der Ausrichtung wie auch in der Kubatur nahtlos ins bestehende Bild ein. Es führe die vom Haus auf Parzelle 1752 und demjenigen auf Parzelle 1741 gesetzten Vorgaben bezüglich Bauvolumen und Gebäudeausrichtung weiter. Auch auf Parzelle 3766 und 3767 seien Häuser mit vergleichbaren Volumina erstellt worden. Andere Bauparzellen seien unternutzt (3318, 3319), ver- schiedene Parzellen (3765, 1739, 1742, 1713) seien nicht überbaut. Wenn sie das mögliche Volumen ausschöpfe, dürfe dies der Beschwerde- führerin nicht zum Nachteil gereichen. Die Fassadengestaltung sei als langweilig und unruhig bezeichnet wor- den. Dies seien aber Gegensätze. Zudem werde damit nur eine subjekti- ve Empfindung zum Ausdruck gebracht. In der näheren Umgebung der Bauparzelle 1751 existierten verschieden- artige Formen und Farben (Parzellen 1716, 4410, 3767, 3766). Hier kä- men unterschiedliche Fassadengestaltungen zur Anwendung. Es gebe keinen einheitlichen Stil in der baulichen Gestaltung. Die Begründung sei zudem ungenügend. Die Fassaden seien nicht un- harmonisch und unruhig. Zudem weise die Südfassade nur zwei unter- schiedliche Fensterbreiten mit durchgängig einheitlicher Fensterhöhe auf.
11 - Ost- und Westfassaden wiesen drei unterschiedliche Fensterformen auf und nicht sechs, wobei die grösseren Fenster der Fensterform der Süd- fassade entsprächen. Somit lägen nicht zahlreiche unterschiedliche Fas- sadenöffnungen vor. Balkone habe es an den Gebäudeecken keine. Die breite Südfassade werde durch den mittleren Vorsprung harmonisch durchbrochen, die anderen Fassaden hätten keine Vor- und Rücksprün- ge, die Fassaden hätten grosse und regelmässige Fensterflächen und - typen und strahlten im Zusammenspiel mit den Balkonen Ausgewogen- heit aus. Die Gestaltung sei zeitgemäss. Die Nordfassade sei gestalte- risch erheblich verändert und weiterentwickelt worden, um ein harmoni- sches und ausgewogenes Bild zu erreichen. Die Architektur in der nähe- ren Umgebung sei ähnlich. Die Erker brächen die Fassade auf und seien nicht langweilig. Sie sähen auch nicht wie Militärbunker aus. Entsprächen die Erker gestalterisch nicht dem Anspruch der Gemeinde, hätte auf die Ausführung derselben an der Nord-, an der Ost- und West- fassade verzichtet werden können. Dabei handle es sich um einen Man- gel von untergeordneter Natur und eine Bewilligung mit entsprechender Auflage wäre möglich gewesen. Die Gemeinde habe fälschlicherweise die Schleuse zum Treppenaufgang, den Vorplatz und die Treppe sowie das Treppenhaus im EG an die aGF angerechnet. Die betreffende Fläche betrage 28.08 m², welche von den 809.80 m² aGF abgezogen werden müsse. Jedenfalls der Schleusendurchgang im UG mit 6.6 m² aGF sei zu Unrecht angerechnet worden. 17.Am 6. März 2015 (Poststempel) beantragte die Gemeinde X._____ (Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Frage sei, ob der Liftaufbau ein Bestandteil der Hauptbaute sei oder eine angebaute eingeschossige Nebenbaute ohne Wohn- und Schlaf-
12 - raum. Die Liftaufbaute sei nicht eingeschossig, sondern eindeutig mehr- geschossig. Die Begründung, der Autolift könne nur gleichzeitig an einem Ort sein, sei seltsam. Massgebend sei nicht, wo der Autolift gleichzeitig sein könne, sondern wie die Gebäudekonstruktion, in welcher sich der Lift befinde, gestaltet sei. Aus den Plänen gehe klar hervor, dass die Liftanla- ge mehrgeschossig sei. Zudem sei die Liftanlage Bestandteil des Hauptgebäudes, was vor allem aus dem Grundrissplan EG, Ebene 2 und UG, Ebene 1, hervorgehe. Über den Autolift werde die Tiefgarage erschlossen, welche ihrerseits Funda- ment des Wohngebäudes bilde. Der sogenannte Nebenbau sei konstruk- tiv komplett in das Hauptgebäude integriert, bilde Zugang zur Tiefgarage und sei Bestandteil des Fundaments des Wohngebäudes. Ohne dieses Liftgebäude könnte die Tiefgarage in der vorliegenden Art nicht erstellt werden, so dass eben keine funktionale Unterordnung bestehe, sondern ein funktional direkter Zusammenhang zwischen der Tiefgarage als Be- standteil des Hauptgebäudes und des Autoliftes. Betrachte man zudem die Nordfassade des geplanten Gebäudes, sei klar, dass das Autoliftge- bäude Bestandteil der Hauptfassade bilde. Dies sei auch bei der Darstel- lung der Westfassade gut ersichtlich. Bei Parzelle 1741 sei es um die Anwendung von Art. 51 BG (bzw. Art. 101 aBG) und somit nicht um die Qualifikation als Nebengebäude gegan- gen. Deswegen sei der Hinweis auf das Autoliftgebäude auf der benach- barten Parzelle 1741 unbehelflich. Die von der Beschwerdeführerin als "Erker" bezeichneten Fassadenteile seien keine Erker im Sinne von Art. 55 BG/Art. 75 Abs. 3 KRG. Sie zögen sich über zwei Stockwerke hin und seien so gross, dass sie die Gebäude- fassaden dominierten. Sie vergrösserten die Wohnzimmerfläche so, wie es bei einem üblichen Erker nie erreicht würde. Faktisch würden die Ge- bäudefassaden zwecks Erweiterung der Wohnfläche nach aussen ver- schoben.
13 - Gegenüber den bestehenden Bauten in der näheren Umgebung werde mit dem geplanten Gebäude keine gute Gesamtwirkung erzielt. Es wirke völlig überladen, insbesondere wegen den sogenannten "Erkern", die die Fassaden verunstalteten. Gestützt auf VGU R 13 161 habe die Baubehörde die Zugangsflächen vom Treppenhaus inklusive Schleuse zur aGF hinzugerechnet. Über die- ses Treppenhaus werde der Wohnbereich erschlossen, auch von Benüt- zern der Tiefgarage. Die zur Edition anbegehrten Unterlagen seien dem beschwerdeführeri- schen Rechtsvertreter bereits am 15. Januar 2015 übergeben worden. 18.Am 6. März 2010 beantragten auch K._____ und Mitbeteiligte (Beschwer- degegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Autolift sei keine Nebenbaute, sondern Bestandteil des Gesamtbau- werks. Er sei nicht als Anbau erkennbar. Die konstruktive Trennung vom Hauptbau bedinge auch, dass der Nebenbau keinen direkten Zugang zu diesem habe. Zudem sei der Autolift weder funktional noch baulich vom Hauptbau getrennt. Funktional diene er als Zugang und als Zufahrt und sei hier direkt mit der Einstellhalle verbunden und deren notwendiger Be- standteil. Zudem könne er nicht entfernt werden, weil die Autoeinstellhalle dann gar keine Zufahrt mehr hätte. Dies habe das Bundesgericht in BGU 1C_291/2012 auch so entschieden. Es gebe keine ständige Praxis in der Gemeinde, Autoliftgebäude und Ähnliches stets als Nebengebäude zu qualifizieren. Das geltend gemach- te Präjudiz sei nicht einschlägig. Dort sei die Baute freistehend gewesen. Die oberirdische Liftbaute sei zwingender Bestandteil des Autoliftes. Die- se gewährleiste die Zufahrt zur Garage. Folglich sei der Autolift mitsamt dem über dem gewachsenen Terrain liegenden Gebäude als Hauptbaute zu betrachten.
14 - Nur weil der oberste Teil des Autoliftes über den Boden rage, könne der gesamte Lift nicht als eingeschossig gelten. Die kürzeren Grenzabstände gälten aber nur für eingeschossige Bauten (Art. 39 Abs. 2 BG). Der Lift befördere die Fahrzeuge aber über mehrere Stockwerke und sei somit mehrgeschossig. Der Autolift könne nicht von der Hauptbaute getrennt werden, ohne diese konstruktiv zu verändern. Ohne Autolift sei die Zu- fahrt zur Garage nicht möglich. Die Erker seien nicht bewilligungsfähig, weil Bestandteil der Hauptfassa- de. Die "Erker" seien überdimensioniert und vergrösserten die Hauptfassade nach aussen. Sie führten zu einer Grenzabstandsverletzung. Sie seien keine Erker im eigentlichen Sinn und dienten ausschliesslich der Vergrös- serung der Wohnfläche. Hier sei der Grenzabstand 22 m und der minima- le Grenzabstand gemäss Art. 40 Abs. 1 BG einschliesslich Mehrlängen- zuschlag 6.4 m. Zwar werde von der Beschwerdeführerin der Grenzab- stand im westlichen Bereich mit 6.56 m angegeben. Weil der "Erker" im 2. OG auf ca. 1 m in den Luftraum hineinrage, werde der gesetzlich vorge- schriebene Grenzabstand verletzt. Dies gelte auch für die Grenzabstände im westlichen und nördlichen Bereich. Hier sei von der Gemeinde nicht die Kubatur des geplanten Gebäudes, sondern dessen äussere Gestaltung beanstandet worden. Die Fassaden mit den zahlreichen Vor- und Rücksprüngen, den abgestützten Balkonen und den Abschrägungen an der Südfassade seien unruhig und unharmo- nisch. Die zahlreichen, unterschiedlich dimensionierten und gestalteten Fassadenöffnungen vermittelten ein unausgereiftes, unruhiges Fassaden- bild. An der Südfassade seien die Auskragungen der Balkone an den Ecken und die sich teilweise über drei Geschosse erstreckende Abstüt- zungen der Balkone störend. Auch die Nordfassade sei zerklüftet, mit zahlreichen Vor- und Rücksprüngen und vielfältigen Fensterformaten. Auch die Gestaltung der Zufahrt zum Autolift ordne sich nicht ein.
15 - Eine Bewilligung für die "Erker" hätte nicht mit Nebenbestimmungen erteilt werden können. VGU R 13 161 sei einschlägig. Die Tiefgarage stelle eine Art Hauptein- gang dar und der Zugang von dort aus sei somit anrechenbar. Von der Schleuse gelange man zwar auf die andere Seite der Tiefgarage und zum Technikraum, aber auch zum Treppenhaus. Somit müsse die Schleuse angerechnet werden. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin reichte die Beschwerdegegnerin am
16 - Der Lift weise keine eigentlichen Geschosse auf. Es sei irrelevant, wie tief er in den Boden eindringe. Für Erker sei seit der letzten Baugesetzrevisi- on 2011 in X._____ nur noch Art. 75 Abs. 3 KRG massgebend. Somit dürften sich die Erker über zwei Geschosse erstrecken. Sie wiesen eine Breite von erheblich weniger als einem Viertel der Fassadenlänge auf und ragten maximal 1 m in den Grenzabstand hinein. An den Ost- und Westfassaden gebe es nur einen einzigen Erker. Ansonsten enthält die Replik nichts Neues oder Rechtsrelevantes. 20.Am 30. April 2015 hielten die Beschwerdegegner duplicando an ihren An- trägen fest. Ein offener Tunnel könne nicht mit einem Autolift verglichen werden. Ohne die Aussenwände würde der Lift gar nicht funktionieren. In der Umgebung gebe es keine Erker. Ansonsten erhält die Duplik nichts Neues oder Rechtsrelevantes. 21.Am 1. Mai 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 22.Am 25. Juni 2015 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Au- genschein durch, an welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin per- sönlich in Begleitung des Rechtsvertreters (RA lic. iur. Remo Cahenzli) anwesend war. Die Beschwerdegegnerin war durch den Leiter des Bau- amtes der Gemeinde und deren Rechtvertreter (RA lic. iur. Gion J. Schä- fer) präsent. Die Beschwerdegegner waren durch eine Nachbarin (Ei- gentümerin der Parz. 3319) und ihren gemeinsamen Rechtsvertreter (RA lic. iur. Gabrieli für RA Dr. iur. Marco Ettisberger) zugegen. Allen Anwe- senden wurde dabei im Verlaufe des Augenscheins an fünf verschiede- nen Standorten die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich vor Ort zur Streitsache zu äussern. Die Parteien waren sich dabei insbesondere
17 - bezüglich der Ausgestaltung und Qualifikation des Autoliftes auf der Nordseite der Bauparzelle 1751 sowie den geplanten Fassadenerkern auf der West- und Ostseite des Neubauvorhabens uneins. Im Weiteren wurde die Ästhetik des Gesamtbauprojekts im Gesamtgefüge der bestehenden Bebauungsverhältnisse und des umliegenden Orts- und Landschaftsbilds von den Parteien unterschiedlich beurteilt. Von Seiten des Gerichts wur- den 12 Farbfotos an den fünf verschiedenen Besichtigungsstandorten er- stellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. Auf Wunsch des Ehemanns der Beschwerdeführerin wurde vom Gericht zugesichert, den Parteien das Augenscheinprotokoll schriftlich zuzustellen. 23.Am 7. Juli 2015 stellte das Gericht allen Parteien im Verfahren R 15 7 das Protokoll des Augenscheins vom 25. Juni 2015 samt 12 Fotos zur Kennt- nisnahme und allfälligen Stellungnahme bis zum 14. Juli 2015 zu. 24.Mit Schreiben vom 27. August 2015 teilte das Gericht den sich zum be- treffenden Augenscheinprotokoll noch äussernden Parteien mit, dass das Schreiben vom 7. Juli (Inhalt: Substitutionsnachweis für MLaw Josef Ga- brieli), die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 9 vom 8. Juli 2015 und die Stellungnahmen des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin vom 8. und 24. Juli 2015 (mit mehreren Korrektur- und Verbesserungsvorschlägen) dem Protokoll als Ergänzung beigefügt wor- den seien und das Instruktionsverfahren hiermit für abgeschlossen gelte. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
18 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid vom 11. November, mitgeteilt am 8. Dezember 2014, worin die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) das Bauge- such 2012-0098 der Beschwerdeführerin (Bauherrin u. Eigentümerin der Parzelle 1751) betreffend Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterni- veaugarage und Autoliftanlage mit der Begründung abwies, dass das Bauprojekt gleich in mehrfacher Hinsicht gegen das kommunale Bauge- setz (BG) sowie das kantonale Raumplanungsgesetz (KRG; BR 801.100) verstosse und daher die betreffende Bewilligung habe verweigert werden müssen. Beschwerdethemen bilden dabei namentlich die Einwände der Beschwerdegegner (Eigentümer der benachbarten Parzellen 3319, 3318 [im Westen] und 1752 [im Osten]) betreffend Verletzung der Grenzab- stände und der Bauästhetik (ungenügende Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild) sowie einer allfälligen Übernutzung der Baupa- rzelle 1751 (AZ-Überschreitung bzw. Falschberechnung der anrechenba- ren Geschossflächen), wobei die Beschwerdegegnerin insbesondere die Qualifikation der Autoliftanlage (als Bestandteil der Hauptfassade oder als angebaute eingeschossige Nebenbaute) und den Begriff des Erkers so- wie dessen Auslegung/Interpretation im Hinblick auf die Einhaltung der seitlichen Grenzabstände beurteilt haben möchte.
19 - stand von 2.50 m. Für höhere eingeschossige Gewerbebauten muss der Grenzabstand um das Mass der Mehrhöhe vergrössert werden. Art. 40 Abs. 1 und 2 BG – Mehrlängen 1 Der in der betreffenden Zone vorgeschriebene Grenzabstand ist um 1/5 der Mehrlänge, höchstens aber um 5.00 m zu vergrössern, wenn die Sei- te eines Gebäudes in den Wohnzonen A und B länger als 15.00 m [...] ist. 2 Wird eine Fassade durch eine Nebenbaute verlängert, so ist die gesamte Fassadenlänge für die Berechnung des Mehrlängenzuschlags massge- bend. Gegenüber dem Neubau wird der Zuschlag jedoch zum Grenzab- stand gemäss Art. 39 hinzugerechnet. b)Das Verwaltungsgericht hatte sich schon wiederholt mit ähnlich lautenden Bestimmungen anderer Gemeinden über An- und Nebenbauten zu befas- sen. Derartige Gebäude werden, wenn sie keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten und eine gewisse Kubatur nicht überschreiten, in den kommu- nalen Baugesetzen regelmässig mit Bezug auf die Gebäude- und Grenz- abstände privilegiert und müssen vielfach nicht in die Gebäudelänge ein- bezogen werden, da sie für die Nachbarn weniger immissionsträchtig sind als Wohn- und Gewerberäume. Damit eine Anbaute als solche anerkannt werden kann, muss sie die Voraussetzungen dafür dauerhaft erfüllen. Massgebend ist für Anbauten lediglich, dass es sich bei ihnen um Gebäu- deteile untergeordneter Natur handelt, die für die jeweiligen Hauptbauten eine Hilfsfunktion ausüben. Sie treten gegen aussen nur geringfügig in Erscheinung, da sie eine begrenzte Grundfläche aufweisen und immer eingeschossig sein müssen. Dadurch besitzen sie für die Nachbarn nur ein geringfügiges Störpotential, was wiederum die Privilegierung bei den Abstandsvorschriften rechtfertigt. Entgegen der in PVG 1989 Nr. 23 ohne nähere Begründung geäusserten Ansicht gehört dazu nicht, dass eine Anbaute keinen direkten Zugang zum Hauptgebäude hat. Durch ein sol- ches Erfordernis würde nämlich die Ausübung der Hilfsfunktion der An- baute vielfach verunmöglicht oder unnötig erschwert (vgl. Praxisänderung zu PVG 1989 Nr. 23 im Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] des Kan- tons Graubünden R 04 90 vom 22. Februar 2005 E.2). Eine Praxis, wo-
20 - nach die Beschwerdegegnerin Autoliftanlagen oder ähnliche Bauten stets als Nebenbauten qualifiziert, wurde von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Der einzige Nachweis diesbezüglich betrifft zudem einen freistehenden Autolift (vgl. Beilage 6 der Beschwerdeführerin; Entscheid vom 4. Mai 2004 i.S. Baugesuch Parz. 1741 Ziff. 4 S. 3). Das weiter ange- führte Verwaltungsgerichtsurteil R 12 1 vom 26. April 2012 E.10 kann ebenfalls nicht als einschlägiges Präjudiz für das Vorliegen einer Neben- baute herangezogen werden, da dort – nicht wie hier – schon die unterir- dische Einstellhalle als Nebenbaute galt. Der dafür unterirdisch erstellte Zugangstunnel war daher bereits aus diesem Grunde als Nebenbaute zu qualifizieren. c)Im konkreten Fall ist die geplante Autoliftanlage oberirdisch (vgl. Grund- risse im Plan 206-02 vom 27. September 2012 für das Untergeschoss [UG; Ebene 1] und Erdgeschoss [EG; Ebene 2] bzw. im Plan 206-03 vom
Flach- und Pultdächer sind nur für Nebenbauten zulässig. Die Baubehör- de kann beim Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen gestatten, wenn es das öffentliche Interesse zulässt. Die Gebäudehöhe bemisst sich nach Art. 41 Abs. 1 BG ab dem gewach- senen Terrain. Massgebend für den Begriff der „Eingeschossigkeit“ ist demnach das, was von einer Baute tatsächlich das gewachsene Terrain überragt. Mehr als eingeschossig tritt der Autolift im Norden der Baupar- zelle 1751 oberirdisch aber nicht in Erscheinung, so dass hier von einer eingeschossigen Baute auszugehen ist. Diese tritt gegen aussen nur ge- ringfügig in Erscheinung, da sie eine begrenzte Grundfläche – hier etwas mehr als 30 m 2 – aufweist und eben eingeschossig ist. Ein weiteres Krite- rium für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Nebenbaute handelt oder nicht, ist, ob es sich dabei um Gebäudeteile untergeordneter Natur handelt, welche für die jeweiligen Hauptbauten eine Hilfsfunktion ausüben. Dies ist vorliegend sicherlich nicht der Fall, dient doch der Auto- lift der verkehrsmässigen Anbindung und Feinerschliessung des zu erstel- lenden Mehrfamilienhauses auf Parzelle 1751 und wäre ohne diesen Lift die Unterniveaugarage nicht erreichbar und das geplante Gebäude mithin gar nicht gesetzeskonform erschlossen (Pflichtparkplätze). Dieser Aspekt spricht also eher dafür, dass es sich beim Autolift um einen Bestandteil des Hauptgebäudes handelt. Da die Eingeschossigkeit – welche gemäss Art. 39 Abs. 2 BG zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Ne- benbaute ist – nach dem eingangs Gesagten hier gegeben ist und die an- deren Kriterien nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis wohl bei einem speziellen Einzelfall wie vorliegend nicht wortwörtlich zu nehmen sind, ist
1 Bei der Erstellung von Gebäuden, die den gewachsenen Boden überra- gen, ist gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. 2 Zwischen Gebäuden ist ein Gebäudeabstand von 5.0 m einzuhalten, so- fern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Gebäudeabstände vor- schreibt. 3 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortrep- pen, Erker, offene Balkone dürfen bis zu 1.0 m in den Grenz- und Gebäu- deabstand hineinragen. Bildet der vorspringende Gebäudeteil nach aus- sen eine Wand, gilt diese als Teil der Umfassungswand. b)Die "Erker" an der Ost- und Westseite des projektierten Mehrfamilienhau- ses auf Parzelle 1751 ziehen sich nicht nur über zwei Stockwerke hin, sondern haben auch zur Folge, dass das Dach verlängert wird (vgl. er- neut Ost- und West-Fassade laut Plan 206-05 vom 27. September 2012). Sie bilden nach aussen eine Wand und gelten somit nach Art. 75 Abs. 3 KRG als Teil der Umfassungswand. Diese Feststellung hat zur Konse- quenz, dass die beiden zweigeschossigen Erker auf der Ost- und West- seite den ordentlichen Grenzabstand in der Wohnzone B von 5.0 m nach Art. 26 (Zonenschema) in Verbindung mit Art. 40 BG (Mehrlänge) einzu- halten haben. Das gilt indessen nicht für die restliche Umfassungswand, womit die Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdeschrift S. 8, Ziff. 12 ff.; wonach vorspringende Gebäudeteile stets einen Bestand- teil/Bauteil der Hausfassade darstellten) entkräftet ist. Wie die Beschwer- deführerin weiter selbst festhielt (vgl. Beschwerde S. 7 unten, Ziff. 7), wä- re gegenüber den benachbarten Parzellen 3319 im Westen und 1752 im Osten gemäss Art. 26 in Verbindung mit Art. 39 und Art. 40 BG ein Grenzabstand von 5.50 m erforderlich (vgl. abermals Katasterplan/Situa- tion Plan 206-01 vom 26. September 2012 und Grundriss 1. OG [Ebene 3] Plan 206-3 vom 27. September 2012). Der zweigeschossige Erker an der Westfassade ragt nun aber 1 m in den Grenzabstand hinein (5.50 m [inkl. Mehrlängenzuschlag] minus 1.0 m = 4.5 m) und verletzt somit den
25 - Gesamtwirkung und somit eine gute Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild. Namentlich aufgrund des vorrangigen Art. 73 Abs. 1 KRG sind aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bau- vorhaben zu stellen. Doch dürfen die Anforderungen trotz dieser positiven Normgestaltung nicht derart hoch gesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde (vgl. Botschaft der Regierung zum neuen KRG an den Grossen Rat; Heft Nr. 3/2004- 2005, S. 343). Die Gemeinwesen haben das ihr durch Art. 3 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Nach konstanter Rechtsprechung des streitberufenen Verwaltungsgerichts kommt den Gemeinden bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter (weiter) Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Ermes- sensspielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b, R 14 77 vom 17. März 2015 E.2b, R 14 62 vom 15. April 2015 E.3d, R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a, R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19 und 20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18, 1987 Nr. 18, 1986 Nr. 33, 1985 Nr. 19; Urteile des Bundesgerichts 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2 und 3.4 am Ende, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). b)Wie den eingereichten und bereits erwähnten Fassadenplänen (vgl. vorn E.2c) entnommen werden kann und der gerichtliche Augenschein vom 25. Juni 2015 anhand der aufschlussreichen Erkenntnisse bezüglich der be- reits bestehenden Raum-, Bebauungs- und Erschliessungsverhältnisse auf und rund um die Parzelle 1751 sowie in der näheren Umgebung im gleichen Quartier gezeigt hat (vgl. zugestelltes Augenscheinprotokoll samt der zwölf eigens vom Gericht erstellten Fotos über die genauen quartie-
26 - rinternen [Bau-] Verhältnisse), trifft es sicherlich zu, dass das geplante Mehrfamilienhaus auf Parzelle 1751 baugestalterisch gleich in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen respektive zu befriedigen vermag. Die Ge- staltung der Fassaden ist sehr unruhig und unharmonisch. Auf der Süd- seite gibt es vier verschiedene Fenstergrössen mit unterschiedlichen Höhen und Breiten. Auf der Nordseite gibt es ebenfalls vier verschiedene Fenstertypen mit divergierenden Fensterflächen (teils quadratisch, teils rechteckig in die Höhe oder teils gar abgeschrägt bis unters Dach gezo- gen – ebenso bei Südfassade). Das unausgewogene Bild wird durch die vorspringende Autoliftanlage (Nebenbaute) mit dem an sich nach Art. 42 Abs. 4 BG zulässigen Flachdach noch verstärkt. Auf der West- und Ost- seite existieren ebenfalls drei verschiedene Fenstergrössen mit markant divergierenden Höhen und Breiten der Glasflächen und Sprosseneintei- lungen. Das unruhige Bild wird hier durch die vorspringenden Gebäude- teile im 1. OG und im 2. OG (zweigeschossige „Erker“; mit Absicht über- trieben in den Rechtschriften bzw. am Augenschein auch als „schiess- schartige Militärbunker“ bezeichnet) noch betont und durch den sich über zwei Stockwerke erstreckenden Fassadenaushang zusätzlich visuell un- termauert. In diesem Sinne darf baugestalterisch durchaus gesagt wer- den, dass die Form und Ausgestaltung eines Erkers - sei er rund bzw. zy- linderförmig oder eben rechteckig oder würfelförmig – sehr bedeutsam und zentral für die Akzeptanz eines vorspringenden Gebäudeteils gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG sein kann. Hinzu kommt, dass die - gegenüber den zweigeschossigen Erker-Fenstern - leicht versetzten und asymmetrischen Dachgaubenfenster zur unruhigen und disharmonischen Gesamterschei- nung noch überproportional beitragen. Das geplante Gebäude mit der grossflächigen Südseite und der etwas kleineren Nordseite ist aus bauäs- thetischer Sicht daher von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Aus- übung ihres pflichtgemässen (weiten) Ermessen zu Recht als nicht bewil- ligungsfähig eingestuft worden. Daran ändert auch nichts, dass sich auf
27 - der Westseite des Nachbarhauses auf Parzelle 3319 bereits ein einge- schossiger Erker im traditionellen „Ausguckstil“ (d.h. zur Erweiterung des Sichtspektrums auf die unterhalb direkt vorbeiführenden Verkehrswege der ansonsten geschlossenen Hausfassade) befindet, da jene geringfügi- ge Fassadenausbuchtung gegen Westen überhaupt nicht mit den volu- minösen und gestalterisch das Gesamtbauwerk übermässig prägenden Baukörpern (zweigeschossige Erker im Westen/Osten mit Dachintegrati- on und gleichzeitiger Dachverlängerung) auf Bauparzelle 1751 vergleich- bar sind. Wie der Augenschein gezeigt hat, bestehen in nächster Umgebung be- reits ähnlich dimensionierte Gebäude (vgl. Gerichtsfoto 3 [Mehrfamilien- haus auf Parz. 1741] am Standort 1; Foto 5 [STWEG auf Parz. 1752] und Fotos 6 und 9 [modernes, holzlattenverkleidetes Gebäude auf Parz. 3766] am Standort 2; Foto 10 [Haus mit Stützpfeilern über drei Stockwerke und Aussenbalkonen aus Holz auf Parz. 3767] am Standort 3; Foto 12 [drei- gliedriges, flächenintensives Gebäude; Holzchalet-Stil mit freistehenden Garagenboxen auf Parz. 1747] am Standort 5), weshalb allein die Höhe, Länge und Breite bzw. das Volumen und die Kubatur des geplanten Mehrfamilienhauses auf Bauparzelle 1751 keine Verweigerung der Bau- bewilligung - wegen ungenügender Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild - gerechtfertigt hätten. Das betreffende Gesamtbaupro- jekt muss hingegen aufgrund der unruhigen, asymmetrischen und ver- schachtelten Fensterfronten (z.B. Vorgabe: Beschränkung auf zwei ver- schiedene Fenstergrössen) einschliesslich Dachaufbauten und der festgestellten Grenzabstandsverletzung im Westen nochmals gründlich überarbeitet werden, bevor es der Beschwerdegegnerin erneut – diesmal auch aus ästhetischer Sicht mit Erfolg - zur Bewilligungserteilung unter- breitet werden kann (vgl. zudem Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 6. März 2015, worin die ästhetischen Mängel unter Ziff. 19, S. 9-10 einlässlich aufgeführt sind).
28 -
aGF). Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, wieso die dort entwickelte Rechtsprechung nur für Einfamilienhäuser und nicht auch für Mehrfamili- enhäuser gelten sollte. An den im angefochtenen Entscheid vom 11. No- vember, mitgeteilt am 8. Dezember 2014, unter Ziff. 2.5, S. 6, vorgenom- menen Berechnungen gibt es inhaltlich nichts auszusetzen, weshalb es an den dort ermittelten 809.80 m 2 BGF [inkl. Zugang UG/EG; neu nach Art. 36 BG: 809.80 m 2 aGF) und der daraus resultierenden AZ von 0.53 (nämlich 809.80 m 2 [aGF] : 1‘529.5 m 2 [aGSF]) für die hier massgebliche Wohnzone B (max. zulässig laut Art. 26 BG: AZ von 0.55) auch nichts zu korrigieren gibt bzw. die erlaubte AZ offensichtlich noch nicht überschrit- ten wird (vgl. zum Ganzen: Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 6. März 2015 Ziff. 24-26, S.11-12; Vernehmlassung der Beschwerdegeg- nerin vom 5. März 2015 Ziff. 6, S. 8; Beschwerde vom 23. Januar 2015 Ziff. 23-27. S. 13-14, wo zu Unrecht eine Verletzung von Art. 36 [recte: Art. 37] Abs. 2 lit. d BG gerügt wurde). Demnach erweist sich auch das Rechtsbegehren 2.a) in der Beschwerdeschrift (nur 781.72 m 2 aGF und somit Rest 28.08 m 2 aGF andernorts verfügbar) als unbegründet und ist abzuweisen. Es bleibt folglich bei einem künftigen Bauvorhaben auf Par- zelle 1751 exakt bei 809.80 m 2 aGF. 6.Auf das Eventualbegehren Ziff. 2.b) [Erlass von Auflagen bezüglich Ge- staltung der "Erker"] und das Subeventualbegehren Ziff. 2.c) [Neubeurtei- lung durch Vorinstanz im Sinne der gerichtlichen Erwägungen] in der Be- schwerdeschrift ist nach der Abweisung des Hauptbegehrens Ziff. 1 [Auf- hebung der strittigen Baubewilligungsverweigerung] und der Abweisung des Antrags Ziff. 2.a) [Korrektur aGF; Einhaltung AZ] sowie den dazu ge- machten Erwägungen des Gerichts (vgl. E.2-5, hiervor) nicht weiter ein-
30 - zugehen. Die Eventual- und Subeventualbegehren sind durch die Beant- wortung der Hauptbegehren (Ziff. 1 und 2.a) hinfällig geworden. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie hat die anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wo- bei hierfür auf die zuletzt eingereichte Honorarnote vom 8. Juli 2015 des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner in der Höhe von total Fr. 5‘041.-- (inkl. 8% MWST) abgestellt werden kann. In diesem Umfang hat die Be- schwerdeführerin die Beschwerdegegner zu entschädigen. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.637.-- zusammenFr.3'637.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
31 - 3.A._____ hat K., I. und die Stockwerkeigentümer von Parzelle 1752 (B., C. und D., E., F._____ und G._____ sowie H._____) aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 5'041.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]