VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 15 62
5. Kammer
VorsitzMeisser
RichterInAudétat, Moser
Aktuarin ad hocMeier-Künzle
URTEIL
vom 10. Mai 2016
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde X.,
und
Alpgenossenschaft X._____,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Weiderecht
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1.Am 15. April 2015 erliess die Genossenschaftsversammlung der Alpge-
nossenschaft X._____ neue Statuten und ein neues Reglement. Der Ge-
meindevorstand X._____ genehmigte die neuen Statuten mit Entscheid
vom 27. April 2015.
2.Mit Schreiben vom 28. April 2015 teilte die Alpgenossenschaft dem in
X._____ wohnhaften Landwirt A._____ mit, dass er gemäss neuem Re-
glement die Alpen der Gemeinde X._____ mit 28.76 Normalstössen be-
stossen könne.
3.Am 22. Mai 2015 schrieb A._____ der Alpgenossenschaft, die Statuten
vom 15. April 2015 seien nicht nach Art. 31 des Gemeindegesetzes er-
stellt worden und deshalb ungültig.
4.Der Gemeindevorstand X._____ teilte A._____ am 3. Juni 2015 mit, an
seiner Sitzung vom 1. Juni 2015 habe er vom Schreiben vom 22. Mai
2015 Kenntnis genommen. Er habe die Statuten der Alpgenossenschaft
am 27. April 2015 genehmigt, weshalb es seitens der Gemeinde keine
Einwände dagegen gebe.
5.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob daraufhin am 6. Juli
2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und beantragte, der Entscheid des Vorstandes X._____ vom 1. Juni 2015,
mitgeteilt am 3. Juni 2015, sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei dem
landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers ein Weiderecht an
den Alpweiden der Gemeinde X._____ von 35.29 Normalstössen (NST),
eventuell nach Ergebnis eines einzuholenden Gerichtsgutachtens, zu er-
teilen. Eventuell sei festzustellen, dass Art. 12 des Reglements der Alp-
genossenschaft X._____ vom 15. April 2015 widerrechtlich sei und es
seien die Alpgenossenschaft und die Gemeinde richterlich anzuweisen,
die Weiderechte des Beschwerdeführers inskünftig ausschliesslich nach
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Art. 31 Abs. 1 GG festzusetzen. Subeventuell sei die Sache an die Ge-
meinde X._____ zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzu-
weisen. Das Verfahren sei für dringlich zu erklären.
Der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ sei im
Rahmen der Aufsichtspflicht der Gemeinde über eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft mit ausgelagerten Gemeindeaufgaben (Alpgenossenschaft)
ergangen. In diesem Entscheid sei der Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden, indem sich der Gemeindevorstand nicht ansatzweise ma-
teriell mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
habe. Im Ergebnis stelle der Entscheid eine unzulässige formelle und ma-
terielle Rechtsverweigerung dar.
Von Art. 31 Abs. 1 GG abweichende kommunale Regelungen seien kraft
übergeordnetem Recht unzulässig, da keine entsprechende Regelungs-
autonomie der Gemeinde bestehe. Weder aus dem Schreiben der Alpge-
nossenschaft X._____ vom 28. April 2015 noch aus dem angefochtenen
Entscheid gehe hervor, auf welcher Grundlage die Weiderechte des Be-
schwerdeführers mit der Zahl 28.76 NST festgelegt worden seien, ob eine
Über- oder Unterbestossung vorgelegen habe und ob und wie Art. 12 des
Reglements angewendet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die
Alpgenossenschaft X._____ die Weiderechte des Beschwerdeführers mit
28.76 NST berechnet habe, d.h. rund 20% weniger als ihm nach Art. 31
Abs. 1 GG zustünde. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wie der feste
Quotient von 0.924 NST pro Hektare bereinigte Heimfläche gemäss Art. 8
Abs. 3 des Reglements festgelegt worden sei und ob dieser tatsächlich
den zwingenden Vorgaben von Art. 31 Abs. 1 GG entspreche.
6.In der Folge erklärte der Instruktionsrichter das Verfahren am 7. Juli 2015
für dringlich.
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7.Am 17. August 2015 beantragten die Gemeinde und die Alpgenossen-
schaft X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen), auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Sie führten aus, die Beschwerde richte sich gegen das Schreiben der
Gemeindeverwaltung X._____ an den Beschwerdeführer vom 3. Juni
- Dieses befasse sich nur kurz mit einer, nicht einmal unterzeichne-
ten Kopie eines Briefes des Beschwerdeführers an die Alpgenossenschaft
X._____ vom 22. Mai 2015 und halte fest, dass die Gemeinde von den
dort angebrachten Beanstandungen der Statuten der Alpgenossenschaft
Kenntnis genommen habe. Dem Beschwerdeführer gehe es im vorliegen-
den Verfahren um die Aufhebung eines einfachen Briefs und um die kon-
krete Einräumung zusätzlicher Weiderechte bzw. die Feststellung der Wi-
derrechtlichkeit eines Artikels im Reglement, was jedoch nie Gegenstand
eines Beschwerdeverfahrens bei der Gemeinde gewesen sei.
Art. 12 des Reglements sei inhaltlich vollkommen in Ordnung. Ebenfalls
korrekt sei die Berechnung der Weiderechte. Der Normalbesatz der zur
Verfügung stehenden Alpweiden sei proportional zur gesamten landwirt-
schaftlichen Nutzfläche (LN) im Hinblick auf witterungsbedingte Unwäg-
barkeiten um einen angemessenen Toleranzfaktor zu reduzieren, so dass
jeder Tierbesitzer das Recht habe, nach seiner bereinigten Heimfläche
0.924 NST – und nicht 1.0 – pro Hektare zu alpen (Art. 8 Reglement).
Beim Beschwerdeführer bestehe eine anrechenbare LN von 38.2 ha.
Nachdem sich eine Überbestossung abgezeichnet habe, seien gestützt
auf Art. 12 des Reglements weitere Korrekturen vorgenommen worden.
Der Beschwerdeführer habe am Stichtag 1. Juli 2014 8.84 Gross-
vieheinheiten (GVE) in seinem Talbetrieb gehalten, was zu einem weite-
ren Abzug von 7.07 ha führe. Die nun anrechenbare LN von 31.13 ha er-
gebe mit der Verhältniszahl 0.924 multipliziert die zugestandenen
28.76 NST. Dies widerspreche keineswegs Art. 31 GG. Bei einer Überbe-
stossung sei das Vorgehen gemäss Art. 12 des Reglements zweifellos ei-
ne geeignete Massnahme, da der festgelegte Abzug für Tiere, die über
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den Sommer im Tal durchgefüttert werden, das Winterungsprinzip nicht
verletze. Sodann sei ein Konsolidierungszeitraum von 5 Jahren für eine
gewisse Kontinuität bei der Alpwirtschaft unabdingbar, ansonsten es zu
Unruhen durch spekulative Veränderungen des Viebestandes bzw. der
Halterungsgewohnheiten Talbetrieb/Sömmerung kommen könnte.
8.Der Beschwerdeführer hielt am 15. September 2015 replicando an seinen
Rechtsbegehren fest. Der damals nicht anwaltlich vertretene Beschwer-
deführer habe gegen das Schreiben der Alpgenossenschaft vom 28. April
2015 am 22. Mai 2015 mit dem an die Alpgenossenschaft X._____ adres-
sierten Schreiben remonstriert. Dabei habe er ausdrücklich geltend ge-
macht, dass das neu erlassene Reglement der Alpgenossenschaft gegen
das übergeordnete Recht verstosse und beantragt, ihm seien Weiderech-
te gemäss Art. 31 GG zuzusprechen. Da der Vorstand der Alpgenossen-
schaft sich offenbar nicht für die Beurteilung der Eingabe vom 22. Mai
2015 als zuständig erachtet habe, habe er diese dem Gemeindevorstand
als gemeindeinterne Beschwerdeinstanz weitergeleitet, wozu er gemäss
Art. 4 Abs. 3 VRG auch verpflichtet gewesen sei. Der angefochtene Ent-
scheid beziehe sich klar und deutlich auf die Eingabe des Beschwerde-
führers vom 22. Mai 2015. Weiter gehe daraus hervor, dass die Eingabe
vom 22. Mai 2015 Gegenstand der Gemeindevorstandssitzung vom
- Juni 2015 gewesen und materiell behandelt worden sei. Es handle sich
deshalb beim Schreiben vom 3. Juni 2015 um einen Entscheid im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG und nicht um einen „einfachen Brief“. An-
sonsten wäre der Gemeindevorstand bis heute nicht seiner gesetzlichen
Aufgabe als Aufsichtsbehörde über die Alpbewirtschaftung und Be-
schwerdeinstanz nachgekommen. Diesfalls wäre die Beschwerde als
Rechtsverweigerungsbeschwerde infolge fehlenden Entscheids der Ge-
meinde zu beurteilen. Sodann handle es sich um überspitzten Formalis-
mus, wenn eine fehlende Unterschrift zum Nachteil gereichen würde.
Selbst wenn die Unterschrift gefehlt hätte, wäre der Gemeindevorstand
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verpflichtet gewesen, dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine kurze Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Im Rah-
men des gemeindeinternen Beschwerdeverfahrens bestehe allenfalls eine
Mehrfachbefassung durch B._____, welcher sowohl Präsident der Alpge-
nossenschaft als auch Mitglied des Gemeindevorstandes sei. Sofern der
Ausstandsgrund von Art. 6a Abs. 1 lit. d bzw. f VRG nicht erfüllt sein soll-
te, so wären in jedem Fall die Mindestgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV ver-
letzt, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe.
9.Am 19. Oktober 2015 hielten die Beschwerdegegnerinnen duplicando an
ihren Anträgen fest. Schenke eine Behörde einem ihr zugestellten, nicht
unterzeichneten Schreiben keine Beachtung, sei dies nicht überspitzt
formalistisch. Die Weiterleitungspflicht bestehe nur im Zusammenhang
mit förmlichen Eingaben, nicht aber bei gewöhnlichen Korrespondenzen.
10.Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 reichte die dazu aufgeforderte Ge-
meinde einen Ausdruck des Schreibens des Beschwerdeführers vom
- Mai 2015 zu den Akten. Diese für die Gemeinde bestimmte, nicht un-
terzeichnete Kopie der Korrespondenz sei nur per Mail übermittelt wor-
den, so dass kein Zustellcouvert vorhanden sei. Eine Publikation der Sta-
tuten der Alpgenossenschaft sei nicht erfolgt und sei nicht erforderlich
gewesen, da alle Genossenschafter mit einem Exemplar bedient worden
seien.
11.Am 22. Februar 2016 schrieb der Beschwerdeführer, er habe das Schrei-
ben vom 22. Mai 2015 auf dem Postweg der Alpgenossenschaft zuge-
stellt. Dieses sei von der Alpgenossenschaft der Gemeinde auszuhändi-
gen, falls dies nicht schon geschehen sei. Zudem stimme nicht, dass die
Gemeinde das Schreiben nur per Mail erhalten habe. Der Beschwerde-
führer habe die Ausfertigung für die Gemeinde am 22. Mai 2015 in den
Briefkasten der Gemeindeverwaltung gelegt, als er das an die Alpgenos-
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senschaft adressierte Originalexemplar der Post übergeben habe. Sollte
das Originalschreiben nicht ediert werden, sei dies entsprechend zu wür-
digen, das Gericht müsse bei der Beweiswürdigung annehmen, dass die
unterzeichnete Originalausfertigung des Schreibens existiert habe respek-
tive existiere.
12.Am 4. März 2016 edierten die Beschwerdegegnerinnen das Original des
Schreibens von 22. Mai 2015 (es trägt keine Unterschrift). Dieses sei der
Alpgenossenschaft zwar in Papierform zugestellt worden, jedoch nicht un-
terzeichnet. Der Briefumschlag sei nach Entnahme seines Inhalts entsorgt
worden. Die Gemeinde habe das Schreiben vom 22. Mai 2015 nur per
Mail erhalten. Das nicht unterzeichnete Originalschreiben habe sie von
der Alpgenossenschaft erhalten. Die Beweispflicht für die Zustellung der
Korrespondenz und die Unterzeichnung derselben liege beim Absender
und nicht beim Empfänger.
13.Am 18. März 2016 schrieb der Beschwerdeführer unter anderem, selbst
wenn das Schreiben nicht unterzeichnet gewesen wäre, hätte ihm eine
Nachfrist zur Unterzeichnung eingeräumt werden müssen, was nicht er-
folgt sei. Der Vollzug des Reglements und der Erlass von Verfügungen an
Genossenschaftsmitglieder sei gemäss Art. 24 Abs. 2 Ziff. 5 der Statuten
Sache des Genossenschaftsvorstandes. Nachdem die Beschwerdegeg-
nerinnen anerkennten, das Schreiben vom 22. Mai 2015 postalisch zuge-
stellt erhalten zu haben, habe die Alpgenossenschaft den Verlust des
Briefumschlags zu verantworten. Indem der Genossenschaftsvorstand
das Couvert entsorgt habe, habe dieser seine Mitwirkungspflicht verletzt
und die Beweislosigkeit könne nur zulasten der Beschwerdegegnerinnen
gehen.
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Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die ange-
fochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Anfechtungsobjekt ist das Schreiben der Gemeinde X._____ vom 3. Juni
2015, mit welchem die Gemeinde auf die Beschwerde des Beschwerde-
führers antwortete. Beschwerdegegenstand bildet dabei die Frage, ob es
sich hierbei um einen anfechtbaren Entscheid der Gemeinde handelt und,
wenn ja, ob dieser zu Recht ergangen ist.
- a)Ausgangspunkt für das vorliegende Beschwerdeverfahren bildete die Ver-
fügung des Genossenschaftsvorstandes vom 28. April 2015, dem Be-
schwerdeführer für das Jahr 2015 28.76 Normalstösse (NST) zuzuteilen.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Genossenschaftsstatuten können Verfügungen
und Entscheide des Genossenschaftsvorstandes und der Generalver-
sammlung vom Betroffenen innert 20 Tagen mittels Beschwerde beim Ge-
meindevorstand angefochten werden. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Ge-
setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) müssen Ent-
scheide unter anderem eine Belehrung über die Möglichkeit und die Frist
des ordentlichen Weiterzugs enthalten. Ist eine solche Rechtsmittelbeleh-
rung unterblieben, ist der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung
des Entscheids zulässig (Abs. 2). Nachdem die Verfügung des Genossen-
schaftsvorstandes keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, galt vorliegend
nicht die Anfechtungsfrist von 20 Tagen sondern diejenige von 2 Monaten
seit Mitteilung des Entscheids.
b)Nicht bestritten wird, dass die Alpgenossenschaft resp. deren Vorstand die
Verfügung vom 28. April 2015 an diesem Tag abgeschickt hat. Bezüglich
des Datums der Zustellung der Verfügung vom 28. April 2015 gibt es keine
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Darstellung des Beschwerdeführers, auf welche abgestellt werden könnte.
Der exakte Zeitpunkt der Zustellung lässt sich vorliegend nicht mehr ermit-
teln. Nachdem der Gemeindevorstand jedoch noch innerhalb der zweimo-
natigen Anfechtungsfrist, welche frühestens am 30. April 2015 zu laufen
begonnen hat, über die Beschwerde des Beschwerdeführers beraten hatte
(Sitzung vom 1. Juni 2015), erfolgte die Beschwerde vom 22. Mai 2015 auf
jeden Fall fristgerecht.
3.Die Zustellung der Beschwerde an die Alpgenossenschaft wird nicht be-
stritten; ebenso wenig deren Weiterleitung an den zuständigen Gemein-
devorstand. Bestritten wird lediglich, dass sie unterzeichnet gewesen ist.
Sollte auf dem eingereichten Originalexemplar tatsächlich die Unterschrift
gefehlt haben, hätte der Gemeindevorstand dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist zur Unterzeichnung ansetzen müssen (Art. 33 Abs. 3 VRG; vgl.
Urteile des Bundesgerichts vom 14. März 2000 1P.679/1999 E.3 und vom
- Dezember 2015 6B_218/2015). Der Gemeindevorstand hat nichts
dergleichen getan, sondern ist auf die Beschwerde trotz angeblich fehlen-
der Unterschrift eingetreten und hat diese sogar beraten. Unter diesen
Umständen kann sich die Gemeinde nicht auf diesen Formfehler berufen.
4.Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen hat damit ein ge-
meindeinternes Beschwerdeverfahren stattgefunden. Mit Beschwerde
vom 22. Mai 2015 hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht, dass er mit der Zusprechung von 28.76 NST durch
den Genossenschaftsvorstand nicht einverstanden sei und die erfolgte
Zuteilung nach dem Reglement respektive den neuen Statuten Art. 31
des Gemeindegesetzes (GG; BR 175.050) widerspreche. Der Beschwer-
deführer hat seine Rechtsbegehren zwar nicht einzeln aufgezählt, aus der
ausführlich begründeten Beschwerde ging jedoch klar hervor, was die
Begehren des Beschwerdeführers in Bezug auf den Zuteilungsentscheid
der Alpgenossenschaft waren. Nachdem der Beschwerdeführer zu die-
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sem Zeitpunkt auch nicht anwaltlich vertreten war, genügt die Beschwer-
de vom 22. Mai 2015 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den
Anforderungen von Art. 33 Abs. 1 VRG an Rechtsschriften (BGE 137 III
617 E.6.2).
- a)Der Gemeindevorstand ist anlässlich der Sitzung vom 1. Juni 2015 auf die
Beschwerde eingetreten und hat diese behandelt. Anschliessend hat er
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2015 das Ergebnis
mitgeteilt. Dieses bezieht sich klar auf die Beschwerde und der Vorstand
teilt dem Beschwerdeführer das Festhalten an den Statuten und damit
den abschlägigen Entscheid des Vorstandes mit. Entsprechend seiner
gesetzlichen Verpflichtung hat der Gemeindevorstand damit über eine
Beschwerde gegen einen Entscheid einer öffentlich-rechtlichen Körper-
schaft entschieden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen
handelt es sich beim Schreiben der Gemeinde deshalb um einen förmli-
chen Entscheid und nicht lediglich um eine formlose Korrespondenz.
b)Gemäss Art. 22 Abs. 1 VRG sind Entscheide zu begründen und müssen
ein Dispositiv mit Rechtspruch und Kostenregelung sowie eine Belehrung
über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten.
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur mög-
lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I
232 E.3.2; 126 I 97 E.2b). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere
auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich viel-
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mehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 126 I 97, E.2b).
c)Der Entscheid der Gemeinde befasst sich explizit weder mit den Begehren
des Beschwerdeführers, noch enthält er eine Begründung. Weder wurden
die zugesprochenen Weiderechte noch die Zulässigkeit der Regelung der
Bestossung der Alpen in Art. 12 des Reglements respektive deren Über-
einstimmung mit Art. 31 GG überprüft und beurteilt. Sodann beinhaltet der
Entscheid weder ein Dispositiv, eine Kostenregelung noch eine Rechtsmit-
telbelehrung. Aus dem Entscheid der Gemeinde geht somit nicht hervor,
inwiefern sich der Gemeindevorstand tatsächlich mit den Begehren des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Unter diesen Umständen han-
delt es sich vorliegend um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs
und damit um eine Rechtsverweigerung durch die Gemeinde. Tatsächlich
hat nicht nur die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. Bereits die Alpgenossenschaft hat es unterlassen, in ihrer Verfü-
gung vom 28. April 2015 an den Beschwerdeführer angemessen zu erläu-
tern, wie sie die zugewiesenen NST berechnet hat.
- a)Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel,
insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar
geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht einge-
schränkt ist und den Beschwerdeführern daraus auch kein Nachteil er-
wächst. Eine Heilung ist demgegenüber aber immer dann ausgeschlos-
sen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der
Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I
335, E. 3.1; 126 I 72, E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen
oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen
sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines
ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden
zurückzuweisen (statt vieler: VGU 2008 76 mit weiteren Hinweisen). Nur
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wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt,
ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren
nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen.
b)Zu prüfen bleibt damit, ob der erwähnte Verfahrensmangel (Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör - Rechtsverweigerung) durch das anste-
hende Gerichtsverfahren (unabhängige Rechtsmittelinstanz) als geheilt be-
trachtet werden kann und somit trotzdem auf die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids einschliesslich Rückweisung und Neubeurteilung der Sa-
che durch den Gemeindevorstand ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Das Gericht ist hierbei zur Ansicht gelangt, dass eine Heilung der doku-
mentierten Verfahrensversäumnisse bzw. formellen Rechtsverweigerung
im konkreten Fall nicht möglich ist, da der Beschwerdeführer diesfalls der
Möglichkeit des kantonalen Weiterzugs beraubt werden würde und es nicht
angehen kann, dass das Verwaltungsgericht anstelle der kommunalen
Behörden einen „erstmaligen“ Entscheid fällen soll. In erster Linie hat die
Alpgenossenschaft die Zuteilung der Normalstösse zu begründen und als-
dann der Gemeindevorstand diesen Entscheid zu überprüfen.
c)Gemäss Art. 12 des Reglements wurde per Stichtag 1. Juli 2014 die Be-
stossung der Gemeindealpen für die nächsten 5 Jahre berechnet. Nach-
dem die Bestossung der Gemeindealpen mit Stichtag 1. Juli 2014 im Früh-
jahr 2015 erstmals bis 2020 durch die Verfügung der Alpgenossenschaft
vom 28. April 2015 festgehalten worden ist, besteht weiterhin ein aktuelles
Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Weidean-
spruchs auf den X._____ Alpen. Unter diesen Umständen ist die Sache
entsprechend dem Subeventualbegehren zur tatsächlichen Beurteilung der
vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit der Be-
rechnung der Bestossung an die Gemeinde zurückzuweisen. Eine Aufhe-
bung des Entscheids vom 1. Juni 2015, mitgeteilt am 3. Juni 2015, und ei-
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ne direkte Beurteilung des Weiderechts, wie dies der Beschwerdeführer
fordert, sind aufgrund der vorliegenden Rechtsverweigerung nicht möglich.
7.Entsprechend den obigen Ausführungen ist vorliegend eine konkrete
Normenkontrolle, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Eventualbe-
gehren fordert, ohne materiellen Entscheid der Vorinstanz durch das Ge-
richt nicht möglich. Nachdem die Gemeinde keinen rechtsgenüglich be-
gründeten Entscheid gefällt hat, kann nicht überprüft werden, ob eine
Entscheidgrundlage rechtens ist oder nicht.
8.Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde respektive an
die Alpgenossenschaft zurückgewiesen. Sodann trifft den Beschwerde-
führer an der Rechtsverweigerung und damit an der Unmöglichkeit der di-
rekten Überprüfung der Entscheidgrundlage durch das Gericht keine
Schuld, so dass ihm trotz nur teilweisem Obsiegen keine Kosten aufzuer-
legen sind. Die Verfahrenskosten gehen demnach zu Lasten der Be-
schwerdegegnerinnen, welche überdies verpflichtet werden, dem Be-
schwerdeführer die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen
Kosten vollumfänglich zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Entsprechend
der eingereichten Honorarnote vom 18. März 2016 wird die Parteien-
tschädigung auf Fr. 6‘289.90 (inkl. MWST) festgelegt.
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückge-
wiesen.
2.Die Gerichtskosten, bestehend
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aus einer Staatsgebühr vonFr.1‘000.--
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und den Kanzleiauslagen vonFr.302.--
zusammenFr.1'302.--
gehen je hälftig zulasten der Gemeinde X._____ und der Alpgenossen-
schaft X.. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entschei-
des an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3.Die Gemeinde X. und die Alpgenossenschaft X._____ haben an
A._____ eine Parteientschädigung von total Fr. 6‘289.90 (inkl. MWST) zu
bezahlen.
4.[Rechtsmittelbelehrung]
5.[Mitteilungen]