VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 59 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser, Racioppi, Stecher Aktuarin ad hocDedual URTEIL vom 22. Januar 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführende gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubün- den, Beschwerdegegnerin und Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin betreffend Ortsplanungsrevision
2 - 1.A._____ und B._____ führen am nördlichen Dorfausgang der Gemeinde X._____ auf westlicher Kantonsstrassenseite einen Gartenbaubetrieb. 1982 erwarb A._____ die gegenüber auf der östlichen Kantonsstrassen- seite liegende Parzelle L._____ und nutzte diese zunächst als Baumschu- le und später als Lager- und Kompostierplatz. Ein im Jahr 1995 einge- reichtes Baugesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) für den Bau eines Betriebsgebäudes auf der Parzelle L._____ wur- de nicht bewilligt. 2.Am 18. März 2009 wurde die Ortsplanung der Gemeinde X._____ totalre- vidiert. Parzelle L._____ wurde einer Lager- und Materialumschlagszone zugewiesen. Die südlich angrenzende, rund 2'939 m 2 grosse Parzelle M._____ (heute grossenteils N.) wurde einer Gewerbezone zuge- wiesen. Im Generellen Erschliessungsplan (GEP) 2009 wurde der von der Kantonsstrasse abzweigende und bei Parzelle L. vorbeiführende Weg als Land- und Forstwirtschaftsweg klassifiziert. Zur Erschliessung der Parzelle N._____ enthält der GEP eine zweite von der Kantonsstras- se abzweigende Strasse, nämlich die Erschliessungsstrasse Parzelle O.. Diese beiden Abzweigungen respektive Anschlüsse an die Kan- tonsstrasse liegen rund 75 Meter auseinander. 3.Im Genehmigungsbeschluss vom 7./9. Juli 2009 wies die Regierung die Gemeinde an, im Zuge der Überarbeitung der Ortsplanung Parzelle L. in die Gewerbezone einzuzonen, sobald die Planung für das Er- schliessungsbauwerk abgeschlossen sei. Parzelle M._____ (heute gros- senteils N.) wurde 2013 mit einer grossen Gewerbehalle der Firma C. überbaut. A._____ hatte die hierfür erteilte Baubewilligung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden insbesondere deshalb an- gefochten, weil er befürchtete, die Erschliessung von Parzelle N._____ würde ein Präjudiz für die spätere Erschliessung des Bahnübergangs und
3 - seiner Parzelle L._____ schaffen. Das Verwaltungsgericht trat darauf mangels Vorhandenseins schutzwürdiger Interessen an der Aufhebung oder Änderung des Baubewilligungsentscheids nicht ein (vgl. im Einzel- nen Verfahren R 12 41). 4.Am 22. September 2010 schrieb das Tiefbauamt des Kantons Graubün- den (TBA) der Gemeinde X., sie beabsichtige, am Dorfeingang Nord an der Kantonsstrasse einen neuen Kreisel für den Anschluss des Quartiers "D." inklusive Erschliessung des Werkhofes zu erstellen. Der Anschluss von Parzelle M._____ (heute grossenteils N.) und L. an die Kantonsstrasse müsse neu über die bestehende Zufahrt E._____ erfolgen. Zudem müsse der bisher benutzte Feldweg auf Parzel- le M._____ (heute grossenteils N.) zwischen dem geplanten Kreisel und dem Anschluss E. aufgehoben ("urbarisiert") und dürfe nicht mehr benutzt werden, auch nicht für landwirtschaftliche Zwecke. Von der Gemeindeversammlung wurde dieses Kreiselprojekt sodann allerdings abgelehnt. 5.Am 20. März 2014 teilte das TBA der Gemeinde mit, dass die Erschlies- sung der Gewerbezone westlich der Kantonsstrasse beim Nordanschluss mit einer normgerechten Linksabbiegerspur gebaut werden müsse. Ohne einen solchen "Linksabbieger" verfüge das Gewerbegebiet über keine genügende Erschliessung und es dürften somit im Gebiet keine Baubewil- ligungen erteilt werden. Die Erschliessung östlich der Kantonsstrasse sei über die geplante Erschliessungsstrasse zu bewerkstelligen. Ohne einen normgerechten Anschluss an die Kantonsstrasse verfüge das Gewerbe- gebiet auch hier über keine genügende Erschliessung. Im Zusammen- hang mit der Nutzungsänderung von Parzelle L._____, Umzonung der Gewerbezone und der neuen Verkehrsführung infolge des Knotens Nordanschluss sei darüber hinaus die bestehende landwirtschaftliche Zu-
4 - fahrt aufzuheben und die Parzelle über die geplante Erschliessungsstras- se an die Kantonsstrasse anzubinden. Eine Bewilligung nach Art. 52 StrG für einen direkten Anschluss von Parzelle L._____ als Gewerbezone an die Kantonsstrasse könne nicht in Aussicht gestellt werden, weil für das Gewerbegebiet eine konzentrierte Zufahrt in die Kantonsstrasse vorzuse- hen und im Knotenbereich des Nordanschlusses ("Linksabbieger") eine normgerechte Anordnung eines Anschlusses an die Kantonsstrasse nicht möglich sei. Sodann führte das TBA aus, dass es das gemäss Teilrevisi- on der Ortsplanung vorgesehene Verkehrsregime im Bereich Nordan- schluss als sinnvoll erachte und dieses den technischen Anforderungen gerecht werde. Das Vorgehen der Gemeinde entspreche auch dem pla- nerischen Gebot, dass der Kanton und die Gemeinden ihre Aufgaben im gegenseitigen Einvernehmen erfüllten und ihre Planungen und raumwirk- samen Tätigkeiten aufeinander abstimmten. Daher könne es für diejeni- gen Anlageteile, die gemäss StrG bewilligungspflichtig seien, die entspre- chende Genehmigung in Aussicht stellen. 6.Am 22. Mai 2014 wurde die Ortsplanung X._____ teilrevidiert. Parzelle L._____ wurde, wie von der Regierung angeordnet, einer Gewerbezone zugewiesen. Gleichzeitig wurde sie zusammen mit Parzellen N., O., P._____ und M._____ der Quartierplanpflicht unterstellt. Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 6‘645 m 2 . Im GEP 2014 wurde der ab der Kantonsstrasse abzweigende und an Parzelle L._____ vorbeiführen- de Land- und Forstwirtschaftsweg als aufzuhebender Weg bezeichnet. Die entsprechende Wegparzelle P._____ gehört der Rhätischen Bahn (RhB). Ersatzweise wurde ab der weiter südlich von der Kantonsstrasse abzweigenden Erschliessungsstrasse Strassenparzelle O._____ eine neue Erschliessungsstrasse (geplant) entlang der östlichen Grenze von Parzelle N._____ bis in den Bereich von Parzelle L._____ und des RhB- Bahnübergangs festgelegt. Dabei wurde für die Erschliessung von Parzel-
5 - le L._____ im Bereich des RhB-Bahnübergangs ein Anschlusspunkt (ge- plant) festgelegt. 7.Gegen diese Teilrevision erhoben A._____ und B._____ am 27. Mai 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese am 6. Juni 2014 an die zuständige Regierung überwies. Diese nahm sie als Planungsbe- schwerde 11/14 entgegen. Am 3. Juli 2014 reichten A._____ und B._____ auch noch direkt bei der Regierung eine Planungsbeschwerde (13/14) ein und erklärten die Planungsbeschwerde 11/14 als integrierenden Bestand- teil derselben. Am 27. Mai 2014 beantragten A._____ und B._____, der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 22. Mai 2014 betreffend Teilrevi- sion Ortsplanung Nordanschluss sei nicht zu genehmigen, weil er gegen den Beschwerdeentscheid der Regierung vom 7. Juli 2009 verstosse. Am
6 - 11.Am 26., mitgeteilt am 27. Mai 2015, wies die Regierung die vereinigten Beschwerden ab. Zur Begründung führte die Regierung im Wesentlichen was folgt aus: • Entgegen der von A._____ und B._____ angehobenen Beschwerde stehe die mit Gemeindeversammlungsbeschluss vom 22. Mai 2014 genehmigte Teilrevision der Ortsplanung betreffend Nordanschluss nicht im Widerspruch zum Beschwerdeentscheid der Regierung vom 7./9. Juli 2009. Zwar habe die Regierung im Beschwerdeentscheid vom 7./9. Juli 2009 entschieden, die Einzonung von Parzelle L._____ in die Gewerbezone dürfe erst dann erfolgen, wenn die Planung für das Nordanschlusswerk abgeschlossen sei bzw. wenn in Bezug auf dieses Nordanschlussbauwerk definitive Pläne vorlägen. Es mache aber keinen Sinn, die Einzonung von Parzelle L.in die Gewerbe- zone einzig wegen der erwähnten zeitlichen Vorgabe nicht zu geneh- migen. Diese zeitliche Vorgabe sei einzig zum Schutz der Gemeinde erfolgt; es habe verhindert werden sollen, dass Boden eingezont wer- de, der unter Umständen für das Anschlussbauwerk benötigt werde, mit der Folge, dass die Gemeinde den für das Anschlussbauwerk er- forderlichen Boden zu Baulandpreisen erwerben müsste. Nachdem nun aber die Gemeinde Parzelle L. im Rahmen der Ortspla- nungsrevision vom 23. Mai 2014 unabhängig von der potentiellen Bo- denbeanspruchung für das Anschlussbauwerk vollumfänglich der Bauzone (Gewerbezone) zugewiesen habe, sei sie A._____ und B._____ entgegengekommen. Es sei nicht ersichtlich, worin das Inter- esse der Beschwerdeführenden bestehen solle, den Einzonungsbe- schluss aufzuheben. Sie hätten im seinerzeitigen Beschwerdeverfah- ren ja diese Einzonung verlangt und diese sei nun vollumfänglich er- folgt, mit Einschluss des Landes, das die Gemeinde unter Umständen für das Nordanschlussbauwerk erwerben müsse, so dass A._____ und B._____ für den allfälligen Bodenerwerb insoweit mit Bauland- preisen rechnen dürften. Diesbezüglich sei die Beschwerde geradezu mutwillig, an der Grenze zur Trölerei. • Bezüglich des Rechtsbegehrens betreffend Streichung der Strassen- festlegung auf Parzelle N._____respektive Aufhebung des bestehen- den Land- und Forstwirtschaftsweges sei zunächst festzuhalten, dass die Gemeinden mit Einzonungen auch die Erschliessungssituation be- urteilen und regeln müssten (Art. 19 Abs. 2 RPG). Der GEP als Pla- nungsmittel gestalte die im Zonenplan (ZP) zugelassene Nutzung aus, indem er die verkehrsmässige Erschliessung in einer für jedermann verbindlichen Weise ordne. Für geplante Erschliessungsanlagen bilde der GEP die Grundlage für das Ausführungsprojekt und werde mit
7 - dem effektiven Strassenbau verwirklicht. "Generell" verdeutliche, dass die darin enthaltenen Festlegungen in Bezug auf geplante Strassen nicht metergenau abgebildet würden. Gemäss Art. 45 Abs. 4 KRG seien geringfügige Abweichungen möglich, sofern die konzeptionellen Vorgaben eingehalten würden. Der Land- und Forstwirtschaftsweg auf Parzelle P._____ genüge den im Zusammenhang mit der neu festge- legten Gewerbezone zu erwartenden starken Verkehrsaufkommen nicht. Die tatsächliche oder beabsichtigte Nutzung der Gewerbezone spiele keine Rolle, massgebend sei die theoretisch zulässige Nutzung. Somit seien Gewerbezonen über Erschliessungs- oder Sammelstras- sen zu erschliessen und nicht über Forst- und Landwirtschaftswege. Somit habe die Gemeinde hier die Erschliessung neu festlegen und sicherstellen müssen, dass damit eine zweckmässige und verkehrs- technisch sichere Erschliessungslösung erreicht werde. Die Regierung hätte Parzelle L._____ nicht der Gewerbezone zuweisen dürfen, wenn sie nicht gleichzeitig die Erschliessung geregelt hätte. Die hier festge- legte Erschliessungslösung auf der östlichen Kantonsstrassenseite (Erschliessungsstrasse geplant auf Parzelle N._____ unter gleichzeiti- ger Aufhebung des Land- und Forstwirtschaftsweges auf Parzelle P.) sei korrekt und nicht zu beanstanden und zwar unabhängig davon, ob in der Nähe dereinst einmal ein Nordanschlussbauwerk entstehe und wie dieses gegebenenfalls ausgestaltet werde. Die ge- wählte Erschliessungslösung auf der östlichen Kantonsstrassenseite sei schon wegen der Einzonung von Parzelle L. gerechtfertigt. Weil die Gewerbezone auf der Ostseite der Kantonsstrasse bereits über einen Erschliessungsstrassenanschluss an die Kantonsstrasse verfüge und diese bereits in der Ortsplanungsrevision vom 8. März 2009 im GEP festgelegt worden sei (Strassenparzelle O.) habe es auf der Hand gelegen, dass auch Parzelle L., die neu eben- falls in der Gewerbezone liege, an diesen einen Anschluss ange- schlossen werden müsse, dies gemäss Art. 51 StrG. Art. 51, 52 und 53 StrG sähen konzentrierte Zufahrten in Kantonsstrassen vor. Ohne normgerechten Anschluss an die Kantonsstrasse verfüge das Gewer- begebiet nicht über eine genügende Erschliessung. Somit sei die Ge- werbezone unabhängig von der Ausgestaltung eines Nordanschluss- projektes sachlich und planerisch korrekt und rechtmässig festgesetzt worden. 12.Gleichentags genehmigte die Regierung die Teilrevision des Zonenplans mit einem hier nicht interessierenden Vorbehalt. Zudem ordnete sie an, dass die Gewerbezone im Bereich von Parzelle L._____ nur genehmigt werde, wenn bei einer allfälligen Errichtung von Bauten und Anlagen mit lärmempfindlichen Räumen dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) der
8 - Nachweis vorgelegt werde, dass die Lärmschutzvorschriften eingehalten würden. Den GEP 1:1000 Verkehr genehmigte die Regierung im Sinne der Erwägungen. 13.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerde- führende) am 26. Juni 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragten, der Regierungsentscheid vom
10 - führen. Der bestehende Land- und Forstwirtschaftsweg lasse eine verkehrsintensive Nutzung nicht zu. Die Einzonung von Parzelle L._____ sei nur mit einer Neufestlegung der Erschliessung möglich gewesen. Hätte die Gemeinde darauf verzichtet, hätte die Regierung die Einzonung von Parzelle L._____ verweigern müssen. Zwar habe im Rahmen des Planungsverfahrens eine umfassende Interessenab- wägung zu erfolgen. Es sei aber unzutreffend, dass der Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens verletzt sei. Zudem werde die Verkehrssicherheit durch die gebündelte Zufahrt gesteigert. Das TBA habe gegenüber der Gemeinde zudem mitgeteilt, eine Bewilli- gung für einen direkten Anschluss von Parzelle L._____ könne nicht in Aussicht gestellt werden. Eine Ausnahme vom Grundsatz der ge- bündelten Anschlusslösung müsste somit nicht nur aus verkehrstech- nischen Gründen, sondern auch weil das TBA die dafür erforderliche Bewilligung und gar nicht erteilen würde, verweigert werden. Diesfalls wäre Parzelle L._____ nicht erschlossen und damit nicht überbaubar. Die gewählte Erschliessungslösung sei daher nicht unverhältnismäs- sig. Es stimme im Übrigen nicht, dass in X._____ die Praxis vorherr- sche, direkte neue Zufahrten auf die Kantonsstrasse zuzulassen. Zu- dem sei es nicht falsch oder unzulässig, wenn die Regierung ihren Entscheid und die Genehmigung der Ortsplanung anders begründe als die Gemeinde. •Bestritten wird, dass die Regierung im Entscheid vom 7. Juli 2009 ausgeführt habe, die Arrondierung der Parzelle L._____ mit Parzelle Q._____ sei eine privatrechtliche Angelegenheit. Die Regierung habe damals nur darauf hingewiesen, dass bei einer Einzonung von Parzel- le L._____ zu prüfen sein werde, ob im Interesse einer besseren Ar- rondierung der Zone allenfalls auch jener Abschnitt von Bahnparzelle Q._____ eingezont werden könnte. Dem habe die Gemeinde jetzt Rechnung getragen, indem das betreffende Teilstück von Parzelle Q._____ ebenfalls der Gewerbezone zugewiesen worden sei. Die Er- schliessung von Parzelle L._____ über Parzelle O.____, N.und P. sei aber nicht ohne entsprechende Rechtseinräumungen möglich, wozu sich ein Quartierplanverfahren besonders eigne. Es stimme im Übrigen nicht, dass die Gemeinde die Quartierplanpflicht rechtsungleich einsetze. 16.Am 5. September 2015 hielten die Beschwerdeführenden replicando an ihren Anträgen fest und ergänzten ihre Argumentation. 17.Am 11. September 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer Duplik.
11 - 18.Am 14. September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 2 duplicando an ihren Rechtsbegehren fest und ergänzte ihre Argumentation. 19.Am 17. September 2015 reichten die Beschwerdeführer eine "2. Replik" zur Duplik der Beschwerdegegnerin 2 ein. Sie hielten darin an ihren Rechtsbegehren fest und betonten noch einmal, dass die Zweckbestim- mung des Land- und Forstwirtschaftsweges geändert werden könne. Dem stehe nicht entgegen, dass die RhB Eigentümerin des Grundstücks sei. Es seien für die Feinerschliessung von Parzelle L._____ keine weiteren Verkehrsanlagen nötig. Deswegen dränge sich eine Quartierplanpflicht nicht auf. 20.Am 22. September 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin 2 auf eine weitere Stellungnahme. 21.Am 22. Januar 2016 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführenden A._____ und B., von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 ein Mitglied des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden sowie von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 der Gemeindeschreiber von X. und Rechtsanwältin Jeanette Fischer, Rechtsvertreterin der Ge- meinde, anwesend waren. Zudem waren je ein Mitglied des Tiefbauamts Graubünden und des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden als Auskunftspersonen anwesend. Allen Anwesenden wurde dabei an sieben verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äus- sern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. B._____ reichte dem Ge- richt im Verlaufe des Augenscheins noch eine Fotodokumentation der Einfahrtssituationen und Umklassierungen in X._____ entlang der Kan-
12 - tonsstrasse sowie einen Erschliessungsplan aus dem Jahr 2013 ein. Sei- tens des Gerichtes wurden überdies noch 14 Fotografien von den örtli- chen Verhältnissen erstellt und zu den Akten genommen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Beschwerdeentscheid sowie auf das Ergebnis des Au- genscheins wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
13 - der Regierung über Planungsbeschwerden mit Beschwerde ans Verwal- tungsgericht weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Als Eigentümerin der in der Gewerbezone umgezonten Parzelle L._____ sind die Beschwerdeführen- den durch den angefochtenen Entscheid berührt und weisen ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Bezüglich des Streitgegenstands ist festzuhalten, dass gemäss ZP/GEP 2014 im Bereich der Parzellen L./Q./M./P. /N./O. unter anderem die Einzonung von Parzelle L., die Festlegung der Quartierplanpflicht, die – grobe (Art. 45 Abs. 4 KRG) – Linienführung der neuen Erschliessungsstrasse mit Anschlusspunkt für die Zufahrt zu Parzelle L. und der Perimeter der Quartierplanpflicht definiert wurde. Insbesondere nicht festgelegt, sondern als Hinweise in diese Pläne aufgenommen wurde die Projektvariante Nordanschluss, welche folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, son- dern, wenn überhaupt, später in einem Projektgenehmigungsverfahren gemäss Strassengesetzgebung festgelegt werden wird. Auch der Land- bedarf für dieses Strassenprojekt zum Beispiel von Parzelle L._____ wür- de nicht in diesem Verfahren normiert, sondern wäre ebenfalls dem Ver- fahren gemäss Strassengesetzgebung vorbehalten. Der geplante "Links- abbieger" hat lediglich insofern Einfluss auf die Erschliessung der streit- gegenständlichen Parzelle L., als, wie seitens des TBA im Schrei- ben vom 20. März 2014 klar festgehalten wurde, für einen direkten An- schluss an Parzelle L. im Bereich des vorgesehenen "Linksabbie- gers" eine Bewilligung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Dies tut aber nichts zur Sache, weil niemand, auch die Beschwerdeführenden
14 - nicht, einen direkten Anschluss an die Kantonsstrasse von Osten her in diesem Kantonsstrassenabschnitt fordern. Somit trifft es vollumfänglich zu, dass sich das vorliegend geplante Erschliessungsregime vollumfäng- lich ohne Einbezug des geplanten Linksabbiegers ab der Kantonsstrasse realisieren lässt. Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist der genaue Verlauf der neuen Erschliessungsstrasse, da diese zunächst in einem Quartierplan und allenfalls in einem Baubewilligungsverfahren zu konkretisieren sein wird. 2.Die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG im Beschwerdeverfahren auf Rechtsverletzungen ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Das streitberufene Verwaltungsgericht überprüft demnach den Sachverhalt und Rechtsfragen frei. Demgegenüber beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig und angemessen ist. Amtet die Beschwerdegegnerin 1 nicht bloss als Genehmigungs-, sondern – wie vorliegend – auch als erste Beschwerdeinstanz und ist das Verwaltungsgericht somit (erst) die zweite kantonale Rechtsmittelinstanz, gilt auch in Ortsplanungssachen die Kognition nach Art. 51 Abs. 1 VRG (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 14 4 vom 21. Oktober 2014 E.2d). 3.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass, wie von den Be- schwerdeführenden beantragt, die beim Gericht befindlichen Unterlagen des Verfahrens R 12 41 (Korrespondenz, Rechtsschriften und Urteil) bei- gezogen werden. Allerdings hilft dies den Beschwerdeführenden nicht weiter, weil es in jenem Verfahren um die Frage ging, ob mit der Baube- willigung für Parzelle N._____ quasi die Zufahrt zu Parzelle L._____ und zum Bahnübergang präjudiziert würde. Damals hielt das Verwaltungsge-
15 - richt klar fest, dass keine Erschliessungsstrasse/Zufahrt bewilligt worden sei, indem der Gemeindevorstand X._____ in der Baubewilligung lediglich die Zufahrt zum Gebäude innerhalb von Parzelle N., nicht aber eine Erschliessung an den bestehenden Bahnübergang ausserhalb der Parzel- le N. bewilligt hatte. Deswegen trat das Gericht auf die Beschwerde mangels materieller Beschwer nicht ein. Ein treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 lässt sich aus der damaligen Argumentation nicht ableiten, ging es doch um die Frage, ob mit der auf Parzelle N._____ er- teilten Baubewilligung eine Zufahrt zum Bahnübergang und zu Parzelle L._____ ermöglicht würde oder nicht, was damals klar zu verneinen war. Im Gegenteil hat die Gemeinde in ihrer damaligen Vernehmlassung vom
16 - weil für das Gewerbegebiet eine konzentrierte Zufahrt in die Kantons- strasse vorzusehen sei. Weitere Begründungen fehlten. a)Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eige- nossenschaft (BV; SR 101) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf kantonaler Ebene ist der Grundsatz in Art. 16 ff. VRG veran- kert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift (vgl. statt vieler: BGE 135 I 187 E.2.2, 127 I 54 E.2b; BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, Zürich 2007, Art. 29 Rz. 17; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 835; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 13 171 vom 1. April 2014 E.3b-e). b)Einen Augenschein hat die Regierung bezugnehmend auf einen solchen vom 7. Juli 2009 und auf die Akten mit Flugaufnahmen zu Recht für nicht notwendig befunden. Bezüglich des im Rahmen der Interessenabwägung angeblich unberücksichtigten Grundsatzes des haushälterischen Um- gangs mit dem Boden ist zwar korrekt, dass die Beschwerdegegnerin 1 in den angefochtenen Entscheiden vom 26., mitgeteilt am 27. Mai 2015, nicht direkt zu diesem Argument Stellung bezogen hat. Sie hat aber aus- geführt, die Beschwerdegegnerin 2 habe hier die Erschliessung neu fest- legen und sicherstellen müssen, damit eine zweckmässige und verkehrs- technisch sichere Erschliessungslösung erreicht werden könne. Die Ge- werbezone auf der Ostseite der Kantonsstrasse verfüge bereits über ei- nen Erschliessungsstrassenanschluss an die Kantonsstrasse und es ha- be auf der Hand gelegen, dass auch Parzelle L._____, die neu in der Gewerbezone liege, an diesen einen Anschluss angeschlossen werden
17 - müsse. Das Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) sehe konzentrierte Zufahrten auf Kantonsstrassen vor. Zumin- dest implizit wurde somit im angefochtenen Entscheid gesagt, dass das Argument des haushälterischen Umgangs mit dem Boden hier gegenüber dem Argument der Verkehrssicherheit zurücktreten müsse, weil es nicht ins Gewicht falle, da bereits ein Strassenanschluss bestehe. Diese Fläche (Strassenparzelle O.) ist folglich schon verbaut. Kommt hinzu, dass es den Beschwerdeführenden bekannt war, dass Parzelle N., über welche die neue Erschliessungsstrasse führen soll, grossenteils überbaut wurde und deshalb der Landverbrauch auch hier bereits vollzogen ist. Zudem ist aufgrund der den Beschwerdeführenden bestens bekannten engen Platzverhältnisse und der bereits fortgeschrittenen Überbauung die geplante Strassenfläche für andere Nutzungen ohnehin kaum zu gebrau- chen. Damit musste die Beschwerdegegnerin 1 dieses Argument nicht aufgreifen, weil von einer Beschwerdeinstanz nicht zu jedem auch noch so wenig stichhaltigen Argument Stellung bezogen werden muss. Dass vorliegend das rechtliche Gehör durch die nach Ansicht der Beschwerde- führenden fehlende Begründung verletzt sei, ist demzufolge nicht richtig, zumal diese den angefochtenen Entscheid sachgerecht anfechten konn- ten, wie ihre Rechtsschriften zeigen. Selbst wenn jedoch eine Verletzung vorläge, wäre sie im vorliegenden Verfahren mit doppeltem Schriften- wechsel und Augenschein geheilt worden. 5.Materiell ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der im Rahmen der Teil- revision der Ortsplanung beschlossene und von der Regierung genehmig- te Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Verkehr, Ausschnitt Nord, zu Recht keinen direkten Zugang zur Kantonsstrasse zur Erschliessung der Parzelle L._____ und des Bahnüberganges enthält.
18 - a/aa)Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die Zufahrt zu ihrer Parzelle und zum Bahnübergang solle weiterhin auf dem Trassee des bisherigen Land- und Forstwirtschaftsweges geführt werden. Dieser könne problemlos umklassiert und baulich gemäss den Richtlinien und VSS-Normen angepasst werden. Hierfür sei lediglich eine Asphaltierung bzw. Anpassung von zehn Metern des bisherigen Weges nötig. Zur Über- bauung von Parzelle L._____ hinsichtlich der Leitungen bedürfe es so- dann lediglich einer Restfeinerschliessung zur ihnen ebenfalls gehören- den Parzelle Z., was im Rahmen eines Baugesuches zu regeln sei. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass vor diesem Hintergrund keine Interessenabwägung erfolgt sei. Unberücksichtigt sei insbesondere die haushälterische Nutzung des Bodens geblieben. Die Linienführung entlang des aktuellen Weges würde nämlich lediglich eine minimale Bo- denfläche verbrauchen, das von Gemeinde und Regierung vorgebrachte Erschliessungsregime mit der über 100 Meter langen Strasse hingegen ein Vielfaches davon. Zugleich werde die Verkehrssicherheit durch das geplante Erschliessungsregime nicht gesteigert. Die jetzige Zufahrt mün- de nämlich ebenfalls in die Kantonsstrasse. Zudem sei die bestehende Zufahrt übersichtlich und befinde sich künftig im Innerortsbereich. Abge- sehen davon würden die VSS-Normen im Ausfahrtsbereich bereits heute erfüllt. Zudem sei das Verkehrsaufkommen auf der Kantonsstrasse auf- grund der geringen Einwohnerzahl von X. und der bestehenden Au- tobahn äusserst gering. Ferner sei angesichts der Parzellengrösse L._____ von lediglich 1‘096 m² kaum vorstellbar, dass trotz möglicher ge- werblicher Nutzung zur Zuweisung zur Gewerbezone ein wesentlicher Mehrverkehr verursacht werden würde. bb)Mit Blick auf die Zufahrt zum Bahnübergang bringen die Beschwerde- führenden sodann vor, dass mit der jetzigen Zufahrt neben Parzelle L._____ auch der Bahnübergang erschlossen werde. Auch dieser solle
19 - mit der geplanten Erschliessungsstrasse neu erschlossen werden. Das geplante Erschliessungsregime führte allerdings dazu, dass der Bahnü- bergang nicht mehr rechtwinklig sondern schräg bzw. parallel zur Bahnli- nie angefahren werden müsste. Es müsste geradezu eine Spitzkehre voll- führt werden, um über den Bahnübergang zu gelangen. Weil die Flächen jenseits des Bahnübergangs landwirtschaftlich genutzt würden, hätten insbesondere landwirtschaftliche Fahrzeuge den Übergang zu überque- ren. Diese könnten ein solches Manöver kaum schaffen. Auch das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) habe im Vorprüfungsbericht ver- langt, dass die Breite des Bahnübergangs und die Schrankenlänge über- prüft werde. Die Gemeinde wolle diese Prüfung nun aber erst im Rahmen des Bauprojekts durchführen. Zurzeit wolle man die bestehende Zufahrt zum Bahnübergang aufheben, ohne zu klären, ob die neue Erschliessung so überhaupt möglich sei bzw. welche Massnahmen getroffen werden müssten, damit der Übergang weiterhin auch von grösseren Fahrzeugen passiert werden könne. Eine damit einhergehende Anpassung des Bahnübergangs sei im Übrigen auch deshalb stossend, weil dieser erst im Dezember 2009 saniert worden sei. Schon jetzt sei damit erstellt, dass der Bahnübergang künftig absolut unzweckmässig erschlossen werden und beachtliche Kosten verursachen würde. Dies liege nicht im fiskali- schen Interesse der Gemeinde. cc)Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei in X._____ üblich, direkte Einfahrten auf die Kantonsstrasse zu bewilligen. Hier be- stehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung. In ihrer Beschwerdeschrift er- wähnten sie die Parzellen S., T. und U._____. Im Rahmen des Augenscheins ergänzten sie diese Liste mit weiteren Beispielen (s. beschwerdeführerische Beilagen [Bg-act.], Einfahrten in die Kantons- strasse).
20 - b/aa)Die Beschwerdegegnerin 2 hält der Möglichkeit einer Zufahrt über den bestehenden Land- und Forstwirtschaft entgegen, dass gestützt auf Art. 51 Abs. 1 StrG ein Anschluss an die Kantonsstrasse ein möglichst grosses Gebiet erschliessen solle. Die Beibehaltung des bestehenden di- rekten Anschlusses sei mit dem StrG nicht vereinbar, weshalb die Er- schliessung der neu in der Gewerbezone befindlichen Parzelle L._____ über den bestehenden Kantonsstrassenanschluss (Strassenparzelle O.) festgelegt worden sei. Der Ausbau des Land- und Forstwirt- schaftsweges zur Erschliessung der neuen Gewerbezone sei bereits des- halb ausgeschlossen. Hinsichtlich der Interessenabwägung brachte sie vor, dass es dabei nicht nur um das Erfordernis eines sparsamen Flächenverbrauchs, sondern unter anderem auch um das Erfordernis ei- ner zeitgerechten Erschliessung eingezonten Baulandes gehe. Die ge- plante Erschliessung stelle zweifellos eine zeitgerechte Erschliessung dar, dies auch dann, wenn dafür etwas mehr Bauland in Anspruch ge- nommen werde, als dies bei der Beibehaltung der heute bestehenden Wegführung der Fall wäre. Gemäss GEP werde für die geplante Er- schliessung nicht wesentlich mehr Boden beansprucht. Zudem werde die Verkehrssicherheit durch die gebündelte Zufahrt gesteigert. Die Be- schwerdeführer liessen in ihrer Argumentation ausser Acht, dass mit der bisher zulässigen Nutzung der Parzelle L. als Lager- und Kompos- tierplatz kein grosses Verkehrsaufkommen verbunden gewesen sei. In ei- ner Gewerbezone seien hingegen andere Nutzungen erlaubt, welche zu starkem Verkehrsaufkommen führen könnten. Die Verkehrssicherheit werde diesbezüglich eingeschränkt, wenn innerhalb einer so kurzen Di- stanz zwei Einfahrten aus Wohn-Gewerbezonen in die Kantonsstrasse bestünden. Im Lichte dessen stelle die vorgesehene Erschliessung von Parzelle L._____ und der östlich des Bahnübergangs liegenden Landwirt- schaftsflächen eine verkehrstechnisch sichere Erschliessungslösung dar, die auch zweckmässig sei.
21 - bb)Mit Blick auf die Querung des Bahnübergangs führt die Beschwerdegeg- nerin 2 aus, dass der GEP kein Projektplan sei. Darin werde lediglich eine generelle Festlegung der Strasse beurteilt und nicht ein konkretes Projekt. Bei der Detailprojektierung habe die Gemeinde sicherzustellen, dass der Bahnübergang auch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen gefahrlos pas- siert werden könne, was technisch möglich sei. cc)Der Behauptung, dass die Erschliessung zu einer Rechtsungleichheit füh- re, entgegnete die Beschwerdegegnerin 2 schliesslich, es stimme nicht, dass in X._____ die Praxis vorherrsche, direkte neue Zufahrten auf die Kantonsstrasse zuzulassen. Die Parzellen, welche eine direkte Zufahrt auf die Kantonsstrasse ermöglichten (Parzelle S., T. und U.), liessen sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen. Eine anderweitige Erschliessung dieser Parzellen sei aufgrund der Topogra- phie und anderer Umstände nicht möglich gewesen. In X. würden Baugesuche für Neu- oder Umbauten mit Einfahrten in die Kantonsstras- se vielmehr nur behandelt und bewilligt, wenn die Zufahrt durch das TBA bewilligt werden könne. Zudem gehe es beim Zugang zu Parzelle L._____ darum, ein neu der Gewerbezone zugewiesenes Grundstück zu erschliessen, weswegen mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen sei – anders als beispielsweise bei Wohnbauten. Je nach zuläs- siger Nutzung sei die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit anders zu beurteilen, was gemäss Art. 52 Abs. 4 StrG bei der Bewilligungserteilung zu berücksichtigen sei. c)Der Entscheid, wo Bauland an die Kantonsstrasse angeschlossen wird, ist grundsätzlich Sache der Gemeinde. Diese hat einen Ermessensent- scheid zu fällen, der eine Interessenabwägung zu enthalten hat. Dabei sind auch die Strassengesetzgebung und deren Vorschriften, insbesonde-
22 - re die Verkehrssicherheit, zu berücksichtigen (vgl. Art. 52 Abs. 4 StrG). So wie sich die Sachlage vorliegend gestaltet, wäre es wohl nicht ausge- schlossen, die Zufahrt von Parzelle L._____ und zum Bahnübergang wei- terhin über das Trassee des bisher bestehenden Forst- und Landwirt- schaftswegs zu führen und diesen umzuklassieren. Das StrG, welches unter anderem die Verkehrssicherheit sicherstellt, sieht aber zur Wahrung dieses Interesses zu Recht vor, dass mit Anschlüssen an die Kantons- strasse ein möglichst grosses Gebiet erschlossen wird (Art. 51 Abs. 1 StrG). Der Anschluss des Land- und Forstwirtschaftsweges und der An- schluss an die Kantonsstrasse über die Strassenparzelle O._____ liegen gerade einmal rund 75 Meter auseinander. Im Sinne des Konzentrations- prinzips bzw. der Bündelung von Zufahrten auf die Kantonsstrasse im Sinne von Art. 54 Abs. 2 StrG ist dem Argument der Verkehrssicherheit im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung Priorität einzuräumen. Zwar ist die Kantonsstrasse in diesem Strassenabschnitt gerade und übersichtlich und selbst wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 oder 60 Kilometer pro Stunde eingeführt werden sollte, haben die Interes- sen an der separaten Zufahrt etwa aufgrund eines – hier ohnehin fast ob- soleten – haushälterischen Umgangs mit dem Boden hinter dem Argu- ment der Verkehrssicherheit zurückzutreten. Unbehelflich ist diesbezüg- lich auch der Hinweis der Beschwerdeführenden, dass der Bahnübergang nicht mehr rechtwinklig angefahren werden könne. Dies trifft nicht zu, wie die angedachte Linienführung der Erschliessungsstrasse im GEP beweist. Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführer, es entspreche der Praxis in X., direkte Zufahrten auf die Kantonsstrasse zuzulassen, sichtbar etwa im Falle der Parzellen S., T._____ und U._____, ist festzuhalten, dass es hierfür stets gute Gründe gab. Die von den Be- schwerdeführenden erwähnten direkten Zufahrten gehen entweder auf altrechtliche Bewilligungen zurück oder hängen im Falle von neuen An- schlüssen mit der Topografie der damit erschlossenen Parzellen zusam-
23 - men, welche eine anderweitige Erschliessung etwa aufgrund eines zu ho- hen Gefälles nicht erlaubt hätte. Zudem handelt es sich bei diesen Zufahr- ten regelmässig nicht um gewerblich genutzte Parzellen, so dass sie per se einem weit weniger starken Verkehrsaufkommen ausgesetzt sind. Da entlang der Kantonsstrasse somit keine vergleichbare Situation vorliegt, ist eine rechtsungleiche Behandlung zur Erschliessung von Parzelle L._____ nicht ersichtlich. Ohnehin kommt dem Gleichbehandlungsgrund- satz im Verfahren der Ortsplanung nur abgeschwächte Bedeutung zu. Die Beschwerdeführenden sind also nicht zu hören mit ihrem Anliegen, die Parzelle L._____ sowie den Bahnübergang im Zuge der Umklassierung über den bestehenden Forst- und Landwirtschaftsweg zu erschliessen. 6.In einem zweiten Schritt ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob der Zo- nenplan 1:1000 zu Recht eine Quartierplanpflicht für Parzelle L._____ vorsieht. a)Die Beschwerdeführenden bringen verschiedene Gründe vor, weshalb in casu keine Quartierplanpflicht hätte geschaffen werden sollen. Zunächst verweisen sie auf die Einhaltung der Lärmschutzwerte. Sie stellen sich auf den Standpunkt, für den Nachweis, dass diese eingehalten werden, bedürfe es keines Quartierplanes. Ferner machen sie geltend, der beste- hende Land- und Forstwirtschaftsweg sei gemäss Gemeindefinanzaus- gleich eine öffentliche Strasse. Es müssten deshalb weder Fahrwegrechte eingeräumt noch Landumlegungen vorgenommen werden. Die Arrondie- rung von Parzelle L._____ mit Parzelle Q._____ sei privatrechtlich zu lö- sen. Auch in dieser Hinsicht erweise sich der Quartierplan somit als nicht notwendig. Zudem sei es nicht üblich, Bahnübergänge mittels Quartier- plan zu regeln. Schliesslich bringen Sie vor, es würde hier ein relativ klei- nes Gebiet erschlossen. In ähnlich gelagerten Fällen sei auf eine Quar- tierplanpflicht verzichtet worden.
24 - b)Die Beschwerdegegnerin 2 hält dem entgegen, die Erschliessung von Parzelle L._____ über Parzelle O., N. und P._____ sei nicht ohne entsprechende Rechtseinräumungen möglich, wozu sich ein Quar- tierplanverfahren besonders eigne. Die Umsetzung der geplanten Er- schliessung solle aufgrund einer Gesamtbetrachtung erfolgen, weswegen es aus Sicht der Gemeinde einem öffentlichen Interesse entspreche, die von der neuen Erschliessung betroffenen Parzellen mit einer Quartier- planpflicht zu belegen. Die Erschliessung der Bauzone sei im Übrigen Aufgabe der Gemeinde und nicht der Grundeigentümer. Der bestehende Land- und Forstwirtschaftsweg führe über Parzelle P., welche der RhB gehöre. Der Weg dürfe nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung befahren und begangen werden und sei nicht mit einer eine Bauzone er- schliessenden Erschliessungsstrasse im Eigentum der Gemeinde zu ver- gleichen. Es stimme zudem nicht, dass die Gemeinde die Quartierplan- pflicht rechtsungleich einsetze. Parzelle V. sei mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Dort habe kein Anlass für die Festlegung ei- ner Quartierplanpflicht bestanden, da die abparzellierten Parzellen ohne weiteres bebaubar seien und kein fremder Boden für die Erschliessung benötigt werde. c)Gemäss Art. 51 Abs. 1 KRG regelt der Quartierplan die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilge- bieten der Bauzone im Detail. Um hier die Erforderlichkeit einer Quartier- planung zu bestreiten, brachten die Beschwerdeführende, wie gesehen, verschiedene Gründe vor. Dabei tragen sie dem Umstand zu wenig Rechnung, dass die geplante Erschliessungsstrasse grossenteils über Parzelle N._____ und zum kleineren Teil über die den Beschwerde- führenden gehörende Parzelle L._____ sowie Parzelle M._____ der RhB, Parzelle P._____ der RhB und die jenseits des Bahnübergangs gelegene
25 - Parzelle R._____ geführt werden soll. Die Quartierplanpflicht erfasst somit auch die jenseits der Bahnlinie gelegene Parzelle R.. Zudem um- fasst der Quartierplanpflichtperimeter Grundstücke verschiedener Ei- gentümer. Des Weiteren ist der Grenzverlauf zwischen Parzelle L. und dem in der Gewerbezone liegenden Teil der Parzellen P._____ und Q., welche der RhB gehören, zu bereinigen. Die Gewerbezone auf den Parzellen P. und Q._____ und das Trassee des bisherigen Weges auf Parzelle P._____ sind dabei wohl zweckmässigerweise Par- zelle L._____ zugeschlagen. Für alle diese neuen Regelungen eignen sich das Quartierplanverfahren respektive der Quartierplan bestens und es ist nicht einzusehen, was am Entscheid zur Schaffung einer Quartier- planpflicht nicht korrekt sein soll. Daran vermag auch die beschwerdefüh- rerische Argumentation nichts zu ändern. Der Entscheid über die Quar- tierplanpflicht ist ein Ermessensentscheid und er lässt sich, wie ausge- führt, gut begründen. Insbesondere die Erwähnung der Lärmschutzwerte ist nicht sachdienlich, denn deren Einhaltung ist nicht im Zusammenhang mit der Quartierplanpflicht relevant, sondern zur Erteilung einer Baubewil- ligung. Selbst wenn der Land- und Forstwirtschaftsweg eine öffentliche Strasse wäre, wäre er doch nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung überhaupt befahrbar und, würde er – ohne Umklassierung – rechtlich so belassen, als Erschliessung für eine Gewerbezone auch öffentlich- rechtlich nicht geeignet. Somit ist es wahrscheinlich, dass Landumlegun- gen und/oder gegenseitige Rechtseinräumungen erfolgen müssten. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Ent- schädigung steht den zwei Beschwerdegegnerinnen nach Art. 78 Abs. 2
26 - VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsieg- ten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.523.-- zusammenFr.3'523.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Februar 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_248/2016).