VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 58 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarDecurtins URTEIL vom 4. Oktober 2016 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellungs- und Bussverfügung
3 - 5.Mit Schreiben vom 23. März 2015 reichte A._____ die angeforderte Steu- ererklärung ein und plädierte aus Gründen der Verhältnismässigkeit für den Erlass einer Duldungsverfügung, zumal er das Dach nicht wissent- lich, sondern als Folge eines Missverständnisses baubewilligungswidrig erstellt habe, die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand nicht derart gravierend sei, dass ein grosses öffentliches Interesse an dessen Abriss bestehe und die Kosten für die Realisierung der bewilligten Dachform in der Grössenordnung von Fr. 650'000.-- enorm seien. Bei der Bemessung einer allfälligen Baubusse sei zu berücksichtigen, dass ihn allerhöchstens ein geringes Verschulden treffe. 6.In der Folge reichte A._____ der Gemeinde ein Gutachten der Berner Fachhochschule für Architektur, Holz und Bau vom 2. April 2015 nach, gemäss welchem es sich beim streitgegenständlichen Dach nicht um ein Satteldach, sondern um ein abgeschnittenes Walmdach handle. 7.Mit Beschluss vom 11. Mai, mitgeteilt am 9. Juni 2015, verpflichtete die Gemeinde A., das widerrechtlich erstellte Dach innert Jahresfrist abzubrechen und auferlegte ihm eine Baubusse von Fr. 20'000.-- sowie die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'192.--. Begründend führte sie aus, dass die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellten materi- ellen Baurechtsverletzungen einen schweren Verstoss gegen die Bauord- nung darstellten. Ausserdem handle es sich bei den geltend gemachten Kosten von Fr. 650'000.-- – welche viel zu hoch angesetzt und im Rah- men der Interessenabwägung ohnehin nicht zu berücksichtigen seien – nicht um Rückbaukosten, sondern um solche, die durch den eigentlichen Bau des bewilligten Daches entstünden. Hinsichtlich der Busse führte sie aus, inwiefern A. zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe und stellte fest, dass er sich in einer gehobenen finanziellen Lage befinde.
4 - 8.Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Juli 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte dessen Aufhebung. Dabei machte er in Be- zug auf den Vertrauensschutz geltend, dass er sich der Unrechtmässig- keit seines Tuns nicht bewusst gewesen sei. Dies beweise unter anderem der Umstand, dass der planende Architekt der Gemeinde die Erstellung eines 3D-Modells zwecks Visualisierung der Dachform angeboten und dass er mit B._____ ein Mitglied der Baukommission zu einer Offerten- stellung für die Holzbauarbeiten inkl. Dach eingeladen habe. Dieser habe nach Einsicht in die Werkpläne, aus welchen der Dachknick hervorgehe, und Teilnahme am Vergabegespräch nicht auf die Unrechtmässigkeit der Dachform hingewiesen, woraus geschlossen werden könne, dass das be- stehende Missverständnis hinsichtlich der Dachform für ihn als Laien um- so weniger habe erkennbar sein können. Zudem führte er aus, inwiefern bei den festgestellten Unregelmässigkeiten nicht von einer Verletzung von "schwerwiegenden öffentlichen Interessen" die Rede sein könne. In Anbe- tracht der nur geringen öffentlichen Interessen und seinen erheblichen wirtschaftlichen Interessen sei die Wiederherstellungsanordnung auch nicht verhältnismässig. Hinsichtlich der von der Gemeinde in Zweifel ge- zogenen Wiederherstellungskosten beantragte der Beschwerdeführer – sollte deren Höhe für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit relevant sein – die Einholung einer entsprechenden Expertise. Die Baubusse sei deshalb aufzuheben oder massiv zu reduzieren, weil schon der Beizug von Baukommissionsmitglied B._____ gegen ein (eventual)vorsätzliches Verhalten spreche und es ihm als bautechnischer Laie nicht angelastet werden könne, dass er das von Anfang an bestehende, unentdeckte Missverständnis über die Dachform nicht erkannt habe. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 beantragte die Ge- meinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, zumal vorliegend weder der Vertrauensschutz greife
5 - noch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt werde. Der Beschwer- deführer, der zu Recht kein vertrauensbegründendes Handeln der Bau- behörde in Bezug auf die geknickten Dachhälften geltend mache, stütze sich hinsichtlich des Vertrauensschutzes einzig auf sein fehlendes Un- rechtsbewusstsein resp. die fehlende Absicht und verkenne damit die Grundsätze des Vertrauensschutzes komplett. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei auch keine Verletzung schwerwiegender öf- fentlicher Interessen vonnöten, um eine Wiederherstellungsanordnung zu begründen. Ausserdem sei pekuniären Interessen rechtsprechungs- gemäss – wenn überhaupt – generell nur geringes Gewicht einzuräumen. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege insofern schwer, als die- ser klar vorsätzlich gehandelt habe. Obschon ihm die Besonderheit der Dachkonstruktion mit dem abgedrehten First bewusst gewesen sei, habe er es unterlassen, anlässlich der vorberatenden Gespräche mit der Ge- meinde den von Beginn an gewollten Knick in den Dachhälften zur Spra- che zu bringen. Spätestens nach der Aufdeckung des Missverständnisses durch den Architekten habe er vorsätzlich gehandelt, indem er das Dach entsprechend den Ausführungsplänen und entgegen den Baubewilli- gungsplänen bauen lassen habe. Damit habe er auch die materiellen Baurechtsverletzungen zumindest in Kauf genommen, diesbezüglich mit- hin eventualvorsätzlich gehandelt. 10.Am 5. November 2015 wurde das Verfahren im Hinblick auf die Findung einer einvernehmlichen Lösung bis zum 15. Dezember 2015 sistiert. Eine solche konnte indes nicht gefunden werden und die Beschwerdegegnerin stimmte einer weiteren Sistierung nicht zu. 11.In seiner Replik vom 22. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen und Begründungen fest. Nachdem er zunächst der ihm un- terstellten Bösgläubigkeit, welche die Beschwerdegegnerin zu beweisen habe, widersprach, hielt er fest, dass er der Beschwerdegegnerin die Er-
6 - stellung eines konvex gewölbten Daches vorgeschlagen habe. Die Versu- che einer verhältnismässigen Bereinigung der Baurechtswidrigkeit seien jedoch gescheitert, ohne dass die Gemeinde zu einer einvernehmlichen Lösung Hand geboten habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- gegnerin seien die Abweichungen vom materiellen Baurecht als geringfü- gig zu betrachten. Baupolizeilich und insbesondere sicherheitstechnisch seien sowohl die Überschreitung der zulässigen Dachneigung als auch der Knick völlig irrelevant, und der Knick – obschon gut sichtbar – falle im Ortsbild nicht negativ auf. Zudem sei die Abweichung von klassischen Dachformen durch die damalige Bewilligung des abgeschrägten Dach- firsts von der Beschwerdegegnerin selbst präjudiziert worden. Insofern wiege das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bauvorschriften nicht schwer und werde relativiert durch die erwähnten Zugeständnisse an eine ungewöhnliche Dachform. Ausserdem sei im Rahmen der Ver- hältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass er gar nicht wisse, worin der wiederherzustellende rechtmässige Zustand bestehe, zumal es keine bewilligte Dachfläche gebe resp. nicht ersichtlich sei, inwiefern mit dem abgeschrägten First überhaupt ein "Walm- oder Satteldach" im Sinne des Baugesetzes erstellt werden könne. Zur verfügten Baubusse hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm kein schweres Verschulden habe nach- gewiesen werden können, dass ihm ein allfälliges Verschulden des Archi- tekten nicht angerechnet werden könne und dass die Baubusse exorbi- tant und unverhältnismässig hoch sei. Schliesslich beantragte er einen Augenschein zur Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Besei- tigung des Dachknicks. 12.Am 24. Februar 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und widerlegte im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Bösgläubigkeit unter Hinweis auf ihre Vernehmlassung sowie mit ergänzenden Ausführungen zur Bau- bewilligung und zur Rolle von B._____. Zum Erlass einer Duldungsverfü-
7 - gung reiche guter Glaube ohnehin nicht aus; hierfür bedürfe es einer rele- vanten Vertrauensgrundlage, deren Existenz hier zugestandenermassen nicht gegeben sei. Überdies wisse der Beschwerdeführer sehr genau, was damals bewilligt worden sei und dass es in seiner Verantwortung lie- ge, das Bewilligte nun technisch umzusetzen. 13.Am 9. Mai 2016 edierte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss noch die Baugesuchsunterlagen der 2. und 3. Projektausschreibung resp. der 1. und 2. Projektänderung. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
9 - E.4c mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber führt eine bloss formelle Baurechtswidrigkeit nicht zur Wiederherstellung bzw. Restitution (vgl. VGU R 09 26 vom 17. November 2009 E.2a sowie PVG 2007 Nr. 30 E.4a). b)Vorliegend ergeben sich die sowohl formellen als auch materiellen Bau- rechtsverletzungen aus dem Verwaltungsgerichtsurteil R 14 7, in welchem das Gericht unter anderem über die Bewilligungsfähigkeit des nachträgli- chen Projektänderungsgesuchs des Beschwerdeführers bezüglich des bereits erstellten Daches zu befinden hatte. Darin wurde rechtskräftig festgestellt, dass das erstellte Dach der Baubewilligung vom 28. Novem- ber 2011 nicht entspreche. Zudem sei die realisierte Dachkonstruktion mangels Vereinbarkeit mit den kantonalen und kommunalen Bauvorschrif- ten nicht bewilligungsfähig, da sie weder einer baugesetzlich zulässigen noch einer ortsüblichen Dachform entspreche und stellenweise die maxi- mal zulässige Dachneigung überschreite (vgl. VGU R 14 7 vom 16. Sep- tember 2014 E.4). Damit hat das nachträgliche Baubewilligungsverfahren, welches dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich vorauszugehen hat, stattgefunden und im Baubescheid der Beschwerde- gegnerin vom 25. November 2013 resp. im erwähnten Urteil des Verwal- tungsgerichts seinen Abschluss gefunden. An diesen in der Folge unan- gefochten in Rechtskraft erwachsenen Einschätzungen des Verwaltungs- gerichts vermag auch das im vorliegenden Verfahren eingereichte Gut- achten der Berner Fachhochschule für Architektur, Holz und Bau, gemäss welchem es sich bei der fraglichen Dachkonstruktion um ein abgeschnit- tenes Walmdach handle (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 13), nichts zu ändern. c)Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG ist die Beschwerdegegnerin dem- nach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswid- rigen Zustand mittels einer Wiederherstellungsanordnung zu beseitigen.
10 - Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Er- lass einer Wiederherstellungsverfügung indes noch nicht. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Falle einer rechtswidrig errichteten Bau- te im Einzelfall nämlich unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören na- mentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 der Schweizerischen Bun- desverfassung (BV; SR 101) festgehaltenen Grundsätze der Verhältnis- mässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens. So kann die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes etwa unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist, die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öf- fentliche Interessen entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.1 m.w.H.). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung statuiert Art. 94 Abs. 4 KRG, dass von der Anord- nung einer Wiederherstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen des Ver- trauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Anhand die- ser beiden Aspekte wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die Wiederher- stellungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen ist oder ob diese – dem Antrag des Beschwerdeführers folgend – aufzuheben und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen wäre. Dabei ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass es entsprechend dem Ausnah- mecharakter einer Duldungsverfügung dem Beschwerdeführer obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer solchen – wie etwa die Elemente des Vertrauensschutzes oder allenfalls überwiegende private Interessen – nachzuweisen (vgl. Duplik S. 3).
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12 - Als Grundsatz muss in diesem Zusammenhang gelten, dass sich der Bauwillige selber um die Zulässigkeit seines Handelns zu kümmern hat (vgl. PVG 2007 Nr. 30 E.4a und PVG 1993 Nr. 29 E.2). b)In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die Unrechtmässigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen sei. Er sei stets davon ausgegangen, dass das fragliche Dach so erstellt werde, wie es bewilligt worden sei. Als Indiz für seine Gutgläubigkeit führt er ins Feld, dass sein planender Architekt der Beschwerdegegnerin die Erstellung ei- nes 3D-Modelles für die Dachform angeboten habe und dass er mit B._____ ein Mitglied der Baukommission zur Offertstellung für die Holz- bauarbeiten eingeladen, diesen um die gesamte Bauleitung gebeten und von diesem die Bauprofile erstellen lassen habe. Dies hätte er wohl nicht getan, wenn er Böses im Sinn gehabt hätte. Ausserdem ergebe sich aus der Tatsache, dass B._____ nach Einsicht in die Werkpläne (aus welchen der Dachknick deutlich hervorgehe) und nach Teilnahme an einem Ver- gabegespräch nicht auf die Unzulässigkeit der Dachform hingewiesen re- sp. diese nicht bemerkt habe, dass es für ihn als Laien nicht möglich ge- wesen sei, das offenbar von Anfang an bestehende Missverständnis hin- sichtlich der Dachform zu erkennen (vgl. Beschwerde Ziff. 31 und 36 ff. sowie Replik Ziff. 6 f.). c)In der Tat ist der Beizug von Baukommissionsmitglied B._____ im Rah- men der Realisierung des Bauprojekts als Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Dachkonstruktion – zumindest an- fänglich (vgl. aber nachfolgend Erwägung 6d) – keine widerrechtlichen Absichten gehegt hat. Eine abschliessende Beurteilung dieses umstritte- nen Aspekts, mithin wann und in welcher Form B._____ beigezogen wur- de, in welche Pläne er wann Einsicht hatte, ob er an einem Vergabege- spräch teilgenommen hatte etc., erübrigt sich an dieser Stelle jedoch. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten bliebe dem Beschwerdeführer
13 - eine Berufung auf eine allenfalls vorliegende Gutgläubigkeit nämlich schon deshalb verwehrt, weil er nicht die nötige Sorgfalt und Aufmerk- samkeit hat walten lassen. So räumt er selbst ein, dass ihm und seinen Planern von Anfang an bewusst gewesen sei, dass die Dachform zu Dis- kussionen Anlass geben könnte und er die Problematik deshalb bereits vor Einreichung des Baugesuchs mit der Baubehörde besprochen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Seine Zweifel in Bezug auf die Dachform mani- festieren sich auch darin, dass er der Beschwerdegegnerin zwecks Ver- anschaulichung der komplexen Dachform die Erstellung eines 3D-Modells angeboten hatte (vgl. Beschwerde Ziff. 37). Ob die schliesslich realisierte Dachform mit dem Knick explizit Gegenstand dieser Gespräche war, ist umstritten und braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Wenn dem so gewesen wäre und die Beschwerdegegnerin anlässlich ei- nes solchen Gespräches zum Ausdruck gebracht hätte, "dass die Kon- struktion mit dem abgedrehten First wahrscheinlich nur als windschiefes Dach bewilligt werden könne" (so angefochtene Verfügung Ziff. 9), so könnte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die bewilligungswidrig er- stellte Dachkonstruktion ohnehin nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen. Wenn hinsichtlich des Daches resp. der realisierten Dachform mit dem Knick oder den von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten windschiefen Dachflächen – wie der Beschwerdeführer dies in seiner Replik schliess- lich behauptet (vgl. Replik Ziff. 18) – jedoch keine Gespräche stattgefun- den hätten, so wäre ihm vorzuhalten, diesbezüglich nicht die nötige Sorg- falt und Aufmerksamkeit an Tag gelegt zu haben. Wie dieser nämlich an- erkennt, hätte es in seinem Verantwortungsbereich als Bauherr gelegen, ein Baugesuch einzureichen, aus welchem die wesentlichen Konstrukti- onsmerkmale hervorgehen. Da der schliesslich realisierte Dachknick zweifelsohne zu den wesentlichen Konstruktionsmerkmalen gehört, hätte der Beschwerdeführer – gerade im Wissen um die "Ausserordentlichkeit" desselben – dafür besorgt sein müssen, diesen gegenüber der Be- schwerdegegnerin zur Sprache zu bringen und in den Plänen kenntlich zu
14 - machen. Dass dies möglich gewesen wäre, wird zu Recht nicht bestritten und ergibt sich etwa aus den Plänen des Projektänderungsgesuchs vom
17 - nen) oder aber konvex (nach aussen) gewölbten Dachfläche. Im vorlie- genden Wiederherstellungsverfahren plädiert der Beschwerdeführer – in Anbetracht des drohenden vollständigen Abbruchs der bestehenden Dachkonstruktion – nun für ein konvex gewölbtes Dach, zumal ein sol- ches nicht mit Abbrucharbeiten verbunden sei, sondern sich durch Modifi- kationen des bestehenden Daches in Form von Aufbauten realisieren liesse. Diesen Vorschlag hatte der Beschwerdeführer von einem externen Architekten konkret ausarbeiten lassen und der Beschwerdegegnerin während der Sistierung des vorliegenden Verfahrens im Dezember 2015 unterbreitet (vgl. Replik Ziff. 4). Dabei bediente er diese nicht nur mit ei- nem schematischen Plan und visualisierenden Darstellungen sowie ei- nem digitalen Modell, sondern bot ihr gleichzeitig an, die geplante Wöl- bung mit der vorgesehenen Dacheindeckung zwecks Veranschaulichung vorübergehend als kleinflächiges Muster auf dem Dach anzubringen (vgl. Replik Ziff. 4 sowie die E-Mail-Korrespondenz in Bf-act. 17 und die er- wähnten Visualisierungen in Bf-act. 18). Diesem Bereinigungsvorschlag des Beschwerdeführers entgegnete die Beschwerdegegnerin im Dezem- ber 2015, dass eine erste Sichtung des digitalen Modells ergeben habe, dass auch die vorgeschlagene Dachkonstruktion nicht mit den bewilligten Plänen zu vereinbaren sei und höchstwahrscheinlich nicht bewilligt wer- den könne, zumal es sich um ein (baugesetzlich unzulässiges) Tonnen- dach handle und die maximal zulässige Dachneigung überschritten wür- de. Sollte der Beschwerdeführer aber trotzdem ein entsprechendes Pro- jektänderungsgesuch einreichen, würde der Gemeindevorstand selbst- verständlich darüber entscheiden (vgl. E-Mail der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2015 in Bf-act. 17). Die Be- schwerdegegnerin stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, dass gemäss den Auflageplänen ein windschiefes Dach mit geometrisch bedingter Wölbung bewilligt worden sei. Dies sei von ihrer Seite immer derart klar kommuniziert (so etwa in der angefochtenen Verfügung sowie in ihren
18 - Rechtsschriften im Rahmen des vorliegenden Verfahrens) und auch vom Beschwerdeführer so aufgefasst worden (vgl. Duplik Ziff. 2b). cc)Dass die Beschwerdegegnerin die seitens des Beschwerdeführers im De- zember 2015 vorgeschlagene Bereinigung der vorliegenden Situation mit der Erstellung eines konvexen Dachform keiner eingehenden Überprü- fung unterzogen hat, wäre im Normalfall nicht zu beanstanden. Da es sich dabei nicht um ein formelles Projektänderungsgesuch gehandelt hatte, war sie grundsätzlich auch nicht zu einem Tätigwerden verpflichtet. Auch liegt es grundsätzlich nicht im Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer mildere Lösungsvorschläge zu unterbreiten (vgl. Duplik Ziff. 3d). Vor dem Hintergrund des vorerwähnten Übermassverbots wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung jedoch zwingend gehalten gewesen, den milderen Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers eingehend zu prüfen und zu erörtern, ob sich der rechtmässige Zustand auch mit einer milderen Massnahme als mit einem vollständigen Abbruch der bestehenden Dachkonstruktion erreichen lies- se. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer mit diesem Vorschlag nicht aus heiterem Himmel "die Bewilligung einer weiteren Dachvariante an die Hand nehmen" wollte (vgl. Duplik Ziff. 3d), sondern offensichtlich um eine möglichst schonende Bereinigung dieser Angelegenheit bemüht war und explizit ein milderes Mittel zur Beseitigung des unzulässigen Da- chknicks aufzeigen wollte. Stattdessen hat sich die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens mit dem Übermassverbot als Aspekt der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung befasst. dd)Da die Beschwerdegegnerin keine ausreichende Verhältnismässig- keitsprüfung vorgenommen hat und in Anbetracht des beschwerdeführeri- schen Lösungsvorschlages erhebliche Zweifel an der Verhältnismässig- keit der streitgegenständlichen Abbruchverpflichtung bestehen, kann die
19 - entsprechende Anordnung in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung nicht geschützt werden. Die vorliegende Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit diese den Vorschlag des Beschwerdeführers einer eingehenden Prüfung unterziehe und sodann entscheide, ob sie an der Verpflichtung zum vollständigen Abbruch des widerrechtlich erstellten Daches festhalten wolle. Insofern moniert der Beschwerdeführer die Ver- weigerungshaltung der Beschwerdegegnerin im Ergebnis demnach zu Recht. ee)Seitens des Verwaltungsgerichts gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass der Vorschlag mit der konvex gewölbten Dachform – selbst wenn sich dieser nicht mit den von der Beschwerdegegnerin gehegten Vorstellungen deckt – prima facie als bewilligungsfähig erscheint. Dieser bewegt sich nämlich im Rahmen der Baubewilligung vom 28. November 2011, in wel- cher bekanntlich keine konkrete Dachform bewilligt worden ist. Ausser- dem sind die Sicherheitsbedenken hinsichtlich der überschrittenen Dach- neigung zu relativieren (vgl. nachfolgend Erwägung 5e/bb) und ist die ge- wölbte Dachform gemäss den Visualisierungen nicht mehr als futuristisch oder als mit dem Ortsbildschutz unvereinbar zu betrachten (vgl. Bf-act. 18 S. 4). Dabei ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des abgedrehten Firsts keine klassische Dachform realisieren lässt, welche den umliegenden Wohnhäusern entspricht. c)Dennoch hat im Hinblick auf die generelle Rechtmässigkeit der Wieder- herstellungsverfügung schliesslich eine Abwägung zwischen den öffentli- chen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzeswidrigen Zustand zu erfolgen. Da generell ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung besteht, sind jedoch kaum Fälle denkbar, in denen es trotz grösserer Abweichungen von den Bauvor-
20 - schriften als durch ein schützenswertes Interesse abgedeckt erscheint, eine widerrechtliche Baute stehen zu lassen. Es darf deshalb bei materiell rechtswidrigen Bauten höchstens dann von einem Abbruchbefehl abge- sehen werden, wenn die Abweichung sehr geringfügig ist und die berühr- ten allgemeinen Interessen den dem Eigentümer aus dem Abbruch er- wachsenden Schaden nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. PVG 1989 Nr. 29; BGE 132 II 21 E.6.4, 111 Ib 213 E.6b; RUCH, in: AEMISEG- GER/KUTTLER/MOOR/RUCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 22 N 60 m.w.H.; BEELER, Die widerrechtliche Baute, Diss., Zürich 1984, S. 79). Dem Interesse der Bauherrschaft am Schutze getätigter Investitionen ist dabei grundsätzlich nur geringes Gewicht einzuräumen (vgl. etwa BGE 111 Ib 213 E.6b, wo ein Verlust von Fr. 2 Mio. zuzüglich Abbruchs- und Wiederherstellungs- kosten bei einer gravierenden Baurechtswidrigkeit als nicht ausreichend erachtet wurde). In der Doktrin wird mitunter sogar postuliert, dass rein pekuniäre Interessen in diesem Zusammenhang generell keine Berück- sichtigung finden dürften (so BEELER, a.a.O., S. 78). Des Weiteren wird die Ansicht vertreten, dass es selbst bei Geringfügigkeit der Rechtsverlet- zung nicht angehe, die Einhaltung klarer Gesetzesbestimmungen mit Be- rufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aufzugeben. Das Ver- hältnismässigkeitsprinzip dürfe nicht dazu führen, ein zweites Mal materi- elle Gesichtspunkte anzuwenden; es gehe nicht um Kapitulation vor fakti- schen Zwängen, sondern um ein in Extremfällen gebotenes Abweichen vom starren Recht (vgl. RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 174 sowie zum Ganzen PVG 2007 Nr. 30 E.4b m.w.H). d)Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Baugesetzgebung ist bekanntlich gross. Zum einen soll verhindert werden, dass die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften honoriert wird und damit letztlich die Glaubwürdigkeit von Raumplanung und Rechtsstaat gewahrt werden (vgl.
21 - BGE 111 Ib 213 E.6b sowie RUCH, a.a.O., Art. 22 N 60). Zum anderen spielt auch der Aspekt der Rechtsgleichheit eine Rolle. Wie in VGU 14 7 rechtskräftig festgestellt worden ist, verletzt das Dach des Bauprojekts in- sofern materielles Baurecht, als es gegen die Ästhetikvorschriften von Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 14 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) verstösst, keine gemäss Art. 14 Abs. 2 BG zulässige Dachform dar- stellt und stellenweise zu steil ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes vorliegend insofern stark zu gewichten, als das streitige Dach von seiner Dimension und Aus- gestaltung her sehr auffällig und von weitem erkennbar ist und das Orts- bild beeinträchtigt (vgl. hierzu BGer 1C_342/2014 E.5.4). e)Mit seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren versucht der Be- schwerdeführer, diese rechtskräftig festgestellten Baurechtsverletzungen zu verharmlosen resp. darzutun, inwiefern dabei keine "schwerwiegenden öffentlichen Interessen" verletzt würden. aa)Diesen Vorbringen ist vorab entgegenzuhalten, dass für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung nicht eine schwerwiegende Verletzung öffentlicher Interessen vonnöten ist. Vielmehr erweist sich eine solche Massnahme bereits als gerechtfertigt, wenn die Abweichung vom Gesetz nicht mehr als gering bezeichnet werden kann und die allgemeinen Interessen an der Einhal- tung der Bauordnung den dem Bauherrn erwachsenen Schaden zu recht- fertigen vermögen (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 5c sowie Vernehm- lassung Ziff. 10.2). Sodann argumentiert der Beschwerdeführer aus einer falschen Optik heraus, wenn er sich in Ziff. 15 seiner Replik auf schwer- wiegendere Fälle bezieht, in welchen das Verwaltungsgericht eine Dul- dungsverfügung abgelehnt habe. In Anbetracht der Rechtsnatur der Dul- dungsverfügung als Ausnahmemittel für Extremfälle (vgl. vorstehend Er- wägung 5c) wären vielmehr – wenn solche denn existierten – ähnlich
22 - schwere Fälle zu referenzieren gewesen, in denen der Erlass einer Dul- dungsverfügung geschützt wurde. bb)Was die stellenweise Überschreitung der Dachneigung um 2.5 Grad be- trifft, so ist mit dem Beschwerdeführer zwar festzuhalten, dass die seitens der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Sicherheitsbedenken in den Wintermonaten (Gefährdung der Allgemeinheit durch Wasser- und Schneeabfluss) etwas überbewertet wirken und diesbezüglich mit Sicher- heit nicht von einer Verletzung materiellen Baurechts "in erheblichem und schwerwiegendem Ausmass" die Rede sein kann (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. 5 sowie Vernehmlassung Ziff. 10.4). In diesem Zusammen- hang ist insbesondere deshalb nicht von "verheerenden Auswirkungen bezüglich der allgemeinen Sicherheit" auszugehen, weil allfällige Schnee- rutschmassen auf dem privaten Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen kämen. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass es sich hierbei um eine rechtskräftig festgestellte Verletzung von messbaren Bauvorschriften handelt, deren strikte Einhaltung im Sinne einer geordne- ten Bautätigkeit erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. hierzu BEELER, a.a.O., S. 78 f.). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren abermals die von der Beschwerdegegnerin angewandte Messweise mo- niert (vgl. Beschwerde Ziff. 42), ist ihm die Rechtskraft des verwaltungs- gerichtlichen Urteils R 14 7, in welchem diese geschützt wurde, entge- genzuhalten. cc)Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bauordnung ist auch nicht deswegen zu negieren, weil die Beschwerdegegnerin selbst nicht wisse, wie das bewilligte Dach auszusehen habe oder weil sie eine unkooperati- ve Verweigerungshaltung an den Tag lege (vgl. Replik Ziff. 10 und 16). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ändert nämlich nichts an der Tat- sache, dass das Dach in der vorliegenden Form weder so bewilligt wor- den noch bewilligungsfähig ist und dass ein allgemeines Interesse an der
23 - Einhaltung der Bauordnung und insbesondere an der Wahrung des Orts- bildes besteht. Mit anderen Worten hat die nach wie vor bestehende Un- klarheit bezüglich der bewilligten Dachform (vgl. vorstehend Erwägung 5b/aa) nicht zur Folge, dass der bestehende bewilligungs- und bau- rechtswidrige Zustand so zu belassen wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das allgemeine Wiederherstellungsinteresse auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beschwerdegegnerin die Ab- weichung von klassischen Dachformen durch die Bewilligung des abge- drehten Dachfirsts selber präjudiziert habe (vgl. Replik Ziff. 10 ff.). In der Tat existieren in der Gemeinde offenbar keine weiteren Gebäude mit ei- nem abgedrehten First. Wie sich anlässlich des Augenscheins vom
24 - dd)Sodann vermag das eingereichte Gutachten der Berner Fachhochschule für Architektur, Holz und Bau vom 2. April 2015 (vgl. Bf-act. 13) zwar zu veranschaulichen, dass die Subsumtion der vorliegenden Dachkonstrukti- on – wie dies bereits das Verwaltungsgericht in VGU R 14 7 E.3e bemerkt hat – nicht eindeutig ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Versto- ss gegen Art. 14 Abs. 2 BG rechtskräftig festgestellt worden ist und führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 11 und Replik Ziff. 43. f.) auch nicht dazu, dass die Abweichungen vom materiellen Baurecht als geringfügig zu erachten sind (vgl. hierzu jedoch vorstehend Erwägung 5b/ee). f)Demgegenüber sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des gesetzeswidrigen Zustandes vorwiegend pe- kuniärer Natur. Da rein finanzielle Interessen rechtsprechungsgemäss kaum ins Gewicht fallen (vgl. vorstehend Erwägung 5c), braucht die ge- naue Höhe der umstrittenen Abbruchkosten an dieser Stelle nicht absch- liessend erörtert zu werden resp. kann der beschwerdeführerische Antrag auf Einholung einer entsprechenden Expertise abgelehnt werden (vgl. hierzu Beschwerde Ziff. 47 ff. sowie angefochtene Verfügung Ziff. 6). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Interesse an der Erhal- tung des eigenen Vermögens ist im Rahmen der vorzunehmenden Inter- essenabwägung insbesondere auch deshalb nicht stark zu gewichten, weil er bei der Erstellung des Daches nicht gutgläubig war (vgl. vorste- hend Erwägung 4c/bb). Auch mit dem Hinweis auf die Realisierung der Photovoltaikanlage, welche im Falle eines gewölbten Daches nicht mit zumutbarem Aufwand umsetzbar sei (vgl. Replik Ziff. 13), vermag der Be- schwerdeführer kein ausschlaggebendes privates Interesse ins Feld zu führen. Zum einen wäre die Realisierung der geplanten Photovoltaikanla- ge auch diesfalls nicht unmöglich resp. sind die damit zusammenhängen- den erhöhten Aufwendungen wiederum finanzieller Natur, und zum ande- ren hätte dieses Argument im Rahmen des ursprünglichen Baubewilli-
25 - gungsverfahren vorgebracht werden müssen. Mit der Wiederherstellungs- verfügung wird die Erstellung der Photovoltaikanlage jedenfalls nicht er- schwert, und dem Beschwerdeführer war auch seit geraumer Zeit be- wusst, dass die Realisierung von zwei ebenen Dachflächen aufgrund der bewilligten Dachränder rein geometrisch gar nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf ein öffentliches Interesse an erneuerbaren Energien berufen. Sodann sind auch die aus einem allfälligen Abbruch resultierenden Aufwendungen resp. die Tatsache, dass das Haus praktisch bis zur Bodenplatte des obersten Geschosses inkl. sämtlicher sanitärer und technischer Installati- onen zurückgebaut und die Treppe angepasst werden müsste (vgl. Replik Ziff. 4), letztlich finanzieller Natur und daher nicht ausschlaggebend (vgl. aber die Berücksichtigung dieser Tatsachen unter dem Aspekt des Über- massverbots in Erwägung 5b). Auch aus der mit einem Abbruch einher- gehenden Bauverzögerung vermag der Beschwerdeführer nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. g)Demnach ist festzuhalten, dass es sich vorliegend – und das ist in Anbe- tracht der vorstehenden Ausführungen einzig von Relevanz – um ein nicht mehr geringfügiges Abweichen von der Bauordnung handelt und insbe- sondere in Bezug auf den Ortsbildschutz ein erhebliches öffentliches In- teresse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes besteht. Demgegenüber sind keine "schwerwiegenden privaten Interessen" (so Replik Ziff. 15) auszumachen, welche dieses aufwiegen würden. Damit ist der Erlass einer Duldungsverfügung auch unter dem Aspekt der Verhält- nismässigkeit nicht angezeigt resp. erweist sich die Anordnung der Wie- derherstellung des rechtmässigen Zustandes als rechtmässig. Die Rechtmässigkeit der streitgegenständlichen Abbruchverfügung, mithin ob hierfür der vollständige Abbruch des bestehenden Daches vonnöten ist oder ob der rechtmässige Zustand auch mit einer milderen Massnahme wie etwa der Erstellung eines konvex gewölbten Daches erreicht werden
26 - kann, hängt indes von den nachzuholenden Abklärungen der Beschwer- degegnerin ab (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 5b/dd). 6.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der mit der angefochtenen Verfü- gung verhängten Busse in der Höhe von Fr. 20'000.--. a)Gemäss Art. 357 der Schweizerzischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 95 Abs. 3 KRG sowie Art. 4 und Art. 44 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) war die kommunale Baubehörde für die Verhängung einer Baubusse unbestrittenermassen zuständig (vgl. VGU R 11 36 vom
27 - fe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist. Schliesslich hat das Gericht gemäss Art. 50 StGB die für die Zumessung der Strafe erheb- lichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Über- legungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGer 1C_4/2012 E.7.3, BGE 134 IV 17 E.2.1 m.w.H. sowie VGU R 13 55 vom 28. Mai 2013 E.4a). c)In Bezug auf die sowohl formellen als auch materiellen Baurechtsverlet- zungen ist auf die vorstehenden Erwägungen sowie das mehrfach zitierte VGU R 14 7 zu verweisen. Was das Verschulden des Beschwerdeführers betrifft, so geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass diese Baurechtswidrigkeiten nicht auf ein Versehen zurückzuführen sind. Wie vorstehend im Zusammenhang mit dem Gutglaubensschutz ausgeführt, ist der Beizug von Baukommissionsmitglied B._____ im Rahmen der Rea- lisierung des Bauprojekts als Indiz dafür zu betrachten, dass der Be- schwerdeführer in Bezug auf die Dachkonstruktion – zumindest anfäng- lich – nichts Widerrechtliches im Sinn hatte (vgl. vorstehend Erwägung 4c). Ebenfalls in diese Richtung zu werten ist die angebotene 3D- Visualisierung, welche er selbstredend auch nicht vorgeschlagen hätte, wenn er unrechtmässige Absichten gehegt hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 37). Auch wenn dem Beschwerdeführer in dieser ersten Phase daher keine Bösgläubigkeit resp. kein vorsätzliches Handeln unterstellt werden kann, so ist ihm der vorstehend erwähnte Umstand, dass er im Rahmen der Bewilligungserteilung sowie der Bauausführung die von ihm verlangte Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat vermissen lassen (vgl. vorstehend Er- wägung 4c), im vorliegenden Kontext als fahrlässiges Verhalten anzulas- ten. Aufgrund der zugestandenermassen von Beginn weg bestehenden Zweifel hinsichtlich der Dachform kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass ihm die Unrechtmässigkeit seines Tuns nicht be- wusst gewesen sei.
28 - d)Entgegen der Unterstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlas- sung Ziff. 9.5) kann demnach nicht gesagt werden, dass der Beschwerde- führer bezüglich seiner wahren Absichten von Anfang an getäuscht habe. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die bewilligungswidrige Dachkonstruktion spätestens seit dem Vorliegen der Ausführungspläne nicht mehr gutgläubig sein konnte. In einem E-Mail vom 9. September 2013 an die Beschwerdegegnerin hat sich der Archi- tekt des Beschwerdeführers, in Bezug auf die Dachform nämlich in aller Form entschuldigt, nicht das Gespräch mit der Beschwerdegegnerin ge- sucht zu haben, nachdem die Ausführungspläne fertig gewesen seien. Dies sei ein grosser Fehler seinerseits gewesen, den er schrecklich be- dauere (vgl. beschwerdegegnerische Beilage 1). Der nachvollziehbaren (und seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebenen) In- terpretation der Beschwerdegegnerin folgend hatte der Architekt damit den Umstand angesprochen, dass die Ausführungspläne in Abweichung der bewilligten Baupläne den Knick in den Dachhälften enthielten und ihm deshalb sogleich bewusst gewesen war, dass die geplante Ausführung im Widerspruch zur Baubewilligung stehen würde (vgl. Vernehmlassung Ziff. 9.5). Mit der Beschwerdegegnerin und der allgemeinen Lebenserfah- rung entsprechend ist davon auszugehen, dass der Architekt diese Pro- blematik nach der Entdeckung dieser Abweichungen – welche offenbar noch vor der Erstellung des Daches, mit Sicherheit aber vor der Verfü- gung des Baustopps stattgefunden hat – mit dem Beschwerdeführer, mit- hin seinem Auftraggeber, besprochen hat (vgl. Vernehmlassung Ziff. 9.5). Spätestens ab diesem Zeitpunkt kann der Beschwerdeführer deshalb nicht mehr als gutgläubig gelten. Dabei geht es nicht darum, dem Be- schwerdeführer ein allfälliges Verschulden des Architekten zuzurechnen. Vielmehr hätte es seine Sorgfaltspflicht als Bauherr resp. seine aus Art. 93 Abs. 1 KRG fliessende Verantwortlichkeit geboten, mit der Be- schwerdegegnerin diesbezüglich das Gespräch aufzunehmen, statt das Dach den Ausführungsplänen entsprechend und entgegen den bewilligten
29 - Plänen erstellen zu lassen (vgl. Duplik S. 6 f.). Von diesem Wissen um die Abweichung von der Baubewilligung ist jedoch nicht ohne Weiteres auf ein Wissen um die fehlende Bewilligungsfähigkeit des gemäss den Aus- führungsplänen erstellten Daches und damit auf ein "Wollen" in Bezug auf die materiellen Baurechtsverletzungen zu schliessen, weshalb dem Be- schwerdeführer kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Weil er entgegen seiner Pflichten als Bauherr jedoch nicht verhindert hat, dass das geknickte Dach in Abweichung von der Baubewilligung erstellt wird, hat er eine Verletzung von materiellem Baurecht zumindest in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt. In Würdigung dieser Umstände sowie in Anbetracht der begangenen Baurechtsverletzungen hat die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers deshalb zu Recht als schwer eingestuft. e)In Bezug auf die Höhe der ausgefällten Busse von Fr. 20'000.-- ist festzu- halten, dass die Beschwerdegegnerin nach einer eingehenden Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers von einer "ge- hobenen finanziellen Lage" ausgeht und dass diese Einschätzung seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht bestritten wird. Vor diesem Hinter- grund und in Würdigung aller Umstände erweist sich die ausgefällte Bus- se von Fr. 20'000.-- als vertretbar. Damit besteht keine Veranlassung für eine Reduktion oder gar Aufhebung der ausgesprochenen Baubusse, weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich zu schützen ist. f)Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch die vorliegend nicht explizit beanstandete Überbindung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'192.-- auf den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 96 KRG sowie die kommunale Gebührenverordnung vom 4. März 1988 nicht zu beanstanden ist.
30 -
31 - dies Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Aufwendungen. Da der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung keine Kostennote für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorlie- genden Verfahren eingereicht hat, wird die von der Beschwerdegegnerin zu leistende aussergerichtliche Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nach richterlichem Ermessen und in Anbetracht des lediglich teilweisen Obsiegens pauschal auf Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) festgesetzt. Der ebenfalls teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht demge- genüber keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie als Gemeinde lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die vorliegende Angele- genheit an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen, damit diese – unter Einbezug des Lösungsvorschlages von A._____ vom Dezember 2015 hinsichtlich eines konvex gewölbten Daches – die Verhältnismässigkeit der verfügten Abbruchverpflichtung eingehend prüfe und neu entscheide. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.608.-- zusammenFr.3'608.--
32 - gehen zu 1/3 zulasten von A._____ und zu 2/3 zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ bezahlt A._____ eine aussergerichtliche Ent- schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST). 4.Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]