R 2015 56

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 56 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarSimmen URTEIL vom 8. Dezember 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Beschwerdeführer gegen Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner und B. ScRL, Beschwerdegegnerin betreffend Bundesbeiträge für Fleischzentrum / Wettbewerbsneutralität

  • 2 - 1.Eine Projektgruppe von Landwirten hat in der Val Müstair ein Projekt zur regionalen Entwicklung (PRE) initiiert. Trägerschaft ist die von 24 Land- wirten und zwei Institutionen gegründete B._____ ScRL. Das PRE Val Müstair sieht den Neubau der Käserei, den Bau eines Schlachthofs und Fleischverarbeitungsraums im gleichen Gebäude wie die Käserei, die Modernisierung der Getreidesammelstelle an einem neuen Standort, die Steigerung der Produktqualität, indem die Milchproduzenten auf silofreie Fütterung umstellen sowie den Ausbau des Produktanteils, der über die D., die Gastronomie und über die Direktvermarktung vermarktet und vertrieben wird, vor. 2.Im kantonalen Amtsblatt gab das Amt für Landwirtschaft und Geoinforma- tionen (ALG) bekannt, dass das PRE Val Müstair der B. ScRL ge- stützt auf Art. 97 Abs. 4 LwG voraussichtlich mit Bundesbeiträgen unter- stützt werde. 3.Dagegen erhob A._____ am 4. November 2014 Einsprache an das De- partement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) und beantragte die Ab- weisung des Gesuchs um Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die B._____ ScRL zum Bau eines Fleischzentrums für Direktvermarkter. Es seien für dieses Vorhaben keine Beiträge auszurichten. Eventualiter sei das Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen insoweit abzuweisen, als die- se Beiträge für den Bau von Räumlichkeiten und Anlagen zur Fleischvera- rbeitung/Fleischveredelung verwendet werden. Subeventualiter sei ein entsprechendes Projekt des Einsprechers für den Bau eines Fleischzen- trums mit Bundesbeiträgen zu unterstützen. Begründend führte A._____ im Wesentlichen aus, dass das PRE Val Müstair seinen Metzgereibetrieb in X._____ direkt konkurrenziere und in seiner Existenz bedrohe. 4.Die B._____ ScRL beantragte in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 die Abweisung der Einsprache, soweit darauf eingetreten werden

  • 3 - könne sowie die Gutheissung ihres Gesuchs um Ausrichtung von Bun- desbeiträgen zum Bau eines Fleischverarbeitungszentrums für Direkt- vermarkter. Die Wettbewerbsneutralität des geplanten Fleischzentrums sei gegeben, weil A._____ seit Jahren nicht bereit sei, für Landwirte, wel- che auf ihrem Hof produziertes Fleisch vermarkten möchten, die benötig- ten Dienstleistungen zu erbringen. Zudem verarbeite A._____ kein lokales Hoffleisch und führe auch kein lokales Fleisch im Sortiment. 5.Das beigeladene ALG führte in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2014 im Wesentlichen aus, dass das Gesuch um Ausrichtung von Bun- desbeiträgen an die B._____ ScRL zum Bau eines Fleischzentrums für Direktvermarkter anzunehmen sei. Die Direktvermarkter hätten zum Zeit- punkt des Gesuchs keine Möglichkeit, vor Ort ihr Fleisch professionell zu verarbeiten und zu veredeln. Die Abnehmer und Lieferanten der Metzge- rei A._____ und der Direktvermarkter seien nicht dieselben. Es ergebe sich weder auf der Angebotsseite noch auf dem Absatzmarkt eine Kon- kurrenzsituation. A._____ sehe zudem auch in Zukunft keine Zusammen- arbeit mit den Landwirten vor. 6.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten A., die B. ScRL sowie das ALG an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentatio- nen. 7.Mit Departementsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, wies das DVS die Einsprache ab, soweit auf diese eingetreten wurde. • Vorliegend sei zu prüfen, ob der Betrieb von A._____ bezüglich des Fleischzentrums als direkt betroffener Gewerbebetrieb im wirtschaft- lich relevanten Einzugsgebiet gelte und, falls dies zu bejahen sei, ob der Betrieb von A._____ im Zeitpunkt der Publikation einerseits bereit und anderseits in der Lage gewesen sei, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu er- bringen.

  • 4 - • Der Betrieb von A._____ und der geplante Dienstleistungsbetrieb der B._____ ScRL lägen beide im Münstertal, weshalb das Kriterium des wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiets erfüllt sei. Die wettbewerbs- neutrale Ausgestaltung gegenüber direkt betroffenen Betrieben be- deute gemäss Art. 89a LwG, dass durch eine Subvention zwischen dem Subventionsempfänger und den direkt betroffenen Betrieben kei- ne Wettbewerbsverzerrung stattfinden dürfe. Es dürften keine unglei- chen Spiesse geschaffen werden. Es gebe aufgrund der Wirtschafts- freiheit einen Anspruch der direkten Konkurrenten auf Gleichbehand- lung bzw. ein Verbot der rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten. Als direkte Konkurrenten gälten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publi- kum richteten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Vorliegend stelle sich die Frage, ob der Verarbeitungsbetrieb der B._____ ScRL in direkter Konkurrenz zum Betrieb von A._____ stehe. Die geplante Fleischverarbeitung solle als reiner Dienstleistungsbetrieb funktionie- ren. Der Betrieb selber kaufe und verkaufe keine Fleischprodukte. Träger des geplanten Betriebs zur Fleischverarbeitung und - veredelung sei die B._____ ScRL, an welcher wiederum 24 Landwirte, der Jagdverein und die D._____ beteiligt seien. Von sechs dieser Landwirte und vom Jagdverein sollten die Tiere zwecks nachfolgender Direktvermarktung verarbeitet werden. Die fleischproduzierenden Landwirte würden ihr Fleisch von einem Dienstleistungsbetrieb verar- beiten lassen und wieder zurücknehmen. Demgegenüber stelle der Betrieb von A._____ einen klassischen Fleischverarbeitungsbetrieb dar. A._____ kaufe Fleisch ein, verarbeite dieses und verkaufe es wieder. Sowohl der Beschaffungs- als auch der Absatzmarkt befänden sich mehrheitlich ausserhalb der Val Müstair. Die beiden Betriebe sei- en somit nicht miteinander zu vergleichen und die ihnen zugrunde lie- genden Konzepte seien vollkommen anders. Zwar sei die Tätigkeit bei der Fleischverarbeitung dieselbe und es handle sich um mehr oder weniger dieselben Produkte, womit die Zugehörigkeit zur selben Bran- che wohl zu bejahen sei; allerdings seien das Angebot, das Publikum und auch das zu befriedigende Bedürfnis grundverschieden. Der Be- trieb der B._____ ScRL konkurrenziere den Betrieb von A._____ we- der auf dem Beschaffungs- noch auf dem Absatzmarkt. Zudem biete A._____ die Dienstleistung der Verarbeitung nicht Dritten an. Demge- genüber verarbeite der Betrieb der B._____ ScRL für die Landwirte im Tal und saisonal für die Jäger. Der Verdienst von A._____ entstehe aus dem Verkauf der verarbeiteten Fleischprodukte, derjenige der B._____ ScRL aus dem Verkauf der Dienstleistung. Es bestünden somit verschiedene Angebote und ein verschiedenes Publikum. A._____ verliere mit seinem Betrieb aufgrund des geplanten neuen Fleischzentrums keinen Markt oder Marktanteile und er würde in sei- nem derzeit bedienten Markt nicht gefährdet. Er habe bisher für die Landwirte kaum und für die Jäger gar keine Verarbeitungsdienstleis-

  • 5 - tung ausgeführt. Folglich bestehe zwischen dem Betrieb von A._____ und dem geplanten Fleischzentrum der B._____ ScRL keine direkte Konkurrenz. • Fehle eine direkte Betroffenheit, sei irrelevant, ob der Betrieb von A._____ gemäss Art. 13 SVV im Zeitpunkt der Publikation des Ge- suchs bereit und in der Lage gewesen wäre, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu er- bringen. Selbst wenn zwischen dem Betrieb von A._____ und dem Be- trieb der B._____ ScRL eine direkte Konkurrenz bestünde, wäre es fraglich, ob A._____ im entsprechenden Zeitpunkt in der Lage und be- reit gewesen wäre, eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen oder die Aufgabe gleichwertig zu erfüllen. Erstellt sei, dass zum Zeit- punkt des Gesuchs eine Zusammenarbeit mit nur einem Landwirt im Tal bestanden habe und dies nur in sehr geringem Ausmass. Da A._____ seinen Betrieb auch ohne die Landwirte im Tal auszurichten vermocht habe und weiterhin vermöge, sei ein Angebot der Dienstleis- tung auch gar nicht nötig. Dies lasse eher vermuten, dass die Bereit- schaft für eine Zusammenarbeit und für gegenseitige Angebote auf beiden Seiten wohl nur beschränkt vorhanden gewesen sei. Wild- fleisch habe A._____ nicht angenommen. Zudem sei nicht bekannt, ob die personellen Kapazitäten im Zeitpunkt der Gesuchspublikation im Betrieb von A._____ vorhanden gewesen seien. Was die Verarbeitung von Biofleisch zu Bioprodukten anbelange, sei der Betrieb von A._____ mangels Zertifizierung nicht in der Lage gewesen, Bioproduk- te herzustellen. Nachdem es sich mindestens bei der Mehrheit der Be- triebe, welche als Direktvermarkter das Fleischzentrum in Anspruch nehmen wollten, um Biobetriebe handle, sei der Einsprecher nicht in der Lage gewesen, eine entsprechende Dienstleistung anzubieten. 8.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Juni 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Departementsverfügung vom 27. / 29.05.2015 (üB 38/14) sei aufzuheben und das Gesuch um Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die B._____ GmbH zum Bau eines Fleischzentrums für Direktvermarkter sei abzuweisen und es seien für dieses Vorhaben keine Beiträge auszurichten. 2.Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzügl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin."

  • 6 - Mit prozessleitender Verfügung vom 6. August 2015 erkannte der Instruk- tionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Zur Begrün- dung führte der Beschwerdeführer was folgt aus: • Seinen Schlachthof habe er im Jahr 2010 aufgegeben, weshalb er nichts gegen die Erstellung eines Schlachthofs einzuwenden habe. In- dessen treffe der Kanton Abklärungen zur Realisierung eines Schlachthofs in Y._____ für die ganze Region Südbünden. Ein ent- sprechender Entscheid wäre sinnvollerweise abzuwarten. Zudem be- absichtige er derzeit einen Ausbau seines Fleischverarbeitungs- und Veredelungsbetriebs. Dies hänge jedoch davon ab, ob das Projekt der B._____ ScRL realisiert werde. • Das ganze Projekt sei vom ALG aufgegleist und durchgezogen wor- den. Das ALG und damit auch das DVS als Einspracheinstanz seien im vorliegenden Verfahren federführende Partei und keineswegs un- abhängige und objektive Überprüfungsinstanz. Der angefochtene Ent- scheid sei auch unter diesem Blickwinkel zu betrachten. • Das zu bewilligende und durch Bundes- und Kantonsgelder zu unter- stützende Projekt konkurrenziere den Betrieb des Beschwerdeführers direkt und gefährde diesen in höchstem Masse. Im Sinne der Wettbe- werbsneutralität könne es nicht angehen, dass ein bestehender Ge- werbebetrieb mit Bundes- und Kantonsgeldern gefährdet oder sogar ruiniert werde. Bereits die Direktvermarktung stelle eine Konkurrenz für das Metzgereigewerbe dar. Anstössig werde es dann, wenn der Staat den Direktvermarktern nahezu unentgeltlich mit Steuergeldern eine Infrastruktur zur Verfügung stelle, um bestehende Betriebe zu konkurrenzieren. Zwar konkurrenziere der Betrieb der B._____ ScRL den beschwerdeführerischen Betrieb nicht direkt. Es seien die Betrei- ber und damit die Mitglieder der B._____ ScRL, welche mit Staatsgel- dern die Möglichkeit erhielten, ihn zu konkurrenzieren. Diese könnten ihr Fleisch in einer gratis vom Staat zur Verfügung gestellten Infra- struktur verarbeiten und veredeln lassen und diese Produkte danach an den Endverbraucher und an die Gastronomie verkaufen. Der Be- schwerdeführer müsse seine Infrastruktur hingegen über den Verkauf seiner Produkte amortisieren. Die Tätigkeit des geplanten Fleischvera- rbeitungsbetriebs decke sich, mit Ausnahme der Herkunft des Fleischs, zu 100 % mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Der Un- terschied sei lediglich, dass der Beschwerdeführer Verarbeitung und Verkauf unter einem Dach vereinige, während die B._____ ScRL das verarbeitete Fleisch ihren Mitgliedern weitergebe, welche das Fleisch ihrerseits weiter verkauften. Sie konsumierten das Fleisch aber nicht selber. Nur das wäre ein stichhaltiger Unterschied. Der Sinn des ge-

  • 7 - planten Fleischverarbeitungsbetriebs bestehe darin, dass die verarbei- teten Fleischprodukte einfach unter Zwischenschaltung der Mitglieder der B._____ ScRL an dasselbe Zielpublikum wie das des Beschwer- deführers weiterverkauft würden. Auch das Fleischzentrum müsse die Hotellerie und Gastronomie als Kunden dazugewinnen, was nur zulas- ten des Beschwerdeführers erfolgen könne. Die Wettbewerbsneutra- lität sei mit der geplanten Subventionierung nicht gegeben. • Er habe Dienstleistungen der Fleischverarbeitung und Fleischverede- lung seit jeher angeboten und biete sie noch heute an. Dementspre- chend verfüge er auch über die notwendigen Strukturen. Sogar ein Vorstandsmitglied der B._____ ScRL lasse seine Fleischproduktion beim Beschwerdeführer verarbeiten und veredeln. Sein Angebot wer- de im Wesentlichen aus Preisgründen sowie aus persönlichen Grün- den nicht genutzt. Er stehe in Konkurrenz mit den Betrieben in W._____ und Z.. Ersterer werde vom Kanton subventioniert und Letzterer könne zu weit tieferen Kosten arbeiten. Aus Preisgründen sei es ihm nur beschränkt möglich, lokales Fleisch in seinem Sortiment zu führen, da dieses im Ankauf rund 15 % mehr als das von ihm aus dem Kanton Appenzell angekaufte Hoffleisch koste. Er werde nicht zu kon- kurrenzfähigen Preisen beliefert. Sein angeblich nicht vorhandener Wille für die Zusammenarbeit sei nicht bewiesen. In seinem Betrieb seien Kapazitäten vorhanden und bei erhöhtem Bedarf könne er zu- sätzliche Kapazitäten schaffen. Wäre er nicht bereit, die Dienstleistung anzubieten, würde er wohl kaum das vorliegende Beschwerdeverfah- ren riskieren. Im Übrigen sei er seit Jahren von keinem weiteren Mit- glied der B. ScRL angefragt worden, ob er deren Fleisch verar- beite, obwohl das Angebot immer vorhanden gewesen sei. Es sei die B._____ ScRL und einzelne Exponenten derselben, welche eine Zu- sammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht wollten. Der Be- schwerdeführer versuche seit Jahren erfolglos, mit den Mitgliedern der B._____ ScRL zusammen zu arbeiten. Der B._____ ScRL respektive einzelner Mitglieder derselben gehe es einzig darum, dass der Be- schwerdeführer keinen Einfluss auf die Fleischverarbeitung im Müns- tertal nehmen könne. • Die Planerfolgsrechnung müsse als sehr optimistisch bezeichnet wer- den. Sie stütze sich weitgehend auf nicht verbindliche Absichtser- klärungen einiger Landwirte, zweifelhafte Mengensteigerungsprogno- sen und unhaltbare Kostenprognosen. 9.Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2015 führte das Bundesamt für Landwirt- schaft (BLW) aus, dass es erst über die Gewährung eines Bundesbei- trags entscheide, wenn das Projekt rechtskräftig sei. Zudem habe der

  • 8 - Kanton vor der Genehmigung des Projekts Gesuche für Massnahmen im Rahmen eines PRE im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Dies habe zur Folge, dass vorerst das Bestehen der Wettbewerbsneutralität definitiv geklärt werden müsse, bevor ein Bundesbeitrag gesprochen werden kön- ne. Dies bedeute, dass keine Vereinbarung zwischen Bund und Kanton über ein PRE abgeschlossen werden könne. Während des hängigen Ver- fahrens könne kein Bundesbeitrag gesprochen werden. 10.Am 13. Juli 2015 beantragte das ALG unter Verweis auf seine Stellung- nahmen an das DVS vom 3. Dezember 2014 und 4. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 11.Am 5. August 2015 beantragte das DVS (nachfolgend Beschwerdegeg- ner) unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Departe- mentsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. • Hier gehe es einzig um die Beantwortung der Frage, ob die Ausrich- tung von Investitionshilfen an die B._____ ScRL der Wettbewerbsneu- tralität zuwiderlaufe. • Die Gastronomie werde nicht Kunde des geplanten Fleischverarbei- tungsbetriebs. Kunden seien nur die Direktvermarkter und Jäger. Wenn diese neue Absatzkanäle erschlössen, habe dies mit dem ge- planten neuen Betrieb wenig zu tun. Dass die Direktvermarkter selber zuweilen Konkurrenten des Beschwerdeführers gewesen seien oder sein würden, erscheine möglich, sei aber nicht von Belang, weil es hier nur um den geplanten Betrieb gehe. Der geplante Betrieb könnte im Übrigen keine Dumpingpreise für die Verarbeitungsdienstleistung anbieten, sondern müsse seine Kosten decken können. • Es seien Synergien geprüft worden, aber nur im Zusammenhang mit einem Ausbau des Betriebs des Beschwerdeführers, welcher noch nicht erfolgt sei. Die Umstrittenheit gründe offenbar in bereits seit vie- len Jahren herrschenden Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwer- deführer und einzelnen Landwirten im Tal. Dies sei nicht entschei- dend, da der Punkt des gleichwertigen Angebots nicht beurteilt werden müsse, wenn es − wie vorliegend − bereits an der direkten Betroffen-

  • 9 - heit des Beschwerdeführers fehle. Indessen könne festgestellt wer- den, dass der Beschwerdeführer betreffend Bioprodukte im Oktober 2014 mangels Biozertifizierung nicht in der Lage gewesen sei, eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen. 12.Die B._____ ScRL (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2015 die Abweisung von Ziff. 1 des Be- schwerdeantrags, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung von Bundesbeiträgen zum Bau eines Fleischzentrums für Direktvermarkter sei gutzuheissen. • Der Betrieb des Beschwerdeführers verarbeite praktisch kein lokales Fleisch und führe nur ein minimales Angebot an lokalem Fleisch in seinem Sortiment. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren nicht bereit, den Direktvermarktern die benötigten Dienstleistungen zu erbringen. Die Landwirtschaft im Münstertal werde zu rund 80 % gemäss Bio- Suisse-Label geführt. Die Direktvermarkter seien zu 100 % Biobetrie- be. Der Beschwerdeführer habe seinen Betrieb nicht nach den biologi- schen Richtlinien zertifizieren lassen. Somit könnten die Direktver- markter bei Verarbeitung im Betrieb des Beschwerdeführers ihre Pro- dukte nicht als Bioprodukte weiterverkaufen. Mit der Investition in ein lokales Fleischzentrum für die Direktvermarkter könne die Beschwer- degegnerin diese Lücke füllen. • Man habe mit dem Beschwerdeführer über die Möglichkeit von Investi- tionen für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche der beiden Betriebe im gleichen Gebäude, aber in getrennten Räumen, verhandelt. Dies wäre für beide Seiten wirtschaftlich interessant gewesen. Der Beschwerde- führer habe aber von einer Zusammenarbeit abgesehen. • Die Direktvermarkter müssten ihre Tiere wegen der geringen Koopera- tionsbereitschaft des Beschwerdeführers in Z._____ oder in W._____ schlachten und verarbeiten lassen. Die Mutterkuhhalter im Münstertal produzierten und verkauften ihre Tiere unter dem Label Natura Beef. Dieses Label könne nur über anerkannte Verkaufsstellen verwendet werden. Die Hersteller im Münstertal bräuchten für die Direktvermark- tung einen Verarbeitungsbetrieb. Es sei nicht verlangt worden, dass der Beschwerdeführer das um 15 % teurere Natura Beef im Sortiment führe. Jedoch gebe es im Münstertal genügend Schlachttiere, die zu den gleichen Konditionen wie das Appenzeller Fleisch angekauft wer- den könnten. Mit dem Fleisch aus dem Appenzell könne nicht die Stra- tegie der D._____ verfolgt werden. Der Beschwerdeführer sei Partner der D._____ und verpflichte sich, einheimische Produkte zu verkaufen.

  • 10 - • Bereits heute müsse ein Hotelbetrieb, welcher Interesse an einheimi- schem Fleisch habe, mit den Direktvermarktern Kontakt aufnehmen. Die Beschwerdegegnerin sei nicht im Verkauf tätig und wolle dies auch in Zukunft nicht sein. Somit bestehe keine direkte Konkurrenz zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin. • Die Direktvermarktung sei eine Konkurrenz für jede Metzgerei. Be- schwerde sei aber gegen die Beschwerdegegnerin erhoben worden. Diese sei nur der Dienstleister für die Arbeiten, welche heute auswärts vergeben würden. 13.Am 25. September 2015 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. • Der Einwand der fehlenden Bio-Zertifizierung werde erstmals erhoben. Eine solche Zertifizierung sei von der Beschwerdegegnerin nie gefor- dert worden, sie habe sich nie danach erkundigt oder dies auch nur erwähnt. Die betreffende Zertifizierung könnte im Übrigen problemlos erhalten werden. • Er verarbeite wegen der Preissituation nur beschränkt einheimisches Fleisch. Die einheimischen Landwirte böten ihm solches nicht bzw. nicht zu konkurrenzfähigen Konditionen an. • Die Argumentation, dass der geplante Betrieb der Beschwerdegegne- rin andere Abnehmer habe, sei spitzfindig. Die Kundschaft sei im End- effekt die gleiche. Es sei kein Unterschied, ob das verarbeitete Fleisch über den Handel und die Gastronomie zum Endverbraucher gelange oder über die Direktvermarkter. 14.Am 28. Oktober 2015 äusserte sich das BLW dahingehend, dass die Kompetenz zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität abschliessend beim Kanton und nicht beim Bund läge. Das Verfahren richte sich nach kantonalem Recht. Somit könne sich das BLW nicht zu Fragen der Wett- bewerbsneutralität äussern. 15.Am 21. Oktober 2015 (Poststempel) hielt der Beschwerdegegner dupli- cando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation.

  • 11 - 16.Am 28. Oktober 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre bisherigen Stellungnahmen duplicando an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in der angefochtenen Departementsverfügung vom 27., mitgeteilt am

  1. Mai 2015, wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten (PRE), an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist. Vor der Genehmi- gung des Projekts stellt der Kanton fest, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist (Art. 89a Abs. 2 LwG). Zu diesem Zweck legt er das Projekt öffentlich im kantonalen Amtsblatt auf, damit die direkt betroffenen Ge- werbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet die Gelegenheit haben, Einsprache zu erheben (Art. 97 Abs. 3 LwG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirt- schaft [SVV; SR 913.1]). Die Einsprache ist gemäss Art. 29 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirt- schaft (KLwG; BR 910.000) an das für die Landwirtschaft zuständige DVS zu richten. Gegen Entscheide und Verfügungen des DVS kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden (Art. 29 Abs. 2 KLwG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. c und Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Departementsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, mit welcher der Beschwerdegegner die Einsprache des heutigen
  • 12 - Beschwerdeführers abgewiesen und gleichzeitig die Wettbewerbsneutra- lität des PRE Val Müstair festgestellt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Legi- timation gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 13 Abs. 4 SVV grundsätz- lich nur direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet zur Einsprache legitimiert sind. Wie bereits der Beschwer- degegner in seiner Stellungnahme vom 5. August 2015 zu Recht ausge- führt hat, ist Art. 13 Abs. 4 SVV indes nicht derart zu verstehen, dass auf die Einsprache nicht einzutreten ist, wenn im materiellen Entscheid die di- rekte Betroffenheit des Betriebs im Sinne von Art. 13 Abs. 1 SVV verneint würde. Anders zu entscheiden würde nämlich bedeuten, dass die förmli- chen Voraussetzungen der Einsprachelegitimation nach Art. 13 Abs. 4 SVV dieselben sind wie die Voraussetzungen für den materiellen Ent- scheid gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV, was nicht Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 4 SVV sein kann. Dementsprechend muss aber für die Einsprache- bzw. die Beschwerdelegitimation bereits eine potentielle Betroffenheit des Gewerbebetriebs genügen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdelegi- timation des Beschwerdeführers als Inhaber und Betreiber der Metzgerei A._____ in X._____ ohne Weiteres zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2a - c und 3 − einzutreten.
  1. a)Wie gesehen, gewährt der Bund unter anderem Beiträge für die Unter- stützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten (PRE), an denen die Landwirt- schaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG). Art. 93 Abs. 3 LwG schreibt vor, dass die Gewährung eines Bundesbeitrags die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffent- lich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraussetzt. Der Bundesrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen und Auflagen knüpfen
  • 13 - (Art. 93 Abs. 4 LwG). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 11a SVV Voraussetzungen für Projekte zur regiona- len Entwicklung definiert. Das Verfahren der Projektgenehmigung richtet sich nach Art. 97 LwG. Danach genehmigt der Kanton Projekte zur regio- nalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden (Abs. 1). Dazu holt er frühzeitig die Stellungnahme des BLW ein (Abs. 2). Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eid- genössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist (Abs. 3). Der Kanton gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Um- weltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Ein- sprache (Abs. 4). Das BLW hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehör- den an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit wel- chen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird (Abs. 5). Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem BLW nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind (Abs. 6). Ist das Projekt rechtskräftig, entscheidet das BLW über die Gewährung eines Bundesbeitrags und genehmigt nach Art. 108 LwG den Investitionskredit (Abs. 7). b)Die Projektgenehmigung im Sinne von Art. 97 LwG bedingt, dass das Projekt gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirt- schaftlich relevanten Einzugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet ist (vgl. Art. 89a Abs. 1 LwG). Vor der Genehmigung des Projekts stellt der Kanton deshalb fest, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist (Art. 89a Abs. 2 LwG). Die Wettbewerbsneutralität wird in Art. 13 SVV weiter um- schrieben. Danach werden Investitionshilfen an Massnahmen nach Art. 93 Abs. 1 lit. c SVV nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der

  • 14 - Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen (Abs. 1). Bei Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb kann der Kanton die direkt betroffenen Gewerbebetriebe und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände im wirtschaft- lich relevanten Einzugsgebiet anhören (Abs. 2). Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Projekts die Gesuche für Massnahmen nach Abs. 1 im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis auf diesen Artikel (Abs. 3). Direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können während der Publikation bei der zuständigen kan- tonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben (Abs. 4). Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität und das Verfahren bei Einsprachen betroffener Gewerbebetriebe richtet sich nach kantona- len Recht (Abs. 5). c)Aus dem soeben Gesagten erhellt, dass zwischen dem Verfahren der eigentlichen Projektgenehmigung im Sinne von Art. 97 LwG und dem vor- gängigen Verfahren der Feststellung der Wettbewerbsneutralität gemäss Art. 89a LwG unterschieden werden muss. Wie gesehen, stellt der Kanton vor der Genehmigung des Projekts fest, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist (vgl. Art. 89a LwG). Speziell bei grösseren Vorhaben ist es ökonomisch sinnvoll, dass die Wettbewerbsneutralität frühzeitig absch- liessend geklärt wird, kann dadurch doch unnötiger Planungs- und Ver- waltungsaufwand verhindert werden (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 vom 1. Fe- bruar 2012, BBl 2012 S. 2075 ff, S. 2229). Im vorliegenden Beschwerde- verfahren kann es demnach einzig um die Frage der Wettbewerbsneutra- lität des PRE Val Müstair gehen. Die eigentliche Projektgenehmigung im Sinne von Art. 97 LwG kann demgegenüber erst erfolgen, wenn feststeht, dass das Projekt gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet

  • 15 - ist (vgl. Art. 89a Abs. 1 LwG). Ist die Wettbewerbsneutralität rechtskräftig beurteilt, kann sie im anschliessenden Projektgenehmigungsverfahren nicht mehr angefochten werden (vgl. Art. 89a Abs. 5 LwG). Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Verfahren sämtliche Rügen des Be- schwerdeführers, welche sich auf das Projekt selber und dessen Wirt- schaftlichkeit beziehen, nicht zulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ebenso unzulässig sind Argumente, welche einen allfällig geplanten Ausbau des beschwerdeführerischen Betriebs im Bereich der Fleischver- arbeitung und -veredelung betreffen. Und schliesslich können im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch die beschwerdeführeri- schen Argumente im Zusammenhang mit dem künftig allenfalls zu erstel- lenden Schlachthof Südbünden nicht gehört werden. Vielmehr ist im vor- liegenden Verfahren einzig die Frage der Wettbewerbsneutralität des PRE Val Müstair (einschliesslich Schlachthof) zu beurteilen. 3.Wie gesehen, können gemäss Art. 13 Abs. 4 SVV direkt betroffene Ge- werbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet während der Publikation nach Abs. 3 bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben. Gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV werden Investitionshilfen, d.h. die staatliche Mitfinanzierung, nur gewährt, wenn die Wettbewerbsneutralität gegeben ist respektive wenn im wirt- schaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebe- triebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleich- wertige Dienstleistung zu erbringen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2015 neben der Aufhebung der Depar- tementsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, insbesondere die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Beschwerdegegnerin zum Bau eines Fleischzentrums für Direktvermark- ter sowie die Nichtausrichtung von Beiträgen für dieses Vorhaben bean- tragt. In Art. 89a Abs. 2 LwG ist indes vorgesehen, dass der Kanton vor

  • 16 - der Genehmigung des Projekts feststellt, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist. Art. 13 Abs. 5 SVV bestimmt sodann, dass sich die Feststel- lung der Wettbewerbsneutralität nach dem kantonalen Recht richtet. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer korrek- terweise nicht die Feststellung, dass die Wettbewerbsneutralität des PRE Val Müstair nicht gegeben sei, hätte beantragen müssen. Nachdem Art. 13 Abs. 1 SVV aber unmissverständlich festhält, dass für nicht wett- bewerbsneutrale Projekte keine Unterstützung gewährt wird, ist auf den beschwerdeführerischen Antrag, wonach das Gesuch um Ausrichtung von Bundesbeiträgen abzuweisen und für dieses Vorhaben keine Beiträ- ge auszurichten seien, mit einigem Wohlwollen dennoch einzutreten. Dies zumal Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren stets subsi- diär sind und hinter diesen zurückstehen müssen (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 2C_803/2008 vom 21. Juli 2009 E.4.2.2 mit weiteren Hinwei- sen). 4.Nicht weiter einzugehen ist an dieser Stelle auf die pauschale und unsub- stanziierte Kritik des Beschwerdeführers, wonach das ALG und damit auch der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren federführende Partei seien und der Beschwerdegegner keineswegs eine unabhängige und objektive Prüfungsinstanz sei. Da es sich bei dieser Kritik um eine durch nichts belegte und unbegründete Behauptung handelt, braucht dar- auf nicht weiter eingegangen zu werden. 5.Wie vorstehend bereits mehrfach erwähnt, muss das Projekt gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirtschaftlich relevanten Ein- zugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet sein (Art. 89a Abs. 1 LwG). Die Wettbewerbsneutralität wird in Art. 13 Abs. 1 SVV näher umschrei- ben. Danach dürfen im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine di- rekt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Ge- suchs bereit und in der Lage sein, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig

  • 17 - zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen. Dement- sprechend ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob der Betrieb des Be- schwerdeführers, mithin die Metzgerei A._____ in X._____, bezüglich des geplanten Fleischzentrums für Direktvermarkter als direkt betroffener Ge- werbebetrieb im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet gilt (vgl. nachste- hend E.6). Ist diese Frage zu bejahen, ist weiter zu prüfen, ob der Gewer- bebetrieb des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Publikation des Ge- suchs bereit und in der Lage gewesen ist, die vorgesehenen Arbeiten gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbrin- gen (vgl. nachstehend E.7).

  1. a)Die Parteien sind sich insofern einig, als das Kriterium des wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiets vorliegend erfüllt ist. Wie bereits der Be- schwerdegegner in der angefochtenen Departementsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, zu Recht ausgeführt hat, soll das Fleischzen- trum der Beschwerdegegnerin die direktvermarktenden Landwirte und zudem die Jäger in der Val Müstair bedienen. Das betreffende Gebiet ist überschaubar und beschränkt sich auf die Val Müstair. Da der Metzgerei- betrieb des Beschwerdeführers ebenfalls in der Val Müstair liegt und die Distanz zwischen diesem und dem geplanten neuen Betrieb der Be- schwerdegegnerin gering ist, ist das Kriterium des wirtschaftlich relevan- ten Einzugsgebiets ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten. Unbestritten ist des Weiteren, dass die vorliegende Beschwerde nur bezüglich des Baus der Räumlichkeiten für die Fleischverarbeitung bzw. Fleischverede- lung von Relevanz ist. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift vom 23. Juni 2015 selber ausführt, hat er − da er seinen Schlacht- hof im Jahr 2010 aufgegeben hat − nichts gegen die Erstellung eines Schlachthofs einzuwenden. Da in der Val Müstair somit kein Schlachthof besteht, ist der Bau eines Schlachthofs wettbewerbsneutral. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber die Wettbewerbsneutralität des geplanten
  • 18 - Fleischverarbeitungs- und Fleischveredelungsbetriebs der Beschwerde- gegnerin. • Der Beschwerdegegner stellt sich in der angefochtenen Departe- mentsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zwischen dem Betrieb des Beschwerdefüh- rers und dem geplanten Fleischzentrum der Beschwerdegegnerin kei- ne direkte Konkurrenz bestehe. Die geplante Fleischverarbeitung der Beschwerdegegnerin solle als reiner Dienstleistungsbetrieb funktionie- ren. Trägerin des geplanten Betriebs sei die Beschwerdegegnerin, an welcher wiederum 24 Landwirte, der Jagdverein und die D._____ be- teiligt seien. Von sechs dieser Landwirte sowie vom Jagdverein sollten die Tiere zwecks nachfolgender Direktvermarktung verarbeitet wer- den. Die fleischproduzierenden Landwirte würden ihr Fleisch von ei- nem Dienstleistungsbetrieb verarbeiten lassen und dieses dann wie- der zurücknehmen. Demgegenüber sei der Betrieb des Beschwerde- führers ein klassischer Fleischverarbeitungsbetrieb. Er kaufe Fleisch ein, verarbeite dieses und verkaufe es weiter. Sowohl der Beschaf- fungs- als auch der Absatzmarkt befänden sich mehrheitlich ausser- halb des Tals. Somit seien die beiden Betriebe nicht miteinander zu vergleichen. Die ihnen zugrunde liegenden Konzepte seien vollkom- men anders. Zwar sei die Zugehörigkeit zur selben Branche wohl zu bejahen, weil ihre Tätigkeit bei der Fleischverarbeitung dieselbe sei und es sich um mehr oder weniger dieselben Produkte handle. Aller- dings sei sowohl das Angebot als auch das Publikum ein anderes, und auch das zu befriedigende Bedürfnis sei grundverschieden. Der ge- plante Betrieb der Beschwerdegegnerin konkurrenziere den be- schwerdeführerischen Betrieb weder auf dem Beschaffungs- noch auf dem Absatzmarkt. Zudem biete der Beschwerdeführer die Dienstleis- tung der Verarbeitung nicht Dritten an. Demgegenüber verarbeite der geplante Betrieb der Beschwerdegegnerin für die Landwirte im Tal und saisonal für Jäger. Der Verdienst des Beschwerdeführers entstehe aus dem Verkauf der verarbeiteten Fleischprodukte, derjenige der Be- schwerdegegnerin aus dem Verkauf der Dienstleistung. Es bestünden somit verschiedene Angebote und ein verschiedenes Publikum. Der Beschwerdeführer verliere mit seinem Betrieb aufgrund des geplanten neuen Fleischzentrums keinen Markt oder Marktanteile und er würde in seinem derzeit bedienten Markt nicht gefährdet. Er habe bisher für die Landwirte kaum und für die Jäger gar keine Verarbeitungsdienst- leistung ausgeführt. Folglich bestehe zwischen dem Betrieb des Be- schwerdeführers und dem geplanten Fleischzentrum der Beschwer- degegnerin keine direkte Konkurrenz. • Demgegenüber argumentiert der Beschwerdeführer, dass die Be- schwerdegegnerin respektive das geplante Fleischzentrum seinen Be-

  • 19 - trieb konkurrenziere. Bereits die Direktvermarktung stelle eigentlich ei- ne Konkurrenz für das Metzgereigewerbe dar. Anstössig werde es dann, wenn der Staat den Direktvermarktern nahezu unentgeltlich mit Steuergeldern eine Infrastruktur zur Verfügung stelle, um bestehende Betriebe zu konkurrenzieren. Natürlich konkurrenziere der Betrieb der Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Betrieb nicht di- rekt. Es seien die Betreiber und damit die Mitglieder der Beschwerde- gegnerin, welche mit Staatsgeldern die Möglichkeit erhielten, ihn zu konkurrenzieren. Diese könnten ihr Fleisch in einer gratis vom Staat zur Verfügung gestellten Infrastruktur verarbeiten und veredeln lassen und diese Produkte danach an den Endverbraucher und an die Gas- tronomie verkaufen. Der Beschwerdeführer müsse seine Infrastruktur hingegen über den Verkauf seiner Produkte amortisieren. Der Unter- schied sei lediglich, dass der Beschwerdeführer Verarbeitung und Verkauf unter einem Dach vereinige, während die Beschwerdegegne- rin das verarbeitete Fleisch ihren Mitgliedern weitergebe, welche das Fleisch ihrerseits weiter verkauften. Sie konsumierten das Fleisch aber nicht selber. Nur das wäre ein stichhaltiger Unterschied. Der Sinn des geplanten Fleischverarbeitungsbetriebs bestehe darin, dass die verar- beiteten Fleischprodukte unter Zwischenschaltung der Mitglieder der Beschwerdegegnerin an dasselbe Zielpublikum wie dasjenige des Be- schwerdeführers weiterverkauft würden. Die Wettbewerbsneutralität sei mit der geplanten Subventionierung nicht gegeben. b)Rein formell betrachtet erscheint die Argumentation des Beschwerdegeg- ners plausibel und nachvollziehbar. Trägerin des PRE Val Müstair ist die Beschwerdegegnerin und diese erbringt − zumindest nach ihren eigenen Aussagen in ihren Rechtsschriften − blosse Dienstleistungen für die Landwirte im Tal und saisonal für die Jäger, ohne Ankauf und Verkauf von Fleisch. Demgegenüber kauft der Beschwerdeführer Fleisch ein, verarbei- tet und veredelt dieses und verkauft es an Dritte weiter. Diese rein formel- le Betrachtungsweise greift vorliegend jedoch zu kurz. Die Beschwerde- gegnerin und ihre direkt vermarktenden Gesellschafter respektive Liefe- ranten und Abnehmer sind vielmehr als wirtschaftliche Einheit zu betrach- ten, welche für sämtliche Bereiche des Betriebs einschliesslich Schlachte- rei und Metzgerei zuständig ist. Wie der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerdeschrift vom 23. Juni 2015 zu Recht ausführt, besteht der Unter- schied zwischen dem geplanten Betrieb der Beschwerdegegnerin und dem beschwerdeführerischen Betrieb letztlich lediglich darin, dass der

  • 20 - Beschwerdeführer Verarbeitung und Veredelung des Fleischs sowie des- sen Verkauf unter einem Dach vereinigt, während die Beschwerdegegne- rin das Fleisch nach Verarbeitung und Veredelung desselben an ihre Mit- glieder zurückgibt, welche das Fleisch ihrerseits an Dritte verkaufen. Letztendlich besteht der Sinn des geplanten Betriebs der Beschwerde- gegnerin darin, dass die verarbeiteten und veredelten Fleischprodukte − unter Zwischenschaltung der direktvermarktenden Mitglieder der Be- schwerdegegnerin − an dasselbe Zielpublikum wie die Fleischprodukte des Beschwerdeführers verkauft werden. Unter diesen Umständen er- scheint die Unterscheidung zwischen Vermarktung im Sinne des Direkt- vertriebs und der blossen Dienstleistungserbringung als künstlich. Letzten Endes entsteht hier ein Fleischverarbeitungsbetrieb, welcher vom Schlachten über das Verarbeitung und Veredeln des Fleischs bis hin zum Verkauf alles anbietet. Der Beschwerdegegner führte in der angefochte- nen Departementsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, denn auch zu Recht aus, dass die Tätigkeit der beiden Betriebe, mithin die Fleischverarbeitung und -veredelung, dieselbe sei und es sich auch mehr oder weniger um dieselben Produkte handle. Bei Betrachtung der Be- schwerdegegnerin und ihrer direkt vermarktenden Gesellschafter respek- tive ihrer Lieferanten und Abnehmer als wirtschaftliche Einheit ist die di- rekte Betroffenheit des Beschwerdeführers nach dem vorstehend Gesag- ten somit zu bejahen. Im Übrigen muss sich die Beschwerdegegnerin − nachdem sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrfach betont hat, dass sie lediglich eine Dienstleistungserbringerin für die Landwirte im Tal und saisonal für die Jäger sei, ohne Ankauf und Verkauf von Fleisch − die Frage gefallen lassen, weshalb ihr statutarischer Zweck zur Hauptsache in der Verarbeitung, dem Handel sowie der Promotion von regionalen Produkten und der Betreibung einer Verkaufs-Plattform besteht. Als Zwi- schenergebnis lässt sich demnach festhalten, dass der Betrieb des Be- schwerdeführers bezüglich des geplanten Fleischzentrums für Direktver-

  • 21 - markter als direkt betroffener Gewerbebetrieb im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet gilt.

  1. a)Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beschwerdefüh- rers im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage ge- wesen ist, die vorgesehenen Arbeiten gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen. • Diesbezüglich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er seit jeher Dienstleistungen der Fleischverarbeitung und Fleischveredelung angeboten habe und diese auch heute noch anbie- te. Dementsprechend verfüge er über die notwendigen Strukturen. Sein Angebot werde im Wesentlichen aus Preisgründen sowie aus persönlichen Gründen nicht genutzt. Er stehe in Konkurrenz mit den Betrieben in W._____ und Z._____. Ersterer werde vom Kanton sub- ventioniert und Letzterer könne zu weit tieferen Kosten arbeiten. Aus Preisgründen sei es ihm nur beschränkt möglich, lokales Fleisch in seinem Sortiment zu führen, da dieses im Ankauf rund 15 % mehr als das von ihm aus dem Kanton Appenzell angekaufte Hoffleisch koste. Er werde nicht zu konkurrenzfähigen Preisen beliefert. Sein angeblich nicht vorhandener Wille für die Zusammenarbeit sei nicht bewiesen. In seinem Betrieb seien Kapazitäten vorhanden und bei erhöhtem Bedarf könne er zusätzliche Kapazitäten schaffen. Wäre er nicht bereit, die Dienstleistung anzubieten, würde er wohl kaum das vorliegende Be- schwerdeverfahren riskieren. Er sei seit Jahren von keinem Mitglied der Beschwerdegegnerin angefragt worden, ob er deren Fleisch vera- rbeite, obwohl das Angebot immer vorhanden gewesen sei. Es sei die Beschwerdegegnerin und einzelne Exponenten derselben, welche ei- ne Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht wollten. Der Be- schwerdeführer versuche seit Jahren ohne Erfolg, mit den Mitgliedern der Beschwerdegegnerin zusammen zu arbeiten. Der Beschwerde- gegnerin respektive einzelner Mitglieder derselben gehe es einzig darum, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Fleischver- arbeitung im Münstertal nehmen könne. • Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer im entsprechenden Zeitpunkt in der Lage und bereit gewesen wäre, eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen oder die Aufgabe gleichwertig zu erfüllen. Erstellt sei, dass zum Zeit- punkt des Gesuchs eine Zusammenarbeit mit nur einem Landwirt im Tal bestanden habe und dies nur in sehr geringem Ausmass. Da der Beschwerdeführer seinen Betrieb auch ohne die Landwirte im Tal auszurichten vermocht habe und weiterhin vermöge, sei ein Angebot
  • 22 - der Dienstleistung auch gar nicht nötig. Dies lasse eher vermuten, dass die Bereitschaft für eine Zusammenarbeit und für gegenseitige Angebote auf beiden Seiten wohl nur beschränkt vorhanden gewesen sei. Wildfleisch habe der Beschwerdeführer ohnehin nicht angenom- men. Zudem sei nicht bekannt, ob beim beschwerdeführerischen Be- trieb im Zeitpunkt der Gesuchspublikation die personellen Kapazitäten vorhanden gewesen wären. Mangels Zertifizierung sei der Betrieb des Beschwerdeführers ohnehin nicht in der Lage, Bioprodukte herzustel- len. Da es sich bei der Mehrheit der Betriebe, welche als Direktver- markter das Fleischzentrum in Anspruch nehmen wollten, um Biobe- triebe handle, wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, eine entsprechende Dienstleistung anzubieten. b)Zunächst gilt es hinsichtlich der zu beurteilenden Frage, ob der be- schwerdeführerische Gewerbebetrieb bereit und in der Lage gewesen ist, die vorgesehenen Arbeiten gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwerti- ge Dienstleistung zu erbringen, festzuhalten, dass zur Beurteilung dieser Frage gemäss Art. 13 Abs. 1 und 3 SVV der Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs im kantonalen Amtsblatt massgebend ist. Vorliegend gab das ALG im kantonalen Amtsblatt Nr. 41 vom 9. Oktober 2014 bekannt, dass das PRE Val Müstair der Beschwerdegegnerin voraussichtlich mit Bun- desbeiträgen unterstützt werde. Massgebend ist somit, ob der Betrieb des Beschwerdeführers − wie er am 9. Oktober 2014 bestanden hat − bereit und in der Lage gewesen ist, die vorgesehenen Arbeiten gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen. Die Be- schwerdegegnerin möchte im neuen Gebäude unter anderem die Dienst- leistungen der Schlachtung, der Verarbeitung und Veredelung für Fleischproduzenten aus der Val Müstair anbieten. Spezialitäten wie Sal- siz, Mostbröckli, und Hauswurst sowie Mischpakete mit Frischfleisch für die Direktvermarktung sollten neu vor Ort hergestellt werden. In der Jagd- saison sollte zudem das Wild regionaler Jäger entgegengenommen und verarbeitet werden, um eine bessere Kapazitätsauslastung zu erreichen (vgl. Businessplan Val Müstair - B._____ ScRL vom 4. September 2014 [Beilage des Beschwerdegegners 4.1, Register 4] S. 24). Mit der "gleich- wertigen Aufgabenerfüllung" und der "gleichwertigen Dienstleistungser-

  • 23 - bringung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 SVV ist demnach die Schlachtung von Tieren sowie die Verarbeitung und Veredelung von Fleisch gemeint. Die Frage, ob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 bereit und (ku- mulativ) in der Lage gewesen ist, diese Arbeiten gleichwertig anzubieten, ist − wie nachfolgend dargestellt − zu verneinen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 nicht in der Lage war, die Be- standteil des Projekts bildende Dienstleistung der Schlachtung von Tieren anzubieten, da er seinen Schlachthof − wie er in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2015 selber einräumt − schon im Jahr 2010 aufgegeben hat. Hinsichtlich der Fleischverarbeitung und -veredelung sind sich die Partei- en uneins, ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt bereit war, diese Aufgabe für die Landwirte in der Val Müstair zu erfüllen bzw. den Landwirten die entsprechende Dienstleistung anzubieten. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer − aus Hygienegründen, wie er in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2015 vorbringt − nicht bereit war, Wildbret zur Verarbeitung und Veredelung entgegenzunehmen. Dies be- trifft immerhin 260 Tiere pro Jahr bzw. 8'600 kg Wildfleisch (vgl. Busi- nessplan Val Müstair - B._____ ScRL vom 4. September 2014 [Beilage des Beschwerdegegners 4.1, Register 4] S. 98). Demgegenüber ist auf- grund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in quan- titativer Hinsicht wohl in der Lage gewesen wäre, das anfallende Hoff- leisch der Direktvermarkter, mithin 143 Tiere pro Jahr bzw. 27'500 kg Hoffleisch (vgl. Businessplan Val Müstair - B._____ ScRL vom 4. Sep- tember 2014 [Beilage des Beschwerdegegners 4.1, Register 4] S. 98), zu verarbeiten bzw. zu veredeln. Indessen war der Beschwerdeführer am

  1. Oktober 2014 unbestrittenermassen nicht Bio-Suisse-zertifiziert, so- dass die Verarbeitung und Veredelung für die Direktvermarkter, welche nach Aussagen der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme vom
  2. August 2015 allesamt Biobauern sind, in qualitativer Hinsicht auf je- den Fall nicht gleichwertig gewesen wäre. An diesem Ergebnis vermag der beschwerdeführerische Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin
  • 24 - von ihm nie eine Bio-Suisse-Zertifizierung gefordert und sich auch nie da- nach erkundigt habe, nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Einwand, wonach die entsprechende Zertifizierung problemlos erhältlich sei. Fakt ist, dass der beschwerdeführerische Metzgereibetrieb mangels Bio- Suisse-Zertifizierung am 9. Oktober 2014 weder in der Lage noch berech- tigt gewesen ist, Bioprodukte herzustellen. Nachdem es sich bei den Di- rektvermarktern gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin aber aus- nahmslos um Biobauern handelt, war der Beschwerdeführer im massge- blichen Zeitpunkt in qualitativer Hinsicht nicht in der Lage, eine gleichwer- tige Dienstleistung anzubieten. Nach dem soeben Gesagten ist die Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Publika- tion des Gesuchs bereit und in der Lage gewesen ist, die vorgesehenen Arbeiten gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen, zu verneinen. Obwohl der Betrieb des Beschwerdeführers be- züglich des geplanten Fleischzentrums für Direktvermarkter somit als di- rekt betroffener Gewerbebetrieb im wirtschaftlich relevanten Einzugsge- biet gilt (vgl. dazu vorstehend E.6), ist die Wettbewerbsneutralität des PRE Val Müstair im Sinne von Art. 89a LwG i.V.m. Art. 13 SVV dennoch zu bejahen, da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt in qua- litativer Hinsicht nicht in der Lage war, eine gegenüber dem geplanten Fleischzentrum der Beschwerdegegnerin gleichwertige Dienstleistung an- zubieten. Die angefochtene Departementsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfängli- chen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Or- ganisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Partei- entschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis

  • 25 - obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht. Ebenfalls entfällt praxisgemäss eine aussergerichtliche Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.542.-- zusammenFr.3'542.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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25.03.2026