VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 53 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi Aktuar ad hocBraunschweiler URTEIL vom 7. Januar 2016 in der Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin betreffend Baubewilligung (Ablauf) / Wiederherstellung
11 - persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat al- so den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1673 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht, Einsicht in alle für das Verfahren wesentlichen Akten zu nehmen (Art. 17 VRG). Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der späteren Verfügung bzw. des späteren Entscheids in der betreffenden Sache zu bilden (vgl. BGE 121 I 225 E.2a). Dementspre- chend ist jedem Betroffenen vor Erlass einer Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und der Beschwerdeführerin daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Ver- letzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335 E.3.1; 126 I 72 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Je- doch ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2). c)Mit Schreiben vom 14. August 2013 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die vorgenommenen Arbeiten (ab- getragener Humus und erstellter Bauzaun) keinen Baubeginn darstelle
12 - und dass zwingend mit den Bauarbeiten begonnen werden müsse, da ansonsten die Baubewilligung erlöschen würde. Zu den Folgen einer erlo- schenen Baubewilligung und dem Inhalt einer möglichen Wiederherstel- lungsverfügung enthielt das Schreiben keine Ausführungen. Die Be- schwerdeführerin wurde ausdrücklich zur Stellungnahme innerhalb 20 Tagen aufgefordert. Am 23. August 2014 äusserte sich der Architekt der Beschwerdeführerin zu den Feststellungen der Beschwerdegegnerin und führte aus, dass der Baubeginn tatsächlich am 13. November 2013 erfolgt sei. Er gehe davon aus, dass im Herbst 2014 mit den Aushubarbei- ten fortgefahren werde, im Winter die Erdsonden gebohrt werden und im Frühjahr 2015 mit den Baumeisterarbeiten begonnen werden könne. Zu den beigelegten Fotos und der darauf abgebildeten Situation äusserte er sich hingegen nicht. Mit der ausdrücklichen Aufforderung zur Stellung- nahme und der Beilage der relevanten Fotografien wurde der Beschwer- deführerin ausreichend Möglichkeit geboten, sich zu dem im August 2014 festgestellten Sachverhalt zu äussern. Bei der am 5. Mai 2015 erlassenen und vorliegend angefochtenen Verfü- gung kamen jedoch weitere Elemente hinzu, zu welchen sich die Be- schwerdeführerin am 23. August 2014 noch nicht äussern konnte. Im an- gefochtenen Entscheid stützt sich die Beschwerdeführerin zwar erneut auf die Sachverhaltsfeststellung vom 12. August 2014, führt aber weiter aus, dass während des gesamten Jahres 2014 kein tatsächlicher Baube- ginn erfolgte. Zur Situation auf der Bauparzelle im Jahr 2015 enthält der Entscheid hingegen keine Feststellungen. Mit dem Erlass des Entschei- des am 5. Mai 2015 hat die Beschwerdegegnerin seit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. August 2014 zudem sehr lange zuge- wartet und sie somit im Unklaren darüber gelassen, ob die Gemeinde die Auffassungen der Beschwerdeführerin betreffend den Baubeginn teilt. Der Beschwerdeführerin hätte deshalb vor Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2015 nochmals eine Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sich zur Si- tuation im Mai 2015 äussern zu können. Dabei hätte die Beschwerdefüh-
13 - rerin auch explizit auf die Folgen einer erloschenen Baubewilligung resp. auf die zu erlassende Wiederherstellungsverfügung hingewiesen werden müssen. Im Ergebnis steht fest, dass das rechtliche Gehör nur teilweise gewahrt wurde. Die teilweise Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich im vorliegen- den Fall ausnahmsweise nachträglich heilen, zumal dem Verwaltungsge- richt gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG volle Kognition zukommt, mithin eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich ist. Im Be- schwerdeverfahren hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegen- heit, sich zu den einzelnen Streitpunkten zu äussern, womit ihr kein Nach- teil entstand. Zudem hätte eine Rückweisung an die Vorinstanz einen formalistischen Leerlauf zur Folge, da keine neuen Erkenntnisse ersicht- lich sind, welche zu einem abweichenden Entscheid führen würden.
14 - Die Beschwerdegegnerin erachtet die Ausführungen für unzutreffend, da das geplante Doppelfamilienhaus im Januar 2011 bewilligt worden sei und demnach bereits im Frühjahr 2011 hätte begonnen werden können. Die von der Gemeinde verfügten Auflagen hätten ohne Weiteres im Laufe des Jahres 2011 eingereicht werden können. Das Abtragen von Humus und die Erstellung eines Bauzaunes können nicht als Baubeginn akzep- tiert werden. b)Ausgangspunkt für die Streitentscheidung über den Beginn und das Ende des Fristenlaufs bei einer Baubewilligung bildet Art. 91 Abs. 1 KRG, wo- nach mit Bauvorhaben begonnen werden darf, sobald die Baubewilligung schriftlich vorliegt. Vorbehalten bleiben anderslautende Anordnungen in einem Rechtsmittelverfahren. Nach Art. 91 Abs. 2 KRG erlöschen Bau- bewilligungen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zu- lässigem Baubeginn begonnen worden ist. Bauvorhaben sind innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die für die Baubewilligung zustän- dige Behörde kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin angemes- sen verlängern. Wird ein Bauvorhaben nicht vollendet, so sind gemäss Art. 91 Abs. 3 KRG die unvollendeten Bauteile zu entfernen und der ur- sprüngliche Zustand wiederherzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid beginnt die einjährige Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, sondern grundsätzlich ab Vorliegen der schriftlichen Baubewilligung zu laufen (PVG 2014 Nr. 25 E.3c). Vorbehalten bleibt jedoch die Vollstreck- barkeit (Durchsetzbarkeit) der Baubewilligung. So können der sofortigen Ausübung bzw. Vollstreckbarkeit einer erteilten Baubewilligung noch ge- wisse (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse — wie Auflagen und Be- dingungen zur Baubewilligung — im Wege stehen, die den Baubeginn bis zu deren Erfüllung hinausschieben. Ob tatsächlich ein Vollstreckungshin- dernis vorliegt, muss jeweils im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Dabei ist selbstverständlich, dass das Eintreten von Bedingungen respektive die
15 - Erfüllung von Auflagen und/oder Bedingungen nicht rechtsmissbräuchlich hinausgezögert werden darf (PVG 2014 Nr. 25 E.3d). c)Im vorliegenden Fall fand anschliessend an das Baubewilligungsverfah- ren, welches zur Erteilung der Bewilligung 2010-0059 führte, ein Rechts- mittelverfahren über zwei Instanzen hinweg statt, welches aufgrund der von beiden Instanzen erteilten aufschiebenden Wirkung den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bundesgerichtsurteils hinausschob. Der Eingang des am 12. September 2012 mitgeteilten Bundesgerichtsur- teils bei der Beschwerdeführerin wäre wohl auf den 15. September 2012 zu erwarten gewesen. Somit wäre die Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG frühestens Mitte September 2013 abgelaufen. Die Gemeinde hat indes- sen auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin bereits am 11. Dezember 2012 die erteilte Baubewilligung um ein Jahr auf den 31. Dezember 2013 verlängert. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach für die vorbehaltlose Baufreiheit nicht nur die schriftlichen Baubewilligung, son- dern auch deren Vollstreckbarkeit vorliegen müsse, ist grundsätzlich zu- zustimmen. Sehen Auflagen und/oder Bedingungen einer Baubewilligung die Einreichung bestimmter Unterlagen vor Baubeginn vor, so ist die Bau- bewilligung erst nach Erfüllung dieser Nebenbestimmungen vollstreckbar. Im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin allerdings den Nach- weis nicht erbringen, warum die Einreichung der notwendigen Unterlagen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die vorbehaltlose Baufreiheit erst nach Eingang der Bewilligung der korrigierten Baupläne sowie der Katasterplä- ne am 12. Oktober 2013 eingetreten sei, kann deshalb nicht gefolgt wer- den. Demzufolge ist der 31. Dezember 2013 für das Ende der Frist für den Baubeginn massgebend.
17 - Auskünfte sowie in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden entspricht (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des all- gemeinen Verwaltungsrecht, Bd. 1, Bern 2012, Rz. 2131; BGE 136 II 187 E.8.1). Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungs- recht unter anderem in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus. Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungs- behörden nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit einge- nommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln; untersagt ist folgewidriges, widersprüchliches und schwankendes Handeln (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2010, Rz. 707 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E.2.8.2). d)Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin, entgegen den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung, nicht nur im Jahr 2013, sondern auch noch im Jahr 2014 Zusatz- resp. Projektänderungsbewilligungen zur Stammbewil- ligung vom 18. Januar 2011 erteilt. Nach Ablauf der verlängerten Frist für den Baubeginn am 31. Dezember 2013 wurden am 22. Januar 2014 eine Projektänderung betreffend Dachaufbauten, Dachfenster, innere Raum- aufteilung, Vordach und Änderungen an der Südfassade sowie Vergrös- serung der Fenster an der Nordfassade bewilligt. Diese Bewilligung bilde- te ausdrücklich einen integrierenden Bestandteil zur Stammbewilligung vom 18. Januar 2011, der Projektänderungsbewilligung vom 4. Okto- ber 2013 sowie zu zwei weiteren im Dezember 2013 erteilten Bewilligun- gen. Am 7. Februar 2014 wurde eine Baureklametafel und am 7. Novem- ber 2014 der Bau und Betrieb einer Wärmepumpenanlage auf Parzelle 3598 bewilligt. Wäre die Gemeinde der Auffassung gewesen, die Stamm- bewilligung sei aufgrund des nicht erfolgten Baubeginns am 31. Dezem- ber 2013 erloschen, so hätte sie kaum diese Bewilligungen erteilt. Zudem muss sich die Gemeinde vorwerfen lassen, dass sie mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 5. Mai 2015 nach der Stellungnahme der
18 - Beschwerdeführerin vom 23. August 2014 ungebührlich lange zugewartet hat. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auch nach dem 31. Dezember 2013 weiterhin Projektänderungs- und Zusatzbewilligungen im Zusam- menhang mit der Stammbewilligung erteilte und nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. August 2014 weiterhin mit dem Entzug der Baubewilligung zuwartete, durfte die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin den im Schreiben vom
19 - che 23/2015 geplanten Bauarbeiten erst im Frühjahr 2016 wieder begon- nen werden könne. Die angefochtene Verfügung habe nicht nur eine Ver- zögerung des Baus zur Folge, sondern habe auch die im Hinblick auf die Bauarbeiten ab Kalenderwoche 23/2015 bereits erfolgten Vorbereitungsa- rbeiten zunichte gemacht. Für die Beschwerdegegnerin kommt für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen würde, eine Verlängerung für die Bauausführung nicht in Frage. Die Frist nach Art. 91 Abs. 2 KRG beginne spätestens mit Vorlie- gen des rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteiles wieder zu laufen. b)Der Beschwerde wurde am 26. Juni 2015 bereits die aufschiebende Wir- kung erteilt, wodurch die Bauvollendungsfrist stillsteht. Durch das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren erleidet die Beschwerdeführerin bezüglich der Bauvollendungsfrist somit keinen Nachteil. Wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung bereits zuerkannt, besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Verlängerung der Baubewilligung um die Dauer des Rechtsmittelverfahrens, weshalb auf diesen Antrag der Beschwerdeführe- rin nicht eingetreten wird. Zu prüfen bleibt, ob eine Verlängerung um sechs Monate sachlich gerechtfertigt ist. Die zweijährige Bauvollendungsfrist gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG begann am 13. November 2013 zu laufen und steht seit der Einreichung der Be- schwerde resp. aufgrund deren aufschiebenden Wirkung seit dem 15. Ju- ni 2015 still. Somit lief die Bauvollendungsfrist bereits für ein Jahr, sieben Monate und zwei Tage. Die Frist steht bis zur Mitteilung des Urteils im vorliegenden Verfahren still und läuft dann für die restliche Frist von vier Monaten und 28 Tagen weiter. Für die Bauvollendung reicht dies offen- sichtlich nicht aus. Der Begründung der Beschwerdeführerin betreffend die beantragte Fristverlängerung um sechs Monate, wonach die Baustelle im Frühjahr 2016 erst wieder vorbereitet werden muss, ehe die Baumeis- terarbeiten begonnen werden können, ist zuzustimmen. Aufgrund dieser Gegebenheiten erscheint eine ein- und letztmalige Verlängerung um
20 - sechs Monate als angemessen. Somit stehen der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vorliegens dieses Urteils zehn Monate und 28 Tage für die Bauvollendung zur Verfügung. 7.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zudem gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG angemessen zu entschädigen, wobei dazu auf die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerin vom