VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 40 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 12. November 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Stockwerkeigentümergemeinschaft A., vertreten durch H. Immobilien, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli, , Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

  • 2 - 1.Die Parzelle Nr. 2944, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde X., gehört der Stockwerkeigentümergemeinschaft A. (nachfolgend: Stockwerkeigentümerschaft). Diese ersuchte im 2014 bei der Gemeinde X._____ um Ersatz der bestehenden Holzfensterläden. Am 9. April 2014 bewilligte das Departement 3 der Gemeinde X._____ das fragliche Bau- vorhaben im Meldeverfahren unter Bedingungen und Auflagen. Dabei verpflichtete sie die Bauherrschaft insbesondere, Holzfensterläden zu montieren und der zuständigen Behörde vor der Ausführung bzw. Bestel- lung Material- und Farbmuster zur Genehmigung vorzulegen. 2.Am 15./17. Dezember 2014 ersuchte die Stockwerkeigentümerschaft die Gemeinde X._____ im Sinne einer Projektänderung um die Bewilligung des Ersatzes der bestehenden Holzfensterläden mit neuen Fensterläden aus Metall. Am 22. Dezember 2014 teilte das Hochbauamt der Gemeinde X._____ der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit, diese Projektände- rung zurückweisen zu müssen. Am 15. Januar 2015 beantragte die Stockwerkeigentümerschaft bei der Gemeinde X._____ daraufhin den Er- lass einer anfechtbaren Verfügung. Die Gemeinde X._____ holte in der Folge bei der Denkmalpflege Graubünden eine Stellungnahme ein. Mit Beschluss vom 3. März 2015 lehnte der Gemeinderat die beantragte Pro- jektänderung anschliessend im Sinne der Erwägungen ab. In der Begrün- dung erwog er im Wesentlichen, das in Frage stehende Mehrfamilienhaus liege am E.-platz in unmittelbarer Nachbarschaft zum E.- gebäude das schützenswert sei. In der Umgebung schützenswerter Bau- ten seien gemäss Art. 77 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ Bau- ten und Anlagen im Hinblick auf eine gute Gesamtwirkung besonders sorgfältig zu gestalten. Im Schutzbereich des alten Dorfkernes lasse die Baukommission aus diesem Grunde praxisgemäss nur Fensterläden aus Holz zu. Damit setze sie den Standpunkt der Denkmalpflege konsequent um. Die begehrte Projektänderung könne deshalb nicht bewilligt werden.

  • 3 - 3.Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 23. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, den Beschluss des Gemeinderates vom 3. März 2015 aufzuheben und die begehrte Projek- tänderung zu genehmigen. Die Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt, da die Fensterläden als Teil der Fassade zum gemeinschaftlichen Teil des Stockwerkeigen- tums gehörten. In materieller Hinsicht führte sie im Wesentlichen aus, die Bauordnung der Gemeinde X._____ enthalte keine Regelung, die es er- laube, der Beschwerdeführerin vorzuschreiben, anstelle der begehrten la- ckierten Aluminiumfensterläden Holzfensterläden zu montieren. Die massgeblichen Bestimmungen sprächen von "gestalten". Es gehe also um die Form und die Grösse der Fensterläden, nicht um deren Materiali- sierung. Lackierte Aluminiumfensterläden passten zur Baustruktur bzw. Bautypologie des alten Dorfkernes, soweit dies überhaupt erforderlich sei. Dabei sei zu beachten, dass die streitbetroffene Baute kein historisches, sondern ein neuzeitliches Gebäude sei. Allenfalls bei historischen Bau- werken mache es Sinn, die Montage von Holzfensterläden zu verlangen, weil Holzfensterläden für den historischen Charakter dieser Bauten ty- pisch seien. In Chur herrsche aber offenbar keine solche Auffassung vor. Aluminiumfensterläden befänden sich im alten Dorfkern vorwiegend an historischen Bauten. Demzufolge könne Holz noch viel weniger bei neu- zeitlichen Bauten verlangt werden, seien doch Aluminiumfensterläden für neuzeitliche Bauten fast typischer als Holzfensterläden. Im Übrigen seien Aluminiumfensterläden rund 25 % günstiger als Holzfensterläden. Aus- serdem seien sie witterungsbeständig und formstabil, farbecht und lang- lebig. Sie verfügten über eine Lebensdauer von 50 Jahren und mehr. Holzfensterläden müssten dagegen erstmals nach zehn Jahren abge- nommen, geschliffen und neu lackiert werden. Diese Prozedur sei als- dann alle fünf Jahre zu wiederholen. Der Unterhalt von Holzfensterläden sei folglich deutlich kostspieliger als jener von Aluminiumfensterläden. Die

  • 4 - Beschwerdeführerin habe demnach ein erhebliches finanzielles Interesse an der Montage von Aluminiumfensterläden. 4.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ersuchte das Verwaltungsgericht in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 um Abwei- sung der Beschwerde. In formeller Hinsicht machte sie zunächst geltend, es fehlten ein Prozessführungsbeschluss der Beschwerdeführerin und ei- ne schriftliche Anwaltsvollmacht. Die begehrten Fensterläden in Metall genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht, weswegen die Be- schwerdegegnerin die Bewilligung dafür zu Recht verweigert habe. Die Ästhetikbestimmungen der Beschwerdegegnerin seien in Bezug auf den alten Dorfkern strenger als Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden. Gemäss Art. 41 Abs. 3 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ sei die historische Eigenart und bauliche Einheit des alten Dorfkernes zu bewahren. Ausserdem seien die Vorschriften des ge- nerellen Gestaltungsplanes zu beachten. Dieser bezeichne den alten Dorfkern als Bereich generell geschützter Baustruktur und Bausubstanz. Gemäss Art. 78 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ seien sodann unter anderem Renovationen hinsichtlich Lage, Stellung, Gliede- rung, Grösse und Gestalt an die bestehende Baustruktur oder Typologie der Bauten anzupassen. Sie hätten sich harmonisch in die Umgebung einzufügen und dürften die wesentlichen Merkmale des Dorf- und Stras- senbildes nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmungen stellten hohe An- forderungen an die bauliche Gestaltung und erlaubten es der Beschwer- degegnerin, die Montage von Holzfensterläden zu verlangen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, in dem alten Dorfkern existierten etliche Gebäude mit Aluminiumfensterläden, sei festzuhalten, dass die Be- schwerdegegnerin nur in zwei Fällen die Montage von Aluminiumfenster- läden bewilligt habe. In den übrigen Fällen seien solche ohne Kenntnis der zuständigen Baubehörde montiert worden. Weswegen die beiden er- wähnten Ausnahmen gewährt worden seien, sei heute nicht mehr nach- vollziehbar. Bei den angeführten Beispielen handle es sich aber um weni-

  • 5 - ge Einzelfälle, welche die entsprechende Praxis der Beschwerdegegnerin nicht in Frage stellten. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Gleichbe- handlung im Unrecht. 5.In der Replik vom 16. Juni 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der Beschwerdegeg- nerin auseinander. Ausserdem reichte sie den Prozessführungsbeschluss und die Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein. Die Be- schwerdegegnerin nahm dazu in der Duplik vom 30. Juni 2015 unter Er- neuerung ihrer Anträge Stellung. Die eingereichte Prozessführungsbefug- nis genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Ansetzung einer weiteren gerichtlichen Nachfrist zur Mangelbehebung sei nicht mehr statt- haft. Deshalb sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 6.Am 13. August 2015 reichte die dazu vom Gericht am 10. Juli 2015 aufge- forderte Beschwerdeführerin die monierten Vollmachten sowie den Zirkul- arbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft nach. Eine Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin zu diesen Unterlagen ging beim Gericht nicht ein. 7.Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin seine Honorarnote ein. 8.Am 1. Oktober 2015 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einen Augenschein durch, an welchem auf Seiten der Be- schwerdeführerin F., G. sowie deren Verwalter der Stock- werkeigentümergemeinschaft, die H._____ Immobilien, in Begleitung ih- res Rechtsvertreters anwesend waren. Die Beschwerdegegnerin wurde durch ihren Rechtskonsulenten, sowie den Leiter des Hochbauamts ver- treten. Im Weiteren nahm Denkmalpfleger I._____ am Augenschein teil. Die Anwesenden hatten Gelegenheit, sich vor dem streitbetroffenen Mehrfamilienhaus und im Zuge des anschliessendes Rundgangs durch

  • 6 - den alten Dorfkern mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Nach Abschluss des Augen- scheines reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Sekre- tariat des Verwaltungsgerichts eine Honorarnote ein. Die Beschwerde- gegnerin nahm dazu keine Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die Beschwerdeführerin erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 23. April 2015 Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 3. März 2015. Solche in Anwendung von Verwal- tungsrecht ergangene, individuell konkrete Entscheide, die bei keiner kan- tonalen Instanz angefochten werden können und weder nach eidgenössi- schem noch nach kantonalem Recht endgültig sind, können gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ange- fochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt dem- zufolge in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. b)Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist nur als Partei zuzu- lassen, wer partei- und prozessfähig ist, vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung hat (Art. 50 VRG; vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID H._____, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N. 13). Einer Stockwerkeigentümergemeinschaft kommt im Rahmen
  • 7 - der ihr obliegenden Verwaltungsaufgaben Parteifähigkeit zu. In diesem Bereich kann sie unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden (Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [ZGB; SR 210]), wobei sie den Prozess durch ihren Verwalter oder einen von ihr zu diesem Zweck gewählten Vertreter führen lassen kann. Für die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bedarf der Verwalter, von summarischen Streitigkeiten abgesehen, einer beson- deren Bevollmächtigung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712t Abs. 2 ZGB). c)Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob die Be- schwerdeführerin berechtigt ist, an dem Mehrfamilienhaus Aluminium- fensterläden zu montieren. Fensterläden sind ein weithin sichtbares Ge- staltungselement einer Gebäudefassade. Sie sind für die Gestalt sowie das Aussehen eines Gebäudes prägend. Gemäss Art. 712b Abs. 2 ZGB können derartige Bauelemente nicht zu Sonderrecht ausgeschieden wer- den. Sie unterliegen der gemeinschaftlichen Nutzung und Verwaltung, die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft wahrzunehmen ist. Die mit dieser Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten hat die Stockwerkei- gentümergemeinschaft geltend zu machen und zu diesem Zweck gege- benenfalls auch ein Beschwerdeverfahren gegen einen abschlägigen Baubewilligungsentscheid einzuleiten. Demnach erweist sich die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als parteifähig. Bezüglich ihrer Prozessfähigkeit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus den Grundstückseigentümern selbst besteht. Alle diese Personen haben in einem Zirkulationsbeschluss beschlossen, den abschlägigen Beschluss des Gemeinderates vom 3. März 2015 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten und sich dabei durch den Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, H._____ Immobili- en, vertreten zu lassen. Die Einzelunternehmung H._____ Immobilien hat ihrerseits Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli mit der Interessenwah- rung im vorliegenden Beschwerdeverfahren beauftragt. Die diese Rechts-

  • 8 - verhältnisse belegenden Unterlagen hat die Beschwerdegegnerin auf ent- sprechende Aufforderung hin mit der Duplik vom 16. Juni sowie dem Schreiben vom 30. Juni 2015 eingereicht. Damit ist ausgewiesen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vorliegenden Fall prozessfähig ist und Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli rechtsgültig bevollmächtigt hat. Dass sie als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Beschlusses von diesem, soweit darin ihr Projektänderungsgesuch ab- gewiesen wurde, berührt ist, steht ausser Frage. Demzufolge ist die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. Art. 52 VRG).

  1. a)Das streitige Bauvorhaben bezieht sich auf ein im Dorfkern gelegenes Mehrfamilienhaus. Der alte Dorfkern wurde als Objekt von besonderer Bedeutung in das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgenommen (s. Schreiben von Denkmalpfleger I._____ an die Gemeinde X._____ vom 20. Januar 2015; vgl. auch Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz. In der ISOS-Aufnahme wird der Dorfkern als Gebiet mit "ursprünglicher Sub- stanz" (Kategorie A) sowie "ursprünglicher Struktur" (Kategorie B) be- zeichnet und dem höchsten Erhaltungsziel "Erhalt der Substanz" (Katego- rie A) zugeordnet. Allerdings wird das streitbetroffene Mehrfamilienhaus selbst nicht als schützenswertes Einzelelement eingestuft. Dasselbe gilt für die B.-gasse. Diese alte Hauptachse, die beidseits von beson- ders repräsentativen Gebäuden gesäumt ist und zwischen dem C. und dem D._____ verläuft, stellt allerdings einen wichtigen Sachverhalt dar, den es zu erhalten gilt (vgl. ISOS, 1. Fassung 5. November 1996/hjr S. 10). b)Die sich hieraus ergebenden Planungsempfehlungen hat der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 43 des Raumplanungsgeset-
  • 9 - zes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) dahingehend umge- setzt, als er die für die Bauordnung zuständigen Gemeinden verpflichtet hat, Siedlungsbereiche und Einzelbauten von besonderer künstlerischer, historischer, architektonischer Bedeutung gestützt auf Siedlungsanalysen oder auf andere Grundlagen als generell geschützte Siedlungsgebiete und Einzelbauten in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen. Wird keine solche Schutzzone errichtet, so sind Natur- und Kulturobjekte von besonderer Bedeutung gestützt auf Landschaftsinventare oder gleichwer- tige Grundlagen als geschützte Natur- und Kulturobjekte in den Generel- len Gestaltungsplan aufzunehmen (Art. 44 Abs. 1 KRG). Die Gemeinde X._____ hat entsprechend diesen kantonalen Vorgaben den alten Dorf- kern als Bereich mit generell geschützter Baustruktur und Bausubstanz bezeichnet (Art. 41 Abs. 3 des Baugesetz der Gemeinde X._____ [BG; LS 611]) und eine entsprechende Schutzzone errichtet (Art. 78 Abs. 1 BG). Ausserdem hat sie für inventarisierte Bauten in den Art. 75 BG (ge- schützte und schützenswerte Bauten), Art. 76 BG (erhaltenswerte Bau- ten) sowie Art. 77 BG (Umgebung) weitergehende Regelungen erlassen, die über die minimalen Vorgaben von Art. 43 KRG hinausgehen. c)In Bezug auf das streitbetroffene Mehrfamilienhaus geht aus dem gene- rellen Gestaltungsplan der Gemeinde X._____ hervor, dass dieses in kei- nem Inventar verzeichnet ist, jedoch in der Schutzzone in der unmittelba- ren Nähe mehrerer schützenswerter bzw. besonders erhaltenswerter Ge- bäude liegt (vgl. Genereller Gestaltungsplan der Gemeinde X._____. Das streitige Bauvorhaben hat folglich den besonderen Gestaltungsvorschrif- ten von Art. 77 und Art. 78 BG zu genügen. Laut der letztgenannten Be- stimmung gilt der Dorfkern als Bereich mit generell geschützter Baustruk- tur und Bausubstanz. Dazu gehören insbesondere Dächer, Fassaden, Gassen Plätze, Mauern, Hinterhöfe sowie bedeutende Garten und Pflan- zen (Art. 78 Abs. 1 BG). Gemäss Art. 78 Abs. 2 BG sind Neu-, Um-, An- bauten, Renovationen und Terrainveränderungen hinsichtlich Lage, Stel- lung, Gliederung, Grösse und Gestalt an die bestehende Baustruktur und

  • 10 - an die Typologie der Bauten anzupassen. Sie haben sich harmonisch in die Umgebung einzufügen und dürfen die wesentlichen Merkmale des Dorf- und Strassenbildes nicht beeinträchtigen. Die architektonisch und historisch bedeutende Bausubstanz ist auch im Innern der Gebäude zu bewahren. Flachdächer sind im alten Dorfkern verboten. Für An- und Neubauten können Ausnahmen bewilligt werden (Art. 78 Abs. 3 BG). Die- se Regelungen wird durch Art. 77 BG bezüglich Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten, schützens- sowie erhaltenswerten Bau- ten und Baugruppen dahingehend ergänzt, als diese im Hinblick auf eine gute Gesamtwirkung besonders sorgfältig zu gestalten sind. d)Bei der Auslegung dieser Bestimmungen, die über die Vorgaben des eid- genössischen und kantonalen Rechts hinausgehen, kommt der Be- schwerdegegnerin ein relativ erheblicher Beurteilungs- und Ermessens- spielraum zu. Beruht die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Verhält- nisse, so hat das Gericht sie zu respektieren. Nur wenn die Beschwerde- gegnerin den ihr zuzugestehenden Handlungsspielraum bei der Ausle- gung der fraglichen Bestimmungen in unvertretbarer Weise ausgeübt hat, darf das Verwaltungsgericht in deren Ermessensausübung eingreifen und sein Ermessen anstelle des der Beschwerdegegnerin setzen (vgl. statt vieler Urteile des Verwaltungsgerichts R 09 14 vom 23. Juni 2009, R 06 105 vom 26. April 2007 E.4a).

  1. a)Das streitige Bauvorhaben umfasst den Ersatz von 39 Holzfensterläden an einem Mehrfamilienhaus durch Aluminiumfensterläden, die mit dem bisherigen Lamellenbild übereinstimmen und farblich auf die Tür des E._____-gebäudes abgestimmt sind. Die zur Diskussion stehenden Alu- miniumfensterläden entsprechen somit in Grösse, Gliederung und im (ur- sprünglichen) Farbton den bestehenden Fensterläden. Davon weichen sie allerdings insofern ab, als die Beschwerdeführerin anstelle von Holzfens- terläden nunmehr aus Aluminium gefertigte Fensterläden einbauen möch-
  • 11 - te. Nachfolgend ist demzufolge zu prüfen, ob sich aus den in den Art. 77 und Art. 78 BG verankerten Einfügungsgeboten eine Materialisierungs- vorschrift ableiten lässt, wonach die Fensterläden am streitbetroffenen Mehrfamilienhaus aus Holz sein müssen. b)Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage im angefochtenen Einspra- cheentscheid mit der Begründung bejaht, es entspreche der Beurtei- lungspraxis der Baukommission der Gemeinde X._____, welche gemäss Art. 4 Abs. 1 BG Baugesuche im Dorfkern beurteile und der Baubehörde entsprechend Antrag stelle, dass im Schutzbereich des Dorfkernes grundsätzlich nur Fenster und Fensterläden aus Holz zulässig seien. Da- mit werde der Standpunkt der Denkmalpflege Graubünden konsequent umgesetzt (vgl. Bf-act. 1). Diese Ausführungen hat sie in der Vernehm- lassung vom 3. Juni 2015 dahingehend ergänzt, als Art. 78 BG eine aus- reichende gesetzliche Grundlage biete, um den Einbau von Holzfenster- läden im alten Dorfkern zu verlangen. Gemessen am gewichtigen öffentli- chen Interesse an der Erhaltung eines möglichst intakten Dorfbildes er- weise sich ein derartiger Eingriff in die Eigentumsfreiheit als verhältnis- mässig. Der finanzielle Mehraufwand für die Holzfensterläden sei im Hin- blick auf das damit verfolgte Ziel, der alte Dorfkern in ihrem historischen Bild und mit ihren wesentlichen Merkmalen zu erhalten, vernachlässigbar (vgl. Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 S. 5 f.). c)Die für die Beurteilung des streitigen Bauvorhabens massgeblichen Art. 77 und Art. 78 BG schreiben eine kubische und architektonische Ge- staltung vor, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für deren landschaftliche und bauliche Umgebung eine befriedigende Ge- samtwirkung erzielt wird. Es genügt demzufolge nicht, dass bauliche Ver- änderungen das Ortsbild im Allgemeinen und die unter Denkmalschutz stehenden Objekte im Besonderen nicht beeinträchtigen. Vielmehr müs- sen sich bauliche Vorkehren harmonisch in die dortige Umgebung einfü- gen, die nach ihrer Art, Form und Struktur eine mehr oder weniger ge-

  • 12 - schlossene Einheit bildet. Was das im konkreten Fall heisst, hängt vom Schutzbedarf des Baudenkmals und seiner Stellung in der Umgebung ab. Es kann durchaus bedeuten, dass zonengemässe Nutzungen nicht aus- geschöpft oder Bauvorhaben wegen besonderer Gestaltungsvorschrift trotz Einhaltung der übrigen baurechtlichen Bestimmungen nicht bewilligt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.417/2005 vom 6. Ok- tober 2005 E.3.1; BGE 115 Ia 119; BERNHARD WALDMANN / PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 17 N. 48; ALDO ZAUGG /PETER LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, Bern 2007, Art. 10a-10f N. 7). Dies gilt insbesondere, wenn ein Bauvorhaben, wie mit den vorlie- gend in Frage stehenden Fensterläden (vgl. E.1c hievor), wichtige Bautei- le und Gestaltungselemente eines Gebäudes betrifft, welche das Bild des Hauses für sich und im Kontext mit dessen baulicher Umgebung prägen. Gerade in solchen Fällen ist es denkbar, dass sich aus Art. 77 und Art. 78 BG Materialisierungsvorschriften ableiten lassen, welche die Verwendung eines bestimmten Baustoffes vorschreiben, der – wie ein spezifischer Baustil – für eine Zeitepoche typisch sein kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können die fraglichen Regelungen folglich durch- aus eine ausreichende Grundlage dafür bieten, Bauherrn von im alten Dorfkern gelegenen Gebäuden, die sich in der Umgebung von schüt- zenswerten sowie erhaltenswerten Gebäuden und Anlagen befinden, zu verpflichten, Holzfensterläden durch gleichgeartete Holzfensterläden zu ersetzen. d)Die Beschwerdegegnerin begründet ihre entsprechende Auffassung in erster Linie mit der Haltung des Denkmalschutzes Graubünden. Laut des- sen Stellungnahme vom 20. Januar 2015 sei die Gemeinde X._____ gemäss ISOS ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Im Besonderen der Bereich des Dorfkernes gelte als in höchstem Masse schutzwürdig. Ob- wohl die Einzelgebäude innerhalb des Dorfkernes von unterschiedlicher Qualität seien, gelte es das Ensemble als Ganzes zu betrachten. Dies fordere im Besonderen ein hohes Augenmerk auf Massnahmen mit Aus-

  • 13 - senwirkung, wie Fassaden, Dächer, Fenster usw. Die herrschende hohe Qualität der Bausubstanz im Dorfkern könne nur aufrechterhalten werden, wenn neue bauliche Elemente mit einem hohen Mass an Qualität in Farbe und Materialität realisiert würden. Den Massstab gäben die Altbauten vor, welche in höchster handwerklicher und materieller Qualität ausgeführt seien. Viele neue Materialien, wie Plastik oder Metall, genügten diesen Anforderungen nicht und seien darum im Hinblick auf die Erhaltung des alten Dorfkernes abzulehnen. Im vorliegenden Fall sollten Fensterläden aus Holz durch Fensterläden aus Metall ersetzt werden. Dies entspreche nicht den genannten Grundsätzen. Dazu komme, dass sich das in Frage stehende Mehrfamilienhaus direkt am E.-platz befinde, eine hohe Lagewirkung aufweise und darum ein spezielles Augenmerk verdiene. Deshalb seien die Fensterläden in Holz zu erhalten und in Holz zu erset- zen. Anlässlich des Augenscheines führte I. ergänzend aus, aus Sicht des Denkmalschutzes seien die höheren Unterhaltskosten von Holz- fensterläden im Vergleich zu Aluminiumfensterläden nicht entscheidend. Bei Renovationsvorhaben, wie dem vorliegend in Frage stehenden, sei darauf zu achten, dass der Charakter des Dorteils durch die baulichen Vorkehren nicht verändert werde. Unter diesem Blickwinkel seien Holz- fensterläden gegenüber Aluminiumfensterläden zu favorisieren, und zwar gerade weil sie der Verwitterung unterlägen und sich damit in ihrem Er- scheinungsbild wandeln würden. Holz sei das historische Baumaterial, welches zur Authentizität des in Frage stehenden Gebäudes und damit des Dorfteils beitrüge. Deshalb spreche sich der Denkmalschutz im alten Dorfkern generell für Holzfensterläden aus. Dass in der Vergangenheit bisweilen möglicherweise ein anderer Standpunkt vertreten worden sei, könne er nicht ausschliessen. Denn der Denkmalschutz benötige immer etwas Zeit, um sich mit neuen Entwicklungen auseinanderzusetzen und dazu eine konsistente Position zu entwickeln. Derzeit herrsche in der Denkmalpflege schweizweit die Auffassung vor, dass Holzfensterläden gegenüber Aluminiumfensterläden zu bevorzugen seien.

  • 14 - e)Diese Ausführungen der fachkundigen kantonalen Amtsstelle sind in sich schlüssig und vermögen in fachlicher Hinsicht grundsätzlich zu überzeu- gen. Sie tragen jedoch den im alten Dorfkern bestehenden Verhältnissen unzureichend Rechnung. Dort sind nämlich, wie der Augenschein gezeigt hat, bereits heute zahlreiche Fensterläden aus Aluminium. Ob diese, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, bereits in der Überzahl sind, vermag das Gericht nicht zu sagen. Es erscheint aber durchaus plausibel, von einer ungefähr hälftigen Verteilung auszugehen. Dabei fin- den sich Aluminiumfensterläden nicht nur an historisch weniger wertvollen Plätzen sowie Strassenzügen, sondern auch an historisch besonders be- deutsamen Orten. Wenn die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vor- bringt, den Einbau von Aluminiumfensterläden nur in zwei Fällen bewilligt zu haben, mag dies zutreffen. Auch sieht sich das Gericht nicht veran- lasst, an der Behauptung der Beschwerdeführerin zu zweifeln, dass der- zeit mehrere baupolizeiliche Wiederherstellungsverfahren laufen, mit dem Ziel, Bauherrn zu verpflichten, rechtswidrig montierte Aluminiumfensterlä- den zu demontieren und durch Holzfensterläden zu ersetzen. Selbst wenn diese Verfahren indessen zu dem von der Beschwerdegegnerin ange- strebten Einbau von Holzfensterläden führen sollten, ändert dies nichts daran, dass eine beträchtliche Zahl von Häusern im Dorfkern mit Alumini- umfensterläden ausgestattet ist. Die von der Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben seit Jahren in Anwendung von Art. 77 und Art. 78 BG verfolgte Praxis, wonach Holzfensterläden durch Holzfensterläden zu er- setzen sind, widerspiegelt sich im Ortsbild im alten Dorfkern somit nicht (mehr). Angesichts des Ausmasses dieses Vollzugsdefizits kommt die Beschwerdegegnerin nicht umhin, ihre diesbezügliche Praxis einer Über- prüfung zu unterziehen und sich die Frage zu stellen, ob es sinnvoll ist, auf derart strengen Gestaltungsvorschriften zu beharren, die sich in der Praxis offenbar nicht durchsetzen lassen. f)Dabei ist es ohne Zweifel bei einzelnen denkmalgeschützten Gebäuden, die Zeuge einer Epoche oder eines Baustils sind, sinnvoll und richtig, die

  • 15 - Bauherrschaft, wenn möglich, zu verpflichten, historische Materialien zu verwenden. Geht es jedoch um ein ganzes Quartier, so erscheint es sinn- voll, das Gewicht vor allem auf die Einhaltung der äusseren Erscheinung sowie der Bausubstanz insgesamt zu legen und andere Veränderungen im Hinblick auf die heutigen Bedürfnisse des Lebens und Wohnens zuzu- lassen (vgl. URS MARTI, Kommentar zum Urteil des Bundesgerichts 1c_398/2011 vom 7. März 2012, in: ZBl 2013 S. 386 ff. S. 388). In Bezug auf den in Frage stehenden Einbau von Aluminiumfensterläden fällt bei dieser Güterabwägung insbesondere ins Gewicht, dass sich Holzfenster- läden von hochwertigen Aluminiumfensterläden mit demselben Lamellen- bild kaum unterscheiden lassen. Erst bei eingehender Betrachtung aus kurzer Distanz lassen sich Unterschiede zwischen den beiden Fensterlä- den erkennen. So hat die Beschwerdegegnerin anlässlich des Augen- scheines zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Holzfensterläden die Balken auf der Seite ganz nach unten geführt werden, während bei Alu- miniumfensterladen in der Eckverbindung eine diagonal verlaufende, gut sichtbare Einkerbung besteht. An dieser unterschiedlichen Machart las- sen sich Holzfensterläden zuverlässig von Aluminiumfensterläden unter- scheiden. Hierfür muss man sich jedoch dem Gebäude bis auf wenige Meter nähern. Dasselbe gilt für die Holstruktur von Holzfensterladen, die sich ohnehin nur erkennen lässt, wenn nicht mehrere, übereinanderlie- gende Farbanstriche bestehen. Hingegen ist der Durchschnittsbürger be- reits aus geringer Distanz nicht mehr in der Lage, hochwertige Aluminium- fensterläden von neuwertigen und regelmässig in Stand gesetzten Holz- fensterläden zu unterscheiden. Die mit einer solchen baulichen Vorkehr verbundene Veränderung an der Fassade eines Gebäudes ist daher be- reits aus geringer Distanz kaum mehr zu erkennen. Die in Art. 77 und Art. 78 BG verankerten Gestaltungsvorschriften, die hinsichtlich der Ver- wendung bestimmter Materialien offen formuliert sind, lassen unter diesen Umständen den Ersatz von Holzfensterläden durch hochwertige Alumini- umfensterläden mit demselben Lamellenbild grundsätzlich zu.

  • 16 - g)Aus diesen Überlegungen gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden Ermessenspielraum über- schritten hat, indem sie darauf beharrt hat, im alten Dorfkern in Anwen- dung von Art. 77 und Art. 78 BG, abgesehen von besonders gelagerten Einzelfällen, nur den Einbau von Holzfensterläden zu bewilligen. Denn diese Praxis widerspiegelt sich im Ortsbild des Dorfkernes nicht (mehr), wo an sehr vielen Häusern Aluminiumfensterläden montiert sind. Ange- sichts des Ausmasses des hierin sichtbar werdenden Vollzugsdefizits und der Tatsache, dass hochwertige Aluminiumfensterläden bereits aus ge- ringer Distanz kaum mehr von Holzfensterläden mit gleichem Lamellen- bild unterschieden werden können, erscheint die Weigerung der Be- schwerdegegnerin ihre bisherige Praxis aufzugeben, schlechterdings nicht mehr als vertretbar. Mit diesem Entscheid hat die Beschwerdegeg- nerin den ihr in dieser Frage zuzubilligenden Ermessensspielraum über- schritten. Diese Fehlentscheidung ist vom Verwaltungsgericht zu korrigie- ren ist, indem es die massgeblichen Gestaltungsvorschriften von Art. 77 und Art. 78 BG dahingehend auslegt, dass diese die Montage von hoch- wertigen Aluminiumfensterläden im alten Dorfkern gestatten, wenn sich diese bauliche Vorkehr harmonisch in die Umgebung einfügt und Gewähr für eine gute Gesamtwirkung bietet. h)In Bezug auf den vorliegenden Fall bleibt zu prüfen, ob sich das streitbe- troffene Bauvorhaben ausgehend von dieser Auslegung der massgebli- chen Gestaltungvorschriften als bewilligungsfähig erweist. In tatsächlicher Hinsicht ist diesbezüglich zu beachten, dass sich das vom streitigen Bau- vorhaben betroffene Mehrfamilienhaus direkt am E.-platz befindet und eine hohe Lagewirkung aufweist. Die Beschwerdeführerin ist freilich bereit, die 39 Holzfensterläden durch hochwertige Aluminiumfensterläden zu ersetzen, die dem bisherigen Lamellenbild entsprechen und farblich auf die Tür des E.-gebäudes abgestimmt sind. Durch diese bauli- che Veränderung wird das ursprüngliche Erscheinungsbild der Fassade weitgehend wiederhergestellt. Insoweit davon abgewichen wird, indem

  • 17 - Holz- durch Aluminiumfensterläden ersetzt werden, lässt sich diese Ver- änderung bereits aus kurzer Distanz, insbesondere auch vom E._____- gebäude aus, nicht mehr erkennen. Das streitige Bauvorhaben fügt sich folglich harmonisch in die bauliche Umgebung ein und ist ausreichend auf die in der nähren Umgebung gelegenen schützens- sowie erhaltenswer- ten Bauten und Anlagen abgestimmt. Damit erfüllt es die Voraussetzun- gen von Art. 77 und Art. 78 BG. Die Beschwerdegegnerin hätte somit dem Baugesuch der Beschwerdeführer Nr. 2014-0078/1 stattgeben und dieses unter der Auflage genehmigen müssen, dass die Beschwerdeführerin dem bisherigen Lamellenbild und (ursprünglichen) Farbton entsprechende Aluminiumfensterläden einbaut. Die zum Einbau bestimmten Material- und Farbmuster sind der zuständigen Baubehörde vor der Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als begründet, was zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führt. 4.Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin als unterlie- gende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 73 VRG). Überdies hat sie der Beschwerdeführerin die Aufwendungen zu er- setzen, die ihr durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstanden sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Hono- rarnote vom 1. Oktober 2015 Aufwendungen von total Fr. 3'210.95, be- stehend aus einem Honorar von Fr. 2'880.-- (11.9997 h à Fr. 240.--), Bar- auslagen von Fr. 93.-- und einer Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 237.50, geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht ohne weiteres als angemessen. Dementsprechend wird die Beschwerdegegnerin ver- pflichtet, die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren aussergerichtlich mit Fr. 3'210.95, inkl. MWST und Barauslagen, zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht:

  • 18 - 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Gemeinderates X._____ vom 3. März 2015 aufgehoben und das Baugesuch der Stock- werkeigentümergemeinschaft, Ersatz Fensterläden (einfaches Meldever- fahren) bewilligt unter der Auflage, dass die einzubauenden Aluminium- fensterläden dem bisherigen Lamellenbild und Farbton entsprechen. Die zum Einbau bestimmten Material- und Farbmuster sind der zuständigen Baubehörde vor der Ausführung zur Genehmigung vorzulegen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.374.-- zusammenFr.2'374.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ bezahlt der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'210.95, inkl. MWST und Barauslagen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.

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Gerichtsentscheide

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Graubünden
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Deutsch
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GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2015 40
Entscheidungsdatum
12.11.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026