VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 15 38
5. Kammer
VorsitzMeisser
RichterInAudétat, Moser
AktuarDecurtins
URTEIL
vom 25. August 2015
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Louis von Planta,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde X.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally,
Beschwerdegegnerin 1
und
Baugesellschaft B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Clavadetscher,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Baueinsprache
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1.Mit dem Bau- und Einspracheentscheid sowie der Baubewilligung vom
- Oktober 2011 bewilligte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Ge-
meinde) der Baugesellschaft B._____ (nachfolgend Baugesellschaft) den
Neubau von sechs Einfamilienhäusern auf Parzelle 139 der Gemeinde. In
Ziff. 15 der Baubewilligung wurde im Sinne einer Auflage verfügt, dass die
Bauherrschaft das Ausführungsprojekt der Baugrubensicherung spätes-
tens innert zwei Monaten seit rechtskräftiger Baubewilligung nachzurei-
chen habe. Der Bau- und Einspracheentscheid wurde unter anderem von
A._____ bis vor das Bundesgericht weitergezogen.
2.Das Baugrubensicherungsprojekt wurde am 30. Juli 2014 eingereicht und
am 2. August 2014 mit einer Einsprachefrist von 20 Tagen öffentlich aus-
geschrieben. Dagegen erhob unter anderem A._____ Einsprache.
3.Mit E-Mail vom 22. Juli 2014 reichte die Baugesellschaft ein Gesuch um
Verlängerung der Baufrist ein, welches der Gemeindevorstand mit Verfü-
gung vom 5. August 2014 genehmigte. Zufolge diverser Verfahrensmän-
gel zog der Gemeindevorstand diese Verfügung nach entsprechenden
Anträgen und Vernehmlassungen mit erneuter Verfügung vom 2. März
2015 in Revision und hob sie schliesslich auf. In der nämlichen Verfügung
verlängerte er die Baufrist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs
vom 22. Juli 2014 vorläufig bis 4. September 2015. Zudem stellte er fest,
dass die Frist von zwei Monaten zur Einreichung des Baugesuchs für die
Baugrubensicherung gemäss Ziff. 15 der Baubewilligung eine blosse
Ordnungsfrist darstelle und dass die Bauherrschaft innerhalb der Frist von
Art. 91 Abs. 2 KRG jederzeit ein Baugrubensicherungsprojekt einreichen
könne.
4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführe-
rin) am 15. April 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantrag-
te, die Verfügung des Gemeindevorstandes vom 2. März 2015 sei kosten-
fällig aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Baubewilligung vom
- Oktober 2011 bzw. vom 5. September 2013 infolge Nichteinhaltens
der Frist zur Einreichung des Baugrubensicherungsprojekts gemäss
Ziff. 15 der Baubewilligung hinfällig geworden sei. Zudem sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dabei führte sie aus,
dass das Baugesuch schon deshalb nicht zu bewilligen sei, weil ange-
sichts der teilweise auswärtig wohnhaften Gesellschafter ein Verstoss ge-
gen die Quartierplanbestimmungen, das kommunale Baugesetz sowie die
Zweitwohnungsbestimmungen zu befürchten sei resp. dieser Aspekt von
der Gemeinde nicht abgeklärt worden sei. Überdies handle es sich bei der
nicht eingehaltenen zweimonatigen Frist zur Einreichung des Baugruben-
sicherungsprojekts um eine Verwirkungsfrist, weshalb die Baubewilligung
vom 31. Oktober 2011 – mangels Rechtsschutzinteresse an deren Wei-
terbestehen – dahingefallen sei.
5.Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2015 erteilte der Instrukti-
onsrichter der vorliegenden Beschwerde antragsgemäss die aufschie-
bende Wirkung.
6.In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 beantragte die Gemeinde
(nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die von der Beschwerde-
führerin beantragte Aufhebung von Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung
sei mangels Begründung nicht einzutreten. Die von der Bauherrschaft un-
bestrittenermassen verpasste Zweimonatsfrist gemäss Ziff. 15 der Bau-
bewilligung habe die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfü-
gung vorfrageweise als Ordnungsfrist beurteilt. Behördlich oder gerichtlich
angesetzte Fristen hätten nur dann den Charakter einer Verwirkungsfrist,
wenn sie als solche angesetzt würden und zugleich auf die Säumnisfol-
gen aufmerksam gemacht werde, was hier nicht geschehen sei. Nebst
eingehenden Ausführungen zum Sinn und Zweck und zur Auslegung die-
ser Frist hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass die Bauherrschaft im
vorliegenden Fall nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen,
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4 -
dass es sich bei der strittigen Zweimonatsfrist für die Ausführungspläne
der Baugrubensicherung bloss um eine Ordnungsfrist handle. Hinsichtlich
des Beginns der Baufrist führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass die-
se sicher nicht vor dem Entscheid des Bundesgerichts am 4. September
2013 zu laufen begonnen habe und dass das Fristverlängerungsgesuch
vom 22. Juli 2014 demzufolge rechtzeitig eingereicht worden und diesem
mangels entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen zu
Recht entsprochen worden sei. Da sowohl die Baubewilligung als auch
die Erstwohnungsbeschränkung projekt- und nicht personenbezogen sei-
en, könne die Beschwerdeführerin aus den Änderungen in der Zusam-
mensetzung der Baugesellschaft nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
namentliche Erwähnung der Mitglieder der Baugesellschaft sei lediglich
zum Zwecke der Vollstreckung der entsprechenden Kostenentscheide er-
folgt.
7.Am 20. Mai 2015 beantragte auch die Baugesellschaft (nachfolgend Be-
schwerdegegnerin 2) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so-
weit darauf einzutreten sei. Wie das Bundesgericht bereits entschieden
habe, hätten weder Änderungen in der Zusammensetzung der Baugesell-
schaft noch die auf verschiedenen Ebenen geregelte Erstwohnungspflicht
einen negativen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens.
Das Gesuch um Baufristverlängerung sei rechtzeitig eingereicht worden
und der fristauslösende zulässige Baubeginn sei noch nicht eingetreten,
zumal der Baurechtsvertrag zwischen den Beschwerdegegnerinnen 1 und
2 noch nicht unterzeichnet worden sei. Mittels erneuter Qualifizierung der
strittigen Zweimonatsfrist und einer Beurteilung der Verhältnismässigkeit
der Säumnisfolgen unterstrich die Beschwerdegegnerin 2 ihre Auffas-
sung, wonach es sich bei der umstrittenen Zweimonatsfrist um eine Ord-
nungsfrist handle.
8.Am 1. Juni 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträ-
gen fest. Dabei bemerkte sie zur Vernehmlassung der Beschwerdegegne-
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rin 2, dass es heute nicht nur um die Baugrubensicherung gehe, sondern
dass gleichzeitig noch ein anderes Verfahren in Bezug auf die Einhaltung
von Quartierplanvorgaben betreffend Baulinien resp. Strassenabstände
hängig sei. Unter Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation hob sie her-
vor, dass die behördlich verfügte Frist durch das Wort "spätestens" von
einer Ordnungs- in eine Verwirkungsfrist umgewandelt worden sei. Über-
dies sei das Argument, die zweimonatige Frist sei von vornherein nicht
einhaltbar gewesen, nicht stichhaltig, und die Erstreckung des Baube-
ginns habe nicht zur Folge gehabt, dass auch die bereits abgelaufene
Frist zur Einreichung des Baugrubensicherungsprojekts erstreckt worden
sei. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 replizierte die Beschwerdeführerin
sodann auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 und vertiefte
abermals ihre Argumentation.
9.Mit zwei Eingaben vom 4. Juni resp. 4. Juli 2015 duplizierte die Be-
schwerdegegnerin 2 auf die beiden Repliken der Beschwerdeführerin. Die
baulichen Vorkehrungen auf der Bauparzelle, welche näher als 5 m an
der Strassenparzelle lägen, seien unterirdisch, was sich ohne weiteres
aus den Unterlagen ergebe. Entgegen den beschwerdeführerischen Aus-
führungen sei es sodann nicht Aufgabe der Baugesellschaft, im Voraus
Abklärungen über die künftige Nutzung der zu bauenden Wohnungen zu
treffen. Ansonsten hielt die Beschwerdegegnerin 2 an ihren bisher darge-
legten Auffassungen fest.
10.Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 ex-
plizit auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so-
wie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des
Gemeindevorstandes vom 2. März 2015, mit welcher dieser der beantrag-
ten Baufristverlängerung stattgegeben und zudem festgestellt hat, dass
die Zweimonatsfrist zur Einreichung des Baugesuchs für die Baugruben-
sicherung eine blosse Ordnungsfrist darstelle und die Bauherrschaft in-
nerhalb der Baufrist von einem Jahr seit zulässigem Baubeginn jederzeit
ein Baugrubensicherungsprojekt einreichen könne. Gemäss Art. 49 lit. a
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist
das streitberufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit zuständig, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 38 und 52 VRG) unter Vorbehalt der sogleich folgenden
Erwägung 2 einzutreten ist.
- a)Einleitend ist zu bemerken, dass sich sowohl das Verwaltungsgericht als
auch das Bundesgericht schon mehrfach mit der umstrittenen Überbau-
ung auf dem B._____ resp. der dieser zugrundeliegenden Quartierpla-
nung zu befassen hatten. So sind in dieser Angelegenheit bereits vier
höchstrichterliche Urteile ergangen (vgl. dazu Vernehmlassung der Be-
schwerdegegnerin 2 vom 20. Mai 2015 S. 3). Auf den seitens der Be-
schwerdegegnerinnen erhobenen Vorwurf der Verzögerungstaktik ist vor-
liegend nicht näher einzugehen, denn es ist völlig legitim, wenn sich die
Beschwerdeführerin gegen diverse Aspekte des Bauprojekts mit Rechts-
mitteln zur Wehr setzt. Diese Vorgeschichte führt indes dazu, dass der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens trotz der zahlreichen Vor-
bringen der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften erheblich einge-
grenzt werden kann.
b)Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Bauherrschaft sei aus
verschiedenen Gründen mit Art. 6 Abs. 2 der Quartierplanbestimmungen
vom 13. Oktober 2008 resp. mit Art. 62 des kommunalen Baugesetzes
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(BG) nicht vereinbar und die Gemeinde sei ihren Kontrollpflichten hin-
sichtlich der Erstwohnungsnutzung nicht nachgekommen, ist ihr nämlich
entgegenzuhalten, dass sich das Bundesgericht mit diesen Argumenten
in den Urteilen 1C_178/2013 sowie 1C_196/2013 vom 4. September 2013
bereits auseinandergesetzt hat. Dabei hat es erwogen, dass die im Quar-
tierplan angeordnete Erstwohnungspflicht mittels Auflage in der Baubewil-
ligung umgesetzt und im Grundbuch angemerkt worden sei. Inwieweit
diese Sicherung ungenügend sei, sei weder dargelegt worden noch er-
sichtlich. Daran ändere auch die Zusammensetzung der Baugesellschaft
nichts: Sollten die Gesellschafter die neu erstellten Wohnungen nicht sel-
ber als Erstwohnungen nutzen können, seien sie verpflichtet, sie gegen
angemessenes Entgelt Einheimischen zur Verfügung zu stellen (Art. 65
Abs. 1 BG). Ob dies durch Vermietung oder durch Verkauf der Wohnun-
gen geschehen müsse, sei vorliegend nicht zu prüfen. Es werde Aufgabe
der Gemeinde sein, die Einhaltung der Erstwohnungsauflage zu kontrol-
lieren (vgl. BGer 1C_178/2013/1C_196/2013 E.4.3). Mit anderen Worten
hat das Bundesgericht seinen Erwägungen eine projektbezogene Natur
der Baubewilligung resp. der Erstwohnungsverpflichtung zugrunde gelegt,
wie dies vorliegend auch von der Beschwerdegegnerin 1 postuliert wird
(vgl. Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 Ziff. 23.1). Damit ist auch klarge-
stellt worden, dass die Kontrollpflichten der Gemeinde hinsichtlich der
Erstwohnungsverpflichtung im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht be-
stehen. Ebenfalls in Erwägung 4.3 der erwähnten Entscheide hat das
Bundesgericht festgehalten, dass die Baubewilligung vom 31. Oktober
2011 offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der im Rahmen der
Zweitwohnungsinitiative eingeführten Bestimmungen falle (vgl. das ent-
sprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
- April 2015 Ziff. 5). Überdies hat das Bundesgericht auch zum Argu-
ment der Beschwerdeführerin, dass ein Baugesuch mangels Interesse
dahinfalle, wenn die Bauherrschaft nicht bekannt sei resp. wenn Ände-
rungen in deren Zusammensetzung nicht kommuniziert würden (vgl. Re-
plik der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2015 Ziff. 14), bereits Stellung
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genommen. Das Bundesgericht hat die Auslegung des Verwaltungsge-
richts, wonach vor dem Hintergrund von Art. 44 der Raumplanungsver-
ordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) die Heilung
eines solchen Mangels bis zur Erteilung der Baubewilligung möglich sei,
sofern das rechtliche Gehör aller Beteiligten gewahrt werde, nicht als will-
kürlich erachtet (vgl. BGer 1C_178/2013/1C_196/2013 E.3.3).
c)Aufgrund der materiellen Rechtskraft der erwähnten Entscheide sind die-
se abschliessenden Erkenntnisse des Bundesgerichts auch für spätere
Prozesse verbindlich resp. gelten als res iudicatae oder "abgeurteilte Sa-
chen" (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 05 58 vom 14. Juli 2005 E.1b
mit Verweis auf BGE 125 III 241 E.1). Auf die entsprechenden Vorbringen
kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr eingetreten werden, zumal die
Beschwerdeführerin diesbezüglich keine weiterführenden Argumente vor-
bringt.
d)Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit, als
die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziff. 1 der angefochtenen Ver-
fügung (mithin die Abschreibung des Verfahrens betreffend Baugrubensi-
cherungsprojekt vom 30. Juli 2014) verlangt. Wie die Beschwerdegegne-
rin 1 zutreffend festhält, ist dieser Antrag nämlich nicht ausreichend be-
gründet worden (vgl. Art. 38 Abs. 1 VRG). Dies blieb seitens der Be-
schwerdeführerin denn auch unkommentiert (vgl. Replik der Beschwerde-
führerin vom 23. Juni 2015 Ziff. 9). Schliesslich ist im Rahmen der vorlie-
genden Beschwerde auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin
betreffend Nichteinhaltung der Strassenabstände nicht einzutreten (vgl.
Replik der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2015 Ziff. 5). In Ziff. 5 ihrer
Duplik vom 4. Juni 2015 hat die Beschwerdegegnerin 2 nämlich die ver-
langte schriftliche Erklärung abgegeben (und zwecks Nachweises zudem
auf die entsprechenden Pläne verwiesen), dass die baulichen Vorkehrun-
gen auf der Bauparzelle, welche näher als 5 m an der Strassenparzelle
lägen, unterirdisch seien. Damit erübrigt sich wohl auch das diesbezüglich
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vor der Beschwerdegegnerin 1 noch hängige Einspracheverfahren vom
- März 2015 (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2015
Ziff. 5).
e)Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich dem-
zufolge auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht entschie-
den hat, dass die Beschwerdegegnerin 2 innerhalb der Frist von Art. 91
Abs. 2 KRG jederzeit ein Baugrubensicherungsprojekt einreichen könne,
oder ob das Nichteinhalten der angesetzten Zweimonatsfrist dazu führt,
dass die Baubewilligung vom 31. Oktober 2011 mangels Rechtsschutzin-
teresse hinfällig geworden ist mit der Konsequenz, dass die Beschwerde-
gegnerin 2 ein neues Baubewilligungsverfahren zu durchlaufen hätte. Mit
anderen Worten ist zu klären, ob es sich bei der unbestrittenermassen
verpassten Frist von zwei Monaten für die Nachreichung eines Baugru-
bensicherungsprojekts um eine Verwirkungs- oder um eine Ordnungsfrist
handelt. Materielle Einwände gegen das Baugrubensicherungsprojekt lie-
gen indes nicht (mehr) vor (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 2d).
- a)Konkret geht es also um die in Ziff. 15 der Baubewilligung vom 31. Okto-
ber 2011 verfügte Auflage betreffend Baugrubensicherung, welche wie
folgt lautet (vgl. beschwerdeführerische Beilage 5):
"Die Bauherrschaft hat das Ausführungsprojekt der Baugrubensicherung
spätestens innert zwei Monaten seit rechtskräftiger Baubewilligung nach-
zureichen. Die Gemeinde wird dieses Ausführungsprojekt anschliessend
den Einsprechern zur Stellungnahme innert 20 Tagen zustellen und es
darüber hinaus publizieren. Vor der rechtskräftigen Baubewilligung darf
mit dem Bau nicht begonnen werden."
b)Die Beschwerdegegnerin 1 hält in der angefochtenen Verfügung dafür,
dass es sich bei der streitgegenständlichen Frist um eine Ordnungsfrist
handle resp. dass die Beschwerdegegnerin 2 nach Treu und Glauben
vom Vorliegen einer solchen habe ausgehen dürfen. Dabei argumentiert
sie folgendermassen:
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• Behördlich oder richterlich angeordnete Fristen hätten nur dann den
Charakter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt und
zugleich auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht würde, was im
vorliegenden Fall nicht geschehen sei (vgl. angefochtene Verfügung
Ziff. 10.1 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer] A-3454/2010 vom 19. August 2011 E.2.3.1). Sämtliche
im KRG und in der KRVO definierten Fristen würden gemäss Art. 5
Abs. 2 KRG als reine Ordnungsfristen gelten, deren Nichteinhaltung
keine direkten Folgen zeitigten.
• Zur Auslegung der behördlich angeordneten Frist sei nebst dem Dis-
positiv-Wortlaut auch auf die Begründung der Verfügung zurückzugrei-
fen; da vorliegend aber weder der Verfügungswortlaut noch die Verfü-
gungsbegründung weiterhälfen, sei das Dispositiv so zu deuten, wie
es vom Adressaten in guten Treuen habe verstanden werden können
und müssen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 10.3 ff. mit Verweis auf
BVGer A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 E.1.1.2). Die kurze zwei-
monatige Frist für die Nachreichung des Baugrubensicherungspro-
jekts, welche der raschen Fortsetzung des zweistufigen Baubewilli-
gungsverfahrens bis zur definitive Baufreigabe diene, liege primär im
Interesse der Beschwerdegegnerin 2. Demgegenüber würden die be-
rechtigten Interessen der Beschwerdeführerin dadurch geschützt,
dass mit dem Bau nicht begonnen werden dürfe, bevor das Baugru-
bensicherungsprojekt nicht rechtskräftig bewilligt worden sei. Ein
schutzwürdiges materielles Interesse an einer möglichst raschen
Durchführung des gesamten Verfahrens vermöge die Beschwerdefüh-
rerin, welche vorliegend rein formalrechtliche argumentiere, denn auch
nicht darzulegen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 10.7).
• Die Beschwerdegegnerin 1 räumt ein, dass zwischen dem Dispositiv
der Baubewilligung und den Erwägungen im Einspracheentscheid vom
- Oktober 2011 ein gewisser Widerspruch bestehe. In letzterem
werde die Einreichung des Baugrubensicherungsprojekts zeitlich nicht
an die Rechtskraft der Baubewilligung, sondern ausdrücklich an den
Baubeginn gekoppelt (vgl. Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2011
in Beilage der Beschwerdegegnerin 1 II/6 Ziff. 55c).
• Der Sinn und Zweck des nachlaufenden Verfahrens betreffend Bau-
grubensicherung bestehe auch darin, dass die Beschwerdegegnerin 2
aus Gründen der Verhältnismässigkeit das teure und aufwändige Aus-
führungsprojekt erst dann ausarbeiten müsse, wenn sie Gewissheit
darüber habe, dass die ganze Überbauung nicht bereits aus anderen
Gründen scheitere (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 10.7 mit Verweis
auf BGer 1C_159/2012 vom 14. Dezember 2012 E.4.2). Vor diesem
Hintergrund mache es keinen Sinn, die Beschwerdegegnerin 2 unter
Verwirkungsfolge zu zwingen, diese Arbeiten anschliessend innert
zwei Monaten auszuführen.
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• Überdies würden keinerlei öffentliche Interessen gegen die Qualifikati-
on der zweimonatigen Nachreichungsfrist als Ordnungsfrist sprechen,
zumal die Beschwerdegegnerin 2 mit Nichteinhaltung der Frist die Gel-
tungsdauer der Baubewilligung nicht verlängern könne, das vorliegen-
de Projekt nachweislich nicht im Widerspruch zu seit Baubewilligungs-
erteilung neu in Kraft getretenen Rechts stehe resp. dieser Umstand
jährlich im Rahmen der Baufristverlängerung überprüft werden könne
und angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von drei Jahren auch
öffentliche Interessen verwaltungs- und prozessökonomischer Natur
klar für eine Qualifikation als Ordnungsfrist und damit gegen eine Wie-
derholung des Bewilligungsverfahrens sprächen (vgl. angefochtene
Verfügung Ziff. 10.7).
c)Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich deshalb um eine
Ordnungsfrist, weil die Nachreichung des Baugrubensicherungsprojekts
ausdrücklich als Auflage formuliert worden sei, weil die Frist von zwei
Monaten von vornherein nicht einhaltbar gewesen sei und weil keine
Säumnisfolgen angedroht worden seien. Zudem sei sie der Auffassung
gewesen, dass mit der Fristerstreckung für den Baubeginn auch die Frist
für die Einreichung des Baugrubensicherungsprojekts erstreckt worden
sei, zumal dieses im Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2011 an den
Baubeginn geknüpft worden sei. Überdies postuliert die Beschwerdegeg-
nerin 2 unter Verweis auf das bisherige Bewilligungsverfahren die
Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit der Säumnisfolge. Im Falle ei-
nes Neubeginns des langwierigen Bewilligungsverfahrens würden die di-
versen Einsprecher und damit auch die Beschwerdeführerin für ihre lang-
jährige Obstruktion belohnt (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegne-
rin 2 vom 20. Mai 2015 S. 8 f.).
d)Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es sich
insbesondere aufgrund des Wortlauts um eine Verwirkungsfrist handle.
Durch das Wort "spätestens", welches in den Argumentationen der Be-
schwerdegegnerinnen bezeichnenderweise nie aufgegriffen werde, werde
die Ordnungsfrist bei behördlich oder richterlich angeordneten Fristen
nämlich in eine Verwirkungsfrist umgewandelt. Auch das Verwaltungsge-
richt sowie das Bundesgericht seien von einer Verwirkungsfrist ausge-
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gangen, sei doch ihr Vorwurf an die Beschwerdegegnerin 2, sie verfüge
über kein Projekt einer aussagefähigen Baugrubensicherung, mit dem
Hinweis entkräftet worden, dass dieses Ausführungsprojekt ja spätestens
noch innert zweier Monate seit rechtskräftiger Baubewilligung nachzurei-
chen sei. Zudem gehe es nicht an, sich nun auf den Standpunkt zu stel-
len, die Frist sei von vornherein nicht einhaltbar gewesen, weil vorab noch
verschiedene Berichte und Bohrungen hätten vorgenommen werden
müssen (vgl. Beschwerde vom 15. April 2015 Ziff. 9). Überdies bestreitet
die Beschwerdeführerin, dass behördlich oder richterlich angeordnete
Fristen nur dann den Charakter einer Verwirkungsfrist hätten, wenn sie
ausdrücklich als solche angesetzt würden und zugleich auf die Säumnis-
folgen aufmerksam gemacht würde. Im Gegenteil hätten behördlich an-
geordnete Fristen grundsätzlich Verwirkungscharakter, weshalb eine
behördliche Frist, der Ordnungscharakter zukommen soll, ausdrücklich
als solche bezeichnet werden müsse (vgl. Beschwerde vom 15. April
2015 Ziff. 10).
- a)Hinsichtlich der Folgen von Fristversäumnissen wird in Lehre und Recht-
sprechung zwischen Verwirkungs- und Ordnungsfristen unterschieden.
Verwirkungsfristen sind dadurch gekennzeichnet, dass ein materielles
oder prozessuales Recht erlischt, wenn die erforderliche Handlung nicht
innerhalb der Frist vorgenommen wird. Das Bundesgericht geht in der
Regel dann von einer Verwirkung aus, wenn aus Gründen der Rechtssi-
cherheit oder der Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen nach Ablauf
einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass
diese durch eine Unterbrechungshandlung verlängert werden kann (vgl.
BVGer A-3454/2010 E.3.2.1 mit Verweis auf BGE 125 V 262 E.5a sowie
BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.2.2). Demgegenüber wei-
sen Ordnungsfristen den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf,
welche den geordneten Verfahrensgang gewährleisten sollen, ohne dass
sie mit Verwirkungsfolgen verbunden sind. Eine Verfahrenshandlung kann
demzufolge auch nach Fristablauf noch vorgenommen werden, soweit
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und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst.
Behördlich oder richterlich angeordnete Fristen haben nur dann den Cha-
rakter einer Verwirkungsfrist, wenn sie als solche angesetzt wurden und
zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam gemacht wurde. Welche Be-
deutung einer Frist zukommt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermit-
teln (vgl. BVGer A-3454/2010 E.2.3.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen
sowie PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle-
gegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 11 N 73 und CAVEL-
TI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N 6). Die
angedrohten Säumnisfolgen müssen sodann verhältnismässig sein, wo-
bei einschneidende Säumnisfolgen wie insbesondere das Nichteintreten
nur dann angedroht werden dürfen, wenn die betreffende Sanktion ge-
setzlich vorgesehen ist (vgl. PLÜSS, a.a.O., § 11 N 74).
b)Damit ist mit Blick auf die vorliegende Streitfrage festzuhalten, dass
behördlich oder richterlich angeordnete Fristen nur ausnahmsweise den
Charakter einer Verwirkungsfrist haben, nämlich dann, wenn sie als sol-
che angesetzt werden und zugleich auf die Säumnisfolge aufmerksam
gemacht wird. Dies scheint auch die Beschwerdeführerin im Laufe des
vorliegenden Verfahrens anerkannt zu haben (vgl. Beschwerde vom
- April 2015 Ziff. 10 und sodann ihre Ausführungen in der Replik vom
- Juni 2015 Ziff. 11). Wie die Beschwerdegegnerin 1 in Ziff. 10.1 der an-
gefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, ist die umstrittene Frist
vorliegend nicht als Verwirkungsfrist bezeichnet worden. Weder die Tat-
sachen, dass es sich um eine absolut bindende Auflage handle (vgl. Re-
plik vom 1. Juni 2015 Ziff. 4) und dass die zeitliche Befristung der Nach-
reichung erst mit der Baubewilligung ins Spiel gekommen sei (vgl. Replik
vom 23. Juni 2015 Ziff. 7) noch der Umstand, dass sich die Beschwerde-
gegnerin 1 an die in Ziff. 15 der Baubewilligung ebenfalls statuierten
zwanzigtägige Frist zur Stellungnahme gehalten hat (vgl. Replik vom
- Juni 2015 Ziff. 1), deuten auf das Vorliegen einer Verwirkungsfrist hin.
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14 -
Auch aus den zitierten Passagen aus den Urteilen des Verwaltungs- resp.
des Bundesgerichts vermag die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. vorstehend Erwägung 3d sowie Be-
schwerde vom 15. April 2015 Ziff. 9). Selbst wenn man im Rahmen einer
Auslegung – der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend – zum
Schluss gelangen würde, dass die Frist zufolge der Verwendung des
Wortes "spätestens" als Verwirkungsfrist aufzufassen gewesen wäre, so
steht zweifellos fest, dass mit der fraglichen Nachfristansetzung keine
Säumnisfolgen wie das Dahinfallen der Baubewilligung in Aussicht ge-
stellt worden sind. Zudem ist nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche
Grundlage sich eine derart drastische Sanktion abstützen lassen würde.
c)Vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung kann es sich bei
der vorliegend zu beurteilenden Zweimonatsfrist zur Nachreichung des
Baugrubensicherungsprojekts demnach gar nicht um eine Verwirkungs-
frist handeln, welche die Unwirksamkeit der Baubewilligung vom 31. Ok-
tober 2011 und damit eine Neueinleitung des Baubewilligungsverfahrens
zur Folge hätte. Angesichts der klaren Rechtslage erübrigen sich Aus-
führungen zu den umstrittenen Fragen, ob die Zweimonatsfrist überhaupt
hätte eingehalten werden können, ob die Zweiteilung des Bewilligungs-
verfahrens resp. die Abspaltung des Nachweises der Baugrubensiche-
rung gerechtfertigt war oder ob die Erstreckung der Frist für den Baube-
ginn als Erstreckung der Frist für den Nachweis des Baugrubensiche-
rungsprojekts hat verstanden werden dürfen. Im Hinblick auf die von der
Beschwerdeführerin postulierten Säumnisfolge der Hinfälligkeit der Bau-
bewilligung vom 31. Oktober 2011 bleibt jedoch festzuhalten, dass diese
insofern unverhältnismässig gewesen wäre, als eine erneute Durch-
führung des gesamten Baubewilligungsverfahrens einem prozessualen
Leerlauf gleichgekommen wäre, zumal über das Bauprojekt in materieller
Hinsicht bereits weitestgehend (höchst-)richterlich entschieden worden ist
(zur materiellen Rechtskraftwirkung der bereits ergangenen Entscheide
vgl. vorstehend Erwägung 2c).
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5.Ausführungen zum Beginn sowie zur verfügten Verlängerung der einjähri-
gen Baufrist gemäss Art. 91 Abs. 2 KRG bis zum 4. September 2015 erü-
brigen sich insofern, als die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt der an-
gefochtenen Verfügung (Dispositiv-Ziff. 2.1 sowie 2.3) keine begründeten
Einwände erhebt. In ihrer Beschwerde merkt sie lediglich an, dass sich
Ausführungen hierzu erübrigten, zumal das Baugesuch aufgrund des
Nichteinhaltens der zweimonatigen Einreichungsfrist dahingefallen sei
(vgl. Beschwerde vom 15. April 2015 Ziff. 11 sowie Replik vom 23. Juni
2015 Ziff. 11). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat
sich der Ausgangspunkt dieser an sich folgerichtigen Überlegung – näm-
lich dass die Baubewilligung vom 31. Oktober 2011 hinfällig werde – je-
doch nicht bestätigt. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin
zu diesem Punkt sind appellatorischer Natur und gehen allesamt an der
Sache vorbei (vgl. Replik vom 23. Juni 2015 Ziff. 14 ff.). Unter Verweis auf
die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in Ziff. 14 der
angefochtenen Verfügung ist festzuhalten, dass die vorläufige Verlänge-
rung der Baufrist bis 4. September 2015 zu Recht erfolgt ist.
- a)Zusammenfassend ergibt sich, dass die streitgegenständliche Frist zur
Nachreichung eines Baugrubensicherungsprojekts lediglich eine Ord-
nungsfrist darstellt und dass deren Nichteinhaltung demzufolge nicht die
Gegenstandslosigkeit der Baubewilligung vom 31. Oktober 2011 nach
sich zieht. Überdies ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde-
gegnerin 1 dem Gesuch um Baufristverlängerung entsprochen hat. Die
angefochtene Verfügung vom 2. März 2015 ist demnach zu Recht ergan-
gen, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit über-
haupt darauf eingetreten werden kann.
b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt
auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG ist die im Rechtsmittelverfahren unterliegen-
de Partei in der Regel überdies verpflichtet, der obsiegenden Partei die
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durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
Zwecks Nachweises seiner Aufwendungen hat der Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin 2 dem Gericht am 14. Juli 2015 aufforderungs-
gemäss eine Honorarnote eingereicht. Aus dieser ergibt sich ein Honorar
von insgesamt Fr. 4'461.50, welches sich aus 15 Arbeitsstunden à
Fr. 270.-- zzgl. Gebühren und MWST zusammensetzt. Dieser Betrag er-
scheint angesichts des Umfangs und der Komplexität der vorliegenden
Angelegenheit als angemessen, weshalb die Beschwerdeführerin die Be-
schwerdegegnerin 2 in diesem Umfang aussergerichtlich zu entschädigen
hat. Die Beschwerdegegnerin 1 hat demgegenüber keinen Anspruch auf
eine derartige Entschädigung, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wir-
kungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.Die Gerichtskosten, bestehend
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aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
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und den Kanzleiauslagen vonFr.471.--
zusammenFr.3'471.--
gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die-
ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,
zu bezahlen.
3.A._____ hat die Baugesellschaft B._____ aussergerichtlich mit
Fr. 4'461.50 zu entschädigen.
4.[Rechtsmittelbelehrung]
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5.[Mitteilungen]