Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 26 ses 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarDecurtins URTEIL vom 25. August 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ - M., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Toni Russi, Beschwerdeführer gegen Stadt Chur, Beschwerdegegnerin und Eheleute N., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegner betreffend Baulinie
2 - 1.Am 30. September erteilte der Stadtrat der Stadt Chur den Eheleuten N._____ die Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses, eines Au- tounterstandes und einer Sitzplatzüberdachung auf Parzelle X. Dies unter anderem unter dem Vorbehalt der Genehmigung einer Baulinienanpas- sung an der Ecke O.-/P.strasse, welche im Jahre 1960 vom damaligen Stadtratausschuss festgesetzt wurde. Diese Baubewilligung war in der Folge Gegenstand von verschiedenen Gerichtsverfahren (vgl. VGU R 14 106 vom 14. April 2015 sowie BGer 1C_362/2015 vom 14. Ja- nuar 2016). Die in der Wohnzone W1 liegende Parzelle X gehört der Stadt Chur, welche den Eheleuten N. ein selbständiges und dau- erndes Baurecht eingeräumt hat. 2.Im Hinblick auf die Überbauung der Parzelle X soll die erwähnte Baulinie geringfügig korrigiert und die heute bestehende Abkröpfung aufgehoben werden. Nach der Publikation des Baulinienplans sowie der beabsichtig- ten Abänderung im städtischen Amtsblatt erhoben M. am 9. Juni 2014 sowie C._____ und weitere Quartieranwohner am 13. Juni 2014 Einsprache und beantragten, der Beschluss des Stadtrates betreffend Änderung Baulinie Ecke O._____-/P.strasse sei aufzuheben und von einer Änderung der Baulinie sowie von der Erteilung eines Grenzbau- rechts sei abzusehen. In beiden Einsprachen wurde im Wesentlichen gel- tend gemacht, dass die vorgesehen Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Übersichtlichkeit der Verzweigung habe und dazu führe, dass die unmittelbar angrenzende Bushaltestelle und der schon heute heikle Fussgängerstreifen eine nicht zumutbar erhöhte Gefährdung erfahren würden. 3.Im Rahmen des Einspracheverfahrens beauftragte die Stadt die Firma Q. AG mit zwei Kurzbeurteilungen betreffend Überprüfung der Sichtweiten sowie der Fussgänger-/Bus-Sicherheit. Zu den am 10. Juli 2014 sowie am 17. November 2014 ergangenen Kurzberichten konnten
3 - sich sämtliche Einsprecher äussern, und am 18. August 2014 fand auf Einladung des Stadtpräsidenten hin eine öffentliche Informationsveran- staltung für alle Quartierbewohner statt. Zusätzlich liess C._____ durch die R._____ AG zwei Schleppkurvenanalysen erstellen, welche aufzeigt, welchen Platz der Bus für das Befahren der Kreuzung benötigt und mit welcher Erweiterung ein Überfahren der Sicherheitslinie im Kreuzungsbe- reich verhindert werden könnte. 4.Mit Entscheid vom 3. Februar 2015 wies der Stadtrat die Einsprache von C._____ und Mitbeteiligten ab und genehmigte die Baulinienänderung gemäss dem Baulinienplan vom 25. Februar/16. Mai 2014. Nebst Aus- führungen zur infrage gestellten Legitimation der nicht in unmittelbarer Umgebung wohnenden Einsprecher sowie zu seiner Zuständigkeit für die Änderung der fraglichen Baulinie schloss er sich hinsichtlich Übersicht- lichkeit und Gefährdung den fachmännischen Berichten an und hielt fest, dass sich aufgrund der Baulinie und der geplanten Überbauung am be- stehenden Zustand nichts ändere resp. die Gesamtbeurteilung dadurch nur unwesentlich beeinflusst werde. Auch für den Stadtbus ändere sich die Situation nur unwesentlich – dieser werde nach wie vor gezwungen sein, beim Einbiegen in die P.strasse die Strassenmitte zu überfah- ren. Ein Ausbau resp. eine Verbreiterung der Strasse sei nicht vorgese- hen und würde durch das geplante Projekt entgegen der Ansicht der Ein- sprecher auch nicht verhindert werden. Unter Verweis auf seinen Ermes- sensspielraum legte der Stadtrat abschliessend dar, inwiefern die neue Baulinienführung sachlich gerechtfertigt und zweckmässig sei und des- halb auch nicht dem Gleichbehandlungsgebot widerspreche. 5.Gleichentags wies der Stadtrat auch die Einsprache von M. ab, soweit er darauf eintrat. Der Antrag auf Absehen von der Erteilung eines Grenzbaurechts auf der Seite der O._____strasse hätte im Baubewilli- gungsverfahren betreffend Parzelle X gestellt werden müssen, weshalb
4 - im jetzigen Verfahren nicht darauf einzutreten sei. Aufgrund der Orts- kenntnisse des Stadtrats und der Aktenlage habe zudem von einem Au- genschein abgesehen werden können. Im Übrigen begründete der Stadt- rat die Abweisung im Wesentlichen mit den gleichen Überlegungen wie im vorerwähnten Einspracheentscheid. 6.Gegen diese Einspracheentscheide erhoben sowohl C._____ und Mitbe- teiligte als auch M._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung der Einspracheentscheide sowie des Entscheids des Stadtrates betreffend Genehmigung der Baulinienände- rung gemäss Baulinienplan vom 25. Februar/16. Mai 2014. Überdies sei von der Erteilung eines Grenzbaurechts Seite O._____strasse abzusehen und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen. Dabei machten sie zunächst geltend, dass entgegen den Aus- führungen in den angefochtenen Entscheiden sämtliche Einsprecher und Beschwerdeführer legitimiert seien, da sie – als Anstösser an die betrof- fenen Strassen resp. als Quartierbewohner – von der beabsichtigen Än- derung als Verkehrsteilnehmer und Fussgänger stärker als die Allge- meinheit betroffen seien. Ebenfalls in formeller Hinsicht führten sie aus, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfungen von Planfestlegun- gen eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zukomme und dass die angefochtenen Entscheide schon deshalb aufzuheben seien, weil für die Änderung der Baulinie nicht der Stadtrat, sondern der Gemeinderat zu- ständig sei. Zudem legten die Beschwerdeführer dar, inwiefern die Ver- schiebung der Baulinie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse resp. einer Interessenabwägung nicht standhalte. Die kritische Verkehrs- situation an der fraglichen Kreuzung müsse über kurz oder lang behoben werden, was durch die Verlegung der Baulinie jedoch vereitelt würde. Die dauernde Verschiebung der Baulinie widerspreche zudem der Praxis der Stadt, wonach mit Baulinien belegte Bereiche nur gegen Eingehung eines
5 - Beseitigungsrevers überbaut werden könnten. Betreffend die Verkehrs- und Sichtverhältnisse beantragten die Beschwerdeführer zudem die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins vor Ort. 7.Am 1. April 2015 beantragte die Stadt Chur (nachfolgend Beschwerde- gegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Nebst abermaligen Ausführungen zur Zustän- digkeit des Stadtrates sowie zur fehlenden Beschwerdelegitimation diver- ser Beschwerdeführer hielt sie fest, dass auf das zweite Rechtsbegehren betreffend das Grenzbaurecht Seite O.strasse nicht einzutreten sei, da dieser Einwand bereits im Rahmen der Baueinsprache gegen das Bauprojekt hätte vorgebracht werden müssen. Im Übrigen wiederholte die Beschwerdegegnerin weitestgehend ihre bereits in den angefochtenen Entscheiden gemachten Ausführungen hinsichtlich der Verkehrs- resp. Gefährdungssituation, der Funktion von Baulinien, des Rechtsgleichheits- gebots sowie ihres geschützten Ermessensspielraumes. 8.Am 2. April 2014 liessen sich sodann die Eheleute N. (nachfolgend Beschwerdegegner) vernehmen und beantragten ebenfalls die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kön- ne. Da es sich beim Baulinienplan um einen eigenständigen Plan handle, der weder in den Generellen Erschliessungsplan noch in den Generellen Gestaltungsplan aufgenommen worden sei, liege die Kompetenz für die Änderung der Baulinie beim Stadtrat. Unter Widerlegung der Argumente der Beschwerdeführer sowie Bezugnahme auf die Fachberichte der Q._____ AG legten sie sodann dar, inwiefern die Anpassung der Baulinie zweckmässig sei. Insbesondere führten die Baulinienverschiebung sowie die Realisierung des Bauvorhabens nicht zu einer Verschlechterung der – aufgrund der bestehenden Mauern ohnehin schon eingeschränkten – Sichtverhältnisse. Zudem sei eine Entlastung der fraglichen Verkehrssi- tuation mit einer Ringerschliessung im Jahre 2006 bereits erfolgt; eine
6 - weitere Entlastung in Form einer Strassenverbreiterung im Bereich der Einmündung O._____strasse in die P._____strasse sei weder beabsich- tigt noch würde das geplante Bauvorhaben – wie die Beschwerdeführer anhand ihrer Schleppkurvenanalyse selber veranschaulichten – einer sol- chen entgegenstehen. Da die streitige Baulinienänderung zweckmässig sei und keinen öffentlichen Interessen entgegenstehe, sich mithin auf sachliche Gründe abstütze, verstosse sie überdies nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. 9.Am 12. Mai 2015 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Hauptanträgen fest, zogen das Rechtsbegehren hinsichtlich des Grenz- baurechts Seite O._____strasse jedoch zurück. Unter detaillierter Ab- handlung der Ausführungen in den Vernehmlassungen vertieften sie ihre bereits vorgebrachten Standpunkte. Im Zusammenhang mit dem öffentli- chen Interesse an der Beibehaltung der Baulinie verwiesen sie in Ergän- zung zu ihren bisherigen Ausführungen auf das Gesetz der Stadt Chur für einen menschen- und umweltfreundlichen Stadtverkehr, welches das öf- fentliche Interesse bezüglich einer bevorzugten Behandlung von Fuss- gängern und Velofahrern ausdrücklich statuiere. Hinsichtlich der Sichtver- hältnisse sowie der Frage, ob die Parzelle ohne die Baulinienanpassung den heutigen Anforderungen entsprechend überbaubar sei, beantragten die Beschwerdeführer erneut die Durchführung eines Augenscheins. 10.In ihren Dupliken vom 3. resp. 15. Juni 2015 hielten sowohl die Be- schwerdegegnerin als auch die Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest und vertieften im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte unter Bezug- nahme auf die beschwerdeführerischen Vorbringen. Hinsichtlich der Ver- kehrssituation sowie der Sichtverhältnisse beantragten nun auch die Be- schwerdegegner die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins.
7 - 11.Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2015 erteilte der Instruktions- richter der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 12.Am 19. August 2015 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem seitens der Beschwerdeführer G., C. und deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. et. lic. oec. Toni Russi, sei- tens der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz und S., Polizeikommandant der Stadt Chur, sowie seitens der Be- schwerdegegner Bauherr N. und deren Rechtsvertreter, Rechtsan- walt Dr. iur. Dury Pally, anwesend waren. Anlässlich einer Besichtigung der fraglichen Parzelle wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspekti- ven Farbfotos erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt, während die Beschwerdegegner zwei farbige Visualisierungen des geplanten Bau- projekts zu den Akten reichten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden die Einspra- cheentscheide vom 3. Februar 2015, mit welchen die Beschwerdegegne- rin die Baulinienänderungen gemäss Baulinienplan vom 25. Februar resp.
9 - „Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun- desgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorin- stanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Be- schwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungs- nähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesonde- re in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdefüh- rers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspfle- ge, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a das Bundesrechtspflegegesetzes (OG; ausser Kraft) entwi- ckelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E.2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Viel- mehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührt- sein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffen- de Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Po- pularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwer- debefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel an- erkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Bau- grundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E.2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E.2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 57 ff.). Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzu- stimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. PETER KARLEN, Das neue Bun- desgerichtsgesetz, 2006, S. 52; BEUSCH/MOSER/KNEUBÜHLER, Ausgewähl- te prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich recht- lich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zuläs- sig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen ein-
10 - zig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 133 II 249 E.1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Ele- ment des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglich- keiten verhindert werden kann (HEINZ AEMISEGGER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 1. Oktober 2013)." b)Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 VRG die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich muss auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft werden. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzun- gen der Legitimation das Gericht nicht bindet. Die Beschwerdeführer ha- ben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen – diesbezüglich sind sie zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht legitimiert. Fraglich ist indes, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzen, mithin ob die bei Bauprojekten vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben ist. c)Wie ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Legi- timation von Dritten in Bezug auf die räumliche Distanz der Liegenschaf- ten eines Beschwerdeführers zum Planungs- resp. Bauvorhaben zeigt, verneinte das Bundesgerichts die Beschwerdelegitimation bereits bei ei- ner räumlichen Nähe von 130 bis 200 Meter bei fehlender Immissionszu- nahme (vgl. den Katalog bei AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 N. 58 ff. sowie zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 13 202 vom 3. Oktober 2013). Das vorerwähnte Kri- terium der räumlichen Nähe erfüllen vorliegend die Parzellen X.1. (Ei- gentümer Eheleute I.), Bewohnerin offenbar I., X.2. (Ei- gentümer und Bewohner M.), X.3. (Eigentümerin I.), Bewoh- ner offenbar G._____ und D._____, X.4. (Eigentümerin eine Erbenge-
11 - meinschaft), Bewohnerin offenbar A., X.5. (Eigentümer Ehemann B.), Bewohnerin offenbar die frühere Eigentümerin Ehefrau B._____ und X.6. (Eigentümerin T.), Bewohner offenbar H.. Bei diesen Beschwerdeführern handelt es sich um Bewohner resp. Ei- gentümer von Liegenschaften, welche sich in einem Umkreis von rund 100 Metern vom geplanten Planungsvorhaben entfernt befinden. Folglich sind sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Bei den Bewohnern von Pa- rzelle X.3. (G._____ und D.) und bei der Bewohnerin von Parzelle X.5. (B.) ist die Beschwerdeberechtigung zwar nicht auf das Grun- deigentum zurückzuführen, doch auch Mieter können die Legitimations- voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG erfüllen (vgl. VGU R 11 89 vom
12 - b)Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Planfestlegungen wie beispielsweise Baulinien aufgrund von Art. 33 RPG eine uneingeschränkte Kognitionsbefugnis zusteht. Es hat nicht nur zu prüfen, ob die den Plan festsetzende Behörde das ihr zu- stehende Planungsermessen überschritten oder missbraucht, mithin eine Rechtsverletzung begangen hat, sondern vielmehr ebenso, ob das Pla- nungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als mit voller Kognition betraute Behörde hat es folglich dann einzuschreiten, wenn sich die angefochtene Planfestsetzung als unzweckmässig oder unangemessen erweist. Diese Prüfung setzt eine bestmögliche Abwä- gung der schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen des Planungs- zweckes jene Anordnungen getroffen worden sind, die in ihrer gesamten Auswirkung alle Betroffenen am wenigsten belasten. Diese gegenüber der früheren Regelung erweiterte Kognitionsbefugnis bedeutet nun aber nicht, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die Stellung einer oberen Planungsbehörde einnimmt. So kann es bei zwei oder meh- reren Varianten, die vor der Zweckmässigkeitsprüfung standhalten, die gemeindliche Lösung nicht einfach aufheben und eine andere der zweckmässigen Lösungen an die Stelle einer angemessenen kommuna- len Planfestsetzung setzen. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Ent- scheidungsfreiheit, die den Planungsträgern zusteht, zu respektieren (vgl. VGU R 12 3 vom 22. August 2012 E.2b m.w.H.). c)Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschut- zerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerde- behörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, die sie als Rechtsmittelinstanz im betref- fenden Sachzusammenhang sachlich und institutionell erfülle, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 245 E.2b). Dies gilt sachlich
13 - insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrneh- mung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die Rechtsmittelinstanz hat aber soweit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen – wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung – einen angemessenen Platz er- halten. Sie hat sich zudem – institutionell – auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern hat die kom- munalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehlt es an dem dazu erforderlichen Massstab, so kann die Natur der Sache einer Nach- prüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstösst nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 245 E.2b; VGU R 12 3 E.2b m.w.H.). d)Bei der vorliegend umstrittenen Baulinienfestlegung geht es offensichtlich nicht um übergeordnete Interessen, sondern um rein lokale Anliegen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen, zumal das streitberufene Verwaltungsgericht nicht obere Pla- nungsbehörde ist und nichts Neues erschaffen darf.
14 - chend" der Fall sein müsse, blieben unbelegt und sind nicht nachvollzieh- bar. Aus der Tatsache, dass die altrechtlichen Vorschriften betreffend Bau- und Niveaulinien im Rahmen der Revision des kommunalen Bauge- setzes nicht beibehalten worden sind, lässt sich nicht ableiten, dass die altrechtlichen, eigenständigen Baulinienpläne ohne weitere Ausführungen und vor allen Dingen ohne explizite Übernahme in Pläne der Grundord- nung ihre Wirkung verloren hätten. Dies wird von den Beschwerdeführern zu Recht auch nicht behauptet. Vielmehr ist diese Streichung wohl im Hinblick auf die Anpassung an die im Bundes- und im kantonalen Recht enthaltenen bau-, planungs- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften, welche auch für die Stadt Chur zur Anwendung gelangen, mithin zwecks "Entschlackung" des Baugesetzes erfolgt (vgl. Beschluss des Stadtrates 566 vom 21. September 2006 S. 1, Botschaft des Stadtrates an den Ge- meinderat Nr. 15/2005 vom 21. März 2005 S. 28 sowie Unterlagen zur Volksabstimmung "Gesamtrevision Stadtplanung, Paket 2" vom 26. No- vember 2006 in Bgin-act. 9 S. 10). Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass die Stadt Chur das Institut der eigenständigen Baulini- enpläne im Rahmen der Gesetzesrevision hat aufheben wollen. Andern- falls wäre sich der kommunale Gesetzgeber wohl der Notwendigkeit be- wusst gewesen, dies klar zum Ausdruck zu bringen (weder im Bericht der gemeinderätlichen Vorberatungskommission zur Gesamtrevision Stadt- planung; Paket 2 vom 11. September 2006 noch in der Botschaft des Stadtrates an den Gemeinderat Nr. 15/2005 vom 21. März 2005 lassen sich entsprechende Hinweise finden). Überdies enthält das geltende Bau- gesetz keine Bestimmung, welche den Erlass von eigenständigen Bauli- nien verbieten oder die Weitergeltung von bestehenden resp. altrechtli- chen Planungsbeschlüssen infrage stellen würden. So ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nach geltendem Baugesetz denn auch nicht zwingend, dass Baulinien entweder im Generellen Erschliessungs- plan oder im Generellen Gestaltungsplan festzulegen sind – gemäss Art. 73 Abs. 1 resp. Art. 83 Abs. 2 des Baugesetzes der Stadt Chur vom
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17 - zweigung O.-/P.strasse habe. Sowohl die Sichtverhältnisse in Richtung Stadt als auch die Übersichtlichkeit bezüglich des Fussgänger- verkehrs würde durch die Baulinienverschiebung und die dadurch ermög- lichten Bauten erheblich verschlechtert. Angesichts der bereits zum jetzi- gen Zeitpunkt suboptimalen Verkehrssituation – der Stadtbus sehe sich bei jedem Einbiegen zu einer schwerwiegenden Verkehrsregelverletzung in Form einer Überschreitung der Sicherheitslinie gezwungen – bestehe über kurz oder lang Anpassungsbedarf. Mit der vorgesehenen Verlegung der Baulinie würden jedoch sämtliche Verbesserungsmöglichkeiten buchstäblich verbaut, da eine Entschärfung der Situation mittels Verbrei- tung der Kurve dannzumal nicht mehr möglich sein werde. Mit anderen Worten bestehe ein öffentliches Interesse an einer langfristigen Freihal- tung der für die Erweiterung und Übersichtlichkeit der bestehenden Ver- kehrsanlagen notwendigen Flächen, welches das private Interesse an ei- ner optimalen Nutzung der Baulandparzelle überwiege. aa)Bezüglich der Verkehrssituation ist auf die beiden fachmännischen Beur- teilungen der Firma Q. AG "Überprüfung Sichtweiten" sowie "Über- prüfung Fussgänger-/Bus-Sicherheit" vom 10. Juli resp. 17. November 2014 abzustellen (vgl. Beilagen der Beschwerdegegner [Bg-act.] 9 und 10). Die Beschwerdeführer stellen diese zwar insoweit in Frage, als die Q. AG selbst ausführe, dass es sich bei ihren Einschätzungen nur um Kurzberichte handle, welche nicht als Gutachten oder gar als Experti- se betrachtet werden könnten. Auch wenn diese Kurzberichte selbstre- dend nicht mit einer vollumfassenden Expertise hinsichtlich aller aufge- worfenen Fragen gleichgesetzt werden können, sind sie in Bezug auf die relevanten Punkte schlüssig und nachvollziehbar. Der zweite Bericht "Überprüfung Fussgänger-/Bus-Sicherheit" setzt sich zudem auch mit der Vernehmlassung der Stadtbus Chur AG eingehend auseinander. Die Be- schwerdeführer legen denn auch nicht konkret dar, dass und gegebenen- falls aus welchen Gründen sich die beiden Kurzberichte nicht zur Ent-
18 - scheidfindung eignen sollten. Überdies hat sich das Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins vom 19. August 2015 ein eigenes Bild über die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort machen können. bb)Diesen fachmännischen Kurzberichten zufolge sind die gemäss aner- kannter VSS-Norm geforderten Sichtweiten an der fraglichen Kreuzung O._____-/P._____strasse aufgrund bestehender Kunstbauten bereits heute nicht erfüllt. Die geplante Überbauung der Parzelle X und insbe- sondere die projektierte Mauer hätten jedoch keinerlei negative Auswir- kungen auf die überprüften Sichtweiten, da sich diese ausserhalb der Sichtfelder befänden. Ebenso könnten negative Auswirkungen auf die Fussgänger- und Bussicherheit praktisch ausgeschlossen werden. Zwar würden durch die Mauer entlang der O._____strasse die auf der P._____strasse abwärts laufenden Fussgänger später wahrgenommen. Auf die Strassenquerung von Fussgängern habe dies jedoch keinen Ein- fluss, zumal die Absicht des Fussgängers, die Strasse zu queren, für den Fahrzeuglenker ohnehin erst dann erkennbar sei, wenn dieser vor dem Fussgängerstreifen mittels Körpersprache entsprechende Intentionen of- fenbare. Insofern führe die geplante Mauer zu keinen Beeinträchtigungen. Für Kinder könnten negative Auswirkungen – insbesondere dann, wenn diese unverhofft die Fahrbahn betreten oder befahren – zwar nicht gänz- lich ausgeschlossen werden, doch könnten solche Verkehrsgefährdungen überall auftreten. In Berücksichtigung solcher Risiken habe die projektier- te Mauer auf die Gesamtbeurteilung der Sicherheit nur einen unwesentli- chen negativen Einfluss. Zudem handle es sich bei der O._____strasse nicht um eine stark befahrene Strasse. Auch die Bus-Sicherheit werde durch die geplante Mauer nicht verschlechtert. Gemäss der Stellungnah- me der Stadtbus Chur AG müsse der Bus durch die unübersichtlichere Si- tuation zwar weiter vorfahren, um Einsicht in die P._____strasse zu er- langen. Dies verenge die Fahrbahn für den Gegenverkehr und könne be- sonders bei Schneefall ein Problem für von der steilen P._____strasse
19 - kommende Fahrzeuge darstellen. In diesem Zusammenhang könne zwar von einer Beeinträchtigung der Sicht gesprochen werden, doch sei des- halb nicht mit Verschlechterungen zu rechnen. Ein Kreuzen von Stadtbus und aus der P._____strasse kommenden Fahrzeugen sei nämlich schon heute nicht möglich, und die Sicherheit sei insofern gegeben, als der Bus womöglich zu einer langsameren Fahrt gezwungen sei und die Aufmerk- samkeit und Vorsicht der Verkehrsteilnehmer angesichts der erkennbar unübersichtlichen Situation auf der gegenseitigen Rücksichtnahme liege (vgl. die Kurzberichte "Überprüfung Sichtweiten" vom 10. Juli 2014 sowie "Überprüfung Fussgänger-/Bus-Sicherheit" vom 17. November 2014 in Bg-act. 9 und 10 sowie deren auszugsweise Wiedergabe in der Vernehm- lassung der Beschwerdegegner vom 2. April 2015 S. 6 f.). cc)Zur späteren Erkennbarkeit des abbiegenden Buses für von der P._____strasse herannahende (und nicht bereits an der Kreuzung ste- hende) Fahrzeuge ist in Ergänzung zu den Gutachten festzuhalten, dass auf der P._____strasse Tempo 30 gilt und die Einfahrt in die O._____strasse mit einem Stoppsignal versehen ist. Insofern ist für von der P.strasse kommende Fahrzeuge ohnehin – und bei Schneefall umso mehr – eine erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten. An- sonsten ist den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in den Kurzberichten in Bezug auf die Verkehrssicherheit, denen sich anlässlich des Augenscheins auch Polizeikommandant S. vollumfänglich an- schliessen konnte, ohne weiteres zu folgen. Die Beschwerdeführer haben in ihren Rechtsschriften sowie am Augenschein denn auch nichts vorge- bracht, was diese fachmännischen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen vermöchte. Insbesondere reicht die Behauptung, wonach es im Winter durch das Überfahren der Sicherheitslinie regelmässig zu kritischen Situa- tionen komme, indem von der P._____strasse kommende Fahrzeuge auf der glitschigen Fahrbahn schlecht anhalten könnten (vgl. Beschwerde vom 9. März 2015 S. 9), nicht aus, um die nachvollziehbaren fachmänni-
20 - schen Feststellungen infrage zu stellen. Polizeikommandant S._____ hat anlässlich des Augenscheins denn auch festgehalten, dass die fragliche Kreuzung verkehrstechnisch zwar suboptimal, nicht aber gefährlich sei, und dass sich an dieser Stelle bisher noch nie ein Unfall ereignet habe (vgl. Augenscheinprotokoll vom 19. August 2015 S. 5). Damit ist zu kon- statieren, dass die fragliche, durch die Verlegung der Baulinie ermöglichte Überbauung keine negativen Auswirkungen auf die Sichtweiten an der Kreuzung O._____-/P.strasse sowie auf die Sicherheit bezüglich Bushaltestelle und Fussgängerstreifen hat. c)Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Baulinienverschiebung mit einer wesentlichen Verschlechterung der heutigen Sichtverhältnisse ver- bunden sei, erweist sich demzufolge als unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob die Verschiebung der Baulinie resp. das gestützt darauf zu realisierende Bauprojekt verhindern, dass die aktuell schon suboptimale Verkehrssitua- tion zu einem späteren Zeitpunkt durch bauliche Massnahmen (wie etwa eine Verbreiterung der Kurve) entschärft werden kann. Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführer ist es sehr wohl von Relevanz, ob in naher Zukunft verkehrsberuhigende Massnahmen in Form einer Verbreiterung der Kreuzung oder dergleichen geplant und durchführbar sind. Wie die Beschwerdegegner nämlich zu Recht festhalten, hängt die Rechtfertigung einer Baulinie auch vom öffentlichen Interesse ab, welches mit ihrer Bei- behaltung verfolgt werden soll, da das Grundeigentum durch Baulinien nur insoweit eingeschränkt werden soll, als dies zur Sicherung der damit verbundenen öffentlichen Interessen erforderlich ist (vgl. Duplik der Be- schwerdegegner vom 15. Juni 2015 S. 3). aa)Dass die Verkehrssituation nicht optimal ist und dass der Stadtbus nicht ohne das Überfahren der Mittellinie von der O.- auf die P._____strasse einbiegen kann, ist unbestritten. Der Einwand der Be- schwerdegegner, dass an anderen Orten der Stadt noch wesentlich
21 - schlechtere Zustände herrschten und dass das Überfahren der Stras- senmitte durch den Stadtbus je nach Quartier nichts Aussergewöhnliches sei, kann selbstredend nicht als Argumentationsgrundlage dienen. Hin- sichtlich des von den Beschwerdeführern angesprochenen Verbesse- rungsbedarfs ist mit der Beschwerdegegnerin jedoch festzuhalten, dass ein Ausbau der Strasse im beantragten Ausmass in absehbarer Zeit nicht vorgesehen ist. bb)Zum einen hat die Kreuzung O.-/P.strasse in der Vergangen- heit bereits diverse verkehrsberuhigende Massnahmen erfahren. So wirk- te etwa der Ausbau der U.-strasse mit einer Strassenverbindung im Jahre 2006 für die Kreuzung O.-/P._____strasse insofern verkehrs- beruhigend, als der Stadtbus seither einen Rundkurs fahren kann und auch die oberen Quartiere und damit der Quartierindividualverkehr teil- weise direkt über diese Strasse mit der O._____strasse verbunden sind (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 2. April 2015 S. 8 f.). Zudem gilt auf der P.strasse seit längerem Tempo 30 und besteht im oberen Teil – wie anlässlich des Augenscheins festzustellen war – eine verkehrsberuhigende Insel sowie eine künstliche Verengung der Strasse. Ohnehin verlangt der bestehende Zustand an der Kreuzung eine vorsich- tige Fahrweise und gegenseitige Rücksichtnahme unter den Verkehrsteil- nehmern. Demgegenüber wäre eine Verbreiterung der Strasse in diesem Bereich der Verkehrssicherheit unter diesem Gesichtspunkt eher abträg- lich, zumal ein solcher Ausbau zu unvorsichtigem Verhalten verleiten könnte. An dieser Stelle ist erneut auf die Ausführungen von Polizeikom- mandant S. anlässlich des Augenscheins zu verweisen, welcher die fragliche Kreuzung verkehrstechnisch zwar für suboptimal, nicht aber für gefährlich hält (vgl. Augenscheinprotokoll vom 19. August 2015 S. 5). cc)Zum anderen ist zu den erwähnten Optimierungsmassnahmen festzuhal- ten, dass die geplante Baulinienverschiebung einer Strassenverbreiterung
22 - – sofern eine solche in Zukunft denn beabsichtigt sein sollte – nicht ent- gegenstünde. Wie sich aus der von den Beschwerdeführern selbst ins Recht gelegten Schleppkurvenanalyse V3 ergibt, würde der dannzumal verbreiterte Strassenabschnitt inklusive Trottoir direkt an der neuen Bauli- nienecke und damit an der Hausecke der geplanten Wohnbaute vor- beiführen (vgl. "Schleppkurvenanalyse mögliche Erweiterung" in be- schwerdeführerischer Beilage [Bf-act.] 7). Diesfalls müssten zwar ein Teil der strassenseitigen Mauer sowie ein Abschnitt des Gartens zurückge- baut werden, doch in Anbetracht des in Ziff. 5.1.1 der Baubewilligung für alle vor der Baulinie liegenden Bauteile und Terrainveränderungen verfüg- ten (Beseitigungs-)Revers sollte dies kein grösseres Problem darstellen (vgl. Baubescheid vom 30. September 2014 in Bgin-act. 3). Dass die Übersichtlichkeit dannzumal – d.h. wenn anstelle der projektierten Mauer im Falle einer Verbreiterung der Kurve die Hausecke des Gebäudes den äussersten Punkt darstellen würde – schlechter sein soll, ist vor dem Hin- tergrund der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 5b/cc nicht anzu- nehmen (zumal die Sichtverhältnisse resp. die Sichtwinkel aufgrund der Verbreiterung der Strasse ohnehin besser wären). d)Damit ist festzuhalten, dass die Baulinienverschiebung und die dadurch ermöglichte Überbauung zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit an der Kreuzung O._____-/P._____strasse führt und dass dadurch allfällige verkehrsberuhigende Massnahmen – sofern sol- che entgegen den jetzigen Absichten in Zukunft an die Hand genommen werden sollten – nicht vereiteln würden. Das von den Beschwerdeführern ins Feld geführte öffentliche Interesse an einer langfristigen Freihaltung der für die Erweiterung und Übersichtlichkeit der bestehenden Verkehrs- anlagen notwendigen Flächen vermag das öffentliche Interesse an einer haushälterischen Nutzung des Bodens und einer zweckmässigen Ord- nung und Gestaltung der Überbauung sowie das legitime private Interes- se der Beschwerdegegner an einer optimalen Überbauung ihrer Parzelle
23 - demnach nicht aufzuwiegen. Die beabsichtigte Baulinienverschiebung ist somit nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren und erweist sich als zweckmässig, weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht gezwungen sieht, in das Planungsermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Ermessensspielraumes der kommunalen Baubehörde (vgl. vorstehend Erwägung 3) kann offen bleiben, ob die Korrektur der bestehenden Baulinie als geringfügig zu be- trachten ist und ob eine den heutigen Anforderungen entsprechende Überbauung der fraglichen Parzelle X auch ohne die Baulinienverschie- bung realisierbar wäre. 6.Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsge- bots geltend machen, da mit Baulinien belegte Bereiche praxisgemäss nur gegen Eingehung eines Beseitigungsrevers überbaut würden, während die Baulinien in der Regel unangetastet blieben, ist ihnen nicht zu folgen. Diesbezüglich ist zunächst nämlich festzuhalten, dass dem Grundsatz der Rechtsgleichheit im Planungsrecht nur abgeschwächte Bedeutung zukommt (vgl. HALLER/KARLEN, a.a.O., Rz. 121 ff. sowie WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 34 N. 46) und auch allgemein nur bedingt zur Anwendung ge- langt, wo sich die rechtsanwendende Behörde in einem Ermessensspiel- raum bewegt. Die Zweckmässigkeitsprüfung einer Planfestsetzung resp. - änderung setzt eine bestmögliche Abwägung der schutzwürdigen öffentli- chen und privaten Interessen im konkreten Fall voraus und verlangt die Beantwortung der Frage, ob bei der umstrittenen Planung jene Anord- nung getroffen worden sind, die in ihrer gesamten Auswirkungen alle Be- troffenen am wenigsten belastet (vgl. vorstehend Erwägung 3b). Es liegt auf der Hand, dass eine solche Zweckmässigkeitsprüfung je nach Sach- lage zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Die streitgegenständ- liche Baulinienverschiebung ist insofern sachlich gerechtfertigt, als sie zweckmässig ist und keinen öffentlichen Interessen entgegensteht (vgl.
24 - vorstehend Erwägung 5). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer als Referenzobjekt das Grundstück ihres Rechtsvertre- ters und Mitbeschwerdeführers (Parzelle X.2., vgl. Baulinienplan in Bgin- act. 6) aufführen und geltend machen, dass auch dort gewisse Bauten im Bereich der Baulinie nur gegen Einräumung eines Revers genehmigt worden seien. Die tatsächliche Situation auf jenem Grundstück ist mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nämlich offensichtlich nicht ver- gleichbar, und zwar weder hinsichtlich der Lage noch hinsichtlich der von der Baulinie betroffenen Bauteile und Terrainveränderungen. Während es auf der Parzelle des Mitbeschwerdeführers offenbar um Teile des Gar- tens, eine darunterliegende Einstellhalle und eine Stützmauer geht, ist von der streitgegenständlichen Baulinienverschiebung die zu erstellende Wohnbaute betroffen, was hinsichtlich einer allfälligen Beseitigung resp. der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einen erheblichen Unterschied macht. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang über- dies, dass vor der Baulinie liegende Bauteile und Terrainveränderungen – konkret die strassenseitige Stützmauer sowie Teile des Gartens – auf der streitgegenständlichen Parzelle X ebenfalls nur gegen Einräumung eines Revers bewilligt worden sind (vgl. Ziff. 5.1.1 des Baubescheids vom
26 - b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG anteilsmässig zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit ver- ursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegner hat dem Verwaltungsgericht am 17. Juni 2015 eine Kos- tennote zukommen lassen, aus welcher sich für das vorliegende Verfah- ren ein Gesamtaufwand von Fr. 6'307.30 ergibt. In Anbetracht der mit dem Augenschein vom 19. August 2015 verbundenen Aufwendungen wird den Beschwerdegegnern eine aussergerichtliche Parteientschädi- gung von pauschal Fr. 6'900.-- zugesprochen, welche wiederum zu glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdefüh- rer geht. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin, welche lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und die Beschwerde nicht zufolge Rückzug gegenstandslos geworden ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.580.-- zusammenFr.3'580.-- gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ - M._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent-
27 - scheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. 3.Überdies haben A._____ - M., ebenfalls zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung – die Eheleute N. aussergerichtlich mit Fr. 6'900.-- zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]