VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 15 12 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarGross URTEIL vom 11. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin betreffend Baubescheid

  • 2 - 1.Am 8. Juli 2013 bewilligte die Gemeinde X._____ das Gesuch von A._____ und B._____ für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Gara- ge vom 30. April 2013 mit Änderung vom 29. Juni 2013 auf Parzelle 4926 in X.. Teil der Baubewilligung vom 8. Juli 2013 ist die auf dem Bau- eingabeplan vom 29. Juni 2013 auf der Parzellengrenze eingezeichnete Mauer, die das Grundstück gegenüber der C.strasse und der Via D. abgrenzt. In der Folge wurde das Bauvorhaben realisiert. Statt der ursprünglich geplanten Mauer erstellten A. und B._____ an der gleichen Stelle einen 1.67 bis 1.70 m hohen Zaun aus weisspulverbe- schichteten Aluminiumplatten mit ca. 20 cm Abstand zur Grenze. 2.In der Folge wurde der erstellte Zaun seitens der Gemeinde beanstandet. Daraufhin beantragten A._____ und B._____ am 18. November 2014 eine Projektänderung unter anderem für den beanstandeten Zaun. 3.Am 15./19. Dezember 2014 wies der Gemeindevorstand X._____ das Projektänderungsgesuch ab. Die Einfriedung sei als Mauer gemäss Baubewilligung zu erstellen. Die einheitliche Erscheinung dieser vier eng aufeinander gebauten Einfamili- enhäuser gehe individuellen Gestaltungsbedürfnissen vor. Der wider- rechtlich erstellte Zaun sei bis zum 31. März 2015 abzubauen, auf ein Bussverfahren werde verzichtet. 4.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) am 29. Ja- nuar 2015 Beschwerde und beantragten die Aufhebung dieses Ent- scheids und das Projektänderungsgesuch vom 18. November 2014 sei zu bewilligen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (am 9. Februar 2015 vom Instruktionsrichter erteilt).

  • 3 - Nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht betreffend Wiederherstellung brachten die Beschwerdeführer besonders vor: Der Zaun halte die Abstandsvorschriften und zulässigen Höhenmas- se unbestritten ein. Die Gemeinde sei nur mit der Wahl des verwendeten Materials, nämlich statt einer Betonmauer eine weisspulverbeschichtete Aluminiumzaunwand, nicht einverstanden. Es gebe hier keine speziellen Gestaltungsvorschriften, auch keinen Quartierplan. Die Gemeinde stütze sich möglicherweise auf Art. 73 Abs. 1 KRG. Wenn der Bauherr eine ge- stalterische Lösung treffe, die sich als vertretbar erweise, dürfe die Bewil- ligungsbehörde diese auch dann nicht verweigern, wenn sie eine andere, ebenso vertretbare Lösung derjenigen des Bauherrn vorziehe. Im Wohnquartier nördlich der C._____strasse gebe es Mehr- und Einfami- lienhäuser verschiedenster Baujahre und verschiedenster gestalterischer Qualität, Flachdach- und Giebeldachhäuser, ein- und mehrstöckige Ge- bäude, verschiedene Fassadengestaltungen und auch viele verschiedene Arten von Einfriedungen. In der unmittelbaren Umgebung gebe es Be- tonmauern, Maschendrahtzäune, Holzlattenzäune, Hecken, Holzwände und auch weisse Aluminiumzaunwände. Schreibe die Gemeinde, der Aluminiumzaun sei nicht zulässig, weil die Einheit der vier in der aufein- ander gebauten Einfamilienhäuser (gemeint: Parzellen 4725, 4726, 649 und ihre Parzelle 4926) individuellen Gestaltungsbedürfnissen vorgehe, habe dies keine sachliche Rechtfertigung. Mit einer Betonmauer auf Par- zelle 4926 könne keine bessere Gestaltung erreicht werden. Andere Grundeigentümer hätten ihre Einfriedungen nach Belieben errichten dür- fen. Bis anhin sei fast jede Art von Einzäunung als mit dem Quartierbild vereinbar betrachtet worden. Auf Parzelle 648 sei denn auch ein weisser Aluminiumzaun errichtet worden. Die bereits erstellten Häuser auf Parzellen 4725 und 4726 - das auf Par- zelle 649 sei noch im Rohbau - wichen ebenfalls in der Gestaltung erheb- lich vom Haus der Beschwerdeführer ab. Sie seien weiss verputzt und hätten im ersten Stock durchgehende, schwarz gerahmte und mit schwa-

  • 4 - rzen Flächen ausgefüllte Fensterfronten. Sie hätten auch keinen über- dachten Gartensitzplatz. 5.Am 17. Februar 2015 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht ausdrücklich aner- kannt werde. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides betreffend Wiederherstellung wer- de widerrufen, weil das rechtliche Gehör diesbezüglich von ihr verletzt worden sei. Die knappe Begründung in Baubescheid vom 19. Dezember 2014 genü- ge. Es geht daraus hervor, dass die Projektänderung aus ästhetischen Gründen nicht bewilligt habe werden können und dass der Baubehörde das Erscheinungsbild der Gesamtüberbauung mit den vier eng aufeinan- der gebauten Einfamilienhäusern wichtig sei. Art. 73 Abs. 1 KRG sei verletzt. Aufgrund dieser Bestimmung seien aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben zu stellen und den Gemeinden komme bei der Auslegung von Ästhetikfragen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die Ortsüblichkeit sei nicht von grosser Bedeutung und massgebend sei nur die Frage, ob sich die geplante Baute so einordne, dass mit der Um- gebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entstehe. Dies sei hier nicht der Fall. Für die vier Häuser sei versucht worden, ein einheitliches Erscheinungs- bild zu gewährleisten. Dazu habe man gegenseitig Näher- und Grenzbau- rechte begründet. Die vier Häuser wiesen gleiche Abstände zu den Er- schliessungsstrassen auf und seien hinsichtlich der Gebäudekuben prak- tisch identisch. Die Zwischenbauten zwischen den eigentlichen Wohn- häusern und die Einfriedungen seien überall gleich respektive sollten überall gleich sein, nämlich in Form von Betonmauern. Auch diese stellten ein gestalterisches Element dar, um die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung sicherzustellen. Dies sei für die Gemeinde von grosser Wich-

  • 5 - tigkeit. Die weisspulverbeschichtete Aluminiumzaunwand beeinträchtige die Einheitlichkeit, so dass die gute Gesamtwirkung nicht mehr gewähr- leistet sei. Die Wand sei mit 1.7 m höher als bewilligt (1.5 m) und sei um 20 cm von der Parzellengrenze zurückversetzt. Auch diesbezüglich werde die gute Gesamtwirkung im Gebiet gestört, weil unterschiedliche Höhen und Ab- stände vorlägen. Die Weisspulverbeschichtung sei penetrant und aufdringlich. Der Zaun falle entlang der Kantonsstrasse auch bereits von weit her negativ auf und beeinträchtige das Erscheinungsbild. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführer schon bei der Pla- nung für das ursprüngliche Gesuch auf die Notwendigkeit einer Mauer wie bei den bereits gebauten Häusern hingewiesen. In den Baueingabeplä- nen sei sie denn auch als „Mauer neu, Höhe maximal 1.5 m“ eingetragen mit dem Vermerk „Flucht wie bestehende Mauer Parzelle 4726“. Die Bau- behörde habe gerade das gewollt. Die Mauer sei auch so bewilligt wor- den. Jetzt unterliefen die Beschwerdeführer dieses Anliegen der Bau- behörde. 6.Am 25. Februar 2015 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Wohl möge es früher eine private Studie gegeben haben, wonach die vier genannten Parzellen mit vier gleichen Häusern hätten überbaut werden sollen. Sie seien aber weder Teil einer Quartierplanung noch einer ande- ren Detailplanung der Gemeinde gewesen. Die Studie sei folglich nie so realisiert worden, denn die zwei Parzellen 649 und (recte) 4926 der Be- schwerdeführer seien vom ursprünglichen Eigentümer veräussert worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Verpflichtungen zur Erstellung eines Hauses nach dieser Projektstudie erworben, sondern hätten es selbst- ständig erstellt. Massgebend sei das Baugesetz und dieses schreibe nir- gends vor, dass Häuser benachbarter Parzellen ähnlich zu gestalten sei-

  • 6 - en. Dies sei hier auch nie so gehandhabt worden. Auch eine privatrechtli- che Verpflichtung zur Erstellung eines Hauses im Sinne der privaten Pro- jektstudie von 2009 habe nicht bestanden und bestehe auch heute nicht. Näherbaurechte bezweckten lediglich, die geltenden Grundgrenzabstän- de unterschreiten zu dürfen, nicht aber dies zu müssen. Daraus könne nichts abgeleitet werden. Somit liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer gegenüber anderen Eigentümern im Quartier vor. Das Argument, der weisse Aluminiumzaun sei penetrant und aufdringlich, müsste auch für denjenigen auf Parzelle 648 im Quartier gelten. Alle Nachbarn müssten ausserdem aus kurzer Distanz dauernd auf diesen Zaun schauen, während an der Hauptstrasse vorne beim Grundstück der Beschwerdeführer die gegenüberliegenden Häuser weiter entfernt seien und direkt gegenüberliegend eine Autogarage stehe, die den gestalteri- schen Eindruck des Ortsbildes stärker beeinträchtige als der Zaun. 7.Am 14. April 2015 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren An- trägen fest. Es sei nie behauptet worden, die vier Parzellen seien Teil einer Quartier- planung gewesen. Es existiere lediglich die angesprochene private Stu- die. Das Fehlen eines Quartierplans ändere aber nichts daran, dass die Ge- meinde ihren Ermessenspielraum als Beurteilung der Einfriedung nicht verletzt habe. Die vier Häuser hätten ein einheitliches Erscheinungsbild, was von Anfang an von Seiten der Beschwerdegegnerin gewünscht und gefordert gewesen sei. Deshalb habe man die gegenseitigen Näher- und Grenzbaurechte begründet und die gleichen Abstände zur Erschliessung eingehalten. Die Gebäudekuben der vier Häuser seien praktisch identisch und die Zwischenbauten und Einfriedungen ebenfalls einheitlich, mit Aus- nahme des Hauses der Beschwerdeführer. Insbesondere wiesen die vier Häuser durchaus den Charakter einer Gesamtüberbauung auf, bei wel-

  • 7 - chen die Gemeinde bestrebt und berechtigt gewesen sei, ein einheitliches Erscheinungsbild zu erreichen. Dies sei durch den beschichteten Alumini- umzaun nicht gewährleistet und zwar unabhängig davon, ob in der Nach- barschaft in einem anderen Kontext ein solcher schon einmal bewilligt worden sei. In der vorliegenden Situation werde das Erscheinungsbild durch den Zaun erheblich beeinträchtigt und habe eine Störung der guten Gesamtwirkung zur Folge. 8.Am 13. Mai 2015 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Au- genschein durch, an welchen der Beschwerdeführer A._____ persönlich in Begleitung seines Architekten und seines Rechtsvertreters (RA MLaw Christian Fey) anwesend war. Von Seiten der Beschwerdegegnerin waren der Leiter des kommunalen Bauamtes und ihr Rechtsvertreter (RA Dr. iur. Gieri Caviezel) präsent. Allen Anwesenden wurde sodann an drei ver- schiedenen Standorten die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich vor Ort zu den aufgeworfenen Fragen betreffend (guter) Einfügung ins bestehende Quartier-, Orts- und Landschaftsbild (Ästhetik, Materialwahl, Farbgebung des geplanten Zaunes im Süden und Westen der Bauparzel- le 4926) zu äussern. Seitens des Gerichts wurden zusätzlich noch 23 Fo- tos von den örtlich schon vorhandenen Zaun- und Einfriedungsverhältnis- sen entlang der südlich verlaufenden Hauptstrasse (C.strasse) und insbesondere der westlich anstossenden Erschliessungsstrasse (Via D.) erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt. 9.Am 26. Mai 2015 reichte der Anwalt der Beschwerdeführer eine ergänzte Kostennote über total Fr. 3'031.30 (inkl. Augenschein) beim Gericht ein. Diese Honorarnote betreffend Parteientschädigung wurde der Beschwer- degegnerin am 27. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Eine Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin dazu ging beim Gericht bis dato nicht ein.

  • 8 - Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingetreten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 15./19. Dezember 2014 der Gemeinde (Beschwerdegegnerin), worin diese das Projektände- rungsgesuch vom 18. November 2014 der Beschwerdeführer auf Parzelle 4926 betreffend Erstellung einer Aluminimumwand (Zaun) anstelle einer Betonmauer als Grundstückseinfriedung mit der Begründung ablehnte, die weisspulverbeschichtete Aluminiumzaunwand widerspreche der an- gestrebten Einheitlichkeit für alle vier neu erstellten Einfamilienhäuser (auf den vier nebeneinander gelegenen Parzellen 4725, 4726, 649 und 4926) und sei mit dem bestehenden Orts- und Landschaftsbild unvereinbar. Zu prüfen und zu klären gilt es demnach die Rechtmässigkeit der verweiger- ten Baubewilligung unter gestalterischen Gesichtspunkten (Ästhetik) bzw. der örtlich angestrebten Einheitlichkeit. 2.Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VRG; BR 370.100) zur Ur- teilsbefugnis des Gerichts bestimmt: „Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück.“ Gestützt auf diese Bestimmung ist es dem Verwaltungsgericht also erlaubt, nicht nur kassatorisch zu entscheiden, sondern im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch gleich selbst reformatorisch einen Baubewilligungsentscheid zu erlassen.

  1. a)Materiell ist vorerst unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin weder eigene (Quartierplan-) Gestaltungsvorschriften für das hier interessieren- de Teilgebiet mit den Bauparzellen 4725, 4726, 649 [Einfriedung unfertig]
  • 9 - und 4926 [der Beschwerdeführer] erlassen hat, noch besonders strenge Ästhetikvorschriften für Einfriedungen in ihrem Baugesetz von 2008/2009 kennt (vgl. Art. 69 Abs. 1 BG), noch den Voreigentümer der früheren Gross-/Einheitsparzelle 649 irgendwie veranlasst hätte, künftig für eine einheitliche Überbauungsordnung im betreffenden Teilgebiet zu sorgen. Einziger Rechtstitel für die von der Beschwerdegegnerin angestrebte Vereinheitlichung der Grundstückseinfriedungen mittels Betonmauern und des Erhalts eines störungsfreien Orts- und Landschaftsbilds durch den (allenfalls noch zu verfügenden) Abbruch der bereits erstellten Alumini- umzaunwand entlang der Grundstücksgrenze im Süden und Westen der Parzelle 4926 bildet demnach Art. 73 Abs.1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100), worin in gestalterischen Hinsicht unter der Marginale „Siedlung und Landschaft“ was folgt stipuliert wird: „Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Bau- kunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht.“ Gestützt auf diese kanto- nale – im Vergleich zu Art. 69 BG strengere - Gestaltungsvorschrift sowie den anlässlich des gerichtlichen Augenscheins am 13. Mai 2015 gewon- nenen Erkenntnissen gilt es somit auch den vorliegenden Streitfall betref- fend Einheit und Ästhetik für ein gutes Ortsbild zu entscheiden. b)Aufgrund der Vorgaben gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG sind aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauprojekt zu stellen. Doch dür- fen die Anforderungen trotz dieser positiven Normgestaltung nicht derart hoch gesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde (vgl. Botschaft der Regierung zum neuen KRG an den Grossen Rat; Heft Nr. 3/2004-2005, S. 343). Die Gemeinwe- sen haben das durch Art. 3 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen pflicht- gemäss auszuüben. Nach konstanter Rechtsprechung des streitberufe- nen Verwaltungsgerichts kommt den Gemeinden bei der Auslegung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von

  • 10 - Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter (weiter) Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Ermessensspielraum missbraucht oder über- schritten hat (statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a, R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a, R 03 8 vom 10. April 2003 E.1a; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19 und 20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18, 1987 Nr. 18, 1986 Nr. 33, 1985 Nr. 19, 1984 Nr. 23, 1980 Nr. 27; ferner Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2 und 3.4 am Ende, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). c)Zur Frage der Ästhetik der Aluminiumzaunwand auf Parzelle 4926 und ihrer umstrittenen Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild, also der positiven Gesamtwirkung im Vergleich zur schon existierenden Umgebung, gilt es festzuhalten, dass darunter sicherlich die Materialwahl, die Farbgebung und Zaunhöhe der Einfriedung fallen und von grösster Bedeutung für die Beurteilung der hier zur Diskussion stehenden Rechts- und Ermessensfrage sind. Wie der gerichtliche Augenschein vom 13. Mai 2015 nun klar gezeigt hat, bestehen rund um die Parzelle 4926 der Be- schwerdeführer bereits vielfältige Einfriedungen bzw. unterschiedliche Zaunarten. In der unmittelbaren Umgebung finden sich Holzlattenzäune auf Mauerwerk (vgl. Gerichtsfoto 7 am Standort 1 [Einfriedung Parz. 723 gegenüber Parz. 4926 im Westen an der Via D.] und Foto 6 am Standort 2 [Einfriedung Parz. 644 im Norden]), Betonmauern (Gerichtsfo- to 5 und 6 am Standort 1 bzw. speziell Fotos 2 und 3 am Standort 2 [Ein- friedung Parz. 4725 und 4726]), Maschendrahtzäune auf Mauersockeln (Gerichtsfoto 4 am Standort 2 [Einfriedung Parz. 717] und Foto 2 am Standort 3 [Einfriedung Parz. 645 im Osten]) sowie im Besondern bereits weiss eingefärbte Aluminiumzäune entlang der Via D. und der Zu- fahrtsparzelle 4724 (Gerichtsfotos 1, 5 und 7 am Standort 2 [Einfriedung Parz. 648]). Namentlich im Vergleich zur letztgenannten Einfriedung der

  • 11 - Parz. 648, welche nördlich direkt an die vier Parz. 4725, 4726, 649 und 4926 angrenzt, ist fast kein gestalterischer Unterschied zur weisspulver- beschichteten Aluminimumzaunwand auf Parz. 4926 zu erkennen (Ge- richtsfotos 1-4 und 9 am Standort 1 und Foto 4 am Standort 3 [Einfrie- dung Parz. 4926]). Aus dem Gesagten erhellt, dass das zur Diskussion stehende Teilgebiet – sowohl was die Materialwahl, die Farbgebung als auch die jeweiligen Zaunhöhen betrifft – keinesfalls als gestalterisch ein- heitliches Wohngebiet bezeichnet werden kann, sondern sich im Gegen- teil gerade durch die homogenen und vielfältigen Einfriedungstypen mit völlig unterschiedlichem Orts- und Landschaftsbildcharakter hervortut. Bei einer Gesamtbetrachtung fällt sodann weiter ins Gewicht, dass die vier neu erstellten Häuser auf den Parz. 4725, 4726, 649 und 4926 nicht ein- mal dieselbe Farbe bei den Fassaden oder den Fensterrahmen aufwei- sen, womit von einer einheitlichen Gestaltungsordnung auch in dieser Be- ziehung keine Rede sein kann. Daran vermögen auch die in der Kubatur und in der Anordnung gleich ausgestalteten vier neuen Baukörper mit ih- ren Flachdächern - gestaffelt hintereinander entlang der Via D._____ - nichts zu ändern, weil ringsherum sonst ausschliesslich Wohn- oder Ge- werbebauten mit Giebel-/Satteldächer existieren und deshalb ein einheit- liches Orts- und Landschaftsbild sicherlich nicht allein und wesentlich von der umstrittenen Grundstückseinfassung abhängen kann. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, sofern die genaue Ortslage der Parzelle 4926 entlang der gerichtsnotorisch stark frequentierten Haupt-/Kantonsstrasse (C._____strasse) mitberücksichtigt wird, zumal ein gewisser Sicht- und Lärmschutz entlang solcher Hauptverkehrsachsen ebenfalls als nachvoll- ziehbar und durchaus schützenswert qualifiziert werden darf. Die Zaun- mehrhöhe von 1.70 m anstatt der ursprünglich geplanten 1.50 m stellt rechtlich insofern kein Problem dar, als diese Mehrhöhe aktenkundig durch die um 20 Zentimeter von der Grundstücksgrenze zurückversetzte Zaunanlage auf Parzelle 4926 wieder kompensiert wird und damit recht- mässig ist. Im Übrigen ist auch das Argument der gefährdeten Verkehrs-

  • 12 - sicherheit durch die Aluminiumzaunwand entlang der Hauptstrasse unbe- gründet, da es sich bei diesem Kantonsstrassenabschnitt innerorts um ei- ne schnurgerade und sehr übersichtliche Linienführung der C._____strasse handelt und daher ein zusätzliches Verkehrsrisiko bzw. erhöhtes Gefahrenpotential durch die umstrittene Zaunanlage klarerweise verneint werden kann (vgl. Gerichtsfoto 1 am Standort 1, sowie speziell die Fotos 1, 3 und 4 am Standort 3 mit Blick Richtung Osten und Westen entlang der C._____strasse). d)Die Beschwerde vom 29. Januar 2015 gegen die Verweigerung der nach- gesuchten Baubewilligung erweist sich demnach im Ergebnis als gerecht- fertigt, was zu ihrer Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 15./19. Dezember 2014 führt. In Anwendung von Art. 56 Abs. 3 VRG erteilt das Verwaltungsgericht vor- liegend direkt selbst die Baubewilligung für die Erstellung bzw. den Erhalt der umstrittenen Zaunanlage gemäss Projektänderungsgesuch vom 18. November 2014 an die Beschwerdeführer auf Parzelle 4926. 4.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat die obsiegenden und anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zudem angemessen zu ent- schädigen, wobei dafür auf die ergänzte Kostennote des Anwalts der Be- schwerdeführer vom 26. Mai 2015 abgestellt und der darin fakturierte Be- trag über Fr. 3‘031.30 (bestehend aus: 10.9 Arbeitsstunden inkl. Augen- schein vom 13. Mai 2015 [h] à Fr. 250.--/h [Fr. 2‘725.--] plus Spesen 3% [Fr. 81.80] und Mehrwertsteuer 8% von Fr. 2‘806.80 [Fr. 224.50]) unver- ändert übernommen werden kann.

  • 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Baubewilligung für die Alumi- niumwand (Zaun) gemäss Baueingabe (Projektänderungsgesuch vom 18. November 2014) erteilt. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.284.-- zusammenFr.1'284.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ und B._____ mit insgesamt Fr. 3'031.30 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026