VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 95 5. Kammer VorsitzAudétat RichterInMoser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 24. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Hew, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin sowie D., und E._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
2 - 1.Am 23. April 2014 stellten D._____ und E._____ bei der Gemeinde X._____ ein Baugesuch für die Erstellung einer gemeinsamen Photovol- taik-Anlage auf den Grundstücken Nr. 5077 (D.) und Nr. 6782 (E.). Die geplante Anlage sollte zu einem Teil am Hang unterhalb der Wohnhäuser der Baugesuchsteller erstellt werden, zum anderen Teil oberhalb der Wohnbauten auf dem bestehenden Carport, welcher direkt an die F.-strasse angrenzt. 2.Dagegen erhoben A., B., C. und G._____ Einsprache. Die Gemeinde hiess diese mit Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 26., mitgeteilt am 29. August 2014 gut, soweit sie die freistehende Photovoltaik-Anlage am Hang unterhalb der Wohngebäude der Gesuch- steller betraf. Für die Photovoltaik-Anlage auf dem Carport wurde hinge- gen die Baubewilligung erteilt mit der Auflage, dass vor Baubeginn die Bauherrschaft der Gemeinde die Unterlagen des gewählten Produkts zur Genehmigung im Sinne der Erwägungen zu unterbreiten habe. 3.Dagegen erhoben A., B. und C._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht (G._____ akzep- tierte den Entscheid). Sie beantragten die Aufhebung der Ziffern 2, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids und damit die Aufhebung der Baubewil- ligung für die Photovoltaik-Anlage auf dem Carport und der Verlegung der Kosten. Sie rügen, dass das Baugesuch den formellen Anforderungen nicht genüge, dass kein Baugespann errichtet wurde und die Anlage den bauästhetischen Ansprüchen nicht genügen würde. Zu letzterem wird ein Augenschein beantragt. Weiter wird die Nichteinhaltung des Strassenab- standes für die geplanten Aufbauten auf dem Carport gerügt; auch dafür wird ein Augenschein beantragt. Ferner wird der Kostenspruch im ange- fochtenen Entscheid gerügt.
3 - 4.Die Bauherren (Beschwerdegegner) verlangen in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Bedarf für einen Augenschein sei nicht gegeben. 5.Auch die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Durchführung eines Augenscheins wird begrüsst. 6.Die Beschwerdeführer replizieren mit Eingabe vom 12. November 2014. Sie halten dabei an ihren Rechtsbegehren fest und vertiefen ihren Stand- punkt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilen die Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass C._____ aus persönlichen Gründen von der Be- schwerde Abstand nehmen wolle und das Verfahren nur noch mit den Beschwerdeführern A._____ und B._____ weiterzuführen sei. 7.Innert verlängerter Frist reicht die Beschwerdegegnerin die Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. Ein Augenschein wird diesmal aus- drücklich anbegehrt. Von Seiten der Bauherrschaft geht keine Duplik ein. 8.Am 30. Dezember 2014 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote ein. Diese weist einen Aufwand von 17.5 h à Fr. 250.-- aus mit Spesen pauschal 3% und MWST, insgesamt also einen Betrag von Fr. 4'866.75. 9.Die Beschwerdegegner stellen am 12. Januar 2015 ebenso Rechnung für ihre Aufwendungen für die Vernehmlassung, beziffert auf 5 h à Fr. 175.-- zzgl. Spesen von Fr. 100.-- und MWST 8%, insgesamt Fr. 1'053.--. 10.Am 24. Juni 2015 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Au- genschein durch, an dem der Beschwerdeführer A._____ persönlich in
4 - Begleitung seines Rechtsvertreters (RA lic. iur. Christian Hew) anwesend war. Von Seiten der Beschwerdegegnerin waren der Bauinspektor (Herr H .____) und ihr Rechtsvertreter (RA Dr. iur. Otmar Bänziger) präsent. Die Beschwerdegegner waren durch D._____ vertreten. Allen Anwesen- den wurde dabei die Möglichkeit geboten, sich auch noch mündlich zur Streitsache betreffend Photovoltaik-Anlage auf dem Carport der Parzellen 5077 (D.) und 6782 (E.) bzw. dessen baugestalterische Ein- fügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild zu äussern. Die Frage der Ästhetik wurde dabei allseits aufgegriffen und im Lichte der umliegenden Gebäude und Waldbepflanzungen kontrovers diskutiert. Von Seiten des Gerichts wurden zudem noch insgesamt 12 Farbfotos von den räumlichen Bebauungs-, Bewaldungs- und Erschliessungsverhältnissen entlang der Zufahrtsstrasse (F.-strasse) sowie den bereits andern- orts in der Gemeinde erstellten Photovoltaik-Anlagen erstellt und dem Protokoll des gerichtlichen Augenscheins vom 24. Juni 2015 beigefügt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Baubewilligung und der Einspra- cheentscheid vom 26., mitgeteilt am 29. August 2014, worin die Be- schwerdegegnerin (Gemeinde) das Baugesuch betreffend Erstellung ei- ner Photovoltaikanlage auf den Grundstücken der Beschwerdegegner (Bauherren und Eigentümer der Nachbarparzellen 5077 und 6782) ober- halb ihrer Wohnbauten auf dem bestehenden Carport entlang der Zu- fahrtsstrasse (F.-strasse) bewilligte und die dagegen erhobenen Einsprachen der hangaufwärts situierten Beschwerdeführer für unbegrün- det hielt. Dasselbe Baugesuch betreffend Erstellung einer gemeinsamen Photovoltaikanlage am Hang unterhalb der Wohnhäuser der Bauherren wurde von der Beschwerdegegnerin indessen abgelehnt und die Kosten
5 - für die Behandlung des besagten Baugesuchs je hälftig den Gesuchstel- lern (heute Beschwerdegegner) und den Einsprechern (heute Beschwer- deführer) auferlegt. Sowohl mit der Bewilligungserteilung für die Sonnen- kollektoranlage auf dem Carport als auch mit der hälftigen Kostenvertei- lung für die gesamte Gesuchbehandlung konnten sich die Beschwerde- führer nicht einverstanden erklären, weshalb sie hiergegen am 30. Sep- tember 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, mit den Anträgen um Aufhebung der angefochte- nen Baubewilligung samt Einspracheentscheid und Neuverteilung der von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Kosten bezüglich Gesuchbeur- teilung. Beschwerdethema sind dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst die formellen Anforderungen an ein Baugesuch, das Fehlen eines Bauge- spanns auf dem Dach des Carports (gedeckte Autoabstellplätze) und in materieller Hinsicht die (angeblich) ungenügende Bauästhetik bzw. die Nichtexistenz einer guten Einfügung ins bestehende Orts- und Land- schaftsbild, die Nichteinhaltung des Strassenabstands zur Zufahrtsstrasse und die vorinstanzliche Spruch- und Kostenregelung. Im Übrigen gilt es vorweg die Anfechtungslegitimation der Beschwerdeführer zur Beschwer- deerhebung und ihr teilweises (Rückzugs-) Verhalten während des hängi- gen Beschwerdeverfahrens – insbesondere bezüglich allfälliger Kosten - zu klären und zu würdigen.
6 - auch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt - generell vor: 1 Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weg, insbesondere aufgrund des Rück- zugs der Begehren [...], schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab. 2 Die Behörde entscheidet [...] über die Zuteilung der [...] Kosten, [...]. 3 Der Rückzug [...] wird in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangt damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. b)Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass die in der Beschwerdeschrift vom 30. September 2014 namentlich erwähnten drei Beschwerdeführer als Grundeigentümer benachbarter Liegenschaften allesamt von der an- gefochtenen Baubewilligung und dem Einspracheentscheid vom 26. Au- gust 2014 berührt sein könnten und deshalb auch ein schutzwürdiges In- teresse an der Rechtmässigkeit und Überprüfung des geplanten Bauvor- habens auf den Parzellen 5077 und 6782 (Erstellen Photovoltaikanlage auf Carportflachdach oberhalb der Wohnhäuser der Beschwerdegegner) haben, womit die Beschwerdelegitimation aller drei genannten Beschwer- deführer gemäss Art. 50 VRG gegeben ist. Weiter ist erstellt, dass die Beschwerde schriftlich innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist seit Mittei- lung der angefochtenen Baubewilligung am 29. August 2014 (Empfang damit am 30. August 2014 oder sogar erst später) erhoben wurde und die Beschwerde vom 30. September 2014 somit nach Art. 52 Abs. 1 VRG auch frist- und formgerecht beim örtlich, sachlich und funktionell dafür zu- ständigen Verwaltungsgericht eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten und die sich materiell-rechtlich stellenden Fragen sind zu beantworten. c)Im konkreten Fall gilt es aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2014 - worin sie erklärten, dass einer der drei Be- schwerdeführer aus persönlichen Gründen von der Beschwerde Abstand nehmen wolle – indessen noch klarzustellen, dass diese Abstandser-
7 - klärung erst nach Durchführung des ersten Schriftenwechseln und auch erst nach Einreichung der Replik vom 12. November 2014 erfolgte. An all- fälligen Kosten für das zur Beurteilung gestellte Beschwerdeverfahren wä- re der „abstandnehmende“ Beschwerdeführer – analog Art. 20 Abs. 2 VRG – aber stets noch – zumindest partiell – zu beteiligen, weil dessen Rückzug vom beinahe schon abgeschlossenen Beschwerdeverfahren zu spät erfolgte bzw. ein erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand durch das Studium der Beschwerde sowie der Replik bereits verursacht wurde und daher eine vollständige Kostenbefreiung des „abstandnehmenden“ Be- schwerdeführers – nur im Fall der Abweisung der Beschwerde – nicht sachgerecht und fair wäre. In diesem Sinne nimmt das streitberufene Verwaltungsgericht die erfolgte „Abstandserklärung vom 1. Dezember 2014“ verfahrensrechtlich zur Kenntnis.
9 - gesuch in formeller Hinsicht von der Beschwerdegegnerin dennoch als genügend angesehen worden. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die exakten Masse der Photovoltaikanlage aus verständlichen und nachvollziehbaren Gründen noch nicht vorliegen. Die Beschwerdegegner wollten nämlich zuerst den Grundsatzentscheid abwarten und sich dann auf das konkrete Modell festlegen. Die heutigen Photovoltaikzellen würden in Aussehen und Mass nur wenig differieren. Für die Beschwerdegegnerin seien die Baugesuch- unterlagen zwar knapp, aber durchaus genügend. Die Gesamtanlage und die Konstruktion mitsamt Höhenangaben seien in den Plänen festgehal- ten. Die Ungewissheit in Bezug auf das letztlich verwendete Produkt (So- larzelle) sei mit der Auflage Rechnung getragen worden. Die Beschwerdegegner versichern, dass die Ausmasse der Photovoltai- kanlage unverändert bleiben würden. Man wolle lediglich mit dem Ent- scheid noch zuwarten, welches Photovoltaikmodul konkret eingesetzt würde, solange man noch keine Baubewilligung habe. Bei einem Wohn- haus müsste im Baubewilligungsgesuch schliesslich auch nicht die Breite der Dachziegel angegeben werden; wichtig seien dazu allein die Aus- senmasse und die Materialisierung des Daches. c)Angesichts der eingangs erwähnten Formvorschriften und in Würdigung der gegensätzlich angeführten Standpunkte sowie der tatsächlich von den Beschwerdegegnern eingereichten Baugesuchunterlagen samt Schnitt- pläne Süd- und Nordfassade mit abgebildeter Photovoltaikanlage auf dem Carport ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Sichtweise der Beschwerdeführer als überspannt formalistisch taxiert werden muss (vgl. dazu Beilage 1 der Beschwerdegegnerin mit Planskizzen 1 und 2 [darauf sind 2-Reihen Panelmodule abgebildet; aufgeständert 60 cm über Flach- dach, Gesamthöhe 1.35 m ab Oberkant; abgeschrägt und ansteigend von Süd- nach Nordosten mit Sonnenkollektorhöhe jeweils 90 cm] sowie Vi-
10 - sualisierung Planskizze 5 [blau markierte, doppelte Solarständerreihen auf Carportflachdach talwärts ausgerichtet]). Die formellen Anforderungen an ein Baugesuch sind nicht Selbstzweck; vielmehr geht es darum, dass sich die Bewilligungsbehörde und anschliessend die betroffenen Anstös- ser und nächstgelegenen Grundstückeigentümer ein gutes und zuverläs- siges Bild über das jeweils geplante Bauvorhaben verschaffen können, um so allenfalls ihre Rechte gegen das unerwünschte Bauprojekt geltend machen zu können. Diese Bedingung erscheint dem Gericht im vorlie- genden Fall zweifellos erfüllt zu sein, wie schon ein Blick auf die Be- schwerdeschrift vom 30. September 2014 selbstredend beweist. Mit ihrer allgemeinen Rüge betreffend Verletzung der formellen Anforderungen an ein genügend gestelltes Baugesuch zwecks detaillierter Anfechtung des- selben dringen die Beschwerdeführer im konkreten Fall gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KRVO in Verbindung mit Art. 3 AVO BauG daher nicht durch.
11 - Installationstechnisch bedingte Dachaufbauten dürfen die Dachfläche bei Flachdächern um maximal 3 Meter überragen; bei Giebeldächern werden die 3 Meter ab Kniestock gemessen. Art. 147 BauG – Baugespann Nach der Einreichung des Baugesuches ist ein Baugespann gemäss der Ausführungsverordnung (Art. 9 AVO BauG) aufzustellen, das die künftige Gestalt, die Höhe und Lage der Baute genau darstellt. Art. 9 Abs. 1 AVO BauG – Baugespann Nach der Einreichung des Baugesuches ist für Neu-, An-, Um- und Auf- bauten, einschliesslich Kleinbauten, ein Baugespann aufzustellen, das die künftige Gestalt, die Höhe und Lage des Gebäudes genau darstellt. Auf- schüttungen und Böschungen von mehr als 1 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren. b)Im angefochtenen Bewilligungsentscheid stellt sich die Beschwerdegeg- nerin auf den Standpunkt, dass die Profilierung zum Ziel habe, die Er- scheinungsform eines geplanten Baukörpers sichtbar zu machen. Bei den Photovoltaikmodulen handle es sich nicht um solche Baukörper, sondern um eine technische Einrichtung, welche sich nicht profilieren lasse. Zu- dem könnten die Auswirkungen der Anlage aufgrund der vorhandenen Unterlagen ausreichend abgeschätzt werden. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Profilierung ein Gültigkeitser- fordernis sei für die rechtsgültige Publikation des Bauvorhabens. Es sei unbestritten, dass die umstrittene Photovoltaikanlage nicht profiliert wor- den sei. Dieser Mangel wiege umso schwerer, als dann die Pläne selber rudimentär und sogar widersprüchlich seien. Die Annahme der Be- schwerdegegnerin, bei der Photovoltaikanlage handle es sich um eine technische Anlage, die sich nicht profilieren lasse, sei offensichtlich falsch, zumal weder die kantonalen noch die kommunalen Bauvorschrif- ten ein Dispens von der Profilierungspflicht für technische Anlagen vorse- he. Vielmehr sei in Art. 43 Abs. 1 KRVO von „Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten“ die Rede, weshalb auch in der Aufzählung in Art. 40 KRVO Reklamevorrichtungen (Ziff. 13) oder etwa Satellitenemp-
12 - fangsanlagen (Ziff. 10) aufgeführt seien. Es wäre zudem ein Einfaches gewesen, auf dem Carport Höhe und Ausdehnung der geplanten Photo- voltaikanlage darzustellen. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass es sich bei der projektierten Photovoltaikanlage um eine technische Anlage im Sinne von Art. 27 Abs. 3 BauG handle und nicht um ein Ge- bäude bzw. eine Baute im Sinne von Art. 43 Abs. 1 KRVO bzw. Art. 147 BauG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 AVO BauG. Man habe daher auf ei- ne Profilierung verzichtet und die Betroffenen auf die öffentlich aufliegen- den Baupläne verweisen können. Die Einsprecher (heutige Beschwerde- führer) seien zudem durch das Fehlen der Profilierung in keiner Weise an der Ausübung ihrer Rechte gehindert worden. Die Beschwerdegegner sind ebenfalls der Ansicht, dass es sich bei der geplanten Photovoltaikanlage um eine technische Anlage handelt, die nicht profilierungspflichtig sei. Angesichts der zahlreichen aufgeständer- ten Photovoltaikanlagen auf den Flachdächern in der hier interessieren- den Gemeinde wäre eine Profilierungspflicht auch ein unnötiger bürokrati- scher Aufwand, welcher nicht dem Sinn und Zweck des neuen Raumpla- nungsgesetzes (Art. 18a RPG und Art. 32a RPV) entspreche. c)Nach Auffassung des Gerichts verhält es sich bezüglich der Verpflichtung für die Erstellung eines Baugespanns ähnlich wie hinsichtlich der formel- len Anforderungen an das Baugesuch. Auch hier sind die Informations- vorschriften nicht Selbstzweck. Zwar kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass bisweilen auch eine technische Anlage ein Bauvorhaben ist, welches nach aussen in Erscheinung tritt, und in diesem Fall grundsätz- lich auch profilierungspflichtig wäre (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 KRVO). Umge- kehrt spricht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 KRVO präzisierend von „Bauten“. Die- se Terminologie stimmt auch mit der Norm im kommunalen Baugesetz (Art. 147 BauG) überein, die wiederum in Art. 9 AVO BauG näher um-
13 - schrieben wird, wo eine Pflicht für das Aufstellen eines Baugespannes statuiert wird „für Neu-, An-, Um- und Aufbauten, einschliesslich Kleinbau- ten, [...], das die künftige Gestalt, die Höhe und Lage des Gebäudes ge- nau darstellt.“ Aufgrund dieser Wortwahl und unter Berücksichtigung der in Art. 27 Abs. 3 BauG aufgestellten Sonderregelung betreffend „installa- tionstechnisch bedingter Dachaufbauten“ ist das Verwaltungsgericht letzt- lich zur Ansicht gelangt, dass technische Anlagen wie die hier zur Diskus- sion stehende Photovoltaikanlage (mit Gesamthöhe 1.35 m; Aluminium- ständer unten 60 cm offen; Panelhöhe 90 cm) nicht bereits als „Bauten“ im Sinne von Art. 43 Abs. 1 KRVO und Art. 147 BauG in Verbindung mit Art. 9 AVO BauG zu qualifizieren sind und somit von Beginn weg dafür auch kein Baugespann notwendig ist. Dem ist vorliegend umso mehr bei- zupflichten, als ein allfälliges Versäumnis der Beschwerdegegner bezüg- lich Profilierung auf dem Carportflachdach praktisch keine nennenswerten Auswirkungen auf die Informationsrechte der Beschwerdeführer hatte, weil sie ihre Informations- und Verteidigungsrechte – dank der öffentli- chen Publikation des Bauprojekts im Amtsblatt und der Möglichkeit der Einsehbarkeit desselben auf dem Bauamt - trotzdem vollumfänglich wahrnehmen konnten und somit deswegen keine zählbaren Rechtsnach- teile für ihre Rechtspositionen und deren Verteidigung erlitten haben. Hin- zu kommt, das bereits vorn unter Erwägung 3.c) Ausgeführte, wonach die eingereichten Pläne und Visualisierungen in den Baugesuchunterlagen ein ausreichend gutes Bild über des geplante Carport-Solarprojekt vermit- telt haben, um sich dagegen allenfalls gezielt und stichhaltig mittels Be- schwerde wehren zu können. Die Beschwerdeführer stossen deswegen auch mit der Rüge betreffend fehlendes Baugespann gestützt auf Art. 43 KRVO, 147 BauG und Art. 9 AVO BauG ins Leere.
14 -
15 - hende Umgebung ein geschützter weiter Beurteilungs- und Ermessens- spielraum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat (so bereits: Ur- teile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b, R 14 77 vom 17. März 2015 E.2b, R 14 62 vom 15. April 2015 E.3d, R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a, R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19 und 20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18, 1987 Nr. 18, 1986 Nr. 33, 1985 Nr. 19; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2 und 3.4 am Ende, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). c)Die Beschwerdeführer monierten dazu in der Beschwerdeschrift, dass die freistehenden Photovoltaikpanels von weit her einsehbar seien und ge- stalterisch eigentliche Fremdkörper darstellten, welche am vorgesehenen Standort ausgesprochen störend wirkten und deshalb nicht bewilligt wer- den könnten. Gegenteilig befand die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent- scheid; füge sich die Photovoltaikanlage auf dem Carport doch einwand- frei in den Gebäudekomplex ein (Flachdachkonstruktion mit offenen, überdachten Autoabstellplätzen und geschlossenen Holzwänden an den Seitenrändern) und die Panelanlage führe trotz ihrer Höhe in keiner Art zu einer Störung des Orts- und Landschaftsbilds. Die Beschwerdeführer hielten dem entgegen, dass zwei parallele je 21 m lange und 1.35 m hohe Reihen mit Photovoltaikanlagen das Wesen bzw. die räumliche Wirkung des Carports erheblich veränderten und eine nam- hafte Mehrhöhe des Gebäudes bewirkten. Ausserdem würde die umstrit- tene Photovoltaikanlage aus Sicht der Benützer der nahen Zufahrtsstras- se und der hangseitigen Anwohner eine unansehnliche Reihe von Alumi- niumständern darstellen. Die konkrete Ausgestaltung und Anordnung der
16 - Photovoltaikelemente auf dem Carportdach lasse die bestimmenden Ge- staltungs- und Gliederungsmerkmale vollständig ausser Acht. Die Beschwerdegegnerin weist ihrerseits dann noch auf den Umstand hin, dass relativ oder gänzlich freistehende Solaranlagen in Wohngebieten immer ein neues Gestaltungselement darstellten, was für sich alleine ge- nommen noch nicht genüge, eine entsprechende Baubewilligung zu ver- weigern. Massgebend sei deshalb, ob solche der Baubewilligungspflicht unterstehenden Solaranlagen in Sinne von Art. 73 KRG so gestaltet und eingeordnet wurden, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gu- te Gesamtwirkung entstehe. Dies sei vorliegend der Fall, indem die bei- den Modulreihen gestalterisch die Linienführung des Carports aufnehmen und damit in keiner Weise dominant oder störend wirkten. Vielmehr seien die Module in bestmöglicher Art in die bauliche und landschaftliche Um- gebung integriert. Die Beschwerdegegner äusserten sich im Beschwerde- verfahren nicht zur Ästhetik der von ihnen geplanten Photovoltaikanlage auf dem Carportflachdach. d)Wie der gerichtliche Augenschein vom 24. Juni 2015 aufschlussreich ge- zeigt hat, besteht zwischen dem Carport entlang der Zufahrtsstrasse (F._____-strasse) und den bergwärts situierten Liegenschaften der Be- schwerdeführer sowohl distanzmässig als auch höhenmässig eine be- achtliche Wegstrecke, welche die befürchteten Beeinträchtigungen aus dem geplanten Carportaufbau mittels 1.35 m hoher Aluminiumstangen als Befestigungsvorrichtungen für die zweireihige Photovoltaikanlage mit Sü- dostrichtung doch erheblich zu relativeren vermögen. Hinzu kommt, dass alle Liegenschaften der Beschwerdeführer talwärts mit grossen Bäumen und Bepflanzungen bestückt sind und somit die Aussicht gegen Süden in Richtung Talboden bzw. Dorfzentrum durch die neu geplante Sonnenkol- lektoranlage auf dem Flachdach des viel weiter unten liegenden Carports kaum nennenswert beeinflusst werden dürfte (vgl. dazu Gerichtsfoto 1
17 - [Carport mit Zufahrtsstrasse], Fotos 2 und 7 [Kurvenbereich Zufahrts- strasse mit Distanz zu bergseitigen Anstössern]; Foto 3 [nordöstliche Ver- längerung Zufahrtsstrasse mit dichter Bewaldung beidseitig]; Foto 5 [pri- vate Parzelleneinfahrt Beschwerdeführer A.]; Foto 6 [Tannengürtel talwärts; dahinter Hauptwohnhaus Beschwerdeführer A.]; Foto 12 [Blickfeld unterhalb Carportdach in Richtung bergwärts situierter Liegen- schaften eines Teils der Beschwerdeführer mit steilem Hanggelände bzw. grosser Höhendifferenz]). Im Weiteren hat der Augenschein ergeben, dass die geplante Photovoltaikanlage keineswegs ein „Unikum“ in der Dachlandschaft der betreffenden Gemeinde darstellt, wo besonders im Dorfkern bzw. auf dem Talboden schon zahlreiche Flachdächer bei Mehr- familienhäusern mit Aufbauten existieren und dort teilweise bereits ver- gleichbare Solarpanel und Photovoltaikanlagen auf identisch abgeschräg- ten Aluminiumständern durch die Beschwerdegegnerin bewilligt und von der jeweiligen Bauherrschaft auch montiert wurden (vgl. Gerichtsfoto 4 [abgeschrägtes Holzschuppendach mit integrierten Sonnenkollektoren un- terhalb Carport]; Fotos 8 und 10 [Blick talwärts Stall „Hoffmann“ mit Son- nenkollektoren; links davon MFH mit aufgeständerter Panelanlage; dito MFH rechts am Bildrand]; Foto 9 [Blick talwärts links mit solarbestücktem Holzschopf, vgl. Foto 4 aus anderer Perspektive]). Von einem unzumutba- ren Fremdkörper oder einem gestalterisch völlig unbefriedigenden äusse- ren Erscheinungsbild durch die geplante Photovoltaikanlage auf dem Ca- rportdach kann bei dieser Sachlage und Umgebung nach Ansicht des Ge- richts aber nicht ausgegangen werden, obwohl solche Aluminiumständer – isoliert betrachtet - unbestritten naturgemäss etwas „unschön“ sind; umgekehrt kann die staatlich gewollte Förderung alternativer und erneu- erbarer Energieträger – zu denen Solarpanel heute allgemein exempla- risch gezählt werden – wohl nur erreicht werden, wenn entsprechende Kompromisse und Lösungen im Bau- und Umweltrecht gefunden werden bzw. den Gemeinden auch in dieser Hinsicht ein rechtlich noch vertretba-
18 - rer Ermessens- und Beurteilungsspielraum zugestanden wird. Von einer Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensmissbrauch durch die Beschwerdegegnerin kann denn auch keine Rede sein; vielmehr darf die Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild noch (knapp) als gut im Sinne von Art. 73 Abs. KRG bezeichnet werden, zumal visuell auch keine nennenswerten Störfaktoren für die bergseits gelegenen Beschwer- deführer ersichtlich sind. Eine Verletzung der eingangs zitierten Gestal- tungsvorschriften ist somit zu verneinen.
19 - doch grundlegend verändert, weshalb das Projekt unter dem Aspekt einer neuen Gesamtbaute hätte beurteilt werden müssen, was für die geplante Panelanlage einen gesetzlichen Strassenabstand von 5 m zur Folge ge- habt hätte. Ob ein Ausnahmetatbestand vorliege oder nicht, sei von der Beschwerdegegnerin weder geprüft noch begründet worden. Es würden hier nämlich auch keine ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen, wel- che eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Gegen eine Aus- nahmebewilligung spreche insbesondere der zusätzliche Schattenwurf der geplanten Anlage, welche die heute schon problematische Vereisung der steilen Zufahrtsstrasse (F._____-strasse) noch verstärken würde. Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber auf den Umstand hin, dass bezüglich Strassenabstand im kommunalen Baugesetz (Art. 34 BauG) von Bauten die Rede sei. Der Begriff „Baute“ sei im Sinne von „Gebäude“ zu verstehen und nicht von „Bauten jeglicher Art“, wie die Be- schwerdeführer vorbrächten. Die umstrittene Photovoltaikanlage auf dem Carport stelle keine Baute im Rechtssinne dar, sondern lediglich eine technische Ergänzung des bestehenden Carports, welche abstandsmäs- sig dem Schicksal des Carports folge. Die Beschwerdegegner machen ihrerseits noch geltend, dass der Carport bereits seit rund 10 Jahren bestehe und damals mit dem heutigen Stras- senabstand von 2.5 m von der Beschwerdegegnerin bewilligt worden sei. Es wäre deshalb völlig unverständlich, wenn solche vorbestehenden An- lagen wie der Carport nun nicht mit einer technischen Anlage wie der Photovoltaikanlage ergänzt werden dürften. Das Argument des Schatten- wurfes zähle nicht, zumal im Winter auf dem Carport bis zu 1.5 m Schnee läge, der mehr Schattenwurf erzeugte als die geplante Stromerzeugungs- anlage auf ihren bereits bebauten Parzellen 5077 und 6782. c)Die Argumentation der Beschwerdeführer erfolgt nicht gänzlich unberech- tigt, doch entscheidet sich diese Frage an der Auslegung des im Art. 34
20 - Abs. 1 BauG verwendeten Begriffs „Baute“. Die von der Beschwerdegeg- nerin vorgetragene Sichtweise, wonach die geplante Photovoltaikanlage tatsächlich bloss als technische Ergänzung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 BauG zu betrachten ist und eben nicht als typische (dreidimensionale) „Baute“ im Sinne des kommunalen Baugesetzes (vgl. dazu vorne E.4c be- treffend Baugespann) ist überzeugend. Im Übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern die geplante Photovoltaikanlage dem Sinn und Zweck des Strassenabstands zuwiderlaufen könnte. Die Strassenabstände dienen nämlich ganz allgemein sicherheits-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Zwecken, wobei planerische Überlegungen auch mitspielen, nämlich hin- sichtlich künftiger Strassenerweiterungen oder dem Bau von Nebenanla- gen (vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonders Umweltschutz- recht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 312 f. m.w.H.). Der Einwand betreffend Strassenabstandsverletzung ist deshalb unbegründet.
21 - renskosten damals je hälftig auf die teilweise unterliegenden Einsprache- gegner (bzw. Beschwerdegegner) und auf die ebenfalls teilweise unterlie- genden Einsprecher (bzw. Beschwerdeführer) verteilte. b)Die Beschwerdeführer beantragen nun eine Änderung dieser Kostenver- teilung zu ihren Gunsten, d.h. eine Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von maximal 30% (= Fr. 330.--). Dies begründen sie damit, dass die bewilligten Photovoltaikmodule auf dem Carport nur etwa 30% der Gesamtfläche der geplanten Photovoltaikanlage ausmachten. Die Be- schwerdeführer hätten somit im Umfang von rund 70% obsiegt und hätten auch ausseramtlich entschädigt werden müssen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die zur Bewilligung unterbreitete Photovoltaikanlage aus zwei Teilen bestanden habe, näm- lich aus einer freistehenden Anlage und aus der Anlage auf dem Dach des Carport. Indem die eine Anlage bewilligt worden sei, die andere hin- gegen nicht, hätten beide Parteien hälftig obsiegt und seien gleichzeitig je hälftig unterlegen. Die hälftige Verteilung der Verfahrenskosten sei des- halb korrekt. Was die geforderte Parteientschädigung betreffe, so fehle hierfür in Art. 96 KRG eine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdegegner teilten die ablehnende Haltung der Beschwerde- gegnerin. c)Aus der Sicht des streitberufenen Verwaltungsgerichts gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dass das Obsiegen und Unterliegen bei einer Photovoltaikanlage anhand von deren Fläche zu ermitteln wäre, wie dies die Beschwerdeführer nun verlangen. Es erscheint jedoch durchaus legi- tim, von zwei Anlageteilen zu sprechen, von denen der eine bewilligt wur- de, der andere hingegen nicht. Eine je hälftige Kostenverteilung liegt des- halb nahe und ist nicht zu beanstanden. Betreffend Parteientschädigung trifft die Haltung der Beschwerdegegnerin bzw. deren Hinweis auf eine
22 - fehlende gesetzliche Grundlage vollumfänglich zu und ist auch ständige Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: PVG 2010 Nr. 30).