VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 8 5. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Präsident Meisser und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 25. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt, Beschwerdegegnerin betreffend Bau-, Buss- und Wiederherstellungsentscheid
3 - ▪ die Einsetzung zweier Balken an der Decke zur Stabilisierung. 3.Das Baubewilligungsverfahren für folgende an den Gebäuden auf der Liegenschaft Nr. 1, Parzelle Nr. 1808, C._____ vorgenommenen bauli- chen Veränderungen wird bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Zweitwohnung sistiert: -beim Stall ▪ die Umnutzung des Stalls in eine Wohnfläche. Bis zum Inkraft- treten des Gesetzes über Zweitwohnung darf der Stall vorläufig ausschliesslich als Atelier und nicht als Wohnraum genutzt werden; ▪ die Umnutzung des bis anhin nur rudimentär und teilweise be- wohnbaren Heuschobers in ein Atelier. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Zweitwohnung darf der gesamte Heuscho- ber vorläufig ausschliesslich als Atelier und nicht als Wohnraum genutzt werden; ▪ die Verglasung des Fensters und die Fensterläden an der Nordseite; ▪ die im Innern montierten Glasscheiben zur kompletten Abdich- tung der luftdurchlässigen, typischen Holzverkleidung und die an den Holverkleidungen angebrachten Vorrichtungen, damit diese geöffnet werden können. 4.Folgende an den Gebäuden auf der Liegenschaft Nr. 1, Parzelle Nr. 1608, C._____ vorgenommenen baulichen Veränderungen werden nachträglich nicht bewilligt und müssen zurückgebaut werden und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden: -beim Hausteil für ▪ die Abänderung und Vergrösserung der bestehenden Dachlu- karne. -beim Stall für: ▪ die Vergrösserung der Eingangstüre um ca. 15 cm pro Seite; ▪ den Einbau eines Gusseisenofens im EG und dazugehörendem Rauchabzugsrohr (Kamin) im EG und OG; ▪den Neubau des Kamins auf der Nordseite des Stalles; -Aussen: für das deponierte Material. Für den Rückbau und zur Wiederherstellung der oben aufgeführten Punkte wird den Gesuchstellern eine Frist bis Ende Juni 2014 ein- geräumt. Kommen die Eigentümer und die Gesuchsteller dieser Pflicht innert Frist nicht nach, lässt die Baubehörde die verfügten Massnah- men auf deren Kosten durch Dritte vornehmen. Die Pläne für die Wie- derherstellung, insbesondere für den Rückbau der Dachlukarne, sind bis Ende März 2014 an die Baubehörde einzureichen. 5.Die Eigentümer und Gesuchsteller werden mit einer Busse von Fr. 14'000.-- bestraft. Die Busse ist mit beiliegendem Einzahlungs-
4 - schein innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entschei- des zahlbar. 6.Die Kosten dieses Entscheids betragen CHF 6'594.80, wovon CHF 5'094.80 auf die Rechtsberatung entfallen. Die Kosten gehen zu- lasten der Gesuchsteller und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen." 3.Am 16. Januar 2014 reichten A._____ und B._____ bei der Gemeinde X._____ ein Wiedererwägungsgesuch ein, indem sie beantragten, den im Bau-, Buss- und Wiederherstellungsentscheid vom 10. Dezember 2013 angeordneten Rückbau des auf der Nachbarparzelle deponierten Aus- hubmaterials aufzuheben. Auf dieses Wiedererwägungsgesuch trat die Gemeinde X._____ nicht ein. 4.Am 17. Januar 2014 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) zudem Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden gegen den Bau-, Buss- und Wiederherstellungsent- scheid der Gemeinde X._____ vom 10. Dezember 2013 mit folgenden Anträgen: "1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei der Baustopp, soweit er noch besteht, aufzuheben, es seien Ziff. 3, 4, 5 und 6 des Bau-, Buss- und Wiederherstellungsentscheides der Gemeinde X._____ vom
8 - Wegefalls des Rechtsschutzinteresses nicht als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben ist (Art. 55 Abs. 3 VRG; PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 N. 45; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., N. 1066). b)Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich des Augenscheines erklärt, die angefochtene Verfügung aufgrund der Ausführungen ihres Bauberaters dahingehend abzuändern, als sie die vorgenommene Vergrösserung der Eingangstür des Stalles bewillige. Ausserdem erachtete sie den Einbau des Gusseisenofens im Erdgeschoss, einschliesslich des zugehörigen Rauchabzugs, sowie den Neubau des Kamins, wenn die diesbezüglich vom Bauberater verlangten Anpassungen vorgenommen würden, als zo- nenkonform, weshalb sie auf die Anordnung des Rückbaus der fraglichen Bauvorkehren verzichte. Jedoch könnten diese Umbauten derzeit nicht bewilligt werden, da sie möglicherweise im Widerspruch zur Zweitwoh- nungsinitiative stünden. Deshalb sei das Baubewilligungsverfahren inso- weit zu sistieren. Auf diese Aussage ist die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2014 hinsichtlich des Kamins, einsch- liesslich des zugehörigen Gusseisenofens, zurückgekommen und hat festgehalten, in dieser Beziehung an der angefochtenen Verfügung fest- zuhalten. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Bau-, Buss- und Wiederherstellungsentscheid während des laufenden Beschwerdeverfahrens nur insoweit in Wiedererwägung gezogen und entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführer abgeändert, als sie Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids bezüglich der Vergrösse- rung der Eingangstür zum Stall aufgehoben und diese bauliche Vorkehr bewilligt hat. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin einen Rechtszustand geschaffen, bei welchem ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdefüh- rer an der Überprüfung der fraglichen Anordnung weggefallen ist. In die- ser Hinsicht ist das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb als gegen- standslos geworden abzuschreiben.
9 - c)Der Beschwerdeführer seinerseits hat vor dem Hintergrund der Aus- führungen des Bauberaters anlässlich des Augenscheines erklärt, bereit zu sein, die anstelle der Dachlukarne im Obergeschoss des Wohntraktes (Assek.-Nr. 1) eingebauten Fenster entsprechend den vom Bauberater zu definierenden Anforderungen zurückzubauen. Hiermit hat der Beschwer- deführer seine Beschwerde, insoweit sie sich gegen die entsprechende Anordnung im angefochtenen Entscheid richtet (vgl. Dispo-Ziff. 4), zurückgezogen. Aufgrund dieser Abstandserklärung kann das vorliegende Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Dachlukarne freilich nur als erle- digt abgeschrieben werden (Art. 20 Abs. 1 VRG), wenn der Beschwerde- führer, der als Mit- bzw. Gesamteigentümer des streitbetroffenen Mai- ensässes mit seiner Ehefrau eine notwendige Streitgenossenschaft bildet, zu einer solchen Erklärung befugt ist. Diesbezüglich ist zu beachten, dass notwendige Streitgenossen, wie die Beschwerdeführer, in einem verwal- tungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich gemeinsam als Partei aufzutre- ten haben. Deshalb können sie Prozesshandlungen in der Regel nur ge- meinsam und übereinstimmend vornehmen. Angesichts der gelegentlich auseinanderfallenden Interessen der notwendigen Streitgenossen geste- hen Rechtsprechung und Lehre einzelnen Mitgliedern einer notwendigen Streitgenossenschaft allerdings unter bestimmten Umständen das Recht zu, selbstständig Parteirechte auszuüben, insbesondere wenn belastende Anordnungen oder teilbare Leistungen in Frage stehen und die Durchset- zung des Rechtsstandpunkts einzelner Streitgenossen die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht beeinträchtigt (BGE 131 I 159 E.5; Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 102 vom 23. November 2013 E.2; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: WALD- MANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N. 11; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
10 - waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 935). Wie es sich diesbezüglich im vorliegenden Fall verhält, kann je- doch dahingestellt bleiben. Denn am Augenschein nahm nicht nur der Beschwerdeführer, sondern ausserdem der gemeinsame Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teil. Letzterer hat die Abstandserklärung des Be- schwerdeführers gehört und dieser weder anlässlich des Augenscheines noch in der Eingabe vom 30. Oktober 2014 widersprochen. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin mit dem vom Beschwerdeführer erklärten Beschwerderückzug ein- verstanden ist und ihr die entsprechende Abstandserklärung des Be- schwerdeführers angerechnet werden kann. Damit ist die vorliegende Be- schwerde insoweit als zurückgezogen anzusehen, als sie sich gegen den im angefochtenen Entscheid angeordneten Rückbau der anstelle der vormaligen Lukarne eingebauten Fenster richtet, und demzufolge in die- ser Beziehung als erledigt abzuschreiben ist (Art. 20 Abs. 1 VRG). 3.Strittig und nachfolgend zu prüfen bleiben die übrigen Bauvorkehren, wel- chen die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bau-, Buss- und Wie- derherstellungsentscheid die Bewilligung versagt hat sowie die in diesem Zusammenhang zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ge- troffenen Anordnungen, die verfügte Baubusse und das vorinstanzliche Kostendekret. Soweit bei der Prüfung dieser Fragen kommunales Bau- recht zur Anwendung gelangt, ist der Beschwerdegegnerin bei dessen Auslegung eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zuzubilligen, wes- halb sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung gestützt darauf er- lassener Rechtsanwendungsakte Zurückhaltung auferlegt, wenn ein Zwei- felsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse die örtlichen Verhältnisse beschlägt. In solchen Fällen greift es nur ein, wenn sich der getroffene Entscheid als sachlich nicht vertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. BGE 129 I 410
11 - E.2, 128 I 3 E.2b, 122 I 279 E.8b; Urteile des Verwaltungsgerichts R 12 25 vom 21. August 2012 E.3d, R 10 50 vom 6. Juli 2010 E.1, vgl. MARCO TOLLER, in: BÄNZIGER/MENGIARDI/TOLLER & PARTNER [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 60 N. 13). 4.Die Beschwerdeführer haben am streitbetroffenen Maiensäss bauliche Vorkehren getroffen, ohne vorgängig eine Baubewilligung einzuholen. Baut jemand ohne Bewilligung oder weicht er von den bewilligten Plänen wesentlich ab, so ist die rechtswidrig erstellte Baute nicht allein deshalb abzubrechen oder abzuändern. Vielmehr hat die Baubehörde zunächst im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, ob das realisierte Bauvorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht und mit den im Übrigen anwendbaren Bauvorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts vereinbar ist (Art. 89 Abs. 1 KRG). Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und sich das realisierte Bauvorhaben folglich als materiell baurechtswidrig erweist, hat die Baubehörde die An- ordnung eines Abbruchbefehls zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu erwägen (Art. 94 Abs. 1 KRG, vgl. PVG 2007 Nr. 30; MI- SCHA BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht [Luzerner Bau- und Pla- nungsrecht], Bern 2012, § 22 N. 1069; DERS., Die Baubewilligung und das Baubewilligungsverfahren, Unter besonderer Berücksichtigung des luzer- nischen Rechts, Zürich/St. Gallen 2009, S. 164). Im vorliegenden Fall ist die materielle Bewilligungsfähigkeit der strittigen Bauvorkehren einerseits im Hinblick auf deren Zonenkonformität, andererseits bezüglich deren Vereinbarkeit mit der Zweitwohnungsinitiative umstritten. Dass die fragli- chen baulichen Veränderungen aus anderen Gründen nachträglich nicht bewilligt werden könnten, wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich. Anschliessend ist deshalb nur zu untersuchen, ob sich die
12 - strittigen Bauvorkehren als zonenkonform erweisen und im Einklang mit der Zweitwohnungsinitiative stehen.
13 - mehr als landschaftsfremdes Element in Erscheinung trete und damit zo- nenkonform sei. b)Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, der von den Beschwerde- führern errichtete Kamin unterscheide sich wesentlich von den anderen, viel kleineren, gemauerten und dachähnlich gedeckten Kaminen auf dem C., weshalb er in dieser Form nicht bewilligungsfähig sei. Dasselbe gelte für das deponierte Aushubmaterial. Dass sich dieses mittlerweile mit dem Terrain verbunden habe und vollständig überwachsen sei, erstaune nicht. Die fragliche Deponie stelle indes gleichwohl eine Veränderung der landschaftlichen Umgebung dar, welche sich als nicht zonenkonform er- weise. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer mit dem Einbau der Fenster sowie Fensterläden auf der Nordseite des streitbetroffenen Mai- ensässes nicht nur die vormals bestehende Fenstereinrichtung ersetzt. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer diese komplett neu gestaltet, wo- bei sie die für die Fenster verwendeten Holzbretter senkrecht eingebaut hätten, wodurch sich diese von den horizontal eingebauten Holzbalken bzw. –brettern deutlich abheben würden. Dies stehe im Widerspruch zu der für den C. typischen Bauweise. Ähnlich verhalte es sich mit den im Innern montierten Glasscheiben und den an den Holzverkleidungen angebrachten Vorrichtungen. Diese seien von aussen gut sichtbar und würden das Erscheinungsbild der streitbetroffenen Liegenschaft verän- dern. Die entsprechenden baulichen Vorkehren seien daher nicht zonen- konform. c)Das streitbetroffene Maiensäss befindet sich in einer Erhaltungszone. Solche Bauzonen können die Kantone von Bundesrechts wegen zur Er- haltung bestehender Kleinsiedlungen vorsehen, wobei die entsprechen- den Weiler im kantonalen Richtplan zu bezeichnen sind (Art. 18 RPG i.V.m. Art. 33 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]). Der Kan-
14 - ton Graubünden hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 27 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden die Erhaltungszone als besondere Bauzone verankert. Die entsprechenden kantonalen Vorgaben werden in Art. 31 KRG umschrieben. Diese werden in dem für das streitbetroffene Maiensäss massgeblichen Art. 47 des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Y._____ (legge edifizia) dahinge- hend konkretisiert, als durch die von der Gemeinde vorgesehene Erhal- tungszonen architektonisch wertvolle Kleinsiedlungen von grossem land- schaftlichen Wert erhalten werden sollen. Bestehende Bauten dürfen zu diesem Zweck in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch nicht ge- gen den generellen Gestaltungsplan verstossen wird. Neue Bauten, ein- schliesslich des Abbruchs und der Rekonstruktion von bestehenden Ge- bäuden, sind nicht erlaubt. Der Wiederaufbau von Gebäuden und Anla- gen ist einzig im Falle von Schäden gestattet, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. Erweiterungen sind nicht zulässig mit Ausnahme von unterirdischen Bauwerken im Innern des Gebäudes, die das äussere Er- scheinungsbild nicht verändern (ampliamenti sotteranei all'interno dell'- area della superficie di base dell'edificio). Die äussere Umgebung ist in jedem Fall im bestehenden Zustand zu erhalten. Hinsichtlich des architek- tonischen Erscheinungsbildes verlangt Art. 47 Abs. 2 BG, die Bausub- stanz von hohem architektonischem Wert zu erhalten. Neue bauliche Vorkehren müssen sich harmonisch in die ursprüngliche Architektur von hohem Wert einfügen. Die Dächer sind mit Steinplatten aus Gneis zu de- cken. Dachfenster, Dacherhöhungen und die Montage von Solaranlagen sind nicht gestattet. d) aa)Wird die aussen an der Südseite des streitbetroffenen Maiensässes mit dem während den Umbauarbeiten angefallenen Aushubmaterial gebildete Deponie an diesen Anforderungen gemessen, so erweist sie sich nicht als zonenkonform, schliesst doch die dort bestehende Erhaltungszone jede
15 - Veränderung der äusseren Umgebung kategorisch aus. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin das deponierte Aushubmaterial zu Recht als zo- nenwidrig eingestuft. bb)Der Beschwerdegegnerin ist ausserdem insofern zuzustimmen, als sie gestützt auf Art. 86 Abs. 2 KRG angenommen hat, die baulichen Vorkeh- ren am streitbetroffenen Maiensässes seien insoweit bewilligungspflichtig, als sie die Umnutzung des zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Stallgebäudes (Assek.-Nr. 1a) zur Folge haben, da hiermit erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung verbunden sein können. Diesbe- züglich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer das in Frage stehende Stallgebäude nicht mehr landwirtschaftlich nutzen. Strittig ist hingegen, ob sie das streitbetroffene Stallgebäude hiermit umgenutzt haben. Aufgrund der Verfügung vom 19. Mai 1987 steht in dieser Beziehung fest, dass die damals zuständige Baubehörde unter der Bezeichnung "Camera" den Einbau eines Zimmers mit einer Fläche von 11 m 2 im Obergeschoss des fraglichen Stallgebäudes (Assek.-Nr. 1a) bewilligt hat (Beilage der Be- schwerdeführer [bf.-act.] 6). Die dort von den Beschwerdeführern vorge- nommenen baulichen Veränderungen ziehen folglich keine Nutzungsän- derung nach sich, weshalb insoweit kein bewilligungspflichtiger Vorgang vorliegt. Anders verhält es sich hingegen bezüglich der darüber hinaus- gehenden Nutzung des vormaligen Stallgebäudes zu erwerblichen Zwe- cken und wohl auch als Wohnraum. Diese Umnutzung bewegt sich freilich innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens und betrifft mit dem den Beschwerdeführern gehörenden Maiensäss weder ein als integral ge- schützt noch als landwirtschaftlich notwendig bezeichnetes Gebäude. Sie steht folglich im Einklang mit der Erhaltungszone, womit sie zonenkon- form ist.
16 - cc)Um beurteilen zu können, ob sich die anderen strittigen baulichen Vorkeh- ren als zonenkonform erweisen, sind die Ausführungen des Bauberaters der Beschwerdegnerin anlässlich des Augenscheines heranzuziehen. Danach sind die zur Diskussion stehenden baulichen Vorkehren insoweit unproblematisch, als hierdurch der ursprüngliche Charakter des streitbe- troffenen Maiensässes nicht durch die Hinzufügung fremdartiger Elemen- te verändert wird. Unter diesem Blickwinkel seien die an der Südfassade vorgenommenen Änderungen grundsätzlich nicht zu beanstanden, da das vormalige Stallgebäude hierdurch an seinen ursprünglichen Zustand an- genähert und dadurch aufgewertet worden sei. Das hinter der Südfassade eingebaute Fenster sei bereits aus geringer Distanz nicht mehr einsehbar und verfälsche dessen ursprünglichen Charakter nicht. Problematisch sei es jedoch insofern, als es sich gänzlich öffnen lasse. Die entsprechende Vorkehr müsse daher entfernt werden. Für die an der Nordfassade vor- genommenen Änderungen gelte grundsätzlich dasselbe. Diese hätten ebenfalls zu einer deutlichen Aufwertung des fraglichen Objekts geführt. Angepasst werden müssten nur gewisse Ausführungsdetails am einge- bauten Fenster bzw. dem zugehörigen Fensterladen, wodurch diese allzu stark in Erscheinung treten würden. In der gegenwärtigen Form klarerwei- se nicht zonenkonform sei hingegen der Kamin. Freilich sei der Bau eines Kamins mit dem ursprünglichen Charakter eines Maiensässes an sich vereinbar. Die Beschwerdeführer hätten aber einen Kamin gewählt, der sich in seiner Art und Form deutlich von den in der Kleinsiedlung C._____ bestehenden Kaminen unterscheide. Werde er im Erscheinungsbild den übrigen in der Kleinsiedlung bestehenden Kaminen angepasst, erweise er sich als zonenkonform. Schliesslich würde der Einbau des Gusseise- nofens, einschliesslich des zugehörigen Rauchabzugs im Erd- und Ober- geschoss, das äussere Erscheinungsbild des Maiensässes nicht verän- dern, weshalb diese baulichen Vorkehren zonenkonform seien.
17 - Diese vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des Bauberaters der Beschwerdegegnerin, welcher über das für die Beurtei- lung der Zonenkonformität der realisierten Bauvorkehren erforderliche Fachwissen verfügt, sind für die strittigen Belange umfassend, basieren auf einer eingehenden Prüfung der örtlichen Verhältnisse, sind in sich schlüssig und vermögen in der Begründung sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat unter diesen Umständen keinen Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Damit erweisen sich nur gewisse ausdrücklich erwähnte Ausführungsdetails an der Nord- und Südfassade des streitbetroffenen Maiensässes sowie der neugebaute Kamin in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung als nicht zo- nenkonform. e)Bevor über den Rückbau der fraglichen Bauvorkehren sowie über die De- ponierung des Aushubmaterials zu entscheiden ist, bleibt zunächst zu un- tersuchen, ob die fraglichen Bauvorhaben als Bauten ausserhalb der Bauzone bewilligt (sog. BAB-Bewilligung) werden können. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erhaltungszone mit einer ei- ne Nichtbauzone überlagernden, beschränkten Bauzone zu vergleichen, die hinsichtlich ihrer Zielsetzung einer Schutzzone nahesteht. Das hat zur Folge, dass ein Baugesuch zuerst auf seine Zonenkonformität mit der kommunal umschriebenen Erhaltungszone zu prüfen ist. Erweist es sich danach als nicht zonenkonform, so ist in einem weiteren Schritt zu unter- suchen, ob es allenfalls gestützt auf Art. 24 RPG in der zum Zeitpunkt der Ausführung der fraglichen Bauvorkehren geltenden Fassung als Baute ausserhalb der Bauzone bewilligt werden kann (BGE 118 Ia 446 E.2a/c; PVG 1996 Nr. 21; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Um- weltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 194; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 18 N. 40). Für die vorliegend in Frage stehenden Bauvorkehren kann dies einerseits ohne weiteres ausgeschlossen werden, da diese im Rah-
18 - men der Renovation und Umnutzung des den Beschwerdeführenden gehörenden Maiensässes realisiert wurden und damit Teil eines an sich zonenkonformen Bauvorhabens sind. Die darüber hinausgehenden Bau- vorkehren sind aber andererseits einer BAB-Bewilligung nicht zugänglich. f)Daraus folgt jedoch nicht notwendigerweise, dass diese rückgängig zu machen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist. Vielmehr ist eine solche Anordnung nur zulässig, wenn sie mit den allgemeinen Verfassungsprinzipien, insbesondere den in Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerten, ver- einbar ist (BGE 132 II 21 E.6; 123 II 248 E.4b; VGU R 12 25 vom 21. Au- gust 2012 E.4a; BALTHASAR HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N. 1210). Danach verstösst die Anordnung des Abbruchs ei- ner bereits erstellten Baute zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zu- stands dann gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), wenn die Abweichung von der zulässigen Bauweise gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der den Eigentümer durch den Abbruch erwachsen würde, nicht zu rechtfertigen vermögen (HÄNNI, a.a.O., S. 344). So kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbe- deutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und die Fortsetzung derselben nicht in schwerwiegender Weise dem öf- fentlichen Interesse widerspricht (BGE 132 II 21 E.6; 111 Ib 213 E.6; PVG 2007 Nr. 10; HÄNNI, a.a.O., S. 344; HEER, a.a.O., N. 1212). Bei der zur Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Abbruchbefehls vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Interesse der Bauherrschaft am Schutz der getätigten Investitionen nur geringes Gewicht beizumessen (VGU R 12 25 vom 21. August 2012 E.4a).
19 - g) aa)Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid verpflichtet, das deponierte Aushubmaterial zu entfernen und den neugebauten Kamin abzubrechen. Diese Anordnungen sind geeig- net, die durch die fraglichen Bauvorkehren bedingte Zonenwidrigkeit zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. In Bezug auf das deponierte Aushubmaterial ist überdies keine andere Anordnung ersichtlich, mit welcher dieses Ziel gleichermassen erreicht werden könn- te. Ausserdem überwiegt das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Kleinsiedlung des C._____ das finanzielle Interesse der Beschwerdefüh- rer, auf eine Entfernung des Aushubmaterials zu verzichten, weshalb sich die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeordnete Ent- fernung des Aushubmaterials als verhältnismässig erweist. Soweit die Beschwerdeführer dem entgegenhalten, das Aushubmaterial sei mittler- weile mit dem gewachsenen Terrain derart verfestigt und lasse sich kaum mehr vom übrigen Gelände unterscheiden, ist festzuhalten, dass das Aushubmaterial einen gut sichtbaren Wall bildet und den natürlichen Geländeverlauf an dieser Stelle verändert. Die Auffassung der Beschwer- deführer, wonach durch das Aushubmaterial das dortige Gelände kaum verändert, trifft demnach nicht zu. Sollten sich in der durch das Aushub- material gebildeten Deponie, wie von Beschwerdeführern geltend ge- macht, im Übrigen Murmeltiere zum Überwintern eingenistet haben, so kann eine Beeinträchtigung derselben mit einer angemessenen Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands Rechnung getragen wer- den. Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Murmeltiere nicht auf der Roten Liste der schützens- werten Tiere figurieren, weshalb zum Schutz derselben keine besonderen Vorkehren zu treffen sind. Damit erweist sich die angeordnete Beseiti- gung des Aushubmaterials als verhältnismässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
20 - bb)Hingegen ist den Beschwerdeführern insofern zu folgen, als sie den ver- fügten Abbruch des Kamins für nicht erforderlich erachten. Der Bau eines Kamins stellt eine massvolle Veränderung des den Beschwerdeführern gehörenden Maiensässes dar, die im Hinblick auf die angestrebte Sub- stanzerhaltung dieses historisch wertvollen Gebäudes vertretbar ist. Die- se bauliche Vorkehr steht jedoch insofern im Widerspruch zur Erhaltungs- zone, als die Beschwerdeführer anstelle der in der Kleinsiedlung C._____ verbreiteten Steinkamine einen Metallabzug eingebaut haben, welcher sich nicht harmonisch in die sich auf dem C._____ befindenden Kleinsied- lung einfügt, sondern als zeitfremdes Element ins Auge fällt. Mit Blick auf die Funktion der Erhaltungszone, den ursprünglichen Charakter der auf dem C._____ bestehenden Kleinsiedlung zu erhalten, erscheint es daher als erforderlich, den fraglichen Kamin durch einen in Art und Ausgestal- tung mit den bestehenden Kaminen vergleichbaren zu ersetzen bzw. die- sen im Erscheinungsbild entsprechend anzupassen. Dass eine solche Massnahme eine ausreichende Beheizung des vormaligen Stallgebäudes verhindern würde, haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Sie haben sich vielmehr bereit erklärt, den eingebauten Kamin durch ei- nen steinernen zu ersetzen, dessen Erscheinungsbild den übrigen Kami- nen entspricht. In Abwägung der massgeblichen Interessen erscheint es unter diesen Umständen als verhältnismässig, die Beschwerdeführer zu verpflichten, den neuen Kamin durch einen in Art und Ausgestaltung mit den bestehenden Kaminen vergleichbaren zu ersetzen oder den einge- bauten Kamin im Erscheinungsbild entsprechend anzupassen. cc)Schliesslich ist in Bezug auf die vom Bauberater der beschwerdegegneri- schen Gemeinde anlässlich des Augenscheines beanstandeten Mängel an der Nord- und Südfassade des streitbetroffenen Gebäudes anzumer- ken, dass diese von untergeordneter Bedeutung sind und nur geringfügi-
21 - ge bauliche Anpassungen bedingen, deren Umsetzung keine erhebliche Kosten verursachen wird. Die Beschwerdeführer sind denn auch bereit, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen. In diesem Sinne ist Dis- positiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung dahingehend zu präzisieren, als die Beschwerdeführer zu verpflichten sind, die vom Bauberater ver- langten, untergeordneten Anpassungen an der Nord- und Südfassade des Stallgebäudes (Assek.-Nr. 1a) vorzunehmen.
22 - b)Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Zweitwohnungsinitiative sei mit ihrer Annahme am 11. März 2012 in Kraft getreten. Laut dem zu- gleich in Kraft getretenen Art. 197 Ziff. 9 BV seien Baubewilligungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Ausführungsbe- stimmungen erteilt würden, nichtig. Die Beschwerdeführer hätten das nachträgliche Baugesuch am 15. August 2013 eingereicht. Hätte die Be- schwerdegegnerin die strittigen Bauvorkehren nach dem im Jahr 2010/2011 geltenden Recht beurteilt und bewilligt, so hätte sie die Bau- bewilligung gleichwohl erst im Jahr 2013 erteilen können. Da Art. 197 Ziff. 9 BV die Nichtigkeit von Baubewilligungen für Zweitwohnungen vor- schreibe, die nach dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Aus- führungsgesetzgebung erteilt würden, wäre die altrechtlich genehmigte Umnutzung, mit der die für Wohnzwecken nutzbare Bruttogeschossfläche einer Zweitwohnung erweitert worden wäre, nie rechtswirksam geworden. Die von den Beschwerdeführern zu den allgemeinen übergangsrechtli- chen Grundsätzen zitierte Rechtsprechung vermöge daran nichts zu än- dern. Im Sinne einer Ausnahme von der allgemeinen Regelung sei somit von der Anwendbarkeit der Zweitwohnungsinitiative sowie der zugehöri- gen Ausführungsgesetzgebung auszugehen. c)Nachträgliche Baugesuche, die im Hinblick auf die Anordnung eines Ab- bruchbefehls geprüft werden, sind nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung grundsätzlich nach dem zur Zeit der (unbewilligten) Aus- führung des Bauvorhabens anwendbaren Recht zu beurteilen. Später in Kraft getretenes Recht ist nur zu beachten, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Baubewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren, strengeren Recht zuvorzu- kommen (BGE 123 II 248 E.3a/bb; Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2013 vom 15. August 2013 E.1.2; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, a.a.O., S. 482). Diese von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten, allge-
23 - meinen intertemporalrechtlichen Grundsätze gelten freilich nur, wenn der Gesetzgeber keine besondere Übergangsbestimmung erlassen hat, um einen reibungslosen Übergang vom alten zum neuen Recht zu gewähr- leisten. Ansonsten ist das anwendbare Recht aufgrund der eigens hierfür erlassenen Übergangsregelung zu bestimmen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010). Für die strittigen Bauvorkehren ist daraus zu folgern, dass diese nur nach dem zum Zeitpunkt der Ausführung derselben gel- tenden Recht zu beurteilen sind, wenn die mit der Annahme der Volksin- itiative "Schluss mit dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen" (nachfol- gend: Zweitwohnungsinitiative) in Kraft getretenen Art. 75b sowie Art. 197 Ziff. 9 BV und die anschliessend gestützt darauf erlassene Ausführungs- gesetzgebung keine (anderslautende) Übergangsregelung enthalten. d)Der Bundesrat hat am 22. August 2012 die Verordnung über die Zweit- wohnungen (ZwVO; SR 702) verabschiedet, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Darin hat er die für die Umsetzung von Art. 75b BV er- forderlichen Ausführungsbestimmungen bezüglich die Erstellung, den Verkauf und die grundbuchliche Registrierung von Zweit- bzw. Erstwoh- nungen erlassen. In der Literatur ist umstritten, ob der Bundesrat vor Ab- lauf der zweijährigen Übergangsfrist gemäss Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV be- fugt war, eine solche Verordnung in Kraft zu setzen (vgl. ALAIN GRIFFEL, Die Umsetzung der Zweiwohnungsinitiative – eine Zwischenbilanz, in: ZBl 2014, S. 69 ff.; BERNHARD WALDMANN, Die Zweitwohnungsinitiative, juslet- ter vom 10. Dezember 2012 N. 5 f.; ARON PFAMMATTER, Schweizerische Zweitwohnungsinitiative und deren Umsetzung – die Sicht des Praktikers, in: Schweizerische Zweitwohnungsgesetzgebung – insbesondere prakti- sche Umsetzungsfragen und Rechtsvergleich mit den Grundverkehrsbe- schränkungen in Tirol, Institut für Notariatsrecht und notarielle Praxis, Bern 2014, S. 121 ff., S. 126). Das Bundesgericht hat diese Frage in
24 - BGE 140 II 378 E.4.1 insofern bejaht, als die zweijährige Frist für den Er- lass einer Ausführungsgesetzgebung nunmehr verstrichen ist, womit der Bundesrat gestützt auf Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV eine Ausführungsge- setzgebung erlassen darf. Dabei hat es das Bundesgericht abgelehnt, vom Bundesrat zu verlangen, die Zweitwohnungsverordnung ein zweites Mal gestützt auf Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV in Kraft zu setzen. Die Zweit- wohnungsverordnung ist somit als rechtmässig erlassen anzusehen und demnach grundsätzlich anzuwenden. e)Sie sieht in dem unter der Marginalie Übergangsbestimmung stehenden Art. 8 ZwVO vor, dass Baubewilligungen für neue Zweitwohnungen nach bisherigem Recht gestützt auf projektbezogene Sondernutzungspläne er- teilt werden können, wenn diese vor dem 11. März 2012 genehmigt wur- den und die wesentlichen Elemente der Baubewilligung betreffend Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie deren Nutzungsart und Nutzungsausmass regelt (Abs. 1). Bewilligungen für den Bau von Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und der Ab- lösung dieser Verordnung durch die ordentliche Ausführungsgesetzge- bung erteilt werden, sind nichtig. Vorbehalten bleiben Bewilligungen auf- grund der vorgenannten Regelungen sowie Art. 3 Abs. 3 und 4 lit. b ZwVO (Abs. 2). Während der Bundesrat in der letztgenannten Regelung der Klarheit halber noch einmal festgehalten hat, was sich bereits aus Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV ergibt, enthält Art. 8 Abs. 1 ZwVO eine besonde- re Übergangsregelung, die der Bundesrat in Abwägung der Interessen an der Anwendung des neuen Rechts und den Interessen an der Beurteilung nach altem Recht geschaffen hat (Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Zweitwohnungen des Bundesamts für Raumentwicklung [nach- folgend: Bericht ARE] S. 16). Daraus geht hervor, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %, nur mehr nach dem vor der Annahme der Zweitwoh-
25 - nungsinitiative geltenden Recht zu bewilligen sind, wenn die in Frage ste- hende Baubewilligung vor dem 11. März 2012 erteilt wurde. Auf Bauvor- haben, die zu einem späteren Zeitpunkt bewilligt wurden, gelangt dage- gen das neue Recht zur Anwendung. Damit beanspruchen die mit der Zweitwohnungsinitiative angenommenen Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 BV und die diese konkretisierende Zweitwohnungsverordnung im vorliegen- den Fall Geltung, und zwar selbst dann, wenn die strittigen Bauvorkehren, wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht, bereits im Jahr 2010 ausgeführt worden sind. Auf die diesbezüglich beantragte Befragung von Guiseppe Sciuchetti als Zeugen kann daher verzichtet werden, da der Zeitpunkt der Ausführungen der interessierenden Bauarbeiten für die Be- stimmung des anwendbaren Rechts folglich nicht von Bedeutung ist.
26 - b)Die fraglichen Regelungen sind für die strittigen Bauvorhaben freilich nur von Bedeutung, wenn sich diese auf eine Zweitwohnung beziehen. Der Bundesrat hat den Begriff der Zweitwohnung in Art. 2 ZwVO negativ um- schrieben (vgl. EMANUEL DETTWILER, Der Entwurf des Zweitwohnungsge- setzes, Die Ausnahme als Regel, in: SJZ 2014, S. 341 ff., 342). Danach gelten Wohnungen als Zweitwohnungen, die nicht dauernd genutzt wer- den durch Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde (lit. a, vgl. Bericht ARE S. 6) oder zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken (lit. b). Die letztgenannte Nutzungsart bezieht sich laut dem erläuternden Bericht des ARE auf Wohnungen für Wochenaufenthalter, Wohnungen von Fir- men, die sie ihren Mitarbeitern kurzfristig zur Verfügung stellen, und Wohnungen, die während der Dauer einer Ausbildung bewohnt werden (Bericht ARE S. 6). Dabei ist die dauernde Nutzung solcher Wohnungen nicht gleich zu verstehen wie im Rahmen von Art. 2 lit. a ZwVO. Dort wird verlangt, dass dieselben Personen die Wohnung fortwährend gebrau- chen. Bei zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken genutzten Wohnungen genügt es demgegenüber, wenn die Wohnung als solche dauernd zu die- sem Zweck beansprucht wird, während die sie nutzenden Personen wechseln können (Bericht ARE S. 6). Mit dieser Legaldefinition hat der Bundesrat den Begriff der Zweitwohnung weit umschrieben, um dem An- liegen von Art. 75b BV, kalte Betten zu verhindern, Rechnung zu tragen und eine Präjudizierung der zukünftigen Ausführungsgesetzgebung zu vermeiden. c)Das streitbetroffene Maiensäss wird vorwiegend von den Beschwerdefüh- rern genutzt, deren zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Basel befin- det. Hierbei handelt es sich folglich nicht um eine Erstwohnung im Sinne von Art. 2 lit. a ZwVO, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Diese bringen aber vor, in den Räumen des streitbetroffenen Mai- ensässes Ausstellungen vorzubereiten (z.B. Entwurf von Einladungen,
27 - Prospekten, Publikationen etc.) und "Events" durchzuführen (Beschwerde S. 17). Diese Behauptungen sind durch die eingereichten Prospekte und Fotographien belegt, womit eine gelegentliche Nutzung des den Be- schwerdeführenden gehörenden Maiensässes zu Erwerbszwecken als erstellt gelten kann. Dass die Beschwerdeführer selbst oder allfällige Mit- arbeiter das Maiensäss indes dauernd zu Erwerbszwecken beanspru- chen, wird nicht behauptet. Demnach kann eine solche Nutzung des in- teressierenden Maiensässes ausgeschlossen werden, womit dieses nicht als Erstwohnung im Sinne von Art. 2 lit. b ZwVO einzustufen ist. Damit handelt es sich bei dem den Beschwerdeführern gehörenden Maiensäss um eine Zweitwohnung im Sinne von Art. 75b BV.
28 - teilen oder verweigern. Eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens bis zum Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes sei nicht vorgesehen. b)Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin ein, die Liegenschaft sei bis zum Erwerb durch die Beschwerdeführer – ausser im Rahmen der früheren landwirtschaftlichen Nutzung – nie zu erwerblichen Zwecken genutzt worden. Erst die Beschwerdeführer hätten das vormali- ge Stallgebäude (Assek.-Nr. 1a) als Atelier und als Wohnraum genutzt. Der von den Beschwerdeführern als Grundlage für die Bewilligungsfähig- keit dieses Vorgangs angerufene Art. 5 ZwVO gelange im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Denn diese Regelung beziehe sich aussch- liesslich auf Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Das streitbetroffene Maiensäss befinde sich jedoch in der Erhaltungszone und damit in einer besonderen Bauzone, weshalb kein BAB-Verfahren durchzuführen sei. Die in Frage stehende Umnutzung und die in diesem Zusammenhang stehenden baulichen Vorkehren könnten auf dieser Grundlage folglich nicht bewilligt werden. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die ver- fügte Sistierung im Interesse der Beschwerdeführer angeordnet. Hiermit habe sie den Beschwerdeführern eine Ablehnung des Baugesuchs erspa- ren und ihnen die Möglichkeit erhalten wollen, zu einem späteren Zeit- punkt über die zurzeit aufgrund von Art. 75b BV nicht als bewilligungs- fähig anzusehenden Bauvorkehren zu entscheiden. c)Die Beschwerdeführer haben das streitbetroffene Maiensäss im Jahr 2007 gekauft und seither zu Erwerbszwecken sowie als Feriendomizil ge- nutzt. Solche Zweitwohnungen, die im Zeitpunkt der Annahme der Zweit- wohnungsinitiative rechtmässig bestanden, dürfen in dieser Form weiter- hin genutzt und unterhalten werden. Demzufolge erweist sich die Nutzung des Wohntrakts (Assek.-Nr. 1) sowie des mit Verfügung vom 19. Mai 1987 bewilligten Zimmers im ersten Obergeschoss des Stallgebäudes
29 - (Assek-Nr. 1a) des streitbetroffenen Maiensässes als Wohnraum weiter- hin als zulässig. Soweit die Beschwerdeführer indessen das Stallgebäude in darüber hinausgehendem Umfang zu Wohn- und Erwerbszwecken nut- zen, liegt eine bewilligungspflichtige Umnutzung vor (vgl. E.5d/bb), durch welche die als Zweitwohnung nutzbare Bruttogeschossfläche um 196.12 m 2 (101.12 m 2
erweitert wird. Ob und inwieweit das zukünftige Zweitwohnungsgesetz solche Erweiterungen zulassen wird, ist noch ungewiss (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Zweitwohnungen S. 2292 f. und S. 2310). Derzeit kann ein derar- tiges Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn die hierfür in der Zweit- wohnungsverordnung in Konkretisierung von Art. 75b BV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 140 II 378 E.5.2 f.). d)Davon gehen die Beschwerdeführer in ihrer Eventualbegründung (sinn- gemäss) aus, indem sie annehmen, die strittigen Bauvorkehren könnten in analoger Anwendung von Art. 5 ZwVO bewilligt werden. Nach dieser Bestimmung können Zweitwohnungen betreffende Bauvorhaben in Ge- meinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % bewilligt werden, welche die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV erfüllen. Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone Änderungen der Nutzung beste- hender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden (lit. a); der besondere Charakter der Landschaft von Bestand der Bauten ab- hängt (lit. b); die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnut- zung sichergestellt werden kann (lit. c) und der kantonale Richtplan Krite- rien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bau- ten zu beurteilen ist (lit. d). Bewilligungen nach dieser Bestimmung dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Escheinung und die bauliche Grund- struktur im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Die
30 - fragliche Regelung, welche Art. 24 RPG in Bezug auf als schützenswert anerkannte Kulturlandschaften konkretisiert (vgl. BERNHARD WALD- MANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 28), ge- langt auf das den Beschwerdeführern gehörende Maiensäss nicht zur Anwendung, da sich dieses in der Erhaltungszone als besondere Bauzo- ne befindet (vgl. E.5c hiervor). Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ia 446 E.2c jedoch entschieden, die Bündner Erhaltungszone bezwecke die Er- haltung bestehender, insgesamt betrachtet wertvoller Bausubstanz, die vor dem Zerfall gerettet werden solle. Sie wolle solche Bausubstanz einer zweckmässigen Nutzung zuführen und verfolge damit Zielsetzungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. Diese Zielsetzungen könnten auch im Rahmen des BAB-Verfahrens verwirklicht werden. In diesem Fall wären auf den Einzelfall zugeschnittene Schutzmassnahmen zu treffen und ge- stützt darauf Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG zu erteilen. Zur Er- haltung der Bündner Maiensässe sei aber der Weg der Ausscheidung von Erhaltungszonen oft zweckmässiger. Vor dem Hintergrund dieser bun- desgerichtlichen Ausführungen kann durchaus die Auffassung vertreten werden, Art. 5 ZwVO gelange auf Bauvorhaben in Bündner Erhaltungszo- nen analog zur Anwendung, da der Kanton die ansonsten unter Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV fallenden Fälle über die Schaffung einer ausser- halb des Siedlungsgebiets liegenden Erhaltungszone als besondere Bau- zone geregelt und sie dadurch dem fraglichen BAB-Bewilligungsverfahren entzogen hat. Wie es sich diesbezüglich verhält, braucht im vorliegenden Fall aber nicht entschieden zu werden. e)Denn die Verwaltungsbehörden und die im Streitfall angerufenen Gerichte haben vorfrageweise von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei die von ihnen zur Anwendung gebrachten Rechtssätze, wie den vorlie- gend in Frage stehenden Art. 5 ZwVO, auf ihre Rechtmässigkeit, einsch- liesslich ihrer Verfassungsmässigkeit, hin zu prüfen (ULRICH HÄFE-
31 - LIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
33 - rechtmässigen Zustands (einstweilen) verzichten, wenn eine laufende Gesetzesrevision mit grosser Wahrscheinlichkeit den rechtswidrigen Zu- stand beheben wird (vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH/THOMAS WIPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, Zürich 2011, S. 484; vgl. auch PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 24 N. 35). Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang auf den Entwurf des Bundesrats zum neuen Zweitwohnungsgesetz (ZWG- Entwurf) zu verweisen. Danach können geschützte Bauten als Zweitwoh- nungen umgenutzt werden, wenn sie mittels individuell-konkreter Schutz- verfügung unter Schutz gestellt wurden oder ortsbildprägenden Charakter haben und deshalb im Rahmen einer Nutzungsplanung unter Schutz ge- stellt wurden. Im letztgenannten Fall soll eine Umnutzung allerdings nur unter Voraussetzung zulässig sein, dass sie bisher nicht als Wohnung genutzt wurden (BBl 2014 2308; Erläuterungen des Bundesrats zum Zweitwohnungsgesetz vom 26. Juni 2013, S. 20 [abrufbar unter: http://www.are.admin.ch/ > Themen > Raumordnung und Raumplanung > Zweitwohnungen, besucht am 18. Dezember 2014]; DETTWILER, a.a.O., S. 346). Sollte diese Regelung in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Form angenommen werden, so dürften sich die in Frage stehenden Bau- vorkehren als bewilligungsfähig erweisen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten, indem sie sich dazu entschieden hat, das Baubewilligungs- verfahren bezüglich der Art. 75b BV widersprechenden Bauvorkehren bis zum Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes zu sistieren. b)Nicht gefolgt werden kann ihr jedoch dahingehend, als sie den Abbruch des Kamins sowie des Gusseisenofens, einschliesslich des zugehörigen Rauchabzugs, angeordnet hat. Es trifft zwar zu, dass es schwierig sein dürfte, die rechtmässige Nutzung des Stallgebäudes (Assek.-Nr. 1a) zu
34 - überwachen. Die Beschwerdeführer haben sich im vorliegenden Verfah- ren aber ausgesprochen kooperativ verhalten und waren grundsätzlich bereit, die Forderungen der Beschwerdegegnerin zu erfüllen. Es besteht daher kein Anlass, anzunehmen, dass sie das Stallgebäude (Assek.- Nr. 1a) in einem über den bewilligten Umfang hinausgehenden Ausmass zu Wohn- und Erwerbszwecken nutzen, nachdem die Widerrechtlichkeit einer solchen Nutzung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens rechts- kräftig festgestellt wurde. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als verhältnismässig, von vornherein den Rückbau der fraglichen Bauvorkeh- ren anzuordnen. Eine solche Massnahme wäre erst zu erwägen, wenn die Beschwerdeführer das Stallgebäude zukünftig widerrechtlich zu Wohn- und Erwerbszwecken nutzen würden. Bis dahin hat die Beschwer- degegnerin die Möglichkeit, den Beschwerdeführern einen über den be- willigten Umfang hinausgehenden Gebrauch des Stalles zu Wohn- und Erwerbszwecken ausdrücklich zu untersagen und ihnen für den Wider- handlungsfall die Ausfällung einer Busse im Sinne von 95 KRG in Aus- sicht zu stellen (vgl. PVG 2000 Nr. 11 S. 60 [damals noch zu Art. 59aKRG]). Mit einer solchen Anordnung kann sie der Nutzungsbe- schränkung die erforderliche Nachachtung verschaffen. Damit erweist sich der verfügte Abbruch des Kamins sowie der Rückbau des Gusseise- nofens mit zugehörigem Rauchabzug zum jetzigen Zeitpunkt als nicht er- forderlich. Das Baubewilligungsverfahren ist demnach auch hinsichtlich dieser derzeit infolge von Art. 75b BV nicht bewilligungsfähigen Bauvor- kehren zu sistieren. Die Beschwerde ist in diesem Punkt demzufolge gut- zuheissen, die anderslautende Anordnung im angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziff. 4) aufzuheben und das Baubewilligungsverfahren bezüg- lich des Gusseisenofens mit zugehörigem Rauchabzug und des Kamins zu sistieren; freilich unter der Voraussetzung, dass letzterer in seinem Er- scheinungsbild jedenfalls bei späterem Belassen den in der Kleinsiedlung C._____ bestehenden steinernen Kaminen angepasst wird. Die gesetzli-
35 - che Grundlage für dieses Vorgehen ergibt sich aus dem Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV), da den fraglichen Bauvorkehren an- sonsten die Bewilligung zu versagen wäre (Art. 86 ff. KRG) mit der Folge, dass diese zu beseitigen wären (Art. 94 Abs. 1 KRG).
36 - stanz gehabt zu haben, was immer eine erhöhte Zusammenarbeit mit der kommunalen Baubehörde erfordere. Art. 31 Abs. 1 KRG verlange des- halb, dass Bauvorhaben in Erhaltungszonen der Gestaltungsberatung un- terliegen würden. Diese Anforderung würde in Art. 47 Abs. 5 BG noch verstärkt. Ebenfalls vermöge die Aussage der Beschwerdeführer, wonach ursprünglich nur Bauarbeiten im Innern der streitbetroffenen Gebäude geplant gewesen seien, das Verschulden der Beschwerdeführer nicht zu mildern, hätten doch die Beschwerdeführer im Innern wie auch an der Aussenfassade des Maiensässes und dem umliegenden Gelände (erheb- liche) Veränderungen vorgenommen. Die verfügte Busse erscheine unter den gegebenen Umständen als angemessen. c)Die Beschwerdeführer haben als Eigentümer des streitbetroffenen Mai- ensässes im Jahr 2010 mit dem Umbau des Stallgebäudes (Assek.- Nr. 1a) begonnen und die Bauarbeiten in der Folge auf den Wohntrakt (Assek.-Nr. 1) ausgedehnt. Im Zuge dieser Umbauarbeiten haben sie im Wohntrakt in einer Verbindungswand zum Stall eine Tür eingebaut, eine Kammer im zweiten Obergeschoss des Wohntrakts realisiert, eine Schneefanglatte auf der Nordseite des Wohntrakts montiert sowie anstel- le der Dachlukarne zwei Fenster eingebaut. Im Stallgebäude haben sie ausserdem den Boden um ca. 60 cm ausgehoben, eine Drainage, einen Betonboden und einen Holzboden eingebaut, eine Betonverschalung er- richtet, zwei Balken zur Stabilisierung des Stalles eingebaut, die Ein- gangstür zum Stall um ungefähr 15 cm pro Seite erweitert, die Nord- und Südfassade des Stallgebäudes umgestaltet, auf der Nordseite des Da- ches einen Kamin sowie einen Gusseisenofen mit zugehörigen Rauchab- zug eingebaut. Schliesslich haben sie ausserhalb des ihnen gehörenden Maiensässes eine Drainage verlegt und das bei den Bauarbeiten angefal- lene Aushubmaterial auf der Südseite des Maiensässes deponiert. Für diese an einem in einer Erhaltungszone liegenden Objekt vorgenomme-
37 - nen baulichen Massnahmen hätten die Beschwerdeführer gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG vorgängig eine Baubewilligung einholen müssen. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang vorgenommene Umnutzung des streitbetroffenen Stallgebäudes (Assek.-Nr. 1a) zu Wohn- und Erwerbs- zwecken (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 KRG, vgl. E. 5d/aa hiervor). Indem die Beschwerdeführer als für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortli- che Grundstückseigentümer (Art. 93 Abs. 1 KRG) von der Einholung einer Baubewilligung abgesehen und die fraglichen Bauvorhaben ohne Baube- willigung realisiert haben, haben sie den objektiven Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 KRG mehrfach erfüllt. Soweit sich die fraglichen Bauvorkehren im Übrigen als zonenwidrig erweisen (Vergrös- serung der Dachlukarne, Ausgestaltung des eingebauten Kamins, Depo- nie des Aushubmaterials, vgl. E.2c und 5 hiervor), haben die Beschwer- deführer überdies den objektiven Tatbestand von Art. 31 KRG und Art. 47 BG verwirklicht. d)Dafür dürfen sie jedoch nur mit einer Busse sanktioniert werden, wenn sie die fraglichen baurechtlichen Regelungen vorsätzlich oder fahrlässig missachtet haben (Art. 95 Abs. 1 KRG). Was unter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung zu verstehen ist, beurteilt sich in sinn- gemässer Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetz- buches (Art. 5 Abs. 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden [GG; BR 175.050] und Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Straf- prozessordnung [EGzStPO; BR 311.0]). Danach handelt fährlässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGG). Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist. Die Fahrlässigkeit kann darin bestehen, dass die straf- rechtlich relevante Folge seines Verhaltens entweder gar nicht bedenkt
38 - oder sie zwar für möglich hält, aber darauf nicht Rücksicht nimmt, das heisst leichtfertig darauf vertraut, dass sie nicht eintreten werde (BGE 130 IV 61; STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: TRECHSEL [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2005, Art. 12 N. 23 ff.). e)Die Beschwerdeführer haben angegeben, nicht gewusst zu haben, ver- pflichtet zu sein, für das von ihnen realisierte Bauvorhaben eine Baubewil- ligung zu bedürfen. Ebenso wenig sei ihnen bekannt gewesen, dass sich das streitbetroffene Maiensäss in einer Erhaltungszone befinde, weshalb bei dessen Umbau erhöhte Ansprüche zu erfüllen seien. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass diese Angaben unzutreffend sind, zumal nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführer das Bauprojekt von einem Architekten ausführen liessen. Damit ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführer nicht wissentlich und willentlich gegen Art. 86 Abs. 1 KRG sowie Art. 31 KRG und Art. 47 BG verstossen haben. Indessen müssen sie sich den Vorwurf gefallen lassen, die Sorgfalt ausser Acht gelassen zu haben, welche unter den gegebenen Umständen von ihnen zu erwarten gewesen wäre. So hätten die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Kenntnis- se und Fähigkeiten die Bewilligungspflichtigkeit des von ihnen realisierten Bauvorhabens erkennen müssen. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer als Kunsthistoriker den hohen Wert des streitbetroffe- nen Maiensässes als landschaftsprägendes und kulturhistorisch wertvol- les Objekt von Anfang an erkannt hat. Vor diesem Hintergrund hätte er bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt die Notwendigkeit der Einho- lung einer Baubewilligung für die vorgenommenen Bauvorkehren ohne weiteres erkennen müssen. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin. Zwar verfügt diese, soweit aktenkundig, über keine besonderen kulturge- schichtlichen Kenntnisse. Die am interessierenden Maiensäss vorge- nommenen Umbauten haben sich indes nicht auf das Innere des Gebäu-
39 - des beschränkt, sondern dessen äusseres Erscheinungsbild mit der kom- pletten Neugestaltung der Nord- und Südfassade des Stallgebäudes, dem Drainageeinbau, dem deponierten Aushubmaterial, der Vergrösserung und Veränderung der Dachlukarne und dem Bau eines neuen Kamins auf der Nordseite des Daches in erheblichem Ausmass verändert. Selbst eine in Bauangelegenheiten unkundige Person musste unter diesen Umstän- den bei Aufbietung der gebotenen Sorgfalt erkennen, dass solche Bau- vorhaben bewilligungspflichtig sind. Hätten die Beschwerdeführer vorgän- gig ein Baugesuch eingeholt, so hätte sich die mehrfache Verletzung von Art. 31 KRG sowie Art. 47 BG voraussichtlich verhindern lassen, da in diesem Fall die Zonenwidrigkeit der angestrebten Umbauten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und voraussichtlich festgestellt worden wäre. Demzufolge haben die Beschwerdeführer Art. 86 Abs. 1 sowie Art. 31 KRG und Art. 47 BG mehrfach fährlässig verletzt. Damit ha- ben sie sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der fragli- chen Strafbestimmungen mehrfach erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe liegen keine vor, weshalb sie wegen der mehrfachen Widerhandlung von Art. 86 abs. 1 sowie Art. 31 KRG und Art. 47 BG zu verurteilen sind. f)In Bezug auf den im Weiteren im Raum stehenden Verstoss gegen Art. 75b BV sowie die gestützt darauf erlassene Ausführungsgesetzge- bung ist zu beachten, dass Strafbestimmungen grundsätzlich nur auf Handlungen zur Anwendung gelangen, die nach ihrem Inkrafttreten be- gangen wurden. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten einer Strafnorm verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so gelangt die neue Strafbestimmung nur zur Anwendung, wenn sie für den Täter milder ist (Art. 5 Abs. 3 GG sowie Art. 2 Abs. 1 EGzStPO i.V.m. Art. 2 StGB). Ob eine neue Strafnorm milder ist als eine vormals beste- hende, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der kon-
40 - kreten Methode zu entscheiden. Dieser zufolge ist für die Bestimmung der anwendbaren Strafrechtsnorm entscheidend, nach welchem der beiden in Frage kommenden Strafnormen der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Bei dieser konkreten Betrachtungsweise ist die Tat als Ganzes zu beurteilen; die kombinierte Anwendung von altem und neuem Recht, z.B. hinsichtlich der Tatbestandsfassung einerseits, der Strafdrohung anderseits, ist unzulässig (BGE 135 IV 114; 134 IV 88 f.). Sind mehrere Taten zu beurteilen, die teilweise unter altem, teilweise un- ter neuem Recht begangen wurden, sind diese getrennt zu beurteilen (TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., Art. 2 N. 5). g)Die Zweitwohnungsinitiative wurde am 11. März 2012 angenommen und trat gleichentags in Kraft. Bis dahin war die Umnutzung von Erst- in Zweitwohnungen und die Erweiterung der als Zweitwohnung nutzbaren Bruttogeschossfläche in der Gemeinde X._____ zulässig. Soweit die Be- schwerdeführer die Bauvorkehren, welche im Widerspruch zu Art. 75b BV stehen, vor diesem Zeitpunkt realisiert haben, können sie hierfür nach dem vorangehend Ausgeführten nicht verurteilt werden, weil die fragli- chen Handlung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht unter Strafe standen. Demgegenüber fallen die seit dem 11. März 2012 vorgenommenen Bau- vorkehren grundsätzlich in den Geltungsbereich von Art. 75b BV und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsgesetzgebung. Gleichwohl ist je- doch eine strafrechtliche Verurteilung wegen der Verletzung von Art. 75b BV ausgeschlossen. Denn hierfür wäre erforderlich, dass im als Strafnorm zur Anwendung gelangenden Art. 75b BV die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente derart präzise umschrieben werden, dass für den Rechtsunterworfenen ohne weiteres erkennbar ist, welches Verhalten un- ter Strafe gestellt wird (vgl. PVG 2001 Nr. 9 S. 32; TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., Art. 1 N. 3). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt,
41 - weshalb eine strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 75b BV ausscheidet. h)Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob die den Beschwerdeführern auf- grund der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 KRG, Art. 31 KRG und Art. 47 BG auferlegten Bussen im Betrag von je Fr. 7'000.--, to- tal Fr. 14'000.--, tat- und schuldangemessen sind. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters derart zu bemessen, dass diesem die Strafe er- wächst, die seinen Verhältnissen angemessen ist (Art. 5 Abs. 3 GG sowie Art. 2 Abs. 1 EGzStPO i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei sind das Ver- schulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu beachten (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Be- deutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und sein Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Es soll vermieden werden, dass die auszufällende Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Innerhalb die- ses Strafrahmens legt die Baubehörde als zuständige Strafbehörde die Strafe nach ihrem Ermessen fest. Das Verwaltungsgericht als Rechtsmit- telbehörde greift in diese Ermessensausübung nur ein, wenn die Bau- behörde den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, sich bei der Bussenfestlegung von nicht rechtserheblichen Gesichtspunkten
42 - leiten liess oder die Strafe in Überschreitung des ihr zuzubilligenden Er- messens unhaltbar hart oder milde angesetzt hat (Art. 51 VRG; vgl. auch PVG 1997 Nr. 55 E.3b; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 14 25 vom 21. Oktober 2014 E.6e; R 03 23 vom 13. Juni 2003 E.3a). i)Grundlage für die Strafzumessung bildet vorliegend der in Art. 95 Abs. 1 KRG vorgesehene Strafrahmen. Danach sind Widerhandlungen gegen baurechtliche Vorschriften mit einer Busse zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 40'000.-- zu ahnden. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Gewinnsucht, ist die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht ge- bunden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb die Busse innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 95 Abs. 1 KRG festzulegen ist. Dabei ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Verschulden der Beschwerdeführer schwer wiegt. Freilich weisen diese zu Recht darauf hin, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Sie haben jedoch die Sorgfalt ausser Acht gelassen, die jede ver- ständige Person unter den gegebenen Umständen beachtet hätte und damit grobfahrlässig gehandelt. Ausserdem wäre es ihnen ohne weiteres zuzumuten gewesen, vorgängig eine Baubewilligung einzuholen und ihr Bauvorhaben zonenkonform auszugestalten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Bauarbeiten nach den durchaus glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers durch einen massiven Wassereinbruch initiiert wurden, der schnellstmöglich behoben werden musste, um die Substanz des Maiensässes nicht zu gefährden. Selbst wenn angenommen wird, dass hierfür bewilligungspflichtige Bauvorkehren unumgänglich gewesen sind, wäre es den Beschwerdeführern zumutbar gewesen, die zuständige Baubehörde über diese Bauvorkehren zu informieren und die Einreichung des hierfür erforderlichen Baugesuchs in Aussicht zu stellen. Die Be- schwerdeführer wären demnach, selbst unter Zugrundelegung ihrer
43 - Sachverhaltsdarstellung, ohne weiteres in der Lage gewesen, die bau- rechtlichen Vorschriften zu respektieren. Straferhöhend ist ausserdem der Deliktszeitraum von über zwei Jahren zu gewichten. Strafmindernd ist den Beschwerdeführern ihr tadelloser Leumund, ihre Vorstrafenlosigkeit sowie ihr kooperatives Verhalten während des vorliegenden Verfahrens anzu- rechnen. Strafschärfend wirkt sich die mehrfache Begangenschaft aus. Insgesamt halten sich unter diesen Umständen die Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe ungefähr die Waage, während der Strafschär- fungsgrund deutlich überwiegt. Hinsichtlich der finanziellen Situation der Beschwerdeführer ist zu beachten, dass diese laut Steuerausweis der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Jahr 2013 über ein steu- erbares Vermögen von Fr. 3'125'300.-- sowie über ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 302'500.-- verfügt haben (Beilage der Beschwerdegeg- nerin Nr. 2), wovon den Beschwerdeführern je die Hälfte anzurechnen ist. Ausgehend von dieser komfortablen finanziellen Situation der Beschwer- deführer und unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungs- gründe erachtet das Verwaltungsgericht die von der Beschwerdegegnerin verhängte Busse von je Fr. 7'000.-- unter Würdigung der Gesamtumstän- de als tat- und schuldangemessen. Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern diese Busse unter solidarischer Haftung auferlegt hat, erlaubt Art. 95 Abs. 2 KRG ausdrücklich, weshalb dieses Vorgehen zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich: VGU R 14 25 vom 21. Oktober 2014 E.6d). Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbe- gründet, weshalb sie in diesem Punkt abzuweisen ist.
44 - schwerdeführer führen zu diesem Punkt im Wesentlichen aus, die Be- schwerdegegnerin habe den Kostenentscheid nicht begründet. Ausser- dem seien die ihnen belasteten "Rechtsberatungskosten" im vorliegenden Fall weder nötig gewesen noch ausgewiesen. Sie stellten keine Gebühr dar, und selbst wenn diese Kostenstelle wider Erwarten vom Grundsatz her gerechtfertigt sein sollte, so seien die Berechnungselemente (Zeit-, Streitwert- oder Pauschalhonorar) sowie der angebliche Aufwand des Rechtsberaters und seine Ansätze zur Honorarberechnung nicht ausge- wiesen. Die ihnen auferlegten Verfahrenskosten erwiesen sich daher als unzulässig. b)Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen. Dieser Grundsatz wird in Art. 22 Abs. 1 VRG für die Gemeinde- behörden wiederholt (Art. 2 Abs. 1 VRG). Den sich aus diesen Regelun- gen ergebenden Anforderungen an die Begründung eines Entscheids genügt eine Behörde, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen dar- stellt, von denen sie sich bei der Fällung des Entscheides leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt; sie darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspiel- raum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (BGE 112 Ia 107 E.2b). Gestützt auf diese Grundsätze hat das Bundesgericht erkannt, dass ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden muss, oder dass eine äus- serst knappe Begründung genügen kann (BGE 111 Ia 1 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E.8.1). Dies gilt ins- besondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägi- gen kantonalen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rah- mentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung
45 - erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien be- sondere Umstände geltend machen (BGE 111 Ia 1 E.2a; Urteil des Bun- desgerichts 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E.8.1). Im Übrigen un- terliegen Kostenentscheide nur einer beschränkten Begründungspflicht (KASPAR PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N. 30; HANS SCHMID, in: OBERHAMMER [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 105 N. 1). Je mehr allerdings die Kostenfolge von den gesetzlichen Kriterien abweichen, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung (KASPAR PLÜSS, a.a.O., § 13 N. 30). c)Die Gemeinden haben als zuständige Baubewilligungsbehörden die Ver- fahrenskosten für die von ihnen durchzuführenden baurechtlichen Verfah- ren von Amtes wegen festzulegen und der kostenpflichtigen Partei aufzu- erlegen. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben sie für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Ge- bühren, deren Bemessung und Erhebung sie in einer Gebührenverord- nung regeln (Art. 96 Abs. 3 KRG). Diesem Auftrag ist die Gemeinde X._____ mit der am 16. Februar 2010 in Kraft getretenen Gebührenord- nung für das Baubewilligungsverfahren (ordinanza sulle tariffe per il rilas- cio di permessi di costruzione) nachgekommen. Danach sind Arbeiten im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungs- sowie Wiederherstel- lungsverfahrens nach Zeitaufwand zu einem Ansatz von Fr. 70.-- zu ver- rechnen (vgl. Ziff.2.4 der Gebührenordnung). Zusätzlich zu diesen Ge- bühren können die Gemeinden den kostenpflichtigen Parteien Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuch- kosten belasten (Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG).
46 - d)Die Beschwerdegegnerin hat die strittigen Verfahrenskosten im angefoch- tenen Entscheid in Anwendung der vorangehend dargelegten gesetzli- chen Kriterien festgelegt und zu dessen Begründung ausgeführt, die Ver- fahrenskosten betrügen Fr. 6'594.80, wovon Fr. 5'094.80 auf die Rechts- beratung entfallen würden. Hiermit hat sie erläutert, aus welchen Kosten- positionen sich die Verfahrenskosten zusammensetzen. Damit hat sie den Kostenentscheid, der in diesem Fall nur einer beschränkten Begrün- dungspflicht unterliegt, ausreichend begründet. Der erhobene Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist folglich unbegründet. Hinsichtlich der beanstandeten Höhe ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren schwierige Rechtsfragen beantworten musste, welche den Beizug eines Rechtsvertreters gerecht- fertigt haben. Im Übrigen hat sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zunächst superprovisorisch und anschliessend provisorisch die Einstel- lung aller laufenden Umbauarbeiten verfügt, einen Augenschein durchge- führt und ihren Entscheid in der Folge in einer 13 Seiten umfassenden Verfügung begründet. Die erhobenen Verfahrenskosten erscheinen vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt, womit die Beschwerde diesbezüg- lich abzuweisen ist. 12.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid während des laufenden Verfahrens inso- weit in Wiederwägung gezogen hat, als sie die Verbreiterung der Türe zum Stall bewilligt hat. In dieser Beziehung ist das vorliegende Be- schwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerdeführer ihrerseits haben ihre Beschwerde alsdann bezüg- lich der im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der vormaligen Dachlu- karne getroffenen Anordnungen zurückgezogen, womit das Beschwerde- verfahren insoweit als erledigt abzuschreiben ist. Im Übrigen sind die Dis- positiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids in teilweiser Gutheis-
47 - sung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als das nachträgliche Baubewilligungsverfahren bezüglich des Einbaus eines Gusseisenofens mit dem dazugehörigen Rauchabzug sowie dem Neubau des Kamins zu sistieren ist; letzterer jedoch bei späterem Belassen auf jedem Fall im Er- scheinungsbild den übrigen in der Kleinsiedlung C._____ bestehenden steinernen Kaminen anzupassen. Ansonsten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie im Sinne der Erwägungen ab- zuweisen ist. Für den Rückbau und die Wiederherstellung der als nicht zonenkonform eingestuften Bauvorkehren (die Abänderung und Vergrös- serung der Dachlukarne, den Kamin in seinem Erscheinungsbild, das de- ponierte Aushubmaterial, gewisse Details in der Ausführung der Nord- und Südfassade) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine neue angemessene Frist einzuräumen. 13.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen weitgehend unterlegen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, ih- nen die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln, je zur Hälfte, solidarisch haf- tend, aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Fünftel der Verfah- renskosten hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. Diese schuldet den Beschwerdeführern ausserdem eine reduzierte aussergerichtliche Partei- entschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht für das vorliegende Verfahren laut der eingereichten Honorarnote ohne den Au- genschein ein Honorar von Fr. 23'787.20 geltend gemacht. Diese enthält jedoch nicht nur die im Beschwerdeverfahren getätigten Arbeiten, son- dern ausserdem jene des Vorverfahrens, die zu einem unzulässigen Ho- noraransatz von Fr. 350.-- pro Stunde in Rechnung gestellt werden (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV, BR 310.250]). Die geschuldete aussergerichtliche Parteientschädigung kann unter diesen Umständen nicht auf der Grundlage der Honorarnote bestimmt werden,
48 - weshalb sie vom Gericht ermessensweise auf Fr. 10'000.--, inkl. Baraus- lagen und MWST, festgelegt wird. Damit schuldet die Beschwerdegegne- rin den Beschwerdeführern eine reduzierte aussergerichtliche Entschädi- gung im Betrag von Fr. 2'000.--. Die Beschwerdegegnerin kann als in ih- rem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Partei keine aussergerichtliche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 78 Abs. 2 BV). Demnach erkennt das Gericht: