VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 79 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 6. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., und B., beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Gorfer, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin 1 sowie C. AG, und

  • 2 - D._____ GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 betreffend Lärmschutz

  • 3 - 1.Auf Parzelle 10 in der Gemeinde X._____ steht das "E.". In dessen Stockwerkeinheit S54535 befindet sich im ersten Obergeschoss das im Eigentum der C. AG stehende Restaurant "E.". Mieterin des- selben ist die D. GmbH. A._____ und B._____ sind Eigentümer von als Wohnungen genutzten Stockwerkeinheiten direkt über diesem Gast- wirtschaftsbetrieb. 2.Im Februar bzw. April 2013 beanstandeten B._____ und A._____ bei der Gemeinde X._____ störende Lärmimmissionen durch den Gastwirts- chaftsbetrieb. Nachdem die C._____ AG dazu im Mai 2013 Stellung ge- nommen hatte, leitete die Gemeinde am 17. Juni 2013 ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von Lärmschutzmassnahmen ein. Mit Verfü- gung vom 9. Dezember 2013 ordnete die Gemeinde X._____ die Erstel- lung eines Lärmgutachtens an und beauftragte die F._____ AG, im Rah- men eines Lärmgutachtens folgende Frage zu prüfen: "Zu welchen Zeiten darf die Musikanlage im E._____ wie laut betrieben werden, sodass − unter Berücksichtigung des zu erwartenden Kundenlärms − in den an- grenzenden Wohnungen die Anforderungen der Vollzugshilfe des Cercle Bruit ein- gehalten werden?" Die Kosten für die erstmalige Erstellung des Lärmgutachtens gingen zu- lasten der D._____ GmbH und der C._____ AG. Hinsichtlich der Kosten- tragung für allfällige zusätzliche gutachterliche Aufwendungen, welche die Nachbarn A._____ und B._____ oder Dritte im weiteren Verfahren verur- sachten, wurde festgehalten, dass darüber zusammen mit der Hauptsa- che entschieden werde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3.Am 31. Januar 2014 erstattete die F._____ AG das angeforderte bau- akustische Gutachten. Hinsichtlich der empfohlenen Massnahmen wurde darin was folgt ausgeführt:

  • 4 - "Nach 22:00 Uhr Bis zu einem mittleren Schallpegel L eq in der Lounge-Cafe-Bar von 81 dB(A) wur- den in den darüber liegenden Wohnungen keine wahrnehmbaren Geräuschimmis- sionen von der Lounge-Cafe-Bar festgestellt. Aufgrund des oben beschriebenen Beurteilungsvorgangs und unter Berücksichtigung der Messtoleranz, empfehlen wir einen mittleren Dauerschallpegel von 82 dB(A) als zulässigen Geräuschpegel zu bestimmen. Dieser Pegel setzt sich als Summe der Musik und des Kundenlärms zusammen. Die Musik alleine darf einen mittleren Pegel von 80 dB(A) nicht über- schreiten. Von 19:00 bis 22:00 Uhr Am Abend zwischen 19:00 und 22:00 Uhr ist ein zulässiger Senderaumpegel von 85 dB(A) festzulegen. Auch hier gilt für die Musik alleine ein um 2 reduzierter Wert von 83 dB(A)." 4.Am 13. Februar 2014 publizierte die Gemeinde X._____ die Durchführung eines die Baubewilligung ergänzenden Verfahrens betreffend Lärmschutz. Gegenstand der Auflage bildete unter anderem eine Aktennotiz der Ge- meinde, wonach diese in Erwägung ziehe, für den Betrieb des "E." eine Auflage betreffend Innenlärm zu verfügen. Danach dürfe die Musi- kanlage zwischen 19:00 und 22:00 Uhr mit einem mittleren Dauerschall- pegel L eq von maximal 83 dB(A) und nach 22:00 Uhr mit maximal 80 dB(A) betrieben werden. Entsprechend den Erkenntnissen im weiteren Verfahren würden allenfalls auch keine oder aber schärfere Auflagen ver- fügt. Der C. AG, der D._____ GmbH sowie B._____ und A._____ wurden die Auflageakten zur Vernehmlassung zugesandt. 5.Eigentümerin und Mieterin der Stockwerkeinheit S54535 akzeptierten das Gutachten und waren mit den von der Gemeinde in Aussicht gestellten Auflagen einverstanden. Indessen erhoben A._____ und B._____ dage- gen am 5. bzw. 6. März 2014 Einsprache. Nach weiterer Korrespondenz hiess die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am

  1. Juli 2014, die Einsprachen von B._____ und A._____ betreffend au- tomatische Pegelbegrenzung gut und wies sie im Übrigen ab. Für den Be- trieb des Gastwirtschaftsbetriebes "E._____" (Stockwerkeinheit S54535)
  • 5 - verfügte sie in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 USG folgende Auflagen: "a) Die Gesamtschallpegel im Gastwirtschaftsbetrieb E._____ (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) darf zwischen 19:00 - 22:00 Uhr einen mittleren Dauerschall- pegel L eq von maximal 85 dB(A) und nach 22:00 Uhr einen mittleren Dau- erschallpegel L eq von maximal 82 dB(A) nicht überschreiten. b)Der Pegel der Musikanlage im Gastwirtschaftsbetrieb ist über einen automati- schen Schallpegelbegrenzer mit Mikrofon so zu begrenzen, dass die vorer- wähnten Werte nicht überschritten werden. Der Schallpegelbegrenzer muss mit einer Vorrichtung zur Plombierung des Begrenzers durch die Baubehörde ausgerüstet sein und die Speicherung und den Ausdruck der Lärmpegel der letzten 30 Tage ermöglichen." Die Kosten des Gutachtens der F._____ AG von Fr. 7‘916.40 auferlegte die Gemeinde X._____ der C._____ AG, während sie die Behandlungs- gebühr von Fr. 6‘548.25 und die Kosten der externen Rechtsberatung von Fr. 16'143.-- je zu einem Drittel den beiden Einsprechern und der C._____ AG überband. Zusätzlich hatten B._____ und A._____ die C._____ AG für das Einspracheverfahren ausseramtlich reduziert mit je Fr. 1‘500.-- zu entschädigen. Zur Begründung wurde in der erwähnten Verfügung was folgt ausgeführt: • Beim Gastwirtschaftsbetrieb "E." handle es sich um eine beste- hende ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die Aussen- und Innenlärm erzeuge. Daher habe der Gastwirts- chaftsbetrieb die Grenzwerte für neue Anlagen einzuhalten. • Es erscheine sinnvoll und verhältnismässig, den Einbau einer automa- tischen Schallpegelbegrenzung mittels Mikrofon anzuordnen, zumal damit auf die mit Unsicherheiten behaftete Berechnung des maximal zulässigen Musiklärms (S1) verzichtet werden könne. Gemäss Voll- zugshilfe des "Cercle Bruit" dürften die internen Schallquellen S1 (Mu- sikerzeugung) und S2 (Kundenlärm) beim exponiertesten Nachbarn von 19:00 bis 22:00 Uhr 35 dB(A) bzw. von 22:00 bis 07:00 Uhr 30 dB(A) nicht überschreiten, wobei die Werte für besondere Situatio- nen allenfalls um 5 dB(A) zu verschärfen seien. Hier liege indes keine besondere Situation vor. Die Einhaltung der in der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" vorgegebenen Grenzwerte sei sicherzustellen, indem die Eigentümerin/Mieterin verpflichtet werde, den Lärmpegel im Gast- wirtschaftsbetrieb "E." (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) mittels

  • 6 - einer automatischen Schallpegelbegrenzung zwischen 19:00 und 22:00 Uhr auf maximal 85 dB(A) und nach 22:00 Uhr auf maximal 82 dB(A) zu begrenzen. • Indessen müsse eine Pegelkorrektur von + 6 dB(A) erfolgen, wenn Musik oder Stimmen deutlich hörbar seien. Dann dürften von 19:00 bis 22:00 Uhr der Wert von 29 dB(A) und nach 22:00 Uhr der Wert von 24 dB(A) nicht überschritten werden. Massgebend sei der repräsenta- tive Durchschnitt einer Messserie. Während derselben müsse der Grundschallpegel deutlich leiser sein als die Geräuschimmissionen. • Im Baugesuchsplan von 2004 sei die Stockwerkeinheit als Restau- rant/Bar/Lounge bezeichnet worden. Somit sei die jetzige Nutzung des "E." als Restaurant/Bar/Lounge rechtskräftig bewilligt. • Allfällige Zusicherungen der C. AG könnten keine Vertrauens- tatbestände schaffen. Darüber habe der Zivilrichter zu beurteilen, wie auch über allfällige Verstösse gegen die Stockwerkeigentumsbegrün- dungserklärung und das Reglement. • Eine formelle Rechtsverweigerung der Baubehörde liege nicht vor, zumal vorliegend keine zweckwidrige Nutzung bestanden habe und die Einsprecher einen raschen Verfahrensabschluss selber verzögert hätten. • Die Hörbarkeit tiefer Töne sei in der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" und auch im Gutachten der F._____ AG angemessen berücksichtigt worden, indem, sobald die Musik in der Wohnung hörbar werde, eine Pegelkorrektur von + 6 dB(A) berücksichtigt werde, d.h. der in der Wohnung effektiv gemessene Wert werde für die Beurteilung um 6 dB(A) erhöht. Die zusätzliche Installation eines Bass-Filters sei da- her nicht notwendig. 6.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. August 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten unter anderem, die Verfügung des Ge- meindevorstands X._____ vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, sei aufzuheben. Es sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu er- teilen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei bis zum Endent- scheid des Verwaltungsgerichtes der Musikpegel nach gerichtlichem Er- messen, jedoch auf maximal 80 dB(A) von 19:00 bis 22:00 Uhr und ma- ximal 77 dB(A) nach 22:00 Uhr zu beschränken, unter gleichzeitiger In-

  • 7 - stallation eines Bass-Filters sowie eines Schallpegelbegrenzers. Die vor- sorglichen Massnahmen seien eventualiter superprovisorisch zu erlassen. 7.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte am 9. September 2014 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. 8.Am 18. September 2014 beantragten die C._____ AG (nachfolgend Be- schwerdegegnerin 2) und die D._____ GmbH (nachfolgend Beschwerde- gegnerin 3) die Abweisung des vorsorglichen Massnahmegesuchs. 9.Mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2014 trat der Instruk- tionsrichter auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Das beschwerdeführerische Gesuch um Ergreifung vorsorglicher Massnahmen hiess er teilweise gut und wies die Beschwerdegegnerin 1 an, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens dafür zu sorgen, dass der Schallpegelbegrenzer im Restaurant "E.", soweit er nicht ohnehin bereits installiert ist, unverzüglich installiert und derart eingestellt werde, dass von 19:00 bis 22:00 Uhr der Senderaumpe- gel S1 Musik von 83 dB(A) und von 22:00 bis 7:00 Uhr der Senderaum- pegel S1 Musik von 80 dB(A) nicht überschritten werde. Im Übrigen wies er das Gesuch ab. 10.Am 29. September 2014 ging beim Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um Anpassung der Ziff. 2 des Dispositivs der pro- zessleitenden Verfügung vom 25. September 2014 ein. Beantragt wurde folgende neue Fassung von Ziff. 2: "Das Gesuch der Beschwerdeführer um Ergreifung vorsorglicher Massnahmen wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin 1 angewiesen, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens dafür zu sorgen, dass der Schallpegelbegren- zer im Restaurant E., soweit er nicht ohnehin bereits installiert ist, unverzüg- lich installiert und derart eingestellt wird, dass von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr der Ge- samt-Senderaumpegel (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) von 85 dB(A) und von

  • 8 - 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr der Gesamt-Senderaumpegel (S1 Musik plus S2 Kunden- lärm) von 82 dB(A) nicht überschritten wird. Im Übrigen wird das Gesuch abge- lehnt." 11.Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2014 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 gut und fasste Ziff. 2 der Verfügung vom 25. September 2014 entsprechend neu. Im Übrigen blieb die Verfügung vom 25. September 2014 unverändert. 12.Zusätzlich zu der von beiden Beschwerdeführern identisch beantragten Aufhebung der Verfügung des Gemeindevorstandes vom 16. Juni, mitge- teilt am 23. Juli 2014, beantragte A._____ unter Ziff. 4 seines Rechtsbe- gehrens, es sei die Umnutzung der als Restaurant bewilligten Stockwerk- einheit S54535, insbesondere das Abspielen von Musik ab 60 dB(A) und Musik mit hohem Tieftonanteil (tieffrequente Emissionen), unter Andro- hung von strafrechtlichen Massnahmen bei Nichtbefolgung (Art. 292 StGB) umgehend behördlich zu verbieten. Dies entspricht dem etwas anders formulierten Antrag von B._____ unter Ziff. 4 seines Rechtsbegeh- rens; dieser verlangte indes nicht das umgehende behördliche Verbot. Unter Ziff. 5 verlangte A., die Schallpegelbegrenzung sei auf maxi- mal 60 dB(A) festzusetzen und mittels eines Pegelbegrenzers und Bass- Filters (Regulierung der tiefen Frequenzen zwischen 50-200 Hz) zu kon- trollieren. Der etwas anders formulierte Antrag unter Ziff. 5 von B. entspricht diesem Antrag. Unter Ziff. 6 und 7 beantragte A., die Umsetzung der technischen Auflagen sei durch die Beschwerdegegnerin 2 innert 14 Tagen nach rechtskräftiger Verfügung dem Gemeindevorstand X. schriftlich und mit Angabe zur eingebauten Technik zu bestäti- gen. In Zweifelsfällen habe die Behörde die Wirksamkeit der Massnah- men zu überprüfen und allenfalls strengere, zielführende Auflagen zwecks Lärmschutzes zu erteilen. Dies entspricht dem etwas anders formulierten Antrag von B._____ unter Ziff. 6 und 7 seines Rechtsbegehrens. Zur Be- gründung ihrer Anträge brachten die Beschwerdeführer was folgt vor:

  • 9 - • Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 sei lediglich ein Restaurant bewil- ligt worden. Die im Lokal vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten seien im Rahmen und in den Grenzen des bewilligten Restaurants zu nut- zen. Auch in der Stockwerkeigentumsbegründungserklärung sei das Lokal als Restaurant bezeichnet worden und auch das Reglement der Stockwerkeigentümer erlaube nur Geschäftstätigkeiten, die keine nachteiligen und schädigenden Auswirkungen auf die Mitbewohner hätten oder deren Erholungsbedürfnis nicht störten. Dies sei eine Ver- trauensgrundlage. In Urteil des Verwaltungsgerichtes R 10 3 vom

  1. Mai 2010 und sowie im Bundesgerichtsurteil 1C_343/2010 vom
  2. September 2010 hätten die Gerichte verlangt, die Fläche von 406 m 2 sei ausschliesslich als Restaurant zu nutzen. Solle der Zweck durch Umwandlung in eine Bar bzw. ein Nachtlokal geändert werden, sei dies bewilligungspflichtig. Die zivilrechtliche Berechtigung zur Be- antragung der Nutzungsänderung hätte von der Baubehörde vorfra- geweise überprüft werden müssen. Die hier interessierende Stock- werkeinheit sei nur infolge einer rechtskräftigen, aber rechtswidrigen Baubewilligung überhaupt als Restaurant nutzbar. Hätte die Gemeinde das Baugesetz damals korrekt angewendet, wäre anstelle einer Erst- wohnung lediglich eine hotelmässige Nutzung (mit geringer Lärmim- mission) als Alternative zur Verfügung gestanden. • Auch die Bausubstanz des "E." sei nicht für einen Betrieb, wie er heute geführt werde, vorgesehen und sei dafür ungeeignet. • Am 21. Juni 2013 habe die Beschwerdegegnerin 2 der Beschwerde- gegnerin 1 geschrieben, sie verzichte auf laute Musik und habe Kenntnis davon, dass eine Betriebsänderung zu lauter Musik einer Bewilligung bedürfe. Am 14. Oktober 2013 habe sie gegenüber dem Beschwerdeführer A. bestätigt, nur Hintergrundmusik spielen zu wollen. Werde nur Hintergrundmusik gespielt, sei die Schallpegelbe- grenzung auf maximal 60 dB(A) festzusetzen und mittels eines Schall- pegelbegrenzers und Bassfilters zu kontrollieren. Die Betreiberin ver- suche nun, ihre klaren Zugeständnisse zu relativieren, indem sie auch sehr laute Musik noch als Hintergrundmusik bezeichne. Es sei uner- klärlich, dass die Gemeinde − trotz Kenntnis über die bassgeprägte Musik − von einem Bass-Filter absehen wolle. • Gemäss angefochtener Verfügung dürfe der Gesamtschallpegel (S1 Musik und S2 Kundenlärm) den mittleren Dauerschallpegel L eq von maximal 85 dB(A) von 19:00 bis 22:00 Uhr und nach 22:00 Uhr einen mittleren Dauerschallpegel L eq von maximal 82 dB(A) nicht überschrei- ten. Hier stehe indes nicht der Kundenlärm im Vordergrund, sondern die hämmernden Basstöne, welche über das Mauerwerk weitergeleitet würden. Stütze sich die Gemeinde lediglich auf einen Gesamtschall- pegel, dürfe bei geringem Kundenlärm die Musik bis 85 dB(A) bzw.
  • 10 - 82 dB(A) gespielt werden, was nicht angehen könne. Die Erhöhung der Musik in der Lounge/Café/Bar um 2 bis 3 dB(A) könne gemäss bauakustischem Gutachten eine Veränderung des Beurteilungspegels L r,m im Empfangsraum von 9 dB(A) und mehr zur Folge haben. Somit räume die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführern die Mög- lichkeit eines höheren Musikschallpegels ein, als diese selbst verlang- ten und das Gutachten als zulässig erachte. Aus dem bauakustischen Gutachten gehe zudem hervor, dass bei einem Sendepegel L eq von 85 dB(A) im Schlafzimmer des Beschwerdeführers A._____ die Anfor- derungen des "Cercle Bruit" nicht mehr eingehalten würden (Beurtei- lungspegel 38 anstatt 35 bzw. 30). Im Urteil des Verwaltungsgerichtes R 00 120 vom 14. Dezember 2000 habe das Gericht eine Begrenzung von 80 dB(A) als angemessen betrachtet. Vorliegend handle es sich indes nicht um eine Diskothek, sondern um ein Restaurant. Nach Art. 12 LSV müssten Kontrollen auch nach der Inbetriebnahme vorge- nommen werden. Die Gemeinde habe die Kontrolle und Überprüfung ohne Begründung abgelehnt. • Die Gemeinde habe am 17. Juni 2013 ein Verfahren betreffend Prü- fung der Notwendigkeit von Lärmschutzmassnahmen eingeleitet. Am
  1. Juni 2013 habe die Eigentümerin des Restaurants klargestellt, sie wolle auf laute Musik verzichten und nur Musik mit Zimmerlautstärke laufen lassen. Sie habe auch eingesehen, dass eine Bewilligung für das Abspielen lauter Musik notwendig sei. Den Stockwerkeigentümern sei der Verzicht auf Diskomusik zugesichert worden. Weil es die Be- schwerdegegnerin 1 versehentlich versäumt habe, eine Lärmschutz- verfügung zu erlassen, wolle sie diesen Zusicherungen nun keine Be- deutung mehr zumessen. Erachte die Beschwerdegegnerin 1 die getätigten Einwilligungen und Zusicherungen der Beschwerdegegne- rinnen 2 und 3 aufgrund ihrer eigenen Versäumnisse als nichtig, ver- letze sie den mit dem Vertrauensschutz einhergehenden Bestandes- schutz der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ge- wusst, dass normale DJ-Musik in den darüberliegenden Wohnungen hörbar sei und habe der Beschwerdegegnerin 3 am 17. Januar 2014 trotzdem eine rückwirkende Gastwirtschaftsbewilligung ohne Auflagen oder Einschränkungen erteilt. Die Betriebszeiten in der Wintersaison 13/14 seien sogar auf 2:00 Uhr ausgeweitet worden. Klar sei für die Gemeinde nur gewesen, dass keine sehr laute Musik gespielt werden dürfe, wobei sie am 30. Oktober 2013 schriftlich mitgeteilt habe, dass 83 dB(A) sehr laut sei. Eine Begrenzung habe die Gemeinde aber nicht erlassen. Obwohl ihr die gutachterlichen Erkenntnisse bereits Ende Januar 2014 vorgelegen hätten, habe die Beschwerdegegnerin 1 in der Folge nichts unternommen. Erst am 23. Juli 2014 habe sie die angefochtene Verfügung versandt. In der Zwischenzeit habe sie nur Fristen verlängert und keine vorsorglichen Massnahmen getroffen. Zudem werde im Lokal auch das Rauchverbot gemäss Art. 15a des kantonalen Gesundheitsgesetzes verletzt. Dem entsprechenden Hin-
  • 11 - weis der Beschwerdeführer sei nicht nachgegangen worden. Auch diesbezüglich seien die behördlichen Pflichten zugunsten der Be- schwerdegegnerinnen 2 und 3 vernachlässigt worden. • Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihnen zu Unrecht zwei Drittel der Verfahrenskosten auferlegt. Der Aufwand sei vielmehr der Beschwer- degegnerin 1 zuzuschreiben, die es verpasst habe, die Lärmschutz- verfügung nach den erfolgten Zugeständnissen der Beschwerdegeg- nerin 2 vom 21. Juni 2013 zu erlassen. Verursacher der Massnahmen nach dem USG seien die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, weshalb sie gemäss Art. 2 USG die Kosten tragen müssten. Auch die Lärm- schutzverordnung sehe nichts anderes vor. Die Kosten seien somit nicht nach Art. 96 KRG zu verteilen. Zudem seien auch die Kosten der externen Rechtsberatung von Fr. 16'143.-- unverhältnismässig hoch, zumal der kommunale Rechtsberater über Monate nur Stellungnah- men weitergeleitet und Bewilligungen für Fristerstreckungsgesuche er- teilt habe. • Für das erstinstanzliche Verfahren würden sie eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 16'067.40 (A.) und Fr. 16'000.-- (B.) geltend machen. 13.Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 beantragten am 3. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde mit folgender Begründung: • 2003 sei das Gebäude umgebaut worden. In den oberen Etagen seien Wohnungen errichtet und der Hotelbetrieb aufgegeben worden. Im ersten Obergeschoss habe − wie bis anhin − ein Gaststättenbetrieb (Restaurant und Bar/Lounge) betrieben werden sollen. Die Stock- werkeinheit sei in der Begründungserklärung als Restau- rant/Bar/Lounge bezeichnet worden. Die Baupläne seien gestützt dar- auf bewilligt worden. Die Kurzbezeichnung Restaurant habe stets Speiselokal und Bar/Lounge umfasst. Auch im Zusammenhang mit der Begründung von Stockwerkeigentum sei die Kurzbezeichnung Restau- rant verwendet worden. Trotzdem habe man darunter immer einen Restaurantbetrieb im weiteren Sinne (Speiselokal und Barbetrieb) ver- standen. Es stimme nicht, dass beabsichtigt gewesen sei, die Gast- stätte nur als Speiserestaurant ohne Nachtlokal zu betreiben. Es liege keine Zweckänderung vor. Rechte der Stockwerkeigentümer aus der Begründungserklärung und dem Reglement seien zivilrechtlicher Na- tur und hier nicht zu behandeln. Auch das kommunale Gastwirts- chaftsgesetz mache keinen Unterschied zwischen gastgewerblichen Tätigkeiten. Der Begriff Restaurant umfasse somit auch die Bar/Lounge.

  • 12 - • Das jetzt durchgeführte Lärmschutzverfahren gelte als Ergänzung zur Baubewilligung vom 2. Februar 2004. Es gälten daher die seinerzeiti- gen Gesetzesbestimmungen, auch was den Lärmschutz anbelange. Die aktuelle SIA-Norm 181 sei erst seit 1. Januar 2006 in Kraft und ge- lange hier nicht zur Anwendung. Hier komme die SIA-Norm 181 von 1988 zur Anwendung. Verletzungen dagegen habe der Gutachter nicht festgestellt. Beim "E._____" handle es sich um eine bestehende Anlage, die keine wesentliche Änderung erfahren habe. • Das Gutachten beachte die Anforderungen des "Cercle Bruit". Bei der Ermittlung der Lärmpegel und der Sanierungsmassnahmen seien die verschiedenen Methoden angewendet worden. Zum Gutachten vom

  1. Januar 2014 hätten sich die Beschwerdeführer äussern können. Sie hätten keine Einwände gegen die Berechnungsmethode und die ermittelten Werte erhoben und auch kein Gegengutachten verlangt. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass die Gemeinde die ermittel- ten Werte in ihre Lärmschutzverfügung übernehmen würde. • Der Gutachter habe bei seiner Messung den gesamten Lärmpegel berücksichtigt, so auch die tieferen Frequenzen. In seinen vorgeschla- genen Massnahmen habe er nicht zusätzlich die Installation von Bass- Filtern empfohlen. Es werde hier auch keine Diskomusik mit häm- mernden Bässen abgespielt. Die Gutachter hätten auch keine erhebli- che Störung durch angebliche Basstöne wahrgenommen. • Rauchen sei im pendenten Lärmschutzverfahren kein Thema, weswe- gen die Beschwerdeführer in ihren Einsprachen diese Thematik auch nicht hätten behandelt haben wollen. In der Gaststätte "E._____" exis- tiere zudem ein geschützter Raucherraum mit einer Trennwand aus Glas. Hier gehe es auch nicht um das letzten Winter eingeleitete Massnahmeverfahren, welches von der Gemeinde in der Folge als obsolet bezeichnet worden sei. • Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten aussergerichtli- chen Entschädigungen seien anmassend. Die Beschwerdeführer kriti- sierten den Zeitaufwand des externen Rechtsvertreters der Beschwer- degegnerin 1, verlangten aber selber einen ähnlich hohen Betrag im erstinstanzlichen Verfahren. Entschädigungen in Bausachen vor erster Instanz würden nur sehr zurückhaltend zugesprochen. Deshalb seien die Beschwerdeführer auch nur zu einer geringen ausseramtlichen Entschädigung an die Eigentümerschaft verpflichtet worden. 14.Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte am 9. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begrün- dung führte sie was folgt aus:
  • 13 - • Das "E." liege im Ausgangszentrum von X., bei welchem es sich im Wesentlichen um die Innere Dorfzone mit Empfindlichkeits- stufe III handle. Hier seien keine Verschärfungen der Grenzwerte an- gezeigt. Die angefochtene Lärmschutzverfügung sei somit rechtmäs- sig. Die Einhaltung der in der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" vorgege- benen Grenzwerte in den Wohnungen der Beschwerdeführer werde mit der Verfügung dadurch sichergestellt, dass der Gesamtlärm (S1 Musik und S2 Kundenlärm) im Gastwirtschaftsbetrieb "E." mit- tels einer automatischen Schallpegelbegrenzung bis 22:00 Uhr auf maximal 85 dB(A) und nach 22:00 Uhr auf maximal 82 dB(A) begrenzt werde. • Die heutige Nutzung des "E." als Restaurant/Bar/Lounge sei rechtmässig und bedürfe keiner nachträglichen Baubewilligung. Schon im Plan des ersten Obergeschosses, welcher integrierender Bestand- teil der Baubewilligung vom 2. Februar 2004 bilde, sei die Stockwerk- einheit als "Restaurant/Bar/Lounge" bezeichnet worden. Überdies könne mit den vorliegend verfügten Begrenzungen auf 85 dB(A) bzw. 82 dB(A) gar keine Diskothek betrieben werden, da der Lärmpegel ei- ner Diskothek bei 90 bis 100 dB(A) mit Spitzen bis zu 110 dB(A) liege. Weil keine baubewilligungspflichtige Zweckänderung vorliege, habe die zivilrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung nicht vorfra- geweise geprüft werden müssen. • Die SIA-Norm 181 aus dem Jahr 2006 sei hier nicht anwendbar, son- dern diejenige von 1988, welche diesbezüglich keine Regelung enthal- te. Dies stehe auch in den Richtlinien des "Cercle Bruit". Es bleibe bei der Beurteilung der vorliegenden Situation gemäss der sehr strengen Vollzugshilfe des "Cercle Bruit". • Die Problematik der tieffrequenten Töne werde berücksichtigt. Die Vollzugshilfe ordne eine Pegelkorrektur von + 6 dB(A) an, sobald die tieffrequenten Töne im Empfangsraum hörbar würden. • Private Zusicherungen erfüllten nie den öffentlich-rechtlichen Tatbe- stand des Vertrauensschutzes. • Der mittlere Dauerschallpegel sei zweckmässig. Der Pegelbegrenzer reguliere in Abhängigkeit vom realen Schallpegel S1 und S2 die Laut- stärke der Musikanlage fortlaufend, so dass der vorgegebene Ge- samtpegel nicht überschritten werde. • Das von den Beschwerdeführern erwähnte Urteil des Verwaltungsge- richtes R 00 120 vom 14. Dezember 2000 sei nicht einschlägig, weil der zulässige Senderaumpegel in der dort zu beurteilenden Diskothek

  • 14 - mit dem zulässigen Senderaumpegel im "E._____" mangels identi- schem Dämmwert nicht verglichen werden könne. • Die angebliche Verletzung des Rauchverbotes sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sodann seien die früheren Gastwirts- chaftsbewilligungen rechtskräftig und könnten nicht mehr beanstandet werden. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2014 sei der Erlass vorsorglicher Massnahmen durch die Beschwer- degegnerin 1 hinfällig geworden. Auf eine Beschwerde wegen Rechts- verweigerung sei im heutigen Zeitpunkt mangels Rechtsschutzinteres- se nicht mehr einzutreten. • Die Höhe der externen Rechtsberatungskosten vor der ersten Instanz sei angesichts der Komplexität des Verfahrens sowie angesichts des durch die Einsprachen verursachten Aufwands ausgewiesen, zumal die Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren weit höhere Forderungen geltend gemacht hätten. Den Einsprechern sei für das erstinstanzliche Verfahren mangels gesetzlicher Grundlage ohnehin keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Auch bezüglich des angefochtenen Kostenentscheids sei die Beschwerde als unbe- gründet abzuweisen. 15.Am 24. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Eventualiter zum Antrag vom 25. August 2014 beantragten sie im Rahmen des vorsorglichen Verfahrens die Aufhebung von Ziff. 1 der prozessleitenden Verfügung des Verwaltungsgerichtes vom 6. Okto- ber 2014. Der Gesamtschallpegel sei auf maximal 80 dB(A) vor 22:00 Uhr und maximal 77 dB(A) nach 22:00 Uhr zu beschränken unter gleichzeiti- ger Installation eines plombierten Schallpegelbegrenzers, der die Spei- cherung und den Ausdruck der Lärmpegel der letzten 30 Tage ermögli- che. Neben Wiederholungen und Vertiefungen ihrer Begründung führten die Beschwerdeführer noch folgendes aus: • Die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" sei nicht verbindlich für die Gerich- te. Vielmehr sei sie bei der Einzelfallbeurteilung neben weiteren Fakto- ren wie dem Charakter des Lärms oder dem Zeitpunkt seines Auftre- tens zur Entscheidungshilfe beizuziehen. • Die Bässe seien das Problem. Nicht nur der Schallpegel, sondern auch die Art des Lärms sein von Bedeutung. Im Urteil des Verwal- tungsgerichtes R 00 120 vom 14. Dezember 2000 sei das Gericht

  • 15 - deshalb zum Schluss gekommen, dass die von den Bässen ausge- hende Störwirkung nicht über die Schallmessung erfasst werden kön- ne. • Selbst wenn man sich auf die Richtwerte des "Cercle Bruit" stützen wollte, räumten diese unter Ziff. 5.1 die Möglichkeit von Verschärfun- gen ein. Einzubeziehen seien auch die Umstände. Das Lokal, von welchem aus die Lärmemissionen ausgingen, befinde sich gegenüber einer Bank, diversen Boutiquen und zahlreichen anderen Wohnhäu- sern. Nur ein kleinster Teil des Restaurant/Café sei gegen G._____ ausgerichtet. Die dortigen Bars seien zumeist unterirdisch und befän- den sich alle − mit einer Ausnahme − nicht in einem Wohngebäude. Der hier interessierende Ort der Lärmimmissionen liege in der genau- en Gegenrichtung zum G._____ und befinde sich somit nicht im Aus- gangszentrum von X.. Die in den Richtlinien des "Cercle Bruit" vorgesehene Verschärfung um 5 dB(A) habe die Beschwerdeführer veranlasst, im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen einen Musik- pegel von maximal 80 dB(A) vor 22:00 Uhr bzw. maximal 77 dB(A) nach 22:00 Uhr zu verlangen. 16.Am 21. bzw. 24. November 2014 hielten die Beschwerdegegnerin 1 sowie die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 duplicando an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. 17.Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 stellte die Beschwerdegegnerin 1 dem streitberufenen Gericht die Gastwirtschaftsbewilligung sowie die Ver- fügung betreffend Verlängerung, beide vom 28. November 2014, zu. 18.Am 25. Februar 2015 stellten die Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben der Firma F. AG vom 24. Februar 2015 zu. Danach hat diese im Januar 2015 Kontrollmessungen durchgeführt und festgestellt, dass die Grenzwerte des "Cercle Bruit" trotz installiertem Schallpegelbe- grenzer zeitweise überschritten worden seien. 19.Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 stellten die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 fest, dass die F._____ AG im Rahmen des Lärmschutzverfahrens eigentlich neutraler Gutachter gewesen sei. Jetzt wirke sie offenbar als

  • 16 - Privatgutachter der Beschwerdeführer. Das Schreiben der F._____ AG vom 24. Februar 2015 sei aus dem Recht zu nehmen. 20.Am 3. März 2015 stellten die Beschwerdeführer das Gesuch um Sistie- rung des Verfahrens, weil Messungen im Gang seien, die noch nicht defi- nitiv ausgewertet worden seien und aufgrund derer die F._____ AG ihre eigenen, im bauakustischen Gutachten vom 31. Januar 2014 gewonne- nen Erkenntnisse teilweise in Frage habe stellen müssen. 21.Am 24. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung des Antrags auf Verfahrenssistierung. Sie habe bei der F._____ AG inter- veniert und diese darauf hingewiesen, dass sie als behördlich bestellte Sachverständige nicht im Auftrag einzelner Verfahrensparteien tätig wer- den dürfe. Der Betreiberin habe sie am 24. März 2015 mitgeteilt, dass Ziff. 3 der Lärmschutzverfügung vom 16. Juni 2014 nicht eingehalten sei. Der gemäss Verfügung zulässige maximale mittlere Dauerschallpegel von 85 bzw. 82 dB(A) sei im "E._____" massiv überschritten worden und wer- de nach wie vor überschritten. Es handle sich um sich permanent wieder- holende Überschreitungen. Dies erstaune, weil der Schallpegelbegrenzer mit 80 bzw. 83 dB(A) vor/nach 22:00 Uhr strenger eingestellt sei, als in der Lärmschutzverfügung verlangt. Die Betreiberin sei aufgefordert wor- den, den automatischen Schallpegelbegrenzer innert fünf Tagen so ein- zustellen, dass im Resultat die Vorgaben der Lärmschutzverfügung vom

  1. Juni 2014 eingehalten würden. Im dem Schreiben vom 24. März 2015 beiliegenden Schreiben vom
  2. März 2015 bestätigte die F._____ AG, dass der Schallpegelbegrenzer offenbar nicht korrekt eingestellt sei. Ohne diese korrekten Einstellungen könne keine eindeutige Aussage über die Einhaltung der Anforderungen gemäss Verfügung der Gemeinde vom 23. Juli 2014 gemacht werden. Das von ihnen ausgestellte Gutachten vom 31. Januar 2014 behalte des-
  • 17 - halb aus ihrer Sicht nach wie vor volle Gültigkeit. Ihre Mandate habe sie niedergelegt. 22.Am 30. März 2015 wies der Instruktionsrichter das beschwerdeführeri- sche Begehren um Verfahrenssistierung ab. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie in der angefochtenen Lärmschutzverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene, kommunale Lärmschutzverfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, mit wel- cher die Beschwerdegegnerin 1 die von den heutigen Beschwerdeführern erhobenen Einsprachen betreffend automatische Pegelbegrenzung gut- geheissen, im Übrigen aber abgewiesen hat, sowie die Auflage verfügt hat, dass der Gesamtschallpegel im Gastwirtschaftsbetrieb "E._____" (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) zwischen 19:00 und 22:00 Uhr einen mittle- ren Dauerschallpegel L eq von maximal 85 dB(A) bzw. nach 22:00 Uhr ei- nen solchen von maximal 82 dB(A) nicht überschreiten darf, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50
  • 18 - VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1b − einzutreten. b)Nicht einzutreten ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren auf die beschwerdeführerischen Vorbringen betreffend an- geblicher Verletzung des Rauchverbots im "E." sowie betreffend Er- lass von angeblich fehlerhaften uneingeschränkten Gastwirtschaftsbewil- ligungen. Denn einerseits bildet die Anzeige betreffend der angeblichen Verletzung des Rauchverbots − wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 zu Recht ausführt − nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Anderseits handelt es sich bei den von der Beschwerdegegnerin 1 ausgestellten Gastwirts- chaftsbewilligungen um selbständige Verfügungen, welche auch den Be- schwerdeführern mitgeteilt wurden und welche diese unangefochten in Rechtskraft haben erwachsen lassen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach die Beschwerdegegne- rin 1 im vorinstanzlichen Verfahren von Januar 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Lärmschutzverfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, nichts unternommen habe, obwohl ihr die Erkenntnisse aus dem Gutachten der F. AG bereits Ende Januar 2014 vorgelegen hätten. Denn die Beschwerdeführer hätten bis zum Erlass der angefochtenen Lärmschutzverfügung eine angebliche Rechtsverweigerung gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG jederzeit mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten können. Nach Erlass der angefochtenen Lärmschutzverfügung kann auf entsprechende Rügen mangels Rechtsschutzinteresse nicht mehr eingetreten werden. 2.In formeller Hinsicht gilt es festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache die von den Beschwerdeführern replicando beantrag- te Anordnung weiterer vorsorglicher Massnahmen − mithin die Aufhebung von Ziff. 1 der prozessleitenden Verfügung vom 6. Oktober 2014 und die

  • 19 - Beschränkung des Gesamtschallpegels auf maximal 80 dB(A) von 19:00 bis 22:00 Uhr bzw. maximal 77 dB(A) nach 22:00 Uhr unter gleichzeitiger Installation eines plombierten Schallpegelbegrenzers, der die Speiche- rung und den Ausdruck der Lärmpegel der letzten 30 Tage ermöglicht − hinfällig geworden ist.

  1. a)Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass in der Baubewilli- gung vom 2. Februar 2004 ausdrücklich nur ein Restaurant bewilligt wor- den sei. Die Baubewilligung bilde eine Vertrauensgrundlage, welche so- wohl durch die Stockwerkeigentumsbegründungserklärung, wo die zur Diskussion stehende Stockwerkeinheit S54535 unter Ziff. III explizit als "Restaurant Nr. 6" umschrieben worden sei, als auch durch das Regle- ment der Stockwerkeigentümer, welches nur Geschäftstätigkeiten erlau- be, die keine nachteiligen und schädigenden Auswirkungen auf die Mit- bewohner hätten oder deren Erholungsbedürfnis störten, bestärkt worden sei. Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil R 10 3 vom 4. Mai 2010) als auch das Bundesgericht (Urteil 1C_343/2010 vom 28. September 2010) hätten in ihren Urteilen verlangt, dass die Stockwerkeinheit ausschliesslich als Restaurant zu nutzen sei. Eine Um- nutzung des Restaurants in eine Bar bzw. ein Nachtlokal bedürfe folglich einer Baubewilligung. b)Die beschwerdeführerische Auffassung ist nicht zutreffend. Wie die Be- schwerdegegnerinnen in ihren Vernehmlassungen vom 3. bzw. 9. Okto- ber 2014 zu Recht ausführen, wurde zwar für die vorliegend strittige Stockwerkeinheit S54535 im Baubescheid vom 2. Februar 2004 in der Tat die Kurzbezeichnung "Restaurant" verwendet. Dass die Kurzbezeichnung "Restaurant" im besagten Baubescheid indes nicht im engen Sinne als "Speiserestaurant", sondern vielmehr als umfassender Oberbegriff im Sinne eines "Restaurationsbetriebes" zu verstehen ist, ergibt sich bereits daraus, dass die besagte Stockwerkeinheit im bewilligten Plan des ersten
  • 20 - Obergeschosses, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung vom 2. Februar 2004 bildet, als "Restaurant/Bar/Lounge" bezeichnet wird und im Baubescheid zudem keine Einschränkung der umfassenden Gastwirtschaftsnutzung definiert ist. Nichts Gegenteiliges kann aus den Urteilen des Bundesgerichtes 1C_343/2010 vom 28. September 2010 bzw. des Verwaltungsgerichtes R 10 3 vom 4. Mai 2010 entnommen wer- den, zumal in jenen Verfahren nicht die Art der Restaurationsnutzung zur Diskussion stand, sondern einzig die Frage zu prüfen war, ob eine − nicht näher definierte − Restaurationsfläche in eine Bank umgewandelt werden darf. Die ersuchte Umnutzung der Restaurationsfläche in Gewerberäum- lichkeiten für ein Bankinstitut wurde dabei aufgrund der Baubewilligungs- auflage ("Führung eines Restaurationsbetriebes") weder im verwaltungs- gerichtlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren bewilligt. Nur am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch das Bundesgericht im er- wähnten Urteil von einem Restaurationsbetrieb und nicht von einem Re- staurant gesprochen hat. Schliesslich sind sowohl die von den Beschwer- deführern erwähnte Stockwerkeigentumsbegründungserklärung als auch das Reglement der Stockwerkeigentümer zivilrechtlicher Natur und im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu be- handeln. Vielmehr wären allfällige Ansprüche aus der Stockwerkeigen- tumsbegründungserklärung und dem Stockwerkeigentumsreglement auf dem Zivilweg geltend zu machen. Gegenstand der Baubewilligung vom
  1. Februar 2004 bildete folglich entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht ein "Speiserestaurant" im engeren Sinne, sondern viel- mehr ein "Restaurationsbetrieb" im weiteren Sinne (Restau- rant/Bar/Lounge). Der strittige Restaurationsbetrieb wurde nach Erteilung der Baubewilligung vom 2. Februar 2004 und anschliessender Realisie- rung der Baute gemäss erster Gastwirtschaftsbewilligung vom 19. Febru- ar 2006 (Beilage II/4 der Beschwerdegegnerin 1) denn auch ausdrücklich als "Restaurant, Bar, Lounge" in Betrieb genommen. Zudem wurden dem "E._____" bereits für die erste Saison verlängerte Öffnungszeiten bis
  • 21 - 02:00 Uhr (vgl. Beilage II/5 der Beschwerdegegnerin 1) bzw. bis 03:00 Uhr (vgl. Beilage II/6 der Beschwerdegegnerin 1) bewilligt. Auch daraus erhellt, dass im "E." nach Erteilung der Baubewilligung vom 2. Fe- bruar 2004 nicht bloss ein Speiserestaurant betrieben wurde, sondern vielmehr ein Restaurant mit zusätzlichem Barbetrieb. Folglich erweist sich aber die heutige Nutzung des "E." als Restaurant/Bar/Lounge als rechtmässig und bedarf entgegen den beschwerdeführerischen Anträgen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) keiner nachträglichen Baubewilligung aufgrund einer Nutzungsänderung. c)Da − wie soeben dargestellt − keine baubewilligungspflichtige Nutzungs- änderung vorliegt, ist auf die von den Beschwerdeführern erwähnte zivil- rechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung nicht weiter einzugehen. Erwähnt sei lediglich, dass auch für die zivilrechtliche Auslegungsfrage, welche Art von Gastwirtschaftsbetrieben unter die Begriffe "Restaurant" bzw. "Restaurationsraum" im Sinne von Ziff. III der Stockwerkeigentums- begründungserklärung subsumiert werden können, wiederum die Zivilge- richte zuständig wären.
  1. a)Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) bezweckt den Schutz der Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG) wie beispielsweise Lärm (Art. 7 Abs. 1 USG). Das Bundesrecht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Emissionsbe- grenzungen angeordnet werden dürfen und umschreibt die der Immissi- onsreduktion dienenden Massnahmen. Es ordnet zum Zwecke der Vor- sorge an, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 Abs. 2 USG). Wie das Bundesgericht bereits mehrfach bekräftig hat, sind die umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Lärmschutz auch auf öffentliche Betriebe wie bei- spielsweise Kaffeehäuser, Restaurants, Diskotheken u.a. anwendbar (BGE 130 II 32 E.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 1C_311/2007 vom
  • 22 -
  1. Juli 2008 E.3.1, 1A.180/2006 vom 9. August 2007 E.5.1). Hierbei sind alle der jeweiligen Lokalität zurechenbaren Lärmimmissionen miteinzube- ziehen, d.h. die nach aussen dringenden Geräusche aus dem Haus sowie der Lärm der ankommenden und weggehenden bzw. wegfahrenden Gäs- te. Beim Betrieb einer Bar/Lounge sowie insbesondere beim Betrieb einer Diskothek ist nicht auszuschliessen, dass der Lärm, der im Innern ent- steht, in der Nachbarschaft in der Regel hörbar sein wird. Hinzu kommt der Lärm, den die Besucher im Eingangsbereich des Gebäudes sowie auf allfälligen Parkplätzen verursachen. b)Zwischen den Parteien herrscht insofern Einigkeit, als es sich beim Re- staurationsbetrieb "E._____" um eine bestehende ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) handelt, die Aussen- und Innenlärm erzeugt. Da der Gastwirtschaftsbetrieb erst nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzge- setzes am 1. Januar 1985 realisiert wurde, untersteht er den Vorschriften für Neuanlagen (vgl. Art. 25 Abs. 1 LSV, Art. 7 Abs. 1 LSV). Dazu zählen die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen. Danach sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu er- warten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehen- den Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissions- begrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abge- stützte Verfügungen vorgeschrieben. Daran ändert nichts, ob bekannt ist, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, oder dass Art. 13 der LSV die Sanierungspflicht nur für jene bestehenden ortsfesten Anla- gen vorsieht, welche wesentlich zur Überschreitung der Immissions- grenzwerte beitragen. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind
  • 23 - nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtli- che unnötigen Emissionen vermieden werden (BGE 126 II 366 E.2b, 113 Ib 393 E.3). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG; BGE 126 II 366 E.2b; ZÄCH/WOLF, Kommentar USG, Zürich 2000, N. 23 zu Art. 15). Sofern sich geringfügige Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern las- sen, dürfte es jedoch grundsätzlich verhältnismässig sein, entsprechende Massnahmen zu verlangen. Wenn sich eine Reduktion bei derartigen Emissionen hingegen als unverhältnismässig oder sogar als unmöglich erweist, so ist dahingehend zu entscheiden, dass solche Immissionen von den Betroffenen hinzunehmen sind (vgl. BGE 133 II 169 E.3.2). c)Die Belastungsgrenzwerte der Anhänge 3 - 8 der LSV sind ausschliess- lich auf Aussenlärm zugeschnitten und für die Erfassung von Lärm, der sich innerhalb eines Gebäudes ausbreitet, nicht geeignet. Ebenso wenig sind die Grenzwerte auf Aussenlärm von Gaststätten etc. anwendbar. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärm- immissionen nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 126 II 300 E.4c/aa, 123 II 74 E.4a und b, 118 Ib 590 E.3b). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Cha- rakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (BGE 123 II 74 E.5; Urteil des Bundesgerichtes 1A.282/2000 vom 15. Mai 2001 E.4a). Unter Umständen können fachlich genügend abgestützte ausländi- sche bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Als grundsätzlich pro- blematisch muss hingegen die "sinngemässe" Anwendung von Grenzwer-

  • 24 - ten, namentlich der Grenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm, beurteilt werden. Belastungsgrenzwerte setzen typisierbare Situationen voraus, die sich auf einfache Weise durch akustische Beschreibungsgrössen zu- verlässig erfassen lassen (BGE 133 II 292 E.3.3, 123 II 325 E.4d/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E.3.3). d)Eine solche Richtlinie stellt die von der Vereinigung kantonaler Lärm- schutzfachleute ("Cercle Bruit") herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermitt- lung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Be- trieb öffentlicher Lokale vom 10. März 1999 dar, welche auch das Bun- desgericht als anwendbar erachtet (so bereits das Urteil des Bundesge- richtes 1A.139/2002 vom 5. März 2003 E.4.2, bestätigt u.a. durch das Ur- teil des Bundesgerichtes 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E.3.4). Diese Richtlinie ist nicht nur auf öffentliche Lokale mit Musikerzeugung zuge- schnitten (Ziff. 5.1 der Vollzugshilfe), sondern umfasst alle Lärmimmissio- nen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Verkehr erzeugten Lärm (Ziff. 5.2 der Vollzugshilfe). Damit berück- sichtigt sie auch den Lärm, der einem Lokal mit Diskothek immanent ist. Die Vorgaben des "Cercle Bruit" können dem Richter durchaus als Ent- scheidhilfe bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation dienen. In Verbindung mit einer Lärmprognose ist wesentlich klarer abzuschätzen, ob das umstrittene Lokal den bundesrechtlichen Anforderungen zu genü- gen vermag. e)Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte über- schritten werden, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet (Art. 36 ff. LSV betreffend Aussenlärm), wobei keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Über- schreitung der Belastungswerte gestellt werden dürfen (vgl. die französi- sche Fassung von Art. 36 Abs. 1 LSV ["pourraient l'être"], wonach die

  • 25 - Möglichkeit einer Überschreitung genügt; vgl. auch Urteil des Bundesge- richtes 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E.3.6).

  1. a)Wie einleitend bereits dargestellt wurden in der angefochtenen Lärm- schutzverfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 USG für den Betrieb des Gastwirtschaftsbetriebes "E." (Stockwerkeinheit S54535) fol- gende Auflagen betreffend Innenlärm verfügt: "a) Die Gesamtschallpegel im Gastwirtschaftsbetrieb E. (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) darf zwischen 19:00 - 22:00 Uhr einen mittleren Dauerschall- pegel L eq von maximal 85 dB(A) und nach 22:00 Uhr einen mittleren Dau- erschallpegel L eq von maximal 82 dB(A) nicht überschreiten. b)Der Pegel der Musikanlage im Gastwirtschaftsbetrieb ist über einen automati- schen Schallpegelbegrenzer mit Mikrofon so zu begrenzen, dass die vorer- wähnten Werte nicht überschritten werden. Der Schallpegelbegrenzer muss mit einer Vorrichtung zur Plombierung des Begrenzers durch die Baubehörde ausgerüstet sein und die Speicherung und den Ausdruck der Lärmpegel der letzten 30 Tage ermöglichen." Diese Auflagen respektive Beschränkungen beruhen zum einen auf der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit", welche das Bundesgericht für die Beurtei- lung derartiger Situationen − wie gesehen − ausdrücklich als sachgerecht qualifiziert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E.3.4) und zum anderen auf einem von der F._____ AG am 31. Ja- nuar 2014 erstatteten bauakustischen Gutachten, in welchem in Anwen- dung der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" die konkret zulässigen Werte er- rechnet worden sind. Mit Schreiben vom 11. März 2015 hat die F._____ AG nochmals explizit bestätigt, dass dieses von ihr ausgestellte Gutach- ten vom 31. Januar 2014 nach wie vor volle Gültigkeit habe. Im entspre- chenden bauakustischen Gutachten hat die F._____ AG ihre berechneten Werte interpretiert und dabei bezüglich des massgeblichen Raums (Schlafzimmer der Familie von A._____) folgendes festgehalten:
  • 26 - "Bei einem Emissionspegel in der Bar von 81 dB(A) war im Schlafzimmer ein Im- missionswert von 21 dB(A) messbar. Die Musik war kaum hörbar und somit ist der Korrekturwert K = 0. Unter der Annahme, dass bei einer Erhöhung des Senderaumpegels die Musik im Empfangsraum hörbar wird, muss dann der Korrekturwert von + 6 dB berücksich- tigt werden. Aufgrund der Messungen ist ab einem Senderaumpegel von ca. 81 dB(A) mit einem stärkeren Anstieg des Immissionspegels im Schlafzimmer zu rechnen. Bei einem Senderaumpegel von 82 dB(A) ist aufgrund der nachfolgenden Grafik ein Empfangsraumpegel von 25 dB(A) (recte: 23 dB[A]) vorhanden. Unter Berücksichtigung des Korrekturwerts von + 6 dB resultiert ein Beurteilungspegel L r

von 29 dB(A) (Beurteilungspegel werden nach den üblichen Rundungsregeln auf ganze Zahlen gerundet). Auch unter Berücksichtigung der Messtoleranz von ± 1.0 dB ist der nächtliche Grenzwert von 30 dB(A) eingehalten. Bei einem Sende- raumpegel von 83 dB kann diese Toleranz nicht mehr gewährleistet werden. Am Abend zwischen 19:00 und 22:00 Uhr gilt ein um 5 dB erleichterter Grenzwert von 35 dB(A). Dieser Wert kann gemäss nachfolgender Grafik und unter der Berücksichtigung des Korrekturwerts von + 6 dB ab einem Senderaumpegel von 85 dB(A) gewährleistet werden." Gestützt auf diese Erkenntnisse hat die F._____ AG ab 22:00 Uhr die Bestimmung eines mittleren Dauerschallpegels von 82 dB(A) als zulässi- gen Geräuschpegel empfohlen, welcher sich als Summe der Musik und des Kundenlärms zusammensetze. Die Musik alleine dürfe einen mittle- ren Pegel von 80 dB(A) nicht überschreiten. Am Abend zwischen 19:00 und 22:00 Uhr sei ein zulässiger Senderaumpegel von 85 dB(A) festzule- gen, wobei für die Musik alleine ein um 2 reduzierter Wert von 83 dB(A) gelte. b)In Anbetracht dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen und Empfehlungen der F._____ AG hat deren Gutachten vom 31. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin 1 zu Recht als Entscheidungsgrundlage gedient. Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin 1 den Begehren der heu- tigen Beschwerdeführer nach Installation eines automatischen Schallpe- gelbegrenzers entsprochen (vgl. Ziff. 3 lit. b des Dispositivs der angefoch- tenen Lärmschutzverfügung). Dadurch wird die Lautstärke der Musikanla- ge in der Gastwirtschaft in Abhängigkeit vom realen Gesamtschallpegel fortlaufend so reguliert, dass der vorgegebene Gesamtpegel von 82 bzw. 85 dB(A) nicht überschritten wird. Die Beschwerdegegnerin 1 hat damit

  • 27 - gestützt auf die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" sowie auf das Gutachten der F._____ AG vom 31. Januar 2014 die Lärmemissionen des Restaura- tionsbetriebes "E." zugunsten der Beschwerdeführer bereits stark beschränkt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung der Lärmemissi- onen aufgrund einer besonderen Situation, welche die in den Richtlinien des "Cercle Bruit" vorgesehene Verschärfung um 5 dB(A) erlaubte (vgl. Vollzugshilfe "Cercle Bruit", Ziff. 5.1 Abs. 3), ist vorliegend nicht ange- zeigt. Denn das "E." liegt − wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 zu Recht ausführt − im Ausgangs- zentrum von X._____ rund um den G._____, bei welchem es sich um die "Innere Dorfzone" mit Empfindlichkeitsstufe III handelt. Eine zusätzliche Verschärfung der Lärmemissionen um 5 dB(A) aufgrund einer besonde- ren Situation wäre gemäss Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" vom 10. März 1999 denn auch bloss in Wohnvierteln oder bei einer Lage in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe II angezeigt. c)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Lärmschutzverfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, als rechtens. Die Einhaltung der in der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" vom 10. März 1999 vorgegebenen Grenzwerte (30 dB[A] von 22:00

  • 07:00; 35 dB[A] von 19:00 - 22:00; 40 dB[A] von 07:00 - 19:00) in den beschwerdeführerischen Wohnungen wird sichergestellt, indem der Ge- samtlärm (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) im Gastwirtschaftsbetrieb "E._____" mittels einer automatischen Schallpegelbegrenzung von 19:00 bis 22:00 Uhr auf maximal 85 dB(A) bzw. nach 22:00 Uhr auf maximal 82 dB(A) begrenzt wird. Folglich erweisen sich die weitgehend unbegründet gebliebenen be- schwerdeführerische Begehren um Festsetzung der Schallpegelbegren- zung auf maximal 60 dB(A) (vgl. Ziff. 5 der Rechtsbegehren) als unbe- gründet und sind abzuweisen. Genauso unbegründet bzw. teilweise be-

  • 28 - reits vollzogen sind die unter Ziff. 6 und 7 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren anbegehrten Vollzugshandlungen. Das Begehren um Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen (vgl. Ziff. 7 des Rechts- begehrens von A.) ist zudem überflüssig, ergibt sich doch die Pflicht zur Nachprüfung in Zweifelsfällen bereits aus der baupolizeilichen Prüfungspflicht der Gemeinde (vgl. Art. 60 f. der Raumplanungsverord- nung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]; vgl. auch Art. 12 LSV). Schliesslich erübrigt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung auch die Durchführung eines Augen- und Ohrenscheins (vgl. BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d mit Hinweisen). 6.Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag − wie nachfol- gend dargestellt − nicht zu überzeugen. a)Wenn die Beschwerdeführer ausführen, das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden habe im Urteil R 00 120 vom 14. Dezember 2000 den Lärm in einer Diskothek auf 80 dB(A) beschränkt, weshalb es nicht ange- he, vorliegend einen mittleren Dauerschallpegel von 82 bzw. 85 dB(A) zu erlauben, übersehen sie, dass der erwähnte Entscheid für vorliegendes Verfahren gar nicht einschlägig sein kann. Denn die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" begrenzt den Lärm in den Wohnungen der Beschwerdefüh- rer − wie gesehen − auf 35 dB(A) vor 22:00 Uhr bzw. 30 dB(A) nach 22:00 Uhr. Welche Musiklautstärke im Senderaum, d.h. vorliegend im Re- staurationsbetrieb "E.", zulässig ist, damit diese Grenzwerte nicht überschritten werden, hängt vom Dämmwert der zwischen der Gastwirts- chaft und den jeweiligen Wohnungen liegenden Decken und Mauern ab. Da dieser Dämmwert von Gebäude zu Gebäude variiert, können bezüg- lich zulässigem Lärmpegel in Gastwirtschaftsbetrieben (= Senderaum) keine allgemein gültigen dB(A)-Werte festgelegt werden. Folglich kann aber der zulässige Senderaumpegel der im Verfahren R 00 120 zu beur-

  • 29 - teilenden Diskothek mit dem zulässigen Senderaumpegel im Restaurati- onsbetrieb "E." nicht verglichen werden, da nicht davon auszuge- hen ist, dass das zwischen Sende- und Empfangsraum liegende Mauer- werk in beiden Fällen denselben Dämmwert aufweist. b)Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass vorliegend insbeson- dere die über das Mauerwerk weitergeleiteten tieffrequenten Töne und Bassvibrationen massgeblich zur Störung und Lärmbelästigung beitrügen. Die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" sei nicht verbindlich für die Gerichte sondern lediglich eine Empfehlung. Zudem messe sie den tieffrequenten Tönen und Bassvibrationen nicht genügend Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sei es unerklärlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Lärmschutzverfügung trotz Kenntnis über die bassgepräg- te Musik im "E." von der Installation eines Bass-Filters abgesehen habe. Auch diese Beanstandungen sind unbegründet. Zunächst gilt es zu wie- derholen, dass das Bundesgericht die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" für die Beurteilung von Situation wie der vorliegenden explizit als sachge- recht qualifiziert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_311/2007 vom

  1. Juli 2008 E.3.4). Die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" ist zwar − wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen − für die Gerichte nicht verbind- lich. Dennoch können die Vorgaben den Gerichten als Entscheidhilfe bei der Beurteilung von Lärmsituationen dienen, zumal die Richtlinie auf öf- fentliche Lokale mit Musikerzeugung zugeschnitten ist (vgl. Ziff. 5.1 der Vollzugshilfe). Sodann berücksichtigt die Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen die Problematik der besonders gut hörbaren tieffrequenten Töne und Bassvibrationen durchaus. So ordnet die besagte Vollzugshilfe unter Ziff. 5.1 Abs. 5 aus- drücklich eine Pegelkorrektur von + 6 dB(A) an, sobald die Musik in den Empfangsräumen hörbar wird. Dies um den Bestandteilen Ton und
  • 30 - Rhythmus Rechnung zu tragen. Die Korrektur von + 6 dB(A) erfolgt eben- falls, wenn deutlich Stimmen hörbar sind. Konkret bedeutet dies, dass − sobald Musik bzw. die als erstes wahrnehmbaren tieffrequenten Töne in den Wohnungen der Beschwerdeführer hörbar werden − der messbare Lärm in den Wohnungen der Beschwerdeführer auf 29 dB(A) (35 dB[A] - 6 dB[A]) bis 22:00 Uhr bzw. auf 24 dB(A) (30 dB[A] - 6 dB[A]) nach 22:00 Uhr begrenzt wird. Vor diesem Hintergrund bestand aber für die Be- schwerdegegnerin 1 kein Anlass, zusätzlich zu den bereits verfügten Auf- lagen (Festlegung eines Gesamtschallpegels von 85 bzw. 82 dB[A] vor/nach 22:00 Uhr sowie Installation eines automatischen Schallpegel- begrenzers) noch die Installation eines Bass-Filters zu verfügen, zumal im Gutachten der F._____ AG bei den vorgeschlagenen Massnahmen die Installation eines zusätzlichen Bass-Filters nicht empfohlen wurde. c)Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegne- rin 1 lediglich einen Gesamtschallpegel (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) festgelegt habe, obwohl hier nicht der Kundenlärm im Vordergrund stehe, sondern vielmehr die hämmernden Basstöne. Stütze sich die Gemeinde lediglich auf einen Gesamtschallpegel, dürfe bei geringem Kundenlärm oder bei nur einer geringen Anzahl von Kunden die Musik bis 85 dB(A) bzw. 82 dB(A) gespielt werden, was nicht angehen könne. Dadurch räu- me die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführern die Möglichkeit eines höheren Musikschallpegels ein, als diese selbst verlangten und das Gutachten als zulässig erachte. Zudem würden bei einem Sendepegel von 85 dB(A) die Anforderungen der Vollzugshilfe des "Cercle Bruit" im Schlafzimmer des Beschwerdeführers nicht mehr eingehalten. Bezüglich dieser Rüge, wonach sich die Beschwerdegegnerin 1 zu Un- recht lediglich auf einen Gesamtschallpegel (S1 Musik plus S2 Kunden- lärm) stütze, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerde- gegnerin 1 in ihren Vernehmlassungen vom 29. September und 9. Okto-

  • 31 - ber 2014 verwiesen werden. Danach besteht der Grund für die Unter- scheidung auf S. 7 des bauakustischen Gutachtens der F._____ AG vom

  1. Januar 2014 zwischen Gesamtlärm S1 und S2 (85 dB[A] bis 22:00 Uhr, 82 dB[A] nach 22:00 Uhr) und Musiklärm S1 (83 dB[A] bis 22:00 Uhr, 80 dB[A] nach 22:00 Uhr) einzig darin, auch eine Schallpegelbegrenzung mittels einer vereinfachten Variante 1 zu ermöglichen. Bei dieser Schall- pegelbegrenzung mittels der einfacheren Variante 1 wird die Einhaltung des massgeblichen Gesamtlärms allein durch eine fixe Begrenzung des Musiklärms S1 sichergestellt, und zwar indem angeordnet wird, dass die Musikanlage um rund 2 - 3 dB(A) unter dem zulässigen Gesamtlärm be- trieben wird. Dies resultiert aus der Überlegung, dass sich, wenn zwei gleich laute Quellen (Musiklärm S1 und Kundenlärm S2) gleichzeitig be- trieben werden, eine Pegelerhöhung um rund 3 dB(A) einstellt, wobei der Musiklärm üblicherweise etwas lauter ist als der Kundenlärm. Der Nach- teil dieser Lösung besteht darin, dass für die Pegelbegrenzung der Musik bezüglich Kundenlärms (unsichere) Annahmen getroffen werden müssen. Demgegenüber wird mittels der in der angefochtenen Lärmschutzverfü- gung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, angeordneten Schallpe- gelbegrenzung gemäss Variante 2 mittels Mikrofon im Gastwirtschafts- raum direkt der Gesamtlärm S1 (Musik) plus S2 (Kundenlärm) gemessen. Damit fällt die mit Unsicherheiten behaftete Prognose, mithin wie hoch der zulässige Musikpegel S1 für sich allein sein darf, damit der zulässige Ge- samtpegel von 85 bzw. 82 dB(A) vor/nach 22:00 Uhr nicht überschritten wird, weg. Wenn sich die Beschwerdegegnerin 1 nun im Verlaufe des Verfahrens entschieden hat, eine Schallpegelbegrenzung gemäss der aufwendigeren Variante 2, welche direkt den massgeblichen Gesamts- challpegel (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) misst und regelt, anzuordnen, namentlich um Diskussionen betreffend die mit Unsicherheiten behaftete Prognose von Variante 1 zu vermeiden, ist diese Entscheidung nachvoll- ziehbar und in keiner Weise zu beanstanden. Die von den Beschwerde-
  • 32 - führern geübte Kritik am festgelegten Gesamtschallpegel erweist sich demzufolge als unbegründet. d)Schliesslich machen die Beschwerdeführer noch geltend, sie hätten nach Treu und Glauben auf die Zusicherungen der Beschwerdegegnerin 2 in deren Schreiben vom 21. Juni sowie vom 14. Oktober 2013 vertrauen dürfen, wonach das "E._____" wieder zum Restaurant mit Lounge-Bar Betrieb werde und der neue Mieter auf Diskomusik verzichten und nur noch Hintergrundmusik abspielen werde bzw. wonach eine erneute Be- triebsänderung mit lauter Musik eines vorgängigen Baubewilligungsver- fahrens bedürfe. Auch diese Ausführungen sind unbehelflich. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin 2 in den erwähnten Schreiben vom 21. Juni und
  1. Oktober 2013 unter anderem ausführte, dass sie künftig auf das Ab- spielen lauter Diskomusik verzichten werde und nur noch Hintergrundmu- sik abspielen werde. Mit Schreiben vom 13. September 2013 teilte die Beschwerdegegnerin 3 der Beschwerdegegnerin 1 sodann mit, dass sie das "E." als Restaurant und Lounge-Bar betreiben werde und dass sie keine Absicht habe, aus dem "E." irgendeine Art von Club oder Disko zu machen. Sie werde Hintergrundmusik mit maximal 83 Dezibel abspielen. Soweit sich die Beschwerdeführer betreffend der erwähnten Schreiben − insbesondere jener der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. Juni und 14. Oktober 2013 − indes auf den öffentlich-rechtlichen Tatbestand des Vertrauensschutzes berufen, ist ihre Argumentation unbehelflich. Denn der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bedeu- tet, dass die Privaten einen Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ein anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
  • 33 - St. Gallen 2010, Rz. 627). Zusicherungen von privater Seite können dem- gegenüber nie den Tatbestand des Vertrauensschutzes erfüllen. Vorlie- gend ist erstellt und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestrit- ten, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihnen gegenüber zu keinem Zeit- punkt irgendwelche Zusicherungen gemacht hat. Vielmehr stützen sich die Beschwerdeführer auf schriftliche Zusicherungen der Beschwerde- gegnerin 2. Diese allfälligen privaten Zusicherungen sind aber nicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu behan- deln. Vielmehr wären diese auf dem Zivilweg geltend zu machen. 7.Die Beschwerdeführer verlangen gestützt auf das Verursacherprinzip die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Be- schwerdegegnerinnen 2 und 3. Des Weiteren beanstanden sie den in der angefochtenen Lärmschutzverfügung verrechneten Aufwand für die ex- terne Rechtsberatung im Umfang von 53.75 Arbeitsstunden bzw. Fr. 16'143.-- als unverhältnismässig hoch. Schliesslich fordern sie für sich selber für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädi- gung von gesamthaft Fr. 32'067.40.--. a)Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG; BR 820.100) sorgen die Gemeinden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür, dass die Vorschriften über die Begrenzung von Lärmimmissionen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen eingehalten werden und sie ordnen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden an. Dabei sind auch die allenfalls nach Erteilung der Baubewilligung aufgrund des Vorsorgeprinzips notwendig werdenden Anordnungen gestützt auf Art. 20 Abs. 1 KUSG von der Baubehörde zu erlassen, weil es sich hierbei um ein die Baubewilligung ergänzendes Verfahren handelt (vgl. PVG 2006 Nr. 23 E.2). Folglich hat sich die Kostentragung des erstinstanzlichen Ver- fahrens nach Art. 96 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton

  • 34 - Graubünden (KRG; BR 801.100) zu richten. Danach erheben die Ge- meinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter sowie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Ge- meinde zusätzlich zu vergüten (Abs. 1). Kostenpflichtig ist, wer den Auf- wand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschä- digung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden (Abs. 2). b)Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 die Kosten des Gutachtens der F._____ AG vom 31. Januar 2014 von Fr. 7'916.40 der Beschwerdegeg- nerin 2 überbunden. Die Behandlungsgebühr sowie die Kosten der exter- nen Rechtsberatung hat die Beschwerdegegnerin 1 je zu einem Drittel den heutigen Beschwerdeführern sowie der Beschwerdegegnerin 2 über- bunden. Diese Kostenverteilung entspricht Art. 96 KRG und ist − zumal die heutigen Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nahezu vollstän- dig unterlegen sind − nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der externen Rechtsberatungskosten von gesamthaft Fr. 16'143.-- ist gerechtfertigt, wurde doch aufgrund der Forderungen der heutigen Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin 1 erheblicher Aufwand betrieben. Zu- dem bewegen sich die geltend gemachten Entschädigungen der heutigen Beschwerdeführer (A._____ Fr. 16'067.40; B._____ Fr. 16'000.--) in ähn- licher Höhe, wobei zudem nicht klar ist, weswegen für beide Beschwerde- führer einzeln ein Betrag in dieser Höhe geltend gemacht wird, zumal sich bei beiden Beschwerdeführern die gleichen Fragen stellen, was auch aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren hervorgeht.

  • 35 - c)Bezüglich der von den heutigen Beschwerdeführern für das erstinstanzli- che Verfahren geforderten ausseramtlichen Entschädigung von gesamt- haft Fr. 32'067.40 (= Fr. 16'067.40 + Fr. 16'000.--) gilt es festzuhalten, dass in Art. 96 Abs. 2 KRG ausseramtliche Entschädigungen bloss zu- gunsten der (Bau-)Gesuchstellenden namentlich genannt sind. Entschä- digungen zugunsten der Einsprecher werden hingegen nicht erwähnt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil R 06 38 und 40 vom 5. Juli 2006 denn auch festgehalten, dass Art. 96 Abs. 2 KRG keine Grundlage für die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Einsprecher darstellt. Was für den damaligen Fall galt, wo das Baugesuch aufgrund eines Rückzugs des Bauherrn hin abgeschrieben wurde, muss für den vorliegenden Fall, wo die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer nahezu vollständig abgewiesen wurden (mit Ausnahme der automati- schen Pegelbegrenzung), erst recht Gültigkeit haben. Folglich zielt aber auch die beschwerdeführerische Forderung nach einer ausseramtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ins Leere.

  1. a)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Lärmschutzverfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, und damit auch die Anordnung, dass der Gesamtschallpegel im Gastwirtschaftsbetrieb "E." (S1 Musik plus S2 Kundenlärm) zwi- schen 19:00 und 22:00 Uhr einen mittleren Dauerschallpegel L eq von ma- ximal 85 dB(A) bzw. nach 22:00 Uhr einen solchen von maximal 82 dB(A) nicht überschreiten darf, als rechtens. Dies führt zur vollumfänglichen Bestätigung der angefochtenen Lärmschutzverfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Wie die Auswertung der Protokolle des Schallpegelbegrenzers im "E." indes zeigt, wurde der Schallpegelbegrenzer nicht entspre- chend den Vorgaben der angefochtenen Lärmschutzverfügung einge- stellt. Vielmehr wurde der in der angefochtenen Lärmschutzverfügung
  • 36 - verfügte maximale Gesamtschallpegel von 85 bzw. 82 dB(A) vor/nach 22:00 Uhr im Gastwirtschaftsbetrieb "E._____" teilweise massiv über- schritten. Dieses Vollzugsdefizit bildet indes nicht Gegenstand des vorlie- genden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Vielmehr obliegt es der Beschwerdegegnerin 1, den korrekten Vollzug ihrer Lärmschutz- verfügung vom 16. Juni, mitgeteilt am 23. Juli 2014, durchzusetzen. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Be- schwerdeführer. Diese haben die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aus- sergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegeg- nerinnen 2 und 3 hat mit Schreiben vom 28. November 2014 ein Honorar von gesamthaft Fr. 7'161.05 (= 25 Std. 45 Min. à Fr. 250.-- [= Fr. 6'437.50], zuzüglich Barauslagen von Fr. 193.10 und 8 % MWSt. von Fr. 6'630.60 [= Fr. 530.45]) geltend gemacht. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 25 Std. 45 Min. sowie die geltend gemachten Baraus- lagen erscheinen dem Gericht grundsätzlich als angemessen, wobei es zu beachten gilt, dass die eingereichte Kostennote lediglich den bis am
  1. November 2014 angefallenen Aufwand beinhaltet, nicht aber den Aufwand für die weitere Korrespondenz. Hinsichtlich der geltend gemach- ten Mehrwertsteuer von Fr. 530.45 gilt es sodann zu beachten, dass die mehrwertsteuerpflichtigen Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrech- nung abziehen können (vgl. Art. 28 ff. des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; SU- TER/VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 Rz. 39). Solche Parteien erleiden mithin
  • 37 - durch die Mehrwertsteuer gar keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwerben. Der für die Mehrwertsteuer einge- setzte Betrag von Fr. 530.45 ist somit von der zugesprochenen Parteien- tschädigung in Abzug zu bringen. Unter Beachtung dieser beiden Berich- tigungen erscheint dem Gericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 7'000.-- als angemessen. Diesen Betrag haben die Beschwerdeführer − unter solidarischer Haftung − an die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zu bezahlen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen be- steht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegeg- nerin 1 keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.5'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.770.-- zusammenFr.5'770.-- gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  • 38 - 3.A._____ und B._____ haben der C._____ AG und der D._____ GmbH unter solidarischer Haftung eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'000.-- zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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