VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 76 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarDecurtins URTEIL vom 12. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin 1 und Baugesellschaft C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache / Quartierplan D. (Parz. 332 und 334)
2 - 1.Am 9. November 1979 bewilligte das Tiefbauamt des Kantons Graubün- den den Anschluss von Parzelle 332 im Quartier D._____ in X._____ an die Kantonsstrasse (C.). Dies wurde am 12. November 1979 im Grundbuch auf Parzelle 332 wie folgt angemerkt: "Bewilligung für Zufahrt zur Kantonsstrasse, 12. November 1979, Beleg 140-II". Die Zufahrt wurde im Folgenden zumindest teilweise erstellt. 2.Am 16. September 1991 erliess die Gemeinde X. (nachfolgend Gemeinde) den Quartierplan D.. Gemäss technischem Bericht mit Sonderbauvorschriften, Kostenverteilung und grundbuchlicher Behand- lung vom 26. April 1991 (nachfolgend Quartierplanbestimmungen oder QPB 1991), Kapitel 2, war das Ziel der Planung die Realisierung der Fusswegverbindung C.-Via D._____ und die Regelung der quartie- rinternen Feinerschliessung Verkehr, Ver- und Entsorgung sowie allfälli- ger weiterer gestalterisch-planerischer Massnahmen im Hinblick auf die haushälterische Nutzbarkeit des Bodens und die Wohnqualität. Das Bei- zugsgebiet, damals vollständig in der Wohnzone W3 gelegen, umfasste alle Parzellen, die einerseits vom geplanten Fussweg betroffen und ande- rerseits über die bestehende Einbindung ab der C._____ ganz oder teil- weise erschlossen waren oder erschlossen werden sollten, unter ande- rem die Parzellen 332 und 334. Gemäss QPB 1991 Kapitel 5 "Erschlies- sungskonzept" sollte die Erschliessung für die Parzellen 332 und 334 über die C._____ erfolgen. Für den Zugang zum tiefer liegenden Teil die- ser Parzellen wurde eine Weiterführung der Quartierstrasse im Bereich des Fussweges für möglich gehalten. Der Fussweg wurde den techni- schen Erfordernissen einer solchen Lösung entsprechend geplant. Die bestehende Zufahrt wurde so ausgebaut, dass alle von der C._____ er- schlossenen Parzellen eine direkte Zufahrtsmöglichkeit erhielten. Die ge- samte Erschliessungsfläche wurde als Strassenparzelle im Miteigentum aller Beteiligten ausgeschieden und konnte von allen berechtigten Parzel- len benutzt werden.
3 - Als Nachteil des gewählten Erschliessungskonzepts wurde in den QPB 1991 die gemäss Baugesetz mögliche oberirdische Massierung von Au- toabstellplätzen erwähnt. Um zu vermeiden, dass grössere Flächen für of- fene oder überdeckte Parkierungsanlage verwendet würden, seien (zu- mindest teilweise) unterirdische Garagierungen anzustreben. Im Rahmen der Quartierplanung wurde deshalb festgelegt, dass es nicht zulässig sei, pro Gebäude oberirdische Abstellplätze für mehr als vier Personenwagen vorzusehen. Ebenfalls nicht zulässig sei eine Konzentration der zulässi- gen Abstellplätze für mehrere Gebäude am selben Ort. Zusätzlich würden die Anforderungen des Baugesetzes der Gemeinde X._____ gelten. Die interne Feinerschliessung für die Parzellen 332 und 334 sollte im Rahmen der Quartierplanung nicht weitergehend geregelt werden; es sei Sache der Eigentümer, vor einer allfälligen Parzellierung oder Teilüber- bauung die Feinerschliessung und Parkierung unter Berücksichtigung des Erschliessungskonzepts der Quartierplanung D._____ für die ganze Par- zelle abschliessend zu regeln. Spätestens im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, das die Erstellung von neuen Autoabstellplätzen zur Folge habe, sei mit dem Baugesuch ein verbindliches Feinerschliessungskon- zept für die ganze jeweils betroffene Parzelle einzureichen. Dabei sollten geringfügige Erweiterungen der bestehenden Wohnbauten vorbehalten bleiben. Gemäss QPB 1991 Kapitel 8 "Gestaltung und Sonderbauvorschriften" müsse bei einer künftigen Überbauung (insbesondere auf Parzelle 332) aufgrund der bestehenden Bauten und der topographischen Vergaben den Belangen der Gestaltung und Einordnung spezielle Beachtung ge- schenkt werden. Mangels konkreter Vorstellungen über die künftige Nut- zung zum damaligen Zeitpunkt sollte es jedoch Sache der Eigentümer bleiben, diese Belange angemessen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck wurden folgende Bestimmungen festgelegt:
6 - Edition sämtlicher Akten bezüglich der Quartierplanung 1991 sowie der aktuellen Quartierplanung resp. Baubewilligung aus den Händen der Ge- meinde sowie die Durchführung eines Augenscheins durch das streitberu- fene Gericht. Zur Begründung zeigten die Beschwerdeführer auf, inwie- fern der Quartierplan 1991, dessen Planung vor 25 Jahren eingeleitet worden sei, durch diverse Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedin- gungen auf Bundes- und kantonaler Ebene überholt worden sei und in welchen Punkten die geplante Überbauung den Quartierplanbestimmun- gen von 1991 zuwiderlaufen würden. Der veraltete und lückenhafte Quar- tierplan 1991 müsse – unter Einbezug aller davon betroffenen Eigentümer – umfassend überarbeitet und ergänzt werden und dürfe keinesfalls ein- seitig von einzelnen Quartierplanbeteiligten abgeändert werden. Des Wei- teren monierten die Beschwerdeführer, dass das überdimensionierte Bauprojekt auf das bestehende Ortsbild keine Rücksicht nehme und ins- besondere hinsichtlich der Zone W2, welche weitgehend und in offener Bauweise mit Einfamilienhäusern überbaut sei, geradezu eine Sonder- wohnzone bilde. Das Baugesuch könne gar nicht auf seine Zonenkonfor- mität hin überprüft werden, da der neue Quartiergestaltungsplan formell und materiell rechtswidrig sei. Deshalb sei auf das Baugesuch gar nicht erst einzutreten, sondern vorab eine rechtskonforme Nutzungsplanung durchzuführen. Das Baugesuch sei auch aus den folgenden Gründen nicht rechtskonform: Die Erschliessung sei unter den Quartierplanbeteilig- ten noch zu regeln; die Einfahrt und der Aushub seien von der Baubewilli- gung nicht erfasst; der abzubrechende Stall habe ortsprägenden Charak- ter; angesichts der massiven Eingriffe in das Ortsbild hätte die Bauge- suchsauflage durch ein dreidimensionales Modell oder eine Visualisierung ergänzt werden müssen; eine Geländeaufnahme habe den Baugesuchs- akten nicht beigelegen; die sechs Besucherparkplätze dürften nicht nebe- neinander liegen und genügten für 30 Wohnungen nicht; von der Parzelle der Beschwerdeführer bestehe kein Durchblick mehr nach Osten, da die drei Mehrfamilienhäuser von dort aus gesehen einen kompletten Riegel
7 - bilden würden; der Ausnützungsbonus sei auch mit Wirkung für die W2 erteilt worden, was – insbesondere im Hinblick auf den verbindlichen Quartierplan 1991 – eine Übernutzung darstelle. Zudem hätten auch in die Bewilligung des Moloks alle Quartierplanbeteiligten einbezogen wer- den müssen. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer durch die unzulässige Ver- schachtelung des Planungs- und Baugesuchsverfahrens zu Unrecht zu einem Beschwerdeverfahren gegen die Baubewilligung gezwungen wor- den seien. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdefüh- rer die Durchführung eines richterlichen Augenscheins auf den Parzellen Nr. 332, 334 und 679 sowie im übrigen Quartierplangebiet D.. 7.Mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2014 erteilte der In- struktionsrichter der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 beantragte die Baugesell- schaft C. (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des beschwerdeführerischen Antrags auf Aufhe- bung des Quartierplans D._____ führte sie aus, dass die Beschwerdefüh- rer nicht darlegen würden und dass auch nicht ersichtlich sei, inwiefern das damalige Erschliessungskonzept den neuen Bedürfnissen nicht mehr genügen solle. Der Gestaltungsplan sei projektbezogen erstellt worden und diene einzig der Realisierung des vorliegenden Baugesuchs; der De- taillierungsgrad sei in Kombination mit dem Baugesuch wesentlich höher als bei einem herkömmlichen Gestaltungsplan. Dieser sei auch in verfah- rensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal QPB 1991 Kapitel 8 die Erarbeitung des Gestaltungsplans im "privaten Verfahren" vorsehe und die übrigen Quartiergenossen aus diesem Grund zu Recht nicht mit- einbezogen worden seien. Zudem sei Dritten durch die anschliessende öffentliche Auflage die Möglichkeit eingeräumt worden, gegen den Gestal-
8 - tungsplan Einsprache zu erheben. Hinsichtlich des bemängelten Ortsbild- schutzes führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, dass das Bauprojekt auf der Grundlage des zurückgezogenen Baugesuchs vom August 2013 un- ter Zuhilfenahme von externen Fachpersonen aufwändig und sorgfältig geplant worden sei. In Bezug auf die beanstandeten Einzelpunkte führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, dass gar keine Änderung der Erschlies- sungsplans erfolgt sei, dass der Stall (zu Recht) in keinem Inventar aufge- führt sei, dass der erarbeitete Höhenkurvenplan in die Pläne integriert worden sei und dass die Anordnung der Besucherplätze dem Quartier- plan 1991 nicht widerspreche. Zudem sei der Ausnützungsbonus gestützt auf Art. 95 des Baugesetzes zu Recht gewährt worden und die Abfallent- sorgung sei Sache der Gemeinde. 9.Ebenfalls am 2. Oktober 2014 beantragte auch die Gemeinde (nachfol- gend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde und ver- wies dabei in erster Linie auf ihren angefochtenen Einspracheentscheid. Das Baugespann sei nach der Vollstreckbarkeit der Baubewilligung zu Recht entfernt worden. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Auf- hebung des Quartierplans führte sie generell aus, dass eine solche gemäss Gesetz in einer anfechtbaren, nicht aber in einer separaten Ver- fügung mitzuteilen sei. Der fragliche Quartiergestaltungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Quartierplan 1991 und die seinerzeit für die Quartie- rerschliessung festgelegte Kostenregelung werde nicht aus den Angeln gehoben. Von einem eigentlichen Ortsbildschutz könne nicht gesprochen werden – vielmehr handle es sich bei diesem Ortsteil um ein Konglomerat unterschiedlichster Baustile und Wohnkulturen, der ebenso wenig schüt- zenswert sei wie der abzubrechende Stall. Ohnehin füge sich die Baute in die bestehende Topographie gut ein und reize auch die gesetzlichen Bauvorgaben nicht aus.
9 - 10.In ihrer Replik vom 27. Oktober 2014 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften ihre bereits dargelegte Argumentation. Dabei hoben sie hervor, dass der 25 Jahre alten Planung keinesfalls eine Grossüberbauung wie die geplante zu Grunde gelegen habe. So sei auch die heutige Erschliessungsstrasse mitsamt der Einfahrt in die C._____ nicht auf eine derartige Überbauung ausgerichtet, und überdies habe das Tiefbauamt eine solche Erschliessung nicht genehmigt. 11.In ihrer Duplik vom 10. November 2014 hielt die Beschwerdegegnerin 2 an ihren Anträgen fest. Es sei gängige Praxis, dass Änderungen oder Er- gänzungen eines Quartierplans gleichzeitig mit einem daran anknüpfen- den Baugesuch öffentlich aufgelegt würden. Selbstverständlich setze die Erteilung der Baubewilligung voraus, dass die beabsichtigte Änderung oder Ergänzung des Quartierplans bewilligt werde, was vorliegend ge- schehen sei. Das Bauprojekt halte auch sämtliche gesetzliche Vorgaben der im Westen der Bauparzelle 332 bestehenden W2 ein. Abschliessend führte die Beschwerdegegnerin 2 unter Beilage des entsprechenden Do- kuments aus dem Jahre 1979 aus, dass das kantonale Tiefbauamt den Strassenanschluss ab Parzelle 332 seinerzeit bewilligt habe. 12.Ebenfalls am 10. November 2014 hielt auch die Beschwerdegegnerin 1 duplicando an ihren Anträgen fest. Zum bemängelten Ortsbildschutz führ- te sie aus, dass man sich intensiv damit befasst und den entsprechenden Äusserungen der Bauberaterin vom 27. Januar 2014 so weit wie möglich Rechnung getragen habe. Wenn sich die Beschwerdeführer mit ihrem in der W3 erstellen Einfamilienhaus seinerzeit mit einer Unternutzung be- gnügt hätten, könnten sie daraus keine Rechte ableiten. Die Überschnei- dung der Bauparzelle mit den beiden Zonen W2 und W4 sei ebenfalls op- timal gelöst worden. Der grösste Teil der oberirdischen Bauten komme in der W4 zu liegen und rage nur geringfügig in die W2 hinein. Der An- schluss der Parzelle 332 an die C._____ sei vom Kanton am 9. November
10 - 1979 bewilligt und im Grundbuch angemerkt worden, weshalb nicht von einer fehlenden Quartiererschliessung gesprochen werden könne. 13.Am 17. November 2014 bezogen die Beschwerdeführer erneut Stellung und merkten an, dass die Herausgabe der Aktennotiz der Bauberaterin im bisherigen Verfahren verweigert worden sei und dass dies eine Verlet- zung ihres rechtlichen Gehörs darstelle, welche im vorliegenden Verfah- ren nicht mehr geheilt werden könne. Im Übrigen würden nach wie vor weitere Unterlagen fehlen, welche die Bauberaterin in ihrem Bericht er- wähne. Zudem habe die Beurteilung der Bauberaterin in der späteren Be- arbeitung des Baugesuchs keinen Niederschlag gefunden und die Bewil- ligung der damaligen Erschliessung, welche sich auf die drei damaligen Einfamilienhäuser bezogen habe, habe mit dem vorliegenden Bauvorha- ben nichts zu tun. 14.Am 5. März 2015 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer) einen Au- genschein durch, an welchem auf Seiten der Beschwerdeführer der Ehe- mann der Beschwerdeführer und deren Anwalt (RA lic. iur. Andrin Perl) anwesend waren. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde durch deren Rechts- vertreter (RA lic. iur. Josef Brunner) sowie den Gemeindepräsidenten und den Chef des kommunalen Bauamts, die Beschwerdegegnerin 2 durch deren Rechtsvertreter (RA lic. iur. Jon Andri Moder), zwei Architekten so- wie zwei Mitglieder der Baugesellschaft vertreten. Ebenfalls zugegen war die Gestaltungs- und Bauberaterin. Anlässlich eines Rundgangs auf der fraglichen Parzelle sowie bei Betrachtung eines Modells der geplanten Überbauung wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden diverse Farbfotos erstellt und dem Augen- scheinprotokoll angefügt.
11 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den angefochtenen Entscheiden sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel und die Erkenntnisse aus dem Augenschein wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Genehmigung eines privaten Quartiergestaltungsplans und die Erteilung einer Baubewilligung sowie die Abweisung der Einsprache, welche die heutigen Beschwerdeführer gegen das Bauprojekt erhoben hatten. Mit diesen drei Entscheiden, welche allesamt vom 16. Juni 2014 datieren, ermöglichte der Gemeindevorstand X._____ der Beschwerdegegnerin 2 – unter gewissen Auflagen – die Realisierung eines Überbauungsprojekts auf den Parzellen Nr. 332 und 334. Im Rahmen der vorliegenden Be- schwerde gilt es nun zu prüfen, ob diese Entscheide zu Recht ergangen sind.
12 - sungsmässig geschütztes Individualrecht, welchem der Charakter eines selbstständigen Grundrechts zukommt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1673 ff.). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung (BGE 134 I 140 E.5.3; 131 I 185 E.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsverfahren im Kanton Graubünden wird durch Art. 16 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) gewähr- leistet. Er beinhaltet u.a. auch ausdrücklich das Recht auf Akteneinsicht (Art. 17 VRG; BGE 132 II 485 E.3). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidungsrelevant sind oder sein könn- ten. Eine Ausnahme besteht jedoch hinsichtlich Akten des internen amtli- chen Verkehrs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich aus dem Gehörsanspruch kein Anspruch auf Einsicht in interne Verwaltungsdokumente ableiten (BGE 125 II 473 E.4a m.w.H.) Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern vielmehr ausschliesslich der verwal- tungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsin- ternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen, begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 129 IV 141 E.3.3.1; 125 II 473 E.4a). Dies gilt insbesondere für Be- richte verwaltungsinterner Fachstellen, die sich darauf beschränken, an sich feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen. Keine interne Akten sind indes verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu
13 - streitigen Sachverhaltsfragen (BGE 115 V 297 E.2g/bb sowie PVG 2011 Nr. 14/31 E.2b/aa). c)Ob es sich beim fraglichen Bericht der Gestaltungs- und Bauberaterin vom 27. Januar 2014 (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.]
14 - gende Beschwerde zeigt, ist es einer sachgerechten Anfechtung des frag- lichen Bauvorhabens jedenfalls nicht entgegengestanden, dass die Er- kenntnisse der Fachfrau den Beschwerdeführern lediglich in Form der re- levanten Auszüge bekannt waren. Zudem konnten sich die Beschwerde- führer anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 5. März 2015 vor Ort und in Anwesenheit der Gegenparteien sowie der Gestaltungs- und Bauberaterin erneut zur Frage des Ortsbildschutzes resp. zur Gestaltung und Einbettung des Bauprojekts in die Umgebung äussern. Dass dem Verwaltungsgericht hinsichtlich Gestaltungsfragen nicht die gleiche Kogni- tion zukommt wie der Vorinstanz schadet in diesem Zusammenhang des- halb nicht, weil es sich bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung gerade um einen Ermessensent- scheid der Gemeinden handelt (vgl. nachfolgend Erwägung 6g/aa). Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Gemein- de insofern einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde, als die Ge- meinde in Ausübung ihres Ermessens keinen abweichenden Entscheid fällen würde. Selbst wenn die Vorenthaltung des fraglichen Berichts der Gestaltungs- und Bauberaterin bis zur Duplik der Beschwerdegegnerin 1 am 10. November 2014 also eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer darstellen würde, wäre eine Rückweisung der vorlie- genden Angelegenheit unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. d)Eine weitere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sehen die Beschwerde- führer darin, dass ihnen die Anschlussbewilligung des Tiefbauamts für die Einfahrt in die C._____ nicht eröffnet worden sei. Bei dieser Rüge schie- nen die Beschwerdeführer davon auszugehen, dass unter Ziffer 8 auf Sei- te 5 des angefochtenen Einspracheentscheids von einer Genehmigung des kantonalen Tiefbauamts die Rede ist, welche im Rahmen oder zu- mindest im Hinblick auf die geplante Überbauung erteilt worden ist. Tat- sache ist aber, dass die im Einspracheentscheid erwähnte Bewilligung
15 - der Einfahrt von der Kantonsstrasse (C._____) aus dem Jahre 1979 stammt und damals im Grundbuch angemerkt worden ist (vgl. Grund- buchauszug in Bg1-act. 6). Folglich existiert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer gar kein solcher Entscheid des kantonalen Tiefbauam- tes, der im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Projekt ergangen ist, weshalb diesbezüglich auch keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vorliegen kann. Hinsichtlich der im Grundbuch angemerkten Bewilligung aus dem Jahre 1979 ist festzuhalten, dass aufgrund der posi- tiven Rechtskraft des Grundbuchs (Art. 970 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] sowie angesichts der Tatsache, dass den Auflageakten gemäss Baugesuch ein Grundbuchauszug über die be- rechtigte Liegenschaft Nr. 332 beigelegen hatte, davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer über die Bewilligung der Zufahrt zur Kantons- strasse informiert waren. Wenn sie diesbezüglich weitere Auskünfte ge- wünscht hätten, hätten sie beim Grundbuchamt gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. c der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) die entsprechenden Auszüge verlangen können. Insofern war es gar nicht erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Anmeldung der Bewilligung und die Be- schwerdegegnerin 2 eine Kopie des entsprechenden Belegs ins Recht gelegt haben (vgl. Bg1-act. 5 resp. Bg2 act. 1). Jedenfalls ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Bewilligung der Zufahrt keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs auszumachen ist. Ob diese Zufahrt als ausreichend zu qua- lifizieren ist oder allenfalls gegen geltendes Recht verstösst, wird an an- derer Stelle zu prüfen sein (vgl. dazu nachfolgend Erwägung 6c). e)Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer insofern eine Gehörsverlet- zung, als sie von der Ausarbeitung des auch sie direkt betreffenden Quar- tiergestaltungsplans ausgeschlossen worden seien. Wenn das Gestal- tungsplanverfahren korrekt abgelaufen wäre, d.h. wenn sie als Quartier- planbeteiligte ihre Anliegen und Wünsche in die Gestaltungsplanung hät- ten einfliessen lassen können, hätten sie mit grosser Wahrscheinlichkeit
16 - gar keine Baueinsprache erheben müssen. Mit ihrem rechtswidrigen Vor- gehen habe die Beschwerdegegnerin 1 ihnen den Rechtsschutz im Pla- nungsverfahren beschnitten resp. verweigert. Mit dieser Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, dass in QPB 1991 Kapitel 8.1 klar fest- gelegt wurde, dass die dort vorgesehene Erarbeitung eines Gestaltungs- plans im privaten Verfahren durchgeführt werden soll. Auch wenn der rechtzeitige Einbezug der Nachbarn bei der Ausarbeitung eines privaten Quartiergestaltungsplans zwecks Vermeidung von Streitigkeiten und Ein- sprachen als opportun erscheint, ist dies von der gesetzlichen Konzeption her jedoch nicht zwingend: Gemäss Art. 53 Abs. 3 des Raumplanungsge- setzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) entfällt das Einlei- tungsverfahren bei privaten Quartierplanungen. Wie aus Art. 17 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) hervorgeht, erhalten die Quartierplanbeteiligten nur bei öf- fentlichen Quartierplänen die Gelegenheit zur Mitwirkung. Bei privaten Quartierplänen beschränkt sich das Mitwirkungsrecht von Quartierplanbe- teiligten indes auf die Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 17 Abs. 1 KRVO e contrario). Diese Möglichkeit haben die Beschwerdeführer in der vorlie- genden Angelegenheit denn auch wahrgenommen, weshalb die Rüge, ih- nen sei der Rechtsschutz im Planungsverfahren beschnitten resp. ver- weigert worden, nicht nachvollziehbar ist. Da den Beschwerdeführern in Bezug auf die Erarbeitung des privaten Quartiergestaltungsplans kein Mitspracherecht zustand, kann diesbezüglich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen.
17 - Standpunkt, dass das Baugespann nach der Vollstreckbarkeit der Bau- bewilligung gemäss Art. 91 Abs. 1 KRG zu Recht entfernt worden sei. b)Aus der gerügten Verletzung der Profilierungspflicht können die Be- schwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ist unbestrit- ten, dass die Profilierung während der Dauer der öffentlichen Auflage vorhanden war, und zum anderen wurde sie – wenn auch auf Aufforde- rung des Instruktionsrichters hin – im Hinblick auf den gerichtlichen Au- genschein vom 5. März 2015 wieder erstellt. Damit kann offen bleiben, ob das Baugespann nach dem Vorliegen der Baubewilligung zu Recht ent- fernt worden war. Nicht von Relevanz ist überdies die bestrittene und un- belegt gebliebene Aussage der Beschwerdeführer anlässlich des Augen- scheins, wonach das zweite Baugespann nicht dem ursprünglichen ent- spreche. c)An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die (wiedererstellte) Profilierung sowie der gerichtliche Augenschein vor Ort das seitens der Beschwerde- führer beantragte dreidimensionale Modell oder eine Visualisierung auf der Basis von computeranimierten Bildern obsolet machen. Insofern kann auch offen bleiben, ob das vom beauftragten Architekturbüro anlässlich des Augenscheins präsentierte dreidimensionale Modell (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 5. März 2015, S. 6 sowie Foto 8 und 9) bereits mit den Bauplänen aufgelegen hat oder nicht. 4.In Bezug auf das Baubewilligungsverfahren monieren die Beschwerdefüh- rer, dass es nicht angehe, dass ein Baugesuch vor Abschluss der zu- grunde liegenden Planung bewilligt werde. Es verstosse gegen allgemei- ne Planungsgrundsätze, wenn die Zonenkonformität nicht durch die Zo- nenplanung selber definiert, sondern von einem nachgeordneten Bauge- such vorgegeben werde. Auch dieses Argument ist als zu formalistisch von der Hand zu weisen. Die gleichzeitige Auflage eines projektbezoge-
18 - nen Sondernutzungsplans mit einem Baugesuch, welche sich aus pro- zessökonomischen Gründen aufdrängen kann, hat für die Betroffenen keinerlei Nachteile zur Folge. Wenn die Beschwerdeführer diesbezüglich ganz allgemein vorbringen, dass ein solches Vorgehen den für die Pla- nung gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz völlig aushöhle und insofern ein zusätzliches Kostenrisiko darstelle, als die Beschwerdeführer ge- zwungen würden, sowohl im Quartierplan- als auch im Baugesuchsver- fahren je ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zum einen zeigt gerade ihre Einsprache vom 9. April 2014, dass der Ge- staltungsplan und das Baugesuch mit ein und derselben Rechtsschrift angefochten werden kann, wodurch – im Gegenteil – gar eine Ressour- ceneinsparung erreicht werden kann (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 6). Zum anderen werden die Rechte Dritter durch ein solches Vorgehen in keiner Weise beschnitten. Dem gesetzlich vorgesehenen "planerischen Stufenbau" (vgl. TSCHANNEN, in: AEMISEGGER/KUTTLER/ MOOR/RUCH [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumpla- nung, Zürich 2010, Art. 2 Rz. 27 f.) wird nämlich auch bei einer gleichzei- tigen Auflage der Nutzungsplanung und des Baugesuchs insofern Rech- nung getragen, als die betreffende Baubewilligung nur und solange in Rechtskraft erwachsen kann, als auch der Quartierplan rechtskräftig ist. Wird der Quartierplan etwa in einem Gerichtsverfahren aufgehoben, fällt selbstredend auch die Baubewilligung dahin, weil ihr dadurch die Rechts- grundlage entzogen wird. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht die parallele Durchführung eines Quartierplan- und eines Baubewilli- gungsverfahrens in einem älteren Entscheid denn auch ausdrücklich er- laubt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 05 115/124 vom 10. Novem- ber 2006 E.3e sowie R 05 115A/124A vom 30. Oktober 2007 E.3, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1P.96/2007 vom 26. März 2008 E.3.4). Aus diesen Gründen ist der Auffassung der Beschwerdeführer, wonach auf das Baugesuch von vornherein gar nicht einzutreten sei und
19 - zuerst eine formell und materiell rechtskonforme Nutzungsplanung durch- geführt werden müsse, nicht zu folgen.
20 - ner Gehörsverletzung noch von rechtswidrigem oder gar willkürlichem Handeln die Rede sein. b)Eine andere Frage ist jedoch, ob der Gemeindevorstand den Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans D._____ zu Recht abgelehnt hat, mithin, ob der Quartierplan aus dem Jahre 1991 noch den heutigen Verhältnissen entspricht. Gemäss Art. 21 Abs. 1 KRVO sind Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartierplanbeteiligten nämlich zu überprüfen und nötigenfalls anzupas- sen, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert ha- ben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr ent- spricht (Art. 21 Abs. 1 in fine KRVO). c)Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Quartierplan mittlerweile 24 Jahre alt ist und dass sich seither diverse gesetzliche Grundlagen geän- dert haben. Zu erwähnen sind insbesondere die Art. 1 und 3 des Bundes- gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), welche im Jahre 2010 im Rahmen einer Teilrevision modifiziert worden sind und die Ziele der Raumplanung dahingehend erweitern, dass die Siedlungsentwicklung mithilfe einer verdichteten Bauweise nach innen ge- lenkt werden soll (vgl. Botschaft zu einer Teilrevision des Raumplanungs- gesetzes vom 20. Januar 2010, BBl 2010 1049, 1064 f.) sowie das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) aus dem Jahre 2005, welches die Regelung des Quartierplanverfahrens auf die kantonale Ebene gehoben hat (vgl. Art. 53 KRG sowie VGU R 07 65 vom 29. Januar 2008 E.2). Auf kommunaler Ebene zu erwähnen ist das neue Baugesetz der Gemeinde aus dem Jahre 2007 sowie die Um- zonung des Quartierplangebiets im Rahmen der "übergeordneten kom- munalen Zonenplanung" im Jahre 2005 von einer W3 in eine W2 im west-
21 - lichen sowie in eine W4 im östlichen Quartierplangebiet (vgl. angefochte- ner Einspracheentscheid, Ziff. 2). d)Nur weil ein Quartierplan alt und von verschiedenen Gesetzesänderungen überlagert worden ist, muss er nicht zwangsläufig gegen übergeordnetes Recht verstossen. Im Quartierplan D._____ hat man sich im Jahre 1991 darauf beschränkt, die Erschliessung der Quartierplangrundstücke zu re- geln. Mangels aktueller Bauinteressenz hat man damals bewusst darauf verzichtet, auch eine Gestaltungsplanung festzulegen; die Verantwortung für eine solche hat man für die vorliegend relevante Parzelle Nr. 332 in die Hände eines künftigen bauwilligen Eigentümers gelegt (vgl. QPB 1991 Kapitel. 8.1). Eine Abänderung oder Aufhebung des Quartierplans wäre vorliegendenfalls also höchstens dann in Betracht zu ziehen, wenn die damalige Erschliessungsplanung aus heutiger Sicht und insbesondere im Hinblick auf die geplante Überbauung nicht mehr sachgerecht wäre. Wie nachfolgend in Erwägung 6c noch aufzuzeigen sein wird, ist dies jedoch nicht der Fall. Mit dem streitgegenständlichen Bauprojekt soll – in Nachachtung der raumplanerisch angestrebten verdichteten Bauweise – eine kompakte und vergleichsweise intensive Überbauung realisiert wer- den. Da der Quartierplan 1991 keinerlei gestaltungsplanerische Vorschrif- ten enthält, widerspricht er auch in dieser Hinsicht nicht übergeordnetem Recht resp. muss er auch im Hinblick auf Art. 1 und 3 RPG nicht revidiert werden. Zudem geht aus dem Quartierplan 1991 entgegen der Behaup- tung der Beschwerdeführer nicht hervor, dass mit QPB Kapitel 8.1 beab- sichtigt worden wäre, die damals bestehende Siedlungsstruktur – d.h. Einfamilienhäuser in offener Überbauung oberhalb und Mehrfamilienhäu- ser mit halboffener oder geschlossener Überbauung unterhalb der Hang- kante – zu erhalten. Im Gegenteil: Wenn eine Perpetuierung der beste- henden Siedlungsstruktur beabsichtigt gewesen wäre, hätte man in den Quartierplan 1991 nebst der Erschliessungs- wohl auch eine (zumindest grobe) Gestaltungsplanung aufgenommen. Stattdessen hat man für die
22 - Überbauung des Quartierplangebiets – wie der Vorbehalt eines privaten Gestaltungsplans in QPB 1991 Kapitel 8.1 deutlich aufzeigt – für künftige Überbauungsprojekte gerade einen möglichst grossen Spielraum offen- halten wollen. Ebenfalls trifft es entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführer nicht zu, dass "ohne jeden Zweifel bei weitem nicht eine derart intensive Nutzung" beabsichtigt gewesen sei. Wie Gemeindepräsi- dent anlässlich des Augenscheins vom 5. März 2015 ausgeführt hat, sei man sich im Jahre 1991 über das grosse Potential dieses Baulands im Klaren gewesen (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 5. März 2015, S. 6 sowie angefochtener Einspracheentscheid, S. 4 Ziff. 8). e)Insgesamt gibt es also keinen Anlass zur Annahme, dass die Bestimmun- gen des Quartierplans 1991 anders formuliert worden wären, wenn be- reits bei dessen Erlass die heutige Rechtslage und Zonenordnung be- standen hätte. Damit ist festzuhalten, dass der Quartierplan aus dem Jah- re 1991 insofern noch als "aktuell" zu bezeichnen ist, als er nicht gegen geltendes Recht verstösst. Demnach ist er vom Gemeindevorstand im Rahmen der Beurteilung des streitgegenständlichen Bauprojekts zu Recht nicht aufgehoben oder abgeändert worden.
23 - len, wobei die Belange der Gestaltung und Einordnung sowie die zonen- gemässen Bestimmungen des Baugesetzes zu berücksichtigen sind. b)In Bezug auf den zu beurteilenden Gestaltungsplan monieren die Be- schwerdeführer, dieser verdiene diese Qualifikation sowohl in inhaltlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht. Diesbezüglich ist den Be- schwerdeführern jedoch nicht beizupflichten. Als projektbezogener Ge- staltungsplan ist sein Detaillierungsgrad – in Kombination mit dem Bau- gesuch – wesentlich höher als dies bei einem Gestaltungsplan, der auf einer allgemeinen Grundlage beruht, der Fall wäre. Da der vorliegende Quartiergestaltungsplan gerade auf die Realisierung des konkreten Bau- projekts ausgerichtet ist, liegt es in der Natur der Sache und ist es nicht zu beanstanden, dass der Gestaltungsplan für sich alleine betrachtet nur bedingt nachvollziehbar ist. Bezüglich der verfahrensbezogenen Rüge ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit eines parallelen Quartier(gestaltungs)plan- und Baubewilligungsverfahrens in Erwägung 4 zu verweisen. Damit ist festzuhalten, dass ein rechtsgenüglicher privater Gestaltungsplan eingereicht worden und die entsprechende Anforderung aus QPB 1991 Kapitel 8 demnach erfüllt ist. c)Hinsichtlich der Erschliessung führen die Beschwerdeführer aus, dass diese im Quartierplan 1991 verbindlich festgelegt worden sei und dass ei- ne Änderung dieser Erschliessungsplanung einer Zustimmung sämtlicher gemäss Perimeter erfassten Eigentümer im Quartierplangebiet bedürfe. Zudem sei die aktuell bestehende Einfahrt in die C._____ für eine derart intensive Überbauung wie die vorliegend geplante, welche bei der dama- ligen Planung keinesfalls in diesem Umfang ins Auge gefasst worden sei, nicht ausreichend. Demgegenüber führt der Gemeindevorstand im ange- fochtenen Einspracheentscheid aus, dass der Quartiererschliessungsplan im Jahre 1991 gerade deswegen geschaffen worden sei, um die grosse, nicht überbaute Parzelle Nr. 332 im Hinblick auf eine spätere Überbauung
24 - zu erschliessen. Dies erscheint nachvollziehbar und entspricht auch den Aussagen des Gemeindepräsidenten anlässlich des Augenscheins (vgl. vorstehend Erwägung 5d). Wie sich aus dem Gestaltungsplan ergibt, wird mit dem Bauvorhaben ge- nau jene Erschliessung umgesetzt, welche die Erschliessungsplanung aus dem Jahre 1991 vorsieht, nämlich über die dafür geschaffene Stras- senparzelle Nr. 335 (vgl. "bestehende Zufahrt" 2. Gestaltungsplan, Pl. Nr. 4013.03 in Bg1-act. 3). Die 4.5 Meter breite Verbindungsstrasse zur Kantonsstrasse wurde im Jahre 1979 bewilligt und im Grundbuch an- gemerkt (vgl. Bg1-act. 5 und 6 sowie vorstehend Erwägung 2d). Die Be- schwerdegegnerin 2 hält zutreffend fest, dass die vorgesehene Zufahrt genau den Auflagen gemäss QPB 1991 Kapitel 6.1 entspreche. Eine Än- derung der vorgesehenen Erschliessung ist lediglich in einem unterge- ordneten Punkt, nämlich in der Führung des Fussweges im Norden von Parzelle Nr. 332 erfolgt, was gemäss QPB 1991 Kapitel 5.2 jedoch explizit erlaubt war. Mangels Vorliegen einer erheblichen Abweichung ist auf die Rüge der Beschwerdeführer, dass die Änderung des Erschliessungsplans der Zustimmung sämtlicher Eigentümer im Quartierplangebiet bedurft hät- te, nicht einzugehen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz am Ende von Ziff. 8 des an- gefochtenen Entscheids ist die Erschliessungsstrasse aber nicht schon deshalb als genügend zu betrachten, weil das kantonale Tiefbauamt die- se Einfahrt im Jahre 1979 genehmigt hatte (vgl. Bg2-act. 1), denn die da- malige Bewilligung erfolgte selbstredend nicht in Kenntnis des vorliegend zu beurteilenden Überbauungsprojekts. Die Beschwerdeführer machen aber weder geltend noch ist ersichtlich, gegen welche Normen die geplan- te Erschliessung verstosse oder aus welchen Gründen diese unzurei- chend sei. Da die Einfahrt in die Tiefgarage genau bei der Verzweigung der Erschliessungsstrasse erfolgt, beansprucht die geplante Überbauung
25 - lediglich ca. 15 Meter übersichtliche Strassenlänge ab dem Rand der C.. Der Seitenarm der quartierinternen Erschliessungsstrasse er- schliesst seitens der Überbauung einzig die sechs Besucherparkplätze, was ebenfalls unproblematisch ist. Zudem ist diese Verbindungsstrasse im Einmündungsbereich in die C. genügend breit, um die Fahrzeu- ge aus der Tiefgarage aufzunehmen. Wie der Gemeindevorstand in Ziff. 8 des angefochtenen Einspracheentscheids zu Recht ausführt, bedurfte die Benutzung der Erschliessungsstrasse angesichts des bestehenden Mitei- gentumsverhältnisses keiner zusätzlichen zivilrechtlichen Regelung. d)Auch in der Errichtung von sechs oberirdischen Besucherparkplätzen se- hen die Beschwerdeführer eine Verletzung der zwingenden Quartierplan- bestimmungen. Um zu vermeiden, dass grössere Flächen für offene oder überdeckte Parkierungsanlagen verwendet würden, sei in QPB 1991 Ka- pitel 5.4 nämlich vorgesehen worden, dass pro Gebäude nicht mehr als vier oberirdische Abstellplätze erstellt werden dürfen und dass eine Kon- zentration der zulässigen Abstellplätze für mehrere Gebäude am selben Ort nicht erlaubt sei. Überdies würden sechs Besucherparkplätze für eine Gesamtüberbauung mit dreissig Wohnungen nicht genügen. Diesbezüglich ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 sowie den Aus- führungen im angefochtenen Einspacheentscheid (Ziff. 9) zu folgen, wo- nach sich QPB 1991 Kapitel 5.4 nicht auf allfällige Besucherparkplätze, sondern auf die Parkierungsmöglichkeiten für die Bewohner bezieht. Wie sich aus dem Gesamtkontext ergibt, sollte mit dieser Bestimmung anstelle einer Massierung von oberirdischen Parkplätzen eine unterirdische Par- kierungslösung angestrebt werden. Gemäss dem vorliegend zu beurtei- lenden Bauprojekt sollen sämtliche Parkplätze für die Bewohner – deren Anzahl den Anforderungen gemäss Art. 30 des kommunalen Baugeset- zes unbestrittenermassen entspricht – unterirdisch erstellt werden, was den Vorgaben aus dem Quartierplan 1991 entspricht. Da die aus Zweck-
26 - mässigkeitsgründen oberirdisch angelegten sechs Besucherparkplätze wie dargelegt nicht in den primären Regelungsbereich der QPB 1991 fal- len, können sie auch nicht gegen den bestehenden Quartierplan verstos- sen. Überdies erscheint eine Konzentration der sechs Besucherparkplät- ze für die drei Gebäudekomplexe aus gestalterischen wie auch aus er- schliessungstechnischen Überlegungen als angemessen und mit dem Sinn und Zweck der QPB 1991 vereinbar. Hinsichtlich der Anzahl der Be- sucherparklätze, welche seitens der Beschwerdeführer als zu gering mo- niert wird, ist festzuhalten, dass das kommunale Baugesetz nebst den Pflichtparkplätzen keine zusätzlichen Besucherparkplätze vorschreibt, weshalb es – selbst wenn dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu fol- gen wäre – an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde, um die Erstel- lung von zusätzlichen Besucherparkplätzen zu verlangen. Damit ist fest- zuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 der in QPB 1991 Kapitel 5.6 statuierten Pflicht zur Ausarbeitung einer parzelleninternen Erschlies- sungskonzepts nachgekommen ist und dass die vorgesehene Parkierung mit den unterirdischen Pflichtparkplätzen und den sechs oberirdischen Besucherparkplätzen sowohl mit dem geltenden Recht als auch mit den QPB 1991 im Einklang stehen. e)Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass mit der Realisierung der ge- planten Überbauung die seinerzeit für die Quartiererschliessung festge- legte Kostenregelung vollständig aus den Angeln gehoben werde, ist ih- nen ebenfalls nicht zu folgen. Wie sich aus der Kostenverteilung in QPB 1991 Kapitel 10.3.1 ergibt, belief sich der auf die Beschwerdeführer ent- fallende Kostenanteil für die Quartierstrasse auf Fr. 4'500.-- und damit auf 9 % der Gesamtkosten, während die Eigentümer der Parzellen Nr. 332 und 334 zusammen Fr. 30'000.-- (und damit 61 %) zu tragen hatten. An- gesichts der damaligen Kostenverteilung und weil die Beschwerdeführer diese Verbindungsstrasse zur Erschliessung ihre Parzelle nach wie vor
27 - mitbenutzen können, rechtfertigt es sich nicht, den damaligen Auftei- lungsschlüssel nun zu ihren Gunsten zu ändern. f)Dass in der Baubewilligung keine Regelungen betreffend Aushub und Sicherung der Baugrube enthalten sind, stellt ebenfalls keinen Grund dar, auf die erteile Baubewilligung zurückzukommen. Wie die Beschwerde- gegnerin 2 zu Recht ausführt, liegt es in der Verantwortung der Bauherr- schaft, die Baugrube nach den Regeln der Baukunde auszuheben und zu sichern (vgl. Stellungnahme vom 2. Oktober 2014, Ziff. 29). g)Des Weiteren monieren die Beschwerdeführer, dass das überdimensio- nierte Bauprojekt auf das bestehende Ortsbild, welches durch eine extre- me Geländekante und die bereits bestehende Überbauung geprägt sei, keine Rücksicht nehme. Insbesondere hinsichtlich der Zone W2, welche weitgehend und in offener Bauweise mit Einfamilienhäusern überbaut sei, würde die geplante Überbauung geradezu eine Sonderwohnzone bilden. Die diesbezügliche simple und nicht näher begründete Feststellung des Gemeindevorstands im angefochtenen Einspracheentscheid, das Baupro- jekt "füge sich harmonisch ein", sei unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs völlig ungenügend. aa)Gemäss QPB 1991 Kapitel 8 sind bei einer künftigen Überbauung "den Belangen der Gestaltung und Einordnung" Rechnung zu tragen. Diese Vorgabe aus dem Quartierplan 1991 ist im Zusammenhang mit der positi- ven Ästhetikklausel von Art. 73 Abs. 1 KRG zu lesen. Diese verlangt, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwir- kung entsteht. Die Gemeinden haben das durch Art. 73 Abs. 1 KRG ein- geräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben und neben dem Rechts- gleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses insbesondere auch den Sinn und
28 - Zweck der gesetzlichen Ordnung – nämlich eine gute Gesamtwirkung und keine Anbiederung ans Alte – zu beachten. Dennoch kommt den Ge- meinden nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei der Auslegung von Ästhetikfragen resp. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder über- schritten hat (vgl. statt vieler VGU R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a m.w.H.). In die gleiche Richtung zielt Art. 21 des kommunalen Baugesetzes, wo- nach Bauten und Anlagen architektonisch gut zu gestalten sind und auf ihre Umgebung Bezug nehmen müssen. bb)Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich die Würdigung des geplanten Bauprojekts in gestalterischer Hinsicht durch den Gemeindevorstand ent- gegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht auf die lapidare Fest- stellung "fügt sich harmonisch ein" (vgl. angefochtener Einspracheent- scheid, Ziff. 2) beschränkt. Im Gegenteil begründet der Gemeindevor- stand in den darauffolgenden Erwägungen (insbesondere Ziff. 4 und 10) ausführlich, weshalb die Überbauung den Anforderungen betreffend Ein- ordnung in die Siedlung und Landschaft seiner Ansicht nach entspreche und namentlich nicht gegen den Ortsbildschutz verstosse. So führt er ein- gehend aus, weshalb die auf der Grundlage des zurückgezogenen ersten Baugesuchs von August 2013 sowie mit der Baubehörde und unter Bei- zug einer externen Bauberaterin aufwändig geplante Quartiergestaltung hinsichtlich der städtebaulichen Setzung sowie im Umgang mit der Topo- grafie überzeuge. Durch die Konzentration auf drei Baukörper, welche Durch- und Weitsichten erlauben und die bestehende Hangkante integrie- ren würden, würden im Osten und Westen grosszügige Freiräume ge- schaffen. Für die Gestaltung dieser Freiräume sei gar eine anerkannte Landschaftsarchitektin beigezogen worden. Die drei Baukörper würden – im Gegensatz zum ersten und mittlerweile verworfenen Bauprojekt – ge-
29 - rade nicht einen Riegel bilden, sondern klarerweise als Einzelobjekte in Erscheinung treten. In diesem Zusammenhang ist auch auf die erste Be- urteilung der externen Gestaltungs- und Bauberaterin vom 27. Januar 2014 abzustellen, gemäss welchem diese die städtebauliche Setzung und den Umgang mit der Topografie – unter Vorbehalt einiger Punkte, welche anschliessend im weiteren Gestaltungsprozess berücksichtigt worden sind – als überzeugend betrachte (vgl. Bg1-act. 4). So zeigte sich die Ge- staltungs- und Bauberaterin anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 5. März 2015 denn auch mit dem Ergebnis zufrieden und brachte le- diglich hinsichtlich der Gestaltung der Zwischenräume (deren Detailpläne der Baubehörde noch zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen sind, vgl. nachfolgend Erwägung 6h) Vorbehalte an. Zudem äusserte sie sich dahingehend, dass sich in der Gemeinde zufolge der bundesrechtlichen Verpflichtung zu verdichtetem Bauen in naher Zukunft der gesamte Kon- text ändern werde. In planerischer resp. gestalterischer Hinsicht stehe ein Umbruch bevor, wobei das vorliegend zu beurteilende Projekt einen ers- ten – und daher naturgemäss nicht einfachen – Schritt in die neue Rich- tung darstelle (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 5. März 2015, S. 3 f.). cc)Gestützt auf die Erkenntnisse aus dem gerichtlichen Augenschein vom
30 - zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Aus- und Weitsicht der Be- schwerdeführer, deren Grundstück sich zentral hinter dem mittleren Baukörper befindet, durch die Überbauung erheblich eingeschränkt wer- den wird. Dies ist jedoch kein Argument, welches der gelungenen Einord- nung eines Bauprojekts in die Umgebung entgegenstehen kann. Die Be- schwerdeführer haben spätestens seit der Aufzonung des östlichen Quar- tierplangebiets von einer W3 in eine W4 im Rahmen einer Anpassung der Nutzungsplanung im Jahre 2005 – an welcher der Beschwerdeführer in seiner damaligen Funktion als Gemeindeammann mitgewirkt hatte (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 5. März 2015, S. 4) – damit rechnen müssen, dass die Parzelle Nr. 332 mit einem derartigen Projekt überbaut werden wird, welches die höheren Ausnutzungsmöglichkeiten einer W4 ausschöpft. Hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit ist mit der Beschwerde- gegnerin 1 festzuhalten, dass dieser Ortsteil weder einen historischen Hintergrund hat noch von markanten Einzelobjekten geprägt ist, sondern – insbesondere im Hinblick auf die Mehrfamilienhäuser östlicherseits – vielmehr ein Konglomerat unterschiedlichster Baustile und Wohnkulturen darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch erneut auf die Aussagen der Gestaltungs- und Bauberaterin zum gesamtplanerischen Kontext zu ver- weisen. dd)Damit ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Gemeindevorstands zum Ortsbildschutz, mithin zur Eingliederung des geplanten Projekts in die bestehende Umgebung, nicht zu beanstanden sind. Ein Eingriff in den geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Gemeindevor- stands ist vorliegend insbesondere auch deshalb nicht angezeigt, weil die Gemeinde gemäss den Aussagen der Gestaltungs- und Bauberaterin in Nachachtung der neuen bundesrechtlichen Vorgaben offenbar beabsich- tigt, in gestalterischer Hinsicht einen Umbruch einzuläuten.
31 - h)Die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausnützungsziffer und der Schutzwürdigkeit des abzubrechenden Stalls sind unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Gemeindevorstands im angefochte- nen Einspracheentscheid als unbegründet abzuweisen. Gleiches gilt für die Rüge, dass der im Bereich der Einfamilienhäuser vorgesehen Sitz- platz der dreissig neuen Wohnungen in den QPB 1991 keinerlei Berechti- gung finde: Da der Quartierplan 1991 an eine künftige Überbauung in ge- stalterischer Hinsicht keinerlei Anforderungen stellt, können daraus selbstredend auch keine (Detail-)Bestimmung hinsichtlich Sitzplätzen oder Terrassen abgeleitet werden. Anlässlich des gerichtlichen Augen- scheins vom 5. März 2015 gaben die anwesenden Vertreter der Gemein- de auf entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters zu Protokoll, dass sie den Beschwerdeführern bezüglich der Detailpläne der Umge- bungsgestaltung, welche gemäss Ziff. 21 der Baubewilligung vor der Aus- führung der Baubehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen sind, sowie bezüglich des zu erstellenden Moloks das rechtliche Gehör ge- währen werden. Auf diese Zusicherungen ist der Gemeindevorstand zu behaften. 7.Zusammenfassung ist festzuhalten, dass sowohl die Genehmigung des Quartiergestaltungsplans wie auch die Erteilung der Baubewilligung im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung erfolgt sind. Insbesondere entsprechen der private Gestaltungsplan sowie der parzelleninterne Er- schliessungsplan nicht nur den gesetzlichen Vorgaben, sondern tragen auch den sich aus den QPB 1991 ergebenden Anforderungen an eine künftige Überbauung Rechnung. Zudem ist das Vorgehen des Gemein- devorstands auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb auch die Einsprache der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen wurde. Damit ist die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
32 - 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung den unterliegenden Be- schwerdeführern aufzuerlegen. Wie sich aus den vorstehenden Aus- führungen ergibt, ist die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich auch nicht, die Gerichtskosten gemäss dem entsprechenden Antrag der Beschwerdefüh- rer ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel überdies verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 trotz entsprechender Aufforderung keine Kos- tennote eingereicht hat, wird die aussergerichtliche Entschädigung ge- stützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarver- ordnung, HV; BR 310.250) nach richterlichem Ermessen pauschal auf Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) festgesetzt. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie als Gemeinde lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.675.-- zusammenFr.4'675.--
33 - gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.A._____ und B._____ haben die Baugesellschaft C._____ aussergericht- lich mit pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]