VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 73 5. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Racioppi als Vorsitzender, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Audétat, Paganini als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt, Beschwerdegegnerin betreffend Baubescheid
2 - 1.Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft Nr. 780 in Y._____ (Gemeinde X.), welche sie mit Kaufvertrag vom 20. Juni 2011 erworben haben. 2.Am 15. Juli 2014 stellte die Gemeinde X. fest, dass auf der Liegen- schaft Nr. 780, Haus 102 in Y._____ Umbauarbeiten in Angriff genommen wurden. Unverzüglich wurde ein Augenschein durchgeführt, bei welchem verschiedene Bautätigkeiten festgestellt wurden. Die vor Ort angetroffe- nen Bauarbeiter sollen den Gemeindevertretern mitgeteilt haben, dass sie insbesondere den Auftrag hätten, neue Fensteröffnungen einzubauen und das Dachgeschoss (den Dachboden) zu einem Wohnraum umzubauen. 3.Da keine Baubewilligung für ein solches Vorhaben vorlag, verfügte die Gemeindepräsidentin – welche am betreffenden Augenschein anwesend war – die Einstellung der Arbeiten. Noch gleichentags behandelte der Gemeindevorstand die Angelegenheit und erliess am 16. Juli 2014 eine Baueinstellungsverfügung, eine Aufforderung zur Einreichung eines Bau- gesuchs sowie eine Verfügung der Eröffnung eines Bussverfahrens für die rechtswidrig vorgenommenen Baueingriffe auf der Liegenschaft Nr. 780, Haus Nr. 102 in Y., Gemeinde X. (Art. 86 Abs. 1 KRG, Art. 40 KRVO, Art. 60 Abs. 4 KRVO, Art. 95 KRG). Die Bauherr- schaft wurde aufgefordert bis am 31. Juli 2014 für die geplanten Umbau- ten nachträglich ein Baugesuch einzureichen. Dies gelte insbesondere für die Fensteröffnungen an der Südfassade und für den Ausbau und die Umnutzung des Dachbodens zu Wohnzwecken. Die Bauherrschaft wurde zudem aufgefordert bis zum 31. Juli 2014 zum Bussverfahren Stellung zu nehmen und sich zu ihren finanziellen Verhältnissen zu äussern. 4.Gegen diese Verfügung reichten A._____ und B._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
3 - Kantons Graubünden mit dem Antrag ein, die Baueinstellungsverfügung sei aufzuheben. Am Dachgeschoss seien – entgegen den Behauptungen in der Bauein- stellungsverfügung – keine wesentlichen Umbauarbeiten in Angriff ge- nommen worden. Die Bauhandwerker hätten weder den Auftrag neue Fensteröffnungen einzubauen noch das Dachgeschoss zu einem Wohn- raum auszubauen gehabt. Sie hätten das Gebäude am 20. Juni 2011 erworben und in der Folgezei- ten hätten sie im Gebäudeinneren und am Äusseren des Gebäudes be- hutsam und schrittweise Massnahmen ergriffen, um es in einen zeit- gemässen Zustand zu versetzen; dabei sei jedoch nie in die Bausubstanz eingegriffen worden. Im 2013 (recte 2012) hätten sie über das Bauunternehmen C._____ der Gemeinde eine Skizze mit der Vergrösserung eines bestehenden und dem Einbau eines zweiten Fensters zukommen lassen. Die Gemeinde sollte prüfen, ob ein entsprechendes Baugesuch hätte bewilligt werden können. Die Gemeinde habe geantwortet, dass die eingezeichneten Fenster nicht genehmigungsfähig seien, jedoch kleinere Fenster eher Chancen hätten, bewilligt zu werden. Die entsprechenden Fenster wurden von der Gemeinde auf der Skizze der Beschwerdeführer eingezeichnet. Gestützt auf diese Antwort hätten sich die Beschwerdeführer entschieden das Projekt zurückzustellen, da nicht klar gewesen sei, welchen Effekt die von der Gemeinde eingezeichneten Fenster auf den Ausseneindruck des Gebäudes und die Belichtung des Dachbodens gehabt hätten. Im April 2014 habe man wieder mit dem Gedanken gespielt, das bestehende Fenster zu ersetzen und ein zusätzliches Fenster einzubauen. Diesbe- züglich sei auch eine Offerte eingeholt worden. Zudem habe man die Er- stellung eines zweiten Fensters besprochen. Am 13. Juli 2014 seien die in der Baueinstellungsverfügung erwähnten Bauarbeiter beauftragt worden, im Bereich des geplanten zusätzlichen
4 - Fensters das Mauerwerk für den nächsten Besuch der Beschwerdeführer zu entfernen. Die Absicht sei gewesen, unter Abdeckung einzelner Teilflächen der Öffnung zu simulieren, welche Lichtwirkung sich im Inne- ren des Gebäudes und welche Aussenwirkung sich durch ein kleines Fenster an der Südseite bei den unterschiedlichen, in Betracht kommen- den Formgebungen ergeben würde. Es sei dann geplant gewesen, das Mauerwerk am 20. Juli 2014 wieder vollständig zu verschliessen und ein Baugesuch für ein kleines Fenster mit einem geeigneten Format einzurei- chen. Die Bauarbeiter hätten also – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – nicht den Auftrag gehabt neue Fensteröff- nungen einzubauen, sondern es sollte für den geplanten Termin vom 20. Juli 2014 lediglich eine Öffnung der Aussenwand hergestellt werden. Aus diesem Grund sei auch nicht vorgesehen gewesen, die Maueröffnung formgebend zu stabilisieren. Es sei geplant gewesen, nach der Bewilli- gung des geplanten Baugesuchs die Unternehmung D._____ mit der Er- stellung und dem Einbau des zusätzlichen kleinen Fensters zu beauftra- gen. Angesichts der angefochtenen Baueinstellungsverfügung vom 16. Juli 2014 sei es ihnen nicht möglich gewesen, am 20. Juli 2014 wie geplant die Wirkung des Lichteinfalls im Gebäude und die Aussenwirkung eines potentiellen zusätzlichen Fensters zu simulieren. Aufgrund des Verhaltens der Gemeinde sowie der "Unterlassungsverfü- gung" vom 16. Juli 2014 hätten die Beschwerdeführer entschieden, den Einbau eines weiteren kleinen Fensters auf der Südseite des Gebäudes nicht weiter zu verfolgen und daher kein entsprechendes Baugesuch ein- zureichen. Wie bei den übrigen durchgeführten und geplanten Massnahmen hätten sie sich an die ihnen zugänglichen Bestimmungen des materiellen Bau- rechts gehalten, sprich Art. 40 KRVO.
5 - Am Dachgeschoss sei geplant gewesen, die Holzverbretterung (Stärke ca. 20 bis 25 mm) an den Wänden der Nord-, West- und Südfassade zu entfernen und durch weisse Rigipsplatten mit einer Stärke von 15 mm zu ersetzen. An der Ostseite und allenfalls an einem Teil der Südseite sei nicht beabsichtigt gewesen, eine neue Verkleidung anzubringen. Gleich- zeitig sei auf der Westseite und bei der Deckenkonstruktion (zwischen den frei sichtbaren Rundstämmen) jeweils eine Dämmung von 60 mm und die Abdeckung derselben mit Rigipsplatten geplant gewesen. Es würde sich dabei um geringfügige Änderungen im Innern des Gebäudes handeln, welche keine Zweckänderung und keine Änderung der Nutz- fläche mit sich führen würden. Unter bauphysikalischem Gesichtspunkt würden beide Massnahmen einen positiven Effekt hinsichtlich Brand- schutz und Wärmedämmung haben. Die Dämmung sei jedoch auch nach diesen Massnahmen nicht geeignet einen Zustand herzustellen, welcher heute als Standard für die Isolierung von Wohnräumen angesehen werde. Ausserdem sei mit nur einem Fenster der Grösse 70 x 70 cm keine Be- lichtung vorhanden, welche für einen Wohnraum typisch wäre. Zudem weise der Dachraum drei unterschiedliche Bodenniveaus auf. Die Anglei- chung auf ein einheitliches Bodenniveau sei im April 2014 lediglich mit der Baufirma besprochen worden. Hätte man dies umsetzen wollen, hätte man ein Baugesuch eingereicht, weil es sich dabei um einen Eingriff in die Statik gehandelt hätte. Letztlich wird noch darauf hingewiesen, dass die Aussagen der angetrof- fenen Handwerker, wonach sie den Auftrag gehabt hätten, das Dachge- schoss zu einem Wohnraum auszubauen, bestritten würden. 5.Mit Vernehmlassung vom 22. September 2014 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abwei- sung der Beschwerde.
6 - Die Beschwerdeführer würden selbst einräumen, dass sie den Auftrag erteilt hätten, eine Öffnung in der Hausmauer zu erstellen, um die unter- schiedlichen in Betracht kommenden Fensteröffnungsformate zu simulie- ren. Der unter der Dachtraufe dunkel gefärbte Verputz zeige, wo die Aus- senmauer aufgespitzt und nach Erhalt der Baueinstellungsverfügung vom
7 - wöhnliche und kostspielige Vorgehen nicht erklären. Die am 29. Juli 2014 von der Gemeinde geschossenen Bilder würden diesbezüglich aufzeigen, wie gut sichtbar und wie gross der nicht bewilligte Eingriff an der Aussen- fassade gewesen sei. Nachdem für diese Maueröffnungen keine Baube- willigung vorgelegen habe, sei die Baueinstellungsverfügung gemäss Art. 60 Abs. 4 KRVO zu Recht erfolgt. Widersprüchlich sei auch die Aussage, wonach sämtliche Planungsarbeiten mit Herrn E._____ der Firma D._____ besprochen, geplant und vorbereitet worden seien, jedoch am durchgeführten Augenschein am 15. Juli 2014 fremde Bauarbeiter – also nicht von der genannten Firma – bei der Arbeit gewesen seien. Der Umbau des Dachgeschosses stelle zudem eine Umnutzung dar und sei bewilligungspflichtig. Es handle sich um einen in historischen Häusern des Dorfkerns üblichen, offenen Abstellraum bzw. Estrich, welcher weder isoliert noch beheizt und daher nicht bewohnbar sei. Wenn keine Umnut- zung erfolgen solle, stellt sich die Frage, weshalb der Raum mittels Ri- gipsplatten aufgehellt worden sei. Zudem hätten sich die Beschwerdefüh- rer nicht dazu geäussert, wie der Raum genutzt werden solle. Einzig ein Augenschein könne Klarheit darüber verschaffen, welche Arbeiten effektiv ausgeführt wurden und ob der Raum eine Zweckänderung, wie damals von den anwesenden Bauarbeitern ausgesagt, erfahren habe. Es bestehe die Vermutung, dass die Wohnfläche vergrössert worden sei. Im Weiteren stelle sich die Frage, ob mit den baulichen Eingriffen schützenswerte Bausubstanz zerstört worden sei. Bei den ausgeführten Arbeiten handle es sich mehr als nur um bloss "ge- ringfügige Änderungen". Ziel der Beschwerdeführer sei gewesen, den op- tischen Eindruck des Dachgeschosses komplett zu ändern. Gemäss Art. 86 KRG würden Zweckänderungen immer einer Baubewilligungspflicht unterliegen. Selbst Änderungen ohne Zweckänderungen dürften nur mit schriftlicher Baubewilligung vorgenommen werden bzw. würden der Mel- depflicht unterliegen. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass Art.
8 - 36 Abs. 6 des kommunalen Baugesetzes für Bauten in der Dorfkernzone zwingend eine Bauberatung vorschreibe. Bei historischen Bauten in der Dorfkernzone sei zudem der Massstab für geringfügige Änderungen, wel- che keiner Bewilligung bedürfen, höher anzusetzen (Art. 36 Abs. 6 kom- munales Baugesetz). Es komme noch hinzu, dass die Liegenschaft durch die Beschwerdefüh- rer als Zweitwohnung genutzt werde und gemäss gültiger Zweitwoh- nungsgesetzgebung jegliche Vergrösserung und Umnutzung bisher un- bewohnter Bauteile altrechtlicher Bauten zu Zweitwohnungen untersagt sei. Auch aus diesem Aspekt könnte der Ausbau des Dachgeschosses unter Umständen nicht bewilligt werden. Letztlich sei die Eröffnung eines Bussverfahrens nicht beanstandet wor- den und bilde daher auch nicht Teil des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerde vollumfänglich abzu- weisen. Zur Wahrung der Rechtssicherheit müsse die Baueinstellungsver- fügung aufrecht erhalten werden, weil die Beschwerdeführer am Um- bzw. Ausbau des Dachgeschosses festhalten würden und bereits diverse bewilligungspflichtige bauliche Eingriffe vorgenommen worden seien, für welche nachträglich ein Baugesuch einzureichen sei. 6.Mit Replik vom 27. September 2014 räumen die Beschwerdeführer ein, dass ein undichtes Fenster an der Südfassade ersetzt worden sei. Dieser Austausch stelle eine erforderliche Reparatur am Gebäude dar und keine genehmigungspflichtige bauliche Massnahme. Darüber hinaus seien an der Südfassade keine weiteren Fenster ersetzt worden. Bei dem dargestellten Vorgehen betreffend das grössere Fenster an der Südfassade handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung. Es sei zu- dem – entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin – nie behaup- tet worden, dass alle Planungsarbeiten mit Herrn E._____ besprochen
9 - worden seien. Bei den ausgeführten Arbeiten am Dachgeschoss handle es sich um geringfügige bauliche Massnahmen, welche im Sinne des gel- tenden Baurechts vorgenommen worden seien. Dies entspreche auch der Einschätzung zweier befragter Architekten, wonach die Arbeiten deutlich unter der Grenze für ein Baubewilligungserfordernis liegen würden. Der behauptete Ausbau des Dachbodens zu einem Wohnraum werde ausdrücklich bestritten. Es handle sich lediglich um eine nicht genehmi- gungspflichtige Renovierung der Nebenräume. Da für die Abgrenzung bzw. Qualifizierung von Wohnräumen klare Kriterien bestehen würden und diese allesamt durch die baulichen Massnahmen nicht realisiert wor- den seien, liege auch unter diesem Gesichtspunkt kein Grund für die Ein- reichung eines Baugesuchs vor. Da in ihren Augen keine Gründe für die Eröffnung eines Bussverfahrens vorliegen würden, sei in der Beschwerde nicht explizit auf das Bussver- fahren eingegangen worden. Es werde zusammenfassend festgehalten, dass : -der Austausch von schadhaften Fenstern im Dachgeschoss durch Fenster gleicher Form und Grösse keine genehmigungspflichtige Massnahme darstelle; -die auf dem Dachboden ausgeführten Arbeiten nicht genehmigungs- pflichtig gewesen seien; -keine weiteren baulichen Massnahmen auf dem Dachboden beabsich- tigt seien; -die eingeleiteten Massnahmen im Dachgeschoss nicht zu einer Nut- zungsänderung führen würden; -ein Augenschein vor Ort die Vorbringen bestätigen würde.
7.Die Beschwerdegegnerin unterstreicht in ihrer Duplik vom 23. Oktober 2014, dass trotz Baueinstellungsverfügung drei Fenster ersetzt worden seien. Diese Tatsache werde von den Beschwerdeführern in ihrer Replik
10 - indirekt bestätigt. Inzwischen hätten die Beschwerdeführer – als Folge des Augenscheins vom 15. Juli 2014 – gegen die Gemeindepräsidentin sogar Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs eingereicht. Die Beschwerdeführer würden selbst ausführen, diverse Fenster ohne Baubewilligung ersetzt zu haben. Es spiele dabei keine Rolle, ob dieser Fensterersatz unter Art. 40 KRVO subsumierbar sei oder nicht, zumal sämtliche bauliche Eingriffe der Baubehörde vorgängig gemeldet werden müssten und – in der Dorfkernzone – zusätzlich eine Bauberatung vorge- schrieben sei. Darunter falle auch die angebliche Simulation der ausge- führten Fensteröffnungen an einer historischen Hausfassade mitten im Dorfkern. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das Rechtsschutzinteresse mit dem Verzicht des Einbaus eines neuen Fensters weggefallen sei. Dieser Punkt müsse folglich nicht mehr beurteilt werden. Es gehe einzig noch um die Wiederherstellung, zumal das jetzige Erscheinungsbild des Hauses nicht hingenommen werden könne. Die Beschwerdeführer hätten auch in ihrer Duplik (recte: Replik) kein Rechtsbegehren zum Bussverfahren gestellt, weshalb sie ihrer Antrags- pflicht gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG nicht nachgekommen seien. Diesbe- züglich sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8.Am 16. Februar 2015 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch, an welchem die Be- schwerdeführer sowie aufseiten der Beschwerdegegnerin der Rechtsver- treter, die Gemeindepräsidentin, ein Gemeindevorstandsmitglied und der Verantwortliche des Bauamts anwesend waren. Den Anwesenden wurde Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich ausführlich zu allen auf- geworfenen Fragen zu äussern. 9.Am 18. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführer dem Verwaltungsge- richt ein Schreiben ein, womit sie mitteilten, dass sie vor einer Entschei-
11 - dung des Gerichts für die durchgeführten und die beabsichtigten Bau- massnahmen einen Bauantrag stellen würden. Zudem baten sie das Ge- richt, bis dahin das Verfahren zu sistieren. 10.Am 6. März 2015 ging beim Verwaltungsgericht ein weiteres vom 3. März 2015 datiertes Schreiben der Beschwerdeführer ein, womit sie mitteilten, dass nun am 3. März 2015 ein Bauantrag gestellt worden sei. Letzterer war dem Schreiben beigefügt. Das Gericht zieht in Erwägung:
15 - d)Mit einer am 2. Dezember 2005 publizierten Verordnung hat der damalige Gemeindevorstand von Y._____ gestützt auf Art. 86 Abs. 3 und Art. 107 Abs. 3 KRG beschlossen, dass für Bauvorhaben gemäss Art. 40 KRVO das Meldeverfahren nach Art. 50 und 51 KRVO zur Anwendung gelangt (Ziff. 1 der Verordnung). Ziff. 2 der Verordnung bestimmt, dass für sämtli- che geplanten Bauvorhaben gemäss Art. 40 KRVO vor Beginn der Arbei- ten die entsprechenden Projektangaben der Baubehörde eingereicht wer- den müssen. Letztlich hält Ziff. 3 der Verordnung fest, dass die Verord- nung bis zum Inkrafttreten des neuen, dem neuen kantonalen Raumpla- nungsgesetz angepassten Baugesetzes der Gemeinde Y._____ gilt. Die ehemalige Gemeinde Y._____ hat seit dieser Verordnung kein neues Baugesetz erlassen, weshalb die Verordnung auch jetzt noch Gültigkeit hat. e)Tatsache ist somit, dass für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Y._____ für nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben das Meldever- fahren gilt. Gemäss Ziff. 2 der oben zitierten Verordnung und Art. 51 KRVO ist beim Meldeverfahren vor der Realisierung des Bauvorhabens ein Gesuch an die Baubehörde unter Beilage der entsprechenden Projek- tangaben einzureichen. Wird für das Bauvorhaben einzig eine kommunale Baubewilligung nötig und ergeht innert Monatsfrist seit der Einreichung des Gesuchs kein anders lautender Entscheid, gilt das Bauvorhaben als bewilligt (Art. 51 Abs. 3 KRVO). f)Des Weiteren schreibt das Baugesetz der ehemaligen Gemeinde Y._____ in Art. 36 Abs. 6 für Bauten in der Dorfkernzone eine zwingende Baubera- tung (consulenza architettonica) vor. Das Gebäude der Beschwerdeführer befindet sich – gemäss unbestrittener Aussage der Gemeinde – in der Dorfkernzone.
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17 - halt dient und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sichtba- ren Veränderungen mit sich bringt und die Sicherheit von Mensch und Sachen nicht verschlechtert (Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern LGVE 1993 II S. 108 E.2b mit weiteren Hinweisen). Weitergehende Arbei- ten gelten als Modernisierungsmassnahmen, welche in der Regel wert- vermehrenden Charakter aufweisen (VGU 579/91 E.3). Nicht mehr als Unterhaltsarbeit kann eine durchgreifende Sanierung eines Gebäudes be- trachtet werden, die in Hinsicht auf eine Änderung der Zweckbestimmung der Baute vorgenommen wird (PVG 1972 N. 23). So qualifizierte das Verwaltungsgericht Graubünden den vollständigen Ersatz des Daches und seiner Isolation als Erneuerung, welche über den einfachen Unterhalt hinausgeht (PVG 2000 Nr. 59 E.3). c)Ob die verschiedenen ausgeführten Arbeiten an der Liegenschaft der Be- schwerdeführer als nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäss Art. 40 KRVO gelten oder dieses Mass überschreiten, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Nur am Rande sei hier vermerkt, dass das Durchbre- chen der Fassade (selbst wenn nur "provisorisch" wie von den Beschwer- deführern behauptet) wohl nicht in den Anwendungsbereich von Art. 40 KRVO fallen dürfte. Für das Ersetzen der Fenster, dürfte der Rahmen der "Reparatur- und Unterhaltsarbeiten" auch gesprengt sein, sofern das neue Fenster gegenüber dem Bestehenden eine nach aussen sichtbare Veränderung mit sich bringt. Der Umbau des Dachbodens geht höchst- wahrscheinlich ebenfalls über den Rahmen der gemäss Art. 40 KRVO nicht bewilligungspflichtigen Arbeiten hinaus, zumal die Beschwerdeführer während des Augenscheins selbst zugaben, den Dachboden als Näh- re- sp. Wäschezimmer verwenden zu möchten, wodurch dessen als Abstell- raum bestimmte Nutzung insoweit eine Änderung erführe. Selbst jedoch, wenn sämtliche Arbeiten unter den Anwendungsbereich von Art. 40 KRVO fallen sollten, so hätten die Beschwerdeführer trotzdem vor Beginn
18 - der Arbeiten ein Baugesuch im Meldeverfahren gemäss Art. 51 KRVO einreichen und eine Bauberatung durchführen müssen. Beides ist unbe- strittenermassen nicht erfolgt, weshalb hier formelles Baurecht verletzt wurde.
20 - b)Gemäss Art. 357 der Schweizerzischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen ein- gesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vor- schriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2), das heisst nach den Art. 352–356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Abs. 3). Gemäss Art. 4 und Art. 44 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten gemäss kommunalem Recht – wie vor Inkrafttreten der StPO – nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2013/6B_890/2013/6B_891/2013 vom 20. Februar 2014 E.2.2.1). In der Botschaft der Regierung wird dazu ausdrücklich ergänzt, dass das Gleiche auch gelte, wenn die Gemeinden durch Gesetz zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Straftat- beständen ermächtigt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Gros- sen Rat, Heft Nr. 13/2009-2010, Umsetzung Schweizerische Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe, S. 830). c)Vorliegend haben die Beschwerdeführer zugegebenermassen Arbeiten an der eigenen Liegenschaft ausführen lassen, ohne das formelle Bau- recht berücksichtigt zu haben. Die Zuständigkeit für die strafrechtliche Ahndung solcher Widerhandlungen obliegt der Gemeinde. Indem die Gemeinde gemeinsam mit der Baueinstellungsverfügung ein Bussverfah- ren gemäss Art. 95 KRG eröffnet und parallel dazu das rechtliche Gehör gewährt hat, ist sie lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Daher ist auch diesbezüglich der Entscheid der Gemeinde nicht zu bean- standen.
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