VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 53 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarDecurtins URTEIL vom 12. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____ , vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin 1 und C. und D._____ , Beschwerdegegner 2 und Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 40, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
2 - 1.Am 21. Januar 2012 stellten D._____ und C._____ – gestützt auf die Zu- stimmung der Stockwerkeigentümerschaft Parzelle Nr. 40 – ein Bauge- such um Erstellung einer Photovoltaikanlage auf dem östlichen Teil des bestehenden Hausdaches auf Parzelle Nr. 40 in Y.. Nachdem da- gegen keine Einsprachen erhoben wurden, bewilligte die Gemeinde X. (nachfolgend Gemeinde) das Gesuch am 21. Februar 2012. Daraufhin wurde die Anlage, welche 18 Solarpanels umfasst und eine Gesamtfläche von 35 m 2 aufweist, erstellt. 2.Am 6. Dezember 2013 teilten die Bewohner der benachbarten Parzelle 38, B._____ und A., der Gemeinde mit, dass sie die blendenden und erhitzenden Lichtreflexionen, welche von der erwähnten Photovoltai- kanlage auf dem Nachbarhaus ausgehen würden, nicht akzeptieren könn- ten. Sie hätten ein Reflexionsgutachten erstellen lassen, welches zum Schluss komme, dass auf ihrer Terrasse, welche sich zur Photovoltaikan- lage in einer Distanz von 2.7 resp. maximal 4.6 m befinde, von März bis Oktober zwischen 15:00 und 18:00 Uhr während 10-120 Minuten eine Re- flexionswirkung bestehe. Die Gemeinde habe den Sachverhalt abzuklären und zu diesem Zweck im Frühjahr einen Augenschein durchzuführen. Zu- dem sei die Anlage in geringerem Abstand zu ihrem Balkon erstellt wor- den als dies in den Plänen der Baubewilligung vorgesehen gewesen sei. Unpräjudizierlich schlugen B. und A._____ in diesem Schreiben die Verlegung der Photovoltaikanlage auf die Westseite des Daches vor. 3.In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2014 beantragte C._____, es seien in dieser Angelegenheit keine weiteren Massnahmen zu treffen. Ei- ne Verlegung der Anlage, welche betreffend Reflexionen dem Stand der Technik entspreche und nicht in Missachtung der Baubewilligung erstellt worden sei, sei nicht möglich.
3 - 4.Nach weiteren Stellungnahmen von A._____ und B._____ (vom 18. Fe- bruar 2014) und C._____ (vom 13. März 2014) wies die Gemeinde das Gesuch vom 6. Dezember 2013 mit Entscheid vom 27. März 2014 ab. Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Mai 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren: "1.Der Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ vom 27. März 2014 sei aufzu- heben. 2.Die Eigentümer der Photovoltaikanlage auf der Parzelle Nr. 40 in Y., X. seien anzuweisen, die Emissionen der Photovoltaikanlage im Sinne von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG auf das zulässige Mass gemäss den vom Verwaltungs- gericht zu bestimmenden Massnahmen zu begrenzen. 3.Eventualiter sei festzustellen, dass die Immissionen auf dem Grundstück der Be- schwerdeführer, Parzelle Nr. 38 in Y., X. ausgehend von der Photo- voltaikanlage auf der Parzelle Nr. 40 in Y., X. gegen die Umwelt- schutzgesetzgebung verstossen. 4.Subeventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.(Kostenfolge)." Dabei machten die Beschwerdeführer geltend, dass die von der Photovol- taikanlage ausgehenden Sonnenlichtreflexionen schädliche und lästige Einwirkungen im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung darstellen wür- den und deshalb zu begrenzen seien. Indem die Gemeinde hinsichtlich dieser Immissionen weder den beantragten Augenschein durchgeführt noch sonstige Abklärungen getroffen oder Massnahmen angeordnet ha- be, habe sie gegen ihre Abklärungs- und Handlungspflicht gemäss Art. 3 KUSV verstossen und gleichzeitig ihr rechtliches Gehör verletzt. Eine wei- tere Gehörsverletzung liege darin, dass sie die Duplik der Beschwerde- gegner vom 13. März 2014 zu Handen der Gemeinde nie erhalten hätten. Zwecks Feststellung der behaupteten Immissionen beantragten die Be- schwerdeführer vor Verwaltungsgericht deshalb die Einholung eines Gut- achtens über die physiologische Blendung und Wärmeimmissionen sowie – wie schon gegenüber der Gemeinde – die Durchführung eines Augen-
4 - scheins. Zudem vertraten sie weiterhin den Standpunkt, dass die Verle- gung der Anlage auf die Westseite des Daches möglich sei und beantrag- ten auch diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens. Überdies sei die Anlage nicht entsprechend der erteilten Baubewilligung erstellt worden, weshalb ein Wiederherstellungsverfahren und in dessen Rahmen ein nachträgliches ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. 5.Am 14. Juli 2014 beantragten C._____ und D._____ (nachfolgend Be- schwerdegegner 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei. Dabei führten sie aus, dass sie während des Baubewilligungs- verfahrens keine falschen Angaben zur Lichtreflexion der Anlage gemacht hätten, dass die Verlegung der Anlage auf die Westseite des Daches aus Energieeffizienz- und Kostengründen nicht opportun sei und dass in der Dorfzone mässig störende Immissionen zulässig seien. Zudem hätten sie die Photovoltaikanlage mit Zustimmung der Stockwerkeigentümerschaft der Parzelle 40 erstellt, weshalb diese nicht in das vorliegende Verfahren einzubeziehen sei. 6.Ebenfalls am 14. Juli 2014 beantragte auch die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Zum Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung führte sie aus, dass sie des- halb auf die Durchführung eines Augenscheins und auf weitere Abklärun- gen habe verzichten können, weil ihr die Lage der strittigen Anlage sowie der Liegenschaften bekannt gewesen sei und weil die Licht- und Tempe- ratureinflüsse durch das von den Beschwerdeführern beigebrachte Gut- achten untermauert würden. Zudem hätten sich sowohl die Bauherrschaft wie auch die Beschwerdeführer zur Blendwirkung resp. zur Lichtabsorpti- on der Panele äussern können. Auch das beantragte Gutachten hinsicht- lich der Verlegung der Anlage auf die Westseite des Daches habe nicht eingeholt werden müssen, zumal dies angesichts der Kamine und Dach- aufbauten für den Gemeindevorstand offensichtlich nicht möglich gewe-
5 - sen sei. Zudem sei kein Rechtstitel ersichtlich, gestützt auf welchen die Bauherrschaft zu einer Verlegung der Anlage verpflichtet werden könne. Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass keine Sanie- rungspflicht bestehe und dass die umstrittene Anlage, welche auf einer rechtskräftigen Baubewilligung basiere, mangels lästiger oder störender Immissionen nicht widerrechtlich sei. Insbesondere sei die geringfügige bauliche Abweichung von ca. 75 cm kein Grund für ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren. Selbst wenn ein geringfügiger Verstoss gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen würde, sei ein Zurück- kommen auf den rechtskräftigen Bewilligungsentscheid unverhältnismäs- sig und nicht mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes zu vereinba- ren. 7.In ihrer Replik vom 15. September 2014 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und vertieften ihre Argumentation, welche sie bereits in der Beschwerde vorgebracht hatten. Am 20. Oktober 2014 hiel- ten auch die Beschwerdegegnerin 1 sowie die Beschwerdegegner 2 unter Vertiefung ihrer bereits geäusserten Standpunkte je an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ vom 27. März 2014, mit welchem ein Abklärungsgesuch der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2013 abgewiesen und die Rechtmässigkeit der gestützt auf die Baubewil-
6 - ligung vom 21. Februar 2012 erstellten Photovoltaikanlage implizit bestätigt wurde. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die von der Photovoltaikanlage ausgehenden Emissionen gegen das Umwelt- schutzgesetz (USG; SR 814.01) verstossen und verlangen deshalb die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Begrenzung dieser Emissionen auf das zulässige Mass. Vor der materiellen Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit sind jedoch einige formelle Aspekte zu be- leuchten. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Vorinstanz den von den Beschwerdeführern im Schreiben vom 6. Dezember 2013 bean- tragten Augenschein zu Recht abgelehnt hat.
7 - gungsverfahrens geprüft. So hat die Vorinstanz die Baubewilligung in Nachachtung ihrer in Art. 89 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) statuierten Pflicht unter der Auf- lage erteilt, dass ihr vor Baubeginn ein Nachweis über die zivilrechtliche Berechtigung vorgelegt werde (vgl. Baubewilligung vom 21. Februar 2012 in Beilagen der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 7, wobei der entspre- chende Nachweis nicht bei den Akten liegt). Die zivilrechtliche Berechti- gung der Beschwerdegegner 2 zur Erstellung der Anlage wurde von den Beschwerdeführern denn auch weder im Überprüfungsgesuch an die Vor- instanz noch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich bestritten. Die ent- sprechenden Zweifel wurden erst im Rahmen der Replik als Reaktion auf die Ausführungen der Beschwerdegegner 2 geäussert (vgl. Replik der Beschwerdeführer vom 15. September 2014, S. 10 Ziff. 20). c)Im Hinblick auf die Beurteilung der Passivlegitimation der Stockwerkei- gentümerschaft ist nebst der zivilrechtlichen Berechtigung zur Erstellung der Photovoltaikanlage auch die Frage nach dem Eigentum an derselben – auch wenn diese im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu klären ist – zu berücksichtigen. Da sich das von den Beschwerdegegnern 2 behauptete Sondernutzungsrecht aus dem (eher rudimentären) Auszug aus dem Protokoll der Stockwerkeigentümerschaft vom 23. April 2011 (vgl. Bg2-act. Duplik 1) nicht ohne Zweifel ableiten lässt und es deshalb auch denkbar wäre, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft auf- grund des in Art. 667 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) statuierten Akzessionsprinzips Eigentümerin der fragli- chen Photovoltaikanlage geworden ist, ist die Stockwerkeigentümerge- meinschaft – entgegen dem prozessualen Antrag der Beschwerdegegner 2 – nicht aus dem Verfahren zu weisen. Vor dem Hintergrund der be- schränkten Prozessfähigkeit von Stockwerkeigentümergemeinschaften, welche je nach Streitgegenstand differenziert zu beurteilen ist (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts R 01 98 vom 29. Januar 2002 E.2b), ist es
8 - auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer zwecks Vermei- dung eines Nichteintretensentscheids wegen fehlender Passivlegitimation nebst den Beschwerdegegnern 2 als Bauherrschaft sicherheitshalber auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft ins Recht gefasst haben. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegner 2 den Nachweis ihrer zivil- rechtlichen Berechtigung – wie vorstehend erwähnt – erst im Rahmen ih- rer Duplik beigebracht haben.
9 - renskonstellationen Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGE 135 II 286 E.5.3 S. 295 f.; BGE 123 I 63 E.2d S. 68 ff.; BGE 119 Ia 141 E.5c S. 149 ff.). Zum Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten in gerichtlichen Verfahren hat das Bundes- gericht klare Regeln aufgestellt (BGE 137 I 195 E.2.3.1 mit Hinweisen; Ur- teil 1C_521/2011 vom 23. November 2011 E.2.2). Auch nach der Praxis des EGMR gilt ein solches Recht nur im Verfahren vor Gerichten, nicht vor anderen Behörden (Urteil des EGMR Schaller-Bossert gegen Schweiz vom 28. Oktober 2010 [41718/05], § 29-32). Selbst mit Blick auf die an sich anzustrebende Parallelität zwischen den Verfahrensgarantien der EMRK und denjenigen der Bundesverfassung besteht daher kein Anlass, aus Art. 29 BV ein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten auch im Verfahren vor ande- ren als gerichtlichen Behörden abzuleiten“. Es ist deshalb davon auszugehen, dass durch die Nichtzustellung der Duplik der Beschwerdegegner 2 vom 13. März 2014 keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der vorzitierte Bundesgerichtsentscheid in der Lehre auf Kri- tik gestossen ist (dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 527 m.w.H). Für das Verwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass, von der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. c)Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verletzung des rechtli- chen Gehörs – wenn dies nicht schon im vorliegenden Verfahren der Fall gewesen wäre – bei diesem Ausgang des Verfahrens spätestens im er- neuten Verfahren vor der Vorinstanz geheilt werden würde (vgl. nachfol- gend Erwägung 6a).
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11 - ein allenfalls vorschriftswidriger Zustand nachträglich zu korrigieren wäre. Die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissi- onsbegrenzung erscheint gerade in jenen Fällen als angezeigt, wo – wie im vorliegenden Fall – die Immissionen bei Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen werden konnten oder wo eine zu- verlässige Prognose schwierig war. Die Wiederherstellung des gesetz- mässigen Zustandes setzt in diesen Fällen eine umfassende Interessen- abwägung voraus, wobei dem Interesse an der Wahrung der Rechtssi- cherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz nicht dasselbe Gewicht zukommt wie beim vollständigen Widerruf einer Verfügung, zumal der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen weniger stark ausfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.4.2 m.w.H.). Gemäss Art. 18a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) be- dürfen genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung, son- dern sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Gemäss Art. 32a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) gilt eine Solaran- lage unter anderem dann als genügend angepasst, wenn sie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt wird. Im Umkehrschluss be- deutet dies, dass Solaranlagen, welche eine Blendwirkung verursachen, die Voraussetzungen für die Bewilligungsfreiheit nicht erfüllen und damit Gegenstand eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens bilden können, in welchem die Zulässigkeit der Blendwirkung zu beurteilen ist. Mit ande- ren Worten steht die Rechtskraft einer Bewilligung der nachträglichen Be- urteilung und Anpassung von Lichtimmissionen und damit auch von Re- flexionsstrahlung nicht entgegen. d)Die Vorinstanz hätte demnach in einem ersten Schritt zu prüfen gehabt, ob die umstrittene Anlage den von den Beschwerdeführern angerufenen umweltschutzrechtlichen Bestimmungen widerspricht, mithin ob das von
12 - der Photovoltaikanlage reflektierte Sonnenlicht – welches eine Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG darstellt (vgl. GRIFFEL/RAUSCH, Kommen- tar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 7 Rz. 11) – als schädliche oder lästige Einwirkung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 USG zu qualifizieren ist. Da für den Schutz vor sichtbarem Licht bis anhin keine verbindlichen Regelungen bestehen, haben die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG un- mittelbar die Art. 11-14 sowie Art. 16-18 USG anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.5.2 sowie 1C_105/2009 vom 13. Oktober 2009 E.3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die in Art. 14 USG für Luftverunreinigungen statuier- ten Anforderungen entgegen dem Wortlaut auch auf die Einwirkungen von Strahlen anzuwenden (vgl. BGE 124 II 219 E.7a mit Hinweis). Gege- benenfalls hätte die Vorinstanz dann in einem zweiten Schritt zu prüfen gehabt, ob die nachträgliche Anordnung von Massnahmen zur Emissi- onsbegrenzung verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E.4.2). e)Die Vorinstanz ist der Ansicht, sie habe zur Erhebung des Sachverhalts infolge Ortskenntnis und der entsprechenden Äusserungen der Parteien auf einen Augenschein verzichten und die Blendwirkung gestützt auf das von den Beschwerdeführern beigebrachte Privatgutachten beurteilen können. Auch wenn sich die Bewilligungsbehörde gemäss BGE 140 II 214 E.3.3 bei der Beurteilung von Lichtimmissionen auf Angaben von Ex- perten und Fachstellen abstützen kann, ist der Argumentation der Vor- instanz im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Die Örtlichkeiten und die La- ge der Liegenschaften sowie die Distanzen sind zwar aktenmässig belegt und von den Parteien nicht bestritten. Um sich aber tatsächlich einen Ein- druck über die umstrittene und ihr mit Sicherheit nicht bekannte Blendwir- kung zu verschaffen, wäre es jedoch unumgänglich gewesen, auf dem Balkon der Beschwerdeführer einen Augenschein durchzuführen. Dabei
13 - ist zu erwähnen, dass auch hinsichtlich der Lichtimmissionen, welche Ge- genstand des vorzitierten BGE 140 II 214 waren, zwei Augenscheine durchgeführt worden sind. Im Verfahren, welches zum bisher einzigen Bundesgerichtsurteil zur Blendwirkung von Solarpaneelen geführt hat, wurden gar vier Augenscheine durchgeführt (vgl. das ebenfalls bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012). Mit anderen Worten hat die Vorinstanz mit der unzulässigen Ablehnung des Beweisantrages auf Durchführung eines Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung nicht nur Art. 29 Abs. 2 BV, sondern auch ihre Ab- klärungs- und Handlungspflicht nach Art. 3 KUSV verletzt. 5.Weil die Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins – wie so- eben ausgeführt – verzichtet hat, haben die Beschwerdeführer den ent- sprechenden Antrag im vorliegenden Verfahren erneuert. Es ist jedoch nicht Sache des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz, für die aus- reichende Feststellung des Sachverhalts zu sorgen. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht darum ersu- chen, die nötigen Abklärungen unter Heilung des entsprechenden Man- gels selber vorzunehmen und anschliessend im Sinne von Art. 56 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) selber zu entscheiden. Die Vorbringen der Beschwerdefüh- rer, wonach die Rückweisung einen prozessualen Leerlauf darstellen würde, weil die Vorinstanz ohnehin den gleichen Entscheid fällen werde, da sie aufgrund des bereits vorliegenden Entscheids sowie der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdegegner 2 ein ehemaliges Mitglied des Bauamtes der Gemeinde sei, befangen sei, sind zudem haltlose und un- bewiesene Behauptungen.
15 - Rechtsanwalts à Fr. 250.-- zuzüglich Kleinspesenzuschlag und 8 % Mehrwertsteuer. Damit der gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zuzuspre- chenden aussergerichtlichen Entschädigung lediglich die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzugelten sind und ein gros- ser Teil der auf der Kostennote vom 28. Oktober 2014 aufgeführten Leis- tungen bereits vor dem Erhalt des angefochtenen Entscheids am 30. April 2014 angefallen sind, ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer demnach aussergerichtlich mit Fr. 3'624.50 (16.7 Stunden der Rechtspraktikanten à Fr. 180.-- sowie eine Stunde des Rechtsanwalts à Fr. 250.-- = Fr. 3'256.-- zzgl. Kleinspesenzu- schlag in Höhe von Fr. 100.-- sowie 8 % MWST auf Fr. 3'356.--) zu ent- schädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstandes X._____ vom 27. März 2014 aufgehoben und die vorliegende Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.384.-- zusammenFr.2'884.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
16 - 3.Die Gemeinde X._____ hat A._____ und B._____ aussergerichtlich mit Fr. 3'624.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]