R 2014 51

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 51 5. Kammer VorsitzAudétat RichterInMoser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 14. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ , und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg S. Mattli, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

  • 2 - 1.Schon im Juli 2008 reichte die C._____ AG Baugesuche betreffend Ab- bruch diverse Gebäude und Neubau von drei Mehrfamilienhäusern (MFH) auf den in der Zentrumszone gelegenen Parzellen Nr. 1, 2 und 3 in X._____ ein. Dagegen wurden damals zahlreiche Einsprachen erhoben, was die Bauherrin zur Überarbeitung des Projektes bewog. Am 11. De- zember 2013 reichte sie ein neues Baubewilligungsgesuch ein unter Rückzug der vorerwähnten, älteren Gesuche. Auch gegen dieses Projekt gingen zahlreiche Einsprachen ein. Mit Entscheid vom 22. April 2014 trat der Gemeinderat wegen Fristversäumnis auf die Einsprachen der Stock- werkeigentümergemeinschaft (StWEG) D._____ und von E._____ nicht ein und wies die übrigen Einsprachen ab unter gleichzeitiger Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude und den Neubau der MFH 1- 2-3 mit Carport. 2.Mit Beschwerde vom 26. Mai 2014 beantragten die StWEG A._____ Haus A, C und D sowie B._____ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des Be- schlusses der Gemeinde X._____ vom 22./25. April 2014, Protokoll-Nr. 14-346 sowie die Abweisung des Baugesuches der C._____ AG vom 11. Dezember 2013 mit Verweigerung der Baubewilligung. Weiter wird bean- tragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vom In- struktionsrichter mit Verfügung vom 11. Juni 2014 erteilt); alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Gerügt wird zunächst in formeller Hinsicht ein Verstoss gegen den verfassungsmässigen Grundsatz des fairen Ver- fahrens wegen Auflage des Baubewilligungsgesuchs während den Weih- nachts- und Neujahrstagen 2013/2014 und der Zustellung des Einspra- cheentscheides exakt vor den dreiwöchigen Frühlingsferien; weiter wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die Vorinstanz trotz entsprechenden Ersuchens in der Einsprache die Schutzverfügung des Restaurants F._____ nicht zu den Akten genommen hat, geschweige denn diese den Einsprechern zur Stellungnahme zukommen liess. In ma- terieller Hinsicht wird die Überschreitung der zulässigen Ausnützung

  • 3 - gerügt, die nicht erfolgte sorgfältige Gestaltung der Umgebung von ge- schützten und erhaltenswerten Bauten bzw. die falsche Anwendung der Regeln des Besitzstandes. Weiter seien die Vorgaben des Gewässer- schutzes nicht eingehalten und schliesslich das Projekt insgesamt zum Nachteil der Nachbarschaft unsorgfältig gestaltet. Beantragt werden ein Amtsbericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) zur Problematik des Gewässerschutzes und die Durchführung eines Augenscheins. 3.Die Bauherrin (Beschwerdegegnerin 2) beantragt mit Eingabe vom 17. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Sämtliche Rügen sind ihrer Ansicht nach unzutreffend. 4.Auch die Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) beantragt in ihrer Vernehm- lassung vom 25. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5.In ihrer Replik vom 28. August 2014 vertiefen die Beschwerdeführer ihre Standpunkte und ergänzen diese neu mit der Rüge der Verletzung von Lärmvorschriften. 6.Am 25. September 2014 reichen die Beschwerdegegnerinnen ihre Dupli- ken ein. Auch sie beantragen nun die Durchführung eines Augenscheins und vertiefen ihre Standpunkte. 7.Mit Schreiben vom 30. September 2014 ersuchte der Instruktionsrichter das ANU um Stellungnahme zu den im Verfahren aufgeworfenen Fragen betreffend Gewässer- und Lärmschutz. In seiner Eingabe vom 5. Novem- ber 2014 kommt das ANU zum Schluss, dass dem Bauvorhaben aus ge- wässerschutz- wie auch aus lärmschutzrechtlicher Sicht nichts entgegen- stehen würde. In einer Ergänzung der Stellungnahme vom 11. November 2014 korrigiert das ANU seine früheren Ausführungen und kommt nun

  • 4 - neu zum Schluss, dass beim strittigen Bauvorhaben gewisse Parkplätze die in der Ortsplanung festgelegten Gewässerabstandslinien überschrit- ten, sodass entweder das Bauvorhaben in diesem Punkt anzupassen sei oder der Bereich zwischen den Gewässerabstandslinien in einer Ortspla- nungsrevision in die neue Gewässerraumzone zu überführen sei, in wel- cher die Parkplätze bewilligungsfähig wären. 8.Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 sich zuerst in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2014 zum (ersten) Bericht des ANU in ihrer Rechtsauf- fassung bestätigt sah, relativierte sie ihren Standpunkt am 13. November 2014 auf die Ergänzung des Berichts des ANU hin insofern, als sie es für fraglich hält, dass das blosse Markieren von Parkplätzen am Boden auf einer ansonsten bereits vorbestehenden Überdeckung des Gewässers den Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) widerspreche; gleichzeitig weist sie aber darauf hin, dass es ein Leichtes sei, die betref- fenden Pflichtparkplätze so anzulegen, dass ein Konflikt mit der Gewäs- serabstandslinie von Beginn weg ausgeschlossen sei. Es bestehe also kein Grund dazu, die Beschwerde alleine deswegen gutzuheissen und das Bauvorhaben als Ganzes abzuweisen. 9.Die Beschwerdegegnerin 2 zeigt sich in ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2014 überrascht vom (ergänzten) Bericht des ANU und weist darauf hin, dass sie von einer Bestandesgarantie für die vorbestehenden Parkplätze ausgegangen sei; sie wäre aber bereit, das Bauvorhaben so anzupassen, dass sämtliche Parkplätze ausserhalb der Gewässerabstandslinien ange- ordnet würden unter Beibehaltung der Gesamtzahl der Pflichtparkplätze. 10.In ihrer Eingabe vom 28. November 2014 sehen sich die Beschwerdefüh- rer in ihrer Position bestärkt und verlangen die Aufhebung der rechtswid- rig erteilten Baubewilligung. Mindestens zehn Pflichtparkplätze (PP) könn- ten aufgrund der Gewässerabstandslinien nicht erstellt werden, womit das

  • 5 - Projekt die Anzahl Pflichtparkplätze (48) nicht mehr erreiche. Es sei eine Projektänderung notwendig mit Überarbeitung der Pläne und neuem Bau- gesuch mit Ausschreibung und Publikation – eine Projektänderung im lau- fenden Verfahren vor Verwaltungsgericht sei nicht möglich. 11.Am 9. Juli 2015 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augen- schein durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführer B._____ so- wie ein Stockwerkeigentümer der StWEG A._____ Haus A (1.OG) per- sönlich in Begleitung ihres gemeinsamen Rechtsvertreters (RA lic. iur. Pa- trick Benz) anwesend waren. Die Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde) war durch die Chefin des Hochbauamts und ihren Rechtsvertreter (RA Dr. iur. Otmar Bänziger) vor Ort präsent. Die Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrin) war durch ein Mitglied der Bauherrin, den Architekten des Gesamtprojekts und ihren Rechtsvertreter (RA Dr. iur. Georg S. Mattli) zugegen. Weiter war das beigeladene Amt für Natur und Umwelt (ANU) als fachkundige Auskunftsstelle betreffend Gewässerraum durch zwei Vertreter präsent. Allen Anwesenden wurde auf dem bereits bestehenden Parkplatz entlang der angrenzenden Hauptstrasse die Gelegenheit geboten, sich auch noch mündlich zu all den aufgeworfenen Fragen - insbesondere bezüglich Be- sitzstandsgarantie oder Einhaltung der Gewässerlinien, bezüglich Über- nutzung der Bauparzellen 1, 2 und 3 (AZ-Überschreitung) oder Qualifika- tion bzw. Anrechenbarkeit des Restaurants F._____ zur verfügbaren Nutzfläche und bezüglich Einfügung des Neubauprojekts ins bestehende Orts- und Landschaftsbild (Bauästhetik) – frei zu äussern, wovon allseits sachdienlich Gebrauch gemacht wurde. Von Seiten des Gerichts wurden sodann noch insgesamt 17 Fotos der bestehenden Erschliessungs-, Überbauungs- und Bebauungsverhältnisse einschliesslich eingedoltem C._____ und Profilstangen der neuen Baukuben hangseitig erstellt und dem Protokoll des Augenscheins beigefügt.

  • 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss vom 22./25. April 2014 (Protokoll-Nr. 14-346) der Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1), worin das bereits einmal überarbeitete Baugesuch vom 11. Dezember 2013 der Bauherrin (Beschwerdegegnerin 2) bewilligt wurde. Mit dieser Bewilligung betreffend Neubau von drei Mehrfamilienhäusern auf den in der Zen- trumszone gelegenen Parzellen 1, 2 und 3 über dem schon früher „einge- dolten C._____“ konnten sich die Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb sie gegen den Abbruch der dort seit Jahrzehnten be- reits bestehenden Gebäude samt Parkplatzareal und gegen das an des- sen Stelle geplanten Neubauprojekts in der Zentrumszone am 26. Mai 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er- hoben. Beschwerdethema bilden die Fragen, ob die Beschwerdegegnerin sowohl in formeller Hinsicht (Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes ei- nes fairen Verfahrens sowie der Missachtung des rechtlichen Gehörs) als auch in materieller Beziehung (Einwand/Rüge der AZ-Überschreitung, der Falschanwendung der Besitzstandsregeln sowie Nichteinhaltung der Ge- wässerschutzlinien bzw. Missachtung des gesetzlich einzuhaltenden Ge- wässerraumes durch geplante Parkplatzanordnung [PP 47-52] und somit Unterschreitung der erforderlichen Anzahl PP) korrekt und rechtmässig handelte, als sie die angefochtene Baubewilligung erteilte.

  1. a)Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhe- bung oder Änderung hat [...]. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde sowohl (lit. a) Rechtsverletzungen einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens als auch (lit. b) Verletzungen der Autonomie der Gemeinden, Kreise und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften [...] geltend gemacht werden. Nach Art. 51 Abs. 2 VRG
  • 7 - können die Parteien jedoch Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen (Erweiterungsverbot sowie Einhaltung des Instanzenzuges). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Be- schwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführer als Nachbarn zu den Bauparzellen 1, 2, 3 wegen ihrer räumlichen Nähe zum Bauvorhaben unmittelbar und daher weit mehr als unbeteiligte Dritte davon betroffenen sein könnten, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung nach Art. 50 VRG legitimiert sind. Die Beschwerdeführer rügen mehrere Rechtsverletzungen (vgl. vorne E.1 – Beschwerdethema) und eine Ermessensüberschreitung (schlechte Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild; Missach- tung Bauästhetik), womit die gesetzlichen Beschwerdegründe gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ebenfalls als erfüllt angesehen werden dürfen. Schliesslich ist aktenkundig, dass die Beschwerde vom 26. Mai 2014 gegen den angefochtenen Beschluss/Entscheid vom 22./25. April 2014 (Empfang frühestens am 26. April 2014) innert der 30-tägigen An- fechtungsfrist und auch beim örtlich, sachlich wie funktional dafür zustän- digen Verwaltungsgericht nach Art. 52 Abs. 1 VRG eingereicht wurde. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb durch das streitberufene Gericht vollumfänglich einzutreten. b)In formeller Hinsicht bemängelte der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rer zunächst, dass der Zeitpunkt der Zustellung des Bauentscheids gera- de dann erfolgte, als in der betreffenden Gemeinde die Schulferien nach Ende der Wintersaison begannen und die meisten Eltern mit ihren schul- pflichtigen Kindern verreisten. Schon das Baugesuch sei während der Weihnachts- und Neujahrstage 2013/2014 aufgelegen. Der betreffende Rechtsanwalt beantragte daher zumindest die Durchführung eines zwei- ten Schriftenwechsels. Nach Ansicht des Gerichts ist der in diesem Zu- sammenhang erhobene Vorwurf – die von der Baubehörde gewählte Vor-

  • 8 - gehensweise verstosse gegen den verfassungsmässigen Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. dazu Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] – Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns) objektiv nicht stichhaltig. Ob und wann der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – ein im Anwaltsregister korrekt eingetragenes Mitglied und damit professioneller Vertreter dieser freischaffenden Berufsgattung – in die Ferien geht, kann selbstverständlich keinen Einfluss auf den Zeit- punkt der Mitteilung eines behördlichen Bauentscheides haben. Dieser Einwand der Beschwerdeführer ist somit verfahrenstechnisch vollkommen irrelevant. Dass der besagte Rechtsvertreter aufgrund seiner Ferien letzt- lich weniger Zeit zur Verfügung hatte, die vorliegende Beschwerde zu ver- fassen, muss er sich selber zuschreiben. Die bürointerne Organisation und Empfangsregelung ist jeweils Sache des mit dem Auftragsmandat be- trauten Rechtsvertreters, wofür sicher nicht die öffentliche Hand die Ver- antwortung trägt. Unabhängig von dieser Rüge wurde zudem ohnehin ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, sodass sich die Anschlussfrage erübrigt. Anzumerken bleibt nur noch, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht dazu dient, neue Rügen einbringen zu können, die in der Beschwer- de selbst – aus welchen Gründen auch immer - vergessen gegangen sind (Art. 51 Abs. 2 VRG – Erweiterungsverbot; Einhaltung Instanzenzug). Ein konkreter Anwendungsfall des gesetzlich stipulierten Ausdehnungs- verbots ist hier in der erst anlässlich der Replik erhobenen Rüge der Be- schwerdeführer betreffend Verletzung von Lärmschutzvorschriften zu se- hen (vgl. dazu im Sachverhalt Ziff. 5, hiervor). Der entsprechende Ein- wand, wonach das angefochtene Bauprojekt die Vorgaben von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) nicht einhalte bzw. bei den Bauakten ein entsprechender Nachweis der Einhaltung der zulässigen Werte fehle, wurde zwar (noch) im Einsprache- verfahren vor der Baubehörde erhoben, nicht aber in der Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Daran ändert auch nichts, dass in der Beschwerde ein Vorbehalt betreffend weiterer Rügen und rechtlicher Ausführungen

  • 9 - angebracht wurde, weil die entsprechende Rüge erst mit der Replik vom

  1. August 2014 und damit eindeutig zu spät erhoben wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erweist sich eine Ergänzung der Be- schwerdeschrift auf dem Weg der Replik nur insoweit als statthaft, als die Ausführungen der Gegenpartei in der Vernehmlassung dazu Anlass ge- ben. Anträge und Rügen, die bereits in der Beschwerde selbst hätten er- hoben werden können, sind nach Ablauf der Beschwerdefrist aber ausge- schlossen (BGE 132 I 47 E.3.3.4 mit Hinweis auf BGE 131 I 311 E.3.5 und 125 I 77 E.1d/aa, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht keinen triftigen Grund zu erkennen, im vorliegenden Fall auf die klar verspätet vorgebrachte Rüge betreffend Verletzung von Lärmvor- schriften einzutreten. Ferner hat das Amt für Natur und Umwelt (ANU) in seinem Amtsbericht vom 5. November 2014 festgehalten, dass keine lärmschutzrechtlichen Gründe gegen das geplante Bauprojekt sprechen würden (vgl. im Sachverhalt Ziff. 7, hiervor). Jener Rüge wäre somit auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden gewesen. c)Unter dem Aspekt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV - Allgemeine Verfahrensgarantien) rügten die Beschwerdeführer weiter, dass die Vorinstanz trotz entsprechender Rüge im Einspracheverfahren die Schutzverfügung betreffend Restaurant F._____ nicht zu den Akten genommen, geschweige diese den Beschwerdeführern zur Stellungnah- me zugestellt habe. Dieses Versäumnis stelle eine Gehörsverletzung dar. Wie die Beschwerdegegnerinnen dazu übereinstimmend ausführen, exis- tiert die einverlangte Schutzverfügung überhaupt nicht, weshalb von An- fang an auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann. Hinzu kommt, dass das vorhandene Haus 71-A auf Parzelle 2 (Restau- rant F._____) nicht als schützenswert, sondern lediglich als erhaltenswert eingestuft wurde. Die Schutzmassnahme ist mit der Einstufung des Ge- bäudes als erhaltenswerte Baute im Generellen Gestaltungsplan (GGP)
  • 10 - erfolgt. Dieser Plan ist aber allgemein zugänglich, ja sogar auf dem Inter- net abrufbar, sodass sicher keine Gehörsverletzung vorliegt.
  1. a)In materieller Hinsicht gilt es zuerst den Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Ausnützung (AZ) in der hier massgebenden Zentrumszone zu prüfen und zu klären. Laut Art. 58 Abs. 1 des Baugesetzes der betreffen- den Gemeinde (BauG; DRB 60) ist die Zentrumszone für touristische und andere Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Wohnnutzung und Kleingewer- be sind zulässig. Art. 58 Abs. 2 BauG bestimmt weiter: Bei Bauten mit 90% oder mehr Wohnanteil gilt die Ausnützungsziffer der Zone für städti- sches Wohnen. Gemäss Art. 59 BauG ist die Zone für städtisches Woh- nen eine Mischzone. Neben der Wohnnutzung sind touristische und ande- re Dienstleistungsbetriebe sowie mässig störende gewerbliche Nutzungen zulässig. In Art. 93 BauG wird das Zonenschema tabellarisch festgehal- ten. Danach gilt in der Zentrumszone eine AZ von 1.25**, ein Grenzab- stand (gross) von 7.5 m bzw. (klein) von 3.5 m, eine Geschosszahl von 5** und die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III. In der Zone für städtisches Wohnen gilt hingegen eine tiefere AZ von 1.0. Zu den Sternchen ** wird noch vermerkt: Innerer Zentrumsbereich, Art. 121 BauG; wenn die be- sonderen Anforderungen gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP) er- füllt sind: AZ von 1.5 und maximal 6 Geschosse möglich. Der genaue Wortlaut von Art. 121 BauG (welcher die Zielsetzung einer „verdichtete Bauweise“ in den Zentren fördern soll) lautet: 1 Im Inneren Zentrumsbereich wird eine um einen Fünftel erhöhte Ausnüt- zung gewährt, wenn das Projekt erhöhte Gestaltungsanforderungen er- füllt. Wird die erhöhte Ausnützung beansprucht, ist die Bauberatung obli- gatorisch. 2 Bauten mit einem Wohnanteil von 90% oder mehr dürfen höchstens die Ausnützung der Zone für städtisches Wohnen beanspruchen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für Baugrundstücke – welche in der Zentrumszone liegen – grundsätzlich eine AZ von 1.25 gilt; die AZ verrin- gert sich aber auf 1.0, wenn der Wohnanteil 90% übersteigt (Art. 58 Abs.
  • 11 - 2 i.V.m. Art. 93 und 121 Abs. 2 BauG). Hier wurde mit einer AZ von 1.25 gerechnet, was bedeutet, dass der Anteil an Gewerbefläche über 10% sein muss bzw. der Wohnanteil 90% nicht übersteigen darf. b)Die Beschwerdeführer kritisierten, dass eine unerklärbare Diskrepanz zwischen der AZ-Berechnung und den eingereichten Projektplänen herr- sche. Es sei namentlich mit verschiedenen Zahlen operiert worden, die sich widersprächen. Bei dieser Sachlage könne keine Baubewilligung er- teilt werden, weil nicht bewilligt werden könne, was nicht den Bauplänen entspreche. Die Beschwerdegegnerinnen sehen demgegenüber in der Argumentation der Beschwerdeführer eine Fehlinterpretation der Zahlen. Wie den bei den Akten liegenden Baugesuchunterlagen (vgl. dazu spezi- ell AZ-Tabelle vom 6. Dezember 2013) entnommen werden kann, verhält es sich hier tatsächlich so, dass mit dem Bauprojekt neben einer Wohn- fläche von 2‘712.44 m 2 BGF (rote Markierung) auch noch eine Gewerbe- fläche von 628.44 m 2 BGF (grüne Markierung) realisiert werden soll. Zu- sammen mit den weiterbestehenden alten Nutzflächen ergibt sich so nach Realisierung des strittigen Bauprojekts eine Wohnnutzung von insgesamt 4‘038.44 m 2 BGF (neu 2‘712.44 m 2
  • bestehende alte 1‘326 m 2 auf Par- zelle 1) und eine gewerbliche Nutzung von 803.44 m 2 BGF (neu 628.44 m 2
  • 175 m 2 F._____). Ausgehend von diesen verschiedenen Zahlenwer- ten – welche aber alle ihre Richtigkeit haben – ermittelte die Beschwerde- gegnerin 1 eine effektiv noch verfügbare Gesamtnutzfläche von 3‘340.88 m 2 (gegliedert in: 2‘712.44 m 2 Wohnfläche < 90% bzw. 628.44 m 2 Gewer- benutzung >10%), womit zu Recht auf die höhere AZ von 1.25 für Zen- trumszonen (und eben gerade nicht auf die tiefere AZ von 1.0 für städti- sches Wohnen) abgestellt wurde. Eine AZ-Überschreitung ist folglich zu verneinen. c)Die Beschwerdeführer brachten weiter vor, dass Büros und Restaurants keine gewerblichen Betriebe im bau- und planungsrechtlichen Sinne sei-
  • 12 - en. Vielmehr beinhalte ein Gewerbebetrieb gemäss Zonenordnung stets eine handwerkliche oder maschinelle Nutzung oder einen anderen Pro- duktionsvorgang. Dem halten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, dass Dienstleistungsbetriebe kaufmännisch geführte Betriebe aller Art seien – wie z.B. Architekturbüros, Anwaltskanzleien, Arztpraxen, Treu- handbüros, Verkaufsgeschäfte, Restaurants (inkl. F._____ mit Nutzfläche 175 m 2 ). Das genannte Restaurant sei in der vorliegend (weltbekannten) Tourismusdestination der klassische Fall eines touristischen Dienstleis- tungsbetriebs, wie er in der Zonenvorschrift für die Zentrumszone gemäss Art. 58 Abs. 1 BauG ausdrücklich vorgeschrieben werde. In Würdigung der gegenseitig angeführten Standpunkte mutet die Argumentation der Beschwerdeführer für das Gericht doch eher abenteuerlich an; zumal die Baugrundstücke 1, 2 und 3 alle der Zentrumszone - und nicht der Gewer- bezone - zugewiesen sind und der dortige Verwendungszweck laut Art. 58 Abs. 1 BauG als Erstes „touristische Dienstleistungsbetriebe“ nennt, was auf ein Pub bzw. ein Gastrobetrieb oder Restaurant - wie das F._____ – in optima forma zutrifft. Die darüber hinaus geplanten Büroflächen lassen sich zudem unschwer unter „andere Dienstleistungs- betriebe“ laut Art. 58 Abs. 1 BauG subsumieren. Auch die Rüge betref- fend Falschdeklaration des Konsumations- und Verkaufslokals F._____ als nicht gewerblich anrechenbare Nutzfläche (175 m 2 BGF) ist somit un- begründet.
  1. a)Zur Schutzwürdigkeit des Restaurants F._____ (Einstufung erhaltenswer- te Baute; vgl. E.2c in fine, hiervor) sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass der klotzige Neubau, welcher sich baulich direkt an den geschützten und erhaltenswerten Bau des Restaurants F._____ anschliesse, die An- forderungen an die im Gesetz verlangte besonders sorgfältige Gestaltung nicht annähernd erfülle. Wenn die Vorinstanz bloss bemerke, dass dem geplanten Zusammenbauen keinerlei öffentliche Interessen entgegenste- hen, so sei dies nicht nachvollziehbar und somit willkürlich. Eine beson-
  • 13 - ders sorgfältige Gestaltung könne z.B. so aussehen, dass zwischen dem geplanten Mehrfamilienhaus Nr. 3 auf Parzelle 2 und dem geschützten Restaurant F._____ ein grosszügiger Abstand vorgesehen würde, oder mittels Höhenreduktion, mittels Abstufung bzw. mittels Materialisierung oder weiterer baulicher und gestalterischer Massnahmen; auf jeden Fall seien bauliche Massnahmen angezeigt, die das F._____ seinem Schutz- status entsprechend zur Geltung bringen würden. Die Beschwerdegegnerinnen bringen dagegen vor, dass sich das Restau- rant F._____ bereits heute als Anbau zu einem Wohnhaus präsentiere. Die Anbauvariante dränge sich gerade auch zum Schutz des Restaurants auf. Ausserdem seien die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Gestaltung der Mehrfamilienhäuser auf das Attribut „klotzig“ reduziert; da- bei werde übersehen, dass in der Zentrumszone grössere Bauten die Re- gel seien und diese Gestaltung der dortigen baulichen Umgebung ent- spreche. Von einer unsorgfältigen Gestaltung könne daher nicht gespro- chen werden. Vielmehr passe sich der Neubau in gestalterischer Hinsicht optimal an das Restaurant F._____ an, und zwar so, dass sich die Lie- genschaft nach Projektausführung einheitlich als moderner Baukörper präsentiere, was einer deutlichen Verbesserung des heutigen Zustandes gleichkomme. Zu beachten sei zudem, dass zwischen dem von zwei Ar- chitekten entworfenen und neu gebauten Restaurant F._____ und dem Mehrfamilienhaus Nr. 3 auf Parzelle 2 bewusst eine sechs Meter breite Lücke geschaffen werde, in welcher nur das eingeschossige, lange vor dem Restaurant F._____ erstellte Erdgeschoss erhalten bliebe, wodurch der schützenswerte Bau optisch/visuell von dem neuen Wohn- und Ge- schäftshaus getrennt und hervorgehoben werde. b)Das Gericht kann sich den Ausführungen und der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerinnen – nicht zuletzt anhand der persönlich anlässlich des Augenscheins vor Ort gewonnenen Erkenntnisse (vgl. dazu hinten E.6b) - ohne weiteres anschliessen. Das in den Jahren 1991/1992 von

  • 14 - den beiden Architekten umgebaute Restaurant F._____ ist in seiner heu- tigen Erscheinungsform an das für den Abbruch vorgesehene Wohnge- bäude angebaut. Mit dem Neubauprojekt ergibt sich somit gestalterisch bestimmt keine Verschlechterung; vielmehr wird angesichts der sorgfälti- gen, modernen und sachlichen Gestaltung eher eine Verbesserung der Situation bewirkt. Dass der bezeichnete Neubau klotzig erscheine, ist we- nig substantiiert und widerspricht zudem der Tatsache, dass in der Zen- trumszone effektiv grössere Bauten die Regel sind. Nicht unwichtig er- scheint dem Gericht überdies der Hinweis der Beschwerdegegnerinnen auf die Tatsache, dass mit der geplanten Lücke von sechs Metern auf Pa- rzelle 2 der vordere, erhaltenswerte, eingeschossige Restaurantanbau vi- suell zum dahinterliegenden, mehrgeschossige Wohn- und Geschäfts- haus zusätzlich betont wird und durch diese bauliche Zäsur das Restau- rant F._____ optisch gar noch besser zur Geltung kommt. Ein Verstoss gegen die kommunalen Vorschriften betreffend erhaltenswerte Bauten/ Baugruppen (Art. 112 BauG) oder die generellen Vorgaben betreffend Ortsbildschutz (Art. 116 BauG) ist unter diesem Aspekt jedenfalls zu ver- neinen.

  1. a)Zum Hauptkritikpunkt der Beschwerdeführer, wonach die von den Be- schwerdegegnerinnen geltend gemachte Besitzstandsgarantie falsch an- gewendet worden sei bzw. die im revidierten Projektplan vom 1. Dezem- ber 2014 neu eingezeichneten Gewässerabstandslinien durch die ur- sprünglich projektierten Aussenparkplätze Nrn. 47-52 im ersten Plan vom
  2. Dezember 2013 verletzt worden seien und daher eine neues Baubewil- ligungsverfahren – mit erneuter Einsichtnahme und Einsprachemöglich- keit – durchzuführen sei, gilt es vorab, die sich gegenüberstehenden Posi- tionen der Beschwerdeführer und der beiden Beschwerdegegnerinnen im Detail aufzuzeigen.
  • 15 - b)Die Beschwerdeführer machen insbesondere die Nichteinhaltung ver- schiedener Vorgaben des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewäs- ser (GSchG; SR 814.20) geltend. So müssten natürliche Gewässer, die bereits verbaut seien, im Zusammenhang mit Neubauvorhaben wieder ei- ner Renaturierung zugeführt werden (so Art. 37 Abs. 2 GSchG). Die Aus- nahmebestimmung für Fliessgewässer in überbauten Gebieten sei nur sehr zurückhaltend anzuwenden und nur bei Vorliegen einer besonderen Härte zu gewähren (Art. 37 Abs. 3 GSchG); eine Ausnahmebewilligung nach Art. 5 lit. b der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV; BR 815.200) sei bisher von der Regierung nicht erteilt worden. Mit dem geplanten Neubau, den Parkplätzen und dem Carport werde die heute bestehende Situation vollständig geändert, weswegen eine Ausnahme- bewilligung notwendig wäre und auch eine Berufung auf den Besitzstand nicht statthaft wäre. Weiter verbiete Art. 38 GSchG das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern. Das Bauvorhaben habe zur Folge, dass der C._____ vorerst freigelegt werden müsse, um dann wieder für Jahr- zehnte unter dem Boden zu verschwinden. Ausnahmen dieser strengen Vorgaben gebe es nur wenige, z.B. bei Verkehrsübergängen; ein solcher liege hier aber nicht vor. Bauten und Anlagen, welche wie vorliegend ent- lang des Gewässerlaufes verbaut wurden (Zufahrt zum Carport), seien in jedem Fall unzulässig (BGE 130 II 313 E.3.6 in fine). Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. a-e GSchG müsse zudem eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen erfolgen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1A.140/1995 vom 26. Februar 1996). Diese Interessenabwägung müsste, weil rein finanzielle Beweggründe dem öf- fentlichen Interesse des Gewässerschutzes gegenüberstehen, zu Un- gunsten der Bauherrschaft ausfallen. Zudem fehlte auch hier die gemäss Art. 6 lit. c KGSchV notwendige Bewilligung. Die Beschwerdegegnerin 1 ist demgegenüber dezidiert der Ansicht, dass die von den Beschwerdeführern zitierten Bestimmungen des eidgenössi- schen Gewässerschutzgesetzes dem strittigen Projekt nicht entgegenste-

  • 16 - hen: Art. 37 GSchG regle die Voraussetzungen für die Verbauung und die Korrektion von Fliessgewässern. Darunter seien gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts Eingriffe zu verstehen, welche eine Stabilisierung, Veränderung oder Verlegung des Gewässers bewirkten. Solche Eingriffe seien im konkreten Fall nicht geplant. Der C._____ sei heute im Bereich der drei Baugrundstücke 1, 2 und 3 bereits kanalisiert und überdeckt; nach der Realisierung des Projekts präsentiere sich der C._____ unver- ändert. Aber auch Art. 38 GSchG stehe dem Projekt nicht im Wege, da der C._____ bereits heute überdeckt und eingedolt sei. Mit der Teilrevisi- on des Generellen Erschliessungsplanes C._____ 1:500, von der Bünd- ner Regierung genehmigt am 25. Februar 2014 (RB 143/14), sei nur eine minimale Anpassung der im Generellen Erschliessungsplan „Gewässer- raum“ 1:1‘000 vom 30. Juni 2011 festgelegten Gewässerabstandslinien im Bereich der hier besonders interessierenden Parzelle 2 vorgenommen worden. Die projektierten Bauten würden die betreffenden Gewässerab- standslinien in allen Teilen einhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 beruft sich auf die Bestandesgarantie unter Hinweis darauf, dass am bereits heute eingedolten C._____ keinerlei bauliche Änderungen bzw. Eingriffe vorgenommen würden. c)Im Amtsbericht vom 5. November 2014 (S. 5-8) legt das ANU detailliert die rechtlichen Grundlagen und deren Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt dar. Dabei kam das ANU (vorerst) zum Schluss, dass keine Anwendungsfälle von Art. 37 und Art. 38 GSchG vorlägen und entspre- chend keine Ausnahmebewilligungen hätten erteilt werden müssen. Auch liege kein Anwendungsfall der Besitzstandsgarantie vor. Was den Ge- wässerraum betrifft, so stellte das ANU hingegen in seiner Ergänzung vom 11. November 2014 zum ursprünglichen Amtsbericht neuerdings fest, dass nach Art. 78 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) Ausnahmen nur erlaubt seien in Bezug auf die subsidiär geltenden Gewässerabstandslinien von 10 m innerhalb

  • 17 - der Bauzone bzw. von 20 m ausserhalb derselben; in Bezug auf die in Art. 72 Abs. 1 KRG in der Nutzungsplanung festgelegten Gewässerab- standslinien seien demgegenüber keine Ausnahmen vorgesehen. Somit erweise sich in diesem Punkt die raumplanerische Umsetzung des Ge- wässerraums für den C._____ mittels Gewässerabstandslinien als stren- ger als die bundesrechtlichen Vorgaben nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.20). Deswegen sei das Bauvorhaben in diesem Punkt entweder anzupassen oder der Bereich zwischen den Gewässerabstandslinien in einer Ortsplanungsrevision in die neue Gewässerraumzone zu überführen, wo dann eben die noch feh- lenden Parkplätze Nrn. 47-52 (mittels Drehung in der Ausrichtung) bewil- ligungsfähig wären. d)In Würdigung und Prüfung der soeben dargelegten Argumente sämtlicher Parteien samt beigeladener ANU-Fachstelle ist das streitberufene Gericht letztlich aus eigener Wahrnehmung und nach Konsultation aller in Frage kommenden Besitzstands- und Gewässerschutzbestimmungen zur Über- zeugung gelangt, dass im konkreten Fall ein Anwendungsfall von Art. 41c Abs. 2 GSchV vorliegt, wonach was folgt gilt: „Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.“ Als Auslegungshilfe dafür, ob auch freistehende Parkplätze unter den Be- griff „Anlagen“ laut Abs. 2 subsumiert werden können, ist Art. 41c Abs. 1 GSchV beizuziehen: "Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Inter- esse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.“ Aus der soeben zitierten Bestimmung ergibt sich, dass im Grundsatz eine Bestandesgarantie für altrechtlich korrekt genehmigte und zonenkonform

  • 18 - genutzte Gebäude gilt, selbst wenn sie nach neurechtlichen Vorschriften nicht mehr in der gleichen Art und Ausgestaltung erstellt werden dürften. Dasselbe hat grundsätzlich für Neubauten zu gelten, welche die altrechtli- chen Gebäude und Anlagen lediglich ersetzen. Darunter fallen somit auch die neu geplanten Parkplätze (inkl. Nrn. 47-52), weil sie vom Schutzzweck einer „Anlage“ nach Art. 41c Abs. 2 GSchV miterfasst werden; zumal die in Art. 41c Abs. 1 GSchV beispielhalft angeführten „Fuss- und Wander- wege“ ebenfalls keine hochbaulichen bzw. dreidimensionalen Konstrukti- onen beinhalten, was für Aussenparkplätze mit Bodenmarkierungen in- nerhalb des neu definierten Gewässerraumes genau gleich gelten muss. Nach Rechtsauffassung des Gerichts sind daher die drei neu projektierten Gebäude (MFH 1-3) auf den Bauparzellen 1 und 2 einschliesslich aller beanspruchten Parkplätze (Nrn. 1-52) auf der Bauparzelle 3 – so wie sie schon im ersten Situationsplan vom 9. Dezember 2013 festgehalten wur- den - bewilligungsfähig, wodurch sich Anpassungen laut revidiertem, zweiten Situationsplan vom 1. Dezember 2014 als unnötig bzw. hinfällig erweisen. Gestützt auf die erwähnte Besitzstandsnorm steht dem Baupro- jekt somit auch unter diesem Gesichtspunkt nichts im Wege.

  1. a)Es bleibt damit noch der Einwand des Ermessensmissbrauchs durch die Vorinstanz wegen Bewilligung einer schlechten Architektur (Bauästhetik) bzw. einer ungenügenden Einfügung des Gesamtprojekts ins bestehende Orts- und Landschaftsbild entlang der talseitig vorbeiführenden Haupt- strasse ) zu klären und zu entscheiden. Ausgangspunkt bilden die Art. 24 BauG und Art. 73 KRG, die wie folgt lauten: Art. 24 BauG – Architektur 1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass sie auf ihre Umgebung Bezug nehmen und sich in das Orts- und Landschaftsbild einordnen. 2 Bauvorhaben, die beispielsweise bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genü- gen, sind in der Regel unter Beizug des Bauberaters zu überarbeiten.
  • 19 - Art. 73 Abs. 1 KRG – Gestaltung (Siedlung und Landschaft) 1 Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Land- schaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bevor auf die visuellen Eindrücke vor Ort und sachdienlichen Erkenntnis- se durch die Parteien anlässlich des gerichtlichen Augenscheins konkret eingegangen wird, erscheint zunächst noch der Hinweis wichtig, dass die zitierte kommunale Bauästhetiknorm (Art. 24 BauG) offensichtlich nicht strenger formuliert ist als die übergeordnete kantonale Gestaltungsnorm (Art. 73 Abs. 1 KRG). Nach Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG kommt der kom- munalen Vorschrift somit bei der Rechtsanwendung und Rechtsausle- gung keine eigenständige Bedeutung zu. Dennoch kommt den Gemein- den auch in Anwendung des kantonalen Baurechts ein geschützter Beur- teilungs- und Ermessenspielraum zu, in den das Gericht nur dann ein- greift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschrit- ten hat (statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b, R 14 77 vom 17. März 2015 E.2g, R 12 22 vom 10. Juli 2012 E.2c, R 09 77 vom 17. No- vember 2009 E.3b, R 03 8 vom 10. April 2003 E.1a ; PVG 1994 Nr. 19 und 20). b)Wie der Augenschein vom 9. Juli 2015 gezeigt hat, trifft es zwar zu, dass die geplanten Ersatzbauten – namentlich im hinteren Bereich der Baupar- zellen 1 und 2 – eine deutlich höhere Profilierung aufweisen als die be- stehenden Altbauten (vgl. dazu insbesondere die vom Gericht erstellten Fotos Nr. 1 [Zwei Reihen Altbauten mit Innenhof bzw. Autoabstellplätzen einschliesslich überdecktem bzw. eingedoltem C._____ und Bretterteilab- deckung], Nrn. 2, 4, 5 [Profilierungsstangen über Altbauten für mehrge- schossige Neubauten auf Bauparzelle 2]). Umgekehrt verhält es sich aber so, dass in der betreffenden Zentrumszone bereits mehrere grossvolumi- ge und mehrstöckige Wohn- und Geschäftshäuser entlang der Haupt- strasse existieren und somit keineswegs von einem ungewöhnlich klotzi-

  • 20 - gen oder protzigen Bauprojekt auf den Bauparzellen 1 und 2 die Rede sein kann (vgl. dazu die Gerichtsfotos Nrn. 3 und 8 mit fünfstöckigem Giebelhaus [Fassadenfarbe hellblau] gegenüber dem Pub/ Restaurant F.; Foto Nr. 6 STWEG Haus A. mehrstöckig mit Aussenbal- konen auf Rundsäulen; Foto Nr. 7 Haus fünfstöckig mit Flachdach; sowie Fotos Nrn. 11-16 mit nahe gelegenen, überall bis fünfstöckigen, neuen und modernen Geschäftsbauten entlang der Hauptstrasse inkl. Foto Nr. 17 mit Personalhaus auf RhB-Gelände [s. VGU R 12 22 vom 10. Juli 2012]). Von einer unvergleichlich schlechten oder völlig ortsuntypischen Gestaltung der geplanten MFH Nr. 1-3 oberhalb der Hauptverkehrsader kann nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht gesprochen werden; vielmehr entspricht die gewählte Baugestaltung sowohl bezüglich Nut- zung (verdichtete Bauweise mittels fünf Stockwerken) als auch bezüglich Materialisierung (Umfassungswände: Massiv, Aussenwärmedämmung; Balkonbrüstung: Metall) und Bedachung (Flachdach) durchaus den um- liegend bereits erstellten Gebäudetypen; zumal offenkundig von einer sehr homogenen und stiloffenen Gestaltung im besagten Baubereich des seit Jahrzehnten unterirdisch verlaufenden C.-Baches auszugehen ist (vgl. Gerichtsfotos Nr. 9 [mit Einzugsgebiet des überdeckten C.- Baches oberhalb der Hauptstrasse] sowie Nr. 10 [mit streng kanalisiertem und offenem Bachverlauf unterhalb der Hauptstrasse]). Ferner gilt es nicht zu vergessen, dass sich die Gesamtsituation für die Beschwerdefüh- rer mit dem Neubauprojekt insofern verbessert, als die neuen Aussen- parkplätze Nrn. 33-52 bis 25 m weit entfernt von den Liegenschaften der Beschwerdeführer zu liegen kommen und demnach auch insofern eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand zu Gunsten der Beschwerde- führer erreicht werden kann. Die Beschwerdegegnerin 1 hat ihr Ermessen deshalb pflichtgemäss und keineswegs bereits willkürlich ausgeübt, als sie das umstrittene Bauvorhaben noch mit Art. 73 Abs. 1 KRG vereinbar taxierte.

  • 21 -

  1. a)Der angefochtene Beschluss vom 22./25. April 2014 ist folglich in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 26. Mai 2014 führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG anteilsmässig je zur Hälfte B._____ (½) und der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ (½) – alle solidarisch haftend untereinander für das Ganze – aufzuerlegen. c)Aussergerichtlich haben die Beschwerdeführer die Bauherrin (Beschwer- degegnerin 2) – nach dem gleichen Kostenverteil- und Haftungsschlüssel wie für die Gerichtskosten – gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG noch angemes- sen zu entschädigen. Laut Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorar- verordnung [HV]; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteien- tschädigung der (anwaltlich vertretenen) obsiegenden Partei nach Ermes- sen fest. Ausgangspunkt ist dabei üblicherweise die Honorarnote des pro- fessionellen Rechtsvertreters der siegreichen Partei. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 reichte der Anwalt der Beschwerdegegnerin 2 seine Ho- norarnote über insgesamt Fr. 9‘914.40 (gegliedert in: 36 h à CHF 250.-- [Fr. 9‘000.--] plus Barauslagen [Fr. 180.--] sowie 8% Mehrwertsteuer [Fr. 734.40]) ein. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts muss diese Abrechnung aber noch gekürzt werden, weil die einzelnen Aufwandpositi- onen zum Teil das vorinstanzliche Einspracheverfahren betroffen haben und die übrigen Positionen (ab „Studium Beschwerde“) zu wenig detailliert ausgewiesen wurden, als dass eine sachgerechte Überprüfung durch die urteilende Instanz hätte vorgenommen werden können. Aus diesem Grunde erachtet das Gericht hier ermessensweise eine aussergerichtliche Entschädigung von pauschal Fr. 5‘500.-- (inkl. Augenschein) als ausrei- chend und angemessen. Ferner gilt es bezüglich der geltend gemachten
  • 22 - Mehrwertsteuer noch festzuhalten, dass der betreffende Rechtsvertreter auch nicht aufzeigte, dass es seiner Mandantin (Beschwerdegegnerin 2) rechtlich verwehrt gewesen wäre, die Mehrwertsteuer (MWST) als Vor- steuerabzug geltend zu machen (vgl. dazu insbesondere VGU R 2014 87 vom 14. April 2015 E.4). Die Parteientschädigung ist folglich ohne MWST zuzusprechen, was im Resultat zur erwähnten Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführer bzw. zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 geführt hat. Der Beschwerdegegnerin 1 steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.524.-- zusammenFr.4'524.-- gehen solidarisch je zur Hälfte zulasten der Stockwerkeigentümergemein- schaft A._____ (½) sowie von B._____ (½) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Aussergerichtlich haben die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ sowie B._____ – je hälftig und solidarisch haftend – die C._____ AG mit insgesamt Fr. 5'500.-- (ohne MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 23 - 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2014 51
Entscheidungsdatum
14.07.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026