VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 39 5. Kammer VorsitzRacioppi RichterStecher, Audétat Aktuar ad hocCrameri URTEIL vom 8. März 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdeführer gegen Schätzungskommission der Meliorationsgenossenschaft B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin 1 und Meliorationsgenossenschaft B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Kostenverteiler bei Güterzusammenlegung

  • 2 - 1.Am 19. Oktober 1968 wurde die Gesamtmelioration B._____ beschlos- sen, welche gemäss Art. 2 der Statuten der "Società da meglioraziun B." (nachfolgend Statuten; vgl. beschwerdegegnerische Beilage [act.-BG] 4) die Güterzusammenlegung mit Wegbauten und Nebenmelio- rationen und somit eine bestmögliche landwirtschaftliche Bodennutzung bezweckt. Nach Abschluss der Bauarbeiten und der planerischen Arbei- ten wurde die Restkostenverteilung der Melioration vorgenommen. Die Genossenschaftsversammlung genehmigte am 18. Mai 2013 die von der Schätzungskommission der Meliorationsgenossenschaft B. (nach- folgend Schätzungskommission) vorgeschlagenen Grundsätze für die Verteilung der Restkosten der Gesamtmelioration B._____ (nachfolgend Grundsätze der Kostenverteilung; vgl. act.-BG 5). Diese Grundsätze kon- kretisieren die gesetzlichen Regelungen zur Kostenverteilung gemäss Art. 33 MelG und Art. 6 der Statuten. 2.Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 wurden die Grundeigentümer im Einzugsgebiet der Gesamtmelioration B._____ über die öffentliche Aufla- ge des Kostenverteilers der Gesamtmelioration B._____ informiert. Die öf- fentliche Auflage des Kostenverteilers erfolgte am 24. Oktober 2013. 3.A._____ ist Eigentümer der Parzelle 1256 der Gemeinde B.. Auf der Parzelle befinden sich ein Wohnhaus, ein Stall und ein Holzschopf. Die Parzellenfläche umfasst insgesamt 3'144 m2, wovon ca. 730 m2 in der Zone "übriges Gemeindegebiet" und ca. 2'400 m2 in der Landwirt- schaftszone liegen. Die Kostenbeteiligung an den Restkosten der Ge- samtmelioration für diese Parzelle belaufen sich auf total Fr. 12'552.--; bestehend aus einer Pauschale von Fr. 500.--, Fr. 52.-- für den Boden- wert und Fr. 12'000.-- für den Gebäudewert (Maximalbetrag gemäss Kos- tenverteiler). 4.Gegen den Kostenverteiler erhob A. mit Eingabe vom 28. Novem- ber 2013 Einsprache bei der Schätzungskommission. Er beantragte, der

  • 3 - Kostenverteiler sei aufzuheben und sein Anteil sei auf höchstens Fr. 1'204.-- festzusetzen, eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Über- arbeitung zurückzuweisen. Gerügt wurde eine ungerechtfertigte Bevorzu- gung der Landwirtschaft, die Höhe der Beiträge im Verhältnis des jeweili- gen Nutzens, die Diskrepanz zu den kantonalen Bestimmungen über die Kostenverteilung, die Ungleichbehandlung der Gebäude in der Bauzone, die unklare Rechnungsstellung wegen fehlender Begründung, das krasse Missverhältnis zwischen den Akonto-Beträgen und dem Rechnungsbetrag sowie die willkürliche Ungleichbehandlung von einzelnen Personen. Am

  1. Februar 2014 fand eine Einigungsverhandlung statt, welche jedoch er- folglos blieb. 5.Mit Entscheid vom 17. Februar 2014, mitgeteilt am 27. Februar 2014, wies die Schätzungskommission die Einsprache ab (vgl. beschwerdefüh- rerische Beilage [act.-BF] 3). Die Abweisung wurde insbesondere damit begründet, dass der Meliorationsgenossenschaft die Aufhebung nicht zu- gemutet werden könne, da die Mehrzahl der betroffenen Grundeigentü- mer keine Einsprache eingereicht hätten bzw. eine Einigung habe erzielt werden können. Weiter entspreche der Kostenverteiler den von der Ge- nossenschaftsversammlung erlassenen Grundsätzen, die von der Schät- zungskommission zu befolgen seien. 6.Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) am 31. März 2014 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid der Schätzungskommission der Meliorationsgemeinschaft B._____ vom 17. Februar 2014 sei aufzuheben.
  2. Eventualiter sei der Anteil der Parzelle Nr. 1256 an den Restkosten auf höchstens den Betrag der Akontozahlung festzusetzen.
  3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len.
  4. (Kostenfolge)"
  • 4 - Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde damit, dass die Grundsätze der Kostenverteilung die gesetzlichen Vorschriften nicht beachten würden und daher das Legalitätsprinzip verletzt sei. Es obliege der Schätzungskommission als rechtsanwendende Behörde die Verein- barkeit mit übergeordnetem Recht zu überprüfen. Vorliegend sei der Grundsatz von Art. 33 MelG und Art. 31 GVVzMelG, welcher statuiere, dass der Kostenverteiler auf den Nutzen der Melioration abstellen müsse, nicht bzw. ungenügend beachtet worden. Des Weiteren werde die Er- schliessung im Kostenverteiler ungenügend berücksichtigt, so sei weder der Neuwert noch der Versicherungswert der Liegenschaft adäquat, um den Nutzen der besseren Erschliessung zum Ausdruck zu bringen. Viel- mehr seien die Kriterien der Nähe der Liegenschaft zur Erschliessungs- strasse oder Länge der Nutzung massgebend. Im Übrigen würden die er- lassenen Grundsätze der Kostenverteilung den Grundsatz der Rechts- gleichheit verletzen. Insbesondere führe die Unterscheidung bei der Kos- tenverteilung zwischen Bauzonen und Landwirtschaftsgebiet bei den Wei- lern "C." und "D." zu einer offensichtlichen Bevorzugung der Bauzonen. Zudem verletze auch die Unterscheidung zwischen aussch- liesslich landwirtschaftlich genutzten und anderen Liegenschaften hin- sichtlich des Gebäudewertes ebenfalls diesen Grundsatz. Darüber hinaus sei das rechtliche Gehör verletzt, da die Schätzungskommission keine Begründung im Entscheid vom 17. Februar 2014 bezüglich der Zuwei- sung der Restkosten auf die einzelnen Kostenverteiler liefere. 7.Mit Verfügung vom 11. April 2014 erteilte der Instruktionsrichter der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. 8.Die Schätzungskommission bzw. die Meliorationsgenossenschaft B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen) beantragten mit Ver- nehmlassung vom 22. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. Dies mit der Begründung, dass es sich bei den Grundsätzen der Kostenverteilung um einen Rechtsanwendungsakt mit individuell-konkretem Inhalt handle

  • 5 - und daher die Schätzungskommission diese nicht auf die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht, insbesondere Art. 33 Abs. 1 MelG und Art. 31 Abs. 1 GVVzMelG, überprüfen könne. Die Grundsätze der Kos- tenverteilung seien bereits im Sommer 2013 in Rechtskraft erwachsen und könnten daher nicht mehr in Frage gestellt werden. Die Rechnungs- stellung, welche der Beschwerdeführer anfechte, sei nur ein Vollzugsakt und könne einzig noch bezüglich der Ermittlung und Bezifferung der effek- tiven Restkosten angefochten werden. Die Beschwerdegegnerinnen führ- ten weiter aus, dass die Restkostenverteilung mit dem übergeordneten Recht vereinbar sei. Insbesondere sei die Erschliessung nicht alleiniges Kriterium für die Bestimmung des Nutzens gemäss Art. 33 Abs. 1 MelG zu betrachten. Die unterschiedliche Gewichtung der Gebäude innerhalb und ausserhalb der Bauzonen beruhe auf sachlichen Gründen und sei weder willkürlich noch verstosse dies gegen das Gleichheitsprinzip. Zu- dem rechtfertige auch der wirtschaftliche Sondervorteil des Beschwerde- führers, aus dem durch die Melioration realisierten Strassennetz, die Auf- erlegung der Erschliessungsbeiträge. Ferner würden die Erschliessungs- beiträge des Beschwerdeführers dem Äquivalenz- und Kostendeckungs- prinzip standhalten. Ebenfalls sei für die Vorteilsanrechnung das Kriterium des Versicherungswertes für die Gebäude ausserhalb der Bauzone zulässig bzw. habe der Beschwerdeführer – aufgrund geringfügiger Kor- rekturen – kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Kosten- verteilers. Zudem sei das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht als erfüllt zu betrachten, da anlässlich der Genossenschaftsversammlung vom 18. Mai 2013, der Informationsveranstaltung vom 2. November 2013 sowie den Auskunftserteilungen vom 2. und 12. November 2013 den Ge- nossenschaftern in allen Details erläutert wurde, aus welchen Gründen die Restkosten nach den gewählten Kriterien verteilt würden. 9.In der Replik vom 18. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren unverändert fest. In Bezug auf die Überprüfbarkeit hin- sichtlich der Grundätze der Kostenverteilung würden die erlasse-

  • 6 - nen Grundsätze der Kostenverteilung generell-abstrakte Rechtssätze darstellen, welche eine rechtsgleiche Beurteilung im Rahmen der einzel- nen individuell-konkreten Verfügungen ermöglichen sollten. Ebenso deute der Erlass der Grundsätze der Kostenverteilung durch die Genossen- schaftsversammlung auf einen generell-abstrakten Rechtssatz hin. 10.Sowohl in der Duplik vom 2. Juli 2014 wie auch in der Triplik vom 11. Juli 2014 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren unverändert fest. 11.Im November 2015 forderte der Instruktionsrichter erläuternde Aus- führungen bei den Beschwerdegegnerinnen ein, die mit Schreiben vom

  1. November 2015 eingereicht wurden. Des Weiteren wurden beim Amt für Schätzungswesen Graubünden, Schätzungsbezirk 6, die Schätzungs- eröffnungen des Beschwerdeführers über den Neu- und Zeitwert der Ge- bäude sowie über das nichtlandwirtschaftliche Grundstück eingeholt. 12.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Aus- führungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 des geltenden Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) wird mit entsprechenden Massnahmen, Werken oder landwirtschaftlichen Hoch-/Tiefbauten bezweckt, die Er- tragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, die Bewirtschaf- tung zu erleichtern oder das Agrarland vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden insbesondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Gesamtmeliorationen (Art. 2 lit. a). Das MelG findet dabei auf alle Grundstücke im Beizugsgebiet Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2). Gegen
  • 7 - die Entscheide der Schätzungskommission können die betroffenen Grundeigentümer wie auch die Träger des Unternehmens innert 30 Ta- gen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde er- heben (vgl. Art. 43 Abs. 1 MelG). Der angefochtene Entscheid datiert vom
  1. Februar 2014 und wurde dem Beschwerdeführer am 27. Febru- ar 2014 mitgeteilt. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 31. März 2014 gewahrt. Ferner ist der Beschwerdeführer als Grundeigentü- mer der Parzelle 1256 der Gemeinde B._____ ein betroffener Grundei- gentümer im Sinne von Art. 43 Abs. 1 MelG und daher zweifelsohne zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit – mit Ausnahme des in Erwägung 3 erwähnten Vor- bringens – einzutreten.
  2. a)Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerinnen seien zu Un- recht davon ausgegangen, dass die erlassenen Grundsätze der Kosten- verteilung in Rechtskraft erwachsen seien und somit eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht (Art. 33 Abs. 1 MelG, Art. 31 Abs. 1 Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kan- tons Graubünden [GVVzMelG; BR 915.110]) nicht mehr möglich sei. Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen, würden die von der Genossenschaftsversammlung erlassenen Grundsätze der Kostenvertei- lung generell-abstrakte Rechtssätze darstellen, welche eine rechtsgleiche Beurteilung im Rahmen der einzelnen, individuell-konkreten Verfügungen ermöglichen würden. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf PVG 1994 Nr. 39; in diesem Entscheid habe das Verwaltungsgericht die ak- zessorische Überprüfung der Verteilgrundsätze im Rahmen des konkre- ten Anwendungsfalles bestätigt. Die Beschwerdegegnerinnen vertreten dagegen die Auffassung, dass es sich bei den Grundsätzen der Kosten- verteilung um einen Rechtsanwendungsakt mit individuell-konkretem In- halt handle und daher die Schätzungskommission diese nicht auf die Ver- einbarkeit mit dem übergeordneten Recht überprüfen könne. Der Be- schwerdeführer habe die Rechnungsstellung angefochten und diese sei
  • 8 - nur ein Vollzugsakt und könne einzig noch bezüglich der Ermittlung und Bezifferung der effektiven Restkosten angefochten werden. b)Einleitend ist festzuhalten, dass sich – entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers – aus PVG 1994 Nr. 39 nicht generell ableiten lässt, dass die von der Genossenschaftsversammlung erlassenen Grundsätze zur Verteilung der Restkosten (im Sinne von Art. 33 MelG) einen individu- ell-konkreten Charakter aufweisen. Im erwähnten Entscheid hat das Ver- waltungsgericht in Bezug auf die von der Meliorationsgenossenschaft er- lassenen Grundsätze festgehalten, dass anhand des anlässlich der Ge- nossenschaftsversammlung vorgestellten Schemas jeder Genossen- schafter ermitteln konnte, welcher zu tragende Beitrag auf ihn zukommen würde. Aufgrund dieser Tatsache habe der im Rahmen der Genossen- schaftsversammlung verabschiedete Entwurf über die Kostenverteilung (im Entscheid des Verwaltungsgerichts ist von "progetto di ripartizione delle spese" die Rede; vgl. PVG 1994 Nr. 39 E.4) mehr als bloss abstrak- ten Charakter, weshalb die Beschwerdelegitimation nicht erst im Falle der konkreten Anwendung bestehe, sondern bereits beim Beschluss über diesen "Entwurf". Die Erwägungen in PVG 1994 Nr. 39 bestätigen vielmehr, dass jeweils unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles zu prü- fen ist, ob die Grundsätze für die Kostenverteilung einer Melioration eher als Rechtssätze generell-abstrakter Natur oder als Verwaltungsakt indivi- duell-konkreter Natur zu qualifizieren sind. Insbesondere ist dabei der Komplexität des Kostenverteilers bzw. der Grundsätze der Kostenvertei- lung einer Melioration Rechnung zu tragen und ob für den juristischen Laien auf den ersten Blick die Prinzipien der Aufteilung der Restkosten bzw. zumindest ein Maximalbetrag der Beitragspflicht ersichtlich sind. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Grundsätze der Kostenverteilung der Gesamtmelioration B._____ Elemente einer Verfügung oder eines Rechtsatzes, sprich ob sie eher einen individuell-konkreten oder generell- abstrakten Charakter, aufweisen.

  • 9 - c) aa)Als individuell-konkreter Akt bzw. Verfügung gilt gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Anordnung der Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützt und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbeste- hens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (BGE 135 II 38 E.4.3; 135 II 328 E.2.2; 132 I 229 E.4.1; 132 V 93 E.3.2; 131 II 13 E.2.2; 130 V 388 E.2.3; 126 II 300 E.1a; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungs- rechts - Band I, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2012, Rz. 2142; vgl. zur Legaldefinition auch Art. 5 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021; VwVG]). Eine Verfügung ist demnach ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestal- tend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 473 E.2.a; 104 Ia 26 E.4d; 101 Ia 73 E.3 f; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, N 854 ff.). Nachfolgend zu prüfen ist, ob die vorliegend zu beurteilenden Grundsätze der Kostenverteilung einen konkreten oder abstrakten Charakter aufweisen. bb)Aus den Grundsätzen der Kostenverteilung ist ersichtlich, dass die ge- samten Restkosten der Gesamtmelioration B._____ nach klaren Kriterien auf drei verschiedene Kostenverteiler aufgeteilt werden: Dies sind die Bewässerungsanlagen (17%), das Baugebiet (26%) sowie das Landwirt- schaftsgebiet (57%). Innerhalb des Kostenverteilers "Baugebiet" werden die Restkosten zu 58% auf die Flächen und zu 42% auf die Gebäude ver- teilt. Im Kostenverteiler "Landwirtschaftsgebiet" ist ebenfalls vorgesehen, dass 75% der zu verteilenden Restkosten des Kostenverteilers gemäss dem neu zugeteilten Boden und 25% der Restkosten auf die Gebäude be-
  • 10 - lastet werden (vgl. act.-BG 5). Zudem werden bei landwirtschaftlichen Grundstücken zur Ermittlung des erwachsenen Nutzens (im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MelG) Kriterien und Bewertungsrahmen festgelegt (sog. Punktierung). Ferner ist im Kostenverteiler Landwirtschaftsgebiet gere- gelt, dass für die Ermittlung der Pauschale pro Gebäude als Grundlage der Neuwert gemäss Schätzung gelten soll, wobei landwirtschaftlich ge- nutzte Gebäude nur zu einem Drittel des Neuwerts gemäss Schätzung berücksichtigt werden. Letztlich wird in Ziffer 6.1 der Grundsätze der Kos- tenverteilung auch der Grundbetrag von Fr. 500.-- pro Grundeigentümer festgehalten. cc)Es ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Grundsätze der Kostenverteilung (noch) nicht im vollen Umfang beziffert werden konnte, wie hoch die Restkosten der Gesamtmelioration B._____ ausfal- len würden. Folglich konnte der einzelne Genossenschafter der Gesamt- melioration B._____ auch keine konkrete Berechnung der individuell ge- schuldeten Beitragszahlung vornehmen. Mit andern Worten, war für den jeweiligen Genossenschafter anhand der verabschiedeten Grundsätze der Kostenverteilung nicht ermittelbar, welchen exakten Betrag er an der Gesamtmelioration B._____ zu entrichten hat. Aus den Grundsätzen der Kostenverteilung ist jedoch ersichtlich, dass einige Kostenverteiler – ins- besondere die Restkostenverteilung auf die Bewässerungsanlagen und das Landwirtschaftsgebiet (vgl. Ziff. 3 und 4 Grundsätze der Kostenvertei- lung) – durchaus konkrete Anhaltspunkte bezüglich der zu leistenden Bei- träge der jeweiligen Genossenschafter enthalten. In den genannten Be- stimmungen sind jeweils Maximalbeträge für die Beitragspflicht der Ge- nossenschafter an den Restkosten vorgesehen. Ebenso ist aus den Grundsätzen ersichtlich, dass jeder Grundeigentümer unabhängig, ob er an einem oder mehreren Kostenverteilern (Bewässerungsanlagen, Bau- gebiet oder Landwirtschaftsgebiet) beteiligt ist, einen Grundbeitrag von Fr. 500.-- leisten muss (vgl. Ziff. 6.1). Im Falle des Beschwerdeführers – als Grundeigentümer eines Grundstücks im Landwirtschaftsgebiet, wel-

  • 11 - cher nur Beiträge an das Landwirtschaftsgebiet leisten muss – war folg- lich ohne weiteres ersichtlich, dass er für seine Gebäude maximal Fr. 12'000.-- zahlen müsste (Spannbreite Fr. 100.-- bis Fr. 12'000.-- pro Parzelle, vgl. Ziff. 5, 3. Satz), den Pauschalbetrag von Fr. 500.-- sowie ei- nen Betrag gemäss Bonitierungswert des neu zugeteilten Bodens, der anhand der Kriterien "Arrondierung, Wegverhältnisse/Erschliessung, Grundstücksform, Entwässerung, Vermarkung/Vermessung, besondere Vorteile, besondere Nachteile" ermittelt würde. Ohne weiteres sprechen diese Punkte im Kostenverteiler "Landwirtschaftsgebiet" für einen konkre- ten Charakter der Grundsätze. Die Spannbreite startet – für den Fall von Landwirtschaftsgebiet ohne Bewässerungsanlage – bei Fr. 500.-- (nur Grundbetrag, vgl. Ziff. 6.1) und endet bei Fr. 12'500.-- zzgl. Bonitierungs- wert des neu zugeteilten Bodens (vgl. Ziff. 5, 3. Satz). dd)Es ist somit festzuhalten, dass die Genossenschafter der Gesamtmeliora- tion B._____ die Höhe der zu verteilenden Restkosten der Gesamtmelio- ration B._____ zwar nicht kannten und somit der einzelne Genossen- schafter auch keine konkrete Berechnung der Beitragspflicht an der Ge- samtmelioration vornehmen konnte. Um festzustellen, ob die strittigen Grundsätze einen konkrete Charakter haben, spielt dies im konkreten Fall jedoch keine Rolle, weil ohnehin sämtliche Restkosten auf die Genossen- schafter aufgeteilt werden mussten und – abgesehen von der Mehrzutei- lung – jeweils Maximalbeträge für die Beitragszahlung in den Grund- sätzen festgeschrieben wurden. In casu genügt daher, dass die Grund- sätze der Kostenverteilung klar regeln, anhand welcher Grundlagen die Aufteilung der Kosten erfolgt. Kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall beim Kostenverteiler Landwirtschaftsgebiet die Beträge bereits in den Grundsätzen festgehalten sind (so der Grundbetrag von Fr. 500.-- pro Grundeigentümer; vgl. Ziff. 6.1) und nach oben beschränkt werden (so der Maximalbetrag von Fr. 12'000.-- pro Gebäude im Landwirtschaftsge- biet; vgl. Ziff. 5, 3. Satz). Mit anderen Worten, auch wenn die einzelnen Genossenschafter anhand der verabschiedeten Grundsätze für die Kos-

  • 12 - tenverteilung keine exakten betragsmässigen Rückschlüsse ziehen konn- ten, war für die betroffenen Grundeigentümer aus diesen Grundsätzen zu entnehmen, wie das Prinzip der Kostenbeteiligung nach dem aus der Me- lioration erwachsenen Nutzen (Art. 33 Abs. 1 MelG) im konkreten Fall umgesetzt werden sollte. Entgegen den Behauptungen der Beschwerde- gegnerinnen hätte sich der exakte Betrag jedoch nicht anhand der Infor- mationsbroschüre über die Kostenverteilung (vgl. act.-BG 8) entnehmen lassen. Insbesondere wurde diese Broschüre erst anlässlich der Informa- tionsveranstaltung vom 2. November 2013, d.h. nach Auflage des Kos- tenverteilers und nach Erlass der Grundsätze am 18. Mai 2013, vorgelegt. Selbst anhand dieser Broschüre hätte ein Betroffener nicht annähernd genau seinen Beitrag ermitteln können. Nichtsdestotrotz ist zusammen- fassend festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden Grundsätze der Kostenverteilung, insbesondere der Kostenverteiler Landwirtschafts- gebiet, aufgrund der vorgängig erwähnten Grundbeträge und Maximalbe- träge einen hinreichend konkreten Inhalt aufweisen. d) aa)Des Weiteren stellt die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Verfügung darauf ab, an wen ein Hoheitsakt gerichtet ist, d.h. ob er sich an einen unbestimmten (generellen) oder bestimmten (konkreten) Adressatenkreis wendet (TOBIAS JAAG, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Ein- zelakt, Habilitation Zürich 1985, S. 29). Die Adressateneigenschaft be- schränkt sich auf Personen, welche die im Tatbestand genannten Bedin- gungen erfüllen. Ein Adressatenkreis ist als generell zu qualifizieren, wenn im Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung nicht alle Adressaten derselben feststehen (JAAG, a.a.O., S. 51). Eine Anordnung ist ebenfalls als generell zu qualifizieren, wenn der Adressatenkreis in Zukunft offen ist, d. h. unbestimmt ist. bb)Die Grundsätze der Kostenverteilung richten sich im Zeitpunkt des Erlas- ses an die Mitglieder der Meliorationsgenossenschaft B._____ bzw. an die Genossenschafter. Nicht ausgeschlossen ist, dass aufgrund des Wort-

  • 13 - lautes von Ziff. 6.7 der Grundsätze der Kostenverteilung der Kreis der Adressaten nach Erlass der Grundsätze der Kostenverteilung noch erwei- tert wird. Darin wird festgehalten, dass auch Dritte für Beitragszahlungen herangezogen werden können (so auch der Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 MelG). Nichtdestotrotz kann aber der Adressatenkreis im Zeitpunkt des Erlasses als bekannt betrachtet werden, da alle Mitglieder der Meliorati- onsgenossenschaft B._____ als Adressaten der Grundsätze der Kosten- verteilung feststehen. Daher ist den vorliegend zu beurteilenden Grundsätzen der Kostenverteilung ein individueller Charakter zuzuspre- chen. Ebenfalls zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man die Anzahl der betroffenen Grundeigentümer berücksichtigt. Im Zeitpunkt des Erlas- ses steht fest, dass die Mitglieder der Meliorationsgenossenschaft B._____ betroffen sind. Damit steht auch fest, welche Personen die Rest- kosten der Gesamtmelioration B._____ zu tragen haben und somit ist die Anzahl der Adressaten im Zeitpunkt des Erlasses ohne weiteres bekannt. Zumindest in Bezug auf die Mitglieder der Genossenschaft haben die Grundsätze der Kostenverteilung einen individuellen Charakter. e)Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Grundsätze für die Kostenverteilung einer Melioration eher einen Rechtssatz (generell-abstrakt) oder einen Verwaltungsakt (individuell- konkret) darstellen. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im kon- kreten Fall, kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Grundsätze der Kostenverteilung der Gesamtmelioration B._____, insbe- sondere der vorliegend zu beurteilende Kostenverteiler Landwirtschafts- gebiet, ausreichend konkret und individuell ausgestaltet sind, um als Ver- waltungsakt bzw. Verfügung zu gelten.

  1. a)Damit stellt sich unweigerlich die Frage, ob die Grundsätze der Kosten- verteilung bereits in Rechtskraft erwachsen sind und damit die Rügen des Beschwerdeführers, dass die Grundsätze übergeordnetes Recht, insbe-
  • 14 - sondere Art. 33 Abs. 1 MelG und Art. 31 Abs. 1 GVVzMelG, nicht beach- ten würden und daher das Legalitätsprinzip verletzt sei, verspätet erhoben worden sind. b)Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Entscheide bzw. Verfügungen zu begründen und müssen ein Dispositiv mit Rechtspruch und Kostenregelung sowie mit der Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten. Falls die Rechtsmittelbelehrung unterbleibt sieht Abs. 2 vor, dass der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung des Ent- scheids zulässig ist. Aufgrund der systematischen Einordnung von Art. 22 Abs. 2 VRG im Kapitel II. "allgemeine Grundsätze" gilt dieser grundsätz- lich für alle Verfahren vor Behörden gleichermassen, unter Vorbehalt von Spezialvorschriften in anderen Gesetzen. Auf diese Bestimmung können sich auch anwaltlich vertretene Parteien berufen (PVG 1988 Nr. 79; bestätigt VGU 14 52 E.3 ff.). c)Die Grundsätze für die Verteilung der Restkosten der Gesamtmelioration B._____ wurden am 18. Mai 2013 durch die Generalversammlung der Meliorationsgenossenschaft B._____ erlassen (vgl. act.-BG 5). Das Do- kument mit der Bezeichnung "Grundsätze Kostenverteiler" beinhaltet kei- ne Rechtsmittelbelehrung. Damit findet Art. 22 Abs. 2 VRG vorliegend Anwendung. Demnach ist die 60-tägige Frist für die Einsprache gegen die Grundsätze der Kostenverteilung am 17. Juli 2013 – bzw. unter allen- falls zu berücksichtigendem Fristenstillstand gemäss VRG am 19. August 2013 – abgelaufen. Dies bedeutet, dass die Grundsätze der Kostenvertei- lung spätestens am 19. August 2013 rechtskräftig geworden sind, da die- se während der Rechtsmittelfrist von 60 Tagen nicht angefochten wurden (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 09 25 vom 14. Juli 2009 E.2c). Eine formell rechtskräftige Verfügung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufgehoben bzw. abgeändert werden (BGE 137 I 69 E.2.2; 134 V 257 E.2.2; 121 II 273

  • 15 - E.1a/aa; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N 821, 995; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 3. Aufl., Bern 2011, S. 323 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜL- LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 283 f.). Diese Rüge wurde vorliegend nicht vorgebracht und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine solche Beurteilung rechtfertigen würden. Demnach hätte ein Genossenschafter, der mit den Grundsätzen der Kostenvertei- lung nicht einverstanden gewesen wäre, diese nach der Genehmigung durch die Genossenschaftsversammlung, spätestens aber am 19. August 2013, anfechten müssen. d)Der Beschwerdeführer bringt die Rügen, dass die Grundsätze der Kos- tenverteilung übergeordnetes Recht nicht beachten würden und damit das Legalitätsprinzip verletzt sei, sowie die Rüge dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt sei, mit Einsprache vom 28. November 2013 an die Schätzungskommission vor. Diese Rügen hätte der Beschwerdeführer aber innerhalb der 60-tägigen Frist (Art. 22 Abs. 2 VRG) vorbringen müs- sen und nicht erst bei definitiver Rechnungsstellung im November 2013. Wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht ausführen, handelt es sich beim Kostenverteiler B._____, datiert vom 15. Oktober 2013 (vgl. act.-BF 1), um die Rechnungsstellung der Beitragspflicht an die Restkosten der Melioration, welche nur ein Vollzugsakt darstellt. Mit der Einsprache ge- gen diese gestützt auf die Grundsätze der Kostenverteilung erlassene Rechnung können einzig Rügen bezüglich der Ermittlung und Bezifferung des Beitrags an den Restkosten und allenfalls über die Gewichtung der Punktierung bzw. das Verhältnis der Beiträge nach dem erwachsenen Nutzen für die gemäss den Grundsätzen noch bestimmbaren Beiträge – sprich der Bonierungswert des neu zugeteilten Bodens gemäss Ziff. 5 – vorgebracht werden. e)Nach dem Gesagten sind die Grundsätze der Kostenverteilung spätes- tens am 19. August 2013 in formelle Rechtskraft erwachsen und können

  • 16 - daher gerichtlich nicht mehr überprüft werden. Die vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers, die Grundsätze der Kostenverteilung würden übergeordnetes Recht verletzen, sind nicht fristgerecht d.h. verspätet er- hoben worden und sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Folglich können nur noch die Rügen des Beschwerdeführers überprüft werden, ob der vom Beschwerdeführer geforderte Beitrag an die Ge- samtmelioration B._____ anhand der erlassenen Grundsätze der Kosten- verteilung korrekt berechnet wurden bzw. ob die Grundsätze der Kosten- verteilung im konkreten Fall richtig angewendet wurden.

  1. a)Der Beschwerdeführer rügt, dass die Schätzungskommission bei Rech- nungstellung der Restkostenverteilung der Gesamtmelioration B._____ – entgegen dem Wortlaut der Grundsätze – den Versicherungswert der Ge- bäude berücksichtige, statt den amtlichen Schätzwert. Das Abstellen auf den Versicherungswert der Gebäude würde ihn benachteiligen. b) aa)Ziff. 5 der Grundsätze der Kostenverteilung sieht vor, dass für den Kos- tenverteiler im landwirtschaftlichen Gebiet (d.h. im Gebiet ausserhalb der Bauzone) einerseits der Bonitierungswert des neu zugeteilten Bodens und andererseits die amtliche Schätzung der Gebäude bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Erschliessungsfaktors herangezogen werden. Zu- dem ist festgelegt, dass Gebäude mit ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung nur zu einem Drittel des Schätzungswertes berücksichtigt wer- den. Ferner ist eine Begrenzung der Beitragspflicht auf max. Fr. 12'000.-- pro Parzelle vorgesehen. Ziff. 6.5 der Grundsätze sieht vor, dass wenn kein amtlicher Schätzungswert vorliegt, der Neuwert des Objektes durch die Schätzungskommission herangezogen werden kann. Die Berechnung der Kostenverteilung gemäss Schätzungskommission, gestützt auf den Versicherungswert der Gebäude des Beschwerdeführers stellt sich dem- nach wie folgt zusammen:
  • 17 - GebäudeVersicherungswertBewertung Wohnhaus 711'100.00711'100.00 Stallgebäude378'900.00126'300.00 Holzschopf2'500.00833.33 Garage100'300.00100'300.00 Total Gebäudewert938'533.33 (*ausschliesslich landwirtschaftliche Bauten nur 1/3 des Schätzungswerts, vgl. Ziff. 5 Grundsätze der Kostenverteilung) Erschliessungsfaktor3 Gebäudewert x Erschliessungsfak- tor 2'815'600.00 Multiplikationsfaktor (Restkosten aus- serhalb der Bauzone / bereinigter Gebäude- wert aller Liegenschaften ausserhalb der Bauzone) 0.006443 Restkosten für Gebäude 18'140.91 Maximalbetrag pro Parzelle12'000.00 Bonitierungswert 52.00 Grundbeitrag500.00 Total Beitragspflicht 12'552.00 bb)Der Beschwerdeführer rügt, dass er aufgrund der Bewertung seiner Ge- bäude nach Versicherungswert benachteiligt werde. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubün- den werden Gebäude grundsätzlich zum Neuwert versichert. Wenn sich der Zeitwert eines Gebäudes um mehr als die Hälfte des Neuwertes ver- mindert hat, wird es zum Zeitwert versichert (vgl. Abs. 2). Die Bewertung der Gebäude des Beschwerdeführers nach Neuwert, Zeitwert und Versi- cherungswert ergibt folgendes Bild: GebäudeNeuwertZeitwert Versicherungswert Wohnhaus 689'200.00551'400.00689'200.00 Stallgebäude (LW)357'200.00293'800.00357'200.00 Holzschopf (LW)9'400.002'400.002'400.00 Garage97'200.0097'200.0097'200.00 Total Gebäudewert1'153'000.00944'800.001'146'000.00 cc)Demnach führen die Beschwerdegegnerinnen zu Recht aus, dass vorlie- gend für den Beschwerdeführer die Bewertung seiner Gebäude zum Ver-

  • 18 - sicherungswert, statt zum Neuwert keine Benachteiligung zur Folge hat (Differenz der Bewertung Fr. 7'000.--). Wie nachfolgende Berechnung aufzeigt, hat die Bewertung der Gebäude des Beschwerdeführers nach Neuwert nur eine geringfügige Korrektur des Beitragswertes zur Folge. Aufgrund des vorgesehenen Maximalbetrags von Fr. 12'000.-- pro Parzel- le hat diese Korrektur im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer je- doch überhaupt keinen Minderbetrag zur Folge. Das Ergebnis ändert nichts an der Beitragspflicht des Beschwerdeführers von Fr. 12'552.--. Die Berechnung der Kostenverteilung gestützt auf den Neuwert – gemäss Schätzungseröffnung über den Neu- und Zeitwert der Gebäude vom

  1. Mai 2011 – der Gebäude des Beschwerdeführers ergibt folgendes Bild: Gebäude Neuwert Bewertung Wohnhaus 689'200.00689'200.00 Stallgebäude357'200.00119'066.67 Holzschopf2'400.00800.00 Garage97'200.0097'200.00 Total Gebäudewert906'266.67 (*ausschliesslich landwirtschaftliche Bauten nur 1/3 des Schätzungswerts, vgl. Ziff. 5 Grundsätze der Kostenverteilung) Erschliessungsfaktor3 Gebäudewert x Erschliessungsfaktor2'718'800.00 Multiplikationsfaktor (Restkosten ausserhalb der Bauzone / bereinigter Gebäudewert aller Liegenschaften ausserhalb der Bauzone) 0.006443 Restkosten BF Gebäude17'517.33 c)Wie vorhergehend aufgezeigt, hat die Abweichung von den Grundsätzen für den Beschwerdeführer keine Auswirkungen. Wie die obige Berech- nung zeigt, bleibt der Restkostenbeitrag des Beschwerdeführers, auf- grund des vorgesehenen Maximalbetrags von Fr. 12'000.--, unverändert bei Fr. 12'552.-- bzw. bleibt trotz unterschiedlicher Bewertungsgrundlage gleich. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend kein schutz- würdiges Interesse an der Korrektur des Kostenverteilers.
  • 19 -
  1. a)Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs seitens der Beschwerdegegnerinnen, da sie weder im In- formationsschreiben noch im Einspracheentscheid vom 17. Februar 2014 begründet hätten, aus welchen Gründen die Restkosten den einzelnen Kostenverteiler zugwiesen würden oder weshalb die Kosten wie vorge- schlagen auf die einzelnen Untergruppen aufgeteilt würden. b)Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt (BGE 124 I 49 E.3a; 124 I 241 E.2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E.4.1 mit Hinweisen; zum Ganzen BGE 136 I 229 E.5.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage mit derselben Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann (BGE 133 I 201 E.2.2; 127 V 431 E.3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels, selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
  • 20 - Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestell- ten) Interesse des Betroffenen an einer möglichst beförderlichen Beurtei- lung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E.5.1, mit Hinweis auf BGE 116 V 182 E.3d). c)Die Schätzungskommission führt in ihrem Entscheid vom 17. Februar 2014 aus, dass grundsätzlich die Aufhebung des Kostenverteilers der Me- liorationsgenossenschaft nicht zugemutet werden könne (vgl. act.-BF 3). Die in Art. 5 des Kostenverteilers vorgesehene Bewertung zu einem Drit- tel des Schätzungswertes von ausschliesslich landwirtschaftlich genutzten Gebäuden begründet sie damit, dass die Gesamtmelioration zu rund 89% durch Subventionen bezahlt worden sei. Die vom Beschwerdeführer gerügte willkürliche Ungleichbehandlung von einzelnen Personen beant- wortet die Schätzungskommission wie folgt: "Diese Aussage ist falsch und stellt eine Beleidigung für die Mitglieder der Schätzungskommission dar." d)Zum Entscheid der Schätzungskommission ist festzuhalten, dass dieser keine detaillierte Berechnung der Kostenverteilung auf den Beschwerde- führer enthält. Im Entscheid wird auch nicht dargelegt, wie die Grundsätze der Kostenverteilung auf die Beitragspflicht des Beschwerdeführers an die Gesamtmelioration B._____ angewendet werden. Aufgrund der Aus- führungen im Entscheid konnte der Beschwerdeführer die korrekte An- wendung des Kostenverteilers auf sein Grundstück weder überprüfen noch nachvollziehen, ob die Kriterien im vorliegenden Fall korrekt ange- wendet wurden. Die Schätzungskommission begnügt sich in ihrem Ent- scheid lediglich mit pauschalen Begründungen und Rechtfertigungen. Der Entscheid beinhaltet keine Berechnung, in der ersichtlich wird, aufgrund welcher Kriterien die Restkosten der Gesamtmelioration auf die Liegen- schaft des Beschwerdeführers verteilt wurden. Indem die Schätzungs- kommission mit dieser Schlussfolgerung nur die korrekte Anwendung der Grundsätze des Kostenverteilers bestätigte, ging sie auf die Rügen des Beschwerdeführers unzureichend ein; jedenfalls zeigte der Entscheid

  • 21 - nicht auf, warum die Rügen unbegründet sind und die eingebrachten Ar- gumente des Beschwerdeführers gerade als nicht überzeugend wirkten. Dieser Umstand stellt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Beschwerdegegnerinnen führen jedoch aus, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Genos- senschaftsversammlung vom 18. Mai 2013, der Informationsveranstaltung vom 2. November 2013 sowie auf Nachfrage am 2. und 12. November 2013 im Detail erläutert wurde, aus welchen Gründen die Restkosten mit den gewählten Kriterien verteilt wurden. Des Weiteren haben die Be- schwerdegegnerinnen in ihrer Vernehmlassung eine fundierte Berech- nung nachgeliefert. Trotzdem musste das Verwaltungsgericht aufgrund von Unklarheiten und teilweisen Widersprüchen zu den Unterlagen in der Berechnung der Beitragspflicht erläuternde Ausführungen zur Berech- nung beim Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen einholen. Nicht- destotrotz ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerinnen im vorlie- genden Beschwerdeverfahren mit den Gründen der Restkostenverteilung auseinandersetzten. Aufgrund dessen erscheint es hier zur Vermeidung eines prozessualen Leerlaufs und einer unnötigen Verzögerung des Ver- fahrens aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, die genannte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen und von einer Rückweisung der Sache abzusehen, zumal die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und keine besonders schwerwiegende Verletzung vor- liegt (vgl. BGE 134 I 331 E.3.1; 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Der Verstoss gegen die Begründungspflicht ist aber im Kosten- punkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgende Erwägung 6).

  1. a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG grundsätzlich zu Lasten des unterliegenden Be- schwerdeführers gehen. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungs- folge ist jedoch festzuhalten, dass auch einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip Verfahrenskosten aufer- legt werden können. Dies ist beispielsweise zulässig, wenn eine vorin-
  • 22 - stanzliche Behörde das rechtliche Gehör verletzte und es im Anfech- tungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (vgl. KASPAR PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 59 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_564/2013 vom 30. Au- gust 2013 E.2.3 und 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.8). Dies ist vorlie- gend der Fall. Der Verstoss gegen die Begründungspflicht im Entscheid der Schätzungskommission der Meliorationsgenossenschaft B._____ vom
  1. Februar 2014 betreffend Gesamtmelioration B._____ ist folglich im Kostenpunkt zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Ent- scheid im Ergebnis als richtig erweist, jedoch die Begründung des Ent- scheids und die Berechnung des Kostenverteilers überwiegend nicht nachvollziehbar waren, rechtfertigt es sich im vorliegenden Beschwerde- verfahren den Beschwerdeführer im Umfang von 2/3 von den Gerichts- kosten zu entlasten. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten zu 2/3 der Meliorationsgenossenschaft B._____ und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt werden. b)Eine Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei der Frage der Parteien- tschädigung bedingt, dass der Partei durch die Gehörsverletzung Kosten entstehen, welche ihr ohne Gehörsverletzung nicht entstanden wären (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E.11; BGE 134 I 234; SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E.3.3). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach dem Gesagten hat dies vorliegend zur Folge, dass auf- grund der Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, die in der Sache obsiegenden Beschwerdegegnerinnen dem unterliegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen haben, sofern ihm durch die Gehörsverletzung Kosten entstanden sind, welche ihm oh- ne Gehörsverletzung nicht entstanden wären. Bund, Kanton und Gemein- den sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen
  • 23 - wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Da- von abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Schät- zungskommission bzw. der Meliorationsgenossenschaft B._____ ohnehin keine Parteientschädigung zusteht. Der Beschwerdeführer ist hingegen von der Gehörsverletzung betroffen und hat folglich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'253.80 (11.7 Stunden à Fr. 250.00 zu- züglich 3% Barauslagen [Fr. 87.80] und 8% Mehrwertsteuer [Fr. 241.00]) ein. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich somit, der Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Schätzungskommissi- on Rechnung zu tragen, indem der Meliorationsgenossenschaft die Par- teientschädigung des Beschwerdeführers zu 2/3 d.h. in der Höhe von Fr. 2'169.20 (2/3 von Fr. 3'253.80) auferlegt wird. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.482.-- zusammenFr.3'982.-- gehen zu einem Drittel zulasten von A._____ und zu zwei Dritteln zulasten der Meliorationsgenossenschaft B._____. Die entsprechenden Kostenan- teile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  • 24 - 3.Die Meliorationsgenossenschaft B._____ hat A._____ insgesamt eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'169.20 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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