VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 26 5. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Verwaltungsrich- terin Moser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 1. Juli 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Brunner, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
2 - 1.Am 19. November 2013 reichte die A._____ bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch für die Erstellung von zwei F12-Plakatwerbeträgern für wech- selnde Fremdwerbung auf der Parzelle Nr. 237 ein. Gemäss Baugesuch vom 7. November 2013 sollten die öffentlichen Plakatanschlagstellen ein- seitig beschriftet, freistehend und unbeleuchtet sowie mit den Massen 1.28 m (Höhe) x 2.685 m (Breite) und 3.43 m² (Fläche) erstellt werden. Das betreffende Grundstück liegt in der Gewerbezone und steht gemäss Baugesuch im Eigentum einer Erbengemeinschaft. 2.Mit Baubescheid / Ablehnungsbescheid vom 13. Dezember 2013 verwei- gerte der Gemeindevorstand X._____ (nachfolgend Gemeindevorstand) die Erteilung der Baubewilligung. Zur Begründung führte der Gemeinde- vorstand aus, gemäss Art. 90 BG dürften Plakate nur an den von der Gemeinde bezeichneten Plakatwänden angebracht werden. Andere Re- klamen seien nur an Geschäftshäusern für die dort hergestellten und an- gebotenen Produkte oder Dienstleistungen erlaubt. Der Ablehnungsbe- scheid könne innert 30 Tagen mittels Beschwerde beim Gemeindevor- stand angefochten werden. 3.Von diesem Recht machte die A._____ Gebrauch und reichte am 14. Ja- nuar 2014 Beschwerde beim Gemeindevorstand ein. 4.Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wies der Gemeindevorstand die Be- schwerde ab. Begründend brachte dieser vor, Beschriftungen von beste- henden Betrieben seien nicht mit einer relativ grossen, freistehenden Pla- katwand mit wechselnder Fremdwerbung zu vergleichen. Weiter wurden Gründe des Orts- und Dorfbildschutzes sowie der Verhinderung eines Präjudizes angeführt. Schliesslich wurde geltend gemacht, die geplanten Tafeln würden die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
3 - 5.Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 3. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeent- scheides des Gemeindevorstandes vom 27. Januar 2014 betreffend Bau- bescheid / Ablehnungsentscheid vom 13. Dezember 2013. Ihr sei die Be- willigung für die Erstellung der Werbeträger gemäss Gesuch zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an den Gemeindevorstand zu neuem Ent- scheid zurückzuweisen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, eine Bestimmung wie Art. 90 BG sei verfassungs- widrig, wie das Verwaltungsgericht schon mehrfach festgestellt habe. Desweitern liege keine Beeinträchtigung des Orts- und Dorfbildes vor und die Verkehrssicherheit sei nicht beeinträchtigt. 6.Mit Stellungnahme vom 24. März 2014 beantragte die Gemeinde (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdegegnerin verwies auf ihre Bewilligungspraxis, wonach sie ent- lang der Nationalstrasse nur temporäre Bewilligungen für Plakate für be- stimmte Anlässe erteile sowie auf ein ähnliches Baugesuch in diesem Be- reich, welches im Jahr 2006 abgelehnt wurde. Gemäss Art. 90 BG seien Reklamen nur für Eigenwerbung an Geschäftshäusern zulässig. Die Be- schwerdegegnerin erläuterte sodann weitere Gründe für die Verweige- rung der Bewilligung wie der Schutz des Orts- und Dorfbildes sowie die Verhinderung eines Präjudizes. Schliesslich wurde auf VGU R 07 109 verwiesen, wo eine ähnlich gelagerte Beschwerde abgewiesen worden sei. 7.In ihrer Replik vom 27. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie legte eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom
4 - bezeichneten Plakatwänden gemäss Art. 90 BG gebe. Bei der Kanzlei bestehe zwar eine Anschlagswand, doch diese sei nur für Publikationen der Gemeinde und kleinere Publikationen von Privatpersonen bestimmt. Weiter führte sie aus, die von der Beschwerdegegnerin behauptete Bewil- ligungspraxis sei unbelegt geblieben. Das Argument der Beschwerdegeg- nerin, man wolle einen Präjudizfall verhindern, werde inhaltlich bestritten. 8.Am 9. April 2014 hat sich die Beschwerdegegnerin duplicando auf Art. 65 Abs. 3 BG berufen, wonach die geologisch bedeutsamen Raine zu re- spektieren seien. In Bezug auf den von ihr befürchteten Plakatwald führte sie aus, es werde ihr bei Gutheissung der Beschwerde aus Gleichbe- handlungsgründen künftig nicht mehr möglich sein, ähnliche Gesuche in diesem Gebiet abzulehnen, weshalb sie ein Präjudiz verhindern wolle. 9.Auf Verlangen des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2014 die Baubewilligungsakten nach. 10.Am 7. Mai 2014 forderte der Instruktionsrichter das Tiefbauamt Graubün- den (nachfolgend TBA) zur Stellungnahme auf. Dieses führte am 13. Mai 2014 aus, dass die Zusatzbewilligung hätte in Aussicht gestellt werden können, wenn das Baugesuch dem TBA zur Beurteilung weitergeleitet worden wäre. Dazu liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2014, mit welchem sie die Beschwerde der Beschwerde- führerin gegen den Baubescheid / Ablehnungsentscheid vom 13. Dezem- ber 2013 - wonach ihrem Baugesuch betreffend Erstellung von zwei F12- Plakatwerbeträgern für wechselnde Fremdwerbung auf der Parzelle Nr. 237 nicht entsprochen werde - ablehnte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass das von der Be- schwerdegegnerin praktizierte Verfahren, wonach diese zuerst einen "provisorischen" Entscheid über die Erteilung bzw. Ablehnung der Bau- bewilligung erlässt, welcher im Anschluss durch Beschwerde bei der Be- schwerdegegnerin angefochten werden kann, im kommunalen Baugesetz der Gemeinde X._____ (BG) gar nicht vorgesehen ist. Durch die zweistu- fige Entscheidfindung ist der Beschwerdeführerin jedoch vorliegend kein Nachteil entstanden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
7 - fassend geregelten Bereichs der Sicherheit im Strassenverkehr, welcher in der Zuständigkeit des Kantons verbleibt. Den Gemeinden ist folglich selbst überlassen, in eigener Kompetenz Vorschriften über das Reklame- wesen zu erlassen, und es kommt ihnen dabei eine erhebliche Entschei- dungsfreiheit zu. Unter Vorbehalt der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken geniessen die Gemeinden deshalb in diesem Bereich Auto- nomie (vgl. BGE 128 I 3 E.2b; VGU R 13 241 E.2b, R 04 40 E.2). c)Die Reglementierung des Reklamewesens entspricht einem öffentlichen Interesse und ist zur Wahrung der Verkehrssicherheit und für die Land- schafts- und Ortsbildpflege sogar unumgänglich. Diese polizeilichen In- teressen rechtfertigen es grundsätzlich, in die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie einzugreifen. Dabei kann in den kommunalen Vor- schriften unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Eigen- und Fremdreklame unterschieden werden. Das Bedürfnis nach Eigenreklame hat ein grösseres Gewicht als das blosse Interesse, sein Grundstück ge- gen Entgelt für Fremdreklame zur Verfügung stellen zu können. Es ist al- so nicht unzulässig, wenn eine Gemeinde - um die Zahl der Reklamen aus ästhetischen Gründen in Grenzen zu halten - Fremdreklamen in schützenswerten Gebieten und Ortsteilen generell verbietet und nur Ei- genreklamen in einem bestimmten Rahmen zulässt. Ein undifferenziertes und ausnahmsloses Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund kann sich aber als unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und in die Eigentumsgarantie erweisen. Eine Gemeinde hat es im Übrigen in der Hand, das Anbringen von Reklamen und Plakaten mit den ihr zur Verfü- gung stehenden bau- und planungsrechtlichen, aber auch gewerbepoli- zeilichen Mitteln den gebotenen ortsbildschützerischen und ästhetischen Schranken - beispielsweise in Form eines Plakatkonzeptes - zu unterwer- fen, denen sich auch die privaten Grundeigentümer zu unterziehen haben (vgl. BGE 128 I 3 E.4b und E.5b; Urteile des Bundesgerichts 1P.84/2006
8 - vom 5. Juli 2006 E.3.2, 1P.122/1998 vom 12. Mai 1998 in: ZBI Nr. 101 [2000] S. 135 ff. E.4b; PVG 2001 Nr. 30 E.3; VGU R 07 109 E.1c, R 02 12 E.2c).
11 - Standort um ein speziell erhaltenswertes Orts- und Landschaftsbild han- deln würde. Desweitern ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden in der Gewerbezone zu erstellenden Plakatträger die Attraktivität der anderen Parzellen des für die Industrie- oder Gewerbebetriebe vorgesehenen Landes oder gar den Gesamteindruck des Gemeindegebietes mindern sollten. Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, durch die beiden Plakatträger würde die Aussicht auf das Dorf X._____ und die fluvioglazi- alen Terrassen hinter dem Dorf beeinträchtigt, so ist dies sicherlich zu weit hergeholt. Die beiden bescheidenen Plakatträger können die Sicht für den vorbeifahrenden Autofahrer höchstens während Sekundenbruch- teilen beeinträchtigen. Nicht zu vergessen ist zudem, dass die Plakatträ- ger auf für Industrie- und Gewerbebetriebe vorgesehenem Land zu ste- hen kämen, das mit Gewerbebauten überbaut werden kann, welche die Sicht auf das Dorf X._____ und die dahinterliegenden Terrassen weit mehr beeinträchtigen würden als noch so viele Plakate. Dementspre- chend kann die Beschwerdegegnerin auch nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, wenn sie ausführt, sie wolle ein Präjudiz für weitere Werbetafeln ver- hindern. Der von der Beschwerdegegnerin angerufene Art. 65 Abs. 3 BG, welcher vorsieht, dass die geologisch bedeutsamen Raine zu respektie- ren seien, bezieht sich nur auf dort (auf den Terrassen) erstellte Hochbau- ten und Anlagen und nicht etwa auf Plakatträger, die weit entfernt davon an der Umfahrungsstrasse stehen. Indem die Beschwerdegegnerin die beiden beantragten, in dieser Umgebung nicht störenden Werbetafeln aus Gründen des Orts- und Dorfbildschutzes kategorisch als für nicht bewilli- gungsfähig einstufte, hat sie ihr weites Ermessen bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse überschritten. Folglich durfte die Beschwerdegeg- nerin die Baubewilligung für die Erstellung der Plakatwerbeträger auch nicht aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes verweigern.
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