VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 26 5. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Verwaltungsrich- terin Moser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Seres URTEIL vom 1. Juli 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. David Brunner, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X., Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

  • 2 - 1.Am 19. November 2013 reichte die A._____ bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch für die Erstellung von zwei F12-Plakatwerbeträgern für wech- selnde Fremdwerbung auf der Parzelle Nr. 237 ein. Gemäss Baugesuch vom 7. November 2013 sollten die öffentlichen Plakatanschlagstellen ein- seitig beschriftet, freistehend und unbeleuchtet sowie mit den Massen 1.28 m (Höhe) x 2.685 m (Breite) und 3.43 m² (Fläche) erstellt werden. Das betreffende Grundstück liegt in der Gewerbezone und steht gemäss Baugesuch im Eigentum einer Erbengemeinschaft. 2.Mit Baubescheid / Ablehnungsbescheid vom 13. Dezember 2013 verwei- gerte der Gemeindevorstand X._____ (nachfolgend Gemeindevorstand) die Erteilung der Baubewilligung. Zur Begründung führte der Gemeinde- vorstand aus, gemäss Art. 90 BG dürften Plakate nur an den von der Gemeinde bezeichneten Plakatwänden angebracht werden. Andere Re- klamen seien nur an Geschäftshäusern für die dort hergestellten und an- gebotenen Produkte oder Dienstleistungen erlaubt. Der Ablehnungsbe- scheid könne innert 30 Tagen mittels Beschwerde beim Gemeindevor- stand angefochten werden. 3.Von diesem Recht machte die A._____ Gebrauch und reichte am 14. Ja- nuar 2014 Beschwerde beim Gemeindevorstand ein. 4.Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wies der Gemeindevorstand die Be- schwerde ab. Begründend brachte dieser vor, Beschriftungen von beste- henden Betrieben seien nicht mit einer relativ grossen, freistehenden Pla- katwand mit wechselnder Fremdwerbung zu vergleichen. Weiter wurden Gründe des Orts- und Dorfbildschutzes sowie der Verhinderung eines Präjudizes angeführt. Schliesslich wurde geltend gemacht, die geplanten Tafeln würden die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

  • 3 - 5.Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 3. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeent- scheides des Gemeindevorstandes vom 27. Januar 2014 betreffend Bau- bescheid / Ablehnungsentscheid vom 13. Dezember 2013. Ihr sei die Be- willigung für die Erstellung der Werbeträger gemäss Gesuch zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an den Gemeindevorstand zu neuem Ent- scheid zurückzuweisen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, eine Bestimmung wie Art. 90 BG sei verfassungs- widrig, wie das Verwaltungsgericht schon mehrfach festgestellt habe. Desweitern liege keine Beeinträchtigung des Orts- und Dorfbildes vor und die Verkehrssicherheit sei nicht beeinträchtigt. 6.Mit Stellungnahme vom 24. März 2014 beantragte die Gemeinde (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdegegnerin verwies auf ihre Bewilligungspraxis, wonach sie ent- lang der Nationalstrasse nur temporäre Bewilligungen für Plakate für be- stimmte Anlässe erteile sowie auf ein ähnliches Baugesuch in diesem Be- reich, welches im Jahr 2006 abgelehnt wurde. Gemäss Art. 90 BG seien Reklamen nur für Eigenwerbung an Geschäftshäusern zulässig. Die Be- schwerdegegnerin erläuterte sodann weitere Gründe für die Verweige- rung der Bewilligung wie der Schutz des Orts- und Dorfbildes sowie die Verhinderung eines Präjudizes. Schliesslich wurde auf VGU R 07 109 verwiesen, wo eine ähnlich gelagerte Beschwerde abgewiesen worden sei. 7.In ihrer Replik vom 27. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie legte eine E-Mail der Beschwerdegegnerin vom

  1. März 2014 ins Recht, welche bestätige, dass es in der Gemeinde X._____ offensichtlich keine Liste mit den von der Beschwerdegegnerin
  • 4 - bezeichneten Plakatwänden gemäss Art. 90 BG gebe. Bei der Kanzlei bestehe zwar eine Anschlagswand, doch diese sei nur für Publikationen der Gemeinde und kleinere Publikationen von Privatpersonen bestimmt. Weiter führte sie aus, die von der Beschwerdegegnerin behauptete Bewil- ligungspraxis sei unbelegt geblieben. Das Argument der Beschwerdegeg- nerin, man wolle einen Präjudizfall verhindern, werde inhaltlich bestritten. 8.Am 9. April 2014 hat sich die Beschwerdegegnerin duplicando auf Art. 65 Abs. 3 BG berufen, wonach die geologisch bedeutsamen Raine zu re- spektieren seien. In Bezug auf den von ihr befürchteten Plakatwald führte sie aus, es werde ihr bei Gutheissung der Beschwerde aus Gleichbe- handlungsgründen künftig nicht mehr möglich sein, ähnliche Gesuche in diesem Gebiet abzulehnen, weshalb sie ein Präjudiz verhindern wolle. 9.Auf Verlangen des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2014 die Baubewilligungsakten nach. 10.Am 7. Mai 2014 forderte der Instruktionsrichter das Tiefbauamt Graubün- den (nachfolgend TBA) zur Stellungnahme auf. Dieses führte am 13. Mai 2014 aus, dass die Zusatzbewilligung hätte in Aussicht gestellt werden können, wenn das Baugesuch dem TBA zur Beurteilung weitergeleitet worden wäre. Dazu liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2014, mit welchem sie die Beschwerde der Beschwerde- führerin gegen den Baubescheid / Ablehnungsentscheid vom 13. Dezem- ber 2013 - wonach ihrem Baugesuch betreffend Erstellung von zwei F12- Plakatwerbeträgern für wechselnde Fremdwerbung auf der Parzelle Nr. 237 nicht entsprochen werde - ablehnte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass das von der Be- schwerdegegnerin praktizierte Verfahren, wonach diese zuerst einen "provisorischen" Entscheid über die Erteilung bzw. Ablehnung der Bau- bewilligung erlässt, welcher im Anschluss durch Beschwerde bei der Be- schwerdegegnerin angefochten werden kann, im kommunalen Baugesetz der Gemeinde X._____ (BG) gar nicht vorgesehen ist. Durch die zweistu- fige Entscheidfindung ist der Beschwerdeführerin jedoch vorliegend kein Nachteil entstanden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

  1. a)Nach Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Sie umfasst insbesondere die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Er- werbstätigkeit (Abs. 2). In den Schutzbereich dieses verfassungsmässi- gen Rechts fallen damit auch das gewerbsmässige Aushängen von Pla- katen auf privatem Grund sowie das entgeltliche Überlassen solcher Flächen zum Anbringen von Plakatstellen an einen Vertragspartner eige- ner Wahl. Die Wirtschaftsfreiheit gilt aber nicht absolut, sondern kann un- ter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden.
  • 6 - Sodann bestimmt Art. 94 BV, dass sich Bund und Kantone an den Grund- satz der Wirtschaftsfreiheit zu halten haben (Abs. 1). Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder sonst durch kantonale Regalrechte begründet sind (Abs. 4). Neben den vom Regalvorbehalt gewährleisteten historischen Grund- und Bodenregalien können auch weitere staatliche Monopole er- richtet werden oder andere Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit bzw. die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vorgenommen werden. Diese bedürfen aber stets einer gesetzlichen Grundlage und eines hinreichen- den öffentlichen Interesses (z.B. polizeiliche oder sozialpolitische Grün- de). Ferner müssen sie gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Die Ver- folgung rein fiskalischer Interessen ist nicht zulässig (vgl. BGE 128 I 3 E.3a, 125 I 209 E.10a; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 13 241 vom 20. Mai 2014 E.2a, R 07 109 vom
  1. Februar 2008 E.1b, R 04 40 vom 26. August 2004 E.1, R 02 12 vom
  2. April 2002 E.2b; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 653, 665, 668 ff., 721). b)Die Bündner Gemeinden sind in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom. Das gilt namentlich auch für den Erlass von Vorschriften über Reklamevorrichtungen (vgl. dazu Art. 24 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]; sowie Urteil des Bundesgerichts 1P.554/1991 vom 12. Oktober 1992, in: ZBl Nr. 94 [1993] S. 133 ff. E.2b). Ferner sind die Gemeinden - unter Vor- behalt der Zuständigkeit von Bund und Kanton - mit der Sorge für Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheits-, Strassen-, Bau-, Feuer-, Gewerbe- und Wirtschaftspolizei betraut (sog. "niedere Polizei"). Die Ge- meinden sind somit auch unter polizeilichen Aspekten zur Reglementie- rung des Plakatwesens befugt, mit Ausnahme des bundesrechtlich um-
  • 7 - fassend geregelten Bereichs der Sicherheit im Strassenverkehr, welcher in der Zuständigkeit des Kantons verbleibt. Den Gemeinden ist folglich selbst überlassen, in eigener Kompetenz Vorschriften über das Reklame- wesen zu erlassen, und es kommt ihnen dabei eine erhebliche Entschei- dungsfreiheit zu. Unter Vorbehalt der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken geniessen die Gemeinden deshalb in diesem Bereich Auto- nomie (vgl. BGE 128 I 3 E.2b; VGU R 13 241 E.2b, R 04 40 E.2). c)Die Reglementierung des Reklamewesens entspricht einem öffentlichen Interesse und ist zur Wahrung der Verkehrssicherheit und für die Land- schafts- und Ortsbildpflege sogar unumgänglich. Diese polizeilichen In- teressen rechtfertigen es grundsätzlich, in die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie einzugreifen. Dabei kann in den kommunalen Vor- schriften unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Eigen- und Fremdreklame unterschieden werden. Das Bedürfnis nach Eigenreklame hat ein grösseres Gewicht als das blosse Interesse, sein Grundstück ge- gen Entgelt für Fremdreklame zur Verfügung stellen zu können. Es ist al- so nicht unzulässig, wenn eine Gemeinde - um die Zahl der Reklamen aus ästhetischen Gründen in Grenzen zu halten - Fremdreklamen in schützenswerten Gebieten und Ortsteilen generell verbietet und nur Ei- genreklamen in einem bestimmten Rahmen zulässt. Ein undifferenziertes und ausnahmsloses Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund kann sich aber als unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und in die Eigentumsgarantie erweisen. Eine Gemeinde hat es im Übrigen in der Hand, das Anbringen von Reklamen und Plakaten mit den ihr zur Verfü- gung stehenden bau- und planungsrechtlichen, aber auch gewerbepoli- zeilichen Mitteln den gebotenen ortsbildschützerischen und ästhetischen Schranken - beispielsweise in Form eines Plakatkonzeptes - zu unterwer- fen, denen sich auch die privaten Grundeigentümer zu unterziehen haben (vgl. BGE 128 I 3 E.4b und E.5b; Urteile des Bundesgerichts 1P.84/2006

  • 8 - vom 5. Juli 2006 E.3.2, 1P.122/1998 vom 12. Mai 1998 in: ZBI Nr. 101 [2000] S. 135 ff. E.4b; PVG 2001 Nr. 30 E.3; VGU R 07 109 E.1c, R 02 12 E.2c).

  1. a)Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Erteilung der Baubewilligung für die von der Beschwerdeführerin beantragte Erstellung von zwei F12- Plakatwerbeträgern auf der Parzelle Nr. 237 in ihrem Beschwerdeent- scheid vom 27. Januar 2014 und ihrem Baubescheid / Ablehnungsent- scheid vom 13. Dezember 2013 gestützt auf Art. 90 BG, der wie folgt lau- tet: Plakate dürfen nur an den von der Gemeinde bezeichneten Plakatwänden ange- bracht werden. Andere Reklamen mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige Betriebe sind nur an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Pro- dukte oder Dienstleistungen zulässig. Sie sind so zu gestalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Im Bereich von Kantonsstrasse ist zudem die Bewilligung der zuständigen kanto- nalen Behörden erforderlich. Die von der Beschwerdeführerin am 27. März 2014 ins Recht gelegte E- Mail der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2014 bestätigt, dass es die Beschwerdegegnerin offensichtlich versäumt hat, eine Liste mit den von ihr bezeichneten Plakatwänden gemäss Art. 90 BG zu erstellen. Zudem wurde eine solche Liste von der Beschwerdegegnerin auch nicht ins Recht gelegt. Laut der Auskunft der Beschwerdegegnerin in ihrer E-Mail vom 5. März 2014 gibt es bei der Kanzlei eine Anschlagwand, welche je- doch nur für Publikationen der Gemeinde und kleinere Publikationen von Privatpersonen bestimmt sei. b)Daraus ergibt sich, dass Art. 90 BG in Kombination mit der fehlenden Ausscheidung von zulässigen Plakatstellen auf ein undifferenziertes und ausnahmsloses Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund heraus-
  • 9 - läuft, das nicht zwischen den schützenswerten und den übrigen Ortsteilen unterscheidet und somit einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirt- schaftsfreiheit und in die Eigentumsgarantie darstellt. Art. 90 BG ist daher die Anwendung zu versagen. Der Beschwerdegegnerin wäre es grundsätzlich nicht verwehrt gewesen, die Modalitäten der Plakatierung im Rahmen eines Plakatierungskonzeptes zu regeln. Fremdreklamen hät- ten in schützenswerten Gebieten und Ortsteilen generell verboten und in anderen Gebieten unter Berücksichtigung von ortbildschützerischen und ästhetischen Gesichtspunkten bewilligt oder verweigert werden können.
  1. a)In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2014 behauptet die Beschwerde- gegnerin, sie habe eine Praxis festgelegt, wonach entlang der National- strasse nur Werbungen für bestimmte Anlässe (Kultur- und Sportanlässe) während wenigen Wochen bewilligt würden und legt zum Beweis dafür ih- ren Baubescheid / Ablehnungsentscheid vom 1. Mai 2006 ins Recht. Ob- wohl die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 27. März 2014 vorbringt, eine solche Praxis sei nicht belegt und der Baubescheid / Ablehnungsent- scheid vom 1. Mai 2006 gehe nicht ansatzweise auf eine solche Praxis oder auf das Orts- und Landschaftsbild ein, hat die Beschwerdegegnerin keine weiteren Nachweise für die von ihr behauptete Praxis beigebracht, obwohl sie eine Duplik eingereicht hat. b)Mit Baubescheid / Ablehnungsentscheid vom 1. Mai 2006 hat die Be- schwerdegegnerin ein ähnliches Gesuch für das Aufstellen einer Werbe- tafel abgelehnt. Begründet wurde dieser Entscheid damals allerdings mit der topographischen Lage der Tafel sowie deren Nähe zur Einfahrtsstras- se nach X._____. Schliesslich wurde vorgebracht, dass diese auf die an- grenzende Parzelle des Kantons hineinragen würde. Dieser Entscheid wurde folglich nicht mit der angeblichen Bewilligungspraxis entlang der Nationalstrasse oder dem Orts- und Landschaftsbildschutz begründet,
  • 10 - womit nicht vom Bestehen einer solchen Praxis ausgegangen werden kann. Desweitern hätte sich auch eine solche Praxis in den vorstehend in Erwägung 2 beschriebenen verfassungsrechtlichen Schranken bewegen müssen, d.h. nur zur Wahrung der Verkehrssicherheit und für die Land- schafts- und Ortsbildpflege in die Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit ein- greifen dürfen. Ein solcher Grund lässt sich aber für die von der Be- schwerdegegnerin behauptete und nicht belegte Praxis nicht erkennen.
  1. a)Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Baubewilli- gung für die Erstellung der Plakatwerbeträger aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes verweigern durfte. Art. 73 Abs. 1 KRG verlangt, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beschwerdegegnerin beruft sich desweitern auf Art. 65 Abs. 3 BG, wonach die geologisch be- deutsamen Raine zu respektieren seien. Den Gemeinden kommt im Sin- ne der bisherigen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 73 KRG (bzw. bei der Prüfung der Frage nach der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung) und ihrem autonomen Gemeinde- recht ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in wel- chen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (vgl. VGU R 07 109 E.2b, R 07 114 vom 29. Januar 2008 E.1). b)Die fraglichen Plakatwerbeträger sollen in der Gewerbezone nahe der Umfahrungsstrasse erstellt und im Standardformat F 12 gehalten werden. Bezüglich der näheren Umgebung ist deshalb, wie aus dem ins Recht ge- legten Bildmaterial hervorgeht, Art. 73 Abs. 1 KRG auf jeden Fall nicht beeinträchtigt. Damit argumentiert die Beschwerdegegnerin auch gar nicht. Es kann keine Rede davon sein, dass es sich beim fraglichen
  • 11 - Standort um ein speziell erhaltenswertes Orts- und Landschaftsbild han- deln würde. Desweitern ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden in der Gewerbezone zu erstellenden Plakatträger die Attraktivität der anderen Parzellen des für die Industrie- oder Gewerbebetriebe vorgesehenen Landes oder gar den Gesamteindruck des Gemeindegebietes mindern sollten. Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, durch die beiden Plakatträger würde die Aussicht auf das Dorf X._____ und die fluvioglazi- alen Terrassen hinter dem Dorf beeinträchtigt, so ist dies sicherlich zu weit hergeholt. Die beiden bescheidenen Plakatträger können die Sicht für den vorbeifahrenden Autofahrer höchstens während Sekundenbruch- teilen beeinträchtigen. Nicht zu vergessen ist zudem, dass die Plakatträ- ger auf für Industrie- und Gewerbebetriebe vorgesehenem Land zu ste- hen kämen, das mit Gewerbebauten überbaut werden kann, welche die Sicht auf das Dorf X._____ und die dahinterliegenden Terrassen weit mehr beeinträchtigen würden als noch so viele Plakate. Dementspre- chend kann die Beschwerdegegnerin auch nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, wenn sie ausführt, sie wolle ein Präjudiz für weitere Werbetafeln ver- hindern. Der von der Beschwerdegegnerin angerufene Art. 65 Abs. 3 BG, welcher vorsieht, dass die geologisch bedeutsamen Raine zu respektie- ren seien, bezieht sich nur auf dort (auf den Terrassen) erstellte Hochbau- ten und Anlagen und nicht etwa auf Plakatträger, die weit entfernt davon an der Umfahrungsstrasse stehen. Indem die Beschwerdegegnerin die beiden beantragten, in dieser Umgebung nicht störenden Werbetafeln aus Gründen des Orts- und Dorfbildschutzes kategorisch als für nicht bewilli- gungsfähig einstufte, hat sie ihr weites Ermessen bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse überschritten. Folglich durfte die Beschwerdegeg- nerin die Baubewilligung für die Erstellung der Plakatwerbeträger auch nicht aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes verweigern.

  • 12 -

  1. a)Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für die Erstellung der Plakatwerbeträger aufgrund der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit verweigern durfte. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die zwei geplanten Werbetafeln befänden sich im Sichtbereich der talauswärtigen Einspurung zur Dorfeinfahrt, was die Sicherheit durch Ab- lenkung in diesem sensiblen Strassenbereich beeinträchtige. b)Gemäss Art. 99 der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) ist das Anbringen und Ändern von Reklamen im Bereich von Kantonsstrassen bewilligungspflichtig. Die erforderliche Bewilligung wird durch das TBA als zuständige kantonale Behörde erteilt (Art. 24 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden [StrV; BR 807.110]). Dabei handelt es sich um eine koordinationsbedürftige Zusatzbewilligung zur kommunalen Baubewilligung gemäss Art. 52 der Raumplanungsverord- nung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Vorliegend ist es nicht zur Verfahrenskoordination gekommen, weil die Beschwerdegegne- rin das Gesuch gestützt auf die kommunale Baugesetzgebung abgelehnt hat (Art. 55 Abs. 1 KRVO). c)Die Beschwerdegegnerin wäre zur Beurteilung hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht zuständig gewesen. Wie das TBA in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2014 ausführt, hätte die Zusatzbewilligung in Aussicht gestellt werden können, wäre das Bauge- such für die Werbetafeln dem TBA zur Beurteilung weitergeleitet worden. Zwar seien Reklamen ausserorts grundsätzlich untersagt, ausser wenn die Bedingungen von Art. 28 Abs. 1 StrV (z.B. Standort in einer Bauzone) eingehalten und die Verkehrssicherheit durch die Reklamevorhaben ge- währleistet seien. Vorliegend befände sich der Reklamestandort in der Gewerbezone und die geforderten Sichtweiten für den Anschluss B._____ blieben durch die geplante Reklame gewährleistet. Damit ergibt sich, dass
  • 13 - der Baubewilligung für die Erstellung der Plakatwerbeträger auch unter diesem Aspekt nichts entgegengestanden hätte. 7.Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene Beschwerde- entscheid vom 27. Januar 2014 betreffend Baubescheid / Ablehnungsent- scheid vom 13. Dezember 2013 ist aufzuheben und die Beschwerdegeg- nerin ist anzuweisen, die Baubewilligung für die beiden Plakatträger gemäss Baugesuch zu erteilen.
  1. a)Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Sie sind entspre- chend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens durch die Beschwer- degegnerin zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). b)Da die Beschwerdegegnerin unterlegen ist, hat sie die Beschwerdeführe- rin für ihren Aufwand gemäss Art. 78 VRG zu entschädigen. Der Aufwand der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht im Um- fang von Fr. 1'933.20 (vgl. Honorarnote vom 27. März 2014: 7 Std. à Fr. 250.-- zzgl. Barauslagen Fr. 40.-- und 8 % MWST) ist nachvollziehbar und erscheint vernünftig, weshalb die angemessene Entschädigung der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'933.20 zu Lasten der Beschwerdegegnerin festzulegen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschwerdeent- scheid vom 27. Januar 2014 betreffend Baubescheid / Ablehnungsent- scheid vom 13. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Gemeinde X._____ wird angewiesen, die Baubewilligung für die beiden Plakatträger gemäss Baugesuch zu erteilen.
  • 14 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.284.-- zusammenFr.1'784.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat der A._____ eine aussergerichtliche Parteien- tschädigung im Betrag von Fr. 1'933.20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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