VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 14 19 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar ad hoc Lehmann URTEIL vom 25. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Untersee, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin

  • 2 - B._____ AG, C._____ und D., E., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, F., G. AG und H._____ SA, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff, Beigeladene betreffend Quartierplan "I." (Kostenverteiler "Via K.")

  • 3 -

  1. a)Am 31. August 2004 beschloss der Gemeindevorstand X._____ die Ein- leitung des Quartierplanverfahrens „I.“. Gegen den öffentlich aufge- legten Quartierplanentwurf erhoben sowohl Grundeigentümer innerhalb des Beizugsgebiets wie auch solche, die unmittelbar daran angrenzen, Einsprache. Mit Ausnahme der B. AG und der A._____ AG, wel- chen teilweise entsprochen wurde, wies der Gemeindevorstand X._____ die Einsprachen ab und genehmigte den Quartierplan mit teilweisen Än- derungen und Ergänzungen. Die Einsprache- und Genehmigungsent- scheide blieben allesamt unangefochten, womit der Quartierplan I._____ in Rechtskraft erwuchs. Der Quartierplan I._____ sah u.a. die Anpassung bzw. Verbreiterung der Via K._____ vor. b)Im Jahre 2012 wurde die entsprechende Anpassung bzw. Verbreiterung dieser Strasse vorgenommen. Für die Projektierung der damit verbunde- nen Massnahmen wurde die L._____ AG beauftragt, welche der Gemein- de X._____ am 19. November 2012 eine Kostenzusammenstellung für die Quartierplanbeteiligten unterbreitete. Die Zusammenstellung sah dabei wie folgt aus: BaumeisterarbeitenM._____ AGFr. 69‘100.80 BelagsarbeitenN._____ AGFr. 48‘531.65 IngenieursleistungenL._____ AGFr. 20‘287.80 Total zu Lasten A._____ AGFr. 137‘920.25 Kostenvoranschlag vom 6. Dezember 2011Fr. 160‘000.00 2.Am 26. März 2013 verabschiedete der Gemeindevorstand X._____ ge- stützt auf die Kostenzusammenstellung der L._____ AG einen Entwurf für den Kostenverteiler und stellte diesen u.a. auch der A._____ AG zu. Im Entwurf hielt die Gemeinde fest, dass die Kosten für die Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen gemäss Art. 34 der Quartierplanvor-
  • 4 - schriften (QPV) zusammengestellt und aufgeteilt würden. Dieser Bestim- mung nach habe die A._____ AG die Gesamtkosten von Fr. 137‘902.25 zu übernehmen. Dagegen erhob die A._____ AG Einsprache mit dem An- trag, dass die Kosten für die Anpassung der Via K._____ gemäss Vorteil und Nutzen unter den aktuellen Eigentümern der betroffenen Liegen- schaften und der einzelnen Stockwerkeigetums-Einheiten (STWE- Einheiten) aufzuteilen seien. Die durch die A._____ AG gegen den Ent- wurf des Kostenverteilers erhobene Einsprache vom 25. April 2014 wurde durch die Gemeinde X._____ mit Verfügung vom 21. Januar 2014 vollum- fänglich abgewiesen und die A._____ AG verpflichtet, der Gemeinde X._____ den Betrag von Fr. 137‘902.25 zu bezahlen. 3.Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  1. Februar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Gutheissung, Aufhebung und Rück- weisung an die Gemeinde X._____ (nachfolgend auch: Beschwerdegeg- nerin) zur Neuberechnung nach den in der Beschwerdeschrift erwähnten Kriterien. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welche am 24. Februar 2014 durch den Instruktionsrichter erteilt wurde. In ihrer Rechtsschrift hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, dass sie zwar im Zeitpunkt der Verwirklichung des Quartierplans I._____ einzige Grundeigentümerin der davon betroffenen Parzellen gewesen sei, dies jedoch heute nicht mehr zutreffe. Im August 2006 habe sie mit der O._____ AG einen Kaufrechts- vertrag abgeschlossen. Dieser sei zwar verlängert, jedoch anschliessend nicht vollzogen worden. Am 20. Juni 2008 habe sie die Parzellen 1711, 2567 – 2572 und 2063 der P._____ AG verkauft, welche diese dann wie- derum weiter veräussert habe. Neue Eigentümerin der Parzelle 2063 sei die Baugesellschaft Q._____ geworden, welche darauf am 9. Oktober 2009 eine Stockwerkeigentümergemeinschaft gegründet habe. Von die-
  • 5 - ser Baugesellschaft habe die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2009 für die STWE-Einheit S51 855 (127/1000) ein Vorkaufsrecht erworben, welches anschliessend Ende 2010 ausgeübt worden sei. Die erwähnte STWE-Einheit sei heute ihr einziges dort noch vorhandenes Eigentum. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass die zu verteilenden Kos- ten unbestrittenermassen durch die davon profitierenden Grundeigentü- mer der Parzellen, welche in Art. 34 der Quartierplanvorschriften erwähnt würden, zu übernehmen seien. Es stelle sich aber vorliegend die Frage, ob bei der Aufteilung der Kosten auf die Eigentumsverhältnisse im Zeit- punkt der Einleitung des Quartierplanverfahrens abzustellen sei, oder ob diejenigen bei der Erstellung der Strasse oder beim Abschluss des Ver- fahrens mit dem Erlass des Kostenverteilers massgeblich seien. Bezüg- lich Quartierplanung seien insbesondere die Art. 51 ff. des Raumpla- nungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) zu beachten. Gemäss Art. 54 Abs. 3 dieses Gesetzes würden für die Abgabepflicht und die Auf- teilung der Planungs- und Erschliessungskosten unter den Quartierplan- beteiligten sinngemäss die Bestimmungen über die Erhebung von Beiträ- gen gelten. Art. 63 Abs. 5 KRG sehe dabei ausdrücklich vor, dass Schuldner der Beiträge die im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch ein- getragenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer seien. Diese allgemeinen Verteilregeln seien auch in der Quartierplanung I._____ berücksichtigt worden. So könne Art. 32 und 34 der Quartierplanvorschrif- ten entnommen werden, dass die Belastung mit den Kosten für den jewei- ligen Eigentümer der betreffenden Parzelle gelte. Dies zeige sich insbe- sondere auch an der Formulierung "derzeit A._____ AG“. Die Kosten müssten daher im vorliegenden Fall auf die derzeitigen Eigentümer der von der Anpassung der Via K._____ profitierenden Parzellen aufgeteilt werden, wobei die Verteilung nach dem konkreten Nutzen, den das jewei- lige Grundstück aus der Erschliessung ziehe, zu erfolgen habe (Vorteils- prinzip). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin noch geltend, dass

  • 6 - ihr der Betrag von Fr. 14‘618.20 nicht belastet werden könne, da es sich hierbei um Kosten handle, welche durch Dritteigentümer verursacht wor- den seien. 4.Die Beschwerdegegnerin reduzierte in ihrer Vernehmlassung vom

  1. März 2014 den gemäss Kostenverteiler von der Beschwerdeführerin geschuldeten Betrag von Fr. 137‘920.25 um 14‘618.20 auf 123‘302.05 und anerkannte die Beschwerde damit insoweit. Im Übrigen sei die Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen. Prozes- sual seien die heutigen Eigentümer im Beizugsgebiet des Quartierplans I._____ beizuladen, weil sie bei Gutheissung der Beschwerde allenfalls in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnten. Der Quartierplan I._____ sei mit den in Ziff. 5 der Vernehmlassung aufgelisteten Bestand- teilen bereits in Rechtskraft erwachsen. Fragen im Zusammenhang mit dem Verteilschlüssel und der Einhaltung raumplanungsrechtlicher Vorga- ben, wie sie von der Beschwerdeführerin aufgeworfen werden, würden sich somit gar nicht mehr stellen. Es gehe lediglich noch um die Höhe der Kosten und deren richtige Verteilung aufgrund des Verteilschlüssels gemäss Art. 34 QPV. Aufgrund der darin enthaltenen Tabelle sei klar, dass die Beschwerdeführerin 100 % der Kosten für die Anpassung der Via K._____ zu übernehmen habe. Die einzelnen Parzellen seien in der Tabelle nur deshalb aufgeführt worden, weil diese durch die angepasste Strassenanlage beansprucht würden. Nichts deute indessen darauf hin, dass es nach dem Kostenverteiler auf allfällige, spätere Handänderungen ankomme. Bei den übrigen Eigentümern, nämlich der B._____ AG, der Politischen Gemeinde sowie R., sei genau gleich verfahren worden. Dass in Abs. 3 der Art. 32 und 34 QPV der Passus "derzeit A. SA" ergänzt worden sei, gehe darauf zurück, dass mit Bezug auf den Fuss- gängerdurchgang S._____ eine abweichende Regelung gelten sollte und allein die diesbezügliche Kostenverteilung je nach Eigentumsstand vor-
  • 7 - genommen werde. Erwähnenswert sei schliesslich, dass der in Art. 36 QPV enthaltene Kostenverteiler für die Verfahrenskosten ebenfalls schon definitiv festgelegt worden sei. Wenn der Kostenverteiler im rechtskräfti- gen Quartierplan von Anfang an definitiv festgelegt worden sei, könne später Art. 63 KRG und insbesondere dessen Abs. 5 aber überhaupt kei- ne Rolle mehr spielen. Mit Art. 34 QPV sei nämlich die Schuldnerschaft eben anders geregelt worden, und zwar definitiv. Diese Regelung habe sich auf Grund der gegebenen Umstände im Übrigen durchaus als sach- gerecht erwiesen und aufgedrängt; denn sonst hätte sich die Gemeinde an ungewisse und zahlreiche zukünftige Eigentümer halten müssen, wofür sie immerhin aber nach Art. 131 des kantonalen Einführungsgeset- zes zum Zivilgesetzbuch über ein gesetzliches Pfandrecht verfüge. 5.In ihrer Replik vom 21. März 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin noch, dass sie wohl Eigentümerin von 127 Parkplätzen auf dem Grundstück 2063 sei, aber der Zugang zu diesen nicht über die Via K._____ sondern über die Via T._____ (Parzelle 2464) erfolge. Dies sei bei den anderen STWE-Einheiten des Grundstücks Parzelle 2063 anders, da deren Zu- gang allein über die Via K._____ erfolge. Was die Beschwerdegegnerin bezüglich Rechtskraft des Quartierplans vorbringe, sei nicht relevant. Im Zeitpunkt des Erlasses des Quartierplans sei die Beschwerdeführerin al- leinige Eigentümerin der in Art. 34 QPV genannten Parzellen gewesen sei und habe damit keinen Grund für die Anfechtung der Kostenverteilung gehabt. Sie sei immer davon ausgegangen, dass die Kosten für die Er- schliessung der Via K._____ vom jeweiligen Eigentümer der Parzellen im Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten zu übernehmen seien. 6.Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf die Ausführungen in der Ver- nehmlassung, an denen sie weiter festhalte.

  • 8 - 7.Mit Schreiben vom 31. März 2014 wurden die weiteren, allenfalls betrof- fenen Eigentümer vom Gericht zum Verfahren beigeladen.

  • Die F._____ als Eigentümerin der Parzelle 1713 verzichtete mit Schrei- ben vom 30. April 2014 auf eine detaillierte Stellungnahme. Nachdem der Quartierplan I._____ mit dem dazugehörigen Verteilschlüssel be- reits im Jahr 2006 in Rechtskraft erwachsen sei, gehe sie davon aus, dass sie vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen sei. Sie legte überdies eine Kostennote für ihre Aufwendungen von Fr. 530.-- bei.

  • In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2014 beantragten die G._____ AG und die H._____ AG als Teil der Baugesellschaft, dass auf die Be- schwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzu- weisen. Nachdem der Quartierplan I._____ bereits im Jahr 2006 in Rechtskraft erwachsen sei, könne er heute kein taugliches Anfech- tungsobjekt darstellen. Der heutige Kostenverteiler der Beschwerde- gegnerin stelle demnach nur noch eine Vollzugshandlung dar. Was die Kostenverteilung betrifft, so entspreche diese den tatsächlichen Ver- hältnissen. Die öffentliche Parkgarage mit 127 Parkplätzen, welche der Beschwerdeführerin gehöre, werde nämlich wesentlich mehr benutzt als die übrigen, rein privaten Abstellplätze. Somit profitiere diese we- sentlich mehr von den Erschliessungsanlagen als die beigeladenen Parteien.

  • Die B._____ AG, C._____ und D._____ sowie E._____ beantragten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 5. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. Sodann beantragten sie die prozessuale Beiladung der neuen Stockwerkeigentümer auf der Parzelle 1700, namentlich E., die Eheleute C., D._____ und U._____ hätten ihre

  • 9 - STEWG-Einheiten auf der Stammparzelle 1700 in der ersten Hälfte des Jahres 2012, mit Grundbucheinträgen vom 19. und 20. Februar sowie vom 4. April 2014 erworben. Die Finanzierung der öffentlichen Er- schliessungsanlagen sei mit Art. 34 QPV jedoch bereits rechtskräftig geregelt worden. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb formell oder materiell nochmals darauf zurückgekommen werden müsse. Die Be- schwerdeführerin mache denn auch keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Selbst wenn das Gericht der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen würde, hätte dies keine Konsequenzen für die Parzelle 1700 bzw. deren jetzigen Eigentümer. Im erlassenen Quartierplan werde die B._____ AG ohnehin mit 0 % der Erschliessungskosten belastet, was sich automatisch auf die erwerbenden neuen Eigentümer übertrage. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2013 wurde der Rechtsvertreter von den Eheleuten U., Rechtsanwalt Dr. iur. Z. – entsprechend dem prozessualen Antrag auf Beiladung – vom Gericht ersucht, eine Stel- lungnahme in eingangs erwähnter Angelegenheit einzureichen. Innert angesetzter Frist ging keine Stellungnahme beim Gericht ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 21. Januar 2014, mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Beschwerde- gegnerin zur Deckung der Kosten für die Anpassung und die Erweiterung der Erschliessungsstrasse K._____ Fr. 137‘920.25 bzw. gemäss Ver-

  • 10 - nehmlassung noch Fr. 123'302.05, bei Rechtskraft des vorliegenden Kos- tenverteilers, zu bezahlen. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die Quartierplan- vorschriften (QPV) zu Recht 100 % der Kosten für die Anpassung der Via K._____ auferlegt hat.

  1. a)Die Beschwerdegegnerin und die beigeladenen Parteien machen u.a. geltend, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht bzw. nur teilweise einzutreten sei. Dies, weil der Quartierplan mitsamt seinen Bestandteilen bereits in Rechtskraft getreten sei. Über die Verteilung der Kosten betref- fend Anpassung der Via K._____ sei damit schon rechtskräftig entschie- den worden. Darauf könne im Rahmen des Verfahrens betreffend Kos- tenverteiler nicht mehr zurückgekommen werden. b)Diesbezüglich ist zunächst zum anwendbaren Recht was folgt festzuhal- ten: Es geht im vorliegenden Fall um die öffentliche Quartierplanung I., welche vom Vorstand der Gemeinde X. nach kommunalem Recht am 31. August 2004 eingeleitet wurde. Die entsprechenden Quar- tierplanvorschriften und Pläne wurden vom 8. bis 28. Dezember 2005 öf- fentlich aufgelegt und am 11. April 2006, nach Behandlung der eingegan- genen Einsprachen, erlassen bzw. genehmigt. Die Einsprache- und Ge- nehmigungsentscheide blieben allesamt unangefochten, womit der Quar- tierplan I._____ in Kraft trat. Auf den 1. November 2005 ist das Raumpla- nungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) mitsamt der dazugehörigen Vollziehungsverordnung (KRVO; BR 801.110) in Kraft ge- treten, deren Bestimmungen über Quartierpläne inklusive teilweise jene über die Erschliessung und die Landumlegung (Art. 51 - 54 KRG und Art. 16 - 21 KRVO sowie weitere vereinzelte Bestimmungen über die Er- schliessung bzw. die Landumlegung) dem kommunalen Recht vorgehen.
  • 11 - c)Art. 16 – 21 KRVO regeln das Quartierplanverfahren. Nachdem der Ge- meindevorstand die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gegeben hat und der Plan öffentlich aufgelegt wurde, kann während der Auflagefrist gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebiets beim Gemein- devorstand Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Pla- nungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Art. 16 Abs. 1 und 2 KRVO). Anschliessend wird der Quartierplan erar- beitet und im Entwurf öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Auf- lage kann beim Gemeindevorstand wiederum Einsprache erhoben wer- den, wobei auch hier für die Beschwerdelegitimation die Voraussetzungen der Planungsbeschwerde an die Regierung gelten (Art. 17 und 18 KRVO). Nach Abschluss des Auflageverfahrens erlässt der Gemeindevorstand den Quartierplan. Quartierpläne treten mit unbenütztem Ablauf der Be- schwerdefrist oder rechtskräftigem Abschluss von Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft. Nach Eintritt der Rechtskraft lässt der Gemeindevorstand den Quartierplan im Grundbuch anmerken (Art. 19 KRVO). Was die die Kostenverteilung im Quartierplanverfahren betrifft, lässt sich Art. 20 KRVO entnehmen, dass der Gemeindevorstand nach Abschluss der Quartierplanung die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Anteile an den Planungskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des verbindlichen Verteilschlüssels gemäss Quartierplan in einem Kos- tenverteiler festlegt. Dasselbe gilt auch für die Kosten der Erschliessung und Ausstattung. Diese werden nach Fertigstellung aller oder einzelner Erschliessungswerke in einem einzigen oder gestaffelt in mehreren Kos- tenverteilern festgelegt. Der Entwurf des Kostenverteilers ist den Quar-

  • 12 - tierplanbeteiligten unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zuzustellen. Gegen den Entwurf des Kostenver- teilers kann innert 30 Tagen beim Gemeindevorstand schriftlich und be- gründet Einsprache erhoben werden. Nach Abschluss des Einsprachever- fahrens entscheidet der Gemeindevorstand über den Kostenverteiler und eröffnet den Entscheid den Beteiligten. Gleichzeitig werden die Kostenan- teile in Rechnung gestellt. Für die Fälligkeit, den Einzug und die Stundung von Kostenanteilen gelten die Bestimmungen über das Beitragsverfahren. Gemäss Art. 26 Abs. 1 KRVO werden die Beiträge mit Eintritt der Rechts- kraft des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. d)Nach vorstehend Gesagtem ergibt sich, dass Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet nach Rechtskraft des Einlei- tungsbeschlusses nicht mehr vorgenommen werden können. Solche ste- hen vorliegend jedoch nicht zur Diskussion. Weitere zwingende Ein- schränkungen bezüglich Anfechtung während des Quartierplanverfahrens bestehen keine. Immerhin geht aus Art. 20 KRVO zwar hervor, dass mit dem Verteilschlüssel die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungs- kosten (Anteil öffentliche und Anteil private Interessenz) in den Quartier- planvorschriften verbindlich festgelegt wird. Auch gegen die prozentuale Verteilung der Kosten bringt die Beschwerdeführerin vorliegend indes nichts vor. Hätte die Gemeinde die Kosten für die Anpassung der Via K._____ tatsächlich der Beschwerdeführerin (unabhängig von allfälligen Handänderungen) bereits im Quartierplan verbindlich auferlegt, so hätte diese allfällige Einwendungen dagegen bereits im Zeitpunkt der öffentli- chen Auflage des Plans vornehmen müssen. Wie nachfolgend in Erwä- gung 4c aufgezeigt wird, lässt sich aber eine derartige Auferlegung der Kosten aus den Quartierplanvorschriften nicht entnehmen. Damit bestand für die Beschwerdeführerin auch keinen Anlass, Art. 34 QPV in Bezug auf die Frage der Kostentragung bei allfälligen Handänderungen in Frage zu

  • 13 - stellen, zumal sie damals noch Eigentümerin aller betroffenen Grundstü- cke war. 3.Die Beschwerdegegnerin hat in den Quartierplanvorschriften offensicht- lich – i.S.v. Art. 52 Abs. 1 KRG – sowohl die Aufteilung der Erschlies- sungs- als auch diejenige der Planungskosten in einem Verteilschlüssel mit Angabe der jeweiligen öffentlichen und privaten Interessenz geregelt. Des Weiteren wurde der Quartierplan I._____ von der Beschwerdegegne- rin gemäss Art. 19 Abs. 3 KRVO im Grundbuch angemerkt. Nachdem im Jahre 2012 die Anpassung bzw. Verbreiterung der Via K._____ vorge- nommen wurde, stellte sie sodann der Beschwerdeführerin einen Entwurf für den Kostenverteiler mit Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege und zur Einsprache zu. Somit kann festgehal- ten werden, dass sich die Beschwerdegegnerin an die verfahrensrechtli- chen Vorgaben im Zusammenhang mit der Quartierplanung gehalten hat. Nachfolgend stellt sich damit noch die materiellrechtliche Frage, ob die Kostenverteilung gestützt auf den in den Quartierplanvorschriften enthal- tenen Verteiler korrekt auf die Quartierplanbeteiligten aufgeteilt wurde. Für die Beantwortung dieser Frage werden nachstehend vorab die für das vorliegende Beschwerdeverfahren wesentlichsten Bestimmungen erläu- tert und aufgeführt.

  1. a)Gemäss Art. 52 Abs. 1 KRG enthalten die Quartierplanbestimmungen u.a. Vorschriften über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Für die Abgabepflicht und die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten unter den Quartierplanbeteiligten gelten sinn- gemäss die Bestimmungen für die Erhebung von Beiträgen (Art. 54 Abs. 3 KRG). Erschliessungsabgaben, zu denen auch die Beiträge zählen, sind grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öf- fentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die
  • 14 - Anlagen nutzen oder nutzen könnten (Art. 62 Abs. 3 KRG). Beiträge wer- den erhoben zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen. Zu den beitragspflichtigen Kos- ten gehören alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. Der Gemeindevorstand legt den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentlichen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundei- gentümerinnen und Grundeigentümer (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte dient in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung all- fälliger weiterer Vor- und Nachteile. Die Beteiligten können zu Akontozah- lungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Kostenanteile verpflichtet wer- den. Schuldner der Beiträge sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grund- buch eingetragenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Bei Gesamteigentum sind die Gesamteigentümer, bei Miteigentum die Mitei- gentümer Schuldner der Beiträge. Bei Baurechtsverhältnissen ist der Bauberechtigte Beitragsschuldner. Die Regierung regelt durch Verord- nung das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen (Beitragsverfahren) (Art. 63 KRG). b)Die Quartierplanbestimmungen bezüglich Finanzierung der Erschlies- sungsanlagen und der Quartierplanung lauten wie folgt: Art. 32 Abs. 1 und 2 QPV: "Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Er- neuerung der im Erschliessungsplan vorgesehenen öffentlichen Er- schliessungsanlagen, nämlich Via K., Fussgängerdurchgang S. sowie Trottoir und Fusswegverbindungen und Bushaltestellen sind Sache der Gemeinde, welche auch für den Winterdienst auf den be- treffenden Anlagen besorgt ist. Für die Realisierung des Fussgänger- durchgangs S._____ mit Arkade und Trottoir lässt die Gemeinde zunächst ein Projekt mit Kostenvoranschlag ausarbeiten, welches sodann nach Ab-

  • 15 - sprache mit der Eigentümerin der betreffenden Parzelle (derzeit A._____ SA) und nach Vorliegen des Kostenverteilers realisiert wird." Art. 34 QPV: "Die mit der Erstellung der öffentlichen Erschliessungsanla- gen verbundenen Kosten werden zwischen der Gemeinde (öffentliche In- teressenz) und den Grundeigentümer/innen des Quartierplangebiets (pri- vate Interessenz) gemäss nachstehender Tabelle aufgeteilt (Abs. 1): Eigentümer B._____ X._____ AG (1700) A._____ SA (1697,1711, 1712 T, 1715 T, 2063, 2297,

Politische Gemeinde (1693 T) R._____ (1713) Anpassung Via K._____ (Parz. Nr. 1693 T, 1697, 2063, 2297) 0 %100 %0 %0 % Trottoir Via K._____ / Via T._____ (Parz. Nr. 1693 T / 2063) 0 %0 %100 %0 % Trottoir Via T._____ (Parz. Nr. 1713) 0 %0 %100 %0 % Bushaltestelle (Pa- rz. Nr. 2063) 0 %0 %100 %0 % Unterhalt, Erneuerung und Winterdienst gehen vollumfänglich zu Lasten Gemeinde (Abs. 2). Die mit dem Fussgängerdurchgang S._____ verbun- denen Kosten werden nach Vorliegen des Projekts im Sinne von Art. 32 Abs. 2 im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung zwischen der Gemeinde und der Eigentümerin der betreffenden Parzelle (derzeit A._____ SA) nach Vorteilsprinzip aufgeteilt" (Abs. 3).

  • 16 - Art. 36 QPV: "Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Anlagen der Gemeinde für die planerische und juristische Beratung sowie die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplans im Grundbuch einsch- liesslich der Kosten für die Grenzänderungen werden nach Massgabe der den einzelnen Parzellen zur Verfügung stehenden BGF wie folgt aufge- teilt:" EigentümerParz. Nr.BGFVerteiler B._____ AG (1700)4‘823 m²17 % A._____ SA (1697, 1711, 1712 T, 1715 T, 2063, 2297, 2298) 23‘398 m²83 % c)Was die Kostentragung für den Fussgängerdurchgang S._____ betrifft, so ergibt sich anhand der gewählten Formulierungen "Eigentümerin der be- treffenden Parzelle" und "derzeit" klarerweise, dass die Kosten derjenige zu tragen hat, welcher im Zeitpunkt der Realisierung des Werks Eigentü- mer der profitierenden Parzelle ist. Für die Anpassung der Via K._____ findet sich hingegen keine entsprechende Regelung. Daraus vermag die Beschwerdegegnerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wohl wurde die Kostenregelung betreffend Fussgängerdurchgang S._____ se- parat erwähnt. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass nur für diese Er- schliessung bei der Kostenverteilung vom jeweiligen aktuellen Eigentümer der betreffenden Parzelle auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich zwar fest, dass zwischen dem Fussgängerdurchgang S._____ und den übrigen öffentlichen Erschliessungsanlagen gerade eine differenzierte Lösung gewählt worden sei, sie legt jedoch nicht weiter dar, weshalb eine Unterscheidung vorgenommen wurde. Andererseits kann aber aus Art. 34 Abs. 3 QPV und den darin enthaltenen Formulierungen auch nicht geschlossen werden, dass für die Via K._____ dieselben Grundsätze wie für den Fussgängerdurchgang S._____ gelten würden,

  • 17 - wie dies die Beschwerdeführerin sinngemäss tut. Festzuhalten bleibt da- mit, dass dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 1 QPV und der dazugehörigen Tabelle mithin nicht entnommen werden kann, ob sich ein allfälliger Ei- gentümerwechsel innerhalb der aufgeführten Parzellen auf die Kostentra- gungspflicht auswirkt oder nicht. In der Tabelle sind die damaligen Ei- gentümer der Parzellen zwar namentlich genannt. Gleichzeitig werden aber auch unterhalb der Namen die einzelnen Parzellennummern der pri- vaten und öffentlichen Grundstücke aufgelistet, womit die Nennung der Eigentümernamen wohl eher ergänzenden Charakter aufweist. Sodann spricht Art. 34 Abs. 1 QPV lediglich von der Aufteilung der Kosten zwi- schen der Gemeinde (öffentliche Interessenz) und den Grundeigentümern (private Interessenz) des Quartierplangebiets. Ein allfälliger Zusatz resp. eine individuelle Abrede, wonach die Kosten von den in der Tabelle na- mentlich genannten Grundeigentümern unabhängig von allfälligen späte- ren Handänderungen zu übernehmen sind, fehlt jedoch gänzlich. Schliesslich kann auch aus der Regelung bezüglich Planungskosten (Art. 36 QPV) nichts dergleichen abgeleitet werden. Diese enthält zwar ebenfalls einen Prozentsatz der zu verteilenden Kosten und den Namen der aktuellen Eigentümer, jedoch werden auch dort die einzelnen Parzel- len aufgeführt. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die gesamten Kosten für die spätere Anpassung der Via K._____ bereits rechtskräftig auferlegt hat, bzw. die Schuldnerschaft bereits definitiv im Quartierplanverfahren geregelt wurde, ergibt sich somit aus den Quartier- planvorschriften nicht. Es fehlen mithin die diesbezüglichen Grundlagen. Im vorliegenden Fall erweist sich damit der den kommunalen Quartier- planvorschriften vorgehende Grundsatz als massgeblich, wonach für die Zuordnung der mit der Erstellung der öffentlichen Erschliessungsanlagen verbundenen Kosten der Grundbucheintrag im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge entscheidend ist (Art. 63 Abs. 5 KRG; vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 106 vom 10. Juli

  • 18 - 2013 E.3b sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_779/2013 vom

  1. Juni 2014 E.2.8). d)Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2014 dafür, dass es bei Erlass des Quartierplans sachgerecht gewesen sei, der Beschwerdeführerin die Kosten für die Anpassung der Via K._____ aufzuerlegen. Dies, weil ihr damals der grösste Teil des Bei- zugsgebiets gehört und sie vom Ausbau dieser Erschliessungsstrasse am meisten profitiert hätte. Im Weiteren habe es auch gute Gründe gegeben, die Schuldnerschaft bei der Beschwerdeführerin zu belassen. Zum dama- ligen Zeitpunkt habe sich abgezeichnet, dass die einzelnen Liegenschaf- ten verkauft und in Stockwerkeigentum aufgeteilt würden. Somit hätte die Gemeinde sich ohne die vorliegend strittige Regelung bei der Einforde- rung der Erschliessungsbeiträge mit einer Vielzahl von Personen ausein- andersetzen müssen. Die Beschwerdeführerin hätte dabei ihrerseits die Möglichkeit gehabt, die mutmasslichen Erschliessungskosten den Käu- fern der Liegenschaften zu überbinden. Dazu kann einerseits festgehalten werden, dass sich die Regel, wonach für die Bestimmung der Schuldner- schaft der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge massgebend ist, sich für eine Gemeinde durchaus als vorteilhaft erweisen kann. Dies insbesonde- re dann, wenn das Erschliessungswerk – wie im vorliegenden Fall – erst Jahre nach dem Erlass des Quartierplans erstellt wurde, braucht sie sich doch im Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks gerade nicht darum zu kümmern, welche internen, privatrechtlichen Vereinbarungen Käufer und Verkäufer von Quartierplangrundstücken allenfalls getroffen haben, son- dern hat sich lediglich an die Eintragungen im Grundbuch zu halten (vgl. MAJA STECK, Quartierplan: Schlussabrechnung und Rechtswahrung, in: PBG aktuell – Zürcher Zeitschrift für öffentliches Baurecht, Nr. 2007/1, S. 33). Zudem gilt es in casu insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anpassung der Via K._____ erst im Jahre 2012 – mithin ca. sieben Jah-
  • 19 - ren nach der öffentlichen Auflage des Quartierplans – vorgenommen wur- de. Wie bereits in E.4a dargelegt wurde, ist ein Erschliessungswerk grundsätzlich von denjenigen Eigentümern zu finanzieren, welche davon profitieren können und zwar nach Massgabe der möglichen Grundstücks- nutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile. Damit erscheint es aber auch als sachgerecht, wenn die jetzigen Ei- gentümer, welche von der Anpassung der Via K._____ effektiv auch profi- tieren können, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen haben. Dies entspricht etwa auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wo- nach für die Zuordnung der Schuldnerschaft der Zeitpunkt des Abschlus- ses der Arbeiten massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_719/2007 vom 28. Mai 2008 E.5.2.1 mit weiteren Hinweisen). e)Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als begründet, zumal die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anpassung der Via K._____ unbe- strittenermassen nicht alleinige Eigentümerin der in Art. 34 QPV unter ih- rem Namen genannten Parzellen war und sie folglich zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr im gleichen Masse von der Anpassung profitieren konn- te, wie dies etwa noch bei Erlass des Quartierplans allenfalls möglich ge- wesen wäre. Für den Zeitpunkt der Verteilung der Kosten sind die Eigen- tumsverhältnisse bei Fälligkeit der Beiträge massgeblich. Dies hat die Be- schwerdegegnerin vorliegend nicht berücksichtigt und der Beschwerde- führerin damit zu Unrecht 100 % der Kosten für die Anpassung der Via K._____ auferlegt. Der prozentuale Anteil der öffentlichen Interessenz (Parzelle 1693 T) wurde bereits unbestritten mit 0 % festgelegt. Dasselbe gilt für den Anteil der Parzellen 1700 und 1713. Somit sind die Kosten auf die bei Rechtskraft des Kostenverteilers im Grundbuch eingetragenen Ei- gentümer der Parzellen 1697, 1711, 1712 T, 1715 T, 2063, 2297 und 2298 nach Massgabe der möglichen Grundstücksnutzung unter Berück- sichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile aufzuteilen. Die Be-

  • 20 - schwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzu- heben und die Angelegenheit zur Neuberechnung und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforde- rung keine Kostennote eingereicht hat, wird die aussergerichtliche Partei- entschädigung nach richterlichem Ermessen pauschal auf Fr. 4‘000.-- (in- kl. MWST) festgesetzt. Der F., welche vorliegend sich selbst vertre- ten hat, steht keine aussergerichtliche Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 VRG zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht von der Gemeinde X. im Umfang von Fr. 14‘618.20 anerkannt wurde. Der angefochte- ne Entscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung und anschliessendem Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3‘000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.808.-- zusammenFr.3'808.--

  • 21 - gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ entschädigt die A._____ AG aussergerichtlich mit Fr. 4‘000.-- (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
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Deutsch
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GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
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GR_VG_005, R 2014 19
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026