VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 14 104 und 105 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi Aktuar ad hocPaganini URTEIL vom 6. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Clavadetscher, Beschwerdeführer B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Riccardo Visinoni, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

  • 2 - 1.Mit Beschluss vom 28. November 2011 stimmte die Gemeindeversamm- lung X._____ dem Erwerb der in der Dorfzone gelegenen Teilfläche der Parzelle 896 von der Evangelischen Kirchgemeinde X._____ zu. Dem Bodenerwerb lag die Absicht zugrunde, auf der von Parzelle 896 abge- trennten neuen Parzelle 1035 günstige Mietwohnungen für Einheimische bzw. altersgerechte Mietwohnungen für Einheimische zu erstellen. In der Folge führte die Gemeinde einen Projektwettbewerb im Einladungsverfah- ren durch. 2.Von den vier eingereichten Projekten empfahl schliesslich die Wettbe- werbsjury, bestehend aus Vertretern der politischen Gemeinde, der Bür- gergemeinde und der Evangelischen Kirchgemeinde, dem Bauberater der Gemeinde und einem Fachmann, das Projekt des Architekturbüros C._____ zur Weiterbearbeitung. Dazu gab sie Empfehlungen ab. Betref- fend die Gestaltung des Aussenraums zwischen dem Neubau und dem Bürgerhaus sei unter anderem die Parkierung für Besucher, der Platz beim Brunnen und die Zufahrt für angrenzende Liegenschaften in die Pla- nung miteinzubeziehen. Der Bebauungsperimeter sei zu prüfen. Allenfalls könnte der Platz verkleinert werden. Die Umgebung der geplanten Baute sei mit aller Sorgfalt auf die weitere Umgebung abzustimmen. Beim Raumprogramm seien die gewünschten Wohnungsgrössen und der an- gestrebte Wohnungssplit zusammen mit der Bauherrschaft aufgrund der Bedürfnisse und einer Kosten-Nutzen-Analyse zu klären. Im Rahmen der Weiterentwicklung sei die Notwendigkeit eines Lifts zu klären und in der Nähe des Hauseinganges seien gut erreichbare Abstellräume vorzuse- hen. Betreffend Architektur empfahl die Jury, im Rahmen der Weiterbear- beitung sei die Gestaltung der Fassade und des Daches zu präzisieren, zum Beispiel der Anteil der Fensterflächen, die Ausbildung des Erschlies- sungsbereichs als markante Zäsur im Baukörper und der Verlauf der Dachtraufe.

  • 3 - 3.Am 5. Juli 2013 reichte das Architekturbüro C._____ (Projektverfasser) im Auftrag der Politischen Gemeinde X._____ (Grundeigentümerin und Bau- herrschaft, in der Folge Gemeinde) bei der Gemeinde das Baugesuch für die Erstellung der zwei im Wettbewerbsprojekt vorgesehenen dreige- schossigen Mehrfamilienhäuser ein. Gemäss Baugesuch soll die von der Gemeinde erworbene Parzelle 1035 in D._____ mit insgesamt acht Erst- wohnungen sowie einer unterirdischen Autoeinstellhalle mit acht Autoein- stellplätzen überbaut werden. 4.Am 8. Juli 2013 reichte die Gemeinde beim Tiefbauamt Graubünden (TBA) das Gesuch für ein Näherbaurecht und für den Anschluss der Neu- bauten an die Kantonsstrasse ein. 5.Das Baugesuch wurde in der Zeit vom 11. bis zum 30. Juli 2013 öffentlich ausgeschrieben. Während der öffentlichen Auflage erhoben A., Ei- gentümer einer Stockwerkeinheit auf der unmittelbar an das Baugrunds- tück anstossenden Parzelle 423 mit Eingabe vom 26. Juli 2013 und die B. als Eigentümerin der ebenfalls unmittelbar an das Baugrunds- tück anstossenden Parzelle 156 mit Eingabe vom 29. Juli 2013 Einspra- che. In der Folge fanden zwischen der Gemeinde und den Einsprechen- den Vergleichsverhandlungen statt. Auf die in deren Verlauf ergangenen Angebote der B._____ gemäss Schreiben vom 18. November 2013 trat die Gemeindeversammlung mit Beschluss vom 22. November 2013 nicht ein. An der Gemeindeversammlung vom 22. November 2013 wurde vom Kostenvoranschlag zur Erstellung der Neubauten Kenntnis genommen. Dieser betrug Fr. 5'600'000.--. Kenntnis genommen wurde auch davon, dass die Erstellung zweier 2 ½-Zimmerwohnungen, zweier 3 ½- Zimmerwohnungen und vier 4 ½-Zimmerwohnungen mit den entspre- chenden Neben- und Abstellräumen sowie eine Tiefgarage mit acht Auto- einstellplätzen geplant war. Ebenso nahm die Gemeindeversammlung Kenntnis davon, dass die Finanzierung wie folgt vorgesehen sei: Grunds-

  • 4 - tück (vorhanden), Fr. 800'000.--, Kauf zweier 4 ½-Zimmerwohnungen durch die Bürgergemeinde inklusive zwei Garagen Fr. 1'800'000.-- und Kauf von je einer 2 ½- und einer 3 ½-Zimmerwohnung durch die Evange- lische Kirchgemeinde inklusive zwei Garagen Fr. 1'000'000.--, folglich ein Kostenanteil von Fr. 2'000'000.-- zu Lasten der politischen Gemeinde. Die Gemeindeversammlung beschloss, das Erstwohnungsbauprojekt mit zu erwartenden Einsprachen weiterzuführen. Schliesslich scheiterte auch ei- ne weitere Vergleichsverhandlung. 6.Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 stellte das TBA der Gemeinde ein Näherbaurecht in Aussicht. Das TBA verlangte von der Gemeinde aber eine Begründung, wieso die Erschliessung der Tiefgarage nicht über die vorhandene Erschliessung der Parzelle Nr. 156 (Eigentum der B._____) erfolgen könne. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 teilte die Gemeinde dem TBA mit, dass mit der Eigentümerin der Parzelle 156 keine Einigung habe erzielt werden können und dass diese einer gemeinsamen Zufahrt über den bestehenden Anschluss nicht zugestimmt habe. 7.Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 erteilte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden (nachfolgend BVFD) der Gemeinde die nachgesuchten Ausnahmebewilligungen bezüglich Näher- baurecht sowie den Anschluss an die Kantonsstrasse unter verschiede- nen Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wurden auch die Gesuche für die Baugrubensicherung im Bereich von Kantonsstrassen und die Ver- legung von Leitungen in der Kantonsstrasse durch das TBA bewilligt. 8.Das ursprüngliche Baugesuch wurde mit den bei der ersten Auflage feh- lenden Unterlagen und Angaben samt entsprechenden Bewilligungen des TBA ergänzt und in der Zeit vom 27. Mai bis zum 15. Juni 2014 ein zwei- tes Mal öffentlich aufgelegt. Während dieser zweiten öffentlichen Auflage

  • 5 - erhoben wiederum die B._____ und A._____ mit Eingaben vom 13. bzw.

  1. Juni 2014 Einsprache bei der Baubehörde. 9.Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 wies der Ge- meindevorstand X._____ (nachfolgend Gemeindevorstand) die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einsprachen ab und bewilligte das Bauvorhaben unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. In ihrer Einsprache vom 13. Juni 2014 hatte die B._____ insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über die Koordination von Zusatzbewilli- gungen gerügt, da die Bewilligungen des Kantons vorgängig eingeholt worden, den Parteien des ursprünglichen Einspracheverfahrens jedoch nicht eröffnet worden seien. Im angefochtenen Entscheid führte der Ge- meindevorstand dazu aus, zwar hätten die Gesuche entgegen Art. 54 Abs. 1 KRVO nicht zusammen mit dem Baugesuch aufgelegen, doch sei er der Meinung, dass der Einsprecherin dadurch keine unwiederbringli- chen Nachteile erwachsen seien, weshalb er die gerügte Verletzung der Koordinationsvorschriften als geheilt erachte. Zwar hätten nicht die Gesu- che, aber die – noch nicht rechtskräftigen – Verfügungen zusammen mit dem Baugesuch aufgelegen und diese hätten entsprechend auch bean- standet werden können. Des Weiteren wies der Gemeindevorstand die Einwendungen bezüglich der Voraussetzungen für die Erteilung des nachgesuchten Näherbaurechts und für die Bewilligung einer direkten Zu- fahrt auf die Kantonsstrasse als unbegründet ab. Er hielt schliesslich fest, dass ein Vergleich des geplanten Neubaus mit den einschlägigen Refe- renzbauten zeige, dass das angefochtene Bauvorhaben den vorgegebe- nen Rahmen hinsichtlich Bewahrung der Dorfzone im BG einhalte, wes- halb die gerügte Verletzung der baugesetzlichen Bestimmungen über die Geschosszahl und die Gebäudehöhe- bzw. länge nicht vorliege. In seiner Einsprache vom 16. Juni 2014 hatte A._____ zunächst geltend gemacht, die öffentlich aufgelegten Planunterlagen seien unvollständig.
  • 6 - Der Gemeindevorstand verwarf diesen Einwand mit der Begründung, die gerügten, zunächst fehlenden Eintragungen – Zufahrt zur unterirdischen Autoeinstellhalle, Hauszugänge, Lage und Gestaltung der Aussenterras- sen, Einfriedungen – seien im während der 2. öffentlichen Auflage veröf- fentlichten Situationsplan vom 23. Mai 2014 dargestellt. Sollte die Bau- herrschaft weitere – nicht in den Plänen enthaltene – Veränderungen am Umschwung der geplanten Bauten vornehmen wollen, wären diese im Verlauf der Bauausführung nachträglich bewilligen zu lassen. A._____ brachte ausserdem vor, diejenigen Mitglieder der Baubehörde, die sich schon mit dem Baugesuch befasst hätten (z.B. durch die Verab- schiedung zuhanden der Gemeindeversammlung), hätten bei der Beurtei- lung der Einsprache in den Ausstand zu treten. Der Gemeindevorstand hielt fest, dass dieser Einwand nicht zu hören sei, weil das Baugesuch bisher, wie in der Gemeinde üblich, nur von der Baukommission und nicht von der Baubehörde (Gemeindevorstand) geprüft worden sei. Auch im Zuge der Vorlage der Vergleichsangebote der B._____ an die Gemeinde- versammlung vom 22. November 2013 habe die Baubehörde nicht zu den gegen das Bauvorhaben gerichteten Einsprachen Stellung genommen. Die Ausstandseinrede sei aber vor allem deswegen unbehelflich, weil nach Gerichtspraxis eine Ausstandspflicht für Behördenmitglieder nur be- stehe, wenn diese an der Sache ein unmittelbares persönliches Interesse hätten, nicht aber, wenn sie öffentliche Interessen wahrnähmen. Dies gel- te gerade dann, wenn eine Gemeinde wie vorliegend sowohl Bauherrin als auch Baubewilligungsinstanz sei. Des Weiteren rügte A._____ eine Verletzung der Pflicht zur Einordnung in der Umgebung sowie eine Überschreitung der zulässigen Geschosszahl und Ausnützungsziffer. Die Proportionen des geplanten Gebäudes seien überrissen, was Art. 18 Abs. 3 BG verletze. Die Baubehörde stellte dazu fest, bereits bei der Behandlung der Einsprache der B._____ sei sie zum Schluss gelangt, dass das Bauvorhaben Art. 18 BG nicht verletze, wes- halb insoweit auf diese Ausführungen zu verweisen sei (Verfahren R 14

  • 7 - 105, s. o.). Zum behaupteten überrissenen Volumen hielt die Baubehörde namentlich fest, dass in der Dorfzone keine Ausnützungsziffer gelte und dass eine Nutzungsverdichtung ein raumplanerisches Ziel des revidierten RPG sei. Für die Rüge einer unzulässigen Massierung von Einfahrten durch die Einfahrt zur Autoeinstellhalle wurde ebenfalls auf die Aus- führungen zur Einsprache der B._____ verwiesen (Verfahren R 14 105, s. o.). 10.Gegen den Bau- und Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. November 2014 Be- schwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 14 104) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventuell sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an die Ge- meinde zurückzuweisen. Weiter beantragte er die Aufhebung der Verfü- gung des BVFD vom 24. Oktober 2013 betreffend Näherbaurecht und Zu- fahrt und deren Rückweisung zur Neubeurteilung. Zudem begehrte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (mit Verfügung des Instruktions- richters vom 19. November 2014 gewährt). Im vorliegenden Fall seien die Gemeindevorstandsmitglieder E._____ und F._____ sowie der Gemeindeaktuar H._____ ebenfalls Mitglieder der Ju- ry, welche aus vier verschiedenen Vorschlägen das Projekt des Architek- turbüros C._____ ausgewählt habe, welches nun ausgeschrieben sei. Der Gemeindevorstand habe zudem bereits die Geschäfte zuhanden der Gemeindeversammlungen vorberaten, welche die Überbauung der Par- zelle 1035 zum Gegenstand gehabt hätten. Im Übrigen sei davon auszu- gehen, dass die Gemeinde schon Verträge oder Absichtserklärungen über die Verwendung einzelner Wohnungen abgeschlossen habe und wenn dem so sei, verteidige sie im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungs- verfahren ihre eigene Verantwortlichkeit als Grundeigentümerin und Ver- tragspartnerin.

  • 8 - Einsprachen seien gemäss kantonalen Bestimmungen der kantonalen Behörde ebenfalls mitzuteilen. Vorliegend sei seine Einsprache vom 26. Juli 2013, welche sich gegen die Situierung der Einfahrt gerichtet habe, dem Kanton nicht übermittelt worden. Mit der (zweiten) öffentlichen Aufle- gung im Mai/Juni 2014, wobei auch die kantonale Bewilligung aufgelegt worden sei, habe die Gemeinde quasi beim TBA ein Vernehmlassungs- verfahren durchgeführt. Damit werde das rechtliche Gehör nicht wieder- hergestellt. Hätte die Amtsstelle die Einsprache vor dem Entscheid zur Kenntnis genommen, hätte zu einem anderen Resultat kommen müssen. Die Verfahrensvorschriften bei der Erteilung einer Näherbaubewilligung und der Einfahrt in die Kantonsstrasse seien demnach verletzt. Dass der Beschwerdeführer in das Verfahren betreffend Erteilung des Näherbaurechts und Einfahrt in die Kantonsstrasse nicht einbezogen worden sei, stelle eine formelle Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, was nach einhelliger Praxis zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe. Vorliegend bestehe nicht der geringste Anlass, im Ver- waltungsgerichtsverfahren den Anspruch auf rechtliches Gehör zu heilen. Die Aufhebung der Verfügung rechtfertige sich auch wegen fehlender Be- handlung von Einsprachepunkten. Das kantonale und das kommunale Recht sähen die Benutzung der be- stehenden Ausfahrt (auf Parzelle 156) vor und führten die Durchset- zungsmittel ausdrücklich auf. Der Gemeinde sei die Durchsetzung dieser einzig richtigen Lösung zuzumuten. Da die umliegenden Bauten allesamt niedriger als der geplante Neubau seien, und somit keine Abweichung von der Höhe zuliessen, gelte hier die Ersatzregel, dass auf der Traufseite höchstens zwei Vollgeschosse in Er- scheinung treten dürften. Hier seien es aber drei Vollgeschosse. Die Pro- portionen des Gebäudes seien für die Grösse der Parzelle völlig überris- sen. Verletzt werde insbesondere Art. 18 Abs. 3 BG. In der fraglichen, von der Gemeinde zitierten Bestimmung des RPG sowie im Regionalen Richtplan Y._____ werde nicht nur eine Verdichtung angestrebt, sondern

  • 9 - auch Qualität. Zwar sei in der Kernzone die Ausnützung nicht ziffernmäs- sig eingeschränkt. Mit einer Ausnützungsziffer von 1.48 werde das erträg- liche Mass jedoch überschritten. Das mit einem Grenzabstand von 2.5 m geplante Bauvorhaben beein- trächtige die Wohnung des Beschwerdeführers dramatisch. Vom Sitzplatz aus sehe er sich mit einem 10 m hohen Gebäudeturm konfrontiert. Mit ei- ner Verschiebung der Gesamtbaute Richtung Südosten könnten die schlimmsten Auswirkungen gemildert werden. So könnte auch die Dis- proportion zwischen Grundstücksfläche und Gebäude behoben werden. Der Beschwerdeführer werde die Höhen der umliegenden Häuser verifi- zieren und in das Verfahren einführen. Vorsorglicherweise, falls die Mes- sungen durch die Grundeigentümer verhindert werden, beantrage er die Vornahme der Messungen durch einen neutralen Geometer. Die I._____ scheide hier aus, weil deren Chef gleichzeitig Gemeindepräsident sei. Damit fehle die notwendige Unabhängigkeit. 11.Gegen den Bau- und Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 erhob die B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 14 105) mit den An- trägen, der Bauentscheid der Gemeinde X._____ vom 1. Oktober 2014 sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei der Bauentscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung des BVFD vom 24. Oktober 2013 betreffend Näherbau und Zufahrt sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde (mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. November 2014 gewährt). Nachdem sich die Beschwerdeführerin nur betreffend das gewährte Näherbau- und Zufahrtsrecht wehren wolle, werde von den Verfügungen des BVFD nur die vom 24. Oktober 2013 angefochten.

  • 10 - Die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit gehabt, sich gegenüber dem Kanton zu äussern und ihre Bedenken betreffend die Zufahrt darzu- legen. Sie wisse auch heute nicht, was die Gemeinde dem Kanton zuge- tragen habe. Die Beschwerdeführerin sei jederzeit bereit, Lösungen be- treffend die Zufahrt zu finden. Art. 51 StrG sei verletzt. Die Baugesuchsunterlagen zeigten die Einfahrt, Abstände, Neigungen und Einsichtswinkel nicht genügend. Aus dem Plan könne man erkennen, dass aufgrund der Aufbaute das Sichtfeld der aus- fahrenden Automobilisten Richtung Dorfzentrum eingeschränkt sei. Der Grenzabstand zur Kantonsstrasse von 2.5 m sei für eine sichere Einmün- dung ungenügend. Auf der gegenüberliegenden Strasse befänden sich der Kindergarten und die Schule, was wiederum erhöhte Anforderungen an die Sicherheit hervorrufe. Der Hauszugang für die Bewohner über ei- nen kleinen Vorplatz münde direkt in die Kantonsstrasse. Auch diesbe- züglich sei die Sicherheit für die Benutzer nicht gewährleistet. Auch sei kein Platz vorhanden, um Bewohner oder Gäste in Fahrzeuge ein- oder aussteigen zu lassen, weshalb die Fahrzeuge hierzu auf der Kantons- strasse würden anhalten müssen. Gemäss dem öffentlich aufgelegten Planmaterial grenze der Vorplatz an die Kantonsstrasse und nicht an die Parzelle 156, weshalb nicht nachvoll- ziehbar sei, warum der Kanton die Meinung vertrete, der Vorplatz grenze an die Parzelle 156. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, über wel- che Unterlagen der Kanton bei der Erteilung der Bewilligung verfügte, zumal sie keine Informationen über den Austausch zwischen Kanton und Gemeinde gehabt habe und sich am Verfahren nicht habe beteiligen kön- nen, was eine offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dass die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt habe, sich ge- genüber dem Kanton zu äussern und ihr nicht die dem Kanton unterbrei- teten Akten zur Kenntnis gebracht worden seien, sei von der Gemeinde zugestanden. Dieser Mangel könne durch das Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, da der Beschwerdeführerin die Mitwirkungsrechte

  • 11 - vollständig verwehrt worden seien. Der Entscheid des BVFD vom 24. Ok- tober 2013 sei folglich aufzuheben. Dass der Gemeindepräsident und ein Gemeindevorsteher in der Jury vertreten gewesen seien, stelle gemäss Bundesgericht eine unzulässige Vorbefassung der Entscheidungsinstanz dar. Es sei vorliegend offensicht- lich, dass Jurymitglieder, die das Projekt auserwählt hätten, sich ansch- liessend als Mitglieder der Baubewilligungsbehörde mit dem Projekt be- fasst hätten. Diese unzulässige Vorbefassung verletze den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, was zur Aufhebung des rechtswidrig gefassten Entscheides führe. Das vorgesehene Gebäude nehme mit seiner Dominanz auf die beste- henden Bauten nicht ansatzweise Rücksicht. Durch die überdimensionale Baute werde in den Charakter der bestehenden Siedlung massiv einge- griffen. Der Bauberater selbst habe in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2013 festgehalten, dass die projektierte Baute dem Quartier eine neue Identität geben könne. Mit anderen Worten sei die Dominanz der Baute so gross, dass sie dem ganzen Quartier eine neue Identität aufzwinge. Von einer vom Gesetz verlangten Eingliederung könne nicht gesprochen werden. Dass die Ästhetik unbefriedigend sei, habe die Gemeinde im Entscheid selbst anerkannt, indem sie angeordnet habe, dass die Fassa- dendetails vom Architekten bei der Detailplanung im Sinne der Empfeh- lung des Bauberaters zu überarbeiten und vor der Ausführung von der Baubehörde bewilligen zu lassen seien. Dies habe aber zur Folge, dass das Projekt neu aufzulegen wäre, da gegen aussen sichtbare Änderun- gen vorzunehmen seien. Vorliegend finde die Ersatzregel Anwendung, wonach bei Bauvorhaben auf der Traufseite höchstens zwei Vollgeschosse im Sinne der Gestal- tungsrichtlinien in Erscheinung treten dürften, da die angrenzenden Ge- bäude allesamt an der Traufseite nur zwei Vollgeschosse aufwiesen. Ein- zig das projektierte Gebäude würde drei Vollgeschosse aufweisen. Die von der Gemeinde als Referenzobjekte vorgebrachten Bauten seien rela-

  • 12 - tiv weit vom Bauplatz entfernt und nicht für die Bestimmung der charakte- ristischen Siedlung heranziehbar. Das ebenfalls erwähnte Bürgerhaus sei direkt am Bauplatz der Parzelle 1035 angrenzend, weise aber lediglich zwei Vollgeschosse auf. Das Projekt widerspreche Art. 18 BG und dürfe nicht bewilligt werden. Dass die Gemeinde trotzdem das überdimensionierte, sich nicht in die Umgebung eingliedernde Projekt bewilligt habe, lasse sich nur damit be- gründen, dass sie selbst Bauherrin sei und ein unmittelbares eigenes In- teresse habe, die Baufläche maximal zu bebauen. 12.Das TBA (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 26. November 2014 die Abweisung der Beschwerden (beide Verfahren). Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Verfahrensvorschriften sei zu berücksichtigen, dass, obwohl statt der Gesuche für die Zusatzbewilligun- gen bereits die Zusatzbewilligungen selber aufgelegt worden seien, zum Zeitpunkt der Auflage die Zusatzbewilligungen noch nicht eröffnet worden und somit nicht rechtskräftig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zu den Gesuchen für die Zusatzbewilligungen rechtzeitig Einsprache er- heben können. Die Zusatzbewilligungen hätten nach der Auflage noch angepasst werden können, falls sich dies aufgrund der Einsprache als geboten erwiesen hätte. Die nötigen Angaben für die Beurteilung seien in den Gesuchplänen ein- getragen. Das TBA habe die Gemeinde mit Schreiben vom 24. Juli 2013 aufgefordert, die Zufahrt an die Anforderungen der entsprechenden Nor- men (VSS-Norm SN 640 050 und VSS-Norm 640 273a) anzupassen, welche im Gesuch für das Bauvorhaben an Kantonsstrassen vom 12. September 2013 berücksichtigt worden seien. Die Zufahrt und die Sicht- felder entsprächen den Anforderungen der VSS-Norm. Vorliegend handle es sich um eine Lokalverbindungsstrasse (Sackgasse), welche die Ortsteile von X._____ auf der rechtsufrigen Seite des Inns er-

  • 13 - schliesse. Sie erfülle für die ortsansässige Dorfbevölkerung vornehmlich die Funktion als Groberschliessung. Die Anforderungen an die Konzentra- tion von Anschlüssen sei hier nicht dieselbe wie bei einer Durchgangs- strasse mit überwiegend ortsfremdem Durchgangsverkehr. Die Auswir- kungen einer zusätzlichen Zufahrt auf den Verkehrsfluss seien hier klein. Die geplante Zufahrt befinde sich im Innerortsbereich, wo es aufgrund der baulichen Gegebenheiten üblicherweise sehr viele einzelne Zufahrten ha- be. Die Verkehrssicherheit werde nicht beeinträchtigt. Der Vorplatz grenze gemäss den vom BVFD bewilligten Projektplänen an die Strassenparzelle, nicht aber an die Fahrbahn der Kantonsstrasse. Der Vorplatz (Hauseingang mit Zugangsweg) schliesse gemäss Plänen an die Parzelle 156 an. Der Zugang habe nicht die Funktion eines Umschlag- platzes abseits der Kantonsstrasse. Sollte trotzdem ein Fahrzeug kurz anhalten, sei dies aufgrund der guten Übersichtlichkeit im Strassenab- schnitt ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich. 13.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 (beide Verfahren) zur Beschwerde von A._____ sowie zur Beschwerde der B._____ prozessual, die Beschwerdeverfahren R 14 104 und R 14 105 seien zu vereinigen. In der Sache beantragte sie, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Da sich die beiden Beschwerden in den Verfahren R 14 104 und R 14 105 gegen den gleichen Bau- und Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 und die gleichen kantonalen Verfügungen vom 24. bzw. 31. Oktober 2013 richteten und sowohl in tatbeständlicher als auch rechtlicher Hinsicht gleich gelagert seien, halte die Beschwerdegegnerin die Zusammenfas- sung der beiden Beschwerden in einem einzigen Verfahren für angezeigt. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesgerichts zur Stützung der Rüge über die Ausstandspflicht der in der Wettbewerbsjury mitwirkenden Gemeindevorstandsmitglieder könne keine Anwendung fin-

  • 14 - den, da vorliegend ein gemeindeeigenes Vorhaben und nicht ein privates Bauvorhaben zur Diskussion stehe. Auch die weiteren Gründe für eine Ausstandspflicht hielten einer näheren Prüfung nicht stand. Der Gemein- devorstand habe vor seinem Entscheid lediglich versucht, mit den Ein- sprechenden zu einer Einigung zu gelangen und die entsprechenden Vorschläge seien der Gemeindeversammlung ohne Würdigung der Ein- sprachen unterbreitet worden. Verbindliche Abmachungen mit Dritten über eine spätere Miete lägen auch nicht vor. Der angefochtene Ent- scheid sei in voller Besetzung und einstimmig gefällt worden. Daher wäre dieser auch bei einem Ausstand der betreffenden Mitglieder nicht anders ausgefallen. Die Einwände der Beschwerdeführenden betreffend die Verfahrenskoor- dination seien abzuweisen. Der eigentliche Sinn der Verfahrenskoordina- tion liege darin, dass Entscheide verschiedener Behörden in einem ein- heitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können, was durch die Durchführung der 2. öffentlichen Auflage und die gleichzeitige Eröff- nung des Baubescheids und der Zusatzbewilligungen erreicht worden sei. Folglich seien den Beschwerdeführern keine Nachteile erwachsen. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen der nicht wörtlichen Einhaltung von Art. 54 Abs. 1 KRVO würde bloss zu einem prozessualen Leerlauf führen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einsprache vom 16. Juni 2014 we- der eine Verletzung von Vorschriften der Verfahrenskoordination gerügt noch habe er sich mit den öffentlich aufliegenden Zusatzbewilligungen be- fasst. Unter den gegebenen Umständen habe die Gemeinde keine Veran- lassung gehabt, neben der Einsprache der B._____ auch A._____s Ein- sprache an den Kanton zum Entscheid bzw. Stellungnahme zu übermit- teln. Auf die vom Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren erhobenen Vorwürfe der Verletzung von Verfahrensvorschriften könne daher nicht eingetreten werden.

  • 15 - Mit Bezug auf den angerufenen Art. 51 Abs. 2 StrG sei darauf hinzuwei- sen, dass bereits vor der ersten Auflage des Baugesuches Gespräche mit der Eigentümerin der Parzelle 156 (der beschwerdeführenden B.) über eine optimale Überbauung und Erschliessung der Parzelle 1035 ge- führt worden seien. Nach Ablehnung der Vorschläge sei auch der zweite Einigungsversuch für eine Erschliessung der Neubauten über die Parzelle 156 gescheitert, da ein von der Projektänderung Betroffener eine Verle- gung seines Zufahrtsrechtes über Parzelle 156 abgelehnt habe. Es sei festzuhalten, dass eine hoheitliche Einräumung eines Zufahrtsrechtes von Osten über Parzelle 156 angesichts der vehementen Ablehnung des Bauprojekts durch die Nachbarn erst recht auf erbitterten Widerstand der Betroffenen gestossen wäre. Eine direkte Erschliessung der Neubauten von der Kantonsstrasse aus mache auch deshalb Sinn, weil beide Neu- bauten auf die Kantonsstrasse ausgerichtet seien und ein direkter Zugang zur Strasse den historischen Gegebenheiten bei vielen andern Bauten entlang der betreffenden Strasse entspreche. Zudem belaste die gewähl- te beanstandete Erschliessung die Beschwerdeführer sowie die Nachbarn weniger als die Erschliessung von Osten. Aus der Zielsetzung der einschlägigen kommunalen Bestimmungen (Art. 8, 18 und 62 BG) folge, dass Neubauten in der Dorfzone keine fixen Höhenmasse einzuhalten hätten. Sie seien aber den umliegenden Bauten anzupassen. Bei der Überprüfung sei in erster Linie auf die vorhandenen Gebäudehöhen abzustellen. Erst wo die umliegenden Bauten keine Ab- weichungen zuliessen oder verlangten, könne auf die Vorschriften zurückgegriffen werden, wonach auf der Traufseite höchstens zwei Voll- geschosse in Erscheinung treten dürften. Mit der Anpassung an die um- liegenden Bauten könnten nur ortstypische Bauten gemeint sein. Dazu gehörten hier die für den Dorfeingang von X. charakteristischen Gebäude wie das alte Bürgerhaus (Parzelle 160), das Gemeindehaus (Parzelle 171) oder die auf Parzelle 179 und 180 gelegenen Häuser. Eine Gegenüberstellung der geplanten Neubauten mit den massgeblichen Re-

  • 16 - ferenzbauten zeige klar, dass sich die angefochtenen Neubauten eindeu- tig im Rahmen der eingangs von X._____ gelegenen, für das Ortsbild be- deutsamen Bauten hielten. Die Firsthöhe der geplanten Neubauten von 10.08 m liege erheblich unter den Firsthöhen aller Referenzbauten. Bei der Gebäudehöhe unterschreite lediglich das Bürgerhaus die Höhe der Neubauten um 0.86 m. Mit einer Gebäudehöhe von 8.10 m überschritten sie die in der Dorfzone vorgeschriebene Mindesthöhe von 6.0 m lediglich um 2.10 m. Auch in Bezug auf die Geschosszahl bewegten sich die geplanten Neu- bauten im Rahmen der umliegenden Bauten. Dies gelte umso mehr, als die Fenster der obersten Geschosse der beiden Neubauten zum Teil un- ter dem Dachvorsprung lägen und das oberste Geschoss auch an den traufseitigen Fassaden als Dachgeschoss in Erscheinung trete. Neben den angeführten Referenzbauten könnten auch die im Jahr 2008 bewilligten Neubauten (zwei Häuser) auf der unmittelbar an das Bau- grundstück anstossenden Parzelle Nr. 423 zum Vergleich herangezogen werden. Der First der angefochtenen Neubauten liege lediglich ca. 59 cm höher als der First des Hauses 1 und ca. 47 cm höher als der First des Hauses 2. Zudem weise Haus 2 drei Vollgeschosse auf. Diese träten je- doch nur gegen Osten sichtbar in Erscheinung. Die durch den Erschliessungstrakt klar voneinander getrennten Gebäude wiesen eine Gebäudelänge von je 16 m auf. Die beiden Neubauten träten gegen aussen daher nicht als einheitlicher Baukörper sondern als geglie- derter Baukomplex in Erscheinung, wie sie in X._____ vor allem bei Wohnbauten mit angebauter Scheune häufig anzutreffen seien. Gebäu- delängen von 30 m und mehr seien in der Dorfzone daher keine Selten- heit. Es sei daher festzustellen, dass weder die Gebäude- und Firsthöhe, noch die Gebäudelänge und mithin auch das Bauvolumen den Rahmen von Art. 18 Abs. 3 BG sprengten. Gerade das Bauvolumen entspreche sehr wohl den eingangs X._____ anzutreffenden grossvolumigen Gebäuden,

  • 17 - wie sie für Z._____ Dörfer typisch seien. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass Siedlungsentwicklungen heutzutage nach innen zu lenken seien und eine Nutzungsverdichtung gemäss RPG ein regionales, behördenverbindliches Ziel sei. Im Rahmen des Projektwettbewerbs sei klar die Aufgabe der Architekten gewesen, Bauten zu entwickeln, die sich im Rahmen von Art. 18 Abs. 3 BG hielten. Ein Vergleich der vier Projekte zeige, dass alle Architektur- büros in etwa gleich hohe Bauten vorgeschlagen hätten. Auch die Ge- bäudelängen seien durchaus vergleichbar. Die Jury habe ein bezüglich Volumen und Höhe eher moderates, im Mittelfeld liegendes Projekt zur Weiterverarbeitung empfohlen. Die Gebäude in der Dorfzone von X._____ stünden traditionellerweise sehr nahe beieinander, weshalb die geplanten Bauten das Dorfbild in kei- ner Art und Weise zu beeinträchtigen vermöchten. Durch die Situierung der Bauten parallel zur Strasse übernehme der Projektverfasser ein für die historische Dorfzone typisches Strukturelement, wodurch der Dorfein- gang eine wesentliche Aufwertung erfahre. Hinzu komme, dass die bei- den Bauten durch die differenzierte Gestaltung des Zwischenbaus und die leichte Drehung der Fassadenflucht als eigenständige und klar voneinan- der getrennte Gebäude in Erscheinung träten. Zusammen mit den prak- tisch gleich hohen und volumenmässig vergleichbaren Gebäuden auf der benachbarten Parzelle 423 bildeten die hier angefochtenen Neubauten den künftigen Ortseingang. Das angefochtene Projekt sei aus einem Architekturwettbewerb hervor- gegangen, wobei die vier Projekte alle auf die ortstypischen Gebäude ab- gestimmte Neubauten zeigten, welche sich gut in die gewachsene Sied- lung einfügten und den Ortseingang aufwerteten. Es liege in der Zielset- zung von Art. 18 BG, dem betreffenden Quartier durch zeitgemässe, an der ortstypischen Bauweise orientierte Gebäude eine neue Identität zu geben. Die Beurteilung des Bauvorhabens durch die Baubehörde halte

  • 18 - sich innerhalb des geschützten Ermessensspielraums in Ästhetikfragen, welcher den Gemeindebehörden zustünde. 14.Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2014 legte der Vorsit- zende auf Antrag der Beschwerdegegnerin die in dieser Angelegenheit für die jeweiligen Beschwerdeführer getrennt eröffneten Verfahren R 14 104 und R 14 105 zusammen. 15.Am 2. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik an sei- nen Anträgen fest und beantragte prozessualiter die Durchführung eines Augenscheins (Verfahren R 14 104). Die ähnlich intensive Überbauung der übrigen Projekte sei nicht auf die Wünschbarkeit einer solchen Überbauung, sondern auf die Wettbewerbs- auflagen zurückzuführen. Es sei anzunehmen, dass die Teilnehmer ge- zwungen worden seien, auf der 664 m 2 grossen Parzelle acht Wohnun- gen zu realisieren. Es sei anzunehmen, dass der Gemeindevorstand (evtl. in Zusammenar- beit mit anderen Personen) die Wettbewerbsunterlagen für die Überbau- ung der Parzelle 896 verfasst und genehmigt habe. Zwei Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Gemeindeschreiber hätten in der Jury Ein- sitz genommen, die das Siegerprojekt ausgewählt habe. Der Gemeinde- vorstand habe das Bauvorhaben zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedet. Der Gemeindevorstand habe gemäss Protokollauszug der Gemeindever- sammlung vom 22. November 2013 mit der evangelischen Kirchgemeinde und der Bürgergemeinde den Bau von acht Wohnungen beschlossen und die Hälfte der Wohnungen und Parkplätze gemäss Bauprojekt an diese Dritten vergeben. Es sei somit offenkundig, dass der Gemeindevorstand Einsprachen gegen ein Bauprojekt, das er zur Hälfte bereits verkauft ha- be, abweisen werde. Da es hier u.a. um die Anwendung von Ermessens-

  • 19 - grundsätzen gehe, sei der Anschein der Befangenheit mit Sicherheit ge- geben. Das BVFD habe in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2014 den Einwand in der Beschwerde über die Verletzung der Verfahrensvorschrif- ten bei der Erteilung der Näherbewilligung und der Einfahrt in die Kan- tonsstrasse anerkannt. Die Verfahrensfehler und das rechtliche Gehör seien aber nicht dadurch gerettet worden, dass man an der Bewilligung festgehalten habe, zumal nicht ein einziges Argument vorgebracht werde, weshalb man nicht die bestehende Einfahrt auf der anderen Seite des Hauses benutzt. Dass – wie die Gemeinde behaupte – mit dem Widerstand der Nachbarn habe rechnen müssen sei kein Argument, die Gesetzesbestimmungen auszuhebeln, wonach Dritte zur Mitbenutzung einer Ausfahrt gezwungen werden könnten. Diese Bestimmungen seien gerade dafür geschaffen worden, gemeinsame Ausfahrten trotz einem derartigen Widerstand zu ermöglichen. Das Departement habe sich mit der Frage nicht einmal an- satzweise auseinandergesetzt. Das komme der Anerkennung seiner Ar- gumente gleich. Art. 18 Abs. 1 BG enthalte eine strenge positive Ästhetikvorschrift. Die Kubatur der geplanten Baute in Bezug auf die Fläche hebe sich von den übrigen Gebäuden ab. Auf einer Parzelle von nur 662 m 2 würden acht Wohnungen eingepfercht. In der ganzen Umgebung sei keine ähnlich ho- he Ausnutzung realisiert worden. Damit werde Art. 18 Abs. 3 BG verletzt. 16.Am 2. Februar 2015 hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik an ihren Anträgen fest (Verfahren R 14 105). Vorliegend handle es sich um eine Investition des Finanzvermögens der Gemeinde und somit um private Interessen derselben, was dazu führe, dass die Ausstandsgründe beachtet werden müssten. Die evangelische Kirchgemeinde werde vier Wohnungen im geplanten Gebäude erwerben.

  • 20 - Die Teilnahme von zwei Mitgliedern des Gemeindevorstandes an der Fachjury sei somit als ein Handeln für Dritte zu betrachten. Es spiele keine Rolle, ob der Entscheid vom Gemeindevorstand einstim- mig gefasst worden sei, da die zwei betroffenen Mitglieder im Moment der Entscheidung im Saal gesessen hätten. Der Beurteilungsspielraum der Gemeinde sei hier hoch. Je grösser der Spielraum, umso eher bestehe Anlass zur Besorgnis, die Amtsperson werde auf ihr getroffenes Urteil bei späterer Befassung nicht mehr zurückkommen. Zudem sei die gerichtliche Überprüfung bei Ermessens- fragen eingeschränkt. Insoweit seien diese Unzulänglichkeiten des ver- waltungsinternen Verfahrens nicht mehr durch eine richterliche Kontrolle auszugleichen. Hier hätten der Gemeindepräsident und ein weiteres Mit- glied der Bewilligungsbehörde sowie der Gemeindeschreiber bei der Jury mitgewirkt und sich mit dem Projekt im Detail befasst. Diese Personen würden das im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Fachjury getroffene Urteil nicht mehr revidieren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie durch ihr Vorwissen die übrigen Vorstandsmitglieder beeinflusst haben. Werde das Gebäude grösser, könnten mehr Wohnungen realisiert und verkauft werden, weshalb ein eigenes privates wirtschaftliches Interesse der Gemeinde belegt sei. Demnach sei Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Das Departement gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Vorplatz nicht an die Kantonsstrasse grenze, sondern an die Parzelle 156. Der Vorplatz grenze hingegen direkt an die Kantonsstrasse. Im Einfahrtsbereich könne kein normales Fahrzeug vernünftig gewendet werden. Wenn jemand in die Einfahrt einfahre, ohne dass er in die Gara- ge könne, müsse er retour in die Kantonsstrasse einfahren, was aber gemäss Verfügung des Departements nicht zulässig sei. Der Entscheid des BFVD vom 24. Oktober 2013 sei deshalb aufzuheben.

  • 21 - 17.Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik zur Replik des Beschwerdeführers (Ver- fahren R 14 104). 18.Mit Duplik vom 16. Februar 2015 hielt der Beschwerdegegner an seinen Anträgen zur Duplik der Beschwerdeführerin fest (Verfahren R 14 105). Die graue Fläche im Grundrissplan/Erdgeschoss markiere den Zugangs- weg zum Mehrfamilienhaus D._____. Dieser verlaufe parallel zur Kan- tonsstrasse und schliesse an die Parzelle 156 an. Der Vorplatz beim Hauseingang grenze an die Strassenparzelle, nicht aber an die Fahrbahn der Kantonsstrasse. Zufahrten zu Tiefgaragen seien in der Regel so bemessen, dass ein Wenden unmittelbar im Anschlussbereich nicht möglich sei. Gefordert sei lediglich, dass Anlagen bei bestimmungsgemässer Nutzung den stras- senbaupolizeilichen Anforderungen entsprechen. Dies sei hier der Fall. 19.Mit Duplik vom 25. Februar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (beide Verfahren). Der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid habe mit dem vorliegenden Fall nichts Gemeinsames. Hier sei es um ein öffentli- ches Bauvorhaben der Gemeinde gegangen, für welches ein Wettbewerb durchgeführt worden sei, bei dem – wie allgemein üblich – einzelne Ge- meindevertreter in der Jury Einsitz genommen hätten. Das Bundesgericht selbst habe im Entscheid festgehalten, dass eine Ausstandspflicht nicht gegeben sei, wenn eine Gemeinde als Bodeneigentümerin ein Bauge- such stelle und anschliessend darüber entscheide. Es sei normal, in den Wettbewerbsunterlagen den teilnehmenden Archi- tekten das Raumprogramm bekannt zu geben. Dabei sei es die Aufgabe der Architekten gewesen, die Einfügung der vorgeschlagenen Baukörper in das Ortsbild und die Einhaltung der baugesetzlichen Rahmenbedin- gungen zu gewährleisten. Alle Projekte zeigten dann, dass die gewünsch-

  • 22 - ten acht Wohnungen in ortsbildverträglichen und gesetzeskonformen Bauten Platz gefunden hätten. Es sei von Anfang an vorgesehen gewesen, dass sich die Bürgergemein- de und die evangelische Kirchgemeinde finanziell am Bauvorhaben betei- ligen und später je zwei Wohnungen übernehmen würden. Verträge mit der Bürgergemeinde und der Kirchgemeinde seien bisher jedoch nicht abgeschlossen worden. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde die Verfahren im Inter- esse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfü- gung bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand ver- einigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Ein- gaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechts- fragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft vorliegend offensichtlich zu, weshalb der Instruktionsrichter die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren R 14 104 und R 14 105 bereits mit pro- zessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2014 zusammenlegte. Folg- lich werden die Beschwerden auch mit einem Urteil entschieden. b)Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids und als Eigentümer der unmittelbar an die Baupar- zelle anstossenden Liegenschaften ohne weiteres zur Beschwerde legiti- miert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwer- den ist somit einzutreten. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildet der kommunale Einspracheentscheid vom 1. Oktober
  2. Streitig und zu prüfen ist grundsätzlich die Frage, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht die erhobenen Einsprachen abwies und das Bau- vorhaben unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen bewilligte.
  • 23 -
  1. a)Vorab ist jedoch auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung der Ausstandspflicht einzugehen. b)Auch wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren R 14 105 erst vor Ver- waltungsgericht Rügen betreffend den Ausstand vorbrachte, hat sie das Rechtsbegehren dadurch nicht ausgedehnt (Art. 51 Abs. 2 VRG), da es sich dabei um neue, zuzulassende Tatsachenbehauptungen handelt (Art. 51 Abs. 3 VRG).
  2. a)Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 133 I 1 E.6.2 S. 6 mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall
  • 24 - sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E.3.4 S. 116 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (vgl. BGE 114 Ia 50 E.3d S. 59; zudem BGE 137 I 227 E.2.6.2 S. 232 f.; 134 I 238 E.2.3 und 2.4 S. 241 ff.; 114 Ia 153 E.3b/cc S. 161 f.). b)Für nichtrichterliche Behörden – wie hier für Mitglieder des Gemeindevorstandes – kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche die Unabhängigkeit des Gerichts bzw. vor der Gefahr der Befangenheit und der Voreingenommenheit der Richter schützen, nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 237). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. SCHEFER, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535). Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit (E.2b oben) können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen

  • 25 - werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2). Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 125 I 119 E.3f S. 125; Urteile des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E.3.5, in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.; 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007 E.4.3). Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. BGE 137 II 431 E.5.2 S. 452; 125 I 119 E.3d und 3f S. 123 ff.; 125 I 209 E.8a S. 217 f.; MÜLLER/ SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 949; STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 BV Rz. 18).

  1. a)Treten im vorliegenden Fall Gemeindepräsident E., Gemeinderat F. und Gemeindeschreiber H._____ nicht in den Ausstand, so befassen sie sich etwa mit Fragen der Gestaltung des Aussenraumes, mit dem Raumprogramm und insbesondere mit der Architektur (Fassadengestaltung, Dachgestaltung, insbesondere Anteil der Fensterflächen, Ausbildung des Erschliessungsbereichs der geplanten Baute und Verlauf der Dachtraufe derselben sowie der Gestaltung und
  • 26 - Einordnung der geplanten Baute in Umgebung und Landschaft) (Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) zweimal; zunächst bei der Beurteilung der eingereichten Projekte, dann beim Entscheid über die Einsprachen und die Baubewilligung. Im Lichte der vorstehenden Grundsätze bleibt somit zu prüfen, ob die beiden Gemeinderatsmitglieder und der Gemeindeschreiber als Preisrichter in einer Weise vorbefasst sind, dass sie im Hinblick auf den Bauentscheid voreingenommen erscheinen. b)Die Sach- und Rechtslagen sind gerade bei Bau- und Planungssachen oft komplex; die Folgen von Fehlplanungen können schwer wiegen. Das gilt insbesondere für Grossprojekte. Unter diesen Umständen kann es der Prozessökonomie dienen, wenn die Verwaltung und die private Bauherrschaft durch vorprozessuale Abklärungen oder Verhandlungen die Voraussetzungen für einen effizienten und sachgerechten Entscheid schaffen. Zudem liegt es im Interesse der Verfahrenskoordination, wenn sich die zuständigen Behörden als Träger der Planungshoheit möglichst frühzeitig in den Planungsprozess einbringen (vgl. HÖSLI, Möglichkeiten und Grenzen der Verfahrensbeschleunigung durch informell-kooperatives Verwaltungshandeln, Zürich 2002, S. 123 f.; SCHINDLER, a.a.O., S. 83 und 136; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 433; vgl. auch BGE 120 Ia 270 E.6c S. 284; Urteile des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E.3.5.2, in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.; 1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 E.3.5.2). c)In der Gemeinde X._____ ist der Gemeindevorstand Baubehörde und somit für die Baubewilligungen zuständig (Art. 85 Abs. 2 KRG; Art. 3 Abs. 1 BG). Hier geht es nicht um ein Grossprojekt, bei dem sich komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen. Im Gegensatz zum Urteil

  • 27 - 1C_914/2013 vom 26. Juni 2014 ( = BGE 140 I 326) sprechen hier deshalb Gründe der Prozessökonomie und der Verfahrenskoordination eher weniger dafür, dass sich der Gemeindevorstand resp. einzelne Mitglieder desselben als Träger der Planungshoheit (und der Gemeindeschreiber) bereits vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens mit dem Projekt befassen resp. liegt eine Mehrfachbefassung allein aus diesem Grund nicht überwiegend im öffentlichen Interesse. d)Im verwaltungsinternen Verfahren bejaht das Bundesgericht eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann, wenn das betreffende Behördenmitglied ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_436/2009 vom 3. Februar 2010 E.2.3.2 mit Hinweisen). In BGE 107 Ia 135 wurde deshalb die Ausstandspflicht eines Regierungsrats, der in dem vom Entscheid betroffenen Unternehmensträger als Verwaltungsrat die Interessen des Kantons wahrnahm, verneint. Die einer Behörde von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben sind insbesondere auch dann zu berücksichtigen, wenn es um die Beurteilung von Stellungnahmen und anderen Äusserungen vor der Entscheidfällung geht. Solche Aussagen, welche sich im üblichen Rahmen der Ausübung von Regierungs- und Verwaltungsfunktionen bewegen, schaffen im Allgemeinen keinen Ausstandsgrund. Eine Beurteilung aller konkreten Umstände ist indessen in jedem Fall unabdingbar (BGE 125 I 119 E.3f S. 124 f., 125 I 209 E.8a S. 117 f.; Urteil des Bundesgerichts 2P.56/2004 vom 4. November 2004 E.3.3; je mit Hinweisen). Eine Ausstandspflicht hat das Bundesgericht etwa dann bejaht, wenn das betreffende Behördenmitglied gegenüber einem nachmaligen Verfahrensbeteiligten seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hatte. Eine Ausstandspflicht kann sich aber auch ergeben, wenn eine Behörde noch vor Kenntnisnahme aller entscheidrelevanter Umstände ihre Meinung

  • 28 - bereits fest gebildet hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E.3c). Mitglieder der Exekutive einer Gemeinde müssen nicht in den Ausstand treten, wenn über ein Baugesuch zu entscheiden ist, das die Überbauung eines gemeindeeigenen Grundstücks betrifft (Urteile des Bundesgerichts 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E.2.2.3f und 1C_278/2010 vom

  1. Januar 2011 E.2.2). Das Bundesgericht verneinte dort eine unzulässige Vorbefassung der Gemeindevertreter, die für die Gemeinde zunächst ein Baugesuch gestellt und anschliessend selbst darüber entschieden hatten (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2; vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E.2). e)Der Gemeindevorstand X._____ ist, wie erwähnt, für die Behandlung von Baugesuchen zuständig. Das kantonale und kommunale Recht sieht keine Ausnahme von der Funktion als Baupolizeibehörde vor, wenn ein Baugesuch für eine im öffentlichen Interesse liegende Baute oder Anlage auf einem Grundstück der politischen Gemeinde zur Diskussion steht. Rechtsmittel gegen Entscheide in derartigen Angelegenheiten werden vom Verwaltungsgericht beurteilt, welches an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Die Beschwerdeinstanz ist gehalten, den Entscheid der Baubehörde aufzuheben, wenn sie feststellt, dass sich diese von sachfremden Überlegungen leiten liess. f)Hier ist die Gemeinde Eigentümerin des Grundstücks, auf dem das umstrittene Bauvorhaben realisiert werden soll. Sie tritt auch als Bauherrin auf. Als Besonderheit kommt hier aber der Umstand dazu, dass zwei weitere Parteien sich an der Realisierung des Bauvorhabens beteiligen wollen, nämlich die Bürgergemeinde und die Evangelische Kirchgemeinde. Dabei handelt sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften – wie die politische Gemeinde –, die mit der projektierten
  • 29 - Baute den genau gleichen, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck des sozialen Wohnungsbaus respektive der Schaffung günstigen Wohnraums für die einheimische Bevölkerung verfolgen. Zudem sind die Bürgergemeinde und die Evangelische Kirchgemeinde am Baubewilligungsverfahren nicht beteiligt. Allein aus diesem Grund bestand folglich keine Ausstandspflicht. g)Jede Äusserung einer Amtsperson im Vorfeld eines förmlichen Verfahrens hat indessen den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu wahren. So muss der Verwaltungsentscheid nach wie vor in einem Prozess erfolgen, der eine ungestörte und ausgewogene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ermöglicht (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 46). Amtspersonen haben sich bei informellen Äusserungen im Vorfeld eines Verfahrens somit eine besondere Zurückhaltung aufzuerlegen; die Stellungnahme darf in keiner Weise den Anschein erwecken, dass sich die vorbefasste Person in Bezug auf das anstehende Verfahren bereits festgelegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E.3.5.2, in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.; SCHINDLER, a.a.O., S. 136 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 433). Für Bau- und Planungssachen ist hier, wo die Bauherrschaft vom Gemeindevorstand vertreten wird, der zudem als Baubewilligungsbehörde amtet, zu unterscheiden zwischen der unverbindlichen Stellungnahme zu abstrakten Fragen und der Beantwortung konkreter Fragen (vgl. 140 I 326 E.6.3 S. 333). Bei der unverbindlichen Stellungnahme zu abstrakten Rechtsfragen besteht in der Regel keine Gefahr der späteren Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009 vom 8. September 2009 E.3.5.4, in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.). In diesem Sinne verneinte das Bundesgericht im Urteil 1C_100/2012 vom 16. Oktober 2012 bei einer generellen Auskunft des Gemeinderates über die grundsätzliche Bewilligungsfähigkeit eines

  • 30 - Bauvorhabens eine unzulässige Vorbefassung im Hinblick auf den anschliessenden Baubewilligungsentscheid (a.a.O. E.2.2). Dagegen kann bei einer umfangreichen und detaillierten Beantwortung konkreter, projektbezogener Fragen die Gefahr einer Vorbestimmung des anschliessenden Verfahrens bestehen. Dementsprechend bejahte das Bundesgericht im Urteil 1C_150/2009 vom 8. September 2009 (in: ZBl 112/2011 S. 478 ff.) die Befangenheit der Baukommission, die im Hinblick auf das anstehende Baubewilligungsverfahren zu einem Bauvorhaben konkret Stellung nahm. Für das Bundesgericht fiel unter anderem ins Gewicht, dass sich die Baukommission in ihrer Stellungnahme umfassend und detailliert zu zentralen Punkten des Baubewilligungsverfahrens geäussert hatte. Das Projekt war zudem aufgrund von Anregungen der Baukommission im Hinblick auf die Baubewilligung leicht abgeändert worden; insofern hatte die Kommission praktisch als Beraterin fungiert. Unter diesen Umständen konnte für die Einsprecher der Eindruck entstehen, die Baukommission habe sich zum Vorhaben bereits eine feste Meinung gebildet und werde sich im Baubewilligungsverfahren – ungeachtet der Einsprachen – nicht mehr umstimmen lassen (a.a.O. E.3.5.5). Die Begleitung durch die Behörden darf mithin nicht so weit gehen, die Bauherrschaft bei ihrer Ausarbeitung eines Baugesuchs in detaillierter Weise zu beraten oder ihr vor Berücksichtigung allfälliger Drittinteressen darüber hinaus die verbindliche Zusage zu machen, das Vorhaben in einer bestimmten Form bewilligen zu können (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 131 f. und 137; für den verbindlichen Vorentscheid auch Urteil des Bundesgerichts 1P.224/1991 vom 9. September 1992 E.2c, in: ZBl 95/1994 S. 66 ff).

  1. a)Hier lud die Gemeinde vier Architekturbüros zur Erarbeitung einer Projektstudie ein. Das Preisgericht, in welchem die beiden Gemeinderatsmitglieder und der Gemeindeschreiber Einsitz nahmen,
  • 31 - hatte die Aufgabe, jenes Projekt auszuwählen, das die Aufgaben/Ziele (Realisierung günstiger Mietwohnungen für Einheimische ohne vorgegebenes Raumprogramm vom Studio bis zur 4 ½-Zimmerwohnung auf Parzelle 1035, wirtschaftliches Haustechnikkonzept, Grundrisse mit einem guten Verkehrs- Nutzflächenverhältnis, Minergie-P-Standard) nach Massgabe der Wettbewerbsvorgaben am besten umsetzt (vgl. Projektierungsauftrag vom 9. Juli 2012). Ausgehend von diesem Sachverhalt sind für die Frage der Befangenheit der Gemeindevorstandsmitglieder und des Gemeindeschreibers im Lichte der dargelegten Kriterien die folgenden Umstände zu berücksichtigen: Die Preisrichter haben die ihnen vorgelegten Projekte beurteilt. Mit ihrer Stimme im Preisgericht haben die Gemeinderatsmitglieder bei der Auswahl des siegreichen Projekts als Entscheidungsträger mitgewirkt. Die Juroren haben sich einstimmig für das Projekt des Architekturbüros C._____ entschieden. Nach Auffassung des Preisgerichts gibt das ausgewählte Projekt auf die anspruchsvolle Aufgabenstellung eine angemessene Antwort. Es sei sorgfältig ausgearbeitet und werde zur Weiterbearbeitung unter Beachtung diverser Empfehlungen empfohlen. Damit sind die Vertreter der Gemeinde für die politische Gemeinde als Bauherrin sowie indirekt für die Bürgergemeinde und die Evangelische Kirchgemeinde tätig geworden und haben sich aktiv am Auswahlprozess beteiligt. Damit war das Projekt recht konkret und detailliert vorgezeichnet. Die bewilligten Pläne weisen im Vergleich zur Studie C._____ – ausser den empfohlenen Änderungen – keine namhaften Änderungen oder Präzisierungen auf. Die Anpassungen sind von untergeordneter Bedeutung. Sie vermögen am Gesamteindruck nichts zu ändern, dass die Studie C._____ das Bauprojekt in den wesentlichen Zügen vorbestimmt hat. Soweit die Preisrichter gegenüber dem erkorenen Projekt einzelne Vorbehalte anbrachten, haben sie diese mit konkreten

  • 32 - Änderungsvorschlägen verbunden (vgl. Bericht zum Projekt C.); die Empfehlungen betreffen die Architektur (Fassadengestaltung, Dachgestaltung, insbesondere Anteil der Fensterflächen, Ausbildung des Erschliessungsbereichs der geplanten Baute und Verlauf der Dachtraufe derselben sowie der Gestaltung und Einordnung der geplanten Baute in Umgebung und Landschaft) (Art. 73 Abs. 1 KRG) (vgl. Empfehlungen, a.a.O.). Die Gemeinde als Bauherrschaft hat die Vorschläge im Bericht C. weitgehend nachvollzogen. Insoweit haben die Preisrichter – wie die Beschwerdeführer zu Recht festhalten – zur umfangreichen und detaillierten Beantwortung konkreter, projektbezogener Fragen beigetragen. Würdigt man diese Umstände gesamthaft, ist die Besorgnis darüber begründet, die Gemeindevorstände und der Gemeindeschreiber hätten sich aufgrund ihrer Preisrichtertätigkeit in einem Mass festgelegt, dass ihre Haltung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorbestimmt erschien. b)Der Anschein der Befangenheit verstärkt sich durch den Beurteilungsspielraum der Entscheidungsbehörde zusätzlich. Je grösser der Spielraum ist, umso eher besteht Anlass zur Besorgnis, die Amtsperson werde auf ihr in Abwägung verschiedener Gesichtspunkte getroffenes Urteil bei späterer Befassung nicht mehr zurückkommen (vgl. BGE 114 Ia 50 E.5b/cc S. 70). Steht der zuständigen Verwaltungsbehörde bei der zu beantwortenden Frage ein Ermessen zu, ist die gerichtliche Überprüfung zudem eingeschränkt. Insoweit sind systembedingte Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens nicht mehr durch eine unabhängige richterliche Kontrolle auszugleichen (vgl. E.3b oben; HÖSLI, a.a.O., S. 78; SCHINDLER, a.a.O., S. 170). Bei Fragen der siedlungsplanerischen und landschaftlichen Einordnung steht der Gemeinde – trotz grundsätzlich voller Überprüfung durch die Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) – ein gewisses Planungsermessen zu (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG; BGE 114 Ia 245 E.2b S.

  • 33 - 247 f.; vgl. auch BGE 127 II 238 E.3b S. 244 ff.; AEMISEGGER/HAAG, IN: KUTLER/MOOR/RUCH [HRSG.], Kommentar zum RPG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 33 RPG Rz. 73; BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, 2012, Rz. 215 und 220). Das kommunale Recht überträgt diesen Entscheidungsspielraum, wie erwähnt, dem Gemeindevorstand. Umso problematischer erscheint es, wenn sich zwei Vertreter des Gemeindevorstandes und der Gemeindeschreiber zu den erwähnten Punkten bereits eine Meinung gebildet haben, ohne die Auffassung der Planbetroffenen zu kennen. Hier besteht bei objektiver Betrachtung der Anschein, die Gemeinderatsmitglieder könnten sich von ihrem Urteil als Preisrichter zu wesentlichen Punkten des Bauprojekts kaum mehr lösen und die gegen das Vorhaben erhobenen Einsprachen nicht unbefangen beurteilen. Wenn die Gemeinde das Ausstandsbegehren abgelehnt hat, hat sie sie demnach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. c)Bei diesem Ergebnis bleibt anzufügen, dass nicht jede behördliche Beteiligung an einem Architekturwettbewerb von vornherein im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV steht. Im Urteil 1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 (E.3.5) verneinte das Bundesgericht eine verfassungswidrige Vorbefassung eines Vertreters der kantonalen Denkmalpflege und des kommunalen Bauberaters aufgrund ihrer Preisrichtertätigkeit im Hinblick auf den anstehenden Baubewilligungsentscheid. In jenem Verfahren waren die Behördenmitglieder jedoch Gutachter und nicht, wie hier, Entscheidungsträger resp. Beamter (a.a.O. E.3.5.1). Jene Stellungnahme war zudem gesetzlich vorgesehen. 6.Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Sie ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Gemeinde zur Fortführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen

  • 34 - zurückzuweisen. Gemeindepräsident E., Gemeinderat F. und Gemeindeschreiber H._____ haben beim Entscheid über die Einsprachen und die Genehmigung des Baugesuchs in den Ausstand zu treten. Damit ist auf die weiteren Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen, auch nicht auf den Antrag und die Vorbringen betreffend die Verfügung des BVFD vom 24. Oktober 2013. Diese ist, koordiniert mit einer allfälligen neuen Baubewilligung, wiederum aufzulegen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin. Diese hat die anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers machte mit Schreiben vom 2. März 2015 ein Honorar von gesamthaft Fr. 4'164.10 (inkl. 2 % Barauslagen [Fr. 75.60] sowie 8 % MWST [Fr. 308.50]) geltend. Der geltend gemachte Arbeits- aufwand (14 h à Fr. 270.--) und die geltend gemachten Barauslagen er- scheinen dem Gericht als angemessen. Hinsichtlich der geltend gemach- ten Mehrwertsteuer von Fr. 308.50 gilt es indes zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Ausland wohnhaft ist. Der Mehrwertsteuer unterlie- gen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrach- ten Leistungen (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwert- steuer [MWSTG; SR 641.20]). Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, in Ermangelung eines solchen Sitzes, der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes (sog. Empfängerortprinzip, Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnort in London, England. Das Empfängerortprinzip gilt im Rahmen der Prozessführung auch wenn die Dienstleistung im Zusammenhang mit einem in der Schweiz liegenden Grundstück erbracht worden ist (vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 18, Rechtsanwälte und

  • 35 - Notare, Bern 2010, Rz. 2.2). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. f MWSTG liegt hier deshalb nicht vor. Der Beschwerdeführer ist somit für die Parteientschädigung nicht MWST-pflichtig, weshalb die Parteien- tschädigung exklusiv MWST zuzusprechen ist. Der für die Mehrwertsteuer eingesetzte Betrag von Fr. 308.50 ist somit von der zugesprochenen Par- teientschädigung in Abzug zu bringen, woraus eine von der Beschwerde- gegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'855.60 resultiert. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom

  1. März 2015 ein Honorar von gesamthaft Fr. 4'204.85 (inkl. 3 % Baraus- lagen [Fr. 113.40] sowie 8 % MWST [Fr. 308.50]) geltend. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand (14 h à Fr. 270.--) und die geltend gemachten Barauslagen erscheinen dem Gericht als angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer von Fr. 311.45 gilt es indes zu beach- ten, dass die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdeführerin die an seinen für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrech- nung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerver- waltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; SUTER/VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 Rz. 39). Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer gar keinen zu entschädigenden Scha- den, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig (bzw. in der gleichen Peri- ode) einen gleich hohen geldwerten liquiden und sicheren Anspruch ge- genüber der ESTV erwirbt. Der für die Mehrwertsteuer eingesetzte Betrag von Fr. 311.45 ist somit von der zugesprochenen Parteientschädigung in Abzug zu bringen, woraus eine von der Beschwerdegegnerin an die Be- schwerdeführerin zu bezahlende aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'893.40 resultiert.
  • 36 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde in den Verfahren R 14 104 sowie R 14 105 werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Bau- und Einspracheent- scheid vom 1. Oktober 2014 wird aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.784.-- zusammenFr.4'784.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat im Verfahren R 14 104 A._____ mit Fr. 3'855.60 (exkl. MWST) und im Verfahren R 14 105 die B._____ mit Fr. 3'893.40 (exkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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Deutsch
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GR_VG_005
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Entscheidungsdatum
06.05.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026