R 13 43 5. Kammer URTEIL vom 30. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Baueinsprache 1.Am 19. Oktober 2012 wurde ein Baugesuch der Baugesellschaft ... für ein Mehrfamilienhaus auf Parzelle 176 in der Gemeinde ... publiziert. Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft ..., Eigentümerin von Parzelle 437, am 7. November 2012 Einsprache. Im Rahmen der Prüfung des Baugesuches reichte die Bauherrschaft ein neues Baugesuch ein, ohne das alte formell zurückzuziehen. Das überarbeitete Bauprojekt wurde in der Folge am 23. November 2012 als Projektänderung publiziert. Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft ... am 13. Dezember 2012 wiederum Einsprache. Am 21. Dezember 2012 erteilte der Gemeindevorstand die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Er erlegte der Baugesellschaft auf, vor Baubeginn den Eigentumserwerb von Parzelle 351 und 439 von ..., welche eine Grundfläche von 442m 2 (recte: 844 m²) aufweisen, grundbuchlich zu vollziehen und den Ausnützungstransport zulasten dieser beider Parzellen und zu Gunsten von Parzelle 176 grundbuchrechtlich sicherzustellen. Der Ausnützungstransport von Parzelle 220 zu Gunsten von Parzelle 176 über 80.94 m² BGF sei vor Baubeginn vorzunehmen und grundbuchrechtlich zu vollziehen. Den Einsprachen sei teilweise entsprochen worden und die Bauherrschaft werde verpflichtet, der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3‘000 zu bezahlen.

2.Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Januar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Baubescheides der Gemeinde vom 21. Dezember 2012 mit Ausnahme der Entschädigungsregelung und es sei die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau des Appartementhauses auf Parzelle 176 in ... zu verweigern. Begründend fügte die Beschwerdeführerin an, sie sei vor der Publikation der Projektänderung vom 23. November 2012 nicht begrüsst worden. Dies sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Weiter sei der angefochtene Baubescheid nicht begründet und verletze damit Art. 46 Abs. 2 KRVO. Ziff. 4 und 5 des Baubescheids sei zu entnehmen, dass die Rüge der fehlenden Bruttogeschossfläche offensichtlich begründet sei. Auch seien die beiden Auflagen Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheides unmöglich zu erfüllen. Weiter sei im Zusammenhang mit Art. 34 Abs. 5 BG darauf hinzuweisen, dass die BGF-Transfers nur zwischen Grundstücken, welche unmittelbar an die Bauparzelle angrenzten oder lediglich durch Strassen von ihr getrennt seien, getätigt werden können. Für die Aussenparkplätze sei der kleine Grenzabstand von 2.5m einzuhalten. Schliesslich sei nach wie vor nicht klar, aus welchen Personen sich die Baugesellschaft zusammensetze und die Gemeinde hätte somit gar nicht auf das Baugesuch eintreten dürfen. 3.Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 beantragte die Baugesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Publikation des zweiten Baugesuches seien alle gesetzlichen Vorgaben mit Bezug auf die Bekanntmachung an Dritte eingehalten worden. Das rechtliche Gehör sei diesbezüglich nicht verletzt. Von Parzelle 176 seien früher Ausnützungstransfers von insgesamt 354.81m² Bruttogeschossfläche (BGF) getätigt worden. Dies sei nicht mehr bekannt gewesen, weil die Ausnützungstransfers nicht im Grundbuch angemerkt worden seien. Die Bauherrschaft habe sich dann um die fehlende Ausnützung gekümmert. Man habe mit der Eigentümerin der Parzellen 351 und 439 eine Vereinbarung über einen Kauf abgeschlossen. Deswegen sei die Auflage zu

Recht ergangen. Es stimme nicht, dass die Ausnützung nicht beschafft werden könne. Falls dies wider Erwarten nicht der Fall wäre, würde die Baubewilligung verfallen. Der Beschwerdeführerin entstünde kein Nachteil. Es fehlten für die Realisierung noch BGF im Umfang von 418.54m². Diese könnten ab Parzellen 351 und 439 und von einer weiteren benachbarten Parzelle erworben werden. Für die Errichtung der drei Aussenparkplätze erfolgten lediglich kleinere Aushebungen des Grundes. Die Masse von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 17 KRVO würden aber nicht überschritten. Hier müsste höchstens eine kleinere Grabung erfolgen. Diese müsste höchstens einen Grenzabstand von 0.5m einhalten (Art. 76 Abs. 3 KRG). Dies sei gewährleistet. Weiter bestehe die Baugesellschaft lediglich aus der ... Bautreuhand AG. Die Gemeinde habe dies von Anfang an gewusst. Im Übrigen hätte dies von der Beschwerdeführerin mit Anfrage bei der Gemeinde in Erfahrung gebracht werden können. 4.Mit ihrer Vernehmlassung beantragte auch die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) am 15. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das gewählte Vorgehen bei der erneuten Publikation der Projektänderung entspreche Art. 45 KRVO. Zudem habe die Beschwerdeführerin von der Publikation Kenntnis genommen und rechtzeitig Einsprache dagegen erhoben. Ihr sei kein Nachteil erwachsen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Die Begründung im Baubescheid genüge und sei aus den Unterlagen zu entnehmen. Gemäss Art. 34 Abs. 5 BG seien BGF-Transfers möglich. Die Baubehörde habe die Bewilligung an die Bedingung geknüpft, die notwendige BGF sei vor Baubeginn nachzuweisen und grundbuchlich sicherzustellen. Ziff. 4 und 5 der Baubewilligung seien denn auch Suspensivbedingungen. Die Bauherrschaft könne von der Bewilligung erst dann Gebrauch machen, wenn sie die erforderlichen BGF-Transporte nachweise. Dies sei durchaus möglich. Sollte der BGF-Transfer nicht zu Stande kommen, könnte das Bauvorhaben nicht wie geplant realisiert werden, so dass die Beschwerdeführerin durch die Bedingung auch nicht beschwert werde. Weiter sei aufgrund der Baugesuchsunterlagen nicht daran zu zweifeln, dass Terrainveränderungen für die Parkplätze in weit

geringerem Ausmass als gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 17 KRVO erforderlich seien. Auch werde im Kanton Graubünden toleriert, das Baugesellschaften lediglich mit ihrer Kurzbezeichnung aufträten. Dies sei legitim, komme es doch im Baubewilligungsverfahren nicht auf die Person des Gesuchstellers, sondern lediglich auf die Übereinstimmung des Bauprojekts mit dem Baugesetz an. Diese Rüge sei überdies neu. 5.Am 1. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Vorliegend bestehe gar keine einfache Gesellschaft. Der Bewilligungsadressat erhalte mit der Bewilligung nicht nur Rechte, sondern auch diverse Pflichten. Die Beschwerdegegnerin 1 und allenfalls berechtigte Dritte müssten klare Kenntnis von der Baugesuchstellerin haben. Eine Ausnützungsbeschaffung von Parzelle 277, wie es geplant sei, sei unmöglich, weil die Eigentümerin dies nicht wolle. Von Parzelle 166 könne aufgrund der Regelung von Art. 34 Abs. 5 BG keine BGF transferiert werden. Dies wäre nur indirekt, über zwei "Transfergrundstücke" möglich, was Art. 34 Abs. 5 BG verletzte. Bis heute habe die Beschwerdegegnerin 2 die notwendige Ausnützung nicht sicherstellen können. Somit habe die Beschwerdeführerin Recht gehabt, wenn sie sage, die Erfüllung der Bedingungen 4 und 5 im angefochtenen Entscheid sei unmöglich. 6.Am 5. März 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin 2, am 15. März 2013 die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Baubescheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Baubescheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 21. Dezember 2012, mit welchem die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin gegen das von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Baugesuch, Neubau des Appartementhauses auf Parzelle 176 in der Gemeinde ..., abgewiesen und die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilt worden ist. 2. a)Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich wird auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft. Daraus folgt, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Legitimation das Gericht nicht bindet. b)Vorab ist die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht zu klären. Gemäss Art. 712t Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bedarf die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens grundsätzlich der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer (sog. Prozessführungsbefugnis). Diese Bestimmung gilt insofern auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, als dass die Verwaltung der Stockwerkeigentümergesellschaft, die von sich aus eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhebt und trotz der Einwände der Gegenpartei sowie ihrer Beweispflicht während laufendem Verfahren keinen Zustimmungsbeschluss der Versammlung nachreicht, formell nicht legitimiert ist, die Stockwerkeigentümerschaft vor Gericht zu vertreten (PVG 2007 Nr. 36). Im vorliegenden Fall ist die beweisrechtliche Frage so zu verstehen, dass das Gericht den Nachweis einer Prozessführungsbefugnis nur dann verlangt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche fehlt. Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen keine Hinweise vor, die auf ein Fehlen der

Prozessführungsbefugnis deuten, weshalb von der Legitimation der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 3. a)In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu klären. Es ist festzuhalten, dass der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren garantiert, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage Zürich 2006, Rz. 1673 ff.). Neben den sich aus Art. 29 Abs. 2 BV und der langjährigen Bundesgerichtspraxis ergebenden Mindestgarantien finden für die kantonalen Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften Anwendung (BGE 131 I 185 E.2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör für das Verwaltungsverfahren wird auf kantonaler Ebene durch Art. 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) gewährleistet. b)Ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes, wobei sich diese Begründungspflicht für kantonale Behörden aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt. In diesem Sinne schreibt Art. 22 Abs. 1 VRG ausdrücklich vor, Entscheide seien zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2, 126 I 97 E.2b). Immerhin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E.2b). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes in der Regel aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 1996 Nr. 107, 1987 Nr. 85). c)Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerdeführern daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335 E.3.1, 126 I 72 E.2 mit Hinweisen, PVG 2008 Nr. 1). 4. a)Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den konkreten Fall ergibt was folgt: Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht klar, aus welchen Personen sich die Baugesellschaft zusammensetze. Dies sei hier von besonderer Wichtigkeit. Auf das Baugesuch hätte somit nicht eingetreten werden dürfen, weil vermutungsweise nicht sämtliche Gesellschafter unterzeichnet hätten. Die Beschwerdegegnerin 1 ihrerseits wendet ein, dass die Beschwerdeführerin erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren diese Rüge vorbringe, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Vorweg ist festzuhalten, dass der beschwerdeführerische Einwand, wonach nicht bekannt sei, wie sich die Baugesellschaft zusammensetze, entgegen den Ausführungen

der Beschwerdegegnerin 1 nicht neu ist (vgl. Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs nicht bekannt war, wer Mitglied der Baugesellschaft ist. Das Baugesuch wurde trotzdem am 23. November 2012 publiziert. Darin war als Bauherrschaft die Baugesellschaft vermerkt, was hier jedoch nicht weiter zu beanstanden ist. Art. 45 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO, BR 801.110) bestimmt, dass die Publikation Angaben über die Bauherrschaft, den Standort des Bauvorhabens, die betroffenen Nutzungszonen und Bundesinventare nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die Auflagezeit, den Auflageort und die Einsprachemöglichkeit zu enthalten hat. Die Beschwerdegegnerin 1 war offenbar nicht der Ansicht, dass das Fehlen der Angaben über die Mitglieder der Bauherrschaft bzw., wie es sich herausgestellt hat, über die genaue Bezeichnung der Bauherrschaft selber, ein Nichteintreten auf das Baugesuch zur Folge haben müsste. Art. 41 ff. KRVO – hier im Besonderen der Art. 44 KRVO - bestimmt, wie mit derartigen Baugesuchen umzugehen ist. Als Folge von unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen materiellen Mängeln ist gemäss Art. 44 Abs. 2 KRVO nicht etwa das Nichteintreten, sondern - in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips - die Fristansetzung zur Vervollständigung respektive Verbesserung des Baugesuches vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurde der geltend gemachte Mangel nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern erst im Verwaltungsgerichtsverfahren behoben, indem die ... Bautreuhand AG in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 bekannt gab, dass sie allein die unter dem Namen „Baugesellschaft ...“ auftretende Bauherrschaft sei. Die Beschwerdeführerin konnte replicando dazu nochmals Stellung beziehen, was sie am 1. März 2013 auch tat. Daraus erhellt, dass diesbezüglich eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden wäre. Der Beschwerdeführerin ist bis anhin aus der fehlenden Kenntnis der unter dem Namen "Baugesellschaft ..." auftretenden Bauherrschaft kein konkreter Nachteil entstanden, was sie auch nicht behauptet; ein solcher Nachteil könnte denn auch praktisch lediglich daraus bestanden haben, dass die Beschwerdeführerin

nicht gewusst hätte, wo sie die ihr zustehende aussergerichtliche Entschädigung aus dem Vorverfahren geltend machen muss. Dies behauptet sie selber nicht. Eine Rückweisung würde daher nur zu einem formalisierten Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb davon im konkreten Fall abgesehen wird (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2 je mit Hinweisen). Somit erweist sich diese Rüge als unbegründet und nicht stichhaltig. b)Weiter moniert die Beschwerdeführerin, der angefochtene Baubescheid sei nicht begründet. Damit sei Art. 46 Abs. 2 KRVO verletzt. Ziff. 4 und 5 des Baubescheids sei zu entnehmen, dass die Rüge der fehlenden Bruttogeschossfläche (BGF) offensichtlich begründet sei. Der Baubescheid sei nicht nachvollziehbar, weil die Berechnungen der BGF im Dunkeln geblieben seien. Die Grundstücksfläche der beiden involvierten Parzellen 351 und 439 betrage 844 m², was bei einer Ausnützungsziffer (AZ) von 0.4 eine BGF von 337.6 m² ergebe. Ab Parzelle 220 seien gemäss angefochtenem Entscheid 80.94 m² BGF auf Parzelle 176 zu transferieren. Die auf Parzelle 176 zu übertragende BGF betrage somit total 418.54m². Somit fehlten diese offenbar auf dem Baugrundstück und dort sei ohne die erwähnten BGF-Transfers nur mehr 139.287m² BGF vorhanden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe im Baugesuch nicht deklariert, dass Ausnützungstransfers erfolgen müssten, um die Baute zu errichten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin beweist selbst, dass die BGF-Berechnungen nicht unbegründet blieben. So berechnet sie in ihrer Beschwerde, wie es sich mit der auf der Bauparzelle noch vorhandenen respektive durch den Ausnützungstransport noch zu beschaffenden BGF verhält. Dem Baugesuch ist die anrechenbare Grundstücksfläche der Bauparzelle (1‘394.68m²), die AZ (0.4) und die daraus resultierende, für die Realisierung des Bauprojekts notwendige BGF zu entnehmen (556.38 m²). Die entsprechenden Berechnungen der Bauherrschaft befinden sich bei den Akten. Sicherlich auch aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführerin wurde in der Baubewilligung detailliert dargestellt, wie die fehlende BGF noch zu beschaffen sei. Von Parzelle 351 und

439 sind bei einer Ausnützungsziffer von 0.4 und einer (rektifizierten) Grundfläche von 844m² folglich 337.6, von Parzelle 220 80.94m² BGF zu beschaffen, total also 418.54m². Eine Begründung dafür musste nicht gegeben werden, da notorisch ist, dass BGF nur beschafft werden muss, wenn sie eben auf dem Baugrundstück fehlt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge, das rechtliche Gehör sei mit der fehlenden Begründung betreffend die BGF-Berechnungen verletzt, erweist sich somit als nicht stichhaltig. 5. a)Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die beiden Auflagen Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheides seien unmöglich zu erfüllen. Die Eigentümerin von Parzellen 439 und 351 wolle die fehlende Ausnützung gar nicht verkaufen. Sollte die Beschwerdegegnerin 2 versuchen, die noch zu beschaffene Ausnützung von anderen als Parzellen 351 und 439 einzukaufen, wäre eine neue Baubewilligung zu erlassen, was frühestens 2013 möglich wäre. Die Beschwerdegegnerinnen ihrerseits halten in ihren Vernehmlassungen zu Recht fest, die fehlende Ausnützung könne beschafft werden. Anders wäre lediglich zu urteilen, wenn die BGF aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen objektiv nicht beschafft werden könnte. Unbestritten ist, dass gestützt auf Art. 34 Abs. 5 des Baugesetzes der Gemeinde (BG) AZ-Transfers möglich sind; dies jedoch lediglich zwischen Grundstücken, welche in der gleichen Bauzone liegen und unmittelbar aneinandergrenzen oder lediglich durch Strassen voneinander getrennt sind. Im konkreten Fall ist Parzelle 220 nur über eine Strasse von Parzelle 176 getrennt. Die Parzellen 439 und 351 grenzen unmittelbar an die Bauparzelle. Damit ist Art. 34 Abs. 5 BG Rechnung getragen. Die Einholung einer Auskunft der benachbarten Grundeigentümerin ist somit nicht notwendig. Die Gemeinde hat im Baubescheid in Ziff. 4 explizit festgehalten, von welchen Nachbargrundstücken BGF auf die Bauparzelle transferiert werden muss. Es war verhältnismässig, die Baubewilligung wegen der noch fehlenden BGF nicht zu verweigern, sondern mittels Bedingung der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen, die fehlende BGF vor Baubeginn zu beschaffen. Dadurch ist die Beschwerdeführerin denn auch nicht beschwert, da selbst wenn die nötige BGF von den genannten Parzellen 220, 351 und 439

aufgrund des Scheiterns der Vereinbarungen mit den betreffenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht beschafft werden könnte, von der Baubewilligung kein Gebrauch gemacht werden könnte. Somit erweist sich die Rüge in diesem Punkt als unbegründet. b)Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin noch ein, dass die in den Baugesuchsplänen eingezeichneten drei Aussenparkplätze nicht ohne Terrainveränderungen erstellt werden könnten, weshalb ein kleiner Grenzabstand von 2.5m einzuhalten sei. Auch dieser Einwand zielt ins Leere. Die Beschwerdegegnerin 2 hält in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 fest, dass keine Veränderungen des Bodens von mehr als 0.8m Höhe respektive Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100m 3 notwendig seien, womit die diesbezüglichen Arbeiten gemäss Art. 40 Abs.1 Ziff. 17 KRVO nicht bewilligungspflichtig seien. Sie ist bei ihren Angaben zu behaften, wonach die 0.8m Höhe bzw. Tiefe beim Erstellen der drei Aussenparkplätze respektiert und eingehalten würden. Gemäss Art. 76 Abs. 2 KRG dürfen freistehende Mauern, hinterfüllte Mauern (Futtermauern), Böschungen und dergleichen an der Grenze errichtet werden, sofern sie nicht höher als 1.0m sind. Überschreiten sie die Höhe von 1.0m, haben sie einen Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe, jedoch von maximal 2.5 m einzuhalten. Nach Art. 76 Abs. 3 KRG ist bei Grabungen ein Grenzabstand von 0.5m, gemessen von der Oberkante der Grabenböschung, einzuhalten. Wird das Nachbargrundstück durch eine Stützmauer oder vergleichbare bauliche Massnahmen gesichert, braucht kein Grenzabstand eingehalten zu werden. Im Lichte genannter Bestimmungen erweist sich der geforderte Grenzabstand von 2,5m als unbegründet. Nach Art. 76 Abs. 2 KRG sind allfällige Aufschüttungen bis zu einer Höhe von 1.0 m an der Grenze erlaubt. Dass im konkreten Fall höhere Aufschüttungen erfolgten, wird von keiner Partei behauptet. Bei einer allfälligen Mehrhöhe wäre ein Grenzabstand von höchstens 2.5m einzuhalten. Art. 76 Abs. 3 KRG enthält keine Angaben darüber, wie tief gegraben werden dürfte. Bestimmt wird lediglich, dass bei kleineren Grabungen ein Grenzabstand von 0.5m gemessen von der Oberkante der Grabenböschung einzuhalten ist. Dies wird denn auch

von der Beschwerdegegenerin 2 in ihrer Vernehmlassung anerkannt. Der beschwerdeführerische Einwand erweist sich somit als haltlos. 6. a)Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2012 als auch die gleichentags erteilte Baubewilligung rechtmässig sind, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Rechtsmittelverfahren wird die unterlegene Partei gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen Dritten vertretene Partei ist dagegen praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt. Soweit eine juristische Person im Prozess durch eines ihrer Organe handelt, wird sie entschädigungsrechtlich der nicht vertretenen Partei gleichgestellt. (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 17 N. 17; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 104 N. 2). Vorliegend liess sich die Beschwerdegegnerin 2 durch ihren Geschäftsführer vertreten, weshalb von einer aussergerichtlichen Entschädigung abzusehen ist. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG steht der Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.333.-- zusammenFr.2‘333.-- gehen zulasten der STWEG ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. Oktober 2013 gutgeheissen (1C_604/2013).

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30.04.2013
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