VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 233 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat, Vizepräsident Priuli, Verwaltungsrichter Stecher und Kantonsge- richtspräsident Brunner, Aktuar Gross URTEIL vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführerin gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Sozia- les Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Planungszone

  • 2 - 1.Am 28. September 2012 reichte A._____ bei der Gemeinde X._____ das Baugesuch Nr. 2012-0098 ein. Gegenstand des Baugesuchs ist die Er- richtung eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage auf Parzelle 1751 in X.. Dagegen reichten die Stockwerkeigentümer von Parzel- le 1752, B. und C._____ Einsprache ein und beantragten die Ver- weigerung der Baubewilligung. Eventualiter sei ein Quartierplanverfahren einzuleiten und eine Planungszone zu erlassen. Dazu liess sich die Bau- herrschaft vernehmen. Am 13. November 2012 reichten die Einsprecher eine Ergänzung zu ihrer Einsprache ein. 2.Am 13./15. November 2012 erliess der Gemeindevorstand eine Planungs- zone für das Gebiet Y._____ (Parzellen 1625, 1713, 1739, 1741, 1742, 1751, 1752, 1758, 3318, 3319, 3983, 4276) zwecks Erarbeitung einer Quartierplanung im Raum Y._____ für die Dauer von zwei Jahren oder längstens, bis der Quartierplan rechtskräftig sei und fasste gleichentags den Einleitungsbeschluss für die Quartierplanung. 3.Am 19. November 2012 beantragte A., ihr Baugesuch sei nicht un- ter die am 15. November 2012 publizierte Planungszone zu stellen. Am 11./12. Dezember 2012 unterstellte der Gemeindevorstand X. das Baugesuch Nr. 2012-0098 der Planungszone Y._____ und sistierte das Baugesuch. Auf die Einsprachen trat der Gemeindevorstand infolge Ge- genstandslosigkeit nicht ein. 4.Gegen den Unterstellungs-/Sistierungsbeschluss des Gemeindevorstan- des vom 11./12. Dezember 2012 erhob A._____ am 14. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren R 13 39) und beantrag- te, die Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2012-0098 unter die Planungs- zone im Gebiet Y._____ und die Sistierung des Baugesuches seien auf- zuheben und es sei die Gemeinde richterlich anzuweisen, das Baugesuch

  • 3 - materiell zu behandeln. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Letzteres Gesuch wies der Instruktionsrichter mit prozesslei- tender Verfügung vom 15. Februar 2013 ab. Am 13. Februar 2013 stellte die Gemeinde den Antrag, das Verfahren R 13 39 sei zu sistieren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Rechtsgültigkeit der Planungszone Y.. Am 27. Februar 2013 sistierte der Instruktions- richter das Beschwerdeverfahren R 13 39 bis zum Vorliegen des rechts- kräftigen Entscheides über die Gültigkeit der Planungszone Y.. 5.Am 19. Oktober 2012 reichte A._____ bei der Gemeinde X._____ die Baugesuche Nr. 2012-0110 (Errichtung einer Unterniveaugarage), 2012- 0111 (Neubau Mehrfamilienhaus B und Wärmepumpenanlage mit Erd- wärmesonden), 2012-0112 (Neubau Mehrfamilienhaus C und Wärme- pumpenanlage mit Erdwärmesonden), 2012-0121 (Neubau Mehrfamilien- haus A und Wärmepumpenanlage mit Erdwärmesonden) und 2012-0128 (Neubau Einfamilienhaus D und Wärmepumpenanlage mit Erdwärme- sonden), alles auf den Parzellen 1739 und 1742 in X., ein. Dagegen reichten acht Parteien Einsprache ein. Am 11./12. Dezember 2012 unter- stellte der Gemeindevorstand X. die vorerwähnten Baugesuche mit jeweils separatem Entscheid der Planungszone Y._____ und sistierte die Baugesuche. Die Einsprachen sistierte der Gemeindevorstand bis auf Weiteres. 6.Gegen den Unterstellungs-/Sistierungsbeschluss des Gemeindevorstan- des vom 11./12. Dezember 2012 erhob A._____ am 14. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren R 13 40) und beantrag- te, die Unterstellung der vorerwähnten Baugesuche unter die Planungs- zone im Gebiet Y._____ und die Sistierung der Baugesuche seien aufzu- heben und es sei die Gemeinde richterlich anzuweisen, die Baugesuche materiell zu behandeln. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung

  • 4 - zu erteilen. Letzteres Gesuch wies der Instruktionsrichter mit prozesslei- tender Verfügung vom 15. Februar 2013 ab. Am 25. März 2013 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren R 13 40 bis zum Vorlie- gen des rechtskräftigen Entscheides über die Gültigkeit der Planungszone Y.. 7.Am 15. November 2012 teilte der Gemeindevorstand X. A._____ mit, sie werde als Eigentümerin von Parzellen 1739, 1742 und 1751 im Gebiet Y._____ darüber informiert, dass die Gemeinde mit einer Quar- tierplanung die Erschliessung und somit die Überbaubarkeit des Quartiers Y._____ verbessern wolle. Fünf überbaute Liegenschaften würden über die private Y._____ erschlossen. Vier weitere Liegenschaften grenzten bergseits zwar an die Via Z., seien jedoch aufgrund der grossen Bautiefe und des Gefälles nur mit grossem Aufwand zu erschliessen. Eine Parzelle sei nicht erschlossen. Die Y. sei schmal und im Einmün- dungsbereich in die Via Q._____ mit über 20 % Gefälle sehr steil, was im Winter nicht selten zu Problemen führe. Der Gemeindevorstand habe am 13. November 2012 beschlossen, über das Gebiet Y._____ eine Planungszone für zwei Jahre zu erlassen oder längstens, bis der Quartierplan rechtskräftig sei. Weiter habe er beschlos- sen, ein Quartierplanverfahren mit Landumlegung einzuleiten. Nach Ein- tritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses werde der Gemeindevor- stand den Quartierplan mit Landumlegung erarbeiten lassen. 8.Gegen die Einleitung des Quartierplanes mit Landumlegung erhob A._____ am 18. Dezember 2012 Einsprache und beantragte, der Einlei- tungsbeschluss sei aufzuheben und es sei das Quartierplanverfahren mit Landumlegung Y._____ ersatzlos einzustellen. Eventuell seien die Par- zellen 1739 und 1742 aus dem Beizugsgebiet des vorgesehenen Quar- tierplans und aus der Planungszone zu entlassen. Subeventuell seien die

  • 5 - Parzellen 1739 und 1742 bezüglich je einer 40 m tiefen Teilfläche ab Strassengrenze Via Z._____ aus dem Beizugsgebiet des Quartierplans und der Planungszone zu entlassen. Am 22. März 2013 forderte A._____ die Gemeinde X._____ auf, das Einspracheverfahren an die Hand zu nehmen, damit spätestens innert Monatsfrist ein entsprechender Sachentscheid ergangen sei. Andernfalls werde sie Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung einreichen. 9.Am 10., mitgeteilt am 17. April 2013, sistierte der Gemeindevorstand X._____ das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen Entscheides über die Planungszone für das Gebiet Y.. Dage- gen erhob A. (Beschwerdeführerin) am 29. April 2013 Beschwerde (Verfahren R 13 146) und beantragte, der Entscheid vom 10./17. April 2013 betreffend Sistierung des Einspracheverfahrens sei aufzuheben. Der Gemeindevorstand X._____ sei gerichtlich anzuweisen, die Einspra- che der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2012 ohne weiteren Ver- zug zu behandeln. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 beantrag- te die Gemeinde die Sistierung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Am 20. Juni 2013 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Am 16. August 2013 verzichtete die Gemeinde auf die Einreichung einer Duplik. Am 5. November 2013 hielt die Beschwer- deführerin noch fest, sie werde gegen den Regierungsentscheid Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erheben. Das Gericht werde deshalb nicht um- hin kommen, das Beschwerdeverfahren R 13 146 materiell zu behandeln. Nachdem die Beschwerde am 29. April 2013 eingereicht worden sei und es dabei nur um die Frage gehe, ob die Sistierung des Einspracheverfah- rens durch die Gemeinde rechtens gewesen sei, sollten die Parteien die- sen Entscheid nun demnächst erwarten dürfen. Am 4. März 2014 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 29. April 2013 gut, hob den angefochtenen Sistierungsentscheid vom 10./17. April 2013 auf und wies

  • 6 - die Gemeinde an, die Einsprache von A._____ gegen die Einleitung des Quartierplanes Y._____ mit Landumlegung vom 18. Dezember 2012 ohne weiteren Verzug zu behandeln. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. 10.Gegen die Planungszone erhob A._____ am 17. Dezember 2012 bei der Regierung Beschwerde und beantragte die Aufhebung des diesbezügli- chen Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 13. November 2012. Am 18. Februar 2013 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Be- schwerde. Am 22. April 2013 hielt A._____ replicando an ihren Anträgen fest. Am 10. Juni 2013 hielt auch die Gemeinde duplicando an ihren An- trägen fest. 11.Mit Entscheid vom 8., mitgeteilt am 9. Oktober 2013, wies die Regierung diese Beschwerde ab. Der angefochtene Beschluss sei in Anwendung von Art. 21 KRG ergan- gen. Danach könne der Gemeindevorstand Planungszonen erlassen, wenn der Erlass oder die Änderung der Grundordnung oder eines Quar- tierplans in die Wege geleitet würden. Mittels Planungszonen könne ver- hindert werden, dass die Baubehörde Baubewilligungen erteilen müsse, die den vorgesehenen neuen Vorschriften und Planungen widersprächen oder die Ausführung der beabsichtigten Grundordnung und/oder Quar- tierplanung beeinträchtigen könnten. Es sei der Gemeinde wohl kaum darum gegangen, den Entscheid über ihre Baugesuche auf 2013 hinauszuzögern, um darauf die ZwVO anwen- den zu können. Planungszonen dürften gerade aus Anlass konkreter Baugesuche erlas- sen werden, wenn gerade ein solches Gesuch Anlass für ein Planungs- bedürfnis bilde. Die hinreichend verfestigte Planungsabsicht liege vor. Hier solle eine Teil- revision des rechtskräftigen Strassen- und Fusswegplanes zwecks Klas-

  • 7 - sierung der privaten Y._____ als öffentliche Quartierstrasse durchgeführt werden, im Hinblick auf den Erlass eines Quartierplans als Basis für einen Ausbau derselben. Zudem solle die Erschliessungsplanung bezogen auf das gesamte Gebiet Y./Via Z. überprüft werden. Ein Planungsbedürfnis liege vor. Mit Rücksicht auf die Planungshoheit der Gemeinden könnte ein fehlendes Planungsbedürfnis nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein solches offensichtlich nicht gegeben sei. Die Y._____ sei jedenfalls in Bezug auf den Einmündungsbereich in die Via Q._____ wegen ihrer Steilheit vor allem im Winter ungenügend. Die An- handnahme dieser Angelegenheit durch Klassierung der Y._____ als öf- fentliche Quartierstrasse mit anschliessender Quartierplanung und Landumlegung sei der Gemeinde nicht zu verwehren, weil sich die be- rechtigten Eigentümer nicht einigen könnten. Quartierplanungen könnten gerade mit dem Zweck eingeleitet werden, private Strassen öffentlich zu erklären, um vernachlässigten Sanierung zum Durchbruch zu verhelfen. Die Gemeinde sei gemäss Art. 19 RPG und Art. 58 ff. KRG für die Pla- nung und Durchführung der Erschliessung verantwortlich. Dass die Gemeinde in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren vor etwa zwei Jahren noch die Meinung vertreten habe, ein Quar- tierplanverfahren im Zusammenhang mit der Y._____ sei nicht nötig, vermöge daran nichts zu ändern. Die Gemeinde könne auf einen einmal eingenommenen Standpunkt zurückkommen. Das Vorhaben scheitere auch nicht am Grundsatz der Planbeständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG. Dies wäre nur der Fall, wenn bereits im Zeit- punkt des Planungszonenerlasses offensichtlich und augenfällig sei, dass die beabsichtigte Planung mit Art. 21 Abs. 2 RPG nicht vereinbar sei. Dies sei auch deswegen der Fall, weil die Vereinbarkeit einer Planung mit dem Anliegen der Planbeständigkeit ein Problem darstelle, dessen abschlies- sende Beurteilung zwecks Wahrung der Handlungs- und Entscheidungs- befugnisse nicht im Planungszonenverfahren, sondern ins allfällig nach-

  • 8 - folgende Planungsverfahren gehöre. Bedürfnis- und Rechtssicherheits- fragen liessen sich meist erst dann beantworten, wenn die gesamte Tragweite der neuen Planung im Detail bekannt sei, was im Zeitpunkt des Erlasses der Planungszone selten der Fall sei. Hier sei noch unklar, worin die von der Gemeinde beabsichtigte Überprüfung der Planung genau be- stehen solle und worauf eine allfällige Anpassung der Planung hinauslau- fe. Je nach konkreter Ausgestaltung der Planung sei die Beschwerdefüh- rerin davon mehr oder weniger betroffen, was vor allem unter dem Aspekt der Planbeständigkeit von ausschlaggebender Bedeutung sein könne, weil hier Interessenabwägungen vorzunehmen seien. Von einer Unvereinbarkeit der beabsichtigten Teilrevision des Strassen- und Fusswegplanes, also der Klassierung der Y._____ als öffentliche Quartierstrasse respektive der gestützt darauf durchzuführenden Quar- tierplanung mit dem Planbeständigkeits- und Rechtssicherheitsgebotes könne keine Rede sein. Der jetzt geltende Plan gehe auf 2002 zurück. Nach zehn Jahren könne sich die Gemeinde damit neu befassen. 2010/2011 sei zwar diesbezüglich eine Teilrevision durchgeführt worden. Bei dieser Teilrevision sei es aber nicht um eine generelle Überprüfung al- ler Festlegungen im erwähnten Plan gegangen, sondern um spezifische punktuelle Anpassungen. Der Plan sei eben nur teilrevidiert worden. Nur weil damals keine Quartierplanpflicht im Gebiet festgelegt worden sei, sei keine augenfällige Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Planbestän- digkeit gegeben. Die Frage nach Quartierplanpflichten habe nicht Gegen- stand der erwähnten Teilrevision der Ortsplanung gebildet. Zudem dürften gemäss Art. 51 Abs. 1 KRG Quartierplanungen auch für Bauzonenteile durchgeführt werden, bezüglich derer sich die Pflicht zur Durchführung einer Folgeplanung nicht aus der Grundordnung ergebe. Die Planungszone erweise sich deshalb als rechtmässig. Die Planungszone sei zur Sicherstellung der beabsichtigten Planung dem Grundsatz nach und bezogen auf ihre Ausdehnung notwendig und somit

  • 9 - nicht unverhältnismässig. Dies treffe einerseits grundsätzlich zu, weil sonst die anvisierten baulichen Massnahmen an der Y._____ vereitelt, er- schwert oder Sachzwänge schaffen könnten. Betreffend Ausdehnung sei anderseits die Planungszone in Bezug auf die unterhalb der Y._____ gelegenen Liegenschaften und die Restparzelle 1713 nicht zu beanstanden. Der Eigentümer von Parzelle 1741 habe die Ausdehnung nicht angefochten. Zu prüfen sei noch der Einbezug von Pa- rzellen 1739 und 1742. Ginge es nur um die Sanierung und den Ausbau der Y., müssten diese beiden Grundstücke nicht in ihrer ganzen Ausdehnung einbezogen werden. Es genügte, wenn sie nur mit einem Landstreifen von ein paar Metern in den unteren Parzellenteilen einbezo- gen würden. Der Regierung stehe es aber nicht an, im jetzigen Anfangs- stadium der beabsichtigten Planungen in den von der Gemeinde festge- legten Perimeter korrigierend einzugreifen. Die Gemeinde wolle nämlich auch die Erschliessung des gesamten Quartiers prüfen. Dies läge wohl auch im Interesse der noch unüberbauten Parzellen 1739 und 1742. Die- se könnten teils von oben und teils von unten erschlossen werden, dies unter anteilsmässiger Verrechnung der bereits früher geleisteten Perime- terbeiträge für die Erschliessung von oben. Das umfassende Überdenken der Erschliessungssituation erscheine trotz der von der Beschwerdeführe- rin geschilderten Vorgeschichte (Quartierplanung Via Q. aus den Siebzigerjahren; Quartierplanung mit Landumlegung "P.-Q." aus den Achtzigerjahren etc.) unter dem Blickwinkel der Planbeständig- keit nicht als offensichtlich ausgeschlossen. Dies gelte auch für die von der Gemeinde beabsichtigte Verbreiterung der Via Q._____ zwischen der Y._____ und der Via Z._____. Hier habe die Gemeinde einen gewissen Handlungsspielraum, weswegen die Planungszone auch ausdehnungsmässig im jetzigen Zeitpunkt zu schützen sei. Nachdem hier auf Parzellen 1739 und 1742 Baugesuche vorlägen, werde die Gemeinde zu entscheiden haben, inwieweit diese

  • 10 - Gesuche die beabsichtigte Planung nicht beeinträchtigten, erschwerten oder verunmöglichen, so dass diese insoweit bewilligt werden könnten. Dieses Vorgehen habe die Gemeinde in Aussicht gestellt. Die Regierung wolle dies nicht durch Verkleinerung der Planungszone präjudizieren, damit griffe sie in die Entscheidungskompetenz der Gemeinde ein. Sofern Gemeinde und Verwaltungsgericht bei der Beurteilung einer Ein- sprache oder Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einlei- tungsbeschluss zum Quartierplan Y._____ zum Schluss gelangten, die Parzellen der Beschwerdeführerin gehörten nicht oder nicht ganz ins Quartierplangebiet, müsste die Gemeinde auch auf die Entscheide betref- fend Unterstellung der Baugesuche unter die Planungszone zurückkom- men, sei es auf Anweisung des Verwaltungsgerichtes in den Verfahren R 13 39/40, sei es auf Gesuch der Beschwerdeführerin. 12.Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführerin) am 11. Novem- ber 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf- hebung des Regierungsbeschlusses sowie des Beschlusses des Ge- meindevorstandes betreffend Erlass einer Planungszone über das Gebiet Y.. Es bestehe keine hinreichend verfestigte Planungsabsicht. Die Regierung habe im Widerspruch zu Erwägung 6 des angefochtenen Entscheides in Erwägung 8 festgehalten, dass vorliegend noch unklar sei, worin die von der Gemeinde beabsichtigte Überprüfung der Planung genau bestehen solle bzw. worauf eine allfällige Anpassung der Planung hinauslaufen sol- le. Die Gemeinde habe im Einleitungsbeschluss vom 13. November 2012 als Zweck des Quartierplans allein die Verbesserung der Erschliessung der Grundstücke an der Y. angegeben (wobei übersehen worden sei, dass die Parzellen 1739, 1742, 1713 und 1741 gar nicht zu den Be- rechtigten an dieser Strasse gehörten). Im vorinstanzlichen Verfahren sei zusätzlich eine Verbreiterung der Via Q.____ dazugekommen (obwohl die

  • 11 - gleiche Behörde noch 2008 ausdrücklich davon abgesehen gehabt habe, weil dies unnötiger Luxus darstelle). Im vorinstanzlichen Vernehmlas- sungsverfahren habe die Gemeinde unter Ziff. 4 ausgeführt, sie überlege sich, ob sie nebst der Änderung des Strassenplanes und Erlass eines entsprechenden Quartierplanes nicht zusätzlich auch noch für dieses Ge- biet einen Gestaltungsplan erlassen wolle, zwecks Aufteilung des Gebiets in mehrere Parzellen. Zudem habe als Planungsabsicht Art. 75b BV die- nen sollen. Dieser gelte nicht nur im Gebiet der Y._____ und habe mit der Erschliessung oder der Gestaltung der Bauten nichts zu tun. Der Grundsatz der Planbeständigkeit sei verletzt. Die Gemeinde habe nie behauptet und auch nicht substantiiert, es lägen seit dem Beschluss des Stimmvolks vom 13. Juni 2010 bzw. seit der Genehmigung der Ortspla- nungsrevision durch die Regierung vom 18. Januar 2011 erheblich geän- derte Verhältnisse vor. Zu diesem Zeitpunkt seien die Probleme im seit den sechziger Jahren bestehenden Einmündungsbereich der Y._____ in die Via Q._____ bekannt gewesen. Zudem habe die Gemeinde im Rah- men des Strassenbaus im Quartierplan mit Landumlegung "P.- Q." darauf verzichtet, den ca. 70 m langen Strassenabschnitt der Via Q._____ zwischen der Via Z._____ und der Y._____ durchgehend auf eine Breite von 4 m auszubauen, obwohl dieser Strassenabschnitt damals im Strassen- und Fusswegplan der Gemeinde als öffentliche Erschlies- sungsstrasse figuriert habe. Ein entsprechendes Gesuch der Beschwer- deführerin vom 9. April 1997 habe die Gemeinde am 1. Oktober 1997 ab- gelehnt und sei darin von den Gerichten bestätigt worden. 2002 sei dieser Abschnitt von einer öffentlichen Quartierstrasse in eine übrige Gemeinde- strasse abklassiert worden. Auch bei der letzten Ortsplanungsrevision 2010/2011 habe die Gemeinde darauf verzichtet, diesen Strassenab- schnitt umzuklassieren. 1989 habe die Gemeinde den Voreigentümern von Parzelle 1739 eine Erschliessung von der Via Z._____ her aufgezwungen. Die Gemeinde sei

  • 12 - folglich im Bild, welche Konsequenzen die von ihr stets verlangte Er- schliessung von Parzellen 1739 und 1742 von der oberliegenden Via Z._____ auf das Bauvorhaben hätten. Auch die Baubewilligungen von Parzellen 1741 und 1713 von 2002/2004 hätten die Erschliessung von oben her vorgesehen, was die Gemeinde bestens wisse. Auch der bauliche Zustand der Y._____ sei bei der letzten Ortsplanungs- revision von 2010/2011 bekannt gewesen. Die revidierte Grundordnung von 2010/2011 sei beim Erlass der Pla- nungszone erst seit 22 Monaten in Kraft gewesen. Somit müssten ge- wichtigere Gründe für eine Revision vorliegen. Dies sei nicht der Fall. Die Regierung sei willkürlich davon ausgegangen, die Gemeinde habe sich bei der Revision der Ortsplanung 2010/2011 nicht mit der Festlegung der Grundordnung im Gebiet der Via Q._____ und der Y._____ befasst. Dies sei gemäss Gemeindevorstandssitzungsprotokollen vom 1. April und 3. Juni 2008 aber der Fall gewesen. Die Gemeinde habe nachweislich in Kenntnis der damaligen Verhältnisse 2010 ausdrücklich keine Veranlas- sung für eine Umklassierung der Via Q._____ und der Y._____ gehabt und die Verhältnisse hätten sich seither nicht erheblich verändert. In VGU R 11 30 habe die Gemeinde ausdrücklich ausgeführt, dass aus planerischer Sicht die Durchführung einer Quartierplanung nicht notwen- dig sei, um die restlichen unüberbauten Parzellen in diesem Gebiet zu er- schliessen. Auch von der kantonalen Genehmigungsbehörde sei die pla- nerische Feststellung für die Erschliessung der Grundstücke entlang der Y._____ als genügend angesehen worden. Im geltenden Strassen- und Fusswegplan sei die Y._____ nicht als öffent- liche Quartierstrasse ausgeschieden und der Strassenabschnitt der Via Q._____ von 70 m sei nicht als öffentliche Sammel-/Quartierstrasse aus- geschieden. Eine Quartierplanpflicht bestehe hier nicht. Der angedachte Quartierplan widerspreche dem Zonenplan, der keine Quartierplanpflicht

  • 13 - vorsehe und den Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan. Wenn die Gemeinde zwecks Verbesserung der Erschliessung der Grundstücke an der Y._____ einen Quartierplan einleiten wolle, müsse sie zuerst zwin- gend die Grundordnung, namentlich den Strassen- und Fusswegplan, re- vidieren und zwar gemäss Art. 47-50 KRG. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Planungszone und sie sei nicht verhältnismässig. Die Umklassierung der Y._____ sei nicht im öffentlichen Interesse. Bei der letzten Revision der Grundordnung 2010/2011 sei entschieden wor- den, die Strasse solle nicht als öffentliche Quartierstrasse klassiert, son- dern wie bisher ein privater Zugang zu Parzellen 3318, 3319, 1751, 1752 und 4726 zur Via Q._____ belassen werden. Es seien schon zwei Quar- tierpläne im Gebiet durchgeführt worden. Zudem seien gestützt darauf die Parzellen 3318, 3319, 1751, 1752 und (recte) 4276 bereits vollständig überbaut worden. Für die Parzellen 1739 und 1742 seien Investitionen für planerische Aufwendungen von mehreren hunderttausend Franken getätigt worden. Die Planungszone sei somit nicht angemessen. Jeden- falls, so auch die Regierung, sei der Einbezug der gesamten Ausdehnung von Parzellen 1739 und 1742 in die Planungszone unverhältnismässig, wenn es nur um die Sanierung der Y._____ gehe. Dann wäre lediglich ein Landstreifen in den unteren Parzellenteilen einzubeziehen gewesen. Wenn die Regierung sage, sie müsse der Gemeinde hier einen gewissen Handlungsspielraum einräumen, weil diese allenfalls die Erschliessung des gesamten Quartiers überdenken wolle, sei dies widersprüchlich. Die Gemeinde wolle als Zweck der Quartierplanung nur die Verbesserung der Erschliessung der Grundstücke an der Y._____ durch Änderung des Einmündungsbereichs in die Via Q._____. Es gehe nicht an, dass die Re- gierung der Gemeinde während laufendem Rechtsmittelverfahren zuge- stehe, die Planungsabsicht beliebig erweitern zu können.

  • 14 - 13.Am 21. November 2013 beantragte die Regierung (Beschwerdegegnerin

  1. die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid. 14.Am 7. Januar 2014 beantragte auch die Gemeinde (Beschwerdegegnerin
  2. die Abweisung der Beschwerde. Die Raumplanerin der Gemeinde habe in der Zwischenzeit ein Projekt für die Änderung des Strassen- und Fusswegplanes der Gemeinde im Be- reich der Y._____ und der Via Q._____ ausgearbeitet. Dieses sei aller- dings vom Gemeindevorstand noch nicht genehmigt worden, bilde aber die Grundlage für die öffentliche Auflage betreffend Änderung des gelten- den Strassen- und Fusswegplanes der Gemeinde. Sobald der Genehmi- gungsbeschluss vorliege, werde ein Protokollauszug nachgereicht. Aus dem Plan ergebe sich, dass Parzelle 1739 im untersten Bereich durch den geplanten Ausbau der Strassen Via Q._____ und Y._____ tangiert werde, allerdings in einem bescheidenen Ausmass und nur im untersten südlichen Eck, wo ohnehin baulich nichts realisiert werden könne. Es sei das klare Ziel der Gemeinde, die Y._____ in eine Quartierstrasse II, gemäss Art. 49 Abs. 2 BG umzuwandeln, wozu es einer Änderung des Strassen- und Fusswegplanes (Art. 13 BG) bedürfe. Es habe sich auf- grund von Abklärungen mit Fachleuten ergeben, dass der Einmündungs- bereich der Y._____ in die Via Q._____ ebenfalls neu gestaltet werden müsse. Er sei untauglich. Zudem müssten sowohl die Via Q._____ als auch die Y._____ verbreitet und saniert werden. Der Strassenzustand habe sich in den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Die Intensität der Nutzung der Via Q._____ im oberen Bereich habe entgegen den früheren Erwartungen der Gemeinde erheblich zugenommen und es zeige sich, dass das ursprüngliche Konzept der Gemeinde hier nicht zum Erfolg ge- führt habe. Der Ausbau der Via Q._____ und die Sanierung derselben im Bereich von Parzelle 1739 sei unumgänglich. Dadurch würde die Er-
  • 15 - schliessung und Überbauung von Parzellen 1739 und 1742 verbessert. Die noch zu erstellenden Gebäude auf diesen Parzellen könnten auch über die Y._____ erschlossen werden und nicht ausschliesslich über die Via Z.. Es stimme, dass die Gemeinde früher eine solche Lösung nicht in Betracht gezogen habe, aber die Erfahrung mit der Erschliessung der Liegenschaften auf Parzellen 1741, 4425 und 1713 hätten gezeigt, dass dieses Konzept nur bedingt zu tauglichen Lösungen führe. Für die bauliche Erschliessung von Parzelle 1741 am Ende der Via Z. habe eine aufwändige Liftanlage zur Tiefgarage erstellt werden müssen, ver- bunden mit einer eher schlechten baulichen Ausnutzung. Auch die Parzel- len 1739 und 1742 könnten mit einer kombinierten Erschliessung von oben und von unten besser baulich genutzt werden. Die Verhältnisse hät- ten sich erheblich geändert und es bestehe ein grosses öffentliches Inter- esse daran, endlich die Erschliessungsverhältnisse im Bereich der Y._____ und der Via Q._____ zu sanieren. Die Grundeigentümer an der Y._____ seien bis jetzt nicht im Stande gewesen, selbst eine Sanierung herbeizuführen. Auch das Bundesgericht habe kürzlich entschieden, pri- vate und öffentliche Interessen an der Planbeständigkeit seien nicht so gewichtig, da sie eine Anpassung der Planung an geänderte Verhältnisse von vornherein ausschlössen. Seit der Planung des Erschliessungskon- zepts für das Gebiet Q._____ sei die AZ in allen Bauzonen erhöht worden und damit habe auch die Verkehrsbelastung deutlich zugenommen. Die heutigen Erschliessungsverhältnisse seien ungenügend und die Ein- fahrtsverhältnisse der Y._____ in die Via Q._____ katastrophal. Die Ei- gentümer hätten selber nichts vorgekehrt. Die Gemeinde sei für eine hin- reichende Erschliessung verantwortlich. Die Y._____ sei ungenügend. Parzelle 1713 sei heute nicht erschlossen. Die bestehende Dienstbarkeit zur Nachbarparzelle 1741 sei nicht genügend. Durch die Sanierung der Y._____ könnten die unteren Bereiche von Parzelle 1739 und 1742 auch von unten her erschlossen werden oder sogar die ganze Parzelle, was die

  • 16 - Bebaubarkeit verbessern würde. Das Vorgehen der Gemeinde sei nicht unverhältnismässig. 15.Am 10. Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Am 13. November 2012 habe der Gemeindevorstand eine Planungszone erlassen, ohne über eine konkrete Planungsabsicht zu verfügen, denn der Situationsplan, welchen die Gemeinde eingereicht habe, trage das Datum

  1. Dezember 2013. Zudem anerkenne die Gemeinde, dass die beab- sichtigte Einleitung eines Quartierplans eine vorgängige Änderung des geltenden Strassen- und Fusswegplanes, also der Grundordnung, vor- aussetze. Diese sei aber erst am 18. Januar 2011 in Kraft getreten. Im untersten Eck von Parzelle 1739 könne das Einfamilienhaus D erstellt werden. Mit der vorgesehenen Strassenführung entstünde ein bislang nicht bestehender Konflikt mit dem einzuhaltenden Grenzabstand zur neu zu bildenden Strassenparzelle Y._____ von 5 m. Für das Haus D habe man schon Planungsaufwand getätigt. Dies müsse nicht hingenommen werden, weil die geltende Grundordnung erst seit Januar 2011 bestehe. Zudem müssten für die neue Y._____ und den Ausbau der Via Q._____ von der Beschwerdeführerin ca. 359 m² Land erworben werden. Dies er- gebe bei einer AZ von 0.55 einen Verlust von aGF von 197.45 m², mehr als allein das Einfamilienhaus D mit 170.04 m² aufweise. Der Einleitungs- beschluss bezwecke die Verbesserung des Einmündungsbereichs der Y., nicht aber die Umklassierung der Via Q. und der Y._____. Diese beiden Ziele seien laut Gemeinde aber anerkanntermassen Vor- aussetzung für den beabsichtigten Quartierplan. Dieser entspreche somit nicht der geltenden Grundordnung und der Einleitungsbeschluss vom 13. November 2012 sei rechtswidrig. Sei dieser widerrechtlich, sei es auch die darauf beruhende Planungszone.
  • 17 - Die Gemeinde habe früher selber gesagt, der Ausbau der Via Q._____ und die Sanierung der Y._____ sei nicht nötig. Sie lehne als Eigentümerin von Parzelle 1751 an der Y._____ den Ausbau dieser Strasse ab. Bei einer Umklassierung und Verbreiterung gehe der heute private Charakter der Y._____ verloren. Es werde mit einem grösse- ren Verkehrsaufkommen auf der Y._____ zu rechnen sein. Der Ausbau sei überflüssig und verschwenderisch. Das Projekt für die Parzellen 1739 und 1742 mit der gemeinsamen Unterni- veaugarage und der Einfahrt von oben sei tauglich. Die weit fortgeschrittene Planung wolle sie nicht aufgrund einer unnötigen zweiten zusätzlichen Er- schliessungsmöglichkeit aufgeben. Im Bundesgerichtsurteil 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 sei es um die Zulässigkeit einer Planungszone für einen Quartierplan für bereits weitge- hend überbaute Grundstücke gegangen, hier gehe es um unüberbaute Grundstücke. Die Gemeinde argumentierte gegenüber VGU R 11 30 widersprüchlich. Wenn sich die Eigentümer einer Privatstrasse nicht über deren Instandset- zung einigen könnten, sei dies Sache des Zivilrichters und nicht der Ge- meinde. Parzelle 1713 sei genügend erschlossen. Es genüge eine privatrechtliche Vereinbarung, die den Betroffenen das Recht zur Errichtung und/oder Nut- zung einer Zufahrt einräume. Zudem gehöre Parzelle 1713 dem Eigentümer von Parzelle 4425, also derselben Person, somit sei ein Zugang von der Via Z._____ rechtlich möglich. Diese sei im Quartierplanverfahren P.- Q. vorgesehen. Parzelle 1713 müsse nicht über die Y._____ er- schlossen werden. 16.Am 11. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin 2 (Gemeinde) duplicando an ihren Rechtsbegehren fest.

  • 18 - Der Gemeindevorstand habe am 4. Februar 2014 den Strassenplan zuhan- den der Planauflage genehmigt. Am 13. November 2012 habe die Planungsabsicht bestanden, den Stras- senplan im Gebiet Y._____ und Q._____ zu ändern. Dass das Planände- rungsverfahren der Erstellung konkreter Pläne bedürfe, sei selbstverständ- lich, es sei aus zeitlichen Gründen aber nicht möglich gewesen, den Plan vorher zu erstellen. Wie die Regierung unter Ziff. 6 auf S. 12 des Entschei- des hingewiesen habe, sei die Planungsabsicht bereits in der Publikation beschrieben gewesen, nämlich die Teilrevision des Strassen- und Fuss- wegplanes im Gebiet Y./Via Q.. Nicht zuletzt das Baugesuch der Beschwerdeführerin habe die Baubehörde veranlasst, die gesamte Er- schliessungsproblematik in diesem Gebiet neu zu überdenken und sie sei zum Schluss gekommen, eine Erschliessung der Bauparzelle zwischen Via Z._____ und Y._____ ausschliesslich über die Via Z._____ sei keine gute Lösung, weil die Bebauungsmöglichkeiten unter anderem in gestalterischer Hinsicht stark eingeschränkt würden. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin würde die beabsichtigte Ände- rung am Strassen- und Fusswegplan der Gemeinde verunmöglichen. Müss- te die Gemeinde das Bauvorhaben so wie eingereicht bewilligen, könnte die vorgesehene Änderung im Strassenplan und die Umklassierung der Y._____ und die Verbreiterung der Via Q._____ nicht realisiert werden. An- derseits sei die Beeinträchtigung der Parzellen der Beschwerdeführerin durch die neu geplante Strassenführung relativ geringfügig. Um die beabsichtigte Änderung am Strassen- und Fusswegplan zu realisie- ren bzw. um das entsprechende Verfahren einzuleiten, sei der Gemeinde nichts anderes übrig geblieben, als eine Planungszone zu erlassen. Ob die Änderung des Strassen- und Fusswegplanes notwendig sein solle, sei im Rahmen der Genehmigung desselben vorzubringen respektive zu prüfen, nicht hier. Hier gehe es nur darum, ob die Gemeinde berechtigt gewesen sei, eine Planungszone zu erlassen oder nicht.

  • 19 - 17.Am 13. Februar 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 (Regierung) auf die Einreichung einer Duplik. 18.Am 25. März 2014 schrieb die Beschwerdeführerin noch, der Protokoll- auszug der Gemeindevorstandssitzung vom 4. Februar 2014 sei kein Nachweis einer verfestigten Planungsabsicht. 2008 habe die Gemeinde die Umklassierung des oberen Teils der Via Q._____ verworfen. Zudem erfordere der beabsichtigte Quartierplan eine vorgängige Revision der Grundordnung. Diese sei noch nicht beschlossen. Somit gebe es auch keine verfestigte Planungsabsicht. 19.Am 28. April 2014 schrieb die Beschwerdegegnerin 2, das Planverfahren betreffend Änderung Strassenplan im Gebiet Y._____ sei nun mittels Ge- such um Vorprüfung beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) eingeleitet worden. Am 13. Mai 2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. 20.Am 15. Mai 2014 sandte die Beschwerdegegnerin 2 dem Gericht den Entscheid des Gemeindevorstandes vom 6., mitgeteilt am 13. Mai 2014 betreffend Einsprache A._____ gegen die Einleitung eines Quartierplanes mit Landumlegung und Abgrenzung des Planungsgebietes im Gebiet Y., X. Dorf zu. Darin erwog der Vorstand, dass das Verwal- tungsgericht noch nicht über die Rechtmässigkeit der erlassenen Pla- nungszone entschieden habe und unter Umständen sogar auf die Durch- führung einer Quartierplanung verzichtet werden könne, sofern die beab- sichtigte Änderung des Strassen- und Fusswegplanes durch die Stimm- bürger genehmigt werden sollte. Deswegen könne der Einleitungsbe- schluss des Quartierplanverfahrens heute aufgehoben werden. Erst wenn ein rechtskräftiger Beschluss der Stimmbürgern betreffend Änderung des

  • 20 - Strassen- und Fusswegplanes im Gebiet Y._____ vorliege, werde der Gemeindevorstand über die Notwendigkeit der Durchführung eines Quar- tierplanverfahrens neu entscheiden. Dannzumal werde auch abzuklären sein, ob eine allfällig notwendige Landumlegung für die Neugestaltung der Y._____ auch ohne Quartierplanverfahren durchgeführt werden könne. Wenn ein rechtskräftiger Entscheid betreffend Änderung des Strassen- und Fusswegplanes vorliegt, sollten auch die noch hängigen Verfahren vor Verwaltungsgericht betreffend Rechtmässigkeit der erlassenen Pla- nungszone sowie Unterstellung der von der Beschwerdeführerin einge- reichten Baugesuche unter diese Planungszone entschieden sein. Aus diesen Gründen werde die Einsprache von A._____ gegen die Einlei- tung eines Quartierplanes im Gebiet Y._____ insoweit gutgeheissen, als der Beschluss des Gemeindevorstandes X._____ vom 13. November 2012 betreffend Einleitung des Quartierplanverfahrens im Gebiet Y._____ aufgehoben werde. 21.Am 27. Mai 2014 verlangte die Beschwerdeführerin, dass wegen Ab- bruchs des Hauptverfahrens (Einleitung Quartierplanverfahren) die vor- sorgliche Massnahme der Planungszone hinfällig geworden und deshalb ihrem Antrag gemäss Beschwerdeeingabe vom 11. November 2013 umso mehr stattzugeben sei. Sie reichte eine nachgeführte Honorarnote nach. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingetreten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 8./9. Oktober 2013, worin die Beschwerdegegnerin 1 den Erlass einer Planungszone für das Gebiet Y._____ der Beschwerdegegnerin 2 genehmigte und damit die

  • 21 - Beschwerde der Beschwerdeführerin (Eigentümerin Parzellen 1739, 1742, 1751, 3598) gegen den angefochtenen Gemeindevorstandsbeschluss be- treffend Erlass einer Planungszone über das erwähnte Teilgebiet abwies. Strittig und zu klären ist hier, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diese planerische Massnahme (mit Wirkung einer zeitlich befristeten Bau- sperre) im konkreten Fall vorgelegen haben oder ob die damit hauptsäch- lich verfolgte Planungsabsicht – nämlich die Teilrevision des aktuell gülti- gen Strassen- und Fusswegplanes im betreffenden Teilgebiet zur Schaf- fung, Verbreiterung und Sanierung des dort benötigten Strassenwegnet- zes [Gebietserschliessung über Via Q._____ von unten; über Y._____ neu in der Mitte und allenfalls über Via Z._____ von oben] für die davon direkt betroffenen Parzellen 1739, 1742, 1713 [noch unüberbaut] sowie 1741, 3318, 3319, 1751, 1752, 4276 [alle bereits überbaut] – vorliegend nicht mit Hilfe einer Planungszone, sondern korrekterweise auf andere Art und Weise hätte herbeigeführt und umgesetzt werden müssen. Mithin gilt es also die Rechtmässigkeit und Haltbarkeit der Vorgehensweisen der Beschwerdegegnerin 1 (Genehmigung Erlass Planungszone) sowie der Beschwerdegegnerin 2 (Erlass Planungszone für Teilrevision des lokalen Strassen-/Wegnetzes mit Erschliessungsregelung [neu] über Y.) zu überprüfen und vom streitberufenen Verwaltungsgericht zu entscheiden. 2.In formeller Hinsicht gilt es vorab klarzustellen, dass die Beschwerdegeg- nerin 2 mit der Eingabe vom 15. Mai 2014 (vgl. dazu vorne im Sachverhalt Ziff. 20) offensichtlich die frühere Einsprache der Beschwerdeführerin ge- gen die Einleitung eines Quartierplanes im Gebiet Y. insofern gut- hiess, als nun der Beschluss des Gemeindevorstands vom 13. November 2012 betreffend Quartiereinleitungsverfahren aufgehoben bzw. nicht mehr weiter daran festgehalten werde. Diese zugebilligte Gutheissung der da- maligen Einsprache kommt aber bereits einer teilweisen Anerkennung der Beschwerde vom 11. November 2013 gleich, da sich die Beschwerdefüh-

  • 22 - rerin immer auf den Standpunkt stellte, dass die Einleitung und Durch- führung eines Quartierplanverfahrens zur Erschliessung ihrer Parzellen 1739, 1742, 1751 und 3598 unnötig und unverhältnismässig sei. Insofern ist die jetzt zur Beurteilung stehende Beschwerde folglich bereits teilweise durch die Beschwerdegegnerin 2 anerkannt worden und somit vor Ver- waltungsgericht bezüglich ihrer materiell-rechtlichen Prüfung und Beurtei- lung zum vorneherein gegenstandslos bzw. hinfällig worden. Dieser Er- kenntnis gilt es allenfalls bei der Kostenregelung Rechnung zu tragen.

  1. a)Ausgangspunkt für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind folgende Bestimmungen auf Bundesebene (Bundesgesetzes über die Raumpla- nung [RPG, SR 700], auf kantonaler Ebene (Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) und auf kommunaler Ebene (Baugesetz der Gemeinde [BauG]), welche im Detail wie folgt lauten: Art. 19 Abs. 2 RPG Erschliessung [Pflicht der Gemeinden] Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungs- programm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren (aufteilen/staffeln). Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer. Art. 21 Abs. 2 RPG Verbindlichkeit und Anpassung Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungs- pläne überprüft und nötigenfalls angepasst. In der neueren Lehre und Rechtsprechung wurde zu Art. 21 Abs. 2 RPG noch präzisierend festgehalten, dass ein Grundeigentümer die Überprü- fung und gegebenenfalls die Anpassung der Nutzungsordnung an verän- derte Verhältnisse verlangen könne, wenn er ein eigenes schutzwürdiges (tatsächliches oder rechtliches) Interesse daran habe. Dies sei insbeson- dere der Fall, wenn die geltende Zonenplanung ihn in der Nutzung seines Grundstücks einschränke und kein genügendes öffentliches Interesse
  • 23 - mehr an der Aufrechterhaltung der Eigentumsbeschränkung bestehe (vgl. BGE 127 I 193 E.6b, 120 Ia 227 E.2c, 106 Ia 383 E.3c). Eine Anpassung der Nutzungsordnung könne aber auch in Bezug auf benachbarte Grund- stücke verlangt werden, deren Überbauung die Nutzung der eigenen Lie- genschaft beeinträchtigen könnte (BGE 127 I 103 E.6b, 120 Ia 227 E.2d). Dagegen stehe Personen, die bloss ein allgemeines Interesse an der An- passung der Nutzungsordnung geltend machten, ohne Bezug zur eigenen Grundstücksnutzung, von Bundesrechts wegen kein Initiativrecht zu (Ur- teil Bundesgericht [BGer] 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.2). Das kantonale Recht könne eine weitergehende Antragsbefugnis vorsehen, sofern damit der bundesrechtliche Grundsatz der Planbeständigkeit nicht in Frage gestellt werde. Im Kanton Graubünden sei dies nicht der Fall: Art. 47 KRG sehe vor, dass der Gemeindevorstand über Anträge von Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen über die Einleitung eines Ortsplanungsverfahrens entscheide. Mit dieser Regelung habe der Ge- setzgeber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung tragen wollen, wonach der Grundeigentümer unter gewissen Bedingungen ge- stützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG einen Anspruch formeller Natur auf Über- prüfung der bestehenden Nutzungsplanung erheben könne, namentlich dann, wenn die geltende Planung schon älter sei und sich die Verhältnis- se seit Erlass der Planung erheblich geändert hätten (BGer 1C_598/2013 E.2.1). Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheide mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt werde geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert hätten, dass die Nutzungspla- nung überprüft werden müsse; in einem zweiten Schritt erfolge nötigen- falls die Plananpassung (BGer 1C_598/2013 E.3). Ob eine Plananpas- sung (zweite Stufe) aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt sei, beurteile sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessen- abwägung. Dabei sei auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewis- sen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der

  • 24 - anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen seien insbesondere die bisherige Gel- tungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der be- absichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 132 II 408 E.4.2, 128 I 190 E.4.2, BGer 1C_598/2013 E.3.1). Im Rahmen der ersten Stufe seien geringere Anforderungen zu stellen: Eine Überprüfung der Grundordnung sei schon geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert hätten, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betreffe und erheblich sei (BGE 123 I 175 E.3a, BGer 1C_598/2013 E.3.2). Art. 51 Abs. 1 KRG Quartierplanung [Zweck und Inhalt] Der Quartierplan regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilge- bieten der Bauzone im Detail. Das Planungsgebiet kann ausnahmsweise auf Grundstücke ausserhalb der Bauzonen ausgedehnt werden, falls die Planung dies erfordert. Art. 58 Abs. 1 und 3 KRG Erschliessung [Allgemeines/Groberschliessung] Die Gemeinden planen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grund-, Grob- und Feinerschliessung ihres Gebietes. Sie erstellen Übersichten über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife. Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich (...) sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu er- schliessenden Gebiet dienen. Sie verbinden die Anlagen der Grunder- schliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. Art. 13 BauG Strassen- und Fusswege Der Strassen- und Fusswegplan enthält in genereller Form die Linien- führung für die bestehenden und die geplanten öffentlichen Strassen, Fusswege und Plätze sowie Angaben über die Breite der Fahrbahnen mit den dazugehörigen Trottoirs und Nebenanlagen in der Bauzone sowie die Verbindungen mit den Verkehrsanlagen ausserhalb der Bauzone.

  • 25 - Die Strassen und Fusswege werden wie folgt eingeteilt: -Kantonsstrassen -Sammelstrassen I und II -Quartierstrassen I und II -Öffentliche Fusswege Art. 49 BauG Erschliessungsbeiträge Die von einer Strasse erschlossenen Grundeigentümer haben an die Kos- ten von Strassenneu- und -ausbauten mit Trottoirs und des dafür notwen- digen Landerwerbs sowie an Gesamtsanierungen dieser Werke Beiträge zu leisten, die im Beitragsverfahren festgesetzt werden. Für die Aufteilung der Kosten zwischen der Gemeinde und den Grundei- gentümern gelten folgende Ansätze: Grundeigentümer Kantonsstrasse 0 % Sammelstrassen I0 % Sammelstrassen II 30 % Quartierstrassen I 50 % Quartierstrassen II 70 % Öffentliche Fusswege 0 % Der Unterhalt dieser Strassen und Fusswege wird nach ihrer Erstellung bzw. ihrem Ausbau von der Gemeinde zu ihren Lasten übernommen. Die Gemeinde kann diese Strassen und Fusswege auf dem Enteig- nungsweg erwerben. Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen (RPG/KRG/BauG) und der dazu ergangenen Gerichtspraxis gilt es den vorliegenden Fall zu entscheiden. b)Die Beschwerdegegnerinnen stützen ihre Argumentationen im Wesentli- chen darauf ab, dass sich aus der Publikation der Planungszone im Kan- tonsamtsblatt vom 15. November 2012 (Beilage 2 der Beschwerdeführe- rin im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 1 [Bf-act. 2/Bg1] bzw. KAB Nr. 46 S. 3852) sowie den Briefen der Gemeinde an die Grundeigentümer betreffend Einleitung der Quartierplanung Y._____ (Bf-act. 22-25/Bg1) er- gebe, dass die sich hinter der angefochtenen Planungszone verbergende Planungsabsicht zur Hauptsache darin bestehe, eine Teilrevision des rechtskräftigen Strassen- und Fusswegplanes 1:2500 (Bf-act. 3/Bg1)

  • 26 - zwecks Klassierung der privaten Y._____ als (neu) öffentliche Quartier- strasse durchzuführen; dies im Hinblick auf den Erlass eines Quartier- plans als Basis für einen Ausbau der Y.. Sodann spreche die Be- schwerdegegnerin 2 in den Rechtsschriften und in den Briefen an die Grundeigentümer betreffend Einleitung einer Quartierplanung auch von einer Überprüfung der aktuellen Erschliessungsplanung bezogen auf das gesamte Gebiet Y./Via Z.. Darin haben die Beschwerdegeg- nerinnen eine hinreichend "verfestigte Planungsabsicht" erblickt. c)Nach Auffassung des Gerichts trifft es zu, dass sowohl die Publikation der Planungszone als auch die erwähnten Schreiben der Beschwerdegegne- rin 2 an die Grundeigentümer betreffend Planungszone immer nur in Ver- bindung mit der durchzuführenden Quartierplanung erwähnt wurden, d.h. in der Publikation und in diesen Schreiben der Gemeinde an die Grundei- gentümer vom November 2012 allein auf diese abgestützt wurde. Bei die- ser Sachlage ist es nun aber aktenwidrig, wenn die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2013 zum Genehmigungsver- fahren vor der Beschwerdegegnerin 1 auf S. 6 Ziff. 9 (Bg1-act. 2; Ad Ziff. II C 1 bis 4) schreibt, der Erlass der Planungszone diene in erster Linie der Änderung des Strassenplanes im Bereich der Via Q. entlang der Parzelle 1739 der Beschwerdeführerin sowie der Aufnahme der Y._____ als öffentliche Quartierstrasse II. Wird nun aber der Einleitungs- beschluss der Quartierplanung aufgehoben (siehe dazu vorne E.2), kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mehr im Ernst davon gespro- chen werden, die "verfestigte Planungsabsicht" für die Erarbeitung eines Quartierplans gemäss Art. 51 Abs. 1 KRG bestehe nach wie vor. Die Be- schwerdegegnerin 2 hat durch ihre Vorgehensweise vielmehr während des laufenden Beschwerdeverfahrens offensichtlich die eigene, früher immer vertretene Argumentationsschiene (Notwendigkeit und Bedürfnis für eine Planungszone zur Erarbeitung eines Quartierplans sei klar aus-

  • 27 - gewiesen) gewechselt bzw. nun selbst fallen gelassen, indem sie die ge- plante Verbesserung der lokalen Verkehrsverhältnisse im Gebiet Y._____ (plötzlich neuerdings) mittels Strassen- und Fusswegplan gestützt auf Art. 58 KRG in Verbindung mit Art. 13 BauG realisieren will und damit die (ur- sprünglich geplante) Quartierplanung gemäss Art. 51 Abs. 1 KRG – zu- mindest vorläufig – beiseitelässt. Mit der Aufhebung des Einleitungsbe- schlusses für die vorgesehene Quartierplanung im Gebiet Y._____ muss aber konsequenterweise - mangels Vorliegens/Nachweises einer "verfes- tigten Planungsabsicht" - auch die von der Beschwerdegegnerin 2 am 13./15. November 2012 erlassene und von der Beschwerdegegnerin 1 mit angefochtenem Entscheid vom 8./9. Oktober 2013 genehmigte und somit bestätigte Planungszone wegfallen. Materiell-rechtlich betrachtet liegt damit vorliegend jedoch eigentlich eine umfassende – zumindest indirekte – Anerkennung der Beschwerde vom 11. November 2013 vor, was – so- fern durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht schon selbst freiwillig aner- kannt und damit hier vor Gericht gegenstandslos geworden (siehe dazu vorne E.2) – im Resultat zur Gutheissung der Beschwerde und zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin 1 samt des diesem zugrundeliegenden Gemeindevorstandsbeschlusses der Be- schwerdegegnerin 2 führen muss.

  1. a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen, weil sie zur Hauptsache für das vorliegende Beschwerdeverfahren verantwortlich ist. Auf eine Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin 1 wird demgegenüber verzichtet, da sie lediglich als Genehmigungsbehörde fungierte. b)Aussergerichtlich steht der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG noch eine Parteientschädi- gung zu, wobei dafür auf die Honorarnote des Anwalts der Beschwerde- führerin vom 25. März 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'792.40 (be-
  • 28 - stehend aus: Anwaltlicher Arbeitsaufwand 27.35 Stunden à Fr. 220.-- pro Stunde [Fr. 6'068.30], zuzüglich Spesen [Fr. 221.--] und 8 % Mehrwert- steuer [Fr. 503.10 auf Fr. 6'289.30]) abgestellt und diese Kostennote un- verändert übernommen werden kann. Die Beschwerdegegnerin 2 hat die- sen Betrag an die Beschwerdeführerin also noch direkt zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 8./9. Oktober 2013 aufgeho- ben, soweit die Beschwerde infolge Anerkennung durch die Gemeinde X._____ nicht gegenstandslos geworden ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.599.-- zusammenFr.3'599.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Gemeinde X._____ hat A._____ aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 6'792.40 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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