VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 211 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 4. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rudolf Weber, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und B., Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

  • 2 - 1.Am 13. Dezember 1991, mitgeteilt am 3. April 1992, erliess der Gemein- devorstand X._____ den Quartierplan N.. Dessen Perimeter bein- haltet unter anderem die damaligen Parzellen 2671 und 2674 (heutige Parzellen 1664, 1665 und 1745). Der Quartierplan bezweckt gemäss Art. 2 QPV die Erschliessung des Quartierplangebiets, die Neuverteilung der Eigentumsverhältnisse und regelt die Kostenverteilung. Gemäss Art. 15 QPV kann jeder Eigentümer die ihm zustehende Ausnützung gemäss Bestandestabelle auf seiner Parzelle verwirklichen. Für Parzelle 2671 wurde bei einer Ausnützungsziffer (AZ) von 0.6 eine höchstzulässi- ge Bruttogeschossfläche (BGF) von 598 m 2 , für Parzelle 2674 eine höchstzulässige BGF von 1032 m 2 festgelegt. Praktisch der gesamte Quartierplanperimeter liegt heute in der Wohn-Gewerbezone gemäss Art. 65 BG, wo Wohnbauten mit Gewerbebetrieben und mässig störende reine Gewerbebetriebe gestattet sind. Die maximale Gebäudehöhe be- trägt gemäss Art. 61 BG 11 m, die maximale Firsthöhe 14 m. Die maxima- le AZ liegt für den Wohnteil bei 0.25, während für den Gewerbeteil keine AZ-Beschränkung gilt. 2.Gemäss Grundbuchauszug vom 30. Januar 2013 sind betreffend der Par- zelle 1665 am 19. April bzw. am 6. Juli 2001 folgende BGF-Transporte durchgeführt worden: zugunsten Parzelle 1745 und zulasten Parzelle 1665 (Anteil Wohnen):36.24 m 2 BGF zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1745 (Anteil Gewerbe):405 m 2 BGF Sodann bestätigten gemäss separaten Erklärungen jeweils vom 15. März 2013 die Eigentümer der Parzelle 1674 6.99 m 2 BGF, die Eigentümer von Parzelle 1731 weitere 15.11 m 2 BGF, die Eigentümer von Parzelle 1745 12 m 2 BGF sowie die Eigentümer von Parzellen 1671, 5128 und 1745 weitere 15.88 m 2 BGF an B. zu verkaufen.

  • 3 - 3.Am 11. März 2013 reichte B., Eigentümer der Parzellen 1664 und 1665, bei der Gemeinde X. das Baugesuch für die Überbauung der Parzelle 1665 mit einer Werkhalle und einem Wohnhaus ein. Im Gebäude sollen eine Werkstatt und ein Lager sowie acht Wohnungen (zwei 3.5- Zimmerwohnungen und sechs 2.5-Zimmerwohnungen) erstellt werden. 4.Dagegen erhoben A._____ und Mitbeteiligte, am 10. April 2013 Einspra- che und beantragten die Abweisung des Baugesuchs und die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im Wesentlichen machten sie geltend, die um- fangreichen Ausnützungsberechnungen seien nicht transparent, zu er- gänzen und vom Bauamt zu prüfen. Auch die NRF müsse an die BGF angerechnet werden. Die AZ, welche das Bauvorhaben erreiche, sie in- akzeptabel hoch. Sodann dürfe Ausnützung nur von Parzellen, welche an die Baulandparzelle angrenzten, hertransportiert werden. Auch sei die zulässige Gebäudehöhe von 11 m nicht eingehalten. Im Baugesuch fehl- ten einschlägige Angaben zum Störungspotential des Bauvorhabens. Schliesslich sei die auf Parzelle 2670 stehende Tanne zu schonen. 5.B._____ verzichtete mit Schreiben vom 24. April 2013 auf eine Stellung- nahme. Er teilte indessen mit, er werde die Gebäudehöhe um 70 cm re- duzieren. Diese werde neu oberkant Dachumrandung auf 1525.29 m.ü.M. liegen. 6.Am 17. Mai 2013 nahmen die Einsprecher davon Kenntnis. Das Angebot, die Gebäudehöhe um 70 cm zu reduzieren, werde unter keinen Umstän- den angenommen, da das Bauvorhaben eine ungesetzlich hohe Verdich- tung aufweise und die zulässige Gebäudehöhe um mehr als 70 cm über- schreite. An ihren Anträgen würden sie deshalb festhalten.

  • 4 - 7.Am 18. Juli 2013 reichte B._____ bei der Gemeinde ein Projektände- rungsgesuch ein. Dieses sieht eine um 70 cm reduzierte Gebäudehöhe vor. Gleichzeitig stellte er der Gemeinde eine neue Zusammenstellung der Nutzungstransporte zugunsten der Parzelle 1665 zu. 8.Die Einsprecher hielten am 16. August 2013 an ihren Anträgen fest. 9.Am 29., mitgeteilt am 30. August 2013, hiess der Gemeindevorstand X._____ die Einsprache in Bezug auf die Ausnützung gut und wies sie im Übrigen ab (recte: ...und wies sie im Übrigen ab, soweit er darauf eintrat [Grund: Tanne auf Parzelle 2670]). Unter anderem wurde der Skiraum im Dachgeschoss nicht bewilligt und verfügt, die entsprechende Fläche sei zum Treppenhaus dazuzuschlagen. Vor Baubeginn seien einerseits die Nutzungstransporte über 280 m 2 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkungen im Grundbuch anzumerken und anderseits die Parzelle 1664 mit der Bauparzelle 1665 zu vereinigen. Falls die Bauherrschaft auf eine Vereinigung der beiden Parzellen verzichte, müsste vor Baubeginn ein Näher- und Grenzbaurecht und ein entsprechender Nutzungstransport (BGF und Nebenraumfläche [NRF]) zulasten von Parzelle 1664 als öffent- lich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Begründend führte die Gemeinde was folgt aus: • Die Gebäudehöhe gemäss Art. 55 BG sei mit 10.14 m gemäss Visier- plan Fassaden 1/100 vom 16. Juli 2013 eingehalten. Sie berechne sich nach dem Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachse- nen Boden bis zum Schnittpunkt mit dem Dachabschluss. Bei Abgra- bungen seien die Gebäude- und Firsthöhe vom neugestalteten Terrain aus zu messen. • Nach Art. 54 Abs. 5 BG und konstanter Praxis bewillige die Baubehörde Nutzungstransporte innerhalb von Quartierplänen, auch wenn die Spenderparzelle nicht an die Empfängerparzelle grenze. Innerhalb des Quartiers N._____ seien bereits grosse Bauten vorhanden. Auch wenn das Bauvorhaben eine beträchtliche Nutzungskonzentration vorsehe,

  • 5 - führe dies nicht zu einer Bebauung, die dichter werde als die bereits vorhandene. Zudem sei zu beachten, dass in der Wohn-Gewerbezone der Gewerbeteil nicht zur Ausnützung zähle. Dies könne zu faktisch un- terschiedlichen Ausnützungsdichten führen, auch wenn alle Gebäude gleich gross wären. Das Bauamt habe die Nutzungsberechnungen je- ner Parzellen geprüft, ab denen Nutzungstransporte vorgesehen seien. Diese Parzellen verfügten über die für die Nutzungstransporte notwen- digen Nutzungsreserven von gesamthaft 280 m 2 . Die Belege könnten auf dem Bauamt eingesehen werden. • Die Baulandfläche der Bauparzelle 1665 betrage 796 m 2 . Gemäss Quartierplan N._____ kämen aus der ausnützungsberechtigten Stras- senfläche nochmals 52 m 2 dazu. Auf der Bauparzelle ergebe sich somit eine zulässige BGF von 212 m 2 (848 m 2 x 0.25). Gemäss Grundbuch- auszug von Parzelle 1665 vom 30. Januar 2013 sei bereits ein Nut- zungstransport zulasten von Parzelle 1665 und zugunsten von Parzelle 1745 von 36 m 2 BGF im Grundbuch eingetragen. Damit reduziere sich die maximal zulässige BGF auf 176 m 2 (212 m 2

  • 36 m 2 ). Würden alle Nutzungstransporte (280 m 2 ) mit der maximal zulässigen BGF von Par- zelle 1665 (176 m 2 ) aufsummiert, ergebe sich eine BGF von 456 m 2 , die für das vorliegende Bauprojekt zur Verfügung stehe. Gemäss öffentlich aufgelegter BGF-Berechnung umfasse das Bauvorhaben eine BGF von 456 m 2 , was genau dem maximal Zulässigen entspreche. • Der vom Korridor her zugängliche Skiraum im Dachgeschoss zähle gemäss Art. 52 Abs. 2 BG und der konstanten Praxis der Baubehörde zur BGF und die Treppenhausfläche zur NRF. Auf die Erstellung des Skiraums im Dachgeschoss müsse verzichtet werden, da sonst die zulässige BGF überschritten werde. Eine entsprechende Auflage werde in die Baubewilligung aufgenommen. Die Einsprache sei insoweit gut- zuheissen. • Aus dem Plan der Projektergänzung „Grundrisse und Schnitte A/B 1/100“ vom 16. Juli 2013 sei ersichtlich, dass die gewerblich genutzten Räume für den Eigenbedarf der Firma C._____ AG als Einstellhalle für Baukräne und als Lagerraum genutzt werden sollten. Diese mässig störenden Nutzungen verursachten nicht mehr Immissionen als in der Wohn-Gewerbezone mit einer ES III zulässig seien, weswegen diese Rüge unbegründet sei. • Beim Einwand betreffend Tanne auf Parzelle 2670 handle es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit, weswegen darauf nicht eingetreten und auf den Zivilweg verwiesen werde.

  • 6 - 10.Gleichentags (29. August 2013) erteilte der Gemeindevorstand dem Bau- vorhaben die Bewilligung und verfügte die gleichen Auflagen und Bedin- gungen wie im Einspracheentscheid. 11.Mit E-Mail vom 31. Oktober 2013 teilte B._____ (nachfolgend Beschwer- degegner) dem Bauamt mit, dass die Parzellen 1664 und 1665 vereinigt würden. 12.Gegen die Baubewilligung bzw. den Baubewilligungsentscheid vom

  1. August 2013 erhoben die vormaligen Einsprecher A._____ und Mitbe- teiligte, (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2013 Beschwer- de an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, in Gutheissung der Beschwerde seien die Baubewilligungsentscheide des Gemeindevorstands vom 29. August 2013 aufzuheben. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Bauherr sei aufzufordern, die Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung definitiv einzustellen (mit Verfügungen vom 21. und 24 Oktober 2013 abgewie- sen). Begründend führten die Beschwerdeführer aus: • Der Skiraum bilde nicht Gegenstand der Beschwerde. • Das rechtliche Gehör sei verletzt. Die Rüge der nicht transparenten Ausnützungsberechnung sei nicht behandelt worden. Die Überprüfung sei erst im Baubewilligungsentscheid selber vorgenommen worden. Der Bauherr habe seine Ausnützungsberechnung anhand einer „Zuteilung BGF gemäss Quartierplan N._____“ und einer „Zusammenstellung Nut- zungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665“ dokumentiert. Der Ver- gleich dieser beider Dokumente ergebe Diskrepanzen bezüglich der zugekauften Flächen. Dies sei intransparent. Der Beweisantrag auf zu- sätzliche Sachverhaltsabklärungen hätte gutgeheissen werden müssen. Auch die Begründungspflicht sei diesbezüglich verletzt. • Weitergehende Nutzungstransporte als solche zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassenparzellen getrennten Grundstücken seien gemäss Art. 54 Abs. 5 BG nur im Rahmen von Quartierplänen zulässig. Zwar seien die betroffenen Grundstücke innerhalb des Quartierplanpe-
  • 7 - rimeters N._____ gelegen. Der Gemeindevorstand habe in diesem Be- reich ein Ermessen. Die Ermessensausübung müsse aber an Kriterien gebunden sein, welche die Baubehörde festzulegen und in rechtsglei- cher Weise anzuwenden habe. Der hier erfolgte Ermessensspielraum müsste nachvollziehbar sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Man ha- be es vorliegend nicht mit grossen ungenutzten Flächenreserven zu tun. Die meisten Grundeigentümer würden bei niedriger AZ deren Aus- schöpfung anstreben, weshalb das behördliche Ermessen für die Bewil- ligung von Transporten über mehrere Grundstücksgrenzen hinweg ge- ring sei. In Bezug auf die gewerblich genutzten Teile in der Wohn- Gewerbezone sei der Ermessensspielraum weiter, da diese nicht zur Ausnutzung zählten. Mangels einer Ausnützungsbeschränkung wie beim Wohnteil könnte hier theoretisch eine beliebig grosse Fläche auf irgendein anderes Grundstück in der erwähnten Zone übertragen wer- den. Vom Ermessensentscheid des Gemeindevorstands hänge die bauliche Verdichtung in der gesamten Zone ab, weshalb das Ermessen besonders sorgfältig ausgeübt werden müsse. Vorliegend habe der Vorstand aber nur auf seine Praxis verwiesen, die nicht belegt sei. In Bezug auf den Quartierplan N._____ bestehe auch keine solche. • Die Höhenbegrenzungsvorschrift von Art. 55 BG, nach der die Gebäu- dehöhe eingehalten wäre, sei hier nicht massgebend. Massgebend sie die IVHB. In Art. 43 Abs. 1 KRVO finde sich ein Anwendungsfall von Art. 36 Abs. 2 KRVO betreffend Baugespann. Dieses müsse die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Der Begriff der „Höhe“ entspreche der „Gesamthöhe“ gemäss IVHB. Somit sei diese anwendbar. Nach Massgabe von Ziff. 5.1 des Anhangs 1 zur IVHB ent- spreche die Gesamthöhe dem grössten Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt de Dachkonstruktion und den lotrecht darunter lie- genden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Hier betrage die Ge- samthöhe bei der Gebäudeecke G1 13.12 m und bei der Gebäudeecke G2 12.74 m. • Es dürfe nicht dazu kommen, dass die Gewerbenutzung gegenüber der Wohnnutzung ein unangemessenes Übergewicht bekäme, weil es für sie keine Begrenzung gebe. Hier müsste zumindest eine Praxis beste- hen, was nicht der Fall sei. • Vorliegend unterlägen vier der durchgeführten Nutzungstransporte Art. 54 Abs. 5 BG (Parzelle 1740, 1731, 1674, 1671, total 77 m 2 ). Diese dürften nicht zur anrechenbaren Landfläche gezählt werden. Die Ein- schränkung „im Rahmen von Quartierplänen“ müsse sich nämlich aus dem Quartierplanzweck ergeben. Der Quartierplan N._____ habe indes nur die Erschliessung des Quartierplangebiets und die Neuverteilung der Eigentumsverhältnisse umfasst. Weitergehende Nutzungstranspor-

  • 8 - te seien im Quartierplan nicht konkretisiert. Das blosse Vorliegen eines Quartierplans lasse die weitergehenden Nutzungstransporte nicht zu. Für die erweiterten Nutzungstransporte müsste eine Praxis bestehen, welche sachgemässe Kriterien enthalte. Vorliegend bestehe eine AZ von 1.0 (anrechenbare Landfläche 456 m 2 , konsumierte BGF 456 m 2 ). Es werde nicht dargelegt, weswegen bei einer AZ von 0.25 für die Wohnnutzung eine derart hohe Gesamtnutzung angemessen sein solle. Der Hinweis, dass keine Bebauung zur Diskussion stehe, die dichter werde als die bereits vorhandene, sei unbehelflich. Ansonsten könnten nach und nach unkontrollierte Nutzungsverdichtungen innerhalb des Zonen- bzw. Quartierplanperimeters entstehen. Folglich reduziere sich die anrechenbare Landfläche um 77 m 2 von 456 m 2 auf 379 m 2 . Schliesslich sei auch die NRF von 235.53 m 2 anrechenbar. Somit erge- be sich eine effektive BGF von 291.3 m 2 , woraus gar eine AZ von 1.82 resultiere, was einer untolerierbaren Übernutzung gleichkomme. 13.Die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2013 die Abweisung der Be- schwerde. • Die vom Gesetz vorgeschriebenen Unterlagen hätten öffentlich aufge- legen. Es sei Sache allfälliger Einsprecher, die Akten zu studieren und allenfalls unter Beizug sachkundiger Personen allfällige Mängel und Rechtsverletzungen zu rügen. Bei konkret gestellten Fragen könne Ak- teneinsicht oder Aktenedition verlangt werden. Es bestehe aber kein Anspruch auf Erläuterung von Gesuchsunterlagen und Lieferung weite- rer Akten durch das Bauamt. In ihrer Beilage 24 sei aufgeführt, von welcher Parzelle wie viel Nutzung auf die Bauparzelle übertragen wer- den solle. Die Nutzungsreserven der Spenderparzellen seien aufge- führt. Den Einsprechern wäre es zumutbar gewesen, die erforderlichen Akten über die Spenderzellen einzufordern und zu überprüfen, ob noch Nutzungsreserven bestünden. Ebenso wäre es ihnen möglich gewesen, die Gesetzmässigkeit der beanspruchten Nutzung zu überprüfen. Der Gemeindevorstand habe auch keinen Anlass gehabt, in der Begrün- dung des Einspracheentscheids weiter auf das Gesuch einzugehen, weil kein Anspruch auf rechtliche Erläuterungen seitens des Bauamtes bestehe. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich entnehmen, wie der Vorstand die zulässige Nutzung sowie die Haupt- und Nebenraum- flächenberechnung vorgenommen habe. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. • Die Baubehörde habe Art. 54 BG in konstanter Praxis stets so ausge- legt, dass zwischen Parzellen, die von einem Quartierplan erfasst sei-

  • 9 - en, Nutzungsübertragungen auch zulässig seien, wenn diese nicht un- mittelbar benachbart lägen. In VGU R 08 26A habe das Verwaltungsge- richt diese Praxis geschützt. Eine Praxisänderung sei nicht beabsichtigt. • Art. 36 Abs. 2 KRVO erkläre die IVHB dort für unmittelbar anwendbar, wo das kantonale Recht entsprechende Begriffe verwende. Art. 55 BG spreche von Gebäudehöhe und regle die Berechnungsweise. In der Teilrevision der KRVO vom 13. September 2011 sei den Gemeinden Frist gesetzt worden, spätestens innert 15 Jahren ihre Ortsplanungser- lasse der IVHB anzupassen. Bis dahin gelte das kommunale Recht. Dieses spreche nicht von Gesamthöhe, sondern von Gebäudehöhe. Die 15 Jahre seien noch nicht vergangen. Art. 55 BG habe seine Wir- kung nicht verloren. Sodann sei die Berechnungsweise von Art. 55 BG nicht bestritten. 14.Am 16. Dezember 2013 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Zudem beantragten sie, der Beschwerdegegner sei zu ver- pflichten, zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung zu nehmen und ihnen sei hernach das Replikrecht einzuräumen. Weiter sei der Be- schwerdegegner umgehend zu verpflichten, innert Frist eine Bankgarantie zu beschaffen, mit der die Kosten eines allfälligen Rückbaus abgedeckt seien. • Sie hätten Anspruch darauf, zu erfahren, aus welchen Gründen der Bauherr seine Baute als gesetzeskonform betrachte. Ansonsten wäre es ihnen unmöglich, ihre Argumentation im Sinne eines fairen Verfah- rens auf die Vorbringen des Bauherrn auszurichten. • Solange die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht fi- nanziell abgesichert sei, sei sie nur von beschränktem Wert. Es müsste eine die Kosten des Rückbaus abdeckende Bankgarantie oder eine gleichwertige Sicherungsmassnahme erfolgen. Dies mache auch heute noch Sinn. • Vorliegend wäre es für die Beschwerdeführer ein unverhältnismässiger Aufwand gewesen, im Einspracheverfahren anhand der früheren Bau- bewilligungsakten herauszufinden, ob die dem Baugesuch zu Grunde gelegte anrechenbare Landfläche korrekt berechnet worden sei oder ob die angerechneten Teilflächen nicht bereits konsumiert seien. Der Bau- behörde wäre kein Mehraufwand erwachsen, da sie die Prüfung ohne-

  • 10 - hin habe vornehmen müssen. Die Gemeinde habe ihre Begründungs- pflicht verletzt. • In VGU R 08 26A stehe nichts, was auf eine Billigung der behaupteten gemeindlichen Praxis betreffend Nutzungstransporte hindeute. Das Verwaltungsgericht habe nur einzelfallweise festgestellt, der dort zu be- urteilende Nutzungstransfer sei quartierbezogen und nachvollziehbar. • Sodann gebe es weitere Unstimmigkeiten bei der Ausnützungsberech- nung, weshalb das Verwaltungsgericht die AZ-Berechnung minutiös nachzuprüfen oder die Angelegenheit zur Prüfung an die Gemeinde zurückzuweisen habe. 15.Die Beschwerdegegnerin hielt am 14. Januar 2014 duplicando an ihren Anträgen fest. • Die Beschwerdeführer beriefen sich einerseits auf das Dokument „Zu- sammenstellung Nutzungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665“. Die- ses sei von der Bauherrschaft am 18. Juli 2013 nachgereicht worden und läge letztlich der Baubewilligung zugrunde. Anderseits beriefen sich die Beschwerdeführer auf das Dokument „Zuteilung BGF gemäss QP N.“. Dieses Aktenstück habe die Bauherrschaft ursprünglich, also am 11. März 2013, mit dem Baugesuch eingereicht. Es sei durch das am 18. Juli 2013 nachgereichte Dokument ersetzt worden. Die damali- gen Einsprecher und heutigen Beschwerdeführer hätten Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Das Dokument „Zuteilung BGF gemäss QP N.“ sei weder der Baubewilligung noch dem Einspra- cheentscheid zugrunde gelegt worden und trage auch keinen kommu- nalen Genehmigungsvermerk. Allfällige Unterschiede zwischen den beiden Dokumenten seien deshalb für den Entscheid unerheblich. Die Zulässigkeit der Nutzungstransporte entscheide sich nur nach dem Do- kument „Zusammenstellung Nutzungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665“ (Beilage 24 der Gemeinde). • Hinsichtlich der prozessualen Anträge werde darauf hingewiesen, dass in der Gemeinde X._____ vom 15. Dezember bis nach Ostern keine Abbruch-, Aushub-, Spreng- oder Rohbauarbeiten ausgeführt werden dürften. • Das Bauamt habe dem beschwerdeführerischen Anwalt stets zur Ver- fügung gestanden, konkrete Fragen seien beantwortet worden und es sei Einsicht in alle Akten gewährt worden. Eine Verpflichtung, Aktenstü- cke über Nutzungstransporte zu erstellen, lasse sich aus dem Anspruch

  • 11 - auf rechtliches Gehör nicht ableiten. Wären Fragen zu Beilage 24 der Gemeinde aufgetaucht, hätten die Beschwerdeführer Einsicht in die Baubewilligungsakten nehmen und konkrete Fragen stellen können, was unterblieben sei. • Gemäss Art. 36 Abs. 2 KRVO werde eine unmittelbare Anwendung der IVHB nur dort verlangt, wo kantonales Recht Begriffe aus derselben verwende bzw. den gleichen Begriff brauche aber gerade anders defi- niere. Hinsichtlich der Gebäudehöhe sei dies nicht der Fall, auch, weil das kantonale Recht den Begriff „Gesamthöhe“ nicht kenne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der kommunale Einspracheentscheid vom 29. August 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Baugesuch für die Überbauung der Parzelle 1665 mit einer Werkhalle und einem Wohnhaus mit Auflagen und Bedin- gungen bewilligte und gleichzeitig die Einsprachen der heutigen Be- schwerdeführer bezüglich Ausnützung gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist einerseits die Frage, ob im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführer verletzt wurde. Anderseits ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids, insbesondere hinsichtlich der Nutzungs- transporte sowie der Gebäudehöhe, zu prüfen.

  1. a)Hinsichtlich des beschwerdeführerische Antrags, wonach der Beschwer- degegner zu verpflichten sei, eine die Kosten des Rückbaus abdeckende Bankgarantie oder eine gleichwertige Sicherungsmassnahme zu beschaf- fen (Replik vom 16. Dezember 2013, Antrag 2), ist auf Art. 111 des Bau-
  • 12 - gesetzes der Gemeinde X._____ (BG; 791) zu verweisen. Danach gilt vom 22. Dezember bis 31. März und während der gesamten Karwoche eine Sperre für sämtliche Bauarbeiten. Ausgenommen von dieser Winter- sperre sind lediglich für das vorliegende Bauvorhaben momentan nicht re- levante Bauarbeiten in vollständig geschlossenen Gebäudehüllen. Da in der Gemeinde X._____ somit bis zum 31. März 2014 ohnehin keine Bau- ten und Anlagen erstellt werden dürfen, und das vorliegende Urteil noch vor Ende März mitgeteilt wird, erübrigt sich die von den Beschwerdefüh- rern beantragte Sicherstellung der Kosten eines allfälligen Rückbaus. b)In Bezug auf den beschwerdeführerischen Antrag, wonach der Be- schwerdegegner zu verpflichten sei, zur ihrer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass von Seiten der Be- schwerdeführer kein Anspruch besteht, dass die Bauherrschaft im verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu ihrer Beschwerde Stellung nimmt. Folglich kann der Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwer- deverfahren auch nicht verpflichtet werden, zur beschwerdeführerischen Eingabe Stellung zu nehmen. Vielmehr wäre dem Beschwerdegegner ei- ne allfällige Stellungnahme freigestanden.
  1. a)Vorab ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, da dieses Recht formeller Natur ist. Die Verletzung des Gehör- sanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht einge- schränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit rele- vantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, Die Begrün-
  • 13 - dungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, Zbl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Partei- rechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ord- nungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung ei- ner allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitier- ten Praxis ausnahmsweise zuzulassen. b)Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsga- rantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat al- so den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1673 f.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitli- chen Aktes (BGE 133 I 270 E.3.1). Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begrün- den sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so
  • 14 - abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechts- mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2). Zwar darf sich die Behör- de auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, son- dern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E.2b). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formel- len Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage.
  1. a)Im Einspracheverfahren wurde von den heutigen Beschwerdeführern gel- tend gemacht, die umfangreiche Ausnützungsberechnung, welche die Nutzungstransporte mit einschliesse, sei nicht transparent, nicht vollstän- dig nachvollziehbar und damit nicht überprüfbar. Daher seien die Berech- nungsunterlagen gehörig zu ergänzen und vom Bauamt minutiös nachzu- prüfen. Daraufhin reichte der Beschwerdegegner der Beschwerdegegne- rin am 18. Juli 2013 das Dokument „Zusammenstellung Nutzungstrans- porte zu Gunsten Parzelle 1665 (Beilage 24 der Gemeinde) nach. Dieses wurde in der Folge von der Beschwerdegegnerin geprüft und mit einem Genehmigungsvermerk versehen. Dementsprechend sind aber der Be- schwerdegegner sowie die Beschwerdegegnerin der Aufforderung der ehemaligen Einsprecher vollumfänglich nachgekommen. Diesbezüglich kann somit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
  • 15 - b)Am 16. August 2013 wurde in diesem Zusammenhang von den heutigen Beschwerdeführern die fehlende Transparenz der „Zusammenstellung Nutzungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665“ (Beilage 24 der Gemein- de) gerügt und geltend gemacht, die zugekauften Flächen seien mit den Angaben im Baugesuch (Beilage 30 der Gemeinde) nicht identisch (Par- zelle 1664 neu 11 m 2 , alt 42 m 2 ; Parzelle 1731 neu 42 m 2 , alt 15 m 2 ; Par- zelle 1674 neu 10 m 2 , alt 7 m 2 ; Parzelle 1669 neu 182 m 2 , alt 185 m 2 ). Dies schadet indes nicht, weil gemäss den Ausführungen der Beschwer- degegnerin das am 11. März 2013 eingereichte Dokument „Zuteilung BGF gem. QP N._____“ (Beilage 30 der Gemeinde) durch das am 18. Juli 2013 eingereichte und letztlich der Baubewilligung zugrunde gelegte Do- kument „Zusammenstellung Nutzungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665“ (Beilage 24 der Gemeinde) ersetzt wurde (vgl. Duplik der Be- schwerdegegnerin vom 14. Januar 2014, Ziff. II 2.). Folglich ist für die Be- urteilung der Zulässigkeit der Nutzungstransporte einzig das Dokument „Zusammenstellung Nutzungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665“ (Bei- lage 24 der Gemeinde) massgebend.
  1. a)Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wird von den Beschwer- deführern in formeller Hinsicht sodann geltend gemacht, der Gemeinde- vorstand sei auf die Rüge der nicht transparenten Ausnützungsberech- nung nicht eingegangen und habe erst im Baubewilligungsverfahren die entsprechende Überprüfung vorgenommen. Damit sei, neben dem Recht auf Begründung, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zu- dem ergebe sich eine Diskrepanz zwischen Beilage 24 und Beilage 30 der Beschwerdegegnerin, was intransparent sei. Der Beweisantrag auf zusätzliche Sachverhaltsabklärungen hätte gutgeheissen werden müs- sen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
  • 16 - b)In der „Zusammenstellung Nutzungstransporte zu Gunsten Parzelle 1665“ (Beilage 24 der Gemeinde) sind bezüglich Parzelle 1665 die vorgenom- menen Nutzungstransporte transparent aufgelistet: zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1669:182 m 2 BGF zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1664:11 m 2 BGF zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1667:- 2 m 2 BGF zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1740:5 m 2 BGF zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1745:12 m 2 BGF zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1731:42 m 2 BGF zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1674:10 m 2 BGF zugunsten Parzelle 1665 und zulasten Parzelle 1671:20 m 2 BGF Total Nutzungstransporte zugunsten Parzelle 1665:280 m 2 BGF c)Auch die Berechnung der originär aus Parzelle 1665 resultierenden BGF ist nachvollziehbar. Deren Baulandfläche beträgt 796 m 2 . Gemäss Quar- tierplan N._____ wird die ausnützungsberechtigte Strassenfläche von insgesamt 903 m 2 (recte: 840 m 2 , vgl. Bestandestabelle in den Quartier- planvorschriften [QPV], Beilage 6 der Gemeinde) proportional auf die Bauparzellen aufgeteilt. Aus dieser Fläche kämen nochmals 52 m 2 dazu, wie die Gemeinde im angefochtenen Entscheid vom 29. August 2013 ausführte. Diese 52 m 2 können aus dem Quartierplan N._____ heute nicht mehr genau nachvollzogen werden. Indessen ergibt sich aus der Bestan- destabelle der QPV N._____ (Beilage 6 der Gemeinde), dass die Parzelle 2674, welche die heutigen Parzellen 1665 und 1745 umfasste und eine Landfläche von 1736 m 2 aufwies, einen ausnutzungsberechtigten Abzug für die Strassenfläche von 129 m 2 hinnehmen musste, was - umgerechnet auf die Fläche der heutigen Parzelle 1665 von 796 m 2
  • einen ausnut- zungsberechtigten Abzug für die Strassenfläche von rund 59 m 2 ergäbe. Die von der Beschwerdegegnerin errechneten 52 m 2 sind somit eher vor- sichtig berechnet. Auf jeden Fall stehen der Parzelle 1665 somit aber 52 m 2 an ausnützungsberechtigter Strassenfläche zu. Somit ergibt sich für die Bauparzelle 1665 bei einer anrechenbaren Landfläche von 796 m 2

und der hinzukommenden Landfläche von 52 m 2 zunächst eine anre- chenbare Landfläche von 848 m 2 (= 796 m 2

  • 52 m 2 ). Aus der Bauparzel-
  • 17 - le selbst inkl. anrechenbare Strassenfläche ergibt sich somit eine zulässi- ge BGF von 212 m 2 (= 848 m 2 x 0.25). Gemäss in der Planauflage enthal- tenem Grundbuchauszug von Parzelle 1665 vom 30. Januar 2013 (Beila- ge 15 der Gemeinde) ist bereits ein Nutzungstransport zulasten von Par- zelle 1665 und zugunsten von Parzelle 1745 von 36 m 2 BGF (Anteil Woh- nen) im Grundbuch eingetragen. Damit reduziert sich die auf Parzelle 1665 maximal zulässige BGF auf 176 m 2 (= 212 m 2
  • 36 m 2 ). Es ergibt sich somit, dass mit der (quasi-)originär aus Parzelle 1665 zur Verfügung stehenden BGF von 176 m 2 und den vorgesehenen Nutzungs- transporten von insgesamt 280 m 2 eine für das vorliegende Bauprojekt zur Verfügung stehende BGF von 456 m 2 resultiert. Das Bauprojekt kon- sumiert genau diese maximal zulässige BGF von 455.91 m 2 , wie aus dem Plan BGF Berechnung (Beilage 9 der Gemeinde) hervorgeht. d)Weiter ist aus dem Plan BGF Berechnung (Beilage 9 der Gemeinde) er- sichtlich, dass das Bauprojekt auch eine NRF von 235.53 m 2 konsumiert. Die Beschwerdeführer bringen vor, diese NRF überschreite die 35 %- Grenze gemäss Art. 53 Abs. 3 BG und sei deshalb an die BGF anzurech- nen. Damit entstehe eine effektive BGF von 691.53 m 2 . Gemäss Art. 53 Abs. 3 BG werden Nebenräume angerechnet, wenn sie mehr als 35 % der maximal zulässigen BGF betragen. Dabei gelten Bas- telräume, Technikräume, Waschküchen, Keller, Heizräume, Lifte und ausserhalb der Wohnung liegende Korridore und Treppenanlagen als Ne- benräume. Vorliegend beträgt die gesamte NRF wie gesehen 235.53 m 2

bei einer BGF von 456 m 2 . Folglich beträgt die NRF 51.65 % der anre- chenbaren BGF, wenn man lediglich die Bauparzelle 1665 einbezieht. In- dessen hat der Beschwerdegegner mit E-Mail an das Bauamt vom 31. Oktober 2013 mitgeteilt, dass die beiden Parzellen 1664 und 1665

  • 18 - vereinigt würden. Gemäss Berechnung im Plan BGF Berechnung (Beila- ge 9 der Gemeinde) ist auf Parzelle 1664 eine NRF von maximal 181.89 m 2 zulässig respektive überschreitet dort eine NRF von maximal 181.89 m 2 die 35 %-Grenze nicht (die konsumierte BGF auf Parzelle 1664 beträgt 519.68 m 2 ). Konsumiert sind auf Parzelle 1664 bis jetzt aber ledig- lich 68.07 m 2 NRF, so dass dort noch eine NRF von 113.82 m 2 zur Verfü- gung steht. Werden nun die beiden Parzellen 1664 und 1665 vereinigt, wie dies von der Beschwerdegegnerin mittels Auflage verfügt und vom Beschwerdegegner akzeptiert wurde, können die 113.82 m 2 NRF von den vom Bauprojekt auf Parzelle 1665 total beanspruchten 235.53 m 2 NRF in Abzug gebracht werden. Somit resultiert für das Bauprojekt eine NRF von 121.71 m 2 , was 26.7 % der anrechenbaren BGF von 456 m 2 entspricht, also weniger als 35 %. Folglich ist die für das Bauvorhaben notwendige NRF von 235.53 m 2 nicht an die anrechenbare BGF des Bauprojekts an- zurechnen, so dass die für das Bauprojekt zur Verfügung stehende BGF von 456 m 2 für die Realisierung des Bauvorhabens ausreicht. e)Während die Berechnung sowohl der zur Verfügung stehenden BGF als auch der konsumierten BGF aufgrund der Beilagen 9 und 24 der Ge- meinde absolut transparent und nachvollziehbar sind, fehlen die Belege über die auf den beteiligten Parzellen zur Verfügung stehenden Ausnüt- zungsreserven und die erfolgte oder zugesicherte Übertragung von den beteiligten Spenderzellen auf Parzelle 1665. Vollständig vorhanden ist le- diglich der Beleg für den Nutzungstransport zulasten Parzelle 1745 von 12 m 2 BGF. Zudem ist der Nutzungstransport zulasten von Parzelle 1664 von 11 m 2 BGF obsolet, weil die beiden Parzellen ohnehin vereinigt wer- den. Die BGF Berechnung des Bauprojekts (Beilage 9 der Gemeinde) hat den Beschwerdeführern indes zur Verfügung gestanden. Sodann haben die Beschwerdeführer die Unterlagen „Zusammenstellung Nutzungs- transporte zu Gunsten Parzelle 1665“ (Beilage 24 der Gemeinde) zur

  • 19 - Stellungnahme erhalten und sie haben dazu am 16. August 2013 auch Stellung genommen. Diesbezüglich kann somit nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Aber auch die Belege betref- fend Nutzungsreserven/Nutzungstransporte auf Parzelle 1665 hätten die Beschwerdeführer auf dem Grundbuchamt einsehen oder zur Einsicht- nahme anfordern können. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die be- schwerdeführerischen Vorbringen, wonach - neben dem Recht auf Be- gründung - auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, als un- begründet; dies zumal die Beschwerdeführer keinen Anspruch haben, dass ihnen das Bauamt die überprüfte Ausnützungsberechnung vorlegt und die Bauherrschaft zu sämtlichen ihrer Einwänden Stellung bezieht (vgl. vorstehend Erwägung 3b). Jedenfalls waren die Beschwerdeführer, wie bereits ihre Beschwerdeeingabe zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten. f)Selbst wenn mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden müsste, dürfte der Mangel vorliegend als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des eben geschilderten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Gegen eine Rückweisung sprechen ent- sprechend auch verfahrensökonomische Überlegungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht verletzt. 6.In materieller Hinsicht ist vorweg was folgt festzuhalten. Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ist die Baubewilligung mit den gebotenen Nebenbestimmun- gen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, wenn sich An- ordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands

  • 20 - aufdrängen. Art. 90 Abs. 2 KRG hält sodann fest, dass Nebenbestimmun- gen von längerer zeitlicher Wirkung oder von erheblicher Bedeutung auf Kosten der Baugesuchstellenden im Grundbuch anzumerken sind. Vorlie- gend hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Nutzungstransporte richtigerweise in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 KRG verfügt, dass diese vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken sind (vgl. Baubewilligung vom

  1. August 2013, Ziff. 10 lit. e). Damit ist sichergestellt, dass der recht- mässige Zustand diesbezüglich geschaffen respektive erhalten wird.
  2. a)Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Baubehörde gemäss Art. 54 Abs. 1 BG zwar Nutzungstransporte zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassenparzellen getrennten Grundstücken ohne weitere Bedingungen zulassen könne. Weitergehende Transporte könne die Bau- behörde dagegen gemäss Art. 54 Abs. 5 BG nur im Rahmen von Quar- tierplänen festlegen. Vorliegend unterlägen vier der durchgeführten Nut- zungstransporte bzw. gesamthaft 77 m 2 Art. 54 Abs. 5 BG. Diese dürften nicht zur anrechenbaren Landfläche gezählt werden. Die Einschränkung „im Rahmen von Quartierplänen“ müsse sich nämlich aus dem Quartier- planzweck ergeben. Der Quartierplan N._____ habe indes nur die Er- schliessung des Quartierplangebiets und die Neuverteilung der Eigen- tumsverhältnisse umfasst. Weitergehende Nutzungstransporte seien da- gegen nicht im Quartierplan konkretisiert. Das blosse Vorliegen eines Quartierplans lasse die weitergehenden Nutzungstransporte jedenfalls nicht zu. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass zwi- schen Parzellen, die von einem Quartierplan erfasst seien, Nutzungsüber- tragungen auch zulässig seien, wenn diese nicht unmittelbar benachbart lägen.
  • 21 - b)Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sie Nutzungstransporte in einem bestehenden Quartierplanperimeter weitergehend als in Art. 54 Abs. 1 BG, nach dem Nutzungsübertragungen nur zwischen angrenzen- den oder bloss durch Strassenparzellen getrennten Grundstücken mög- lich sind, zulassen kann, ist richtig. Dies insbesondere unter Berücksichti- gung der Tatsache, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Anwendung und Auslegung von Vorschriften der kommunalen Bauordnung Zurückhal- tung aufzuerlegen hat, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Ent- scheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechts- grundsätze verstösst (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 187 vom 4. Februar 2014 E.4c und d, R 10 80 vom
  1. Februar 2011 E.2b, R 10 50 vom 6. Juli 2010 E.1, R 09 14 vom
  2. Juni 2009 E.1). Der Wortlaut von Art. 54 Abs. 5 BG, wonach die Bau- behörde im Rahmen von Quartierplänen weitergehende Nutzungstrans- porte festlegen kann, lässt die Interpretation der Beschwerdegegnerin durchaus zu, heisst es doch in erwähnter Bestimmung nicht, dass die Baubehörde diese weitergehenden Nutzungstransporte nur im Zusam- menhang mit dem Erlass von Quartierplänen festlegen kann. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat diese Auffassung der Beschwerdegegnerin in einem Anwendungsfall als vertretbar erachtet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 08 26A vom 26. August 2008 E.2d). Vorliegend sind im Übrigen auch sämtliche der nicht direkt an die Bauparzelle 1665 angrenzenden Parzellen 1740, 1731, 1674 und 1671 bloss durch die Strassenparzelle M._____ von der
  • 22 - Bauparzelle 1665 getrennt, womit hier grundsätzlich auch die Vorausset- zungen von Art. 54 Abs. 1 BG erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die beschwerdeführerische Rüge, wonach die Nutzungsübertra- gungen der Parzellen 1740, 1731, 1674 und 1671 von gesamthaft 77 m 2

nicht zur anrechenbaren Landfläche gezählt werden dürfe, da diese „Spendergrundstücke“ weder direkt an die Bauparzelle 1665 angrenzten noch bloss durch eine Strassenparzelle getrennt seien, als unbegründet. 8. a)Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass eine zu dichte Überbauung resultiere, weil die Gewerbenutzung AZ-mässig nicht beschränkt sei. Da- bei übersehen die Beschwerdeführer jedoch, dass gemäss Plan BGF Be- rechnung (Beilage 9 der Gemeinde) die BGF- und NRF-pflichtige Nutzung des Bauvorhabens gegenüber der nichtpflichtigen Gewerbenutzung, Letz- tere gar nur im Untergeschoss, eindeutig überwiegt, was ihre Argumenta- tion stark relativiert. b)Die Beschwerdeführer rügen auch, durch den voluminösen Bau werde eine übermässig hohe AZ von 1.0 (anrechenbare Landfläche 456 m 2 , konsumierte BGF 456 m 2 ) bzw. gar 1.82 (unter Berücksichtigung der NRF von 235.53 m 2 ) realisiert. Dabei blenden die Beschwerdeführer jedoch aus, dass die AZ die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren BGF (vorliegend 456 m 2 ) und der anrechenbaren Landfläche (vorliegend 796 m 2 bzw. gar 848 m 2 [inkl. ausnützungsberechtigter Strassenfläche], und nicht - wie von den Beschwerdeführern behauptet - 456 m 2 ) ist. Die anrechenbare Landfläche ist nämlich nicht zu verwechseln mit der auf- grund verschiedener Nutzungstransporte letztlich resultierenden, zur Ver- fügung stehenden BGF. Das Verhältnis zwischen der hier anrechenbaren Landfläche von 796 m 2 (oder sogar 848 m 2 ) und der anrechenbaren BGF von 456 m 2 beträgt hier 0.57 (oder sogar 0.54), was angemessen ist. Wei- ter übersehen die Beschwerdeführer, dass im Zeitpunkt der Schaffung

  • 23 - des Quartierplans N._____ die zulässige AZ im Quartierplan N._____ (in- kl. Gewerberaum, welcher damals anrechenbar war) 0.6 betrug (vgl. dazu die Bestandestabelle in den Quartierplanvorschriften [Beilage 6 der Ge- meinde] und der Bericht zum Quartierplan N._____, S. 2 [Beilage 5 der Gemeinde] sowie Art. 53 aBG). Wäre der mit dem vorliegenden Baupro- jekt realisierte Gewerberaum auch anrechenbar, würde die AZ auf der Bauparzelle wohl nahe bei 0.6, und damit bei einem absolut vertretbaren Wert, liegen. Von einer Übernutzung kann somit keine Rede sein. c)Im Übrigen ist die AZ zwar ein zonenplanerisches Mittel mit dem Haupt- zweck, die bauliche Dichte zu begrenzen; sie ermöglicht einer Gemeinde, die Intensität der Besiedlung, das heisst die Zahl der Wohnungen und Ar- beitsstätten, also praktisch die Grösse der wohnenden und arbeitenden Bevölkerung, bezogen auf eine bestimmte Fläche, zu beeinflussen. Als Grundsatz zur Bestimmung der baulichen Dichte wird zunächst auf die nach den Aussenmassen der Gebäude ermittelte Fläche aller Geschosse, also auf die BGF, abgestellt. Sodann werden von der BGF jene Bauteile abgezogen, welche die bauliche Dichte nicht unmittelbar beeinflussen, das heisst, für die Grösse der wohnenden und arbeitenden Bevölkerung keine oder nur untergeordnete Bedeutung haben. Daraus folgt, dass der Sinn der AZ nur am Rande in der Begrenzung der Grösse von Baukuben liegt. Dazu dienen vielmehr vor allem die Vorschriften über die Gebäude- und Grenzabstände, Gebäudelängen und -höhen sowie die Geschoss- zahl. Die erwähnten Bestimmungen, vor allem die Abstandsvorschriften, bewirken aber ebenso wie die AZ Beschränkungen der baulichen Dichte und regeln den Grad der möglichen baulichen Massierung. Das Zusam- menwirken der verschiedenen Normen, welche für eine Bauzone gelten, bestimmt den baulichen Charakter des jeweiligen Gebietes in Bezug auf die bauliche Dichte, das Erscheinungsbild und die Grösse der Baukuben. Die neben den Vorschriften über die AZ bestehenden übrigen Bestim-

  • 24 - mungen führen dabei automatisch dazu, dass nicht beliebig viel Ausnüt- zung von einer Parzelle auf die andere transportiert werden kann. Das Ausmass der maximal transportierbaren Fläche findet seine Grenze damit auf jeden Fall an der Einhaltung der übrigen Baupolizeivorschriften (Urtei- le des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 13 187 vom

  1. Februar 2014 E.5b, R 05 31 vom 14. Juli 2005 E.2, R 04 41 vom
  2. Oktober 2004 E.2b [eine dagegen erhobene staatsrechtliche Be- schwerde wies das Bundesgericht im Urteil 1P.134/2005 vom 19. Mai 2005 ab, soweit es darauf eintrat], R 02 24 vom 28. März 2002 E.3a; PVG 1993 Nr. 23 E.2). Deren Verletzung wird vorliegend - abgesehen von der Gebäudehöhe, welche aber gemäss den anzuwendenden kommunalen Bestimmungen (Art. 55 i.V.m. Art. 56 BG) eingehalten ist (vgl. nachste- hend Erwägung 10) - aber gar nicht geltend gemacht. 9.Weiter beanstanden die Beschwerdeführer Unstimmigkeiten im Zusam- menhang mit der Berechnung der Grundstückflächen der Parzellen 1671, 1745 und 1731. Die Grundstücksfläche von Parzelle 1671 ergibt aber gemäss Beilagen 24 und 30 der Beschwerdegegnerin 1459 m 2 respektive 1460 m 2 , während diejenige von Parzelle 1745 790 m 2 respektive 788 m 2

gemäss beiden Dokumenten ergibt. Der Fehler der Beschwerdeführer bei der Berechnung der verbleibenden Landfläche von Parzelle 1731 rührt daher, dass sie für ihre Rechnung nicht die BGF-berechtigte Fläche von 996.45 m 2 , sondern die Grundstücksfläche von 960 m 2 verwendet haben. Richtigerweise resultiert gemäss Beilage 30 der Gemeinde ein Rest von 60.45 m 2 . Somit liegen aber keine Unstimmigkeiten vor. Die Beschwerde- führer haben aus ihren Rügen im Zusammenhang mit der Berechnung der Grundstücksflächen ohnehin nichts für sich abgeleitet und könnten dies im Übrigen auch nicht.

  • 25 - 10.Hinsichtlich Gebäudehöhe rügen die Beschwerdeführer, diese sei nicht nach Art. 55 Abs. 1 BG, sondern nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu bestimmen. Dies lei- ten sie in abenteuerlich anmutender Weise aus Art. 43 Abs. 1 der Raum- planungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) ab, wonach Lage, Höhe und Gestalt einer Baute durch das Baugespann klar erkennbar sein muss. Warum die Beschwerdeführer allerdings der Ansicht sind, dass der in Art. 43 Abs. 1 KRVO enthaltene Begriff der „Höhe“ die Anwendbarkeit der IVHB begründen soll bzw. warum der er- wähnte Begriff der „Höhe“ jenem der „Gesamthöhe“ gemäss IVHB ent- sprechen soll, vermögen sie nicht überzeugend zu begründen. Der Begriff der „Höhe“ ist denn auch - einschliesslich dessen Berechnungsweise - im Baugesetz der Beschwerdegegnerin geregelt, während das KRG hinsicht- lich der Höhe keine Regelung enthält. Der von den Beschwerdeführern erwähnte Art. 43 Abs. 1 KRVO stellt lediglich die Funktion des Bauge- spanns respektive die Anforderungen an ein solches dar. Folglich sind für das vorliegend zu beurteilende Bauprojekt die Höhenbegrenzungsvor- schriften von Art. 55 Abs. 1 BG massgebend, deren Berechnungsweise von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Sodann machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass das Bauvorhaben die Höhen- begrenzungsvorschriften von Art. 55 Abs. 1 BG nicht einhalte. Die von den Beschwerdeführern erwähnte IVHB findet gemäss Art. 36 Abs. 2 KRVO lediglich dort unmittelbare Anwendung, wo das kantonale Raum- planungsrecht Begriffe und Instrumente, welche Gegenstand der IVHB bilden, verwendet. Hinsichtlich der Gebäudehöhe ist dies - wie gesehen - aber nicht der Fall. 11.Schliesslich haben die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache noch gel- tend gemacht, im Baugesucht fehlten einschlägige Angaben zum Störungspotential des Bauvorhabens. Erst wenn diese vorlägen, könnten

  • 26 - die Einsprecher eine entsprechende Beurteilung vornehmen. Jedenfalls gelte in der Wohn-Gewerbezone die Lärmempfindlichkeitsstufe III (mässig störend). Gemäss Baugesuch vom 11. März 2013 (Beilage 8 der Ge- meinde) soll der gewerbliche Teil des Bauprojekts als Werkhalle, Werk- statt und Lager, gemäss Projektergänzung „Grundriss & Schnitte AIB 1/100“ (Beilage 23 der Gemeinde) als Einstellhalle für einen Baukran re- spektive als Garage für das Zugfahrzeug eines Baukrans respektive als Lager genutzt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde im an- gefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt, dass diese mässig stören- den Nutzungen nicht mehr Immissionen verursachten als in der Wohn- Gewerbezone mit einer ES III zulässig sei. Der Einwand ist von Seiten der Beschwerdeführer in der Beschwerde denn auch nicht mehr erhoben worden.

  1. a)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Be- schwerdeführer. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird Bund, Kanton und Ge- meinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisatio- nen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine ausser- gerichtliche Entschädigung zugesprochen wird. Dem obsiegenden Be- schwerdegegner steht ebenfalls keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da er nicht am Verfahren teilgenommen hat.
  • 27 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.599.-- zusammenFr.3'599.-- gehen unter solidarischer Haftung je zu einem Siebtel zulasten von A._____ und Mitbeteiligte. Die entsprechenden Kostenanteile sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Okto- ber 2014 abgewiesen (1C_228/2014).

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