VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 188 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 13. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
2 - 1.Im Jahr 1978 erwarb A._____ die Parzelle 191 in der Gemeinde X._____ zu Eigentum. Am 27. Dezember 2011 begründete er an dieser Parzelle Stockwerkeigentum. Dabei wurde das Gebäude in sechs Stockwerkein- heiten aufgeteilt. 2.Am 19. April 2013 stellte die Familie A._____ das Gesuch um Umgestal- tung des Pyramidendachs mit einer Lukarne und einem flachen Dach- fenster mehr als bis anhin. Anfangs Juni 2013 stellte die Familie A._____ sodann das Gesuch um Ausbau des Estrichs an diesem Haus. 3.Am 11., mitgeteilt am 24. Juli 2013, bewilligte die Gemeinde X._____ un- ter dem Titel „Abitaziun nuova i’l palantschin“ die beiden Baugesuche un- ter Bedingungen und Auflagen. Unter anderem verfügte sie gestützt auf Art. 4 lit. a ZwVO, dass die neue Wohnung als Erstwohnung genutzt wer- den müsse (lit. „A. Obligaziuns specialas“ Ziff. 3) und das Grundbuchamt B._____ zur Eintragung der entsprechenden Anmerkung auf Parzelle 191 ermächtigt und beauftragt werde (lit. „A. Obligaziuns specialas“ Ziff. 4). 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. August 2013 Rekurs (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Korrektur des Titels der Baubewilligung und die Streichung der Punkte 3 und 4 unter „A. Obligaziuns specialas“ aus der Baubewilligung. Die Familie habe im Jahr 1981 das Dach isoliert und dabei den Eternit entfernt und ersetzt. In diesem Zusammenhang hät- ten sie unter Mitarbeit der kantonalen Denkmalpflege im 3. Obergeschoss vier Lukarnen erstellt, Ver- und Entsorgungsleitungen samt Boiler für ei- nen späteren Ausbau des 3. Obergeschosses hochgezogen und damit das 3. Obergeschoss nutz- und bewohnbar gemacht. Bis im Jahr 1981 habe das 3. Obergeschoss als Magazin für den im Strassengeschoss des Hauses liegenden Laden gedient. Nach der Umgestaltung des Daches im
3 - Jahr 1981 sei ein grosser Raum als Archiv und ein weiterer Raum als Kinderspielzimmer benutzt worden. Von 1999 bis 2011 habe er das
10 - b)Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann − wie sich im vorlie- genden Verfahren gezeigt hat − nicht gefolgt werden. Insbesondere die beigelegten Fotografien des Beschwerdeführers (beschwerdeführerische Akten 7) zeigen klar und deutlich, dass das 3. Obergeschoss bzw. der Dachstock des − vorbestehenden − Hauses auf Parzelle 191 schon früher, nach der durchaus schlüssigen Darlegung des Beschwerdeführers seit Jahrzehnten, wohngenutzt wurde. So führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, nach der Umgestaltung des Daches im Jahr 1981 sei im 3. Obergeschoss ein grosser Raum als Archiv und ein weite- rer Raum als Kinderspielzimmer benutzt worden, bevor das 3. Ober- geschoss von 1999 bis 2011 als Architekturbüro genutzt worden sei. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach trotz Nut- zung des 3. Obergeschosses als Spielzimmer und Büro keine Wohnnut- zung vorhanden gewesen sei, überzeugen nicht, zumal die von der Be- schwerdegegnerin ins Recht gelegten Fotografien (beschwerdegegneri- sche Akten 1 - 4), welche das mehrheitlich lehrstehende 3. Obergeschoss zeigen, unbestrittenermassen erst nach der „Räumung“ des 3. Oberge- schosses Ende August bzw. Anfang September 2013 aufgenommen wur- den. Zudem waren auch die Ver- und Entsorgungsleitungen samt Boiler im 3. Obergeschoss schon seit dem Jahr 1981 vorhanden. Vor diesem Hintergrund stellt aber der Umbau des 2. und 3. Obergeschosses des vorbestandenen Wohnhauses auf Parzelle 191 keine Vergrösserung des Wohnraums dar. Vielmehr erschöpft sich der Umbau, wie der Beschwer- deführer richtig darlegt, in einer neuen Verteilung des Wohnraums unter entsprechenden Umbauten bei etwa gleich bleibender, bzw. sich gar leicht verringernder, Wohnfläche. Im Übrigen kennt das Baugesetz der Gemeinde X._____ keine Definition der BGF und auch keine Aufzählung der anrechenbaren Räume, auf welche vorliegend abgestellt werden könnte. Dies ist hier indes auch nicht erforderlich. Wird aber keine neue Wohneinheit geschaffen und findet im 2. und 3. Obergeschoss keine Er-
11 - weiterung oder ein Ersatz der Wohnfläche statt, was von der Beschwer- degegnerin im vorliegenden Verfahren nicht bestritten wird, fällt der ledig- lich den status quo wahrende Umbau nicht unter das vom Bundesgericht erwähnte vorsorgliche Bauverbot, weshalb sich der vom Beschwerdefüh- rer ersuchte Umbau auch nicht auf Art. 3 und 4 der umstrittenen ZwVO abstützen muss. Es liegt kein im Sinne der Zweitwohnungsverfassungs- bestimmungen bewilligungspflichtiger Tatbestand vor. Somit besteht aber auch kein Anlass, die vorbestehende Wohnung zumindest teilweise − was bereits aus praktischen Gründen problematisch wäre − mit einer Erstwoh- nungsverpflichtung zu belasten, weswegen auch die Eintragung der ent- sprechenden Anmerkung im Grundbuch dahinfällt.