VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 184 und 185 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Meier-Künzle URTEIL vom 18. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer R 13 184 und B., Beschwerdeführerin R 13 185 gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin 1 und C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Annullierung der Baubewilligung

  • 2 - 1.Am 26. September, mitgeteilt am 3. Oktober 2012, wies der Gemeinde- vorstand X._____ die von B._____ und A._____ gegen das Baugesuch der C._____ AG auf Parzelle Nr. 1361 betreffend Neubau eines Mehrfa- milienhauses erhobenen Einsprachen ab und erteilte gleichentags die Baubewilligung. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 4., mitge- teilt am 5. Dezember 2012, ab (Verfahren R 12 141 und 142). Gleichen- tags wies das Verwaltungsgericht auch die von D._____ und E._____ ge- gen das gleiche Bauprojekt gerichtete Beschwerde ab (Verfahren R 12 144), alles im selben Urteil. Am 28. Mai 2013 bestätigte das Bundesge- richt, dass gegen diese Urteile beim Bundesgericht kein Rechtsmittelver- fahren eröffnet worden sei. 2.Am 19. respektive am 21. Juni 2013 beantragten B._____ und A._____ bei der Gemeinde X._____ die Annullierung der Baubewilligung. Sie sei gemäss Art. 197 Ziff. 8 BV nichtig, weil die diesbezügliche Beschwerde- frist erst am 4. Januar 2013 ausgelaufen sei. 3.Der Gemeindevorstand wies dieses Gesuch am 22. Juli 2013 ab. Baube- willigungen, die nach dem 11. März 2012 und vor dem 1. Januar 2013 er- teilt worden seien, seien anfechtbar. Massgebend sei, dass die Bewilli- gung 2012 erteilt, der entsprechende Entscheid des Verwaltungsgerichtes 2012 gefällt und kein Rechtsmittel dagegen erhoben worden sei. Mit der Mitteilung des Verwaltungsgerichtsentscheides sei nur die formelle Rechtskraft noch nicht eingetreten gewesen. Durch den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels hätten sie darauf verzichtet, den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Da sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert hätten, liege auch kein Grund vor, einen Widerruf vorzunehmen. Geändert habe sich nur die Rechtsprechung in der Auslegung von Art. 75b BV.

  • 3 - 4.Nachdem die Eingaben von B._____ und A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) vom 19. August 2013 vom Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden beanstandet worden waren, reichten sie innert gesetz- ter Frist am 30. August 2013 zwei gleich lautende, ergänzte Beschwerden ein. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung vom

  1. September 2012 nichtig sei. Eventualiter sei diese zu widerrufen und subeventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessualiter beantragten sie den Beizug der Verfah- rensakten der Vorinstanz und diejenigen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 12 141, 142 sowie 144. Das Bundesgericht habe am 22. Mai 2012 (recte: 2013) entschieden, dass Art. 75b Abs. 1 BV ab dem 11. März 2012 anwendbar sei. Das Bun- desgerichtsurteil habe zur Folge, dass Baubewilligungen für Zweitwoh- nungen, die zwischen den 11. März und dem 31. Dezember 2012 in den betroffenen Gemeinden erstinstanzlich erteilt worden seien, anfechtbar seien. Ab dem 1. Januar 2013 erteilte Baubewilligungen seien von Anfang an nichtig. Das Bundesgericht habe im Urteil vom 22. Mai 2013 geäus- sert, Baubewilligungen, die vor dem 11. März 2012 erstinstanzlich erteilt worden seien, fielen nicht unter die neuen Verfassungsbestimmungen und blieben gültig, unabhängig vom Zeitpunkt, an welchem sie rechtskräf- tig geworden seien. Das Bundesgericht habe somit entschieden, dass diesbezüglich die formelle Rechtskraft für die Gültigkeit der Baubewilli- gung keine Bedeutung habe. E contrario könne daraus geschlossen wer- den, dass die formelle Rechtskraft für Baubewilligungen, welche nach dem 11. März erteilt worden seien, von Bedeutung sein könnte. Zumin- dest sei nicht auszuschliessen, dass zwischen dem 11. März 2012 und dem 1. Januar 2013 erteilte Baubewilligungen, welche erst nach dem
  2. Januar 2013 in formelle Rechtskraft erwüchsen, ebenfalls nichtig seien.
  • 4 - Die beanstandete Baubewilligung betreffe ein Mehrfamilienhaus mit Zweitwohnungen. Der Standort X._____ habe einen Zweitwohnungsanteil von über 70 %. Gegen die erteilte Baubewilligung sei Beschwerde erho- ben worden. Das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde mit Urteil vom
  1. Dezember 2012 abgewiesen. Die Rechtskraft trete erst mit dem unbe- nutzten Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ein. Diese sei also erst nach dem 1. Januar 2013 abgelaufen, weshalb die Baubewilligung nichtig sei. Aufgrund dessen hätten sie auch keine Beschwerde ans Bundesge- richt erhoben. Die Verfügung sei demnach fehlerhaft. Hätte die Vorinstanz oder später das Verwaltungsgericht die neuen Bestimmungen der Bun- desverfassung richtig angewendet, wäre die Baubewilligung zu verwei- gern gewesen. Somit stelle sich die Frage, ob die Baubewilligung auf ei- ner falschen und aus heutiger Sicht nicht schützenswerten Grundlage ba- siere und somit widerrufen werden müsse. Dem könnte einzig das be- rechtige Vertrauen der C._____ AG in die Rechtmässigkeit staatlicher Verwaltungsakte entgegenstehen. Das öffentliche Interesse an der An- wendung des neuen Rechts und der Umsetzung der neuen Bundesauf- gaben sei höher zu gewichten, als allfällig der C._____ AG zu entschädi- gender Planungsaufwand. Der Widerruf der ursprünglichen Verfügung sei damit rechtmässig. Indem die Vorinstanz den Widerruf ohne Angaben von Erwägungen verweigert habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Schon deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. 5.Am 23. September 2013 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinde- vorstand habe zu den Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung bezo- gen und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung dargetan. Mit dieser Begründung sei das rechtli- che Gehör gewahrt worden.
  • 5 - Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 der Bundesverfassung knüpfe für die Frage, ab welchem Zeitpunkt Baubewilligungen für Zweitwohnungen nichtig oder eben anfechtbar seien, an den Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung an. Massgebend sei, wenn kein Rechtsmittel ergriffen und allenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt werde, der Zeitpunkt der Beurteilung durch die Baubehörde und nicht die formelle Rechtskraft des Entscheides. Art. 91 Abs. 1 KRG halte fest, dass mit der Bautätigkeit nach Mitteilung des Baubescheides begonnen werden könne, wenn in einem Rechtsmit- telverfahren nichts anderes angeordnet worden sei. Damit sei unerheb- lich, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts noch eine Beschwer- defrist gelaufen sei. Keine höhere Instanz habe aufschiebende Wirkung erteilt, zudem sei der Baubescheid bereits 2012 gefällt und mitgeteilt wor- den. Werde keine Beschwerde erhoben und werde keine aufschiebende Wirkung erteilt, seien die mit dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid zu- gestandenen Rechte sofort ausübbar. Die Baubewilligung falle somit nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV. Dies besa- ge auch VGU R 13 163. Eine Verwaltungsbehörde sei zur Wiedererwägung eines Entscheides nur verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht würden (Art. 24 VRG). Es müssten sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert haben und es dürften nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf ent- gegenstehen (Art. 25 VRG). Seit dem 26. September/3. Oktober 2012 hätten sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert. Das Projekt sei nicht geändert worden und die Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV hätten keine Änderung erfahren. Ebenso wenig habe eine Rechtsmittelin- stanz den Baubewilligungs- und Einspracheentscheid aufgehoben oder geändert. Das Bundesgericht habe zwar die Auslegung von Art. 75b BV und der Übergangsbestimmung klargestellt, was aber keine Änderung der Rechtslage bedeute. Da das Verwaltungsgericht noch 2012 über die Be-

  • 6 - schwerde in dieser Angelegenheit entschieden habe und der Entscheid nicht angefochten worden sei, habe der Gemeindevorstand das Wieder- erwägungsgesuch mangels Änderung der Sach- und Rechtslage, ohne in Willkür zu verfallen, abweisen können. 6.Am 8. Oktober 2013 legte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfah- ren von B._____ (VGU R 13 185) und A._____ (VGU R 13 184) zusam- men. 7.Die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdeführer hätten zwar beim Verwaltungsgericht gegen die Baubewilligung Beschwerde geführt, sie hätten indessen das verwal- tungsgerichtliche Urteil vom 4. Dezember 2012 nicht beim Bundesgericht angefochten. Die Bewilligung sei somit rechtskräftig und könne aus- genützt werden. Für die Frage nach der Nichtigkeit sei entscheidend, wann die Baubewilligung durch die Baubehörde erteilt worden sei. Sei kein Rechtsmittel ergriffen oder keine aufschiebende Wirkung erteilt wor- den, sei die Baubewilligung ab dem Zeitpunkt des Entscheides der Bau- behörde und nicht ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist gül- tig. Dies entspreche auch Art. 91 Abs. 1 KRG. Weil sich die Sach- und Rechtslage seit dem Entscheid der Baubehörde vom 26. September 2012 nicht geändert habe, sei auch der Widerruf zu Recht verweigert worden. Die Baubehörde habe sich im angefochtenen Entscheid mit allen Kritikpunkten auseinandergesetzt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Mit den ausführlichen Beschwerdeschriften bestätigten die Beschwerdeführer, dass sie sich ein Bild über die Tragwei- te der angefochtenen Entscheide hätten machen können und auch über die Gründe, gemäss welchen die Baubehörde ihre Wiedererwägungsge- suche abgelehnt habe. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt.

  • 7 - 8.Die Beschwerdeführer verzichteten auf einen weiteren Schriftenwechsel. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den ange- fochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom

  1. Juli 2013 mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführer um Annul- lierung der Baubewilligung vom 26. September 2012 abgewiesen wurde. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die Baubewilligung vom
  2. September 2012 nichtig war oder hätte widerrufen werden müssen.
  3. a)Vorab ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, da dieses Recht formeller Natur ist. Die Verletzung des Gehör- sanspruchs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 132 V 387 E.5.1). b)Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) folgt ein Mindes- tanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungs- pflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfah- rensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes (VRG, BR 370.100), welcher ausdrücklich festhält, dass Entschei- de zu begründen seien. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss des-
  • 8 - halb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma- chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E.3.2; 126 I 97, E.2b). Zwar darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Es ist insbesondere auch nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E.2b). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wieder- um keine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. c)Die Beschwerdegegnerin 1 hat zu den Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung genommen. Sie hat eine mögliche Nichtigkeit der Baubewilligung geprüft und festgestellt, zwischen dem 11. März 2012 und dem 1. Januar 2013 erteilte Baubewilligungen seien wohl anfechtbar, jedoch nicht nich- tig. Sowohl die Gemeindevorstandsbeschlüsse als auch die Verwaltungs- gerichtsentscheide seien im Jahr 2012 gefällt worden. Nachdem die Be- schwerdeführer auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichteten, hät- ten sie es unterlassen den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Bezüg- lich eines möglichen Widerrufs resp. einer möglichen Wiedererwägung führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, da sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert hätten, liege kein Grund vor, eine Wiedererwägung der Baubewilligung vorzunehmen. Es habe sich lediglich die Rechtspre- chung in der Auslegung von Art. 75b BV geändert. Die Beschwerdegeg- nerin 1 hat somit zu sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer Stel- lung genommen und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Wie die

  • 9 - Beschwerdeschriften vom 30. August 2013 zeigen, waren die Beschwer- deführer sodann in der Lage, die Argumentation der Beschwerdegegne- rin 1 anzufechten. Das rechtliche Gehör wurde damit nicht verletzt. 3.Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die Baubewilligung vom

  1. September, mitgeteilt am 3. Oktober 2012, sei erst im Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen und deshalb aufgrund von Art. 75b in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 9 BV nichtig. Diese Auffassung widerspricht indessen klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_614/2012 vom 22. Mai 2013 in E.7 betont, dass diese Bestimmungen auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung abstel- len. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Nichtigkeit resp. An- fechtbarkeit der Baubewilligung ist damit die Bewilligungserteilung durch die Gemeinde. Das Bundesgericht qualifizierte Baubewilligungen für Zweitwohnung in den betroffenen Gemeinden, die nach dem 11. März 2012, aber vor dem 1. Januar 2013 erstinstanzlich erteilt und nicht im Rechtsmittelverfahren erheblich modifiziert wurden, als anfechtbar. Dem- gegenüber sind nach dem 1. Januar 2013 erstinstanzlich erteilte (oder im Rechtsmittelverfahren erheblich modifizierte) Baubewilligungen gemäss Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV nichtig. Die fragliche Baubewilligung wurde nach dem vorgesagten am 26. Oktober/3. Oktober 2012 erstinstanzlich erteilt. Sie ist im Rechtsmittelverfahren nicht modifiziert worden, so dass sich le- diglich anfechtbar war und nicht nichtig ist. Der Hauptantrag der Be- schwerdeführer ist demnach abzuweisen.
  2. a)Die an die Gemeinde gerichteten Begehren vom 19. resp. 21. Juni 2013 der Beschwerdeführer sind entweder als Gesuch um Wiedererwägung der Baubewilligung gemäss Art. 24 VRG oder als Gesuch um Widerruf der Baubewilligung gemäss Art. 25 VRG zu beurteilen. Die beiden Institu- te unterscheiden sich im Kanton Graubünden darin, dass eine Wiederer-
  • 10 - wägung nur beim Vorliegen nicht rechtskräftiger Verfügungen, ein Wider- ruf dagegen nur beim Vorliegen rechtskräftiger Verfügungen verlangt werden kann (Art. 24 und 25 VRG, vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E.4). b)Die Baubewilligung vom 26. September/3. Oktober 2012 wurde mittels Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ange- fochten. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden am 4. Dezember 2012 abgewiesen (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 141, 142 und 144). Das Bundesgericht hat am 28. Mai 2013 bestätigt, dass gegen diese Urteile kein Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht eröffnet worden sei. Die Entscheide sind demnach – nicht mehr im Jahr 2012, immerhin aber im Jahr 2013 – in Rechtskraft erwach- sen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 kommt damit die Wiedererwägung gemäss Art. 24 VRG vorliegend nicht zur Anwendung, sondern es ist ein Widerruf gemäss Art. 25 VRG zu prüfen. c)Art. 25 VRG schreibt vor, dass die Verwaltungsbehörde einen rechtskräf- tigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder auf- heben kann, wenn a) sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ur- sprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat und b) nicht überwie- gende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen. Art. 25 VRG ermöglicht jedoch explizit nur den Verwaltungsbehörden, ei- nen Widerruf vorzunehmen, demgegenüber das Verwaltungsgericht hier- für nicht zuständig ist. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführer kann deshalb nicht eingetreten werden. Der Widerruf von Verfügungen, über die ein Gericht materiell entschieden hat, ist ohnehin grundsätzlich unzulässig. Ein solches Verfahren kann un- ter Vorbehalt der Revision gemäss Art. 67 VRG nicht wieder aufgenom- men werden. Eine Revision der verwaltungsgerichtlichen Urteile R 13 141

  • 11 - und 142 vom 4. Dezember 2012 ist aber nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. d)Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unwiderrufbarkeit gerichtlich beurteilter Verfügungen ist jedoch dann möglich, wenn ein gerichtliches Urteil einen Dauerzustand schafft. Diesfalls kann es der Verwaltung nicht unter allen Umständen verwehrt sein, gestützt auf veränderte Verhältnis- se oder neue Erkenntnisse eine Verfügung zu treffen, die im Ergebnis das gefällte Urteil aufhebt, ohne das eigentliche Revisionsgründe gemäss Art. 67 VRG vorliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2302/2011 vom 15. Juni 2011 E.4.2.3 und A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E.4). Nachdem eine Bauherrschaft bei der Baubewilligung grundsätzlich nur einen einmaligen Gebrauch dieser Befugnis macht, wurde vorliegend durch die Urteile des Verwaltungsgerichts kein Dauer- zustand in diesem Sinne geschaffen (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des all- gemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2742 f.). Ein Widerruf gemäss Ausnahmeregelung ist ebenfalls nicht möglich. e)Selbst wenn man davon ausginge, die Urteile des Verwaltungsgerichts hätten einen Dauerzustand geschaffen und es wäre damit für die Bau- behörde der Beschwerdegegnerin 1 grundsätzlich möglich gewesen, die Baubewilligung zu widerrufen, würden die Voraussetzungen für einen Wi- derruf nicht vorliegen. Wie die Beschwerdegegnerinnen richtig darlegen, hat sich vorliegend die Sach- und/oder Rechtslage gegenüber der Ent- scheidungsgrundlage nicht geändert, einzig die Auslegung der massge- blichen Verfassungsbestimmungen Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV. Eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis ist aber grundsätz- lich kein Anlass für einen Widerruf (WIDERKEHR/RICHTLI, a.a.O., Rz. 2685 f.). Ein Widerruf wäre demnach bereits wegen fehlender Vor- aussetzungen nicht vorzunehmen gewesen.

  • 12 - f)Die Beschwerdegegnerin 1 hat demzufolge den Widerrufsgesuchen der Beschwerdeführer zu Recht nicht stattgegeben. Folglich ist auch das Subeventualbegehren der Beschwerdeführer um Rückweisung und Neu- beurteilung durch die Vorinstanz abzuweisen. 5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baubewilligung vom

  1. September/3. Oktober 2012 nicht nichtig und durch die Beschwerde- gegnerin 1 zu Recht nicht widerrufen worden ist. Ein Widerruf durch das Verwaltungsgericht ist mangels Zuständigkeit ausgeschlossen, zudem würde es von vornherein an den Voraussetzungen für einen Widerruf mangeln. Die Beschwerden R 13 184 und 185 sind folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern die Ver- fahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG je zur Hälfte aufzuerlegen. Nach Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwen- digen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öf- fentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzu- weichen besteht vorliegend kein Anlass. Demgegenüber ist die anwaltli- che vertretene Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich zu entschädigen. Der Anwalt der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 hat mit Honorarnote vom 7. November 2013 bei einem Arbeitsaufwand von 5.75 h eine Ent- schädigung von total Fr. 1‘599.05 (inkl. 8 % MWST) geltend gemacht. Die Beschwerdeführer werden demnach verpflichtet, der Beschwerdegegne- rin 2 je Fr. 799.53 zu bezahlen.
  • 13 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.2‘000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.344.-- zusammenFr.2'344.-- gehen je hälftig zulasten von B._____ und A._____ und sind innert 30 Ta- gen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.B._____ und A._____ haben die C._____ AG mit Fr. 1‘599.05 zu ent- schädigen, d.h. je Fr. 799.53 zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026