VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 180 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 20. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., D., E., F., G._____ und H., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin

  • 2 - und I., und K. und L._____, alle vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop, Sessler Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

  • 3 - 1.Am 29. Juni 2009 ersuchte I._____ um die Baubewilligungen für den Neubau der Häuser A (mit Tiefgarage, Baugesuch Nr. 2009-0061, Parzel- le 4111) und B (Baugesuch 2009-0062, Parzelle 4409) in X.. Gegen eine Projektänderung vom 6. August 2009 erhoben neun Stockwerk- bzw. Miteigentümer von zwei Nachbarparzellen Einsprache. Die Gemeinde X. hiess die Einsprachen am 1. Dezember 2009 teilweise gut, so- weit sie darauf eintrat, und bewilligte gleichentags die zwei Baugesuche unter Bedingungen und Auflagen. So verfügte sie u.a., dass zur Verschaf- fung von genügend Bruttogeschossfläche (BGF) der Parzelle 4111 zu- sätzlich 420 m² Land von der Parzelle 3775 zugeteilt werden müssten. Vor Baubeginn müsse der entsprechende Vertrag vorgelegt und ins Grundbuch eingetragen werden. Die Grenzabstandsunterschreitungen gegenüber den Parzellen 4112 und 4206 müssten bei der späteren Über- bauung dieser Parzellen, was den Gebäudeabstand anbelange, ausgegli- chen werden. Dies sei vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. Weiter wurde verlangt, der Eingang auf der Westfassade habe einen Grenzab- stand von 2,5 m und einen Gebäudeabstand von 7,5 m einzuhalten; die entsprechenden Pläne seien der Gemeinde vor Baubeginn einzureichen. 2.Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde (R 10

  1. am 20. August 2010 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde im Entscheid 1C_492/2010 vom 23. März 2011 gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. Dem Bundesgericht fehlten in den Situationsplänen zum Teil detaillierte Massangaben, welche eine zuverlässige Beurteilung der Grenz- und Gebäudeabstände zulassen würden. Am 23. Juni 2011 reichte I._____ eine Projektänderung ein, die von der Gemeinde X._____ mit Entscheid vom 8./17. November 2011 bewilligt wurde, und zwar je separat für Haus A (mit Tiefgarage) sowie Haus B. Gleichentags eröffnete die Gemeinde
  • 4 - X._____ auch den Entscheid betreffend die Einsprachen von A._____ und Mitbeteiligten gegen die Projektänderung vom 23. Juni 2011. Die Einsprache wurde teilweise gutgeheissen. In formeller Hinsicht erwog die Gemeinde, dass das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Gemeinde zurückgewiesen habe, womit auch die Bau- bewilligungen und der Einspracheentscheid vom 1. September 2009 auf- gehoben worden seien. Das Verfahren befinde sich wieder im Stand ei- nes hängigen Baugesuchsverfahrens und die Gemeinde habe das ur- sprüngliche Baugesuch mit den eingegangenen Projektänderungsgesu- chen gestützt auf die Ausführungen des Bundesgerichts neu zu beurtei- len. Ebenso habe sie die Einsprache vom 6. August 2009 und vom
  1. Juli 2011 neu zu beurteilen. Im Rahmen des hängigen Verfahrens dürften auch neue Projektänderungen eingereicht werden. In materieller Hinsicht erwog die Gemeinde, dass der Anbau auf der Südseite von Haus B gemäss Bundesgericht als Nebenbau qualifiziert werden müsse. Der Balkon könne nicht bewilligt werden. Die Bauherrschaft habe die Möglich- keit, im Rahmen eines weiteren Projektänderungsgesuchs entweder auf den Bau eines Balkons zu verzichten oder allenfalls einen entsprechend reduzierten Nebenbau unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 2 BG zu realisieren. Die Einsprache sei in diesem Punkt gutzuheissen. Da Haus B auch ohne Nebenbau erstellt werden könne, sei es zu bewilligen, wo- durch keine Grenzabstände verletzt würden. 3.Am 30. Dezember 2011 (Poststempel) erhoben A._____ und Mitbeteiligte dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht (R 12 1) und beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides und der Baubewilligungen. Die Baugesuche und die Projektänderung vom 23. Juni 2011 betreffend Haus A (mit Tiefgarage) und Haus B seien abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei und dem Bauherr sei zu verbieten, die Bauten zu realisieren. Die
  • 5 - ursprünglichen Baugesuche 2009-0061 und 2009-0062 seien aus der Kontingentsliste mit Kontingentszuweisung für das Jahr 2010 zu entfer- nen und die am 1. Juli 2011 publizierten Projektänderungen - bei Vorlie- gen vollständiger Baugesuche - am Schluss der aktuellen Kontingentsliste aufzunehmen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (am 20. Januar 2012 gewährt). Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom
  1. April 2012 bezüglich der Baubewilligung 2009-0062 (Haus B) im Sin- ne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und an die Gemeinde zurück- gewiesen, damit diese nach Berechnung der im Sinne der Erwägungen noch zu beschaffenden anrechenbaren Geschossfläche (aGF) die Bau- bewilligung 2009-0062 mit der Auflage ergänze, dass vor Baubeginn die- se aGF von der Bauherrschaft noch beschafft werden müsse und die aus dieser zusätzlichen Auflage resultierenden Korrekturen in der Baubewilli- gung 2009-0062 vornehme. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde. 4.Dagegen erhoben A._____ und Mitbeteiligte Beschwerde beim Bundes- gericht, auf welche dieses aber mit Entscheid vom 31. Januar 2013 nicht eintrat (1C_394/2012), weil es den Entscheid R 12 1 des Verwaltungsge- richts nicht als End- sondern als Zwischenentscheid taxierte, und zwar sowohl in Bezug auf die Bewilligung für das Haus A mit Tiefgarage als auch auf die Bewilligung für das Haus B; es sei nämlich nicht ausge- schlossen, dass in Bezug auf die noch hängige Frage des Ausnützungs- transports auch Korrekturen am Haus A notwendig würden. 5.Am 20. März 2013 reichten I._____ und K._____ und L._____, die am
  2. Dezember 2012 die Parzelle 4409 zu Miteigentum je zur Hälfte erwor- ben hatten, das Projektänderungsgesuch Nr. 2009-0061 und 2009-0062 betreffend Haus A und Haus B auf Parzellen 4111 und 4409 ein. Auf eine Publikation desselben wurde seitens der Gemeinde verzichtet, da die Pro-
  • 6 - jektänderung nicht nach aussen in Erscheinung trete. Sie stellte die ein- gegangenen Projektänderungsunterlagen A._____ und Mitbeteiligten zur Vernehmlassung zu. Dagegen erhoben diese am 17. Juni 2013 Einspra- che. 6.Am 26. bzw. mitgeteilt am 28. Juni 2013, wies die Gemeinde in der Folge ein Gesuch von A._____ und Mitbeteiligten vom 28. Mai 2013 um Erlass eines Baustopps für Bauarbeiten auf den Parzellen 4111 und 4409 ab. Das Projektänderungsgesuch von I._____ und K._____ und L._____ vom
  1. März 2013 betreffend Haus A mit Tiefgarage und Haus B auf Parzel- len 4111 und 4409 sei A._____ und Mitbeteiligten zur Wahrung des recht- lichen Gehörs zugestellt worden. Weil die Projektänderung nur die Frage der Ausnützungsziffer (AZ) betreffe, habe aus Sicht der Baubehörde ohne weiteres mit den Bauarbeiten für die Tiefgarage angefangen werden kön- nen, ohne in die Interessenslage von A._____ und Mitbeteiligten einzu- greifen. Es bestehe kein Anlass für einen Baustopp. Ein solcher wäre nur dann gerechtfertigt, wenn mit den Bauarbeiten für das Haus B angefan- gen würde, ohne dass eine Baubewilligung mit entsprechender AZ- Ergänzung vorliege. Daraufhin schrieb der Instruktionsrichter des Verwal- tungsgerichtes eine von A._____ und Mitbeteiligten in diesem Zusam- menhang erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde am 11. Juli 2013 ab (Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichtes Graubünden R 13 156). Ebenfalls am 28. Juni 2013 wies der Gemeindevorstand X._____ die ge- gen das Projektänderungsgesuch von I._____ und K._____ und L._____ vom 20. März 2013 betreffend Haus A mit Tiefgarage und Haus B auf Pa- rzellen 4111 und 4409 erhobene Einsprache ab. Er erwog, er habe auf eine Publikation des Änderungsgesuchs verzichtet, weil die nachgesuch- ten Änderungen am Bauprojekt nach aussen nicht in Erscheinung träten und es sich um eine eher geringfügige Projektänderung handle. Da den
  • 7 - Einsprechern das Projektänderungsgesuch direkt zugestellt worden sei, hätten diese ihre Rechte wahrnehmen können und hätten auch innert ver- längerter Frist Einsprache eingereicht. Zu weiteren Rügen (Verletzung der Rechte Dritter) seien sie nicht befugt. Gleichentags bewilligte der Gemeindevorstand X._____ das Projektände- rungsgesuch zum bewilligten Neubau Mehrfamilienhaus A mit Tiefgarage und Neubau Einfamilienhaus B auf Parzellen 4111 und 4409 unter Aufla- gen. Insbesondere verfügte er, dass die Ausnützung gesamthaft über Pa- rzellen 4111 und 4409 ausgewiesen werde. Es würden somit total 481.10 m² aGF bei einer Landfläche von 1‘388 m² ausgewiesen, was bei der hier möglichen Ausnützung von 0.35 eine - folglich erlaubte - Ausnützung von 0.347 ergebe. 7.Gegen den Einspracheentscheid reichten A._____ und Mitbeteiligte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juli 2013 beim Verwaltungsge- richt vorliegende Beschwerde ein und beantragten, der Einspracheent- scheid der Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 26./28. Juni 2013 und die Baubewilligung vom 26./28. Juni 2013 betref- fend Projektänderung vom 20. März 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 30. August 2011 und die Baubewilligungen vom 8. November 2011 für den Neubau von Haus A mit Tiefgarage, bestehend aus einer touris- tisch bewirtschafteten Zweitwohnung und einer Erstwohnung, und Haus B, bestehend aus einer Zweitwohnung, seien aufzuheben, eventualiter sei deren Nichtigkeit festzustellen. Ferner verlangten sie gestützt auf Art. 53 VRG, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Bauherrschaft sei unter der Strafandrohung von Art. 95 KRG dringlich bzw. superprovi- sorisch vor Einholung der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und I._____ und K._____ und L._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) zu diesem Gesuch anzuweisen, jegliche derzeit laufenden Bautätigkeiten auf Parzellen 4111 und 4409 unverzüglich einzustellen. Schliesslich bean-

  • 8 - tragten sie den Beizug sämtlicher Verfahrensakten aus Händen der Be- schwerdegegnerin. Ihre Anträge begründeten sie damit, dass das Bun- desgericht in seinem Urteil 1C_394/2012 E.3 vom 31. Januar 2013 klar festgestellt habe, dass beide Baubewilligungen Haus A mit Tiefgarage und Haus B materiell eine Einheit bildeten. Deshalb sei die Baubehörde verpflichtet gewesen, eine neue, die bisherigen beiden Baubewilligungen ersetzende und einheitliche Baubewilligung zu erlassen. Das Verwal- tungsgericht habe mit seinem Zwischenentscheid R 12 1 seine eigene konstante Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen von Auflagen missachtet und sich vorbehaltlos darüber hinweggesetzt. Die vom Verwal- tungsgericht verlangte Anordnung einer Auflage betreffend Beschaffung zusätzlicher aGF sei klarerweise rechtswidrig (unter Verweis auf PVG 2008 Nr. 21). Die Beschwerdegegner hätten die unzulässige Auflage gemäss Zwischenentscheid R 12 1 des Verwaltungsgerichtes sowieso nicht erfüllt und diese könne auch nicht erfüllt werden. Überdies sei die gesetzlich vorgeschriebene Publikation mit öffentlicher Auflage unterlas- sen worden. Zudem sei der Balkon/Terrassenanbau Haus B laut Projek- tänderungsgesuch vom 20. März 2013 entgegen dem Urteil des Verwal- tungsgerichts R 12 1 genehmigt worden, wodurch sich verschiedene Grenzabstandsverletzungen ergäben. Schliesslich seien die angefochte- nen Baubewilligungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom 22. Mai 2013 nichtig. Auch wurden in der Beschwerde sämtliche in früheren Verfahren vorgebrachten Rügen wiederholt. Deshalb müsse die Beschwerde unter allen Umständen gutgeheissen und die angefochtenen Baubewilligungen aufgehoben bzw. deren Nichtigkeit festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund sei das streitige Recht und der gegenwärtige Zu- stand während der Dauer des Verfahrens zu schützen, zumal die Bauar- beiten nach Abschluss des Verfahrens R 13 156 fortgesetzt worden sei- en. Es sei dringend, auch im Interesse des Vertrauensschutzes, geboten, den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu genehmigen bzw. die Bauherr-

  • 9 - schaft superprovisorisch anzuweisen, die Bautätigkeit auf Parzellen 4111 und 4409 unverzüglich einzustellen. 8.Am 5. August 2013 erklärte der Vertreter des Instruktionsrichters das Ver- fahren bezüglich der aufschiebenden Wirkung für dringlich, wies dagegen das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wir- kung ab, da eine besondere Dringlichkeit des richterlichen Eingriffs weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden sei. Zudem falle ins Gewicht, dass die Bautätigkeit bereits aufgenommen worden sei. 9.Am 15. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, der Beschwer- de sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. Das Verwaltungsge- richt habe im Urteil R 12 1 den gesamten Komplex umfassend beurteilt und die Angelegenheit nur in Bezug auf die Baubewilligung für das Haus B an die Gemeinde zurückgewiesen, damit diese nach Berechnung der im Sinne der Erwägungen noch zu beschaffenden aGF die Baubewilli- gung Nr. 2009-0062 mit der Auflage ergänze, dass vor Baubeginn diese fehlende aGF noch beschafft werden müsse und die daraus notwendigen Korrekturen in der Baubewilligung Nr. 2009-0062 vornehme. Am 16. Au- gust 2013 beantragten auch die Beschwerdegegner das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. 10.Am 22., mitgeteilt am 23. August 2013, erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde R 13 180 aufschiebende Wirkung für die Arbeiten an Haus B auf Parzelle 4409 des Grundbuches X._____ (Baubewilligung 2009-0062 der Gemeinde X._____) zu. Im Übrigen wies er das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Die aufschiebende Wirkung wurde also für Haus A (mit Tiefgarage) nicht gewährt. Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass sämtliche Rügen der Beschwerdeführer sich auf die Baubewilligung Nr. 2009-0062 (Haus B) bezögen, auch die neu

  • 10 - behauptete Verletzung von Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 BV (Zweitwoh- nungsbau). Bezüglich Haus B rechtfertige sich also die Beibehaltung des status quo, nicht hingegen bezüglich der anderen Bauarbeiten (Haus A mit Tiefgarage). 11.Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 3. September 2013 Pro- zessbeschwerde (R 13 180c). Ebenso beantragten die Beschwerdegeg- ner beim Instruktionsrichter mit Schreiben vom 28. August 2013, die Ver- fügung vom 22./23. August 2013 insofern aufzuheben bzw. anzupassen, als das Bauwerk Haus B anschliessend an die Einstellhalle/Garage inkl. gemeinsamem Technikraum und Rohboden Untergeschoss bis zur Mee- reskote 1‘143.34 m.ü.M. erstellt werden könne, weil dies aus statischen Gründen unabdingbar in einem Arbeitsschritt erfolgen müsse. Am 4. Sep- tember 2013 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Sistierung des Antrags der Beschwerdegegner vom 28. August 2013 (An- passung Verfügung betr. aufschiebende Wirkung) sowie des Hauptverfah- rens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren der Prozessbeschwerde. Mit Verfügung vom 5. September 2013 sistierte der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdegegner vom 28. August 2013 betreffend Anpassung der Verfügung über die aufschiebende Wir- kung, nicht aber das Hauptverfahren. 12.Mit Prozessurteil R 13 180c vom 12. November 2013 wies die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts unter dem Vorsitz des Stellvertreters des vorsit- zenden Richters im Verfahren R 13 180 die Prozessbeschwerde vom

  1. September 2013 ab. Dabei wurde festgehalten, dass eine differenzierte Verfügung betreffend die aufschiebende Wirkung für die beiden Baubewil- ligungen 2009-0061 (Haus A mit Tiefgarage) und 2009-0062 (Haus B) un- ter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht nur als kor- rekt und rechtens bezeichnet werden könne, sondern vielmehr als gera-
  • 11 - dezu notwendig erscheine und daher auch zu schützen sei. Es wurde nochmals betont, dass die Beschwerdegegner (Bauherrschaft) das finan- zielle Risiko trugen, falls sie bauliche Anlagen erstellten, die später aus materiell-rechtlichen Gründen nicht bewilligt werden könnten. 13.Am 4. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführer gegen das Prozes- surteil R 13 180c Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit den Rechts- begehren, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtes vom
  1. November 2013 sei aufzuheben und es sei die Beschwerde R 13 180 vor dem Verwaltungsgericht Graubünden die aufschiebende Wirkung für beide konnexen Baugesuche Nrn. 2009-0061 und 2009-0061 zu erteilen und die Bauherrschaft sei anzuweisen, jegliche derzeit laufenden Bautätigkeiten auf den Parzellen 4409 und 4111 unverzüglich einzustel- len. Ebenso wurde für die Beschwerde vor Bundesgericht die aufschie- bende Wirkung verlangt sowie die superprovisorische Anweisung an die Bauherrschaft, sie habe unter Strafandrohung jegliche derzeit laufenden Bautätigkeiten auf den Parzellen 4409 und 4111 unverzüglich einzustel- len. Mit Urteil vom 20. Januar 2014 (1C_882/2013) trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein. 14.In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2013 betreffend das vorliegende Hauptverfahren beantragten die Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 30. Juli 2013, soweit darauf einzutreten sei. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer könnten im vorlie- genden Verfahren nicht alle bisher geltend gemachten Rügen weiterhin oder erneut vorgebracht werden. Das Verwaltungsgericht habe die Sache im Verfahren R 12 1 lediglich bezüglich der Berechnung der aGF bei der Baubewilligung 2009-0062 (Haus B) an die Gemeinde zurückgewiesen. Vorliegend gelte es, die beiden Verfahren R 12 1 und R 13 180 mit ihren je unterschiedlichen Streitgegenständen auseinanderzuhalten. Im vorlie-
  • 12 - genden Verfahren würden einzig die Projektänderung vom März 2013 und die im Rahmen der Einsprache vom 17. Juni 2013 dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführer Streitgegenstand sein. Seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 26. April 2012 (R 12 1) habe sich am ent- scheidenden Sachverhalt denn auch für die Beschwerdeführer nichts mehr geändert. Die einzige Veränderung liege formell darin, dass die Bauherrschaft nicht auf die Auflage der Gemeinde zur AZ gewartet habe, sondern eine kleine Projektänderung eingereicht habe. Die minimalen Veränderungen würden nur die Anordnung der inneren Räume im Unter- geschoss betreffen und hätten keine Auswirkungen auf Gebäudevolumen oder Abstände. Die Bauherrschaft habe bewusst den Weg der Projektän- derung gewählt, weil sie den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu den Berechnungen der AZ entgegenkommen wollte. Die Gemeinde X._____ habe eine etwas andere Berechnungspraxis, welche vom Ver- waltungsgericht kritisiert worden sei. Im Übrigen bleibe das Bauvorhaben unverändert. Die Beschwerdeführer hätten im Rahmen ihrer Einsprache vom 17. Juni 2013 einzig bemängelt, dass die kleine Projektänderung ih- rer Ansicht nach nicht im Meldeverfahren hätte durchgeführt werden kön- nen, und sie machten unter Hinweis auf den Zweitwohnungsartikel 75b BV geltend, dass nach der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesge- richts keine Baubewilligungen erteilt werden könnten. Andere Rügen sei- en nicht vorgebracht worden, weshalb auf die Beschwerde vom 30. Juli 2013 nur insoweit einzutreten sei, als diese Rügen im Zusammenhang mit dem Meldeverfahren gemäss Art. 50 KRVO stünden und den Zweitwoh- nungsartikel 75b BV beträfen. Vor der Vorinstanz hätten die Beschwerde- führer namentlich folgende „erstmals wiederholte“ Rügen nicht geltend gemacht: Ziffer 4 „AZ-Berechnung“, Ziffer 7 „Grenzabstandsverletzung Terrassenanbau/Balkon“ sowie Ziffer 9 „Gebäudehöhe, Grenzabstands- verletzungen, Flachdachverbot der Zwischenbaute Haus A/Garage, man- gelnde Verkehrssicherheit, Verletzung AZ“. Auf diese Rügen sei daher im

  • 13 - vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Im Übrigen sei nicht vorausge- setzt, dass der Baugesuchsteller und der Grundeigentümer identisch sei- en. Zu den Editions- und Beweisanträgen führten die Beschwerdegegner aus, dass für das vorliegende Verfahren einzig die aktuellen Bauge- suchsunterlagen massgebend seien. Ferner seien die Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin stets mit sämtlichen Akten direkt bedient worden. Mangels Grundlage für die beantragte Akteneinsicht und Aktene- dition seien diese Anträge daher ebenfalls abzuweisen. 15.In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2013 beantragte auch die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einge- treten werden könne. Aufgrund des Entscheides des Verwaltungsgerich- tes vom 26. April 2012 (R 12 1) beschränke sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung auf die Berechnung der AZ für das Haus B. Zu allen anderen Punkten, die von den Beschwerdeführern vorgebracht wor- den seien, werde nicht mehr Stellung genommen. Die Beschwerdeführer würden geltend machen, dass durch den AZ-Transport die Ausnützungs- ziffer auf der Parzelle höchstens um 15 % erhöht werden dürfe und diese Bestimmung (Art. 38 BG) verletzt werde. Gemäss langjähriger Praxis der Baubehörde gelte diese 15 %-Regelung jedoch nur für jene Fälle, wo le- diglich eine Parzelle überbaut und zusätzliche AZ von einer Nachbarpar- zelle transferiert werde. Diese Regelung würde jedoch nicht angewendet, wo zwei oder mehrere Parzellen eine AZ-Einheit bildeten und gemeinsam überbaut würden. In solchen Fällen könnten die Parzellengrenzen näm- lich entweder aufgehoben oder beliebig verschoben werden und somit spiele die Begrenzung von 15 % keine Rolle mehr. Massgebend seien die mit der Projektänderung eingereichten neuen Pläne für die Berechnung der AZ, welche die Grundlage für die Projektänderungsbewilligung bilde.

  • 14 - 16.Mit Replik vom 3. Oktober 2013 hielten die Beschwerdeführer vollumfäng- lich an ihren Rechtsbegehren fest und bestritten sämtliche Ausführungen in den vorangegangenen Vernehmlassungen. Am Verfahrensantrag be- züglich Beizug sämtlicher Verfahrensakten aus Händen der Beschwerde- gegnerin werde uneingeschränkt festgehalten. Es werde zudem aus- drücklich bestritten, dass die Projektänderung vom März 2013 lediglich „geringfügig“ sei. Zutreffend sei, dass Art. 50 KRVO nicht abschliessend sei. Dieser Einwand sei nach Auslegung der erwähnten Bestimmung je- doch völlig unbehelflich. Denn Art. 50 KRVO bestimme die Mindestregeln bzw. definiere die Voraussetzungen, unter welchen das Meldeverfahren ausgeschlossen sei. Nachdem die Projektänderung vom 20. März 2013 diese Voraussetzungen in mehrfacher Hinsicht klarerweise erfülle, sei sie vom Ausnahmetatbestand des Meldeverfahrens nach Art. 50 KRVO nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner sei das vorlie- gende Verfahren nicht unabhängig vom Verfahren R 12 1. Das Bundes- gericht habe mit Urteil 1C_394/2012 vom 31. Januar 2013 klargestellt, dass es sich beim Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 1 in dieser Angelegenheit lediglich um einen Zwi- schenentscheid handle und mit einer Beschwerde gegen einen Endent- scheid dann alle vorangegangenen Zwischenentscheide angefochten werden könnten sowie dass die beiden Baugesuche eine materielle Ein- heit bildeten. Die Beschwerdegegner bestritten überdies die Anwendung der Zweitwohnungsbestimmung von Art. 75b BV im Wesentlichen unter Verweis auf einen aktuellen Entscheid des Bundesgerichts (1C_7/2013 vom 13. Juni 2013). Dieser sei jedoch unbehelflich. Denn vorliegend sei unter anderem massgebend, dass - ganz im Gegensatz zum Sachverhalt gemäss Entscheid 1C_7/2013 - nach dem 11. März 2012 eine erhebliche Projektänderung erfolgt sei, welche die Anwendung des Zweitwohnungs- artikels nach Art. 75b BV ausgelöst habe. Schliesslich sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin zur Auslegung von Art. 38 BG völlig abwegig.

  • 15 - Denn aus Art. 38 Abs. 1 und 2 BG sei klar ersichtlich, dass Grundstücke, die in der gleichen Bauzone lägen, an die Bauparzelle unmittelbar an- grenzten oder lediglich durch Strassen oder Bäche von ihr getrennt seien, für die Berechnung der Ausnützungsziffer mit einbezogen werden könn- ten, auf der Bauparzelle dadurch die in der betreffenden Bauzone gelten- de Ausnützungsziffer höchstens um 15% erhöht werden dürfe. Abs. 2 de- finiere unmissverständlich, dass „solche Grundstücke eine AZ-Einheit bil- den“. Daran ändere selbstverständlich entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin weder die „gemeinsame Überbauung“ beider Parzellen noch eine angebliche Praxis der Baubehörde irgendetwas. Zudem wurde noch erwähnt, dass beide Baugrundstücke im Eigentum verschiedener Personen stünden und mit der Eingabe der Projektänderungsgesuche die Dienstbarkeiten bezüglich AZ-Transfer rechtsgenügend hätten vereinbart werden müssen. Auch heute noch fehle im Grundbuch bezüglich dieser Parzelle eine entsprechende Dienstbarkeit. Gemäss „Merkblatt für Bau- eingaben der Gemeinde X._____“ vom 3. Februar 2011, welches die Aus- führungsbestimmungen von Art. 63 BG darstelle, werde in Ziff. 26, S. 3, ausdrücklich verlangt, dass zusammen mit der Baueingabe unter ande- rem „Bruttogeschossflächenübertragung“ rechtsgenüglich nachzuweisen seien, was heisse, dass solche Dienstbarkeiten bezüglich der einbezoge- nen Baugrundstücke dinglich bestehen müssten, was vorliegend nicht zu- treffe. Somit könne bei den angefochtenen Baugesuchen auf den Parzel- len 4409 und 4111 von vornherein ein solches Privileg der AZ-Einheit gemäss Art. 38 Abs. 2 BG nicht in Anspruch genommen werden, womit die gesetzliche AZ von 0.35 zwingend einzuhalten sei. Unter dem Punkt „Absichtliche Irreführung des Verwaltungsgerichts Graubünden“ wurde weiter ausgeführt, dass im Plan Projektänderung Haus B, den die Be- schwerdegegnerin bisher jedoch nicht dem Verwaltungsgericht Graubün- den habe zukommen lassen bzw. diesem verweigert habe, sei auf dem Grundriss „Keller Haus B 1:100“ unter anderem ein Keller mit 5.7 m 2 und

  • 16 - ein Keller mit 8.6 m 2 Fläche eingetragen. Gemäss einem dem Gesuch- schreiben der Beschwerdegegner an das Verwaltungsgericht Graubün- den vom 28. August 2013 im Verfahren R 13 180a betreffend aufschie- bende Wirkung beiliegenden Ausschnitt Werkplan-Grundriss Massstab 1:50 sei der erste Keller (ursprünglich 5.7m2) neu als „Garderobe“ dekla- riert. Ebenso werde der zweite Keller (ursprünglich 8.6m 2) neu als „Waschküche“ bezeichnet. Zudem sei die bisher wohnungsintern gelege- ne Treppe neu ausserhalb Haus B in die UN-Garage vorgelagert worden, wodurch im Haus B die aGF vor allem wegen der neuen „Garderobe“ ille- gal erheblich erweitert worden sei. Offensichtlich hätten die Beschwerde- gegner die von der Baubehörde der Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2013 bewilligten Pläne und von den Beschwerdeführern angefochtenen Baubewilligungen nachträglich zu ihren Gunsten wesentlich abgeändert. Einerseits habe dies einen wesentlichen Einfluss auf die AZ, welche die ohnehin falschen Berechnungen der Bauherrschaft neu zusätzlich mit 6.3 m 2 aGF belasteten und damit in noch grösserem Ausmass nicht ge- setzeskonform seien. Neu betrage die aGF im Haus B gar 231.3 m 2 , wo- mit sich eine Erweiterung um 72.7 m 2 aGF und eine Ausnützungs- Überschreitung der Parzelle 4409 von 45.8 m 2 aGF ergebe, was allein schon zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung führen müsse. Für Haus B und Haus A betrage die Gesamt-Ausnützung 531.6 m 2 aGF, was eine Überschreitung der maximal zulässigen Ausnüt- zung der Parzellen Nummern 4409 und 4111 von 485.8 m 2 aGF um ins- gesamt 45.8 m 2 aGF ergebe und damit die AZ insgesamt um 9.43 % ver- letzt sei. Auch aus diesem Grund müsse diese Grundstücks-Übernutzung durch die vorliegenden Bauprojekte Haus A und Haus B insgesamt zur Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung führen. Andererseits bele- ge auch dieses Beispiel exemplarisch, dass die Beschwerdegegner die Beschwerdegegnerin als auch das Verwaltungsgericht bewusst und auf einen eigenen Vorteil bedacht in die Irre führe.

  • 17 - 17.Mit Duplik vom 9. Oktober 2013 hielten die Beschwerdegegner vollum- fänglich an den Anträgen in der Vernehmlassung vom 16. August 2013 fest und bestritten die Ausführungen der Beschwerdeführer weiterhin. Zu- dem würden sämtliche Unterstellungen und Anschuldigungen von be- wusster Irreführung entschieden zurückgewiesen. In Bezug auf Art. 75b BV wurde ergänzend auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_196/2013 vom 4. September 2013 hingewiesen. Nach Erteilung der Baubewilligung sei lediglich die AZ-Berechnung den Vorgaben des Verwaltungsgerichts und der Beschwerdegegnerin angepasst worden und stelle damit lediglich eine geringfügige Projektänderung dar. Der von den Beschwerdeführern immer wieder erwähnte Balkon beim Haus B werde weder ausgeführt noch erneut beantragt. Es sei richtig, dass es im Garagengeschoss vor dem Haus B bei der Bauausführung zu einer kleinen Änderung in der Ga- rage gekommen sei. Diese Änderung gründe entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführer nicht auf einer Vorteilsverschaffung, sondern auf bau- technischen Begebenheiten, worüber das Verwaltungsgericht informiert worden sei. Im Übrigen seien kleinere Abänderungen im Verlauf der Bau- ausführung absolut normal, zumal erst bei der effektiven Bauausführung festgestellt werden könne, ob das geplante Bauvorhaben mit der konkre- ten Terrainbeschaffenheit in allen Details umgesetzt werden könne. Schliesslich werde beantragt, die Editionsanträge der Beschwerdeführer, insbesondere diejenigen aus den Händen des Grundbuchkreises X._____, sowie die beantragten weiteren Beweismassnahmen seien ab- zuweisen. Dies, weil einerseits die Relevanz dieser Belege oder Anträge für das vorliegende Verfahren weder begründet worden noch ersichtlich sei. Und andererseits, weil die Grundbuchbereinigungen noch vorzuneh- men und die vorhandenen Grundbuchbelege daher noch unvollständig seien.

  • 18 - 18.Auch die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 31. Oktober 2013 an ihren Anträgen fest. Bezüglich Aktenedition wurde ausgeführt, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sämtliche Akten im Original zuge- schickt worden seien. Gemäss Schreiben des Verwaltungsgerichts vom

  1. Oktober 2013 habe die Beschwerdegegnerin trotzdem gewisse Akten einzureichen, was diese im Rahmen der Duplik tat. Bezüglich AZ wurde ausgeführt, für deren Berechnung gälten ausschliesslich die von der Be- schwerdegegnerin mit Datum vom 26. Juni 2013 bewilligten Projektände- rungspläne und nicht irgendwelche Unterlagen, die angeblich von den Beschwerdegegnern in einem Nebenverfahren dem Gericht eingereicht worden seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der kommunale Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 26. Juni, mitgeteilt am
  2. Juni 2013, mit welchem den Beschwerdegegnern die in Frage ste- hende Baubewilligung für die Projektänderung vom 20. März 2013 unter Auflagen und gleichzeitiger Abweisung der dagegen von den heutigen Beschwerdeführern erhobenen Einsprache erteilt worden ist. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung zu Recht erteilt hat.
  3. a)Mit Entscheid vom 26. April 2012 hat das Verwaltungsgericht im Verfah- ren R 12 1 festgehalten, dass die damalige Beschwerde bezüglich der
  • 19 - Baubewilligung 2009-0062 (Haus B) im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen werde. Die Angelegenheit wurde diesbezüglich an die Ge- meinde zurückgewiesen, damit diese nach Berechnung der im Sinne der Erwägungen noch zu beschaffenden aGF die Baubewilligung 2009-0062 mit der Auflage ergänze, dass vor Baubeginn diese aGF von der Bau- herrschaft noch beschafft werden müsse. Die aus dieser zusätzlichen Auflage resultierenden Korrekturen in der Baubewilligung 2009-0062 soll- ten ebenfalls vorgenommen werden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht hat im diesbezüglichen Urteil 1C_394/2012 vom 31. Januar 2013 E.1 festgehal- ten, dass sich aus der Formulierung des Dispositivs des Entscheids R 12 1 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergebe, dass der Gemeinde noch ein gewisser Entscheidungsspielraum zustehe: Zum einen müsse sie die noch zu beschaffende aGF berechnen; zum anderen müsse sie mittels einer Auflage deren Beschaffung durch die Bauherr- schaft sicherstellen. Es sei damit zu rechnen, dass die von der Gemeinde formulierte Auflage von den Beschwerdeführern angefochten werde: Die- se würden nämlich die Auffassung vertreten, dass die zu beschaffende aGF den nach Art. 38 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ vom
  1. Juni 2010 (BG) zulässigen Ausnützungstransport von maximal 15 % überschreite und daher unzulässig sei. Der angefochtene Entscheid schliesse das Baubewilligungsverfahren somit nicht ab und sei daher als Zwischenentscheid zu qualifizieren, weshalb das Bundesgericht insge- samt nicht auf die Beschwerde eintreten könne. b)Aufgrund des eben genannten Urteils des Bundesgerichts 1C_394/2012 vom 31. Januar 2013 gilt es festzuhalten, dass der Entscheid des Verwal- tungsgerichts vom 26. April 2012 vom Bundesgericht als Zwischenurteil qualifiziert wurde, was bedeutet, dass dieser erst zusammen mit einem kantonal letztinstanzlichen Endentscheid mit Beschwerde in öffentlich-
  • 20 - rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden kann. Es bedeutet aber nicht, wie dies die Beschwerdeführer behaupten, dass auch vor dem Verwaltungsgericht nochmals sämtliche Rügen vor- gebracht werden können, die in früheren Verfahren vorgebracht worden sind. Vielmehr hat auch das Bundesgericht den Streitgegenstand des vor- liegenden Verfahrens in seinem Urteil 1C_394/2012 vom 31. Januar 2013 E.1 bereits umrissen. So habe die Gemeinde die noch zu beschaffende aGF zu berechnen und mittels einer Auflage deren Beschaffung durch die Bauherrschaft sicherzustellen. Sofern die Beschwerdeführer in ihren Schriften nun Rügen vorbringen, welche nicht den genannten Streitge- genstand betreffen und nicht bereits vor der Vorinstanz mit Einsprache vom 17. Juni 2013 vorgebracht worden sind (vgl. Art. 51 Abs. 2 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), ist darauf nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere die von den Beschwerdefüh- rern in der Beschwerde vom 30. Juli 2013 ab Seite 17 vorgebrachten Rü- gen, welche mit „bereits in früheren Verfahren vorgebrachten Rügen“ beti- telt sind. 3.Primär gilt es zu klären, ob dem Gericht ein Entscheid aufgrund der vor- liegenden Akten möglich ist bzw. ob den diversen Editionsanträgen der Beschwerdeführer stattzugeben ist. Mit Anruf vom 3. Oktober 2013 hat der Instruktionsrichter beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf- grund dessen Bemerkungen in der Replik vom 3. Oktober 2013, wonach die Gemeinde a) nicht einmal alle Verfahrensakten des Projektände- rungsgesuches eingereicht habe und b) die Beschwerdeführer die bishe- rigen Verfahrensakten zur Einsichtnahme verlangt hätten und vom Ge- richt lediglich die den Vernehmlassungen der Beschwerdegegner beige- legten Unterlagen ausgehändigt erhalten hätten, nachgefragt, was für Ak- ten ihm bisher nicht zur Verfügung gestanden hätten. Mit Schreiben vom
  1. Oktober 2013 forderte der Instruktionsrichter daraufhin die Beschwer-
  • 21 - degegnerin und die Beschwerdegegner auf, zusammen mit der Duplik sämtliche allenfalls noch nicht eingereichten Akten des Bewilligungsver- fahrens für das Projektänderungsgesuch Haus B einzureichen. Mit Duplik vom 31. Oktober 2013 reichte die Beschwerdegegnerin folgende Akten nach: Schreiben des Bauamtes X._____ vom 3. Mai 2013 an Rechtsan- walt Vogel, Schreiben der Beschwerdegegner an das Bauamt X._____ vom 9. April 2013, Einsprache der Beschwerdeführer vom 17. Juni 2013 sowie die Projektänderungspläne Nrn. sch/100/56 und sch/100/53 vom
  1. Mai 2011 bzw. 20. März 2013. Zu diesen Einlagen an das Gericht nahmen die Beschwerdeführer keine Stellung und es ist davon auszuge- hen, dass sich ihre Editionsanträge aufgrund dieser Einlagen erledigt ha- ben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin zudem auf, dem Gericht den Plan „AZ- Berechnung“, Beilage 45 der Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren R 12 1, zuzustellen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 kam die Beschwerdegegnerin diesem Begehren nach und reichte den entspre- chenden Plan ein, was auch den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Wie noch zu zeigen sein wird, ist dem Verwaltungsgericht ein Ent- scheid aufgrund der nunmehr vorliegenden Akten möglich. 4.Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Baubewilligung vom 26. Juni 2013 sei nur an den Bauherrn I._____ adressiert, während der Bauein- spracheentscheid an I., K. und L._____ ergangen sei. Des- halb sei die Baubewilligung widersprüchlich, rechtswidrig und aufzuhe- ben. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, zumal K._____ und L._____ am 17. Dezember 2012 die Parzelle 4409 zu Miteigentum je zur Hälfte erworben hatten (vgl. den Grundbuchauszug Parzelle 4409 und 4111 des Grundbuchs X., Beilage 1 und 2 der Beschwerdegegner) und gemäss eigener Aussage die Projektänderung vom 20. März 2013 im gegenseitigen Einverständnis zusammen mit I. eingereicht hatten
  • 22 - (vgl. die Vernehmlassung der Beschwerdegegner S. 3). Dass die Baube- willigung nur an I._____ adressiert ist, mag ein editorisches Versehen sein, führt jedoch keinesfalls zur Aufhebung derselben. 5.Die Beschwerdeführer rügen sodann, dass die Beschwerdegegnerin es gemäss Art. 45 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubün- den (KRVO; BR 801.110) unterlassen habe, die Projektänderungsgesu- che vom 20. März 2013 öffentlich aufzulegen und dies zu publizieren. Al- lerdings machen auch die Beschwerdeführer Ausführungen zu Art. 50 Abs. 1 KRVO, wo bezüglich Meldeverfahren festgehalten wird, dieses sei ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren. Es findet Anwendung auf un- tergeordnete Bauvorhaben, bei welchen mit keinen Einsprachen zu rech- nen ist, wie insbesondere geringfügige Projektänderungen bereits bewil- ligter Bauvorhaben (Ziff. 1) oder bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Verände- rungen bezüglich Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen (Ziff. 2). Gemäss Art. 51 Abs. 1 KRVO wird beim Meldeverfahren auf die öffentli- che Auflage samt Publikation verzichtet. Die Beschwerdeführer sind nun der Ansicht, dass es sich vorliegend zwar um Projektänderungen, nicht aber „bereits bewilligter Bauvorhaben“ handle, zumal das Bundesgericht mit Urteil 1C_394/2012 vom 31. Januar 2013 entschieden habe, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts R 12 1 vom 26. April 2013 ein Zwi- schenentscheid sei und dieser noch angefochten werden könne. Das be- deute, dass noch keine rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben vorlägen, weshalb die gesetzliche Voraussetzung für ein Meldeverfahren bezüglich der Projektänderungen nicht erfüllt sei. Auch hätte mit weiteren Einspra- chen gerechnet werden müssen. Ebenfalls nicht erfüllt seien die beiden kumulativ zu erfüllenden Bedingungen nach Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 KRVO. Denn selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die baulichen Massnahmen der Projektänderungen nach aussen kaum in Erscheinung

  • 23 - treten würden und diese zonenkonform seien, was jedoch bestritten wer- de, würden die aktuellen Projektänderungen eine Veränderung bezüglich der baulichen Ausnützung erfahren. Dies insbesondere, nachdem das Verwaltungsgericht im Urteil R 12 1 vom 26. April 2012 ausdrücklich die Beschaffung neuer aGF verlangte und die aGF gemäss aktuellen Projek- tänderungen wesentlich von jenen aGF gemäss den nicht rechtskräftigen Baubewilligungen vom 8. November 2011 abweichen würden. Die Be- schwerdegegnerin hat bereits im Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 ausgeführt, dass die Baubehörde auf eine Publikation des Projektände- rungsgesuches verzichtet habe, weil die nachgesuchten Änderungen am Bauprojekt nach aussen in keiner Weise in Erscheinung treten würden und es sich um eine eher geringfügige Projektänderung handle. Da den Einsprechern das Projektänderungsgesuch direkt zugestellt worden sei, hätten diese ihre nachbarlichen Rechte in optimaler Form wahrnehmen können und hätten dann auch innert verlängerter Frist eine Einsprache eingereicht. Die Beschwerdegegner führten zur Problematik der unterlas- senen Publikation und fehlenden Auflage in ihrer Vernehmlassung vom

  1. August 2013 aus, dass es sich bei der Projektänderung lediglich um eine geringfügige Änderung handle, die einen untergeordneten Teil des Bauvorhabens betreffe. Dass eine solche nicht öffentlich zu publizieren gewesen sei, sei ohne weiteres richtig. Die minimalen Veränderungen würden nur die Anordnung der inneren Räume betreffen und hätten keine Auswirkung auf das Gebäudevolumen oder die Abstände. Da die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführer direkt mit den Akten bedient und ihnen eine - auf deren Ersuchen hin um weitere 30 Tage verlängerte Frist
  • eingeräumt hätte, seien den Beschwerdeführern somit keine Nachteile entstanden, selbst wenn eine öffentliche Publikation und Auflage der Pro- jektänderung hätte durchgeführt werden müssen. Für das Gericht stellt sich vorliegend folglich die Frage, ob es sich bei der am 20. März 2013 eingereichten Projektänderung um ein untergeordnetes Bauvorhaben

  • 24 - gemäss Art. 50 KRVO handelt. Die Aufzählungen in Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des genannten Artikels sind – wie die Beschwerdegegner richtig bemerk- ten – nur exemplarischer Art und brauchen nicht als solche erfüllt zu sein. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Bauvorhaben als bereits bewil- ligte zu gelten haben (Ziff. 1) und ob die baulichen Massnahmen nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen (Ziff. 2). Entscheidend ist, ob es sich bei den Projektänderungen um ein untergeordnetes Bauvorhaben handelt. Wie bereits im Dispositiv des Ent- scheids des Verwaltungsgerichts R 12 1 vom 26. April 2012 ersichtlich, betrifft die Projektänderung vom 20. März 2013 allein die Berechnung der im Sinne der Erwägungen noch zu beschaffenden aGF. Das Verwal- tungsgericht hat aber bereits im genannten Urteil in E.14.b festgehalten, dass die Überschreitung der AZ - dem Verhältnismässigkeitsprinzip fol- gend - nicht zur Aufhebung der Baubewilligung führen könne, weil diese Baugesetzwidrigkeit mit der in solchen Fällen üblichen Auflage korrigiert werden könne. Die Beschwerdegegner sind nun der Beschwerdegegnerin mit ihrem Projektänderungsgesuch vom 20. März 2013 zuvorgekommen und haben selbst eine neue AZ- bzw. aGF-Berechnung eingereicht. Somit kann festgehalten werden, dass es sich bei der in Frage stehenden Pro- jektänderung um ein untergeordnetes Bauvorhaben handelt, das weder zur Aufhebung der Baubewilligung (vgl. R 12 1 E.14.b) führt noch eine öf- fentlich Publikation und Auflage gemäss Art. 45 KRVO verlangt. Insofern war es richtig, dass die Beschwerdegegnerin die Projektänderung direkt den Einsprechern und heutigen Beschwerdeführern zugesandt hat und diese so ihre Rechte wahrnehmen konnten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 6.Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass in hängigen Baugesuchsverfah- ren – vorliegend betreffend die Baubewilligungen Nr. 2009-0061 (Haus A)

  • 25 - und Nr. 2009-0062 (Haus B) – nach der aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zweitwohnungsartikel 75b der Bundesverfassung (BV; SR 101) keine Baubewilligungen erteilt werden könnten (unter Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_646/2012 vom 22. Mai 2013). Wie bereits in der Prozessbeschwerde R 13 180c E.1.f ausgeführt, kann sich das, was die Beschwerdeführer in Bezug auf die Zweitwohnungsbe- stimmungen vorbringen letztlich einzig auf das Haus B auswirken, nicht jedoch auf das Haus A, sind dort doch keine klassischen Zweitwohnun- gen im Sinne von Art. 2 der Verordnung über Zweitwohnungen (ZwVO; SR 702) vorgesehen, sondern lediglich eine touristisch bewirtschaftete Zweitwohnung im Untergeschoss (UG) sowie zwei Erstwohnungen im Erdgeschoss (EG) und im Obergeschoss (OG). Die Beschwerdeführer behaupten, das Bundesgericht stelle bei Baubewilligungen für Zweitwoh- nungen, die noch vor der Abstimmung vom 11. März 2012 erteilt, aber in der Folge angefochten worden seien, massgeblich auf den Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuchs durch die kantonalen Behörden ab. Im vor- liegenden Verfahren sei dies das Datum des Urteils des Verwaltungsge- richts, der 26. April 2012, was mithin klar nach dem 11. März 2012 sei. Ebenfalls gemäss aktuellster Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 75b BV seien nach dem 1. Januar 2013 erstinstanzlich erteilte oder im Rechtsmittelverfahren erheblich modifizierte Baubewilligungen gemäss Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV nichtig. Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 festgehalten, dass die Baubewil- ligung für die beiden Häuser A und B bereits am 8./17. November 2011 erteilt worden seien, somit also ein halbes Jahr vor Inkrafttreten von Art. 75b BV. Zu diesem Zeitpunkt hätten aber unter Beachtung des Zweitwohnungsgesetzes der Gemeinde X._____ noch Zweitwohnungen bewilligt werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Bundesgericht im Urteil 1C_646/2012 vom 22. Mai 2013 in E.11.6 explizit festgehalten, dass Baubewilligungen, die vor dem 11. März 2012

  • 26 - erstinstanzlich erteilt worden sind, nicht unter die neuen Verfassungsbe- stimmungen fallen und gültig bleiben, unabhängig vom Zeitpunkt, in dem sie rechtskräftig geworden sind. Wie auch die Beschwerdegegner richtig bemerkten, hat das Bundesgericht dies im Urteil 1C_7/2013 vom 13. Juni 2013 E.2 bestätigt. Vorliegend wurden die Baubewilligungen Nr. 2009- 0061 (Haus A) und Nr. 2009-0062 (Haus B) unbestrittenermassen am 8./17. November 2011 erteilt. In BGE 139 II 263 E.7 hat das Bundesge- richt überdies angemerkt, dass Baubewilligungen, die schon vor dem

  1. März 2012 erteilt worden sind und zwischen dem 11. März 2012 und dem 1. Januar 2013 im Rechtsmittelverfahren erheblich modifiziert wor- den sind, anfechtbar sind. Vorliegend datiert die nunmehr in Frage ste- hende Projektänderung gar vom 20. März 2013. Allerdings kann vorlie- gend nicht von erheblichen Modifikationen gesprochen werden, betrifft die Projektänderung doch nur geringfügige Änderungen bzw. ein untergeord- netes Bauvorhaben (vgl. vorstehend E.5), weshalb die erstinstanzliche Bewilligung vom 8./17. November 2011 massgeblich bleibt und Art. 75b BV keine Anwendung findet. Die Beschwerde ist folglich auch in Bezug auf die Zweitwohnungsproblematik abzuweisen.
  2. a)Weiter ist die Frage der Berechnung der aGF im Haus B bzw. die vom Verwaltungsgericht im Verfahren R 12 1 verfügte Auflage der Ergänzung der Baubewilligung 2009-0062 mit der Berechnung der zusätzlich benötig- ten aGF und deren Beschaffung, zu klären. Wie bereits vorstehend in Er- wägung 5 ausgeführt, sind die Beschwerdegegner mit ihrem Projektände- rungsgesuch vom 20. März 2013 einer Auflage der Beschwerdegegnerin zuvorgekommen und haben selbst eine neue AZ- bzw. aGF-Berechnung eingereicht. Damit erübrigt es sich, die Frage zu klären, ob das Verwal- tungsgericht - wie von den Beschwerdeführern behauptet - mit seinem Zwischenentscheid R 12 1 seine eigene konstante Rechtsprechung be- züglich der Voraussetzungen von Auflagen missachtet und sich vorbehalt-
  • 27 - los darüber hinweggesetzt habe (unter Verweis auf PVG 2008 Nr. 21). Festzuhalten bleibt einzig, dass es sich bei der Beschaffung zusätzlicher aGF um die Schaffung des rechtmässigen Zustandes handelt und eine Baubewilligung diesbezüglich gemäss Art. 90 des Raumplanungsgeset- zes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sehr wohl mit den gebotenen Nebenbestimmungen – in casu einer Auflage – verknüpft wer- den kann. Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. b)Die Beschwerdegegner sind nun der Ansicht, auf die Frage der Beschaf- fung der aGF sei nicht einzutreten, zumal sich die Beschwerdeführer im Rahmen der Einsprache nicht zur aGF-Beschaffung bzw. deren Berech- nung geäussert hätten (vgl. die Vernehmlassung der Beschwerdegegner S. 7 f.). Die Beschwerdeführer sind gegenteiliger Ansicht und verweisen auf ihre Einsprache, wo sie generell an allen in den bisherigen Verfahren vorgebrachten Rügen festhalten und im Rahmen der Rüge bezüglich des Meldeverfahrens gemäss Art. 50 KRVO auf die Veränderung bezüglich der baulichen Ausnützung durch die Projektänderung vom 20. März 2013 hinweisen (vgl. die Einsprache vom 17. Juni 2013 S. 4 und 6 f.). Eine ei- gentliche Rüge in Bezug auf die aGF-Beschaffung durch die Projektände- rung vom 20. März 2013 kann der Einsprache tatsächlich nicht entnom- men werden. Allerdings sind gemäss Art. 51 Abs. 3 VRG neue Tatsa- chenbehauptungen zulässig, weshalb auf die Frage der Berechnung der aGF im Haus B dennoch einzutreten ist, zumal die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren nicht ausgedehnt worden sind (Art. 51 Abs. 2 VRG). c)Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Be- schwerdeführer machten geltend, durch den AZ-Transport dürfe die Aus- nützungsziffer auf der Parzelle höchstens um 15 % erhöht werden und diese Bestimmung werde verletzt (Art. 38 BG). Gemäss langjähriger Pra-

  • 28 - xis der Baubehörde gelte diese 15 %-Regelung jedoch nur für jene Fälle, wo lediglich eine Parzelle überbaut und zusätzliche Ausnützungsziffer von einer Nachbarparzelle transferiert werde. Diese Regelung würde jedoch nicht angewendet, wo zwei oder mehrere Parzellen eine AZ-Einheit bilde- ten und gemeinsam überbaut würden. In solchen Fällen könnten die Par- zellengrenzen nämlich entweder aufgehoben oder beliebig verschoben werden und somit spiele die Begrenzung von 15 % keine Rolle mehr. Die Beschwerdegegnerin behandelte die beiden in Frage stehenden Parzel- len in ihrer Baubewilligung vom 26./28. Juni 2013 denn auch als AZ- Einheit und hielt fest, dass die Ausnützung gesamthaft über die beiden Parzellen ausgewiesen werde und somit eine Ausnützung von 0.347 re- sultiere. Dieser Ansicht der Beschwerdegegnerin kann - wie nachstehend gezeigt wird - nicht gefolgt werden. d)Im alten BG, letztmals revidiert am 26. September 2004, von der Regie- rung genehmigt am 18. Januar 2005, lautete die vorliegend zur Diskussi- on stehende Regelung wie folgt: Art. 56 Anrechenbare Landfläche Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste, baulich noch nicht ausgenützte Grundstückfläche innerhalb der Bauzone. Grundstücke, die in der gleichen Bauzone liegen, an die Bauparzellen unmittel- bar angrenzen oder lediglich durch Strassen oder Bäche von ihr getrennt sind, können für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden, sofern sie mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist. Auf der Bauparzelle darf dadurch die in der be- treffenden Bauzone geltende Ausnützungsziffer höchstens um 15 % erhöht wer- den. Im Urteil R 05 59 vom 11. November 2005 hatte das Verwaltungsgericht zu entscheiden, ob die Auffassung der Gemeinde richtig sei, wonach bei

  • 29 - einer AZ-Einheit unter Belassung der Grundstücksgrenzen sämtliche Flächen der jeweils beteiligten Grundstücke zu einer Einheit zusammen- gefasst werden dürften und die sich daraus ergebende Gesamtfläche als Grundlage für die Berechnung der AZ diene, unabhängig davon, wo auf der einbezogenen Fläche die Gebäude erstellt würden und wieviel jede Parzelle dafür effektiv an aGF zur Verfügung gestellt habe. Gemäss der Auffassung der Gemeinde sei einzig massgebend, dass auf der Gesamt- fläche die zonengemässe AZ nicht überschritten werde und dass davon der Fall von Art. 56 Abs. 2 BG zu unterscheiden sei, wonach von benach- barten Parzellen auf ein bestimmtes Baugrundstück aGF transportiert werden dürfe, die AZ-Erhöhung auf dem Baugrundstück aber nicht mehr als 15 % betragen dürfe. Das Verwaltungsgericht schrieb dazu in Erwä- gung 2c-e Folgendes: "c)Wie seitens der Rekurrentin zu Recht ausgeführt worden ist, lässt sich Art. 56 BG nichts entnehmen, was eine hinreichende Stütze für die gemeindliche Auf- fassung darstellen könnte. Die genannte Bestimmung regelt in Abs. 1 lediglich, was als anrechenbare Landfläche zu gelten hat. In Abs. 2 wird sodann festge- legt, wann andere Grundstücke für die Berechnung der AZ miteinbezogen wer- den können (angrenzende oder lediglich durch eine Strasse oder einen Bach abgetrennte Lage, gleiche Bauzone) und inwieweit durch einen derartigen „Mit- einbezug“ die zonengemässe AZ auf der Bauparzelle erhöht werden darf (um max. 15 %). Die erwähnte Bestimmung regelt somit lediglich, unter welchen Voraussetzungen BGF von einer Parzelle zur anderen transportiert werden darf, wobei diese Limiten parzellenweise gelten. Insofern erweist sich auch der ge- meindliche Einwand, bei einem Wegfall der AZ-Einheiten würden verschiedene Parzellen die zonengemässe AZ massiv überschreiten, als nicht stichhaltig, zu- mal solches auch in Konflikt mit Art. 56 Abs. 2 BG stehen würde. Damit ist ge- sagt, dass Art. 56 Abs. 1 BG keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die von der Gemeinde definierte AZ-Einheit (i.S. eines virtuellen Grundstückes) bil- det. d)Etwas anderes lässt sich auch aus der gestützt auf Art. 56 Abs. 2 BG erfolgten grundbuchlichen Anmerkung einer AZ-Einheit nicht ableiten. Im Übrigen lässt sich z.B. dem bei den Akten liegenden Grundbuchauszug von Parzelle 4326 [dort ausdrücklich aufgeführt unter o), r) und s)] ohne weiteres entnehmen, dass Nutzung jeweils von einer Parzelle zur anderen, und nicht etwa von einer Parzel- le auf eine „AZ-Einheit“ oder von einer „AZ-Einheit“ auf eine andere „AZ-Einheit“, transportiert wird. Was die Gemeinde in diesem Zusammenhang noch vorbringt, findet im Gesetz keine Stütze. Die ihrer Auffassung zugrunde liegende gesetzli-

  • 30 - che Bestimmung regelt lediglich den gewöhnlichen Nutzungstransport von Par- zelle zu Parzelle, wie er in vielen Baugesetzen von Bündner Gemeinden vor- kommt. Die Bildung von AZ-Einheiten in dem von ihr verfolgten Sinne ist indes- sen vom Baugesetz nicht vorgesehen und entsprechend ist ein Abstellen auf die Gesamtfläche einer solchen Einheit für die Berechnung der zulässigen AZ nicht möglich, weshalb die gemeindliche Praxis als gesetzeswidrig bezeichnet werden muss. e)Mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Bildung von AZ- Einheiten kann die Gemeinde aus den in den Baubewilligungen vorgenomme- nen Auflagen (grundbuchliche Anmerkung einer AZ-Einheit, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen) aus öffentlich-rechtlicher Sicht betrachtet nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die betreffenden Beschränkungen könnten, wenn über- haupt, als privat-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den be- teiligten Grundeigentümern verstanden werden. Wie es sich aber allenfalls damit verhält, ist Sache des Zivilrichters.“ Im neuen BG vom 13. Juni 2010, genehmigt am 18. Januar 2011, hat die Gemeinde die anrechenbare Grundstücksfläche in Art. 38 BG neu gere- gelt. Dieser neue Art. 38 BG lautet wie folgt (Änderungen gegenüber dem alten BG durch das Gericht kursiv hervorgehoben): Art. 38 Anrechenbare Grundstücksfläche Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die vom Baugesuch erfasste (baulich noch nicht ausgenützte [Anmerkung des Gerichts]) Grundstücksfläche innerhalb der Bauzone. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund- und Grober- schliessung. Grundstücke, die in der gleichen Bauzone liegen, an die Bauparzelle unmittelbar angrenzen oder lediglich durch Strassen oder Bäche von ihr getrennt sind, kön- nen für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden, sofern sie mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist. Auf der Bauparzelle darf dadurch die in der betref- fenden Bauzone geltende Ausnützungsziffer höchstens um 15 % erhöht werden. Solche Grundstücke bilden eine AZ-Einheit und spätere Änderungen daran oder Verfügungen darüber bedürfen der Zustimmung der Eigentümer aller an dieser AZ-Einheit beteiligten Grundstücke. Geändert hat sich gegenüber Art. 56 Abs. 2 des alten BG in der massge- benden Bestimmung Art. 38 Abs. 2 BG nichts. Auch der neue Abs. 3 von

  • 31 - Art. 38 BG vermag daran nichts zu ändern. Dieser, welcher wohl eine ge- setzgeberische Reaktion auf das Urteil R 05 59 des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2005 darstellen soll, sagt lediglich aus, dass Grunds- tücke, die gemäss Art. 38 Abs. 2 BG für die Berechnung der AZ miteinbe- zogen werden, sofern sie mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- schränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist, eine AZ- Einheit bilden. Einzige Rechtsfolge dieser AZ-Einheit, die sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen BG nur aufgrund der in Abs. 2 von Art. 38 BG enthaltenen Regeln gebildet werden kann, ist es nämlich, dass Änderungen und Verfügungen betreffend diese AZ-Einheit der Zustim- mung der Eigentümer der beteiligten Grundstücke bedürfen. Abs. 3 von Art. 38 BG hat somit rein deklaratorischen Charakter und benennt das Er- gebnis der in Abs. 2 formulierten Regeln als AZ-Einheit. Dass über Abs. 3 der genannten Bestimmung die in Abs. 2 formulierte 15 %-Regel umgan- gen oder gar ausgehebelt werden könnte, kann der Bestimmung nicht entnommen werden. Somit sind die Schlussfolgerungen des Urteils R 05 59 des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2005 nach wie vor einschlägig und es gilt, dass die Bildung von AZ-Einheiten in dem von der Beschwerdegegnerin verstandenen und offenbar trotz des Präjudizes R 05 59 nach wie vor praktizierten Sinne vom Baugesetz nicht vorgese- hen ist und entsprechend ein Abstellen auf die Gesamtfläche einer sol- chen Einheit für die Berechnung der zulässigen AZ nicht möglich ist. Die gemeindliche Praxis muss damit erneut als gesetzeswidrig bezeichnet werden. Die Folge davon ist, dass – entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin – nicht aGF in der ganzen, als solche von den Be- schwerdegegnern und der Beschwerdegegnerin verstandenen AZ-Einheit verschoben werden darf, sondern zum Einen nur, sofern sie in der glei- chen Bauzone wie das Baugrundstück liegen, an dieses unmittelbar an- grenzen oder lediglich durch Strassen oder Bäche davon getrennt sind. Zum Anderen gilt die weitere Beschränkung, dass auf der Bauparzelle

  • 32 - durch den Miteinbezug anderer Parzellen die in der betreffenden Bauzone geltende Ausnützungsziffer höchstens um 15 % erhöht werden darf. d)Im konkreten Fall ist vorliegend somit festzuhalten, dass die beiden Par- zellen 4111 (Haus A) und 4409 (Haus B) unbestrittenermassen in der Wohnzone A und damit in der gleichen Bauzone liegen und unmittelbar aneinander angrenzen und folglich für die Berechnung der AZ grundsätz- lich miteinbezogen werden können. Wie die Beschwerdegegnerin bereits in der Baubewilligung vom 26./28. Juni 2013 festgehalten hat, ist dies im Grundbuch der Gemeinde X._____ als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung vor Baubeginn anzumerken (Art. 38 BG und Art. 90 Abs. 2 KRG). Allerdings darf - wie vorstehend in Erwägung 7.d gezeigt - gemäss Art. 38 Abs. 2 BG durch den AZ-Transfer auf der Bauparzelle die in der betreffenden Bauzone geltende AZ um höchstens 15 % erhöht werden, was folglich für die in Frage stehende Bauparzelle 4409 zu prüfen ist. In der Wohnzone A gilt eine Ausnützungsziffer von 0.35 (vgl. Art. 26 i.V.m. Art. 36 BG). Die durch Haus A konsumierte aGF beträgt gemäss Projek- tänderung vom 20. März 2013 280.6 m 2 . Die Parzelle 4111, auf der das Haus A steht, misst total 904.0 m 2 und es stünde ihr bei einer Ausnüt- zungsziffer von 0.35 eine aGF von 316.4 m 2 zu. Auf der Parzelle 4111 verbleiben somit 35.8 m 2 aGF-Reserve. Für das Haus B steht – wie im Verfahren R 12 1 festgehalten – zu wenig aGF zur Verfügung. Gemäss Projektänderung vom 20. März 2013 beträgt die von Haus B konsumierte aGF 200.5 m 2 , welche sich wie folgt zusammensetzt: Garage 10.3 m 2 , Keller 34.2 m 2 , Erdgeschoss 96.1 m 2 , Obergeschoss 59.9 m 2 . Im Unter- schied zum Plan „AZ-Berechnung“ vom 31. Mai 2011 (Beilage 45 der Gemeinde im Verfahren R 12 1) wurden in der Projektänderung vom

  1. März 2013 auch die Garage und der Keller in der aGF-Berechnung berücksichtigt. Bezüglich Garage sind die Beschwerdegegner damit der Aufforderung des Verwaltungsgerichts im Urteil R 12 1 an die Beschwer-
  • 33 - degegnerin nachgekommen, wonach diese noch zu prüfen hätte, ob al- lenfalls noch weitere Flächen, wie z.B. der Eingang Haus B von der Tief- garage, allenfalls anrechenbar sei (vgl. R 12 1 E.14b). Wie das Verwal- tungsgericht ebenfalls im Urteil R 12 1 bezüglich des Kellergeschosses festgehalten hat, ist der Fitnessraum, der als einziger Raum in diesem Stockwerk Wohnqualität aufweise, an die aGF anzurechnen. In Klammern wurden dabei explizit 37.5 m² genannt. Auf dem Projektänderungsplan vom 20. März 2013 ist nun ersichtlich, dass im Bereich Fitnessraum neu eine Wand eingezogen und eine Waschküche dadurch separiert werden sollte. Fraglich ist, ob diese „Waschküche“ für die Berechnung der Aus- nützungsziffer angerechnet werden muss. Wie bereits im Urteil R 12 1 festgehalten, kommt es auf die Bezeichnung eines Raumes in den Plä- nen, also auf den blossen Parteiwillen, nicht an. In der Aufzählung der Ausnahmen der anrechenbaren Geschossflächen in Art. 37 Abs. 2 lit. g BG fungieren „Waschküchen“ nicht. Somit sind die Kriterien der Ausbau- barkeit, also des Dienens, und der Eignung zu prüfen. Ob ein Raum dem dauernden Aufenthalt dient beziehungsweise hierfür ausbaubar ist, muss aufgrund seiner objektiven Eignung und nicht der vom Bauherrn beab- sichtigten Nutzung entschieden werden (vgl. das Urteil R 12 1 E.14b). So- fern die neu eingezogene Wand zwischen dem Fitnessraum und der Waschküche bestehen bleibt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Wasch- küche ausbaubar oder gar zu Wohnzwecken nutzbar sein könnte. Die Lichtquelle ist im Verhältnis zum Raum sehr klein und es bleibt nebst den eingezeichneten Schränken wenig frei verfügbarer Platz. Deshalb ist die Waschküche für die Berechnung der AZ nicht zu berücksichtigen und es bleibt bei den im Kellergeschoss bereits gemäss Projektänderung vom
  1. März 2013 berücksichtigten 34.2 m 2 aGF. Zusammenfassend ergibt sich somit für Haus B folgende Berechnung: Bei einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 484.0 m 2 steht für Haus B auf Parzelle 4409 169.4 m 2 aGF zur Verfügung. Somit fehlen Parzelle 4409 31.1 m 2 aGF,
  • 34 - welche - bei einer Reserve von 35.8 m 2
  • von Parzelle 4111 transferiert werden könnten, sofern die Limite der 15 % gemäss Art. 38 Abs. 2 BG eingehalten wird. 115 % der AZ von 0.35 ergibt eine höchstzulässige AZ von 0.4025 auf der Bauparzelle 4409. Bei einer Grundstücksfläche von 484.0 m 2 darf der Parzelle somit nach dem AZ-Transfer höchstens 194.81 m 2 aGF zur Verfügung stehen. Gemäss Projektänderung vom
  1. März 2013 beträgt die von Haus B konsumierte aGF allerdings 200.5 m 2 und es resultiert auf der Bauparzelle des Hauses B eine Über- schreitung der höchstzulässigen aGF um 5.69 m 2 . Damit haben die Be- schwerdegegner die im Urteil R 12 1 festgehaltene Auflage der Beschaf- fung zusätzlicher aGF für das Haus B zwar erfüllt; indessen haben sie und die Beschwerdegegnerin die in Art. 38 Abs. 2 BG formulierte 15 %- Regel nicht berücksichtigt. Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich der Überschreitung der höchstzulässigen aGF resp. AZ auf der Baupar- zelle des Hauses B als begründet und ist in diesem Punkt gutzuheissen. Da dieser Mangel der Baubewilligung genügend klar bestimmbar ist, ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden kann und die Sache somit spruchreif ist, rechtfertigt es sich, dass das Gericht die Angelegenheit nicht zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurückweist, sondern darüber selbst entscheidet (Art. 56 Abs. 3 VRG). Eine Aufhebung der Baubewilli- gung einzig wegen dieses geringfügigen, und durch interne bauliche Um- stellungen, behebbaren Mangels – die höchstzulässige aGF ist lediglich um 5.69 m 2 nicht eingehalten – wäre offensichtlich nicht gerechtfertigt, weil nicht verhältnismässig (vgl. dazu schon oben E.5 und das Urteil des Verwaltungsgerichtes R 12 1 E.14.b). Somit ist – in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde – die Baubewilligung Nr. 2009-0062 gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG und Art. 90 Abs. 1 KRG mit der Auflage zu ergänzen, dass vor Baubeginn seitens der Bauherrschaft nachzuweisen ist, dass durch das Bauvorhaben auf der Bauparzelle die Ausnützungsziffer von 0.35 höchstens um 15 % erhöht wird.
  • 35 - 8.Schliesslich bleibt die Frage des Balkons bzw. Terrassenanbaus beim Haus B zu prüfen. Die Beschwerdeführer behaupten, der Balkon/Ter- rassenanbau beim Haus B sei laut Projektänderungsgesuch vom
  1. März 2013 entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts R 12 1 von der Beschwerdegegnerin genehmigt worden, wodurch sich verschiedene Grenzabstandsverletzungen ergäben. Die Beschwerdegegner halten diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung auf Seite 9 fest, dass die Gemein- de die Projektänderung in Bezug auf die AZ-Berechnung bewilligt und ausdrücklich den Vermerk angebracht habe, dass diese Baubewilligung integrierender Bestandteil der Baubewilligungen vom 8. November 2011 bilde. Insofern sei ohne weiteres klar, dass in Bezug auf diejenigen Punk- te, welche nicht die AZ beträfen, die Baubewilligungen vom 8. November 2011 weiterhin gälten und damit der Balkon/Terrassenanbau Haus B nach wie vor nicht bewilligt sei. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegner damit anerkennen, den Balkon/Terrassenanbau Haus B mangels Baubewilligung nicht zu realisieren. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 9.Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde einzig in Bezug auf die Verletzung der in Art. 38 Abs. 2 BG formulierten 15 %- Regel auf der Bauparzelle des Hauses B im Sinne der Erwägungen gut- zuheissen ist. Die Baubewilligung 2009-0062 (Haus B) ist vom Gericht mit der Auflage zu ergänzen, dass vor Baubeginn seitens der Bauherrschaft nachzuweisen ist, dass durch das Bauvorhaben auf der Bauparzelle die Ausnützungsziffer von 0.35 höchstens um 15 % erhöht wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig den Beschwerdeführern, solidarisch haftend,
  • 36 - und den Beschwerdegegnern bzw. der Beschwerdegegnerin, solidarisch haftend, aufzuerlegen. Aussergerichtlich sind zudem keine Entschädigun- gen zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird bezüglich der Baubewilligung 2009-0062 (Haus B) im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Baubewilligung 2009- 0062 (Haus B) wird mit folgender Auflage ergänzt: "Vor Baubeginn ist seitens der Bauherrschaft I._____ und K._____ und L._____ nachzuweisen, dass durch das Bauvorhaben auf der Bauparzelle des Hauses B die Ausnützungsziffer von 0.35 höchstens um 15 % erhöht wird." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.4'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.751.-- zusammenFr.4'751.-- gehen zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____ (1), D._____ (2), E._____ (3), F._____ (4), G._____ und H._____ (5), solidarisch haftend, und zur Hälfte zulasten von I._____ und K._____ und L._____ und der Gemeinde X._____, solidarisch haftend, und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  • 37 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. No- vember 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_166/2014).

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20.02.2014
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