VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 178 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 29. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache D., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Beschwerdeführer gegen Schätzungskommission der Gesamtmelioration X., Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde Y., vertreten durch Meliorationskommission Gesamtmelioration X., Beschwerdegegnerin 2 betreffend Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung

  • 2 - 1.Mit öffentlicher Auflage der Neuzuteilung der Gesamtmelioration X._____ vom 20. August bis 19. September 2012 wurden u.a. auch die Gebiete A., B. und C._____ von den Landumlegungen und Grenzbereinigungen zwecks landwirtschaftlicher Nutzungsverbesserungen erfasst. D._____ wurde im Gebiet A._____ die Parzelle 4081 (Neubestand: Fläche 4'098 m 2 ; 2'248 Bonitierungspunkte; Altbestand 4'207 m 2 ; 2'925 Bonitierungspunkte) samt des darauf stehenden Stalles (wie bisher zur Hälfte) und im Gebiet C._____ die Parzelle 4065 (Neubestand: Fläche 1'176 m 2 ; 980 Bonitierungspunkte) anstelle der zwei Parzellen 3016 (Altbestand: Fläche 363 m 2 ; Bonitierungspunkte 325) und 3284 (Altbestand: Fläche 413 m 2 ; Bonitierungspunkte 298) zugewiesen. Die im Gebiet B._____ situierte Parzelle 3328 (Altbestand: Fläche 555 m 2 ; 465 Bonitierungspunkte) wurde neu nicht mehr D._____ zugeteilt; dafür wurde ihm der Wertanteil dieser Parzelle zusammengefasst mit anderen Parzellen in der Höhenstufe Heimwiesen (Gebiet Z.) neu zugeteilt. 2.Am 18. September 2012 reichte D. fristgerecht Einsprache gegen die Neuzuteilung der Gesamtmelioration X._____ in den Gebieten A., B. und C._____ ein. Im Wesentlichen bemängelte er darin im Gebiet A._____ betreffend Parzelle 4081 die Eigentumsverhältnisse am Stall (nur zur Hälfte), die Zuteilung des dortigen Wieslands, die Eigentumsverhältnisse an der dortigen Quelle sowie die Zufahrtsverhältnisse. Betreffend Gebiet C._____ und der neu zugeteilten Parzelle 4065 brachte er vor, er könne nicht akzeptieren, dass sein bisher im übrigen Gemeindegebiet (üG) gelegenes Land (Parzellen 3016/3284) neu in die Landwirtschaftszone (Lw) umgeteilt und damit die Möglichkeit einer Mehrwert-abschöpfung geschaffen werde. Einer Verlegung seiner Zuteilungsansprüche in die Nähe des Hauses von E._____ könne er auf keinen Fall zustimmen. Betreffend Gebiet B._____ machte er

  • 3 - insbesondere geltend, dass eine Umlegung von einer Höhenstufe in eine andere nicht ohne seine Zustimmung erfolgen könne und dass dem Landwirtschaftsland an der Bauzonengrenze zu wenig Beachtung geschenkt werde, zumal seine frühere Parzelle 3328 der Bauzone angehört hätte. Weiter verlangte er eine Bewertungskorrektur dieses Grundstückes infolge Überbauung (Pferdeauslauf) durch den neuen Eigentümer (F.). Die Schätzungskommission habe dies bei der Bonitierung (lediglich 465 Punkte) übersehen, wodurch sein Wertanteil in der Höhenstufe Heimwiesen (Gebiet Z.) entsprechend tiefer ausgefallen sei. 3.Die von der Schätzungskommission danach einberufenen Einspracheverhandlungen fanden am 13. Dezember 2012 (Protokoll Nr. 28-III), 12. Februar 2013 (Protokoll Nr. 28-V), 10. April 2013 (Protokoll Nr. 28-VII) und 1. Mai 2013 (Protokoll Nr. 28-VIII) - teils vor Ort - statt, wobei immer - nebst den betroffenen Parteien - auch noch ein Vertreter des Meliorationsamtes und ein Vertreter des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) des Kantons Graubünden anwesend waren. In der Folge arbeitete das verantwortliche Ingenieurbüro zwei Vorschläge für die weiteren Verhandlungen aus. Vorschlag 1 sah vor, dass verschiedene Parzellen von D._____ in der Höhenstufe Heimwiesen (Gebiet Z.) zusammengefasst und im Bereich „G.“ neu zugeteilt würden. Als Vorteile für D._____ wurden darin eine grössere Geländearrondierung (3 Parzellen in der Höhenstufe Heimwiesen anstatt 6), eine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse am Stall im Gebiet A., ein besserer Standort für einen allfälligen Stallneubau infolge bereits vorhandener Erschliessung einschliesslich grösserer Distanz zur Bauzone genannt. Vorschlag 2 sah vor, dass D. die ganze Stallbaute im Gebiet A._____ mit Umschwung samt Quelle und Zufahrt zugeteilt erhalten würde. Als Ausgleich sollte eine Korrektur in Punkten zwischen der Parzelle 4104

  • 4 - (D.) und Parzelle 4106 (Erben H.) im Gebiet "I." vorgenommen werden und die Parzelle 4082 (Erben H.) eine eigene Zufahrt erhalten. Mit Schreiben vom 16. März 2013 lehnte D._____ den Vorschlag 1 komplett ab. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 1. Mai 2013 konnte sich D._____ auch mit der optimierten Variante (Vorschlag) 2 nicht einverstanden erklären. Mit E- Mail vom 12. Mai 2013 forderte er die Schätzungskommission auf, seine bisher geäusserten Zuteilungswünsche im (Einsprache-) Entscheid zu berücksichtigen. 4.In drei separaten Entscheiden vom 6. Juni, mitgeteilt am 10. Juni 2013, betreffend Neuzuteilung in den Gebieten A., B. und C._____ entschied die Schätzungskommission der Gesamtmelioration X._____ was folgt: Entscheid Nr. 28-X (Dispositiv betreffend Neuzuteilung im Gebiet A._____, S. 6)

  1. Die Zuteilung im Gebiet A._____ erfolgt gemäss beiliegenden Plänen vom 6. Juni 2013. Diese basieren auf der Einspracheverhandlung vom 1. Mai 2013 und der optimierten Variante 2 des Ingenieurbüros. Damit besitzt D._____ den gesamten Stall, die Quelle und die Zufahrt. Für die Erschliessung der Parzelle Nr. 4082 der Erben H._____ wird die Zufahrtsrampe ab der Strasse erstellt.
  2. [Rechtsmittelbelehrung]
  3. [Mitteilung an/Entscheidadressaten] Entscheid Nr. 28-XI (Dispositiv betreffend Neuzuteilung im Gebiet B.____, S. 5)
  4. Die Neuzuteilung erfolgt im Gebiet B._____ gemäss öffentlicher Auflage vom 20. August bis 19. September 2012. Das heisst; der Wert der einzigen Parzelle von F._____ wird ihm angrenzend an seine Hausparzelle im Gebiet B._____ neu zugeteilt. D._____ wird der Wertanspruch aus seiner Parzelle alte Nr. 3328 zusammengefasst mit weiteren Wertansprüchen in der gleichen Höhenstufe Heimwiesen zugeteilt.
  5. Der Bestandeswert des Pferdeauslaufs wird mit Fr. 1'500.-- geschätzt.
  • 5 -
  1. [Rechtsmittelbelehrung]
  2. [Mitteilung an/Entscheidadressaten] Entscheid Nr. 28-XII (Dispositiv betreffend Neuzuteilung im Gebiet C._____, S. 5)
  3. Die Neuzuteilung der vier Grundeigentümer D., K., L._____ und E._____ im Gebiet C._____ erfolgt gemäss öffentlicher Auflage vom 20. August bis 19. September 2012.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilung an/Entscheidadressaten] 5.Gegen die (Einsprache-) Entscheide vom 6./10. Juni 2013 der Schätzungskommission der Gesamtmelioration X._____ erhob D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 10. Juli 2013 Rekurs (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren (Ziff. 1): 1.1 Vorerst möge das Gericht entscheiden und feststellen, dass (seine) von der Schätzungskommission in deren Erwägungen einbezogenen und behandelten persönlichen Verhältnisse betreffend Ausbildung und berufli- chen Werdegang (von ihm und seinem Sohn) bei allen 3 Entscheiden im Meliorationsverfahren nicht derart belastend und negativ gewichtet wer- den dürften, selbst dann nicht, wenn die Bauernmehrheit in der Kommis- sion möglichst wenig Konkurrenz wünsche. Die Arrondierung und Ver- besserung der Bewirtschaftung, also grösstmögliche Betriebsverbesse- rungen, seien vorrangig anzustreben. 1.2 Für die Behandlung (seiner) Rechtsbegehren sei eine Begehung an Ort anzuordnen. 1.3 Erschliessung der Parzelle Nr. 4081 A._____ mit einem Fuss- und Fahrwegrecht von M._____ und am östlichen Parzellenrand (oben) in die N._____. 1.4 Arrondierung der Ansprüche aus den Parzellen Nm. 4104 und 4075 zu Lasten der Parzelle Nr. 4082 und Zusammenlegung der Parzelle Nr. 4104 mit Parzelle Nr. 4106.
  • 6 - 1.5 Zuteilung der ganzen Ansprüche aus der Quellenparzelle Nr. 3244 in Verbindung des Rechtsbegehrens bei 1.4. 1.6 Verzicht der Dienstbarkeitseinträge im Grundbuch (NHG-Bereich). 1.7 Neuzuteilung der Ansprüche aus der Parzelle Nr. 3328 am bisherigen Ort mit Pferdestand/-auslauf. 1.8 Eventualiter Schaden-/Mehrwertausgleich durch Herrn F._____ von Fr. 45'000.-- betreffend Aufwertung dessen Hausparzelle mit Vorgartenland und Fr. 8'000.-- Installation Pferdestand/-auslaufplatz. 1.9 Neuzuteilung seiner Ansprüche aus der alten Parzelle Nr. 3016 und 3284 an der bisherigen Lage mit der bisherigen Erschliessung. Eventuali- ter Aufwertungszahlung von Fr. 70.--/m 2 durch die Empfänger seiner bis- her besessenen Landfläche im Gebiet C./übriges Gemeindegebiet. 1.10 Beweise zur Edition von der Schätzungskommission Melioration Aktenauflagepläne der Melioration zur Edition Technischer Bericht des leitenden Ingenieurs Vollmacht Erben H. Schriftlichkeiten betr. Zuteilungswünsche F._____ Kopie Vollmacht Vertreter Erben H._____ mit Grundlagenausweisen von F._____:

  • Akten Baubussenverfahren

  • Schriftlichkeit betr. Zuteilungswünsche 1.11 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Rekursgegnerin Zur Begründung (Ziff. 2) seiner Rechtsbegehren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanzen seinen persönlichen Verhältnissen (Landwirt/Nichtlandwirt/Treuhänder) eindeutig zu hohes Gewicht beigemessen habe; anstatt sich an den Zielsetzungen der im Meliorationsgesetz vorgeschriebenen Kriterien der Strukturverbesserung, Arrondierung und Bewirtschaftung (Art. 28 MeIG) zu orientieren. Tatsache sei aber, dass er - nebst dem Besuch einer Landwirtschaftsschule - eine mehr als jahrzehntelange Praxis ausweisen könne, was auch den Kommissionsmitgliedern bekannt sei. Sein Sohn

  • 7 - habe in der Eigenschaft als Selbstbewirtschafter eine eigene Betriebsnummer erhalten und nicht lediglich "vom Grossvater her" übernommen. Im Zusammenhang mit der Melioration werde auch die Möglichkeit einer Betriebsvergrösserung geprüft. Die von ihm in schriftlicher Form eingereichten Neuzuteilungswünsche seien vor allem zur besseren Orientierung von betriebswirtschaftlichen Sachverhalten gedacht gewesen. Im Entscheid Nr. 28-X (Landarrondierung und Erschliessung A.) sei ihm zu wenig Boden sowie Umschwung beim Stall zugeteilt worden, um genügend Raum zur Überwindung der Höhendifferenz und zur Verbesserung der Gebäudezufahrt zu erhalten. Da unterhalb des Stalles keine klare und vollständige Regelung der Parzellenerschliessung existiere, müsse ihm dort ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt werden. Die bisherigen Verbesserungen bei der Stallzufahrt würden anerkannt, seien aber noch nicht ausreichend. Diese kleine Verbesserung könnte durch Landabtausch erreicht werden, wobei er im Gegenzug bereit wäre, ein Stück Land im Gebiet I. ab- zutreten. Eine Ausdehnung der Parzelle 4104 sei geboten, weil sie sonst nur von oben über die Parzelle 4106 der Erben H._____ erschlossen wäre und bewirtschaftet werden könnte. Aus diesem Grunde sei die Parzelle 4104 am besten der Parzelle 4106 zuzuteilen. Ferner habe er im fraglichen Gebiet bisher kein Land besessen, weshalb der Grundsatz der Neuzuteilung nach Lage und Qualität - insbesondere bezüglich der Zuweisung von Wald in der Parzelle 4104 - hier nicht beachtet worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei sich der Problematik der ungenügenden Landarrondierung (Parzellen 4104 und 4075 zu Lasten Parzelle 4082 und zu Gunsten der Parzelle 4106) bewusst. Sie sei in den Erwägungen zwar darauf eingegangen, ohne jedoch der sachlich richtigen Lösung zum Durchbruch zu verhelfen. Zwecks Wertausgleichs habe er auch die Zuweisung seiner Parzelle 4075 an die Erben H._____ verlangt. Damit könnte die bisher neben der Stallparzelle 4081 gelegene Quellenparzelle

  • 8 - 3244 vollumfänglich der Stallparzelle zugeteilt werden. Während des ganzen Meliorationsverfahrens habe er einen grösseren Umfang bei der Stallhauptparzelle 4081 gewünscht. Die Neuzuteilung weise nun aber gerade hier eine Minderzuteilung von beachtlichen 677 Bonitierungspunkten aus. Mit der gesamten Zuweisung seiner Parzelle 4104 in I._____ an die Eigentümer der Parzelle 4106 und deren Vereinigung könnte diesem Beschwerdepunkt optimal Rechnung getragen werden. Im Weiteren sei bei den Parzellen 4075, 4079, 4081 und 4104 auf die Errichtung von Dienstbarkeiten im NHG-Bereich mit Einträgen im Grundbuch zu verzichten. Die Möglichkeit des Abschlusses von Bewirtschaftungsverträgen mit dem ANU sei gegeben und auch so zu belassen. Im Entscheid Nr. 28-XI (Obstgarten/Pferdestand/-auslauf) seien seine Zu- teilungswünsche - wie er sie in der Einsprache vom 18. September 2012 formuliert habe - ebenfalls nicht gebührend berücksichtigt worden. Nach wie vor beantrage er eine Neuzuteilung an der bisherigen Lage auf dieser Höhenstufe und besonders in der Fraktion OberX.. Es sei nicht allein die pauschale Zuweisung zu den Heimwiesen mit den beträchtlichen Höhenunterschieden zu beachten, sondern auch die andersartige Geländekammer in einer für sich abgeschlossenen Wohnfraktion. Dem im technischen Bericht auf S. 4 unten erwähnten Zuteilungsgrundsatz ("Denn ausser auf Wunsch muss die Neuzuteilung jedes Eigentümers in Lage und Form ähnlich wie früher sein") sei nicht nachgelebt worden; aus Gleichbehandlungsüberlegungen verlange er deshalb die Neuzuteilung seiner Ansprüche nach Lage und Qualität am bisherigen Ort. Eine faktische Enteignung der fraglichen Parzelle mit Anlage könne nicht akzeptiert werden. Bei der Parzelle 3395 von F. (selber nicht Landwirt) sei der Grundsatz einer korrekten Bewertung ebenfalls willkürlich übergangen worden, da es sich dabei um eine Parzelle mit felsigem Untergrund handle. Die Bonitierung sei deshalb viel

  • 9 - zu hoch erfolgt. Es könne nicht Sinn und Zweck der durchgeführten Melioration sein, seine Wohnhausparzelle derart wertsteigernd zu erweitern, mit der Begründung einer Hobby- und Freizeitpferdehaltung für seine Kinder. Der materielle Schaden durch diese faktische Enteignung müsse auf mindestens Fr. 45'000.-- geschätzt werden. Die ermittelte Schätzung von Fr. 1'500.-- sei hingegen viel zu tief ausgefallen und als Gefälligkeitsschätzung einzustufen. Der Beschwerdeführer beantrage einen Schätzungswert von Fr. 8'000.--, weil für den Nichtlandwirt (F.) nicht die landwirtschaftlichen Ertragswerte, sondern die Verkehrswerte massgebend wären. Am Entscheid Nr. 28-XII (Neuzuteilung/Erschliessung C.) bemängelte der Beschwerdeführer, dass er der Standortverschiebung seiner Ansprüche aus den Parzellen 3016 und 3284 direkt vor das Wohnhaus von E._____ nicht zustimmen könne. Es sei auch unüblich, dass Land im übrigen Gemeindegebiet mit Land in der Landwirtschaftszone ausgetauscht würde. Die dadurch geschaffenen Wertunterschiede seien nicht statthaft oder sonst zumindest entsprechend angemessen auszugleichen. Des Weiteren beantrage er hiermit, den diskutierten und im Januar 2013 vorerst von drei Personen genehmigten Vorschlag wie folgt gutzuheissen:

  • Die Ansprüche von L._____ seien zufolge Erschliessungsstrasse auf eine Kleinstparzelle reduziert worden, welche zum Verkehrswert abzugelten sei; er selbst habe diese Lösung in der Besprechung vom 25.01.2013 in die Diskussion gestellt. Eventualiter sei ihm eine Gartenparzelle gemäss seiner Plandarstellung im Innenradius des Bewirtschaftungswegs C.-Feld, in nächster Nähe von E. oder K._____ zuzuweisen.

  • Die Ansprüche von K._____ und E._____ könnten in Art und Umfang über deren Gesamtansprüche in der Melioration erledigt werden. Dabei könnten bei der Neuzuteilung die Ansprüche von K._____ und ihm (Beschwerdeführer) an der bisherigen Lage mit Landzuteilung min- destens im bisherigen Ausmass ohne weiteres befriedigt werden. Die Neuzuteilung einer Parzelle an den Beschwerdeführer vor dem Haus von E._____ könnte entfallen !

  • 10 - Festzuhalten sei einzig noch, dass K._____ als aktiver Landwirt bisher in der Neuzuteilung 1886 mehr Bonitierung zugeteilt erhalten habe, so dass hier Korrekturen möglich seien. Beim Beschwerdeführer selbst könnten die sich ergebenden Differenzen bei der Stallparzelle A._____ ausgeglichen werden. Im Übrigen sei auch noch zu beachten, dass die dem Beschwerdeführer neu zugeteilte Parzelle 4065 total "eingeschlossen" sei und somit auch hier keine Zufahrtsmöglichkeit bestünde. Im Einspracheentscheid sei auch darauf nicht eingegangen worden. All dies könne er nicht akzeptieren und es zeige auf, dass die Gutheissung seiner Anträge für vernünftige Lösungen im Sinne des Meliorationsgesetzes dringend notwendig sei. Die Mitbenützung an seiner Quelle in seinem Parzellenteil habe nur dann einen Sinn, wenn die Landzuteilung am bisherigen Ort erfolgen würde. 6.Von der Möglichkeit sich zur Beschwerde vom 10. Juli 2013 zu äussern, machten die Erben H._____ mit Eingabe vom 24. August 2013, E._____ am 26. August 2013, L._____ am 27. August 2013 (nicht 27. September 2013), K._____ am 28. August 2013 und F._____ am 30. August 2013 (Poststempel) in unterschiedlichem Umfange Gebrauch. Während E., K. und F._____ sich darauf beschränkten, nur kurz ihr Einverständnis mit den Entscheiden der Schätzungskommission zu bekunden, wiesen die Erben H._____ noch darauf hin, dass sie die Eigentumsabtretung am halben Stallanteil und die Zugeständnisse für eine bessere Stallzufahrt immer nur unter der Bedingung gemacht hätten, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Landansprüche stellen und den Landersatz für die Stallzufahrt im I._____ akzeptieren würde. Ungeachtet der Erfüllung dieser Bedingung, verlange er nun, dass ihm die ganze Parzelle 4082 zugeteilt würde. Die Schätzungskommission habe in ihren Entscheiden demgegenüber eine faire und gerechte Lösung getroffen, weshalb sie damit einverstanden seien. L._____ fügte an, es

  • 11 - sei naheliegend, dass er eine Parzelle angrenzend an seine Wohnliegenschaft zugeteilt erhalten habe. Er selbst habe auch konstruktive Vorschläge anlässlich der Einigungsverhandlungen vorgebracht, deren Umsetzung habe er aber stets von der Zustimmung aller Beteiligten abhängig gemacht. Weil keine Einstimmigkeit erzielt worden sei, habe er von seinen Kompromissvorschlägen wieder Abstand genommen und sei heute nicht mehr bereit, auf die damals gütlich gemachten Vorschläge zurückzukommen. Einer finanziellen Abgeltung von eigenem Land habe er niemals - auch nicht zum Verkehrswert - zugestimmt. Die Schätzungskommission habe in ihren Entscheiden folglich zu Recht die Neuzuteilung gemäss öffentlicher Auflage bestätigt. 7.Die Gemeinde Y._____ als Planungsträgerin der Gesamtmelioration X._____ beantragte am 2. September 2013 ihrerseits die angefochtenen Entscheide seien allesamt zu schützen. Sie bestätigte darin, dass sie an allen Einspracheverhandlungen der Schätzungskommission beratend teilgenommen habe. Sie habe dabei festgestellt, dass sich die Schätzungskommission und die verantwortlichen Ingenieure immer bemüht hätten, eine für alle Beteiligten möglichst gerechte Lösung zu finden. Bei den Verhandlungen habe sich zunehmend herausgestellt, dass der heutige Beschwerdeführer stets noch bessere Lösungen zu seinen Gunsten forderte. Mit diesen Forderungen hätten sich die Gegenparteien - abgesehen von wenigen Ausnahmen - nicht einverstanden erklären können, weshalb die Schätzungskommission letztlich gezwungen gewesen sei, möglichst ausgewogene Lösungsentscheide zu fällen. 8.Mit Vernehmlassung vom 3. September 2013 stellte die Beschwerdegegnerin 1 (Schätzungskommission) folgende Anträge:

  • 12 -

  1. Die Anträge (des Beschwerdeführers) unter Ziff. 1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.11 sind in allen Punkten abzuweisen.
  2. Dem Antrag 1.2 betreffend Durchführung eines Augenscheins vor Ort kann zugestimmt werden.
  3. Der Antrag 1.6 betreffend den Verzicht auf Dienstbarkeitseinträge im Grundbuch (Auflagen aufgrund des Natur- und Heimatschutzgesetzes) ist nicht Gegenstand der Entscheide und kann somit nicht angefochten werden. Darauf ist nicht einzutreten.
  4. Zum Antrag 1.10 betreffend die vom Gericht einzufordernden Be- weismittel ist zu bemerken, dass es Sache des Instruktionsrichters ist zu entscheiden, welche zusätzlichen Unterlagen für die Urteilsfindung notwendig und zur Edition zu verlangen sind. Ohne rechtliche Bedeu- tung sind im vorliegenden Zusammenhang die Zuteilungswünsche der übrigen Grundeigentümer.
  5. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zur Begründung brachte die Beschwerdegegnerin 1 vor, dass jeder Grundeigentümer - ob Landwirt oder Nichtlandwirt - bei der Neuzuteilung Anspruch auf das im alten Bestand eingebrachte Land habe (Wertepunkte im alten Bestand minus allgemeiner Abzug). Von einer unzulässigen Gewichtung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Treuhänder) könne keine Rede sein; einzige Zielsetzung des Meliorationsgesetzes sei vielmehr eine grösstmögliche Betriebsverbesserung für alle Beteiligten. Im Entscheid Nr. 28-X (Neuzuteilung A._____) sei es um die Regelung der Eigentumsverhältnisse am Stall, die Zuteilung von Wiesland in dieser Geländekammer für den Beschwerdeführer (Altbestand: 4'207 m 2 und 4609 Punkte; Neubestand: Parzelle 4081 mit 4'098 m 2 und 2248 Punkten), die Parzellenzufahrt und die Quelle auf diesem Grundstück gegangen. Neu seien der Stall, die Zufahrt und die Quelle dem alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers zugeteilt worden; unter der Bedingung, dass dieser keine weiteren Landansprüche zulasten der davon
  • 13 - betroffenen Erben H._____ stelle. Der Beschwerdeführer habe aber die gesamte Fläche an Kulturland im fraglichen Gebiet gefordert, was sodann zum Entscheid Nr. 28-X geführt habe. Im Entscheid Nr. 28-XI (Neuzuteilung B.) sei die bisherige Parzelle 3328 des Beschwerdeführers (Altbestand: 555 m 2 und 465 Punkte) neu F. (Parzelle 3395 mit Fläche 2103 m 2 und 776 Punkten) angrenzend an seine Hausparzelle zugeteilt worden, was ganz im Sinne der Güterzusammenlegung gewesen sei. Im Entscheid 28-XII (Neuzuteilung C._____) sei dem Beschwerdeführer neu die Parzelle 4065 (Fläche 1'176 m2 und 980 Punkte) anstelle der bisherigen zwei Parzellen 3016 (Altbestand: 363 m 2 ; 325 Punkte) und 3284 (Altbestand: 413 m 2 ; 298 Punkte) zugewiesen worden. Dabei sei auf die Lage und Beschaffenheit im Alten Bestand gebührend Rücksicht genommen worden, indem die Wertpunkte im gleichen Gebiet zusammengefasst und dadurch ermöglicht worden sei, dass die Quelle auf dem Boden des Beschwerdeführers verbleiben könne. Selbstverständlich könne das Prinzip des vollen Realersatzes nicht absolut gelten, da sonst eine Güterzusammenlegung praktisch kaum durchführbar wäre. Gewisse Unterschiede zwischen Alt- und Neubesitz müssten in Kauf genommen werden. Es bestehe denn auch kein Anspruch auf eine Landzuteilung an einem bestimmten Ort. Nach geltender Rechtsprechung komme dem Verwaltungsgericht in der- artigen Verfahren lediglich eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (vgl. Art. 43 MeIG und Art. 51 VRG). Das Gericht schreite erst bei Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens durch die Vorinstanz ein (vgl. VGU R 06 111; PVG 1990 Nr. 50). Der Beschwerdeführer übe rein appel- latorische Kritik am Ergebnis der drei angefochtenen Entscheide. Der verantwortliche Ingenieur habe sämtliche massgebenden Zuteilungskrite- rien des Meliorationsgesetzes (Anspruch aus altem Bestand, Höhenstufe, Bewirtschaftbarkeit, Arrondierung und Erschliessung) bei der Neuzutei- lung angemessen und hinreichend berücksichtigt. Im Entscheid Nr. 28-X

  • 14 - (Neuzuteilung A.) sei das ganze Stallgebäude samt Zufahrt und Quelle dem Beschwerdeführer zugeteilt worden, womit seinen Anliegen weitgehend Rechnung getragen worden sei. Nach dieser vom ver- antwortlichen Ingenieur erarbeiteten Variante 2 sei eine einfachere und unabhängigere Nutzung der Parzelle 4081 ermöglicht worden. Ein weiteres Fuss- und Fahrwegrecht sei weder sinnvoll noch notwendig. Ohne Zustimmung der davon direkt betroffenen Erben H. wäre die Umsetzung der Variante 2 aber nicht möglich gewesen. Im Gegenzug habe ein Ausgleich im Gebiet "I." zwischen den Parzellen 4104 und 4106 zugunsten der Erben H. erfolgen müssen. Dieser Abtausch sei nur zum Ausgleich der Erweiterung des Umschwungs des Beschwerdeführers beim Stall und nicht zur Verbesserung der Liegenschaftszufahrt für die Erben H._____ erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer immer wieder auf die Problematik der ungenügenden Landarrondierung und Bewirtschaftsverbesserung hingewiesen habe, verschweige er, dass die Variante 1 - die er stets rundweg abgelehnt habe - seinen Anliegen optimal Rechnung getragen hätte, worin verschiedene Parzellen des Beschwerdeführers in der Höhenstufe (Gebiet Z.) zusammengefasst und im Bereich "P." neu zugeteilt worden wären. Im Entscheid Nr. 28-XI (Neuzuteilung B.) sei der Pferdeauslauf - der teils auf der alten Parzelle 3328 des Beschwerdeführers errichtet wurde - durch den Nachbarn F. erstellt und von diesem von seiner Liegenschaft aus genutzt worden. Auf der Parzelle 3328 habe der Beschwerdeführer kein Gebäude besessen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich bei der Schätzung des Pferdeaus-laufs auf Angaben einer fachkundigen Firma abgestützt (Gesamtwert Fr. 1'500.--). Die Unterstellung an die Vorinstanz, es habe sich dabei um eine Gefälligkeitsschätzung gehandelt, sei absolut ungerechtfertigt und werde in aller Form zurückgewiesen. Festzuhalten sei noch, dass im Meliorationsverfahren Landwirtschaftsland gleich wie das "übrige

  • 15 - Gemeindegebiet" behandelt werde, während die Bauzonen vom Zusammenlegungsverfahren ausgeschlossen seien. Der Gedanke einer Mehrwertabschöpfung sei bei Neuzuteilungen sachfremd. Im Übrigen sei der Pferdeauslauf noch eigens bonitiert und damit zusätzlich bewertet und transparent (mittels öffentlicher Auflage) kundgetan worden. Insoweit der Beschwerdeführer einen "Schaden" von Fr. 45'000.-- aus der Neuzuteilung in OberX._____ geltend mache, entbehre diese Forderung jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage; zumal die Voraussetzungen für die Annahme einer materiellen Enteignung nicht im Entferntesten gegeben seien. Zum Entscheid Nr. 28-XII (Neuzuteilung C.) wurde noch ergänzt, dass die dazu angebrachte Kritik des Beschwerdeführers falsch sei, wonach die Zone "übriges Gemeindegebiet" für eine künftige bauliche Nutzung vorgesehen sei. Den Anliegen des Beschwerdeführers sei bei der Zuteilung der Parzelle 4065 vollauf Rechnung getragen worden; so sei die Parzelle 4065 insbesondere auch von der neuen Strasse her bewirtschaftbar. In Bestätigung der eingangs aufgezählten Anträge der Beschwerdegegnerin sei die Beschwerde vom 13. Juli 2013 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Auferlegung der Kosten zulasten des Beschwerdeführers. 9.In seiner Stellungnahme vom 6. September 2013 beantragte das Amt für Landwirtschaft und Geoinformatik (ALG) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde(n) gegen die drei Entscheide Nr. 28-X, 28-Xl und 28-XII der Schätzungskommission der Gesamtmelioration X., soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung brachte es (zunächst in Bezug auf den Entscheid Nr. 28-X Neuzuteilung A._____) vor, dass sich der Beschwerdeführer trotz wiederholter Schlichtungsversuche und Entgegenkommens seitens der Vorinstanzen zu keiner einvernehmlichen Lö- sung bereit erklärt habe, weshalb die Schätzungskommission schliesslich habe entscheiden müssen. Die vom verantwortlichen

  • 16 - Ingenieur erarbeite- te Variante 1 hätte hinsichtlich der landwirtschaftlichen Kriterien aus Sicht des ALG die beste Lösung dargestellt. Sie sei aber vom Beschwerdefüh- rer abgelehnt und daher von der Schätzungskommission nicht weiter ver- folgt worden. Die von der Schätzungskommission verfügte Variante 2 ha- be - ausser der Zuweisung der gesamten Parzelle 4082 - hingegen sämtliche vom Einsprecher beantragten Anpassungen (inkl. Zuteilung des gesamten Stalles, der obenliegenden Quelle und einer auf seiner Parzelle liegenden Zufahrt) berücksichtigt. Eine zusätzliche Landzuteilung rund um den Stall liesse sich nicht rechtfertigen; zumal bei der vom Beschwerde- führer abgelehnten Variante 1 die zu erwartenden Schwierigkeiten bezüg- lich Geruchsemmissionen deutlich geringer gewesen wären. Bezüglich der Entscheide Nr. 28-XI (Neuzuteilung B.) und Nr. 28-XII (Neuzuteilung C.) schliesse sich das ALG vollumfänglich den Erwägungen und Beurteilungen der Schätzungskommission an. 10.In seiner Replik vom 10. Oktober 2013 wiederholte und bekräftige der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals seine früheren Ausführungen gemäss Beschwerdeschrift (vgl. dazu vorne im Sachverhalt Ziff. 5). 11.Von der Möglichkeit auf die Replik ebenfalls noch zu antworten, machten sodann die Erben H._____ mit Schreiben vom 19. Oktober 2013, E._____ mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 und das ALG mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 Gebrauch, wobei sie allesamt ihre früher geäusserten Standpunkte (vgl. vorn Ziff. 6 und 9) bestätigten und die angefochtenen Entscheide als fair und ausgewogen bezeichneten. 12.In ihrer Duplik vom 31. Oktober 2013 hielt die Gemeinde Y._____ (Beschwerdegegnerin 2) nochmals fest, dass sie in allen Punkten hinter

  • 17 - den Begründungen in den strittigen Einspracheentscheiden der Beschwerdegegnerin 1 stehe. Die dagegen erhobenen Einwände seien allesamt unbegründet. Sie beantrage daher, alle drei Beschwerden (Beschwerde vom 10. Juli 2013) abzuweisen. 13.Mit Duplik vom 7. November 2013 äusserte sich die Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls noch zur Replik des Beschwerdeführers, ohne aber von ihren früheren Positionen in den angefochtenen Entscheiden abzuweichen. 14.Am 3. September 2014 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein vor Ort durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters (RA Dr. Schreiber) anwesend war. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 (Schätzungskommission der Gesamtmelioration X._____ [SK-GM X.: Einsprache- und Rechtmittelinstanz]) waren deren Obmann, zwei Mitglieder der Schätzungskommission sowie zwei Vertreter des zuständigen Ingenieurbüros zugegen. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 (Gemeinde Y./Meliorations-kommission Gesamtmelioration [MK- GM X.: Planungsträgerin]) waren deren Präsident und deren Aktuar präsent. Ferner war als fachkundige Auskunftsperson während des ganzen Augenscheins noch ein Vertreter des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformatik (ALG) anwesend. Von den Eingeladenen waren (nur) am Standort 1 (Gebiet C. – Sektor C) zusätzlich drei Grundeigentümer bzw. zwei korrekt bevollmächtigte Angehörige derselben anwesend. Am Standort 2 (Gebiet A._____ – Sektor A) kam zusätzlich noch der Vertreter der Erben H._____ dazu und am Standort 3 (Gebiet B._____ – Sektor B) stiess noch F._____ zur Delegation des Augenscheins. Allein Anwesenden wurde dabei an den verschiedenen Standorten jeweils noch mündlich die Gelegenheit geboten, sich zur aufgeworfenen Quellen- und Zufahrtssituation - im Besonderen bei den

  • 18 - Parzellen 4065 (Neuzuteilung an Beschwerdeführer [BF] im Sektor C) und 4081 und 4104 (Neuzuteilung BF im Sektor A) und dem Gelände- /Bodenstreifenabtausch (ehemalige Parzelle 3328 BF; Wegnahme im Sektor B) - zu äussern. Seitens des Gerichts wurden an den drei erwähnten Standorten in Unter- und OberX._____ noch insgesamt 31 Fotos von den genauen Raum- und Erschliessungsverhältnissen erstellt und dem Protokoll des Augenscheins angefügt. 15.Gleichentags wurde am Sitzungsort in Chur durch das Gericht beschlossen, den vom Beschwerdeführer am Standort 1 mehrfach erwähnten und zitierten "Technischen Bericht" des zuständigen Ingenieurbüros noch zur Vervollständigung der Akten edieren zu lassen und ihn dann den übrigen Parteien ebenfalls noch zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen. 16.Mit Eingabe vom 4. September 2014 wurde der angeforderte technische Bericht vom 9. August 2012 betreffend Neuzuteilung des zuständigen Ingenieur- und Vermessungsbüros dem Gericht nachgereicht. In der Ziff. 1 (Ausgangslage) auf Seite 2 dieses Berichts sind die Ziele der Gesamtmelioration – so wie sie anlässlich des Augenscheins vom Beschwerdeführer am Standort 1 zitiert wurden – aufgeführt, nämlich: • Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Sicherstellung der Existenzgrundlage für die Landwirtschaftsbetriebe • Abbau des Gefahrenpotentials bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung • Verbesserung der Grunderschliessung für die Hofsiedlung, die Wiesen, Weiden, Maiensässe und Alpen • Verbesserung der Grunderschliessung der Wälder in Kombination mit der Gesamtmelioration, so etwa für [...] • Sicherstellung der Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft als Lebensgrundlage für Mensch und Tier sowie Erhaltung der Artenvielfalt • Bereinigung und Reduktion der Servituten • Sicherstellung und Verbesserung der Existenz- und Lebensgrundlage

  • 19 - für die Gemeinde • Reduktion des Gefahrenpotentials für das Dorf Y._____, die Kantonsstrasse Zizers-Chur, die Nationalstrasse A13, die RhB und SBB Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt sind die drei Entscheide Nr. 28-X (Gebiet A), Nr. 28-XI (Gebiet B) und Nr. 28-XII (Gebiet C), in welchen die Beschwerdegegnerin 1 u.a. auch die Neuzuteilung der Güterparzellen 4065, 4081 und 4104 für den Beschwerdeführer im Rahmen der Gesamtmelioration vornahm. Mit diesen Neuzuteilungen konnte sich der Beschwerdeführer nicht einver- standen erklären; insbesondere weil er die neuen Zufahrts- und Quellver- hältnisse auf den Parzellen 4065 (im Gebiet C) und 4081 (im Gebiet A) für ungenügend bzw. schlechter als früher gemäss Altbestand bezeichnete und den Wegfall seines früheren Landstreifens (Parzelle 3328 im Gebiet B) für nicht gerechtfertigt sowie (wertmässig) für nicht hinreichend ersetzt bzw. ausgeglichen hielt. Zu klären ist somit, ob die Beschwerdegegnerin 1 (Einsprache- und Rechtsmittelinstanz) und die dafür (haupt-) verantwortli- che Beschwerdegegnerin 2 (Planungsträgerin) im Zuge der vorliegenden Gesamtmelioration zu Recht davon ausgingen, dass dem Beschwerde- führer durch die Neuzuteilungen bzw. die Bodenkompensationen und Güterabtausche in den erwähnten Gebieten keine unhaltbaren oder gar willkürlichen Nachteile auferlegt wurden, welche aus rechtlicher Sicht mit den Zielen einer Gesamtmelioration unvereinbar sind.

  • 20 - 2.Nach Art. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) bezweckt das Meliorationsverfahren, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu er- leichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Zur Güterzusammenlegung wird in Art. 12 Abs. 1 lit. a MelG noch präzisierend bestimmt, dass diese der rationellen Verwendung des Bodens in der Land- und Forstwirtschaft diene. Nach Art. 28 Abs. 1 MelG gilt es dazu folgende Grundsätze zu beachten: Die Neuzuteilung hat, ab- gesehen vom Landabzug für gemeinsame Infrastrukturanlagen, in quanti- tativer und qualitativer Hinsicht dem alten Bestand zu entsprechen, soweit sich dies unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen und techni- schen Erfordernisse bewerkstelligen lässt. Mit der Neuzuteilung sind grösstmögliche Betriebsverbesserungen anzustreben. Zum Grundprinzip des Realersatzes wird in Art. 29 MelG festgehalten: Lässt sich ein voller Realersatz nicht bewerkstelligen und muss der betroffene Eigentümer ei- ne Minderzuteilung in Kauf nehmen, so ist diese nach dem Verkehrswert zu bemessen (Abs. 1). Analog ist bei Mehrzuteilungen zu verfahren (Abs. 2). Eine Abgeltung mittels Bezahlung eines Geldbetrags zwecks Wertausgleichs ist somit möglich; zumal den fachkundigen Meliorations- behörden bei der Neuzuteilung von Boden/Gütern im Zuge einer Ge- samtmelioration naturgemäss ein weites Ermessen zukommt und dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung aller betroffenen Grundei- gentümer auf wert- und flächenmässigen Realersatz meistens nur in ab- geschwächter Form nachgelebt werden kann (vgl. Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 13 189 vom 27. März 2014 E.2a, R 09 11 vom 27. August 2009 E.1, R 07 94 vom 20. Mai 2008 E.2a sowie R 06 111 vom 13. März 2007 E.3a; PVG 2002 Nr. 41 E.3, 1993 Nr. 47 E.2). Diese Leitvorgaben gelten auch für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalles über die Rechtmässigkeit der getroffenen Mass- nahmen durch die darin übereinstimmenden Beschwerdegegnerinnen im

  • 21 - aktuellen Meliorationsverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007 E.4.2 und E.4.4 sowie 1C_392/2008 vom

  1. März 2009 E.2.5).
  2. a)Aus dem technischen Bericht vom 9. August 2012 des mit der Gesamt- melioration planerisch betrauten Ingenieur- und Vermessungsbüros ge- hen unter Ziff. 4 (Bemerkungen zur Neuzuteilung) auf S. 4 folgende statis- tisch aussagekräftigen Zahlen bezüglich der Gesamtmelioration hervor: Elemente (Vergleichsflächen)Alter BestandNeuzuteilung Fläche [ha] (Umlegungsperimeter) 353353 Anzahl Parzellen (Umlegungsperimeter) 800375 Anzahl Parzellen (ausserhalb Umlegungsperimeter) 82 82 Anzahl Massenparzellen 0 16 Durchschnittliche Parzellengrösse [ha]0.44 0.95 Anzahl Eigentümer 153 153 b)Aus diesen Eckwerten lässt sich entnehmen, dass die Anzahl der Parzel- len im Umlegungsperimeter von ehemals 800 (Alter Bestand) auf neu 375 (Neuzuteilung) zusammengefasst werden konnte und im Gegenzug die durchschnittliche Parzellengrösse [ha] von vormals 0.44 (Alter Bestand) auf neu 0.95 (Neuzuteilung) erhöht bzw. als zusammenhängendes Gebil- de vergrössert werden konnte, womit die vorne erwähnten Zielvorgaben und Bestimmungen (Art. 1, 12, 28, 29 MelG) bei der Gesamtmelioration offenkundig erfüllt wurden. Zu prüfen bleibt im konkreten Fall aber noch, ob dies auch in Bezug auf die Parzellen des Beschwerdeführers gesagt werden kann, wobei die Anzahl seiner bisherigen Parzellen von rund 40 (Alter Bestand) auf neuerdings 16 (Neuzuteilungen) zumindest quantitativ ebenfalls gesenkt bzw. konzentriert werden konnte, womit sich hier einzig noch die Frage nach der Gleichwertigkeit der qualitativ vorgenommenen
  • 22 - Neuzuteilungen (also der wert- und flächenmässigen Veränderungen) für die Parzellen 4065, 4081 und 4104 im Vergleich zum Alten Bestand stellt. Dabei gilt es insbesondere die neuen Zufahrts- und Quellverhältnisse zu beachten.
  1. a)Ausgangspunkt für die Beurteilung der sich stellenden Fragen sind vorab die beiden Situationspläne vom 23. August 2013 betreffend Alter Bestand und Neuzuteilungen im Gebiet C (vgl. Beilagen der Beschwerdegegnerin 1). Aus diesen Plänen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Alten Bestand über insgesamt acht kleinere [gelb schraffierte] Parzellen 3016, 3172, 3187, 3226, 3233, 3284, 3909, 3910 verfügte, wobei diese Grunds- tücke zerstreut und teils durch die Hauptstrasse voneinander getrennt wa- ren. Gemäss Neuzuteilung wurden dem Beschwerdeführer zwei grössere und zusammenhängende Grundstücke (Parzellen 4065 und 4071) sowie ein kleineres Grundstück mit einem Gebäude (Parzelle 3232) zugeteilt. Wie sich anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 3. September 2014 zeigte, konnte sich der Beschwerdeführer sowohl mit der Lage und Erschliessungssituation der ihm neu zugewiesenen Parzelle 4065 als auch mit der darauf befindlichen Quelle nicht einverstanden erklären, weil er damit die Grundsätze des Meliorationsgesetzes (Verbesserung der Boden- und Quellbewirtschaftung) klarerweise als verletzt ansah. Das Ge- richt ist nunmehr aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung vor Ort zur Überzeugung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ge- gen die Neuzuteilung von Parzelle 4065 im Gebiet C allesamt unbegrün- det sind. Zum einen ist deren Parzellenzufahrt von oben über die neu ge- schaffene Strassenparzelle (mit Abzweigung zwischen den Parzellen 3283 und 4044) keineswegs derart schlecht oder steil, dass die Parzelle 4065 nicht auch mit normalen Landwirtschaftsmaschinen und Geräten ge- fahrlos befahren werden könnte. Für das betreffende Berggebiet mit häu- fig steilen Hanglagen ist die Parzelle 4065 geradezu günstig gelegen, da
  • 23 - sie sowohl von oben ab der Strassenparzelle über eine eigene direkte Einfahrt verfügt und die zu bewirtschaftende Hangfläche keineswegs so steil und abschüssig wäre, als dass mit einem geländetauglichen Heula- der - nach getaner Arbeit - nicht auch wieder zurück (via Einfahrt) auf die Zufahrtsstrasse und von dort wieder friktionslos hinunter auf die Haupt- strasse gefahren werden könnte. Von einer unzumutbaren Erschwerung oder gar generellen Unmöglichkeit für eine landwirtschaftlich vernünftig nutzbare Agrarfläche der Parzelle 4065 kann somit weder subjektiv noch objektiv ernsthaft die Rede. Auch was den Quellenstandort im unteren Bereich der Parzelle 4065 betrifft, so wurde am Augenschein mit Grund darauf hingewiesen, dass sich diese Quelle sehr gut für eine Viehtränke auf eigenem Boden eigne und zudem die Parzelle 4065 des Beschwerde- führers - im Gegensatz zu den Nachbarn auf den Parzellen 4064 und 4037 im Osten - nicht durch die Zufahrtsstrasse von Süden durchtrennt werde, was für die Wassernutzung der Quelle auf Parzelle 4065 ebenfalls sicherlich nur von Vorteil sei. Die entsprechenden Ausführungen und Er- läuterungen der Beschwerdegegnerinnen anlässlich des Augenscheins sowie des damit vollständig übereinstimmenden Fachvertreters des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformatik (ALG) an Ort und Stelle ver- mochten das Gericht restlos davon zu überzeugen, dass die Neuzuteilung der Parzelle 4065 sachlich vertretbar erfolgte und die Beschwerdegegne- rinnen dabei nicht in Willkür verfielen (vgl. dazu die Gerichtsfotos 1-9, die dem Protokoll des Augenscheins beigefügt wurden). b)Wie die Situations- und Vergleichspläne vom 23. August 2013 betreffend Gesamtmelioration bezüglich des Teilgebiets A ergaben, verfügte der Be- schwerdeführer dort im Alten Bestand über insgesamt 11 verschiedene, meist kleinere Grundstücke mit den Nummern 3217, 3164, 3310, 3313, 3316, 3212, 3245 [mit Stallhälfte], 3244, 3251, 3259 und 3392 [alle gelb schraffiert]. Gemäss Neuzuteilung wurden dem Beschwerdeführer insge-

  • 24 - samt vier grössere und jeweils zusammenhängende Parzellen mit den Nummern 4075, 4079, 4081 [ganzer Stall mit zusätzlichem Umschwung im Osten für Zufahrt zum Heuschober] und 4104 [M.] im Norden entlang der dort verlaufenden Höhenstufe/Höhenterrasse zugeteilt, wobei am Ende der auch dort neu geschaffenen Stich- und Güterstrasse für rein agrarwirtschaftliche Zwecke dem Beschwerdeführer auf M. wieder ein Stück Boden weggenommen wurde, als Kompensation für den unter- halb auf Parzelle 4081 neu noch zugeteilt erhaltenen Umschwung bezüg- lich erweiterter Stall- und Heutennzufahrt (vgl. Beilagen Beschwerdegeg- nerin 1). Wie der Augenschein an diesem Standort klar gezeigt hat, kann auch hier bei einer Gesamtbetrachtung keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer namentlich bei der Neuzuteilung der Parzelle 4081 ei- ne krasse Schlechterstellung im Vergleich zum Alten Bestand erfahren hätte. Zuerst gilt es klarzustellen, dass der Augenschein vom 3. Septem- ber 2014 erhebliche Zweifel über die Existenz einer früher einmal vorhan- denen Stallzufahrt auf Parzelle 4081 hat aufkommen lassen. Die am Au- genschein gezeigte, angeblich früher benutzte Stallzufahrt ist heute kom- plett mit Sträuchern zugewachsen und daher sicherlich seit Jahrzehnten nicht mehr benutzt worden. Diese Sachdarstellung erscheint umso glaub- hafter, als die Beschwerdegegnerinnen den öffentlichen Güter- und Ver- bindungsweg (Parzelle 126) im Südwesten der Parzelle 4081 bereits im Jahre 1985 erstellt haben und zu diesem Zweck unbestritten gewisse Ter- rainveränderungen (inkl. Leitungsverlegungen; Erstellen Wasserhydrant) entlang des südlichsten Bereichs der heutigen Parzelle 4081 vorgenom- men wurden. Somit steht für das Gericht jedoch fest, dass eine befahrba- re Stallzufahrt auch nach dem Alten Bestand seit Jahrzehnten nicht mehr existierte und die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers in den Rechtschriften insofern nicht den angetroffenen Realitäten vor Ort entsprochen haben. Laut Altem Bestand verfügte die frühere Stallparzelle 3245 des Beschwerdeführers zudem über gar keine eigene Zufahrt. Um-

  • 25 - gekehrt hat der gerichtliche Augenschein mit aller Deutlichkeit ergeben, dass die neu gewährten Zufahrtsmöglichkeiten von unten bzw. von Süden her über die dort räumlich beträchtlich erweiterte Parzelle 4081 samt Zu- weisung der Stallbaute zu Alleineigentum sowie gar noch eines vergrös- serten Umschwungs im Osten für eine problemlose bzw. einwandfreie Heutennzufahrt eine markante Verbesserung für die Bewirtschaftung der dort gelegenen Parzelle 4081 (inklusive eigener Quelle im nördlichen Be- reich derselben) gebracht haben. Die Vorteile durch die Neuzuteilung der Parzelle 4081 (einschliesslich Vergrösserung der gegenüberliegenden Parzelle 4079) vermögen die Nachteile des Wegfalls der wesentlich un- günstiger gelegenen Massaparzellen 3164, 3217, 3310, 3313 und/oder 3316 jedenfalls bei weitem zu überwiegen, weshalb alle diesbezüglichen Einwände und Vorbringen des Beschwerdeführers klar unbegründet sind. Dieser Betrachtungsweise ist umso mehr beizupflichten, sofern auch noch die Neuzuteilung der Parzelle 4104 in einer eigenen Höhenstufe [M.] miteinbezogen wird. Dieser von Westen nach Osten ununter- brochen zusammenhängende, langgezogene Landstreifen stösst nämlich südlich bzw. von unten direkt an die dort verlaufende neue Stich- und Güterstrasse an und die Bewirtschaftung desselben (mittels „Abrechen“) ist daher ohne nennenswerte Probleme jederzeit und ohne fremde Hilfe (Einräumung von Wegdienstbarkeiten) möglich. Daran vermag selbst der am Augenschein noch nachträglich kundgetane Verlust eines Grunds- tückteils am östlichen Ende der Parzelle 4104 zu Lasten des Beschwer- deführers nichts zu ändern, da jene Bodenfläche beinahe identisch (gleich gross) ist mit dem neu [ebenfalls nachträglich] zugeteilten Stallum- schwung im Osten auf Parzelle 4081 zu Gunsten des Beschwerdeführers, womit im Resultat eigentlich lediglich eine erneute Kompensation bzw. ein weiterer Landabtausch im Interesse der Gesamtmelioration sowie im spe- zifischen Interesse der Erben H. erfolgte. Die Einwände und Be- denken des Beschwerdeführers zur Neuzuteilung der Parzellen 4081 und

  • 26 - 4104 erweisen sich somit auch bezüglich dieser zweiten Geländekammer (Gebiet A) als nicht gerechtfertigt (vgl. dazu die Gerichtsfotos 10-27, wel- che dem Protokoll des Augenscheins beigeheftet wurden). c)Am dritten Besichtigungsstandort im Gebiet B in OberX._____ zeigte sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des dortigen Situationsplanes vom

  1. August 2013 im Alten Bestand lediglich über eine einzige Parzelle (mit der Nr. 3328) verfügte, die als nur schmaler Bodenstreifen hangseitig (von Süden nach Norden) unmittelbar am Rande der schon überbauten Nach- bargrundstücke 3329 (im Westen), 3926 (im Norden) und 3330 (grosse Stall-/Ökonomiebaute im Süden) situiert war und sich damit quasi als Vor- gartenland zur Parzelle 3329 des Nachbarn F._____ präsentierte. Gemäss Neuzuteilung wurde der fragliche Grundstückstreifen des Be- schwerdeführers neu vollständig der Nachbarparzelle 3329 zugeteilt (vgl. Beilagen der Beschwerdegegnerin 1). Wie der gerichtliche Augenschein auch diesbezüglich klar ergab, kann diese Neuzuteilung weder als sach- fremd noch als ungerechtfertigt bezeichnet werden, da die Landflächen rings um den früheren Bodenstreifen der Parzelle 3328 bereits seit Jahren grossräumig und betriebswirtschaftlich sinnvoll durch den erwähnten Nachbarn genutzt wird und der fragliche Bodenstreifen im Gesamtgefüge daher bislang wie ein fremdkörperartiger Mosaikstein im Gebiet B wirkte. Für eine landwirtschaftlich vernünftige Nutzung und Bewirtschaftung war die ehemalige Parzelle 3328 viel zu klein und zu unproduktiv, zumal der Beschwerdeführer sonst weit und breit über keine weitere Parzelle im Gebiet B verfügte. Die Konzentrationsidee der Beschwerdegegnerinnen, wonach dem Beschwerdeführer nach der Neuzuteilung im Gebiet B gar keine Parzelle mehr gehören sollte, ihm dafür in den Gebieten A und C sowie insbesondere im „Q______“ ein zusätzliches Stück Land - im Sinne einer wert- und flächenmässigen Kompensation - zugeteilt werden sollte, vermag in einer Gesamtschau zu überzeugen. Anstelle des (flächenmäs-
  • 27 - sig geringfügigen) Verlustes des schmalen Bodenstreifens (vormals Nr.
  1. im Gebiet B erhielt der Beschwerdeführer also nachweislich an- dernorts in etwa (nach Bonitierungspunkten) gleichwertiges bzw. eben- bürtiges Ersatzland, womit den Vorgaben des Meliorationsgesetzes (vgl. vorne Art. 1, 12, 28, 29) auch hier hinreichend nachgelebt wurde. Für das Gericht ist jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin- nen ihr unbestritten weites Ermessen bei derartig vielschichtigen und komplexen Meliorationsverfahren – wie dem hier mit 153 betroffenen Grundeigentümern und einem Umlegungsperimeter von ursprünglich 800 Parzellen (vgl. vorne E.3a; Eckwerte im technischen Bericht) – gerade in dieser Beziehung überschritten bzw. gar missbraucht haben sollte. Ent- gegen den Andeutungen anlässlich des Augenscheins am Standort 3 trifft es zudem auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer von den Beschwer- degegnerinnen absichtlich und systematisch entlang der Bauzonen (im Grenzbereich: Parzellen 3328/3329) verdrängt worden wäre, vermochte der vor Ort anwesende Vertreter des zuständigen und mit dem gesamten Zahlenmaterial am besten vertrauten Ingenieur- und Vermessungsbüros doch einleuchtend darzulegen, dass der Beschwerdeführer nach der Neuzuteilung mit 450 Metern über eine weitaus grössere Strecke an (neuem) Boden/Land entlang von Bauzonen verfüge, als dies davor der Fall gewesen sei. Von einer bewussten Schlechterstellung des Be- schwerdeführers kann folglich selbst unter diesem erweiterten Gesichts- punkt keine Rede sein (vgl. dazu ebenso noch die Gerichtsfotos 28-31 einschliesslich Protokoll des Augenscheins). d)Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die angefochtenen Einspra- cheentscheide vom 6./10. Juni 2013 – basierend auf den Entscheiden Nr. 28-X (Gebiet A), Nr. 28-XI (Gebiet B) und Nr. 28-XII (Gebiet C) betreffend Neuzuteilung im Rahmen der vor Ort durchgeführten Gesamtmelioration – rechtens und in jeder Hinsicht vertretbar sind, was zu ihrer Bestätigung
  • 28 - und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 10. Juli 2013 führt (vgl. dazu die Anträge Ziff. 1.3 bis 1.7, Ziff. 1.9 und Ziff. 1.10). Zur Komplettierung der Aktenlage und Verifizierung der vom Beschwerde- führer anlässlich des Augenscheins zitierten Angaben im technischen Be- richt zur Neuzuteilung vom 9. August 2012 wurde von Seiten des Gerichts

  • nach dem Untersuchungsgrundsatz - der genannte Fachbericht des zu- ständigen Ingenieurbüros noch zur Edition verlangt; unter Wahrung des rechtlichen Gehörs aller Parteien. Im Übrigen waren die vom Beschwer- deführer in Ziff. 1.10 der Beschwerde aufgelisteten Dokumente, Vollmach- ten und dgl. allesamt bereits bei den Akten. 5.Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auf die Anträge in Ziff. 1.1, 1.2 und 1.8 der Beschwerde gar nicht eingetreten wird. Erstens sind die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Grundeigentümer bei einer Gesamtmelioration gerade nicht massgebend; dasselbe gilt selbstver- ständlich auch hier bezüglich des Beschwerdeführers und der Berufsaus- übung seines Sohnes. In dieser Hinsicht kann auf die Beschwerde des Beschwerdeführers schon mangels Beschwer nicht eingetreten werden. Zweitens hat das Gericht die Durchführung des gerichtlichen Augen- scheins bereits von Amtes wegen für notwendig erachtet, womit der ent- sprechende Parteiantrag hinfällig geworden ist. Drittens können Scha- denersatzansprüche zum Voraus nicht im Meliorationsverfahren – in dem es ausschliesslich um die Verbesserung der landwirtschaftlichen Rah- menbedingungen mittels Güterzusammenlegungen und Parzellenarron- dierungen geht - gestellt werden, womit auch darauf nicht einzutreten ist. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (somit auch Abweisung des Antrags laut Ziff. 1.11 der Beschwerdeschrift). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den Beschwerdegegnerin-

  • 29 - nen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonFr.869.-- zusammenFr.3'869.-- gehen zulasten von D._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2013 178
Entscheidungsdatum
29.01.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026