VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN R 13 171 5. Kammer bestehend aus Präsident Meisser als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 1. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beigeladen betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes / Busse
2 - 1.A._____ und seine Ehefrau sind Miteigentümer je zur Hälfte von Parzelle 2557, Grundbuch der Gemeinde X.. Gestützt auf die Baubewilli- gung vom 23. Oktober 1974 der ehemaligen Gemeinde Y. wurde auf der genannten Parzelle ein Bienenhaus erstellt. 2.Am 21. Februar 1977 ersuchte A._____ um Bewilligung für die Verset- zung des Bienenhauses an den gegenwärtigen Standort und den Anbau eines Schleuderraumes, was ihm am 12. September 1977 von der ehe- maligen Gemeinde Y._____ aufgrund der Projektpläne vom 21. Februar 1977 bewilligt wurde. In der Bewilligung wurde darauf hingewiesen, dass ein eventueller Ausbau zu Wohnzwecken untersagt sei. 3.Die ehemalige Gemeinde Y._____ stellte am 19. November 1979 fest, dass das Bienenhaus nicht den genehmigten Plänen vom 21. Februar 1977 entspreche. A._____ wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 1979 aufgefordert, das Bienenhaus nach den bewilligten Plänen fertigzustellen. Anlässlich der Baukontrollen am 23. November 1982 und 28. Juli 1985 stellte die ehemalige Gemeinde Y._____ verschiedene nicht bewilligte Baumassnahmen fest. Mit Verfügung vom 9. Februar 1987 verpflichtete sie A., das Klappbett und die dem Wohnen dienenden Bauteile aus dem Bienenhaus zu entfernen. Der Abbruch des Gebäudes wurde vorbe- halten. Die Verfügung wurde mit einer Busse von Fr. 1'000.-- verbunden. Den dagegen am 27. Februar 1987 erhobenen Rekurs wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Verwaltungsgerichtsent- scheid 89/87 vom 8. Mai 1985 (recte: 1987) ab. 4.Am 4. Mai 2011 und am 2. November 2012 kontrollierte die neue Ge- meinde X. das genannte Bienenhaus. Anlässlich der Baukontrolle vom 19. November 2012, an welcher A._____ anwesend war, stellte die Gemeinde X._____ verschiedene bauliche Ungereimtheiten fest.
3 - 5.Gestützt darauf erliess die Gemeinde X._____ am 31. Mai 2013, mitgeteilt am 7. Juni 2013, eine Wiederherstellung- und Bussverfügung, worin A._____ aufgefordert wurde, den Vorplatz auf der Ostseite, den gemauer- ten Ofen, die neuen Fensterladen in der Nordfassade und die Ausrollie- rung mit dem Kaminanschluss, die grosse Rohrschelle, die neue Fenster- tür, die Sichtschutzwand und die ausschliesslich dem Wohnen dienenden Gegenstände und Bauteile zu entfernen. Er habe die Nordwand wieder- herzustellen und die Glastür durch eine Holztür zu ersetzen, allenfalls mit Glasöffnung auf der halben Türhöhe. Analog der Verfügung vom 9. Fe- bruar 1987 sei ihm verboten, das Bienenhaus zu Wohnzwecken oder an- deren, nicht der Bienenzucht dienenden Zwecken zu verwenden. Halte er sich nicht daran, werde dessen Abbruch ausdrücklich vorbehalten. A._____ wurde eine Busse von Fr. 1'500.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 800.-- auferlegt. Für die Wiederherstellung wurde ihm eine Frist bis zum 30. September 2013 gesetzt. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. Juli 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das ihm zustehende rechtliche Gehör verletzt worden sei. Er sei ihm keine Gelegenheit zur schriftlichen Stel- lungnahme eingeräumt worden und auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung seien ihm keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Das Gebäude sei bestandesgeschützt und die Baumassnahmen seien mit den einschlägigen Bauvorschriften vereinbar. Das Bienenhaus sei jetzt unmöbliert und das Verbot zur Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken sei überflüssig. Schliesslich sei die Busse nicht gerechtfertigt.
4 - 7.Am 8. August 2013 (Poststempel) beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in ihrer Vernehmlassung die Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich im jetzigen und in den vorangegangenen Verfahren mehrfach zum Sachverhalt äussern können. Sie habe ihm am 18. Juni 2013 die relevanten Akten zur Verfü- gung gestellt. Der Beschwerdeführer könne sich nur auf die Bestandesga- rantie berufen, soweit die Baute bestimmungsgemäss, mithin als Bienen- haus, genutzt werde. Für die Aus- und Zusatzbauten, welche der Be- schwerdeführer erstellt habe, gebe es keine Bewilligungen. Sie seien nicht rechtmässig erfolgt. Auch seien die Busse respektive die Strafzu- messung nicht zu beanstanden. Es handle sich um einen Wiederholungs- täter. 8.Mit Verfügung vom 14. August 2013 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde vom 1. Juli 2013 die aufschiebende Wirkung zu. 9.Das beigeladene Amt für Raumentwicklung Graubünden (nachfolgend ARE) beantragte am 26. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör gewährt worden. Selbst, wenn das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, wäre die Verletzung mit vorliegendem Gerichtsverfahren geheilt worden. Die baulichen Massnah- men seien unzulässigerweise erfolgt. Der gesetzmässige Zustand lasse sich nur mit Beseitigung und Rückbau der fraglichen Einrichtungen wieder herstellen. Zudem habe ihm aufgrund seiner Vorkenntnisse aus verschie- denen Verfahren die Folge seines widerrechtlichen Handelns bewusst sein müssen, weswegen die Busse zu Recht ausgesprochen worden sei. Auf eine Stellungnahme zur Bussenhöhe werde verzichtet. 10.Am 30. September 2013 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Erst jetzt gebe die Beschwerdegegnerin bekannt, das
5 - Grundstück gehöre dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu Mitei- gentum je zur Hälfte. Allerdings habe sie nur den Beschwerdeführer ins Recht gefasst. Somit sei seiner Ehefrau als Miteigentümerin des rechtli- che Gehör verweigert worden. Ihr sei bis anhin keine Verfügung eröffnet worden, obschon sie unmittelbar betroffen sei. 11.In ihrer Duplik vom 1. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Die dingliche Berechtigung am Grundstück sei für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend. Das Verfahren betreffe den Rückbau und die Baubusse und richte sich gegen die Person, die für die illegalen Bauten verantwortlich sei. Dies sei vorliegend der Beschwer- deführer, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Zudem könne auf den Einwand nicht eingetreten werden, da er bisher nicht thematisiert und erstmals mit der Replik erhoben worden sei. Diese Ausweitung des Be- schwerdeverfahrens sei unzulässig. 12.Das beigeladene ARE reichte keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai, mitgeteilt am 7. Juni 2013. Das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat beschwert und folglich zur Erhebung
6 - der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
8 - sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 835; STEINMANN, in: EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/ Genf/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 21). Der Anspruch ergibt sich allein aus dem Verfahren heraus und gilt vorbehaltslos (BGE 129 I 232 E.3.3). c)Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E.2.2; 132 V 368 E.3.1; 127 I 54 E.2b; 124 I 241 E.2 mit Hinweisen). Das Recht be- zieht sich auf sämtliche entscheidrelevanten Sachfragen und Beweiser- gebnisse (BGE 132 II 485 E.3.2), wobei die Unbestimmtheit verwaltungs- rechtlicher Normen eine Stärkung der Verfahrensrechte und die Möglich- keit einer Stellungnahme zum Sachverhalt, zu den Entscheidgrundlagen und einer vorgesehenen Auslegung gebietet (BGE 127 V 431 E.3a; zum Ganzen HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 838; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 25 f.). d)Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird (vgl. Erwägung 3c). Dazu muss sie vorweg auch in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können. Dies betrifft in erster Linie den rechtserhebli- chen Sachverhalt und nur in Ausnahmefällen auch Rechtsnormen oder von den Behörden vorgesehene rechtliche Begründungen (BGE 132 II 485 E.3.2; 127 I 54 E.2b mit Hinweis). Auch erstreckt sich das Aktenein- sichtsrecht nicht auf verwaltungsinterne Akten (BGE 139 II 489 E.3.3; 129 IV 141 E.3.3.1; 125 II 473 E.4a; Urteil des Bundesgerichts 1P.240/2002 vom 18. Oktober 2002 E.3.1) und findet seine Grenzen an entgegenste-
9 - henden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen (BGE 130 III 42 E.3.2.1; 129 I 249 E.3 und 5.2; BIAGGINI, a.a.O., Art. 29 Rz. 21; STEIN- MANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 28 f.). Die Wahrung des Akteneinsichtsrechts setzt eine entsprechende Pflicht zur vollständigen Aktenführung voraus (BGE 138 V 218 E.8.1.2; 131 II 670 E.4; 130 II 473 E.4.1 f.; 129 I 85 E.4.1, je mit Hinweisen; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 30). e)Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag ent- schieden hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere In- stanz weiterziehen kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E.5.2; 134 I 83 E.4.1; 133 III 439 E.3.3; 129 I 232 E.3.2; 126 I 97 E.2b, je mit weiteren Hinwei- sen; BIAGGINI, a.a.O., Art. 29 Rz. 23 und 25; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 838; STEINMANN, a.a.O., Art. 29 Rz. 27).
10 - b)Die Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) erwähnt im Zusammenhang mit dem Begriff und der Stellung der Parteien in Art. 107 den Anspruch auf rechtliches Gehör. Namentlich haben die Parteien da- nach das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzuneh- men, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfah- ren zu äussern sowie Beweisanträge zu stellen. c)Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) be- sitzt der Angeschuldigte zudem das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis ge- setzt zu werden (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV, woraus der Anspruch auf Orientierung fliesst). Damit soll er in die Lage versetzt werden, seine Ver- teidigung wirksam vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten bekannt zu geben, die begangen zu haben er verdächtigt wird, sondern es sind auch Angaben über die juristische Einordnung derselben zu machen (vgl. hierzu VEST in: EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER, a.a.O., Art. 32 Rz. 23; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, S. 295; PVG 2003 Nr. 37; 1999 Nr. 52; 1997 Nr. 55; 1993 Nr. 4). d)In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die umschriebene Praxis mit Blick auf den Inhalt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und festgehalten, Minimalanforderung sei, dass die Behörde dem Be- schuldigten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse Auskunft zu geben (vgl. auch Urteil des Verwal-
11 - tungsgerichts des Kantons Graubünden R 11 34 vom 15. November 2011). e)Bei der Bemessung der Busse ist Art. 47 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs (StGB; SR 311.0) anwendbar (PVG 1997 Nr. 55 E.3b zum vormaligen Art. 63 aStGB), welcher verlangt, dass die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Dazu gehören auch das Ein- kommen und das Vermögen des Angeschuldigten. Zu beachten bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Würdigung der genannten Strafzumes- sungsgründe, insbesondere jener über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in der Bussverfügung selbst nachvollziehbar sein muss (vgl. PVG 1997 Nr. 55 E.3b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 03 23 vom 13. Juni 2003 E.3a). 5.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – ausser an der Baukontrolle vom 10. November 2012, wo er sich mündlich zu den Vorhaltungen äussern konnte – keine Gelegenheit zur Stellungnahme ge- geben und ihm auch nicht schriftlich vorgehalten, inwiefern er das Bauge- setz verletzt habe. In Bezug auf die Busse wurde ihm überhaupt kein Vorhalt gemacht. Ihm wurden weder der Bussenrahmen erläutert noch konnte er Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machen. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt hat. In unhaltbarer Weise macht diese ei- nerseits geltend, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Baukon- trolle vom 19. November 2012 mündlich dazu äussern können, was pro- tokolliert worden sei. Der angefochtenen Verfügung (act. 24) ist indes ein- zig zu entnehmen: "Er begründet alle Massnahmen mit der Imkerei und wolle nächstes Jahr 2–3 Bienenvölker einrichten. Der gemauerte Ofen auf
12 - dem Sitzplatz werde wieder entfernt." Auch in der Aktennotiz zur Baukon- trolle (act. 20) ist nichts Ausführlicheres zu entnehmen, womit seinem An- spruch auf Stellungnahme bei weitem nicht gerecht wurde. Anderseits macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe sich im Verfahren im Jahr 1987 dazu äussern können, was für das vorliegende Verfahren ausreichend sei. Sich für die Beurteilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auf ein 27 Jahre zurückliegendes Verfahren zu beru- fen, in welchem erst noch nicht die genau gleichen Beanstandungen geäussert wurden, ist klarerweise nicht mit der verfassungsmässigen Ga- rantie auf rechtliches Gehör vereinbar. Gemäss der geltenden Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts ist eine unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu Stande gekommene Verfügung grundsätzlich zur Behebung des Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Hei- lung des Mangels im Rechtsmittelverfahren – wie dies das beigeladene ARE befürwortet – darf nur dann angenommen werden, wenn sie sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt (PVG 1996 Nr. 107). Aus verfahrensökonomischen Gründen wäre eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren denkbar. Es geht aber nicht an, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit dazu verwendet wird, anstelle der an sich zuständigen Vorinstanz ganze Verwaltungsver- fahren durchzuführen bzw. diese für die Verwaltungsbehörden nachzuho- len. Dies widerspräche dem Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, de- ren Aufgabe darin besteht, als unabhängige, ausserhalb der Verwaltung stehende Instanz Verwaltungsakte auf ihre Rechtmässigkeit hin zu über- prüfen. Im vorliegenden Fall kommt zur verfahrensökonomischen Be- trachtung hinzu, dass die Vorinstanz nicht aus Versehen das rechtliche Gehör verweigert hat, sondern dies bewusst unterlassen hat, mit der Be- gründung, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor 27 Jahren äussern konnte sowie anlässlich der Baukontrolle vom 10. November 2012. Es geht nicht an, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren
13 - Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Im Übrigen darf ein Rechtssuchender nicht gezwungen werden, ein verwal- tungsgerichtliches Verfahren anzustrengen, um überhaupt mit seinen Ar- gumenten Gehör zu finden (PVG 1975 Nr. 100). Von einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter Hinweis auf den doppelten Schriftenwechsel und der vollen Entscheidkognition des Verwaltungsge- richts nicht die Rede sein. Aufgrund dessen kann auf die nähere Prüfung einer allfälligen Verletzung des Akteneinsichtsrechts verzichtet werden. Sollte indes die Beschwerdegegnerin – wie der Beschwerdeführer rügt – nur ausgewählte Aktenstücke zur Einsicht zur Verfügung gestellt haben, so hat die Beschwerdegegnerin bei der Weiterführung des Baubewilli- gungs-, Wiederherstellungs- und Bussverfahren die noch nicht zur Ein- sicht gewährten massgeblichen Akten ebenfalls bereitzustellen (vgl. Er- wägung 3d). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle zudem er- wähnt, dass Akten zwar am 18. Juni 2013 dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden, indes erliess die Beschwerdegegnerin die an- gefochtene Verfügung bereits am 31. Mai 2013. Nur schon deshalb scheint eine dem Sinn und Zweck entsprechende Akteneinsicht fraglich. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Baubewilligungs-, Wiederher- stellungs- und Bussverfahren insbesondere unter Wahrung der erläuter- ten Verfahrensvorschriften weiterzuführen und neu zu entscheiden. Ihr obliegt hierbei die Pflicht, ihren Entscheid in genügender Weise zu be- gründen (vgl. Erwägung 3e und 4e). Nach dem Gesagten kann schliess- lich auch die Frage offen bleiben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers als Miteigentümerin zur Hälfte an der betroffenen Parzelle nicht auch hät- te ins Recht gefasst werden müssen respektive ihr Gelegenheit zur Mit- wirkung am vorliegenden Verfahren hätte gegeben werden müssen. Im- merhin ist sie als Miteigentümerin klar von den angeordneten Wiederher-
14 - stellungen mitbetroffen und ihr obliegt als Eigentümerin nach Art. 94 Abs. 3 KRG die Pflicht zur Wiederherstellung. Gemäss Art. 95 Abs. 2 KRG ist indes – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – die nach Art. 93 KRG verantwortliche Person strafbar.